3. speyerer kartellrechtforum 28. bis 29. märz 2011 bundeswettbewerbsbehörde
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B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE. 3. Speyerer Kartellrechtforum 28. bis 29. März 2011 Bundeswettbewerbsbehörde GD Dr. Theodor Thanner. THEMA:. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE. PREISGESTALTUNG UND KARTELLRECHT: Insb Preisbindung, Preisrabatte, Kosten-Preis-Schere. Preisgestaltung. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
3. Speyerer Kartellrechtforum
28. bis 29. März 2011
BundeswettbewerbsbehördeGD Dr. Theodor Thanner
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
THEMA:
PREISGESTALTUNG
UND
KARTELLRECHT:
Insb Preisbindung, Preisrabatte,
Kosten-Preis-Schere
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Preisgestaltung
Idealfall: Wettbewerbspreis; kommt frei über Angebot und Nachfrage zustande
Realität: Marktpreis; es gibt Wettbewerber,
Lieferanten u Abnehmer und damit horizontale u vertikale Einflüsse
auf
Preisgestaltung
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
KARTELLRECHT
Gibt Schranken für Preisgestaltung vor
Schutz des freien und fairen WettbewerbsVertragspartners (Abnehmer)Verbrauchers (Endkunde)
Art 101 + 102 AEUV
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
KARTELLRECHT
Wichtig:
Preis an sich sagt nichts aus
Erst Preis iZm Verhalten aussagekräftig und
zu beurteilen
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KARTELLRECHTArt 101 AEUV:
Preisabsprache (horizontal)Preisbindung, Preisempfehlung (vertikal)
Art 102 AEUV:Gs Ausbeutungs- vs BehinderungsmissbrauchKosten-Preis-Schere (Margin Squeeze)Kampfpreise, Preisrabatte, Preisunterbietung (Verkauf
unter Einstandspreis)Preisdiskriminierung etc
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Art 101 AEUV
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Art 101 AEUV: Preisabsprache
Art 101 (1) lit a AEUV: Preisabsprache verboten= Harde Core Kartelle
Art 101 (2) AEUV: Rechtsfolge: Nichtigkeit
Art 101 (3) AEUV: Einzelfreistellung;
Neue horizontale EK-Leitlinien
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Art 101 AEUV: Preisabsprache
Horizontale EK-Leitlinien; 2 stufige Prüfung
a) Wettbewerbsbeschränkend? Falls ja,
b) Wettbewerbsfördernde Auswirkungen > Wettbewerbsbeschränkungen?
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Art 101 AEUV: Preisabsprache
Neuen Horizontale EK-Leitlinien:
=2 NeuerungenNeues Kapitel über Austausch von InformationenKapitel über technische Normen (überarbeitet)
Infoaustausch:Kann helfen, effizienter zu wirtschaften zum Nutzen des
VerbrauchersAber: Kann auch Abstimmung des Verhaltens bewirken
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Art 101 AEUV: Infoaustausch
Unzulässigkeit wahrscheinlich (lt LL)
Bei Infoaustausch über zukünftige Preise, Mengen, individuelle Absichten
Weil, ermöglicht Preisanpassung ohne Gefährdung der Marktanteile
EK geht hier von Kartell aus
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Art 101 AEUV: Infoaustausch
Weiters Unzulässigkeit wahrscheinlich (lt LL)auf hinreichend transparenten,konzentrierten,nicht-komplexen,stabilen undsymmetrischen Märkten
Verständigung zw Unternehmen u Verstöße auf solchen Märkten besonders leicht
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Art 101 AEUV: Infoaustausch
Unzulässigkeit eher wahrscheinlich (lt LL), wenn Informationenstrategische Ungewissheit am Markt verringern,umfassend, unternehmensspezifisch und aktuell
sind, undhäufig ausgetauscht werden
Dh Eigenschaft der Informationen relevant
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Art 101 AEUV: Infoaustausch
Daher liegt kaum ein Verstoß bei Austausch
echter (!) öffentlicher Informationen vor= alle Wettbewerber u Abnehmer haben gleich
leichten Zugang zur Information
Treibstoffpreise keine öffentliche InformationObwohl öffentlich ausgeschildert, erheblicher
Zeitaufwand und Transportkosten, um Preise im ganzen Land zu erfahren (Rdn 109 HH-LL)
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Art 101 AEUV: Infoaustausch
In Österreich:
„Spritpreismonitoring“ geplant Bei BWBGesetzesentwurf in den nächsten Wochen?
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Art 101 AEUV: Preisbindungen
Neue vGVO (EU) Nr. 330/2010Seit 1.5.2010 in KraftÜbergangsfrist bestehende Verträge 31.5.2011Ersetzt „alte“ vGVO Nr. 2790/99Neue Leitlinien ABl C 130/1, 19.5.2011
Doppelte 30%- MA-Schwelle (Art 3 vGVO)Preisbindung zweiter Hand (Art 4 lit a vGVO)
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Art 101 AEUV: Preisbindungen
Früher:„alte“ vGVO nur anwendbar, wenn Marktanteil (MA)
des Lieferanten max. 30%
Jetzt: Doppelte Schranke (Art 3 vGVO)MA des Anbieters (Anbietermarkt) und MA des
Abnehmers (Beschaffungsmarkt) jeweils ≤ 30%
Grund: auch Abnehmer kann Marktmacht haben
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Art 101 AEUV: PreisbindungenPreisbindung zweiter Hand, Art 4 lit a vGVOWie bisher:
keine Freistellung, falls Möglichkeit Abnehmer
beschränkt, Verkaufspreis selbst festzusetzen
Betrifft auch: Gewinnspannen, Rabatte, einzelne PreisbestandteileDirekte + indirekte Formen der PreisbindungUnterstützende Maßnahmen Preisüberwachungsysteme
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Art 101 AEUV: Preisbindungen
Anbieter kann wie bisher
Höchstverkauspreise festsetzen, oderunverbindliche Preisempfehlungen aussprechen
(sofern diese nicht über Druck/Anreiz wie
Mindestverkaufspreise wirken)
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Art 101 AEUV: Preisbindungen
Aber NEU: vertikale LL, Rn 225Preisbindungen ausnahmsweise zu Effizienz-
gewinnen iSd Art 101 Abs 3 AEUV gerechtfertigt:
zB:Zur Markteinführung neuer ProdukteKoordinierte Sonderangebotsphasen (2-6 Wochen)Kundenberatungen (Verhinderung Trittbrettfahrer)
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Art 102 AEUV
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Art 102 AEUV: Grundsätzliches
Marktbeherrschern ist es verboten:
Restwettbewerb zu beseitigenEntstehen neuen Wettbewerbs (Markteintritte) zu
verhindernLieferanten/Kunden auszubeuten oder zu
diskriminieren
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Art 102 AEUV: Grundsätzliches
Ausbeutung- vs Behinderungsmissbrauch(Opfer: Kunde/Vertragspartner vs Wettbewerber)
Marktmacht VoraussetzungDaher Marktdefinition wesentlich
Mißbrauchshandlung
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Art 102 AEUV: Marktdefinition
SSNIP-Test Bei Preiserhöhung um 5-10% anderes Produkt?Anwendung: Fusionskontrolleex ante
BedarfsmarktkonzeptProdukt aus Nachfragersicht austauschbar?Anwendung: Kartell- + Mißbrauchsaufsichtex post
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Art 102 AEUV: Marktdefinition
OGH 25.3.2009, 16 Ok 14/08 – Radiusklausel II
Verfahrensthema: Einkaufszentrum verbietet Mietern, in best. Radius andere Filiale zu betreiben
Zurückverweisung ans ErstgerichtBeschluss: SSNIP-Test von KG anzuwenden in
einem Kartell- und Mißbrauchsaufsichtsfall!Verfahren anhängig
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Art 102 AEUV: Marktdefinition
Diskussionsbeitrag:SSNIP-Test bei Mißbrauchsfällen zur Marktdefinition?Preisänderung besseres Kriterium als Austauschbarkeit?Wie SSNIP-Test anzupassen? Insb bei Fusionskontrolle zukünftige Preisänderung
beobachtet, bei Mißbrauchsaufsicht aktuelle/ vergangene Preiserhöhungen
Was zu tun, wenn aktueller Preis bereits höchstmöglicher Preis?
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Art 102 AEUV: PreisrabatteFunktionsrabatte
(Für Gegenleistung; zB Markteinführung)Grundsätzlich unbedenklich
Mengenrabatte Gewährt für Abnahmemenge Muss transparent u einheitliche erfolgen (Michelin) Dann keine Diskriminierung; erlaubt Unterschiedliche Bezugsmengen rechtfertigen unterschiedliche
Preise
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Art 102 AEUV: Preisrabatte
TreuerabatteWenn nur für Abnahmemenge gewährt
=Mengenrabatt; unbedenklichWenn für ausschließlichen Bezug (bei keinem anderen
Anbieter kaufen) = Diskriminierung und Absatzbeschränkung; verboten
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Art 102 AEUV: Preisrabatte
Zielrabatte: =Preisminderung bei Erreichen eines bestimmten
VerkaufzielsEuGH Michelin: nicht per se mißbräuchlich; kann
aber mangels Transparenz u Einheitlichkeit diskriminierend sein; war daher im Michelin-Fall verboten
EK in Irish Sugar: Zielrabatte per se diskriminierend + verboten
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Art 102 AEUV: Margin Squeeze
Vertikal integriertes marktbeherrschendes UnternehmenMargin Squeeze (=Kosten-Preis-Schere)Margenquetschung: Die Differenz zwischen
Vorleistungspreis und Verkaufspreis deckt nicht die Kosten
Mitteilung der Kommission = Form der Lieferverweigerung
(Mitteilung der Kommission v 24.02.2009, ABl 2009 C 45/7)
= Behinderungsmissbrauch
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Art 102 AEUV: Margin Squeeze
Voraussetzung: Produkt auf dem Vorleistungsmarkt objektiv notwendig, um
auf dem nachgelagerten Markt aktiv zu seinAls Kostenvergleichsbasis werden die langfristigen
durchschnittlichen Zusatzkosten eines ebenso effizienten Wettbewerbers herangezogen
Wahrscheinlichkeit, dass der Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt ausgeschaltet wird
Wahrscheinlichkeit, dass dem Konsumenten Schaden zugefügt wird
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Art 102 AEUV: Margin Squeeze
Mögliche Rechtfertigungsgründe:Entsprechende Kosten für das alleinige Anbieten
des VorleistungsproduktsNotwendig für Innovation und Investition
(vgl. Voraussetzungen)
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Art 102 AEUV: Margin Squeeze
Urteil des Gerichtshof vom 14.10.2010 in der Rechtssache C-280/08 P, Deutsche Telekom AG / Kommission
Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica)
Urteil des EuGH vom 17.2.2001, Rs C-52/09 - TeliaSonera
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Danke für die Aufmerksamkeit!
www.bwb.gv.at
Twitter: BWB_Wettbewerb
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