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Alles außer Urheberrecht…Rechtsprobleme im bibliothekarischen Alltag

Susanne Drauz – Ass.iur.Köln 18.02.2013

Aufbau

• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger

• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter

• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer

• Kinder

• Jugendliche

• Erwachsene

• Unternehmen

• Schulen

• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)

• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,

soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse

• Juristische Personen

• Kinder

• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund

• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund

Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der

Einwilligung bzw. Genehmigung

des oder der Erziehungsberechtigten ab. (vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund

§110 BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen

• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung • aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung ?• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährigebereits über die entsprechenden Vermögenswerte,um die begründeten Forderungen auch erfüllen zukönnen. Spätestens im Rahmen der Zwangsvoll-streckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter

• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende „Dritte“ • Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei Ronald MacDonald• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“ • gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er einfordern kann• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“ lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen

• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.

• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall

• § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls

• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“ schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung

• Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann wird eine „Begriffsmutation“ gebildet. • Lösung:• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter• Was ist das?• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter:• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die Bibliothek und den Nutzer

• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man Vertrag

• die AGBs („das Kleingedruckte“) dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

Abgrenzungen:

1. Satzung

• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung

• ist eine benutzungsregelnde Allgemein- verfügung

• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung. •Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Gemeinde / Angehörige der Hochschule.

Kontrahierungszwang

• Erklärungsversuch über das Gegenteil: Vertragsfreiheit • der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine Bretzel verkaufen möchte

Kontrahierungszwang, wenn• zumindest teilweise mit öffentlichen Mittelngetragen• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausflussaus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen

• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten

Benutzungsordnungen

•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen

• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungs- normen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen.

• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Verwaltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als „Benutzungsordnung“, „Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen

• Die Benutzungsordnung kann auch als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

Die Grenzen der Benutzungsordnung Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen.

• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:

• Datenschutzbestimmungen• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft• Zensurverbot• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss…

• Schäden an Nutzern Aufsichtspflichten Verkehrssicherungspflichten • Schäden durch Nutzer Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

• Jugendschutzgesetz und • FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb der Altersfreigabe

Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten - keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“ Kind als Bote gleichwohl möglich-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als Anweisung „Ausleihe über das Konto des Sorgeberechtigten“Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.

FSK – Parental Guidance (PG)FSK – Parental Guidance (PG)

betrifft ausschließlich die Teilnahme an betrifft ausschließlich die Teilnahme an einereiner

FilmvorführungFilmvorführung

Zulässigkeitsvoraussetzung:Zulässigkeitsvoraussetzung:

Kind in Begleitung eines Kind in Begleitung eines SorgeberechtigtenSorgeberechtigten

oder eines Erziehungsbeauftragtenoder eines Erziehungsbeauftragten

§ 11 JugendschutzGesetz§ 11 JugendschutzGesetzFilmveranstaltungenFilmveranstaltungen

((2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei 2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

1. Kindern unter sechs Jahren,1. Kindern unter sechs Jahren,2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach

20 Uhr beendet ist,20 Uhr beendet ist,3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung 3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung

nach 22 Uhr beendet ist,nach 22 Uhr beendet ist,4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung 4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung

nach 24 Uhr beendet ist.nach 24 Uhr beendet ist.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten

• betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. • ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung" Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten

• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland • z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft • Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Datenschutz – Privacy – right to be alone

In Deutschland geregelt durch die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 (BVerfGE 65, 1)

Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Erforderlichkeit, Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:

Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem Jahr 2005 formuliert:

„Ein universelles Recht auf den Schutz personen-bezogener Daten und der Privatsphäre unter Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:

- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten,- Prinzip der Richtigkeit,- Prinzip der Zweckgebundenheit,- Prinzip der Verhältnismäßigkeit,- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen,- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,- Prinzip der Sicherheit,- Prinzip der Haftung,- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Datenschutz - AnwendungsfälleDatenschutz - Anwendungsfälle

- Personendaten bei der Anmeldung- Personendaten bei der Anmeldung- Verknüpfung Ausleihdaten mit - Verknüpfung Ausleihdaten mit

LeserdatenLeserdaten 1. Wer hatte dieses Buch?1. Wer hatte dieses Buch? 2. Welches Buch hatte der Leser? – die 2. Welches Buch hatte der Leser? – die LesehistorieLesehistorie- DBS- DBS- ?- ?

AbgrenzungAbgrenzungDatenschutz - DatensicherheitDatenschutz - Datensicherheit

ZugangskontrolleZugangskontrolle

1. tatsächlicher Zugang1. tatsächlicher Zugang

2. virtueller Zugang2. virtueller Zugang

Zugriffskontrolle durch Zugriffskontrolle durch BerechtigungsstufenBerechtigungsstufen

Stichwort: HilfskräfteStichwort: Hilfskräfte

Wer kann Träger sein?

• Kommune• Körperschaft des öffentlichen Rechts• Kirche• Land• Bund• Privatrechtlicher Träger• Fehlt jemand?

Der Träger und die Der Träger und die Einnahmen…Einnahmen…

Möglichkeiten und GrenzenMöglichkeiten und Grenzen

GebührenrechtWas ist eine Gebühr? •BVerfGE 50, 217 [226] Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. •Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken und Haare spalten

Problem§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungs--stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Ver-gütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungs-stücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme

• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.

• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“ § 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der LeiheDurch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“ erhoben

Folge:

• Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

Rettung naht:

§ 604 BGB Rückgabepflicht

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten möglich:

• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung ->Zusätzliche Kosten• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall ->Säumnisgebühren

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“? Sondernutzung „Bestseller“? • Zulässigkeitsvoraussetzungen?Zulässigkeitsvoraussetzungen?• Argumente?Argumente?

Sondernutzung „Bestseller“?Sondernutzung „Bestseller“?

Die beiden Positionen:Die beiden Positionen:

Schulze – gutachterliche Stellungnahme für Schulze – gutachterliche Stellungnahme für den Börsenvereinden Börsenverein

http://www.boersenverein.de/sixcms/http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Vermietung%20vonmedia.php/976/Vermietung%20von%20Beststellern_Brief.pdf%20Beststellern_Brief.pdf

Steinhauer – kritische Würdigung Steinhauer – kritische Würdigung http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/

vermieten_von_bestsellern~485855/vermieten_von_bestsellern~485855/

Sondernutzung „Bestseller“?Sondernutzung „Bestseller“? Noch ein Begründungsversuch…Noch ein Begründungsversuch… Beger – Aus“leihe“ von Medien Beger – Aus“leihe“ von Medien

gegen Gebührgegen Gebühr http://www.zlb.de/aktivitaeten/http://www.zlb.de/aktivitaeten/

bd_neu/heftinhalte2005/bd_neu/heftinhalte2005/recht0205.pdfrecht0205.pdf

Sondernutzung „Bestseller“?Sondernutzung „Bestseller“? Wo liegen die Fallstricke in den drei Wo liegen die Fallstricke in den drei

Begründungen?Begründungen? Wo liegen die Argumente?Wo liegen die Argumente?

GebGebüühren fhren füür r „„BestsellerBestseller““ und DVD? und DVD?

Nach den Ausführungen in der BegründungNach den Ausführungen in der Begründungzur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie indas deutsche Urheberrechtsgesetz) hat derdas deutsche Urheberrechtsgesetz) hat derGesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auchGesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auchdann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliothekendann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliothekenhandelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhobenhandelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhobenwird, die jedoch die wird, die jedoch die KostendeckungsgrenzeKostendeckungsgrenze nicht nichtüberschreiten darf. überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ undSondernutzung „Bestseller“ undGebühren für DVD? Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nichtDie Kostendeckungsgrenze darf nichtüberschritten werden. überschritten werden.

Wie wird die KostendeckungsgrenzeWie wird die Kostendeckungsgrenzeberechnet?berechnet?

KostendeckungsgrenzeKostendeckungsgrenze

• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip aus: Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der Gebühr Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt und einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung, dem andererseits in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung steht. Amtshandlung steht.

• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

ÜÜberlegungen zur Kostendeckungsgrenzeberlegungen zur Kostendeckungsgrenze

• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.

• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Die Mahnung per eMail

• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".• Damit wird neben die Schriftform die einfache elektronische Form gestellt.• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne Mahnung…

Begriffsklärung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass • späterer Zahlungstermin• Vollstreckungsverzicht• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?

Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der Ermächtigung

Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen = das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung in der Satzung

Keine Ermächtigung…

§ 266 StGB UntreueWer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde Leistungen:

• Vermietung eines Veranstaltungsraumes• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat, Kopierer etc.• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?

Lösung für Buchspenden – per Gemeinderats-beschluss als Altpapier definieren lassen…

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

• Sozialadäquat?

• Obergrenze circa 30 Euro

• „Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?

• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:

Das Vertrauen der Bevölkerung in die „Nicht- Käuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:

Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst = Bibliothek

Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte Anforderungsbeschreibung

Kleine Übung – ich suche eine neue Wohnung…

§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:

Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:

Ausschreibung im offenen Verfahren „Öffentliche Ausschreibung“

= öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:

Ausschreibung im nicht offene Verfahren „Beschränkte Ausschreibung“

= Aufforderung an eine beschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten

Nur zulässig unter den engen Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und VOL/B

Bibliothek im Web 2.0

• 1. Weisungsrecht des Trägers• 2. Datenschutz• 3. Persönlichkeitsrecht• 4. Jugendschutz• 5.

Bibliothek im Web 2.0

• Zwei Themen• 1. Die Bibliothek geht online• 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

Warum ein Weisungsrecht?• 1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer• 2. Grundsatzentscheidung• 3. Haftung• 4. Verpflichtung des Trägers• 5. ???

Weisungsrecht

• Richtlinienkompetenz des Trägers • Zentrale Steuerung der Außendarstellung• Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht

• Ein Beispiel aus Wien:• Sozial Media Mitarbeiter-Richtlinien:http://www.fsg-hg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialMediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Weisungsrecht

• Die Empfehlungen des Deutschen Städte- und Gemeindetages:• Sozial Media Guidelines: http://www.dstgb.de/dstgb/Kommunalreport/Chancen%20sozialer%20Netzwerke%20erkennen,%20Risiken%20vermeiden%20-%20DStGB%20Social%20Media%20Guidelines%202012/DStGB%20Social%20Media%20Guidelines%202012.pdf

Haftung des Trägers• Internetzugang für die Nutzer• Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung und Belehrung und selbstverpflichtende Unterschrift…• Freies WLAN

Haftung des Trägers• Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen• 1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit • 2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider• § 8 TMG Durchleitung von Informationen• (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie • 1. die Übermittlung nicht veranlasst,• 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und• 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber• Stichwort Abmahnung• Unterlassungsanspruch• Kostenerstattungsanspruch • Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik, Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber• Lösungsmöglichkeiten? • 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung• 2. Ports sperren• 3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren

• Kein Problem bei Tauschbörsen • Schweres Problem bei Internetseiten• Rezipientenfreiheit vs. den Rest der Welt

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern benötigt• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet

JugendschutzJugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen• freigegeben ohne Altersbeschränkung, • freigegeben ab 6 Jahren,• freigegeben ab 12 Jahren, • freigegeben ab 16 Jahren, • keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz

• Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden...

Jugendschutz• Einsatz von Verhinderungsmitteln• Wer ist betroffen?• Die Seitenanbieter • Welche Hindernisse gibt es?• Kreditkartennummer oder Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz• Keine Panik auf der Titanic

• Das freisprechende Urteil des BGH zum automatisierten Softporno-Video Verleih setzt den Maßstab für die Anbieter und deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz• Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten.• BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03 (LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz• Handlungsempfehlung:• Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen.• Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek• Homepage• Weblog• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek• Was ist zu beachten?• Impressumspflicht• Handlungsempfehlungen Justizministerium:• http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile

Doch noch ein bisschen Doch noch ein bisschen Urheberrecht…Urheberrecht…

……für den täglichen Bedarf…für den täglichen Bedarf…

Urheberrecht im Alltag• Bibliotheksabgabe und eBooks• GEMA und VG Bild-Kunst• Recht am eigenen Bild – Fotos in der Bibliothek• CC – OA• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag

Ergänzender Link zur Fotografie von Personen – oder: Kampf dem Gruppengerücht

http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit

sdrauz@fleischmann.org

und Danke für Ihre Geduld.

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