grundlagen des arbeitsschutzes 1 fau erlangen nürnberg - zuv - sachgebiet arbeitssicherheit...
Post on 05-Apr-2015
138 Views
Preview:
TRANSCRIPT
Grundlagen des Arbeitsschutzes
1FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Universität: Stabsstelle des KanzlersKlinikum: Im Auftrag des VD oder ÄD
Dienstgebäude:Katholischer Kirchplatz 9
Postanschrift:Schloßplatz 4
www.as.zuv.uni-erlangen.de
Herr Kollorz
- 2 66 31Herr Doil
- 2 66 36Herr Kuchenreuther
- 2 66 49Herr Niejodek
- 2 66 50Herr Schüller
- 2 62 91Frau Streckfuß
- 2 90 27
Grundlagen des Arbeitsschutzes
2FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Ges
etzl
. R
ente
nver
sich
erun
gSGB 6
Ges
etzl
. K
rank
enve
rsic
heru
ng
SGB 5
Ges
etzl
. P
flege
vers
iche
rung
SGB11
Ges
etzl
. Arb
eits
lose
nver
sich
erun
g
AFG
Ges
etzl
. Unf
allv
ersi
cher
ung
SGB 7
Grundlagen des Arbeitsschutzes
3FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Bayerische
Landes-
Unfall-
Kasse
Zuständig für
Dienststellen des
Freistaats Bayern
sowie bezeichnete
Unternehmen (in
Personalunion mit
Bayer. GUVV)
Grundlagen des Arbeitsschutzes
4FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Berufs-
Genossenschaften
•Zuständig für gewerbliche Wirtschaft
•Nach Branchen gegliedert
•Beispiel: BG der chemischen Industrie,
kurz: Chemie-BG
Grundlagen des Arbeitsschutzes
5FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland I
Gesetz zur Umsetzungder EG-Richtlinie
Arbeitsschutz und weiterer
Arbeitsschutz-Richtlinien
Bund LänderStaatlicher
Bereich
Gewerbe-aufsichtsämter
Gewerbe-aufsichtsämter
StaatlicheGewerbeärzte
StaatlicheGewerbeärzte
LfASLfAS
Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung
Bereich der Selbstver-
waltung
Siebtes BuchSozialgesetzbuch
SGB VII
GewerblicheBGen
GewerblicheBGen
Landwirtschaftl.BGen
Landwirtschaftl.BGen
GUVVenUKenetc.
GUVVenUKenetc.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
6FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland II
Eingetragene VereineZivilrechtlicher
BereichBGB
BGB
Regel
der
Technik
TÜVDEKRA
u.a.
TÜVDEKRA
u.a.
DINDVGW VDMAVDE VDI
DINDVGW VDMAVDE VDI
Fach-vereinigungen
VDGAB, VDSI, VDRI
Fach-vereinigungen
VDGAB, VDSI, VDRI
Grundlagen des Arbeitsschutzes
7FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Aufgaben der Unfallversicherungsträger
Unfallverhütung,
und Erste Hilfe
berufliche Rehabilitation
Medizinische und
Gesundheitsschutz
Geldleistungen an Verletzte und Hinterbliebene
Grundlagen des Arbeitsschutzes
8FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Aufgaben der Unfallversicherungsträger
keine Entschädigung für Sachschäden (mit Ausnahmen)
keine Schmerzensgeld(s. aktuell „Faktor Arbeitsschutz“5/2003)
Grundlagen des Arbeitsschutzes
9FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Präventionsleistungen der GUVErlassen von Unfallverhütungsvorschriften
(Verbindliche Vorschriften mit Gesetzeskraft) § 15 SGB VII
Überwachen der Umsetzung von Rechtsvorschriften (z.B. durch Betriebsbesichtigungen ) § 17 SGB VII
Beraten von Unternehmern und Versicherten § 17, Abs.1 SGB VII
Informationen, Schulungen und Seminare
Projekte zum Gesundheitsschutz: „Rückengerechter Patiententransfer“„Bewegte Schule“
Grundlagen des Arbeitsschutzes
10FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Arbeitgeber Arbeitnehmer Vertreterversammlung
1/2 1/2
Vorstand
1/2 1/2
Geschäftsführer
Die Selbstverwaltung
Grundlagen des Arbeitsschutzes
11FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Finanzierung der gesetzlichen UV
•Im Umlageverfahren
•Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt
•Für Versicherte ist der Versicherungsschutz kostenfrei
Grundlagen des Arbeitsschutzes
12FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Kreis der versicherten Personen (1)
Studenten, Schüler
Hilfeleistende, z. B. Feuerwehrangehörige
Beschäftigte
Personen, die wie Versicherte tätig werdenz. B. bei Pannenhilfe,Nachbarschaftshilfe
Haushaltshilfen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
13FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Gefangene, wenn sie arbeiten
Kreis der versicherten Personen (2)
Ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche
Institutionen Tätige
Blut- oder Organspender
Rehabilitanden, Pflegepersonen...und viele mehr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
14FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Die Versicherungsfälle (1)
• Arbeits- und Wegeunfälle
Grundsätzlich versichert sind:
• Berufskrankheiten
Grundlagen des Arbeitsschutzes
15FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Der Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichemZusammenhang mit seiner beruflichen oder sonstigen versicherten Tätigkeit erleidet.
Merkmale:
•Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen
•Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein•Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein
Definition:
Grundlagen des Arbeitsschutzes
16FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Der Wegeunfall
versichert
nicht versichert
Fahr-gemein-schaft, Kinder zur Schule, Stau
Umweg
Abweg
Direkter Weg
Grundlagen des Arbeitsschutzes
17FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Die BerufskrankheitBerufskrankheiten sindKrankheiten, die in der
Berufskrankheiten-Verordnungbezeichnet sind und die sich der
Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.
Merkmale:
•Es muss ein Körperschaden vorliegen
•Überdurchschnittliche gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz (z. B. Zeitraum, Wahrscheinlichkeit)
•Der Körperschaden muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein.
z.B. Lärmschwerhörigkeit
Grundlagen des Arbeitsschutzes
18FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Unfälle haben Ursachen!
Grundlagen des Arbeitsschutzes
19FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Unfälle haben Ursachen!
Grundlagen des Arbeitsschutzes
20FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Gefährdung ist das Zusammentreffen von
und MenschGefahr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
21FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
1.Gefahr beseitigen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
22FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
2.Zwangsläufige Trennungvon Mensch und Gefahr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
23FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
3.1Hinweis auf die Gefahr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
24FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
3.2Hinweis auf die Gefahr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
25FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
3.3Hinweis auf die Gefahr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
26FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Sch
utz
gü
te
Gef
ährd
un
g
Grundlagen des Arbeitsschutzes
27FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949 S. 1 ; ... 26.7.2002 S. 2863)
Art 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
28FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der ArbeitArbSchG - Arbeitsschutzgesetz
Vom 7. August 1996
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) ... Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
... sichern und zu verbessern. ...
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Grundlagen des Arbeitsschutzes
29FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Grundpflichten des ArbeitgebersGrundpflichten des Arbeitgebers
• Fürsorgepflicht
• Organisationspflicht
• Auswahlpflicht
• Direktionsrecht und -pflicht
• Kontrollpflicht
• Vergütungspflicht
• Gleichbehandlungspflicht
Grundlagen des Arbeitsschutzes
30FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
OrganisationspflichtenOrganisationspflichten
•Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen,
•erforderliche Mittel bereitstellen,
•Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
31FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 13 ArbSchG - Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich ... neben dem Arbeitgeber ... , ... Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens ... Beauftragt sind
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
32FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Aufgaben der Führungskräfte - PflichtenübertragungAufgaben der Führungskräfte - Pflichtenübertragung
• Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten.
• Unternehmerpflichten müssen schriftlich übertragen worden sein.
• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
• Überwachung der gegebenen Anweisungen.
• Motivation der Beschäftigten. (Vorbildwirkung)
Grundlagen des Arbeitsschutzes
33FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Allgemeine GrundsätzeAllgemeine Grundsätze
• Arbeiten sind so zu gestalten, daß Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten werden.
• Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen, z.B.:
– Information,– Unterweisung, Schulung,– Betriebsanweisung, Bedienungsanleitung.
• Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der vorhandenen Gefährdungen.
• Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
34FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Motivation der Beschäftigten
• Motivation der Mitarbeiter.
• Höfliche und freundliche Umgangsformen.
• Offene Kommunikation und Information. (Firmenidentifikation, teamorientierte Arbeit)
Entgegenwirken bei:
• Mobbing von vermeintlich Schwächeren,
• sexueller Belästigung,
• Diskriminierung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
35FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
KoordinierungKoordinierung
• Ein Arbeitgeber hat Firmen, die in seinem Unternehmen tätig (Fremdfirmen im Klinikum!!!)(Fremdfirmen im Klinikum!!!) werden, über mögliche Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.
• Werden Arbeiten gemeinsam von mehreren Firmen (Arbeitgebern) ausgeführt, so ist ein Koordinator einzusetzen.
• Der Koordinator beurteilt mögliche gegenseitige Gefährdungen und organisiert ein sicheres Arbeiten der Beteiligten.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
36FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Einweisung am ArbeitsplatzEinweisung am Arbeitsplatz
Beschäftigte aus Fremdbetrieben müssen hinsichtlich der Umgebung ihres zugewiesenen Arbeitsplatzes über folgende Punkte informiert sein:
• Bestehende Gefährdungen
• Getroffene Schutzmaßnahmen
• Regeln zum sicherheitsgerechten Verhalten
• Weitere Regelungen, wie z.B. Lage von Verkehrswegen, Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz, Entsorgung von Abfällen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
37FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung der ... Gefährdung ... welche Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung je nach Art der Tätigkeit ... bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
38FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 5 (3) ArbSchG - Gefährdungen
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
39FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 6 ArbSchG - Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die ... erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten ... Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
40FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Beurteilung der ArbeitsbedingungenBeurteilung der Arbeitsbedingungen
/
Grundlagen des Arbeitsschutzes
41FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Beurteilungsbögen für typische Arbeitsplätze
www.as.zuv.uni-erlangen.de
oder
http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/
verwaltung/zuv/verwaltungshandbuch/ASiG/index.shtml
Grundlagen des Arbeitsschutzes
42FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Haftung im ArbeitsschutzHaftung im Arbeitsschutz
Sachschäden,
Strafgesetzbuch/OwiG, Sozialrecht/Arbeitsrecht,
Freiheitsentzug/Geldbuße Und Regreßnahm e.
Personenschäden
Grundlagen des Arbeitsschutzes
43FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 12 ArbSchG - Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. ... umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
44FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
GUV-V A1 (GUV 0.1) UnfallverhütungsvorschriftAllgemeine Vorschriften
• § 7 Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten
• (2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
45FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet:• für die eigene Person und für dritte Personen, die durch seine Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, nach seinen Möglichkeiten, sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
• Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu benutzen.
• Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
46FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Jeder Beschäftigte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der Unfallverhütung zu unterstützen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
47FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Feststellung und Beseitigung von MängelnFeststellung und Beseitigung von Mängeln
• Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu melden.
• Sicherheitstechnische Mängel sind von den Beschäftigten unverzüglich zu beseitigen, wenn:
– es zu ihrer Arbeitsaufgabe gehört und– sie über die notwendige Sachkunde verfügen.
• Mängel können z.B. sein:
– Gefahrstoffe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder
– Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet oder geregelt sind.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
48FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
ArbeitsmittelArbeitsmittel
• Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
• Nur Arbeitsmittel benutzen, für die eine Beauftragung erteilt und eine Unterweisung erfolgt ist.
• Die Betriebsanweisung ist zu befolgen.
• Es dürfen nur sicherheitstechnisch einwandfrei funktionierende Arbeitsmittel benutzt werden.
• Schutzeinrichtungen und Not-Befehlseinrichtungen müssen immer funktionsfähig sein.
• Schadhafte Arbeitsmittel austauschen oder instandsetzen lassen.
• Das Arbeitsmittel nur im Stillstand warten, reparieren, instandsetzen oder reinigen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
49FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Ordnung und SauberkeitOrdnung und Sauberkeit• Arbeitsplatz sauber halten.
• Reststoffe beseitigen.
• Abfälle in vorgesehene Behälter werfen.
• Kein unbefugtes Benutzen von Arbeitsmitteln.
• Keine Spielereien am Arbeitsplatz oder mit Arbeitsgeräten.
• Verkehrs- und Rettungswege ständig freihalten bzw. nicht verstellen.
• Nach dem Arbeitsende, Koordinator über den Stand der Arbeiten und daraus entstehenden Gefährdungen informieren.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
50FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Gefährliche ArbeitenGefährliche Arbeiten
• Gefährliche Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn
– die Beschäftigten geeignet und
– damit verbundene Gefahren bekannt sind.
• Führen mehrere Personen gemeinschaftlich gefährliche Arbeiten durch,
– so ist für gegenseitige Verständigung zu sorgen und
– eine Person als Aufsichtsführender zu bestimmen.
• Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich nicht allein auszuführen!
Grundlagen des Arbeitsschutzes
51FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Zutritts- und AufenthaltsverboteZutritts- und Aufenthaltsverbote
• Beschäftigte dürfen sich nicht an gefährlichen Stellen aufhalten, insbesondere nicht
– unter schwebenden Lasten,
– in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen sowie ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, sowie
– in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen.
• Beschäftigte dürfen Einrichtungen nicht unbefugt betreten.
• Unbefugte Dritte dürfen Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für andere Beschäftigte entsteht.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
52FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Der Sicherheitsbeauftragte Sibe
Grundlagen des Arbeitsschutzes
53FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Organisationspflichten Organisationspflichten des Arbeitgebersdes Arbeitgebers
•Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen,
•erforderliche Mittel bereitstellen,
•Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
54FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
§ 22 (1) Sozialgesetzbuch VII
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
55FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
• Unterstützung des Arbeitgebers• Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung von
Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung der Beschäftigten
• Aufklärung anderer Arbeitnehmer über Unfall- und Gesundheitsgefahren
• Vorbildwirkung
Grundlagen des Arbeitsschutzes
56FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten in der
betrieblichen Sicherheitsorganisation
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzte
Bereich B
Dienstherr
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzte
Bereich B
Dienstherr
Arbeitnehmer
als
SiBe
Arbeitnehmerin
als
SiBe
Arbeitnehmer
als
SiBe
Arbeitnehmerin
als
SiBe
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer
BetriebsarztBetriebsarztBetriebsarzt SiFaSiFa
Grundlagen des Arbeitsschutzes
57FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzte
Bereich B
Vorgesetzte
Bereich B
DienstherrDienstherr
Grundlagen des Arbeitsschutzes
58FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Grundlagen des Arbeitsschutzes
59FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Arbeitnehmer
als
SiBe
Arbeitnehmer
als
SiBe
Arbeitnehmerin
als
SiBe
Arbeitnehmerin
als
SiBe
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer ...
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer ...
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer ...
Arbeitnehmer
als
Ersthelfer ...
BetriebsarztBetriebsarzt SiFaSiFa
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzter
Bereich A
Vorgesetzte
Bereich B
Vorgesetzte
Bereich B
DienstherrDienstherr
Personalrat
Grundlagen des Arbeitsschutzes
60FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigen hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
Rechtsgrundlagen I
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen
Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Lernende...), 8 (...Studierende...) und 12 (Hilfeleistungsunternehmen) Versicherten.
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Beamte mitzuzählen (siehe UVV GUV-V A1, DA zu Anlage 1).
Grundlagen des Arbeitsschutzes
61FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durch-
führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Be-
rufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhan-
densein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu über-
zeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten
aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Rechtsgrundlagen II
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
62FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“
(1) Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.
GUV GUV V A1V A1
UVVRechtsgrundlagen III
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
63FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“
...zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister, oder andere betriebliche Vorgesetzte ... nicht zu Sicherheitsbeauf-tragten bestellt werden. Diese Personen tragen auf Grund ihres Arbeitsver-trages/Dienstverhältnisses eigenständige Verantwortung, während Sicher-heitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind.
Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. ...
GUV GUV V A1V A1
UVVRechtsgrundlagen V
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
64FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Bestellurkunde
Bestellung ist Bestellung ist Pflicht des Pflicht des Unternehmers Unternehmers
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Bestellung
keine keine Annahme-Annahme-verpflichtung des verpflichtung des Beschäftigten !Beschäftigten !
GUV-I 8543GUV-I 8543
jetzt GUV-I 8503
Grundlagen des Arbeitsschutzes
65FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Über die Rolle des Sicherheitsbeauftragten gibt es die unterschiedlichsten Vorstellungen, z. B. ....
öööööööööö
Grundlagen des Arbeitsschutzes
öööööööööö 66FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Sicherheitsapostel ?
Sündenbock, wenn etwas passiert ist ?
Hilfssheriff der SiFa ?
Ersatzpolizist/Spürhund?
Der/die Sicherheitsbeauftragte ist...
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild
öööööööööö
Grundlagen des Arbeitsschutzes
öööööööööö 67FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
...Verantwortlicher für die Sicherheit ?
Oder gar ...
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild
öööööööööö
Grundlagen des Arbeitsschutzes
öööööööööö 68FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
... ein guter Kollege/in – Vorbild für andere!
Nein, der/die Sicherheitsbeauftragte ist einfach..
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild
Grundlagen des Arbeitsschutzes
69FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Wozu brauchen wir eigentlich einen Sicherheitsbeauftragten ?
Wir brauchen jemanden, der ...
Grundlagen des Arbeitsschutzes
70FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
dauernd im Arbeitsbereich anwesend ist,
Sach- und Detailkenntnisse der Arbeitsverfahren hat,
Bindeglied zu SiFa und Betriebsarzt ist,
ein Vorbild für die Kollegen ist.
frühzeitig Unfall- und Gesundheitsgefahren erkennen kann,
ständiger Ansprechpartner für Kollegen ist,
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Gründe für Bestellung
Grundlagen des Arbeitsschutzes
71FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Aufgaben SiFa und Betriebsarzt,Aufgaben SiFa und Betriebsarzt,
u.a.:u.a.:
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte -Zusammenarbeit mit SiFa und Betriebsarzt
Sicherheitsanalyse der
Arbeitsverfahren
Begehung der Einrichtungen
Beratung bei Baumaßnahmen
und Gestaltung der Arbeit
Beratung bei Beschaffung
von Arbeitsmittel,
Arbeitsstoffen,
sowie PSA
Untersuchung von Unfällen
Beitrag des Sicherheitsbeauftragten:
Einbringen von Detail- u. Expertenwissen
zu
technischem Zustand
Belastungen aus Arbeit
und
Umgebung
Arbeitsverfahren
Verhaltensweisen
Trageverhalten PSA
Gefährdungen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
72FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Der SiBe darf Vorgesetzte/ Kollegen über/ auf sicherheits- u. gesundheitswidriges Verhalten informieren/ hinweisen
Der SiBe muss die notwendige Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben haben
Er muss sich im Zuständigkeitsbereich ungehindert bewegen können und Informationen (Unfälle, Messungen...) erhalten
Möglichkeit der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen
Teilnahme an Aktivitäten wie Besichtigungen, Unfallunter-suchungen, Beteiligung am Arbeitsschutzausschuss
Die Funktion des SiBe darf nicht zu einer Benachteiligung führen.Er kann sein Ehrenamt jederzeit niederlegen
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechte
Grundlagen des Arbeitsschutzes
73FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzausschuss
Arbeitgeber
BetriebsärzteFachkräfte für
Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte
Zwei Personalratsmitgliederberät Anliegen
des Arbeits-schutzes und der Unfall-verhütung
tritt mindestens
einmal viertel-jährlich
zusammen
Grundlagen des Arbeitsschutzes
74FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit:
Meldung durch Arbeitgeber (innerhalb von 3 Tagen)
bei schweren oder tödlichen Unfällen sofort !
Daten des Betriebes
Daten des Verletzten
Ausführliche Schilderung des UnfallhergangsVerlaufBetriebsteilBeteiligte Gegenstände (Maschinen, Anlagen, Gefahrstellen)
Unfallmeldung dient zur Suche nach Ursachen, nicht nach Schuldigen!
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige
Neue Formulare seit 01.08.2002!
Unfallort
Grundlagen des Arbeitsschutzes
75FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige
Neue Formulare seit 01.08.2002!
§ 193 Abs. 5 SGB VII: Die Anzeige ist vom ... Personalrat mit zu unterzeichnen.
Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheiten- anzeige in Kenntnis zu setzen.
Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
§ 193 Abs. 4 SGB VII:
Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr verlangt!
Dafür:
außerdem spricht nichts dagegen, den SiBe weiterhin die Unfall-/BK-anzeige unterschreiben zu lassen!
Grundlagen des Arbeitsschutzes
76FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
keine Weisungsbefugnis
keine Aufsichtsfunktion
keine strafrechtliche
Haftung
keine zivilrechtliche
Haftung
Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Verantwortung
SiBe
keine Unternehmer-
verantwortung keine
Anordnungsbefugnis
Grundlagen des Arbeitsschutzes
77FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit
Bayer. GUVV und LUK danken Ihnen für Ihr Engagementund wünschen Ihnen
ein unfallfreies Arbeiten!
top related