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URTEILSVERÖFFENTLICHUNG UND ANDERE MEDIENRECHTLICHE MITTEILUNGEN

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Page 1: Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung  Rehabilitation des Geschädigten  Publizistische Wiedergutmachung

URTEILSVERÖFFENTLICHUNG UND ANDERE

MEDIENRECHTLICHE MITTEILUNGEN

Page 2: Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung  Rehabilitation des Geschädigten  Publizistische Wiedergutmachung

Urteilsveröffentlichung §34

Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung

Rehabilitation des Geschädigten

Publizistische Wiedergutmachung

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Voraussetzungen

Gerichtliche Feststellung des Delikts Antrag, uU Zustimmung

(Ehrenbeleidigung, Verleumdung, Intimsphäre)

Alle Arten von Medien

Anspruch MUSS zugesprochen werden ABER: Bei überwiegendem öffentlichen

Interesse und wahrheitsgetreues Zitat keine UV! (Abs 3a)

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Formelles

Darstellung in „gedrängter Form“ Aber auch Komplettveröffentlichung

möglich Ermessen des Gerichts Gleicher Veröffentlichungswert

Bei periodischen Medien Veröffentlichung in diesem

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Nichtperiodische ua

Nichtperiodisches oder ausländisches Medium oder kein Fortbestand des alten Mediums:

Ersatzmedium (gerichtsbestimmt) Gericht hat Form und Erscheinung

festzulegen

Annähernd gleiches Publikum, Veröffentlichungswert

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Ersatzmedium

Pflicht des Inhabers des Ersatzmediums zur Veröffentlichung

Kosten: Staat (Teil des Verfahrens)

Aber Regress möglich

Berufung möglich (keine Parteistellung für Drittmedium)

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Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren (§ 37 MedienG)

Sinn: Möglichst zeitnahe Information der Öffentlichkeit über ein Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts

Vorläufige Maßnahme

TB des Delikts muss anzunehmen sein

Antrag des Klägers – Kurzverfahren Meist in Verbindung mit 8a

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Art

Kurze Mitteilung Keine Einzelheiten (laufendes Verfahren)

Text vom Gericht zu formulieren, Vorschlg des Klägers möglich

Kosten beim Staat – Regress

Ohne Verurteilung 39 Abs 2

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Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG)

Schutz des freigesprochenen Angeklagten

Rehabilitation in der Öffentlichkeit

Verfahren muss abgeschlossen sein

Periodisches Medium

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Erstberichterstattung muss wahrheitsgemäß erfolgt sein

Nur gerichtlich strafbare Handlungen

Einstellung des Verfahrens oder Freispruch

Gegen Medieninhaber

Amtszeugnis muss Medieninhaber im Original vorgelegt werden

§§ 11-13 gelten

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Mitteilung nach § 39 Abs2

Schutz des schuldlosen Medieninhabers

UV, Kurzmitteilung (8 Abs 5)

„Er musste aufgrund des Gesetzes veröffentlichen, hat aber nichts verschuldet“

Binnen 6 Wochen ab Rechtskraft – Regress gg Verursacher möglich

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DANKE!

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