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Christlichdemokratische Volkspartei CVP GR Sekretariat Bahnhofstrasse 54, 7302 Landquart T 081 300 04 41 [email protected], www.cvp-gr.ch, PC 70-4567-9
CVP Graubünden, Sekretariat, Bahnhofstrasse 54, 7302 Landquart Per E-Mail: [email protected] Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Herr Regierungsrat Martin Jäger Quaderstrasse 17 7000 Chur Landquart, 1. Februar 2018 Vernehmlassung der CVP Graubünden zur Totalrevision des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden Sehr geehrter Herr Regierungsrat Jäger Sehr geehrte Damen und Herren
Vorab besten Dank für die Gewährung der Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Totalrevision des
Mittelschulgesetzes vernehmen lassen zu können. Innert Frist überstellt Ihnen die CVP Graubünden
(nachstehend: CVP) nachstehende Vernehmlassung.
I. Kernpunkte der Totalrevision
Materielle, neue Kernpunkte der Totalrevision sind die Einführung von Regelungen, wonach
- der Grosse Rat auf Antrag der Regierung Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft errichten
oder aufheben kann (Art. 3 Abs. 2 E-MSG);
- die Regierung den privaten Mittelschulen Leistungsaufträge erteilen muss, deren Anforde-
rungen ganz überwiegend in die Kompetenz der Regierung gelegt werden (Art. 8 - 11 E-
MSG);
- das Bildungsdepartement im Falle der Überschuldung einer privaten Mittelschule die weitere
Ausbildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler des Kantons sicherzustellen hat (Art.
22 Abs. 1 E-MSG);
- trotz Erneuerung / Renovation des Konvikts der Bündner Kantonsschule mit einer Summe
von über 32 Mio. der Investitionsbetrag gemäss Art. 17 Abs. 1 des geltenden MSG belassen
worden ist (Art. 28 Abs. 2 E-MSG).
CVP Graubünden PCD Grischun PDC Grigioni
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II. Hauptforderungen der CVP GR
a) Verhalten des Kantons bei Überschuldung von privaten Mittelschulen / Frage nach
dem Kernangebot
Die Totalrevision enthält zwar Regelungen für einen Aspekt einer geordnete Liquidationsabwicklung
von überschuldeten Mittelschulen (Art. 22 E-MSG: Sicherstellung der weiteren Ausbildung der be-
troffenen Schülerinnen und Schüler), lässt aber – trotz der Erkenntnisse des HIF im Sommer 2016
– nach wie vor keinen Raum, diese mittels kantonaler (allenfalls temporärer) Unterstützung privat
weiter zu führen. Das vom EKUD bestellte Rechtsgutachten vom Mai 2017 von Prof. Dr. iur. Christine
Kaufmann der Universität Zürich arbeitet die materiellen Anforderungen heraus, die eine private Mit-
telschule zu erfüllen hat, um als „Kernangebot“ im Rahmen des dezentralen Mittelschulangebots
gemäss Art. 89 Abs. 3 und Art. 77 KV qualifiziert werden zu können. Die Gesetzesvorlage schlägt
dabei vor, dass einerseits die Regierung zwei der vielen Kriterien zu Art. 89 Abs. 3 und Art. 77 KV
als erfüllt zu erachten hat, um den privaten Mittelschulen einen Leistungsauftrag erteilen zu dürfen
(Art. 10 Abs. 2 lit. a und c E-MSG) und hält andererseits die Kompetenz des Grossen Rates fest,
Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft zu schaffen und abzuschaffen (Art. 3 Abs. 2 E-MSG).
Schliesslich werden Regeln über die geordnete Abwicklung einer überschuldeten privaten Mittel-
schule aufgestellt (Art. 22 E-MSG). Diese unsystematische und widersprüchliche Entscheidungen
ermöglichende Kompetenzen-Ordnung ist nicht geeignet, den verfassungsmässigen Auftrag nach
Art. 89 Abs. 3 und Art. 77 KV kohärent umzusetzen und wird den verfassungsmässigen Anforderun-
gen an den Kanton im Falle einer Gefährdung einer Schule nicht gerecht. Im Einzelnen:
Die Entscheidkompetenz, zu bestimmen, ob die eine gefährdete private Mittelschule zum kan-
tonalen Kernangebot der sicherzustellenden dezentralen Mittelschulausbildung des Kantons Grau-
bünden nach Art. 89 Abs. 3 i.V.m. Art. 77 KV angehört oder nicht, darf nicht de facto in die Kompe-
tenz der Regierung als Verwaltungsbehörde gelegt werden, sondern ist – angesichts seiner politi-
schen Natur und grossen Relevanz in wirtschaftlicher, schulischer, sprachlicher, arbeitspolitischer
aber auch historischer Hinsicht – bei drohender Liquidation (oder auf Antrag der privaten Mit-
telschule selbst) notwendigerweise in die Kompetenz des Grossen Rates zu legen. Es handelt
sich nicht um einen Entscheid, der anhand von im Gesetz durch den Gesetzgeber vordefinierten
Kriterien blosse „Rechtsanwendung“ darstellt, sondern um einen einmaligen, politischen Wer-
tungsentscheid, der vor dem Hintergrund des verfassungsmässigen Sicherstellungsauftrag dem
kantonalen gesetzerlassenenden Organ zukommen muss. Das kantonale Legislativorgan hat im
Rahmen einer umfassenden schul-, finanz-, sprach-, arbeitspolitischen Debatte zu bestim-
men, ob in Wahrnehmung der verfassungsmässigen Pflichten nach Art. 89 Abs. 3 KV (vgl. dazu N
87 des genannten Gutachtens) i.V.m. Art. 77 KV die Schule (durch Schaffung einer kantonalen
Trägerschaft oder mit kantonaler Unterstützung privat) weiter zu führen ist oder sie geordnet ab-
gewickelt werden soll. Der Grosse Rat hat mit anderen Worten in Abwägung der in N 72 (ver-
schiedene Standorte), N 74, N 79, N110 - N113 (nachhaltige Weiterführung unter wirtschaftlichem
Mitteleinsatz und wirksamer Aufgabenerfüllung durch Träger ausserhalb oder innerhalb der kant.
Verwaltung, namentlich der BKS), N 76 (historisch gewachsene geografische Verteilung), N 78
(Rolle der betroffenen Mittelschule als nicht-staatlicher Träger in der Region und für den Kanton), N
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102 (verfassungsrechtlich genügend geschützter Zugang von Schülerinnen und Schülern zu Bil-
dung) und N 105 (Aufrechterhaltung besonderer Bildungsangebote) des genannten Rechtsgutach-
tens aufgeführten Kriterien zu entscheiden, ob die gefährdete Schule (mittels Kantonalisierung
oder kantonaler Unterstützung zur Vermeidung der Liquidation) weitergeführt, mithin zum Kern-
angebot des dezentralen Mittelschulsystems Graubünden nach Art. 89 Abs. 3 und Art. 77 KV
gehört oder nicht und – falls nicht – deshalb geordnet abgewickelt werden soll (vgl. N 101 des
Rechtsgutachtens). Die Gesetzesvorlage sieht in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass (1) die
Regierung die Kollateralschäden einer Liquidation bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern
abdämpfen muss (Art. 22 Abs. 1 E-MSG) oder aber (2) der Grosse Rat (auf fakultativen, im freien
Ermessen stehenden Antrag der Regierung) die Schule kantonalisieren kann (Art. 3 Abs. 2 E-MSG),
ohne dass dabei die Regierung verpflichtet wäre, diesen Entscheid bei einer drohenden Liquida-
tion oder auf Antrag der betroffenen Mittelschule imperativ dem Grossen Rat zuzuweisen.
Gerade wenn eine Schule zu kollabieren droht, muss sich für den Kanton die regional mitunter ge-
radezu systemisch relevante Kardinalfrage stellen, ob diese zum Kernangebot von Art. 89 Abs. 3 i.
V. m. Art. 77 KV gehört oder nicht (vgl. dazu N 99 des Rechtsgutachtens), weshalb notwendiger-
weise die Frage der Weiterführung oder nicht dem Grossen Rat bei drohendem Kollaps zu unter-
breiten ist. Gerade vor dem Hintergrund der Ereignisse in einer privaten Mittelschule im Sommer
2016 überrascht, dass die Regierung lediglich mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. b E-MSG darauf
reagiert und nicht ein kohärentes System – wie skizziert – vorschlägt.
b) Gleichbehandlungsgrundsatz Bündner Kantonsschule / private Mittelschulen bei den
kantonalen Beiträgen an die privaten Mittelschulen
Der Kanton entrichtet im Wesentlichen den privaten Mittelschulen für Bündner SchülerInnen:
- einen Pauschalbetrag an Unterkunft und Verpflegung (Art. 21 E-MSG);
- eine Betriebspauschale (Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 28 Abs. 1 E-MSG);
- eine Investitionspauschale (Art. 24 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 E-MSG);
- eine Zusatzpauschale (Art. 25 E-MSG);
- eine Sprachpauschale (Art. 26 E-MSG); und
- eine Talentpauschale (Art. 27 E-MSG).
Wie der Grosse Rat während verschiedener Sessionen, in denen das kantonale Mittelschulwesen
oder aber Investitionen in die Infrastruktur der BKS Thema waren, ausdrücklich wiederholt festge-
halten und gefordert hat, ist bei der Finanzierung der Bündner Schülerinnen und Schüler in den
privaten Mittelschulen darauf zu achten, dass jene Beiträge, von denen die BKS durch den Kanton
profitiert, in gleichem Masse auch den privaten Mittelschulen (für deren Bündner SchülerInnen) zu-
gutekommen müssen. Dieser Forderung nach Gleichbehandlung kommt der vorliegende Ent-
wurf nur ungenügend nach. Im Einzelnen:
1. Der Pauschalbetrag an Unterkunft und Verpflegung ist notwendigerweise allen Bündner
Schülerinnen und Schüler, die in privaten Mittelschulen übernachten, auszurichten, mithin
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nicht in einer Kann-Vorschrift zu implementieren. Die Kriterien für die Pauschalbetragsbe-
rechnung sind im Gesetz aufzunehmen. Dieser hat sich an der zukünftigen Vollkostenrech-
nung des Konviktbetriebs zu orientieren.
2. Bei der Betriebspauschale wird gefordert, dass neben den reinen Nettokosten der BKS auch
die ausserhalb der BKS anfallenden Kosten in der kantonalen Verwaltungsrechnung, die
für den Betrieb der BKS verrechnet werden, in die Berechnung der Pauschale aufzuneh-
men sind. Für private Mittelschulen mit Internaten wird zudem gefordert, dass zusätzlich
die Betriebskosten des Konvikts in die Betriebspauschale Eingang zu finden haben. Die Ver-
waltungskostenpauschale, welche Bestandteil der Betriebspauschale darstellt, darf sich –
wie im erläuternden Bericht ausgeführt – nicht an Art. 12 MSGBV richten, wonach diese 1.5%
der bereinigten Nettokosten einer Schülerin bzw. eines Schülers der Bündner Kantonsschule
ausmachen. Es ist von der Prozentuale der effektiven Verwaltungskosten der Bündner
Kantonsschule auszugehen. Dieser Referenzmassstab ist im Gesetz explizit aufzuneh-
men.
3. Bei der Investitionspauschale in Art. 28 Abs. 2 E-MSG wurde lediglich der in Art. 17 Abs. 1
in fine MSG geltende Betrag übernommen, was angesichts des Umstandes, dass zwischen-
zeitlich der Grosse Rat über CHF 32 Mio. für eine aufwändige und zudem stark wertvermeh-
rende Renovation des Konvikts gesprochen hat, nicht angeht. Die CVP fordert, dass zumin-
dest die wertvermehrenden Investitionen, welche im Konvikt verbaut werden, für die Investi-
tionspauschale zugunsten privater Mittelschulen mit Internaten erhöhend berücksich-
tigt werden. Die Verfügung vom 3. November 2016 des EKUD im Zusammenhang mit der
Zweckgebundenheit der Investitionspauschale auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MSG
hat sich für die privaten Mittelschulen ferner in der Praxis als zu rigid erwiesen. Die CVP GR
fordert, dass die Limite (gemäss Ziff. 2 letzter Punkt des Dispositivs der EKUD-Verfügung
vom 3. November 2016 zur Zweckbindung der Investitionspauschale gemäss Art. 17 Abs. 1
MSG) auf CHF 50‘000 gesenkt wird. Dieser Grundsatz ist – da das EKUD in diesem Zusam-
menhang trotz Vorstössen keine Anstalten unternommen hat, den Betrag zu senken – im
Gesetz so fest zu halten.
4. Bei der Sprachpauschale wird in Art. 26 E-MSG – entgegen den Ausführungen im erläutern-
den Bericht des EKUD (S. 17 unten) – nicht die bisherige Bestimmung von Art. 17 Abs. 4
MSG übernommen, sondern es findet eine Kompetenzverschiebung zugunsten der Regie-
rung statt, welche – bei Übernahme des Vernehmlassungsvorschlages als Gesetz – in Ei-
genregie deren Höhe festsetzen könnte («eine Sprachpauschale pro Klassenzug»). Der in
Art. 17 Abs. 4 MSG festgesetzte Betrag von CHF 39‘000 pro Klassenzug ist – auf indexiert
– in Art. 26 E-MSG ebenfalls fest zu schreiben.
5. Bei der Talentpauschale wird in Art. 27 E-MSG – entgegen den Ausführungen im erläutern-
den Bericht des EKUD (S. 18 oben) – nicht die bisherige Bestimmung von Art. 17 Abs. 5
MSG übernommen, sondern es findet eine Kompetenzverschiebung zugunsten der Regie-
rung statt, welche – bei Übernahme des Vernehmlassungsvorschlages als Gesetz – in Ei-
genregie deren Höhe festsetzen könnte («eine Talentpauschale pro teilnehmende Bündner
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Schülerin beziehungsweise teilnehmenden Bündner Schüler»). Der in Art. 17 Abs. 5 MSG
festgesetzte Betrag von CHF 1‘000 pro Bündner Schülerin bzw. Schüler ist in Art. 27 E-MSG
aufzunehmen.
c) Leistungsvereinbarung statt –auftrag
Die privaten Mittelschulen sind – für die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrages nach Art. 89
Abs. 3 und Art. 77 KV – Partner und nicht Erfüllungsgehilfen des Kantons. Vor diesem Hintergrund
soll ihnen nicht ein einseitiger Auftrag durch den Kanton erteilt, sondern mit ihnen eine Vereinba-
rung für die Führung der Schule abgeschlossen werden. Diese Begriffsbildung ist im Gesetz überall
zu implementieren.
d) Einführung einer Regelung zu Spitalschulen
Wie bereits im Grossen Rat gefordert (vgl. Sessionstag vom 15. Februar 2017, zum Auftrag von
CVP-Grossrat Seppo Caluori), fordert die CVP nach wie vor, dass die Regierung für die Beschulung
von Mittelschülern während deren Spitalaufenthalts eine Spitalschulverordnung erlässt, welche ins-
besondere auch die kantonale Finanzierung der Spitalschule regelt.
III. zu den einzelnen Artikeln des E-MSG
1. Art. 2 Abs. 2 / Art. 8 ff. E-MSG
Vgl. Ziff. II lit. c hiervor.
2. Art. 3 Abs. 1 Ingress E-MSG
Unter Bezugnahme auf N 84 des Rechtsgutachtens, um Missverständnisse zu vermeiden
und Rechtsklarheit bezüglich dieser Frage zu schaffen, fordert die CVP, dass in der genann-
ten Bestimmung implementiert werde, der Kanton sorge für ein dezentrales Mittelschulan-
gebot und nicht bloss darauf „achte“. Diese Korrektur sorgt dafür, dass in Zukunft lang-
wierige, erläuternde Ausführungen und Auslegungsprobleme zu Art. 3 Abs. 1 Ingress E-MSG
in der Rechtsanwendung und –auslegung (vgl. dazu explizit die notwendig gewordenen N 82
ff. des Rechtsgutachtens) bezüglich der Tragweite der Passage „… achtet …“ unterbleiben
können.
3. Art. 3 Abs. 1 lit. b E-MSG
Lit. b ist wie folgt zu fassen:
«privaten Mittelschulen, mit denen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen
hat, werden für Bündner Schülerinnen und Schüler Beitragsleistungen nach Art. 24 ff. aus-
gerichtet;»
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4. Art. 3 Abs. 2 E-MSG (in Verbindung mit Art. 22 E-MSG)
Vgl. die Forderung nach Ziff. II lit. a hiervor. Der Kanton soll – in gleichzeitiger Korrektur von
Art. 22 E-MSG – eine Diktion vorschlagen, wonach bei drohender Überschuldung einer pri-
vaten Mittelschule oder bei einem entsprechenden Antrag derselben die Regierung notwen-
digerweise die betroffene private Mittelschule provisorisch so lange weiter führen muss, bis
der Grosse Rat darüber entschieden hat, ob sie zum Kernangebot nach Art. 89 Abs. 3 / Art.
77 KV gehört oder nicht. Bejahendenfalls hat der Grosse Rat zu entscheiden, ob sie privat
mit zusätzlichen kantonalen Geldern weitergeführt wird oder die betroffene private Mittel-
schule kantonalisiert wird. Verneinendenfalls muss die betroffene Schule geordnet im Sinne
von Art. 22 E-MSG der Liquidation zugeführt werden.
5. Art. 4 lit. a E-MSG
Neben der genügenden Vorbereitung ist der Zugang zu Hochschulausbildungen und andere
höhere Ausbildungen einfliessen zu lassen.
6. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 E-MSG
Über Art. 5 Abs. 1 Satz 1 E-MSG ist gewährleistet, wie viele Schulwochen pro Jahr zu absol-
vieren sind. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 E-MSG schränkt vor diesem Hintergrund die privaten Mittel-
schulen unnötigerweise ein, weshalb er zu streichen ist.
7. Art. 8 – 11 E-MSG
Vgl. Ziff. II/c hiervor.
8. Art. 8 Abs. 2 und 3 E-MSG
Es ist – trotz den Ausführungen im erläuternden Bericht – nicht ersichtlich, weshalb bei den
privaten Mittelschulen die Regierung einerseits und bei den Mittelschulen mit kantonaler Trä-
gerschaft das Amt für Höhere Bildung andererseits für den Abschluss derselben Leistungs-
vereinbarungen zuständig sein sollen. Unseres Erachtens sollte dieselbe Behörde für alle
Mittelschulen gleichermassen zuständig sein. Dies v.a. im Interesse der Gewährleistung der
rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes und der Effizienz.
9. Art. 9 E-MSG
Die Leistungsvereinbarungen regeln sicher nicht die Beitragsleistungen an die privaten Mit-
telschulen; diese sind in Art. 24 ff. E-MSG abschliessend behandelt und jede private
Mittelschule (über deren Bündner SchülerInnen) verfügt über einen entsprechenden
Rechtsanspruch auf deren Ausrichtung. Die Regeln der Rechnungslegung und Budgetie-
rung sollen sachgerechterweise und in Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht nicht
der Parteiwillkür des Kantons und der privaten Mittelschulen obliegen, sondern den Regeln
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des schweizerischen Obligationenrechts zur kaufmännischen Buchführung und Rech-
nungslegung (Art. 957 ff. OR) unterstehen; es kann nicht sein, dass jede Schule eine an-
dere Art der Buchhaltung / Rechnungslegung führt. Die betrieblichen Entscheide, welche
Aufwendungen getätigt und Einnahmen generiert werden, müssen ausschliesslich in der
Kompetenz der privaten Mittelschulen verbleiben (unternehmerische Freiheit). Dem Kan-
ton soll in diesem Zusammenhang im Rahmen der Budgetierung kein Einzel-Vetorecht zu-
stehen, es sei denn, ein Gesetzes- oder Verfassungsverstoss sei offensichtlich. Im Rahmen
der Bilanz/Erfolgs-rechnung soll der Kanton eine Art Geschäftsprüfungsfunktion einnehmen;
nach erfolgter Prüfung ist jeder Mittelschule jährlich ein (Geschäftsprüfungs-)Bericht zu
erstatten, welcher – falls notwendig – auch Weisungen beinhalten kann, sofern Gesetzes-
verstösse geortet werden. Dem Kanton muss für die Prüfung der Bilanz/Erfolgsrechnung so-
wie der Budgetierung der privaten Mittelschulen uneingeschränkt Einsicht in die Bücher ge-
währt werden.
10. Art. 10 Ingress E-MSG
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Kanton zu verpflichten, mit den privaten
Mittelschulen eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Dieser Pflicht muss das
Recht auf deren Abschluss den privaten Mittelschulen, spiegelbildlich gegenüber ste-
hen. Die Kann-Formulierung ist vor diesem Hintergrund abzulehnen, denn sie eröffnet dem
Kanton einen Entscheidungsspielraum, der nicht kontrollierbar ist. Entweder sind die Voraus-
setzungen erfüllt, so dass der privaten Mittelschule ein Anspruch auf Abschluss der Leis-
tungsvereinbarung zusteht oder aber die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass kein
entsprechendes Recht vorliegt. Letzterenfalls kann der Kanton sich weigern, die Leistungs-
vereinbarung abzuschliessen, was zur Folge hat, dass der privaten Mittelschule die für sie
notwendige Anerkennung des Kantons versagt bleibt, bis die entsprechende Voraussetzung
erfüllt ist. Der Ingress ist somit wie folgt zu fassen: «Der Kanton schliesst mit Mittelschulen
ohne kantonale Trägerschaft Leistungsvereinbarungen ab, wenn die entsprechende Mittel-
schule nachweist, dass:»
11. Art. 10 lit. a und c E-MSG
Vgl. Ziff. II / lit. a. Nicht die Regierung soll entscheiden, ob die bestehenden Schulen zum
Kernangebot gehören, sondern der Grosse Rat im Falle der Überschuldung einer sol-
chen. Die heute bestehenden Schulen könnten, wollte man lit. a und c effektiv ins Gesetz
aufnehmen, durch die Regierung de facto geschlossen werden, wenn diese nach ihrem Er-
messen (alleine) zur Auffassung gelangte, dass für die betroffene Schule «aus regional
und/oder sprachpolitischen Gründen kein Bedarf» (lit. a) (mehr) besteht und/oder «eine wirk-
same Aufgabenerfüllung mit einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz nicht» (lit. c) nicht (mehr)
möglich ist. Dies ist wirtschaftspolitisch, sprachpolitisch, regionalpolitisch, arbeitspolitisch
aber auch historisch nicht akzeptabel. Die Schliessung bestehender Schulen soll nur dann
zu Ende geführt werden, wenn – wie weiter oben einlässlich vorgetragen – der Grosse Rat
nach Behandlung der entsprechenden Botschaft und des Antrages der Regierung zum
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Schluss kommen sollte, dass die entsprechende Schule nicht zum vom Kanton von Verfas-
sungs wegen zu gewährleistenden Kernangebot des dezentralen Mittelschulnetzes Grau-
bündens gehört.
Wenn überhaupt, könnten lit. a und c für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit
neu zu gründenden Schulen (z.B. für solche in italienisch-sprechenden Südtälern des Kan-
tons) stehen gelassen werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestehen.
12. Art. 10 lit. b E-MSG
Die Dauer ist auf die Dauer der Leistungsvereinbarung festzulegen.
13. Art. 10 lit. e E-MSG
Art. 10 lit. e E-MSG ist wie folgt zu fassen:
„die Ausbildungsqualität gemäss den Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährleistet wird;“
14. Art. 10 lit. f E-MSG
„Gewinnorientierte Institution“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es zu vermeiden gilt.
Würde man zudem die vorgeschlagene Diktion zum Gesetz erheben, dürfte dies eine starke
Hemmung für jene privaten Investoren darstellen, welche bereit sind, etwa bei Finanzeng-
pässen, der betroffenen privaten Mittelschule einen Beitrag im Rahmen von Kapitalerhöhun-
gen zu leisten. Schliesst man per Gesetz die Gewinnausschüttung aus, fände man keine
Kapitalgeber bzw. deren bereits eng bemessener Kreis würde sich fast gänzlich schliessen
bzw. ausdünnen. Da die privaten Mittelschulen ohnehin in den allermeisten Fällen keine Ge-
winne erzielen, ist die vorgeschlagene Diktion ersatzlos zu streichen, da überflüssig und –
wie ausgeführt – sogar schädlich.
15. Art. 10 lit. g E-MSG
Es gibt gemäss der schweizerischen Rechtsordnung keinen „Geschäftssitz“ juristischer Per-
sonen, sondern nur einen „Sitz“ derselben (vgl. Art. 56 ZGB).
16. Art. 14 Abs. 2 E-MSG
Der Kanton hat die entsprechenden Kosten zu übernehmen, nicht die private Mittelschule,
umso mehr, als die entsprechenden Kosten bei der BKS durch den Kanton getragen werden
und der Kanton das Obligatorium nach Abs. 1 vorsieht.
17. Art. 15 E-MSG
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Es entspricht auch einem Bedürfnis der privaten Mittelschulen, im Rahmen ihrer unterneh-
merischen Freiheit, Vereinbarungen betr. Kooperation und Austausch mit ausländischen In-
stitutionen oder Gemeinwesen abzuschliessen. Dies ist im Gesetz entsprechend aufzuneh-
men.
18. Art. 21 E-MSG
Vgl. Ziff. II/b/1 hiervor.
19. Art. 22 E-MSG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 E-MSG)
Vgl. Ziff. II/a sowie Ziff. III N 4 hiervor.
20. Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 E-MSG
Vgl. Ziff. II/b/2 hiervor.
21. Art. 24 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 E-MSG
Vgl. Ziff. II/b/3 hiervor.
22. Art. 26 E-MSG
Vgl. Ziff. II/b/4 hiervor.
23. Art. 27 E-MSG
Vgl. Ziff. II/b/5 hiervor.
24. Art. 28 E-MSG
Die Sachüberschrift ist in „Festlegung der Investitionspauschale und Indexierung der Bei-
träge“ zu ändern, zumal Abs. 2 von Art. 28 E-MSG nicht nur die Indexierung der Investitions-
pauschale regelt, sondern sie frankengenau festlegt. Vgl. ferner dazu Ziff. II/b/2 hiervor.
25. Art. 30 E-MSG
Dieser Artikel ist in Art. 11 E-MSG zu implementieren unter gleichzeitiger Änderung der Sach-
überschrift. Die Diktion nach Abs. 1 ist zu ermessensoffen formuliert. Ferner ist fraglich, ob
notwendigerweise zwei Arten von Sanktionen vorgesehen werden sollen. Vor diesen Hinter-
gründen schlägt die CVP folgende Diktion von Art. 30 E-MSG mit der Sachüberschrift „Straf-
bestimmung“ (vgl. so z.B. auch Art. 96 Schulgesetz) vor:
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«Private Mittelschulen, welche dieses Gesetz oder darauf beruhende recht-
mässige Erlasse oder Verfügungen vorsätzlich missachten, werden von der
Regierung mit einer Busse bis zu 10‘000 Franken, im Wiederholungsfalle bis
zu 100‘000 Franken, bestraft.»
26. Art. 33 E-MSG
Es ist der guten Ordnung halber zusätzlich der Rechtsmittelweg gegen Bussen nach Art. 30
E-MSG aufzuführen.
27. Art. 34 E-MSG
Vgl. Ziff. II/c hiervor.
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