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21.02.2009 14. Mitgliederversammlung GIH LV-Thüringen EnEV 2009 – Herausforderungen an die Energieberater Was wird sich ändern?

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EnEV 2009 – Herausforderungen an

die Energieberater

Was wird sich ändern?

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Neubau-Anforderungen (Gewerbe - DIN 18599)

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Neubau-Anforderungen(Wohnungsbau)

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Verschärfte Höchstwerte: QP

Der maximale Primärenergiebedarf wird nicht mehr mithilfe der A/V-abhängigen Tabelle bzw. Formel ermittelt, sondern – wie bereits im Nichtwohnungsbau üblich – mit einem Referenzgebäudeverfahren. Dabei wird der maximal erlaubte Primärenergiebedarf anhand eines in Geometrie, Gebäude-nutzfläche und Ausrichtung identischen Gebäudes berechnet, das eine durch die Verordnung festgelegte energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik besitzt. Dieser Primärenergiebedarf ist gegenüber der EnEV 2007 um 30 Prozent verringert.

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Verschärfte Höchstwerte: QP

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Verschärfte Höchstwerte: QP

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Verschärfte Höchstwerte: HT´

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• Die Energieeinsparverordnung (EnEV) macht das Niedrigenergiehaus zum Standard für Neubauten.

• Der Energieausweis ist für Objekt- und Wohngebäude vorgeschrieben.

• Der Energieausweis gibt Auskunft über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

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Altbau-Anforderungen

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Verschärfte Höchstwerte: Modernisierung

Strengere Werte gelten zukünftig nicht nur für Neubauten, sondern auch für bestehende Gebäude bei einer Änderung. Die bisher in Anlage 3 der EnEV festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen sind im Entwurf ebenfalls gesenkt. Diese Anforderungen müssen bereits erfüllt werden, wenn 10 anstatt bisher 20 Prozent einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert werden.

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UW = 1,3 W/m²K

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Mehr Schlagkraft für die EnEV

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Mehr Schlagkraft für die EnEV

Bezirksschornsteinfegermeister sollen gemäß dem neuen § 26b künftig überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen und die Anforderungen der EnEV beim Einbau einer neuen Anlage (Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Bauherrn oder Eigentümer eine Frist zur Nacher-füllung. Wird diese nicht eingehalten, wird die zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfeger-meister darüber unterrichtet.

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Der weitere Zeitplan

• In Kraft treten der neuen EnEV für den 01. Januar 2009 geplant

• 27. Mai 2008: Abstimmung zum Entwurf im Kabinett• Vorlage im Bundesrat noch vor der Sommerpause• Zustimmung zur Verordnung im vierten Quartal 2008

und damit das Inkrafttreten wäre damit zum Wunschtermin 1. Januar 2009 möglich.

Wahrscheinlich ab 01.07.2009Wahrscheinlich ab 01.07.2009

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In der Schremsche 307407 Rudolstadt

Tel.: 03672 377 180Fax: 03672 377 188

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