093 · 2019-07-04 · 093 für die praxis zu ziehenden konsequenzen auf, die in vielen...
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WGM-STEUERNEWS
JUNI 2019
04.Juli 2019
Inhalt
STEUERRECHT ................................................................................................................................................. 3
ENTSCHEIDUNGEN .......................................................................................................................................... 3
1. Zuwendung einer “Sensibilisierungswoche” als Arbeitslohn .................................................................... 3
2. Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer ............................................................ 3
AUFSÄTZE ........................................................................................................................................................ 3
3. Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals nach dem Referentenentwurf des BMF vom 8.5.2019 –
Anmerkungen insb. zu den Übergangsregelungen ........................................................................................ 3
4. Verlustnutzung bei wertlosem Verfall von privaten Kapitalanlagen –
Aktueller Stand und Ausblick .......................................................................................................................... 4
5. Versicherungsteuer-Compliance auf dem Prüfstand – versicherungsnehmende Wirtschaft,
Produktanbieter und Vermittler im Fokus (Teil I) ........................................................................................... 4
6. Wenn schon, denn schon: Konzept für eine Erweiterung der Grundsteuer C ........................................... 4
7. Chaos bei der Grundsteuer – Appell an den Gesetzgeber ........................................................................ 5
ARBEITSRECHT ................................................................................................................................................ 5
ENTSCHEIDUNGEN .......................................................................................................................................... 5
1. Unterrichtung des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen Dritter ....................................................................... 5
2. Unzulässige Rechtsausübung des Betriebsrats wegen Unterlassungsansprüchen ................................ 6
3. Wirksamkeit einer Überprüfungsklausel von Weihnachts- und Urlaubsgeld ............................................ 6
4. Tarifvertragsauslegung zum Weihnachtsgeld ........................................................................................... 6
5. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ........................................................................................... 7
6. Streitwert bei Freistellungsanspruch bei Schulung eines Betriebsratsmitglieds ..................................... 7
7. Verhältnis von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Vorvertrag ................................................... 7
8. Einheitsregelung mit kollektivem Bezug bei betrieblicher Altersversorgung ........................................... 8
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093 9. Teilnichtigkeit von Verfallklausel für Urlaubsabgeltung ............................................................................ 8
10. Schadenersatz wegen abgelehnter stufenweiser Wiedereingliederung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers .................................................................................................................................................. 9
11. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung................................................................ 9
12. Kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG für Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach
Erreichen der Regelaltersgrenze ................................................................................................................... 10
13. Spätehenklausel in betrieblicher Altersversorgung rechtmäßig ........................................................... 10
14. Kürzung des Urlaubsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis ......................................................... 10
15. Vertragsfreiheit bezüglich des Anspruchs der Erben auf Mehrurlaub .................................................. 11
AUFSÄTZE ...................................................................................................................................................... 11
16. Die Vergütung von Reisezeit - Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von § 612 Abs. 1 BGB
zu § 611a Abs. 2 BGB ..................................................................................................................................... 11
17. Der Unternehmensmitarbeiter als interner Ermittler .............................................................................. 11
18. Betriebliche Mitbestimmung bei IT-Applikationen – Ein deutscher Sonderweg und eine
Innovationsbremse ........................................................................................................................................ 12
BILANZRECHT UND BETRIEBSWIRTSCHAFT .............................................................................................. 12
VERWALTUNG/GESETZGEBUNG/BETRIEBSWIRTSCHAFT ........................................................................ 12
1. Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland und Großbritannien sinken deutlich ........................ 12
2. Schwarmfinanzierungen nehmen stark zu ............................................................................................... 13
AUFSÄTZE ...................................................................................................................................................... 13
3. Einbettung des Country-by-Country Reporting in das steuerliche Compliance- und
Risikomanagement ........................................................................................................................................ 13
WIRTSCHAFTSRECHT ................................................................................................................................... 14
ENTSCHEIDUNGEN ........................................................................................................................................ 14
1. Voraussetzungen für die wirksame Einreichung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments .... 14
2. Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers – Verhältnis von Registerzwang und
Amtslöschung ................................................................................................................................................ 14
3. Zugang und Widerruf von Zahlungsaufträgen ......................................................................................... 15
VERWALTUNG/GESETZGEBUNG .................................................................................................................. 15
4. Zusammenschluss zwischen Tata Steel und ThyssenKrupp untersagt ................................................. 15
AUFSÄTZE ...................................................................................................................................................... 15
5. Ein Jahr DS-GVO – einige Erkenntnisse und viele offene Fragen ........................................................... 15
6. Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats ................................................................................................ 15
7. Überwachungspflicht, Delegation und Darlegungslast des Geschäftsführers in der
Unternehmenskrise ........................................................................................................................................ 16
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STEUERRECHT
ENTSCHEIDUNGEN
1. Zuwendung einer “Sensibilisierungswoche” als Arbeitslohn
AMTLICHER LEITSATZ
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeit-
nehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen,
wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
BFH , Urteil vom 21.11.2018 , VI R 10/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Zuwendung-einer-Sensibilisierungswoche-als-Arbeitslohn-37961
2. Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
AMTLICHER LEITSATZ
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität
von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH,
der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirt-
schaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
BFH , Urteil vom 14.2.2019 , V R 47/16
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Identitaet-von-Rechnungsaussteller-und-leistendem-Unternehmer-38335
AUFSÄTZE
3. Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals nach dem Referentenentwurf des BMF vom 8.5.2019 –
Anmerkungen insb. zu den Übergangsregelungen
Nach den Beschlüssen der Landesfinanzministerkonferenzen vom Juni und November 2018 sollten
die im Schlussbericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe (Stand 18.4.2018) vorgeschlagenen
Änderungen des GrEStG zeitnah umgesetzt werden. Am 8.5.2019 hat das BMF den Referenten-
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (“RefE”) veröffentlicht, der in Art. 19 entsprechende Änderungen
des Grunderwerbsteuergesetzes enthält. Im Mittelpunkt stehen neben der Einführung eines § 1
Abs. 2a GrEStG entsprechenden Ergänzungstatbestands für grundbesitzende Kapitalgesellschaften
in einem neuen § 1 Abs. 2b GrEStG die Herabsetzung der bisher 95 %igen Beteiligungsgrenzen in den
Share Deals betreffenden Ergänzungstatbeständen auf 90 % bei fortbestehender Vollbesteuerung
sowie die Verlängerung der Fristen in § 1 Abs. 2a, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 sowie § 7
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093 Abs. 3 GrEStG von fünf auf zehn bzw. im Zusammenhang mit der Verwirklichung von § 1 Abs. 3 oder
Abs. 3a GrEStG gemäß § 6 Abs. 4 S. 3 GrEStG-RefE auf 15 Jahre. Aus Gleichheitsgesichtspunkten
sollen die derzeit geltende Fassung von § 1 Abs. 2a GrEStG bis Ende 2024 und die derzeit geltenden
Fassungen von § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG ohne zeitliche Begrenzung in Kraft bleiben. Im folgen-
den Beitrag werden insbesondere die in § 23 Abs. 17 bis 24 GrEStG-RefE enthaltenen Regelungen
zum zeitlichen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Neuregelungen und der derzeitigen Fas-
sung der Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG diskutiert.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
4. Verlustnutzung bei wertlosem Verfall von privaten Kapitalanlagen – Aktueller Stand und Aus-
blick
Erst kürzlich widersprach der BFH erneut der Finanzverwaltung und erkannte Verluste aus dem wert-
losen Verfall von Knock-out-Zertifikaten als steuerlich relevant an. Diese Entscheidung reiht sich ein
in eine Serie von Urteilen, in denen die Anerkennung solcher Verluste aus wertlosem Verfall von pri-
vaten Kapitalanlagen durch die Finanzbehörden abgelehnt wurde. Im Folgenden soll die Position der
Finanzverwaltung sowie die Entwicklung der Rechtsprechung herausgearbeitet werden, um einen
Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen zu geben. In diesem Zusammenhang wird auch
kurz auf den Referentenentwurf zum JStG 2019 eingegangen.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
5. Versicherungsteuer-Compliance auf dem Prüfstand – versicherungsnehmende Wirtschaft, Pro-
duktanbieter und Vermittler im Fokus (Teil I)
Die Versicherungsteuer ist nicht nur für Versicherer ein “Muss”-Bestandteil ihres steuerlichen Com-
pliance Management-Systems (Tax CMS), sondern angesichts der mit ihr verbundenen (oftmals
unerkannten) Risiken auch für die versicherungsnehmende Wirtschaft, Versicherungsvermittler und
Anbieter/Nutzer jeglicher Absicherungsinstrumente bzw. -produkte. Der vorliegende Teil I des Bei-
trags behandelt die Betroffenheit der verschiedenen Wirtschaftsbereiche in Bezug auf die inländi-
sche Versicherungsteuer. Teil II des Beitrags wird sich mit den Compliance-Herausforderungen aus-
ländischer Versicherungsteuern und den Anforderungen an ein Tax CMS für in- und ausländische
Versicherungsteuern befassen.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
6. Wenn schon, denn schon: Konzept für eine Erweiterung der Grundsteuer C
Kürzlich wurde u. a. ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die Einführung einer
“Grundsteuer C” publik. Dieser weist einerseits einige ähnliche Probleme wie die in den Jahren 1961
und 1962 bereits geltende Vorgängerregelung auf, ist andererseits aus städtebaulicher Perspektive
jedoch nicht weitreichend genug. Diese Unzulänglichkeiten können jedoch im Zusammenspiel mit
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093 den ebenfalls vorgesehenen neuen Bewertungsregeln im Rahmen der Grundsteuerreform beseitigt
werden.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
7. Chaos bei der Grundsteuer – Appell an den Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 10.4.2018 zur Grundsteuer den Gesetzge-
ber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 zu treffen. Zwischen den Überlegungen des
Bundesministeriums der Finanzen im Referentenentwurf vom 3.4.2019 und den Überlegungen ein-
zelner Länder klaffen weite Lücken. Auch die verfassungs-rechtliche Grundlage für die Steuererhe-
bung, also die Ausfüllung der in Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden ertragsmäßig zugeordneten
Grundsteuer über Art. 125a GG ist streitig. Einzelne Bundesländer präferieren ganz offensichtlich
eine landesrechtliche Lösung, für die die Gesetzgebungskompetenz unmittelbar und unproblema-
tisch aus Art. 105 Abs. 2 GG i.V. m. Art. 72 GG hergeleitet werden kann. Dies würde allerdings dazu
führen, dass gegebenenfalls sogar unterschiedliche Besteuerungskonzepte bei der Grundsteuer für
die Erklärungen zu beachten wären und die so unterschiedlich erhobene und gegebenenfalls unab-
hängig vom Einheitswert errechnete Grundsteuer nach § 9 Ziff. 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswer-
tes pauschaliert auf die Gewerbesteuer angerechnet wird. Ob dies dann noch konzeptionell trägt
oder weiteren Anpassungsaufwand nach sich zieht, ist mindestens offen.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
ARBEITSRECHT
ENTSCHEIDUNGEN
1. Unterrichtung des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen Dritter
AMTLICHER LEITSATZ
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche
Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen
Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 48/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/BAG-Unterrichtung-des-Betriebsrats-bei-Arbeitsunfaellen-Dritter-38438
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093 2. Unzulässige Rechtsausübung des Betriebsrats wegen Unterlassungsansprüchen
AMTLICHER LEITSATZ
Den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG kann
in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstehen.
BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Unzulaessige-Rechtsausuebung-des-Betriebsrats-wegen-Unterlassungsanspruechen-38440
3. Wirksamkeit einer Überprüfungsklausel von Weihnachts- und Urlaubsgeld
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. § 315 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechts-geschäftliche
Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertrags-
leistung bestimmen kann.
2. Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Obergrenze für die Bemessung von
Weihnachts- und Urlaubsgeld alle zwei Jahre überprüft wird, kann dies eine rechtliche Verpflichtung
begründen, die Obergrenze regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.
3. Wenn vertraglich nur eine Pflicht zur Überprüfung geregelt ist, begründet dies regelmäßig keine
rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bemessungsobergrenze anzupassen. Für eine Anpas-
sungspflicht müssen ergänzende Anhaltspunkte bestehen.
4. Eine Überprüfungsklausel ohne Anpassungspflicht ist nicht sinnlos. Durch die Klausel wird sicher-
gestellt, dass die Überprüfung der Bemessungsobergrenze nicht vergessen wird und die Belegschaft
sie einfordern kann. Sofern auf die Überprüfung hin keine Anpassung erfolgt, besteht ein gewisser
Legitimations- und Begründungsdruck des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft.
BAG, Urteil vom 27.2.2019 – 10 AZR 341/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Wirksamkeit-einer-ueberpruefungsklausel-von-Weihnachts--und-Urlaubsgeld-38441
4. Tarifvertragsauslegung zum Weihnachtsgeld
ORIENTIERUNGSSATZ
Ein gewerblicher Arbeitnehmer hat “sechs Monate tatsächlich gearbeitet” iSv. § 3 Nr. 1 letzter Halbs.
TV-Weihnachtszuwendung, wenn er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember an mindes-
tens der Hälfte der auf das Kalenderjahr entfallenden Arbeitstage seine Arbeitsleistung erbracht hat.
Dabei sind die Tage mitzuzählen, an denen gesetzlicher Mindesturlaub in Anspruch genommen wur-
de.
BAG, Urteil vom 30.1.2019 – 10 AZR 596/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Tarifvertragsauslegung-zum-Weihnachtsgeld-38443
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093 5. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2
Satz 1 SGB IX umfasst die Teilnahme an Personalauswahlverfahren, wenn sich ein schwerbehinder-
ter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Das Beteiligungsrecht erstreckt
sich auf die Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teil-
nahme an Vorstellungsgesprächen.
2. Wird im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens, das der späteren Zuweisung eines
bereits bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu einem Jobcenter als ge-
meinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II vorausgeht, ein Personalauswahlverfahren nur beim Job-
center durchgeführt, ist die Trägeragentur der gemeinsamen Einrichtung nicht verpflichtet, die bei ihr
bestehende Schwerbehindertenvertretung an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen.
3. Die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens im Jobcenter im Vorfeld einer späteren Zu-
weisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu dem Jobcenter
ohne Beteiligung der Trägeragentur verstößt nicht gegen die Regelungen in §§ 44d ff. SGB II zur Zu-
ständigkeitsverteilung zwischen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung und der Trä-
geragentur. Es dient der Vorbereitung der dem Geschäftsführer des Jobcenters zustehenden Ent-
scheidung über sein Vorschlagsrecht nach § 44d Abs. 6 SGB II und über seine Zustimmung zu einer
späteren Zuweisung des betroffenen Mitarbeiters nach § 44g Abs. 1 SGB II.
BAG, Beschluss vom 19.12.2018 – 7 ABR 80/16
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Beteiligung-der-Schwerbehindertenvertretung-38445
6. Streitwert bei Freistellungsanspruch bei Schulung eines Betriebsratsmitglieds
AMTLICHER LEITSATZ
Macht der Betriebsrat die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung
im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG geltend und beantragt er im gleichen Verfahren, dass der Arbeitge-
ber die Schulungskosten zu tragen hat, ist für die Wertfestsetzung nur der höher zu bewertende An-
trag maßgebend (§ 48 Abs. 3 GKG).
LAG Berlin-Brand., Beschluss vom 16.5.2019 – 17 Ta (Kost) 6039/19
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/-Streitwert-bei-Freistellungsanspruch-bei-Schulung-eines-Betriebsratsmitglieds-38447
7. Verhältnis von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Vorvertrag
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB iVm. § 126 Abs. 2 BGB der
Schriftform. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist
nach § 125 BGB nichtig.
2. Der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform für nachvertragliche Wettbewerbsverbote kommt vor
allem Warnfunktion zu. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künf-
tiges berufliches Fortkommen bewahrt werden. Deshalb unterliegt auch der auf den späteren Ab-
schluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorvertrag der gesetzlichen Schrift-
form.
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093 3. Auf den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorverträge können je
nach ihrer Ausgestaltung im Einzelfall eine unbillige Erschwerung des Fortkommens iSv. § 74a
Abs. 1 Satz 2 HGB für den betroffenen Arbeitnehmer darstellen und deswegen unverbindlich sein.
4. Das Fortkommen des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann unbillig erschwert iSv. § 74a Abs. 1 Satz 2
HGB, wenn der Arbeitgeber noch nach Erklärung einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch eine
Partei oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
verlangen kann.
5. Die Rechtsfolge eines unverbindlichen Vorvertrags entspricht derjenigen eines unzulässig beding-
ten Wettbewerbsverbots. Die nachträgliche Wettbewerbsbeschränkung und der Anspruch auf eine
Karenzentschädigung sollen in beiden Fällen von einer Entscheidung des Arbeitgebers abhängig
gemacht werden. Besteht dafür kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers, gebietet es der
Schutz des Arbeitnehmers, ihm ein Wahlrecht einzuräumen.
BAG , Urteil vom 19.12.2018 , 10 AZR 130/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Verhaeltnis-von-nachvertraglichem-Wettbewerbsverbot-und-Vorvertrag-37776
8. Einheitsregelung mit kollektivem Bezug bei betrieblicher Altersversorgung
AMTLICHER LEITSATZ
Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer vertraglichen Einheitsregelung
mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält,
so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber
geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Eine solche Einheitsregelung ist offen für eine – auch ver-
schlechternde – Ablösung sowohl durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung als
auch durch eine Gesamtzusage.
BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Einheitsregelung-mit-kollektivem-Bezug-bei-betrieblicher-Altersversorgung-38386
9. Teilnichtigkeit von Verfallklausel für Urlaubsabgeltung
1. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die
Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glau-
ben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos
stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den
gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern
dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz
4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139
BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen
aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BAG, Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 43/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Teilnichtigkeit-von-Verfallklausel-fuer-Urlaubsabgeltung-38388
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093 10. Schadenersatz wegen abgelehnter stufenweiser Wiedereingliederung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. De-
zember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die
Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen.
Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann
eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehin-
derten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsan-
spruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem ande-
ren freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Ar-
beitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insol-
venzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd.
§ 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Ar-
beitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss.
Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterle-
digt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirk-
sam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsan-
spruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.
Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte
vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündi-
gung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113
Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Be-
schäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäfti-
gungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen
Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr be-
nötigt.
BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Schadenersatz-wegen-abgelehnter-stufenweiser-Wiedereingliederung-eines-schwerbehinderten-Arbeitnehmers-38389
11. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung
AMTLICHER LEITSATZ
Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht
ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entspre-
chend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden
Grundsätzen anhört.
BAG , Urteil vom 13.12.2018 , 2 AZR 378/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Beteiligung-der-Schwerbehindertenvertretung-vor-Kuendigung-37654
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093 12. Kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG für Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach
Erreichen der Regelaltersgrenze
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1. Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezoge-
nen Beendigungszeitpunks des Arbeitsverhältnisses iSv. § 41 Satz 3 SGB VI erfordert keinen Sach-
grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG.
2. § 41 Satz 3 SGB VI ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als die Vorschrift das Hinaus-
schieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ermöglicht.
Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
BAG , Urteil vom 19.12.2018 , 7 AZR 70/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Kein-Sachgrund-nach--14-Abs.-1-TzBfG-fuer-Hinausschieben-des-Beendigungszeitpunkts-nach-Erreichen-der-Regelaltersgrenze-38004
13. Spätehenklausel in betrieblicher Altersversorgung rechtmäßig
AMTLICHER LEITSATZ
Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur
für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlos-
sen ist, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn die Vollendung
des 62. Lebensjahres die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung darstellt.
BAG, Urteil vom 22.1.2019 – 3 AZR 560/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Spaetehenklausel-in-betrieblicher-Altersversorgung-rechtmaessig-38494
14. Kürzung des Urlaubsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. § 3 Abs. 1 BUrlG stellt in einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung Arbeit-
nehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht
nachkommen können, Arbeitnehmern gleich, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten.
2. § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II weicht zuungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab,
indem die Bestimmung eine Kürzung des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs auch dann an-
ordnet, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer
aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Sie ist
insoweit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam.
3. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922
Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten Urlaubsanspruchs.
BAG, Urteil vom 22.1.2019 – 9 AZR 10/17
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Kuerzung-des-Urlaubsanspruchs-bei-ruhendem-Arbeitsverhaeltnis-38495
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093 15. Vertragsfreiheit bezüglich des Anspruchs der Erben auf Mehrurlaub
ORIENTIERUNGSSÄTZE
1. Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922
Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines
Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturaubs. Dies ergibt die Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4
BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
2. Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln,
ohne an die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG gebunden zu
sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse
fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es ist durch Auslegung des
Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Parteien von ihrer Gestal-
tungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.
BAG, Urteil vom 22.1.2019 – 9 AZR 328/16
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Vertragsfreiheit-bzgl.-Des-Anspruchs-der-Erben-auf-Mehrurlaub-38496
AUFSÄTZE
16. Die Vergütung von Reisezeit - Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von § 612 Abs. 1 BGB zu
§ 611a Abs. 2 BGB
Das Urteil des Fünften Senats des BAG vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) zur Vergütung von Reisezei-
ten bei einer Auslandsentsendung gibt Anlass, sich mit dem Begriff der Reisezeit und den Voraus-
setzungen einer Vergütung von Zeiten, die ein Arbeitnehmer für eine dienstliche Reise aufwendet, zu
beschäftigen. Dabei stellt sich die grundlegende Frage, in welchem Verhältnis § 612 Abs. 1 BGB zu
§ 611a Abs. 2 BGB steht. Geht man dieser Frage nach, lässt sich auch eine dogmatische Erklärung
für die in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Unterscheidung zwischen Reisezeiten
innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit finden.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
17. Der Unternehmensmitarbeiter als interner Ermittler
Wenn in einem Unternehmen Hinweise aufkommen, die auf mögliche Compliance-Verstöße, insbe-
sondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, hindeuten, ist es regelmäßig im Interesse und eine
Pflicht der Unternehmensleitung, diesen nachzugehen. Interne Untersuchungen werden zunächst in
aller Regel von internen Mitarbeitern, die dann als “interne Ermittler” fungieren, durchgeführt. Dabei
stellt sich für die aufklärenden Mitarbeiter die Frage nach ihrer Rolle. Zum einen geht es um ihre Po-
sition im Unternehmen: Mitarbeiter, die interne Untersuchungen durchführen, stoßen nicht nur auf
Verständnis und Sympathie bei ihren Kolleginnen und Kollegen, gegen die sich die eigene Tätigkeit
häufig richtet. Zum anderen gilt es, die eigene rechtliche Stellung und die sich hieraus ergebenden
Befugnisse und Grenzen bei der Durchführung einer internen Untersuchung zu kennen. Letztlich
stellt sich auch für den intern ermittelnden Mitarbeiter die Frage nach dem eigenen Haftungsrisiko.
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Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
18. Betriebliche Mitbestimmung bei IT-Applikationen – Ein deutscher Sonderweg und eine Innova-
tionsbremse
Die Digitalisierung in der Arbeitswelt wird von Arbeitnehmervertretern und Gewerkschaften vielfach
als Jobkiller gefürchtet, während Unternehmen überwiegend die Chancen für Effizienzanstiege und
neue Geschäftsmodelle sehen. Digitalisierung und Globalisierung relativieren die Wettbewerbsvortei-
le Deutschlands wie Bildung, Produktivität und Konsumentenmarkt. Die Wettbewerbsnachteile wie
hohe Arbeitskosten, geringe Flexibilität der rechtlichen Rahmenbedingungen, fehlendes digital Skill-
set der Arbeitnehmer werden sich hingegen stärker negativ auswirken. Insbesondere das “Hinterher-
hinken des Rechts” ist problematisch und betrifft nahezu sämtliche arbeitsrechtliche Regelungen,
insbesondere aber das Betriebsverfassungsgesetz.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
BILANZRECHT UND BETRIEBSWIRTSCHAFT
VERWALTUNG/GESETZGEBUNG/BETRIEBSWIRTSCHAFT
1. Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland und Großbritannien sinken deutlich
Trotz des anstehenden Brexit setzen ausländische Unternehmen weiter auf den Standort Großbri-
tannien: Mit insgesamt 1054 Investitionsprojekten von ausländischen Unternehmen belegte Großbri-
tannien im Jahr 2018 erneut den ersten Platz im europäischen Standortvergleich; im Vergleich zum
Vorjahr sank die Zahl der Investitionen allerdings um 13 %. Ebenfalls einen Rückgang von 13 % ver-
zeichnete der Investitionsstandort Deutschland: Nach 1124 Projekten im Vorjahr wurden 2018 nur
noch 973 Investitionsprojekte in Deutschland gezählt – der erste Rückgang seit Beginn der Erhebung
im Jahr 2005. Im europäischen Investitionsranking fällt Deutschland vom zweiten auf den dritten
Rang hinter Frankreich, das einen Anstieg der Investitionen um 1 % auf 1027 verzeichnete. Während
US-Unternehmen dem Standort Deutschland im vergangenen Jahr treu blieben – die Zahl der Investi-
tionen stieg sogar um 3 % auf 220 – reduzierten andere wichtige Nationen ihr Engagement in
Deutschland zum Teil deutlich: Britische und chinesische Unternehmen führten jeweils 12 % weniger
Projekte durch als im Vorjahr, bei Investitionen aus der Schweiz ergab sich sogar ein Rückgang um
42 %. Deutsche Unternehmen erwiesen sich im vergangenen Jahr erneut als sehr investitionsfreudig:
Insgesamt 695 Investitionen führten sie im europäischen Ausland durch – 5 % mehr als im Vorjahr
und so viele wie nie zuvor. Damit waren deutsche Firmen erneut die zweitwichtigsten Investoren in
Europa – hinter US-Konzernen, die ihr Engagement in Europa um 3 % auf 1418 Projekte steigerten.
Das sind Ergebnisse einer Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst & Young) zur
Attraktivität des Wirtschaftsraums Europa und zu tatsächlichen Investitionsprojekten ausländischer
Unternehmen in Europa. Die komplette Studie ist unter www.ey.com/de abrufbar.
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2. Schwarmfinanzierungen nehmen stark zu
Die Schwarmfinanzierung in Deutschland verzeichnet auch nach Einführung des Kleinanleger-
Schutzgesetzes ein hohes Wachstum. In den 30 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes 2015
konnten die Schwarmfinanzierer 279 Mio. Euro vermitteln. In den 30 Monaten davor waren es ledig-
lich 70 Mio. Das geht aus einer Studie des ifo Instituts und der Universität Bremen für das BMF her-
vor. Insgesamt wurden zwischen 2011 und April 2018 Finanzierungen in Höhe von 364 Mio. Euro
vermittelt. Die Wachstumsrate betrug satte 197 % pro Jahr. “Die Befürchtung, das Gesetz werde die-
se Finanzierungsart bremsen, hat sich nicht bewahrheitet”, sagt Christa Hainz, stellvertretende Leite-
rin des ifo Zentrums für Internationalen Institutionenvergleich und Migrationsforschung. Lars Hornuf,
Professor für Finanzdienstleistungen und Finanztechnologie in Bremen, ergänzt, dass er “gleichzeitig
noch viel Verbesserungspotenzial” sieht. “Zum Beispiel könnten die Anlagen an einem Sekundär-
markt handelbar gemacht werden.” Unter Schwarmfinanzierung (englisch Crowdfunding) versteht
man eine Form der Finanzierung über eine Gruppe von Internetnutzern. Das Wachstum in den letzten
Jahren wurde vor allem von den Immobilienfinanzierungen getrieben, auf die mittlerweile 220 Mio.
Euro entfallen. Im Beobachtungszeitraum kam es bei 73 der insgesamt 743 erfolgreichen Finanzie-
rungsrunden zu Insolvenzen, die meisten jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes. Auch die im Gesetz
erlaubten Ausnahmen und Befreiungen zeigen ihre Wirkung. Mittlerweile werden überwiegend Darle-
hen mit Erfolgsbeteiligung und vor allem Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen verwendet. Au-
ßerdem kommen mehr Emittentinnen in die Nähe des Grenzwerts von 2,5 Mio. Euro. Auch werden
häufiger Anlagebeträge von exakt 1000 Euro investiert, bis zu denen keine Selbstauskunft über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nötig ist.
AUFSÄTZE
3. Einbettung des Country-by-Country Reporting in das steuerliche Compliance- und Risikoma-
nagement
Mit der Einführung eines Country-by-Country Reports wurden die Erklärungspflichten multinationaler
Konzerne auf aggregierte Finanzdaten für jedes Steuerhoheitsgebiet sowie Informationen zu den
ausgeübten Geschäftstätigkeiten ausgeweitet. Die am internationalen Informationsaustausch betei-
ligten Steuerbehörden verfügen nun über eine Datenbasis, die es ihnen ermöglicht, erste Analysen
von Verrechnungspreisgestaltungen durchzuführen. Wie sich vor diesem Hintergrund das Country-
by-Country Reporting in das internationale steuerliche Compliance- und Risikomanagement eines
multinationalen Konzerns einbetten lässt, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
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WIRTSCHAFTSRECHT
ENTSCHEIDUNGEN
1. Voraussetzungen für die wirksame Einreichung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments
AMTLICHE LEITSÄTZE
a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang
einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei
Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der
den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 – FamRZ 2015, 919).
b) Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass
eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Tele-
fax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten
Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt,
übertragen werden.
BGH, Beschluss vom 8.5.2019 – XII ZB 8/19
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Voraussetzungen-fuer-die-wirksame-Einreichung-eines-fristwahrenden-elektronischen-Dokuments-38423
2. Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers – Verhältnis von Registerzwang und Amtslö-
schung
AMTLICHER LEITSATZ
1. Sowohl der Registerzwang (§ 14 HGB) als auch die nicht anders als eine Ersatzvornahme durch
das Gericht wirkende Amtslöschung stellen jedenfalls in der Situation anzumeldender Veränderung
(hier: Löschung der Eintragungen als Geschäftsführer einer GmbH) faktisch eine Ausprägung staat-
lichen Zwangs dar, was es nahe legt, das Verhältnis beider Verfahren aus dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit zu gewinnen.
2. Der Vorrang des Registerzwanges rechtfertigt sich auch und gerade daraus, dass bei der gebote-
nen generalisierenden Betrachtung sich die Amtslöschung als schwererwiegender Eingriff zeigt, weil
dem Betroffenen im Anschluss an seine Beteiligung das auf den Registerinhalt bezogene Geschehen
aus der Hand genommen·ist, wohingegen es beim Registerzwang der Verpflichtete bleibt, der eine
Erklärung abzugeben hat, er den Registerinhalt mithin nach wie vor beeinflusst.
OLG Düsseldorf , Beschluss vom 12.11.2018 , I-3 Wx 22/18
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Amtsniederlegung-eines-GmbH-Geschaeftsfuehrers--Verhaeltnis-von-Registerzwang-und-Amtsloeschung-38429
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3. Zugang und Widerruf von Zahlungsaufträgen
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a) § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB schließt den Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag, der nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters kein Geschäftstag ist, nicht aus.
b) Geschäftstag i. S. d. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ist der (volle) Kalendertag.
c) Die Geschäftstagsregelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch im Rahmen des §675p Abs. 1
BGB bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags.
Weitere Informationen: https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Zugang-eines-Zahlungsauftrags-ist-auch-an-einem-Nicht-Geschaeftstag-moeglich-38379
VERWALTUNG/GESETZGEBUNG
4. Zusammenschluss zwischen Tata Steel und ThyssenKrupp untersagt
Die EU-Kommission hat am 11.6.2019 die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Tata
Steel und ThyssenKrupp nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt. Der Zusammenschluss
hätte eine Einschränkung des Wettbewerbs und einen Anstieg der Preise bestimmter Stahlsorten
bewirkt. Die beteiligten Unternehmen haben keine geeigneten Abhilfemaßnahmen angeboten, um die
Bedenken der Kommission auszuräumen.
AUFSÄTZE
5. Ein Jahr DS-GVO – einige Erkenntnisse und viele offene Fragen
Zum ersten Geburtstag der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird allenthalben mit Erleichte-
rung festgestellt, dass die neuen Datenschutzregeln nicht zum Zusammenbruch der Wirtschaft ge-
führt haben. Das bedeutet aber nicht, dass die Umstellung auf die Anforderungen der DS-GVO für die
Unternehmen problemlos verläuft und die Sorge vor hohen Bußgeldern unberechtigt gewesen wäre.
Der Beitrag gibt einen Überblick über einige der drängendsten Fragen, die die Praxis nach einem Jahr
DS-GVO beschäftigen.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
6. Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats
Sowohl die in Kürze in Kraft tretende Vorschrift des § 111b AktG-RegE als auch die BGH-
Entscheidung vom 15.1.2019 – II ZR 392/17 setzen sich mit der Zustimmung des Aufsichtsrats im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Geschäften zwischen einer Gesellschaft und ihr naheste-
henden Personen oder Unternehmen (related parties) auseinander. Der Beitrag untersucht die Vor-
gaben im Hinblick auf ihr künftiges Zusammenspiel, ihre steuerlichen Konsequenzen und zeigt die
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093 für die Praxis zu ziehenden Konsequenzen auf, die in vielen Gesellschaften zu einem dringenden
Handlungsbedarf führen dürften.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
7. Überwachungspflicht, Delegation und Darlegungslast des Geschäftsführers in der Unterneh-
menskrise
Für die GmbH existiert in § 64 GmbHG ein haftungsbewehrtes Zahlungsverbot zum Schutz der Gläu-
biger. Danach müssen Geschäftsführer solche Zahlungen erstatten, die sie nach Eintritt der Insol-
venzreife vorgenommen haben, wenn diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsleiters vereinbar waren. Den Geschäftsführer trifft nach einer verbreiteten Ansicht
schon bei ersten Anzeichen der Krise eine umfassende Überwachungs- und Kontrollpflicht in Bezug
auf solche Zahlungen. Ziel ist es, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhin-
dern. Während die neuere Rechtsprechung des BGH (BGH, 18.11.2014 – II ZR 231/13; und BGH,
23.6.2015 – II ZR 366/13) zur Auslegung des Begriffs der “Zahlung” im Rahmen der Masseschmäle-
rungshaftung eine Erschwerung der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen (ehemalige) Ge-
schäftsführer bedeutet (und für diese umgekehrt eine erleichterte Möglichkeit der Enthaftung), hält
die Rechtsprechung an den von ihr postulierten – in der Unternehmenskrise gesteigerten – Anforde-
rungen an die Überwachungspflichten der Geschäftsführer fest. Für diese stehen regelmäßig Fragen
nach krisennahen Überwachungspflichten, Exkulpationsmöglichkeiten und der gerichtlichen Darle-
gungslast bei Pflichtverstößen im Mittelpunkt des Interesses.
Weitere Informationen Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.