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Abteilung II „Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV)“ Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II)

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Page 1: Abteilung II Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II)

Abteilung II

„Die Zusammenlegung

von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV)“

Grundsicherung für Arbeitsuchende

(Sozialgesetzbuch II)

Page 2: Abteilung II Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende

ArbeitslosenhilfeArbeitslosenhilfe Sozialhilfe für Erwerbsfähige

Sozialhilfe für Erwerbsfähige

Grundsicherung für ArbeitsuchendeGrundsicherung für Arbeitsuchende

Vorrang der Eingliederungs-

vor der Geldleistung (§ 3, Abs. 3))

Vorrang der Eingliederungs-

vor der Geldleistung (§ 3, Abs. 3))

Grundsatz des Förderns und

Forderns (§§ 2, 3)

Grundsatz des Förderns und

Forderns (§§ 2, 3)

Leistung folgt dem Subsidiaritäts-

Prinzip (§ 5)

Leistung folgt dem Subsidiaritäts-

Prinzip (§ 5)

Effizienteund

bürgerfreundlicheVerwaltung

(§§ 6, 6a)

Effizienteund

bürgerfreundlicheVerwaltung

(§§ 6, 6a)

Vermeidung von

Hilfebedürftigkeit

durch

Erwerbstätigkeit

(§ 1)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Berechtigter Personenkreis (§ 7 SGB II)Berechtigter Personenkreis (§ 7 SGB II)

Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen .

Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf und den seiner mit ihm in einer

Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus den einzusetzenden Mitteln

und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann (§ 9 SGB II).

(Vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu

berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen)

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig

oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein

(§ 8 SGB II).

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige

Die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes

Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner - die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt - minderjährige unverheiratete Kinder der erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beschaffen können.

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

BedürftigkeitsprüfungBedürftigkeitsprüfung

Alle verwertbaren

Vermögensgegenstände. Abzusetzen sind:

Grundfreibetrag von 200 € je vollendetem

Lebensjahr für den eH und seinen Partner,

jeweils min. 4100 € und max. 13000 €

Geldwerte Ansprüche, die der

Altersvorsorge dienen, in Höhe von 200 €

je vollendetem Lebensjahr), wenn

Verwertung auf Grund vertraglicher

Vereinbarung vor Eintritt in den Ruhestand

nicht möglich ist

Vermögensteile in „Riester“-Anlageformen

Freibetrag für notwendige Anschaffungen

von 750 € für jeden in der

Bedarfsgemeinschaft

Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen u.a.:

- Grundrente nach dem

Bundesversorgungsgesetz

- Leistungen nach § 253 Abs. 2 BGB

(Schmerzensgeld)

Aber: Verletztenrenten, die Verdienstausfälle ausgleichen, werden voll angerechnet.

Abzüglich Steuern, SV-Beiträge, Beiträge zu ges. vorgeschr. Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten.

Für Erwerbstätige als Anreiz zur Arbeitsauf-nahme zusätzl. Freibetrag von 15, 30, 15 %des Nettoverdienstes

Vermögen (§ 12 SGB II) Einkommen (§ 11 SGB II)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Eingliederungsleistungen (1)Eingliederungsleistungen (1)

Benennung eines Fallmanagers (1 FM für höchstens 75 Hilfebedürftige)

Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate

Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind:

§ 16 Abs. 1 SGB II:Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbes. Förderung der Weiterbildung, der Ausbildung, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, EGZ, ABM, Vermittlungs-gutschein)

§ 16 Abs. 2 SGB II:Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, Einstiegs-geld, AtG-Leistungen)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Eingliederungsleistungen (2)Eingliederungsleistungen (2)

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, wenn zur Ein-gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich

Einstiegs-geld

(§ 29 SGB II)

Dauer: höchstens 24 Monate, wenn für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht

Höhe: Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft

Art: Zuschuss zum Alg II

Schaffung von (auch sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsgelegenheiten für Leistungsbezieher, die keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 S. 1, alter § 19 Abs. 1 BSHG)

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gegen Mehraufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 3 S. 2, alter § 19 Abs. 2 BSHG)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II)Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II)

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eH) ist jede Arbeit

zumutbar. Ausnahmen: eH ist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig

oder seelisch nicht in der Lage die Ausübung der Arbeit erschwert wegen besonderer

kör-perlichen Anforderungen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit

die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung des Kindes des eH oder seines Partners

Unvereinbarkeit der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen

sonstiger wichtiger Grund (Ermessen)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Arbeitslosengeld II und SozialgeldArbeitslosengeld II und Sozialgeld

Gewährung an erwerbsfähige

Hilfebedürftige (§ 19ff SGB II)

Gewährung an nicht erwerbs-

fähige Hilfebedürftige,die mit

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

in einer Bedarfsgemeinschaft

leben, wenn kein Anspruch auf

Leistungen der Grundsicherung

nach SGB XII besteht

(§ 28 SGB II)

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Pauschalierte Regelleistungen beiPauschalierte Regelleistungen beiArbeitslosengeld II und SozialgeldArbeitslosengeld II und Sozialgeld

e H

Allein-stehender oder

-erziehender

Kinder bis zur Vollendung des 14.

Lebensjahres

Kinder ab Beginn des 15. LJ bis zur

Vollendung des 18. LJPartner ab Beginn

des 19. Lebensjahres

Regelleistung 100% 60% 80% 90%

Alte Länder 345 Euro 207 Euro 276 Euro 311 Euro

Neue Länder(einschl. Berlin (Ost)) 331 Euro 199 Euro 265 Euro 298 Euro

Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

jeweils zuzüglich

•Leistungen für Unterkunft und Heizung•Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenauf-wändiger Ernährung•Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe (Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt, für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräten sowie mehrtägige Klassenfahrten)•Für Bezieher von Alg II ggf. ein befristeter Zusachlag von bis zu 160 Euro jeweils für den eH und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind•Für Bezieher von Alg II die zu zahlenden Beiträge zur KV, PV und RV sowie für Bezieher von Sozialgeld zur KV und PV

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Sanktionen: Absenkung und Wegfall (§ 31 Sanktionen: Absenkung und Wegfall (§ 31 SGB II)SGB II)

Bei: Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung Pflichtverletzung, z.B. keine Eigenbemühungen Ablehnung oder Aufgabe einer Arbeit oder Arbeitsgelegenheit Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 SGB II Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit

Ohne wichtigen Grund Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen

Bei: Melde- versäumnis

Absenkung unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe

Bei Meldeversäumnis um 10 % der Regelleistung Bei allen anderen Tatbeständen um 30 % der Regelleistung Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Direktzahlung an Vermieter

Absenkung für drei Monate ab Folgemonat der Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes

Bei wiederholter Pflichtverletzung zusätzliche Minderungum den Vomhundertsatz der ersten Stufe, ggf. Erbringungvon Sachleistungen in angemessenem Umfang

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Soziale SicherungSoziale Sicherungder erwerbsfähigen Hilfebedürftigender erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Pflichtversicherung,wenn nicht familienversichertBeitrag: pauschal 125 Euro monatlich

Kranken-versicherung

Pflichtversicherung,wenn nicht familienversichertBeitrag: pauschal 14,90 Euro monatlich

Pflege-versicherung

PflichtversicherungBeitrag: auf Basis des jeweiligen Mindestbeitrages (zzt. 78 Euro)

Renten-versicherung

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Träger der Grundsicherung und Träger der Grundsicherung und ZuständigkeitenZuständigkeiten(§ 6, 6a SGB II)(§ 6, 6a SGB II)

Alle arbeitsmarktlichen

Eingliederungsleistungen (Beratung,

Vermittlung, Förderung von ABM,

der Berufsausbildung und der

beruflichen Weiterbildung) Zahlung der monatlichen

Regelleistung, der Mehrbedarfe, des

befristeten Zuschlages nach dem

Ende des Bezuges von

Arbeitslosengeld Durchführung der Sozialversicherung

der Alg-II-Empfänger

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Kinderbetreuungsleistungen

Schuldner- und Suchtberatung

psychosoziale Betreuung

Übernahme nicht von der

Regelleistung umfasster einmaliger

Bedarfe

Agentur für Arbeit Kommunale Träger

Option auf Übernahme der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6a SGB II

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Finanzierung (§ 46 SGB II)Finanzierung (§ 46 SGB II)

Der Bund trägt die Kosten, soweit die Leistungen von der Bundesagenturerbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten.

In den Fällen des § 6a (Option kommunaler Trägerschaft) regelt das Nähere der Finanzierung ein Bundesgesetz.

Die Bundesagentur erstattet dem Bund viermal pro Jahr einen Aussteuerungsbetrag für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der innerhalb von 3 Monaten nach dem Bezug von Alg einen Anspruch auf Alg II erworben hat.

Die kommunalen Träger tragen die Kosten, soweit die Leistungen durch sie erbracht werden.

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Job-Center

Zwei Varianten der UmsetzungZwei Varianten der Umsetzung

In Arbeitsgemeinschaften

Alg Alg II

(Arge)

Agentur für Arbeit

Kommunale Trägerschaft

Kommunaler Träger

Alg Alg II

Job-Center

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Abteilung II

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referate II B 4 und II B 5

Exkurs: Was ist eine Arbeitsgemeinschaft (ArGe) ?

(§ 94 SGB X)1. Sie ist ein rechtlicher Rahmen für verbindliche Zusammen-

arbeit von Leistungsträgern, aber kein eigener Leistungsträger

2. Die ArGe entscheidet über die ihr übertragenen Aufgaben durch einen einheitlichen Verwaltungsakt.

3. Sie hat einen Geschäftsführer, der sie nach außen und innen vertritt.

4. Sie kann ein Budget haben.

Sie kann eine Trägerversammlung haben.

Sie kann die Form einer gGmbH haben.

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Ziele der Arbeitsgemeinschaften:

1. Gemeinsame Leistungserbringung durch BA / Kommunen im Job-Center muss soweit wie möglich sichergestellt werden

2. Kooperation zwischen BA und Kommune muss auf Eigeninteresse beruhen, da der Gesetzgeber aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung die Kommunen nicht zwingen kann, dieser beizutreten.

3. Modell der ArGe muss verwaltungstechnisch durchführbar sein und darf nicht zu mehr Bürokratie führen.

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BA und Kommunen bilden eine Arbeitsgemeinschaft; die Bestandteil des JobCenters ist. Weitere Teile des JobCenters: Gemeinsame Anlaufstelle und Arbeitslosenversicherung.

Arbeitsgemeinschaft ist rechtlich vorgeschrieben. BA überträgt kraft Gesetzes Aufgaben an ArGe Aber: Konkrete Ausgestaltung wird vor Ort entschieden.

Aufgabenübertragung an ArGe von Kommunen fakultativ. Wenn erfolgt, dann Entscheidung durch einheitlichen Verwaltungsakt.

Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II:

Ergebnis: Wenn Aufgabenübertragung durch Kommunen erfolgt, dann Leistung aus einer Hand und gleichberechtigte Mitwirkung sichergestellt.

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Option kommunaler Option kommunaler TrägerschaftTrägerschaft

Kreisfreie Städte und Kreise sind auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom BMWA durch Rechtsverordnung als Träger zuzulassen.

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

In einer entsprechenden Entschließung des Bundesrates (BR-Drucksache 943/03) fordert dieser die Bundesregierung auf, bei Entwurf eines entsprechenden Gesetzes (bis 29.02.04) insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

Fristen für die Ausübung der Option

Regelungen zum Datenaustausch, zur Statistik, zur Wirkungsforschung

Regelungen zur Finanzierung

Regelungen für das Auslaufen der Optionl

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Ziele des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II („Optionengesetz“):

1. Die Kommunen müssen kurzfristig entscheiden können, ob sie optieren.

2. Den optierenden Kommunen muss eine angemessene Finanzausstattung für die übernommenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

3. Echter und fairer Wettbewerb zwischen BA und optierenden Kommunen ==> gleiche Voraussetzungen

4. Anreize für wirtschaftliche Verwendung knapper Haushaltsmittel

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Verfassungsrechtlicher Änderungsbedarf (1)

Problem:Wie kann verfassungsrechtlich- die Übertragung der Aufgaben auf die Optionsgemeinden und- die Finanzierung der Aufgaben bei den Optionsgemeindendurch den Bund erfolgen?

Verfassungsrechtliche Schranken:

- Bund hat im kommunalen Bereich grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

- Nach dem in § 104a GG verankerten Konnexitätsprinzip müssten die Länder/Kommunen die Zweckausgaben und Verwaltungsausgaben bei der Ausführung als eigene Angelegenheit selbst tragen.

- Das Grundgesetz sieht keine unmittelbaren Finanzzuweisungen des Bundes an die Kommunen vor.

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Verfassungsrechtlicher Änderungsbedarf (2)Lösungsalternativen:

1. Ergänzung des Art. 106 GG um einen Abs. 8a, der Finanzzuweisungen an Kommunen zulässt.

2. Ergänzung des Art. 120 Abs. 1 GG um einen Satz 5 der bestimmt, dass der Bund die Kosten für die optierenden Kommunen trägt.

3. Einschaltung der Kommunen in den Verwaltungsvollzug des SGB II auf dem Weg der Organleihe.

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Mögliche Inhalte des „Optionengesetzes“

1. Regelung zur Übertragung der Aufgaben nach § 6a SGB II auf die Kommunen.

2. Regelung der Finanzierung

- Bei Mittelzuweisung Gleichbehandlung von optierenden Kommunen und Agenturen für Arbeit.

- Gesamtbudget für Mittel für Eingliederungsleistungen und Personal-und Sachkosten; nicht verausgabte Mittel werden teilweise einer „Eingliederungsrücklage“ zugeführt

- Zuteilung der Mittel nach Zahl der Leistungsbezieher in Gebietskörperschaft

- Spitze Erstattung des ausgezahlten Alg II/Sozialgeldes.

4. Regelung des Datentransfers zwischen Agenturen für Arbeit und optierenden Kommunen

5. „Reparatur- und Anpassungsbedarf“ des SGB II

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Betroffener Personenkreis - Betroffener Personenkreis - Eine Schätzung für den Stand im Eine Schätzung für den Stand im Startjahr 2005Startjahr 2005

dar. mit Erwerbstätigkeit über 15 h 376.000

Erwerbsfähige Erwachsene

3.078.000

Personen insgesamt 4.545.000

Kinder unter 18 Jahren 1.340.000

Bedarfsgemeinschaften 2.265.000

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Wie geht es weiter?

1. Bildung von Arbeitsgemeinschaften

- Workshops Agenturen und Kommunen - bis Ende April

- Bildung der Arbeitsgemeinschaften - bis Ende Juni

- Aufbau der Arbeitsorganisation - bis Ende September

- Beginn der Tätigkeit - 1. Oktober 2004

2. Perspektive des kommunalen Optionengesetz

- Verfassungsänderung/Föderalismuskommission ?

- Gesetzgebung bis 14. Mai 2004 ?