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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Vermögensdarstellung in einer Bilanz
Darstellung des Ressourcenaufkommens und –verbrauches
Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als Produkte = Outputorientierung
Unterstützung einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie des Controlling
o Integration der Beteiligungen und Vereinheitlichung des Rechnungswesens im „Konzern Kommune“
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern
Seit 14. November 2003 Projektarbeitsgruppe im IM
1. März 2005 - Kabinettsbeschluss zur Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
11. April 2006 - Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts
NKHR-MV auf der Grundlage kommunaler Doppik
Umstellungszeitraum 2008 – 2012
Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV - Projektziele
konstruktive Begleitung des Reformprozesses
möglichst einheitliche Vorgehensweise im Land
notwendige fachliche Unterstützung insbesondere der vielen kleineren Kommunen
Reduzierung des Aufwandes der einzelnen Kommune durch die Erarbeitung von Leitfäden, Praxishilfen und Empfehlungen
Erarbeitung einer Empfehlung für das Regelwerk
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Projektstruktur Lenkungsausschuss NKHR-MV
ProjektgruppeProjektteam,Vertreter IM und der kommunalen Verbände
Teilprojekt 1FrühstarterArbeitskreiseSonderarbeitskreiseInformationsveranstaltungenWorkshops
Teilprojekt 3FortbildungDozentenworkshops
Teilprojekt 2NKHR-MVArbeitsgruppe„Sonderfragen der Vermögenserfassung u. Bewertung
QualitätssicherungProjektmarketing
Externe Beratung
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Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts über Internetpräsentation des Projektes:
Internetseite des Innenministeriums:
www.im.mv-regierung.de/ Themen/kommunale Themen/Doppik/NKHR
oder www.nkhr-mv.de
außerdem:
Informationsveranstaltungen
Flächendeckendes Netzwerk von ArbeitskreisenNewsletter NKHR-MV (Den Newsletter NKHR-MV erhalten alle Interessierten per Mail zugesandt.)
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Umstellung auf die kommunale Doppik in M-V
Frühstarter zum 1.1.2008 - Stadt Neubrandenburg (kreisfreie Stadt) - Ämter Dömitz-Malliß, Krakow am See, Laage, Neustrelitz-Land und Neverin
Frühstarter zum 1.1.2009etwa 25 amtsfreie Gemeinden und Ämter
2012 kommunale Doppik verbindlich für alle Kommunen
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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Regelwerk des NKHR-MV
Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2008
GemHVO-Doppik vom 25. Februar 2008
GemKVO-Doppik vom 25. Februar 2008
EigVO M-V vom 25. Februar 2008
derzeit Arbeit an Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik(Entwürfe im Internet verfügbar)
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Kommunalverfassung
§ 64 Absatz 2 Kommunalverfassung:
Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 Baugesetzbuchist eine Sonderrechnung zu führen.
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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Leitfaden Städtebauliches Sondervermögen
Arbeitsgruppe mit Vertretern von einigen Sanierungsträgern und dem Landesförderinstitut
über das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Danke!
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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
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Kommunale Doppik Anforderungen an die Sonderrechnung für das Städtebauliche Sondervermögen
Heinz Deisenroth
Mittelrheinische Treuhand
Externer Berater im Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV
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Grundlagen und Konzeption des NKHR-MV
Vier Begriffspaare
Das Regelwerk des NKHR-MV
Rechnungslegung Sondervermögen
Sonstiges
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BuchführungInventurJahresabschluss- Ergebnisrechnung- Finanzrechnung- Teilrechnungen- Bilanz- Anhang- Anlagen
KostenartenrechnungKostenstellenrechnungKostenträgerrechnung
Doppisches
Rechnungswesen
FinanzbuchhaltungKosten- undLeistungsrechnung
Kontrolle/ Steuerung
Haushaltsplanung
Planung / Kontrolle
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Teilhaushalte
Stellenplan
Anlagen
ErfassungDokumentation
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 15
FinanzrechnungBilanz
Einzahlungen./. Auszahlungen
Liquiditätssaldo
Ergebnisrechnung
Ergebnissaldo
Vermögen
Liquide Mittel
Fremdkapital
Eigenkapital(Saldo der Bilanz)
Erträge./. Aufwendungen
Geschlossenes ressourcenverbrauchs-orientiertes Rechnungssystem
Vermögensmehrung oder -minderung
Ermächtigungen für VerwaltungshandelnLiquiditätsplanung
Die drei Komponenten der kommunalen Doppik
Aktiva Passiva
Anlehnung an kaufmännische Buchführung und Handelsrecht
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 16
Gliederung der Bilanz
1. Eigenkapital
1.1 Kapitalrücklage
1.2 Zweckgeb. Ergebnisrücklagen
1.3 Ergebnisvortrag
1.4 Jahresergebnis
2. Sonderposten
3. Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzung
1. Anlagevermögen
2. Umlaufvermögen
2.1 Vorräte
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere
2.4 Liquide Mittel
3. Ausgleichsposten latente Steuern
4. Aktive Rechnungsabgrenzung
5. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
PassivseiteAktivseite
Mittelverwendung Mittelherkunft
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 17
Gliederung der Ergebnisrechnung
Laufendes Ergebnis aus der Verwaltungstätigkeit
+ Finanzergebnis
= Ordentliches Ergebnis
+ außerordentliches Ergebnis
= Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen
+/- Veränderung der Kapitalrücklage
+/- Veränderung der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
+/- Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen
= Jahresergebnis
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 18
Gliederung der Finanzrechnung
Ermittlung des Finanzmittelüberschusses / Finanzmittelfehlbetrages
Laufende Ein- und Auszahlungen aus der Verwaltungstätigkeit
+/- Zins- und sonstige Finanzein- und –auszahlungen
= Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
+/- außerordentliche Ein- und Auszahlungen
= Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
+/- Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
= Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag
Fortsetzung folgt
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 19
Gliederung der Finanzrechnung (Fortsetzung)
Verwendung des Finanzmittelüberschusses bzw. Abdeckung des Finanzmittelfehlbetrages
Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen
+/- Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
+/- Veränderung der liquiden Mittel
= Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern
Besondere Darstellung der Finanzierungstätigkeit für amtsangehörige Gemeinden.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 20
Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.
Die Gliederung kann funktional oder institutionell erfolgen.
Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt.
Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit.
Die zentralen Finanzdienstleistungen sind grundsätzlich als eigener Teilhaushalt zu zeigen.
Teilhaushalte sind für das Städtebauliche Sondervermögen nicht zu erstellen.
Teilhaushalte
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 21
Vier Begriffspaare
Zahlungs-mittelbestand
Einzahlungen Auszahlungen
Geldvermögen Einnahmen Ausgaben
Reinvermögen Erträge Aufwendungen
FinanzrechnungDoppik
Ergebnisrechnung Doppik
Kameralistik
KostenLeistungenKostenrechnung
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 22
Das Regelwerk des NKHR-MV
Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts- Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz (KomDoppikEG M-V)- Änderung KV M-V (u.a. Neufassung Teil 1 Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft sowie weiterer Einzelbestimmungen u.a. „§ 64 Sondervermögen“)- Anpassung anderer Gesetze (z.B. KPG)
GemHVO-DoppikGemKVO-DoppikEigVO M-V
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 200823
Das Regelwerk des NKHR-MV (Fortsetzung)
VerwaltungsvorschriftenLandeseinheitlicher Kontenrahmen- und Produktrahmenplan,Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens mit Abschreibungstabelle sowie bilanzielle Behandlung des Städtebaulichen Sondervermögens im NKHR-MV
Praxishilfenz.B. Muster für Dienstanweisungen, Empfehlungen zur Ausgestaltung des produktorientierten Haushaltes und der KLR, Musterprüfungsbericht usw.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 24
Rechnungslegung der Sondervermögen
Rechtsgrundlage
§ 64 Kommunalverfassung (KV M-V)
Abs. 1: Verweis auf Einzelvorschriften der KV M-V, die von den gemeindlichen Eigenbetrieben anzuwenden sind.
Abs. 2: Verpflichtung für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches zur Führung einer Sonderrechnung.
Abs. 3: Für nicht unbedeutende nichtrechtsfähige Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen.
Abs. 4: Für Sondervermögen nach Abs. 2 und 3 gelten sämtliche Vorschrif-ten des 4. Abschnitts der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft).
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 25
Rechnungslegung der Sondervermögen Die KV M-V verpflichtet die Gemeinden zur Führung einer Sonderrechnung nach den Vorschriften des 4. Abschnitts der KV.
Es werden keine neue Rechnungs- oder Abrechnungs-verpflichtungen des Sanierungsträgers durch die KV M-V begründet.
Es besteht keine Verpflichtung, die bisher vom Sanierungsträger verwendeten Kontenpläne an den landeseinheitlichen Kontenplan anzupassen. Die Gemeinde muss den landeseinheitlichen Kontenrahmen beachten. Daher Überleitungstabelle (Anlage 1).
Alle mit dem mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und dem Landesförderinstitut abgestimmten Abrechnungsverfahren bleiben unverändert.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 26
Rechnungslegung der Sondervermögen
Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz
Gemeinden haben zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie den Kernhaushalt auf die Doppik umzustellen, die Rechnungslegung ihrer Sondervermögen mit Sonderrechnung umzustellen.
Für das Städtebauliche Sondervermögen sind die Vorschriften des KomDoppikEG M-V sinngemäß anzuwenden mit der Ausnahme der §§ 13 und 14 sowie der §§ 16 bis 18.
Damit besteht auch eine Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs für das Städtebauliche Sondervermögen. Es besteht kein Unterschied zu den anderen Sondervermögen mit Sonderrechnung.
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Rechnungslegung der SondervermögenEröffnungsbilanz
Aktivseite
Anlagevermögen
- Zuwendungen an Dritte, die einer mehrjährigen Zweckbindung
unterliegen, bei denen die Zweckbindung noch nicht ausgelaufen ist
- Bis zum Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlte Darlehen, die an
Dritte ausgereicht wurden
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert, es sei
denn, es sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
- Es ist eine Anlagenübersicht zu erstellen.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 28
Rechnungslegung der Sondervermögen Umlaufvermögen
Bis zum Bilanzstichtag noch nicht verwertete privat nutzbare Objekte, unterteilt noch Objekten, - die vom Sanierungsträger erworben wurden
- die von der Gemeinde eingebracht wurden
- Die Bewertung der erworbenen Grundstücke erfolgt mit den Anschaf- fungskosten, die der eingebrachten Grundstücke mit dem Wert, der in der Bilanz des Kernhaushalts anzusetzen wäre. Hinzuzurechnen sind die bisher angefallenen Ausgaben für die Errichtung, Modernisierung und Instandsetzung dieser Objekte - Soweit erforderlich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Marktwert vorzunehmen.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 29
Rechnungslegung der Sondervermögen
- Bis zum Bilanzstichtag noch nicht mit der Gemeinde abgerechnete
öffentlich nutzbare Objekte
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich in Höhe der angefallenen Ausgaben.
- Forderungen aus noch nicht weiterberechneten Betriebskosten aus der
Verwaltung der D4-Objekte
- Forderungen aus Zwischenfinanzierungen, Grundstückskaufpreisen,
Vermietungen, noch nicht beglichenen Darlehenszinsen
- Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit dem Nominalwert, sofern
keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind.
- Pflicht zur Erstellung einer Forderungsübersicht
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 30
Rechnungslegung der Sondervermögen• Bank- und Barmittelbestände
- Die Bewertung erfolgt mit dem Nominalwert.
• Eigenkapital
- Differenz zwischen Vermögen, das auf der Aktivseite ausgewiesen ist
und den Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die auf
der Passivseite ausgewiesen sind.
Es ist eine Kontrollrechnung möglich aufgrund der Gegenüberstellung
aller kumulierten Ausgaben und Einnahmen nach Abzug der Einnahmen
und Ausgaben, die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden, die im
Wesentlichen die noch nicht abgerechneten Objekte betreffen.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 31
Rechnungslegung der Sondervermögen Sonderposten
- Gegenwert der auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögensgegenstände
mit Ausnahme der Vermögensgegenstände aus der Verwaltung der D4-
Objekte und der von der Gemeinde eingebrachten privat nutzbaren
Objekte sowie der aufgenommenen Darlehen, der von der Gemeinde
geleisteten Anzahlungen für öffentlich nutzbare Objekte und von der
Gemeinde weitergegebener Ablösebeiträge und Beiträge nach dem KAG.
- Die Aufteilung auf die Sanierungsträger erfolgt entsprechend der
Fördermittelzusagen von Bund, Land und Gemeinde sowie Dritter.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 32
Rechnungslegung der Sondervermögen
Verbindlichkeiten
- Erhaltene Anzahlungen der Gemeinde für öffentlich nutzbare Objekte
- Aus der Verwaltung von privat nutzbaren Objekten
- Aus der Sanierung der Objekte (Leistungen vor dem Bilanzstichtag,
Zahlung nach dem Bilanzstichtag)
- Darlehen, die für das Sondervermögen aufgenommen wurden
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert.
- Es ist eine Verbindlichkeitenübersicht zu erstellen.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 33
Rechnungslegung der SondervermögenHaushaltssatzung und Haushaltsplan
Es sind die amtlichen Muster zu verwenden, die an die amtlichen Muster für den Kernhaushalt weitgehend angelehnt sind.
Bei dem Finanz- und dem Ergebnishaushalt ist lediglich die Mindest-gliederung verbindlich zu beachten (Posten, die mit einer laufenden Nummerierung versehen sind); die weiteren Untergliederungen stellen lediglich Zuordnungsvorschriften dar.
In die Haushaltsplanung sind die Planungsdaten der Sanierungsträger zu übernehmen. Sie sind entsprechend der Überleitungstabelle (Anlage 1) den doppischen Konten zuzuordnen.
Teilhaushalte sind nicht zu erstellen.
Die Planungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 34
Rechnungslegung der Sondervermögen
Tagesabschluss
Zumindest am Ende eines Quartals sind die kumulierten Ausgaben und Einnahmen des Sanierungsträgers in das Rechnungswesen des Sanierungsträgers summarisch zu übernehmen. Die Überleitung von den Konten des Sanierungsträgers auf die doppischen Konten des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage der Überleitungstabelle (Anlage 1).
Zu jedem Übernahmestichtag ist ein Tagesabschluss zu erstellen.
Unterjährig muss keine Fortschreibung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Rückstellungen vorgenommen werden.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 35
Rechnungslegung der Sondervermögen
Kostenrechnung
Sofern vom Sanierungsträger eine Kostenrechnung erstellt wird, reicht diese auch für das Sondervermögen aus.
Deckungsgrundsätze
Die Deckungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
Weitere Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft
Die §§ 19 bis 23 GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 36
Rechnungslegung der Sondervermögen
Jahresabschluss
Die Vorschriften des 7. und 8. Teiles der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.
Teilrechnungen sind nicht zu erstellen.
Es gelten die analogen Aussagen wie zur Eröffnungsbilanz.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 37
Rechnungslegung der Sondervermögen
Besondere Sachverhalte
Verkauf privat nutzbarer Objekte
- Ausbuchung mit Übergang von Nutzen und Lasten
- Gleichzeitig Einbuchung der Kaufpreisforderung und der Verkaufserlöse
- Ausbuchung der für das Objekt erhaltenen Fördermittel
Einbringung gemeindeeigener D4-Objekte
- Bewertung mit dem Wert, den die Gemeinde für Verkaufsgrundstücke
anzusetzen hätte
Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt § 29 GemHVO-Doppik.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 38
Rechnungslegung der Sondervermögen
Anlage 2: Grundstücksverzeichnis
Die Anlage ist von der Gemeinde zu erstellen auf der Grundlage des Grundstücksverzeichnisses, das vom Sanierungsträger zu erstellen ist. Ergänzende Daten sind von der Gemeinde nachzupflegen.
In die Anlage sind die noch nicht verwerteten und die bereits verwerteten Objekte aufzunehmen. Sofern bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz noch keine Daten hinsichtlich der bereits verwerteten Objekte vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 39
Rechnungslegung der Sondervermögen
Anlage 3: Darlehensverzeichnis
Das Darlehensverzeichnis ist abzuleiten aus den Daten, die vom Sanierungsträger bereitgestellt werden. Ergänzende Angaben sind von der Gemeinde nachzupflegen.
Anlage 4: Eröffnungsbilanz
Die dargestellte Entwicklung der Bilanzwerte (Kumulierte Gesamt-Ausgaben bzw. kumulierte Gesamt-Einnahmen abzüglich kumulierte Ausgaben und Einnahmen für bereits abgerechnete Objekte = kumulierte Ausgaben und Einnahmen für noch nicht abgerechnete Objekte) muss nicht in die Bilanz übernommen werden.
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 40
Sonstiges Die Gemeinden haben mit der Zusammenstellung der kumulierten Einnahmen und Ausgaben die wesentlichen Daten, die für das Rechnungswesen des Sondervermögens benötigt werden.
Zusätzlich benötigen die Gemeinden zu den Bilanzstichtagen lediglich eine Zusammenstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungen vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem Bilanzstichtag).
Vertiefende Aussagen benötigen die Gemeinden grundsätzlich hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen vom Sanierungsträger betreuten Objekte (nach unseren Erkenntnissen bei den Sanierungsträgern vorhanden).
Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV
Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 41
Sonstiges Die Gemeinden benötigen zur Erstbewertung ihres sanierten Infrastrukturvermögens grundsätzlich keine Werte des Sanierungs-trägers, da bei Sanierungen grundsätzlich der Ersatzwert anzusetzen ist. Außerdem müssten diese Werte bei den Gemeinden vorhanden sein, sofern die Maßnahmen abgeschlossen und übergeben sind.
Eine Ausnahme bilden die Vermögensgegenstände, die neu hergestellt wurden. In diesen Fällen müssten jedoch bereits Abrechungsunterlagen den Gemeinden übergeben worden sein.
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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 42
Sonstiges Die Begriffe „Marktwert“ und „Verkehrswert“ haben in der Richtlinie die gleiche Bedeutung.
Die Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) dient der Übernahme der Ein- und Ausgaben des Fremdverwalters in die Buchhaltung des Sondervermögens, da der Sanierungsträger in seine Abrechnung lediglich den Saldo des jeweiligen Abrechungs-zeitraumes übernimmt.
In der Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) sind keine Grundstückswerte zu erfassen. Sie dient nur der Erfassung der laufenden Ein- und Auszahlungen.
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