abteilung 13 umwelt und raumordnung

19
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Wasserrechtsgesetz, Verbände und Gemeindezusammenlegungen Impulsreferat 17.03.2014 Dr. Gerhard Neuhold

Upload: cole-lynch

Post on 01-Jan-2016

32 views

Category:

Documents


2 download

DESCRIPTION

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung. Wasserrechtsgesetz, Verbände und Gemeindezusammenlegungen Impulsreferat 17.03.2014 Dr. Gerhard Neuhold. Verband ist……. - Gebietskörperschaften - Wassergenossenschaften - zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete - PowerPoint PPT Presentation

TRANSCRIPT

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung

Wasserrechtsgesetz, Verbände und

Gemeindezusammenlegungen

Impulsreferat 17.03.2014

Dr. Gerhard Neuhold

Autor

- Gebietskörperschaften

- Wassergenossenschaften

- zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete

…………..eine Körperschaft öffentlichen Rechtes

Für die Bildung sind mindestens 3 Beteiligte

erforderlich

WG und WV 20140317

…….. zweckgebundene Vereinigung von

Verband ist……

Autor

Verbandszwecke

Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser Beseitigung und Reinigung von Abwässern Schutz gegen Wasserschäden Errichtung / Erhaltung von Wasserkraftanlagen.. siehe § 73 WRG. Sammlung, Verwertung und Beseitigung von

Abfällen

WG und WV 20140317

Autor

Regeln für das Zusammenleben

Satzungen

Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten übera) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

WG und WV 20140317

Autor

Satzungen II

d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,

f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,

WG und WV 20140317

Autor

Satzungen III

g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

WG und WV 20140317

Autor

Satzungen IV

j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,

k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.

WG und WV 20140317

Autor

Gesetzliche Vorgaben I I

• Satzungsänderungen brauchen eine 2/3 Mehrheit;• Änderung des Maßstabes für die Aufteilung

der Kosten braucht eine 2/3 Mehrheit+

Genehmigung der zuständigen Behörde

WG und WV 20140317

Autor

Gesetzliche Vorgaben II

Aufsichtsbehörde über Verbände ist der Landeshauptmann

für Verbände mit Sitz in der Steiermark ist dies die Abteilung 13 des Amtes der Stmk.

Landesregierung (Kurzfassung: Fr. Daniela Lehnert)

Verbände müssen die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen

WG und WV 20140317

Autor

Amtliche Neuregelung

Behördliche Neufestsetzung, wenn

sich die Verhältnisse für die Aufteilung der Kosten verändert haben,

und kein Beschluss des Verbandes (in zumutbarer

Zeit) erfolgt ist, und

ein Antrag eines Mitgliedes vorliegt.

WG und WV 20140317

Autor

Auflösung des Verbandes

• Auflösung des Verbandes?

Freiwilliger Beschluss oderwenn nur 1er übrig bleibt

• Verfahren bei 2 verbleibenden Mitgliedern?

..zumindest Satzungsänderung

WG und WV 20140317

Autor

Auflösung II

• Die Auflösung eines Wasserverbandes ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen,

• Voraussetzungen: Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder wenn die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Wasserverbandes entfallen

• Die Behörde vertritt die Interessen der Verbandsgläubiger.

WG und WV 20140317

Autor

Auflösung III

Vermögen1. Verband sorgt selbst vor, andernfalls 2. hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen.

Aufgaben des Liquidators: a) Verwaltung und Verwertung des Verbandsvermögens. Hierbei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu.

WG und WV 20140317

Autor

Auflösung IV

b) Aufteilung des Vermögens:Das Verbandsvermögen ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen.

c) Liquidator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Die Kosten gehen zu Lasten des Verbandes.

WG und WV 20140317

Autor

Allgemeine Verbandsaufgaben Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Aufbringung der nötigen Mittel (inkl.

Rücklagen) Bericht an die Behörde (Tätigkeitsbericht bzw.

Aufgabenerfüllungsbericht min. alle 5 Jahre)

Zusätzlich 2014: • Notwendige Satzungsänderungen oder

Auflösungen werden beschlossen• Hinweis: Alle Funktionäre bleiben so lange

Verbandsvertreter, bis neue gewählt wurden

WG und WV 20140317

Autor

Praxis 1

Beispiele:

1.nur 1 Gemeinde bleibt im Verband = Auflösung (sinnvollerweise 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015)2.Verbandsgebiet bleibt gleich aber mit weniger Gemeinden = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung…

WG und WV 20140317

Autor

Praxis 2

3. Verband erhält eine neue Gemeinde = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung…

4.Kein Verbandsfunktionär ist 2015 noch Gemeindevertreter =

§ 88f Abs. 5:………………………………………? (bleiben bis zur Neuwahl Verbandsvertreter)

WG und WV 20140317

Kontakt

Daniela Lehnert

Stempfergasse 78010 Graz 0316 877 3859

Danke

…das wars (aus wasserrechtlicher Sicht)

Fragen????