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fhr_FHStG im Studienalltag 1
Das FHStG im Studienalltag
Bundesgesetz über Fachhochschschul-Studiengänge (FHStG) BGBl 1993/340 idF BGBl I 2003/110
Mag.a Gerlinde HergovichGeschäftsstelle des Fachhochschulrates
gerlinde.hergovich@fhr.ac.atoffice@fhr.ac.at
fhr_FHStG im Studienalltag 2
Inhalt Präsentation
1) Informationen über rechtliche Grundlagen
2) Vorgangsweise bei Fragen und Problemen
3) Häufige Problemfälle
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Rechtliche Grundlagen
• Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG)
Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates für die Akkreditierung von Bakkalaureats-, Magister-, und Diplomstudiengängen (Akkreditierungsrichtlinien, AR 2002)
Antrag des Fachhochschul-Studienganges
Ausbildungsvertrag
Detailregelungen vor Ort
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Fachhochschul-Studiengesetz FHStG
§ 1 Erhalter § 2 Ziele und leitende Grundsätze von FH-
Studiengängen§ 3 Studierende § 4 Akademische Grade § 5 Aufgaben des Fachhochschulrates § 6 Zusammensetzung des Fachhochschulrates § 7 Präsident/Präsidentin u.
Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8 Versammlungen, Beschlußerfordernisse und
Geschäftsordnung § 9 Geschäftsstelle§ 10 Aufsicht § 11 Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges
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Fachhochschul-Studiengesetz FHStG
§ 12 Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung
§ 13 Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung § 14 Lehrgänge zur Weiterbildung § 15 Bezeichnung ,,Fachhochschule`` § 16 Fachhochschulkollegium § 17 Verfahrensvorschriften§ 18 Strafbestimmung § 19 Vollziehung § 20 Inkrafttreten § 21 Übergangsbestimmungen
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Akkreditierungsrichtlinien
§ 1 Erhalter§ 2 Antrag § 3 Entwicklungsteam§ 4 Berufliche Tätigkeits-
felder, Qualifikationsprofil§ 5 Curriculum§ 6 Didaktisches Konzept § 7 Prüfungsordnung§ 8 Kohärenzanalyse§ 9 Bedarf- und Akzeptanzerhebung§ 10 Zugangsvorauss.§ 11 Aufnahmeordnung§ 12 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse
§ 13 Lehrkörper, Personal- bedarf und Personal-
ausstattung§ 14 Angew. Forschung & Entwicklung § 15 Raumbedarf und Raumausstattung § 16 Sachbedarf und Sachausstattung§ 17 Kalkulation § 18 Finanzierungsplan § 19 Evaluierung§ 20 Autonomie
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Ausbildungsvertrag
• die Aufnahme begründet eine Rechtsbeziehung →Vertrag zwischen Erhalter und Auszubildenden
• privatrechtlicher Vertrag → grundsätzlich Prinzip der Privatautonomie
• Erhalter verpflichten sich einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten
• Erhalter haben das Recht Ausschlussgründe festzulegen, diese sind genau zu konkretisieren
• Erlischt durch das Ausscheiden – Abschluss
- Abbruch - mangelnder Studienerfolg
• Auflösung in beiders. Einvernehmen jederzeit möglich
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Detailregelungen vor Ort
• Entsprechung FHStG, Akkreditierungsrichtlinien und Antrag
• Transparenz gegenüber Studierenden
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Vorgangsweise Fragen + Probleme
Sich informieren• Homepage des österreichischen Fachhochschulrates
http://www.fhr.ac.at fhr.ac.at/fhr_inhalt/01_ueber_uns/rechtliche_grundlagen.htmfhr.ac.at/fhr_inhalt/04_andere/studierende.htm
• Geschäftsstelle FHR: office@fhr.ac.at; Tel. 319 50 34 • Studierendenanwaltschaft
www.bmbwk.gv.at/studierendenanwaltschaftstudierendenanwaltschaft@bmbwk.gv.at Tel.: 0800-311 650
• Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtshttp://www.ris.bka.gv.at
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http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/04_andere/studierende.htm
Organisationsformen Prüfungsorganisation
Studiendauer Beschwerden in studienrechtlichen Angelegenheiten
Zugangsvoraussetzungen Studienbeiträge
Aufnahme von Studierenden Studienförderung
Anrechnung nachgewiesener Kenntnisse Berufspraktikum
Ausbildungsvertrag European Credit Transfer System (ECTS)
Curriculum Modularisierung
Doktoratsstudien
Studienorganisation
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Fragen + Probleme: Informationen vor Ort
• Antrag
Die für die jeweils betroffenen Personengruppen relevanten Teile des Antrages sind offenzulegen (§ 2 AR 2002).
• Studierenden-Vertretung vor Ort
• Studiengangsleitung (vgl. § 12 Abs 4 FHStG):
Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul- Studienganges hat die Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet, zu enthalten.
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Fragen + Probleme: FHR
Beschwerde einlegen
FHR tritt dann in die Behandlung ein,
• wenn die Verletzung eines bescheidmäßig anerkannten Antragsinhaltes behauptet wird. (gem. § 2 Abs 3 AR 2002)
• bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums bez. akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade (§ 16 Abs 3 Z 9 FHStG)
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Fragen + Probleme: FHR
• bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums
1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen
2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall
3. die Aberkennung von Prüfungen (§ 16 Abs 4 FHStG)
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Fragen + Probleme: Privatrecht
• Alle übrigen Probleme sind im Privatrechtsweg zwischen Beschwerdeführer und Erhalter zu behandeln.
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Häufige Problemfälle
• Zugangsvoraussetzungen• Aufnahme• Studienbeiträge und Kaution• Prüfungsangelegenheiten• Wiederholung• Unterbrechung• Weiterführende Studien
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Studienbeiträge / Gebühren / Kaution
• Studienbeiträge „Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.“ (§ 2 Abs 2 FHStG) – keine sonst. Regelung
• Gebühren Die Einhebung von Gebühren für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist nicht zulässig. (§ 11 Abs 6 AR)
• Kaution
Die Einhebung einer Kaution ist grundsätzlich möglich. Diese ist spätestens nach dem ersten Studienjahr zurückzuzahlen. Sie kann nur dann als verfallen erklärt werden, wenn der aufgenommene Studierende sein Studium nicht beginnt oder ohne plausible Gründe im ersten Studienjahr ausscheidet. (vgl § 11 Abs 5 AR)
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Prüfungsordnung § 7 AR 2002
• Die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
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Unterbrechung des Studiums
• muss vom Studierenden bei der Studiengangsleitung beantragt werden.
• die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
• in der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (§ 7(2) AR 2002 )
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Wiederholung Studienjahr
Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung ist grundsätzlich möglich, - sofern dies auf begründeten Antrag eines/einer Studierenden erfolgt - eine günstige Prognose der Studiengangsleitung vorliegt.- Die Entscheidung über den Antrag des/der
Studierenden liegt im Kompetenz- und Verantwortungsbereich der Studiengangsleitung.
(§ 7 (10) AR 2002)
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Fachhochschul-Studiengesetz, § 5 Abs 3 bzw. 3a
ALT NEU
Abschluss FH-Studiengang: Berechtigung zu einem um 2 Semester verlängerten Doktoratsstudium an Universität
Abschluss FH-MagStudiengang oder FH-DiplStudiengang: Berechtigung zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an Universität
Vergleich Studiendauer Magister- oder Diplomstudium an FH und Universität: Doktoratsstudium wird für FH-AbsolventInnen um Differenz verlängert
jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien + ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen:
jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien + ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen:
Verordnung FHR im Einvernehmen mit Gesamt-studienkommission(en) der universitären Studien-richtung(en)
Verordnung FHR im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität
Wird Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen
Wird Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen
Doktoratsstudienverordnung Ministerium Doktoratsstudienverordnung Ministerium
Die ergänzenden Lehrveranstaltungen + Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
Die ergänzenden Lehrveranstaltungen + Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
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FACHHOCHSCHULE (vgl. § 15 Abs 1 und 2 FHStG)
• Auf Antrag des Erhalters wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• mindestens zwei Studiengänge sind als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Magister-Studiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang anerkannt
• es liegt ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vor aus dem die Erreichung einer Mindestanzahl von 1.000 Studienplätzen innerhalb von 5 Jahren glaubhaft gemacht wird
• ein Fachhochschulkollegium ist eingerichtet, das für die Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes zuständig ist.
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8 Fachhochschulen
• Fachhochschule Vorarlberg GmbH (seit Oktober 1999) • Fachhochschule Wr
. Neustadt f. Wirtschaft und Technik GmbH (seit Dezember 1999)
• Fachhochschule Technikum Wien (seit November 2000) • Fachhochschule Technikum Kärnten (seit November
2000) • Fachhochschule IMC Krems GmbH (seit April 2002) • Fachhochschule bfi Wien GmbH (seit April 2002) • Fachhochschule St. Pölten GmbH (seit Jänner 2004) • Fachhochschule Campus Wien (seit Juli 2004)
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FACHHOCHSCHULKOLLEGIUM (gem. § 16 FHStG)
Dem Fachhochschulkollegium gehören • die Leiter der an der Fachhochschule
eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge,• mindestens acht Vertreter des Lehr- und
Forschungspersonals • Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-
Studiengänge an. • Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat
mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
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Aufgaben des FACHHOCHSCHULKOLLEGIUMS
• Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
• Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;
• Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
• Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
• Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
• Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
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