genehmigung von windenergieanlagen

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Genehmigung von Windenergieanlagen. Kreisverwaltung Neuwied Ina Heidelbach. Genehmigung von Windenergieanlagen. Neugenehmigung nach § 4 BImSchG Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG -ab 50 m Gesamthöhe (einschließlich Rotor) (Anhang 1 zur 4. BImSchV Nr. 1.6) - PowerPoint PPT Presentation

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Genehmigung von Windenergieanlagen

Kreisverwaltung NeuwiedIna Heidelbach

Genehmigung von Windenergieanlagen

Neugenehmigung nach § 4 BImSchGÄnderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG-ab 50 m Gesamthöhe (einschließlich Rotor)

(Anhang 1 zur 4. BImSchV Nr. 1.6)

Förmliche Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung- Erörterungstermin bei Einwendungen) § 10 BImSchG

falls UVP erforderlich

Vereinfachte Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) § 19 BImSchG

Wann ist eine UVP erforderlich?

Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen = UVP-Pflicht

(Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG)

6 bis 19 Anlagen = allgemeine Vorprüfung„wenn das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige

Umwelteinwirkungen haben kann“

3 bis 5 Anlagen = standortbezogene Vorprüfung„wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige

Umweltauswirkungen zu erwarten sind“1 bis 2 Windenergieanlagen = keine UVP-Pflicht

Rechtliche Grundlagen:

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige

Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht

hervorgerufen werden können.

Rechtliche Grundlagen:

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören Immissionen (Einwirkungen) die nach Art,

Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche

Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen

(§3 Abs. 1 BImSchG)

Genehmigungsvoraussetzungen§ 6 Abs. 1 BImSchG = gebundene Entscheidung

Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 BImSchG und Rechtsverordnungenkein Entgegenstehen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften/Arbeitsschutz

entgegenstehende Vorschriften:

BaurechtRaumordnungsrecht

NaturschutzrechtArtenschutzrecht

WaldrechtWasserrecht

LuftverkehrsrechtStraßenrecht

materiell-rechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren

Lärm (TA Lärm)-Außenbereich wird wie Mischgebiet behandelt

Schattenwurf – „Schattenwurfhinweise“ der Immissionsrichtwert für die mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden/Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag darf nicht überschritten werden

Lichtblitze(Disco-Effekt) - Verwendung von nicht reflektierenden Farben

Eiswurfgefahr - AbschaltautomatikOptisch bedrängende Wirkung

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Art. 12 FFH-RL, Art. 5 VS - RL)

• § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGdurch WKA dürfen keine geschützten Arten verletzt oder getötet werden.

• § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGdurch WKA keine erhebliche Störung der Tiere,die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands deren lokaler Population führt

• § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchGdurch WKA keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Artenschutzrechtliche VerbotstatbeständeBVerwG Urteil v. 12.3.2008 - Az.: 9 A 3.06Der Tatbestand des Tötungsverbots ist bei Gefahr vonKollisionen nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhabendas Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unterBerücksichtigung der vorgesehenenSchadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

OVG Koblenz, Urteil v. 28.10.2009 - 1 A 10200/09signifikante Erhöhung ist naturschutzfachlich zu klären ornithologisches Gutachten

Artenschutzrechtliche Verbotsbestände

Bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen derartenschutzrechtlichen Verbote hat die Verwaltung eineEinschätzungsprärogative (Beurteilungsspielraum)nur fehlerhaft, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des

Gutachtens bestehtwenn grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche

in Einschätzung erkennbar sindwenn von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wurdewenn die fachliche Bewertung sich nicht am gegenwärtigen

Forschungs- und Erkenntnisstand orientiert

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG "CEF-

Maßnahmen“ Betroffenheit von geschützten Arten liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.

CEF- Maßnahmen = funktionserhaltende/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Vorliegen eines Ausnahmegrundes (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG)

Kann die Beeinträchtigung von geschützten Arten auch durch funktionserhaltende Maßnahmen nicht vermieden werden und greift auch keine der gesetzlichen Einschränkungen von den Verboten => Prüfung der Ausnahme (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG)

 Alle Voraussetzungen müssen kumulativ (gleichzeitig) vorliegenFalls nicht => keine Abwägungsentscheidung zu Lasten des Artenschutzes möglich

§ 45 Abs. 7 S.1 Nr. 4 BNatSchG

= Ausnahme zum Zwecke der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit..oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt

(z.B. Umgehungstraße aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit)

§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG

Auffangtatbestand =aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art(z.B. Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz)

Interessenabwägung  

§ 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG

Zumutbare Alternativen dürfen nicht möglich sein undder Erhaltungszustand der Population (nicht nur lokale !) nicht verschlechtert werdensoweit sich keine weiteren Anforderungen durch Art. 16 FFH-RL ergeben

 

§ 67 BNatSchG

Befreiungen (§ 67 BNatSchG)nur wenn Abweichungsgrund nicht schon in Ausnahmeregelung enthalten ist

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