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ACV-Sicherheitspaket IMMER IN BEWEGUNG

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ACV-Sicherheitspaket

IMMER IN BEWEGUNG

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ACV-ClUBhIlfERichtlinien zur ACV-Clubhilfe 23

ACV-VERkEhRSUNfAllVERSIChERUNG 29

ACV-MItGlIEdERkREdIt 30

UNSER VERSIChERUNGSpARtNER 31

INhAlt

ACV-MItGlIEdSChAftSfoRMEN 4

ACV-SChUtZBRIEfVERSIChERUNG Wichtige Hinweise für den Schadenfall 5Gültigkeit und Geltungsbereich 6Unsere Leistungen im Einzelnen 7 Allgemeine Versicherungs bedingungen 17Begriffserklärung 20

dER ACV hIlft – NICht NUR BEI pANNEN Leistungsübersicht 21 Serviceleistungen 22

ACV Automobil-Club Verkehr Immer in Bewegung

06/

2013

3

ACV AUtoMoBIl-ClUB VERkEhR Theodor-Heuss-Ring 19–21 · 50668 Köln T: 02 21.91 26 91-0 · www.acv.de

fRAGEN RUNd UM ACV-lEIStUNGENClubleistungen, Schutzbriefversicherung, T: 02 21.91 26 91-22Vignetten

Tourenberatung T: 02 21.91 26 91-33 F: 02 21.91 26 91-27 [email protected], Änderungsmeldungen, T: 02 21.91 26 91-44Beitragsangelegenheiten F: 02 21.91 26 91-26 [email protected]

Europaweiter 24-Stunden-Schaden-Notruf Inland: 02 21.75 75 75Ausland: +49.2 21.75 75 75

www.acv.de

06/

2013

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In den nachfolgend beschriebenen Mitgliedschaftsformen Mit glied-schaft zum Regelbeitrag, Single-Mitgliedschaft, Partnermit- glied schaft und Mitgliedschaft für Junge Leute sind alle Leistungen des ACV inkl. der europaweit gültigen Schutzbrief ver sicherung enthalten.

MItGlIEdSChAft ZUM REGElBEItRAG

SINGlE-MItGlIEdSChAft * Als Single gilt, wer in einem Einpersonenhaushalt lebt sowie

Alleinerziehende mit minderjährigem/n Kind/Kindern.

pARtNERMItGlIEdSChAft * Für den mit einem Mitglied zum Regel beitrag in häuslicher

Gemeinschaft lebenden Partner.

MItGlIEdSChAft füR JUNGE lEUtE (17–25 JAhRE) *

MItGlIEdSChAft IM ACV JUNIoR-ClUB Für minderjährige Kinder bis zur Volljährigkeit beitragsfrei,

inkl. einer kostenlosen Verkehrsunfallversicherung. Vorausset-zungen: Kinder leben im Haushalt eines Elternteils, für den bereits eine Mitgliedschaft zum Regelbeitrag oder bei Allein-erziehen den eine Single-Mitgliedschaft besteht.

* Der Wegfall einer Voraussetzung muss dem ACV mitgeteilt werden. Die Mitglied schaft wird dann in eine Mit glied schaft zum Regelbeitrag umgewandelt.

ACV-Mitgliedschaftsformen der Automobil-Club für alle Verkehrsteilnehmer

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Notieren Sie bitte Namen und Anschrift von Unfallbeteiligten und Zeugen, Kennzeichen von beteiligten Fahrzeugen, Versiche rungs-scheinnummer und Versicherungsgesellschaft.

Für die Schadenregulierung Belege verlangen und vorlegen. Dies gilt besonders für Fahrkarten, Flugscheine, Zollquittungen, Rechnungen, Bescheinigungen von Reparaturbetrieben, ärztliche Bescheinigungen usw. Rechnungen lassen Sie sich bitte stets quittieren.

In Notfällen können sich deutsche Staatsbürger auch an ihre diplomatische oder konsularische Vertretung im Aufent halts land wenden.

Die Leistungen der Schutzbriefversicherung bestimmen sich nach dem zwischen dem ACV und der DEVK abgeschlossenen Gruppen ver sicherungsvertrag und den in dieser Broschüre abge-druckten Bestimmungen.

Schäden unverzüglich beim ACV-Schaden-Notruf melden.Inland: 02 21.75 75 75Ausland: +49.2 21.75 75 75 Geben Sie dabei unbedingt Ihren Nam en, die Anschrift sowie die ACV-Mit glieds nummer an. Über unsere Notrufzentrale wird Ihnen unmittelbare Hilfe vermittelt.

ACV-SchutzbriefversicherungWichtige hinweise für den Schadenfall

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von lei stun gen des ACV einschließlich der Schutzbriefver sicherung ist die rechtzeitige, vorherige Zahlung des jeweils fälligen Beitrages (§ 5, Nr. 2 der Satzung des ACV).

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Die Leistungen der ACV-Schutzbriefversicherung werden durch die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, Köln gewährleistet. Detaillierte Informationen dazu finden Sie ab Seite 7.

füR WElChE fAhRZEUGARtEN GIlt dIE SChUtZBRIEf- VERSIChERUNG?Per sonenwagen, Kombis, Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamt-gewicht, motorisierte Zweiräder, motorisierte Kranken fahr stühle, Wohnwagen-, Boots- und Gepäckanhänger. Die Fahr zeuge dürfen nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen bestimmt sein und nicht zur gewerblichen Personen beförderung genutzt werden.

füR WEN GIlt dIE SChUtZBRIEf VERSIChERUNG?• Für Sie als Mitglied und für alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge. • Für Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein schaft lebenden

ehelich en oder nichtehelichen Lebenspartner mit allen auf diesen zugelassenen Fahrzeugen.

• Versichert sind auch berechtigte Fahrer der geschützten Fahr zeuge sowie das Mitglied und der Lebenspartner als berech- tigte Fahrer fremder Fahrzeuge oben genannter Art.

• Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind ebenfalls geschützt.

• Für die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder mit deren auf Ihren Namen versicherten oder zugelassenen motorisierten Zweirädern.

Eine Vielzahl von Leistungen gilt auch für Reisen, die ohne eines der geschützten Fahrzeuge unternommen werden. Bei der detaillierten Beschreibung wird darauf hingewiesen.

GEltUNGSBEREIChVersicherungsschutz besteht in Europa in seinen geographischen Grenzen sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

ACV-Schutzbriefversicherung Gültigkeit und Geltungsbereich

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Die DEVK erbringt für ACV-Mitglieder nach Eintritt eines Schaden-falles die im Folgenden aufge führten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Mitglied aufgewandte Kosten.

1 pANNEN- UNd UNfAllhIlfE AM SChAdENoRtKann das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die

Fahrt nicht fortsetzen, sorgt die ACV-Notrufzentrale für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt ein schließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinersatzteile 105 €.

2 BERGEN dES fAhRZEUGES NACh pANNE/UNfAll Ist das geschützte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines

Unfalls von der Straße abgekommen, sorgt die ACV-Notrufzentrale

für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

3 ABSChlEppEN dES fAhRZEUGES NACh pANNE/ UNfAll

Kann das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereit- schaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt die ACV-Notruf-zentrale für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 155 €; hierauf werden eventuell erbrachte Leistun-gen für den Einsatz eines Pannenhilfs fahr zeuges angerechnet.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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Bei den nachfolgenden Leistungspunkten 4, 5, 6, 8, 9 und 11 werden Leistungen nur erbracht, wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie vom stän digen Wohnsitz entfernt liegt.

4 WEItER- odER RüCkfAhRt BEI fAhRZEUGAUSfAllIst das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall

nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden die folgenden Kosten erstattet:• für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der

geschützten Personen oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs;

• für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der geschützten Personen, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann;

• für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahr bereit gemacht wurde.

Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahn kilometern bis zur Höhe der Bahn kosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung werden die Flugkosten der Economy-Klasse ersetzt. Nachgewie sene Taxifahrt-kosten werden bis zur Höhe von 40 € ersetzt.

5 üBERNAChtUNG BEI fAhRZEUGAUSfAll Ist das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht

fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Ziffer 4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungs kosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wieder-hergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 70 € je Übernachtung und Person.

Die Leistungspunkte 4 und 5 gelten auch für mitreisende Personen.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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6 MIEtWAGEN BEI fAhRZEUG AUSfAll Ist das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht

mehr fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden die Kosten für das Anmieten eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahr- zeuges bis zur Wiederher stellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage à 52 € pro Tag übernommen. Bei einem Schaden im Ausland übernehmen wir die Mietwagenkosten für die direkte Heimreise zu Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu 360 €.

Nehmen Sie unseren Weiter- oder Rückfahrtservice oder den Übernachtungs service in Anspruch, übernehmen wir keine Mietwagen kosten.

7 ERSAtZtEIlVERSANd Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereit-

schaft des geschützten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ACV-Notruf zentrale dafür, dass die geschützte Person diese

auf dem schnellst mögli chen Wege erhält und trägt alle entstehen-den Versandkosten.

8 fAhRZEUGtRANSpoRt NACh fAhRZEUGAUSfAllKann das geschützte Fahrzeug nach Panne oder Unfall

am Schaden ort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werk- tagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraus- sicht lichen Repara turkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwer-tiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt die ACV-Notruf zen trale für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt oder an den ständigen Wohnort der geschützten Person. Wir tragen die hierfür entstehenden Kosten für einen Rück trans- port an den ständigen Wohnsitz der geschützten Person; liegt der Schadenort in Deutsch land, werden höchstens 515 € ersetzt.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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9 fAhRZEUGUNtERStEllUNG NACh fAhRZEUGAUSfAll

Muss das geschützte Fahrzeug • nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahr be reit -

schaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder

• nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durch führung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung

untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

10 fAhRZEUGVERZollUNG UNd -VERSChRottUNG Muss das geschützte Fahrzeug nach einem Unfall oder

Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und tragen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zoll betrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermei-

dung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erfor-derlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.

11 fAhRZEUGABholUNG NACh fAhRERAUSfAllKann auf einer Reise das geschützte Fahrzeug infolge Todes

oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefah-ren werden, sorgt die ACV-Notrufzentrale für die Abholung des Fahr zeuges zum ständigen Wohnsitz des geschützten Fahrers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlasst der geschützte Fahrer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz 0,50 € je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Wir übernehmen die bis zum Rücktransport entste henden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für den geschütz-ten Fahrer und auch für die nicht erkrankten Mitreisenden für höchstens drei Nächte bis zu 70 € je Person.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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Die folgenden Leistungen stehen Ihnen als Mitglied, Ihrem ehelichen oder nichtehe lichen Partner und Ihren minderjährigen Kindern auch zu, wenn Sie eine fahrzeugunabhängige Reise innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs durch führen. Vorausset-zung ist, dass die mit ver sicher ten Personen mit Ihnen in häus- licher Gemeinschaft leben.

12 ERSAtZ VoN REISEdokUMENtENHaben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise

benötigtes Dokument verloren, helfen wir Ihnen bei der Ersatzbe-schaffung und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditunternehmen.

13 hIlfE BEI ZAhlUNGSMIttEl VERlUSt Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von

Zah lungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem

auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfü gung.

14 VERMIttlUNG äRZtlIChER BEtREUUNG Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie

auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.

15 ARZNEIMIttElVERSANdSind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung

oder Wiederher stellung der Gesundheit auf verschrei bungspflich-tige Arzneimittel, die am Aufenthalts ort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch keine Ersatzpräparate gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Haus arzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhr beschrän kungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet.

16 koStEN füR kRANkENBESUCh Müssen Sie sich auf einer Reise länger als zwei Wochen in

einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir Fahrt- und Übernachtungs- kosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 515 € je Schadenfall.

17 kRANkENRüCktRANSpoRt Müssen Sie infolge einer Erkrankung auf einer Reise an Ihren

ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchfüh rung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entste- henden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Die Leistung erstreckt sich auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese be hördlich vorgeschrieben ist. Außerdem tragen wir die

bis zum Rück transport entstehenden, durch die Erkrankung beding- ten Übernachtungskosten für Sie und auch für die nicht erkrankten mit reisenden Fa milienangehörigen für höchstens drei Nächte bis zu 70 € je Person.

18 RüCkholUNG VoN kINdERNKönnen minderjährige Kinder infolge einer Erkrankung ihrer

Begleit per son – auch im Todesfall – nicht mehr betreut werden, sorgen wir für die Abholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder uns ausgewählte Begleit person. Dies gilt auch, wenn die Kin der selbst erkranken und infolge ihrer Weiterreise nicht mehr betreut werden können. Wir übernehmen die hierdurch entste henden Fahrt kosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahn kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung werden die Flugkosten der Economy- Klasse ersetzt. Nachgewie sene Taxifahrt-kosten werden bis zur Höhe von 40 € ersetzt. Unsere Leistung ist auf 1.025 € pro Person begrenzt.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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19 hIlfE IM todESfAllSterben Sie auf einer Reise im Ausland, sorgen wir nach

Abstim mung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und tragen die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.

20 koStENERStAttUNG BEI REISE ABBRUChIst Ihnen die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise

nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehe-nen Zeitpunkt zu zumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt oder verstorben ist oder weil eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens eingetreten ist oder weil am Zielort Krieg oder in nere Unruhe ausgebrochen ist, sorgen wir für die Rückreise. Zu sätz lich übernehmen wir die gegenüber der ur sprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.560 € je Schadenfall und Person.

21 hIlfE BEI INSolVENZ dES REISEVERANStAltERSKönnen Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig

antreten, weil Ihr Reise veranstalter zahlungsunfähig geworden ist, informieren wir Sie über andere Möglich keiten Ihrer Rückreise. Zusätzlich stellen wir Ihnen, soweit erforderlich, ein zinsloses Dar lehen für die Kosten der Rückreise zur Verfügung.

22 kINdERBEtREUUNGSSERVICEMüssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder

infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kin der deshalb zu Hause betreut werden müssen. Die Kosten des Betreuers zahlen wir nicht; für seine Leistung übernehmen wir keine Haftung.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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23 hANdWERkERSERVICEWird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an

Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheb lich beschädigt, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage uns bekannte Hand werkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen und organisieren deren Einsatz für Soforthil fe maßnahmen. Die Kosten dieser Firmen zahlen wir nicht; für deren Leistung übernehmen wir keine Haftung.

24 hAUShütERSERVICEKann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre

Woh nung am ständigen Wohnsitz im Inland während Ihrer Abwe-senheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlen wir nicht; für seine Leistung übernehmen wir keine Haftung.

25 VERMIttlUNG VoN ANWAltS hIlfEWerden Sie auf einer Reise im Ausland verhaftet oder wird

Ihnen Haft angedroht, sind wir bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benennen und schalten wir auch Botschaften oder Konsulate ein.

26 REISERüCkRUfSERVICEErweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen

Ver wand ten oder infolge einer erheb lichen Schädigung Ihres Ver mögens der Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwen dig, werden die erfor derlichen Maßnahmen in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.

27 hIlfElEIStUNG IN BESoNdEREN NotfällENGeraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere

Notlage, die in den Ziffern 1 bis 26 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erfor- der lichen Maß nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 260 € je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträ- gen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf-fungs- und Reparatur kosten werden nicht erstattet.

28 hIlfE BEI NAtUR kAtAStRophENVerläuft die Reise des ACV-Mitgliedes oder dessen Partners

nicht planmäßig, weil am jeweiligen Aufenthaltsort unvorhergese-hene Naturkatastrophen (z. B. Lawinen oder Erdbeben) eingetreten sind und ist daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge von behörd licher Anordnung nicht erlaubt, erstatten wir für nachge-wiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskos-ten je Tag und versicherte Person 70 €, höchstens jedoch insge-samt bis zu 210 € je versicherte Person.

Wenn es dem ACV-Mitglied oder dessen Partner durch die Natur-katastrophe oder infolge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, mit ihrem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel weiterzureisen, übernehmen wir die hierbei entstehenden Reisemehrkosten für:• die Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz des ACV-Mitglieds oder

dessen Partners oder• die Fahrt vom Schadenort zum Zielort (höchstens jedoch inner-

halb des Geltungsbereichs) und für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des ACV-Mitglieds oder dessen Partners.

Ersetzt werden die Fahrtkosten bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse, bei größerer Entfernung die Flugkosten der Economy-Klasse sowie jeweils Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis 40 €.

Muss das ACV-Mitglied oder dessen Partner aufgrund der Natur-katastrophe oder infolge behördlicher Anordnung sein fahrbereites

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, sorgen wir für die Rückho-lung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz.

Veranlasst das ACV-Mitglied oder dessen Partner die Abholung selbst, gewähren wir als Kostenersatz 0,50 € je km Entfernung zwi schen dem Wohnsitz der versicherten Person und dem Schadenort.

29 hEIMtRANSpoRt VoN hAUStIERENKönnen infolge einer Erkrankung – auch im Todesfall – das

ACV-Mit glied oder dessen Partner auf einer Reise mitgeführte Haustiere nicht mehr versorgen, organisieren wir den Heimtrans-port der Tiere und tragen zusätzlich die dadurch entstehenden Kosten. Kann das Tier nach dem Transport nicht sofort weiterver-sorgt werden, sorgen wir für die weitere Unterbringung und Versorgung des Tieres. Wir über nehmen die dadurch entstehen- den Kosten höchstens für zwei Wochen.

30 AUtoSChlüSSElSERVICEHat das ACV-Mitglied oder dessen Partner auf einer Reise

die Schlüssel für sein Fahrzeug verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für deren Ver sand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst werden nicht ersetzt.

31 hIlfE BEI BRIllENVERlUStVerliert das ACV-Mitglied oder dessen Partner auf einer Reise

im Ausland seine Brille oder Kontaktlinsen, sorgen wir – in Abstim- mung mit Ihnen nahestehenden Personen – für die Beschaffung und Zusen dung einer Ersatzbrille oder von Ersatzkontaktlinsen und übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder Ersatzkontaktlinsen selbst.

ACV-SchutzbriefversicherungUnsere leistungen im Einzelnen

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WANN hIlft dIE SChUtZ BRIEfVERSIChERUNG NICht? 1. Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das

Ereignis 1.1 durch Krieg, innere Unruhe, Anordnungen staatlicher Stellen,

Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten;

1.2 von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässi-ger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

1.3 durch eine Erkrankung, die innerhalb sechs Wochen vor Reise beginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetre-ten ist oder noch vorhanden war oder durch eine Schwanger-schaft verursacht wurde.

2. Außerdem leisten wir nicht, 2.1 wenn der Fahrer des geschützten Fahrzeuges bei Eintritt des

Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden keine Kenntnis hatten;

2.2 wenn mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrver-an staltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst-geschwindig keit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde;

2.3 wenn bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmä-ßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde;

2.4 wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Wir leisten jedoch in den Fällen der Pannen- und Unfallhilfe, des Bergens, des Ab-schleppens und der Fahrzeugver zollung und -verschrottung.

ACV-SchutzbriefversicherungAllgemeine Versicherungs bedingungen

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IhRE pflIChtEN NACh dEM EINtRItt EINES SChAdENS 1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie 1.1 uns den Schaden unverzüglich anzeigen; 1.2 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen

wir erbringen. Wir unterhalten einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist;

1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten;

1.4 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent schädigungs- pflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden;

1.5 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unter- stüt zen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.

2. Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, brauchen wir nicht zu leisten, es sei denn,

dass Ihre Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der uns obliegenden Leistung hatte.

3. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

4. Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstat-tungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamt-schaden übersteigt.

5. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Dar- le hen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Er stat tung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Bestimmun gen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten.

ACV-SchutzbriefversicherungAllgemeine Versicherungs bedingungen

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VERJähRUNG 1. Die Ansprüche aus der Schutzbriefversicherung verjähren nach

zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

2. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeit- raum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.

klAGEfRIStLehnen wir den Versicherungsschutz ab, können Sie Ihren Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt, nachdem wir Ihnen die Ablehnung des Versicherungs-schutzes schriftlich unter Angabe der mit dem Frist ablauf verbun-denen Rechtsfolge mitgeteilt haben.

ZUStäNdIGE GERIChtE 1. Wenn Sie uns aus der Schutzbriefversicherung verklagen sollten,

ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. 2. Wenn wir Sie aus der Schutzbriefversicherung verklagen sollten,

ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig.

VERpflIChtUNG dRIttER 1. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund

eines Ver trages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

2. Bei einer Meldung an uns sind wir zur Vorleistung verpflichtet.

ANZUWENdENdES REChtDie Schutzbriefversicherung unterliegt deutschem Recht.

ACV-SchutzbriefversicherungAllgemeine Versicherungs bedingungen

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WIE SINd dIE hIER VERWENdEtEN BEGRIffE ZU VERStEhEN?• Ausland sind alle im örtlichen Geltungs bereich (Seite 6) genann-

ten Länder außer Deutschland. Als Aus land gilt nicht ein Land, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat.

• diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor.

• fahrzeuge sind Personenkraft- und Kombiwagen, Wohn mobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, motori sierte Zwei räder, motorisierte Kran kenfahrstühle sowie mitgeführte Wohnwagen-, Boots- und Ge päckan hän ger. Die Fahrzeu ge dürfen nach Bau art und Ausstat tung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen be stimmt sein.

• familienangehörige sind Ehepartner oder nichteheliche Lebens- par t ner und minderjährige Kinder.

• Nahe Verwandte sind Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Groß el tern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

• panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden.• Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer

Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.• Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie

polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.• Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirken des

Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesund heitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraft-anstrengung an Glied ma ßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Mus keln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Bei Fahrzeugausfall verstehen wir unter Unfall jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt.

• Wir sind die ACV-Notrufzentrale und unser Versicherungs partner, die DEVK Versicherungen.

ACV-SchutzbriefversicherungBegriffserklärung

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MItGlIEdSBEZoGENE lEIStUNGEN• Clubhilfen

(z. B. bei Park- oder Kaskoschäden)• Verkehrsunfallversicherung• Mitgliederkredit

• Clubzeitschrift „acv Profil“ • Rechtsberatung

(telefonisch oder schriftlich)• Tourenberatung

• Länderinformationen• Online-Shop• ACV-Newsletter

der ACV hilft – nicht nur bei pannen leistungsübersicht

WEItERE SERVICElEIStUNGEN• Verkauf von Vignetten und VIACards• Verkauf von Campingausweisen• Jugendkart-Ausweise• Schneekettenverkauf• Fahrzeugbewertung nach Schwacke –

kein Unfall- oder Wertgutachten • Pkw-Sicherheitstrainings• Geschicklichkeitsturniere für Pkw• Ziel- und Orientierungsfahrten• Slalom-Einsteigerserie• Jugendkartslalom

Einige dieser Serviceleistungen sowie eigene Veranstaltungen werden auch über die Landes gruppen und Ortsclubs angeboten, Sie finden diese unter www.acv.de/ueber-uns/organisationortsclubs

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koopERAtIoNSpARtNERNutzen Sie die Vorteile unserer zahlreichen Kooperationspartner. Unter www.acv.de/vorteile/kooperationspartner finden Sie Angebote zu:• Versicherungen/Finanzen/Bausparen• Fahrsicherheitstrainings• Malteser• Reisen• Hotels/Ferienhäuser• Autozug/Fähren/Flüge/Camping• Autovermietungen• Pkw-Kauf/Zubehör• Fußballschulen• Freizeit-/Erlebnisparks• Museen• Veranstaltungen/Fitness

ACV oNlINE-REISE-SERVICEAuf www.acv.de unter der Rubrik Reise-Service erhalten Sie auch online wichtige Informationen:• Tourenberatung• Länderinformationen

z. B. Bestimmungen, Wissenswertes oder Reisehinweise• DEVK-Reiseversicherungen

Besuchen Sie den Online-Shop www.acv.de/shop und bestellen Sie Nützliches – nicht nur für Ihre Reise: • Autobahnvignetten• VIACard• Campingführer• Reiseführer• Warnwesteund vieles mehr.

der ACV hilft – nicht nur bei pannen Serviceleistungen

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§ 1 ZWECk UNd REChtSGRUNdlAGE 1. Die Clubhilfe soll Mitgliedern des ACV Automobil-Club Verkehr

in Zusammenhang mit Kraftfahr zeug unfällen und -schäden entstandene unvorhergesehene finanzielle Belastungen durch Gewährung von Zuschüssen mindern helfen. Darlehen werden nicht gewährt.

2. Die Clubhilfe ist eine aus dem Aufkommen an Mitgliedsbei-trägen finanzierte soziale Selbsthilfeeinrichtung.

3. Auf Gewährung von Zuschüssen aus der Clubhilfe besteht kein Rechtsanspruch; die Clubhilfe ist keine Versicherung.

§ 2 BEGüNStIGtE 1. Zuschüsse werden nur Mitgliedern des ACV oder ihren

Hinter blie benen gewährt. 2. Als Hinterbliebene gelten• der überlebende Ehegatte • min derjährige und/oder noch in der Berufsausbildung

stehende Kinder des Mitgliedes und

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• die Eltern des Mitgliedes, wenn sie von ihm überwiegend unterhalten worden sind.

§ 3 SChAdENfällE I. AllGEMEINE GRUNdSätZE 1. Zuschussfähig sind Sachschäden• an allen auf das Mitglied zugelassenen und im privaten

Gebrauch stehenden Personenwagen, Kombiwagen, Wohnmo-bil e bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, motorisierten Zweirädern, motorisierten Krankenfahrstühlen, Wohnwa gen-, Boots- und Gepäck anhänger;

• an allen fremden Fahrzeugen der vorgenannten Art, die nicht auf das Mitglied zugelassen sind, diesem aber zum Gebrauch überlassen wurden und wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Schaden falles jeweils Fahrer solcher Fahrzeuge war. Hierunter fallen auch Mietfahrzeuge.

2. Die unter Ziffer II aufgeführten Fälle stellen eine ab schließende Regelung der zuschussfähigen Schäden dar.

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II. dIE SChAdENfällE IM EINZElNEN 1. Sachschäden am eigenen Fahrzeug (vergl. § 1, Ziffer 1.), die a) durch freiwillige Unfallhilfe bei der Bergung und dem Transport von

Unfallopfern (S1), b) durch gewalttätige Demonstration, Aufruhr oder Revolution (S2), c) durch einen Dritten, der Verkehrsunfallflucht begangen hat (S3), d) bei ordnungsgemäßem Parken durch einen nicht feststellbaren

Dritten (S4), e) durch Zusammenstoß mit Tieren (S5), nicht durch

Ausweich manöver verursacht worden sind.

2. Glasbruchschäden 3. Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss 4. Marderbissschäden

§ 4 AUSSChlüSSE 1. Von der Clubhilfe ausgeschlossen sind Schäden, die a) das Mitglied oder

b) ein Dritter, der im Interesse des Mitgliedes das Fahrzeug geführt hat,

• vorsätzlich oder grob fahrlässig oder • unter Einwirkung des Genusses alkoholischer Getränke oder

anderer be rau schender Mittel, sofern durch gericht liche Entscheidung rechtskräftig festgestellt, oder

• bei Fehlen der für das Fahr zeug vorgeschriebenen gültigen Fahrerlaubnis und/oder Zulassung verursacht hat.

Diebstahlschäden und Schäden durch Diebstahlversuch, Personen-schä den, Vermögensschäden sowie Schäden an mitgeführten Sachen, Aufwen dungen für Hotels und Mietfahrzeuge und für die Benutzung anderer Verkehrsmittel sind nicht zuschuss fähig.

2. Clubhilfe kann auch nicht gewährt werden, wenn a) das Mitglied ein fremdes Fahrzeug mietet oder unentgeltlich

zur Verfügung erhält und dieses Fahrzeug anderen, auch Familien angehörigen, zum Gebrauch überlässt oder

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b) das Risiko durch ein fremdes Fahrzeug bestimmt wird und das Mitglied nur kurzfristig Fahrer eines solchen Fahrzeuges war.

§ 5 ANtRAG, ANtRAGSBEREChtIGtE UNd ANtRAGSfRISt 1. Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. 2. Antragsberechtigt sind die in § 2 bezeichneten Personen. 3. Der Antrag ist an die Hauptgeschäftsstelle des ACV in Köln zu

richten; er muss bei ihr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr vom Tag des Schadenfalles an eingegangen sein.

4. Dem Antrag sind die zur Bearbeitung erforderlichen Beweismit-tel (§ 6) beizufügen; der Antrag kann zur Fristwahrung auch ohne Einreichung von Beweismitteln ge stellt werden, die dann unverzüglich nachzu reichen sind.

§ 6 BEWEIS UNd BEWEISMIttEl 1. Die Beweislast für die Tatsachen, welche die Zuschuss fähigkeit

begründen, trägt der Antragsteller.

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2. Bei der Beantragung von Zuschüssen nach § 3, II, hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

Beweismittel in allen Schadenfällen• eine formlose Schadenanzeige, aus der der Schadenhergang

ersichtlich ist, • eine Kopie des Kfz-Scheines, • eine Kopie der letzten Kfz-Prämien rechnung, aus der der

bestehende Kaskoversicherungsschutz ersichtlich ist, • eine spezifizierte und quittierte Reparaturkostenrechnung;

Kostenvoranschläge oder Gutachten genügen nicht.

Zusätzlich bei Unfallhilfe schäden (S1) • eine polizeiliche Bescheinigung oder die Bestätigung von

mindest ens zwei Zeugen.

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Bei Demonstrationsschäden (S2), Verkehrsunfallflucht schäden (S3) und bei Parkschäden (S4) • eine polizeiliche Bescheinigung oder die Bestätigung von

mindes tens zwei Zeugen oder das Original oder eine Ablichtung der Strafanzeige gegen unbekannt.

Bei Tierschäden (S5) • eine polizeiliche Bescheinigung oder die Bestätigung von

mindes tens zwei Zeu gen. Bei Schäden mit Haarwild ist eine Be schei nigung des Jagdherrn, des Jagdpächters oder der Polizei zwingend vorgeschrieben.

3. Falls das Fahrzeug, das zum Schadenzeitpunkt geführt worden ist, nicht Eigentum des Mitgliedes und/oder auf seinen Namen zugelassen ist, so muss zusätzlich zur Kopie des Fahrzeug- schei nes eine rechtsverbindliche Erklärung des Fahrzeughalters er bracht werden, in der dieser bestätigt, dass das Mitglied

zum Schaden zeit punkt berechtigter Fahrer war bzw. das Fahrzeug vor Schaden eintritt als Letzter benutzte und abstellte.

4. Die eigenen Erklärungen des Antrag stellers und Bekundungen von Familienangehörigen – Ehegatten, Kindern, Eltern und Groß eltern – sind keine geeigneten Beweismittel.

§ 7 BEMESSUNGSGRUNdlAGEN, BEMESSUNG UNd höhE dES ZUSChUSSES 1. Der zuschussfähige Schaden wird ermittelt unter Abzug der

Beträge, a) auf deren Leistung der Antragsteller einen Rechtsanspruch

gegenüber Dritten, insbesondere Versicherern hat, b) die der Antragsteller aufgrund einer Teilkasko- oder Vollkasko-

versicherung erhält oder – falls Teilkasko-/Vollkaskoversicherung nicht besteht – erhalten würde.

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Die Bestimmung zu b) gilt nicht für Glasbruch-, Schmor - und Marderbissschäden. Soweit keine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung besteht, wird in jedem Einzelfall ein Zuschuss in Höhe von 50 % des maßgeblichen Rechnungsbetrages, höchstens 52 €, gewährt.

2. Zuschüsse zu den in § 3, Ziffer II, als zuschussfähig festgestell-ten Schadenfällen se tzen einen 10 € übersteigenden Rechnungs - be trag voraus; leistung: 50 % der Schadensumme bis zu einem höchstbe trag von 52 €, 154 € bzw. 256 €. Bei Bestehen einer Teilkasko-/Vollkaskoversicherung gilt die Selbst beteiligung als Schadensumme, höchstens jedoch ein eventuell geringerer Rechnungsbetrag.

3. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bleiben außer Betracht.

§ 8 ZURüCkWEISUNG VoN ANtRäGENAnträge auf Gewährung von Zuschüssen sind zurückzuweisen,

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wenn 1. der Antragsteller die erforderlichen Beweise nach Ablauf der

Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 5, Ziffer 3) nicht erbracht hat oder

2. die für den Clubhilfe-Etat vorgesehenen Mittel erschöpft sind.

§ 9 BEARBEItUNGSGRUNdSätZEDie Entscheidung über den Antrag soll regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen dem Antragstel-ler mitgeteilt werden. Originalunterlagen kann er zurückfordern.

§ 10 ANRUfUNG dES pRäSIdIUMSIst der Antragsteller mit der ihm mitgeteilten Entschei dung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich die Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der An trag ist an die Hauptgeschäftsstelle in Köln zu richten. Das Präsidium entscheidet endgültig.

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dIE ClUBhIlfElEIStUNGEN IM üBERBlICk

Unfallhilfeschaden (S1): 50 % des Rechnungsbetrages max. 256 €Demonstrationsschaden (S2): 50 % des Rechnungsbetrages max. 256 €Verkehrsunfallfluchtschaden (S3): 50 % des Rechnungsbetrages max. 256 €Parkschaden (S4): 50 % des Rechnungsbetrages max. 256 €Tierschaden (S5): 50 % des Rechnungsbetrages max. 154 €Glasbruchschaden: 50 % des Rechnungsbetrages max. 52 €Schmorschaden: 50 % des Rechnungsbetrages max. 52 €Marderbissschaden: 50 % des Rechnungsbetrages max. 52 €

Hinweis: Als Rechnungsbetrag gilt der Betrag, der nach Ab zug eventueller Ersatz an s prüche gegen über Dritten (Schädiger, Versiche run gen usw.) als tatsächlicher Selbst behalt übrig bleibt. Schaden bedingte Wert minderungen sind nicht zuschussfähig.

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die höchstsumme aller Ersatzleistungen ist auf jährlich 256 € begrenzt. für Inhaber der ACV-SilberCard (ab 10-jähriger Club- Mitgliedschaft) werden die ACV-Clubhilfeleistungen um 25 % erhöht; für Besitzer der ACV-GoldCard (ab 20-jähriger Club-Mitgliedschaft) um jeweils 50 % und für Inhaber der ACV-platinCard (ab 40-jähriger Club-Mitgliedschaft) um jeweils 100 %.

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ACV-Verkehrsunfallversicherung

Als ACV-Mitglied haben Sie automatisch eine Verkehrsunfallversi-cherung. Der Versicherungsschutz wird ACV-Mitgliedern gemäß dem zwischen dem ACV Automobil-Club Verkehr und der DEVK Allgemeinen Versicherungs-AG geschlos senen Vertrag gewährt, sofern das Mitglied den Unfall als Fahrer oder Beifahrer in ursächli-chem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Ent laden sowie Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erleidet. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. Voraus setzung ist, dass Sie mit der Zahlung des ACV-Beitrages nicht schuldhaft in Verzug sind.

dIE VERSIChERUNGSSUMMEN • für den Todesfall 3.000 €• für den Invaliditätsfall:

Grundsumme 8.000 € Vollinvalidität 16.000 €* (Mehrleistung ab 90 % Invalidität)

• für Bergungskosten bis 1.000 €

* Invaliditätsleistung: Wenn als Folge eines Unfalls die körperliche und/oder die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt wird (Invalidität), so wird bei vollständiger Invalidität die volle, bei Teilinvalidität der dem Grad der Invalidität entsprechende Teil der Versicherungssumme als Kapital gezahlt. Mehrleistung ab 90 % Invalidität (BB 10 Mehrleistung ab 90 % – 96 %): Bei einer Invalidität ab 90 % erbringt die DEVK doppelte Leistung, also maximal 200 % bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Mehrleistung ist je Unfall auf 200.000 € für alle bei der DEVK bestehen-den Unfallversicherungen begrenzt. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Mehrleistung ab 90 % nicht mehr gewährt!

Unfallmeldungen richten Sie bitte unverzüglich an dieACV-haupt geschäftsstelle theodor-heuss-Ring 19–21 · 50668 köln f: 02 21.91 26 91-27 · [email protected]

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Nach Rückkehr von der Reise ist der gewährte Kredit innerhalb von vier Wochen an den ACV, Kontonummer 404 047 bei der Sparda-Bank West, Bankleitzahl 370 605 90 (IBAN: DE50 3706 0590 0000 4040 47, BIC: GENODED1SPK) ohne Aufforderung zurückzu-zahlen. Zinsen und Bearbeitungsgebühren werden dann nicht erhoben. Zweckentfremdete Inanspruch nahme führt zum Aus-schluss aus dem ACV. pflIChtANGABENDer Kredit wird nur ins Ausland und nur an das Mitglied per Blitz- über weisung angewiesen. Diese Angaben muss die Anforderung enthalten:• Vor- und Zuname des Mitgliedes, Mitgliedsnummer • Ort des Vorfalls, stichwortartige Schilderung des Vorfalls• genaue Anschrift, an die der Kredit angewiesen werden soll • Kredithöhe, Telefon-/ Fax-Nummer, um ggf. weitere

Informationen zu erhalten. Die Anforderung muss den Begriff „Kredit“ enthalten.

ACV-Mitgliederkredit

Bei Panne, Unfall oder Krankheit im europäischen Ausland könnenSie zur Bezahlung von Reparaturen, Abschlepp- und Mietwagen-kosten, von Anwalts- oder Arzthonoraren und zur Bezahlung der Rechnungen für Krankentransport und Krankenhausaufenthalt bei der ACV-hauptgeschäftsstelle, theodor-heuss-Ring 19–21,50668 köln, f: 02 21.91 26 91-26 mittels Fax (mit Unterschrift des Mitgliedes) oder Telegramm einen Kredit bis zu folgenden Höchstgrenzen beantragen:

höChStGRENZEN MItGlIEdERkREdItAb Beginn der Mitgliedschaft bis 600 €Nach 2-jähriger Mitgliedschaft bis 1.200 €Nach 5-jähriger Mitgliedschaft bis 1.800 €

In einigen wenigen Ländern kann die Übermittlung eines Mitglieder- kredites unmöglich sein. In diesem Fall kann der Mitglieder kredit verweigert werden.

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Unser Versicherungspartner

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sowohl Ihr privates Vermögen als auch Ihr Eigentum mit den Sachversicherungsspar-ten der DEVK abzusichern, wie z. B.• Haftpflicht• Hausrat• Wohngebäude

Zur Absicherung Ihrer Gesundheit bei Unfällen bzw. zur Absiche-rung Ihrer Familie bietet die DEVK im Bereich Lebens- und Unfallversicherung attraktive Produkte an.

Über die benannten Versicherungssparten hinaus bietet die DEVK weitere Versicherungsprodukte aus allen Bereichen an. Sollten Sie sich näher informieren wollen, nutzen Sie bitte die Verlinkung auf unserer Internetseite www.acv.de. Hier gelangen Sie auf die Internetseite der DEVK und können sich entweder dort ausführlich informieren oder den DEVK-Berater in Ihrer Nähe suchen.

Versicherungen im privaten Bereich braucht jeder. Günstige Beiträ- ge und vor allem herausragende Leistungen sowie umfassender Service sollten auf jeden Fall dazugehören. Genau das können wir Ihnen als ACV-Mitglied über unseren Kooperationspartner, die DEVK Versicherungen, anbieten.

Im Bereich Ihrer persönlichen Mobilität bietet die DEVK folgende Versicherungen an:• Kfz-Versicherung• Auslandsreise-Krankenversicherung• Reisegepäckversicherung• Reiserücktrittskostenversicherung

Zur Ergänzung des über den ACV abgesicherten Anspruchs auf Rechtsberatung empfehlen wir die Rechtsschutzversicherung der DEVK.

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ACV-hAUptGESChäftSStEllE Theodor-Heuss-Ring 19–21 50668 Köln T: 02 21.91 26 91-0 F: 02 21.91 26 91-26 [email protected] · www.acv.de