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Reglement 60.052 d

Feldpost

(FP)

Gültig ab 01.01.2020 SAP 2528.3154

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Gültig ab 01.01.2020

Reglement 60.052 d

Feldpost

(FP)

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Reglement 60.052 d Feldpost

II

Verteiler

Persönliche Exemplare

C Kom D Gs Vb

USC Log Gs Vb

Qm

Four

FP Of

Wpl FP Uof

FP Uof

Unpersönliche Exemplare

Armeestab

Kommando Operationen

Logistikbasis der Armee

Führungsunterstützungsbasis

Kommando Ausbildung

Kompetenzzentrum SWISSINT

Schul- und Waffenplatzkommandos

Feldpostdirektion

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Reglement 60.052 d Feldpost

III

Inkraftsetzung Reglement 60.052 d

Feldpost

vom 02.09.20191

erlassen gestützt auf Artikel 11, Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eid-genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) vom 01.01.20182 sowie den Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 21.11.2018 über die Feldpost3.

Dieses Reglement tritt auf den 01.01.2020 in Kraft.

Auf den Termin des Inkrafttretens werden aufgehoben:

Reglement 60.052 d «Feldpost» (FP) gültig ab 01.01.2004, sowie 60.051 df «Waffen-platzpostdienst» (Wpl Post D) gültig ab 01.01.2006.

Die Direktunterstellten heben alle diesem Reglement widersprechenden Anordnungen auf.

Chef Logistikbasis der Armee

1 Unterzeichnungsdatum 2 SR 172.214.1 3 SR 513.316

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Reglement 60.052 d Feldpost

IV

Bemerkungen

Sämtliche Bezeichnungen im Reglement gelten sowohl für weibliche wie männliche An-gehörige der Armee.

Änderungskontrolle

Seite Kapitel neu alt

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Reglement 60.052 d Feldpost

V

Inhaltsverzeichnis

1  Allgemeines ................................................................................................ 1 

1.1  Zweck ........................................................................................................... 1 1.2  Geltungsbereich ........................................................................................... 1 1.3  Hinweis auf andere Vorschriften .................................................................. 1 

2  Organisation und Verantwortlichkeiten ................................................... 2 

2.1  Grundsätze Feldpost .................................................................................... 2 2.2  Auftrag der Feldpost ..................................................................................... 2 2.3  Organisation der Feldpost ............................................................................ 2 2.4  Einsatzlogistik .............................................................................................. 3 2.5  Basislogistik .................................................................................................. 3 2.6  Zivile Logistik ................................................................................................ 3 

3  Aufgaben/Ausbildung Einsatzlogistik ..................................................... 4 

3.1  Grundsätze ................................................................................................... 4 3.2  Feldpostoffizier ............................................................................................. 5 3.3  Feldpostunteroffizier ..................................................................................... 5 3.4  Postordonnanzen ......................................................................................... 5 

4  Aufgaben/Ausbildung Basislogistik ........................................................ 6 

4.1  Leitung Feldpost ........................................................................................... 6 4.2  Büro Schweiz ............................................................................................... 6 4.3  Waffenplatz-Feldpostunteroffizier ................................................................ 6 4.4  Nachschubsoldaten Feldpost ....................................................................... 7 4.5  Rekrutenpostordonnanzen ........................................................................... 7 4.6  Besondere Verantwortungsbereiche (Waffenplatzpostdienst) .................... 7 4.6.1  Waffenplatzkommando ................................................................................ 7 4.6.2  Schulkommando .......................................................................................... 7 

5  Leistungsangebot und Produkte der Feldpost ....................................... 8 

5.1  Leistungsangebot ......................................................................................... 8 5.2  Produkte und Dienstleistungen .................................................................... 8 5.2.1  Nachsendedienst Feldpost .......................................................................... 8 5.2.2  Gratiszeitungen für das Militär ..................................................................... 8 

6  Portofreiheit und Adressierung ................................................................ 9 

6.1  Portofreiheit .................................................................................................. 9 6.2  Adressierung ................................................................................................ 9 

7  Logistische Abläufe für den Postdienst ................................................ 10 

7.1  Grundsätze ................................................................................................. 10 7.2  Im Ausbildungsdienst ................................................................................. 10 

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Reglement 60.052 d Feldpost

VI

7.3  Im Einsatz ................................................................................................... 10 7.4  Im Ausland ................................................................................................. 11 

8  Infrastruktur für den Postdienst ............................................................. 12 

8.1  Waffenplatzpostdienst ................................................................................ 12 8.2  Material bei der Truppe .............................................................................. 12 8.2.1  Postausrüstung .......................................................................................... 12 8.2.2  Truppenfeldpoststempel............................................................................. 12 8.2.3  Formulare ................................................................................................... 12 8.3  Postlokal ..................................................................................................... 12 

9  Fachdienst ................................................................................................ 13 

9.1  Waffenplatzpostdienst ................................................................................ 13 9.2  Sendungsnachweis .................................................................................... 13 9.3  Postnachschub ........................................................................................... 13 9.3.1  Zustellung ................................................................................................... 13 9.3.2  Werbesendungen ....................................................................................... 14 9.3.3  Am Unterkunftsort bei der Post lagernde Sendungen ............................... 14 9.4  Postrückschub ............................................................................................ 14 9.4.1  Postaufgabe ............................................................................................... 14 9.4.2  Ableitung von Postrückschub ..................................................................... 14 9.5  Detachemente ............................................................................................ 14 9.6  Nachsendungen ......................................................................................... 14 9.7  Unzustellbare Sendungen .......................................................................... 14 

10  Besonderheiten ........................................................................................ 15 

10.1  Gerichts- und Betreibungsurkunden, Nachnahmen .................................. 15 10.2  Swiss-Express ............................................................................................ 15 10.3  Beschädigte oder vermisste Sendungen ................................................... 15 10.4  Verdächtige Sendungen............................................................................. 15 10.5  Private Kurierdienste .................................................................................. 15 10.6  Postdienst für Arrestanten ......................................................................... 15 

11  Rechtliches ............................................................................................... 16 

11.1  Haftpflicht ................................................................................................... 16 11.2  Sorgfaltspflicht für die Truppe .................................................................... 16 11.3  Postgeheimnis ............................................................................................ 16 11.3.1  Aufhebung des Postgeheimnisses ............................................................. 16 

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Reglement 60.052 d Feldpost

VII

Anhangsverzeichnis

Anhang 1 

Terminübersicht Feldpost im Ausbildungsdienst ............................................................. 17 

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Rollen im Nachschub Feldpost ..................................................................... 4 Abbildung 2 Nachschub Feldpost in verschiedenen Lagen ............................................ 11 

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VIII

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Reglement 60.052 d Feldpost

1

1 Allgemeines

1.1 Zweck

1 Dieses Reglement:

beschreibt die Aufgaben und die Organisation der Feldpost; regelt die Verantwortlichkeiten der Organe der Feldpost; schafft die Voraussetzung für die Führung der Feldpost; regelt spezifische Verantwortlichkeiten im Postdienst auf Waffenplätzen.

1.2 Geltungsbereich

2 Das Reglement Feldpost gilt in allen Lagen, sowohl in Ausbildungsbelangen wie für alle Einsätze der Armee, sofern nichts anderes angeordnet wird. Es schliesst an das überge-ordnete Reglement 52.031 «Logistik der Armee» an.

1.3 Hinweis auf andere Vorschriften

3 Ausser diesem Reglement gelten für die Feldpost die einschlägigen militärischen und postalischen Vorschriften; insbesondere:

51.003 «Verwaltungsreglement» (VR) 51.024 «Organisation der Ausbildungsdienste» (ODA) 60.053 «Postdienst bei der Truppe» 93.025 «Weisungen über die militärische Portofreiheit» Allgemeine Geschäftsbedingungen der Post CH AG

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2

2 Organisation und Verantwortlichkeiten

2.1 Grundsätze Feldpost

4 Die Feldpost umfasst alle Prozesse und Aktivitäten, welche die Führung, die Organisation und den Betrieb des Postdienstes zu Gunsten der Armee im In- und Ausland betreffen. Im Zentrum stehen die Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit der Truppe, der Postnach-schub sowie die Dienstleistung der militärischen Auskunftsstelle für Standorte und Er-reichbarkeiten von Truppen (Büro Schweiz).

2.2 Auftrag der Feldpost

5 Die Feldpost:

stellt den Nachschub von Feldpost bei der Truppe über alle Lagen im Inland sicher; organisiert den Nachschub von Feldpost für die im Ausland eingesetzten Truppen; organisiert in besonderen Lagen den Nachschub von Feldpost für Militärinternierte

und Kriegsgefangene, soweit sie sich in Militärlagern befinden; erteilt unter Berücksichtigung der militärischen Geheimhaltung Auskunft zu Standor-

ten und ermöglicht telefonische Kontakte zur Truppe (Büro Schweiz).

2.3 Organisation der Feldpost

6 Leitung und Organe der Feldpost umfassen:

Leitung der Feldpost

Chef Feldpost der Armee Feldpostoffiziere

Organe der Feldpost bei der Truppe

Feldpostunteroffiziere Postordonnanzen

Organe der Feldpost im Waffenplatzpostdienst

Waffenplatz-Feldpostunteroffiziere Nachschubsoldaten Feldpost Rekrutenpostordonnanzen

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2.4 Einsatzlogistik

7 Innerhalb der Nachschubklasse VI «persönliche Bedarfsartikel» ist die Feldpost Teil der ordentlichen Logistikprozesse der Armee. Hingegen obliegt die Verantwortung für die Or-ganisation des Postdienstes in der Einsatzlogistik dem Quartiermeister/Fourier.

8 Die Truppe bezieht die Leistungen der Feldpost über ein Waffenplatzpostbüro oder eine zivile Postbetriebsstelle. Die Zuweisung erfolgt mittels der feldpostalischen Basierung durch die Feldpostdirektion.

9 Die Truppenkörper verfügen gemäss Sollbestandestabellen (OTF) über einen oder meh-rere Feldpostunteroffiziere, welche für die Besorgung der Feldpost zuständig sind. Post-nach- und -rückschub auf Stufe Einheit wird durch bezeichnete Postordonnanzen erle-digt.

2.5 Basislogistik

10 Die Basislogistik umfasst die Leitung der Feldpost mit dem Büro Schweiz und dem Waf-fenplatzpostdienst. Die Feldpostdirektion als Teil der Basislogistik zeichnet verantwortlich für den Postdienst der Armee über alle Lagen.

2.6 Zivile Logistik

11 Die Post CH AG stellt die Postannahme, Postsortierung und Beförderung bis zur Über-gabe an die Feldpostorgane sicher (sinngemäss im Rückschub von der Übergabe an die Zivilpost bis zum Empfänger). Als Schnittstelle zur Armee dienen verschiedene Betriebs-stellen der Post CH AG.

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3 Aufgaben/Ausbildung Einsatzlogistik

3.1 Grundsätze

12 Die Truppe:

stellt der Leitung und den Organen der Feldpost Unterlagen und Informationen für die Organisation des Nachschubs von Feldpost und für die Tätigkeit des Büro Schweiz zur Verfügung;

ist verantwortlich für die Ausführung des Postnach- und -rückschubs; stellt die Postordonnanzen.

13 Die Formation mit eingeteiltem Feldpostunteroffizier stellt für den Transport des Postgu-tes innerhalb des Truppenkörpers ein Motorfahrzeug, wenn nötig mit Fahrer, zur Verfü-gung. Das Fahrzeug des Feldpostunteroffiziers kann gleichzeitig für andere Dienste ver-wendet werden, zum Beispiel für Kurierdienst, sofern die Transportkapazität ausreicht und die Nach- und Rückschubzeiten für Feldpost eingehalten werden können. Die Vor-schriften über das Postgeheimnis sind jederzeit einzuhalten.

14 Der Quartiermeister ist für die Organisation des Nachschubs von Feldpost innerhalb des Truppenkörpers verantwortlich.

15 Der Fourier ist für die Organisation des Nachschubs von Feldpost innerhalb der Forma-tion verantwortlich.

Abbildung 1 Rollen im Nachschub Feldpost

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5

3.2 Feldpostoffizier

16 Die Feldpostoffiziere setzen die Anordnungen des Chefs Feldpost der Armee um, werten Informationen der Einsatzgliederung von Formationen der Armee aus und orientieren über die Belange der Feldpost.

17 Die Stellen der in grossen Verbänden eingeteilten Feldpostoffiziere werden auf Antrag des Chefs Feldpost der Armee durch geeignete Offiziere mit entsprechenden zivilen Kenntnissen besetzt. Die Ausbildung erfolgt in einem technischen Lehrgang Feldpost.

3.3 Feldpostunteroffizier

18 Der Feldpostunteroffizier stellt den Postnach- und -rückschub im Truppenkörper sicher. Er berät und kontrolliert die Postordonnanzen fachtechnisch und führt den Ausbildungs-fachrapport für Postordonnanzen durch. Der Feldpostunteroffizier untersteht für die trup-penkörperinternen organisatorischen Angelegenheiten dem Quartiermeister. Für fach-technische Belange ist der Waffenplatz-Feldpostunteroffizier oder gegebenenfalls die Feldpostdirektion zuständig.

19 Die Alimentierung der Funktion Feldpostunteroffizier findet gemäss einem vereinbarten Prozess zwischen dem Kommando Ausbildung und der Feldpostdirektion statt. Ange-hende Feldpostunteroffiziere werden nach Abschluss der Unteroffiziersschule und einem Teil des praktischen Dienstes durch die Feldpostdirektion fachtechnisch ausgebildet. Im restlichen praktischen Dienst werden sie durch einen Waffenplatz-Feldpostunteroffizier fachtechnisch betreut. Die Einteilung in die Truppenkörper gemäss Sollbestandestabel-len (OTF) erfolgt auf Antrag der Feldpostdirektion. Zur Sicherstellung des Feldpostdiens-tes kann diese zudem in Zusammenarbeit mit dem Personellen der Armee Umteilungen und Unterstellungen für Dienstleistungen veranlassen.

3.4 Postordonnanzen

20 Die Funktion der Postordonnanz ist in den Sollbestandestabellen (OTF) nicht enthalten und wird pro Formation und Dienstleistung durch den Truppenkommandanten bestimmt.

21 Die Postordonnanz besorgt den Postnach- und -rückschub in der Einheit und untersteht für organisatorische Fragen dem Fourier. Für fachtechnische Angelegenheiten ist der Feldpostunteroffizier zuständig.

22 Die Ausbildung erfolgt anlässlich eines Fachrapportes durch den Feldpostunteroffizier. Nach Absprache kann die Truppe auf die fachtechnische Unterstützung eines Waffen-platz-Feldpostunteroffiziers zurückgreifen.

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6

4 Aufgaben/Ausbildung Basislogistik

4.1 Leitung Feldpost

23 Der Leitung der Feldpost obliegt die Verantwortung für alle Prozesse und Aktivitäten, welche bei der Basis- und Einsatzlogistik die Führung, die Organisation und den Betrieb des Postdienstes zu Gunsten der Armee im In- und Ausland betreffen.

24 Die Leitung der Feldpost:

plant, organisiert und führt die Feldpost; koordiniert in feldpostalischen Angelegenheiten; bearbeitet Leistungsvereinbarungen zwischen dem VBS und der Post CH AG; bildet die Feldpostorgane fachtechnisch aus; erlässt fachtechnische Arbeitshilfen; bestimmt die feldpostalische Basierung; bestimmt die Adressierung der Sendungen im Nachschub; führt Fachdienstkontrollen bei den Feldpostorganen durch.

25 Der Chef Feldpost der Armee führt die Feldpost. Die Feldpostoffiziere unterstützen ihn in den Bereichen Organisation, Betrieb, Ausbildung, Personelles sowie Waffenplatzpost-dienst.

4.2 Büro Schweiz

26 Das Büro Schweiz (031 381 25 25) ermöglicht unter Wahrung der militärischen Geheim-haltung telefonische Kontakte zur Truppe. Es gibt Auskunft über Standorte und Telefon-nummern der Truppe sowie über die Militärleitzahlen.

4.3 Waffenplatz-Feldpostunteroffizier

27 Der Waffenplatz-Feldpostunteroffizier organisiert, besorgt und überwacht den Postnach- und -rückschub für Kommandos von Schulen und Kursen auf Waffenplätzen. Er leitet das Waffenplatzpostbüro und bietet Schalterdienst für ausgewählte Post- und Finanzdienst-leistungen der Post CH AG an.

28 Er regelt mit dem Kommando von Truppenkursen, welche postalisch auf einem Waffen-platz basieren:

die Organisation des Postnach- und -rückschubs; die Aus- und Weiterbildung der Feldpostunteroffiziere und Postordonnanzen; die fachdienstlichen Kontrollen von Feldpostunteroffizieren und Postordonnanzen.

29 Der Waffenplatz-Feldpostunteroffizier ist Mitarbeiter der Post CH AG. Die Stellenbeset-zung erfolgt durch die zivilpostalisch vorgesetzte Stelle (Feldpostdirektion). Neue Waf-fenplatz-Feldpostunteroffiziere werden durch die Feldpostdirektion ausgebildet und ab-solvieren einen technischen Lehrgang.

30 Der Waffenplatz-Feldpostunteroffizier bleibt über die Altersgrenze hinaus in der Armee eingeteilt. Ist er noch dienstpflichtig, erfüllt er seine militärische Dienstpflicht als Waffen-platz-Feldpostunteroffizier. Für die Beförderung ist die Verordnung über die Militärdienst-pflicht (VMDP) massgebend.

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Reglement 60.052 d Feldpost

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31 Der Waffenplatz-Feldpostunteroffizier sowie seine Stellvertreter (Ablöser) tragen wäh-rend der Ausübung der Funktion die Militäruniform. Sie unterstehen dabei militärisch dem Waffenplatzkommandanten.

32 Die Feldpostdirektion stellt die Stellvertretung (Ablösung) der Waffenplatz-Feldpostunter-offiziere sicher, erhebt die Arbeitszeiten gemäss den geltenden arbeitsrechtlichen Vorga-ben und meldet sie gegebenenfalls zu postinternen Weiterbildungskursen an. Die Waf-fenplatz-Feldpostunteroffiziere werden regelmässig mit Informationen aus dem Bereich der Post CH AG versorgt. Weiterbildungen, Auffrischungsschulungen und Schulung neuer Prozesse erfolgen an den jährlichen Fachdienstkursen.

4.4 Nachschubsoldaten Feldpost

33 Nachschubsoldaten Feldpost werden unter der fachtechnischen Verantwortung eines Waffenplatz-Feldpostunteroffiziers im Waffenplatzpostdienst sowie im Büro Schweiz ein-gesetzt.

34 Die Alimentierung der gemäss Sollbestandestabellen (OTF) vorgesehenen Stellen für Nachschubsoldaten Feldpost erfolgt auf Grund des entsprechenden Rekrutierungspro-fils. Die so ausgehobenen Angehörigen der Armee werden nach dem Grundausbildungs-dienst ihrer Funktion entsprechend eingeteilt und durch die Feldpostdirektion im Waffen-platzpostdienst eingesetzt.

4.5 Rekrutenpostordonnanzen

Rekrutenpostordonnanzen werden gemäss Weisungen des Waffenplatz-Feldpostunter-offiziers eingesetzt und besorgen während der Ausbildungsphase in der Regel nur die Postzustellung.

4.6 Besondere Verantwortungsbereiche (Waffenplatzpostdienst)

4.6.1 Waffenplatzkommando

35 Der Waffenplatzkommandant ist militärischer Vorgesetzter des Waffenplatz-Feldpostun-teroffiziers. Er regelt im Einvernehmen mit diesem die Organisation der Feldpost auf dem Waffenplatz. Zur Sicherstellung des Nachschubprozesses von Feldpost sorgt er für die Zuteilung der nötigen Fahrzeuge sowie deren Unterhalt oder Ersatz. Er informiert die Waffenplatz-Feldpostunteroffiziere regelmässig aus seinem Bereich.

4.6.2 Schulkommando

36 Das Schulkommando:

stellt die für den Waffenplatzpostdienst benötigten Rekrutenpostordonnanzen ge-mäss Reglement 51.024 «Organisation der Ausbildungsdienste (ODA)»;

stellt dem Waffenplatz-Feldpostunteroffizier die für die Ausbildung der Rekruten be-nötigte Zeit zur Verfügung;

informiert die Organe der Feldpost laufend über Mutationen und Detachierte; stellt im Bedarfsfall (Verbandsausbildung, Verschiebungsübungen, usw) zusätzlich

benötigte personelle Ressourcen sowie Motorfahrzeuge für den Nachschub von Feldpost zur Verfügung.

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Reglement 60.052 d Feldpost

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5 Leistungsangebot und Produkte der Feldpost

5.1 Leistungsangebot

37 Die Truppe erhält täglich einmal Postnachschub. Briefpost ist in der Regel bis am Mittag, Paketpost bis spätestens am Abend zuzustellen, beziehungsweise für die Abholung zu melden und bereitzuhalten. Der Chef Logistikbasis der Armee kann Abweichungen an-ordnen.

38 In Ausbildungsdiensten darf der Postverkehr nicht unterbrochen werden. Auch während Übungen und im Einsatz sind die möglichen Massnahmen zu treffen, damit täglich Post-nach- und -rückschub gewährleistet werden kann.

39 Soll im Rahmen eines Grundausbildungsdienstes für Durchhalteübungen oder ähnliche Übungen der Postdienst eingeschränkt werden, muss dies der Truppe durch das Kom-mando mindestens eine Woche vor Übungsbeginn mitgeteilt werden. Die Zustellung adressierter Briefpost ist sicherzustellen. Die telefonische Verbindung zur Truppe ist je-derzeit zu gewährleisten (Meldung an Büro Schweiz).

5.2 Produkte und Dienstleistungen

40 Die Feldpost bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, welche nach der Postge-setzgebung der Grundversorgung zugewiesen sind. Sofern ein nachgewiesenes Bedürf-nis besteht, kann die Feldpost der Truppe im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee über die Grundversorgung hinaus weitere Produkte anbieten (zum Beispiel Schal-ter- und Finanzdienstleistungen bei Waffenplatzpostbüros).

5.2.1 Nachsendedienst Feldpost

41 Adressierte Sendungen an eine Kasernen- oder Feldadresse werden bei Unzustellbarkeit an den Nachsendedienst der Feldpostdirektion geleitet. Bei erfolgreicher Ermittlung des Empfängers erfolgt eine Weiterleitung an die aktuelle Dienst- oder Ziviladresse.

5.2.2 Gratiszeitungen für das Militär

42 Die meisten Zeitungsverlage stellen der Truppe unadressierte Tageszeitungen zur Ver-fügung. Der Feldpostunteroffizier bestellt nach Rücksprache mit dem Quartiermeister die zulässige Anzahl solcher Zeitungen bei der Feldpostdirektion. Es besteht kein Anrecht auf eine Lieferung, auf bestimmte Zeitungstitel oder persönliche Exemplare. Zudem ist bei der Bestellung der aktuellen Informationskultur der Gesellschaft Rechnung zu tragen.

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Reglement 60.052 d Feldpost

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6 Portofreiheit und Adressierung

6.1 Portofreiheit

43 Über die militärische Portofreiheit zu Gunsten der Angehörigen der Armee sowie der Kommandostellen gibt die entsprechende Weisung des Chefs Feldpost der Armee Aus-kunft. Diese ist bei allen militärischen Posteinwürfen anzuschlagen.

44 Bei Unklarheiten über die militärische Portofreiheit gibt die Feldpostdirektion Auskunft und entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee (Truppenrechnungs-wesen) abschliessend über die Anwendung.

6.2 Adressierung

45 Adressen von Sendungen an Angehörige der Armee im Dienst müssen folgende Anga-ben enthalten:

Grad; Vorname, Name; Bezeichnung der Formation, bei welcher der Angehörige der Armee seinen

Dienst leistet; Vermerk «Militär», gefolgt von der Militärleitzahl.

Schul- und Kurskommandos können die Adressierung an eine Kaserne mit Angabe von Postleitzahl und Ort befehlen.

Feldadresse: Kasernenadresse: Sdt Rekr Lukas Muster Lukas Muster Inf Kp 13/1 Inf RS 11-1 Militär 75330 Kp 2, Zug 1 Kaserne 9000 St. Gallen

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7 Logistische Abläufe für den Postdienst

7.1 Grundsätze

46 Die Feldpost basiert auf den zivilen Leistungen der Post.

47 Die feldpostalische Basierung definiert die Übergabestelle von der zivilen Logistik und wird von der Feldpostdirektion festgelegt. Auf dieser Grundlage werden der Truppe die Logistikpunkte zugewiesen.

48 Als Logistikpunkt für Feldpost gilt für den Feldpostunteroffizier ein Waffenplatz oder eine zivile Betriebsstelle der Post CH AG.

7.2 Im Ausbildungsdienst

49 Die Leitung der Feldpost informiert die Kommandanten der Truppenkörper 3 Monate vor dem Dienst über den Postdienst in der bevorstehenden Dienstleistung. 4 Wochen vor dem Dienst meldet die Truppe Standorte und Telefonnummern an die Feldpostdirektion (Form 06.065, Standortliste der Truppe).

50 Der Postnachschub erfolgt grundsätzlich im Holprinzip. Nach Absprache zwischen der Truppe und dem zuständigen Waffenplatz-Feldpostunteroffizier ist das Bringprinzip mög-lich. Die Leitung der Feldpost kann den Feldpostunteroffizieren in den Truppenkörpern zusätzliche Formationen zur feldpostalischen Versorgung zuweisen.

51 Der Postnachschub für Detachemente erfolgt mittels Weiterleitung (postalisch oder mit Mitteln der Truppe). Voraussetzung für eine feldpostalische Umbasierung von Formatio-nen durch die Feldpostdirektion sind rechtzeitige Standortmeldungen/Anträge der Kom-mandos.

52 Der Postrückschub soll gemäss den definierten Postabgangszeiten täglich bei einer Post-annahmestelle abgeliefert werden, vorzugsweise an die feldpostalische Basierung.

7.3 Im Einsatz

53 Bei Konzentration von Truppenkörpern können zusätzlich Feldpostdetachemente mit Angehörigen der Armee aus der Basislogistik gebildet und von einem Waffenplatz-Feld-postunteroffizier geleitet werden.

54 Ist der Nachschub von Feldpost nicht mehr über die feldpostalischen Logistikpunkte mög-lich, müssen die Möglichkeiten im Rahmen der Logistikkonzepte ausgeschöpft werden. Der Postnachschub kann gegebenenfalls in Synergie mit den übrigen Nachschubklassen via Armeelogistikcenter über die ordentlichen Logistikpunkte erfolgen.

55 Der Feldpost obliegt ebenfalls die Organisation des Postdienstes für Kriegsgefangene und Internierte in Militärlagern.

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Abbildung 2 Nachschub Feldpost in verschiedenen Lagen

7.4 Im Ausland

56 Das Dienstleistungsangebot der Feldpost für Auslandeinsätze wird aufgrund von Einsatz-form, Bedürfnis, Dauer, übrigen Logistikprozessen sowie Kostenrahmen auf Antrag und im Einvernehmen mit den zuständigen militärischen Stellen geregelt. Die Feldpostdirek-tion koordiniert Leistungen und Verrechnung mit dem jeweiligen Leistungserbringer für Auslanddienstleistungen (Post CH AG, ausländische Postverwaltungen oder dritte Logis-tikanbieter).

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8 Infrastruktur für den Postdienst

8.1 Waffenplatzpostdienst

57 Der Eigentümer der Kaserne ist für den Bau und die Ausrüstung der Waffenplatzpostbü-ros verantwortlich. Den baulichen Sicherheitsbestimmungen der Post CH AG ist Rech-nung zu tragen. Er ist weiter für Unterhalt und Grundreinigung zuständig.

58 Betriebsgeräte und das Mobiliar können über die Feldpostdirektion bestellt werden und gehen zu Lasten des Eigentümers der Kaserne. Feldpoststempel sind ausschliesslich bei der Feldpostdirektion zu bestellen.

59 Die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen an die Waffenplatz-Feldpost- unteroffiziere erfolgt gemäss den Weisungen der Logistikbasis der Armee.

60 Der Betriebsstoffverbrauch für die dem Waffenplatz-Feldpostunteroffizier zugeteilten Mo-torfahrzeuge geht zu Lasten der Feldpost. Müssen während der Verbandsausbildung oder für Sonderfälle zusätzliche Postversorgungsfahrzeuge eingesetzt werden, geht der Betriebsstoff zu Lasten des betreffenden Kommandos.

8.2 Material bei der Truppe

8.2.1 Postausrüstung

61 Die Einheit übernimmt für jeden Ausbildungsdienst der Formationen (ADF) den Behälter «Postausrüstung Einheit» und übergibt ihn an die mit dem Postdienst beauftragten Feld-postorgane.

8.2.2 Truppenfeldpoststempel

62 Die Feldpostorgane der Truppe erhalten den Truppenfeldpoststempel von der Leitung Feldpost (Versand durch Büro Schweiz). Dieser ist bei Dienstende zurückzusenden.

63 Der Truppenfeldpoststempel darf nur zu postdienstlichen Zwecken verwendet werden. Die Stempelung von frankierten und unfrankierten Sendungen aller Art zu Sammelzwe-cken ist nur nach Absprache mit der Feldpostdirektion statthaft.

64 Verluste von Truppenfeldpoststempeln sind der Leitung Feldpost sofort zu melden und werden als Materialverlust in Rechnung gestellt.

8.2.3 Formulare

65 Die Postordonnanz oder ein mit dem Postdienst betrauter Angehöriger der Armee erhal-ten beim ersten Postnachschub des Dienstes das Formularmäppchen FP 9.0, welches alle fachtechnischen Formulare enthält.

66 Die Weisungen über die militärische Portofreiheit, die Musteradresse sowie das Formular mit der Organisation des Postdienstes (FP 9.2) sind zusammen mit den Posteinwürfen an einem für die Truppe gut zugänglichen Ort anzubringen.

8.3 Postlokal

67 Die Truppe stellt der Postordonnanz, wenn möglich einen abschliessbaren Raum als Postlokal zur Verfügung. Das Postlokal darf nur von den für den Nachschub von Feldpost verantwortlichen Angehörigen der Armee sowie von deren militärischen und fachtechni-schen Vorgesetzten betreten werden. Die dort lagernden Postsendungen dürfen nur von

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Feldpostoffizieren, Waffenplatz-Feldpostunteroffizieren und Feldpostunteroffizieren kon-trolliert werden.

68 Erlauben es die Verhältnisse nicht, der Postordonnanz ein eigenes Postlokal zuzuweisen, ist ein Zusammenlegen des Postlokals mit einem anderen abschliessbaren Raum, (zum Beispiel «Kiosk») möglich.

69 Ansonsten gilt, dass lagernde Postsendungen in abschliessbaren Kisten oder Schränken aufbewahrt werden müssen. Bei einer Aushändigung über den Kommandoposten der Einheit oder das Büro des Rechnungsführers ist zudem darauf zu achten, dass dort keine Postsendungen für Dritte einsehbar sind.

9 Fachdienst

9.1 Waffenplatzpostdienst

70 Die Postauswechslung zwischen Zivilpost und Waffenplatzpostbüro erfolgt über eine ge-eignete Postbetriebsstelle oder Postfiliale. Sie wird durch die Feldpostdirektion bezeich-net und dient in der Regel ebenfalls als Verrechnungsstelle für die Schaltergeschäfte.

71 Die Waffenplatz-Feldpostunteroffiziere führen eine ausgelagerte Schalterkasse. Die Ver-antwortlichen der Post CH AG können diese jederzeit überprüfen. Einnahmen und Aus-gaben werden täglich (spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag) mit der Postfiliale ab-gerechnet. Für Differenzen im Kassenbestand gelten die zivilpostalischen Regelungen.

72 Waffenplatz-Feldpostunteroffiziere verfügen über dasselbe Datenerfassungsgerät wie die Zivilpost (Scanner) sowie zusätzlich über die Zustell- und Übergabeformulare der Feldpost. Die Belege werden gemäss Vorschriften der Zivilpost aufbewahrt.

9.2 Sendungsnachweis

73 Briefpostsendungen mit Zustellnachweis sowie sämtliche Pakete können bis zur Über-gabe an die Feldpostorgane mit der Sendungsverfolgung der Post CH AG nachverfolgt werden. Empfängerunterschriften werden auf den Formularen der Feldpost eingeholt.

9.3 Postnachschub

9.3.1 Zustellung

74 Die Postordonnanz oder der mit dem Postdienst betraute Angehörige der Armee hat alle adressierten Sendungen persönlich zuzustellen. Selbstbedienung ist verboten. Briefpost ohne Zustellnachweis wird ohne Unterschrift zugestellt.

75 Sämtliche Sendungen mit Barcode sind auf den Zustellbogen der Feldpost einzutragen und dem Empfänger nur gegen Unterschrift zuzustellen. Formulare sind am Dienstende dem zuständigen Waffenplatz-Feldpostunteroffizier abzugeben oder an das Büro Schweiz zurückzusenden. Der Postordonnanz ist es untersagt, anstelle des Empfängers zu unterschreiben. Schriftliche Bevollmächtigung ist analog den Vorschriften der Zivilpost möglich.

76 Für Sendungen mit Zustellnachweis haben Empfänger welche dem zustellenden Feld-postorgan nicht persönlich bekannt sind, die Identität nachzuweisen (offizielles Ausweis-dokument mit Foto). Für alle übrigen Sendungen genügt als Nachweis das Namensschild auf der Uniform und/oder die militärische Erkennungsmarke.

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9.3.2 Werbesendungen

77 Sendungen mit unadressierten Druckerzeugnissen oder sonstigem Werbematerial, wel-che im Postkanal zur Verteilung an Feldpostorgane gelangen, dürfen nicht an die Truppe verteilt werden und sind dem zuständigen Truppenkommandanten zu melden.

9.3.3 Am Unterkunftsort bei der Post lagernde Sendungen

78 Wird der Postnachschub nicht bei einer Postbetriebsstelle am Unterkunftsort übernom-men, so haben sich die Feldpostorgane zu Dienstbeginn sowie danach regelmässig zu erkundigen, ob irrtümlich an den Truppenstandort adressierte Sendungen vorliegen. Bei der Abholung weisen sie sich mit den dafür bestimmten Ausweisen aus.

9.4 Postrückschub

9.4.1 Postaufgabe

79 Portofreie Postsendungen im Rückschub hat der Absender in die militärischen Brief- und Paketeinwürfe zu legen. Diese dürfen von Zivilpersonen nicht mitbenützt werden können. Postaufgabe ist ebenfalls möglich bei der Postordonnanz oder am Schalter eines Waf-fenplatzpostbüros. Nach der persönlichen Übergabe an ein Feldpostorgan hat der Ab-sender für Pakete und Briefe mit Zustellnachweis Anrecht auf eine Quittung mit der Sen-dungsnummer (Barcode).

9.4.2 Ableitung von Postrückschub

80 Die Feldpostorgane übergeben Postrückschub täglich der zivilen Post. Dabei gelten die Annahmeschluss-Zeiten sowie Beförderungsbedingungen der Post CH AG.

81 Alle abgehenden Postsendungen sind mit dem Truppenfeldpoststempel zu versehen. Un-ter dieser Voraussetzung können die Postordonnanzen Postsendungen auch nach dem ordentlichen Postabgang noch bei einer Postfiliale abgeben.

9.5 Detachemente

82 Die Fouriere/Rechnungsführer aller Einheiten sind dafür besorgt, dass den Feldpostor-ganen rechtzeitig Detachierten-Listen für die Nachsendung von Feldpost zur Verfügung gestellt werden.

9.6 Nachsendungen

83 Sendungen an entlassene, beurlaubte oder nicht eingerückte Angehörige der Armee wer-den anhand der Adressverzeichnisse des Kommandos an die Ziviladresse nachgesandt. Das Nachsenden von portofreien Sendungen ist bis sieben Tage nach Dienstende taxfrei.

9.7 Unzustellbare Sendungen

84 Kann ein Adressat auch mit Hilfe von Fourier und Feldpostunteroffizier nicht ermittelt wer-den, ist das Büro Schweiz zu kontaktieren und die Sendung entsprechend den dort er-haltenen Informationen weiterzuleiten.

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10 Besonderheiten

10.1 Gerichts- und Betreibungsurkunden, Nachnahmen

85 Nachnahmen, Gerichtsurkunden sowie allfällige weitere, speziell bezeichnete Sendun-gen werden dem Empfänger zur Abholung bei einer Waffenplatzpoststelle oder einer zi-vilen Postfiliale gemeldet. Betreibungsurkunden können nicht an eine militärische Ad-resse gerichtet werden.

10.2 Swiss-Express

86 Swiss-Express-Sendungen im Nachschub sind immer kostenpflichtig und nur möglich mit Kasernenadresse. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine gesonderte Zustellung am Ankunftstag. Ebenso ist eine Zustellung an Kasernenadressen an Samstagen sowie Fei-ertagen nicht vorgesehen.

10.3 Beschädigte oder vermisste Sendungen

87 Stellen Angehörige der Armee den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung fest, ist dies einem Feldpostorgan oder dem Kundendienst der Post CH AG zu melden. Ein allfälliger Haftpflichtanspruch wird in der Regel mit dem Absender einer Sendung abge-handelt.

10.4 Verdächtige Sendungen

88 Bei verdächtigen oder gefährlichen Postsendungen ist gemäss dem Merkblatt 82.234 «Verdächtige Sendungen» (erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik) vorzuge-hen.

10.5 Private Kurierdienste

89 Für Postsendungen an die Truppe ist grundsätzlich die Feldpost zuständig, ein Anspruch auf die Dienstleistungen privater Kurierdienste besteht nicht. Eine Übernahme/Zustellung ankommender Sendungen von privaten Dienstleistern obliegt der Truppe (zum Beispiel durch den Wachtdienst/Zutrittskontrolle). Zudem können auch Feldpostorgane Sendun-gen von privaten Kurieren entgegennehmen und auf dem nächsten Zustellgang analog einer Feldpostsendung zustellen. In keinem Fall übernimmt die Feldpost die Haftung mit-tels Unterschrift. Muss eine Sendung von privaten Kurieren nach- oder zurückgesandt werden, ist sie wie eine Neuaufgabe zu behandeln.

10.6 Postdienst für Arrestanten

90 Versand und Empfang von Briefpost sind zulässig. Pakete an Arrestanten werden diesen unter Überwachung zur Durchsicht ausgehändigt und entbehrliche haltbare Gegenstände gegen Quittung aufbewahrt. Verderbliche Waren können nach Weisung des Angehörigen der Armee weitergegeben werden.

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11 Rechtliches

11.1 Haftpflicht

91 Bei Verlust oder Beschädigung von Briefpostsendungen mit Zustellnachweis und Pake-ten haftet die Post CH AG gegenüber dem Absender nach ihren allgemeinen Geschäfts-bedingungen bis zur Zustellung beim Empfänger. Ist ein Schaden explizit durch Verschul-den der Armee entstanden, kann die Post CH AG Rückgriff auf das VBS nehmen. Bei verspäteter Zustellung von Feldpostsendungen lehnt die Post CH AG jegliche Haftung ab. Die Haftung beschränkt sich auf das Gebiet der Schweiz.

11.2 Sorgfaltspflicht für die Truppe

92 Die mit postdienstlichen Aufgaben betrauten Angehörigen der Armee sind zur sorgfälti-gen Behandlung des Postgutes und getreuem Führen aller Feldpostdokumente verpflich-tet. Fahrlässigkeit oder ungetreue Ausführung feldpostalischer Aufgaben kann militärdis-ziplinarisch belangt werden.

11.3 Postgeheimnis

93 Für den Postnach- und -rückschub gelten die Vorschriften über das Postgeheimnis und seine Aufhebung ohne Einschränkung. Die Angehörigen der Armee haben somit An-spruch auf Wahrung des Postgeheimnisses. Das heisst, dass

über den Postverkehr bestimmter Personen niemandem Mitteilung gemacht wird; verschlossene Sendungen nicht geöffnet werden; Dritten über den Inhalt von Postsendungen keine Mitteilung gemacht wird; dem Inhalt nicht nachgeforscht wird; niemandem Gelegenheit gegeben wird, solche Handlungen zu begehen.

94 Alle mit dem Postnach- und -rückschub betrauten Angehörigen der Armee, welche feld-postalische Aufgaben erfüllen, müssen das Postgeheimnis kennen, beziehungsweise während und nach der Dienstzeit wahren.

11.3.1 Aufhebung des Postgeheimnisses

95 Zuständig für das Aufheben des Postgeheimnisses ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Entsprechende Gesuche können die militärischen Untersu-chungsrichter einreichen.

96 Liegt ein bewilligtes Gesuch vor, geben die zuständigen Stellen der Post CH AG den betroffenen Feldpostorganen direkte Weisungen für den Vollzug. Sendungen ohne Zu-stellnachweis werden ohne Formalitäten übergeben, Briefpostsendungen mit Zustell-nachweis und Pakete nur gegen Empfangsbestätigung.

97 Allfällige Weisungen des Kommandanten für vorläufiges Zurückbehalten der Sendungen im Nach- und Rückschub sind bis zum Entscheid des Gesuches um Aufhebung des Post-geheimnisses zu befolgen.

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Anhang 1 Terminübersicht Feldpost im Ausbildungsdienst

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Notizen

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Notizen

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