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(familien-) rechtliche Rahmenbedingungen – rechtliche Regelungen

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Page 1: 1. Das rechtliche Maßnahmensystem bei häuslicher Gewalt Polizeirecht StrafrechtZivilrecht 2. Überblick über wichtige Gesetze und Regelungen 2.1 Sorgerecht

(familien-) rechtliche Rahmenbedingungen

– rechtliche Regelungen

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Gliederung

1. Das rechtliche Maßnahmensystem bei häuslicher Gewalt Polizeirecht Strafrecht Zivilrecht

2. Überblick über wichtige Gesetze und Regelungen 2.1 Sorgerecht

2.2 Umgangsrecht2.3 Das Gewaltschutzgesetz2.4 Das Kinderrechtsverbesserungsgesetz2.5 Grundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes2.6 Gruppenarbeit zum KJHG

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3. Gewaltverhältnis zwischen Staat, Eltern und

Kind 4. Erziehungswandel innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft 5. Statistische Verteilung von Gewalt 6. Kindeswohlgefährdung7. Gruppenarbeit zur Kindeswohlgefährdung8. Das Anzeigeverhalten der Opfer 8.1 Die Gründe für eine Starfanzeige

8.2 Die Gründe für die Rücknahme oder das Absehen von einer Strafanzeige

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1. Das rechtliche Maßnahmensystem bei häuslicher Gewalt

• Polizeirecht: Auf der Basis der General-klausel in den §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes kann die Polizei zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Störungen diejenigen Maßnahmen treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

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• Strafrecht: Das Strafrecht stellt die

wichtigste Säule des rechtlichen Maß-nahmensystems dar.

• Kommt es zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gibt es neben den klassischen Sanktionen, wie Geld- bzw. Freiheitsstrafe verschiedene Sanktionen gegenüber dem Täter, wie z.B. Anti-Gewalt-Training oder Täter-Opfer-Ausgleich.

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• Zivilrecht: Es ist Sache des Opfers,

Anträge auf Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu stellen.

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2. Überblick über wichtige Gesetze und Regelungen

2.1 Sorgerecht: Verheirateten Eltern steht die Sorge

für ein Kind gemeinsam zu• Nicht verheiratete Eltern können eine

offizielle Sorgeerklärung abgeben und das gemeinsame Sorgerecht erlangen

• Sind diese Vereinbarungen nicht vorhanden, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht

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2.2 Umgangsrecht:

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt

Den Eltern obliegt eine gegenseitige Loyalitätsverpflichtung.

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2.3 Das Gewaltschutzgesetz:

Das Gewaltschutzgesetz ächtet Partner-gewalt, indem es gerichtliche Maß-nahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung normiert.

Es erfolgt zum Schutz des Opfers eine Trennung von Gewalttäter und Opfer.

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2.4 Das Kinderrechtsverbesserungsgesetz:

Dieses Gesetz ist eine Ansammlung von Einzelregelungen aus unterschiedlichen familienrechtlichen Bezügen.

Es ermöglicht eine Maßnahme, wenn die staatlichen Hilfeleistungen nicht mehr ausreichen.

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2.5 Grundlagen des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes:

Die Jugendhilfe ist gesetzlich im SGB VIII geregelt und hat einen Handlungsauftrag im Hinblick auf die Verbesserung der Sozialisationsbedingungen für die nach-wachsende Generation.

In § 1 des KJHG wird die Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern festgelegt, allerdings wacht über die Ausübung die staatliche Gemeinschaft.

Die Jugendhilfe hat den Auftrag, zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl unmittelbar zu reagieren.

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Hilfen zur Erziehung:

§ 28 KJHG Erziehungsberatung§ 29 KJHG soziale Gruppenarbeit§ 30 Erziehungsbeistand &

Betreuungshelfer§ 31 sozialpäd. Familienhilfe§ 32 Tagesgruppen§ 33 Vollzeitpflege§ 34 Heimerziehung§ 35 intensive päd. Einzelbetreuung

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3. Gewaltverhältnis zwischen Staat, Eltern und Kind

• Staat wacht über Eltern• Eltern haben ein „Pflichtrecht“ „Pflege und Erziehung der Kinder sind das

natürliche Recht der Eltern und die zuvördest ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6, 2 GG)

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3. Gewaltverhältnis zwischen Staat, Eltern und Kind

• durch Schaffung des SGB VIII Wandel zur „Erziehungshilfe“

• bei akuter Kindeswohlgefährdung ist der Gedanke der „Erziehungshilfe“ sekundär

(§ 8a SGB VIII und § 1666 BGB) Erziehung hat zwischen Staat, Eltern und

Kind immer ein Moment von Gewalt inne.

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4. Erziehungswandel innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft

preußisches Züchtigungsrecht

§ 1626 Abs. 2 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze

- unmittelbare Gewalt - Willensunterwerfung - direkte und physische Gewalt

-freie und willentliche Mitwirkung des zu Erziehenden -indirekte und strukturelle Gewalt („Selbstdisziplinierung“)

Die zwei Arten der Erziehung in der bürgerlichen Gesellschaft:

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4. Erziehungswandel innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft

• „Der Grund dafür, daß die Macht herrscht, daß man sie akzeptiert, liegt ganz einfach darin, daß sie nicht nur als neinsagende Gewalt auf uns lastet, sondern in Wirklichkeit die Körper durchdringt, Dinge produziert, Lust verursacht, Wissen hervorbringt, Diskurse produziert; man muß sie als ein produktives Netz auffassen, das den ganzen sozialen Körper überzieht und nicht so sehr als negative Instanz, deren Funktion in der Unterdrückung besteht.“

(Michel Foucault, "Dispositive der Macht")

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5. Statistische Verteilung von Gewalt in der Erziehung

• sanktionsfreie Erziehung 28% konventionelle Erziehung 54% gewaltbelastete Erziehung 17% • Gruppen innerhalb aller Bevölkerungsschichten relativ gleichmäßig verteilt• Jungen erfahren generell mehr Gewalt als

Mädchen • Insgesamt ein Abnehmen der direkten

physischen Gewalt in der Erziehung

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6. Kindeswohlgefährdung

• Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB: 1. Kindeswohlgefährdung: seelische,

körperliche, psychische und erzieherische Bedürfnisse defizitär (in akuter Gefahr) 2. Ursache der Gefährdung: Missbrauch

elterlicher Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen, Verhalten eines Dritten

• Entzug der Personensorge ausschließlich bei Erfolglosigkeit anderer Maßnahmen oder wenn diese unzureichend erscheinen

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6. Kindeswohlgefährdung

• wichtige Paragraphen im Zusammenhang mit der Kindeswohlgefährdung:

- § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. - §42 SGB VIII Inobhutnahme - §1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze. - §1631 BGB Inhalt und Grenzen der

Personensorge.

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8. Das Anzeigeverhalten der Opfer8.1 Die Gründe für eine Strafanzeige:

Dem Täter im Nachhinein Grenzen aufzeigen und ihm gleichzeitig seine Verantwortung vor Augen führen

Hoffnung auf Gerechtigkeit und Schutz und auf die Hilfe von außen

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8.2 Gründe für die Rücknahme oder das Absehen von einer Starfanzeige:

1. Mythen, Klischees und Vorurteile

2. Täter-Opfer-Beziehung

3. Schlechte Erfahrungen mit Polizei und Justiz

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Manchmal ist es zu schwer, sich alleine zu wehren. Dann dürfen Mädchen und Jungen sich Hilfe holen. Manchmal willst Du Deiner Mutter oder Deinem Vater nicht alles sagen, deshalb ist es wichtig, dass Du Dir überlegst, welche anderen Kinder oder auch Erwachsenen zu Dir halten werden, wenn Du Hilfe brauchst. Wende Dich an sie und vertraue Dich ihnen an.

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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Quellen: • Deegener, G./Körner, W. (Hrsg.), 2005:

Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Ein Handbuch. Göttingen u.a., S. 237-243/243-259/259-264/264-282;

• Foucault, M.,1978: Dispositive der Macht. Berlin• Kavemann, B./Kreyssig, U. (Hrsg.), 2 2007: Handbuch Kinder

und häusliche Gewalt. Wiesbaden, S. 125-147/147-157/157-167/167-177;

• Kury, H./Obergfell-Fuchs, J. (Hrsg.), 2005: Gewalt in der Familie. Für und Wider den Platzverweis. Freiburg im Breisgau, S.143-168;

• Meysen, T., 2008: Das Recht zum Schutz von Kindern. In: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (Hrsg.): Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung. München, S. 15-48