am 29.11.2009: ja zur volksinitiative gegen den bau von minaretten abstimmung vom 29. nov. 2009...
TRANSCRIPT
Am 29.11.2009: JA zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Folie 2
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von Daniel Zingg und Markus Wäfler
Folie 3
Herzlich Willkommen an der Info-Veranstaltung der EDU-SHHerzlich Willkommen an der Info-Veranstaltung der EDU-SH
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Was will und bewirkt die Volksinitiative
„Gegen den Bau von Minaretten“
– und was nicht?Folie 4
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Text der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“:
Die Bundesverfassung (BV) wird wie folgt geändert BV-Art. 72 Abs. 3 (neu)
„Der Bau von Minaretten ist verboten.“
Folie 5
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Diese Volksinitiative bewirkt bei einer Annahme durch das Volk ein absolutes Bauverbot für Minarette in der Schweiz!
……
Folie 6
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
…. aber:
- keinen Abbruch bestehender Minarette wie z.B. in Zürich,
Genf, Wangen, etc.
Folie 7
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
…. aber: kein Bauverbot für Moscheen!
kein Verbot für den Islam! kein Verbot für Muslime, ihren
Glauben in Freiheit innerhalb von Verfassung und Gesetz zu
praktizieren!
Folie 8
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Weil Minarette für den Islam ein Symbol eines absoluten Macht-
und Herrschaftsanspruchs darstellen, bedeutet ein Bauverbot für Minarette eine Zurückweisung
des islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs!
Folie 9
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Das kann u.U. zu Reaktionen von (beleidigten) Repräsentanten des
islamischen Macht- und Herrschaftsanspruchs führen, wie z.B. die Organisation islamischer
Staaten!
Folie 10
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Zur Erinnerung:
Bis zu seiner Streichung in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001
lautete BV-Art. 72, Abs. 3:
„Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet
werden“.Folie 11
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Zur Erinnerung:
Bis zu Ihrer Streichung in der Volksabstimmung vom 20. Mai
1973 waren in der alten Bundesver- fassung noch die
Artikel 51 und 52 mit dem Jesuiten- und Klosterverbot!
Folie 12
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Zur Erinnerung:
Gemäss BV-Art. 80, regelt das Tierschutzgesetz in Art. 20,1 die
Betäubungspflicht beim Schlachten von Säugetieren wie folgt:
„Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“
Folie 13
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Zur Erinnerung:
Das bei Juden und Moslems übliche Schächten der Tiere ist darum in der
Schweiz verboten!
Ist das Schächtverbot eine Beschränkung der Religionsfreiheit?
Folie 14
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Fragen:
- Sind Kirchtürme inhaltlicher Bestandteil der Bibel, resp. der christlichen Religion?
- Sind Minarette inhaltlicher Bestandteil des Koran, resp. der islamischen Religion?
Klar NEIN!
Folie 15
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Fragen:
Gilt in unserem Land die Religions-, Glaubens- und Kultusfreiheit in absolutem Sinne, total, ohne
Einschränkung?
Eindeutig: NEIN!
Folie 16
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
z.Bsp. Verbote von: …
- Polygamie, Kasten-Einteilung, Rache- und Ehrenmord
- Hinduistische Bestattungsrituale mit Leichenverbrennung des Ehemannes und
gleichzeitiger Verbrennung der lebenden Frau
- Menschenopfer (Satanismus)- usw. …
Folie 17
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Verletzt die Minarettbauverbots-Initiative Verfassung oder internationales Recht?
Botschaft des Bundesrates (Seite 7604):„… Eine entsprechende Prüfung
insbesondere mit Blick auf unabänderliche Bestimmung- en in den
wichtigsten Menschenrechts- pakten (EMRK, UNO-Pakt II) zeigt, dass die
Initiative kein zwingendes Völker- recht verletzt und deshalb gültig ist. …..“
Folie 18
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
„... Die Initiative verstösst allerdings klar gegen eine Reihe international garantierter
Menschenrechte, so gegen die Artikel 9 (Religions und Weltanschauungsfreiheit) und
14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) sowie gegen die Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) und 18 (Religions-
und Weltanschauungs- freiheit) sowie möglicherweise auch Artikel 27
(Minderheitenschutz) des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte
(UNO-Pakt II). …“Folie 19
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit
anderen zu bekennen.Folie 20
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Bundesverfassung Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsge- meinschaft beizutreten oder anzugehören
und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religions- gemeinschaft beizutreten oder
anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu
folgen.Folie 21
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Bundesverfassung Art. 22: Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder
Versammlungen fernzubleiben.
Folie 22
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Bundesverfassung Art. 23: Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder
anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Folie 23
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
EMRK Art. 9,1: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung einzeln oder gemeinsam mit
anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren
von Bräuchen und Riten zu bekennen.Folie 24
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
EMRK Art. 9,2: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekennen, darf nur Einschränk- ungen unterworfen werden, die gesetzlich vor- gesehen und in einer demokratischen
Gesell- schaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.Folie 25
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
EMRK Art. 14: Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskrimi- nierung insbesondere
wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens,der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten.Folie 26
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 2: Diskriminierungsverbot
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seine Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschau- ung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
Folie 27
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottes- dienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
Folie 28
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beein- trächtigen würde.
Folie 29
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltan- schauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Folie 30
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 18: Religions- und Weltanschauungsfreiheit
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Folie 31
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
UNO-Pakt II Art. 27: Minderheitenschutz
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Folie 32
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Die Behauptung, dass diese Initiative Artikel 9 und 14 der
EMRK oder Art. 2, 18 und 27 von UNO-Pakt II verletzt, entspricht nicht der Realität, sondern ist subjektive Interpretation und
Wunschdenken der Gegner dieser Initiative!
Folie 33
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Was die Minarettbauverbots-Initiative garantiert nicht tut, nicht bewirkt:
Sie füllt nicht das religöse Vakuum, welches durch die Verleugnung des
christlichen Glaubens durch das Schweizervolk entsteht!!!
Dies könnte nur mit einem klar gelebten Bekenntnis des Schweizervolkes zum
christlichen Glauben der Bibel und ihrer Verhaltensnormen geschehen!
Folie 34
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Folie 35
„Badische Zeitung“ (online) vom 12. Okt. 2009
Alpenrenler-Moschee in Badisch Rheinfelden, neu
mit 3 Lautsprechern. Baubewilligung 2002 mit
Auflage: Keine Lautsprecher!
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
„Badische Zeitung“ vom 10. März 2009: „Vorerst Verzicht auf Minarett“
VILLINGEN-SCHWENNINGEN . (geh). Nach der erregten Debatte im Gemeinderat über den Bau der neuen Moschee an der
Güterbahnhofsstraße kommt die muslimische Gemeinde den Kritikern entgegen: "Vorerst soll auf das Minarett verzichtet werden", bestätigte einer ihrer Sprecher. …. Andererseits möchte der Verein auch seinen guten Willen beweisen und verzichtet vorerst, sicher die ersten zwei Jahre, auf den Bau
eines Moscheeturms. "Damit vergeben wir uns nichts, denn das Minarett stehe außerhalb des eigentlichen Gebäudes." Sahiner
machte aber deutlich, dass der etwa 25 Meter hohe Turm Bestandteil des Bauantrags bleiben müsse.
Folie 36
Abstimmung vom 29. Nov. 2009 über die eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“Pro-Referat von M. Wäfler
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr
Ausharren!
Folie 37