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Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ Pro-Referat von M. Wäfler

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Page 1: Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative Gegen den Bau von Minaretten Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative Gegen den Bau von Minaretten

Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“

Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Folie 2

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von Daniel Zingg und Markus Wäfler

Folie 3

Herzlich Willkommen an der Info-Veranstaltung der EDU-SHHerzlich Willkommen an der Info-Veranstaltung der EDU-SH

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Was will und bewirkt die Volksinitiative

„Gegen den Bau von Minaretten“

– und was nicht?Folie 4

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Text der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“:

Die Bundesverfassung (BV) wird wie folgt geändert BV-Art. 72 Abs. 3 (neu)

„Der Bau von Minaretten ist verboten.“

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Diese Volksinitiative bewirkt bei einer Annahme durch das Volk ein absolutes Bauverbot für Minarette in der Schweiz!

……

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

…. aber:

- keinen Abbruch bestehender Minarette wie z.B. in Zürich,

Genf, Wangen, etc.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

…. aber: kein Bauverbot für Moscheen!

kein Verbot für den Islam! kein Verbot für Muslime, ihren

Glauben in Freiheit innerhalb von Verfassung und Gesetz zu

praktizieren!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Weil Minarette für den Islam ein Symbol eines absoluten Macht-

und Herrschaftsanspruchs darstellen, bedeutet ein Bauverbot für Minarette eine Zurückweisung

des islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Das kann u.U. zu Reaktionen von (beleidigten) Repräsentanten des

islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs führen, wie z.B. die Organisation islamischer

Staaten!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Zur Erinnerung:

Bis zu seiner Streichung in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001

lautete BV-Art. 72, Abs. 3:

„Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet

werden“.Folie 11

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Zur Erinnerung:

Bis zu Ihrer Streichung in der Volksabstimmung vom 20. Mai

1973 waren in der alten Bundesver- fassung noch die

Artikel 51 und 52 mit dem Jesuiten- und Klosterverbot!

Folie 12

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Zur Erinnerung:

Gemäss BV-Art. 80, regelt das Tierschutzgesetz in Art. 20,1 die

Betäubungspflicht beim Schlachten von Säugetieren wie folgt:

„Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Zur Erinnerung:

Das bei Juden und Moslems übliche Schächten der Tiere ist darum in der

Schweiz verboten!

Ist das Schächtverbot eine Beschränkung der Religionsfreiheit?

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Fragen:

- Sind Kirchtürme inhaltlicher Bestandteil der Bibel, resp. der christlichen Religion?

- Sind Minarette inhaltlicher Bestandteil des Koran, resp. der islamischen Religion?

Klar NEIN!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Fragen:

Gilt in unserem Land die Religions-, Glaubens- und Kultusfreiheit in absolutem Sinne, total, ohne

Einschränkung?

Eindeutig: NEIN!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

z.Bsp. Verbote von: …

- Polygamie, Kasten-Einteilung, Rache- und Ehrenmord

- Hinduistische Bestattungsrituale mit Leichenverbrennung des Ehemannes und

gleichzeitiger Verbrennung der lebenden Frau

- Menschenopfer (Satanismus)- usw. …

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Verletzt die Minarettbauverbots-Initiative Verfassung oder internationales Recht?

Botschaft des Bundesrates (Seite 7604):„… Eine entsprechende Prüfung

insbesondere mit Blick auf unabänderliche Bestimmung- en in den

wichtigsten Menschenrechts- pakten (EMRK, UNO-Pakt II) zeigt, dass die

Initiative kein zwingendes Völker- recht verletzt und deshalb gültig ist. …..“

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

„... Die Initiative verstösst allerdings klar gegen eine Reihe international garantierter

Menschenrechte, so gegen die Artikel 9 (Religions und Weltanschauungsfreiheit) und

14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) sowie gegen die Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) und 18 (Religions-

und Weltanschauungs- freiheit) sowie möglicherweise auch Artikel 27

(Minderheitenschutz) des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte

(UNO-Pakt II). …“Folie 19

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit

anderen zu bekennen.Folie 20

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsge- meinschaft beizutreten oder anzugehören

und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religions- gemeinschaft beizutreten oder

anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu

folgen.Folie 21

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Bundesverfassung Art. 22: Versammlungsfreiheit

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder

Versammlungen fernzubleiben.

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Bundesverfassung Art. 23: Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder

anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

EMRK Art. 9,1: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses

Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung einzeln oder gemeinsam mit

anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren

von Bräuchen und Riten zu bekennen.Folie 24

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EMRK Art. 9,2: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekennen, darf nur Einschränk- ungen unterworfen werden, die gesetzlich vor- gesehen und in einer demokratischen

Gesell- schaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der

öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten

anderer.Folie 25

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

EMRK Art. 14: Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskrimi- nierung insbesondere

wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,

der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen

Minderheit, des Vermögens,der Geburt oder eines sonstigen Status zu

gewährleisten.Folie 26

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UNO-Pakt II Art. 2: Diskriminierungsverbot

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seine Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschau- ung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottes- dienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

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UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beein- trächtigen würde.

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UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

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UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

UNO-Pakt II Art. 27: Minderheitenschutz

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Die Behauptung, dass diese Initiative Artikel 9 und 14 der

EMRK oder Art. 2, 18 und 27 von UNO-Pakt II verletzt, entspricht nicht der Realität, sondern ist subjektive Interpretation und

Wunschdenken der Gegner dieser Initiative!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Was die Minarettbauverbots-Initiative garantiert nicht tut, nicht bewirkt:

Sie füllt nicht das religöse Vakuum, welches durch die Verleugnung des

christlichen Glaubens durch das Schweizervolk entsteht!!!

Dies könnte nur mit einem klar gelebten Bekenntnis des Schweizervolkes zum

christlichen Glauben der Bibel und ihrer Verhaltensnormen geschehen!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

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„Badische Zeitung“ (online) vom 12. Okt. 2009

Alpenrenler-Moschee in Badisch Rheinfelden, neu

mit 3 Lautsprechern. Baubewilligung 2002 mit

Auflage: Keine Lautsprecher!

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

„Badische Zeitung“ vom 10. März 2009: „Vorerst Verzicht auf Minarett“

VILLINGEN-SCHWENNINGEN . (geh). Nach der erregten Debatte im Gemeinderat über den Bau der neuen Moschee an der

Güterbahnhofsstraße kommt die muslimische Gemeinde den Kritikern entgegen: "Vorerst soll auf das Minarett verzichtet werden", bestätigte einer ihrer Sprecher. …. Andererseits möchte der Verein auch seinen guten Willen beweisen und verzichtet vorerst, sicher die ersten zwei Jahre, auf den Bau

eines Moscheeturms. "Damit vergeben wir uns nichts, denn das Minarett stehe außerhalb des eigentlichen Gebäudes." Sahiner

machte aber deutlich, dass der etwa 25 Meter hohe Turm Bestandteil des Bauantrags bleiben müsse.

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Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr

Ausharren!

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