15. november 2010
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15. November 2010
Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz
Titelanerkennung und Titelschutz
Prof. Dr. Bernhard Rütsche
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Übersicht
1. Was heisst Titelschutz?
2. Titelschutz nach geltendem Recht
3. Regelungsbedarf
4. Konzept des Psychologieberufegesetzes
5. Bezeichnung als Psychologin / Psychologe
6. Weiterbildungstitel in Psychotherapie
7. Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel
8. Fortsetzung folgt…
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1. Was heisst Titelschutz?
Gegenstand
der Regulierung
Regulierungs-
instrumente
Regulierungs-
ziele
Verwendung von
• Titeln
(lic.nat., MSc, BA, MAS)
• Berufsbezeichnungen
(Psychologin, Jurist)
• Strafrecht
• Privatrechtliche Klagerechte, insb. Schadenersatzklage
Schutz vor Täuschung und Irreführung
Berufsausübung
• Bewilligungspflichten
• Berufspflichten
• Disziplinarmassnahmen
Schutz der öffentlichen Gesundheit
Leistungsübernahme• obligatorische
Krankenversicherungsoziale Gerechtigkeit
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2. Titelschutz nach geltendem Recht
Allgemeine Regelungen
• Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Bst. c)
• Strafgesetzbuch (Betrug und Urkundenfälschung, Art. 146 und 251 ff.)
Spezifische Regelungen
• ETH-Gesetz (Art. 38)
• Kantonales Universitätsrecht
• Fachhochschulgesetz (Art. 22)
• Berufsbildungsgesetz (Art. 36 und 63)
• Medizinalberufegesetz (Art. 58)
• Patentanwaltsgesetz (Art. 2 und 16)
• Kantonales Berufsrecht (z.B. Anwaltsgesetze)
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3. Regelungsbedarf
• Schutzbedürftige Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
• Unübersichtliches Angebot psychologischer Dienstleistungen– "Psychologin" und "Psychologe" ist nicht geschützt
– "Titelsalat" (FSP, SBAP, SPV, SGGT, AAI etc.)
• Unterschiedliche kantonale Regelungen zur Berufsausübung als Psychologe oder Psychotherapeutin
• Binnenmarktgesetz: freier Marktzugang für die Niederlassung in anderen Kantonen
• Personenfreizügigkeit mit der EU– einfacher Zugang zum inländischen Markt
– erschwerter Zugang zu ausländischen Märkten
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4. Konzept des Psychologieberufegesetzes
Anerkannte Hochschulabschlüsse:Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse
in Psychologie
Berufsbezeichnung als Psychologin oder
Psychologe
Zulassung zu eidgenössischen
Weiterbildungsgängen
Verwendung von Weiterbildungstiteln in der
Berufsbezeichnung
Zulassung zur Ausübung des
Psychotherapieberufs
Art. 2
Art. 22 ff.Art. 8 + 10
Art. 7Art. 4 + für Psychotherapie:klinische Psychologie
und Psychopathologie
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5. Bezeichnung als Psychologin / Psychologe
Contra:
• Bachelor-Abschlüsse sind berufsqualifizierend
• Widerspruch mit nationalem Hochschulrecht (Fachhochschul- und Hochschulförderungsgesetz
• Bezeichnungsschutz nicht notwendig für Psychologen in Unternehmen und Institutionen
• längere Studiendauer und höhere volkswirtschaftliche Kosten
• fehlendes Übergangsrecht
Pro:
• es geht nicht um Berufsaus-übung
• Konzept des Gesetzes: für Weiterbildung braucht es auch Master-Abschluss
• Bezeichnungsschutz betrifft nur den Geschäftsverkehr (Art. 45)
• Publikum kann nicht hinreichend unterscheiden zwischen Bachelor- und Master-Abschluss
• nur Master-Abschluss garantiert hinreichende fachliche Qualität
Die Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe setzt einen Master-Abschluss voraus.
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6. Weiterbildungstitel in Psychotherapie
Contra:
• massive Einschränkung des Berufszugangs
• Überschneidungen human- und sozialwissenschaftlicher Studien mit der Psychologie
• klinische Psychologie ist sowieso vorauszusetzen
• Weiterbildung in Psychotherapie wird bis zu 6 Jahren dauern
• Arbeitsmarktprobleme
• nur wenige Staaten sind gleich streng
Pro:
• es geht Gesundheitsschutz in einem sehr sensiblen Bereich
• Frage der Passerellen fällt in die Hochschulautonomie
• Weiterbildung in Psychotherapie ist stark von spezifischen Therapieschulen geprägt
• wissenschaftliche Grundlagen nur im Psychologiestudium
• Italien, Deutschland, Frankreich und Mehrheit der US-Staaten sind gleich streng
Die Weiterbildung in Psychotherapie setzt einen Master-Abschluss in Psychologie voraus.
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7. Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel
Voraussetzung Gleichwertigkeit• gemäss Vertrag (Freizügigkeitsabkommen mit EU)• im Einzelfall
Entscheid Psychologieberufekommission• Anerkennung• Ausgleichsmassnahmen
Wirkungen wie inländischer Abschluss bzw. Titel• Bezeichnungsschutz• Zugang zur Weiterbildung• Zulassung zum Psychotherapieberuf• Unterstellung unter das Berufsgeheimnis• Aufnahme ins Register
Rechtsschutz • Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht• Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht
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8. Fortsetzung folgt…
Votum Eugen David (SG):
"Ich glaube, nach dieser Debatte habe ich eine psychotherapeutische Behandlung nötig. Ich werde sie dann auch in Anspruch nehmen. Die Debatte hat gewisse Wirkungen auf mich erzeugt. Psychotherapie ist ja Heilung mittels Kommunikation – das ist das, was wir hier auch machen. Einen gewissen Heilungseffekt spüre ich bei mir zwarzwar, aber sonst ist es eben doch noch gleich wie vorher. Ich finde eigentlich, die Probleme seien noch nicht hinreichend diskutiert, und ich hoffe, dass der Zweitrat sich vertieft damit auseinandersetzen wird."
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