31. forum finanzmarktregulierung2ff8c065-1c46-4b9e-abac-e568a4d3a5bd/ff 31... · • lykke colored...
TRANSCRIPT
UFSP Finanzmarktregulierung
31. Forum Finanzmarktregulierung
Zürich, 28. Februar 2017
•
•
T R A D I N G
C L E A R I N G
S E T T L E M E N T
Seller Buyer
Trading Venue
Issuing Company/Government
(I) CSD (I) CSD
Broker Broker
Clearing Member Clearing Member CCP
Settlement Agent Settlement Agent
Custodian Custodian Issuer (I) CSD
Distributed Ledger
On DLT
•
•
•
•
•
•
Blockchain Core
Colored coins
Matching engine
Lykke (API)
Lykke Services
Regulatory Wrappers
•
•
•
Globaler Marktplatz für alle Asset Classes - Beispiel Lykke Rechtliches Dr. Martin Hess, Rechtsanwalt
© Martin Hess
Vision und Realität
2 27. Februar 2017
• Colored Coin - unterschiedliche Einordnung – durch die Digital Community – durch das geltende Recht
• Handelsplatz für digitale Werte – Was sind Effekten? – Regulatorische Erfassung: Börse, MHS, OHS – Teilnehmerkreis: Offenheit vs. Beschränkung
• Emission, Instruktion und Vertragsschluss auf digitaler Wallet – Erfordernis der Schriftlichkeit vs. volle digitale Umsetzung – KYC, GwG-Prävention
Die Sicht der Digital Community (https://github.com/OpenAssets/open-assets-protocol/blob/master/specification.mediawiki)
3 27. Februar 2017
• There are many applications for Colored Coins: A company could issue colored coins representing shares. The
shares could then be traded through the Bitcoin infrastructure. A bank could issue colored coins backed by a cash reserve. People
could withdraw and deposit money in colored coins, and trade those, or use them to pay for goods and services. The Blockchain becomes a system allowing to transact not only in Bitcoin, but in any currency.
• Unter dieser Betrachtungsweise sind die Colored Coins in ihrer Wirkung gleich wie z.B. das Grundbuch: Sie ver-schaffen Eigentum an realen Werten.
• Das geltende Recht anerkennt Colored Coins oder Block-chaineinträge (noch?) nicht als Nachweis des Eigentums.
Lykke Colored Coins-Merkmale
4 27. Februar 2017
Forward at the Run Versprechen auf Lieferung eines realen Wertes (Währung,
Effekten etc.) Einheitliche Stückelung Einheitliche Laufzeit Kein Verfall Die Laufzeit (forward period) wird durch den Trigger Event
(Einfordern des Basiswertes) initialisiert Individuelles Trigger Event, d.h. blosses Erwerbsrecht ohne
Erwerbsverpflichtung Kein Kassageschäft: Die Abwicklung des Lykke Colored Coin-
Kontraktes erfolgt nicht unmittelbar Termingeschäft: Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäft – der Erwerber eines Lykke Colored Coins muss die Verfügung auslösen mittels individueller Erklärung
Was sind Colored Coins gemäss FinfraG
5 27. Februar 2017
Effekten = vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die – in gleicher Struktur (Zinssatz, Laufzeit) und Stückelung (Betrag), – öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, – sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen
werden (Art. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FinfraV). = Fungible Finanzprodukte: unpersönliche Rechtspositionen, die unter beliebigen Personen auf Gläubiger- und Schuldnerseite austauschbar sind.
Finanzinstrumente i.S. von Art. 42 FinfraG sind definiert in MiFID II Anhang I Abschnitt C und in Art. 3 lit. b. E-FidleG. – u.a. Derivate, die nicht zum massenweisen Handel geeignet sind,
d.h Tailor Made oder weniger als 20 Stück.
Plattformen gemäss FinfraG nur für Handel in Finanzinstrumenten und Effekten
6 27. Februar 2017
Colored Coins als Effekten Zum massenweisen Handel
geeignet, sofern in genügender Stückzahl emittiert
jeder Erwerber : Erstinvestor (Primärmarkt) oder
Käufer (Sekundärmarkt) erhält das gleiche Produkt (Struktur; Stückelung), und
hat die gleichen Möglichkeiten wie der Vorgänger: Halten, Weiterverkaufen oder Trigger auslösen.
Colored Coins als Finanzinstrumente Tailor Made Lykke
Colored Coins ≠ zum massenweisen Handel geeignete Derivate Individuell für einen
Investor geschaffene Colored Coins
Handelsplattformen gemäss FinfraG
7 27. Februar 2017
• Börse: Kotierung von Effekten (Art. 35 FinfraG) Handel von Effekten, nach den Regeln des Systems (nicht-
diskretionär, kein Ermessen des Handelsplatzes, es gelten die Börsenregeln)
Multilateraler Handel: gleichzeitiger Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern
Teilnehmer samt und sonders reguliert (Art. 34 Abs. 2 FinfraG)
• Multilaterales Handelssystem Handel von Effekten, nach den Regeln des Systems (nicht-
diskretionär) Multilateraler Handel: gleichzeitiger Austausch von Angeboten unter
mehreren Teilnehmern Teilnehmer samt und sonders reguliert (Art. 34 Abs. 2 FinfraG)
Organisierte Handelssysteme (Art. 42 FinfraG)
8 27. Februar 2017
• Einrichtung zum: a) multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanz-
instrumenten, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln bezweckt;
b) multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertrags-abschluss nach nicht-diskretionären Regeln bezweckt;
c) bilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzin-strumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt.
• Finanzinstrument: nicht standardisierte Derivate / Colored Coins • Effekten: standardisierte Derivate / Colored Coins • Diskretionäre Regeln: nur nicht-diskretionäre Regeln • Bilateraler Handel: Lykke ist stets Gegenpartei, kauft und verkauft
unter Einsatz des eigenen Kapitals (auf eigene Rechnung). Lykke ist bei der Ausführung des Geschäfts dem Marktrisiko ausgesetzt.
Lykk
e
Einrichtungen zum Handel von Effekten
9 27. Februar 2017
Das OHS bietet am meisten Möglichkeiten
Zwischen - Fazit
10 27. Februar 2017
• Lykke Colored Coins qualifizieren als Effekten oder Finanzinstrumente.
• Organisiertes Handelssystem bietet am meisten Möglichkeiten, mit einer Bewilligung möglichst viele Aspekte abdecken zu können: Keine Kotierung Teilnehmer müssen nicht reguliert sein mit 1 Bewilligung als Effektenhändler ist Lykke zugelassen als
• Eigenhändler (Handel auf eigene Rechnung erlaubt, Art. 44 lit. c FinfraG)
• Kundenhändler • Derivathaus • Emissionshaus
Betreiber OHS (Art. 42 FinfraG)
Verwahrungsstelle gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b BEG
Colored Coins als Bucheffekten
11 27. Februar 2017
• Art. 973c OR: Rein internetbasierte Emission von Colored Coins als Wertrechte (Wertrechtebuch auf Blockchain)
• Art. 3 BEG: Bucheffekten … sind vertretbare Forderungs- oder
Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten: a. die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; und b. über welche die Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG
verfügen können.
• Art. 6 Abs. 2 BEG: Eintragung von Wertrechten durch Ein-buchung im Hauptregister einer Verwahrungsstelle (Lykke) Wertrechtebuch und Hauptregister werden mittels Blockchain geführt; Bucheffekte verlangt Vertretbarkeit, d.h. mindestens zwei identische
Colored Coins müssen emittiert werden.
• Bestehende Regeln erlauben Einsatz von Blockchain.
Zürich, 27. Februar 2017 12
• Weisung des Veräusserers als Grundlage der Verfügung (Art. 15, 24 Abs. 1 BEG) Weisung ist formlos gültig Einseitige Willenserklärung des Kontoinhabers an seine Verwahrstelle,
kann auch konkludent erteilt werden, z.B. durch Börsenauftrag (straight through processing)
• Vollzug der Verfügung durch Gutschrift im Effektenkonto des Erwerbers (Art. 24 Abs. 1 BEG) = Blockchain Die Gutschrift ist heute eine technische Funktion, keine Schriftform
erforderlich
• Handel und Settlement in der Blockchain allein über die Wallet möglich
Durchgängig digitale Prozesse
Verfügung über Bucheffekten (Art. 24 BEG)
Folie 12
Zürich, 27. Februar 2017 13
Lykke Beispiele
Folie 13
Sorgfaltspflicht bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung (KYC)
14 27. Februar 2017
• Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgt die Identi-fikation der Vertragspartei traditionell durch persönliche Vorsprache oder durch Postzustellung (Schriftweg)
das passt nicht in der Welt von Lykke
• FINMA RS 2016/7 Video- und Online-Identifizierung Video-Identifizierung mittels
– elektronischer Erfassung und Übermittlung der Identifikationsdokumente – Identifizierungsgespräch durch Einsatz von Telekommunikation
Online-ldentifikation mittels – elektronischer Erfassung und Übermittlung der Identifikationsdokumente – Überweisung von Geld ab einem Konto bei einer Bank in der Schweiz – Identitätsprüfung durch TAN, Utility Bill, Postzustellung etc.
Nur Video-Identifizierung passt für Lykke Wallet
Exkurs: Cryptocurrency Erläuterungsbericht zur Totalrevision der GwV FINMA, 11. Februar 2015, S. 11:
15 27. Februar 2017
• Digitale Darstellung eines Wertes, welcher im Internet handelbar ist und die Funktion von Geld übernimmt.
• Virtuelle Währungen sind nicht als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert; haben eine eigene Denomination (BTC, ETH); sind nicht durch ein gesetzliches Zahlungsmittel unterlegt =
Unterschied zu E-Geld; existieren einzig als digitaler Code. Es gibt kein materialisiertes
Gegenstück in Form von Münzen oder Noten; können als Zahlungsmittel für reale Güter und Dienstleistungen
verwendet werden.
• Minimalkonsens: virtuelle Währungen = Vermögenswerte ohne Anspruch auf real existierende Werte.
Unterschied Digital- / Legacy-World
16 27. Februar 2017
• Beispiel: Vergleich Initial Coin- und Initial Public - Offering • Definition of ICO in Investopia
(http://www.investopedia.com/terms/i/initial-coin-offering-ico.asp): In an ICO campaign, a percentage of the cryptocurrency is sold to
early backers of the project in exchange for legal tender or other cryptocurrencies, but usually for Bitcoin.
An unregulated means by which funds are raised for a new
cryptocurrency venture. An Initial Coin Offering (ICO) is used by startups to bypass the
rigorous and regulated capital-raising process required by venture capitalists or banks.
Initial Coin- und Initial Public - Offering
17 27. Februar 2017
• Lykke Colored Coins sind Versprechen auf reale Werte und keine virtuelle Währung.
• Lykke Colored Coins = Derivate Informationspflicht unter dem Fidleg Unter geltendem Recht keine eindeutige Rechtsgrundlage für
Prospektpflicht bei Derivaten Globale Tätigkeit: Regeln betreffend Prospekt, Vertrieb in jeder
Jurisdiktion zu prüfen, kostet ein Vermögen
• Regulierter Approach mag sicherer und vertrauen-erweckender sein, ist aber teurer.
18 27. Februar 2017
Erfahrung als Anwalt
• Traditioneller Approach (Gesuch einreichen, Entscheid Aufsichtsbehörde) führt nicht zum Ziel
• Mit Gedanken spielen, nicht auf Begriffliches fixieren, flexibel bleiben
• Iterativ zum Ziel, dauernder Austausch zwischen Erfinder, Aufsichtsbehörden und Berater
Digital Vertrauen in Informatik und
Technologie Durchgängig digitale
Prozesse Es gilt, was in der virtuellen
Welt existiert
Legacy Vertrauen in die
Rechtsordnung Intermediation Es gilt, was die Rechts-
ordnung als durchsetzbar definiert
• Unterschiedliche Kulturen:
Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach, CH-8034 Zürich T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch
Nächste Veranstaltungen:
32. Forum Finanzmarktregulierung Thema: The Market for Financial Adviser Misconduct
Referent: Prof. Gregor Matvos
Datum: Freitag, 03. März 2017, 12:15 – 13:30 Uhr
Universität Zürich, Hauptgebäude, Raum KOL-E-021 Rämistrasse 71, 8006 Zürich
UFSP Finanzmarktregulierung
www.finreg.uzh.ch/events
Symposium esisuisse / European Forum of Deposit Insurers / UFSP Finanzmarktregulierung UZH
Thema: FinTech – a new Challenge for Deposit Insurance?
Datum: Montag, 13. März 2017, 09:00 – 17:35 Uhr
Ort: Universität Zürich, Hauptgebäude, Raum KOL-G-217 Rämistrasse 71, 8001 Zürich
UFSP Finanzmarktregulierung
www.finreg.uzh.ch/events