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25. Juni 2015 Reutlingen, Matthäus-Alber-Haus,
Lederstraße 81, 72764 Reutlingen
Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen
Verwaltung
Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung am 25. Juni 2015 in Reutlingen - Danisch 2
Einführung
„Die Kirche – unser Arbeitgeber“
Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung am 25. Juni 2015 in Reutlingen - Danisch 3
Übersicht über die Evangelische Landeskirche in Württemberg
• Prälaturen: 4• Kirchenbezirke (-kreise): 46 (1)• Kirchengemeinden: 1.316• Gemeindeglieder: 2,17 Mio.• Anteil an der Gesamtbevölkerung: 37,3 %
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Übersicht über die Evangelische Landeskirche in Württemberg
• Ø 1.680 Gemeindeglieder pro Gemeinde • Ø 47.070 Gemeindeglieder pro
Kirchenbezirk bzw. Kirchenkreis• Ø 530.050 Gemeindeglieder pro
Prälatursprengel Ca. 26.000 Beschäftigte im Bereich der
verfassten Kirche
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Grobstruktur der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und deren Untergliederungen
Kirchengemeinden (Kirchengemeinderat/Vorsitzende KGR)
Kirchenbezirke (Bezirkssynode/ Vors. Kirchenbezirksausschuss)
Landeskirche(Landessynode/Oberkirchenrat, dort Direktorin)
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften der Landeskirche
Evangelische Landeskirche in Württemberg
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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Rechtsform: Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG, 137 Absatz 5 WRV, 17 EvKiVBW, § 1 Württembergisches Gesetz über die Kirchen)
Verfassungsorgane: Landessynode, Oberkirchenrat, Landesbischof, Landeskirchenausschuss und Geschäftsführender Ausschuss, Kirchliches Verwaltungsgericht
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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Rechtliche Vertretung: Evangelischer Oberkirchenrat in vermögens-rechtlichen Angelegenheiten sowie in Rechtsstreitigkeiten (§ 36 Kirchenverfassungs- gesetz). In Person ist das derzeit Frau Direktorin Margit Rupp.
Sitz: Evangelische Landeskirche in Württemberg, Evangelischer Oberkirchenrat Stuttgart, Gänsheidestr. 2-4, 70184 Stuttgart
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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisches Jugendwerk Württemberg (ejw) Akademie Bad Boll Stift Urach Evangelische Hochschule Ludwigsburg Pfarrseminar Pädagogisch-theologische Zentrum (PTZ)
Teile der Landeskirche, die als selbstständig wahrgenommen werden aber nur unselbstständiger Teil der Körperschaft Landeskirche sind
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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Amt für missionarische Dienste Kirchenmusikhochschule Tübingen Kirchliche Verwaltungsstellen/Verwaltung Innenstadt Frauenwerk/Männernetzwerk/Schulwerk Besondere Pfarrämter (z. B. Polizeipfarramt)
Teile der Landeskirche, die als selbstständig wahrgenommen werden aber nur unselbstständiger Teil der Körperschaft Landeskirche sind
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Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelische Medienhaus GmbH Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in
Württemberg e.V. Landesverband Diakonie- und Sozialstationen e. V.
Kirchliche Einrichtungen die der Landeskirche zugeordnet sind, die aber rechtlich selbstständig sind
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften der Landeskirche
Landesverband Kindertageseinrichtungen e.V. Träger der sog. Freie Diakonie (z. B. Heimstiftung e.V.
Diakonie Stetten e. V.) KSE GmbH (Gesellschaft zur Energieversorgung der
kirchlichen und sozialen Einrichtungen)
Kirchliche Einrichtungen die der Landeskirche zugeordnet sind, die aber rechtlich selbstständig sind
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften der Landeskirche
Evangelische Kirchenbezirke
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Evangelische Kirchenbezirke
§ 1 Kirchenbezirksordnung( 1 ) Der Kirchenbezirk ist der aus den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks gebildete kirchliche Gemeindeverband. Gesamtkirchengemeinden sind keine Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes.( 2 ) Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet.
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Evangelische Kirchenbezirke
Rechtsform:ausnahmslos alles anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Württembergisches Gesetz über die Kirchen; § 24 KirchensteuergesetzBW)
Organe:Bezirkssynode und Kirchenbezirksausschuss
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Evangelische Kirchenbezirke
Rechtliche Vertretung:Einzelvertretung durch den Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses (Dekan/Dekanin) und dessen Stellvertreter (Laie)
Sitz des Kirchenbezirks: Beim Geschäftsführenden Dekanatamt des Kirchenbezirks
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften der Landeskirche
Evangelische Kirchengemeindenund Gesamtkirchengemeinden
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Evangelische Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden
§ 2 Kirchengemeindeordnung
Die Kirchengemeinde wird von den Gemeindegliedern ihres Bezirks gebildet.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet.
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Evangelische Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden
Rechtsform: ausnahmslos alles anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Württembergisches Gesetz über die Kirchen; § 24 KirchensteuergesetzBW)
Organe:(Gesamt-/Verbund-) Kirchengemeinderat (Vorsitzende und Beschließende Ausschüsse)
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Evangelische Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden
Rechtliche Vertretung:Einzelvertretung durch die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (in der Regel der geschäftsführende Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin und der oder die gewählte Vorsitzende)
Sitz der Kirchengemeinde: Beim Geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde
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Die Kirche – unser Arbeitgeber
Das Arbeitsrecht
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Kirchliches Arbeitsrecht
1. Das Grundsätzliche2. Das Verbindende3. Das Unterschiedliche4. Das Korrektiv
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Kirchliches Arbeitsrecht
1. Das Grundsätzliche
„Die Kirche“ beschreitet mit einem eigenen Arbeitsrecht, dem sogenannten „Dritten Weg“, auch andere Rechtspfade als „die übrige Welt“.
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Kirchliches Arbeitsrecht
Der Dritte Weg
Was ist das ?
Kurzer Überblick
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Kirchliches Arbeitsrecht
Der erste Weg
Einseitige Definition der Arbeitsbedingungen und Löhne durch den Arbeitgeber
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Kirchliches Arbeitsrecht
Der zweite Weg
Aushandeln von Arbeitsbedingungen und tariflicher Entlohnung im Wege von Tarifverhandlungen.Dazu gehören arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Streikrecht auf der einen Seite sowie Ausschlussrecht auf der anderen Seite.
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Kirchliches Arbeitsrecht
Der dritte Weg
Tarifregelungen werden im Konsens in „Arbeitsrechtlichen Kommissionen“ festgeschrieben.
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Kirchliches Arbeitsrecht
Dies bedeutet konkret
Die Arbeitsbedingungen der privatrechtlich Beschäftigten der Landeskirche werden im Verfahren des Dritten Weges von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg (AK) beschlossen.
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Kirchliches Arbeitsrecht
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Die AK hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen betreffen.
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der AK ist im sog. Arbeitsrechtsregelungsgesetz festgelegt.
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Kirchliches Arbeitsrecht
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Der AK gehören an:je sechs Vertreter
a) der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
b) der Mitarbeiter im diakonischen Dienst
c) von Leitungsorganen kirchlicher Körperschaften der Evang. Landeskirche
in Württemberg und
d) von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werkes
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Kirchliches Arbeitsrecht
2. Das Verbindende
Die Kirchliche Anstellungsordnung, die KAO
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Kirchliches Arbeitsrecht
3. Das Unterschiedliche
Aufgrund der Vielzahl von rechtlich selbständigen Arbeitgebern in der Landeskirche, ist die Handhabung des kirchlichen Anstellungsrechts in der endgültigen Ausgestaltung doch sehr unterschiedlich.
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Kirchliches Arbeitsrecht
4. Das Korrektiv
Die Mitarbeitervertretungen.
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Die Kirche – unser Arbeitgeber
Der Verband
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Die Kirche – unser Arbeitgeber
Zusammenfassung
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!