1739 1.lpb 2020-05-25 ef neu - stadtentwicklung

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Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 1 von 69 Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05- 25_EF_neu.doc Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum - Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 1 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum - Dahlhausen

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 2 von 69

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(Deckblatt: Städtebauliches Konzept, 02. Oktober 2019 / Quelle: Post Welters + Partner mbB)) Vorhabenträger: Wilma Wohnen West Projekte GmbH

Pempelfurtstraße 1 40 880 Ratingen

aufgestellt:

Büro für Freiraum- + Landschaftsplanung Feldstraße 63 40 479 Düsseldorf Tel. 0211 / 45 10 08 Fax. 45 10 00 E-mail: [email protected] www.normann-landschaftsarchitekt.de

Stand: 25. Mai 2020 (Fortschreibung der Fassung v. 29. Oktober 2019) Der Erläuterungsbericht besteht aus 69 Seiten.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 3 von 69

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INHALT 1 EINLEITUNG 6

1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung 6 1.2 Gesetzliche Grundlagen 7 1.3 Aufbau und Inhalt des Landschaftspflegerischen Begleitplans 8 1.4 Artenschutzprüfung (ASP) 9 2 STÄDTEBAULICHES KONZEPT 10 3 PLANERISCHE VORGABEN / RESTRIKTIONEN 20

3.1 Bauleitplanung 20 3.1.1 Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) 20 3.1.2 Bebauungspläne 21 3.2 Fauna-Flora-Habitate (FFH- Gebiete) 21 3.3 Vogelschutzgebiete 21 3.4 Landschaftsplan 21 3.5 Gesetzlich geschützte Biotope 23 3.6 Biotopverbund / -kataster 23 3.7 Baumschutzsatzung 24 3.8 Wald 25 3.9 Wasserschutz 25 3.10 Bodenschutz / Altstandorte 25 3.11 Klimaanpassungskonzept Bochum 26 3.12 Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 27 3.13 Denkmalschutz 27 3.14 Elektromagnetische Felder (EMF) 28 3.15 Lärmaktionsplanung 28 4 CHARAKTERISIERUNG DES PLANGEBIETES 29

4.1 Lage des Untersuchungsgebietes im Raum 29 4.2 Naturräumliche Gliederung 30 4.3 Potenzielle natürliche Vegetation 30 4.4 Geologie und Baugrund 31 5 BESTANDSERFASSUNG 32

5.1 Schutzgut Boden 32 5.2 Schutzgut Wasser 33 5.3 Schutzgut Klima 33 5.4 Schutzgut Tiere 34 5.5 Schutzgut Pflanzen 36 5.6 Schutzgut Landschaft 43 6 KONFLIKTDARSTELLUNG 44

6.1 Schutzgüter Boden / Wasser 44 6.2 Schutzgut Klima / Luft 45 6.3 Schutzgüter Pflanzen / Tiere 45 6.4 Schutzgut Landschaft 47

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INHALT 7 ERMITTLUNG DES UMFANGS ERFORDERLICHER KOMPENSATIONSFLÄCHEN 48

7.1 Vorgehensweise und Methodik 48 7.2 Kompensationsflächenbedarf für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts 48 7.3 Kompensationsflächenbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 49 7.4 Kompensationsbedarf für Baumverluste 50 7.5 Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen abiotischer Ressourcen 50 8 ÖFFENTLICHER SPIELPLATZFLÄCHENBEDARF 50 9 MASSNAHMEN DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE 51

9.1 Allgemeine Zielvorgaben 51 9.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 52 9.3 Kompensationsmaßnahmen 54 9.4 Artenschutzrechtliche Maßnahmen 58 9.5 Weitere Empfehlungen und Hinweise 59 9.6 Ermittlung der ökologischen Wertigkeit – Planung 60 10 ÖKOLOGISCHE EINGRIFFS- / AUSGLEICHSBILANZ 61 11 ZUSAMMENFASSUNG 63 12 QUELLENVERZEICHNIS 66 Abbildungen: Abb. 1: Lage des Plangebietes (blauer Kreis) in Bochum-Dahlhausen (Quelle: tim-online.nrw.de, Stand: 16.04.2019). 6 Abb. 2: Städtebaulicher Entwurf (23. April 2019, Post Welters + Partner mbB). 10 Abb. 3: Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 997 „Am Ruhrort“ 12 Abb. 4: Großräumige Verkehrserschließung des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE 2018 / 2019). 13 Abb. 5: Nahräumige Verkehrserschließung des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE 2018/ 2019). 14 Abb. 6: Anbindung des Plangebietes an das Nahverkehrsnetz (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE 2018 / 2019). 15 Abb. 7: Geh- und Radwegenetz im Umfeld des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE 2018 / 2019). 16 Abb. 8: Lage des Plangebietes (blauer Kreis) im Kontext mit den Darstellungen des RFNP vom 2. Mai 2010 (zuletzt geändert am 17.07.2017) 20 Abb. 9: Lage des Plangebietes in Bochum-Dahlhausen im Kontext mit den umliegenden Landschaftsschutzgebieten (grüne Flächensignatur). (Quelle: http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete, Stand 16.08.2018). 23 Abb. 10: Lage des Plangebiets (orange Fläche) im Zusammenhang mit schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters und den Flächen des Biotopverbundes

(Quelle: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk, Stand 24.04.2019). 24

Abb. 11: Externe Ausgleichsmaßnahme „Ernst-Erwin-Bußmann-Pfad“ (Städtisches Ökokonto) 62

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INHALT Luftbilder: Luftbild 1: Luftbild des Plangebiets mit „kleingärtnerisch“ genutzten Grabelandflächen 29 (Quelle: www.uvo.nrw.de) Luftbild 2: 1983 (links) und 2019 (rechts) im Bereich der „kleingärtnerisch“ genutzten Grabelandflächen (Quelle: Geoportal Stadt Bochum, Zugriff: 10.05.2020) 33 Tabellen: Tab. 1: In den Landschaftsplänen Bochum West, Essen und Hattingen / Sprockhövel festgesetzte LSG im Umkreis von bis zu 1 km zum Plangebiet. 22 Tab. 2: Baumkataster – Bestand (siehe auch Bestandsplan) 37 Tab. 3: Ökologischer Wert – Status-Quo 49 Tab. 4: Ökologischer Wert - Planung 60 Tab. 5: Gegenüberstellung Ökologischer Wert / Bestand - Planung 61 Fotos: Foto 1: Blick von der Straße Am Ruhrort auf die kleingärtnerisch genutzte Grabelandfläche. Im Hintergrund ist der Baumbestand der dahinterliegenden Privatgärten zu sehen. 39 Foto 2: Blick von der Straße Am Ruhrort auf die kleingärtnerisch genutzte Grabelandfläche. Im Hintergrund zu sehen sind die Werkschornsteine und das Wohnhaus Am Ruhrort 17, welches sich außerhalb der Betrachtungsfläche befindet. 39 Foto 3: Regelmäßig gepflegte Rasenflächen. Rechts dahinter liegen ein dichtes Brombeer- gebüsch sowie die Bäume auf den Flurstücken 165 und 166. Links im Hintergrund ist der nordöstlich an die Betrachtungsfläche angrenzende bewaldete Hang zu sehen. 40 Foto 4: Blick von Westen auf eine „Kleingartenparzelle“ mit dem nordöstlich angrenzendem bewaldetem Hang und der Wohnbebauung. 40 Foto 5: Blick auf eine „Kleingartenparzelle“ im Zentrum des Betrachtungsgeländes. 41 Foto 6: Obstbaumbestand an der Nordostgrenze des Plangebiets. 41 Foto 7: Die potenzielle Ausgleichsfläche mit größerem Baumbestand im Norden des Plangebiets ist durch einen Weg vom Rest des Geländes getrennt. Der Weg ist auf beiden Seiten durch dichten Brombeer-Bewuchs gesäumt. 42 Foto 8: Platanen an der Grenze zum Werksgelände der P-D Refractories GmbH Dr. C. Otto. 42 Foto 9: Blick von der Wohnbebauung im Osten des Geländes auf den bewaldeten Hang. 43 Anhang: 69 - Lageplan „Vegetations- und Nutzungsstrukturen“ (25. Mai 2020, Plan-Nr. 1739-10, M 1 : 500) - Lageplan „Maßnahmen“ (25. Mai 2020, Plan-Nr. 1739-20, M 1 : 500)

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1 EINLEITUNG 1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung Das bisher als Grabeland genutzte Plangebiet bietet die Möglichkeit eine wohnbauliche Nutzung in einem bestehenden Siedlungsgefüge zu realisieren. Die ehemalige Kleingartenfläche an der Straße Im Ruhrort soll zu einem qualitätsvollen Wohnquartier entwickelt werden. Als Vorhabenträger fungiert die Wilma Wohnen West GmbH. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken trägt zur Deckung des Wohnungsbedarfes der aktuell steigenden Einwohnerzahl und dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Aufgrund der Nähe zum Nahversorgungszentrum Dahlhausen sowie zum S-Bahn-Haltepunkt Bochum-Dahlhausen ist das Plangebiet prädestiniert dafür zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und somit der Baulandknappheit in Bochum-Dahlhausen entgegenzuwirken. Für den Bereich existiert zurzeit kein Bebauungsplan. Im Regionalen Flächennutzungsplan sind große Teile des Plangebietes als Wohnbaufläche bzw. Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Um das für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung notwendige Baurecht zu schaffen und die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer Wohnbebauung im Plangebiet, insbesondere die Schaffung von familiengerechten Wohnangeboten. Dabei sind auch Angebote für kostengünstigen Wohnraum bereitzustellen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung sowohl von Doppel- als auch von Reihenhäusern geplant.

Abb. 1: Lage des Plangebietes (blauer Kreis) in Bochum-Dahlhausen (Quelle: tim-online.nrw.de, Stand: 16.04.2019).

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Insgesamt sollen Nachfrage für Wohnbebauung in aufgelockerter Bauweise gedeckt und die vorhandenen Freiraumqualitäten eingebunden werden. Durch die geplante Wohnbebauung kann zudem eine Brachfläche wiedergenutzt werden. Zur Prüfung der ökologischen und grünordnerischen Belange auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde das Büro NORMANN Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf) mit der Erarbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragt. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Nach § 1a Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) soll mit Grund und Boden grundsätzlich sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (vgl. hierzu § 18 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) / § 1a Abs. 3 und § 2 Abs. 3 u. 4 BauGB). § 18 BNatSchG stellt eine bundesrechtliche Sonderregelung der Eingriffsregelung im Bauplanungsrecht dar, die für die Vermeidung, Minderung, Ausgleich und Ersatz eigene Vorschriften enthält. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Während §§ 15 und 17 BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an die Genehmigung des einzelnen baulichen Vorhabens knüpft, wird in § 18 BNatSchG die Prüfung in angepasster Form auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert. Bauleitpläne stellen zwar keine Eingriffe im Sinne von Realakten dar, können aber Eingriffe vorbereiten, weil sie die planungsrechtliche Grundlage für Vorhaben und damit Eingriffe schaffen können. Bei jeder Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist daher zu prüfen, ob durch die beabsichtigten Darstellungen oder Festsetzungen des Plans Eingriffe im naturschutzrechtlichen Sinn zu erwarten sind. Sie sind dann zu erwarten, wenn bei Realisierung der Darstellungen oder Festsetzungen die Tatbestandsmerkmale der oben genannten Eingriffsdefinition nach BNatSchG erfüllt sind. Die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in dem vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte dargestellt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan basiert im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Grundlagen (Fachgesetzen und Verordnungen):

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Baugesetzbuch (BauGB) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPVwV) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG (VS-RL) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz) Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz

(LNatSchG NRW) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz

- BWaldG) Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG - NW) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) 1.3 Aufbau und Inhalt des Landschaftspflegerischen Begleitplans In dem vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitplan werden im Sinne von § 17 Abs. 4 BNatSchG alle Angaben gemacht, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere Angaben über 1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie 2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

Die Bestimmung des ökologischen Eingriffes sowie die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen / -flächen erfolgt in Anlehnung an die „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen“ (Landesregierung NRW, 1996 / 2001) bzw. der fortgeführten Fassung der LÖBF (heute: LANUV). „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Recklinghausen, März 2008). Mit Hilfe dieses Bewertungsverfahrens werden jedoch lediglich Aussagen über den Wert von Flächen für den Arten- und Biotopschutz getroffen. Auf den Wert für die abiotischen natürlichen Ressourcen (Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft) als weitere Belange des Umweltschutzes ist, soweit erforderlich, zusätzlich einzugehen. Entsprechendes gilt, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass aufgrund des Bauvorhabens eine gravierende Störung des Landschaftsbildes zu erwarten ist.

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1.4 Artenschutzprüfung (ASP) Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist bereits bei der Änderung oder Aufstellung eines (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes eine ASP (Artenschutzprüfung) durchzuführen. Andernfalls könnte ein Bebauungsplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob eine „objektive Ausnahmelage“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde (hier: Stadt Bochum). Sie stellt gegebenenfalls die Erteilung von Ausnahmen in später zu entscheidenden Einzelfällen in Aussicht. Zielführend ist ein Bebauungsplanverfahren nur, wenn die Untere Naturschutzbehörde die Erteilung der Ausnahme in Aussicht gestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Artenschutzprüfung einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE). Für die im Rahmen des Bebauungsplans durchzuführende Artenschutzprüfung wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NORMANN, 25.05.2020) erstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf diese Gutachten verwiesen. Die wesentlichen Ergebnisse, Prognosen sowie Maßnahmenvorschläge sind in Kap. 5.4, 6.3 und 8.4 des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans zusammenfassend dargestellt.

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2 STÄDTEBAULICHES KONZEPT (aus: Städtebauliche Begründung)

Abb. 2: Städtebaulicher Entwurf (02. Oktober 2019, Post Welters + Partner mbB).

Der städtebauliche Entwurf (Abb. 2) sieht eine Arrondierung des bestehenden Siedlungskörpers durch die Ergänzung von Wohnbauflächen vor. Auf Grundlage der Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans soll der überwiegende Teil des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 11 von 69

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Die ehemalige Kleingartenfläche an der Straße Am Ruhrort soll zu einem qualitätsvollen Wohnquartier mit Einfamilienhausbebauung aus 28 Doppel- und 36 Reihenhäusern entwickelt werden. Die Erschließung ist über zwei Hauptanbindungen von der Straße Am Ruhrort vorgesehen. Die Wohnbebauung soll die baulichen Strukturen sinnvoll ergänzen. Die angestrebte Bebauung fügt sich in seiner Form und Geschossigkeit in die umgebende Bebauung ein. Das städtebauliche Konzept sieht die Errichtung einer aufgelockerten Bebauung mit einer Mischung aus zweigeschossigen Doppelhäusern sowie Hausgruppen mit Satteldächern vor. Die Erschließung erfolgt über zwei Anbindungen von der Straße Am Ruhrort. Die Hausgruppen bestehen aus drei bis vier einzelnen Reihenhäusern. In den Bauwichen der Wohngebäude befinden sich Garagen mit begrünten Flachdächern. Jedes Doppel- und Reihenhaus verfügt über eine Garage und einen vorgelagerten Stellplatz (entweder direkt am Haus oder bei einigen Mittelreihenhäusern am Rand der Hausgruppe bzw. dezentral). Für die Gebäude des öffentlich geförderten Wohnraums werden zunächst ebenerdige Stellplätze errichtet, der Bebauungsplan lässt aber die punktuelle Errichtung von Garagen zu. Hinsichtlich ihrer Bauweise und Geschossigkeit passen sich die geplanten Gebäude mit den Satteldächern somit an die umgebende Bestandsbebauung an, sodass sich das Quartier trotz eigener gestalterischer Merkmale in die Umgebung integriert. Die Grundstücke der Wohngebäude können in unterschiedlichen Größen entwickelt werden, so dass sie den jeweiligen Ansprüchen gerecht werden. In Teilen des Plangebietes sind Mistwege vorgesehen, um die rückwärtigen Gartenflächen direkt fußläufig erreichen zu können. Insgesamt sind die privaten Gartenflächen von der Straße abgewandt und garantieren somit eine private und geschützte Aufenthaltsqualität. Das Plangebiet wird als Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich der Wohnbebauung um ca. 2 m aufgeschüttet. Daher werden alle Gehölzbestände, die sich innerhalb dieser Aufschüttung befinden, gerodet. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes werden die Grünflächen mit den vorhandenen Strauch- und Baumbeständen als Biotopverbundfläche erhalten und weiterentwickelt. Hierzu werden weitere Rasen-/Wiesenflächen und Gehölzflächen angelegt. Innerhalb der Biotopfläche sollen keine gärtnerischen Nutzungen erfolgen. Zudem ist das Anlegen von Wegen untersagt. Innerhalb der Ringerschließung sollen aus städtebaulichen Gründen wechselseitig Straßenbäume zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraums gepflanzt werden. Zudem werden die weiteren öffentlichen Stellplätze, an der Straße Am Ruhrort sowie an der südlichen Erschließung mit Bäumen und Hecken eingegrünt.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 12 von 69

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Abb. 3: Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 997 „Am Ruhrort“ (25. Mai 2020)

Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die in der Planzeichnung (Abb. 3) festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt. Detailliert wird dies durch Festsetzung von Gebäudehöhen (durch Angabe der maximalen Trauf- und Firsthöhe der Gebäude in Metern über NHN) geregelt. Für die Allgemeinen Wohnbiete WA 1 bis WA 6 wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Mit Verweis auf § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch Nebenanlagen bis zu 0,6 überschritten werden.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 13 von 69

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Der Bebauungsplan sieht für die Wohngebiete WA 1 bis WA 6 maximal zwei Vollgeschosse vor. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Traufhöhen und Firsthöhen zu wählen. Es ist eine Traufhöhe von max. 69,0 m ü. NHN und eine Firsthöhe von max. 73,0 m ü. NHN zulässig. Verkehrliche äußere Erschließung (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE, Mai 2020)

Die übergeordnete Verkehrsanbindung an das Plangebiet (s. Abb. 4) erfolgt über den Zeppelindamm, die Hattinger Straße sowie die Dahlhauser Straße. Über die Straßen können die Stadtteilzentren Bochum-Wattenscheid und Essen Steele sowie die Stadt Hattingen erreicht werden. Außerdem besteht über diese Straßen Anschluss an die Bundesautobahnen A40, A43 und A 448. Die Dr.-C.-Otto-Straße besitzt aufgrund der Verbindungsfunktion ebenfalls eine Bedeutung für die Verkehrserschließung.

Abb. 4: Großräumige Verkehrserschließung des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE, Mai 2020).

Nahräumig wird das Plangebiet über die Straße Am Ruhrort erschlossen (s. Abb. 5). Diese ist über die Dr.-C.-Otto-Straße, die Eiberger Straße und die Straße Im Stapel zu erreichen.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 14 von 69

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Der Dr.-C.-Otto-Straße kommt dabei eine sehr bedeutende Erschließungsfunktion zu, während die anderen beiden Straßen stark untergeordnet sind. Über die Dr.-C.-Otto-Straße können der Ortskern Dahlhausen sowie die übergeordneten Erschließungsstraßen erreicht werden. Die Straßen Am Ruhrort, Eiberger Straße und Im Stapel bilden die Grenzen einer Tempo 30-Zone. Die Dr.-C.-Otto-Straße besitzt eine große Bedeutung für die Erschließung der anliegenden Wohngebiete und ist daher als Vorfahrtsstraße beschildert. Dementsprechend sind die einmündenden Straßen (u.a. Am Ruhrort) wartepflichtig. Die Straßen des Ruhrauenparks Ost sind als verkehrsberuhigter Bereich beschildert. Dort befindet sich zudem eine Bedarfs-LSA, welche die Querung der Dr.-C.-Otto-Straße sichert.

Abb. 5: Nahräumige Verkehrserschließung des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE. Mai 2020).

Das Plangebiet ist über die beiden Bushaltestellen „Eisenbahnmuseum“ (50m südlich des Plangebiets) sowie „Am Ruhrort“ (150m nördlich des Plangebiets) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Buslinie 357 verkehrt im 30-Minuten Takt. (jeweils pro Richtung), wobei die Haltestelle „Am Ruhrort“ die Endhaltestelle darstellt (s Abb. 6). Zudem gibt es an den beiden Haltestellen die Möglichkeit das Anrufsammeltaxi AST52 zu bestellen.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 15 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

Die Buslinie bietet Anschluss an die S-Bahn-Station Bochum Dahlhausen (S3) sowie an die Ortsteile Linden und Eppendorf. Die S-Bahn Linie S3 bietet Anschluss an die Städte Hattingen, Essen, Mülheim und Oberhausen. An der S-Bahn-Station Bochum Dahlhausen gibt es weiterhin Verbindungen zu den Buslinien 345, 390, 352 und 359 sowie an die Straßenbahn 318. In Zukunft ist geplant, die Straßenbahnlinie 318 vom S-Bahnhof Bochum Dahlhausen bis zur neuen Haltestelle „Am Ruhrort/Eisenbahnmuseum“ zu verlängern. Das Ziel hierbei ist die Erschließung der Wohngebiete im Bereich des Ruhrauenparks und des Eisenbahnmuseums. Hierzu würde aber auch die neue Wohnbebauung des Plangebietes zählen.

Abb. 6: Anbindung des Plangebietes an das Nahverkehrsnetz (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE, Mai 2020, redaktionell durch NORMANN angepasst).

Insgesamt ist das Plangebiet an die Verkehrssysteme gut angeschlossen und schafft so gute Voraussetzungen für alle Bevölkerungsgruppen.

Am Ruhrort

Eisenbahnmuseum

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 16 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

Für den ruhenden Verkehr stehen im Umfeld des Plangebietes nur sehr wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Parkstände befinden sich größtenteils entlang der Eiberger Straße. Entlang der Straße Am Ruhrort wird das einseitige Parken am Straßenrand geduldet. In kritischen Bereichen (Wendehammer, Kindertagesstätte) sind beidseitig absolute Halteverbote angeordnet. Das Fuß- und Radwegenetz im Umfeld des Plangebietes (s. Abb. 6) ist teilweise unzureichend ausgebaut. An einigen Straßen existieren nur einseitig Gehwege, welche häufig untermaßig sind. Insbesondere der (nur einseitig vorhandene) Gehweg entlang der Dr.-C.-Otto-Straße weist nur eine Breite von 1,20 m auf. Da dies die fußläufige Haupterschließung ins Ortszentrum darstellt, ist dies als besonders kritisch zu beurteilen. Innerhalb der Tempo 30-Zone des Plangebietes ist einseitig ein Gehweg markiert, welcher sich auf einer Höhe mit der Fahrbahn befindet (unechte Mischverkehrsfläche). Radverkehrsanlagen sind – bis auf einen Waldweg (gemeinsamer Geh- und Radweg) – nicht vorhanden.

Abb. 7: Geh- und Radwegenetz im Umfeld des Plangebietes (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE, Mai 2020).

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 17 von 69

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Verkehrliche innere Erschließung (aus: Verkehrsuntersuchung, LINDSCHULTE + KLOPPE, Mai 2020)

Das gesamte Wohnquartier soll zukünftig über zwei Zufahrten an der Straße Am Ruhrort erschlossen werden. Die südlich gelegene Zufahrt soll dabei als Haupterschließung dienen und eine Breite von 6,50 m aufweisen. Die nördliche Zufahrt soll eine Breite von 5,50 m aufweisen. Die innere Erschließung des Plangebietes ist durch eine Verbindungsstraße zwischen den beiden Zufahrten und einer angrenzenden Ringstraße geplant. Neben den privaten Stellplätzen sind außerdem öffentliche (Besucher-)Stellplätze vorgesehen. Im Bebauungsplan werden die Verkehrsflächen der neuen Planstraßen als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich (V) - zeichnerisch festgesetzt. Der verkehrlich erforderliche Flächenbedarf im Plangebiet wird mit der Festsetzung von „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ planungsrechtlich gesichert. Ruhender Verkehr (innerhalb des Plangebietes) Bei dem ruhenden Verkehr muss zwischen den privaten und den öffentlichen Stellplätzen unterschieden werden. Bei der Konzeption des Gebiets ist für die Baugebiete von zwei Stellplätzen je Wohngebäude ausgegangen worden, z.B. durch eine Garage oder einen Carport und einen offenen Stellplatz im Zufahrtsbereich vor der Garage oder dem Carport. Daher wird klarstellend festgesetzt, dass weitere Stellplätze im Bereich von Zufahrten zu Garagen/Carports zulässig sind. Weitere Garagen und Stellplätze außerhalb dieser definierten Bereiche sind zum Schutz der privaten Gartenbereiche nicht zulässig. Ebenso sollen auch Vorgarten vor übermäßigen Versiegelungen durch Stellplatzanlagen geschützt werden. Zudem werden an drei Stellen im Plangebiet öffentliche Parkflächen festgesetzt, um diese Bereiche ausschließlich dem ruhenden Verkehr zu Verfügung zu stellen. Schmutzwasser Das anfallende Schmutzwasser kann an die vorhandene Kanalisation angeschlossen werden. Niederschlagswasser Aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse können die Niederschlagsabflüsse nicht vor Ort versickert werden. Es ist aber möglich ortsnah in den verrohrten Horsterhölzer Bach einzuleiten. Die Niederschlagsabflüsse werden über ein geplantes öffentliches Trennsystem bis zur Straße Am Ruhrort geleitet und dort dem verrohrten Gewässer zugefügt. Das Gewässer mündet ca. 400 m weiter südlich in die Ruhr. Im nördlichen Teilgebiet wird die Regenwasserrückhaltung mit Drosselbauwerk für das nördliche Haupterschließungsgebiet für ein 5-jähriges Regenereignis bemessen.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 18 von 69

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Für das südliche Teilgebiet wird das Rückhaltevolumen im Retentionskanal zu Verfügung gestellt. Als Drosselorgan ist hierbei eine Querschnittsreduzierung des Kanals vorgesehen. Das klärpflichtige Niederschlagswasser wird über eine zentrale Regenwasserbehandlung in Form eines Lamellenklärers oder einer Anlage gleichwertiger Art vor der Einleitung in das Gewässer vorbehandelt. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen gefährdeten Hochwasserbereich. Für das Gebiet ist nach Rücksprache mit der Bezirksregierung das HW100 mit einer Höhe von 62,2 mNHN anzusetzen. Daher werden große Teile im Bereich der Wohnbebauung um ca. 2 m aufgeschüttet. Zusätzlich wird für den südlichen Bereich des Plangebietes ein unterirdischer Rückhalteraum aus Kunststoffelementen angelegt, die zur Drosselung des anfallenden Regenwassers dienen. Dies gilt auch für 30-jährige Regenwasserereignisse. Zudem ist eine Überlaufschwelle vorgesehen, welche den Abfluss in den unterirdischen Rückhalteraum bei größeren Regenwasserereignissen ermöglicht. Der unterirdische Rückhalteraum weist ein maximales Volumen von ca. 225 m3 auf. Somit wird das 30-jährige Regenwasser schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten. Die privaten Verkehrsflächen, Stellplätze und Zuwegungen werden wasserdurchlässig befestigt, so dass das Regenwasser teilweise versickern kann. Die öffentlichen Mischverkehrsflächen werden als Pflasterfläche ausgebildet. Innerhalb der Mischverkehrsfläche ist eine Wasserführung mit einer dreizeiligen Pflasterrinne in Mittellage vorgesehen. Lärmschutz Die geplante Wohnbaufläche liegt im Wesentlichen im schalltechnischen Einwirkungsbereich der Firma Dr.-C.-Otto (mit Betriebszeiten im Tages- und Nachtzeitraum) sowie in untergeordneter Bedeutung von Straßenverkehr auf der südlich verlaufenden Dr.-C.-Otto-Straße, Straßenverkehr auf der östlich verlaufenden Straße Am Ruhrort, Schienenverkehr auf der südlich verlaufenden Bahnlinie sowie Straßenverkehr durch die weit entfernte A 40.

In einer Geräuschimmissions-Untersuchung (Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik - ITAB GmbH, 04. Mai 2020) erfolgte die Ermittlung und Beurteilung des Betriebs- und Verkehrslärm gem. DIN 18005.

Die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des Betriebs der Fa. Dr.-C.-Otto für den kritischen bzw. schalltechnisch maßgeblichen Nachtzeitraum zeigten bei der Nachmessung nach Durchführung von Schallschutz-Maßnahmen, dass der zulässige Beurteilungspegel von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) im gesamten Plangebiet unterschritten wird. Die weiteren schalltechnischen Untersuchungen zum Straßen- und Schienenverkehr ergaben, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für die neu geplante Wohnbebauung im Plangebiet nicht relevant überschritten werden.

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Fa. Dr.-C.-Otto als Mitinitiator der Aufstellung des Bebauungsplans wurde darauf hingewiesen, dass sich trotz Einhaltung der Anforderungen nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ durch die heranrückende neue Wohnbebauung gegenüber dem heutigen Zustand begrenztere Möglichkeiten ergeben, hinsichtlich zukünftiger Veränderungen des Betriebs im Nachtzeitraum. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Fachgutachten Für den Bebauungsplan liegen folgende Fachgutachten vor:

Geräuschimmissions-Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 997 – Am Ruhrort, Wohnbebauung östlich der Fa. Dr.C.-Otto, Bochum-Dahlhausen ((Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik - ITAB GmbH, 04. Mai 2020).

Verkehrsuntersuchung „Am Ruhrort“ in Bochum-Dahlhausen (LINDSCHULTE + KLOPPE

Ingenieurgesellschaft mbH, Düsseldorf, 04. Mai 2020)

Baugrunduntersuchungen / Gründungsberatung Baugebiet „Am Ruhrort in Bochum (IGS GmbH Beratende Ingenieure Unna, Proj. Nr. 5711 vom 25.06.2018).

Gefährdungsabschätzung zum Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” (KIB Unna GmbH, 24. April 2020)

Beurteilung des bergschadentechnischen Risikos im Bereich der Grundstücke „Am Ruhrort“ (Gemarkung Dahlhausen, Flur1, Flurstücke 36,104,138,165,166 und 171) in Bochum-Dahlhausen (DMT GmbH & Co. KG, Essen, Bearbeitungs-Nr.: 11600-2017-549-002, 16.10.2017)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen (NORMANN Landschaftsarchitekten PartGmbB / Düsseldorf, 25. Mai 2020).

Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen (NORMANN Landschaftsarchitekten PartGmbB / Düsseldorf, 25. Mai 2020).

Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die städtebauliche Begründung verwiesen.

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3 PLANERISCHE VORGABEN / RESTRIKTIONEN 3.1 Bauleitplanung 3.1.1 Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)

Abb. 8: Lage des Plangebietes (blauer Kreis) im Kontext mit den Darstellungen des RFNP vom 2. Mai 2010 (zuletzt geändert am 17.07.2017)

In der Stadt Bochum wird die Funktion des Flächennutzungsplanes durch den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) erfüllt. Hierzu haben sich die sechs Kreisfreien Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen im Jahr 2005 zur „Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr“ zusammengeschlossen und einen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) aufgestellt, der neben der Funktion eines Regionalplanes auch die des Flächennutzungsplanes erfüllt. Wegen des größeren Planungsmaßstabes 1:50.000 ist der RFNP nicht so detailgenau wie der frühere Flächennutzungsplan i. M. 1:10.000. Der RFNP stellt den südöstlichen Bereich des Vorhabens als Wohnbaufläche und den nordwestlichen Bereich nahe den Betriebsgebäuden der der Fa. Dr.-C.-Otto als gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” entspricht somit nur teilweise den Planungszielen des RFNP. Beim Flächennutzungsplan kann jedoch mit einer maßstabsbedingten Parzellenunschärfe argumentiert werden, da die Grenze zwischen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und dem Allgemeinen Siedlungsbereich an keiner natürlichen oder anthropogenen Grenze verläuft. Letztendlich kann der Bebauungsplan somit aus den Planungszielen des RFNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend entwickelt werden.

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3.1.2 Bebauungspläne Da das Plangebiet bisher nicht mit einem rechtswirksamen Bebauungsplan abgedeckt wird, handelt es sich hier formal um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Im Umfeld an das Gebiet befinden sich drei rechtsverbindliche Bebauungspläne. Keiner der drei Bebauungspläne grenzt direkt an die Planfläche. Nordöstlich liegt der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 -Hösterholz- aus dem Jahr 1996, südöstlich der Bebauungsplan Nr. 649 Teil 1 -Dr.-C.-Otto-Straße- aus dem Jahr 1992 und südlich der der Bebauungsplan Nr. 743 Teil 1 -Dahlhausen West- aus dem Jahr 2003. 3.2 Fauna-Flora-Habitate (FFH) Zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zielt die FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) auf die Errichtung eines Systems von Schutzgebieten (NATURA 2000) zur Bewahrung der biologischen Vielfalt und zur Überwindung von Verinselungen ab (vgl. auch § 32 BNatSchG). Weder der Bebauungsplan noch dessen Umfeld sind Bestandteil eines nach FFH-Richtlinie gemeldeten NATURA 2000-Gebietes. 3.3 Vogelschutzgebiete Das Netz NATURA 2000 umfasst auch die Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte ebenfalls durch die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW. Weder der Bebauungsplan noch dessen Umfeld sind Bestandteil eines nach EG-Vogelschutz-Richtlinie gemeldeten NATURA 2000 - Gebietes. 3.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Der Geltungsbereich von Landschaftsplänen erstreckt sich im Gegensatz dazu auf den Außenbereich gemäß BauGB.

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Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. „Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“ gemäß §§ 7, 10 bis 13 LNatschG NRW sind somit nicht betroffen. Die Stadt Bochum hat zwei rechtsverbindliche Landschaftspläne. Zurzeit werden die Landschaftspläne überarbeitet. Der Landschaftsplan „Bochum Mitte / Ost“ beinhaltet die Stadtteile I, III, IV und V und ist seit 1998 rechtsverbindlich. Der Landschaftsplan „Bochum West“, dessen Festsetzungen u.a. für den Außenbereich der Umgebung des Vorhabens gelten, erstreckt sich über die Stadtteile II und VI und ist seit 1995 rechtsverbindlich. Aufgrund der Nähe zur Bochumer Stadtgrenze, liegen die Geltungsbereiche des Landschaftsplanes Essen und des Landschaftsplanes Raum Hattingen / Sprockhövel des Ennepe-Ruhr-Kreises nur wenige 100 m entfernt vom Bebauungsplan „Am Ruhrort“. Nur etwa 50-60 m nördlich des Plangebiets beginnt das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Bredde / Esch / Hoerster Holz in Bochum-Südwest, 6, Dahlhausen" (LSG-4508-0057), welches größere Waldbestände sowie angrenzende landwirtschaftlich genutzte Bereiche auf stark bewegtem Relief umfasst. Im Regionalplan werden die Bereiche u.a. für den Schutz der Natur (BSN) dargestellt. In der textlichen Begründung zum RFNP ist unter Ziel 25/21 für diese Bereiche dargelegt, dass diese in ihrer Gesamtfläche oder in ihren wesentlichen Teilen als Naturschutzgebiet (NSG) sicher zu stellen sind. Daher wurde die Ausweisung des Gebietes als NSG „Dr.-C.-Otto- Wald und Hörsterholz“ im Rahmen des 1. Änderungsverfahrens Landschaftsplan „Bochum West“ erforderlich. Am 25.06.2015 wurde der Änderungsbeschluss durch den Rat der Stadt Bochum gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgte im ersten Quartal 2016. Weitere plangebietsnahe LSG finden sich in der nachfolgenden Tab. 1 und Abb. 8.

Nr. im LP LSG-Bezeichnung / -Kennung Entfernung

LP Bochum West 4 Auf den Hosiepen / Dickhoff / Heidnocken / Hülsenkamp in

Bochum-Wattenscheid, 2, Hoentrop, Eppendorf (LSG-4508-0056)

ca. 800 m nordwestlich

5 Bredde / Esch / Hoerster Holz in Bochum-Südwest, 6, Dahlhausen (LSG-4508-0057)

ca. 50-60 m nördlich

6 Am Hedtberg in Bochum-Südwest, 6, Linden, Dahlhausen (LSG-4508-0058)

ca. 800 m südöstlich

14 Ruhraue/ Ruhrsteilhang / Chursbusch in Bochum-Südwest, 6, Dahlhausen (LSG-4508-0061)

ca. 280 m südlich

LP Essen 3.4.3 Ackerterrassen entlang der Grenze zu Bochum und

Gelsenkirchen (LSG-4508-0015) ca. 680 m nordwestlich

3.4.6 Steeler Ruhraue (LSG-4508-0010) ca. 400 m südlich 3.4.7 Wassergewinnungsgelände (LSG-4508-0009) ca. 450 m südwestlich 3.4.9 Ruhrhang bei Haus Horst (LSG-4508-0012) ca. 750 m westlich

3.4.10 Im Vaeste und Dumberger Tal (4508-0007) ca. 550 m südlich LP Hattingen / Sprockhövel

3.2.1 Ruhraue - Hattingen (LSG-4508-001) ca. 750 m südlich Tab. 1: In den Landschaftsplänen Bochum West, Essen und Hattingen / Sprockhövel festgesetzte LSG im Umkreis von bis zu 1 km zum Plangebiet.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 23 von 69

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Abb. 9: Lage des Plangebietes in Bochum-Dahlhausen im Kontext mit den umliegenden Landschaftsschutzgebieten (grüne Flächensignatur) (Quelle: http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete, Stand 16.08.2018).

3.5 Gesetzlich geschützte Biotope Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gem. § 42 LNatschG NRW (Landesnaturschutzgesetz) bzw. § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Planungsrelevante Horste und Baum- bzw. Bruthöhlen i.S. § 42 LNatSchG NRW werden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (NORMANN, 25.05.2020) dargestellt. 3.6 Biotopverbund / -kataster Wie dem Biotopkataster des LANUV NRW zu entnehmen ist (Abb. 9), gibt es keine flächigen Überschneidungen des Plangebiets mit den umliegenden schutzwürdigen Biotopen sowie mit den Zonen des landesweiten Biotopverbundes. Die ca. 50-60 m nördlich gelegenen „Laubwälder und Ruhr-Steilhänge oberhalb Firmen-gelände Dr.-C.-Otto nordwestlich Dahlhausen“ werden als schutzwürdiges Biotop im Biotopkataster NRW gelistet (BK-4508-0019) und sind Bestandteil der „Wälder westlich von Oberdahlhausen“ (VB-A-4508-003), einem Bereich mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 24 von 69

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Abb. 10: Lage des Plangebiets (orange Fläche) im Zusammenhang mit schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters und den Flächen des Biotopverbundes

(Quelle: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/ karten/bk, Stand 24.04.2019).

3.7 Baumschutzsatzung Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne hat die Stadt Bochum eine Baumschutzsatzung (BaSa vom 30. Januar 1997 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 31. Mai 2017) erlassen. Diese Satzung gilt nicht für Grundstücke unter 350 qm. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die infolge von Grundstückstellungen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens aufgeteilt wurden. Als maßgebliche Grundstücksgröße gilt in diesen Fällen diejenige, die in der Bauvoranfrage festgestellt wurde. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist (vgl. auch Kap. 5.5). Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 25 von 69

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Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können. Von den insgesamt 25 betroffenen Bäumen erfüllen 23 die Kriterien der BaSa. Die BaSa findet jedoch aufgrund der ökologischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung keine Anwendung (siehe Kap. 5.5, 7.2 und 7.4). 3.8 Wald Im Plangebiet ist kein „Wald“ im Sinne des Bundeswald- resp. Landesforstgesetzes NRW vorhanden. Auch bei den bestockten (Böschungs-)Flächen nördlich des Plangebietes handelt es sich nach Auskunft des Landesbetriebes Wald und Holz nicht um „Wald“. 3.9 Wasserschutz Im Plangebiet befinden sich keine Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzzonen. Ferner sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzzonen wurden in 450 m südlicher Entfernung in den Ruhrtalauen auf der südlichen Flussseite festgesetzt. Da das Plangebiet an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen des § 44 Landeswassergesetz keine Anwendung. Das zukünftig anfallende Schmutzwasser kann an die vorhandene Kanalisation angeschlossen werden. Eine Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer auf der Grundstücksfläche ist aufgrund der stauenden bindigen Schluffböden nicht möglich. Es daher über ein geplantes öffentliches Trennsystem und dann ortsnah über den verrohrten Horsterhölzer Bach abgeleitet werden. Das Gewässer mündet ca. 400 m weiter südlich in die Ruhr. Zur Vermeidung hydraulischer Engpässe wird darüber hinaus eine Regenwasserrückhaltung mit Drosselbauwerk vorgesehen. 3.10 Bodenschutz / Altstandorte Im Plangebiet liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine bekannten Sanierungsfelder vor (siehe auch Umweltbericht). Erdarbeiten sind aus umwelttechnischen Gesichtspunkten dennoch durch einen Fachgutachter zu überwachen.

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Der Fachgutachter ist der Unteren Bodenschutzbehörde des Umwelt- und Grünflächenamtes zu benennen. Die Überwachung und Begutachtung der Erdarbeiten sind einschließlich der Analyseergebnisse durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Der Abschlussbericht ist bei der Unteren Bodenschutzbehörde einzureichen. Vor Realisierung einer höherwertigeren / sensibleren Nutzung (z.B. durch Entsiegelungen) sind ggf. eine neue Bewertung und / oder weiterführende Untersuchungen gemäß BBodSchV erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - abzustimmen. Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen. Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, Freiflächen etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik zu belegen. Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Umweltbericht verwiesen. 3.11 Klimaanpassungskonzept Bochum Das Plangebiet wird im „Klimaanpassungskonzept Bochum“ (2012) dem Parkklimatop zugeordnet. Umgeben wird dieses Klimatop aufgrund der aufgelockerten vorhandenen Bebauung vom Vorstadtklimatop, Richtung Firmengelände Dr.-C.-Otto im Westen findet ein Übergang zum „Industrieklimatop“ statt. Da sich die Bebauung nach Planrealisierung den vorhandenen baulichen Strukturen der angrenzenden Wohnsiedlungen anpassen soll, werden im Geltungsbereich zukünftig die klimatischen Verhältnisse des „Vorstadtklimatops“ vorherrschen. Bedingt durch einen relativ hohen Durchgrünungsanteil ist im Plangebiet keine Überwärmung durch die Bebauungsstruktur zu erwarten. I.d.R. finden sich Vorstadtbereiche in Bereichen unter Freilandeinfluss, also nahe an Gebieten, welche als Kaltluftflächen anzusprechen sind. Für das geplante Bebauungsgebiet werden diese positiven klimatischen Effekte von den angrenzenden Laubwäldern und Ruhr-Steilhängen oberhalb und im direkten nördlichen Anschluss an das Plangebiet sowie von den Freiland- und Gewässerklimatopen der Ruhraue ausgehen. Im Ergebnis kann das Bauvorhaben aus klimatisch-lufthygienischer Sicht als unbedenklich eingestuft werden.

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3.12 Luftreinhalteplan Ruhrgebiet In der gesamten EU gilt eine Luftqualitätsrichtlinie, die Grenzwerte für die Belastung der Luft mit Feinstaub, Stickstoffdioxid und weiteren Luftschadstoffen festlegt. Grund sind zahlreiche Studien, die bestätigen, dass Luftschadstoffe wie Stickoxide und Feinstaub zum Auftreten verschiedener Atemwegserkrankungen bis hin zu Krebs beitragen. Die Luftqualität wird in Nordrhein-Westfalen gemäß der EU-Luftqualitätsrichtline 2008/50/EG systematisch überwacht. Für die Gebiete, in denen die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden, sind Luftreinhaltepläne aufzustellen. Die Luftreinhaltepläne umfassen alle Maßnahmen, die zur Einhaltung der Grenzwerte ab einem Stichtag und auf Dauer notwendig sind. Werden trotz ergriffener Maßnahmen die Grenzwerte nicht eingehalten sind die Pläne fortzuschreiben. In allen Ruhrgebietsstädten, wie auch in vielen weiteren Städten Nordrhein-Westfalens, werden die EU-Grenzwerte von Feinstaub und Stickstoffdioxid überschritten. Die Bezirksregierungen Düsseldorf, Münster und Arnsberg haben daher gemeinsam den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet aufgestellt. Im Jahre 2008 trat der erste Luftreinhalteplan Ruhrgebiet in Kraft. Nach einem Evaluierungsprozess wurde er in den Folgejahren fortgeschrieben. Der aktuelle Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 trat am 15. Oktober 2011 in Kraft. Er besteht aus den drei Teilplänen West, Nord und Ost, die den übergreifenden regionalen Ansatz der Luftreinhaltung im gesamten Ruhrgebiet zu Grunde legen. Für Bochum ist der Teilplan Ost relevant, er umfasst darüber hinaus die Städte Dortmund und Herne. Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011, Teilplan Ost legt für Bochum eine Umweltzone, 25 regionale Maßnahmen und 22 lokale Maßnahmen fest. Es handelt sich um industriell und verkehrlich wirkende Maßnahmen sowie verkehrsplanerische und städteplanerische Maßnahmen. Ziel der Einzelmaßnahmen ist die dauerhafte Verminderung der Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Belastung beziehungsweise das Einhalten der gesetzlichen Grenzwerte. Das Plangebiet liegt außerhalb der ausgewiesenen bzw. z.Zt. gültigen Umweltzone. 3.13 Denkmalschutz Die ehemalige „Kleingartenfläche“ diente früher als Grabeland für die denkmalgeschützte Siedlung Am Ruhrort. Diese Siedlung wurde im Jahr 1872 von der Firma Dr.-C.-Otto und Co. GmbH erbaut und diente speziell für die Arbeiter der angrenzenden Firma als Wohnort. Um den langfristigen Erhalt der Häuser zu gewährleisten, wurde die Siedlung Am Ruhrort im Jahr 1994 unter Denkmalschutz gestellt. Die Haustypen in der Siedlung unterscheiden sich sowohl aufgrund der äußeren Gestaltung als auch aufgrund der verschiedenen Grundrisse deutlich voneinander. Das Plangebiet selbst gehört jedoch nicht zum Denkmalbereich der Siedlung. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen im Plangebiet auch keine anderen Kultur- und Sachgüter.

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Mit Verweis auf Kap. 9.2 kann auf eine weitere Betrachtung im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden. Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NW (DSchG NW) unterliegt die Entdeckung von Bodendenkmälern grundsätzlich der Anzeigepflicht (vgl. § 15 ff DSchG NW). Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750; Fax: 02761/937520) unverzüglich anzuzeigen. 3.14 Elektromagnetische Felder (EMF) Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung bekannt. 3.15 Lärmaktionsplanung Die EU-Umgebungslärmrichtlinie, die Kommunen zur Kartierung von Umgebungslärm aus den wesentlichen Lärmquellen verpflichtet, ging über das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht über. Hierdurch bestehen Verpflichtungen zur Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen. Im detaillierten Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Bochum vom Juli 2015 werden verschiedene Informationen zu Schallemissionsarten zusammengetragen. Für den Standort sind keine relevanten Schallquellen im Plan abgezeichnet. Somit ist nach dem Lärmaktionsplan der Stadt Bochum innerhalb des Plangebietes kein Lärmschwerpunkt festzustellen.

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4 CHARAKTERISIERUNG DES PLANGEBIETES 4.1 Lage des Untersuchungsgebietes im Raum Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 997 befindet sich im Bochumer Stadtteil Dahlhausen an der südwestlichen Grenze des Stadtgebietes von Bochum und liegt nordwestlich der Straße Am Ruhrort, südlich der Eiberger Straße und nördlich der Dr.-C.-Otto-Straße. Es bezieht sich auf die in der Gemarkung Dahlhausen, Flur 1, gelegenen Flurstücke 36, 104, 138, 165, 166, 171.1 und 171.2. Das Plangebiet umfasst in erster Linie die ehemalige „Kleingartenfläche“ nordwestlich der Straße Am Ruhrort. Auf der Fläche befinden sich aktuell ungenutzte Kleingartenflächen mit einzelnen nicht mehr genutzten Holzhütten.

Luftbild 1: Luftbild des Plangebiets mit „kleingärtnerisch“ genutzten Grabelandflächen (Quelle: www.uvo.nrw.de)

Im Westen befindet sich angrenzend an eine Grünfläche ein Industriebetrieb (Firma Dr.-C.-Otto), nordwestlich grenzt das Gebiet an eine begrünte Hanglage mit anschließender Waldfläche an, nordöstlich und östlich liegt die denkmalgeschützte Siedlung ‚Am Ruhrort‘ (hauptsächlich Doppel- und Vierfamilienhäuser), im Süden einzelne Wohnhäuser sowie im weiteren Verlauf die Dr.-C.-Otto-Straße. Zudem verläuft 300 m südlich des Plangebietes die Ruhr. In ca. 700 m Entfernung liegen östlich das Nahversorgungszentrum Dahlhausen an der Dr.-C.-Otto-Straße sowie der S-Bahnhof Bochum-Dahlhausen mit Anschluss an die S3 und Anbindung nach Oberhausen, Mülheim a.d.R., Essen und Hattingen. Im Südosten befindet sich das Eisenbahnmuseum Bochum.

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Das Gebiet besitzt im Osten zwei direkte Anschlüsse an die Straße Am Ruhrort. Zwischen den beiden Anschlüssen befinden sich zwei private Grundstücke mit jeweils einem zweigeschossigen Wohngebäude. Im nördlichen Gebäude sind zudem noch eine Kindertagespflege und das Stadtteilzentrum Dahlhausen vorhanden. Auf der östlichen Seite der Straße am Ruhrort liegen weitere Wohngebäude, sowie ein öffentlicher Grünzug. Neben den bisherigen Grabelandflächen umfasst das Plangebiet eine Fläche mit großkronigem Gehölzbestand. Darüber hinaus gibt es erhaltenswerte Gehölzbestände auf den privaten Grundstücken an der Straße Am Ruhrort, die dicht an das Plangebiet grenzen. 4.2 Naturräumliche Gliederung Die naturräumlichen Einheiten sind geographisch homogene Räume, die sich voneinander durch gleiche natürliche Ausstattung abgrenzen. Bochum befindet sich zum Großteil innerhalb der „Westfälischen Bucht“ (54). Im Einflussbereich der Ruhr im Süden von Bochum und somit auch im Plangebiet reicht außerdem das westliche Mittelgebirge mit dem Bergischen Land ins Gebiet hinein. Bergisches Land und Sauerland werden zusammen mit dem Siegerland zur Großlandschaft „Süderbergland“ (33) zusammengefasst. Die naturräumliche Haupteinheit des Untersuchungsgebietes ist das „Bergisch-Sauerländische Unterland“ (337-E1) und die Untereinheit das „Ruhrtal“ (337.1.2). Der nördliche Bereich des Naturraums „Ruhrtal“ wird in Bochum durch Härtlingsrücken aus Sandsteinen des flözführenden Oberkarbons geprägt. Hier ist die Ruhr-Hauptterrasse weitgehend zerschnitten und aufgelöst. Südlich der Härtlingskuppen hat sich die Ruhr in das flözführende Oberkarbon eingeschnitten, sodass pleistozäne Terrassenschotter ausgebildet sind. Die mächtigen Flussschotter werden meist von holozänen, lehmigen bis tonigen Auensedimenten überlagert. In nur wenigen 100 m nördlicher Richtung findet ein Übergang des Naturraums in die Haupteinheit „Westenhellweg“ (545), Untereinheit Castroper Platten (545.0) statt, wo das flözführende Oberkarbon schließlich als "Steinkohlen-Gebirge" unter dem Deckgebirge der Westfälischen Bucht abtaucht. 4.3 Potenzielle natürliche Vegetation Die „potenzielle natürliche Vegetation“ (pnV) stellt den gedachten Zustand der Vegetation dar, der sich ohne anthropogenen Einfluss einstellen würde. Sie ist damit Ausdruck für das abiotische Potenzial des Standortes.

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Bochum wäre abgesehen von wenigen waldfreien Sonderstandorten (z.B. in unmittelbarer Gewässernähe) von Natur aus flächendeckend bewaldet. Im größten Teil des Bochumer Stadtgebiets würden Flattergras-Buchenwälder (Maianthemo-Fagetum) bzw. artenreiche Waldgeißblatt-Buchenwälder (Perclymeno-Fagetum) und im schmalen Streifen von ca. 1 km Breite würde zwischen dem Naturraum „Westenhellweg“ und der Ruhraue und somit im Plangebiet Hainsimsen-Buchenwälder (Luzulo-Fagetum) mit Übergängen zu grundwasser-beeinflussten Waldgesellschaften (Stromtal-Landschaft) der Ruhraue auftreten. Hainsimsen-Buchenwälder sind die am weitesten verbreitete potenzielle natürliche Buchenwaldgesellschaft des Berglandes auf saurem Ausgangsgestein und bilden daher nahezu flächendeckend die pnV im „Süderbergland“. Sie durchdringen im Bereich „Westenhellweg“ ebenfalls die hier an der Südgrenze ihrer Verbreitung auftretenden Flattergras-Buchenwälder. Eine Charakterart ist die Schmalblättrige Hainsimse (Luzula luzuloides). Eine Besonderheit der Hainsimsen-Buchenwälder im Gebiet ist das gegenüber vergleichbaren Beständen in anderen Mittelgebirgen Deutschlands stete Auftreten der Stechpalme (Ilex aquifolium) in der Kraut- und Strauchschicht. 4.4 Geologie und Baugrund An der Tagesoberfläche stehen unter den Grundstücken quartäre schluffige bis kiesige Lockersedimente aus Flussablagerungen der Ruhr an, die Mächtigkeiten bis 5 m erreichen. Darunter sowie an der Böschung, die die Grundstücksfläche nach Norden hin begrenzt, folgen die Festgesteine der Witten-Schichten des Ruhrkarbons. Diese setzen sich aus Ton- und Sandsteinen sowie aus deren Übergangsformen zusammen. In unregelmäßigen Abständen sind in Schichtfolge Steinkohlenflöze unterschiedlicher Mächtigkeiten eingeschaltet. Tektonisch zählt der Gebirgskörper zum Nordflügel der „Generaler Mulde“, der zum „Eppendorfer Sattel“ hin ansteigt. Die Flöze stehen auf dem Nordflügel in steiler Lagerung an und fallen mit Werten bis 60 gon (54 Grad) nach Südosten ein. Diese tektonischen Strukturen sind durch die Faltung der oberkarbonischen Schichten im Rahmen der variszischen Gebirgsbildung gegen Ende der Erdaltzeit (Paläozoikum) entstanden (aus: Gutachten DMT 2017). Nach Sichtung des geologischen Kartenmaterials (BGR Geoviewer) stehen im Untersuchungsgebiet die fluviatilen Sedimente der Ruhr an. Diese gliedern sich in oberflächennahe Hochflutlehme und tiefer liegende Sand-Kies-Gemische. Im Untergrund befinden sich die Ton-/Schluffsteine der „Bochumer Schichten“ aus dem Oberkarbon. Im Zusammenhang der Baugrunduntersuchungen der IGS GmbH (2018) wurden mittels der durchgeführten Sondierbohrungen insgesamt 3 Schichteinheiten aufgeschlossen: Schichteinheit 1: Mutterboden (OU, Bodenklasse 1) Es handelt sich um einen organischen Oberboden in lockerer Lagerung. Aufgrund der derzeitigen Nutzung liegt der Oberboden auf einem überwiegenden Teil der Flächen vor. Die Schichtstärke der Schichteinheit 1 liegt im Untersuchungsbereich zwischen 20 cm und 40 cm.

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Schichteinheit 2: Schluff (UL, Bodenklasse 4) Bei den unterhalb des Oberbodens vorliegenden Bodenmaterialien handelt es sich um die Hochflutlehme, diese liegen als feinsandig-toniger Schluff in weicher bis steifer Konsistenz vor. Die Schichtstärke der Schichteinheit 2 liegt im Untersuchungsbereich zwischen ca. 1,0 m und 3,0 m. Schichteinheit 3: Kies (GU/GW), Bodenklasse 3/5) Unterhalb der bindigen Materialien der Hochflutlehme befinden sich die weiteren überwiegend rolligen Sand-Kies-Gemische. Es handelt sich um einen mitteldicht gelagerten, sandig-schluffigen Kies. Die Bohrung RKS 5 zeigt zwischen Schluff und Kies einen geringmächtigen Sand (SU). Diese Schicht wurde bis zu den Endtiefen der Sondierungen aufgeschlossen. Die Materialien weisen an allen Sondierstellen einen hohen Wassergehalt auf. Aufgrund des Hochwasserschutzes ist geplant, die gesamte Fläche anzufüllen. Die geeigneten Baugrundeigenschaften Untergrundes und des Anfüllungsmaterial sind für die jeweiligen Baumaßnahmen gem. den Kennwerten des Baugrundgutachtens (IGS 2018) herzustellen. 5 BESTANDSERFASSUNG 5.1 Schutzgut Boden Nach der Bodenkarte 1:50.000 Nordrhein-Westfalen (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2018) steht auf den von der Planung betroffenen Grundstücken Gley-Vega (vergleyter Braunauenboden; (g)A3) aus sandig-lehmigem Schluff bis schluffigem Lehm an (siehe auch Kap. 4.4). Der Boden weist mit Bodenwertzahlen zwischen 45 bis 60 eine hohe Ertragsfähigkeit und eine hohe nutzbare Feldkapazität ohne Grund- und Stauwassereinfluss auf. Der Grundwasserflurabstand beträgt mindestens 2 m. Laut Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2017) wird den Böden eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit mit hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe sowie als Wasserspeicher im 2-Meter-Raum eine hohe Funktionserfüllung als Regulations- und Kühlungsfunktion zugesprochen. Hierbei gilt allerdings zu berücksichtigen, dass in „Kleingartenanlagen“ i.d.R. anthropogen überformte (Garten-)Böden durch Auftrag von humosem Bodenmaterial und intensive Bearbeitung vorherrschen, sogenannte Hortisole. Der Hortisol (von lateinisch hortus = Garten, sol - Boden) ist ein Boden, der sich durch eine gärtnerische Bewirtschaftung aus einem anderen, zumeist nicht mehr erkennbaren, Boden entwickelt hat. Er ist ein von Menschenhand über mehrere Jahrzehnte geschaffener Boden mit humusreichem Oberboden. Der hohe Humusgehalt bietet eine fruchtbare Grundlage für den Obst- und Gemüseanbau. Luftbildaufnahmen im Bereich der „kleingärtnerisch“ genutzten Grabelandflächen zeigen aber auch eine zunehmende Überbauung und Versiegelung der Parzellen (siehe Luftbild 2).

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Luftbild 2: 1983 (links) und 2019 (rechts) im Bereich der „kleingärtnerisch“ genutzten Grabelandflächen (Quelle: Geoportal Stadt Bochum, Zugriff: 10.05.2020) 5.2 Schutzgut Wasser Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Fließgewässer und stehenden Gewässer. Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Wasserschutzzonen. Der Grundwasserflurabstand beträgt mindestens 2 m. 5.3 Schutzgut Klima Das Gebiet der Stadt Bochum und Herne befindet sich im warm-gemäßigten, ozeanisch geprägten Klimabereich mit allgemein feucht-kühleren Sommern und mild-regnerischen Wintern. Auf dem „Westenhellweg“ liegen die Jahresmitteltemperaturen zwischen 9,5-11,2 °C. Damit zählt dieser Bereich zusammen mit größeren Gebieten im Niederrheinischen Tiefland und in der Niederrheinischen Bucht zu den mildesten in ganz Nordrhein-Westfalen. Die mittleren Niederschlagshöhen betragen 800-1000 mm/Jahr. Insgesamt sind 35-64 Frosttage (Temperatur-Minimum < 0 °C) und 29-36 Sommertage (Temperatur-Maximum ≥ 25 °C) im Jahr zu verzeichnen. Der Südrand von Bochum mit der Lage des Plangebietes ist aufgrund des beginnenden Einflusses der höheren Reliefenergie und des Steigungsregens durch leicht höhere Niederschläge gekennzeichnet (800-1200 mm/Jahr).

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Die Jahresmitteltemperaturen erreichen mit 9,5-10,5 °C nicht mehr die höheren Werte des Siedlungsraums im „Westenhellweg“. Die Anzahl der jährlichen Frost- und Sommertage unterscheidet sich nicht von denen im Naturraum „Westenhellweg“. Die Klimaanpassungskonzept Bochum aus dem Jahr 2012 (STADT BOCHUM 2012), weist das Plangebiet als „Freilandklimatop“ mit positiven Klimaeigenschaften aus (s. auch Kap. 3.11). Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne u.a. dazu beitragen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dabei sind sowohl die stadtklimatischen Belange zu berücksichtigen als auch den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, und solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie und der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen u.a. Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Zahlreiche Möglichkeiten ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Wärmedämmung, sommerlicher Hitzeschutz) und durch die Regelungen der Bauordnung zu den Abstandflächen (Belichtung und natürliche Belüftung). Hinweise zum Einsatz effizienter Energieversorgungstechniken, der Nutzung passiver Solarenergie, dem Einsatz regenerativer Energien und zur umweltfreundlichen Mobilität werden im Umweltbericht erläutert. Mit Verweis auf Kap. 3.11, 3.12 sowie den Umweltbericht kann auf eine weitere Betrachtung an dieser Stelle verzichtet werden. 5.4 Schutzgut Tiere Die Fläche des Plangebietes wird fast gänzlich von einer älteren, kleingärtnerisch genutzten Grabelandfläche eingenommen. Zum Zeitpunkt der Ortsbegehung am 23.08.2017 wurden die meisten der Gärten noch aktiv genutzt und gepflegt, mittlerweile sind viele Gartenparzellen aufgegeben und verbrachen zunehmend. Die Anlage ist durch Rasenflächen, Gemüsebeete, Gartenhütten und eingestreute Gehölze, v.a. Obstbäume aber auch Walnuss-Bäume und Ahorne, geprägt. Die einzelnen Parzellen sind teils in sehr intensiv gepflegtem, teils in verwildertem Zustand (s.o.). Im Zentrum des Geländes liegen zwei unbebaute, baumbestandene Grundstücke (Flurstücke 165 und 166), auf denen hauptsächlich Sand-Birken, Rot-Fichten, Spitz-Ahorn und Berg-Ahorn stocken. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets befinden sich ebenfalls „kleingärtnerisch“ genutzte Grabelandflächen mit einem größeren, in der Reifephase befindlichen, Baumbestand. Zu den prägenden Baumarten gehören Berg-Ahorn, Sand-Birke, Scheinzypresse, Vogel-Kirsche, Spitz-Ahorn, Gemeine Esche und Serbische Fichte. Des Weiteren sind in diesem Bereich Haselnuss-Sträucher und dichte Brombeer-Gebüsche zu finden.

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An der Grenze zum Fabrikgelände befindet sich außerdem eine ältere Platanen-Reihe. Ein weiterer Bereich liegt im östlichen Teil der Betrachtungsfläche, angrenzend an den bewaldeten Hang. Dieser kennzeichnet sich ebenfalls durch eine gärtnerische Nutzung, wobei Rasenflächen dominieren. Für die Bauleitplanung von Bedeutung sind die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten mit den Modifizierungen durch § 44 Abs. 5 BNatSchG, mit denen die europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz umgesetzt wurden (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie). Die nur national besonders geschützten Arten wurden pauschal von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Die Artenschutzprüfung (ASP) beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Aufgrund des Artenumfangs hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von sogenannten „planungsrelevanten“ Arten getroffen, die bei der ASP zu untersuchen sind. Die zu untersuchenden Arten sind im Messtischblatt (MTB) 4508-4 aufgelistet. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bestehen folgende generellen Zugriffsverbote: Nr. 1 Tötungsverbot Nr. 2 Störungsverbot Nr. 3 Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Nr. 4 Schutz von Pflanzen § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG schränkt den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dahin ein, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht greifen, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Für die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP, vgl. Kap. 1.4) liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NORMANN, 25.05.2020) vor. Im Fokus des o.g. Fachbeitrags stehen die Artengruppen Säugetiere (Mammalia, Chiroptera / hier: Fledermäuse), Vögel (Aves), Herpetofauna (Amphibia, Reptilia) und Käfer (Coleoptera). Diejenigen FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten die (aktuell) nicht zu den „planungsrelevanten“ Arten zählen, sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise). Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). D.h., alle nicht planungsrelevanten Arten werden bei einer Artenschutzprüfung (ASP) grundsätzlich nicht vertiefend betrachtet.

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Die sogenannten Rote-Liste-Arten sind nach § 44 Abs. 5, Satz 5 von der artenschutzrechtlichen Prüfung ausgenommen. Sie sind aber im Rahmen der Eingriffsregelung dennoch zu berücksichtigen (Allgemeiner Artenschutz nach § 39 BNatSchG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf Kapitel 6.3, das o.g. Artenschutzgutachten und den Umweltbericht verwiesen. 5.5 Schutzgut Pflanzen Auf der Basis durchgeführter Ortsbegehungen (2017/2018) wird das Plangebiet hinsichtlich seiner Biotoptypen und Nutzungsstrukturen beschrieben und beurteilt. In dem Lageplan „Vegetations- und Nutzungsstrukturen / Baumkataster“ (siehe Anhang) sind die kartierten Biotoptypen und Nutzungen sowie der Baumbestand im Betrachtungsraum dargestellt (einschl. LANUV Biotop-Codierung). Das Plangebiet ist im Südosten durch drei Wohnhäuser mit großen Gärten (Am Ruhrort 13, 15 und 17) und die Straße Am Ruhrort mit dahinterliegender Wohnbebauung begrenzt (Foto 1 und 2). Im Südwesten befinden sich ebenfalls Wohnhäuser mit großen Gärten. Nordwestlich grenzt das Werksgelände der P-D Refractories GmbH Dr. C. Otto und eine Villa mit parkähnlichen Außenanlagen an. Im Nordosten liegt zum einen ein bewaldeter Hang auf dem Ross-Kastanien, Robinien, Rot-Fichten und Rot-Buchen stocken und der in das Buchenwaldgebiet LSG-Bredde (siehe unten) übergeht und zum anderen weitere Wohnhäuser. In einem Radius von 500 m um das Gelände herum befinden sich die vier Landschaftsschutzgebiete - das LSG-4508-039 „Bredde, Esch, Hoerster Holz in Bochum-Suedwest, 6, Dahlhausen“, das LSG-4508-049 „Ruhraue, Ruhrsteilhang, Chursbusch in Bochum-Suedwest, 6, Dahlhausen“, das LSG-4508-0009 „Wassergewinnungsgelände“ und das LSG-4508-0010 „Steeler Ruhraue“ (Karte 1). Geschützte Biotope nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Betrachtungsfläche wird fast gänzlich von einer älteren, kleingärtnerisch genutzten Grabelandfläche eingenommen (Foto 1 - 7). Zum Zeitpunkt der Ortsbegehung am 23.08.2017 wurden die meisten der Gärten noch aktiv genutzt und gepflegt. Die Anlage ist durch Rasenflächen, Gemüsebeete, Gartenhütten und eingestreute Gehölze, v.a. Obstbäume aber auch Walnuss-Bäume und Ahorne, geprägt. Die einzelnen Parzellen sind teils in sehr gepflegtem teils in verwildertem Zustand. Im Zentrum des Geländes liegen zwei unbebaute, baumbestandene Grundstücke (Flurstücke 165 und 166, Foto 2), auf denen hauptsächlich Sand-Birken, Rot-Fichten, Spitz-Ahorn und Berg-Ahorn stocken (Foto 3). Der nordwestliche Teil des Plangebiets wird als mögliche Ausgleichsfläche in Betracht gezogen (Foto 7). Hier befinden sich ebenfalls kleingärtnerisch genutzte Flächen mit einem größeren, in der Reifephase befindlichen, Baumbestand. Zu den prägenden Baumarten gehören Berg-Ahorn, Sand-Birke, Scheinzypresse, Vogel-Kirsche, Spitz-Ahorn, Gemeine Esche und Serbische Fichte. Des Weiteren sind in diesem Bereich Haselnuss-Sträucher und dichte Brombeer-Gebüsche zu finden.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 37 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

An der Grenze zum Fabrikgelände befindet sich außerdem eine ältere Platanen-Reihe (Foto 8).

Tab. 2: Baumkataster – Bestand (siehe auch Bestandsplan)

Vom Vorhaben betroffene Bäume (Verlust)

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Fortsetzung Tab. 2

Tab. 2: Baumkataster – Bestand (siehe auch Bestandsplan)

Vom Vorhaben betroffene Bäume (Verlust)

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Foto 1: Blick von der Straße Am Ruhrort auf die kleingärtnerisch genutzte Grabelandfläche. Im Hintergrund ist der Baumbestand der dahinter liegenden Privatgärten zu sehen.

Foto 2: Blick von der Straße Am Ruhrort auf die kleingärtnerisch genutzte Grabelandfläche. Im Hintergrund Zu sehen sind die Werkschornsteine und das Wohnhaus Am Ruhrort 17, welches sich außerhalb der Betrachtungsfläche befindet.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 40 von 69

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Foto 3: Regelmäßig gepflegte Rasenflächen. Rechts dahinter liegen ein dichtes Brombeergebüsch sowie die Bäume auf den Flurstücken 165 und 166. Links im Hintergrund ist der nordöstlich an die Betrachtungsfläche angrenzende bewaldete Hang zu sehen.

Foto 4: Blick von Westen auf eine „Kleingartenparzelle“ mit dem nordöstlich angrenzendem bewaldetem Hang und der Wohnbebauung.

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Foto 5: Blick auf eine „Kleingartenparzelle“ im Zentrum des Betrachtungsgeländes.

Foto 6: Obstbaumbestand an der Nordostgrenze des Plangebiets.

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Foto 7: Die potenzielle Ausgleichsfläche mit größerem Baumbestand im Norden des Plangebiets ist durch einen Weg vom Rest des Geländes getrennt. Der Weg ist auf beiden Seiten durch dichten Brombeer- Bewuchs gesäumt.

Foto 8: Platanen an der Grenze zum Werksgelände der P-D Refractories GmbH Dr. C. Otto.

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Foto 9: Blick von der Wohnbebauung im Osten des Geländes auf den bewaldeten Hang. 5.6 Schutzgut Landschaft (hier: Stadtbild)

Mit Verweis auf die Bilddokumentation und Ausführungen in Kapitel 5.5 (Schutzgut Pflanzen) und das Luftbild 1 (Kap. 4.1) wird auf eine weitere Beschreibung und Bewertung an dieser Stelle verzichtet. Die an das Plangebiet angrenzenden markanten und landschaftsprägenden Elemente / Strukturen bleiben erhalten. Z.B. grenzt nordwestlich eine Villa mit parkähnlichen Außenanlagen an. Im Nordosten liegt zum einen ein bewaldeter Hang auf dem Ross-Kastanien, Robinien, Rot-Fichten und Rot-Buchen stocken und der in das Buchenwaldgebiet „LSG-Bredde“ übergeht. Das Plangebiet ist kein „öffentlich“ nutzbarer Erholungsraum.

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6 KONFLIKTDARSTELLUNG Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 997 „Am Ruhrort“ wird ein bisher unbeplanter Innenbereich durch einen Bebauungsplan rechtlich fixiert. Ziel ist es, eine planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer qualitätsvollen Wohnanlage zu schaffen. Dadurch wird aus einer ehemaligen Grabelandfläche eine Wohnbaufläche. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt den südöstlichen Bereich des Vorhabens als Wohnbaufläche und den nordwestlichen Bereich nahe den Betriebsgebäuden der der Fa. Dr.-C.-Otto als gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” entspricht somit nur teilweise den Planungszielen des RFNP. Beim Flächennutzungsplan kann jedoch mit einer maßstabsbedingten Parzellenunschärfe argumentiert werden, da die Grenze zwischen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und dem Allgemeinen Siedlungsbereich an keiner natürlichen oder anthropogenen Grenze verläuft. Letztendlich kann der Bebauungsplan somit aus den Planungszielen des RFNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend entwickelt werden. Im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans werden die Auswirkungen und Konflikte des Projektes schutzgutspezifisch ermittelt und dokumentiert. Ziel ist es, negative Auswirkungen und Konflikte im Vorfeld der Planung abzuschätzen und entsprechend dem Vorsorgeprinzip voraussehbare Belastungen durch Planungsänderungen zu vermeiden bzw. unvermeidbare Eingriffe durch geeignete Maßnahmen auszugleichen und / oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG). 6.1 Schutzgüter Boden / Wasser Eine Betroffenheit „besonderer / schutzwürdiger Böden“ kann ausgeschlossen werden. Eine neben der ökologischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz gesonderte Eingriffsermittlung ist im vorliegenden nicht erforderlich. Im Plangebiet liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine bekannten Sanierungsfelder vor. Untersuchungen bzw. Maßnahmen gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind nach gegenwärtigen Kenntnisstand nicht erforderlich. Mit der vorgesehenen Ausweisung der baulichen Nutzung liegt für die zukünftige Versiegelung die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei 0,4 (zzgl. der zulässigen Überschreitung von 50%). Im Status-Quo sind mindestens 12,3% des Plangebietes als „versiegelt / teilversiegelt“ anzusprechen, zukünftig ca. 52,8% (siehe Tab. 3 und 4). Beim Plangebiet handelt es sich nicht um ein ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet, aber um einen gefährdeten Hochwasserbereich.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 45 von 69

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Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Fließgewässer und stehenden Gewässer. Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Wasserschutzzonen. Aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse können die Niederschlagsabflüsse nicht vor Ort versickert werden. Allerdings ist es möglich, ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. In der Straße Am Ruhrort verläuft der verrohrte Horsterhölzer Bach. Die Niederschlagsabflüsse der geplanten befestigten Flächen werden über ein geplantes öffentliches Trennsystem bis zur Straße Am Ruhrort geleitet und dort dem verrohrten Gewässer zugeführt. Das Gewässer mündet ca. 400 m weiter südwestlich in die Ruhr. Die privaten Verkehrsflächen werden wasserdurchlässig befestigt. Garagendächer werden als extensive Gründächer ausgebildet. Die Einleitungsdetails wurden mit der Unteren Wasserbehörde sowie dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abgestimmt. Mit Verweis auf den Umweltbericht und Kapitel 9.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffsfolgen) kann auf eine weitere Betrachtung im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden. 6.2 Schutzgut Klima / Luft Das Vorhaben kann aus klimatisch-lufthygienischer Sicht als unbedenklich eingestuft und die Planung in der vorliegenden Form als bereits klimagerecht gestaltet eingeordnet werden (vgl. auch Kap. 3.11 und 3.12). Es ist davon auszugehen, dass durch künftige Gebäudemassen und -stellungen sowie die mit der Bebauung zu erwartenden Verkehrsströme keine Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BlmSchV im Plangebiet ausgelöst werden. Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass keine lufthygienischen Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan textlich festgesetzt werden müssen. Mit Verweis auf den Umweltbericht wird hier auf eine weitere Betrachtung verzichtet. 6.3 Schutzgut Pflanzen / Tiere Die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 997 führt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Eingriffe ergeben sich durch die grundsätzliche Neuordnung des Plangebiets als Wohnbauflächen.

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Die Intensität dieser Eingriffe ist abhängig vom Wert des Lebensraumes, dessen rechnerische Ermittlung in Kap. 7.2 dargelegt wird. Innerhalb der zukünftig überbauten Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Planungsrelevante Horste und Baum- bzw. Bruthöhlen i.S. § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW wurden bei den durchgeführten Geländebegehungen nicht festgestellt. Die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (NORMANN, 25.05.2020) können wie folgt zusammengefasst werden: Mithilfe der vorhandenen Daten zum Artvorkommen (MTB’s 4508-4), Datenbank- und Internetrecherche sowie einer Informationsabfrage bei der Biologischen Station Östliches Ruhrgebiet, der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bochum und einer Ortsbegehung im August 2017, einer Baumhöhlen- und Großnestkartierung im März 2018, drei Brutvogelkartierungen im Zeitraum März bis Mai 2018, einer Amphibienerfassung im Juni 2018 und einer Erfassung von Hirschkäfern im Juni 2019 wurde die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten, in diesem Fall Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien und Käfer im Sinne einer „erweiterten“ artenschutzrechtlichen Vorprüfung eingeschätzt. Es konnten bei der Artengruppe Vögel keine planungsrelevanten Arten im Rahmen der „erweiterten“ Artenschutzrechtlichen Vorprüfung nachgewiesen werden. Lediglich der Sperber wurde einmalig über der Fläche jagend beobachet. Artenschutzrechtliche Konflikte hinsichtlich planungsrelevanter Vogelarten sind auszuschließen. Da die Nutzung des Geländes durch einige nicht planungsrelevante Brutvogelarten durch die Kartierungen nachgewiesen wurde, ist eine Rodung der Gehölze und der Rückbau der Gartenhäuschen zwingend außerhalb der Brutzeit vorzunehmen (siehe Bauzeitenregelung Kap. 6.1, 6.2 und § 39 Abs. 5 Pkt 2 BNatSchG). Nach Ansicht der Verfasser kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auf die lokale Fledermauspopulation durch das geplante Vorhaben vermieden werden, sofern die im Gutachten (Kapitel 6.1) aufgeführten Maßnahmen eingehalten werden. Es sind keine planungsrelevanten Amphibien- oder Reptilienpopulationen zu erwarten. Die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie bei Umsetzung aller erdenklichen Eingriffe auf die lokale planungsrelevante Amphibien- und Reptilienpopulation muss nicht angenommen werden. Die nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Amphibienarten Bergmolch, Teichmolch und die Wasserfrösche gehören zu den besonders geschützten Arten. Um insbesondere den Tötungsverbotstatbestand zu vermeiden, sollte der Rückbau der Teiche bevorzugt in den Wintermonaten (November bis Januar) stattfinden, wenn sich der überwiegende Teil der Tiere zur Winterruhe in ihren Landlebensräumen befinden sollte. Die Teiche sollten bereits im Oktober abgelassen werden, so dass den Tieren die Gelegenheit gegeben wird in ihre Landlebensräume auszuweichen.

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Die Bestände der genannten Arten gelten zum jetzigen Zeitpunkt weder in NRW noch deutschlandweit als bedroht. Dennoch sollte zum Erhalt ihres Lebensraums aus gutachterlicher Sicht die Anlage eines fischfreien Gewässers (vorzugsweise in der Nähe der jetzigen Standorte) in die Planung der Grünflächen integriert werden. Das baubedingte Tötungsrisiko beim Feuersalamander kann durch die Festsetzung einer ökologischen Baubegleitung und geeigneten Schutzmaßnahmen (siehe Kap. 6.3) auf ein Minimum reduziert werden. Für die nicht planungsrelevanten Amphibien kann, nach Ansicht der Verfasser, die Auslösung von Verbotstatbeständen unter Einhaltung der im Artenschutzgutachten beschriebenen Vorgehensweise bzw. Schutzmaßnahmen vermieden werden. Auch eine Betroffenheit der lokalen Hirschkäfer-Population durch das geplante Vorhaben ist durch die Festsetzung von Maßnahmen und einer ökologischen Baubegleitung nicht zu befürchten. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Artenschutzgutachten vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten zu erwarten, die ein Verbot des Planvorhabens nach § 44 BNatSchG oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 BNatSchG erforderlich machen. Eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist jedoch zwingend geboten bzw. erforderlich. 6.4 Schutzgut Landschaft Im Vordergrund der Betrachtungen stehen die nicht gänzlich vermeidbaren Eingriffe in die, das Plangebiet noch prägenden Gehölzstrukturen (vgl. Schutzgut Pflanzen). Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ Da die an das Plangebiet angrenzenden markanten bzw. landschaftsprägenden Elemente im erhalten und entwickelt werden (siehe Kap. 9.3), können erhebliche und/oder nachhaltige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan wird auf eine rechnerische Eingriffsermittlung (Stadtbild) verzichtet.

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7 ERMITTLUNG DES UMFANGS ERFORDERLICHER KOMPENSATIONSFLÄCHEN 7.1 Vorgehensweise und Methodik Die Überprüfung der Umfänge der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt in Anlehnung an die „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen“ (Landesregierung NRW, 1996 / 2001) bzw. der fortgeführten Fassung der LÖBF (heute: LANUV). „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Recklinghausen, März 2008). Hierzu wird der Status-Quo anhand der Biotoptypen entsprechend aufgenommen und bewertet. Für die zukünftige Biotopwertigkeit macht die Numerische Bewertungsmethodik entsprechende Vorgaben. Hierbei wird berücksichtigt, dass Bepflanzungen der Grünflächen und Hausgärten auch Funktionen für den Naturhaushalt übernehmen können. 7.2 Kompensationsflächenbedarf für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts Tabelle 3 stellt den erforderlichen Mindestumfang der Kompensationsmaßnahmen (Ermittlung des ökologischen Eingriffswertes) dar. Die Bilanzierung erfasst sämtliche Flächeninanspruchnahmen ( = Geltungsbereich Bebauungsplan / siehe Plan-Nr. 1739-10). Zu jedem Biotoptyp werden Code (Spalte 1), Biotoptyp (Spalte 2), Flächengröße (Spalte 3) und der der Biotoptypenwertliste entnommene Grundwert (Spalte 4) in der Tabelle 2 aufgeführt. Der ökologische Einzelflächenwert (Spalte 7) des jeweiligen Biotoptyps errechnet sich aus der Multiplikation der Fläche (Spalte 3) mit dem Grundwert (Spalte 4, u.U. dem Beeinträchtigungs- bzw. Korrekturfaktor / Spalte 5 bzw. 6). Die Aufsummierung sämtlicher Einzelflächenwerte der Spalte 7 ergibt den Gesamtflächenwert, der den aktuellen ökologischen Wert des Untersuchungsraumes für Naturschutz und Landschaftspflege abbildet. Bei der Eingriffsermittlung gilt es das bestehende Planungsrecht zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Im Bebauungsplangebiet besteht kein Baurecht.

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Ausgangszustand (Grundlage: Lageplan „Vegetations- und Nutzungsstrukturen“, Plan-Nr. 1739-10)

1 2 3 4 5 6 7 Code

(lt. Biotop- typenwertliste)

Biotoptyp

(lt. Biotoptypenwertliste)

Fläche

(in m2)

Grundwert A (lt. Biotop.-

liste)

Gesamt-korrek-turfaktor

Gesamt- wert

(Sp 4 x Sp 5)

Einzelflächenwert (Sp 3 x Sp 6)

1.1 Versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen, Wege)

2.185 0 --- 0 0

1.3 Teilversiegelte- oder unversiegelte Fächen

598 1,0 --- 1,0 598

1.4 Feld-, Waldwege, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung

538 3,0 --- 3,0 1.614

4.4 Zier- und Nutzgarten mit > 50% heimischen Gehölzen

16.724 3,0 --- 3,0 50.172

4.5 Intensivrasen, Staudenrabatten, Bodendecker

1.563 2,0 --- 2,0 3.126

5.1 Acker- , Grünland-, Siedlungsbrachen

1.558 4,0 --- 4,0 6.232

6.3 Wald, Waldrand, Feldgehölz mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen 70 < 90%, geringes bis mittleres Baumholz (BHD > 14 - 49 cm)

2.816 6,0 --- 6,0 16.896

7.3 Gehölze / Baumreihe, Baumgruppe, Alleen mit lebensraumtypischen Baumarten < 50% und Einzelbaum, Kopfbaum nicht lebensraumtypisch

275 3,0 --- 3,0 825

7.4 Gehölze / Baumreihe, Baumgruppe, Alleen mit lebensraumtypischen Baumarten ≥ 50% und Einzelbaum, Kopfbaum lebensraumtypisch

852 5,0 --- 5,0 4.260

(27.109 m2)

Summe: 83.723 Pkte Tab. 3: Ökologischer Wert – Status-Quo 7.3 Kompensationsflächenbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes Im vorliegenden Fall wird auf eine rechnerische Eingriffsermittlung Landschaftsbild (hier Stadtbild) verzichtet. Durch die Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen im Inneren des Plangebiets, werden die projektierten Baukörper in das umliegende Ortsbild eingebettet. Die vorhandenen, baumreichen Gehölzkulissen an den Plangebietsgrenzen bleiben als landschaftsbildprägende Elemente erhalten. Somit können erhebliche und/oder nachhaltige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Kap. 5.6 und 6.4 verwiesen.

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7.4 Kompensationsbedarf für Baumverluste Im dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der Baumbestand im Plangebiet in einem Baumkataster erfasst (s. Bestandsplan / Plan-Nr. 1739-10, Anhang). Von den insgesamt 25 betroffenen Bäumen (siehe Kap. 5.5 / Tab. 2) erfüllen 23 die Kriterien der Baumschutzsatzung (BaSa). Die BaSa findet jedoch aufgrund der ökologischen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung keine Anwendung Sämtliche Baumverluste werden im Rahmen der ökologischen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz berücksichtigt. Ferner erfolgen entsprechende grünordnerische Festsetzungen zur Kompensation der Baumverluste (siehe auch Umweltbericht). 7.5 Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen abiotischer Ressourcen Mit Hilfe des angewandten Bewertungsverfahrens werden primär Aussagen über den Wert von Flächen für den Arten- und Biotopschutz und das Landschaftsbild getroffen. Auf den Wert für die abiotischen Ressourcen (Boden, Wasser, Klima, Luft) als weitere Belange des Umweltschutzes ist bei der Zusammenstellung des abwägungsrelevanten Materials ergänzend einzugehen (siehe Umweltbericht). Ziel der Planung ist es, durch Festschreibung eines Maßnahmenprogramms (Vermeidungs- / Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, vgl. Umweltbericht) erhebliche und/oder nachhaltige Beeinträchtigungen auf die abiotischen Ressourcen auszuschließen. 8 ÖFFENTLICHER SPIELPLATZFLÄCHENBEDARF Das Buro Landschaft planen + bauen Berlin GmbH hat im Jahr 2008 die Spielleitplanung für die Stadt Bochum erstellt. Dabei wurden alle bestehenden Spielplatze und Spielorte in der gesamten Stadt aufgenommen und analysiert. Im Sozialraum Dahlhausen gab es insgesamt 11 Spielplatze, davon 2 auf Schulhöfen. Insgesamt wird der Sozialraum als „unterversorgt“ gewertet. Vor kurzem wurde jedoch südlich der Dr. C. Otto Straße am Rande des Baugebiets Ruhrauenpark ein weiterer Spielplatz inkl. Skaterfläche angelegt, so dass in direkter Nahe eine Spielflache vorhanden ist. Zudem gibt es östlich des Plangebietes einen Grünzug der seit Sommer 2003 zur „Wildnis für Kinder Dahlhausen“ umgewidmet wurde. Des Weiteren befindet sich hier ein weiterer Spielplatz an der Straße Am Ruhrort. In Bezug auf die geplante Wohnbebauung sind demnach ausreichend Spielflächen für Kinder in der Nähe des Plangebietes vorhanden.

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9 MASSNAHMEN DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE 9.1 Allgemeine Zielvorgaben Die Zielvorgaben für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich u.a. aus den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW. In § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) heißt es: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen („Vermeidungsgebot“). Die Eingriffsminimierung zielt zum einem auf einen flächensparenden Umgang mit Biotopstrukturen - auch während der Bauphase - hin und dient zum anderen der Sicherung und Entwicklung höherwertiger Bereiche. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

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9.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Die Baumaßnahmen sind grundsätzlich unter Beachtung der DIN- und Bauvorschriften, der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der anerkannten Regeln der Technik, unter Beachtung des Gewässer- und Landschaftsschutzes sowie der bereits bestehenden Auflagen durchzuführen. Grundsätzlich ist eine rasche Abwicklung der Bauausführung anzustreben, um die damit verbundenen Belästigungen und Beeinträchtigungen zeitlich zu begrenzen und möglichst gering zu halten. Eine Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen hat durch ein stringentes Baustellenmonitoring zu erfolgen. Während der Bauphasen sind hinsichtlich des Umgangs mit Boden die Schutzmaßnahmen nach DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) und DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten) zu beachten. Zum Schutz und zur Erhaltung der Bodenfunktion sind die Bodenbewegungen und Versiegelungen auf das technisch machbare Minimum zu reduzieren (V 1). Die Gefahr der Bodenverschmutzung durch Betriebsmittel ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen nach DIN 18915 (Schutz des Bodens vor chemischer Verunreinigung) zu vermeiden. Es sind die Vorgaben der Bodenuntersuchung und der Gefährdungsabschätzung Boden zu berücksichtigen. Bei Rückbau- und Bodenaustauschmaßnahmen sind die nach dem Stand der Technik zu berücksichtigenden Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Lagerung / Deponierung bzw. sachgerechte Reinigung und Wiederverwendung des anfallenden und mit Schadstoffen belasteten Bodenaushubs zu beachten. Aushubmaterial, das keiner Wiederverwertung zugeführt werden kann, ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Separierung der ausgebauten Baustoffe und Materialien sind § 5 Abs. 2 Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG und § 5 Landesabfallgesetz – LabfG zu beachten. Die getrennt ausgebauten Materialien sowie der nach Abbruch vorhandene Bauschutt sind einer Wiederverwertung zuzuführen. (V 2). Durch die Anwendung der Bestimmungen der DIN 18300 (Erdarbeiten), der DIN 18920 und der RiStWag (sinngemäß) während der Bauphase wird die Gefahr einer Grundwasser- bzw. Oberflächenwasserverschmutzung durch Bau- und Betriebsmittel vermindert. (V 3) Die Lagerung von boden- und wassergefährdenden Stoffen erfolgt nur auf befestigten Flächen. Qualifikationsprüfung der beteiligten Baufirmen, Qualitätskontrolle des technischen Zustands der Baumaschinen und der eingesetzten Baustoffe sind Gegenstand eines Baustellenmonitoring. (V 4) Der Schutz der angrenzenden und nicht überplanten Vegetationsstrukturen während der Bauarbeiten hat nach den Vorschriften der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP 4) und der ZTV-Baumpflege zu erfolgen. Die Schutzmaßnahmen sind vor Ausführungsbeginn der Baumaßnahmen von dem Amt für Umweltschutz / Untere Naturschutzbehörde abnehmen zu lassen. (V 5a)

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Im Einzelnen können nach örtlichen Erfordernissen den Baumaßnahmen und Flächeninanspruchnahmen durch Baustelleneinrichtungsflächen und technologischen Streifen die folgenden Maßnahmen zugeordnet werden:

1. Zum Schutz gegen mechanische Schäden an Bäumen (Quetschungen und

Aufreißen der Rinde, des Holzes, der Wurzeln und der Krone) ist der Wurzelbereich (Kronentraufe + 1,50 m) mit einem standfesten Zaun zu umgeben.

2. Zum Schutz gegen mechanische Schäden an Bäumen und Schäden im Wurzelraum durch Verdichtung, ist, wenn ein Schutz des gesamten Wurzelraumes nicht möglich und ein Befahren des Wurzelraumes aus Platzgründen notwendig ist, der Stamm mit einem abgepolsterten Schutzzaun zu umgeben. Der Wurzelraum ist mit einem druckverteilenden Vlies und einer 20 cm starken Schicht aus drainschichtgeeignetem Material abzudecken.

3. Um Schäden an Bäumen und Sträuchern durch Astbruch zu vermeiden, sollte bei fehlendem Lichtraumprofil an Baustraßen und Baustellenzuwegungen durch einen fachgerechten Rückschnitt der Gehölze bei Bedarf eine Mindestdurchfahrtbreite und –höhe für Baufahrzeuge und LKW geschaffen werden.

4. Beachtung der Schutzmaßnahmen nach DIN 18920, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, u. a. : - Ausführung von Ausschachtungsarbeiten oder Bodenabtrag in Handarbeit - Wurzelschutz und Wurzelbehandlung - Sicherstellung der Durchlüftung des Wurzelraumes durch entsprechende Körnung des Verfüllmaterials

Die Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die im Rechtsplan mit „Baumerhaltung“ gekennzeichneten Bäume. An der Grenze der „Privaten Grünfläche“ (Erhalt und Abstandsfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) sind mit Aufnahme von Bautätigkeiten ortsfeste Bauzäune an der jeweiligen Nutzungsgrenze zu errichten. Die Bauzäune sind so zu errichten, dass der Schutz der angrenzenden, zu erhaltenden Bäume gewährleistet ist. Im Bereich der „Privaten Grünfläche“ (Erhalt und Abstandsfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) ist jegliches Lagern von Baustoffen unzulässig, Betreten oder Befahren ist nur zu Kontroll-, Pflege- oder Pflanzzwecken zulässig. Die Bauzäune sind nach Abschluss der Bautätigkeiten vollständig zurückzubauen. (V 5b) Die unvermeidbaren Rodungen von Bäumen und Gehölzen sind im Sinne von § 39 BNatSchG außerhalb des Schutzzeitraumes 1. März bis 30. September auszuführen. Die Rodungs- und Fällarbeiten sind durch fachkundige Personen zu begleiten, zu dokumentieren und bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen (siehe auch V 7). (V 6)

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Während der gesamten Bauzeit ist für das Plangebiet eine ökologische Baubegleitung mit qualifiziertem Fachpersonal einzurichten. Die ökologische Baubegleitung hat neben den allgemeingültigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sowie zum Bodenschutz die festgesetzten Maßnahmen zum Vegetationsschutz, die Rodungs- und Fällarbeiten, die Abrissarbeiten an den Gebäuden sowie die Erstpflege und die Baumpflanzungen in den „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zu begleiten, zu dokumentieren und mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. (V 7) Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NW (DSchG NW) unterliegt die Entdeckung von Bodendenkmälern der Anzeigepflicht (§ 15 DSchG NW). Bodendenkmäler und Entdeckungsstätten sind dann gemäß § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Diese Verpflichtung erlischt erst drei Tage nach Zugang der Anzeige bei zuständigen Denkmalbehörde (siehe Kap. 3.13). (V 8) 9.3 Kompensationsmaßnahmen (vgl. hierzu Lageplan „Maßnahmen“ / Stand: 25. Mai 2020, Anhang) Voraussetzung für gesunde Wohnverhältnisse, die Gestaltung des Ortsbildes und aus stadtökologischen Gründen ist eine ausreichende Durchgrünung des Plangebietes. Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf die stadtökologischen Funktionen, wie z.B. Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten aus. Nr. 1 Dachbegrünung Die Garagendächer und das Blockheizkraftwerk sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm betragen (zzgl. Drainschicht). Das Dachbegrünungssubstrat muss der „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) entsprechen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) Begründung: Durch die Begrünung der Dachflächen können die ökologischen, kleinklimatischen und gestalterischen Bedingungen dieser Flächen verbessert werden.

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Nr. 2 Begrünung der Allgemeinen Wohngebiete (WA-Gebiete) Nicht überbaubare Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Allgemeinen Wohngebiete sind gärtnerisch zu nutzen und dauerhaft mit Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden und Rasen zu begrünen. Die Art der Gestaltung wird, im Sinne einer „flexiblen“ Gestaltung, ansonsten freigestellt. Die Vorgärten sind mit Ausnahme der Hauszuwegungen und Garagenzufahrten gärtnerisch anzulegen. Schotterflächen und Steingabionen als Gestaltungselement sind unzulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die festgesetzten Vorgartenbereiche mit Ausnahme von Zufahrten, notwendigen Wegen (Hauszugang), Fahrradabstellplätzen und Mülltonnenstellplätzen unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als Vorgartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche durch das Bedecken von Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt oder Ähnlichem) ist nicht zulässig. Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Von der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche und seitlich bis zur Gebäudevorderkante sind Grundstückseinfriedungen nur in Form von geschnittenen Hecken (3-4 Pflanzen / pro lfd. Meter) nach der Pflanzenvorschlagliste mit einer max. Höhe von 1,00 m zulässig, ggf. in Verbindung mit einem innenliegenden Zaun. Seitlich ab Gebäudevorderkante sind geschnittene Hecken / mit Hecken verdeckte innenliegende Zäune / begrünte Zäune und Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Unbegrünte blickdichte Zäune wie z.B. Stabmattenzaun mit eingezogenen Kunststoffbändern sowie Mauern sind unzulässig. Pflanzenvorschlagliste (WA-Gebiete): Laubbäume Mittelgroßkronige Laubbäume (Endhöhe zwischen 8 bis 12 m). Bäume mit Stadtklima-Eignung. Verwendung von Bäumen mit Blühaspekten, besonderem Habitus, Fruchtschmuck oder Herbstfärbung, z.B. • Feld-Ahorn Acer campestre • Gold-Gleditschie Gleditsia triacanthos „Sunburst“ • Amberbaum “Worplesdon Liquidambar styraciflua “Worplesdon” • Wild-Apfel Malus sylvestris • Vogel-Kirsche “Plena” Prunus avium “Plena” • Zier-Kirsche “Accolade” Prunus sargentii “Accolade” • Zier-Kirsche “Kanzan” Prunus serrulata „Kanzan“ • Kultur-Birne Pyrus communis • Mehlbeere “Magnifica” Sorbus aria “Magnifica” • Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia • Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata „Rancho“

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Geschnittene Laubhecken • Hainbuche Carpinus betulus • Rotbuche Fagus sylvatica • Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Kletterpflanzen, z.B. • Waldrebe in Sorten Clematis in Sorten • Kletter-Hortensie Hydrangea petiolaris • Geißblatt in Sorten Lonicera in Sorten • Wilder Wein in Sorten Parthenocissus in Sorten Nr. 3 Straßenbäume In den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) sind mindestens 12 mittelgroßkronige Laubbäume (Hochstämme, 4 x verpflanzt, StU mindestens 25 – 30 cm) zu pflanzen. Die Straßenbäume sind als Alleebäume (Hochstämme mit besonders hohem Kronenansatz nach den BdB-Gütebestimmungen) zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Die Baumbeete sind flächig zu begrünen (Rasen und/oder Bodendecker). Bei Bedarf sind Straßenbäume durch einen Anfahrschutz (Baumbügel, Poller, Findlinge) zu schützen. Die Größe der unversiegelten Baumbeete darf 6 m2 nicht unterschreiten. Die (unterirdischen) Baumgruben (Baumgrubentiefe ≥ 1,5m, Baumgrubenvolumen mind. 12m3) sind gemäß den aktuellen FLL-Richtlinien „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ (Teil 1: Ausgabe 2015 / Teil 2: Ausgabe 2010 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) herzustellen (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). Pflanzenvorschlagliste „Straßenbäume“: z.B. • Spitz-Ahorn „Olmstedt“ Acer platanoides „Olmstedt“ • Säulen-Tulpenbaum Liriodendron tulipifera „Fastigiata“ • Pyramiden-Eiche “Koster” Quercus robur „Fastigiata Koster“ Bei der Auswahl der Bäume ist ferner das “Stadtbaumkonzept” der Stadt Bochum zu berücksichtigen. Nr. 4 Begrünung öffentlicher Stellplatzanlagen Öffentliche Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind mit z.B. Hecken oder Strauchpflanzungen einzugrünen. Ferner sind sie unter Berücksichtigung der Bestandsbäume mit Bäumen zu überstellen. Je 5 Stellplätze ist ein mittelgroßkroniger Laubbaum (siehe Nr. 3, Hochstämme, 4 x verpflanzt, StU mindestens 25 – 30 cm) zu pflanzen.

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Nr. 5 Begrünung Quartierszugang (Öffentliche Grünfläche, Straßenbegleitgrün) Der Quartierszugang im Süden ist im Bereich der festgesetzten Unterflurcontainer und Garagen/Stellplätze sowie des Blockheizkraftwerkes dauerhaft mit Sträuchern und Bodendeckern (mindestens 40%) sowie Rasen (max. 60%) zu begrünen. Ferner sind neben den unter Nr. 4 genannten Baumpflanzungen beidseits der Erschließungsstraße mindestens 7 mittelgroßkronige Laubbäume (Hochstämme, 4 x verpflanzt, StU mindestens 25 – 30 cm) zu pflanzen und nachhaltig zu pflegen. Bei der Auswahl der Bäume ist das “Stadtbaumkonzept” der Stadt Bochum zu berücksichtigen. Nr. 6 Private Grünfläche (Erhalt Baumkulisse, § 9 Abs. 1 Nr. 25b) Die innerhalb der privaten Grünfläche gekennzeichneten Bestandsbäume sind nachhaltig zu pflegen und zu erhalten. Ferner sind innerhalb der privaten Grünfläche mindestens 2 mittelgroßkronige Laubbäume (Hochstämme, 4 x verpflanzt, StU mindestens 25 – 30 cm) zu pflanzen und nachhaltig zu pflegen. Die Art der sonstigen gärtnerischen Nutzung wird mit Bezug auf die Regelungen zu den „nicht überbaubaren Grundstücksflächen“ im Sinne einer „flexiblen“ Gestaltung ansonsten freigestellt. Nr. 7 Private Grünfläche (Erhalt i.S. des Biotopverbunds und Abstandsfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 25b) Die im westlichen Plangebiet festgesetzte „Private Grünfläche“ (Zweckbestimmung „Erhalt“) ist mit seinem vorhandenen, Strauch- und Baumbestand und unter Berücksichtigung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Normann, 25.05.2020) im Sinne des Biotopverbunds (Teillebensraum für Amphibien und den Hirschkäfer) zu pflegen und langfristig zu erhalten.

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9.4 Artenschutzrechtliche Maßnahmen Für den Bebauungsplan wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NORMANN, 25.05.2020) erarbeitet. Nach Ansicht der Verfasser kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG vermieden werden, sofern die im Gutachten beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Während der gesamten Bauzeit ist für die Baumaßnahmen eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) mit qualifiziertem Fachpersonal einzurichten. Die ökologische Baubegleitung hat neben den allgemeingültigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sowie zum Bodenschutz die festgesetzten Maßnahmen zum Vegetationsschutz, die Rodungs- und Fällarbeiten, die (Gebäude-) Abrissarbeiten sowie die Naturschutz- und Erstpflegemaßnahmen innerhalb der „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zu begleiten. Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird an dieser Stelle auf das Artenschutzgutachten (NORMANN, 25.05.2020) und den Umweltbericht verwiesen.

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9.5 Weitere Empfehlungen und Hinweise Fassaden- / Wandbegrünung Fassadenbegrünungen werden im vorliegenden Fall lediglich empfohlen. Auch Garagenwände, die zu Verkehrsflächen hin ausgerichtet sind, und das Blockheitkraftwerk sollten dauerhaft mit Kletterpflanzen und/oder Sträuchern begrünt bzw. abgepflanzt werden. Die Auswahl und Verwendung geeigneter Arten ist entsprechend der „FLL-Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ (Ausgabe 2018 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) vorzunehmen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) Begründung: Durch die Begrünung von Fassaden können im Zusammenhang mit den Dachbegrünungen die ökologischen, kleinklimatischen und gestalterischen Bedingungen dieser Flächen weiter verbessert werden.

Eingrünung von Stellplätzen für Abfallbehälter Stellplätze für Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sollten mit geschnittenen Laubgehölzhecken (3-4 Pflanzen / pro lfd. Meter) oder Strauchpflanzungen nach Pflanzenvorschlagliste (siehe Nr. 2) eingegrünt oder mit Kletterpflanzen berankt werden. Parzellierung und Gliederung der Privatgärten Die Parzellierung und Gliederung der Privatgärten sollte nur als geschnittene Laubgehölzhecke gemäß Pflanzenvorschlagliste oder als mit Kletterpflanzen vollflächig begrünte Zaunanlage realisiert werden. Sämtliche Begrünungen sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für Pflanzarbeiten ist die DIN 18916 und für die Ansaat der Rasen- und Wiesenflächen DIN 18917 zu beachten. Zur Sicherung des Anwachsens der Pflanzen ist eine Fertigstellungspflege (1. Pflegejahr) nach DIN 18916 und 18917 bis zur Abnahme erforderlich. Es sind die „Grenzabstände für Pflanzen“ gemäß Nachbarrechtsgesetz (NachbG - NW) in der geltenden Fassung zu beachten (§§ 40 - 51). Darüber hinaus sind die Wuchsbeschränkungen für Gehölze im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen zu berücksichtigen. Die weiterführenden Planungen sind mit den jeweiligen Betreibern abzustimmen. Der jeweilige Nachweis über die Erfüllung der getroffenen Festsetzungen, die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung sind mit der Stadt Bochum im Weiteren abzustimmen und ggf. in einem Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen. Nach fachkundiger Prüfung werden diese Anlagen Bestandteil der Baugenehmigung.

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9.6 Ermittlung der ökologischen Wertigkeit – Planung Dem ökologischen Bestandswert (vgl. Kap. 7.2 / Tab. 3) ist der ökologische Wert der Planung (Zustand gemäß Maßnahmen bzw. Festsetzungen, vgl. Tab. 4) gegenüberzustellen. Zu diesem Zweck werden die in Kapitel 9.3 beschriebenen grünordnerischen Maßnahmen Biotoptypen zugeordnet und mit Hilfe der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen“ (Landesregierung NRW, 1996 / 2001) bzw. der fortgeführten Fassung der LÖBF (heute: LANUV). „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Recklinghausen, März 2008) bewertet. Die ermittelten Werte werden wiederum mit der jeweiligen Flächengröße der Biotoptypen multipliziert. Das Produkt der beiden Zahlen ergibt den ökologischen Ausgleichswert (P). Die Maßnahmen (-flächen) sind dem Lageplan „Maßnahmen“ (Plan-Nr. 1739-20 / Anhang) und dem Bebauungsplan zu entnehmen. Die Eingriffsfläche entspricht dem Plangebiet des Bebauungsplans und wurde digital mit einer Größe von ca. 2,7 ha ermittelt (vgl. Tab. 4). Zustand gem. Festsetzungen (Grundlage: Lageplan„Maßnahmen“, Plan-Nr. 1739-20)

1 2 3 4 5 6 7 8 Ord-nungs- Nr.

Code (lt. Biotop-

typenwertliste)

Biotoptyp

(lt. Biotoptypenwertliste)

Fläche

(in m2)

Grundwert P (lt. Biotop.-

liste)

Gesamt-korrek-turfaktor

Gesamt- wert

(Sp 5 x Sp 6)

Einzelflächenwert (Sp 4 x Sp 7)

--- 1.1 Verkehrs- und Erschließungs-flächen + BHKW

3.737 0 --- 0 0

--- 1.1 Versiegelte Flächen WA-Gebiete (GRZ: 0,4 + 50%)

7.965 0 --- 0 0

--- 1.2 Versiegelte Fläche mit nach-geschalteter Versickerung des Oberflächenwassers (Dung- / Mwege)

136 0,5 --- 0,5 68

--- 1.3 Teilversiegelte- oder un-versiegelte Garagenzufahrten (z.B. Rasenfugenpflaster)

1.529 1,0 --- 1,0 1.529

--- 4.1 Extensive Dachbegrünung (Garagendächer + BHKW)

963 0,5 --- 0,5 481

--- 4.3 Gartenflächen WA-Gebiete, Zier- und Nutzgärten ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen Gehölzen

7.003 2,0 --- 2,0 14.006

--- 4.5 Öffentliche Grünfläche (Intensivrasen, Staudenrabatten und Bodendecker)

1.083 2,0 --- 2,0 2.166

--- 7.4 7 Laubbäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche

210 5,0 --- 5,0 1.050

--- 4.4 Private Grünfläche (Intensiv-rasen, Staudenrabatten und Bodendecker mit Bäumen)

751 3,0 1,33* 4,0 3.004

--- 7.4 2 Laubbäume innerhalb der privaten Grünfläche

60 5,0 --- 5,0 300

--- 4.6 Ausgleichsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

3.672 4,0 --- 4,0 14.688

--- 1.2 12 Straßenbäume, baumbestandene versiegelte Flächen

(360) 0,5 --- 0,5 180

(27.109 m2) Summe: 37.472 Pkte

Tab. 4: Ökologischer Ausgleichswert (Planung), * Begründung: Erhalt der strukturreichen Baumkulisse ** Begründung: Strukturreichtum, Artenschutzmaßnahmen, Erhalt der Flächenstruktur

b672096
Notiz
** nicht mehr dabei

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10 ÖKOLOGISCHE EINGRIFFS- / AUSGLEICHSBILANZ Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Gesamtbilanz ergibt sich i.d.R. durch wertmäßige Gegenüberstellung der ökologischen Situation vor und nach dem Eingriff. Sie stellt ein Maß für den Erfüllungsgrad der Kompensation dar, d.h. sie verdeutlicht, inwieweit den zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft eine Kompensation durch „Grünordnerische Maßnahmen“ gegenübersteht.

Ökologischer Wert – Bestand:

83.723 Punkte

Ökologischer Wert – Planung: 37.472 Punkte Bilanz: - 46.251 Punkte Tab. 5: Gegenüberstellung Ökologischer Wert / Bestand - Planung

Tabelle 5 macht deutlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes zu einem ökologischen Defizit führt. Dies liegt zum einem am Verlust von unvermeidbaren Gehölzstrukturen und an der zu erwartenden Mehrversiegelung. Im Status-Quo sind mindestens 12,3% des Plangebietes als „versiegelt / teilversiegelt“ anzusprechen, zukünftig ca. 52,8%. Aufgrund der vorgesehenen Festsetzungen führt die Umsetzung des Bebauungsplans jedoch nicht zu erheblichen Eingriffen. Gemäß § 1a Abs. 2 Ziffer 3 BauGB können Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich von Eingriffen auch "an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs" erfolgen. § 200a BauGB konkretisiert dies: "Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist." Eingriffe müssen nicht mehr innerhalb desselben Plangebietes ausgeglichen werden, in dem sie stattfinden, sondern können auch an sonstiger Stelle ausgeglichen werden, soweit der räumlich-funktionale Zusammenhang von Eingriff und Ausgleich gewahrt bleibt.

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Das Defizit soll im vorliegenden Fall mit einer Maßnahme aus dem städtischen Ökokonto („Ernst-Erwin-Bußmann-Pfad“) kompensiert werden. Die externe Ausgleichsfläche liegt ca. 4 km nordöstlich des Plangebietes, zwischen Höntrop und Eppendorf: Gemarkung: Eppendorf, Flur: 14, Flurstück: 133 tlw.

Ausgangs-biotop

Ausgangs-biotop / Punkte

Zielbiotop/ Punkte

Zielwert/ Punkte

Differenz/ Punkte

Flächenwert/ Ökopunkte

Fläche- größe

m² 3.1. Acker intensiv

2 Punkte

3.5 Artenreiche Mähwiese, Mager-wiese 6.4 Feldgehölz

6 4

51.200

12.800

Abb. 11: Externe Ausgleichsmaßnahme „Ernst-Erwin-Bußmann-Pfad“ (Städtisches Ökokonto)

Die Maßnahme wurde bereits seitens der Stadt Bochum umgesetzt bzw. hergestellt. Sicherung: Der Kompensationsbedarf von 46.251 Punkten für den Bebauungsplan Nr. 997 werden im Ökokonto verrechnet. Die externe Ausgleichsfläche ist ferner Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages zwischen Stadt und Investor.

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11 ZUSAMMENFASSUNG Das bisher als Grabeland genutzte Plangebiet bietet die Möglichkeit eine wohnbauliche Nutzung in einem bestehenden Siedlungsgefüge zu realisieren. Die ehemalige Kleingartenfläche an der Straße Im Ruhrort soll zu einem qualitätsvollen Wohnquartier entwickelt werden. Als Vorhabenträger fungiert die Wilma Wohnen West GmbH. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken trägt zur Deckung des Wohnungsbedarfes der aktuell steigenden Einwohnerzahl und dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Aufgrund der Nähe zum Nahversorgungszentrum Dahlhausen sowie zum S-Bahn-Haltepunkt Bochum-Dahlhausen ist das Plangebiet prädestiniert dafür zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und somit der Baulandknappheit in Bochum-Dahlhausen entgegenzuwirken. Für das Plangebiet existiert zurzeit kein Bebauungsplan. Im Regionalen Flächennutzungsplan sind große Teile des Plangebietes als Wohnbaufläche bzw. Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Um das für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung notwendige Baurecht zu schaffen und die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des Bebauungsplans Nr. 997 ist die Entwicklung einer Wohnbebauung im Plangebiet, insbesondere die Schaffung von familiengerechten Wohnangeboten. Dabei sind auch Angebote für kostengünstigen Wohnraum bereitzustellen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung sowohl von Doppel- als auch von Reihenhäusern geplant. Während §§ 15 und 17 BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an die Genehmigung des einzelnen baulichen Vorhabens knüpft, wird in § 18 BNatSchG die Prüfung in angepasster Form auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert. Bauleitpläne stellen zwar keine Eingriffe im Sinne von Realakten dar, können aber Eingriffe vorbereiten, weil sie die planungsrechtliche Grundlage für Vorhaben und damit Eingriffe schaffen können. Bei jeder Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist daher zu prüfen, ob durch die beabsichtigten Darstellungen oder Festsetzungen des Plans Eingriffe im naturschutzrechtlichen Sinn zu erwarten sind. Sie sind dann zu erwarten, wenn bei Realisierung der Darstellungen oder Festsetzungen die Tatbestandsmerkmale der Eingriffsdefinition nach § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

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Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Es liegt für das Plangebiet kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Da mit dem jetzigen Bebauungsplan somit „erstmalig“ Baurecht geschaffen wird, besteht im vorliegenden Fall eine Ausgleichspflicht für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Prüfung der ökologischen und grünordnerischen Belange wurde das Büro für Freiraum- + Landschaftsplanung NORMANN Landschaftsarchitekten PartGmbB (Düsseldorf) mit der Erarbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragt. Zur Überprüfung bzw. Dokumentation der ökologischen Wertigkeit wurde der Status-Quo (ehemalige Grabelandflächen) ökologisch bewertet und der Planung gegenübergestellt. Die grünordnerischen Maßnahmen, wie

- Erhalt von prägenden Laubbäumen - Pflanzung von Laubbäume innerhalb der Erschließungsstraßen - Baumpflanzungen und Begrünung oberirdischer Stellplätze - Bepflanzung nicht überbauter oder sonstig zulässig befestigter Flächen - Vorgaben zur Gestaltung der Vorgartenzone - Dachbegrünungen (Garagen, BHKW, Trafo) - Ausweisung öffentlicher Grünflächen (südlicher Quartierszugang / westliche Ausgleichsfläche)

fördern die Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und dienen dem Ausgleich beanspruchter Vegetationsbestände innerhalb des Geltungsbereichs. Die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz macht deutlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes zu einem ökologischen Defizit führt. Dies liegt zum einem am Verlust von unvermeidbaren Gehölzstrukturen und an der zu erwartenden Mehrversiegelung. Im Status-Quo sind mindestens 12,3% des Plangebietes als „versiegelt / teilversiegelt“ anzusprechen, zukünftig ca. 52,8%. Aufgrund der bisherigen Nutzung (kleingärtnerisch genutzte Grabelandfläche) und der vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan können jedoch erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Gemäß § 1a Abs. 2 Ziffer 3 BauGB können Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich von Eingriffen auch "an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs" erfolgen. § 200a BauGB konkretisiert dies: "Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist." Eingriffe müssen also nicht mehr innerhalb desselben Plangebietes ausgeglichen werden, in dem sie stattfinden, sondern können auch an sonstiger Stelle ausgeglichen werden, soweit der räumlich-funktionale Zusammenhang von Eingriff und Ausgleich gewahrt bleibt.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 65 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

Das Defizit soll im vorliegenden Fall mit einer Maßnahme aus dem städtischen Ökokonto („Ernst-Erwin-Bußmann-Pfad“ / Gemarkung: Eppendorf, Flur: 14, Flurstück: 133 tlw., Flächenwert insgesamt: 51.200 Ökopunkte) kompensiert werden. Die externe Ausgleichsfläche liegt ca. 4 km nordöstlich des Plangebietes, zwischen Höntrop und Eppendorf. Sie wurde bereits seitens der Stadt Bochum umgesetzt bzw. hergestellt. Der Kompensationsbedarf von 46.251 Punkten für den Bebauungsplan Nr. 997 werden im Ökokonto verrechnet. Die externe Ausgleichsfläche ist ferner Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages zwischen Stadt und Investor. Für die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP, vgl. Kap. 1.4) liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NORMANN, 25.05.2020) vor. Im Fokus des o.g. Fachbeitrags stehen die Artengruppen Säugetiere (Mammalia, Chiroptera / hier: Fledermäuse), Vögel (Aves), Herpetofauna (Amphibia, Reptilia) und Käfer (Coleoptera). Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Artenschutzgutachten vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten zu erwarten, die ein Verbot des Planvorhabens nach § 44 BNatSchG oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 BNatSchG erforderlich machen. Eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist jedoch zwingend geboten bzw. erforderlich. Düsseldorf, den 25. Mai 2020

Christoph Ibach Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 66 von 69

Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB Stand: 05/20 N:\17_36-40\1739_Am-Ruhrort_Bochum\1739_Unterlagen-Offenlage\Stand_Mai-2020\1739_1.lpb_2020-05-25_EF_neu.doc

12 Quellenverzeichnis BLAB, J., GÜNTHER, R., NOWAK, E. (1994): Rote Liste und Artenverzeichnis der in Deutschland vorkommenden Kriechtiere (Reptilia). In: NOWAK, E., BLAB, J., BLESS, R., Hrsg., Rote Liste der gefährdeten Wirbeltiere in Deutschland. Schr.-R. Landschaftspfl. Naturschutz 42, Kilda-Verlag, Greven, 109-124. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1969): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen. M 1:50.000. Blatt Düsseldorf HETZEL, I. (2013): Physische Geographie von Bochum und Herne. Naturräume, Geologie, Böden, Klima und Vegetation im mittleren Ruhrgebiet; Veröff. Bochumer Bot. Ver. 2013 LANDESREGIERUNG NRW (1996 / 2001): Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen LANUV NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. LANUV NRW (2018): Biotopkataster NRW [http://bk.naturschutzinformationen.nrw. de/bk/de/start]. LANUV NRW (2018): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen [http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/de/start]. MARKS, R.; MÜLLER, M.; LESER, H.; KLINK, H.-J. (1989): Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes. Zentralausschuss für deutsche Landeskunde. Selbstverlag. Trier MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NRW (1995): Landesentwicklungsplan NRW, M 1: 200.000, Karte: Teil B STADT BOCHUM : siehe Kap. 3 STÄDTERGION RUHR 2030 (2010): Regionaler Flächennutzungsplans (RFNP). – Gemeinsamer Regionalplan und Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. Fachgesetze und Verordnungen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440)

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 67 von 69

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Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, 214). Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254). Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG – NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, 214).

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG), in der Fassung der Bekanntmachung von 1990, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) FFH-Richtlinie (1979): Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG). ABL. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. FFH-RICHTLINIE (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere. – Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft 35 (L 206): 7-49, Brüssel. FFH-RL (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26 .4.2000, - III B 2 - 616.06.01.10 - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

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Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz); Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz); Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 - Richtlinien, Normen und sonstige Vorschriften (in der zum Zeitpunkt der Bearbeitung gültigen Fassung) 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung 32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung DIN 18 300 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleitung, Erdarbeiten DIN 18 915 (Teil 1) Landschaftsbau; Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke, Bewertung von Böden und Einordnung der Böden in Bodengruppen DIN 18 915 (Teil 2) Landschaftsbau; Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke, Boden, Bodenverbesserungsstoffe, Dünger, Anforderungen DIN 18 916 Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten, Beschaffenheit von Pflanzen, Pflanzverfahren DIN 18 919 Landschaftsbau; Unterhaltungsarbeiten bei Vegetationsflächen, Stoffe, Verfahren DIN 18 920 Landschaftsbau; Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRAßEN- UND VERKEHRSWESEN (1999): Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege – Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS - LP 4) FORSCHUNGSGESELLSCHAFT LANDSCHAFTSENTWICKLUNG LANDSCHAFTSBAU E.V. (2010): „FLL-Baumkontrollrichtlinie“ Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 997 Siehe Kapitel 2.

Bebauungsplan Nr. 997 “Am Ruhrort” in Bochum-Dahlhausen Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 69 von 69

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Anhang

- Lageplan „Vegetations- und Nutzungsstrukturen“ (25. Mai 2020, Plan-Nr. 1739-10, M 1 : 500)

- Lageplan „Maßnahmen“

(25. Mai 2020, Plan-Nr. 1739-20, M 1 : 500)