07.10.071frank-peter schmidt-lademann ausbildungsbetrieb des bwlv
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07.10.07 1Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsbetrieb
des
BWLV
07.10.07 2Frank-Peter Schmidt-Lademann
Genehmigungen
Globale Ausbildungserlaubnis (Stand februar 2006)
Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe im Ausbildungsbetrieb
Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe Übungsflügen und Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Klassenberechtigungen)(muss individuell vom Fluglehrer beim BWLV beantragt werden, siehe Flruglehrer Bereich im Internet)
07.10.07 3Frank-Peter Schmidt-Lademann
Globale Ausbildungserlaubnis
Globale Ausbildungserlaubnis erteilt vom RP Stuttgart
Der Baden-Württembergische Luftfahrtverband e. V. (BWLV) wird als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen registriert. Die Registrierung
• umfasst die Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern in den BWLV-Mitgliedsvereinen,
• berechtigt zur Ausbildung von Mitgliedern der Mitgliedsvereine des BWLV sowie anderer dem Deutsche Aero-Club angehörender Landesverbände,
Es ist ein Ausbildungshandbuch zu erstellen und danach zu verfahren, es muß in seiner jeweiligen Fassung vom RP Stuttgart genehmigt sein
07.10.07 4Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungseinrichtungen
Organisationfor theoretical
instruction
Festangestellteoder Teilzeit-Instruktoren
Erlaubnis nurzur PPL-Ausb.
PPL-Inhabernwerden beiBeginn einerintegriertenAusbildung Max. 50% bzw.40 Flugstundenangerechnet
Flight Training Organisation FTO
modular Kurse integriert
festangestellter Ausbildungsleiter,Teilzeit-Lehrer
mehrere Funktionendurch eine Personmöglich
PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratings
Type/Class Rating
FestangestellterAusbildungsleiter,Cheffluglehrer und
Chefinstruktor für Theorie
PPLmodulare Kurse IR,CPL/IR, ATPL,MCC, Instr.-Ratingintegrierte KurseCPL/IFR, ATPL
synthet. TrainingType/Class Ratings
Type RatingOrganisation
TRTO
Type Ratings,MCC,synth. Training,theoretische Ausbildung
(z.B. distancelearning,CRM, usw.)Nur für modulare Ausb.
2 3
4
RegisteredFacility
for PPL/RF
1
Ohne Ausbildungs- einrichtung
Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG,Differenz-schulung,Vertraut-machungJAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3)LuftVZO §30 Abs 2
5
07.10.07 5Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
Lehrber. S
egelflug
CR
TM
G
Startarten W
,L,E
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR
SE
P
CR
TM
G
Nat. LizenzFreiballone
Lehrber.
Heißluftballon
Gasballon
Nat. LizenzSPL
Lehrber.
CR
UL
3Achs
CR
Fallschirm
Umfang der Globalausbildungsgenehmigung
Lehrber.
CR
2000kg
VL
A
CR
TM
G
07.10.07 6Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsgenehmigung
Registriertbeim
Regierungs-präsidium
• Privatflugzeugführer §§ 1-3 und 5 LuftPerV• Klassenberechtigung § 3a und 3b sowie § 40a
LuftPersV• Ausbildung § 36 LuftpersV mit allen Startarten gem. §
40 LuftPersV (Segelflug)• Ausbildung § 46 und § 48 Abs. 3 LuftpersV (Freiballon)• Ausbildung PPL-(A) JAR-FCL deutsch für SEP und TMG• Nachtflugqualifikation JAR-FCL 1.125 c deutsch
und/oder § 3 Abs. 3 LuftPersV• CVFR- Ausbildung § 135 Abs.1 Nr. 3 LuftPersV• Kunstflugberechtigung gem. § 81 LuftPersV• Wolkenflugberechtigung gem. § 85 LuftPersV• Lehrberechtigung gem. § 88a LuftPersV für
Privatflugzeugführer• Lehrberechtigung gem. § 89 LuftPersV für
Segelflugzeugführer• Lehrberechtigung gem. § 94 LuftPersV für
Freiballonführer
Registriertbeim DAeC
• Ausbildung § 42 (Luftsportgeräteführer)• Lehrberechtigung gem. § 95a LuftPersV für
Luftsportgeräteführer
07.10.07 7Frank-Peter Schmidt-Lademann
Auszug der Bedingungen zur Genehmigung
• die Formanträge der Vereine auf Übertragung der Ausbildungsbefugnis (Registrierung beim Verband) sowie auf Ummeldung und Änderung alphabetisch geordnet aufzubewahren.
• die Zulassung des für die Ausbildung vorgesehenen Fluggeräts für den vorgesehenen Ausbildungszweck sowie den Halterschaftsvertrag mit dem verantwortlichen Verein und die Versicherungsnachweise vor dem ersten Einsatz als Ausbildungsgeräts zu prüfen und Kopien der Nachweise aufzubewahren,
• Kopien der Wartungsverträge zwischen dem Luftfahrzeughalter und dem entsprechend zugelassenen luftfahrttechnischen Betrieb zu sammeln, sofern die Luftfahrtgeräte nicht im luftfahrttechnischen Betrieb des BWLV instand gehalten werden,
• das in den Vereinen eingesetzte Lehrpersonal mit seinen Luftfahrererlaubnissen und Berechtigungen zu erfassen,
• Der BWLV hat die Ausbildungspraxis seiner Vereine, die vorgeschriebenen Meldungen einschließlich Meldungen zum Personal, das Vorhandensein von Versicherungsnachweisen und die Wahrnehmung der erforderlichen Instandhaltungen an den in der Ausbildung eingesetzten Luftfahrzeugen, am Startgerät und an Rettungsgeräten stichprobenweise zu überwachen. Dabei sind entsprechende Checklisten zu verwenden, die aufzubewahren sind.
07.10.07 8Frank-Peter Schmidt-Lademann
Weitere Bedingungen•die Ausbildung auf einem für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassenen baden-württembergischen Flugplatz durchgeführt wird und dass sie die dort festgelegten Regelungen einschließlich Flugbetriebsregelungen beachten. Ferner gilt:
– bei der praktischen Ballonfahrerausbildung sollte entweder der Start oder die Landung in Baden-Württemberg erfolgen,
– auf einem Überlandflug im Rahmen der Ausbildung, bei dem Ausgangspunkt und Abschluss in Baden-Württemberg liegen, können auch Flugplätze außerhalb von Baden-Württemberg angeflogen werden,
– bei einer praktischen Ausbildung außerhalb von Baden-Württemberg muss das Einverständnis der dort zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen.
•ausschließlich zugelassenes Lehrpersonal eingesetzt wird.•geeignete Unterrichts- und Übungsräume einschließlich Lehrmittel, Modelle usw entsprechend den Erfordernissen einer modernen Unterrichtsgestaltung vorgehalten werden.
•für Fluglehrer und Flugschüler eine Sitzplatz-Unfallversicherung abgeschlossen ist, die das Schulungsrisiko einschließt. Flugschüler sind über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes zu unterrichten. Sie haben die Unterrichtung durch Unterschrift zu bestätigen.
•Flugunfälle und sonstige Störungen im Rahmen des Ausbildungsbetriebs sind in den Fällen des § 5 Abs. 1, 2 und 3 LuftVO stets auch unverzüglich an das Regierungspräsidium Stuttgart zu melden.
07.10.07 9Frank-Peter Schmidt-Lademann
Erlaubnis im Ausbildungsbetrieb zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe
•Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV zusammengeschlossenen Vereine
•Im Rahmen der Ausbildung soweit erforderlich, gilt nicht für Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Übungsflüge, Klassenberechtigungen)
•Bereich: Baden Württemberg
•Die Kenntnisnahme der Genehmigung ist von jedem Fluglehrer zu unterschreiben (Erfolgt mit der Unterschrift zur Kenntnisnahme des Ausbildungshandbuchs)
•Genehmigung kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation
•Es sind Aufzeichnungen zu führen• Datum und Uhrzeit• amtliches Kennzeichen des
Luftfahrzeuges• Lage des Geländes• geringste Flughöhe
• Anzahl der Notlandeübungen• Name des
Fluglehrers/Fluglehreranwärters• Name des Flugschülers• evtl. Bemerkungen
07.10.07 10Frank-Peter Schmidt-Lademann
Individuelle Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe
•Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV tätigen Fluglehrer
•Im Rahmen von Übungsflügen, Ausbildungen zur Klassenberechtigung und Prüfungen
•Bereich: Baden Württemberg
•Die Erlaubnis ist durch Bestätigung der Kenntnisnahme der Genehmigung beim BWLV zu beantragen
•Antrag kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation
•Es sind Aufzeichnungen zu führen
• Datum und Uhrzeit• amtliches Kennzeichen des
Luftfahrzeuges• Lage des Geländes• geringste Flughöhe
• Anzahl der Notlandeübungen• Name des
Fluglehrers/Fluglehreranwärters• Name des Flugschülers• evtl. Bemerkungen
07.10.07 11Frank-Peter Schmidt-Lademann
Registrierung der Vereine
Vereine Registrieren sich beim Verband für die Übertragung der Berechtigung zur
beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach.
Aktuelles Verfahren• Abgabe eines Registrierungsformulars (VADB)
bei jeder Änderungen.• Im Januar Abgabe des Registrierungsformulars
mit aktualisierter Anlage 3 (Ausbildungsbericht)
• Das Registrierungsformular soll elektronisch gehalten werden und auch abgegeben werden
• Das Formular kann über das Internet abgerufen werden von RPs und BALs
07.10.07 12Frank-Peter Schmidt-Lademann
Arbeitsanweisungen
Ausbildungshandbuchbehandelt im wesentlichen
• Organisation• Rollen und Aufgaben• Zulassung der Vereine• Haftung und Versicherung• Zu beachtende Regelwerke und Richtlinien• Instandhaltung
Leitfäden für die Ausbildung in den Sparten
• Methodik für die Segelflugausbildung• Leitfaden für die JAR-FCL Ausbildung des BWLV• Ausbildungshandbuch des Luftsportgerätebüros• Ausbildungshandbuch des DFV
07.10.07 13Frank-Peter Schmidt-Lademann
InternetHomeAusbildungsbetriebRundschreibenAllgemeinesMotorflugSegelflugUltraleichtBallonFallschirmFluglehreraus-&fortbildungPrüfungenMaterialienTexteFormulareLinksKontakteTermine
http://ausbildung.bwlv.de
Beiträge erwünscht!
Fortsetzung des Ausbildungshandbuchs
Themen sind unter anderem:
• Aktuelle Bekanntmachungen
• Durchführung von Übungsflügen
• Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe
• Welche Ausbildungen dürfen Fluglehrer abhängig von Ihrer Ausbildungserlaubnis durchführen
• Verlängerungs und Gültigkeitsbedingungen
• Unterlagen zur theoretischen und praktischen Ausbildung
• Verfahren bei den RPs
07.10.07 14Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungshandbuch
•Kenntnisnahme ist von jedem Fluglehrer durch Unterschrift zu bestätigen
• Ist die verbindliche Arbeitsanweisung für alle Ausbildungen im Rahmen der Globalen Ausbildungsgenehmigung
07.10.07 15Frank-Peter Schmidt-Lademann
Rundschreiben
• Erfolgen bei bedarf etwa alle 2 Monate• Verbreitung über
– BAL -> Ausbildungsleiter -> Fluglehrer– BWLV Newsletter Kategorie Ausbildung
http://newsletter.bwlv.de– Rundschreiben Archiv
www.ausbildung.bwlv.de• Wichtige Informationen zum
Ausbildungsbetrieb
07.10.07 16Frank-Peter Schmidt-Lademann
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WLV
A
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ieb
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Verbandsausbildungsleiter
FachausbildungsleiterMotorflug
FachausbildungsleiterSegelflug
FachausbildungsleiterFreiballon
FachausbildungsleiterUltraleicht (dreiachs)
FachausbildungsleiterFallschirm
14 Bezirksausbildungsleiter2 je Region
Vereinsausbildungsleiteraus etwa 160 Vereinen
Fachausschuss Ausbildung.
Präsident
VerbandsausbildungsleiterFrank-Peter Schmidt-Lademann
FachausbildungsleiterMotorflug
Egon Schmaus
FachausbildungsleiterSegelflug
Peter Mühlhölzer
FachausbildungsleiterFreiballon
Volker Herrmann
FachausbildungsleiterUltraleicht (dreiachs)
Andreas Mertz
FachausbildungsleiterFallschirmHans Grüsy
Fachausschuss Ausbildung+ Harald Golly, Flugschulen, Luftfahrtbehörde, u.a.
07.10.07 17Frank-Peter Schmidt-Lademann
Fluglehrer
• Als Fluglehrer darf nur tätig werden, wer beim BWLV registriert ist
• Segelfluglehrer sollen nach den DAeC Richtlinien ausgebildet sein
• Nachweis der Registrierung beim BWLV (Fluglehrerausweis) wird zur Zeit geklärt
• Vereinsvorstand bestätigt bei Abgabe des Ausbildungsberichts, daß die registrierten Fluglehrer für die praktische Ausbildung geeignet sind
• Fluglehrer erfüllt die Bedingungen gem §96 LuftPersV
07.10.07 18Frank-Peter Schmidt-Lademann
AusbildungsberechtigungenLehrberechtigung
Ausbildung
FI JAR-FCL
CRI JAR-FCL
CRI §135 Abs 2
FI §88a PPL-N
FI §89 GLD
FI §94 Frei-ball.
FI §95a SPL
PPL(A) JAR-FCL ja Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz ja CR JAR-FCL ja ja Übungsflug JAR-FCL ja ja ja ja TMG Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 ja
CR zur Lizenz nach §135 Abs 2 ja ja ja Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 ja ja ja ja TMG PPL §1 LuftPersV ja ja Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV ja ja CR §3a/b LuftPersV ja ja ja ja TMG PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV ja Übungsflug PPL §1 ja ja ja ja TMG Segelfluglizenz ja CR §40a LuftPersV ja ja ja ja ja Nachtflug zum CR §40a LuftPersV ja ja ja Übungsflug CR §40a ja ja ja ja ja Luftsportgeräteführer jaÜbungsflug SPL jaFreiballonführer ja CVFR ja ja ja 1) Differenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen
ja ja ja ja
Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen
ja ja ja ja ja
Schlepp-berechtigung
Auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt
ja ja ja ja ja ja
Kunstflug ja ja ja ja ja jaWolkenflug auf Sfz ja ja ja ja ja ja
Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV).
07.10.07 19Frank-Peter Schmidt-Lademann
Üb
ung
sflüg
e• Nur bei gültigem Tauglichkeitszeugnis.• Bei JAR-FCL und ICAO Lizenzen nur wenn Pilot noch
Flugberechtigt ist bzw eine gültige Klassenberechtigung hat, da andernfalls eine Befähigungsüberprüfung erfolgen muß
• Bei den Lizenzen nach LuftPersV kann der Übungsflug auch durchgeführt werden, wenn der Lizenzinhaber nicht mehr Flugberechtigt ist. (Gültigkeitsbedingungen können nachgeholt werden)
• Rahmen: Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung, eingehen auf individuelle Defizite
• Es muß sich um einen zusammenhängenden Flug handeln, Zwischenlandungen mit kurzer Unterbrechung (z.B. Zahlung der Landegebühr) sind möglich
• Unterschreitung der Mindesthöhe möglich, wenn Genehmigung besteht
• Festlegen, wer der verantwortliche Pilot ist. (Vorzugsweise der Fluglehrer)
• Alle Übungsflüge wenn zufriedenstellend im Flugbuch bestätigen mit Angabe von: Lizenznummer des Fluglehrers, Paragraph nach dem verlängert wird, Unterschrift z.B.:”Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245, Müller lic.7631001234”
07.10.07 20Frank-Peter Schmidt-Lademann
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In
halt
der
Üb
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Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Übungen absolviert werden:
Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben
Da ja jetzt der Überlandflug nicht mehr fuer die Verlängerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Übungsflug eingebaut werden.
•Anflug eines Flughafens •Interaktion mit der Flugsicherung •Funknavigation
•Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich •Ueberlandflug
• Ziellandung ohne Motorhilfe • Durchspielen von Notfallsituationen
(Kein Unterschreiten der Mindestflughöhen)
• Langsamflug
• Steilkurven • Vollständigkeit der Checks • Ausreichende Kenntnis des
Flughandbuchs • Normalverfahren und Notverfahren
aus dem Flughandbuch durchspielen
07.10.07 21Frank-Peter Schmidt-Lademann
Verlängerungseintrag in der Lizenz• Einträge erfolgen nur bei bei JAR-FCL Lizenzen bzw Lizenz nach
§135 abs. 2 LuftPersV (PPL(A) – ICAO).Nicht bei Segelfluglizenz, UL-Lizenz oder Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N), da in diesen Lizenzen kein festes Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen vorgesehen sind. Lehrberechtigungen werden nur durch die Behörde verlängert.
• Es müssen alle Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die Verlängerung in die Lizenz eingetragen werden darf.(JAR-FCL 1.245)
• Übungsflug in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
• 12 Stunden und 12 Starts in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
• Lizenzeintrag entweder durch den Fluglehrer, der den Übungsflug durchgeführt hat, oder die Luftfahrtbehörde
• Fluglehrer tragen in der Spalte "Prüfer ErmächtigungsNr." Ihre Lizenznummer ein
• Keine Lizenzeinträge in ausländischen Lizenzen vornehmen• Ein Eintrag je Berechtigung die verlängert wird• Berechtigungen können ohne weiteres über das Ablaufdatum der
Lizenz (Feld IX) hinaus verlängert werden, immer genau um den vorgesehenen Verlängerungszeitraum verlängern (z.B. 2 Jahre)
07.10.07 22Frank-Peter Schmidt-Lademann
Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite
RückseiteSEP(land) - PIC 20.5.20077631001923 MüllerTMG - PIC 20.5.20077631001923 Müller
8.5.20058.5.2005
Datum der Prüfung der
Voraussetzungen Ablaufdatu
m + 2 Jahre
Ein Eintrag für jede
Klassenberechtigung
Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)!
07.10.07 23Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsvorschriften Segelflug Ausbildungsvorschriften Segelflug
• der Verordnung über Luftfahrtpersonal und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO
• „Die Ausbildung zum Segelflugzeugführer“ II. Theoretische Ausbildung, Rahmen- und Stoffplan
• „Die Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen
• der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung
• den Startwindenfahrer-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen
• Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen.
• Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV
07.10.07 24Frank-Peter Schmidt-Lademann
Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV
• Detaillierte Beschreibung des Ausbildungsablaufs– Für Ausbildungsleiter als Organisationshilfe– Für Flugschüler, damit sie ihre Ausbildung
besser steuern können– Für Interessenten damit sie genau sehen,
was auf sie zukommt– Für Fluglehrer zur Orientierung
• Checklisten für Aufnahme der Ausbildung, 1. Alleinflug, Prüfungen
• Genau Hinweise für die Führung der Ausbildungsakte
07.10.07 25Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsvorschriften Ultraleicht
• Grundlage für die Durchführung der Ausbildung ist das Ausbildungshandbuch des DAeC-Luftsportgerätebüros in der jeweilig gültigen Fassung. Das Ausbildungshandbuch informiert über alle notwendigen Details zur sicheren Durchführung des UL-Ausbildungsbetriebes, Ausbildung der Ultraleichtflugzeugführer und Ultraleichtfluglehrer. Das Ausbildungshandbuch ist im Rahmen der vom BWLV erteilten Globalausbildungsgenehmigung als verbindlich anzusehen.
• Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen.
07.10.07 26Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsvorschriften Motorflug
Ausbildungsvorschriften Motorflug
• der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO
• Die JAR-FCL Deutsch
• Lehrplan zur praktischen Ausbildung für PPL(A) bzw PPL(N) des BWLV
Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 75 Ausbildungseinheiten beim PPL(N) und 90 Ausbildungseinheiten beim PPL(A) umfassen
07.10.07 27Frank-Peter Schmidt-Lademann
Verlängerung der LehrberechtigungLuftPersV
2 Bedingungen aus:• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang während des Gültigkeitszeitraums von
3 Jahren bzw 12 Monate vor einer Erneuerung.• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der
Verlängerung oder Erneuerung• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den
letzten 3 Jahren
JAR-FCL
2 Bedingungen aus:• 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor
der Verlängerung• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der
Verlängerung
Bei Fragen zur Verlängerung insbesondere auch zur Befähigungsprüfung wendet man sich am besten an die Bezirksausbildungsleiter.
07.10.07 28Frank-Peter Schmidt-Lademann
Verlängerungsverfahren für Lehrberechtigung
Bestätigungen der Ausbildungstätigkeit erfolgen durch den jeweiligen Gesammtausbildungsleiter im Verein (nicht mehr durch den BWLV).
Der Ausbildungsleiter läßt sich seine Ausbildungstätigkeit durch einen anderen Fluglehrer bestätigen.
Der BWLV stellt jetzt nur noch eine Bestätigung über die Teilnahme an seinen Fortbildungslehrgängen aus, die im allgemeinen gleich im Anschluss an den Lehrgang ausgehaendigt werden und dann zur Verlaengerung der Lehrberechtigung mit einzureichen sind.
Ein Formblatt zur Verlängerung kann vom Internet heruntergeladen werden
07.10.07 29Frank-Peter Schmidt-Lademann
Befähigungsprüfung für FluglehrerJAR-FCL Lehrberechtigung• Lehrprobe beim Prüfer
(entfällt, wenn Lehrtätigkeit im Verlängerungszeitraum nachgewiesen werden kann)
• Theoretische Prüfung beim Prüfer in den Fächern Luftrecht, allg. Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, HP&L, Meteorologie, Navigation, Betriebliche Verfahren, Aerodynamik, Verwaltungsangelegenheiten), Prüfung soll praxis bezogen sein
• Praktische Prüfung
Lehrberechtigung nach LuftPersV §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a
• Praktische PrüfungNicht von der Befähigungsüberprüfung abschrecken lassen!
Kein Grund, eine Lehrberechtigung aufzugeben! Redet mit Eurem Bezirksausbildungsleiter
Er hat auch eine Liste von Prüfern, die die Prüfung für BWLV-Fluglehrer weitestgehend kostenlos und mit Augenmass abnehmen
07.10.07 30Frank-Peter Schmidt-Lademann
Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden
2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen
3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen4. Schriftlicher Flugauftrag
07.10.07 31Frank-Peter Schmidt-Lademann
Vorbereitung für die praktische Prüfung
• Überprüfen , dass alle Voraussetzungen erfüllt sind• Dem Prüfling soll das Prüfungsprogramm und die Bedeutung der
Prüfungselemente bekannt sein (z.B. “Dokumentation des Flugablaufs)
• Simulierter Prüfungsflug sollte durchgeführt worden sein anhand des offiziellen Prüfungsprogramms
• Luftfahrzeug muss einsatzbereit sein (Kontrollen!)• Wetterbericht muss eingeholt sein• Prüfung beinhaltet auch gründliche Checks und Kenntnis des
Flughandbuchs• Aktuelles Kartenmaterial• Gültiges Tauglichkeitszeugnis
07.10.07 32Frank-Peter Schmidt-Lademann
Prüfungspläne/-protokolleLizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersVProtokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCLProtokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für•Daten zum Bewerber•Bewertung der Prüfung
•Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für• Zuständige Stelle mit
Protokoll• Prüfer• Bewerber
Anlagen•PPL PPL-Lizenzprüfung•CPL CPL-Lizenzprüfung•TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung
•CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung
•FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung
•IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
07.10.07 33Frank-Peter Schmidt-Lademann
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen PrüfungJAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und darf nicht älter als 2 Jahre sein
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
07.10.07 34Frank-Peter Schmidt-Lademann
§ 128 LuftPersV
1. Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
2. Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden
3. Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert.
4. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung praktische Prüfung
Max 12 MonateMax 24 Monate
Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk.
§128 Abs. 1 LuftPersV
07.10.07 35Frank-Peter Schmidt-Lademann
Was kommt 2008 auf uns zu
• Ablauf der 5 Jahresfrist der Lizenzen. Gnaues Verfahren wird demnächst veröffentlicht. – Antrag (Kopie der Lizenz, Medical
eventuell)– Gleichschaltung mit der ZÜP wird überlegt
• Sprachüberprüfung noch in der Schwebe• ZÜP zur Zeit noch unklar wegen
verschiedener gerichtsverfahren
07.10.07 36Frank-Peter Schmidt-Lademann
InternetadressenBWLV
http://www.bwlv.de/http://ausbildung.bwlv.de
LBAhttp://www.lba.dehttp://www.lba.de/deutsch/betrieb/luftpersonal/luftpersonal.htm
Regierungspräsidienhttp://www.rp.baden-wuerttemberg.de
DAeChttp://www.daec.de/http://www.daec.de/down/index.php?sparte=110
Lizensierunghttp://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07.10.07 37Frank-Peter Schmidt-Lademann
Fragen
07.10.07 38Frank-Peter Schmidt-Lademann
Weiteres Material bei Bedarf bzw
Folien noch in Arbeit
07.10.07 39Frank-Peter Schmidt-Lademann
Theoretische Pruefungenvon auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten
Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X
PPL(A) D T XPPL(A) C T X
PPL(ICAO) D T X
PPL(ICAO) C T X
PPL(N) D T XPPL(N) C T XPPL(N) PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR
C D T XC C/TMG N T XC PPL(N) LR N T XC PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X
C/TMG D T XC/TMG C T XC/TMG PPL(N) LR N T XC/TMG PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X
D C N T XD PPL(N) LR X N T XD PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
UL D T XUL C LR T XUL PPL(N) LR X N T XUL PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
07.10.07 40Frank-Peter Schmidt-Lademann
Prüfungen (§128)
• Neue Berechtigungen werden grundsaetzlich durch die Behoerde in die Lizenz eingetragen.
• Angeordnete Pruefungen (Erwerb von Berechtigungen, Erneuerungen nach laengeren Pausen) werden ueber das RP verrechnet
• Spontane Pruefungen (Befaehigungspruefungen, Erneuerungen) werden direkt mit dem Pruefer verrechnet
07.10.07 41Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. LizenzPPL(N)
CR 2000kg
750kg
CR TMG
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR SEP CR TMG
Nat. LizenzSPL
CR UL 3Achs
30h 25h
7h
5hTheor.+Prakt.
Prüfung
Prakt. Prüfung
45h 45h
5h
5h
10h
35h35h
35/30h
10h
20h
5h (V
LA
)
Nat. LizenzGPL
10h
CR TMG
Segelflug
Weg
e z
ur
Lize
nz
10h CV
FR
Au
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un
g
10h CV
FR
Au
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07.10.07 42Frank-Peter Schmidt-Lademann
SprechfunkausbildungSiehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2
u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch
eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und
Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend
empfohlen.
07.10.07 43Frank-Peter Schmidt-Lademann
Außenlandeübung• Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung• Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)• Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen• Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen• Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine
für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der SegelflugausbildungNach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß dokumentiert werden
07.10.07 44Frank-Peter Schmidt-Lademann
Registrierung der VereineVereine Registrieren sich beim Verband für die
beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach.
Geplantes Verfahren• Online Registrierung auf der Homepage des
BWLV• Ausdruck der Registrierung und mit
Unterschrift an BWLV• Aktualisierung der Registrierung online• Bis das Verfahren Verfügbar, Ausbildung im
bisherigen Umfang OK• Bei dringender Erweiterung des
Ausbildungsumfangs (JAR-FCL Ausbildung), schriftliche Registrierung mit Registrierungsformular, dass vom BWLV angefordert werden kann
07.10.07 45Frank-Peter Schmidt-Lademann
Statistik
180 Vereine
900 Fluglehrer
1500 Flugschüler
07.10.07 46Frank-Peter Schmidt-Lademann
Verbandsausbildungsleiter
• Festlegung der Verfahren (Anmeldung der Vereinsflugschulen, Anerkennung von Fluglehrern, Berichtswesen, Qualitätssicherung, usw)
• Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem BWLV Vorstand, Umsetzung von Auflagen
• Koordination zwischen den Sparten (Fortbildung, Internetseiten zur Ausbildung)
• Aktualisierung des AHB
• Richtlinienkompetenz
• Etatverwaltung
• Abstimmung der Aufgabenteilung mit der Geschäftsstelle
07.10.07 47Frank-Peter Schmidt-Lademann
Fachausbildungsleiter
• Zuständig für die Ausbildung im jeweiligen Fachbereich
• Fachspezifische Information der Ausbildungsleiter, Fachspezifische Internetseite
• Aktualisierung des Fachspezifischen Bereichs des AHB
• Qualitätssicherung
• Inhalte für die Fortbildung der Fluglehrer
• Teilnahme an Bundesweiten und Landes Fachausschüssen
• Abstimmung der Prüfungsverfahren mit den Behörden
• Fluglehrernachwuchs
07.10.07 48Frank-Peter Schmidt-Lademann
Arbeitsauschuß Ausbildung (AA-A)
• Der Arbeitsausschuss Ausbildung ist für alle fachlichen Belange, soweit sie die Ausbildung betreffen verantwortlich.
• Der Landesausbildungsleiter ist Vorsitzender des AA-A
• Fachausbildungsleiter und Bezirksausildungsleiter, Ausbildungsleiter der BWLV-Flugschulen sowie ein Vertreter der Geschäftsstelle sind ständige Mitglieder des Arbeitsausschusses. Weitere Mitglieder können in den Arbeitsausschuß berufen werden.
• Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen
07.10.07 49Frank-Peter Schmidt-Lademann
Bezirksausbildungsleiter (BAL)
• Je Region gibt es 2 BALs. Diese verteilen unter sich die Zuständigkeit für die Fachsparten Motorflug, Segelflug und Aerodyn. Gest. UL.
• Bindeglied zwischen Verbandsausbildungsleitung und den Vereinen
• Information der Vereinsausbildungsleiter
• Kontakt mit den für die Region zuständigen Luftfahrtbehörden
• Qualitätssicherung, Überwachung der Dokumentation in den Vereinen
• Bezirksversammlungen
• Fluglehrerauswahlprüfungen
07.10.07 50Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ziele
Professionelle Ausbildung, Qualität, Nutzung der Resourcen,
• Materialiensammlung• Hilfen fuer die Ausbildung• Fortbildung• Kommunikation• Spartenübergreifende
Ausbildung• Eigener Bereich im Internet für
die Ausbildung
07.10.07 51Frank-Peter Schmidt-Lademann
Online Vereinsdatenbank
Vereine führen online ihre Vereinsdaten• Registrierung• Vereinfachung von Arbeitsabläufen• Aktualisierung der geforderten Daten• Förderung der Kommunikation• Externe Darstellung aller Vereine• Ersetzt bisherigen Ausbildungsbericht• Zugang mit Passwort gesichert• Alle Änderungen werden automatisch per
E-Mail dem BWLV, BAL und Vereinsvorstand mitgeteilt
07.10.07 52Frank-Peter Schmidt-Lademann
Aufgaben fuer die nächste Zeit
• Registrierung der Vereine• In die Aufgaben hineinwachsen• JAR-FCL Ausbildung etablieren• Fluglehrer an Ihre neuen Aufgaben
heranfuehren• Fluglehrerausbildung: Segelflug anpassen,
Motorflug aufbauen• Online Datenbank aufbauen
07.10.07 53Frank-Peter Schmidt-Lademann
Verbandsaufgaben in der Ausbildung• Verbandsaufgaben
– Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden– Fluglehrer Aus-/Fortbildung– Qualitätssicherung– Nutzung des Potentials in den Vereinen– Sicherung der Ausbildungsmöglichkeit in den Vereinen
• Professioneller Ausbildungsbetrieb– Gute Kenntnisse der Regelwerke und Verfahren– Qualifizierte Fortbildung - – Einhaltung der Verfahren
• Kommunikation– Vollständige E-Mail Listen der Vereine– BAL als Ansprechpartner der Vereine– Kontakt mit den jeweiligen RPs– Internet als Kommunikationswerkzeug (Verfahren,
Formulare, Datenbank)– Engeres Kommunikationsnetz (E-Mail Liste,
Telefonkonferenz,
07.10.07 54Frank-Peter Schmidt-Lademann
Kommunikation mit der Luffahrtbehörde
Fragen zu Verfahren möglichst zunächst versuchen mit dem Ausbildungsleiter, Bezirksausbildungsleiter, Geschäftsstelle, Internet zu klären. Dadurch können wir Unklarheiten häufig für alle einmal klären.
Bei Anschreiben an die Luftfahrtbehörde und auch Geschäftsstelle in Zukunft die BWLV interne Vereinsnummer angeben. Die Luftfahrtbehörde kann sich dann schneller und eindeutig in unserer Vereinsdatenbank orientieren
Alle die Ausbildung betreffenden Anträge, Anmeldungen etc müssen vom Ausbildungsleiter unterschrieben werden.
07.10.07 55Frank-Peter Schmidt-Lademann
PrüfungsablaufPrakt. JAR-FCL Prüfung
Bestanden
2. Versuch
Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Alle Abschnitte bestanden
Abschnitt bestanden
1 Abschnitt nicht
bestanden
Alle Abschnitte bestanden
Mehr als ein Abschnitt nicht
bestanden
Abschnitt nicht
bestanden
Nicht alle Abschnitte bestanden
Eine P
rüfungInnerhalb von 6 M
onaten abzuschließen
Ein Prüfungsabschnitt
besteht aus mehreren Übungen
Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt
als nicht bestanden
Nach Ermessen des Prüfers kann
der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal
wiederholen.
Prüfungsprotokoll an Behörde
Wiederholung in diesem Abschnitt
Weitere Versuche
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Eventuell Nachschulung
Nachschulung nach Maßgabe der
Behörde/Prüfer
Die Anzahl der Prüfungsversuch
e ist nicht beschränkt.
Deckblatt
1. Spalte im
Protokoll
Neues D
eckblatt2. S
palte im P
rotokoll
07.10.07 56Frank-Peter Schmidt-Lademann
Pers
önlic
he
Check
liste
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/pilotcheck.htm
Aus §60 LuftVGWer….2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, …..wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
07.10.07 57Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2)
• Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Gültigkeitsdauer: 24 MonateVerlängerung innerhalb der Gültigkeit:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf
TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)
Erneuerung(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird
07.10.07 58Frank-Peter Schmidt-Lademann
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.03
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.05
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.07
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.09
24 Monats Fensterz.B.12h,12St,Übungsflug
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen
Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit
Ablauf der Lizenz nach
5 Jahren
Tag der Ausübung der Berechtigung
Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5
Jahren
07.10.07 59Frank-Peter Schmidt-Lademann
Seg
elfl
ug
zeug
führe
r G
PLVoraussetzungen (§36):
Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15
Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem
weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im
Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre
Prüfung: theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate:
mind. 25 Startsdavon mind. 5 Starts in einer Startartgültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.3 Ldg. aus ungewohnter Position mit
Fluglehrer50 km Überlandflug1 Außenlandeübungeine prakt. Einweisung zur Beherrschung
des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen.
mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich
07.10.07 60Frank-Peter Schmidt-Lademann
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§40
a
Voraussetzungen:
Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km
mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug.
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
keine Festlegung
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
07.10.07 61Frank-Peter Schmidt-Lademann
Änderungen der Regelwerke
• Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC• 2. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Einarbeitung
Luftsicherheitsgesetz, Tauglichkeitsgrenzen, Tauglichkeit Segelflugschüler, Änderungen in JAR-FCL 3, Streichung Punkt 11 §128, CVFR und Nachtflug, Schleppberechtigung 10 Starts in 24 Monaten, Fluglehrer 20 Stunden auf Typ.
• 3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG, Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge, Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden
• 15.1.2008 Lesung beim Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb.
• EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen
• JAA weitestgehend aufgelöst• Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA