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Zum Heraustrennen, falls in HZ erschienen Neue technische Regel zur „Sensibilisierung“ (TRGS 540): Ersatzstoffe und Vorbeugung an erster Stelle Stichtag 21.8.97: Dann müssen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festgelegt sein Nach den Bestimmungen des Arbeits- schutzgesetzes muß der Arbeitgeber ab dem 21. August über eine vollständige Do- kumentation der Gefährdungen und aller Maßnahmen zu ihrer Abwendung verfü- gen. Das betrifft auch die Vorbeugung gegen Gefährdung durch sensibilisieren- de bzw. allergisierende Stoffe. Die Arbeit- geberpflichten und Hinweise zum betrieb- lichen Vorgehen sind auf der Seite 4 erläu- tert. Arbeitgeber gegen Schutz- vorschriften bei Allergien Bei der Überarbeitung der Technischen Regel 553 “Holzstaub” blockierten die Arbeitgeberverbände der Industrie und des Handwerks (HDH und BHKH) die Aufnahme besonderer Schutzvorschriften beim Umgang mit sensibilisierenden bzw. allergieauslösenden Holzstäuben. Die GHK hatte Präventionsmaßnahmen bei der Verarbeitung bestimmter exotischer Holzarten gefordert. Als Alternative hier- zu hat die GHK vorgeschlagen, die TRGS 540 “Sensibilisierung” in ihrem Geltungs- bereich auf die Holzwirtschaft auszudeh- nen. Beide Vorschläge wurden von den Arbeitgebern der Holzwirtschaft abge- lehnt. Heutiger Stand: Gemeinsam mit dem DGB hat die GHK durchgesetzt, daß die TRGS 540 Sensibilisierung auch für die gesamte Holzwirtschaft gilt (siehe ne- benstehenden Artikel). Die alte TRGS 553 bleibt daneben unverändert in Kraft. Wenn Krankheitserreger die Ursache wären, würde man von einer Epidemie sprechen, so ein Mediziner. Aber im Fall von Sensibilisierung und Allergie sind es geringe Mengen chemischer Verbindungen, Stäube, pflanzliche Stoffe u.ä., die das Immunsystem aus dem Gleichgewicht bringen. Man schätzt, daß mittlerweile jeder dritte Bundesbürger betroffen ist. Zahlreiche Umweltbelastungen, be- sonders die unkontrollierte Freiset- zung von schädlichen Stoffen in die Atemluft und der Hautkontakt da- mit, spielen in der Entstehung von Allergien eine wesentliche Rolle. Die betrieblichen Verhältnisse haben daran einen entscheidenden Anteil sowohl für die ArbeitnehmerInnen wie auch für die übrige Bevölkerung: Erbliche Faktoren können das Ent- stehen einer Erkrankung begünsti- gen. Bei Jugendlichen und Kindern haben sich allergische Reaktionen in den letzten 25 Jahren mehr als ver- doppelt. Allergien sind ein enormer Kostenfak- tor im Gesundheitswesen und haben große sozioökonomische Bedeutung. Dies betrifft die Krankenversicherun- gen und auch die gesetzlichen Unfall- Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnah- men beim Umgang mit sensibilisieren- den Stoffen. Anwendungsbereich Sie gilt für alle Stoffe und Zubereitungen mit sensibilisierendem Potential, die im wesentlichen in einer Liste (TRGS 907) zusammengefaßt sind und die z.B. auch in der Holzwirtschaft eine wesentliche Rolle spielen. Hierzu zählen z.B. Formal- dehyd, Phenole, Isocyanate, Polyester- und Polyurethanharze, DD-Lacke und auch Holzstäube verschiedener Holzar- ten. Ersatz v. sensibilisierenden Stoffen Zuerst muß der Arbeitgeber ermitteln, ob Stoffe mit geringerem Risiko einge- setzt werden können. Wenn ja, darf er nur diese verwenden. Wenn nein, muß er alle Möglichkeiten der Risikominde- rung ausschöpfen. Schutzmaßnahmen Neben den Grenzwerten gilt das Mini- mierungsgebot. Bei Holzstäuben z.B. helfen für einzelne Stoffe technische oder organisatorische Maßnahmen: Geschlos- sene Anlagen, räumliche Trennungen und Lüftung sind nach dem Stand der Tech- nik vorgeschrieben, ebenso umfangreiche Schutzvorschriften für Reinigung, Lage- rung, Transport, Werkzeuge usw. in den betroffenen Bereichen. Hygienemaßnahmen, Betriebsanweisung (schriftlich) und Unterweisung der Be- schäftigten (mündlich) sind ein absolu- tes Muß. Für einige Stoffe sind arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchungen Pflicht. Drastistische Zunahme von Erkrankungen: Allergierisiko am Arbeitsplatz eindämmen versicherungen, da berufsbe- dingte allergische Haut- und Atemwegskrankheiten seit Jahren einen hohen Stand erreicht haben. Allergische Erkrankungen ziehen häufig eine Berufskrankheit nach sich: mit 18.485 Ver- dachtsanzeigen im Jahre 1995 stehen sie mit an der Spitze. Im Gegensatz zu anderen Beschwerden sind Allergien so gut wie nicht heilbar. Die betroffe- nen Kolleginnen und Kollegen müs- sen ihre Tätigkeit, manchmal den Be- ruf aufgeben. Neben der ruinierten Ge- sundheit haben die Betroffenen auch noch den sozialen Abstieg zu befürch- ten. Mit dem Arbeitsschutzgesetz und neuen technischen Regeln können Be- schäftigte und Betriebsräte vom Ar- beitgeber wirksame Präventionsmaß- nahmen verlangen. Damit uns so eine Zukunft erspart bleibt Entstehung von Allergien Arbeitsbedingte allergi- sche Erkrankungen Arbeitgeberpflichten, Rechte der Beschäftigten

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Zum Heraustrennen, falls in HZ erschienen

Neue technische Regel zur „Sensibilisierung“ (TRGS 540):Ersatzstoffe und Vorbeugung an erster Stelle

Stichtag 21.8.97:Dann müssen Maßnahmenzum Gesundheitsschutzfestgelegt seinNach den Bestimmungen des Arbeits-schutzgesetzes muß der Arbeitgeber abdem 21. August über eine vollständige Do-kumentation der Gefährdungen und allerMaßnahmen zu ihrer Abwendung verfü-gen. Das betrifft auch die Vorbeugunggegen Gefährdung durch sensibilisieren-de bzw. allergisierende Stoffe. Die Arbeit-geberpflichten und Hinweise zum betrieb-lichen Vorgehen sind auf der Seite 4 erläu-tert.

Arbeitgeber gegen Schutz-vorschriften bei AllergienBei der Überarbeitung der TechnischenRegel 553 “Holzstaub” blockierten dieArbeitgeberverbände der Industrie unddes Handwerks (HDH und BHKH) dieAufnahme besonderer Schutzvorschriftenbeim Umgang mit sensibilisierenden bzw.allergieauslösenden Holzstäuben. DieGHK hatte Präventionsmaßnahmen beider Verarbeitung bestimmter exotischerHolzarten gefordert. Als Alternative hier-zu hat die GHK vorgeschlagen, die TRGS540 “Sensibilisierung” in ihrem Geltungs-bereich auf die Holzwirtschaft auszudeh-nen. Beide Vorschläge wurden von denArbeitgebern der Holzwirtschaft abge-lehnt. Heutiger Stand: Gemeinsam mitdem DGB hat die GHK durchgesetzt, daßdie TRGS 540 Sensibilisierung auch fürdie gesamte Holzwirtschaft gilt (siehe ne-benstehenden Artikel). Die alte TRGS 553bleibt daneben unverändert in Kraft.

Wenn Krankheitserreger die Ursache wären, würde man voneiner Epidemie sprechen, so ein Mediziner. Aber im Fallvon Sensibilisierung und Allergie sind es geringe Mengenchemischer Verbindungen, Stäube, pflanzliche Stoffe u.ä.,die das Immunsystem aus dem Gleichgewicht bringen.Man schätzt, daß mittlerweile jeder dritte Bundesbürgerbetroffen ist.

Zahlreiche Umweltbelastungen, be-sonders die unkontrollierte Freiset-zung von schädlichen Stoffen in dieAtemluft und der Hautkontakt da-mit, spielen in der Entstehung vonAllergien eine wesentliche Rolle.Die betrieblichen Verhältnisse habendaran einen entscheidenden Anteilsowohl für die ArbeitnehmerInnenwie auch für die übrige Bevölkerung:Erbliche Faktoren können das Ent-stehen einer Erkrankung begünsti-gen. Bei Jugendlichen und Kindernhaben sich allergische Reaktionen inden letzten 25 Jahren mehr als ver-doppelt.Allergien sind ein enormer Kostenfak-tor im Gesundheitswesen und habengroße sozioökonomische Bedeutung.Dies betrifft die Krankenversicherun-gen und auch die gesetzlichen Unfall-

Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnah-men beim Umgang mit sensibilisieren-den Stoffen.AnwendungsbereichSie gilt für alle Stoffe und Zubereitungenmit sensibilisierendem Potential, die imwesentlichen in einer Liste (TRGS 907)zusammengefaßt sind und die z.B. auchin der Holzwirtschaft eine wesentlicheRolle spielen. Hierzu zählen z.B. Formal-dehyd, Phenole, Isocyanate, Polyester-und Polyurethanharze, DD-Lacke undauch Holzstäube verschiedener Holzar-ten.Ersatz v. sensibilisierenden StoffenZuerst muß der Arbeitgeber ermitteln,ob Stoffe mit geringerem Risiko einge-setzt werden können. Wenn ja, darf ernur diese verwenden. Wenn nein, muß

er alle Möglichkeiten der Risikominde-rung ausschöpfen.SchutzmaßnahmenNeben den Grenzwerten gilt das Mini-mierungsgebot. Bei Holzstäuben z.B.helfen für einzelne Stoffe technische oderorganisatorische Maßnahmen: Geschlos-sene Anlagen, räumliche Trennungen undLüftung sind nach dem Stand der Tech-nik vorgeschrieben, ebenso umfangreicheSchutzvorschriften für Reinigung, Lage-rung, Transport, Werkzeuge usw. in denbetroffenen Bereichen.

Hygienemaßnahmen, Betriebsanweisung(schriftlich) und Unterweisung der Be-schäftigten (mündlich) sind ein absolu-tes Muß. Für einige Stoffe sind arbeits-medizinische VorsorgeuntersuchungenPflicht.

Drastistische Zunahme von Erkrankungen:

Allergierisiko am Arbeitsplatz eindämmen

versicherungen, da berufsbe-dingte allergische Haut- undAtemwegskrankheiten seit Jahreneinen hohen Stand erreicht haben.Allergische Erkrankungen ziehenhäufig eine Berufskrankheitnach sich: mit 18.485 Ver-dachtsanzeigen im Jahre 1995 stehensie mit an der Spitze. Im Gegensatz zuanderen Beschwerden sind Allergienso gut wie nicht heilbar. Die betroffe-nen Kolleginnen und Kollegen müs-sen ihre Tätigkeit, manchmal den Be-ruf aufgeben. Neben der ruinierten Ge-sundheit haben die Betroffenen auchnoch den sozialen Abstieg zu befürch-ten. Mit dem Arbeitsschutzgesetz undneuen technischen Regeln können Be-schäftigte und Betriebsräte vom Ar-beitgeber wirksame Präventionsmaß-nahmen verlangen.

Damit unsso eine

Zukunfterspart

bleibt

Entstehung vonAllergien

Arbeitsbedingte allergi-sche Erkrankungen

Arbeitgeberpflichten, Rechteder Beschäftigten

Allergie:Ist eine erworbene besondere Reaktions-veränderung des Organismus auf der Basiseiner krankhaften Immunreaktion (Sensibili-sierung), die durch eine von außen wirken-de Substanz verursacht wird.

Allergische Krankheiten derAtemwege:Krankheiten, die durch atemwegssensibili-sierende Stoffe hervorgerufen werden.

Allergische Krankheiten derHaut:Sensibilisierung durch Hautkontakt,überwiegend als allergisches Kontaktekzemmit Rötung, Knötchen, Bläschen undJuckreiz an den entsprechenden Hautarea-len. Das Risiko erhöht sich durch anderehautschädigende Faktoren (Nässe, Abnut-zung, reizende Stoffe). Zu unterscheidenvon anderen Ekzemen, z.B. irritativesKontaktekzem durch reizende Stoffe. Wennder Gefahrstoff als Staub, Gas, Dampf oderAerosol auftritt, können über die LuftKontaktekzeme der Haut entstehen.

AtemwegssensibilisierendeStoffe:Sie treten vorwiegend als pflanzliche undtierische Eiweiße in Erscheinung. Siekönnnen eine spezifische Überempfindlich-keit am Atemtrakt hervorrufen.

Atopie:Anlagebedingte Bereitschaft, gegen auf dieHaut oder die Atemwege einwirkendeSubstanzen allergisch zu reagieren.

Hautsensibilisierende Stoffe:Durch Hautkontakt sensibilisierende Stoffe

Pseudoallergische Reaktion:Überempfindlichkeitsreaktionen an denAtemwegen oder der Haut mit ähnlichenBeschwerden wie echte Allergien, ohne daßbisher ein spezieller Immunmechanismusnachgewiesen werden konnte.

Stichworte undmedizinische Begriffe

Nach der herrschenden Definition sind allergi-sche Erkrankungen „erworbene“ Fehlreaktionendes Körpers auf äußere Stoffe, die für die mei-sten Leute harmlos sind. Aus nebenstehenderGrafik wird ersichtlich, welche Angriffsflächender Körper für das Eindringen allergisierenderStoffe bietet: ca. 382 m2.

Wann tritt eine Schädigungein?Die Ursachen sind zwar vielfältig, bezogenauf das Arbeitsleben hat man herausgefun-den, daß der dauerhafte, z.T. über acht Stun-den dauernde Kontakt mit bestimm-ten Stoffen (Allergene) das körper-eigene Schutzsystem (Immunsy-stem) falsch programmierenkann. Gegen eigentlich harmloseSubstanzen werden Schutzme-chanismen aufgebaut (Antikör-per), die beim erneuten Kon-takt zu heftigen Abwehrreak-tionen, z.B. Juckreiz, Nies-schnupfen usw., des Organis-mus führen.

Meist nicht nureine UrsacheDie Schwächung des Im-munsystems hat in der Regel mehre-re Ursachen. Z.B. Streß und Hektikbei der Arbeit schwächen die körperei-gene Abwehr ganz allgemein und er-leichtern damit die Fehlprogrammie-rung der Schutzmechanismen. Streß,Arbeitsumweltfaktoren und Fehlernäh-rung werden als wesentliche Begleitum-stände genannt, die die Entstehung vonAllergien begünstigen. Der Darm ist mit300m2 das Organ mit der größten Ober-fläche, durch den Schadstoffe aus derNahrung in den Körper eindringen kön-nen. Die Haut mit 2m2 - aufgrund ihres inten-siven Kontaktes mit der Umwelt - ebenso dieAtmungsorgane, sind ein häufiger Ort für aller-gische Reaktionen.

Vielfältige SymptomeMit fortschreitender Ausbreitung allergischerErkrankungen ist festgestellt worden, daß nichtnur die bekannten Beschwerden wie Asthma,Niesschnupfen oder Hautjucken allergisch be-dingt sein können. Abgeschlagenheit, allgemei-nes Unwohlsein, Kopfschmerzen, häufigesHüsteln und unspezifische Hautreaktionen ent-

puppen sich immer häufiger alsSensibilisierungsphase unddamit als Vorboten einer aller-gischen Erkrankung. Die rich-

tige Diagnose kann manchmalMonate dauern, da viele Allerge-

ne ihre Wirkung erst in Kombina-tion mit anderen Substanzen undbelastenden Lebensumständen ent-falten.

Anzeichen fürarbeitsbedingteUrsachenAus einer Mitteilung der AOK

kann man folgende Anzeichenals Alarmsignale für arbeits-bedingte Ursachen werten:

Bei Hauterkrankungen:Wer zu den auf Seite 3 genannten Be-rufsgruppen gehört, und an einer Haut-erkrankung leidet, sollte seinen Arzt umRat fragen, wenn sich die Erkrankungwährend des Jahresurlaubs verbessert.Weiterhin sollten die Beschwerden vor-her über einen längeren Zeitraum (ca.acht Monate) bestanden haben oder inmehreren Schüben aufgetreten sein.

Bei Atemwegserkrankungen:Wer eine der auf Seite 3 genannten Berufeausübt und an Asthma oder allergischemSchnupfen leidet und bei dem die Be-

schwerden überwiegend am Arbeitsplatz auftre-ten und sich am Wochenende und während desUrlaubes bessern, sollte mit seinem Arzt (oderdem Betriebsarzt) nachforschen, ob arbeitsbe-dingte Ursachen vorliegen.

Sensibilisierung/Allergie:Krieg des Körpers gegen den falschen Feind

Für die Entstehung einer allergischen Atemwegs-krankheit müssen in der Regel mehrere Fakto-ren zusammenwirken. Die Eigenschaften derAllergene, mit denen Kontakt besteht, sind eben-so von Bedeutung wie die persönlich genetischeDisposition. Für eine Reihe von Berufs- und Um-weltallergien ist auch ein Zusammenhang zwi-schen Expositionsstärke und Sensibilisierungs-risiko nachgewiesen. Bisher ermittelte Schwel-lenkonzentrationen liegen hierbei zwischen 0,25ng und 4 mg/m3 Raumluft. Sowohl das Sensibi-lisierungsrisiko als auch die Allergiesymptomewerden stark beeinflußt durch Dosis-Wirkungs-

beziehungen, wobei derjeweilige Grenzwert inAbhängigkeit vom Aller-gen sehr unterschiedlichsein kann (ng bis mg-Be-reich). Dabei gilt generellfür natürliche Allergene,daß Personen mit Veran-lagung (Atopie) bereitsdurch geringere Konzen-trationen gefährdet sind,als sogenannte ”Nicht -Atopiker”.

Voraussetzungen für die Entstehung einer allergischen Atemwegskrankheit

Betroffenen steht das deutsche Allergie-Dokumentations- und Informationszentrum“(ADIZ) in Bad Lippspringe zur Verfügung. Ziel dieser Institution ist es, betroffenenAllergikern und Atemwegserkrankten mehr Wissen über ihre Erkrankung zu vermitteln,nach dem Leitsatz: „Wer mehr über seine Krankheit weiß, leidet weniger“.

Tips fürAllergiker

ADIZ • Burgstraße 12 • 33175 Bad LippspringeTelefon 05252 / 95 45 00Fax 05252 / 95 45 01Internet http://www.adiz-bad-lippspringe.de

Mögliche Berufskrankheiten beiSensibilisierung und Allergie

Zu den häufigsten arbeitsbedingten allergischen Erkrankungen zählen:• obstruktive Atemwegserkrankungen, verursacht durch aller-

gisierende Stoffe (BK-Nr. 4301), früher auch als Bronchialasthmabezeichnet

• allergische Rhinitis (Heuschnupfen)/allergische Konjunktivitis(Bindehautentzündung)

• Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101)Neben den arbeitsbedingten Atemwegsallergien stehen berufsbedingteHauterkrankungen (BK-Nr. 5101) im Vordergrund. Sie sind schon seitmehreren Jahren Spitzenreiter in der Statistik. Trotz der sehr eingeschränk-ten Anerkennungspraxis der Berufsgenossenschaften belief sich im Jahr1992 die Zahl der anerkannten Hauterkrankungen bereits auf 2.716 Fälle.Davon hatten rund 90 Prozent eine allergische Komponente.

Anerkennung als BerufskrankheitVersicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Berufs-krankheit ist, daß die Erkrankung zur Unterlassung der schädigenden Tä-tigkeit gezwungen hat. Damit sollen zum einen die Fälle entschädigt wer-den, deren Krankheit eine gewisse Schwere erreicht hat. Zum anderen sollverhindert werden, daß sich der Erkrankte weiter schädigt. Damit ist nichtunbedingt gemeint, daß der Betroffene seinen Beruf aufgibt, sondern dieschädigende Tätigkeit unterläßt, was im Einzelfall allerdings auf das glei-che hinauslaufen kann. In der Regel ist ein Weiterarbeiten am Arbeitsplatz,auch unter technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Staubmaske oder Staub-schutzhelm, Einrichtung einer Absauganlage etc.), nicht ausreichend. EinKontakt mit dem Allergen läßt sich durch diese Maßnahmen nicht mitSicherheit verhindern.

Rehabilitation vor RenteWird eine beruflich verursachte allergische Erkrankung durch die Berufs-genossenschaft (BG) anerkannt, dann handelt diese nach dem Grundsatz:berufliche Wiedereingliederung vor Rentenzahlung. Nach Aufgabe derTätigkeit wird daher mit allen geeigneten Mitteln zunächst versucht, durchMaßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine Weiterbeschäftigungan einem anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Falls dies nicht ausreicht,wird durch Umschulung versucht, eine berufliche Wiedereingliederungsicherzustellen. Dies kann z.B. für eine arbeitsbedingte Atemwegsallergieeines Schreiners, verursacht durch Holzstäube, oder eine schwere Hauter-krankung in der Kunststoffverarbeitung durch verschiedene Stoffe gelten.

Früherkennung und Prävention entscheidendNeben technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen, die die Dosis derEinwirkung von allergisierenden Stoffen verringern (Einhaltung der Be-stimmungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 540 „Sensibilisie-rung“), kommt esentscheidend aufFrüherkennung undPrävention an. DieErkennung von Vor-und Frühstadienz.B. von arbeitsbe-dingten Atemwegs-allergien und einebelastungsmindern-de arbeitsmedizini-sche Betreuung kön-nen dazu beitragen,die volle Entwick-lung der Krankheitund deren Chronifizierung zu verhindern. Heute ist es möglich, die ge-fährdeten Beschäftigten mit entsprechenden Gesundheitsstörungen in ei-nem sehr frühen Stadium zu erfassen und sie vor dem Schicksal ,,einmalAllergiker - immer Allergiker“ zu bewahren.

Von Atemwegserkrankungenbesonders betroffene Berufe

BerufeBauberufe, Maler, allgemein:LackierarbeitenNahrungs- und Futtermittel-industrie, BäckerFloristen, Gärtner, Landwirte

Friseure

Gesundheitsberufe

Kunstoff- undGummiverarbeitung

Metallverarbeitende Berufe

Holzverarbeitende Berufe

Textilverarbeitende Berufe

Zoohändler, Geflügelzüchter

Chemiearbeiter, Laboranten

FototechnikFriseureMetallverarbeitungMalen und Lackieren

Allergisierende StoffePhenole, Lösemittel, Lacke,FormalinMehle, Getreidestäube, Milben,Enzyme, PilzsporenPollen, Tierhaare, Schimmel,Futtermittel, MilbenAmmoniumsulfat, Dämpfe vonWasch-, Bleich- und FixiermittelDesinfektionsmittel, Milben,Arzneistoffe, LatexPhenol, Formalin, Härter,Azofarben (Teervbdg.), Gummi-inhaltsstoffeReinigungs- und Lösemittel,Hydrazinhydrobromid (Löten)Holzstäube, Formalin, Formalde-hyd, PhenoleFormaldehyd, Org. Stäube,Anilinfarben, Lösemittel, Pflanzen-schutzmittelFuttermittel, Vogelfedern,Tierhaare

Acrolein, Beryllium, Ethylenium,Formaldehyd, Cadmiumoxid,aliphatische Amine, Persulfate,IsocyanitePhenylendiamin, AzofarbenPersulfatebestimmte Kühl- und SchmierstoffeAcrylfarben, Härter für Kunstharze

Berufe und chemisch irritative, toxische Stoffe

Tropische AkazieCocusholzIroko, KambalaOstindischer PalisanderAfrikanisches GrenadillholzRio PalisanderCocobolo

Honduras PalisanderAyan, MovinguiAustralische SilbereicheSantos PalisanderBétéPeroba do campo, Peroba jauneTeak

Hautsensibilisierende Holzarten (Beispiele)

Rote und weiße Zeder Limba AbachiEiche Kiefer Kirsche

Atemwegsensibilisierende Holzarten

Allergene Wirkung von Holzstäubenbei Haut und AtemwegenIn Deutschland ist eine ansteigende Zahl von anerkannten Berufskrank-heiten, verursacht durch Holzstäube (BK-Ziffer 4301), festzustellen. DieDunkelziffer der wiklichen, arbeitsbedingten Gesundheitsschäden dürfteerheblich höher sein, Tendenz steigend.Umfangreiche Untersuchungen in Nordamerika, Kanada und Schwedenzeigen, daß bis zu 13,5 Prozent der Holzstaubexponierten über Atemwegs-beschwerden klagen. Stäube unterschiedlichster Holzarten sind dafür dieUrsache. So gilt eine Sensibilisierung der tieferen Atemwege für die Hölzervon Rotzeder, Abachi, Limba und Eiche heute als gesichert. Auch überAsthma, ausgelöst durch Stäube von Kiefer und Kirsche oder einigenafrikanischen Holzarten wird berichtet. Für die Hölzer Tanne, Gaboon,Qutibe, Macorè, Mansonia und Meranti ist dies bei Hauttests nachgewie-sen, ebenso für Weißzeder und einige Birkenarten (spezifische IgE-Anti-körper feststellbar). Die umfangreichsten und zugleich detailliertesten Er-kenntnisse existieren über Holz der Rotzeder (Nordamerika) und überAbachi, durch Hauttestergebnisse nachgewiesene spezifische IgE-Anti-körper und Ergebnisse von Inhalationstests liegen vor. Nach dem gegen-wärtigen Erkenntnisstand sind entsprechend den EU-Kriterien Hölzer derRotzeder, Abachi, Limba und Eiche als atemwegssensibilisierend einzu-stufen, bei weiteren Arten besteht der Verdacht.

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Quelle links: Aus dem Entwurf und der Begründung der TRGS 907 und 908. Die Liste istnicht abschließend, viele Holzarten können sowohl die Atemwege als auch die Hautschädigen.

Jeder Einzelne muß aktivwerdenJeder Beschäftigte muß selbst gemäß seiner-Erfahrung überprüfen, ob und in welchemUmfang in seinem Ar-beitsbereich die Gefahreiner allergischen Er-krankung gegeben ist.Hat jemand schonHeuschnupfen odereine andere Vorschädi-gung, ist schnelles Han-deln um so wichtiger, umVerschlimmerung zu ver-meiden.Gemeinsam mit dem Betriebsrat sollte aufdie notwendigen Schutzmaßnahmen gedrun-gen werden. Nach erfolgloser Beschwerdekann sich jeder an die zuständige Gewerbe-aufsicht wenden, wenn der Arbeitgeber sei-nen Pf lichten nicht nachkommt (§ 17ArbSchG). Die Beschwerde kann natürlichauch kollektiv erfolgen. Nach § 11 ArbSchGhaben alle Arbeitnehmer das Recht auf re-gelmäßige arbeitsmedizinische Untersu-chungen.

Wer auf Mißstände aufmerksam machenmöchte, kann sich darauf berufen, daß er/sie durch das Arbeitsschutzgesetz dazu ver-pflichtet ist!

Anspruch auf Beratung durchdie Berufsgenossenschaft

Das neue SGB VII (Sozialgesetzbuch) § 17Abs. 1 sieht erstmals ausdrücklich eine Be-ratungspflicht der Berufsgenossenschaften(BG) gegenüber den Unternehmen und denVersicherten vor. Diese Verpflichtung zurBeratung umfaßt den gesamten Arbeits- undGesundheitsschutz, also sowohl die Ermitt-lung und Abschätzung von Gefahren alsauch die Maßnahmen zur Beseitigung bzw.Verringerung der ermittelten Gefahr. Be-schäftigte können sich damit erstmals di-rekt an die zuständige BG wenden und umBeratung bei allen Fragen bitten, wenn dieBefürchtung besteht, daß durch die beruf-liche Tätigkeit gesundheitliche Schädenentstehen können.

Neue Literatur undArbeitshilfen:

Eine Dokumentation der IG Metall undder GHK zum neuen Präventionsauftragder BG’n erscheint im Juli 1997 und kannangefordert werden.

Das muß der Arbeitgeber auf jeden Fall machen!

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählenBetriebsbegehungen, die Beratung des Un-ternehmers und der sonst für den Gesund-heitsschutz verantwortlichen Personen imBetrieb sowie arbeitsmedizinische Untersu-chungen. Außerdem sind die Beschäftigtenzu beraten und ihr Gesundheitszustand zubeurteilen. Dies gilt auch bei allergischenRisiken. Durch die Erfassung und Auswer-tung der Untersuchungsergebnisse sollen Ur-sachen von arbeitsbedingten Erkrankungenaufgedeckt und dem Arbeitgeber Maßnah-men zur Verhütung dieser Erkrankungenvorgeschlagen werden.

Hilfe bei der Präventiondurch SAMDDie Holz-Berufsgenossenschaft hat den“Sicherheitstechnischen und Arbeitsmedi-zinischen Dienst” (SAMD) für die Betreu-ung ihrer Mitglieder eingerichtet. Unterneh-

mer, die weder einen Betriebsarzt noch ei-nen überbetrieblichen Dienst zur Erfüllungder Aufgaben gemäß § 2 Unfallverhütungs-vorschrift VBG 123 bestellen bzw. verpflich-ten, sind zwangsläufig Mitglieder des SAMDder Holz-Berufsgenossenschaft.

Konkrete Hinweise in derVBG 123Im Anhang zu dieser Unfallverhütungsvor-schrift (Ausschnitt siehe unten) befindetsich eine ausführliche Tabelle mit tätigkeits-bezogenen Gefährdungen, unter anderemzu allergisierenden Stoffen. Sie enthält kon-krete Hinweise zur arbeitsmedizinischenVorsorge. Die in den Hinweisen verwende-ten Abkürzungen mit G und nebenstehen-der Zahl (z.B. G 20) bezeichnen die „Be-rufsgenossenschaftlichen Grundsätze für ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen“ zu den jeweiligen Stoffen.

Was muß die arbeitsmedizinische Vorsorgemindestens leisten?

Nach ArbSchG und GefStoffVErmittlung und Beurteilung der Gefährdungdurch Stoffe, die sensibilisierend wirkenkönnen

• Erstellen eines Maßnahmenkataloges

• Dokumentation der Ergebnisse bis zum21.8.1997

Nach TRGS 540 (Beispiele)Anwendungsbereich

• Beim Einsatz von sensibilisierenden bzw.allergisierenden Soffen und Zubereitungen

• Informationen sind nach § 16 Abs. 3 Gef-StoffV beim Lieferanten einzuholen

Ersatz von sensibilisierenden Stoffen undVerfahren

• Ist der Einsatz zumutbar, darf der Arbeitge-ber nur diese verwenden!

Verwendung von Stoffen und Zubereitungenin expositionsarmer Verwendungsform

• Pflicht zum Prüfen, ob expositionsarmeVerwendungsformen eingesetzt werdenkönnen

Auswahl von Verfahren

• Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Anwen-dungsverfahren sind zu optimieren, derEinsatz von sensibilisiernden Stoffen ist zuminimieren (nach Stand der Technik)

Technische Maßnahmen

• Geschlossene Anlagen sind, wenn möglich,gefordert und

• wenn nicht möglich, ist für örtliche Absau-gung zu sorgen

• Räumliche Abtrennung der ArbeitsbereicheOrganisatorische Maßnahmen

• Möglichst wenig und nur vertraute Beschäf-tigte im gefährdeten Arbeitsbereich

• Arbeitstägliche Reinigung der verunreinigtenArbeitsbereiche, dazu Arbeitsanweisungerstellen

Persönliche Schutzausrüstungen

• Individuelle Anpassung

• Erstellen eines „Hautschutzplanes“Hygienische Maßnahmen

• Arbeitskleidung mindestens einmal wöchent-lich reinigen

Betriebsanweisung und Unterweisung

• Schriftliche Betriebsanweisung

• Arbeitnehmer sind mündlich auf Gefahrenund Maßnahmen zur Vermeidung undVerminderung der Belastung durch sensibili-sierende Stoffe hinzuweisen sowie auf dieNotwendigkeit ärztlicher Konsultationenbeim Auftreten von Beschwerden.

ImpressumHerausgegeben vom Hauptvorstand der Ge-werkschaft Holz und Kunststoff, Sonnen-straße 10, 40227 Düsseldorf.Verantwortlich: Wolfgang Rhode.Dieser „TiP“ wird als Beilage in der Holzarbei-ter-Zeitung veröffentlicht und ist darüber hin-aus als Informationsblatt für die betrieblicheArbeit zu bekommen. Weitere Informationenbei: Bert Römer, Tel. 0211/77 03 -0, Telefax:0211/77 03 201. Text und Gestaltung: BertRömer/Peter Altenburg/Frank Schweppe.

Maßnahmen, die der Betriebsarzt mindestensim Regelfall ergreifen muß1. Exposition abschätzen; falls notwendig Messung veranlassen

2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 (3), G 24 (3) und G 44durchführen

3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduzierung vor-schlagen

4. Im Falle allergischer Reaktionen von Beschäftigten Umset-zung an anderen Arbeitsplatz prüfen

MöglicheWirkung1. Atemwegser-

krankungen

2. Hauterkrankun-gen

3. Nasenschleim-hautkrebsnachExpositiongegenüber Ei-chen- und Bu-chenholzstäu-ben

Irritative und allergi-scher Reizung vonHaut und Atemwe-gen

Irritative Reizungvon Haut-, Augenund Atemwegen,Störungen im Be-reich des Nerven...

GefährdungendurchHolzstäube, insbes. v.Eichen-, Buchen- undallergisierenden Hölzernbei deren spanender Be-arbeitung

Arbeitsverfah-ren/ TätigkeitenBe- u. Verarbei-tung von/Um-gang mit Holzund Holzwerk-stoffen

Formaldehyd bei An-wendung von formalde-hydhaltigen Leimen

Phenol bei Anwendungvon Phenol-Formalde-hyd-Leimen

1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung veranlassen

2. Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 (3), G 24 (3) und allge-meine Vorsorgeuntersuchung (3) durchführen

3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Phenol...

Umgang mit Lei-men (z.B. Be-schichten vonPlatten, Anlei-mern)

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