1 was das gesetz regelt ! gesetzliche erbfolge

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1 Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

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Page 1: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

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Was das Gesetz regelt !

Gesetzliche Erbfolge

Page 2: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Unser Erbrecht basiert grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Fünftes Buch - § 1922 bis 2385

Gesetzliche Erbfolge

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Page 3: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

RechtsnachfolgeRechtsnachfolge

Erbrecht5. Buch BGB

Erbrecht5. Buch BGB

Gesellschafts-recht

Gesellschafts-recht

IPRIPRAusländ.Recht

Ausländ.Recht

Steuer-recht

Steuer-recht

Familienrecht4. Buch BGB

Familienrecht4. Buch BGB

Gesetzliche Erbfolge

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Page 4: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge

Der Erbe tritt mit der Sekunde des Versterbens des Erblassers in alle Passiva und Aktiva des Nachlasses ein.

Gesetzliche Erbfolge

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Page 5: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbrecht nach Stämmen

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Das „Gut“ fließt wie das Blut !

Page 6: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt.Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923)

Gesetzliche Erbfolge

Uneheliche Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt.(auch nach Stämmen)

Adoptierte Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt. (auch nach Stämmen).Es wird nach minderjährigen oder volljährigen Adoption unterschieden.

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Page 7: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbrecht nach Stämmen

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt.Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB)

Page 8: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge – Ausnahme:

Ausnahmen sind das Nachfolgerecht bei Personengesellschaften. Hier geht das Gesellschaftsrecht vor dem privaten Erbrecht.Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer in die Erbfolge eintritt.

Gesetzliche Erbfolge

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Page 9: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)4. Parentelprinzip5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip

Gesetzliche Erbfolge

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Page 10: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich sieht das BGB in der 1. Erbenordnung eine

Erbfolge nach Stämmen

vor (§1924 Abs.3 BGB)

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 11: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

1. Erbrecht nach Stämmen

Die Abkömmlinge des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen einen Stamm.

Solange ein Mitglied in diesem Stamm vorhanden ist, erbt er in der gesetzlichen Erbfolge mit den anderen Stämmen.

(Auch Pflichtteilsrecht)

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 12: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen

1. Ordnung1. Ordnung

2. Ordnung2. Ordnung

3. Ordnung3. Ordnung

5. Ordnung5. Ordnung

4. Ordnung4. Ordnung

Enkel Urenkel

Geschwister Neffen/Nichten

Onkel/Tanten Cousin/ Cousine

Großonkel / -tanten

weitere Vorfahren

Urgroßeltern

Kinder

Eltern

Großeltern

Erblasser

u.s.w.

11.04.23 12Kubina Finanzplanungs- und

Dienstleistungs GmbH

Page 13: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbschaftstammbaum

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Page 14: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

verst.Frank

Claudia T.Martin T.

Detlef

AngelaHeinz

Heinz Gerd Christel

Hanne

Heinrich

Rolf Birgit

Vera

Gertrud

Dieter

Wilhelmine

Gisela

ElisabethAdalbert

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbt der Längstlebende der Ehegatten drei Viertel des Vermögens des versterbenden Partners. Die Angehörigen der 2. oder 3. Erbenordnung erhalten das andere Viertel der Erbmasse. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.

Die fälligen Lebensversicherungen gehen unabhängig von den gesetzlichen oder der testamentarischen Regelungen gemäß der Bezugsberechtigung der Policen auf den Berechtigten über.

Andrea

Martin Sabine

verst. verst.verst.verst. Ingeborg

Martin

Helmut

SusanneStefanie

Thomas

Rainer

Christa

Leander

RobertBerndArnold

n.N.

n.N.

MelanieSimoneChristian

½+1/4+2/16

1/81/8

1/161/16

Gesetzliche Erbfolge –Erbenordnungen

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Page 15: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

Kind 11/1

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 16: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

Kind 11/2

Kind 21/2

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

16

Page 17: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

Kind 11/3

Kind 21/3

Kind 31/3

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 18: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)4. Parentelprinzip

5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 19: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Repräsentationsprinzip

Innerhalb einer Erbenordnung schließen die näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern) die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel,Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 20: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

Kind 11/2

Kind 2verstorben

Kind 31/2

Enkel 1 Enkel 2

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 21: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Eintrittsprinzip

Innerhalb einer Erbenordnung treten die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten) an die Stelle der verstorbenen näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern).

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Page 22: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erblasser

Kind 11/2

Kind 2verstorben

Kind 3verstorben

Enkel 1 Enkel 21/4 1/4

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 23: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt.Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 24: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Der verwitwete Großvater ist

vermögender Privatkunde - er verstirbt.

Er hinterlässt eine Tochter und einen

Sohn. Der Sohn ist verstorben und hat

seine Witwe mit 2 Kindern, eines davon

ist minderjährig, hinterlassen.

Beispiel:

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Page 25: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben 1. Ordnung

Enkel 1 minderj.25 %

Enkel 225 %

Sohn (verstorben)

Erblasser

Die Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Sohnes = steuerlicher Frei- betrag wie Sohn

Tochter50 % Ehefrau

Page 26: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Kundensituation:

Sie treffen eine Witwe mit (minderjährigen)Kindern an.Die Großeltern der Kinder leben noch und haben Vermögen.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 27: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

1. Ordnung1. Ordnung

2. Ordnung2. Ordnung

3. Ordnung3. Ordnung

5. Ordnung5. Ordnung

4. Ordnung4. Ordnung

Enkel Urenkel

Geschwister Neffen/Nichten

Onkel/Tanten Cousin/ Cousine

Großonkel / -tanten

weitere Vorfahren

Urgroßeltern

Kinder

Eltern

Großeltern

Erblasser

u.s.w.

Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen

11.04.23 27Kubina Finanzplanungs- und

Dienstleistungs GmbH

Page 28: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)

4. Parentelprinzip5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip

Gesetzliche Erbfolge

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Page 29: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Parentelsystem

Solange Erben einer vorhergehenden Ordnung leben, erben die Verwandten aus den nachfolgenden Ordnungen überhaupt nichts.

Gesetzliche Erbfolge

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Page 30: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Repräsentationsprinzip

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Page 31: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Ab der 2. Erbenordnung spricht das BGB von der mütterlichen und der väterlichen Linie.

Erbrecht nach Linien

Page 32: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)

Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 33: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten

Geschwister

Eltern

Ebene der Erblasser

Vater Mutter

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Page 34: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)

Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.

Sind diese verstorben treten die Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. an die Stelle der verstorbenen Eltern.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 35: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten

Geschwister

Eltern

Ebene der Erblasser

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Vaterverstorben

Mutter verstorben

Bruder Schwester

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Page 36: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)

Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.

Sind diese verstorben und keine Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. vorhanden, teilt sich der Nachlass in eine väterliche und mütterliche Linie auf und es erben die Angehörigen der 3. Ordnung.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 37: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten Väterliche Mütterliche

Linie LinieGeschwister

Eltern

Ebene der Erblasser

Vaterverstorben

Mutterverstorben

Großvaterväterlicherseits

Großvatermütterlicherseits

Großmuttermütterlicherseits

Großmutterväterlicherseits

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Page 38: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Erblasser

Adoptiertes Kind 1/1

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Page 39: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Nach dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen Adoptionsgesetz ist zu unterscheiden, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird.  Ein im Zeitpunkt der Adoption minderjähriges Kind wird rechtlich dem ehelichen Kind völlig gleichgestellt. Das hat auch zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt. Stirbt also ein leiblicher Elternteil des minderjährig adoptierten Kindes, hat es keinen Erbanspruch.Gegenüber den Adoptionseltern und den leiblichen ehelichen Kindern der Adoptionseltern wird es absolut gleich behandelt. Es ist somit Erbe 1. Ordnung und im Erbfall gleichberechtigt.

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Page 40: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Wenn ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird, gilt folgendes:Im Verhältnis zu den Adoptiveltern wird er eheliches Kind. Im Erbfall ist er also Erbe 1. Ordnung und wird wie ein eheliches Kind behandelt.Die Wirkung der Annahme ist ansonsten aber nicht so weitgehend wie bei Minderjährigen. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich hier nämlich nicht auf die Verwandten (Eltern und Geschwister) der Adoptiveltern. Andererseits bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des volljährig adoptierten Kindes mit seinen Eltern und Verwandten grundsätzlich bestehen. Ihnen gegenüber ist er auch weiterhin erbberechtigt. Es ist aber möglich, dass sich ein Volljähriger nach dem minderjährigen Recht adoptieren lässt.Ein besonderer Hinweis auf § 42 AO – Gestaltungsmissbrauch bei Adoption (persönliche Bindung über einen längeren Zeitraum) muss beachtet werden.

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Page 41: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Erblasser

Uneheliches Kind

1/1

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Page 42: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es: unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich .

Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 2011 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Nichteheliche Kinder waren gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind.

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Page 43: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass diese erbrechtliche Benachteiligung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.

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Page 44: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben:

1.Der „unehelichen“ Vater konnte für einen Abfindungsbetrag das Erbrecht von dem „unehelichen“ Kind abkaufen.2.Wo der Erblasser („unehelicher“ Vater) bereits verstorben ist und das Erbe verteilt wurde, kann nur in ganz engen Grenzen ein Anspruch auf Herausgabe von Erbanteilen gegen die Erben gerichtet werden.

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Page 45: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

KUNDENSITUATION:

EINE WITWE HAT IHREN LEBENSGEFÄHRTEN MIT IN IHR WOHNHAUS AUFGENOMMEN.DER MANN, DER EBENFALLS WITWER IST, HAT IM LAUF DER ZEIT GELD UND ARBEIT IN DIE PFLEGE DER IMMOBILIE INVESTIERT.DIE WITWE VERSTIRBT.

WER ERBT IN DER GESETZLICHE ERBFOLGE?

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Page 46: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Kundensituation:Sie treffen eine junges Paar an, die gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft haben und nun das Zusammenleben erst einmal richtig probieren möchten. An eine Eheschließung ist noch nicht gedacht.

Auf der Fahrt zur Arbeit verunglückt die junge Frau tödlich.

Wer erbt in der gesetzliche Erbfolge?

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Page 47: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

Partner0/0

Elternoder

Geschwister4/4

Erblasser Partner

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Page 48: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Kundensituation:Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben.

Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 49: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Kundensituation:Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben.

Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich.

Die gesetzliche Erbfolge sieht den überlebenden Ehepartner nicht als alleinigen Erben vor.

Gesetzliche Erbfolge - Systematik

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Page 50: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt.Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.

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Page 51: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

(Gesetzliche) Vermächtnisse, die das Gesetz anordnet

• Ehegattenvoraus (Haushaltsgegenstände)• Dreißig-Tage-Unterhalt

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Page 52: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

Der Ehegatte des Erblassers ist ebenfalls gesetzlicher Erbe , es sei denn: die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe sind zu Zeitpunkt des Erbfalles gegeben und der Erblasser hat der Scheidung entweder zugestimmt oder sie selbst beantragt.

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Page 53: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

Der Ex-Ehegatte hat einen Anspruch bis zur Höhe eines theoretischen Pflichtteils gegen den Erben, bzw.. die Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verpflichtet war Unterhalt an seinen Ex-Ehegatten zu zahlen.

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Page 54: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Welche Quote dem Ehegatten zusteht, ist davon abhängig, zu welcher Ordnung die anderen gesetzlichen Erben gehören und welchen Güterstand die Eheleute vereinbart hatten.

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

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Page 55: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Güterstände

Zugewinn-gemeinschaft

Gesetzlich

Güter-trennung

Güter-gemeinschaft

Vertraglich

modifizierteZugewinn-gemeinschaft

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Page 56: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten Gütertrennung

Der Ehegatte erbt neben dem Kind/den Kindern zu gleichen Teilen, mindestens aber 1/4.

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Page 57: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

neben gesetzl. Erben der: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft

1. Ordnung 1/4 1/2 neben 1 Kind oder (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) dessen Abkömmlinge daneben 1/4 = 1/2 (erbr. Lösung) 1/3 neben 2 Kindern

1/4 neben 3 oder mehr K.

2. Ordnung 1/2 (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) 1/2 daneben 1/2 = 3/4

3. Ordnung neben Großeltern neben Großeltern

1/2 1/2 + Abk.-Anteil der wegge- + 1/2 Abk.-Anteil der weg-

fallenen Großeltern gefallenen Großeltern +1/4 (als Zugewinn) = mindestens 1/2 = mind. 3/4 wenn alle Großeltern leben

4. Ordnung wenn keine Großeltern: alles

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

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Page 58: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Gütertrennung

1/2

1/2

Erbquoten Gütertrennung

58

Page 59: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Gütertrennung

1/31/3

1/3

Erbquoten Gütertrennung

59

Page 60: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel

Gütertrennung

1/4

1/4 = gesetzliche Erbteil

1/41/4

Erbquoten Gütertrennung

60

Page 61: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten Gütergemeinschaft

Der Ehegatte erbt generell ¼, da er bereits grundsätzlich zu ½ Miteigentümer ist.

Achtung: Vorbehaltsgut

61

Page 62: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Wenn nicht ausdrücklich Gütergemeinschaft oder Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist !

62

Page 63: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung generell 1/4.

(1/4 ist der gesetzliche Erbteil.)

63

Page 64: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Der Ehegatte erbt neben den Erben der zweiten Ordnung und den lebenden Großeltern 1/2.

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Page 65: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel einen Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung seines Erbteils um ein weiteres Viertel des Nachlasses (Erbrechtliche Lösung).

Die häufigste Form !

65

Page 66: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4),

66

Page 67: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Ebene der Erblasser

1/4 + 1/4

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel 1/2

Erbquoten gesetzl. Güterstand

67

Page 68: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Ebene der Erblasser

1/4 + 1/4

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel 1/4 1/4

Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte

68

Page 69: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Ebene der Erblasser

1/4 + 1/4

Erben der 1. OrdnungKinder

Enkel

Urenkel 1/6 1/6 1/6

Erbquoten gesetzl. Güterstand

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Page 70: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4),

neben den Verwandten der zweiten und dritten Ordnung 3/4 (1/2 + 1/4) der Erbschaft.

Erbquoten gesetzl. Güterstand

70

Page 71: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Ehefrau3/4

Elternoder

Geschwister1/4

Erblasser keine K inder

Erbquoten gesetzl. Güterstand

71

Page 72: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

1/16

1/16

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

1/8

Ebene der Erblasser

1/2 + 1/4

Erbquoten gesetzl. Güterstand

72

Page 73: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erbquoten gesetzl. Güterstand

Der Ehegatte erhält auch die Anteile der verstorbenen Großeltern des Verstorbenen. Hier gibt es kein Eintrittsrecht.

Neben den Verwandten der vierten Ordnung bekommt er 1/1, also das gesamte Erbe.

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Page 74: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erbrecht nach Linien

½ +¼ +

¼

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Page 75: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erbrecht nach Linien

½ +¼ +

1/8

1/8

75

Page 76: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erbrecht nach Linien

½ +¼ +

1/16

1/8 1/16

76

Page 77: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Erben der 3. OrdnungGroßeltern

Onkel / Tanten

Cousin / Cousine

Erben der 2. OrdnungEltern

Geschwister

Neffen / Nichten

Ebene der Erblasser

Erbrecht nach Linien

½ +¼ + 1/16 + 1/16

1/8

77

Page 78: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Der überlebende Ehegatte kann aber auch den gesonderten Zugewinnausgleich verlangen (Güterrechtliche Lösung).

(§ 1372 BGB Eheliches Güterrecht)

Er hat dann aber nur noch den (kleinen) Pflichtteil aus dem Nachlass.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

78

Page 79: 1  Was das Gesetz regelt ! Gesetzliche Erbfolge

Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB):

Ermittlung des Zugewinns (§ 1373 ff BGB) Ehemann Ehefrau

Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)bei Eintritt des Güterstandes, minim.0 0,00 25.000,00 Inflationsbereinigter Wert (§ 1376 BGB) 0,00 50.000,00 (€ : Lebenshaltungsindex im Jahr der Eheschließung

x Lebenshaltungkosten im Jahr der Beendigung

des Güterstandes)

Erbschaften / Schenkungen (Abs.II) 0,00 0,00 Inflationsbereinigter Wert (§ 1376 BGB)(€ : Lebenshaltungskostenindex im Jahr der

Erbschaft/Schenkung

x Lebenshaltungskostenindex im Jahr der

Beendigung des Güterstandes)

Darlehenstilgungen an diesen Objekten

Summe Anfangsvermögen (AV) 0,00 50.000,00

Endvermögen (§ 1375 BGB)Vermögen bei Beendigung des Güterstandes 1.000.000,00 1.000.000,00"Verschwendung" o.ä. (Abs.II)Summe Endvermögen (EV) 1.000.000,00 1.000.000,00

Zugewinn (§ 1373 BGB) (EV - (bereinigtes) AV) 1.000.000,00 950.000,00

Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB)übersteigender Zugewinn 50.000,00 Hälfte dieses Überschusses -25.000,00 25.000,00

Während der Ehe erworbenes Vermögen 975.000,00 975.000,00

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Ehemann verstirbt und hinterlässt Frau (2.Frau) und 2 Kinder aus erster Ehe. Vermögen bei Eheschließung der 2.Ehe: Mann € 0 Frau € 0Vermögen bei Tod des Mannes € 2.000.000

Witwe verlangt den Zugewinnausgleich vorab:Zugewinn während der Ehe € 2.000.000 davon 50% vorab an die Ehefrau (Steuerfrei)= € 1.000.000 .Das Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt: 1/8 die Ehefrau (vom Rest nach Zugewinnausgleich € 1.000.000) = € 125.000, die Kinder den Rest. .

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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

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Gesetzliche Erbfolge – Fall M+F

Die Eheleute M und F haben keine gemeinsamen Kinder. Aus erster Ehe (geschieden) hat M zwei Kinder.

M und F haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

Der Vater von M ist verstorben; die Mutter von M lebt noch.

Bei F lebt auch noch die Mutter; der Vater von F ist bereits verstorben.

M hat einen Bruder und einen Neffen (Sohn des Bruders).

F hat eine Schwester und einen Bruder, der bereits verstorben ist. Der Bruder hinterließ einen Sohn und eine Tochter (Neffe und Nichte von F).

M bzw. F versterben ohne eine letztwillige Verfügung.82

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DIE RECHTSSTELLUNG DER ERBEN

• Erbengemeinschaft

• Verwaltung

• Auseinandersetzung

• Ausgleich von Vorempfängen

• Minderjährige

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ERBENGEMEINSCHAFT

Sämtliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Verfügungen innerhalb der Erben- gemeinschaft können nur einstimmig erfolgen.

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ERBENGEMEINSCHAFT

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben,

so kann jeder für sich über seinen Anteil

am Nachlass verfügen,

nicht aber über den Nachlass als ganzes

oder einzelne Nachlassgegenstände.

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ERBENGEMEINSCHAFT

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ERBENGEMEINSCHAFT

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ERBENGEMEINSCHAFT

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HAFTUNG (I)

Nachlassverbindlichkeiten

Erblasserschulden: vom Erblasser herrührende Schulden, u.a. Steuerschulden, Unterhaltsansprüche

Erbfallschulden: Schulden aus Anlass des Erbfalles, u.a. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten

„Dreißigster“, § 1969 BGB

Familienangehörige, im Hausstand mit Erblasser lebend und Unterhalt beziehend (aber vom Erblasser abdingbar):

Unterhalt für 30 Tage vom Erben seit Eintritt des Erbfalls

Benutzung der Wohnung/ Haushaltsgegenstände für 30 Tage

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HAFTUNG (II)

Haftung des Erben „vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar“

Ab Annahme Erbschaft/Ausschlagungsfrist verstrichen

Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn:

Nachlassverwaltung angeordnet

Auf Antrag des Erben anzuordnen

Nachlassverwalter wird vom Gericht bestellt

Antragsrecht grds. zeitlich unbegrenzt

Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet

Antragspflicht bei Kenntnis Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gilt gleich Kenntnis

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HAFTUNG (III)

Beschränkungsrechte gehen verloren/ Haftung unbeschränkt:

Gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstrichen, § 1994 I BGB

Absichtlich unrichtiges Inventarverzeichnis, § 2005 I BGB

Die Haftung des Fiskus als gesetzlicher Erbe ist praktisch immer auf den Nachlass beschränkt. Dies folgt aus § 2011 BGB, wonach dem Fiskus als gesetzlichem Erben keine Inventarfrist bestimmt werden kann.

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MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN

Gesetzliche Vertretung

Gesamtvertretung durch beide Elternteile, § 1629 I BGB

Bei Tod eines Ehepartners: der Überlebende, § 1680 I BGB

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1822 BGB)

Ausschlagung einer Erbschaft/Vermächtnisses (Ausnahme: § 1643 II BGB)

Verzicht auf Pflichtteil

Verfügung über einen Miterbenanteil, z.B. Veräußerung, Bestellung eines Nießbrauchs

Keine Genehmigung erforderlich:

Annahme einer Erbschaft/Vermächtnisse

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MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN

Wenn Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert, § 1909 I S. 1 BGB

z.B. bei Erbauseinandersetzung zwischen Eltern und Kind, Anspruch auf Herausgabe des Pflichtteils

Familiengericht entscheidet über Notwendigkeit der Anordnung

Bestellung/ Beaufsichtigung des Ergänzungspflegers durch Vormundschaftsgericht

Eltern haben kein Benennungsrecht, §§ 1916 i.V.m. 1776 BGB

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MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN

§ 1909 Ergänzungspflegschaft (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

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MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN

Wenn Erblasser/Zuwendende die Vermögenssorge von Eltern beschränkt, §§ 1638 I, 1909 I S. 2 BGB

Benennung durch Erblasser/Zuwendenden, § 1917

Ergänzungspfleger kann durch Anordnung von bestimmten Verpflichtungen befreit werden (z.B. Rechnungslegungspflicht)

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AUSSCHLAGUNG (I)

Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Keine Teilausschlagung

Besonderheit: Mehrere Berufungsgründe/ Mehrere Erbteile

Bedingungsfeindlich: z.B. keine Ausschlagung zugunsten Dritter

Rückwirkung:

Der Ausschlagende wird von Anfang an als Nichterbe behandelt

Das Rechtsverhältnis zum Erblasser erlischt

Anfall der Erbschaft auf den Nächstberufenen

Fiskus als gesetzlicher Erbe darf nicht ausschlagen

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AUSSCHLAGUNG (II)

Grundsatz: Ausschlagungsfrist 6 Wochen, § 1944 BGB

Bei gewillkürter Erbfolge Beginn der Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung

6 Monate, wenn Erblasser nur Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält

Fristbeginn:

Kenntnis des Anfalls beim Erben

Tod des Erblassers, verwandtschaftliche Beziehung

Kenntnis des Berufungsgrundes

Erbe muss wissen, weshalb Erbschaft ihm zufällt (entsprechendes Testament/ gesetzliche Erbfolge: die Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse)

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ERBUNWÜRDIGKEIT

Gründe für eine Erbunwürdigkeit, § 2339 BGB (abschließend)

Vorsätzliche und widerrechtliche (versuchte) Tötung

Versetzen des Erblassers in einen Zustand, wonach dieser bis zu seinem Tod unfähig ist zu testieren

Drohung / arglistige Täuschung, eine letztwillige Verfügung zu errichten / zu ändern.

Straftat nach §§ 267, 271 bis 274 StGB (Urkundendelikte)

Geltendmachung durch Anfechtung / Anfechtungsklage binnen Jahresfrist durch Dritten, der vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren würde

Anfechtung ausgeschlossen bei Verzeihung

Wirkung: Erbanfall gilt als nicht erfolgt

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ERBVERZICHT (I)

Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, §§ 2346 ff. BGB.

Der Erbverzicht schließt i.d.R. auch den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche mit ein; kann auch nur auf Pflichtteil beschränkt werden, § 2346 II BGB

Bei Verzicht eines Abkömmlings bzw. Seitenverwandten erstreckt sich der Erbverzicht grds. auch auf dessen Abkömmlinge, § 2349

Folgen des Erbverzichts

Verzichtende wird so behandelt, als ob zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

Gesetzliche Erbfolge wird verändert, mögliche Pflichtteilsansprüche Dritter erhöht.

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ERBVERZICHT (II)

Rechtliche Struktur des Erbverzichts:

Dem Erbverzicht liegt ein Kausalgeschäft (Verpflichtungsvertrag) zugrunde.

Erbverzicht erfolgt i.d.R. gegen Abfindung.

Erbverzicht stellt eigenes Verfügungsgeschäft dar, losgelöst von dem Abfindungsanspruch.

Bei Nichtgewährung der Abfindung ist folglich der Erbverzicht nicht automatisch unwirksam.

Lösung: Der Erbverzicht wird aufschiebend bedingt durch die Leistung der Abfindung vereinbart.

Erbverzicht sowie kausales Grundgeschäft müssen notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.

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Gesetzliche Erbfolge - Systematik

WER ERBT, WENN WEDER VERWANDTE NOCH EHEGATTE VORHANDEN SIND ?

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Gesetzliche Erbfolge - Systematik

GESETZLICHER ERBE IST DER FISKUS DESJENIGEN BUNDESLANDES, DEM DER ERBLASSER ZUM ZEITPUNKT DES TODES ANGEHÖRT.

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