gesetz zur Änderung der bauordnung für berlin und des berliner denkmalschutzgesetzes

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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes. Geltende Bauordnung verfahrensfrei, b) gilt als nicht verunstaltend, wenn gebaut wird, c) Sondernutzung Straßenland. Finanzierung durch Werbung – Charlottenburger Tor - PowerPoint PPT Presentation

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Ingeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin

und des Berliner Denkmalschutzgesetzes

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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner DenkmalschutzgesetzesIngeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

Geltende Bauordnunga) verfahrensfrei, b) gilt als nicht verunstaltend, wenn gebaut wird, c) Sondernutzung Straßenland

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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner DenkmalschutzgesetzesIngeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

Finanzierung durch Werbung – Charlottenburger TorMittelteil nicht genehmigungsfähig nach geltender und künftiger BauO

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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner DenkmalschutzgesetzesIngeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

• Werbeanlagen sollen einem bauaufsichtlichen Verfahren zugeführt werden, in dem die von Werbeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen geprüft werden.

• Werbeanlagen, die in den Stadtraum hineinwirken, werden dem Verunstaltungsgebot wieder zugänglich gemacht.

• Berücksichtigt wurde hierbei, dass die Bauaufsichtsbehörden keiner Vorgangsflut ausgesetzt werden, die einerseits personell nicht zu bewältigen ist und andererseits dem liberalen Ansatz der Bauordnung konterkariert.

Neuer Rechtsrahmen

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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner DenkmalschutzgesetzesIngeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

Geltende Regelung Bauordnung Berlin (BauO Bln.)

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Ingeborg Junge-ReyerSenatorin für Stadtentwicklung

Bestehendes Gebäude Baugerüst

Bauzaun

verfahrensfrei

neues vereinf. BG-Verfahrenfür Werbeanlagen

Verunstaltungsverbot gilt,Gründe des Denkmalschutzes können entgegen stehen(§ 11 (3) DSchG Bln)

max.6 Mon.

VV

VVVV

VV

SonderfallWerbeanlage• Werbeinhalt verfolgt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele• für höchstens 6 Monate angebrachtentgegenstehende Gründe desDenkmalschutzes sind nichtanzunehmen(§ 11 (3) DSchG Bln)max.

6 Mon.max.6 Mon.

VV

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Änderung der Bauordnung Berlin (BauO Bln)

VVVV

in Denkmal-nähe

in Denkmal-nähe

VV

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