naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche anforderungen im
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Naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Anforderungen im Gefolge der Ausdehnung des Raumordnungsregimes auf die
deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone
Umweltforschungsplan 2004
Forschungskennziffer 804 85 017 K2
Endbericht Mai 2006
Technische Universität Berlin
Prof. Dr. Johann Köppel
Dr. Wolfgang Wende, Dr. Alfred Herberg
Fachgebiet Landschaftsplanung, insb. Landschaftspflegerische Begleitplanung/ Umweltverträglichkeitsprüfung
Sekr. EB 5, Straße des 17. Juni 145, 10623 Berlin
Prof. Dr. Rainer Wolf
Lene-Glatzer-Str. 14
01309 Dresden
Rüdiger Nebelsieck
Mohr Rechtsanwälte
Postfach 500929
22709 Hamburg
OECOS Umweltplanung
apl. Prof. Dr. habil. Karsten Runge
Bellmannstraße 36
22607 Hamburg
I
Inhaltsverzeichnis
1 Darstellung der naturschutzrelevanten nationalen, europäischen und internationalen normativen und politischen Rahmenbedingungen der Raumordnung in der AWZ.................. 3
1.1 Gebietsbezogene Ordnung der AWZ und Seevölkerrecht ........................................................... 4
1.1.1 Nutzung der nichtlebenden Ressourcen ............................................................................... 8
1.1.2 Nutzung der lebenden Ressourcen ..................................................................................... 10
1.1.3 Seeschifffahrt...................................................................................................................... 11
1.1.4 Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen......................................................................... 15
1.1.5 Andere Nutzungen.............................................................................................................. 17
1.1.6 Marine Schutzgebiete ......................................................................................................... 18
1.1.7 Regionalabkommen (OSPAR/HÜ) .................................................................................... 20
1.1.8 Zusammenfassung .............................................................................................................. 23
1.2 Gemeinschaftsrecht .................................................................................................................... 24
1.2.1 Primärrecht ......................................................................................................................... 25
1.2.2 Sekundärrecht ..................................................................................................................... 27
1.3 Nationales Recht......................................................................................................................... 35
1.3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben........................................................................................ 36
1.3.2 Zusammenfassung .............................................................................................................. 47
1.3.3 Zur Anwendung von Gesetzen in der AWZ....................................................................... 48
1.4 Schutz der Meeresumwelt durch eine Raumordnung in der AWZ............................................. 56
1.4.1 Raumordnerisch relevante Schutzgüter der Meeresumwelt der AWZ ............................... 56
1.4.2 Maßstäbe und Handlungsformen zum Schutz der Meeresgebiete...................................... 64
1.4.3 Raumordnerische Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt ......................................... 75
1.5 Verhältnis zwischen Raumordnung und Anlagengenehmigung ................................................ 83
1.5.1 Verhältnis zwischen Raumordnung und Genehmigung nach aktueller Rechtslage ........... 83
1.5.2 Vorschlag für eine Änderung der SeeAnlV........................................................................ 83
2 Identifikation und Darstellung der Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher mariner Ökosysteme in Meeresbereichen der AWZ................................................................... 85
2.1 Nordsee....................................................................................................................................... 85
2.1.1 Topographie und Sedimente............................................................................................... 85
2.1.2 Hydrographie...................................................................................................................... 87
2.1.3 Wasserqualität .................................................................................................................... 90
II
2.1.4 Benthos............................................................................................................................... 92
2.1.5 Klimabedingte Veränderungen........................................................................................... 94
2.2 Ostsee ......................................................................................................................................... 94
2.2.1 Topographie und Sedimente............................................................................................... 94
2.2.2 Hydrographie...................................................................................................................... 96
2.2.3 Vereisung............................................................................................................................ 97
2.2.4 Wasserqualität .................................................................................................................... 97
2.2.5 Benthos............................................................................................................................... 98
2.2.6 Klimaveränderung .............................................................................................................. 98
2.3 Beschreibung und Darstellung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen Nord- und Ostsee ....................................................................................................................... 99
3 Für die Raumordnung relevante Schutzgüter der Meeresumwelt, Bedeutungskriterien und Möglichkeiten der Operationalisierung...................................................................................... 104
3.1 Landschaftsbild ........................................................................................................................ 105
3.2 Geologische und hydromorphologische Strukturen sowie abiotische Schutzgüter.................. 105
3.3 Biotoptypen und charakteristische Arten des Benthos ............................................................. 109
3.4 Vogelzug .................................................................................................................................. 110
3.5 Rast- und Seevögel ................................................................................................................... 112
3.6 Meeresfische und Wanderfischarten (insbesondere FFH)........................................................ 113
3.7 Meeressäuger............................................................................................................................ 114
3.8 Lebensräume ............................................................................................................................ 117
4 Recherche der Nutzungen und Identifikation der wesentlichen Konfliktfelder zwischen Naturschutzbelangen und Nutzungsansprüchen ....................................................................... 118
4.1 Fischerei ................................................................................................................................... 118
4.2 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch die Fischerei .................................................... 119
4.2.1 Überfischung .................................................................................................................... 119
4.2.2 Beifang und Discard von Fischen und benthischen Lebewesen....................................... 121
4.2.3 Beifang von Schweinswalen und Vögeln......................................................................... 122
4.2.4 Auswirkungen der Bodenfischerei auf Wirbellose und Benthoslebewesen ..................... 124
4.2.5 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen der Fischerei......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 125
4.3 Schiffsverkehr .......................................................................................................................... 126
III
4.4 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch den Schiffsverkehr........................................... 127
4.4.1 Betriebsbedingte und illegale Ölentsorgung..................................................................... 127
4.4.2 Emissionen ....................................................................................................................... 131
4.4.3 Müll .................................................................................................................................. 132
4.4.4 Havarie ............................................................................................................................. 132
4.4.5 Lärm ................................................................................................................................. 134
4.4.6 Invasive Arten .................................................................................................................. 134
4.4.7 TBT .................................................................................................................................. 135
4.4.8 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen des Schiffsverkehrs............................................................................................................... 136
4.5 Sand- und Kiesabbau................................................................................................................ 138
4.6 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch Sand- und Kiesabbau....................................... 138
4.6.1 Auswirkungen der Sedimententnahme............................................................................. 138
4.6.2 Lärm ................................................................................................................................. 139
4.6.3 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Sand- und Kiesabbau................................................................................................................ 140
4.7 Marikultur................................................................................................................................. 141
4.8 Beeinträchtigungen der Umwelt durch Marikultur .................................................................. 142
4.8.1 Nährstoffe und Medikamente ........................................................................................... 143
4.8.2 Invasive Arten, Krankheiten und Parasiten ...................................................................... 143
4.8.3 Muschelkulturen............................................................................................................... 144
4.8.4 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Marikulturen................................................................................................................... 144
4.9 Baggergutverklappung ............................................................................................................. 145
4.10 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Baggergutverklappung ........................................ 145
4.10.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Baggergutverklappung ................................................................................................... 145
4.11 Offshore-Windenergie.............................................................................................................. 146
4.12 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergie......................................... 146
4.12.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen....................................................................................................... 146
4.13 Offshore-Plattformen................................................................................................................ 148
4.14 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Plattformen .......................................... 149
IV
4.14.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offshore-Plattformen..................................................................................................................... 149
4.15 Rohrleitungen und Stromkabel................................................................................................. 151
4.16 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Rohrleitungen und Stromkabel ........................... 152
4.16.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Rohrleitungen und Seekabeln......................................................................................... 153
4.17 Militärische Nutzungen ............................................................................................................ 155
4.18 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch militärische Nutzungen ....................................... 155
4.18.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen militärischer Nutzungen ...................................................................................................................... 156
4.19 Wissenschaftliche Nutzungen .................................................................................................. 156
4.20 Auswirkungen der genannten Nutzungen auf Schutzgebiete ................................................... 156
5 Ermittlung von raumordnerischen Ziel- und Grundsatzanforderungen des Naturschutzes an andere Nutzungen......................................................................................................................... 158
5.1 Generelle naturschutzfachliche begleitende Aussagen zu Planungen der Raum- und Nutzungsstruktur...................................................................................................................... 158
5.2 Fischerei ................................................................................................................................... 159
5.3 Schiffsverkehr .......................................................................................................................... 159
5.4 Sand- und Kiesabbau................................................................................................................ 160
5.5 Marikulturen............................................................................................................................. 160
5.6 Baggergutverklappung ............................................................................................................. 161
5.7 Offshore-Windenergie.............................................................................................................. 161
5.8 Offshore-Plattformen................................................................................................................ 161
5.9 Rohrleitungen und Stromkabel................................................................................................. 161
5.10 Militärische Nutzungen ............................................................................................................ 162
6 Ansätze zur Berücksichtigung grenzüberschreitender und kumulativer Wirkbeziehungen im Rahmen einer naturschutzorientierten Raumordnung der AWZ ........................................... 163
6.1 Grenzüberschreitende Beteiligungen........................................................................................ 163
6.1.1 Historischer Vorlauf ......................................................................................................... 163
6.1.2 Relevante Verfahren......................................................................................................... 163
6.1.3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Praxis ...................................................... 164
6.2 Berücksichtigung kumulativer Wirkungen............................................................................... 167
6.2.1 Probleme der Eingrenzung ............................................................................................... 167
V
6.2.2 Exemplarischer Vorschlag einer Konfliktmatrix.............................................................. 168
7 Empfehlungen für Ziele und Grundsätze der Raumordnung.................................................. 172
8 Literaturverzeichnis ..................................................................................................................... 175
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die deutsche AWZ Nordsee (BSH 2004) ............................................................................ 86
Abbildung 2: Sedimenttypen der Nordsee; dunkelgraue Flächen: Schlick und sandiger Schlick; hellgraue Flächen: Sand; strukturierte Flächen: Grober und kiesiger Sand (QSR 2001; Ausschnitt) ............... 87
Abbildung 3: Schematische Darstellung der großräumigen Zirkulationsverhältnisse der Nordsee (TURRELL et al. 1992) ........................................................................................................................ 88
Abbildung 4: Zirkulation der Nordsee, abgeleitet aus numerischen Modellsimulationen für zwei unterschiedliche NAO-Indizes (LOZÀN et al. 1993) .......................................................................... 88
Abbildung 5: Fronten in der südlichen Nordsee; schwarze Linien: Fronten; hellblaue Fläche: geschichteter Wasserkörper; blaue Fläche: Übergangszone; dunkelblaue Fläche: stark durchmischter Wasserkörper (QSR 2001; Ausschnitt) .............................................................................................. 89
Abbildung 6: Salzgehalt in der Deutschen Bucht in 4,5 m Tiefe, aufgenommen mit einem Thermosalinographen während der FS GAUSS-Fahrt Nr. 377 (14.1.-23.1.2002; (BSH).................. 90
Abbildung 7: Seit 1981 gelegentlich beobachteter Sauerstoffmangel in der Deutschen Bucht (BEUSEKOM et al. 2003).......................................................................................................................................... 91
Abbildung 8: Benthosgesellschaften in der deutschen Nordsee-AWZ – Erhebung 2000 (RACHOR & NEHMER 2003)................................................................................................................................. 93
Abbildung 9: Die deutsche Ostsee (BSH 2004) ......................................................................................... 94
Abbildung 10 Schematischer Längsschnitt durch die Ostsee (BODUNGEN et al. 1999)............................. 95
Abbildung 11: Bodenbedeckung der südlichen Ostsee (RHEINHEIMER et al. 1996).................................. 96
Abbildung 12: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)101
Abbildung 13: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee).. 103
Abbildung 14: Schweinswalverteilung in der Nordsee. Quelle: Reid, J. B., Evans, P.G. H., & Northridge, S.P. (2003). Atlas of Cetacean distribution in north-west European waters. Peterborough: Joint Nature Conservation Committee. (AWZ-Grenzen hinzugefügt) ..................................................... 116
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)......................................................................................................... 100
Tabelle 2: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee) ........................................................................................................... 102
Tabelle 3: Operationalisierung von Belangen des Landschaftsbildes in Raumordnungskategorien........ 105
Tabelle 4: Operationalisierung von Belangen abiotischer Schutzgüter, insbesondere Wasser in Raumordnungskategorien................................................................................................................. 107
Tabelle 5: Operationalisierung von Belangen von Lebensraumstrukturen und -typen in Raumordnungskategorien................................................................................................................. 109
Tabelle 6: Operationalisierung von Belangen des Biotoptypenschutzes in Raumordnungskategorien ... 110
Tabelle 7: Operationalisierung von Belangen des Vogelzuges in Raumordnungskategorien.................. 112
Tabelle 8: Operationalisierung von Belangen von See- und Rastvögeln in Raumordnungskategorien... 113
Tabelle 9: Operationalisierung von Belangen von Fischen in Raumordnungskategorien ....................... 114
Tabelle 10: Operationalisierung von Belangen von Meeressäugern in Raumordnungskategorien.......... 117
Tabelle 11: Anteil des Beifangs an der Populationsgröße von Schweinswalen. Populationsgrößen nach HAMMOND et al. (1995 SCANS-Studie), Beifangdaten für die nördliche Nordsee unzureichend für eine abschließende Bewertung. Quelle: (KASCHNER 2001 in VESPER, DORRIEN 2001), leicht verändert........................................................................................................................................... 123
Tabelle 12: Für Deutschland an die IWC berichtete Beifänge von Schweinswalen (IWC 2004), Zahlen in der Klammer sind Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern, eigene Darstellung....................... 123
Tabelle 13: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Fischereinutzungen .................................................. 125
Tabelle 14: Verölungsraten (in %) an der deutschen Nordseeküste im Zeitraum 1984-1990 (BERNEM et al. 1997) und im Zeitraum 1998/99 - 2000/01 (FLEET, REINEKING 2001). ................................ 130
Tabelle 15: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Seeverkehrsnutzungen ............................................. 136
Tabelle 16: Ursache Wirkungsketten bezogen auf die Nutzung Sand- und Kiesabbau ........................... 140
Tabelle 17: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Marikulturnutzungen................................................ 144
Tabelle 18: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Baggergutverklappung ............................................. 145
Tabelle 19: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Windenergienutzungen............................. 146
Tabelle 20: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Plattformen ............................................... 149
Tabelle 21: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Rohrleitungen und Seekabel .................................... 154
Tabelle 22: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf militärische Nutzungen ............................................ 156
Tabelle 23: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 1......................................................................................................... 169
VII
Tabelle 24: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 2......................................................................................................... 170
VIII
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
Einleitung
Das Forschungsvorhaben befasste sich mit der Fragestellung, welche naturschutzfachlichen, aber auch welche naturschutzrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf eine künftige Raumordnung in der deut-schen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bestehen. Im Rahmen des Projektes konnten zunächst die naturschutzrechtlichen Prämissen geklärt werden. Weiterhin wurden naturschutzfachliche Grundlagen geschaffen, um die Ziele des Naturschutzes in der AWZ erfolgreich in das Verfahren der Raumplanung integrieren zu können.
Deshalb wurden Hinweise dazu erarbeitet,
A) welche rechtlichen Möglichkeiten zur Integration naturschutzfachlicher Ziele in eine Raumord-nung in der AWZ bestehen,
B) welche fachlichen Interessen und Zielsetzungen der Naturschutz bezogen auf die AWZ verfolgen sollte
C) und wie diese Belange des Meeresnaturschutzes über einen naturschutzfachlichen Planungsbei-trag in den Aufstellungsprozess zur Raumordnung integriert werden können.
Der vorliegende Endbericht liefert dem entsprechend zunächst Ausgangspunkte zu den naturschutzrele-vanten übergeordneten Rechtsgrundlagen. Im weiteren Rechtsteil werden dann konkrete Anforderungen des § 18a ROG vorgestellt. Damit wurden die wesentlichen juristischen Grundlagen für den Meeresnatur-schutz in der AWZ-Raumordnung geklärt und auch der rechtliche Handlungsauftrag des Bundesamtes für Naturschutz determiniert.
Neben den rechtlichen Ausführungen enthält der Bericht aber auch naturschutzfachliche Hinweise. So werden zunächst beschreibend die Grundlagen mariner Ökosysteme in der deutschen AWZ geschildert. Auch werden erste Aussagen zur generellen Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher Ökosys-teme in Meeresbereichen der AWZ getroffen. Darüber hinaus enthält der Bericht einen Ansatz zur Ent-wicklung einer naturräumlichen Gliederung, wie sie auch in der terrestrischen Planung als Grundlage naturschutzfachlicher Beiträge unerlässlich ist. Im Weiteren werden mögliche Naturschutzfachkriterien ermittelt und Aussagen zur Verwendbarkeit dieser Kriterien im Rahmen der Meeresraumordnung getrof-fen. Ziel war es, die Bedeutung von Schutzgütern des Meeresnaturschutzes zunächst auf theoretischer Ebene herauszuarbeiten und Möglichkeiten zu einer Integration dieser Belange über die entsprechenden Kategorien der Raumordnung aufzuzeigen.
Das Bundesamt für Naturschutz konkretisierte die Naturschutzfachkriterien sowie die rechtlichen Grund-lagen räumlich in einem naturschutzfachlichen Planungsbeitrag und bereitete die Informationen für den tatsächlichen Raumordnungsprozess mit Unterstützung des Forschungsteams auf. Im Rahmen des For-schungsvorhabens sollten jedoch nicht allein die Schutzgüter des Meeresnaturschutzes operationalisiert werden, sondern darüber hinaus auch die möglichen Auswirkungen bestehender und geplanter Nutzun-gen. Deshalb enthält der Endbericht auch eine Analyse der potenziellen Konfliktfelder anderer Nutzungen mit dem Meeresnaturschutz sowie naturschutzfachliche Anforderungen an diese anderen Nutzungen. Die Forschungsarbeiten liefern zudem Hinweise zur Berücksichtigung von grenzüberschreitenden und kumu-lativen Wirkungsbeziehungen.
In einem abschließenden Kapitel werden übergeordnete Empfehlungen für die Entwicklung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung aus Sicht des Meeresnaturschutzes gegeben. Diese Empfehlungen 1
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sind für sind für die Ausgestaltung eines naturschutzfachlichen Planungsbeitrages sowie für den Prozess der Meeresraumordnung hilfreich. Sie geben eine Übersicht darüber, welche Belange des Meeresnatur-schutzes von hervorgehobener Bedeutung sind und wie diesen Belangen im Rahmen der Formulierung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung aus Forschungssichtweise Rechnung getragen werden kann. Das Abschlusskapitel zeigt auch noch einmal die Besonderheiten sowie die Unterschiede des Na-turschutzes und der Raumordnung auf dem Meer im Gegensatz zur landseitigen Raumordnung auf.
2
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
1 Darstellung der naturschutzrelevanten nationalen, europäischen und internationalen normati-
ven und politischen Rahmenbedingungen der Raumordnung in der AWZ
Teil I: Völker-, europa- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das EAG-Bau vom 24.
6. 2004 (BGBl. 2004 I, S. 1359) ist dem Bund die Aufgabe übertragen worden, eine Raumordnung für die
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) nach Maßgabe von § 18a ROG zu entwickeln. Die politische
Initiative zur Entwicklung einer marinen Raumordnung geht auf den Beschluss der Ministerkonferenz für
Raumordnung vom 3. 12. 2001 zurück. Darin wurden die norddeutschen Küstenländer gebeten, den Gel-
tungsbereich ihrer Raumordnungspläne auf das Küstenmeer bis zur 12-Seemeilen-Grenze auszudehnen.
Der Bund wurde aufgefordert, in Abstimmung mit den Ländern und Nachbarstaaten eine Raumentwick-
lungsstrategie für die AWZ zu erarbeiten (ARL-Nachrichten 3/2001, 34; vgl. dazu auch VON NICOLAI
2002, 83; VON NICOLAI 2004, 492 f.). Damit ist ein langjähriger Diskussionsprozess zu einem legislatori-
schen Abschluss gekommen (BUCHHOLZ 1985, 153 ff.; ERBGUTH 1999, 491 ff.; ERBGUTH 2002; SRU,
BT-Drs. 15/2626, Tz 422 ff; SRU 2003, 15 ff.; KOCH 2004, 211 ff). Eine ähnliche Entwicklung ist in den
Niederlanden mit der 5. Note zur Raumordnung vom 15. 12. 2000 zu beobachten (BUCHHOLZ 2002 11).
Die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ steht in engem Zusammenhang mit der durch § 38
BNatSchG eröffneten Möglichkeit zur Festsetzung von geschützten Meeresflächen in der AWZ und der
durch § 3a SeeAnlV vorgesehenen Ausweisung von besonderen Eignungsgebieten für Windenergieanla-
gen. Beide Vorschriften traten im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Neufassung des Bundesnatur-
schutzgesetzes in Kraft (BGBl. 2002 I, S. 1193).
Planung ist eine typische Folge der räumlichen Entwicklung im Gefolge der Urbanisierung und der In-
dustrialisierung. Dass sie für das Meer Bedeutung gewinnen soll, erscheint gewöhnungsbedürftig. Pla-
nung setzt verdichtete Nutzungen oder zumindest konkretisierte Absichten voraus, einen Raum in Zu-
kunft intensiv zu nutzen. Sie soll Nutzungskonflikte vorsorgend minimieren, indem sie einander störende
Nutzungen separiert, miteinander verträgliche Nutzungen zusammenführt, deren Interdependenzzusam-
menhänge koordiniert und Freiräume bewahrt (WOLF 2003, Rdn. 21 zu § 19). Das Meer war bisher kein
Raum für urbane oder industrielle Nutzungen. Die hergebrachten Nutzungen des Meeres sind Schifffahrt
und Fischfang. Sie erfolgen nicht ortsgebunden, sind nicht auf Dauer gestellt und zeichnen sich darüber
hinaus dadurch aus, dass sie überwiegend durch extensive Nutzungsmuster gekennzeichnet sind.
Dieses Nutzungsmuster verändert sich durch die Installation von ortsfesten und großtechnischen Anlagen.
Steht an ihrem Anfang die Verlegung von unterseeischen Rohrleitungen und Kabeln, so kommt inzwi-
schen in Nord- und Ostsee auch die Errichtung von Anlagen zur Förderung von Erdgas und Erdöl hinzu.
Aktuell haben Vorhaben zur Errichtung großflächiger Windparks die Diskussion um die Entwicklung
einer gebietsbezogenen Planung für die deutsche AWZ ausgelöst. Weitere Nutzungen wie etwa die Ge-
winnung von Sand und Kies aus dem Meeresboden, die Aquakultur, die Gewinnung von Wasserstoff aus
Windenergie oder auch die Verlagerung von Vorhaben mit großem Störpotential vom Festland auf See, 3
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
weisen auf eine absehbare Nutzungsintensivierung hin, die Ansätzen zur gebietsbezogenen Ordnung von
Nutzungen Berechtigung verleiht (ERBGUTH, MAHLBURG 2003, 665). Weist die Politik darauf hin, dass
wir am Beginn eines maritimen Jahrhunderts stehen (SIMONIS 2004), erklärt sie die küstennahen Meere
zum „Entwicklungsraum“ (ERBGUTH, MÜLLER 2003, 625), der nicht nur wirtschaftliche Chancen eröff-
net, sondern auch Gefahren für den größten ökologischen Lebensraum der Erde mit sich bringt. Die wich-
tigsten Instrumente für eine räumliche Ordnung sind die vorsorgende Sicherung von Standorten für be-
stimmte Nutzungen durch gebietsbezogene Planung und die Ausweisung von Schutzgebieten zur Wah-
rung der Funktions- und Tragfähigkeit der Naturräume.
Die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ steht damit vor der Herausforderung
- die natürlichen Lebensgrundlagen vor sie gefährdenden Nutzungsansprüchen zu schützen und
Räume für ihre weitere Entwicklung zu gewährleisten
- potentielle und bereits ausgewiesene Schutzgebiete für den marinen Naturschutz planerisch zu si-
chern
- die Durchführung der hergebrachten Nutzungen des Meeres durch Schifffahrt und Fischerei mit
den Schutzbedürfnissen der marinen Umwelt durch Maßnahmen der räumlichen Planung abzu-
stimmen
- Räume für umweltverträgliche ortsfeste Nutzungen zu identifizieren
- ihre Raumansprüche mit anderen Nutzungsansprüchen abzustimmen und
- die Investitionssicherheit für potentielle Investoren zu erhöhen.
Voraussetzung für jede Planung ist allerdings die hinreichende Verfügbarkeit von Wissen. Die Kenntnisse
über die AWZ sind in den letzten Jahren erheblich verbessert worden. Noch immer gilt jedoch, dass die
verfügbaren empirischen Planungsgrundlagen einem Vergleich mit dem auf dem Festland vorhandenen
Datenmaterial nicht stand halten können (BUCHHOLZ 2002, 8; VON NICOLAI 2004, 493). Das entschei-
dungsrelevante Wissen fokussiert sich zudem auf die großen Investitionsvorhaben und bei den Investoren.
Es wird in diesem Zusammenhang befürchtet, dass über monopolisierte Datenbestände Machtpositionen
aufgebaut werden können (VON NICOLAI 2004, 493). Die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ
hat daher nicht nur zur Voraussetzung, dass entsprechendes Wissen generiert wird, sie hat auch zu ge-
währleisten, dass die einschlägigen Wissensbestände allen interessierten Kreisen geöffnet werden.
1.1 Gebietsbezogene Ordnung der AWZ und Seevölkerrecht
Hinter dem planerischen Modell der terrestrischen Raumordnung steht das politische Konzept der Ge-
bietshoheit. Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen steht in einem Spannungsverhält-
nis zu den hergebrachten Leitbildern des Seevölkerrechts. Es ist seit vier Jahrhunderten durch die dicho-
tomische Scheidung des Regimes der Hohen See von dem des Küstenmeeres geprägt. Während das Küs-
tenmeer seit den Anfängen des modernen Seerechts zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates gezählt wurde,
4
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
galt für die Hohe See der Grundsatz der Freiheit der Meere. Er negiert territoriale Hoheitsansprüche. Im
20. Jahrhundert sind einerseits die für diese Gebiete anerkannten Prinzipien weiter entwickelt, aber ande-
rerseits mit dem Festlandsockel und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zwei neu Gebietskate-
gorien definiert worden. Sie trennen nicht nur die Hohe See räumlich vom Küstenmeer, sondern konstitu-
ieren auch ein besonderes Rechtsregime.
Durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) aus dem Jahr 1982 ist die Hohe See
nach wie vor durch den Ausschluss von Souveränitätsrechten gekennzeichnet (Art. 89 SRÜ). Es gelten
dort der Grundsatz der Freiheit der Hohen See (Art. 87 SRÜ), der sie den Nutzungen durch alle Staaten
öffnet und das Flaggenstaatsprinzip, das die Personen, die sich auf den dort fahrenden Schiffen befinden,
der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterwirft (Art. 91 ff. SRÜ) und das damit als Ordnungselement der
Seeschifffahrt in einem souveränitätsfreien Raum fungiert. Art. 2 Abs. 1 SRÜ bestätigt die Souveränität
des Küstenstaates über das zu ihm gehörende Küstenmeer, das bis zu 12 sm seewärts der Basislinien des
mittleren Hochwassers festgelegt werden kann. In ihm genießen Drittstaaten nur noch das Recht der fried-
lichen Durchfahrt (Art. 17 ff. SRÜ). Festlandsockel und AWZ bezeichnen Gebiete mit „küstenstaatlichen
Nutzungsvorrechten“ (GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 49). Anders als das Küstenmeer gehören sie nicht
zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates, weisen ihm aber funktionell begrenzte Hoheitsbefugnisse zur Rege-
lung der Nutzung der Ressourcen zu (ebd.). Die für diese Gebiete zu konstatierende Rechtsentwicklung
scheint sich daher in den allgemein beobachtbaren Prozess der „Terraneisierung“ der Meere einzuordnen
(GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 58). Er stellt nicht nur das Seevölkerrecht vor große systemische Heraus-
forderungen, sondern gebietet auch Vorsicht bei der Übertragung von Regeln und Prinzipien des im Ho-
heitsgebiet des Küstenstaates geltenden Rechts (vgl. dazu 1.3.2).
Wie der Festlandsockel ist die AWZ als ein an das Küstenmeer angrenzendes Gebiet räumlich definiert
(Art. 55 SRÜ). Gemeinsam beginnen AWZ und Festlandsockel jenseits des Küstenmeeres, können aller-
dings unterschiedlich weit in das offene Meer hinaus reichen. Als Festlandsockel wird die natürliche Ver-
längerung des Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands bezeichnet (Art. 76 Abs. 1 SRÜ).
Aufgrund der sehr unterschiedlichen geomorphologischen Gestalt des Küstenschelfs kann seine Ausdeh-
nung unterschiedlich weit reichen und verlangt nach weiteren Präzisierungen (vgl. Art. 76 Abs. 4 – 6
SRÜ). Der Festlandsockel ist eo ipso als besonderer Raum dem Küstenstaat zugeordnet. Die AWZ wird
unabhängig von der Ausdehnung des Schelfs als das Meeresgebiet definiert, das sich bis zu einer Entfer-
nung von 200 Seemeilen von den Basislinien in das Meer hinein erstreckt (Art. 57 SRÜ). Die AWZ muss
vom Küstenstaat durch eine besondere Erklärung in Anspruch genommen werden. Dies hat die Bundes-
republik für Nord- und Ostsee getan (BGBl. 1994 II, S. 3770). Für die Bundesrepublik ist die unterschied-
liche räumliche Definition des Festlandsockels und der AWZ irrelevant (EHLERS 2003, 385). Gleichwohl
sind damit unterschiedliche Regelungsebenen verbunden. Das seevölkerrechtliche Regime des Festland-
sockels bezieht sich auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund (Art. 76 Abs. 1 SRÜ). Das Regime
der AWZ schließt darüber hinaus auch die Meeresgewässer, die Meeresoberfläche (Art. 56 Abs. 1 lit. a
SRÜ) und sogar den Luftraum darüber ein (vgl. Art. 58 Abs. 1 SRÜ). Es trägt damit der spezifischen 5
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Dreidimensionalität der marinen Lebenswelt und der marinen Nutzungsmuster Rechnung, die sie von den
terrestrischen Bedingungen unterscheidet.
Nach Art. 77 Abs. 1 SRÜ übt der Küstenstaat über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck
seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. Für die AWZ konstituiert das
SRÜ eine „besondere Rechtsordnung“ (Art. 55 SRÜ), in der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küs-
tenstaates und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten besonders geregelt werden. In ihr gelten grund-
sätzlich die allen Staaten zustehenden Freiheiten der Hohen See (Art. 58 Abs. 1 SRÜ). Nach Art. 56 Abs.
1 lit. a SRÜ besitzt der Küstenstaat gleichzeitig in der AWZ souveräne Rechte zum Zweck der Erfor-
schung und der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen
Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ande-
rer Tätigkeiten wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Aus den souveränen Rechten
folgt das Recht zur Nutzung und implizit auch die Befugnis zur Regelung der Nutzungsbedingungen.
Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b SRÜ stehen dem Küstenstaat zudem für spezifische Nutzungsformen Hoheits-
befugnisse zu. Dies betrifft die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken,
die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Die Hoheits-
befugnisse, die im Englischen als „jurisdiction“ bezeichnet werden, beziehen sich auf die Kompetenz zur
Regelung und Durchsetzung dieser Regelungen gegenüber Dritten (LAGONI 2002, 122). Die Hoheitsbe-
fugnisse sind daher nicht personaler, sondern gebietsbezogener Natur, ohne dass jedoch Festlandsockel
und AWZ Teil des Staatsgebiets werden. Und sie stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie in
den diesbezüglichen Bestimmungen des SRÜ vorgesehen sein müssen (Art. 58 Abs. 2 SRÜ).
Die Funktionshoheitsrechte fokussieren sich damit auf die „Nutzungshoheit“ (GRAF VITZTHUM 2001,
Rdn 38). Die dem Küstenstaat zustehenden ausschließlichen Rechte und Hoheitsbefugnisse (Art. 60 SRÜ)
begründen den Status der Exklusivität. Sie konzentrieren sich auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen
und schließen einen Anspruch auf Partizipation von Drittstaaten grundsätzlich aus. Gleichzeitig unterliegt
der Küstenstaat auch hierbei seevölkerrechtlichen Bindungen. Dies betrifft insbesondere den Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen. Der in Art. 56 Abs. 1 lit. a SRÜ verwandte Begriff der Bewirtschaftung
verdeutlicht, dass dem Küstenstaat auch die Befugnis zur vorausschauenden Steuerung der Nutzung der
Ressourcen zugewiesen ist (ERBGUTH, MÜLLER 2003, 627). Er steht damit sogar in der Pflicht, für ihre
Erhaltung Vorsorge zu tragen. Das SRÜ gebietet damit die Organisation einer nachhaltigen Ressourcen-
nutzung. Wenn die Staaten im Weiteren nach Art. 194 Abs. 1 SRÜ generell gehalten sind, einen Beitrag
dazu zu leisten, dass die Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet, verringert und überwacht werden
kann, aktualisiert sich diese Verpflichtung für den Küstenstaat, insbesondere bei der Ausgestaltung des
durch ihn zu konkretisierenden Nutzungsregimes der AWZ. Dies schließt nach Art. 194 Abs. 5 SRÜ
Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebens-
raumes gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und
Pflanzenwelt des Meeres ein.
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Obwohl die dem Küstenstaat zustehenden souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Nutzung der
Ressourcen weit reichen, sind sie doch final begründet und begrenzt (GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 49 ff.).
Auch wenn ihm letztlich alle wirtschaftlich relevanten Nutzungen der Ressourcen vorbehalten sind
(GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 51), verfügt er daher nicht über staatliche Souveränität im umfassenden
Sinne. Dies ist ihm sogar ausdrücklich verwehrt (Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 89 SRÜ). Drittstaaten genie-
ßen in der AWZ weiter die in Art. 87 SRÜ genannten Freiheiten (Art. 58 Abs. 1 SRÜ). In den Gebieten
mit küstenstaatlichen Nutzungsrechten gilt daher der Grundsatz der Freiheit der Meere (Art. 87 Abs. 1
SRÜ) mit Modifikationen weiter. Während dort die Freiheit der Schifffahrt und Freiheit des Überflugs
generell weiterhin Geltung beanspruchen können, steht die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitun-
gen zu verlegen und künstliche Inseln und Anlagen zu errichten ebenso unter Restriktionen wie das Recht
zur Ausübung der Fischerei und der wissenschaftlichen Meeresforschung. Obwohl sich die Aufzählung
der Drittstaaten weiterhin zustehenden Rechte funktionell auf Kommunikations- und Transferfreiheiten
zu fokussieren scheint (GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 13), schließt der Wortlaut des Art. 87 SRÜ „unter
anderem“ andere Freiheiten nicht grundsätzlich aus, soweit sie sich seevölkerrechtlich begründen lassen.
Ausgenommen von der Jurisdiktion des Küstenstaates sind beispielsweise auch Kriegs- und Staatsschiffe
(Art. 95 u. 96 i. V. m. 58 Abs. 2 SRÜ).
Die Küstenstaaten dürfen daher in ihren „Funktionshoheitsräumen“ nur funktionell begrenzte Hoheits-
rechte ausüben (GRAF VITZTHUM 2001, Rdn. 49). Wenn der Küstenstaat nur die Souveränitätsrechte und
Hoheitsbefugnisse in Anspruch nehmen darf, die ihm durch das Seerechtsübereinkommen positiv zuge-
wiesen sind, hat dies zur Konsequenz, dass er nur das regeln darf, wozu er eine ausdrückliche Regelungs-
kompetenz besitzt. Mit anderen Worten: Seine Hoheitsbefugnisse sind nicht originärer, sondern derivati-
ver Natur. Sie fließen nicht aus einem umfassenden Souveränitätsanspruch, sondern aus seevölkerrechtli-
chen Spezialermächtigungen. Die Funktionshoheitsrechte sind gerade nicht als Vorstufe einer territorialen
Souveränität oder Gebietshoheit konzipiert. Sie werden in völkerrechtlichen Darstellungen vielmehr als
Kontrapunkt zu der mit dem Begriff der Souveränität verbundenen Allein- und Allzuständigkeit begrif-
fen. Damit ist auch eine räumliche Konnotation verbunden. Es herrscht das Verständnis vor, dass von
ihnen in der AWZ und auf dem Festlandsockel nicht flächendeckend, sondern punktuell Gebrauch ge-
macht wird (STOLL 1999, 667).
Obwohl mit der zunehmenden wirtschaftlichen Nutzung der AWZ jenseits der hergebrachten Ausbeutung
der natürlichen Ressourcen des Meeres durch raumbeanspruchende und umweltbeeinträchtigende Vorha-
ben auch hier der Koordinationsbedarf steigt und nach spezifischen Formen der Konfliktbewältigung
verlangt, hat auch die gebietsbezogene Ordnung der AWZ die seevölkerrechtlichen Vorgaben zu respek-
tieren. Da die AWZ nicht zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates gehört, kann sich ihre räumliche Ordnung
nicht aus der Gebietshoheit ableiten, sondern bedarf der Rechtfertigung aus den Funktionshoheitsrechten,
die dem Küstenstaat in der AWZ zustehen. Diese Herausforderungen hat die Bundesrepublik mit der
Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Einrichtung von geschützten Meeresflächen (§ 38 BNatSchG) und
zur Ausweisung von besonderen Eignungsgebieten für Windkraftanlagen aufgegriffen (§ 3a SeeAnlV). 7
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Die durch § 18a ROG vorgesehene Raumordnung für die AWZ reiht sich in diese Tendenz ein. Sie ver-
sucht, Nutzung und Schutz von Ressourcen prozedural zu koordinieren und konzeptionell zu integrieren.
Umso eindringlicher steht sie unter der Maßgabe seevölkerrechtlicher Konformität. Das Seevölkerrecht
stellt die Regelung der Nutzung der Ressourcen in die Befugnis des Küstenstaates, es stellt ihre Ausges-
taltung jedoch gleichzeitig unter den Vorbehalt der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen und
enthält einen Auftrag zum Schutz der Meeresumwelt vor den aus der Nutzung resultierenden Gefahren
und zur Bewahrung der marinen Lebensräume. Es erlaubt die räumliche und zeitliche Koordinierung der
Nutzung der Ressourcen der AWZ. Das SRÜ gibt dem Küstenstaat allerdings nicht die Befugnis, die
AWZ als sein Territorium zu behandeln. Aus den von Art. 56 SRÜ umschriebenen Funktionshoheitsrech-
ten folgt, dass der Küstenstaat die AWZ wohl als Wirtschaftsraum zur Nutzung der Ressourcen, aber
nicht als potentiellen Erweiterungsraum seines Hoheitsgebietes behandeln darf. Sie ist nicht zum dauer-
haften Aufenthalt von Personen und zur Entfaltung eines staatsbürgerlichen Lebens konzipiert. Die AWZ
ist ein Wirtschaftsraum und eventuell auch zeitweise Aufenthaltsraum für die mit der Nutzung ihrer Res-
sourcen befassten Personen, aber kein Siedlungsraum. Im Folgenden geht es darum, die seevölkerrecht-
lich zulässigen Ordnungspotentiale einer Raumordnung der AWZ im Hinblick auf einzelne Nutzungen
darzustellen.
1.1.1 Nutzung der nichtlebenden Ressourcen
Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SRÜ besitzt der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der nichtlebenden Ressourcen der Gewässer über dem Mee-
resboden, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirt-
schaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind. Für die spezielle Regelung der Nutzungen des Meeresbodens und des Untergrunds verweist Art. 56
Abs. 3 SRÜ im Weiteren auf die Regelungen zum Festlandsockel. Nach Art. 77 Abs. 1 SRÜ übt der Küs-
tenstaat souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der dort befindlichen natürlichen
Ressourcen, insbesondere der mineralischen und sonstigen nichtlebenden Ressourcen des Meeresbodens
und seines Untergrunds, aus. Diese Rechte sind nach Art. 77 Abs. 2 SRÜ ausschließlich, weil niemand
ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates den Festlandsockel erforschen oder seine Ressourcen
ausbeuten darf. Dies gilt selbst dann, wenn der Küstenstaat diese Tätigkeiten nicht ausübt (GLORIA 1999,
Rdn. 19 zu § 53). Damit gilt für die Nutzung der nichtlebenden Ressourcen der Grundsatz der Exklusivi-
tät (GÜNDLING 1983, 212; JENISCH 1997, 374). Aus dem exklusiven Recht des Küstenstaates folgt eine
umfassende Befugnis zur Regelung von Art und Umfang der Nutzung. Der Küstenstaat kann daher auch
die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen räumlich und zeitlich einschränken.
Allerdings sind auch diese souveränen Rechte durch das SRÜ begrenzt. Ihre Wahrnehmung darf den
Rechtsstatus der darüber befindlichen Gewässer nicht beeinträchtigen (Art. 78 Abs. 1 SRÜ). Daher sind
solche Vorhaben im Bereich international anerkannter Schifffahrtswege nicht zulässig (Art. 78 Abs. 2
SRÜ). Im Weiteren ist auch bei der Nutzung der Ressourcen zu berücksichtigen, dass Drittstaaten auch
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das Recht zusteht, auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu verlegen und zu
unterhalten (Art. 79 Abs.1 SRÜ). Schließlich unterliegt der Küstenstaat auch bei der Ausübung der souve-
ränen Rechte zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen den allgemeinen seevölkerrechtlichen Bindun-
gen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 194 SRÜ). Er soll insbesondere die zum Schutz und zur Bewah-
rung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraumes gefährdeter, bedrohter oder vom
Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres erforderlichen
Maßnahmen ergreifen (Art. 194 Abs. 5 SRÜ).
Die souveränen Rechte des Art. 56 Abs. 1 lit. a und 77 Abs. 1 SRÜ beziehen sich auf Nutzungen im All-
gemeinen. Soweit für die Ausübung dieser Nutzungsrechte besondere technische Anlagen erforderlich
sind, kommt Art. 60 SRÜ zur Anwendung. Danach hat der Küstenstaat in der AWZ das ausschließliche
Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung des Betriebs und der Nutzung
von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken für die in Art. 56 SRÜ speziell erwähnten Zwecke. Sie
beziehen sich auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht-
lebenden natürlichen Ressourcen, schließen dabei die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind, aber auch für alle anderen wirtschaftlichen Zwecke ein. Dem korrespondiert die Kompetenz, Rege-
lungen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zu treffen. Spezifiziert wird die Regelungsbe-
fugnis des Küstenstaates gemäß Art. 60 Abs. 3 S. 2 – 4 SRÜ durch die Vorgabe, aufgegebene oder nicht
mehr benutzte Anlagen zu beseitigen (ZIMMERMANN 2003, 134) und die Verpflichtung, Regelungen zur
Verhütung und Verminderung der von ihnen ausgehenden Verschmutzungen des Meeres zu erlassen (Art.
208 SRÜ). Er hat nach Art. 194 Abs. 5 SRÜ auch in diesem Zusammenhang die zum Schutz und zur Be-
wahrung der marinen Lebensverhältnisse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (LAGONI 2002, 124).
Die Küstenstaaten haben damit nicht nur die Kompetenz, Zulassungsregelungen für Anlagen zu erlassen,
sondern stehen auch in der Pflicht, den seevölkerrechtlichen Anforderungen zum Meeresumweltschutz zu
genügen. Dabei können sie durchaus eigene Ziele zur Geltung bringen, die über die Erwägungen des SRÜ
hinausgehen, indem sie etwa bestimmte Typen von Anlagen oder bestimmte Bauarten von der Zulassung
gänzlich ausschließen (STOLL 1999, 670). Dies schließt die Möglichkeit ein, die Errichtung von Anlagen
auf bestimmte Meeresgebiete zu konzentrieren und andere von ihnen freizuhalten. Die Hoheitsrechte zur
Errichtung und Genehmigung von baulichen Anlagen in der AWZ finden ebenfalls ihre Grenze in den
nicht-ressourcenbezogenen Rechten der Drittstaaten zur Schifffahrt, zum Überflug und zur Verlegung
von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen (vgl. Art. 60 Abs. 7 SRÜ).
Sieht man von den genannten Schranken ab, könnten die Jurisdiktionsbefugnisse des Küstenstaates nicht
nur im Bereich der Erzeugung von Energie aus Wind, Strömung und Wasser, sondern auch in Bezug auf
alle anderen wirtschaftlich nutzbaren Anlagen kaum stärker ausgeprägt sein (JENISCH 1997, 375). Unter
Zuhilfenahme der Lehren von der „necessary implication“ und des „implied-powers“-Grundsatzes kön-
nen Nutzungen auch zoniert, räumlich konzentriert und gebietsbezogen ausgeschlossen werden (ERB-
GUTH, MÜLLER 2003, 628). Die Befugnisse zur räumlichen Steuerung der Nutzung der nichtlebenden
Ressourcen und der Errichtung von Anlagen sind damit umfassend. Der Küstenstaat kann nicht nur zum 9
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Schutz der Vorhaben Sicherheitszonen um sie herum einrichten (Art. 60 Abs. 4 SRÜ), in denen Fischerei
und Schifffahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen sind, sondern er darf solche Vorhaben selbst im ge-
samten Gebiet seiner AWZ aus ressourcenökonomischen und -ökologischen sowie anderen Gründen
räumlich steuern. Die nichtlebenden Ressourcen der AWZ sind daher einer gebietsbezogenen Planung
durch positive oder negative Standortzuweisungen im vollen Umfang zugänglich.
1.1.2 Nutzung der lebenden Ressourcen
Die Proklamation von Gebieten jenseits des Küstenmeeres, in denen sich der Küstenstaat die Nutzung der
lebenden Ressourcen des Meeres vorbehält, war rechtshistorisch der Vorläufer der völkerrechtlichen An-
erkennung besonderer küstenstaatlicher Rechte in der AWZ. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SRÜ besitzt der
Küstenstaat dort souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt-
schaftung der lebenden natürlichen Ressourcen. Regelungen über die Bestände, die innerhalb der AWZ
benachbarter Küstenstaaten vorkommen, sollen nach Maßgabe der sog. „straddling Stocks“ zwischen den
Staaten abgestimmt werden (Art. 63 SRÜ). Sonderbestimmungen gelten für weit wandernde Arten (Art.
64 SRÜ), Meeressäuger (Art. 65 SRÜ)1, anadrome (Art. 66 SRÜ) und katadrome Bestände (Art. 67
SRÜ). Nicht anwendbar ist das AWZ-Regime des Art. 61 SRÜ auf sesshafte Arten. Für sie gelten die
Bestimmungen der Regelungen zum Festlandsockel (Art. 77 Abs. 4 SRÜ).
Abgesehen von diesen Besonderheiten obliegt dem Küstenstaat nach Maßgabe von Art. 61 ff. SRÜ die Regelung der Nutzung der natürlichen Ressourcen (WEIß 1999, 51 ff.; WOLFF 2003, 356 ff.; EHLERS 2004, 53 ff.). Dies bezieht sich sowohl auf die Art als auch den Umfang. Der Küstenstaat kann danach die zulässigen Fangmengen in seiner AWZ festlegen (Art. 62 Abs. 2 S. 1 SRÜ). Hat er nicht genügend eigene Kapazität, so gewährt er anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen (Art. 62 Abs. 2 S. 2 SRÜ). Dafür kann er Fangquoten festlegen. Der Küstenstaat verfügt damit zwar nicht über das ausschließliche Nutzungsrecht, wohl aber über umfassende Befugnisse, die Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen zu steuern. Er hat dabei nicht nur zu verhindern, dass ihr Fortbestand durch übermäßige Ausbeute gefährdet wird (Art. 61 Abs. 2 SRÜ), sondern muss sich darum bemühen, dass der größtmögliche Dauerertrag gesi-chert wird (Art. 61 Abs. 3 SRÜ). Der Internationale Gerichtshof hat deutlich gemacht (Spanien vs Kanada - ICJ Reports 1998, 164), dass sich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auf die Festle-gung von Mengen erschöpfen, sondern auch weitergehende Maßnahmen einschließen können (WOLFF 2003, 358). Die Bewirtschaftungsmaßnahmen können sich neben der Festsetzung von Fangmengen und Fangquoten auch auf Regelungen über Fangzeiten (Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ), Art, Größe und Anzahl der Fischereifahrzeuge (Art. 62 Abs. 4 lit. d SRÜ) oder Fanggebiete beziehen (Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ). Dies schließt die Kompetenz zur Festlegung von Gebieten ein, in denen der Fischfang entweder generell oder für bestimmte Arten ausgeschlossen ist. Die Einrichtung von Fangschutzgebieten ist daher seevöl-
1 Dieser Artikel wird durch das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfanges (IWÜ) konkretisiert (BGBl. 1982 II, S. 559). Es sieht neben der Verkündung des seitdem jährlich zu erneuernden Fangmoratoriums auch die Möglichkeit vor, Fangschutzgebiete einzurichten. Dazu sind von der Internationalen Walfangkommission bisher nur der Indische Ozean und das Südmeer erklärt worden (PROELß 2004, 183).
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kerrechtlich zulässig (vgl. auch JARASS 2002, 29). Die Wahrnehmung der damit eröffneten umfangrei-chen Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung der Nutzung der lebenden Ressourcen der AWZ durch den Küstenstaat, ist für die Bundesrepublik allerdings aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der EG stark einge-schränkt (vgl. dazu 1. 2. 2. 2).
1.1.3 Seeschifffahrt
Der Rechtsstatus der Seeschifffahrt wird von zwei seevölkerrechtlichen Grundsätzen geprägt. Dies sind
der Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt (Art. 87 Abs. 1 lit. a SRÜ) und das Flaggenstaatsprinzip (Art.
92 SRÜ). Seeschiffe haben danach das Recht, sich auf den Meeren unbehindert zu bewegen. Dies betrifft
grundsätzlich auch die Beschaffenheit der Schiffe und die Gebräuche auf ihnen. Der Grundsatz der Frei-
heit der Schifffahrt verbietet bereits für das Küstenmeer, dass der Küstenstaat dort einseitig Regelungen
über Entwurf, Bau, Bemannung oder Ausrüstung der Schiffe vorschreibt (Art. 28 Abs. 2 SRÜ). Die See-
schiffe unterliegen vielmehr der Hoheitsgewalt ihres Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ) und haben
daher die von ihm gesetzten Anforderungen zu beachten (Art. 94 SRÜ). Die Flaggenhoheit gründet zwar
auf der einzelstaatlichen Souveränität, ist jedoch nicht als seewärtige Fortsetzung der Gebietshoheit zu
betrachten. Das Seeschiff ist kein „schwimmendes Staatsgebiet“. Die Hoheitsrechte des Flaggenstaates
sind nicht ausschließlich. Sie variieren je nach völkerrechtlichem Status und korrespondieren mit küsten-
staatlichen Rechten und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Da die Regelungen des Flaggenstaates nach
Art. 94 Abs. 5 SRÜ den allgemein anerkannten Vorschriften, Verfahren und Gebräuchen entsprechen
müssen, wird der Regelungsbereich des SRÜ mit weiteren seevölkerrechtlichen Normkomplexen ver-
schränkt. Diese Regelungstechnik wird in den speziellen Vorschriften zum Einbringen von Stoffen (Art.
210 Abs. 4 SRÜ) und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe aufgegriffen (Art. 211 Abs.
1 SRÜ). Soweit solche internationalen Regelungen für die Schifffahrt bestehen, ist der Flaggenstaat der
Primäradressat für ihre Umsetzung. Dies gilt nicht nur für die Hohe See, sondern auch für die AWZ (vgl.
Art. 58 SRÜ). Auch hier hat primär der Flaggenstaat dafür Sorge zu tragen, dass die dort geltenden Vor-
schriften von den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen eingehalten werden.
Allerdings wird nicht nur im Küstenmeer, sondern auch in der AWZ die Primärverantwortlichkeit des
Flaggenstaates für seine Seeschiffe durch Befugnisse des Küstenstaates ergänzt. So darf dort das Einbrin-
gen von Stoffen nicht ohne seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erfolgen (Art. 210 Abs. 5 SRÜ).
Nach Art. 211 Abs. 5 SRÜ können die Küstenstaaten auch Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und
Überwachung der Verschmutzung der AWZ durch Schiffe erlassen, sie sind dabei allerdings auf den Er-
lass von Regelungen beschränkt, die den allgemein anerkannten internationalen, im Rahmen der zustän-
digen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen
entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen. Diese küstenstaatlichen Kompetenzen führen damit nicht
zu einer materiell-rechtlichen Erweiterung des von der Schifffahrt zu beachtenden Pflichtenkanons. Ins-
besondere ergibt sich daraus kein Ansatz für eine räumliche Steuerung der Schifffahrt durch den Küsten-
staat.
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Im Übrigen findet die seevölkerrechtlich bekräftigte Freiheit der Schifffahrt eine materielle Grenze in den
Belangen von Nutzungen, die gleichfalls vom SRÜ anerkannt sind. Hier gilt der Grundsatz der Rück-
sichtnahme (Art. 300 SRÜ) als Kollisionsnorm zur Bereinigung konfligierender Nutzungsansprüche. Um
die Sicherheit von Seeanlagen und Vorhaben zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zu gewährleis-
ten, kann daher der Küstenstaat angemessene Sicherheitszonen mit Befahrensverboten einrichten (Art. 60
Abs. 4 u. Art. 80 SRÜ). Umgekehrt sind solche Vorhaben im Bereich international anerkannter Schiff-
fahrtswege nicht zulässig (Art. 60 Abs. 7 SRÜ). Außerhalb der Schifffahrtswege muss die Seeschifffahrt
daher seevölkerrechtlich begründete Beeinträchtigungen ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen (EHLERS
2004, 53). Gleichwohl liegt in den damit umrissenen Kompetenzen des Küstenstaates zur räumlichen
Steuerung der Schifffahrt aus Gründen des Schutzes von ortsfesten Anlagen auf See kein Potential, das
für eine darüber hinausgehende räumliche Ordnung der AWZ nutzbar gemacht werden könnte.
Das SRÜ hat die Kompetenz für den Erlass von Schutzvorschriften gegen Gefährdungen der Meeresum-
welt, die von Schiffen ausgehen, im Wesentlichen „der zuständigen internationalen Organisation“ und der
„allgemeinen diplomatischen Konferenz“ vorbehalten (vgl. Art. 210 Abs. 4 u. 211 Abs. 1 SRÜ). Von
besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des MARine-POLlution-
Abkommens (kurz: MARPOL-Abkommen) (BGBl. 1982 II, S. 2; 1984 II, S. 230; 2002 II, S. 2938) und
des SOLAS-Übereinkommens (BGBl. 1979 II, S. 141; 1980 II, S. 525; 2002 II, S. 2938). Das MARPOL-
Abkommen stammt aus dem Jahr 1973 und ist durch das Zusatzprotokoll aus dem Jahr 1978 modifiziert
worden. Es enthält Vorschriften über Einleiteverbote und Einleitebeschränkungen und kann insofern als
Konkretisierung des Art. 211 SRÜ betrachtet werden (PROELß 2004, 129). Das SOLAS-Übereinkommen
stammt aus dem Jahr 1974 und ist 1980 in Kraft getreten. Es enthält Regelungen zur Kollisionsverhütung
und zur Wegeführung zum Schutze des menschlichen Lebens auf See. Diese Übereinkommen wurden im
Rahmen des institutionellen Kontextes der International Maritime Organization (IMO) ausgehandelt und
werden von ihr verwaltet. Als Sonderorganisation der Vereinten Nationen (Art. 58 UN-Charta) ist sie die
einzig anerkannte Organisation zur Regelung der Schifffahrt in internationalen Gewässern (LAGONI 2002,
125). Sie ist „die zuständige internationale Organisation“ i. S. d. Art. 211, 217 und 218 SRÜ und agiert
auf der Grundlage des Übereinkommens über die Internationale Schifffahrtsorganisation vom 15. 11.
1979 (IMO-Ü – BGL. 1982 II, S. 873 ff.). Die IMO hat im Weiteren zusätzliche Regelungen für die
Schifffahrt erlassen (vgl. CZYBULKA, KERSANDT 2000, 30 ff.). Neben verpflichtenden Übereinkommen
werden durch sie auch Regelungen mit dem Charakter von „soft law“ (sog. „Guidelines“ und „Codes“)
erarbeitet.
In den der IMO zustehenden Regelungsbereichen kann der Küstenstaat aus eigenem Recht nicht tätig
werden. Zuständig für die Durchsetzung dieser seevölkerrechtlichen Regelungen ist zunächst der Flag-
genstaat. Allerdings wird in der AWZ die Primärverantwortlichkeit des Flaggenstaates für seine Schiffe
durch Befugnisse des Küstenstaates, wie etwa den Genehmigungsvorbehalt des Art. 210 Abs. 5 SRÜ,
ergänzt. Dies führt allerdings nicht zu einer materiell-rechtlichen Erweiterung des von der Schifffahrt zu
beachtenden Pflichtenkanons. Art. 211 Abs. 5 SRÜ beschränkt die küstenstaatlichen Regelungsbefugnis- 12
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se auf die Umsetzung der allgemein anerkannten Vorschriften zum Umweltschutz. Er enthält im Weiteren
auch keine gebietsspezifische Regelungsdimension. Schließlich sind die Kompetenzen des Küstenstaates,
die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen und ihre Befolgung gegenüber Schiffen von Drittstaaten
durchzusetzen, nach Maßgabe von Art. 220 SRÜ begrenzt. Seine Sanktionsgewalt ist wegen des Aus-
schlusses der Verhängung von Freiheitsstrafen (Art. 230 SRÜ) eingeschränkt. Der Küstenstaat übernimmt
damit lediglich zusätzlich zum Flaggenstaat die Aufgabe, die Einhaltung der international geltenden Re-
geln zu überwachen und ihnen zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Europäische Gemeinschaft hat für die
Vereinheitlichung des Vollzugs der internationalen Bestimmungen durch ihre Mitgliedstaaten die RL
94/57/EG erlassen (ABl. Nr. L vom 12. 12. 1994, S. 20).
Eine räumliche Beeinflussung der Schifffahrt ist daher nur auf der Grundlage internationaler Überein-
kommen möglich. Ansätze dazu liefert das SOLAS-Übereinkommen. Es ist ein Rahmenabkommen, das
durch die in seinem Annex enthaltenen Bestimmungen materiell-rechtlich ausgestaltet wird. Typisch da-
für sind seine Regelungen zur Konstruktion von Handelsschiffen oder zu Brandschutzvorkehrungen. Es
dient damit nicht primär der Bewahrung der Meeresumwelt, sondern zielt vorrangig auf den Schutz
menschlichen Lebens auf See. Es enthält in seinem „Ship Management Code“ allerdings auch Ansätze für
gebietsbezogene Regelungen und kommt daher als Grundlage für die Festlegung von Schifffahrtswegen
und Gebieten, die gemieden werden sollen, in Betracht. „Areas to be avoided“ können nicht nur zur Ver-
meidung von Gefahren für die Schifffahrt, sondern auch für die Meeresumwelt eingerichtet werden
(STOLL 2004, 4 ff.).
Auch das MARPOL-Übereinkommen ist als Rahmenwerk konzipiert. Es wird in sechs Anlagen zur Ver-
schmutzung der Meere durch Öl (Annex I), durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
(Annex II), durch Schadstoffe in verpackter Form (Annex III), durch Schiffsabwässer (Annex IV), durch
Schiffsmüll (Annex V) und Luftverunreinigungen durch Schiffe (Annex VI) ausgestaltet. Genuines
raumordnerisches Steuerungspotential liegt in den Regelungen des MARPOL-Übereinkommens daher
nicht. Allerdings können in seinem Rahmen auch Sondergebiete für den Meeresschutz festgesetzt werden.
Das MARPOL-Übereinkommen sieht in den Anhängen I, II und V die Erklärung bestimmter Gebiete zu
Sondergebieten (special areas) vor. Es ist danach grundsätzlich für gebietsbezogene Regelungen ein-
schlägig, die den Schiffsbetrieb betreffen. Sie beziehen sich auf Verschmutzung durch Öl, als Massengut
beförderte schädliche flüssige Stoffe und Schiffsmüll. Sondergebiete können eingerichtet werden, wenn
dies bestimmte ökologische Bedingungen, wie etwa der Schutz gefährdeter Arten, von Laichgebieten und
von Wanderwegen oder von bestimmten Lebensräumen, erfordern. Gemessen an ihren materiellen Vor-
aussetzungen erscheinen die Kriterien für die Einrichtung eines Sondergebietes durchaus geeignet, den
Belangen des marinen Umweltschutzes durch eine geeignete räumliche Ordnung Rechnung zu tragen.
Ihre sachliche Reichweite ist allerdings auf die von Schiffen ausgehende Verschmutzung beschränkt.
Die Einrichtung solcher Gebiete setzt im Weiteren voraus, dass das Gebiet von der IMO nach den Anne-
xen I, II und V des MARPOL-Übereinkommens in einem speziell geregelten Verfahren als Sondergebiet
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ausgewiesen worden ist (LAGONI 1997, 47 ff.). Dies trifft für Nord- und Ostsee zu 2. In ihnen sind dann
die genannten Maßnahmen grundsätzlich verboten. Das Verbot betrifft allerdings nur die Schiffe, die
unter der Flagge eines Staates fahren, der diese Regelung ratifiziert hat. Liegt ein Sondergebiet im Be-
reich der AWZ, darf der Küstenstaat den Regeln des MARPOL-Übereinkommens durch eigene Maßnah-
men Wirksamkeit verleihen. Ihm sind jedoch zusätzliche gebietsbezogene Regelungen verwehrt, die über
das MARPOL-Übereinkommen hinausgehen. Da Nord- und Ostsee bereits zu den Sondergebieten zählen
(STOLL 2004, 6), erscheint das durch sie eröffnete gebietsbezogene Regelungspotential weitgehend aus-
geschöpft. Ein umfassendes Steuerungspotential für eine raumordnerische Binnendifferenzierung der
deutschen AWZ liegt in diesen Regelungen nicht.
Darüber hinaus sehen die Resolutionen A. 720 (17), A. 885(21) sowie A. 927 (22) der IMO die
Identifikation und Ausweisung von Meeresgebieten vor, die den Schutzstatus eines besonders
empfindlichen Meeresgebietes (Particulary Sensitive Sea Area - PSSA) besitzen. Sie können auf der
Hohen See, aber auch innerhalb der AWZ liegen 3. Special Areas im Sinne des MARPOL-
Übereinkommens und PSSA’s schließen sich dabei nicht gegenseitig aus. Inhaltliche Voraussetzung für
ein PSSA ist, dass es bestimmten ökologischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen
oder edukatorischen Schutzkriterien entspricht. Die ökologische Schutzwürdigkeit wird dabei durch die
Einmaligkeit, Abhängigkeit vom Lebensraum, die repräsentative Bedeutung, Vielfalt, Ergiebigkeit,
Unversehrtheit und Verletzlichkeit des Gebietes begründet. Die Einrichtung eines PSSA kann vom
Küstenstaat angeregt werden; die verbindliche Ausweisung ist nur durch Beschluss der IMO möglich. Mit
der Identifizierung und Ausweisung eines PSSA sind keine neuen seerechtlichen Befugnisse verbunden,
sondern es werden bereits bestehende Regelungsoptionen auf den Zweck des marinen Umweltschutzes
orientiert (LAGONI 2002, 126). Dazu kann auch das im SOLAS-Übereinkommen vorgesehene
Maßnahmespektrum der Schiffsmeldung, Schiffswegeführung, Verkehrstrennung oder Lotsenpflicht
gehören. Adressat dieser Pflichten sind zunächst die Flaggenstaaten, die ihre Seeschiffe zur Einhaltung
der Regeln zum Schutze eines PSSA anzuhalten haben.
Obwohl den Küstenstaaten keine grundsätzlich neuen Hoheitsbefugnisse verliehen werden, kann eine
räumliche Ordnung der AWZ über die Ausschöpfung der durch die Einrichtung von PSSA eröffneten
Möglichkeiten zur Steuerung der Schifffahrt wichtige Impulse erfahren. Dies gilt auch für die Belange
des marinen Naturschutzes. Belgien, Frankreich, Irland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben
den Antrag gestellt, die atlantischen Küsten zum PSSA zu erklären (IMO Doc. MEPC 49/81). 2004 sind
Teile der „Western European Waters“ durch das Meeresumweltkomitee der IMO als PSSA identifiziert
2 Weitere Special Areas sind das Mittelmeer, das Schwarze Meer, das Rote Meer, den Persischen Golf, den Golf von Aden und die Antarktis.
3 Solche PSSA’s sind inzwischen im Bereich des Great Barrier Reef (Australien), des Archipels Sabana-Camaguey (Kuba), von Malpelo Island (Kolumbien), Florida Keys (USA) und Paracas (Peru) eingerichtet worden.
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worden (STOLL 2004, 19). Auch die deutsche AWZ ist in den letzten Jahren an den Status der PSSA her-
angeführt worden, während das Wattenmeer in den Grenzen der Küstenmeere Dänemarks, Deutschlands
und der Niederlande bereits durch die IMO als Particulary Sensitive Sea Area anerkannt worden ist. Das
Meeresumweltkomitee hat im Weiteren die Ostsee mit Ausnahme der russischen Gewässer als PSSA
identifiziert. Allerdings besitzen diese Gebiete zur Zeit noch nicht den Status eines förmlich ausgewiese-
nen PSSA’s. Deshalb kann das mit einem PSSA eröffnete Schutzregime aktuell noch nicht für die deut-
sche AWZ greifen. Es ist im Übrigen für eine kleinteilige räumliche Steuerung der Schifffahrt nur bedingt
zugänglich.
Neben diesen international paktierten Optionen zur Einrichtung von Meeresschutzgebieten gibt es aller-
dings noch die Alternativen des Art. 211 Abs. 6 lit. a und Abs. 6 lit. c SRÜ. Reichen die internationalen
Regeln und Normen zur Verhütung der Meeresverschmutzung aus anerkannten technischen Gründen
nicht aus, so hat der Küstenstaat die Möglichkeit, in einem genau bezeichneten Gebiet seiner AWZ Rege-
lungen zu erlassen, die eine Verschmutzung durch Schiffe vermeiden (Art. 211 Abs. 6 lit. a SRÜ). Das
Leerlaufen der allgemeinen internationalen Vorschriften muss dabei in Besonderheiten der ozeanischen
und ökologischen Verhältnisse, der Nutzung des Gebietes, dem Schutz seiner Ressourcen und der beson-
deren Art des Verkehrs bestehen. Die nationalen Sondervorschriften haben allerdings den Regelungen der
für Sondergebiete zuständigen internationalen Organisation zu entsprechen. Dies setzt eine Konsultation
der betroffenen Staaten im Rahmen der IMO voraus, eine Zustimmung anderer Staaten ist jedoch nicht
erforderlich. Die IMO hat innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art.
211 Abs. 6 lit. a SRÜ gegeben sind. Gegenständlich weitgehend mit dem Regelungsbereich des MAR-
POL-Übereinkommens identisch, eröffnet damit Art. 211 Abs. 6 lit. a SRÜ ein breites Handlungsspekt-
rum (LAGONI 2002, 127). In Bezug auf das Einleiten von Stoffen und auf Schifffahrtsgebräuche verleiht
Art. 211 Abs. 6 lit. c SRÜ zusätzliche Befugnisse. Danach kann das Einleiten von Rückständen aus dem
Schiffsbetrieb beschränkt oder bestimmte Schifffahrtsgebräuche geregelt werden (PROELß 2004, 405).
Dazu können auch Befahrensregelungen wie Schiffswegeführung oder Lotsenpflicht zählen. Zusätzliche
Anforderungen für fremde Seeschiffe in Bezug auf Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung sind je-
doch ausgeschlossen (Art. 211 Abs. 6 lit. c SRÜ). Die Regelungsoptionen des Art. 211 Abs. 6 lit. a und 6
lit. c SRÜ nähern sich damit den mit der Einrichtung eines PSSA verbundenen Möglichkeiten zur räumli-
chen Steuerung der Seeschifffahrt an. Auch sie können vom Küstenstaat nicht aus eigenem Recht festge-
legt werden, sondern bedürfen der Zustimmung durch die IMO. Insoweit muss festgehalten werden, dass
die autonomen Potentiale zur räumlichen Steuerung des Schiffsverkehrs durch den Mitgliedstaat gering
sind.
1.1.4 Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen
Die Verlegung von unterseeischen Rohrleitungen und Kabeln gehört zu den nicht-ressourcenbezogenen
Nutzungen des Meeres. Sie unterliegt nicht den ausschließlichen Nutzungsrechten des Küstenstaates und
steht daher grundsätzlich auch auf dem Festlandsockel allen Staaten zu (Art. 79 Abs. 1 SRÜ). Unberührt
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davon bleibt allerdings nach Art. 79 Abs. 4 SRÜ das Recht des Küstenstaates, Bedingungen für Kabel
und Rohrleitungen festzulegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen oder seine Ho-
heitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitungen zu begründen, die im Zusammenhang mit der Erforschung
seines Festlandsockels, der Ausbeutung seiner Ressourcen oder dem Betrieb von seinen Hoheitsbefugnis-
sen unterliegenden künstlichen Anlagen, Inseln oder Bauwerken gebaut oder genutzt werden. Das SRÜ
unterscheidet damit zwei unterschiedliche Gruppen von Rohrleitungen und Kabeln. Transit-
Rohrleitungen und Transit-Kabel unterliegen einem anderen Rechtsregime als anlandende Rohrleitungen
und anlandende Kabel.
Für Kabel und Rohrleitungen, die in das Hoheitsgebiet des Küstenstaates geführt werden, ist Art. 79 Abs.
4 SRÜ die maßgebliche Referenznorm. Gleiches gilt für Kabel und Rohrleitungen von Vorhaben zur
Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, die den küstenstaatlichen Nutzungsvorrechten unterliegen. Die
durch Art. 79 Abs. 1 SRÜ begründeten Rechte von Drittstaaten zur Verlegung von Transit-Kabeln und
Transit-Rohrleitungen gelten hier nicht. Der Küstenstaat hat danach nicht nur das Recht, technische An-
forderungen zu normieren, er kann auch die Führung der Trassen bestimmen und besondere Meeresgebie-
te von solchen Einrichtungen freihalten. Eine raumordnerische Gestaltung der Trassenführung für anlan-
dende Kabel und Rohrleitungen ist daher uneingeschränkt zulässig.
Auch das in Art. 79 Abs. 1 SRÜ manifestierte Recht zur Verlegung von Transit-Rohrleitungen und Tran-
sit-Kabeln bedeutet nicht, dass es schrankenlos ausgeübt werden darf. Es steht zum einen unter dem Vor-
behalt der gegenseitigen Rücksichtnahme (Art. 79 Abs. 5 SRÜ), zum anderen darf der Küstenstaat die
Ausübung dieses Rechts unter den Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 - 4 SRÜ beschränken. So kann die
Verlegung von unterseeischen Transit-Rohrleitungen nach Art. 79 Abs. 2 SRÜ eingeschränkt werden, um
es dem Küstenstaat zu ermöglichen, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur
Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver-
schmutzung durch Rohrleitungen zu ergreifen. Im Weiteren bedarf auch die Festlegung einer Trasse der
Zustimmung des Küstenstaates (Art. 79 Abs. 3 SRÜ). Dies eröffnet die Option für eine räumliche Steue-
rung der Verlegung von Transit-Rohrleitungen. Der Küstenstaat kann bestimmte Trassen vorgeben. So-
fern zur Verhütung der Meeresverschmutzung erforderlich, ist auch ein gebietsbezogener Ausschluss
möglich. Eine raumordnerische Steuerung der Trassenführung von Transit-Rohrleitungen ist daher mög-
lich.
Offen ist allerdings, ob diese küstenstaatlichen Rechte gleichermaßen für die Verlegung von Transit-
Kabeln gelten. Lagoni hat auf den entgegenstehenden Wortlaut hingewiesen (LAGONI 2002, 124). Danach
stünde dem Küstenstaat keine der Verlegung von Transit-Rohrleitungen entsprechende Rechtsposition zu.
Dies ist im Hinblick auf den Wortlaut kaum zu bestreiten. Gegenüber einer Interpretation, die allein auf
den Wortlaut abstellt, sind allerdings Bedenken angebracht. Art. 79 Abs. 2 SRÜ begründet das Interventi-
onsrecht des Küstenstaates gegenüber Rohrleitungen aus dem Bedürfnis, ihm Maßnahmen gegenüber
drohenden Meeresverschmutzungen zu ermöglichen. Verschmutzungsquellen können allerdings nicht nur
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Rohrleitungen, sondern auch Kabel sein. Legt man den Verschmutzungsbegriff des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4
SRÜ zugrunde, fällt darunter nicht nur die Zuführung von Stoffen, sondern auch die Zuführung von E-
nergie. Die von Kabeln ausgehenden elektromagnetischen Wellen stellen daher in der Sache ein Problem
der Meeresverschmutzung dar. Es erscheint wenig plausibel, wenn das SRÜ dem Küstenstaat nur die
Befugnis zugestehen wollte, gegen Meeresverschmutzungen aus Rohrleitungen vorzugehen und sie ihm
in Bezug auf die von Kabeln ausgehenden Verschmutzungen zu verwehren. LAGONI selbst hat in ande-
rem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Führung von Kabeltrassen in der AWZ mit Trassen ande-
rer Leitungen oder mit den Standorten anderer Vorhaben kollidieren kann und daher in der Praxis eine
Koordination unerlässlich macht (LAGONI 1998, 20). Im Übrigen ergibt sich auch aus Art. 79 Abs. 5 SRÜ
eine Koordinationspflicht. Der kabelverlegende Staat hat sich damit mit dem Küstenstaat abzustimmen
und auf seine Belange Rücksicht zu nehmen. Es erscheint daher die Ansicht vertretbar, dass der Küsten-
staat auch gegenüber Transit-Kabeln Maßnahmen zur Abwehr von Verschmutzungen und zum Schutz
von Ressourcen treffen darf. Dazu gehört auch die planerische Vorsorge für eine geeignete Trassenfüh-
rung.
Eine räumliche Koordination von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen ist daher seevölkerrecht zu-
lässig. Die räumliche Ordnung der Führung von anlandenden Rohrleitungen und Kabeln unterliegt keinen
seevölkerrechtlichen Restriktionen. Planerische Vorgaben für Transit-Rohrleitungen und Transit-Kabel
sind grundsätzlich zulässig. Sie werden sich dabei allerdings am realen Störpotential auszurichten haben.
Soweit es die Sensibilität des ökologischen Bedingungs- und Wirkungsgefüges besonderer Lebensräume
erfordert, kann von Transit-Rohrleitungen und -Kabeln auch eine Trassenführung verlangt werden, durch
die erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden können.
1.1.5 Andere Nutzungen
Vor einigen Jahren stellte die Entsorgung von Abfällen auf See noch ein veritables Problem dar. In der
AWZ darf das Einbringen von Stoffen und Gegenständen nicht ohne ausdrückliche und vorherige Ge-
nehmigung des Küstenstaates erfolgen (Art. 210 Abs. 5 SRÜ). Eine räumliche Steuerung der Gebiete, in
denen eine Entsorgung von Abfällen im Wege der Verklappung oder Verbrennung zulässig oder unzuläs-
sig ist, ist damit nach Maßgabe des SRÜ grundsätzlich möglich. Art. 210 Abs. 4 SRÜ verweist insoweit
auf weltweite und regionale Regelungen. Die Londoner Dumping Konvention vom 2. 11. 1973 (BGBl.
1977 II, S. 118) stellt eine solche allgemeine Konkretisierung dar. Die für Nord- und Ostsee geltenden
Regionalabkommen verschärfen diese Vorgaben (vgl. dazu 1. 1. 7).
Die militärische Nutzung der AWZ ist dem Küstenstaat nicht ausschließlich vorbehalten. Als Ausprägung
der Meeresfreiheit können Kriegs- und Staatsschiffe von Drittstaaten die AWZ ungeachtet der dort beste-
henden Jurisdiktionsrechte des Küstenstaates nutzen (vgl. Art. 58 Abs. 2 i. V. m. 95 u. 96 SRÜ). Dies
kann vom Küstenstaat nicht generell ausgeschlossen werden. Auch von seevölkerrechtlich bindenden
Befahrensregelungen der IMO sind fremde Staats- und Kriegsschiffe in der Regel ausgenommen. Aller-
dings muss auch die militärische Nutzung vorhandene Nutzungen respektieren (EHLERS 2004, 58). Dar- 17
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über hinausgehende Befahrensverbote sind auf dieser Grundlage allerdings nicht durchsetzbar. Anderer-
seits steht dem Küstenstaat auch die Befugnis zu, Übungsgebiete für seine militärischen Zwecke einzu-
richten und dort andere Nutzungen zu untersagen, die von der küstenstaatlichen Regelungskompetenz
erfasst werden. Seevölkerrechtlich ist daher die räumliche Steuerung militärischer Nutzungen in der AWZ
auf die eigenen Nutzungsansprüche des Küstenstaates beschränkt.
1.1.6 Marine Schutzgebiete
Ob über die nutzungs- und anlagenbezogenen Kompetenzen zur gebietsbezogenen Ordnung der AWZ
hinaus eine allgemeine und umfassende Befugnis des Küstenstaates seevölkerrechtlich begründbar ist,
bestimmte Gebiete zum Erhalt der marinen Lebensverhältnisse unter Schutz zu stellen, ist streitig. Sie
wird teilweise unter Hinweis auf die fehlende Souveränität grundsätzlich abgelehnt (WOLFRUM 2002, 7).
Andererseits steht der Küstenstaat in der Pflicht, die lebenden Ressourcen zu erhalten und geeignete Be-
wirtschaftungsmaßnahmen zu treffen (Art. 61 Abs. 2 SRÜ). Auch Art. 56 Abs. 1 lit. b iii SRÜ räumt dem
Küstenstaat Hoheitsbefugnisse in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt ein. Dar-
aus wird die Kompetenz abgeleitet, dass der Küstenstaat Meeresschutzgebiete einrichten darf (CZYBULKA
1999, 563 ff.; CZYBULKA 2001, 19 ff.; CZYBULKA 2003, 330; WEIß 1999, 12). Allerdings steht diese
Befugnisse unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 87 SRÜ angeführten Freiheiten von Drittstaaten nur
„wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen“ eingeschränkt werden
dürfen (Art. 58 Abs. 1 SRÜ). Daraus wird gefolgert, Art. 56 SRÜ sei nicht als allgemeine Ermächtigung
zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zu verstehen, sondern
lediglich als Verweisung auf konkrete Ermächtigungen, soweit sie im Teil XII des SRÜ enthalten sind
(JARASS 2002, 30; LAGONI 2002, 128). Dort sind in den Art. 192 - 195 SRÜ allgemeine Verpflichtungen
zum Schutz der Meeresumwelt benannt, die sowohl in Bezug auf das Küstenmeer als auch auf die Hohe
See und die AWZ zonenübergreifend gelten. Dazu gehören die „erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraumes gefährdeter, be-
drohter oder vom Aussterben bedrohter Arten oder anderer Formen der Pflanzen- und Tierwelt (Art. 194
Abs. 5 SRÜ). Solche Maßnahmen können je nach Meeresgebiet von den Staaten allein oder gemeinsam
getroffen werden (Art. 194 Abs. 1 SRÜ). Dies schließt die Einrichtung von Schutzgebieten zumindest
nicht grundsätzlich aus (PROELß 2004, 91). Allerdings werden die damit den Drittstaaten zustehenden
Freiheiten nicht gegenstandslos. In der AWZ sind daher die in Art. 87 SRÜ benannten Rechte zu respek-
tieren.
In Bezug auf die Verhütung von Meeresverschmutzungen sind in Art. 207 - 212 SRÜ spezielle Rege-
lungsbefugnisse für bestimmte Bedrohungsformen im Einzelnen normiert. Dies betrifft die Verschmut-
zung von Land aus (Art. 207 SRÜ), durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden und künstlichen Inseln, An-
lagen und Bauwerken (Art. 208 SRÜ), durch Tätigkeiten im Gebiet (Art. 209 SRÜ), durch Einbringen
(Art. 210 SRÜ), durch Schiffe (Art. 211 SRÜ) und aus der Luft (Art. 212 SRÜ). Auch hier sind die küs-
tenstaatlichen Regelungsbefugnisse in das Regime des internationalen Rechts eingebunden. Für den ge-
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bietsbezogenen Meeresumweltschutz enthält, wie bereits dargelegt, Art. 211 Abs. 6 lit. a - c SRÜ eine
Regelungskompetenz zur Ausweisung von marinen Schutzgebieten, er begrenzt sie jedoch auf Maßnah-
men, die der Meeresverschmutzung durch Schiffe entgegenwirken (EHLERS 2004, 52). Daraus wird ge-
folgert, dass dem Küstenstaat keine umfassende Kompetenz zur Einrichtung von Meeresschutzgebieten in
der AWZ zusteht, kraft der er in ihr alle Nutzungen schlechthin ausschließen könnte (JARASS 2002, 30 ff.;
LAGONI 2002, 128). Die Begründung einer eigenständigen küstenstaatlichen Kompetenz muss daher auf
den auf die Vermeidung von Meeresverschmutzungen fokussierten Lebensraumschutz in Art. 194 Abs. 5
SRÜ rekurrieren und diesen im Gesamtkontext mit anderen Vorschriften erweitert interpretieren (CZY-
BULKA 1999, 563). Dazu zählen insbesondere die Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung der Nutzung
der natürlichen Ressourcen (JARASS 2002, 30), der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
sowie nach Maßgabe von Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ des Fischfanges. Marine Schutzgebiete in diesem Sin-
ne sind damit Seegebiete, in denen die Nutzung der natürlichen Ressourcen, die Errichtung von künstli-
chen Inseln und ortsfesten Anlagen, die Verlegung von Rohrleitungen und Kabeln und die Ausbeutung
der lebenden Ressourcen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ausgeschlossen werden kann.
Aber dies reicht nicht aus, um einen Ausschluss der internationalen Seefahrt in diesen Schutzgebieten aus
eigenem Recht zu begründen. Eine seevölkerrechtlich zulässige Festsetzung von Meeresgebieten, in de-
nen die Schifffahrt auch gegenüber Drittstaaten ausgeschlossen ist, müsste im Rahmen des Art. 211 Abs.
6 SRÜ vorgezeichneten Verfahrens erfolgen (PROELß 2004, 365).
Das 1992 geschlossene Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) hat den internationalen
Schutz von Arten und ihren Habitaten auf eine neue Grundlage gestellt (BGBl. 1993 II, 1742; 1995 II,
350). Es verlangt u. a., dass die Vertragsstaaten ein System von Schutzgebieten oder Gebieten einrichten,
in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind (Art. 8 lit. a
CBD). Dafür sind bestimmte Erhaltungsziele auszuweisen (Art. 2 Abs. 15 CBD). Schutzgegenstände sind
nach Art. 2 Abs. 2 CBD Tier- und Pflanzenarten, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Ökosys-
teme. In Art. 2 CBD ist auch die Einrichtung von Schutzgebieten für aquatische Ökosysteme vorgesehen.
Da sich das CBD auf Gebiete bezieht, die unter nationaler Hoheitsgewalt stehen (Art. 4 CBD), ist darin
auch die AWZ als Funktionshoheitsraum eingeschlossen (SCHWARZ 2004, 5; WOLFF 2004, 174 ff.). Al-
lerdings gilt auch hier, dass die Anwendung der Regelungen des CBD mit dem SRÜ im Einklang stehen
muss (Art. 22 Abs. 2 CBD). Daher ist die auf bestimmte Funktionshoheitsrechte begrenzte Regelungs-
kompetenz des Küstenstaates zu berücksichtigen (SCHWARZ 2004, 5). Das CBD kann dem Küstenstaat
keine überschießende Regelungskompetenzen verleihen. Damit ist auch im Kontext des CBD den durch
das SRÜ verbrieften Rechten von Drittstaaten Rechnung zu tragen. Allerdings veranlasst es den Küsten-
staat, von den ihm übertragenen Rechten gezielt in einer Weise Gebrauch zu machen, die dem Schutz der
biologischen Vielfalt gerecht wird. Wenn sich CBD und SRÜ gegenseitig ergänzen, spricht viel dafür,
dass danach auch in der AWZ die Einrichtung von Schutzgebieten seevölkerrechtlich zulässig ist, um die
Vielfalt der marinen Ökosysteme durch räumlich spezifizierte Regelungen zur schonenden Nutzung von
lebenden Ressourcen und ihrer Lebensräume zu erhalten. Damit erhält der Ressourcenschutz eine deutli-
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che normative Verstärkung. Allerdings bleiben auch davon das Recht von Drittstaaten auf freie Durch-
fahrt und die anderen in der AWZ geltenden Annexrechte der Freiheit der Meeres unberührt (WOLFF
2004, 185).
Das Seevölkerrecht verwehrt damit die Einrichtung von Totalreservaten, die erga omnes zum Schutz der
Natur alle menschlichen Betätigungen in einem Meeresgebiet schlechthin ausschließen (JARASS 2002, 30;
LAGONI 2002, 132). Es lässt zum Schutz der biologischen Vielfalt räumliche Beschränkungen der Nut-
zung von lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, die Errichtung von künstlichen Inseln und
ortsfesten Anlagen, der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sowie des Fischfanges
zu. Eine Beschränkung der Schifffahrt ist nur im Verbund mit den Bestimmungen der IMO möglich.
1.1.7 Regionalabkommen (OSPAR-Übereinkommen/Helsinki-Übereinkommen)
Das Recht der AWZ in Nord- und Ostsee wird im Weiteren durch sog. Regionalabkommen beeinflusst.
Sie ergänzen das durch das SRÜ skizzierte Rechtsregime. Einschlägig für die Nordsee ist das Überein-
kommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPARÜ). Es wurde am 22. 9. 1992
unterzeichnet und ist am 25. 3. 1998 in Kraft getreten (BGBl. 1994 II S. 1360). Die gesamte deutsche
AWZ in der Nordsee liegt im Geltungsbereich des OSPARÜ. Es erstreckt sich von der Süßwassergrenze
der inneren Gewässer bis in die Hohe See und schließt dabei den Meeresboden und -untergrund ein (Art.
1 lit. a und lit. b OSPARÜ). Einschlägig für die Ostsee ist das Helsinki-Übereinkommen (HÜ) vom 9. 4.
1992 (BGBl. 1994 II S. 1397). Es gilt für die gesamte deutsche AWZ der Ostsee und bezieht darüber
hinaus die Küstengewässer und die inneren Gewässer mit ein (Art. 1 HÜ).
In beiden Übereinkommen erfährt der Schutz der marinen Umwelt eine dezidierte normative Verstärkung.
So war nach Absatz 11 der Präambel für die Vertragsparteien des OSPARÜ die Erkenntnis maßgeblich,
dass es wünschenswert sei, „auf regionaler Ebene strengere Maßnahmen ... als in den internationalen
Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich“ vorzusehen. In ähnlicher
Weise kommt in Abs. 12 der Präambel des HÜ die Intention zum Ausdruck, „das Rechtssystem zum
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes zu erweitern, zu verstärken und auf den neuesten Stand zu
bringen“. Beide Regionalabkommen stehen dabei allerdings unter dem Vorbehalt, dass die damit rekla-
mierten Schutzverstärkungen nur innerhalb des seevölkerrechtlich vorgegebenen Handlungsrahmens zu-
lässig sind. Sie dürfen die Rechte von Drittstaaten nicht beschneiden. Die direktive Kraft der beiden Re-
gionalabkommen ist daher beschränkt. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten zwar, dazu den Inhalt der
Übereinkommen in ihre nationale Rechtsordnung aufzunehmen, können jedoch den vom SRÜ vorgege-
benen Handlungsrahmen nicht erweitern, sondern nur ausfüllen und konkretisieren (LAGONI 1996, 81;
EHLERS 1996, 104). Aus ihnen kann der Küstenstaat daher keine zusätzlichen und überschießenden Ho-
heitsrechte ableiten (vgl. Art. 29 HÜ). Sie können allerdings sehr wohl rechtlicher Verpflichtungsgrund
sein, von den im SRÜ eingeräumten Befugnissen mit einer bestimmten Zielrichtung Gebrauch zu ma-
chen. Insoweit tragen sie zur Akzentuierung des marinen Umweltschutzes bei.
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Das OSPARÜ bezieht sein übergreifendes Leitbild für die Gestaltung von Schutz und Nutzung des Mee-
res aus dem Grundsatz der „nachhaltigen Bewirtschaftung“ (Abs. 4 Präambel). Zentrales Ziel für das HÜ
ist es, „die ökologische Wiederherstellung der Ostsee zu gewährleisten und dabei die Möglichkeit der
Selbsterneuerung der Meeresumwelt und der Wahrung ihres ökologischen Gleichgewichts sicherzustel-
len“ (Abs. 4 Präambel). Im Zentrum des OSPARÜ steht nicht nur die Intention, die Verschmutzung des
Nordostatlantiks zu verhüten, sondern das Meeresgebiet insgesamt vor nachteiligen Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten zu bewahren, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosys-
teme zu erhalten und beeinträchtigte Meeresgebiete wiederherzustellen (Art. 2 Abs. 1 lit. a OSPARÜ).
Vergleichbare Regelungsintentionen finden sich auch im Helsinki-Übereinkommen. Auch hier ist über-
greifendes Ziel die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung, um die ökologische Wiederherstel-
lung des Ostseegebietes und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu fördern (Art. 3 Abs. 1
HÜ). Augenfällig erfährt dabei die ökosystemare Schutzdimension eine stärkere Akzentuierung.
Beide Übereinkommen werden durch das Leitbild der Vorsorge geprägt. Art. 2 Abs. 2 lit. a OSPARÜ
bezieht dabei den Inhalt der Vorsorge richtungsweisend auf das Problem des unzureichenden Wissens.
Vorsorge ist danach geboten, „wenn trifftige Gründe zur Besorgnis vorliegen ... selbst wenn es keinen
schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswir-
kungen gibt“. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 HÜ. Beide Übereinkommen orientieren sich
an „best-practice-Standards“ (Art. 2 Abs. 2 lit. a u. Abs. 3 lit. a OSPAR; Art. 3 Abs. 2 u. 3 HÜ). Sie ste-
hen daher im Zeichen eines vorwiegend technisch-organisatorisch ausgerichteten Verständnisses des
Schutzes der Umwelt, der sich allerdings in seiner operativen Ausgestaltung auf das Verschmutzungssyn-
drom fokussiert (vgl. zum Verschmutzungsbegriff LAGONI 1996, 88).
Im Einzelnen richten sich die Verpflichtungen darauf, die Verschmutzung des Meeres von Land aus (Art.
3 OSPAR; Art. 6 HÜ), durch Offshore-Anlagen (Art. 5 OSPAR; 12 HÜ)4 und durch Einbringen oder
Verbrennen auf See (Art. 5 OSPAR; Art. 10 u. 11 HÜ) zu verhüten. So ist aufgrund Art. 10 u. 11 HÜ
sowie Art. 4 des OSPARÜ das Verklappen und Verbrennen in der deutschen AWZ grundsätzlich ausge-
schlossen. Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur für Baggergut. In der Nordsee erlaubt ist auch das
Einbringen von inerten Stoffen natürlichen Ursprungs und von Fischabfällen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und lit. d
Anhang II OSPARÜ). Soweit das Einbringen zulässig ist, muss dem Küstenstaat die Befugnis zustehen,
die Orte dafür festzulegen. Abgesehen davon enthalten die Regionalabkommen keine Aussage für eine
weitere binnenräumliche Steuerung durch den Mitgliedstaat. Das HÜ enthält im Weiteren zusätzlich Be-
stimmungen über Anforderungen an Schiffe (Art. 8 u. 9 HÜ). Zur Einschränkung der Meeresverschmut-
zung sind im OSPARÜ in den Anlagen I, II und III weitere Anforderungen normiert. Entsprechende
4 Allerdings beziehen sich die Regeln beider Übereinkommen zu den Offshore-Anlagen nur auf Anlagen zur Förde-rung von Gas und Erdöl (vgl. Art. 1 j OSPAR; Anlage VI, Regel 1 HÜ).
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Funktion haben die Anlagen III, V und VI des HÜ. Diese Regelungen sind einer Raumordnung für die
AWZ nicht zugänglich.
Während der Grundsatz der nachhaltigen Bewirtschaftung im OPARÜ nur kursorisch angesprochen ist,
wird über Art. 15 HÜ das Ziel der Erhaltung der Küstenökosysteme, der natürlichen Lebensräume und
der biologischen Vielfalt formuliert und das Prinzip der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen
dezidiert bekräftigt. Wegen ihrer Beschränkung auf die Formulierung von umweltpolitischen Zielen ohne
Benennung instrumenteller Umsetzungsformen dürfte diese Vorschrift allerdings nur eine programmati-
sche Funktion besitzen (EHLERS 1996, 119). Insbesondere Fehlen in beiden Regionalabkommen instru-
mentelle Ansätze für eine bestands- und artenschutzorientierte Steuerung der Nutzung der lebenden Res-
sourcen. Sie wird im OSPARÜ sogar ausdrücklich speziellen Regelungen zur Fischerei anheim gestellt
(Abs. 12 Präambel). Eine spezifische Aussage zur Entwicklung einer naturräumlichen Ordnung der AWZ
findet sich in keinem der beiden Regionalabkommen.
Allerdings sind in beiden Übereinkommen zur weiteren Implementation der Verträge Kommissionen
eingerichtet worden (vgl. Art. 10 ff. OSPARÜ; Art. 19 ff. HÜ). Sie besitzen den Status internationaler
Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Tätigkeit ist nicht auf die Überwachung der Durch-
führung der Übereinkommen beschränkt (Art. 10 Abs. 2 lit. a OSPARÜ; Art. 10 Abs. lit. a HÜ). Sie kön-
nen auch zur Konkretisierung der Verträge Programme und Maßnahmen beschließen, die den Charakter
eines vertragsrechtlichen „Sekundärrechts“ annehmen können (Art. 10 Abs. 2 lit. c OSPARÜ; Art. 20
Abs. 1 lit. b HÜ). So können in einem vereinfachten Verfahren Änderungen der Anlagen beschlossen
werden (Art. 16 OSPAR; Art. 32 HÜ). Darüber hinaus kann die OSPAR-Kommission im Einvernehmen
aller Vertragsparteien weitere Programme und Maßnahmen mit bindender Wirkung beschließen (Art. 13
Abs. 1 u. 2 OSPARÜ) oder Empfehlungen mit appellativem Charakter geben (Art. 13 Abs. 1 OSPARÜ;
Art. 20 Abs. 1 lit. b u. c HÜ). Damit werden sie zum „Motor der Rechtsentwicklung“ (LAGONI 1996,
85)5.
Dabei sind die Beschlüsse nicht auf das gesamte Meeresgebiet beschränkt. Vielmehr kann die OSPAR-
Kommission auch ihre räumliche Anwendung „auf einen bestimmten Teil des Meeresgebiets“ beschrän-
ken (Art. 24 OSPARÜ). Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit zur Subregionalisierung eröffnet. Sie
erlaubt eine räumlich differenzierte Ordnung des Vertragsgebietes. Entscheidungszuständig dafür ist al-
lerdings die OSPAR-Kommission (PROELß 2004, 192). Eine solche ausdrückliche Erwähnung der Subre-
gionalisierung fehlt im HÜ. Von der Subregionalisierung durch die Kommission ist die zweite Option der
Ermunterung der Vertragsstaaten zu Maßnahmen auf der Grundlage von gemeinsam erarbeiteten Empfeh-
lungen der Kommission zu unterscheiden. So hat etwa die OSPAR-Kommission bereits 1992 die Ver-
5 Zur innerstaatlichen Umsetzung der Beschlüsse der Kommissionen ist der Erlass einer Rechtsverordnung erforder-lich (vgl. Art. 2 Nr. 1a des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks - BGBl. 1994 II S. 1355).
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tragsparteien zu Maßnahmen zum Schutz von marinen Ökoystemen aufgefordert und damit einen Impuls
für die Einrichtung von marinen Schutzgebieten gegeben (CZYBULKA, KERSANDT 2000, 13). Auch in der
1998 in Sintra beschlossenen Anlage V zum OSPAR über den Schutz der Ökosysteme und die Erhaltung
der biologischen Vielfalt (BGBl. 2001 II, S. 646) sind schutzgebietsrelevante Dimensionen enthalten
(PROELß 2002, 90). Sie konkretisiert auch im Kontext des Übereinkommens über die Biodiversität die in
Art. 2 Abs. 1 lit. a enthaltene Zielsetzung, die Meeresökosysteme zu erhalten. Allerdings schränkt sie ihre
Agenda sogleich im Hinblick auf die Regelung der Fischerei und der Schifffahrt wieder ein. Entsprechend
hat die Helsinki-Kommission (HELCOM) in ihrer Empfehlung 15/5 (BAnz vom 12. 3. 1996) ein Konzept
für die Einrichtung eines Systems von Baltic Sea Protected Areas vorgelegt (vgl. dazu JANSSEN 2002, 52
f.). Beide Dokumente besitzen jedoch nicht die Qualität bindenden Rechts. Sie gehören in die Kategorie
des „soft law“.
Aus dem Befund, dass sich weder aus dem OSPAR noch dem HÜ ein Ansatz für eine dezidierte Ver-
pflichtung der Vertragsstaaten entnehmen lässt, den Schutz der natürlichen Ressourcen der Meeresgebiete
im Wege der räumlichen Ordnung der AWZ zu fördern, ist nicht zu folgern, dass eine Entwicklung einer
einschlägigen Planung diesen Übereinkommen widersprechen würde. Vielmehr erlauben die Überein-
kommen weitergehende Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten (vgl. nur Art. 2 Abs. 5 OSPARÜ). Insbe-
sondere die aktuelle Implementation des HÜ durch HELCOM legt nahe, dass eine räumliche Ordnung der
AWZ durch den Küstenstaat nicht nur mit der Zielrichtung der Regionalabkommen konform geht, son-
dern diese verstärkt.
1.1.8 Zusammenfassung
Nach Maßgabe des Seevölkerrechts besitzt der Küstenstaat in der AWZ keine umfassende Gebietshoheit.
Ihm stehen nur funktionell begrenzte Hoheitsbefugnisse zu. Eine von ihm zu entwickelnde räumliche
Ordnung der AWZ kann nur soweit gehen, wie ihm das SRÜ Regelungskompetenz zuweist.
1. Der Küstenstaat darf die Grenzen der Nutzung von Ressourcen selbst definieren. Er kann die Er-
richtung von Anlagen an die Einhaltung besonderer Anforderungen binden und für bestimmte
Gebiete generell ausschließen (JARASS 2002, 35).
2. Aus den von Art. 56 SRÜ umschriebenen Funktionshoheitsrechten folgt, dass der Küstenstaat die
AWZ wohl als Wirtschaftsraum zur Nutzung der Ressourcen, aber nicht als potentiellen Erweite-
rungsraum seines Hoheitsgebietes behandeln darf. Die AWZ ist ein Wirtschaftsraum, aber kein
Siedlungsraum. Sie ist nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen und zur Entfaltung eines
staatsbürgerlichen Lebens konzipiert.
3. Im Rahmen der Kompetenz zur negativen Steuerung von Nutzungen ist auch die Einrichtung von
Meeresschutzgebieten als gebietsbezogener Schutz vor den Folgen der Nutzung der nichtleben-
den Ressourcen völkerrechtlich zulässig (GELLERMANN 2004, Rdn. 7 zu § 38 BNatSchG). Das
23
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Übereinkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt prononciert diese Kompetenz, erwei-
tert aber die Handlungsspielräume des SRÜ nicht.
4. Umgekehrt ist auch eine positive Steuerung von Vorhaben möglich. Dies betrifft nicht nur die
räumliche Steuerung der Windkraftnutzung durch die Festlegung von besonderen Eignungsgebie-
ten. Zulässig ist auch eine allgemeine räumliche Ordnung der AWZ für ortsfeste Anlagen und
Vorhaben (ERBGUTH 2002, 40 ff.; ERBGUTH, MAHLBURG 2003, 666).
5. Um Nutzungs- und Schutzkonflikte zu minimieren, kann daher die Bundesrepublik auch raum-
planerische Vorschriften erlassen, die einzelne Nutzungen räumlich begrenzen oder konzentrie-
ren.
6. Ein gebietsbezogener Ausschluss der Fischerei und weitere Maßnahmen zur räumlichen Steue-
rung ist seevölkerrechtlich zulässig (vgl. Art. 62 Abs. 4 lit. C SRÜ), allerdings unterliegen die
Mitgliedstaaten der EG den besonderen Regelungen der gemeinschaftlichen Fischereipolitik (vgl.
dazu 1. 2. 2. 2).
7. Die Schifffahrt ist durch den Küstenstaat in der AWZ aus eigenem Recht räumlich nicht so zu
ordnen, dass Schifffahrtswege verbindlich vorgegeben und bestimmte Gebiete vom Befahren
ausgeschlossen werden. Allein, soweit es zum Schutz von Vorhaben zur Ausbeutung der nichtle-
benden Ressourcen und Anlagen erforderlich ist, können auf den Anlagenschutz örtlich begrenzte
Einschränkungen der Schifffahrt getroffen werden (EHLERS 2004, 54). Sie eignen sich daher
nicht als Elemente einer räumlichen Ordnung der AWZ.
8. Gebietsbezogene Befahrenseinschränkungen können allerdings über die IMO erreicht werden. Im
Raumordnungsprogramm für die AWZ könnte die Absicht bekräftigt werden, dass sich die Bun-
desrepublik für entsprechende Befahrensregelungen einsetzt.
9. Militärische Nutzungen der AWZ durch Drittstaaten sind durch den Küstenstaat nicht zu regle-
mentieren.
10. Die Regionalabkommen verstärken den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, können aller-
dings die funktionell begrenzten Hoheitsrechte der Bundesrepublik nicht über das SRÜ hinaus
erweitern.
1.2 Gemeinschaftsrecht
Die räumliche Reichweite des primären Gemeinschaftsrechts bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 299
Abs. 1 EGV. Es gilt danach im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. In den weiteren Bestimmungen des
Art. 299 Abs. 2 – 4 EGV wird die AWZ als zusätzlicher Bereich, in dem das Gemeinschaftsrecht Anwen-
dung findet, nicht ausdrücklich benannt. Daraus könnte gefolgert werden, dass es wohl im Küstenmeer,
aber nicht auf dem Festlandsockel und in der AWZ Geltung besitzt (so auch BERNHARD 1982, 44 ff.).
Das Europäische Gemeinschaftsrecht beansprucht allerdings nicht nur im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten
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Geltung. So verfügt die EG auch dort über Kompetenzen nach außen, wo der Gemeinschaft entsprechen-
de Innenkompetenzen zustehen und diese Kompetenzen extern nur gemeinschaftlich wahrgenommen
werden können (EuGHE 1971, 263 „AETR“; EuGHE 1976, 1279 „Kramer“; WOLFRUM 2004, 68). Maß-
geblich für den Übergang von staatlichen Funktionen auf die EG ist danach nicht das Hoheitsgebiet, son-
dern die Möglichkeit, Hoheitsgewalt auszuüben (BECKER, in: SCHWARZE 2000, Rdn. 4 zu Art. 299
EGV). Daher erstreckt sich die Rechtsordnung der Gemeinschaft grundsätzlich auf den gesamten Raum,
in dem und für den die Mitgliedstaaten völkerrechtsgemäß Regelungen treffen können (GEIGER, Rdn. 1
zu Art. 299; OPPERMANN 1999, Rdn. 189; GRAF VITZTHUM 1986, 33 <44>).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, gilt das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich auch in den Seegebie-
ten, in denen den Mitgliedstaaten seevölkerrechtlich besondere küstenstaatliche Nutzungsvorrechte zu-
gewiesen sind. Dies hat die Gemeinschaft bereits mit dem Kommissionsmemorandum vom 24. 9. 1970
für den Festlandsockel zum Ausdruck gebracht. Durch die Entschließung des Rates vom 30. 10./ 31. 11.
1976 wurde unter Hinweis, dies sei eine unter allen Mitgliedstaaten abgestimmte Maßnahme, für die Ge-
meinschaft eine 200-Seemeilen-Fischereizone mit Wirkung zum 1. 1. 1977 in Anspruch genommen
(Ratsresolution ABl. 1976 Nr. C 105/1; vgl. dazu OPPERMANN 1999, Rdn. 189; GRAF VITZTHUM 1986,
33). Sie werden seitdem als „Gemeinschaftsgewässer“ bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des EuGH
sind daher die Normen des EGV in der AWZ und auf dem Festlandsockel zu beachten (EuGH Slg. 1980,
2403, Rdn. 14; EuGH Slg. 1992 I-6019, Rdn 25 - „Poulsen“). Sie sind sogar im Bereich der Hohen See
anwendbar, sofern sie sachlich einschlägig sein können (EuGH Slg. 1976, 1279 <1311> „Kramer“; EuGH
Slg. 1978, 417 <447> „Kommission./.Irland“; EuGH Slg. 1979, 2923, Rdn. 6 ff.).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die EG in der AWZ eine uneingeschränkte Rechtsetzungskompetenz
besitzt. Sie ist grundsätzlich auf die den Küstenstaaten zustehenden Funktionshoheitsrechte beschränkt
und muss sich im Binnenverhältnis zu den Mitgliedstaaten an die Kompetenzordnung der Gemeinschaft
halten. Ungeachtet der grundsätzlichen Erstreckungsfähigkeit des Gemeinschaftsrechts auf die AWZ sind
Rechtsakte der EG daher auch dort am Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu messen (Art. 5 Abs.
1 EGV). Sie setzen daher eine spezielle Zuweisung von Regelungskompetenz an die Gemeinschaft vor-
aus. Unter der Voraussetzung, dass eine primärrechtliche Regelungszuständigkeit der EG besteht und das
Sekundärrecht sachlich einschlägig ist, ist daher das Gemeinschaftsrecht in der AWZ und auf dem Fest-
landsockel anzuwenden (JARASS 2002, 42). Als Vertragspartei des SRÜ hat die Gemeinschaft dabei ih-
rerseits die Regelungen zur AWZ und zum Festlandsockel zu achten (LAGONI 2002, 132). Im Falle des
Verstoßes käme Art. 300 Abs. 7 EGV als Kollisionsnorm zur Anwendung.
1.2.1 Primärrecht
Gehört die AWZ zum Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, wird sie zum Wirtschaftsraum, in dem
die vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes gelten. Auch hier ist das Gemeinschaftsrecht
auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen fokussiert (WOLFRUM 2004, 69 ff.), auch wenn das
Seevölkerrecht dem Küstenstaat souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse einräumt und ihm das Recht 25
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zur Nutzung der lebenden und nichtlebenden Ressourcen zugesteht. So gilt nach Art. 1 der VO
3577/92/EWG für Gemeinschaftsreeder der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (ABl. Nr. L 364, S. 7).
Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf die Verbindung zu Anlagen auf dem Festlandsockel (Art. 2 Nr.
1b). Entsprechend gewährleistet die Richtlinie 94/22/EG (ABl. Nr. L 164, S. 3) den diskriminierungsfrei-
en Zugang für Unternehmen der Mitgliedstaaten zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Koh-
lenwasserstoffen auf dem Festlandsockel. Anknüpfungspunkte für raumbedeutsame Regelungen durch
die EG sind die ihr eröffneten Regelungskompetenzen in den Bereichen der Fischerei, des Umweltschut-
zes und des Verkehrs.
Rechtsgrundlage für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung des Seeverkehrs in der AWZ ist Art. 80 Abs.
2 EGV. Danach liegt die Regelungszuständigkeit beim Rat. Er hat dabei den Schutz der Umwelt nach Art.
6 EGV zu berücksichtigen. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist die Regelungskompetenz konkurrierender
Natur. Sie schließt grundsätzlich auch die Kompetenz zur räumlichen Steuerung aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit oder des Umweltschutzes ein (STADLER, in: SCHWARZE, Rdn. 6 zu Art. 80 EGV). Eine
Kompetenz zur räumlichen Steuerung des Schiffsverkehrs gegenüber Drittstaaten in der AWZ ergibt sich
daraus jedoch nicht. Sie bleibt den internationalen Übereinkommen vorbehalten.
Die gewerbsmäßig ausgeübte Fischerei gehört zur gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. Art. 3 lit. e u. 32 Abs.
1 S. 2 EGV). Wörtlich genommen bezieht sich dies allerdings nur auf den Handel mit Erzeugnissen der
Fischerei. So betrachtet, wäre der Schutz der natürlichen Ressourcen des Meeres kein Gegenstand der
gemeinsamen Fischereipolitik. Demgegenüber bezieht ihn die funktionelle Betrachtung mit ein (vgl. dazu
PROELß 2004, 313). Die gemeinsame Fischereipolitik umfasst daher nach herrschender Ansicht auch den
Ressourcenschutz. Sie erstreckt sich neben den Küstengewässern auch auf die AWZ und die Hohe See
(OPPERMANN 1999, Rdn. 1402). In diesem Zusammenhang ist die Gemeinschaft mehreren internationa-
len Übereinkommen zur Regelung der Seefischerei beigetreten6. Da der sachliche Einschlag des gemein-
schaftsrechtlichen Fischereirechts für die Regelung der Seefischerei in der AWZ evident und vom Euro-
päischen Gerichtshof mehrfach bestätigt worden ist (EuGH Slg. 1978, S. 417 <447> „Kommissi-
on/Irland“; EuGH Slg. 1979, 2941 „Frankreich/VK“), kann die EG im Rahmen ihrer Fischereipolitik auch
die Kompetenz zur Regelung der Nutzung der lebenden Ressourcen der AWZ beanspruchen (EuGH Slg.
1981, 1045, Rdn. 17). Diese Regelungskompetenz ist nach herrschender Ansicht eine ausschließliche
Zuständigkeit (vgl. dazu SCHWARZ 2004, 7 ff.). Zentrales Rechtsetzungsorgan ist der Rat. Er erlässt nach
Art. 37 Abs. 2 UA 3 EGV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments die ein-
schlägigen Rechtsakte. Gem. Art. 6 EGV sind dabei die Erfordernisse des Umweltschutzes und die Förde-
rung einer nachhaltigen Entwicklung als limitierende Elemente der Gestaltung der Nutzungsbedingungen
zu berücksichtigen.
6 Vgl. nur das Übereinkommen zum Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (ABl. EG 1983 Nr. L 237/5) sowie WOLFRUM 2004, 76.
26
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Der Schutz der Umwelt ist allerdings nicht nur als Querschnittsaufgabe in die gemeinsame Fischereipoli-
tik zu integrieren, sondern ergibt sich auch aus den Art. 174 ff. EGV. Sie begründen eine konkurrierende
Kompetenz der Gemeinschaft für den Umweltschutz. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft macht nicht
an den territorialen Grenzen der Mitgliedstaaten Halt. Die in Art. 174 EGV benannten Ziele haben eine
explizit globale und internationale Zielrichtung. Die EG kann daher auch im Rahmen ihrer Umweltpolitik
Regelungen treffen, die sich auf die AWZ beziehen. Dies schließt inhaltlich den Naturschutz ein. Die
Rechtssetzung erfolgt nach dem durch Art. 251 EGV bezeichneten Verfahren. Den Mitgliedstaaten bleibt
es nach Art. 176 EGV unbenommen, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
Im Gegensatz zur Seeschifffahrt, zur Fischerei und zum Umweltschutz gibt es eine spezielle Ermächti-
gung für die Entwicklung einer europäischen Raumordnung im Primärrecht der Gemeinschaft nicht.
Raumbedeutsame Teilkompetenzen finden sich allerdings in den Regelungszuständigkeiten zur Landwirt-
schaft (Art. 32 ff. EGV), zum Verkehr (Art. 70 ff. EGV), zu den transeuropäischen Netzen (Art. 154 ff.
EGV), der Regionalpolitik (Art. 158 ff. EGV) und insbesondere zur Umweltpolitik (Art. 174 ff. EGV).
Dort ist der Gemeinschaft zwar auch die Befugnis eingeräumt, Maßnahmen im Bereich der Raumordnung
zu erlassen (Art. 175 Abs. 2 S. 1 EGV). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein originäres Mandat für
eine umfassende Ordnung des Raumes der Gemeinschaft, sondern um die Einbindung von raumordneri-
schen Maßnahmen in die Umweltpolitik (KOCH, HENDLER 2001, Rdn. 3 zu § 10). In diesem Zusammen-
hang ist es zwar zulässig, dass das Gemeinschaftsrecht raumbedeutsame Bestimmungen – wie etwa für
marine Schutzgebiete – für die AWZ entwickelt, eine originäre raumordnerische Gestaltung der AWZ ist
der EG jedoch versagt.
1.2.2 Sekundärrecht
Eine Anwendung des Sekundärrechts für die AWZ und den Festlandsockel setzt entsprechend voraus,
dass die in Betracht gezogenen Richtlinien und Verordnungen der EG Regelungen treffen, die für diese
Gebiete sachlich einschlägig sind.
1.2.2.1 Räumliche Ordnung des Seeverkehrs
Die europäische Seeschifffahrtspolitik war bisher auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
fokussiert (WOLFRUM 2004, 69 ff.) So gilt nach Art. 1 der VO 3577/92/EWG für Gemeinschaftsreeder
der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (ABl. Nr. L 364, S. 7). Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf
die Verbindung zu Anlagen auf dem Festlandsockel (Art. 2 Nr. 1b). Im Weiteren hat die EG eine Vielzahl
von Richtlinien zur Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erlas-
sen, die nicht nur für die AWZ gelten, aber auch in der AWZ zu beachten sind (vgl. CZYBULKA, KER-
SANDT 2000, 30 ff.; WOLFRUM 2004, 70 ff.). So dürfen etwa nach der VO 417/2002 (ABl. Nr. C ) ab
2015 Einhüllentanker nicht mehr Häfen der Gemeinschaft anlaufen. In jüngster Zeit hat die EG aus An-
lass der Erika-Havarie auch eigenständige Maßnahmenpakete zur Verbesserung der Schiffssicherheit
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beschlossen (vgl. dazu PROELß 2002, 325). Raumordnerisches Potential erschließt sich aus diesen Rege-
lungen allerdings nicht.
1.2.2.2 Räumliche Steuerung der Fischerei
Obwohl sich die Verordnung 2371/2002 des Rates vom 20. 12. 2003 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 358/59) und
die darauf aufbauenden Vorschriften nicht allein auf die AWZ beziehen, sind ihre Regelungen doch auch
in den als „Gemeinschaftsgewässer“ bezeichneten Gebieten mit küstenstaatlichen Nutzungsvorrechten
anzuwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1). Sie betreffen allerdings nur die Berufsfischerei. In der Sache bezieht
sich die Grundverordnung dabei nicht nur auf Fische, sondern auf alle lebenden Ressourcen des Meeres
(Art. 1 Abs. 2a) und deren Auswirkungen auf die Umwelt (Art. 1 Abs. 2b) und damit auf die marinen
Ökosysteme insgesamt (Art. 3 lit. e). Sie hat sich programmatisch den Anspruch eines integrierten und
damit umfassend angelegten Ressourcenschutzes gesetzt und adaptiert dabei das Leitbild der nachhaltigen
Nutzung. In Verfolgung des Vorsorgeprinzips strebt sie das Ziel an, die Auswirkungen der Fischerei auf
die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Art. 2 Abs. 1). Im Gegensatz zur gemeinsa-
men Agrarpolitik liegt ihr programmatisches Leitziel damit nicht in der Regulierung des Marktes durch
Beihilfen, dem Schutz des Binnenmarktes vor Erzeugnissen aus Drittstaaten und der Vermarktung der
Überproduktion, sondern in der Erhaltung einer knappen Ressource. In Bezug auf die Ressourcennutzung
postuliert sie für den Bereich der Gemeinschaftsgewässer der AWZ den Grundsatz des freien Zuganges
zu den Gewässern und Ressourcen für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (Art. 17 Abs. 1), wäh-
rend sie den Zugang von Fahrzeugen aus Drittstaaten besonderen Einschränkungen unterwirft. Dagegen
ist der Fischfang in den Küstengewässern für Fischereifahrzeuge von Häfen der angrenzenden Küste pri-
vilegiert (Art. 17 Abs. 2). Entsprechend kann der Mitgliedstaat gem. Art. 9 im Bereich der 12-Seemeilen-
Zone zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen eigenständige Maßnahmen mit nichtdiskriminie-
render Wirkung treffen, soweit die Gemeinschaft keine einschlägigen Maßnahmen erlassen hat.
Für die Gemeinschaftsgewässer entwickelt die VO 2371/2002 vier Regulationsbereiche. Sie beziehen sich
auf die Festlegung der zulässigen Fangmenge, ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten, die Erteilung von
Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten sowie auf Maßnahmen zur Ressourcenschonung. In
Bezug auf die Ressourcenschonung sieht die VO 2371/2002 mit dem in Art. 4 skizzierten Maßnahmen-
bündel, den Wiederauffüllungsplänen für gefährdete Bestände (Art. 5) und den Bewirtschaftungsplänen
für die Erhaltung noch nicht gefährdeter Bestände (Art. 6) ein durch Organe der Gemeinschaft zu justie-
rendes Regime zur Begrenzung des Fischereiaufwandes vor, das den Mitgliedstaaten keine wesentlichen
Handlungsspielräume überlässt. Beide Pläne sind durch das in Art. 4 in einzelne benannte Maßnahmen-
bündel zu operationalisieren und durch die Entwicklung eines Zeitrahmens für die Erreichung der gesetz-
ten Ziele kontrollfähig zu machen. Sie werden im Weiteren durch die Befugnisse der Kommission (Art.
7) und der Küstenstaaten (Art. 8) abgerundet, Sofortmaßnahmen im Falle von akuten Gefährdungen ein-
zuleiten. In dem Instrumentarium der Anpassung der Fangkapazitäten (Art. 11 ff.) werden die Regelun-
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gen zur Ressourcennutzung und zum Ressourcenschutz miteinander kompatibilisiert. Im aktuellen regula-
torischen Zentrum steht hier die Festlegung von Referenzgrößen für die Fischereiflotten der Mitgliedstaa-
ten (Art. 12) und die Aufteilung von Fangquoten (Art. 20). Da der Bestandschutz für die natürlichen Res-
sourcen des Meeres zur sachlichen Regelungsaufgabe der gemeinsamen Fischereipolitik gehört, bleibt für
bestandsregulierende Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 175 EGV kein Raum (EuGH Slg. 1993 I-
6133; vgl. auch PROELß 2002, 315 ff.)
In dieser Skizze der regulatorischen Grundstrategien ist die räumliche Dimension zunächst ausgeblendet
geblieben. Jedoch beschränkt sich der Handlungsrahmen des Ressourcenschutzes nicht auf Zielvorgaben
zur Bewirtschaftung und Wiederauffüllung (Art. 5 u. 6). Im operativen Maßnahmebündel des Art. 4 ist
neben der Festlegung von Fangmengen, Fangzeiten, Flottengrößen, Vorgaben zur technischen Beschaf-
fenheit des Fanggeräts und Mindestgrößen der verwertbaren Arten auch die Möglichkeit für eine räumli-
che Beschränkung des Fischfanges vorgesehen (Art. 4 Abs. 2 lit. g ii). Im Weiteren sind auch „besondere
Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nicht-
zielarten“ (Art. 4 Abs. 2 lit. g iii) möglich. Dies schließt die Einrichtung von Fangschutzgebieten durch
die Gemeinschaft ein. Darin liegt ein ganz erhebliches Potential zur raumordnerischen Steuerung von
Nutzungsansprüchen auf die lebenden Ressourcen der AWZ. Zuständig dafür ist der Rat (Art. 4 Abs. 1).
Die Einrichtung von Fangschutzgebieten ist, zumal die aktuelle Festlegung der zulässigen Fangmengen
durch den Rat im deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung steht,
vielfach angemahnt worden (SRU, BT-Drs. 15/2626, Tz. 256 ff.). Obwohl solche Maßnahmen bisher
ausgeblieben sind, steht der gemeinschaftsrechtliche Einrichtungsvorbehalt der Festsetzung von Fang-
schutzgebieten in der AWZ durch die Mitgliedstaaten aus eigenem Recht entgegen, während sie in den
Küstengewässern nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 VO 2371/2002 grundsätzlich als zulässig zu betrach-
ten ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn gebietsbezogene Maßnahmen zur Einschränkung der Fischerei
nicht aus fischereiwirtschaftlichen, sondern aus Gründen des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen
erfolgen sollen. Für eigenständige mitgliedstaatliche Regelungen zur gebietsbezogenen Einschränkung
der Fischerei aus ressourcenökologischen Gründen des Bestandsschutzes ist daher wegen des Vorranges
des Gemeinschaftsrechts wenig Raum (EHLERS 2004, 53). Allerdings ist diese Rechtsansicht nicht un-
bestritten (SCHWARZ 2004; CZYBULKA, BOSECKE 2005). Selbst wenn man nationale fischereirechtliche
Regelungsspielräume sieht, ergibt sich daraus noch keine unmittelbare Konsequenz für eine räumliche
Ordnung der AWZ. Um sie zu beeinflussen, müsste die Einrichtung von Fangschutzgebieten dann näm-
lich erst nach Maßgabe des nationalen Fischereirechts erfolgt sein (vgl. dazu 1.3.1.3.2). Eine marine
Raumordnung könnte dies nur nachrichtlich zur Kenntnis nehmen.
1.2.2.3 Gebietsschutz auf der Grundlage des Habitatschutzes
Mit der FFH-RL hat die EG sich eine Rechtsgrundlage für den gemeinschaftsrechtlichen Habitat- und
Artenschutz geschaffen (RL 92/43/EWG vom 21. 5. 1992 - ABl. L 206/7), deren großes Ziel ein kohären-
tes Netz europäischer Schutzgebiete ist. Die Entwicklung und der Schutz von „Natura 2000“-Gebieten ist
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auch für die AWZ bedeutsam. Da sich die FFH-Richtlinie bereits programmatisch auch auf aquatische
Gebiete bezieht (Art. 1 lit. b FFH-RL) und in ihren Anhängen ausdrücklich auch marine Lebensräume
(vgl. Anhang I Nr. 11, insb. Code Nr. 1110 – Sandbänke sowie Code Nr. 1170 – Riffe) und Arten (Fische
sowie Schweinswal, Seehund und Kegelrobbe) benennt, die in der AWZ vorkommen können, wird man
ihre sachliche Anwendbarkeit kaum in Zweifel ziehen können (CZYBULKA 2001, 23; JARASS 2002, 45; a.
A. LOUIS, ENGELKE 2000, Rdn. 11 zu § 19a). Der High Court des Vereinigten Königreichs hat in seiner
Entscheidung “The Queen versus The Secretary of State for Trade and Industry ex parte Greenpeace Lim-
ited” vom 5. 11. 1999 – CO 1336/1999 die Beachtung der FFH-RL in der AWZ bekräftigt (vgl. dazu
CZYBULKA 2001, 19 ff.). Sieht man vom wohl ausgerotteten Stör (Code Nr. 1101) und dem Nord-
seeschnäpel (Code Nr. 1113) ab, sind darunter allerdings keine prioritäre Arten. Da etwa 25 Vogelarten in
der AWZ ihren Lebensraum haben, ist auch die Vogelschutz-RL (RL 79/409/EWG vom 2. 4. 1979 - ABl.
L 103/1) sachlich einschlägig (CZYBULKA 2003, 334). Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, zum
Schutze der in den beiden Richtlinien genannten Arten und marinen Lebensräume „Natura 2000“-Gebiete
einzurichten. Dem ist die Bundesrepublik durch die Einführung des § 38 BNatSchG nachgekommen, der
die Festsetzung von geschützten Meeresflächen in der AWZ vorsieht (vgl. dazu unten 1.3.1.3.2). Damit
ist dem gemeinschaftsrechtlich vorgeprägten Gebietsschutz eine raumordnungsrelevante Dimension zuei-
gen.
Von der soeben thematisierten Frage, inwieweit dem Mitgliedstaat eigenständige fischereirechtliche Re-
gelungsbefugnisse geblieben sind, ist das Problem einer Kollisionslage zwischen den gemeinschaftsrecht-
lichen Vorgaben zur Fischerei und dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Habitatschutz zu unter-
scheiden. Zu klären ist somit, ob der Fischfang in „Natura 2000“-Gebieten auf der Grundlage des Habitat-
schutzrechts eingeschränkt werden kann oder nur nach Maßgabe der Fischerei-GrundVO. Aus Erstre-
ckung des FFH-Rechts auf die AWZ ist zunächst zu folgern, dass die Fischerei-GrundVO keine absolute
Sperrwirkung gegenüber anderen Maßnahmen zum marinen Naturschutz entfaltet. Dies gilt zumindest
dann, wenn sie keinen Zusammenhang zur Fischerei aufweisen. Daher kann die Gemeinschaft im räumli-
chen Geltungsbereich der GrundVO zur Fischerei Regelungen erlassen, mit denen andere sachliche Rege-
lungsintentionen – z. B. der Schutz von marinen Lebensräumen und Arten vor Gefährdungen, die aus
dem Betrieb von Offshore-Anlagen herrühren – verfolgt werden sollen. Dies leitet zum Problem der Be-
wältigung inhaltlicher Konfliktlagen zwischen Fischerei-GrundVO und FFH-Recht über. Sowohl in der
seerechtlichen als auch in der naturschutzrechtlichen Literatur war bisher die Rechtsansicht verbreitet, das
Fischereirecht hindere nicht, weitergehende Regelungen zum Schutze von Arten und Lebensräumen vor
den Folgen der Ausübung der Fischerei zu erlassen (BECKERT, BREUER 1991, Rdn. 1433; WEIß 1999, 61
ff.; JANSEN 2002, 221).
In Frage steht allerdings, ob der Schutz von FFH-Gebieten im Lichte des von der VO 2371/2002 verfolg-
ten integrativen Ansatzes von Schutz und Nutzung der lebenden Ressourcen des Meeres auch Maßnah-
men rechtfertigen kann, die für die Ausübung der Fischerei in der AWZ bedeutsam sind. Beide Regelun-
gen gehören zum sekundären Gemeinschaftsrecht. Eine Grundverordnung steht zwar im Rang über den 30
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aufgrund einer darin enthaltenen Ermächtigung erlassenen Rechtsakten, ein grundsätzlicher Vorrang des
durch Verordnungen konstituierten Gemeinschaftsrechts gegenüber den Richtlinien der EG besteht je-
doch nicht. Grundsätzlich stehen die fischereipolitischen und die umweltpolitischen Kompetenzen gleich-
berechtigt nebeneinander (SCHWARZ 2004, 11 m. w. N.). Dies macht eine horizontale Kompetenzabgren-
zung erforderlich (PROELß 2002, 306 ff.). Eine Abstützung auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen ist
grundsätzlich unzulässig (SCHWARZ 2004, 11). Ein Anwendungsvorrang muss im Einzelfall begründet
werden. Welches Recht anzuwenden ist, entscheidet sich auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht nach
dem Grundsatz der Spezialität (BIEBER, EPINEY, HAAG, Rdn. 51 zu § 6). Die einen Sachverhalt ausdrück-
lich regelnde Norm hat Vorrang vor einer allgemeinen Norm (EuGH Slg. 1987, 1493; Slg. 1989, 3457;
Slg. 1991 I-2867; Slg. 1992 I-419). Zu fragen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes, wo die überwiegende Zielsetzung liegt, sowie, was Inhalt und Schwerpunkt der einschlägigen Maß-
nahme ist (EuGH Slg. 1990, 1527 <1549>; Slg. 1993, 939 <966>; Slg. 1996, 5755 <5802>; Slg. 2001 I-
9717 <9757>). Geht es um den Fang allein, ist ohne Zweifel die Fischer-GrundVO das spezieller Recht.
Eine andere Beurteilung erscheint naheliegend, soweit durch die Ausübung bestimmter Formen der Fi-
scherei – wie des Gebrauchs von schweren Schleppnetzen anderem Gerät – der Bestand geschützter Le-
bensraumtypen gefährdet wird. Hier stellt der Habitatschutz das spezieller Recht dar. Nach Maßgabe des
von der VO 2371/2002 verfolgten integrierten Konzepts der Ressourcennutzung und des Ressourcen-
schutzes gehört allerdings auch die Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu ihrem
Regelungsbereich. Daraus kann geschlossen werden, dass sie Anwendungsvorrang vor den Regelungen
zum Habitatschutz genießen, die auf der Grundlage der Ermächtigung zum Umweltschutz nach Art. 174
ff. EGV erlassen sind (vgl. auch PROELß 2004, 306). Dies entspricht der Abgrenzung zwischen den
Rechtsakten, die zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt erlassen werden und dabei auch den Schutz der
Umwelt berücksichtigen (Art. 95 EGV) und den Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt nach Art. 175
EGV ergehen. Dass im Weiteren mit der VO 2371/2002 auch das Ziel der „klaren Abgrenzung der Zu-
ständigkeiten auf Gemeinschaftsebene“ angestrebt wird (Art. 2 Abs. 2a), spricht gleichfalls für ihren An-
wendungsvorrang. Für zusätzliche gebietsbezogene Regelungen, die sich auf die Fischerei beziehen,
bleibt daher für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zum Umwelt- und Naturschutz wenig Raum. Die
Einrichtung von Fangschutzgebieten kann nach dieser Ansicht von einem Mitgliedstaat daher nur im
Rahmen der konsultativen Verfahren nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 VO 2371/2002
betrieben werden.
Diese Rechtsansicht trifft auf die Kritik, dass die sektoral konzipierten Regelungen für die Fischerei durch
die sektorübergreifende Querschnittsklausel des Art. 6 EGV soweit entgrenzt werden, dass das Prinzip
der begrenzten Einzelermächtigung unterlaufen wird (SCHWARZ 2004, 12 m. w. N.). Zudem hat der Eu-
ropäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. 9. 2004 zur mechanischen Herzmuschelfischerei im
niederländischen Wattenmeer keine Bedenken gehabt, die Anwendung der FFH-RL für Projekte zu beja-
hen, die in wirtschaftlicher Betrachtung der Fischerei zuzuordnen sind (EuGH, NuR 2005, 788). Das
FFH-Regime greift danach im Küstenmeer gegenüber einer grundsätzlich durch das Regime der Fische- 31
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
reiverordnungen gedeckten Handlung zumindest dort, wo die Fischerei aufgrund von mechanischen Ein-
wirkungen geschützte Lebensräume beeinträchtigt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusam-
menhang die Reichweite der Fischerei-GrundVO zwar nicht explizit thematisiert, aus seiner Entscheidung
könnte jedoch implizit gefolgert werden, wenn es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, im Bereich des
Wattenmeeres habitatschutzspezifische Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Formen der Fischerei zu
verlangen, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dies für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der
AWZ abzulehnen. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Art. 9 der Fischerei-GrundVO dem
Küstenstaat im Bereich des Küstenmeeres weitergehende Befugnisse einräumt als in der AWZ und dass
es sich im konkret entschiedenen Fall um Nutzungsbeschränkungen gegenüber eigenen Staatsangehörigen
handelt. Letzteres Argument ist zwar im Kontext der binnenmarktbezogenen Lehre über die Zulässigkeit
von „Inländerdiskriminierungen“ bedeutsam, kann jedoch in Bezug auf den Schutz von „Natura 2000“-
Gebieten nicht greifen, denn das Schutzbedürfnis eines FFH-Gebietes ist gegenüber der Herkunft des
Einwirkenden indifferent. Auch wenn man anerkennt, dass die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten
in AWZ und Küstenmeer unterschiedlich ausgestaltet ist und die GrundVO dem Mitgliedstaat in AWZ
anders als im Küstenmeer keine eigenständigen Regelungsbereiche für Maßnahmen zur Beschränkung
der Fischerei überlässt, bleibt festzuhalten, dass in der AWZ zwei unterschiedliche Regelungsbereiche
des Gemeinschaftsrechts aufeinander treffen. Richtet der Küstenstaat „Natura 2000“-Gebiete ein, wird er
in diesen Fällen nicht aus eigenem Recht tätig, sondern kommt einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflich-
tung nach. Soweit sich aus dem Gebietsschutz Einschränkungen der Fischerei ergeben, handelt es sich
materiell um eine Kollisionslage zwischen zwei konkurrierenden Regelungsbereichen des Gemeinschafts-
rechts. Es geht also nicht um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht,
sondern um den Vorrang im Gemeinschaftsrecht.
Damit kommt man wieder auf die Grundproblematik des Anwendungsvorranges zurück. Der GrundVO
geht es um die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen im Kontext ihrer wirt-
schaftlichen Nutzung durch die Berufsfischerei; Ziel der FFH-RL ist aber über den Artenschutz hinaus
auch der Schutz von Lebensräumen gegen alle Arten von störenden Einwirkungen. Es könnte nun argu-
mentiert werden, dass zwar in Bezug auf die Einrichtung von Gebieten, in denen aus Gründen des Res-
sourcenschutzes der Fischfang zu wirtschaftlichen Zwecken eingeschränkt oder untersagt werden soll, die
VO 2371/2002 als maßgebliche Regelung zu betrachten ist. In Bezug auf die Zerstörung von Lebens-
raumtypen muss aber die FFH-RL als das speziellere und schwerpunktmäßige Recht begriffen werden (so
im Ergebnis wohl SCHWARZ 2004, 19 ff.). Folgte man der Ansicht, dass der Schutz von Lebensraumtypen
unabhängig von der Ordnung der Fischerei durch die Fischerei-GrundVO gemeinschaftsrechtlich nach
der FFH-RL zu erfolgen hat, wäre es Sache der Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnungen für marine
„Natura 2000“-Gebiete, einschlägige Einschränkungen für bestimmte Fangmethoden festzulegen, wenn
sie geschützte Lebensraumtypen gefährden. Entsprechend hat der EuGH den sekundärrechtlichen Schutz
des Waldes gegen Luftverschmutzung und gegen Brände nicht aus der Kompetenz zur gemeinsamen Ag-
rarpolitik abgeleitet, sondern aus Art. 174 ff. EGV begründet (EuGH Slg. 199 I-1139, Rz. 16). Dem steht
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jedoch die derzeitige Praxis der Gemeinschaft entgegen. In der Verordnung Nr. 1475/2003 (ABl. Nr. L
211/14) wurde der Schutz von Tiefseekorallenriffen nordwestlich von Schottland vor den Folgen der
Schleppnetzfischerei nicht gebietsschutzrechtlich, sondern fischereirechtlich begründet. Diese Rechtspra-
xis wurde in den VOen 263/2004 (ABl. Nr. L 46/11) und 602/2002 (ABl. Nr. L 97/30) bestätigt. Sie führt
zu dem paradoxen Ergebnis, dass die FFH-RL Grundlage für die Einrichtung von Schutzgebieten ist, ihr
Schutz gegenüber Einwirkungen von Seiten der Fischerei jedoch auf der Grundlage der VO 2371/2002
getroffen werden muss (vgl. auch SCHWARZ 2004, 15). Damit sind nicht nur die Schutzverpflichtungen
des Art. 6 FFH-RL ausgehebelt, sondern es werden auch neue Folgeprobleme – wie des Schutzes aktuel-
ler und potentieller FFH-Gebiete im Falle des Ausbleibens fischereirechtlicher Schutzmaßnahmen – pro-
voziert.
Für die räumliche Ordnung der AWZ hat diese Kontroverse jedoch letztlich keine entscheidende Bedeu-
tung. Auch wenn man Spielräume für eine habitatsschutzrechtliche Beschränkung der Fischerei bejaht,
erschließen sich daraus keine essentiellen raumordnungsrechtlichen Konnotationen. Eine Kompetenz für
die naturschutzrechtlich begründete Einrichtung von Fangschutzgebieten ergibt sich aus der Bejahung der
Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Fangmethoden nicht. Die Einrichtung von Fangschutzgebieten
bleibt Angelegenheit der gemeinsamen Fischereipolitik. Da sich die damit vorgenommene Präzisierung
des FFH-Gebietsschutzes nur auf bestimmte Fangmethoden in marinen „Natura 2000“-Gebieten und nicht
auf den gebietsbezogenen Ausschluss der Fischerei insgesamt bezieht, kommt ihr nur eine periphere
raumordnerische Bedeutung zu. Sollten aus Sicht des Naturschutzes oder der Raumordnung Gebiete in
der deutschen AWZ eingerichtet werden, in denen nicht nur bestimmte Fangmethoden untersagt sind,
sondern der Fischfang bestimmter Arten oder insgesamt verboten sein soll, müsste sich die Bundesrepu-
blik bemühen, entsprechende Mehrheiten in den Organen der Gemeinschaft herzustellen.
1.2.2.4 Umweltverträglichkeitsprüfung/Umweltprüfung
Sachliche Bezüge zur AWZ weist auch die UVP-RL auf (RL 85/337EWG vom 27. 6. 1985 - ABl. Nr. L
175/40). Dies betrifft etwa die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem
Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und mehr als 500.000 m3/Tag bei Erdgas (Anhang I Nr.
14), Öl-, Gas und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge
von mehr als 40 km (Anhang I Nr. 16), Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See (Anhang II
Nr. 2c), Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung (Anhang II Nr. 3 h), Anlagen zur Nutzung von
Windenergie zur Stromerzeugung (Anhang II Nr. 3 i) sowie nach Maßgabe von Anhang II Nr. 10 i die
nicht in Anhang I erfassten Projekte zum Bau von Gas- und Ölpipelines. Entsprechendes gilt nach Art. 3
Abs. 2 a und b SUP-RL für die strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen (RL
2001/42/EG vom 27. 6. 2001 – ABl. Nr. L 197/30). Dazu gehört grundsätzlich auch die Raumplanung
(vgl. § 7 Abs. 5 ROG). Die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ wird damit zu einem potentiel-
len Anwendungsbereich der SUP-RL. Sie ist damit raumordnungsrelevant, zusätzliches raumordnerisches
Potential erschließt sich aus ihr jedoch nicht.
33
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
1.2.2.5 Raumordnung
Im Gegensatz zu den harten Determinanten des Natur- und Umweltschutzes ist die Raumordnung nicht
Gegenstand einer speziellen Einzelermächtigung des EGV. Die räumliche Ordnung ist daher nur in Kon-
zepte der Gemeinschaft eingebunden, die keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen können. Allge-
meine raumordnerische Leitbilder sind auf der Ebene der Gemeinschaft in den Dokumenten der Kommis-
sion „Europa 2000“ und „Europa 2000+“ vorgestellt worden. Im Jahr 1999 haben sich die für Raumord-
nung zuständigen Minister auf das „Europäische Raumentwicklungskonzept“ (EUREK) verständigt. Im
Rahmen der Arbeiten zur Entwicklung einer Strategie für das Integrierte Küstenzonenmanagement
(IKZM) sind auch die Küstengebiete in das Augenmerk der Gemeinschaft gerückt (vgl. dazu BOSECKE
2005). Zentrales Anliegen ist es dabei, eine einheitliche und integrierte Konzeption für das Management
von Küstenzonen zu entwickeln, die Land und Meer gleichermaßen umfasst. Die Gemeinschaft hat dazu
mehrere Dokumente vorgelegt (EUROPÄISCHE KOMMISSION 1999; EUROPÄISCHE KOMMISSION vom 27.
9. 2000 KOM (2000) 547 end.; EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT vom 30. Mai 2002 - ABl.
2002/413/EG). Auf dieser Grundlage sind die Mitgliedstaaten gebeten worden, eine nationale Strategie
für das IKZM zu entwickeln und darüber im Frühjahr 2006 zu berichten. Darauf aufbauend soll die
Kommission Vorschläge für weitere Maßnahmen erarbeiten. In den deutschen Küstenländern wird zur
Zeit an der Umsetzung der Konzeption für ein IKZM gearbeitet (vgl. dazu die Berichte in: Informationen
zur Raumentwicklung 2004/7).
Diese Arbeiten sind für die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ von großem Interesse, tangie-
ren sie jedoch als eigenständige Aufgabe nicht. Obwohl sich der Ansatz des IKZM zunächst auf die ter-
restrischen Küstengebiete und das Küstenmeer konzentriert hat, schließt er eine Betrachtung der AWZ
nicht nur nicht aus, sondern legt dies sogar nahe. Eine strenge räumliche Scheidelinie ist wegen der Weite
und Offenheit des Meeres weder naturräumlich noch nutzungsbezogen angezeigt. Dies gilt zumindest in
Bezug auf die Inhalte, auch wenn sich das ursprüngliche Konzept des IKZM regelungstechnisch vom
hergebrachten Modell der Raumordnung abgesetzt hat. Von ihm soll keine rechtliche Bindungswirkung
ausgehen. Es kann daher eine raumordnerische Bewältigung der Nutzungskonflikte nicht ersetzen.
Gleichwohl wird eine räumliche Ordnung der AWZ nicht ohne Beobachtung der im Küstenmeer und an
den Küsten stattfindenden Entwicklungen zu konzipieren sein. Und umgekehrt werden die Entwicklungen
in der AWZ nicht konzeptionell aus dem Spektrum von Ansätzen für ein IKZM ausgeblendet werden
können.
1.2.2.6 Das europäische Gemeinschaftsrecht ist auch für die Entwicklung einer räumli-chen Ordnung der AWZ relevant
1. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist in der AWZ für die Regelungsbereiche anzuwenden, in
denen dem Küstenstaat nach Maßgabe des Seevölkerrechts Funktionshoheitsrechte zustehen und
für die die Gemeinschaft nach Maßgabe des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung Re-
gelungskompetenz besitzt.
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2. Die Gemeinschaft besitzt auf der Grundlage des Art. 80 Abs. 2 EGV Regelungskompetenzen im
Bereich des Schiffsverkehrs in der AWZ. Nach Maßgabe des Seevölkerrechts erstrecken sich die-
se jedoch nicht auf die Festlegung von Schifffahrtswegen.
3. Die Regelung der Fischerei in der AWZ liegt im Bereich der ausschließlichen Kompetenz der EG
(Art. 32 Abs. 1). Die Fischerei-GrundVO 2371I2002 verfolgt ein integriertes Konzept von Res-
sourcennutzung und Ressourcenschutz. Sie ermöglicht die Einrichtung von Fangschutzgebieten.
Zuständig dafür ist die Gemeinschaft. Von der nach § 2 Nr. 2 SeeFischG grundsätzlich eröffneten
Möglichkeit, den Fischfang räumlich zu begrenzen, hat der deutsche Verordnungsgeber im Hin-
blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Regelungsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht. Der Mit-
gliedstaat ist darauf verwiesen, die Einrichtung von Fangschutzgebieten im Rahmen der dafür
geltenden gemeinschaftsrechtlichen Prozeduren zu betreiben.
4. Die Kompetenzen der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes erstrecken sich auch auf die
AWZ. Hier sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, „Natura 2000“-Gebiete nach Maßgabe der FFH-
Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie einzurichten. Insoweit hat das Gemeinschaftsrecht eine
raumordnungsrelevante Dimension.
5. Der Gebietsschutz der „Natura 2000“-Gebiete gegenüber Beeinträchtigungen durch die Aus-
übung der Fischerei muss grundsätzlich über die Fischerei-GrundVO erwirkt werden.
6. Allein sofern durch bestimmte Fangmethoden geschützte Habitate in ihrer Substanz erheblich be-
einträchtigt werden, kommen Einschränkungen auf der Grundlage der FFH-RL in Betracht. Darin
liegt jedoch keine Kompetenz zur Einrichtung von Fangschutzgebieten, sondern nur zum Aus-
schluss von bestimmten Fangmethoden. Raumordnerisches Potential erschließt sich daraus nicht.
7. Die SUP-RL ist bei der Aufstellung von Plänen in der AWZ zu beachten.
8. Die Gemeinschaft verfügt über keine genuinen raumordnerischen Kompetenzen. Allerdings sind
die von ihr angeregten Strategien eines Integrierten Küstenzonenmanagements (IKZM) für eine
räumliche Ordnung der AWZ von fachlichem Interesse.
1.3 Nationales Recht
Die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik zur Raumordnung in der AWZ sind nicht nur durch das
Völkerrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft präformiert, sie sind auch im Lichte des deut-
schen Verfassungsrechts zu betrachten (1.3.1). Das Völkerrecht ermächtigt und verpflichtet die Bundes-
republik Deutschland zu Maßnahmen in der AWZ. Damit ist der Bund allerdings weder eo ipso zum al-
leinigen Verpflichtungsadressaten geworden noch gilt dort sein Recht aus sich selbst heraus. Im Bundes-
staat sind die staatlichen Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern ausdifferenziert. Es ist da-
her grundsätzlich auch denkbar, dass die Bundesländer Adressat völkerrechtlicher Verpflichtungen ge-
worden sind. Im Weiteren ist zu klären, ob dem Gesetzgeber neben den kompetentiellen Zuordnungen
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
auch materiell-rechtliche Bindungen vorgegeben sind, die seinen Entscheidungen Ziele und Schranken
setzen.
Davon ist die Klärung der Frage zu unterscheiden, welche Gesetze in der AWZ im Einzelnen gelten
(1.3.2). Wenn der Küstenstaat in der AWZ nur funktional begrenzte Hoheitsrechte besitzt und diese nicht
Teil seines Hoheitsgebietes sind, gilt dort sein Rechtssystem nicht schon aufgrund seiner Gebietshoheit.
Für Gebiete mit küstenstaatlichen Nutzungsvorrechten muss die dort zu errichtende „besondere Rechts-
ordnung“ (Art. 55 SRÜ) durch die Gesetzgebung des Küstenstaates erst konstituiert werden (LAGONI
2002, 122). Das Problem der Geltungserstreckung besteht daher unabhängig von den verfassungsrechtli-
chen Vorgaben für den Gesetzgeber.
1.3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Auch wenn der Bundesrepublik Deutschland in der AWZ bestimmte Hoheitsbefugnisse zustehen, bleibt
das Gebrauchmachen von ihnen extraterritoriales Handeln. Die Rechtsordnung der Bundesrepublik ist
jedoch durch eine Binnenperspektive geprägt. Das Grundgesetz regelt das Verhältnis der staatlichen Ge-
walten zueinander und die Ausübung der Staatsgewalt gegenüber dem Bürger. Bezugsraum ist dabei das
Staatsgebiet. Wenn Satz 2 der Präambel des Grundgesetzes die Länder bezeichnet, aus denen die Bundes-
republik besteht, wird damit auch das Staatsgebiet indirekt festgelegt (HUBER, in: SACHS 2003, Rdn. 32;
JARASS, PIEROTH 2003, Rdn. 10). Dies verdeutlicht, dass es – anders als in anderen Bundesstaaten – nach
dem Grundgesetz weder bundesfreies Landesgebiet noch landesfreies Bundesgebiet gibt (WOLF 2003,
181 m. w. N.). Da die AWZ nicht zum Staatsgebiet gehört, kann auch nicht argumentiert werden, auf-
grund des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sei der Bundesrepublik ein Gebiet zu ge-
wachsen, in dem allein der Bund Jurisdiktionsgewalt ausüben könne.
Zu klären ist daher die binnenstaatliche Zuordnung der völkerrechtlich übertragenen Jurisdiktionsbefug-
nisse für einen Raum, der nicht Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Dies betrifft nicht nur
die Geltung der Grundrechte, sondern auch die Bedeutung der bundesstaatlichen Ordnung und der ande-
ren grundlegenden Regelungen der Verfassung. Grundlage für die Wahrnehmung von völkerrechtlich
eingeräumten Jurisdiktionsbefugnissen und für die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Bun-
desrepublik kann nur das Grundgesetz sein (EHLERS 2003, 385). Die Verfassung ist die beherrschende
Rechtsquelle für das Handeln der Staatsgewalt. Die normative Kraft des Grundgesetzes endet nicht am
Staatsgebiet. Nicht selten regelt es auch extraterritoriale Probleme. Dies gilt etwa für den Abschluss völ-
kerrechtlicher Verträge (Art. 25 GG), das Verbot des Angriffskrieges (Art. 26 GG) oder auch die Bildung
einer Handelsflotte (Art. 27 GG). Das Verfassungsrecht entscheidet daher nicht nur darüber, welche Maß-
stäbe an das legislative, exekutive und judikative Handeln im Hoheitsgebiet anzulegen sind, sondern auch
darüber, ob und welche Grundsätze der Verfassung in der AWZ Anwendung finden können. Sollen be-
stimmte verfassungsrechtliche Vorgaben für das extraterritoriale Handeln des Staates keine Geltung be-
sitzen, muss sich dies aus dem Verfassungsrecht selbst ergeben.
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1.3.1.1 Grundrechtsbindung
Das Grundgesetz ist Grundlage und Maßstab aller Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten (Art. 1
Abs. 3 GG). Die Bindung des extraterritorialen Handelns des Staates an die Grundrechte ist vom Bundes-
verfassungsgericht mehrmals betont worden (BVerfGE 6, 290 <295>; 57, 9 <23>; 57, 9 <23>; 100, 313
<362>; von MANGOLD, KLEIN, STARCK 1999, Rdn. 191 zu Art. 1; Kunig, in: VON MÜNCH, KUNIG 2000,
Rdn. 53 zu Art. 1; JARASS, PIEROTH 2002, Rdn. 9 zur Präambel; HÖFLING, in: SACHS 2003, Rdn. 79 zu
Art. 1). Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt erstreckt sich nach allgemeiner Ansicht auch auf
das Ausland. Die Verfassung entfaltet daher eine transterritoriale Bindung der Staatsgewalt an den Schutz
der Grundrechte.
Die AWZ ist zwar kein Siedlungsraum für Menschen, sie gehört jedoch zu ihrem Lebensraum. Sie halten
sich dort zumindest zeitweise auf und haben dort die unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Die AWZ
ist daher kein grundrechtsindifferenter Raum (so aber VON NICOLAI 2004, 496). Die Grundrechtsbindung
der öffentlichen Gewalt ist daher auch in der AWZ zu beachten (JARASS 2002, 51; ERBGUTH 2002, 40;
EHLERS 2003, 385). Obwohl es in der AWZ kein Grundeigentum gibt, aus dem Ansprüche auf die Ertei-
lung bestimmter Nutzungsgenehmigungen abgeleitet werden könnten, ist doch Art. 3 GG zu beachten,
soweit mit einer behördlichen Entscheidung über die Zulassung von Projekten Dritte von Nutzungen aus-
geschlossen werden. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist dort
ebenso zu berücksichtigen wie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Und es erscheint nicht
gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Inhaber von Genehmigungen auf den Schutz von Art. 14 GG beru-
fen können, sollten sie ihnen wieder entzogen werden. Entsprechendes gilt auch für den grundrechtlich
geschützten Bereich von Wissenschaft und Forschung. Die Garantien des Art. 5 Abs. 3 GG gelten auch
für die Meeresforschung in der AWZ.
1.3.1.2 Bindung an die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG
Art. 20 a GG verpflichtet den Staat mit allen seinen Einrichtungen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen. Er ist als Staatszielbestimmung Grundlage für die Entscheidungen von Legislative, Exekutive
und Judikative. Schutzgegenstand sind die Produktions- und Reproduktionsbedingungen aller lebensrele-
vanten Prozesse der Biosphäre mit ihrem gesamten Bedingungs- und Wirkungsgefüge (WOLF, in: DEN-
NINGER, HOFFMANN-RIEM, SCHNEIDER, STEIN 2001, Rdn. 15 zu Art. 20a). Art. 20 a GG unterlegt dem
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen die Dimension der Vorsorge (MURSWIEK, in: SACHS 2003,
Rdn. 49 zu Art. 20a). Er konstituiert daher eine Langzeitverantwortung und verlangt eine nachhaltige
Nutzung der Ressourcen. Knappe Ressourcen sind planend zu bewirtschaften. Als Risikovorsorge ver-
pflichtet der 20 a GG, im Weiteren die Unsicherheiten und Ungewissheiten über die Folgen von Eingrif-
fen in die natürlichen Lebensgrundlagen mitzubedenken (WOLF, Rdn. 32 zu Art. 20 a). Daraus ergibt
sich, dass nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips Entscheidungen durch Vorkehrungen zur Irrtumskontrolle
korrekturfähig zu halten sind. Dazu zählen Möglichkeiten wie Technologiefolgenabschätzungen, vorha-
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benbegleitendes Monitoring, Befristungen von Genehmigungen oder Widerrufsvorbehalte. Auch die Be-
wirtschaftung von Ressourcen ist reversibel zu halten.
Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wirkt ubiquitär. Sie manifestiert sich
auch als Verpflichtung zum globalen Umweltschutz. Art. 20 a GG schützt auch die außerhalb der Bundes-
republik Deutschland befindlichen Lebensgrundlagen, soweit sie der deutschen Jurisdiktion unterliegen
(EPINEY, in: von MANGOLD, KLEIN, STARCK, Rdn 19 zu Art. 20 a GG; MURSWIEK, in: SACHS 2003,
Rdn. 31a zu Art. 20a GG; WOLF 1998, 288; EHLERS 2003, 389). Es gibt keine räumlichen oder gegen-
ständlichen Exklaven, in der sie unbeachtlich wäre. Das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebens-
grundlagen hat daher auch in der AWZ Berücksichtigung zu finden (EHLERS 2004, 58). Der Gesetzgeber
ist danach auch von Verfassungs wegen verpflichtet, die ihm für die AWZ übertragenen Jurisdiktionsbe-
fugnisse zum nachhaltigen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auszuüben. Er hat dabei die Vorga-
ben des Seevölkerrechts zu beachten und muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art.
20 a GG) bewegen. Die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung haben die natürlichen Lebensgrundla-
gen in der AWZ nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen.
Insoweit findet auch die Ausübung von grundrechtlich verbürgten Freiheiten in Art. 20 a GG eine
Schranke. Die Schutzverpflichtung für die natürlichen Lebensgrundlagen gibt dem Gesetzgeber auch für
die AWZ auf, Schranken für die Berufsausübung durch Gesetz zu setzen. Entsprechendes gilt auch für die
Meeresforschung. Auch wenn im Wortlaut des Grundgesetzes kein Hinweis enthalten ist, dass die Frei-
heit der Wissenschaft durch Gesetz eingeschränkt werden darf, besteht doch Einigkeit, dass sie insoweit
immanenten Schranken unterliegt, als es die Rücksichtnahme auf andere Verfassungsgüter gebietet
(BVerfGE 47, 327 <369>; 57, 70 <90>). Dazu gehört der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die
sich daraus ergebenden immanenten Schranken müssen durch Gesetz konkretisiert werden. Dies kann
auch eine Regelung zur räumlichen Ordnung der AWZ sein.
1.3.1.3 Die bundesstaatliche Kompetenzordnung und die räumliche Ordnung der AWZ
Da die Organisation der staatlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre bundesstaatli-
che Ordnung geprägt ist (Art. 20 Abs. 1 u. 79 Abs. 3 GG), muss Entsprechendes auch für die Zuordnung
der staatlichen Kompetenzen in der AWZ gelten (WOLF 1998, 281 <287>; JANSSEN 2002, 168 ff.; JA-
RASS 2002, 50 ff.; ERBGUTH 2002, 45; ERBGUTH, MAHLBERG 2003, 667; a. A. VON NICOLAI 2004, 496).
Art. 20 a GG hat für den Umweltschutz ausdrücklich klargestellt, dass aus der Verpflichtung zum Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen keine neuen und zusätzlichen Kompetenzen erwachsen. Dass die AWZ
nicht zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört, rechtfertigt nicht den Schluss, die ihr
zustehenden Funktionshoheitsrechte könnten nicht durch die Länder wahrgenommen werden. Dass die
AWZ nicht zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört, rechtfertigt auch nicht, aus der
aus Art. 25 GG folgenden Kompetenz des Bundes, für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche
Abkommen wie das SRÜ zu schließen, sei zu folgern, dass der Bund für die gesamte Implementation
dieser Abkommen zuständig sei (so aber wohl VON NICOLAI 2002, 494, 496). Art. 25 GG regelt lediglich 38
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die Außenkompetenz. Wer im Bundesstaat für die Umsetzung des Völkerrechts zuständig ist, ist eine
Frage der Binnenkompetenz. Die Wahrnehmung der extraterritorialen Funktionshoheitsrechte in der
AWZ tangiert die bundesstaatliche Ordnung. Dies gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für den Ge-
setzesvollzug. Da die vom Grundgesetz vorgenommene Aufgabenverteilung sich sowohl auf die inneren
als auch auf die äußeren Angelegenheiten bezieht, ist daher auch für die AWZ das Verhältnis des Bundes
zu den Ländern nach den Vorgaben der Verfassung zu bestimmen. Grundlage dafür ist allgemein Art. 30
GG. Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz bestimmt sich nach Art. 72 ff. GG. Grundlage für den
Gesetzesvollzug sind die Art. 83 ff. GG.
Demgegenüber ist zunächst eingewendet worden, die staatsrechtlichen Kompetenzvorschriften seien für
die AWZ nicht einschlägig, da die küstenstaatlichen Jurisdiktionsbefugnisse erst nach in Krafttreten des
GG hinzugekommen seien (so etwa KÖLBLE 1964, 223). Dieses Argument verkennt, dass die Verfassung
explizit den Anspruch erhebt, eine Ordnung für die Zukunft darzustellen (FROWEIN 1965, 7ff.; MENZEL
1965, 57). Ihr Regelungsanspruch umfasst daher grundsätzlich auch Probleme, die zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens noch nicht virulent waren. Im Weiteren ist gegen die Geltung der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes für die AWZ angeführt worden, dass ihr der territoriale Bezug fehle (CZYBULKA 1999,
568; MAIER 2004, 107). Allerdings ist das Staatsgebiet gerade nicht das Kriterium für die transterritorial
gefasste Bindung der öffentlichen Gewalt an das Grundgesetz. Es ist daher davon auszugehen, dass das
Grundgesetz auch für die AWZ die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnis und der Ausführungskompe-
tenz von Gesetzen regelt. Die Gesetzgebungszuständigkeiten zur Ausübung der funktional begrenzten
Hoheitsrechte haben sich somit an den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 70 ff. GG zu orientieren
(WOLF 1998, 287; SCHNOOR 2000, 224; JARASS 2002, 51; ERBGUTH 2002, 45; JANSEN 2002, 168 ff.;
KRIEGER 2002, 301; EHLERS 2003, 386; WOLF 2003, 180 ff.; ERBGUTH 2004, 93). Die von CZYBULKA
(2001, 370) im Anschluss an KÖLBLE (1964, 217) präferierte Bundeszuständigkeit kraft Natur der Sache
ist daher für die AWZ nur für die Fälle zu erwägen, in denen eine Materie nicht dem Zuständigkeitskata-
log der Art. 70 ff. GG zuzuordnen ist.
Eine ausschließliche Kompetenz des Bundes für die AWZ besteht nicht. Die AWZ ist kein Gegenstand
der auswärtigen Angelegenheiten i. S. d. Art. 73 Nr. 1 GG (FROWEIN 1965, 11; so aber LORZ, MÜLLER,
STÖCKEL 2003, Rdn 14 zu § 38) und fällt auch nicht unter die Zuständigkeit für Schifffahrtsabkommen
nach Art. 73 Nr. 5 GG. Im übrigen Regelungskatalog findet sich nur für die Seefischerei (Art. 74 Abs. 1
Nr. 17 GG) sowie für die Seeschifffahrt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG) eine spezifisch gewidmete Zustän-
digkeitsregelung für die AWZ. Da diese Kompetenzvorschriften im Bereich der konkurrierenden Gesetz-
gebung liegen, können hier sowohl der Bund als auch die Länder gesetzgeberisch tätig werden (ERBGUTH
2002, 61; EHLERS 2003, 387). Daraus kann generalisierend gefolgert werden, dass, soweit eine Sachauf-
gabe im Sinne des Katalogs des Art. 74 Abs. 1 GG vorliegt, in der AWZ grundsätzlich den Ländern die
Kompetenz zur Gesetzgebung bleibt, solange und soweit der Bund nicht tätig geworden ist (EHLERS
2003, 390). Sein Tätigwerden hat sich wiederum an den Vorgaben des Art. 72 Abs. 2 GG zu orientieren.
Gemäß der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist der Bund im Bereich des Naturschutzes (Art. 75 39
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Abs. 1 Nr. 3 GG) und der Raumordnung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG) auf eine Rahmengesetzgebung be-
schränkt (JARASS 2002, 52 f.; ERBGUTH 2004, 92). Bei den Ländern liegt hier grundsätzlich die Zustän-
digkeit zur rahmenausfüllenden Gesetzgebung.
Entsprechend hat sich der Vollzug der Bundesgesetze auch in der AWZ an dem von der Verfassung vor-
gegebenen Zuständigkeitsschema der Art. 83 ff. GG zu orientieren. Eine Verknüpfung des Territorial-
prinzips mit dem Staatsgebiet der Länder mit der Folge, dass in der AWZ mangels der Existenz eines
Landesgebiets eine „Residualkompetenz“ des Bundes angenommen werden müsse (CZYBULKA 2001,
371), geht fehl. Art. 83 GG stellt eine insoweit eindeutige Regelung dar, wie Bundesgesetze durchzufüh-
ren sind. Das Territorialprinzip scheidet gerade aus, um die spezifischen souveränen Rechte und Hoheits-
befugnisse im extraterritorialen Raum der AWZ zu beleuchten. Dies bedeutet, dass auf dem Festlandso-
ckel und in der AWZ ein Bundesgesetz grundsätzlich durch die Behörden der Länder als eigene Angele-
genheit auszuführen ist (Art. 83 Abs. 1 GG). Ihnen stehen auch insoweit Funktionshoheitsrechte und
Funktionshoheitsräume zu (ERBGUTH 2002, 69; JANSEN 2002, 172; EHLERS 2003, 389). Dies war für den
Meeresbergbau zunächst umstritten (KÖLBLE 1964, 217 ff.; FROWEIN 1965, ff.; MENZEL 1965, 1 ff.;
WEIß 1999, 25). § 137 BBergG hat jedoch klargestellt, dass der Vollzug des Bergrechts im Bereich des
Festlandsockels zu den Aufgaben der Länder gehört. Die Verteilung der räumlichen Zuständigkeit zwi-
schen den Bundesländern bedarf dabei keines konstitutiven Zuordnungsaktes (JANSEN 2002, 168 ff.). Sie
folgt dem seevölkerrechtlich begründeten Äquidistanzprinzip (JARASS 2002, 52; ERBGUTH, MAHLMANN
2003, 671).
Auch die vom Bund nunmehr für die AWZ in Anspruch genommenen Vollzugzuständigkeiten zum Ge-
bietsschutz und zur gebietsbezogenen Planung müssen sich an diesen Grundsätzen messen lassen. Dies
betrifft die Einrichtung von besonderen Eignungsgebieten für Windkraftanlagen, die Festsetzung von
geschützten Meeresflächen und die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ.
1.3.1.3.1 Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen
Kompetenzrechtlich erscheint die Regelung über die besonderen Eignungsgebiete für Windkraftanlagen
wenig problematisch. Die einschlägige Regelung des § 3a SeeAnlV findet ihre Grundlage im SeeAufgG,
das sich wiederum augenscheinlich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG als Ermächtigungsnorm für die konkur-
rierende Gesetzgebung des Bundes für die Seeschifffahrt zu stützen vermag. Allerdings hat KLINSKI dar-
gelegt (KLINSKI 2001, 36 ff.), dass eine Regelung für wirtschaftlich nutzbare ortsfeste Seeanlagen nicht
überzeugend aus der Regelungskompetenz für die Hochseeschifffahrt begründet werden kann, sondern
vielmehr aus der energiewirtschaftlichen Regelungskompetenz des Bundes nach Maßgabe von Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 GG abzuleiten ist (so auch EHLERS 2003, 389). Damit wird zugleich der Kontext zu den
seevölkerrechtlichen Grundlagen der Nutzung von natürlichen Ressourcen unterstrichen. Entsprechendes
gilt dann auch für die Regelung zu den besonderen Eignungsgebieten für Windkraftanlagen. Im Kontext
der Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der Wirtschaft kann auch die räumliche Zuordnung von Anla-
gen und der vorhabenbezogene Schutz der Meeresumwelt geregelt werden. 40
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Die durch § 1 SeeAufgG reklamierte Verwaltungskompetenz des Bundes ergibt sich für den Bereich der
Seeschifffahrt aus Art. 89 Abs. 2 GG. Tritt man der Ansicht bei, die gesetzliche Regelung der Zulassung
von Anlagen in der AWZ könne sich nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG, sondern nur auf Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG stützen, kommt als verfassungsrechtliche Grundlage für den Gesetzesvollzug durch den Bund
nicht Art. 89 Abs. 2 GG, sondern Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG in Betracht (KLINSKI 2001, 40 f.; EHLERS 2003,
389). Diese Regelung durchbricht die allgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 83 GG zum Vollzug
der Bundesgesetze durch die Länder. Danach können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetz-
gebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden errichtet werden. Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG begründet
nicht nur eine organisationsrechtliche, sondern auch eine materielle Verwaltungskompetenz des Bundes
(SACHS 2003, Rdn. 11 zu Art. 87). Er verlangt dafür allerdings eine Einrichtung durch Gesetz. Dies ist für
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit § 5 Nr. 4 SeeAufgG im Hinblick auf die Errich-
tung von Seeanlagen erfolgt.
1.3.1.3.2 Fangschutzgebiete aufgrund nationalen Fischereirechts
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Seegebieten als Gemeinschaftsgewässer durch die EG
hat die Bundesrepublik 1976 eine deutsche Fischereizone für die Nordsee (BGBl. 1976 II, 1999) und
1978 für die Ostsee (BGBl. 1978 II, 867) eingerichtet. Die Einrichtung von Fangschutzgebieten in der
AWZ durch nationales Recht bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die wiederum auf der
Grundlage der durch die Verfassung vorgegebenen Gesetzgebungskompetenzen normiert worden ist. Sie
muss seevölkerrechtlich zulässig sein und konform gehen mit den Vorschriften des Europäischen Ge-
meinschaftsrechts. Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ gibt dem Küstenstaat das Recht, die Nutzung der lebenden
Ressourcen räumlich mit Wirkung erga omnes einzuschränken. In der Europäischen Gemeinschaft ist die
räumliche Beschränkung der Fischerei gleichfalls zulässig (Art. 4 Abs. 2 lit. g ii VO 2371/2002), aber
grundsätzlich dem Rat vorbehalten. Eine aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Kompetenz, Fang-
schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten festzulegen erscheint nicht generell ausgeschlossen (vgl. nur Art.
8 VO 2371/2002). Grundlage des nationalen Rechts für die Regelung der Ausübung der Fischerei auf See
ist das Seefischereigesetz (SeeFischG vom 1. 8. 1984 – BGBl. I 1984, 876; BGBl. 2004 I, 2198). Die
Regelungszuständigkeit des Bundes gründet sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die
Hochsee- und Küstenfischerei gem. Art. 74 Nr. 17 GG. Zuständig zum Vollzug dieses Gesetzes ist das
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (vgl. § 1 Nr. 3 lit. c SeeAufgG). Das Abweichen von der
Regelzuständigkeit der Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen (Art. 83 GG) kann nicht mit Art. 89
Abs. 2 GG begründet werden. Der Fischfang gehört nicht zu den Sachaufgaben der Seeschifffahrt (vgl.
auch JANSEN 2002, 266). Allerdings erlaubt Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG die Einrichtung von selbständigen
Bundesoberbehörden für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl.
soeben 1.3.1.3.1).
Das SeeFischG gilt sachlich für die Berufsfischerei auf Seefische, Schalen- und Krustentiere, Meeressäu-
getiere sowie andere fischereirechtlich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht un-
41
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terliegenden Tierarten7. Sein räumlicher Anwendungsbereich erstreckt sich auf die durch die Flaggen-
rechtsverordnung (FlRVO - BGBl. 1990 I, 1389) definierten Grenzen der Seefahrt (§ 1 Abs. 1 und 2 See-
FischG). Mit § 1 FlRVO wird die Mittelwasserlinie als Grenze zwischen Binnen- und Seeschifffahrt defi-
niert. Die AWZ liegt damit im Geltungsbereich des SeeFischG. Nach § 2 Nr. 2 SeeFischG ist das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates, die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu
beschränken. Die derzeitige Seefischereiverordnung sieht in Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich vor-
gegebenen Regelungsansatzes zur schonenden Nutzung der Ressourcen bestimmte mengenmäßige Fang-
beschränkungen vor. Dies führt dazu, dass der Fischfang erlaubnispflichtig wird (§ 3 Abs. 1 S. 2 See-
FischG). Kriterium für die Erteilung einer Fangerlaubnis ist dabei der Bestandsschutz für die Betriebe,
denen bereits früher eine Erlaubnis erteilt worden war (§ 3 Abs. 1 S. 2 SeeFischG). Von der nach § 2 Nr.
2 SeeFischG eröffneten Möglichkeit, den Fischfang räumlich zu begrenzen, hat der deutsche Verord-
nungsgeber im Hinblick auf die Vorbehaltsregelung der VO 2371/2002 keinen Gebrauch gemacht.
1.3.1.3.3 Geschützte Meeresflächen
§ 38 BNatSchG sieht die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der AWZ vor. Er nimmt dabei inhalt-
lich im Wesentlichen auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zum Schutz von „Natura 2000“-
Gebieten Bezug. Allerdings ist im Naturschutz die Regelungskompetenz des Bundes grundsätzlich auf
eine Rahmengesetzgebung beschränkt. Danach muss das Bundesrecht der Ausgestaltung durch die Län-
der fähig und bedürftig sein (BVerfGE 4, 115 <129>; 36, 193 <202>; 38, 1 <10>; 51, 43 <54>; 80, 137
<157>). Es darf nach Art. 75 Abs. 2 GG nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar
geltende Regelungen enthalten. Die Rahmengesetzgebung bedarf im Lichte der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulrecht einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie ist nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 7. 2004 zum Hochschulrecht vierfach konditioniert
(BVerfG, NJW 2004, 2803):
- durch den Rahmencharakter der Regelung,
- durch den Ausschluss von Detailregelungen,
- durch die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung und
- durch die Beschränkung auf allgemeine Grundsätze.
Das vierte und letzte Kriterium der Beschränkung auf allgemeine Grundsätze ist aus dem Wortlaut des
Art. 75 Abs. Abs. 1 Nr. 1a GG abgeleitet worden, der die Rahmengesetzgebung des Bundes auf die all-
gemeinen Grundsätze des Hochschulwesens bezieht. Eine solche Beschränkung auf allgemeine Grundsät-
7 Wer die Theorie der formellen Geltungserstreckung vertritt (vgl. dazu 1.3.2.1), muss zum Ergebnis kommen, dass in der AWZ § 2 Abs. 1 BJagdG für Meeresvögel und Seehunde nicht gilt und sie somit Gegenstände der Seefische-rei sind (LORZ, METZGER, STÖCKEL 1998, Rdn. 5 zu § 1).
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ze, die auch für die Rechtsverhältnisse der Presse (Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG) vorgesehen ist, findet sich in
Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht. Die Rahmengesetzgebung des Bundes erstreckt sich hier auf den Natur-
schutz und die Landschaftspflege schlechthin. Der Bund ist hier im Gegensatz zum Hochschulwesen
nicht auf die Regelung allgemeiner Grundsätze beschränkt. Er darf daher im Naturschutz und der Land-
schaftspflege im Wege der Rahmengesetzgebung entschieden mehr regeln als im Hochschulwesen. Er
kann deshalb, wenn ein sachlich begründbares Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung besteht, be-
stimmte Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege entwickeln und ihnen als Rechtsinsti-
tut spezifische Form und Gestalt verschaffen, soweit den Ländern noch Raum gegeben ist, die Rahmen-
vorgaben weiter auszufüllen.
§ 38 BNatSchG ist jedoch nicht als Rahmenregelung konzipiert, ihm wird über § 11 BNatSchG eine un-
mittelbare Geltung zugewiesen. Dies ist nur nach Maßgabe von Art. 75 Abs. 2 GG zulässig. Danach ist
die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelun-
gen zu erlassen. Eine Vollregelung muss sich allerdings durch ein besonders starkes und legitimes Inte-
resse für eine unmittelbar geltende Bundesregelung rechtfertigen (BVerfG, NJW 2004, 2803; DEGEN-
HART, in: SACHS 2003, Rdn. 12a zu Art. 75). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung von
Meeresschutzgebieten durch Bundesrecht (JARASS 2002, 51 ff.; EHLERS 2003, 390; MARZIK, WILLRICH
2004, Rdn. 2 zu § 38) greifen nicht durch. Die mit § 38 BNatSchG getroffene Regelung soll die bestehen-
den gemeinschaftlichen Verpflichtungen zum Schutz von FFH-Gebieten gewährleisten. Sie setzt den
gemeinschaftsrechtlich gebotenen Minimalschutz um (GELLERMANN 2004, Rdn. 9). Der Bund kommt
damit den Verpflichtungen nach, die der Bundesrepublik gegenüber der EG obliegen. Es besteht insoweit
ein starkes und legitimes Interesse, dass sie nicht nur rechtzeitig, sondern auch einheitlich und lückenlos
erfüllt werden. Angesichts der Tatsache, dass das BNatSchG in seiner Neufassung deutlich erkennen
lässt, dass es sich auch für die Ausweisung von Schutzgebieten, selbst wenn diese gemeinschaftsrechtlich
konditioniert sind, auf die Vorgabe rahmenrechtlicher Vorschriften konzentrieren will, erscheint die Aus-
nahmestellung des § 38 BNatSchG gerechtfertigt. Im Weiteren kann hier keine unzulässige Überdetermi-
nation der grundsätzlich kooperativ angelegten Rechtsetzung im Naturschutz gesehen werden. Anders als
Regelungen des Hochschulwesens tangiert die Einrichtung von Schutzgebieten in der AWZ den Kernbe-
reich der Landeszuständigkeit nicht. Den Ländern wird die Möglichkeit nicht beschnitten, den terrestri-
schen Gebietsschutz, einschließlich weiterer Bestimmungen zur Umsetzung der FFH-RL, in ihrem Lan-
desgebiet auszugestalten. Im Weiteren zeigt der Naturraum der AWZ keine Differenzierungen, die im
Zusammenhang mit der föderalen Struktur stehen und daher durch die Länder gepflegt werden müssten.
Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungen im Wirtschaftsraum der AWZ durch das BBergG
und die SeeAnlV bundeseinheitlich geprägt sind. Unterschiedliches Schutzgebietsrecht durch die Länder
müsste hier zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen. Die Vollregelung des § 38
BNatSchG ist daher im Hinblick auf die Partizipation der Küstenländer an den küstenstaatlichen Funkti-
onshoheitsrechten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Durch § 38 Abs. 2 BNatSchG wird zusätzlich eine Kompetenzzuweisung für den Gesetzesvollzug getrof-
fen. Die Einrichtung von geschützten Meeresflächen wird in die Verantwortung des Bundes gelegt. Die
Rechtfertigung der Vollzugszuständigkeit des Bundes aus Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG erscheint hier nicht
unproblematisch (unzutreffend insoweit LORZ, MÜLLER, STÖCKEL 2003, Rdn 14 mit der Berufung auf
die außenpolitische Verwaltungskompetenz nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG). Sie reicht nach allgemeiner
Ansicht zur Begründung der Vollzugszuständigkeit über Gesetze, die im Wege der konkurrierenden Ge-
setzgebung erlassen worden sind, aus. Für die Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes für
Rahmengesetze gilt dies nicht ohne weiteres. Die Einrichtung von geschützten Meeresflächen durch den
Bund ist daher kritisch begleitet worden (zweifelnd JARASS 2002, 55; EHLERS 2003, 390; ablehnend
MARZIK, WILLRICH 2004, Rdn. 2 zu § 38). Die wohl überwiegende Ansicht hält Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG
auch für die Materien der Rahmengesetzgebung für anwendbar (STERN 827; LERCHE, in: MAUNZ, DÜ-
RIG, Rdn. 178 zu Art. 87; SACHS 2003, Rdn. 61 zu Art. 87; a. A. BURGI, in: VON MANGOLD, KLEIN,
STARCK, Bd. III, Rdn. 109 zu Art. 87). Hier ist eine Differenzierung angebracht. Eine Tätigkeit einer
Bundesbehörde anstelle einer Landesbehörde erscheint kompetenzrechtlich dort problematisch, wo der
Bund primär Landesrecht vollziehen müsste und damit der Vollzug von Landesrecht durch Landesbehör-
den beschnitten würde. Diese Bedenken greifen jedoch nicht, wo das Bundesrecht unmittelbar geltende
Vollregelungen getroffen hat (HERMES, in: DREIER, Grundgesetz, Bd. 3, Rdn. 61 zu Art. 87). Die Über-
tragung von Vollzugsaufgaben an Bundesbehörden im Kontext des Art. 75 GG ist daher für Regelungen
des Rahmenrechts des Bundes zulässig, die unmittelbar anwendbar sind. Dies trifft für § 38 Abs. 2
BNatSchG zu (GELLERMANN 2004, Rdn. 9 zu § 38).
1.3.1.3.4 Raumordnung für die AWZ
§ 18a Abs. 1 S. 1 ROG verpflichtet die Raumordnung in der AWZ, Grundsätze und Ziele i. S. d. § 3 Nr. 2
und 3 ROG aufzustellen. § 18a Abs. 1. S. 2 ROG ermächtigt zu Festlegungen nach § 7 Abs. 4 ROG. Zu-
ständig dafür ist das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnungswesen. Die Durchführung der
vorbereitenden Verfahrensschritte liegt beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Kon-
zept einer bundesrechtlichen Vollregelung mit einer ausführenden Kompetenz für den Bund steht im ma-
nifesten Gegensatz zum hergebrachten Verständnis der Raumordnung als Landesplanung. Die neu ge-
schaffenen Regelungen der Raumordnung für die AWZ sind vor dem Hintergrund des Art. 75 Abs. 1 Nr.
4 GG verfassungsrechtlich begründungsbedürftig und werden vehement in Frage gestellt (ERBGUTH
2004, 93 ff.; VON NICOLAI 2004, 494 ff.).
Wenn Raumordnung als Entwicklung übergeordneter und zusammenfassender Leitvorstellungen raumbe-
deutsamer Nutzungen zu verstehen ist (BVerfGE 3, 407 <425>; 56, 298 <314>; 76, 107 <119>; 79, 127
<153>), bezieht sich der Begriff der Raumordnung auf die Gestaltung des Raumes jenseits der Ortsebene
unter überörtlichen und überfachlichen Gesichtspunkten (KOCH, HENDLER 2001, Rdn. 6 zu § 1). Raum-
ordnung ist damit durch ihren überörtlichen und überfachlichen Bezug gekennzeichnet. Sie wird durch
ihre koordinative Querschnittsfunktion geprägt, die vielfältige sektorale staatliche Fachpläne, Planfeststel-
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lungen und Schutzgebietsausweisungen sowie die kommunale Bauleitplanung zusammenführt und ab-
stimmt. Als Koordinationsebene der gemeindlichen Planungen und der sektoralen Fachplanungen gehört
die Raumordnung zu den zentralen integrativen Funktionen eines Bundeslandes. Folgerichtig ist sie als
Ordnung des Raumes der Länder durch die Länder konzipiert (BVerfGE 3, 407 <427>). Der Begriff der
Raumordnung wird im Weiteren in Abgrenzung zum Begriff der Bodenordnung geschärft, die der kon-
kurrierenden Gesetzgebung nach § 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterliegt. Das Recht der Bodenordnung bezieht
sich auf die Regelung der unmittelbar rechtlich verbindlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und
Boden. Sein Leitgesetz ist das BauGB. Die Raumordnung enthält sich dagegen grundsätzlich der unmit-
telbaren rechtsverbindlichen Gestaltung der Flächennutzungen und den damit zusammenhängenden recht-
lichen Beziehungen der Bürger. Primäre Adressaten der Raumordnung sind vielmehr die Träger öffentli-
cher Verwaltung. Raumordnung als Landesplanung setzt damit sowohl die kommunale Bauleitplanung
als auch die staatlichen Fachplanungen und Schutzgebietsausweisungen voraus und respektiert deren
jeweilige planerische Verantwortung. Sie koordiniert und steuert die örtliche Planung und die sektoralen
staatlichen Fachplanungen über ein höher aggregiertes Gesamtkonzept räumlicher Entwicklung mit
Richtliniencharakter. Raumordnung zielt damit „auf eine sektorale Perspektiven überwindende Gesamt-
koordination aller Nutz- und Schutzansprüche in dem betreffenden Raum“ (ERBGUTH 2002, 35) und be-
lässt der örtlichen Planung die Gestaltungsspielräume, die für eine eigenverantwortliche Gestaltung
kommunaler Bodenordnung erforderlich sind. Die Entwicklung einer räumlichen Ordnung für die AWZ
durch den Bund bricht mit diesem Planungsverständnis.
Allerdings ist daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht dem Bund eine Vollkompetenz für
die raumplanerische Gestaltung des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland kraft Natur der Sa-
che zugewiesen hat (BVerfGE 3, 407 <427>; 15, 1 <16>). Die Übertragung des Konzepts der Bundes-
raumordnung auf die AWZ wird von CZYBULKA befürwortet (2003, 337). Wäre § 18a ROG als Ausfluss
der Bundesraumordnung zu betrachten, entfallen die dargestellten Kompetenzprobleme. Der Begriff der
Bundesraumordnung wird jedoch seinerseits durch die beiden Merkmale der Überregionalität und der
Gesamtstaatsbezogenheit definiert (ERBGUTH, MAHLMANN 2003, 669 ff.). Sie soll Leitbilder der räumli-
chen Entwicklung des Gesamtraumes der Bundesrepublik formulieren (BVerfGE 22, 180 <217>). Darin
liegt eine inhaltliche Schranke für die Steuerung der Nutzungen in der AWZ (ERBGUTH 2004, 95). Da-
nach müsste sich der Bund auf die überregionale Steuerung beschränken. Sie hätte sich daher maßstäblich
am „Raumordnungsprogramm für die großräumige Entwicklung des Bundesgebietes“ aus dem Jahr 1975
(BT-Drs. 7/3584), dem „Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen“ von 1992 oder dem 1995 ver-
abschiedeten „Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen“ zu orientieren (ERBGUTH 2002, 50). Wäh-
rend ERBGUTH auf dieser Ebene die Aufstellung von raumordnerischen Zielen und Grundsätzen für die
AWZ durchaus für möglich hält, bezweifelt er, dass eine gebietsspezifische Steuerung konkreter Nut-
zungs- und Schutzansprüche durch einen Raumordnungsplan des Bundes zulässig sein kann (ERBGUTH
2004, 95).
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
Zudem ist eine Übernahme des Ordnungsmodells der Bundesraumordnung schon deshalb verfehlt, weil es
die Landesraumordnung voraussetzt. Eine raumordnerische Gestaltung der AWZ durch die Länder
schließt § 18a ROG aber gerade aus. In diesem Zusammenhang betont ERBGUTH, die vom Bundesverfas-
sungsgericht hervorgehobene Selbstkoordinationsfähigkeit der Länder (BVerfGE 11, 89 <98>; 12, 205
<235>; 26, 246 <257>) dürfe keine praktikable Alternative zur Raumordnung durch den Bund darstellen
(ERBGUTH 2002, 47 ff. m. w. N.). Auch wenn die bisher eher zögerlich wahrgenommene Aufgabe der
Bundesländer, die ihnen zustehenden Bereiche des Küstenmeeres raumordnerisch zu bearbeiten, nicht
unbedingt für deren Gestaltungswillen spricht, lässt sich ein manifestes Selbstkoordinierungsdefizit ange-
sichts der vorhandenen Aktivitäten wie etwa dem Beschluss der Ministerkonferenz für Raumordnung
vom 3. 12. 2001 zur Koordinierung der Schutz- und Nutzungsansprüche in der AWZ nicht schlüssig be-
legen (ERBGUTH 2002, 51). Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die von § 18a ROG intendierten Ziele
mit der aus der Natur der Sache begründeten Kompetenz des Bundes zur Entwicklung einer Bundesraum-
ordnung nicht hinreichend abzudecken sind.
Es können jedoch gute Gründe dafür angeführt werden, die neuen Herausforderungen der Strukturierung
der räumlichen Entwicklung der AWZ nicht vor der Folie der terrestrischen Raumplanung zu entwickeln.
In der AWZ gibt es kein Grundeigentum, das Gegenstand einer Bodenordnung sein könnte und es gibt
auch keine Gemeinden, deren Selbstverwaltungskompetenz durch die höherstufige staatliche Planung zu
achten wäre (VON NICOLAI 2004, 497). Es gibt dort ebenfalls keine Ausdifferenzierung in Teilräume und
in den Gesamtraum, die wiederum Grundlage für das die terrestrische Raumplanung bestimmende Ge-
genstromprinzip ist (§ 1 Abs. 3 ROG). Es wäre kurios, wollte die künftige marine Raumordnung die von
den §§ 8 und 9 ROG skizzierte Zweiteilung in hochstufige Landesplanung einerseits und Regionalpla-
nung andererseits nachahmen. Entsprechend haben sich auch die Küstenländer darauf verständigt, ihre
Konzepte für eine räumliche Ordnung des Küstenmeeres auf die Ebene der Landesplanung zu orientieren
und auf die Regionalplanung zu verzichten (VON NICOLAI 2004, 492). Die räumliche Ordnung der AWZ
wird sich gleichfalls nicht an den hergebrachten planerischen Bezugsgrößen von Siedlungs-, Freiraum-
und Infrastruktur orientieren können. Grundlegende Strukturelemente wie das Konzept Zentraler Orte (§
2 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ROG), der Sicherung verdichteter Räume (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG), der Entwicklung
der ländlichen oder der Verbesserung strukturschwacher Räume (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 u. Nr. 7 ROG) sind für
die Raumordnung der AWZ ohne Bedeutung. Die darauf abstellenden Vorschriften für Raumordnungs-
pläne des § 7 Abs. 2 ROG werden von den Regelungen zur Raumordnung in der AWZ ausdrücklich nicht
adaptiert (vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 ROG). Vielmehr wird sich ein Raumordnungskonzept für die AWZ auf
die räumlich-funktionale Teilung in Nord- und Ostsee zu orientieren haben und dafür spezifische Ord-
nungsvorstellungen entwickeln müssen.
Wenn sich in der Sache weder das planerische Modell der Landesplanung noch das der Bundesraumord-
nung auf die AWZ übertragen lässt, kann sich auch deren räumliche Ordnung der AWZ weder am Muster
der Landesplanung noch an dem der Bundesraumordnung sinnvoll orientieren. Sie ist ein aliud zur Lan-
desplanung und der sie überformenden Bundesraumordnung. § 18a ROG regelt weder einen Sachbereich, 46
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der zum Gegenstandsbereich der Landesplanung durch die Bundesländer gehört, noch regelt er einen
Sachbereich, der zur übergreifenden Bundesraumordnung durch den Bund zu zählen ist. Im Übrigen er-
gibt sich auch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ROG ein Hinweis, dass das Konzept der hergebrachten terrestrischen
Raumordnung zur Anwendung auf extraterritoriale Räume nicht vorgesehen ist. Danach bezieht sich ihre
Aufgabe auf die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes sowie der Teilräume der Bun-
desrepublik Deutschland. Dazu zählt die AWZ nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem neu aufgenommenen
§ 1 Abs. 1 S. 2 ROG, dass die Raumordnung in der AWZ auf eine Abwandlung der bestehenden Pla-
nungssysteme der Raumordnung der Länder und der Bundesraumordnung zielt (ERBGUTH, MÜLLER
2003, 631). Danach können in der AWZ „einzelne Funktionen ... durch die Raumordnung entwickelt,
geordnet und gesichert werden“. Daraus ist zu entnehmen, dass der AWZ nicht das Gesamtpaket der her-
gebrachten Raumordnung übergestülpt werden soll. Daher ist für die Regelungszuständigkeit weder die
allein für die Raumordnung in den Bundesländern bestehende rahmenrechtliche Regelungskompetenz des
Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG einschlägig noch die vom Bundesverfassungsgericht dem Bund kraft Natur der
Sache zugewiesene ausschließliche Kompetenz für die Bundesraumordnung für den Gesamtraum.
Da für Regelungen, die im ROG getroffen werden, auch andere Kompetenztitel als Art. 75 Abs. 1 Nr. 4
GG in Anspruch genommen werden können (HENDLER, KOCH, Rdn. 23 zu § 1), kommt eine Gesetzge-
bung für die räumliche Ordnung der AWZ nach Maßgabe von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Betracht
(CZYBULKA 2003, 337; ERBGUTH, MÜLLER 2003, 631). Auf der Grundlage für das Recht der Wirtschaft
kann der Bund die AWZ als Wirtschaftsraum raumplanerisch konzipieren. Von dieser Erwägung hat sich
offensichtlich auch der Gesetzgeber leiten lassen (BR-Drs, 756/03, S. 206). Er ist dabei nicht auf die
räumliche Zuordnung von Nutzungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beschränkt, sondern kann
sie dabei auch auf eine nachhaltige Nutzung verpflichten und den durch Art. 20a GG vorgegebenen
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Geltung verschaffen. Allerdings ist hier einschränkend festzu-
halten, dass sich dann eine solche Raumordnung nur auf die Koordination der wirtschaftlichen Nutzungen
erstrecken kann (ERBGUTH 2002, 39). Werden andere Nutzungen eingeschlossen, ist auf weitere Kompe-
tenztitel zurückzugreifen. § 18a Abs. 1 S. 1 ROG zählt als Gegenstände der Raumordnung in der AWZ
neben den wirtschaftlichen Nutzungen die Wissenschaft, die Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschiff-
fahrt und den Schutz der Meeresumwelt auf. Für die räumliche Ordnung der Seeschifffahrt ergibt sich
eine Regelungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG. Für den Schutz der marinen Umwelt kann neben
Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG (Naturschutz) auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung,
Abfallbeseitigung) zurückgegriffen werden.
1.3.2 Zusammenfassung
1. Das Verfassungsrecht entscheidet nicht nur darüber, welche Maßstäbe an das legislative, exekuti-ve und judikative Handeln im Hoheitsgebiet anzulegen sind, sondern auch darüber, welche Grundsätze in der AWZ anzuwenden sind.
2. Das extraterritoriale staatliche Handeln unterliegt auch in der AWZ der Grundrechtsbindung.
47
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
3. Art. 20 a GG verpflichtet den Staat auch in der AWZ, die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen. Schutzgegenstand sind alle lebensrelevanten Prozesse im gesamten ökologischen Be-
dingungs- und Wirkungsgefüge. Art. 20 a GG unterlegt dem Schutz der natürlichen Lebensgrund-
lage die Dimension der Vorsorge. Er konstituiert Langzeitverantwortung und verlangt eine nach-
haltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Unsicherheiten und Ungewissheiten über die
Folgen von Eingriffen sind mitzubedenken. Entscheidungen sind durch Vorkehrungen zur Irr-
tumskontrolle korrekturfähig zu halten.
4. Das Grundgesetz ist auch Maßgabe für die Zuordnung der staatlichen Kompetenzen in der AWZ.
Die bundesstaatliche Ordnung gilt auch dort. Gesetzgebungszuständigkeiten sind durch Art. 70 ff.
GG vorgegeben, die Verwaltungskompetenzen durch Art. 83 ff. GG.
5. Die gesetzliche Regelung für die Entwicklung einer Raumordnung findet ihre Kompetenzgrund-
lage weder in Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 ROG zur rahmenrechtlichen Gestaltung der Raumordnung in
den Ländern und durch die Länder noch in der mit der Kompetenz aus der Natur der Sache be-
gründeten Zuständigkeit des Bundes für die Bundesraumordnung. Sie ergibt sich vielmehr aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
6. Die räumliche Ordnung der AWZ ist auch in der Sache eine Raumordnung sui generis. Ihre her-
gebrachten terrestrischen Vorprägungen sind hier nicht anwendbar.
7. Sie ist auf vier Gegenstände begrenzt: die wirtschaftlichen Nutzungen, die Wissenschaft, die Si-
cherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt und den Schutz der Meeresumwelt.
1.3.3 Zur Anwendung von Gesetzen in der AWZ
Das SRÜ wirkt nicht self-executing. Seine Wirksamkeit hängt entscheidend von der innerstaatlichen Um-
und Durchsetzung ab (EHLERS 2003, 385). Es bedarf daher einer Transformation in innerstaatliches
Recht. Sie ist mit der Identifizierung der Gesetzgebungszuständigkeit nicht abgeschlossen. Wie für die
Verfassung ist auch für einfache Bundesgesetze grundsätzlich anerkannt, dass sich ihre Geltung nicht
generell auf das Bundesgebiet beschränkt (BVerfGE 92, 25 <41>). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das
gesamte auf dem Festland geltende Recht auch uno actu in den Meeresgebieten mit besonderen Nut-
zungsvorrechten Anwendung findet (WOLF 2003, 182).
1.3.3.1 Zur Problematik des Postulats von der förmlichen Geltungserstreckung
Die Vorgaben des SRÜ über die besonderen Nutzungsrechte in der AWZ und auf dem Festlandsockel
wurden in der Bundesrepublik bisher im Wesentlichen durch zwei Regelungen umgesetzt. Die auf der
Grundlage des SeeAufgG erlassene SeeAnlV regelt nach Maßgabe von § 1 SeeAnlV für die Bereiche der
AWZ und der Hohen See die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind sowie von Anlagen, die anderen wirtschaftlichen Zwecken dienen (BRANDT, GAß-
NER 2002, Einl., Rdn. 20 ff.). Es ist damit ein ausschließlich für den extraterritorialen marinen Bereich
48
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
erlassenes Spezialgesetz zur Errichtung von ortsfesten Anlagen. Einen ähnlichen Regelungsansatz ver-
folgt das Hohe-See-Einbringungsgesetz (BGBl. 1998 I, S. 2455). Das Bundesberggesetz ist ursprünglich
für die Ausbeutung von Bodenschätzen im untertägigen Bergbau und im Tagebau auf dem Festland kon-
zipiert gewesen. § 2 Abs. 3 BBergG erweitert jedoch inzwischen den Anwendungsbereich ausdrücklich
auch auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels. Seine An-
wendung gründet damit auf einer ausdrücklichen Erstreckungsregelung. Das BBergG fungiert insoweit
als lex specialis zur SeeAnlV (vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 2 SeeAnlV). Umgekehrt beschränkt das Wasser-
haushaltsgesetz seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf das Grundwasser, die oberirdischen Gewäs-
ser und das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung
der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a
WHG). Aufgrund dieser ausdrücklichen Geltungsbeschränkung ist klargestellt, dass das WHG nicht in
der AWZ anzuwenden ist. Damit hat der Gesetzgeber drei unterschiedliche Regelungsmodalitäten zur
Klärung des räumlichen Anwendungsbereichs von Gesetzen eingesetzt
1. Mit extraterritorialen Spezialgesetzen wie dem SeeAufgG hat er eigens einen für den Bereich der
AWZ geltenden Rechtsbereich geschaffen
2. Das auf dem Festland geltende Bergrecht findet im Wege einer besonderen Geltungserstre-
ckungsregelung auf dem Festlandsockel Anwendung
3. Die AWZ wurde vom Geltungsbereich des WHG ausdrücklich ausgenommen.
Für die meisten Gesetze gibt es allerdings weder eine ausdrückliche räumliche Geltungserstreckung noch
eine Geltungsbegrenzung. Ob Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ohne förmliche Geltungserstre-
ckung in der AWZ Anwendung finden können, ist umstritten. Eine automatische Geltungserstreckung
aller Gesetze ist abzulehnen (vgl. auch KRIEGER 2002, 303 m. w. N.). Die bisher überwiegende Meinung
vertritt die These der formellen Geltungserstreckung (JENISCH 1997, 376; LAGONI 2001, 125; BRANDT,
GASSNER 2002, Rdn. 48 zu § 2; ERBGUTH 2002, 43; KELLER 2005, 186). Diesem Ansatz haben sich auch
die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu Offshore-Windparks angeschlossen (VG Hamburg, NordÖR
2004, 165 <167>; OVG Hamburg, ZUR 2005, 210 <212>). Dagegen wurde eine implizite Geltungs-
erstreckung für Gesetze angenommen, die der Sache nach einschlägig sind und dem Völkerrecht nicht
widersprechen (vgl. etwa CZYBULKA 2001, 370; ROSSNAGEL, HENTSCHEL 2003, 347; KAHLE 2004, 84).
Dieser Ansatz gründet im Wesentlichen auf regelungspraktischen Erwägungen. Er sucht Regelungslücken
zu vermeiden. Er muss allerdings in Kauf nehmen, dass dieser Vorteil mit Ungewissheiten darüber er-
kauft wird, welche Normen der Sache nach einschlägig sind. Etwas weniger weitgehend wurde eine im-
plizite Geltungserstreckung für das Naturschutzrecht für die Fälle bejaht, in denen sich dessen sachliche
Berücksichtigung in konkreten Problemzusammenhängen von Eingriffen in die Meeresumwelt aufdrängt
(KRIEGER 2002, 304). Beschränkt man sich auf dieses Kriterium, nähert sich der in der AWZ zu beach-
tende Rechtsbestand dem für das Küstenmeer einschlägigen Regelungsumfang. Verlangt man zusätzlich,
dass implizite Erstreckung nur angezeigt ist, um schwerwiegende Lücken in der Jurisdiktion des Küsten-
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
staates auszuschließen (WOLF 1998, 287), ist der Gefahr eines beliebigen und nicht vorhersehbaren Ex-
ports des auf dem Festland geltenden Rechts in die AWZ weitgehend begegnet. Da die aus Art. 20 a GG
folgende staatliche Verpflichtung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, den Schutz der marinen
Umwelt nicht ins gesetzgeberische Belieben stellt, kann insoweit eine Vermutung für die Anwendbarkeit
der Umweltschutzgesetzgebung begründet werden, wenn sonst verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare
Schutzlücken entstehen würden (WOLF 1998, 288).
Für das Erfordernis einer besonderen förmlichen Geltungserstreckung spricht allerdings, dass die AWZ
seevölkerrechtlich als „besondere Rechtsordnung“ (Art. 55 SRÜ) konzipiert ist. Daraus kann gefolgert
werden, dass der AWZ gerade nicht die Rechtsordnung übergestülpt werden soll, die ein Staat kraft seiner
Souveränität über sein Hoheitsgebiet errichtet hat. Als entscheidend wird angesehen, dass ein Anzeichen
für den gesetzgeberischen Willen identifiziert werden kann, dass ein Gesetz auch in der AWZ Anwen-
dung finden soll (EHLERS 2003, 386). Aus der bei einigen Gesetzen geübten Praxis der förmlichen Gel-
tungserstreckung wird im Umkehrschluss gefolgert, im Zweifelsfall sei eine Begrenzung der räumlichen
Reichweite auf das Staatsgebiet anzunehmen (JARASS 2002, 19 f.; LAGONI 2002, 125; EHLERS 2003,
386). Dieses Argument erscheint jedoch nicht zwingend. Eine explizite förmliche Geltungserstreckung ist
seevölkerrechtlich zur Vermeidung der Gefahr einer „greeping jurisdiction“ nicht erforderlich (so aber
LAGONI 2003, 125), wenn sichergestellt ist, dass die Drittstaaten in der AWZ zustehenden Rechte ge-
wahrt werden. Trifft dies zu, ergibt sich aus dem SRÜ kein trifftiger Grund, der einer Anwendung des
nationalen Rechts, das im Hoheitsgebiet gilt, entgegengehalten werden könnte. Eine spezielle und aus-
drückliche Erstreckungsregelung wird auch im Gemeinschaftsrecht nicht für erforderlich gehalten (vgl.
oben 1.2). Für seine Anwendung in der AWZ reicht es aus, dass es sachlich einschlägige Regelungen
enthält und dem Völkerrecht nicht widerspricht.
Das Postulat der förmlichen Geltungserstreckung kann in der Praxis zu höchst problematischen Folgen
führen. Die dadurch begründete Selektivität des Regulationsrahmens ist mit der Durchführung der ersten
größeren ortsfesten Vorhaben virulent geworden (vgl. dazu WOLF 1998, 286 f.; KRIEGER 2002, 302 ff.;
EHLERS 2003, 390). Das moderne Recht ist ein System ausdifferenzierter, aber miteinander korrespondie-
render Regelungskomplexe. Werden aus dem Gesamtsystem des Rechts einzelne Regelungssegmente
herausgebrochen und in die AWZ exportiert, kann nicht sichergestellt werden, dass ihre isolierte Anwen-
dung zu in sich konsistenten Ergebnissen führt. Es besteht vielmehr das Risiko, dass ein Regelungstorso
entsteht, dem wesentliche Funktionselemente oder Kontextbezüge fehlen. Dies gilt nicht nur für die
Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts sowie des Vollstreckungs- und
Kostenrechts, ohne die ein Fachgesetz regelmäßig nicht vollzugspraktisch implementiert werden kann,
sondern auch für Querschnittsfunktionen, die insbesondere im Umwelt- und Naturschutz, im Arbeits-
schutz oder in der technischen Sicherheit zum Tragen kommen. Die Rechtspraxis hat dieser Gefahr da-
durch entgegenzuwirken versucht, dass sie in die für die AWZ für anwendbar erklärten Regelungen wei-
tere Geltungserstreckungen eingebaut hat. So nimmt etwa § 16 SeeAnlV auf das Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetz und das Gesetz über den unmittelbaren Zwang Bezug. Trotz einer solchen Sekundärerstre- 50
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
ckung bleibt das Risiko, dass Regelungsbereiche durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber übersehen
werden. Dies gilt etwa für die in der SeeAnlV nicht geklärten Verwaltungskosten.
Diese Problematik erstreckt sich auch auf die Anwendung des ROG und des BNatSchG. Zwar ergibt sich
aus § 38 BNatSchG und § 18a ROG unmittelbar, dass diese Normen in der AWZ Anwendung finden
sollen. Über den übrigen Normbestand gilt dies jedoch nicht ohne weiteres. Die anderen Regelungen des
BNatSchG und des ROG sind nach dem Postulat der förmlichen Geltungserstreckung nur anwendbar,
soweit dafür ausdrückliche Hinweise bestehen, dass sie in der AWZ zu beachten sind. Von diesem Ansatz
wird im Folgenden ausgegangen.
1.3.3.2 In der AWZ anzuwendende Vorschriften des ROG
Folgt man der Theorie der formellen Geltungserstreckung, sind für die Entwicklung einer Raumordnung
für die AWZ die Vorschriften des ROG anwendbar, die explizit Bezug zu ihr herstellen. Im Umkehr-
schluss kann gefolgert werden, dass die Regelungen des ROG, die nicht ausdrücklich Bezug auf die AWZ
nehmen, dort keine Anwendung finden sollen. § 18a Abs. 1 S. 1 ROG hat zunächst insoweit Klärung
gebracht, als er die Raumordnung verpflichtet, in der AWZ Grundsätze und Ziele i. S. d. § 3 Nr. 2 und Nr.
3 ROG hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt aufzustellen.
Damit ist einerseits klargestellt, dass § 3 Nr. 2 und 3 ROG auch für die AWZ anzuwenden sind. Anderer-
seits wird auch eine funktionelle Beschränkung auf die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzun-
gen, die Seeschifffahrt und den Meeresumweltschutz deutlich. Gegenstände der Raumordnung für die
AWZ sollen allein Wirtschaft, Wissenschaft, Seeschifffahrt und Meeresumwelt sein. Militärische Nut-
zungen gehören offensichtlich nicht dazu. Entsprechendes gilt für den Luftverkehr, obwohl das SRÜ die
AWZ auch auf den Raum über dem Meer erstreckt. Eine allumfassende Abwägung aller raumbedeutsa-
men Belange soll daher offensichtlich für die räumliche Ordnung der AWZ nicht stattfinden. Sie ist als
eine Art „Selektivraumordnung“ (VON NICOLAI 2004, 495) konzipiert. In ihr werden zwar die vier wich-
tigsten Bereiche von Ansprüchen an den Raum behandelt, aber keineswegs alle. Dies konvergiert mit § 1
Abs. 1 S. 3 ROG. Er gibt vor, dass in der AWZ einzelne Funktionen im Rahmen des SRÜ durch die
Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern sind. Dies bekräftigt die These von der Selektiv-
raumordnung. Ein solches Ordnungsmodell widerspricht zwar dem Grundansatz der terrestrischen Raum-
ordnung, trägt aber den von ERBGUTH herausgearbeiteten seevölkerrechtlichen Grenzen für eine räumli-
che Ordnung der AWZ durch den Küstenstaat Rechnung. Es bestätigt den bereits kompetenzrechtlich
dargelegten Befund (1.3.1.3.4), dass die für die AWZ zu entwickelnde räumliche Ordnung eine Planung
sui generis darstellt.
Die Verpflichtung, Grundsätze der Raumordnung zu entwickeln, trifft auf das Problem, dass von den
gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 15 ROG nur § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG einen
expliziten Bezug zum Meer aufweist. Er postuliert, dass Natur und Landschaft einschließlich Gewässer,
Wald und Meeresgebiete dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, mög- 51
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lich und angemessen, wiederherzustellen sind. Geht man davon aus, dass mit Meeresgebieten nicht nur
das Küstenmeer, sondern auch die AWZ gemeint ist, kann sich die dort zu entwickelnde Raumordnung in
Bezug auf den Meeresumweltschutz an normativ gesicherten Maßstäben orientieren. Folgt man der Theo-
rie der förmlichen Geltungserstreckung, wären die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 7 und 9 - 15 ROG für
die AWZ nicht einschlägig. Sie enthalten keine spezifischen Aussagen für die räumlich Ordnung des
Meeres. Insbesondere fehlt in § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG eine Erwähnung der Fischerei. In der Sache werden
sie von der Bewältigung des Spannungsverhältnisses von Siedlungs- und Freiraum beherrscht, das für die
marine Raumordnung gerade nicht leitbildprägend sein kann. Da § 18a Abs. 1 S. 2 ROG die Anwendung
des § 7 Abs. 2 ROG, der u. a. Festlegungen über die Siedlungs- und Freiraumstruktur enthält, für die
AWZ nicht vorsieht, kann gefolgert werden, dass das terrestrische Siedlungs-Freiraum-Paradigma als
nicht auf die AWZ übertragbar gilt. Die marine Raumordnung muss daher in Konkordanz mit § 2 Abs. 3
ROG eigene Grundsätze entwickeln. Der Katalog der Grundsätze des § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 15 ROG ist dar-
auf zu durchforsten, welche Prinzipien auf die AWZ übertragbar sind.
Nach § 18a Abs. 1. S. 2 ROG gelten darüber hinaus die Vorschriften des § 7 Abs. 1 sowie Abs. 4 bis 10
ROG entsprechend. Daraus ist zu entnehmen, dass für die AWZ Raumordnungspläne aufzustellen sind (§
7 Abs. 1 ROG), aber dabei neben den Vorgaben zur Festlegung der Raumstruktur nach Maßgabe von § 7
Abs. 2 ROG auch die Regeln über die Bedeutung der Raumordnungspläne für raumbedeutsame Planun-
gen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben
wahrnehmen (§ 7 Abs. 3 ROG), nicht anzuwenden sind. Anzuwenden sind wiederum die Vorschriften zur
Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten einschließlich der Anforderungen, die an sie
aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts zu stellen sind (§ 7 Abs. 4 – 10 ROG). Dabei kann man aus §
18a Abs. 3 S. 1 ROG entnehmen, dass in der AWZ auch § 4 ROG anwendbar bleiben soll. Verfolgt man
die Theorie der förmlichen Geltungserstreckung weiter, ergibt sich, dass in der AWZ de lege lata kein
Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG vorgesehen ist, obwohl durchaus Vorhaben durchgeführt wer-
den können, die zu den Vorhaben zu zählen sind, die auf dem Festland ein Raumordnungsverfahren er-
forderlich machen (vgl. nur § 1 Nr. 6, 14, 16 u. 17 ROV) und der Beschluss der Ministerkonferenz vom 3.
12. 2001 einen entsprechenden Prüfungsauftrag enthielt (VON NICOLAI 2004, 492). Nicht zur Anwendung
kommen daher auch die Vorschriften zur Planerhaltung (§ 10 ROG), zum Zielabweichungsverfahren (§
11 ROG) oder zur Untersagung rechtswidriger Planungen (§ 12 ROG).
Legt man die skizzierte beschränkte Geltungserstreckung des ROG zugrunde, lässt sich daraus folgendes
Grundkonzept für eine Raumordnung in der AWZ ableiten:
1. In der AWZ sollen nur einzelne Funktionen entwickelt, geordnet und gesichert werden (arg. § 1
Abs. 1 S. 3 ROG).
2. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind nur hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissen-
schaftlichen Nutzung, der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der
Meeresumwelt aufzustellen (§ 18a Abs. 1 S. 1 ROG).
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3. Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
möglich und angemessen, wiederherzustellen (arg. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Die Übernahme der
übrigen Grundsätze scheidet für eine Raumordnung der AWZ zumindest insoweit aus, als sie
vom Siedlungs-Freiraum-Paradigma beherrscht werden. Es sind neue Grundsätze nach Maßgabe
von § 2 Abs. 3 ROG aufzustellen.
4. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind durch Raumordnungspläne zu konkretisieren (§
18a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 ROG). Diese sind unter Beachtung der RL 2001/42/EG aufzu-
stellen.
5. Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete können eingerichtet werden (§ 18a Abs. 1 S. 2 i. V.
m. § 7 Abs. 4 ROG).
6. Nicht zur Anwendung kommen die Vorschriften zur Planerhaltung (§ 10 ROG), zum Zielabwei-
chungsverfahren (§ 11 ROG), zur Untersagung rechtswidriger Planungen (§ 12 ROG) und zum
Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG).
1.3.3.3 In der AWZ anzuwendende Vorschriften des BNatSchG
Mit dem neu aufgenommen § 38 BNatSchG ist die früher umstrittene Anwendbarkeit des BNatSchG für
die AWZ, zumindest soweit es die Einrichtung von geschützten Meeresflächen betrifft, positiv beantwor-
tet. Er wird durch § 11 BNatSchG für unmittelbar anwendbar erklärt und beinhaltet noch eine weitere
Erstreckungsregelung. Über § 38 Abs. 1 S. 1 BNatSchG werden die §§ 33 und 34 BNatSchG einbezogen.
Die Regelung des § 33 Abs. 2 BNatSchG verweist wiederum in Bezug auf die Erklärung zum Schutzge-
biet implizit auf die Vorschriften für geschützte Teile von Natur und Landschaft gem. §§ 22 ff.
BNatSchG. Auch diese Vorschriften werden daher von der für § 38 BNatSchG angeordneten unmittelba-
ren Anwendung erfasst. Damit ist klargestellt, dass in der AWZ geschützte Meeresflächen zum Schutz
von Lebensräumen und Arten nach Maßgabe der FFH-RL eingerichtet und nach Maßgabe der §§ 22
BNatSchG unter Schutz gestellt werden können. So entfalten sie gegenüber Dritten und gegenüber der
räumlichen Planung die gleiche Schutzdimension wie die entsprechenden Schutzgebiete auf dem Fest-
land. Entsprechend gilt auch, dass Projekte, die diese Gebiete beeinträchtigen können, nur nach Maßgabe
des § 34 BNatSchG durchgeführt werden dürfen. Damit endet allerdings die Verweisungskette.
Folgert man daraus im Umkehrschluss, dass die restlichen Regelungen des BNatSchG für die AWZ keine
Anwendung finden sollen, werden Regelungslücken offenkundig. So fehlt etwa eine förmliche Erstre-
ckungsregelung für § 35 BNatSchG. Danach wären in der AWZ Programme und Pläne nicht auf ihre
FFH-Verträglichkeit zu untersuchen. Dies betrifft die Einrichtung von besonderen Eignungsgebieten für
Windkraftanlagen nach § 3a SeeAnlV und die Aufstellung von Raumordnungsplänen gem. § 18a Abs. 1
S. 2 ROG. Eine solche Lücke im FFH-Schutz steht im evidenten Widerspruch zu den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts. § 38 Abs. 1 S. 1 BNatSchG ist daher gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die
FFH-Verträglichkeit ist auch für Pläne i. S. d. § 35 BNatSchG in der AWZ zu prüfen.
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Diese Argumentation reicht für die Geltungserstreckung der im Kontext Raumordnung besonders bedeut-
samen Vorschriften über die naturschutzfachliche Planung nicht aus. Mangels Erstreckungsregelung ist
für die AWZ der Rekurs auf die §§ 13 ff. BNatSchG versperrt. Die Vorschriften zur Landschaftsplanung
sind danach nicht anwendbar. Dies ist in Bezug auf das Organisationsmodell der Landschaftsplanung
ohne weiteres einsichtig. Wenn die marine Raumordnung Abschied vom zweistufigen Modell der Pla-
nung nimmt, ist dies für die noch reicher gestufte naturschutzfachliche Planung der Landschaftsprogram-
me, Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne gleichfalls angebracht. Mit dem Ausfall der Vorschriften
zur Landschaftsplanung bleiben allerdings auch die normativen Grundlagen und der Status des Beitrages
des Naturschutzes zur räumlichen Ordnung der AWZ ungeklärt. Es könnte sogar versucht werden, unter
Hinweis auf § 38 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zu argumentieren, das Bundesamt für Naturschutz sei in der
AWZ nur für den Schutz von „Natura 2000“-Gebieten zuständig, jenseits der geschützten Meeresflächen
besitze es keine Kompetenzen im Hinblick auf den Meeresumweltschutz. Dem wird man mit § 2 Abs. 1
des BfN-Errichtungsgesetzes entgegnen können, dass dem BfN die Erledigung der Verwaltungsaufgaben
des Bundes auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen sind, die ihm durch
das Bundesnaturschutzgesetz und andere Bundesgesetze zugewiesen sind. Dies betrifft auch die vom
ROG angesprochenen Belange des marinen Naturschutzes. Im Weiteren verlangt auch § 18a Abs. 1 S. 3
ROG eine Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien.
Wenn damit geklärt ist, dass das BfN für die Belange des Naturschutzes bei der Entwicklung einer
Raumordnung für die AWZ zuständig ist, bleibt doch offen, an welchen normativen Maßstäben es sich
dabei zu orientieren hat. Nach der Grundkonzeption des Naturschutzrechts kommen dafür insbesondere
die in § 1 BNatSchG formulierten Ziele und die in § 2 BNatSchG benannten Grundsätze des Naturschut-
zes in Betracht. Auf sie wird in mehreren Vorschriften des BNatSchG, so auch zur Landschaftsplanung (§
14 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), Bezug genommen. In den Zielen und Grundsätzen dokumentieren sich die
allgemeinen Leitvorstellungen des Gesetzgebers für den Schutz von Natur und Landschaft (MARZIK,
WILRICH 2004, Rdn. 1 zu § 1). Mit ihnen werden die Aufgaben und Ziele des Naturschutzes umrissen,
ohne dass damit gleichzeitig Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bürger konstituiert werden. Sie sind
nicht an ihn adressiert und können daher auch nicht sein Verhalten unmittelbar steuern (VGH Mannheim,
NuR 1991, 487). Die nicht unmittelbar geltende Verpflichtungsnorm des § 4 BNatSchG ändert daran
nichts (GELLERMANN 2004, Rdn. 2 zu § 4). Die Grundsätze und Ziele der §§ 1 und 2 BNatSchG bilden
vielmehr eine Sinneinheit, der die Funktion zukommt, die Anwendung der Naturschutzgesetze durch die
Behörden zu leiten. Sie haben Orientierungsfunktion bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und
der Handhabung von Ermessensregelungen (BVerwG, NuR 1997, 32; VGH Mannheim, NuR 1991, 487).
Dabei kommt ihnen nicht nur eine Bedeutung als Maßstab für die Anwendung des Naturschutzrechts
durch die Naturschutzbehörden, sondern auch bei der Berücksichtigung von Naturschutzbelangen im
jeweiligen Fachrecht zu.
Einem Rekurs auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes als Interpretationsmaximen für die Bedeu-
tung des Naturschutzes in der AWZ steht jedoch zunächst entgegen, dass auch insoweit eine förmliche 54
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Erstreckungsregelung fehlt. Überdies sind seit der Novellierung des BNatSchG die §§ 1 und 2 BNatSchG
nicht mehr unmittelbar anwendbar. Als Rahmenvorschriften bedürfen sie der Umsetzung durch Landes-
recht. Geht man von dem Erfordernis einer förmlichen Erstreckungsregelung als Geltungsvoraussetzung
für das in der AWZ anwendbare Recht aus, können hier auch nicht die einschlägigen Regelungen des
Naturschutzrechts der Küstenländer greifen. Allerdings ist es gerade die Funktion rahmenrechtlicher Vor-
gaben, dass sie die Entscheidungen der Behörden mittelbar steuern (MEßERSCHMIDT 2001, 243). Es ist
daher zweifelhaft, ob sie dafür wirklich einer Regelung zur unmittelbaren Anwendung bedürfen. Zudem
schließt es die spezifische Adressierung des Rahmenrechts nicht aus, dass sich die für Meeresnaturschutz
zuständigen Stellen des Bundes bei der Entwicklung ihrer naturschutzfachlichen Leitbilder für die AWZ
von den Zielen und Grundsätzen des §§ 1 und 2 BNatSchG leiten lassen. Eine solche Selbstbindung er-
scheint für die Entwicklung fachplanerischer Konzepte mit allein behördeninterner Bindungswirkung
unbedenklich. Allerdings kann von solchen Konzeptionen keine normative Bedeutung für Entscheidun-
gen anderer Behörden ausgehen. In Bezug auf sie könnte jedoch mit der Begründung der Neuregelung
des BNatSchG argumentiert werden, dass die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes an der normativen
Ausgestaltung der Vorschriften partizipieren müssen, deren Auslegung und Anwendung sie steuern sollen
(BT-Drs. 14/6378, S. 33). Dann wäre zumindest ihre Bedeutung als Orientierungsmaßstab für das Han-
deln der für den Naturschutz in der AWZ zuständigen Bundesbehörden geklärt. Dass sich die für Raum-
planung in der AWZ zuständigen Behörden von den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes leiten
lassen müssen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Bezugspunkt ihrer Tätigkeit ist vielmehr § 18a ROG. Die
dort angesprochenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung haben eine andere Qualität.
Damit ergibt sich für die Vertretung der Belange des Naturschutzes in der Raumordnung für die AWZ
folgende Ausgangssituation
1. Geschützte Meeresflächen i. S. d. § 38 BNatSchG haben für die Raumordnung der AWZ den sel-
ben rechtlichen Status wie terrestrische Schutzgebiete für die terrestrische Raumordnung.
2. Die Vorschriften über die Landschaftsplanung gelten in der AWZ nicht. Es ist ein neues Organi-
sationsmodell der naturschutzfachlichen Planung in der AWZ zu entwickeln.
3. Auch die materiellen Vorgaben der naturschutzfachlichen Planung sind nicht anwendbar. Norma-
tiver Bezugsrahmen für die Entscheidungen der für die Raumordnung in der AWZ zuständigen
Stellen ist zunächst das ROG (§ 18a Abs. 1 S. 1; § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).
4. Allerdings ist es dem Naturschutz nicht verwehrt, eigene fachplanerische Konzepte zu entwickeln
und durch sie einen Fachbeitrag zur Raumordnung für die AWZ beizusteuern. Er kann fachlich
unterfüttert werden durch Leitbilder, die aus den §§ 1 und 2 BNatSchG abgeleitet werden.
55
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
Teil II: Schutz der Meeresumwelt durch eine Raumordnung in der AWZ
1.4 Schutz der Meeresumwelt durch eine Raumordnung in der AWZ
Im ersten rechtlichen Teil dieses Berichts wurden die völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Rah-
menbedingungen einer Raumordnung in der AWZ dargestellt. Hierauf aufbauend soll in diesem zweiten
rechtlichen Teil der Handlungsauftrag des § 18 a ROG zur Aufstellung von Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 ROG weiter konkretisiert werden. Dem Forschungsauftrag
entsprechend werden dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen eines naturschutzfachlichen Beitrages
zum Schutz der Meeresumwelt in den Blick genommen. In einem ersten Schritt sollen dabei die raumord-
nerisch relevanten Schutzziele für die Meeresumwelt untersucht werden (dazu 1.4.1). Anschließend wer-
den die raumordnerischen Maßstäbe und Handlungsformen zum Schutz der Meeresumwelt dargelegt
(dazu 1.4.2), bevor dann die raumordnerischen Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt dargestellt
werden (dazu 1.4.3.). Es folgt schließlich unter 1.5 die Darlegung des Verhältnisses zwischen Raumord-
nungs- und Genehmigungsrecht mit einigen aus Sicht Vieler notwendigen Überlegungen zur normativen
Fortentwicklung der Schnittstelle zwischen Raumordnungs- und Anlagenzulassungsrecht.
Insgesamt ausgeklammert bleiben in diesem Teil die formellen Anforderungen an eine Selektiv-
Raumordnung in der AWZ. Die Vorschriften des § 18 a ROG zur Zuständigkeit sowie zum Aufstellungs-
verfahren der gemäß § 18 a Abs. 1 S. 3 ROG zu erlassenden Rechtsverordnung mit der erforderlichen
Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind im
ersten Teil bereits dargelegt worden. Weitere Aspekte sind Gegestand des parallelen Forschungsvorha-
bens „Anforderungen des Umweltschutzes an die Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen Wirt-
schaftszone (AWZ) – einschließlich des Nutzungsanspruches Windenergienutzung“ (F + E-Vorhaben
FKZ 205 16 101).
1.4.1 Raumordnerisch relevante Schutzgüter der Meeresumwelt der AWZ
1.4.1.1 Der Begriff der „Meeresumwelt“ im Sinne des ROG
Den Begriff der Meeresumwelt definiert das Gesetz nicht. Er findet sich zudem allein in § 18 a ROG.
Allerdings erfasst der zeitgleich geänderte Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG nunmehr auch die „Mee-
resgebiete“ als ausdrücklich benannten Bestandteil von Natur und Landschaft. Die zeitgleiche Änderung
beider Normen durch Art. 2 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) spricht bereits für die
Annahme, dass der Gesetzgeber die materielle Abwägungsdirektive zum Schutz der Meeresumwelt in der
AWZ trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG verorten
wollte, der Grundsatz mithin nicht etwa nur auf den Bereich der Meeresgebiete im deutschen Staatsgebiet
beschränkt ist. Bestätigt wird diese Annahme durch die Gesetzesbegründung zu § 18 a ROG (BT-Drs.
15/2250 zu Art. 2 Nummer 7, S. 71 – 73). Sie verweist nach längeren Ausführungen zur Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes für eine Teil-Raumordnung in der AWZ in einem kurzen abschließenden Absatz
hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt selbst auf die Begründung zur Änderung von § 2 Abs. 2 Nr.
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
8 S. 1 ROG (BT-Drs. 15/2250 zu Art. 2 Nummer 3, S. 69). Dort heißt es einleitend, dass die Änderung
des § 2 Abs. 2 Nr. 8 dem neu eingefügten § 1 Abs. 1 S. 3 Rechnung trage und das Raumordnungsregime
im deutschen Staatsgebiet einschließlich des Küstenmeeres und darüber hinaus beschränkt auch in der
AWZ zur Anwendung komme (so auch RUNKEL 2004, J 680 Ziffer 3.3).
Damit ist geklärt, dass der Gesetzgeber die Begriffe „Meeresumwelt“ in § 18 a ROG und „Meeresgebie-
te“ in § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG synonym verwendet. Die Frage der materiellen raumordnerischen Maßstäbe
für einen Schutz der Meeresumwelt ist daher ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 18 a ROG aus § 2
Abs. 2 Nr. 8 ROG und der Gesetzesbegründung zu seiner Änderung zu entnehmen.
Die Meeresgebiete sind ausweislich des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ein Element von Natur und Landschaft.
Auch in § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG wird der Begriff Natur und Landschaft – wie im Naturschutzrecht – in
einem umfassenden Sinne verstanden. Unter Natur versteht damit auch das ROG die Pflanzen- und Tier-
welt einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume. Zur Landschaft zählen die Kultur- und Erholungsland-
schaften, wie sie überkommen bzw. vom Menschen geschaffen worden sind (RUNKEL 2004, K § 2 Rdnr.
93).
Der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 (BT-Drs. 15/2250 zu Art. 2 Nummer 3, S. 69) ist zu ent-
nehmen, dass das umfassende Verständnis des Begriffes von Natur und Landschaft auch für die Meeres-
gebiete der AWZ Geltung erlangt. Der Schutz der Meeresumwelt umfasst danach insbesondere die Tier-
und Pflanzenwelt des Meeres einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie – wie der Ge-
setzgeber ausdrücklich betont – des Vogelzuges. Auch die Qualität des Meerwassers, die Hydrographie
und die Sedimentverhältnisse sind nach der Begründung dem Begriff der Meeresumwelt zuzurechnen.
Der Begriff der Meeresumwelt umfasst damit das Ökosystem mit seinen gesamten natürlichen Lebenszu-
sammenhängen, also den Meeresboden mit dem Meeresuntergrund, die Wassersäule, die Meeresoberflä-
che und den Luftraum darüber. Dieses System ist durch Offenheit und Barrierearmut sowie durch eine
hohe Sensibilität gekennzeichnet. Diese natürlichen Lebensgrundlagen sind unter Berücksichtigung der
auch in der AWZ anwendbaren Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG (vgl. dazu schon näher Teil I und
EHLERS 2004, 58) in Verantwortung für zukünftige Generationen und unter Berücksichtigung des Vor-
sorgegedankens zu sichern.
Nicht gesondert betont hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 8
ROG den Schutz der Meereslandschaft in der AWZ, also ihrer charakteristischen Weite und Ungestört-
heit. Er hat allerdings die Meeresgebiete nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur als Bestandteil der Natur,
sondern auch der Landschaft definiert. Mag also das Landschaftsbild in der AWZ zwar ein durch signifi-
kante „Landmarken“ kaum beeinflusstes und damit deutlich anderes als das an Land sein, ändert dies aber
nichts daran, dass es beim Schutz der Meeresgebiete nicht nur um den „funktionellen“ Naturschutz geht,
sondern auch um einen „optischen“ Landschafts- und Naturgüterschutz. BUCHHOLZ (2004, 485 ff.) hat
insoweit die Bewahrung „offener Seeschaften“ angeregt, die weitgehend das Walten einer als fast unend-
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lich verstandenen Natur zeigten und vom größten Teil der deutschen Gesellschaft so wahrgenommen und
bevorzugt werden.
Dass der Gesetzgeber den Schutz der Meeresumwelt in einem umfassenden Sinne versteht und seine Auf-
zählung maßgeblicher Naturgüter und Funktionen nicht als abschließend versteht, macht er durch die
Verwendung des Wortes „insbesondere“ in der Gesetzesbegründung deutlich.
1.4.1.2 Schutzgut Meeresumwelt – Auslegung anhand des Völkerrechts
Da die in § 18 a ROG verwendete Begrifflichkeit des „Schutzes der Meeresumwelt“ offensichtlich dem
Teil XII des SRÜ entnommen ist, liegt es nahe, die maßgeblichen Schutzziele mit Blick auf diesen Teil
des SRÜ und der sie ergänzenden see- und umweltvölkerrechtlichen Abkommen und Vereinbarungen
noch weiter zu konkretisieren.
1.4.1.2.1 Das Seerechtsübereinkommen
Bereits in der Präambel (im vierten Erwägungsgrund) statuiert das SRÜ das Ziel der „Bewahrung der
Meeresumwelt“. Das Abkommen nennt dieses Ziel gleichberechtigt u.a. neben den Zielen der „ausgewo-
genen und wirkungsvollen Nutzung“ der Meeresressourcen und der „Erhaltung der lebenden Ressour-
cen“. Daraus lässt sich folgern, dass unter der „Meeresumwelt“ die marine Umwelt als solche zu verste-
hen ist, und zwar unabhängig von einer (auch nur potenziellen) Nutzung der Umwelt als Ressource
durch den Menschen.
In Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 definiert das SRÜ den Begriff der „Verschmutzung der Meeresumwelt“ als
„die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in
die Meeresumwelt einschließlich der Flussmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie
eine Schädigung der lebenden Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Ge-
fährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließ-
lich der Fischerei und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung
des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt
ergeben könnten.“
Mehrere regionale Meeresschutzabkommen haben diese Definition fast wortgleich übernommen (vgl.
Art. 2 Nr. 1 der Helsinki-Konvention sowie Art. 1 lit. d der OSPAR-Konvention, s.u.). Eine „Verschmut-
zung der Meeresumwelt“ wird somit als eine Zuführung von Stoffen oder Energie in die Meeresumwelt
definiert, aus der sich bestimmte negative Folgen ergeben könnten. Diese Definition hilft im hiesigen
Zusammenhang nur bedingt weiter, da in ihrem Vordergrund eher eine Klärung des Begriffs der „Ver-
schmutzung“ als des Begriffs der „Meeresumwelt“ steht, der hier voraus gesetzt erscheint. Dennoch lässt
sich aus der beispielhaften Aufzählung der möglichen „abträglichen Wirkungen“ einiges über das
Schutzgut Meeresumwelt ableiten. Die in Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ genannten Schutzgüter sind folglich
auch als Schutzgüter der „Meeresumwelt“ zu verstehen:
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1. die lebenden Ressourcen,
2. die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres,
3. die menschliche Gesundheit
4. die (rechtmäßigen) maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei,
5. der Gebrauchswert des Meerwassers,
6. die Annehmlichkeiten der Umwelt.
Von Interesse ist insbesondere der letztgenannte Punkt, die „Annehmlichkeiten der Umwelt“ (in der eng-
lischen Fassung: „amenities“; frz.: „valeurs d’agrément“). Mit dieser weiten Formulierung trägt das SRÜ
dem Umstand Rechnung, dass das Meer über seine verschiedenen ökologischen und wirtschaftlichen
Funktionen auch eine soziale Funktion erfüllt, namentlich als Ort der Erholung für die Bewohner und
Besucher der Küsten. Insoweit ist es konsequent, wenn das SRÜ – wenngleich nur im Zusammenhang
mit der Verschmutzung – auch die Nutzung des Meeres als Quelle von Erholung, Naturerlebnis und ande-
ren „Annehmlichkeiten“ als Schutzgut formuliert. Für den hiesigen Zusammenhang bedeutet dies, dass
das SRÜ einen Anknüpfungspunkt für eine Auslegung des Schutzgutes „Meeresumwelt“ innerhalb der
Raumordnung bietet, die auch den Schutz der Erholungsfunktionen von Nord- und Ostsee beinhaltet.
Art. 192 SRÜ stellt eine generelle Verpflichtung auf, „die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren“,
ohne eine nähere Definition des Begriffs der Meeresumwelt zu geben.
Art. 194 Abs. 5 SRÜ bestimmt:
„Zu den in Übereinstimmung mit diesem Teil (XII) ergriffenen Maßnahmen gehören die erforder-
lichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme so-
wie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer
Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres.“
Daraus ergibt sich, dass innerhalb des Ökosystemschutzes der Meeresumwelt (auch) nach dem SRÜ auf
die Seltenheit und Empfindlichkeit abzustellen ist, ferner auf den Grad der jeweiligen Bedrohung. Das
bestärkt die ohnehin nahe liegende Annahme, dass für eine Gewichtung der Schutzziele der Meeresum-
welt untereinander neben den aus dem gemeinschaftlichen Habitatschutzrecht folgenden Erkenntnissen
zum Gefährdungsgrad und zur Schutzbedürftigkeit von marinen Lebensraumtypen auch auf die Roten
Listen abzustellen ist, ferner etwa auf die OSPAR Liste der bedrohten und/oder im Bestand rückläufigen
Arten und Habitate aus dem Jahr 2004 (OSPAR 2004).
Auch das ökologische Gleichgewicht der Meeresumwelt als solches wird durch das SRÜ geschützt, wie
Artikel 234 SRÜ zeigt.
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1.4.1.2.2 Die Biodiversitäts-Konvention
Gegenüber den Schutzzielen des SRÜ bringt die Biodiversitätskonvention (CBD) eine wichtige Erweite-
rung, indem sie den Schutz der Vielfalt der Ökosysteme in den Mittelpunkt stellt (vgl. zum Folgenden:
WOLFF 2004, 17 ff.). Artikel 2 der CBD definiert biologische Vielfalt als
„die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-,
Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehö-
ren.“
Auch die natürliche Meeresumwelt ist Teil der Biodiversität. Unter Meeresbiodiversität wird die Variabi-
lität der gesamten Meeres- und Küstenfauna und -flora verstanden (WOLFF a.a.O., 176 m.w.N.). Der we-
sentliche Fortschritt des Ansatzes der CBD gegenüber dem SRÜ liegt darin, dass das Hauptaugenmerk
nicht auf seltenen oder empfindlichen Arten oder Ökosystemen liegt, sondern auf der Vielfalt der Öko-
systeme. Dies erscheint gerade für die marine Umwelt angemessener angesichts der Bandbreite der in der
Meeresumwelt vorkommenden Arten – vom Einzeller bis zum Säugetier – und der noch längst nicht aus-
reichend erforschten Interdependenzen und Zusammenhänge innerhalb der marinen Ökosysteme.
Diese Fortentwicklung des Umweltvölkerrechts steht auch nicht in Widerspruch zum SRÜ, da die dort
niedergelegten Grundsätze zum Schutz der Meeresumwelt ausdrücklich jene Übereinkünfte unberührt
lassen, die zu ihrer Ausgestaltung beschlossen werden (Art. 237 SRÜ). Die Pflichten zur Erhaltung der
Meeresumwelt in der – zeitlich nach dem SRÜ abgeschlossenen – CBD dürfen daher über das SRÜ hi-
nausgehen. Der Begriff des „Schutzes der Meeresumwelt“ beinhaltet insoweit auch den Schutz der Biodi-
versität.
1.4.1.2.3 Das OSPAR-Übereinkommen
Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommens)
enthält zwar keine Definition des Begriffs der „Meeresumwelt“, jedoch zahlreiche Hinweise zur Konkre-
tisierung dieses Schutzguts.
Im zweiten Absatz der Präambel wird der Eigenwert der Meeresumwelt betont und somit der oben aus
dem SRÜ hergeleitete Gedanke untermauert, dass die Meeresökosysteme als solche zu schützen sind und
dieses Schutzgut nicht aus der Nutzung des Meeres durch den Menschen abgeleitet wird.
Die oben dargestellte Definition von „Verschmutzung der Meeresumwelt“ aus Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ
wird in Art. 1 lit. d) des OSPAR-Übereinkommens als Definition des Begriffs „Verschmutzung“ aufge-
griffen. Die bereits im SRÜ genannten Schutzgüter der Meeresumwelt werden im OSPAR-Abkommen an
verschiedenen Stellen in Bezug genommen. Erwähnung finden z.B. die Schutzziele „menschliche Ge-
sundheit“ und die „Erhaltung der Meeresökosysteme“ (Artikel 2 Abs. 1 lit a) Anlage V, Art. 2). Das
OSPAR-Übereinkommen geht jedoch auch über die Schutzziele des SRÜ hinaus, indem als Schutzziel
auch genannt wird, „so weit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen“ (Artikel 2
Abs. 1 lit. a); Anlage V, Art. 2). 60
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OSPAR konkretisiert die generelle Schutzklausel des Art. 192 SRÜ insoweit, als dass in den allgemeinen
Verpflichtungen (Artikel 2) eine weitreichende Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert wird, „Verschmutzun-
gen zu verhüten und zu beseitigen“ sowie „alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor
den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (…)“ zu unternehmen. Der Begriff des Meeres-
gebietes wird in Art. 1 lit. a) im Wesentlichen räumlich definiert als das Meeresgebiet innerhalb genauer
beschriebener Grenzen „einschließlich des Bodens und des Untergrunds all dieser Gewässer“. Hierüber
hinaus geht der Begriff Meeresumwelt, der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. a) der Anlage IV des Abkommens zu-
mindest nach seinen Bestandteilen beschrieben wird: „…Meeresumwelt und jedes ihrer Bestandteile, das
heißt des Wassers, der Sedimente und der Lebewesen“. Aus diesen umfassenden Begriffsbestimmungen
und der zitierten umfassenden allgemeinen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 lit. a) lässt sich ableiten, dass das
OSPAR-Übereinkommen das Schutzziel hat, das Wasser, die Sedimente sowie die hiervon abhängigen
Ökosysteme vor sämtlichen nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu schützen.
Keine Erwähnung findet in den Beschreibungen der Begriffe „Meeresgebiet“ sowie „Meeresumwelt“ der
Luftraum über dem Meer. Auf den Luftraum über dem Meer beziehen sich zwar zahlreiche einzelne
Maßnahmen des Vertrages, wie z.B. das Verbot der Verbrennung auf See. Dennoch wird man hieraus
schwerlich ableiten können, dass auch der Luftraum über dem Meer als Schutzgut der Meeresumwelt im
Sinne des Abkommens anzusehen ist. Denn das OSPAR-Abkommen nimmt sämtliche Verschmutzungs-
pfade für Einträge ins Meer ins Visier, ohne dass diese jedoch selbst Schutzgut des Übereinkommens
sind. Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen ins Meer über die Atmosphäre sowie über die Flüsse
zählen daher zum Schutzprogramm des Übereinkommens, machen die Verschmutzungspfade jedoch
selbst nicht zum Schutzgut. Anzumerken ist jedoch in diesem Zusammenhang zweierlei: Erstens fällt
damit der Schutz der Avifauna des Meeres nicht vollständig aus dem Schutzbereich des Meeresumwelt-
schutzes im Sinne des OSPAR-Abkommens. Denn zumindest soweit die Vogelarten einen Teil eines
marinen Ökosystems darstellen, sind sie zweifellos Bestandteil des Schutzgutes „Meeresfauna“. Zweitens
lässt sich aus dem Abkommen umgekehrt auch kein Verbot für Regelungen von Küstenstaaten entneh-
men, innerhalb der AWZ im Rahmen der Raumordnung Regelungen zu treffen, die den Luftraum über
dem Meer zum Schutzobjekt haben.
Nach der Präambel (Absatz 4) soll der Schutz der Meeresumwelt dazu dienen, ein „ökologisches Gleich-
gewicht“ zu erhalten. Das ökologische Gleichgewicht wird damit als übergeordnetes, eigenständiges
Schutzgut statuiert.
In Absatz 4 der Präambel wird das Ziel einer „nachhaltigen Bewirtschaftung“ genannt, „das heißt einer
solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, dass das Meeresökosystem weiterhin die rechtmäßigen
Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befrie-
digt“. Hieraus lässt sich ableiten, dass die dauerhafte Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts
zum Zweck einer nachhaltigen Bewirtschaftung ein eigenständiges Schutzziel im Sinne des OSPAR-
Übereinkommens ist.
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Der Schutz der Biodiversität hat mit der Überarbeitung des OSPAR-Abkommens von 1998 und der Ver-
abschiedung der Anlage V ausdrücklich Eingang in das Übereinkommen gefunden. Artikel 1 der Anlage
V nimmt ausdrücklich Bezug auf die CBD und verweist für die Bestimmung der Begriffe „biologische
Vielfalt“, „Ökosystem“ und „Lebensraum“ ausdrücklich auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen
im Biodiversitätsübereinkommen von 1992.
Die aus der CBD folgende Verpflichtung zur Aufstellung von Strategien, Plänen und Programmen zur
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt wird in das OSPAR-Übereinkommen ü-
bernommen (Anlage V, Art. 2). Das Abkommen weist dabei der OSPAR-Kommission (OSPARCOM)
die Aufgabe zu, in diesem Rahmen auch spezielle Schutz-, Erhaltungs-, Wiederherstellungs- oder
Vorsorgemaßnahmen für spezifische Gebiete oder in Bezug auf bestimmte Arten oder Lebensräu-
me zu treffen. Damit greift es den bereits vom SRÜ entwickelten Gedanken auf, bestimmte besonders
gefährdete oder schutzwürdige Lebensräume oder Arten besonderen Regelungen zu unterwerfen.
Von besonderem Interesse ist schließlich die Regelung der Anlage V Artikel 3 lit. b) iv), wonach die
OSPARCOM im Rahmen der Anwendung der Vorschriften zum Schutz von Ökosystemen und der biolo-
gischen Vielfalt die Anwendung eines integrierten Ökosystemansatzes anzustreben hat.
1.4.1.2.4 Das Helsinki-Abkommen
Das Helsinki-Abkommen ähnelt in vieler Hinsicht der OSPAR-Konvention. Insoweit kann weitgehend
auf das dort Gesagte verwiesen werden. In einigen Punkten weist das Helsinki-Abkommen jedoch Be-
sonderheiten im Hinblick auf die Konkretisierung des Schutzgutes Meeresumwelt auf.
Im ersten Absatz der Präambel wird auf die hydrographischen und ökologischen Besonderheiten des Ost-
seegebietes sowie die besondere Empfindlichkeit seiner „lebenden Schätze“ hingewiesen. Dadurch wird
der bereits oben aus dem SRÜ, der CBD sowie dem OSPAR-Abkommen erkennbare Grundgedanke deut-
lich, dass sich Meeresumweltschutz jeweils an der Eigenart und Tragfähigkeit des konkret betroffe-
nen Ökosystems auszurichten hat.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs (Art. 4 Abs. 1) gilt das bereits zum OSPAR-Abkommen Gesagte,
wonach der Luftraum über dem Meer kein unmittelbares Schutzgut ist, aber im Abkommen auch keine
Regelungen zu finden sind, die einer entsprechenden nationalen Raumordnung im Wege stünden. Anlage
VI Regel 3 Abs. 2 lit. a) statuiert, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung für Offshore-Anlagen auch
die Bedeutung eines Gebietes für Vögel zu untersuchen ist und macht damit deutlich, dass auch Vögel
zum Schutzgut der Meeresumwelt gehören.
Auch die Bedeutung eines Gebietes für Erholungszwecke ist nach dem Helsinki-Übereinkommen inner-
halb der UVP für Offshore-Anlagen zu untersuchen (Anlage VI Regel 3 Abs. 2 lit. c)). Der bereits aus
dem SRÜ abgeleitete Schutz der sozialen Funktion des Meeresumweltschutzes als Schutz von menschli-
chem Erholungsraum wird damit konkretisiert.
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In Artikel 15 regelt das Abkommen Pflichten der Mitgliedstaaten zum Naturschutz und zum Erhalt der
biologischen Vielfalt. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet „alle geeigneten Maßnahmen
hinsichtlich des Ostseegebiets und seiner von der Ostsee beeinflussten Küstenökosysteme (zu treffen), um
natürliche Lebensräume und die biologische Vielfalt zu erhalten und ökologische Abläufe zu schützen. Sie
treffen solche Maßnahmen auch, um die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen im Ostseege-
biet zu gewährleisten.“
Neben der Betonung des Ökosystemansatzes sowie dem Ziel der nachhaltigen Bewirtschaftung der natür-
lichen Ressourcen fällt an dieser Regelung auf, dass Schutzziel nicht nur das Ostseegebiet selbst ist, son-
dern auch „seiner von der Ostsee beeinflussten Küstenökosysteme“, d.h. auch terrestrische Küstenle-
bensräume.
1.4.1.2.5 Zwischenergebnis: Konkretisierung des Schutzgutes „Meeresumwelt“ anhand des Völ-kerrechts
1. Die Meeresumwelt ist ein eigenständiges Schutzgut, das nicht von einer (auch nur potenziellen)
Nutzung der Meeresumwelt durch den Menschen abhängt oder hieraus abzuleiten ist.
2. Der Begriff der Meeresumwelt umfasst als Elemente den Meeresboden/die Sedimente, die Was-
sersäule sowie die Flora und Fauna des Meeres. Nicht als Schutzgut „per se“ eingeschlossen ist
der Luftraum oberhalb der Wasseroberfläche. Es finden sich in den entsprechenden Abkommen
jedoch auch keine Verbote für eine entsprechende nationale Raumordnung in der AWZ. Soweit
der Luftraum über dem Meer als Lebensraum für die Avifauna dient, sind die Bewohner dieses
Lebensraums nach den hier untersuchten völkerrechtlichen Abkommen Teil des Schutzgutes
„Fauna des Meeres“.
3. Als einzelne Schutzziele des Schutzgutes Meeresumwelt können aus dem Umweltvölkerrecht ab-
geleitet werden:
a. die lebenden Ressourcen,
b. die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres,
c. die menschliche Gesundheit,
d. die rechtmäßigen maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei,
e. der Gebrauchswert des Meerwassers sowie
f. die Annehmlichkeiten der Umwelt.
4. Zu den „Annehmlichkeiten der Umwelt“ und damit zum Schutzgut der Meeresumwelt gehört
auch die soziale Funktion des Meeres als Erholungsraum.
5. Innerhalb des Schutzgutes der „marinen Flora und Fauna“ kann festgehalten werden:
a. Geschützt werden die Ökosysteme als solche.
b. Zu den maßgeblichen Schutzzielen zählt der Erhalt des ökologischen Gleichgewichts.
c. Schutzgut ist auch die Vielfalt der Ökosysteme.
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d. Besonderes Gewicht können bestimmte Lebensräume, Ökosystemtypen oder Arten aus
ihrem jeweiligen Gefährdungsgrad oder ihrer Schutzbedürftigkeit erlangen.
e. Die Tragfähigkeit der konkret betroffenen Ökosysteme bildet einen entscheidenden Be-
zugspunkt bei ihrer Betrachtung als Schutzgut.
f. Auch terrestrische Lebensräume können Schutzgut des völkerrechtlichen Begriffs des
„Meeresumweltschutzes“ sein, wenn sie maßgeblich vom Meer beeinflusst werden.
6. Das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresumwelt ist ein übergeordnetes Ziel des
Meeresumweltschutzes.
7. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Meereszonen kann zumindest für die Nord- und Ostsee
als maßgebliches Schutzziel aus dem Umweltvölkerrecht hergeleitet werden.
1.4.2 Maßstäbe und Handlungsformen zum Schutz der Meeresgebiete
Für die terrestrische Raumordnung sind die in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze relevant, die gemäß
§ 2 Abs. 1 „im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung (...) anzuwenden sind“. Es
ist zu untersuchen, inwieweit die in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätze als Maßstäbe und Hand-
lungsformen zum Schutz der Meeresumwelt in der AWZ dienen können. Nach einer Klärung der grund-
sätzlichen Fragen zur Anwendbarkeit der Grundsätze (1.4.2.1) wird der Grundsatzkatalog im Einzelnen
auf seine mögliche Bedeutung für die Raumordnung in der AWZ untersucht.
1.4.2.1 Anwendbarkeit der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG auf die AWZ
Bereits beim ersten Blick auf den Katalog des § 2 Abs. 2 fällt auf, dass die meisten der dort formulierten Grundsätze ersichtlich auf die terrestrische Raumordnung zugeschnitten sind und eine Anwendung zahl-reicher der dort genannten Grundsätze in der AWZ nur wenig Sinn ergeben würde. Angesichts der erheb-lichen Abweichungen der marinen von den terrestrischen Gegebenheiten stellt sich die Frage, inwieweit die in § 2 Abs. 2 genannten Grundsätze überhaupt Grundlage für eine Konkretisierung sein können. Diese Frage gilt – mit Ausnahme des oben schon behandelten, im Zuge der Gesetzesnovellierung ausdrücklich angepassten Grundsatzes in § 2 Abs. 2 Nr. 8 – zum einen ganz generell, aber auch für jeden einzelnen der genannten Grundsätze.
Generell ergibt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze des § 2 Abs. 2 daraus, dass sie als – wenn auch ausnahmsweise unmittelbar geltende (RUNKEL 2004, § 2 Tz. 19) Rahmenrechtsvorschriften i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG konzipiert sind, die sich an die Länder und Landesbehörden richten. Sie sind damit nicht ohne Weiteres für die Raumplanung in der AWZ zuständigen Bundesbehörden anwend-bar. Für eine Anwendung dieser Grundsätze bedarf es daher einer an den Bund als Planer gerichteten Norm, die einen entsprechenden Anwendungsbefehl enthält. Vor diesem Hintergrund hat der Bund in § 18 a ROG geregelt, welche Normen die Bundesbehörden bei ihren Planungen entsprechend anzuwenden haben. Ein Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG findet sich dort nicht. Allerdings findet sich in § 18 a Abs. 1 Satz 2 ROG die Anordnung der entsprechenden An-wendbarkeit von § 7 Abs. 1, der wiederum zur Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung aus § 2 Abs. 2 auffordert und somit – wenn auch mittelbar – die Verweisungskette aus § 18 a in die Grundsätze
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des § 2 Abs. 2 fortsetzt. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 18 a ROG die Grundsätze des § 2 Abs. 2 in seinen Willen mit aufgenommen hat.
Generell dürfte auch die Frage, ob die AWZ noch als Teil des „Gesamtraums der Bundesrepublik“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ROG zu verstehen ist, einer Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 in der AWZ nicht im Wege stehen. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Wahl dieses Begriffes die AWZ mit Sicherheit nicht im Auge, die die Bundesrepublik erst 1994 in Anspruch genommen hat. Doch abgesehen davon, dass die Verweisungskette aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG systematisch ein-deutig ist und jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 rechtfertigt, spre-chen die Wahl des Begriffs des „Gesamtraums“ und der Zweck des ROG für eine extensive Auslegung des Begriffs auf alle Bereiche, die der Bundesrepublik nach dem Völkerrecht für raumordnerische Pla-nungen zugänglich sind. Denn die Norm verweist nicht auf das – klar abgegrenzte und die AWZ aus-schließende – Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Im Ergebnis dürfte die generelle Geltung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG als Grundlage für die Raumordnung in der AWZ somit nicht in Frage stehen. Demgegenüber ist für konkrete einzelne Grund-sätze des § 2 Abs. 2 ROG fraglich, ob bzw. in welchem Umfang sie als Grundlage für eine Konkretisie-rung im Rahmen der AWZ-Raumordnung dienen können.
1.4.2.2 Grundsätze des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG enthält im Vergleich zu anderen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG eine vergleichs-
weise ausführliche Auflistung der für Natur und Landschaft maßgeblichen Ziele (Umweltqualitätsziele). §
2 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 ROG enthält zunächst den Grundsatz, Natur und Landschaft dauerhaft zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen (dazu
1.4.2.2.1). Satz 2 verpflichtet dazu, dabei den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen
(dazu 1.4.2.2.2). Die Naturgüter sind nach Satz 3 sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen (dazu
1.4.2.2.3). Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sind auszugleichen (dazu 1.4.2.2.4). Bei dauerhaft
nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt
werden (dazu 1.4.2.2.5). Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und land-
schaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen (dazu
1.4.2.2.6). Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen (da-
zu kurz 1.4.2.2.7). Im Bereich der AWZ wohl ohne praktische Relevanz bleiben die deshalb hier nicht
weiter zu erörternden Verpflichtungen zum Schutz des Grundwassers und zum vorbeugenden Hochwas-
serschutz.
Aus der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG (BT-Drs. 15/2250 zu Art. 2
Nummer 3, S. 69) ergibt sich ferner, dass die Ausweisung von Meeresschutzgebieten gemäß § 38
BNatSchG (dazu 1.4.2.2.8) und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum integ-
rierten Küstenzonenmanagement (ABl. EG Nr. L 148 S. 24) Berücksichtigung finden sollen (dazu
1.4.2.2.9). Die Anwendung des gemeinschaftlichen Habitatschutzrechts gebietet schließlich neben der
Berücksichtigung der Ausweisung von Meeresschutzgebieten auch die Berücksichtigung ihrer arten-
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schutzrechtlichen Ziele (dazu 1.4.2.2.10). Eine genauere Untersuchung ergibt auch, dass der Grundsatz
des Erhaltes der Freiraumstruktur zur Anwendung kommt (1.4.2.3).
Die Zwischenergebnisse zu den Maßstäben und Handlungsformen zum Schutz der Meeresgebiete werden
unter 1.4.2.4 dargestellt.
1.4.2.2.1 Schützen, Pflegen, Entwickeln, Wiederherstellen
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG verpflichtet dazu, Natur und Landschaft dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu ent-
wickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.
Das Wort „dauerhaft“ trägt dem (auch) das Raumordnungsrecht prägenden Nachhaltigkeitsgrundsatz
Rechnung, der in § 1 Abs. 2 S.1 ROG durch das BauROG 1998 als Leitvorstellung seinen normativen
Niederschlag gefunden hat (vgl. auch BT-Drs. 15/2250, zu Art. 2 Nummer 3, S. 69).
Das Schutzziel, Natur und Landschaft zu pflegen, zu schützen und zu entwickeln, ist aus der terrestri-
schen Raumordnung bereits bekannt und stimmt insoweit zugleich mit den Zielen des Naturschutzrechts
(§ 1 BNatSchG) überein. Das Entwicklungsgebot verdeutlicht dabei, dass nicht nur ein augenblicklich
erreichter Bestand zu erhalten ist, sondern dieser ausgebaut werden soll. Dies ist in quantitativer Hinsicht
dahingehend zu verstehen, dass die unter Schutz gestellten Flächen zu vergrößern sind, in qualitativer
Hinsicht dahingehend, dass die vorhandene Natur und Landschaft unabhängig von ihrer etwaigen Unter-
schutzstellung aufgewertet werden soll (RUNKEL 2004, K § 2 Rdnr. 96). Die vorhandenen Entwicklungs-
potenziale sollen mithin zur Entfaltung gebracht werden (GASSNER, BENDOMIR-KAHLO, SCHMIDT-
RÄNTSCH 2002, § 1 Rdnr. 13).
Mit dem weitergehenden Ziel, Natur und Landschaft, soweit erforderlich, möglich und angemessen, auch
wiederherzustellen, hat der Gesetzgeber den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG an die seit dem
04.04.2002 geltende Fassung des § 1 BNatSchG angepasst. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 (BT-Drs. 15/2250 zu Art. 2 Nummer 3, S. 69) betont der Gesetzgeber ausdrücklich, dass
der Grundsatz mit den Ergänzungen nunmehr insoweit den Grundsätzen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege nach § 2 in Verbindung mit § 1 BNatSchG entspreche.
Sind mithin die §§ 1, 2 BNatSchG bei einer Raumordnung in der AWZ zwar nicht direkt anwendbar, so
bestätigt die enge Anlehnung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG an die §§ 1, 2 BNatSchG aber, dass sich die na-
turschutzfachlichen Ziele zum Schutz der Meeresumwelt in § 18 a ROG letztlich wenig von den Zielen
der an den §§ 1 und 2 BNatSchG ausgerichteten Landschaftsplanung unterscheiden. Ihre Ergebnisse fin-
den entweder über das Modell der Primär- oder über das der Sekundärintegration in die terrestrische
Raumordnung Eingang. Ein naturschutzfachlicher Beitrag für eine Raumordnung in der AWZ hat sich
damit im Ergebnis an Maßstäben zu orientieren, wie sie aus dem BNatSchG bereits bekannt sind.
Mit den ergänzten Wörtern „soweit erforderlich, möglich und angemessen“ soll ausweislich der Geset-
zesbegründung (BT-Drs. 2250 zu Art. 2 Nummer 3, S. 69) der Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrund-
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satzes hinsichtlich einer Rückbauverpflichtung verdeutlicht werden. Erforderlich soll danach nur das sein,
was möglich und angemessen ist. Das versteht sich allerdings ohnehin von selbst.
1.4.2.2.2 Biotopverbund
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ROG verbindet den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Land-
schaft mit den Erfordernissen eines Biotopverbundsystems. Diese Verbindung gilt nach der Ergänzung
des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG nunmehr auch für die Meeresgebiete der AWZ.
Die Notwendigkeit von Biotopverbundsystemen ist für den terrestrischen Bereich unbestritten. Der Ge-
danke des Biotopverbundes liegt etwa dem (noch immer) im Aufbau befindlichen kohärenten Netz „Natu-
ra 2000“ entsprechend der Richtlinie des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, FFH-RL) zugrunde. Zusätz-
lich bestimmt § 3 BNatSchG, dass die Länder ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) schaffen
müssen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen und länderübergreifend erfolgen soll.
Für den hier interessierenden Bereich der Raumordnung hat die Ministerkonferenz für Raumordnung sich
bereits 1992 für ein solches ökologisches Verbundsystem in der räumlichen Planung ausgesprochen und
gefordert, dass ein Verbund ökologisch bedeutsamer Gebiete in neuer Form angestrebt werden sollte, der
ca. 15 % der nicht für Siedlungszwecke genutzten Fläche umfassen soll. Die dafür erforderlichen Flächen
sollen danach über Gemeindegrenzen hinweg miteinander ökologisch verbunden und landesplanerisch
gesichert werden, weil in weiten Teilen des Bundesgebietes die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
wegen des Mangels an zusammenhängenden bzw. verknüpften Flächen, die seiner Regenerationsfähigkeit
dienen können, nicht mehr gewährleistet ist. Für die Auswahl der raumordnerisch zu sichernden Flächen
soll die fachliche Aufbereitung durch die Landschaftsplanung eine wesentliche Grundlage darstellen und
sich der Verbund außerdem an den Anforderungen des Netzes „Natura 2000“ orientieren (MRKO 1992).
Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die für den terrestrischen Bereich maßgeblichen Erwägungen
nicht vollständig auf den Bereich der AWZ übertragbar sind. Die Besonderheiten der Meeresgebiete der
AWZ werfen in fachlicher Hinsicht die Frage auf, inwieweit die dort identifizierten und dargestellten
unterschiedlichen, aber doch durchgängigeren und barrierearmen marinen Ökosysteme in gleichem Maße
wie die terrestrischen Ökosysteme auf raumordnerisch gesicherte Biotopverbundsysteme angewiesen
sind. Aus rechtlicher Perspektive kann es zunächst bei dem Hinweis verbleiben, dass etwa die FFH-RL
und damit zugleich der ihr innewohnende Verbundgedanke in der AWZ Anwendung finden muss. Die
Verpflichtungen, den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen, bezieht § 2 Abs. 2 Nr. 8
S. 2 ROG zudem gleichermaßen auch auf die Meeresgebiete.
1.4.2.2.3 Sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 3 ROG verpflichtet dazu, die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sparsam
und schonend in Anspruch zu nehmen. Das gilt nunmehr auch für die Meeresgebiete.
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Soweit es die Inanspruchnahme von Böden angeht, entspricht die Verpflichtung in ihrem Gehalt der so
genannten Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB für die kommunale Bauleitplanung (RUNKEL
2004, K § 2 Rdnr. 99). Sie besagt mithin, dass bei planerischen Festlegungen nur soviel Fläche für be-
stimmte Nutzungen festgelegt werden darf, wie dies auch unter Berücksichtigung eines sparsamen Um-
ganges mit dem Naturgut Boden erforderlich ist. „Sparsam“ bedeutet dabei, dass vor allem noch naturhaf-
ter („unverbrauchter“) Boden nur in dem Umfang „verplant“ und in Anspruch genommen werden darf,
wie es dem Wohl der Allgemeinheit unter sorgfältiger Abwägung aller im gegebenen Fall planungswe-
sentlicher öffentlicher und privater Belange gegeneinander und untereinander entspricht (STICH 2004, § 1
a Rdnr. 8).
Soweit sich die Verpflichtung auf das Naturgut Wasser bezieht, wird im terrestrischen Bereich zwischen
der Inanspruchnahme von Oberflächengewässern und dem Schutz von Grundwasservorkommen unter-
schieden (RUNKEL 2004, K § 2 Rdnr. 100). Das ist in dieser Form auf die Wassersäule der AWZ nicht
übertragbar. Soweit für den terrestrischen Bereich für die Oberflächengewässer gefordert wird, diese bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen weitgehend im bisherigen Zustand zu erhalten, beinhaltet
dies eine planerische Entscheidung für die Schonung der „raren“ Gewässer. Eine solche
Entscheidungsoption entfällt für den Bereich der AWZ, in der die „Inanspruchnahme“ des Wassers durch
raumbedeutsame Vorhaben zwingend ist. Insoweit verbleibt es hinsichtlich der Inanspruchnahme der
Wassersäule und der Wasseroberfläche allgemein bei dem Gebot der sparsamen und schonenden
Inanspruchnahme der Naturgüter (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 3 ROG).
1.4.2.2.4 Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 4 ROG verpflichtet auch raumordnerisch dazu, Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
auszugleichen, enthält also ein naturschutzrechtliches Kompensationsgebot. Damit wird der Grundsatz
des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus den §§ 18 ff. BNatSchG aufgegriffen, was den
Grundsätzen einer ganzheitlichen Planung und einer nachhaltigen Raumentwicklung entspricht. Das
Nachhaltigkeitsgebot enthält immanent auch das Kompensations- bzw. Ausgleichsgebot. Maßstab dabei
ist die Funktionstüchtigkeit des Naturhaushalts, die erhalten bleiben muss. Wird diese durch raumbedeut-
same Planungen oder Maßnahmen beeinträchtigt, ist die Kompensation direkt mit zu planen bzw. mit
vorzusehen. Eingriffs- und Ausgleichsplanung sind als Einheit zu planen und zu verwirklichen (RUNKEL
2004, K § 2 Rdnr. 101). Fraglich ist allerdings, mit welchen raumordnerischen Instrumenten dieser Ver-
pflichtung Rechnung getragen werden kann. Darauf wird zurückzukommen sein.
1.4.2.2.5 Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Böden nach Nutzungsaufgabe
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 5 ROG soll bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen der Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Dieser raumordnerische Grundsatz kann in der
AWZ im Vergleich zur terrestrischen Nutzung deshalb unter erleichterten Bedingungen umgesetzt wer-
den, weil sowohl das Bergrecht in § 52 BBergG als auch das Anlagenzulassungsrecht in § 4 Abs. 1
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SeeAnlVO schon auf der Genehmigungsebene das Konzept einer zeitlich limitierten Zulassung von Nut-
zungen kennen. Vorhabensträger sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 BBergG bzw. gemäß § 12 SeeAnlV zu-
dem ohnehin verpflichtet, ihre Anlagen nach Einstellung des Betriebes zu beseitigen. Hinzu kommt, dass
die Vorhabensträger im Bereich der AWZ kein Eigentum an den von ihnen genutzten Flächen haben und
ihre Position daher – wenn überhaupt – im geringeren Maß grundrechtlich geschützt und verfestigt ist als
im Bereich terrestrischer Nutzung (vgl. zu allem WOLF 2005, 183).
1.4.2.2.6 Berücksichtigung von Wechselwirkungen
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 6 ROG verpflichtet bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen
und landschaftsbezogenen Nutzungen dazu, auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung hat bereits im Rahmen der Novellierung 1989 Eingang in das ROG gefunden und
erklärt sich vor dem Hintergrund der aus der UVP-RL folgenden Verpflichtung zur Ermittlung, Beschrei-
bung und Bewertung der Auswirkungen von Vorhaben auf die jeweiligen Schutzgüter einschließlich der
jeweiligen Wechselwirkungen (RUNKEL 2004, K § 2 Rdnr. 106). Unabhängig von diesem auf eine Um-
setzung der UVP-RL bezogenen Ansatz gehört die Berücksichtigung von Wechselwirkungen aber ohne-
hin zu einer nachhaltigen Planung i.S.d. Leitvorstellung aus § 1 Abs. 2 S. 1 ROG und dem gebotenen
ökosystemaren Ansatz mit seiner ganzheitlichen Betrachtungsweise.
1.4.2.2.7 Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und Reinhaltung der Luft
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 8 ROG verpflichtet dazu, den Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung
der Luft sicherzustellen. Fraglich ist, inwieweit dieser – über den Schutz von Natur und Landschaft hi-
nausgehende – Grundsatz im Bereich der AWZ Anwendung finden kann.
Hinsichtlich des Schutzes vor Lärm spricht viel dafür, dass der Bezug auf den Begriff der „Allgemein-
heit“ nicht die Meeresumwelt meint, sondern das „Schutzgut“ Mensch. Insoweit kann und soll der Schutz
mit Hilfe der Raumordnung in erster Linie durch die räumliche Trennung von lärmintensiven Nutzungen
und lärmempfindlichen Nutzungen erfolgen (RUNKEL 2004, K § 2 Rdnr. 111). Das ändert indes nichts
daran, dass sich der Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG, auch ohne ausdrücklichen Hinweis in der
Norm, auf den Schutz lärmsensibler Arten vor lärmintensiven raumrelevanten Nutzungen erstreckt. Auch
insoweit ist eine raumordnerische Trennung lärmintensiver Nutzungen von lärmsensiblen Arten sinnvoll
und geboten.
Hinsichtlich der außerdem gebotenen Reinhaltung der Luft ergeben sich für die AWZ keine Besonderhei-
ten.
1.4.2.2.8 Berücksichtigung der Ausweisung von Meeresschutzgebieten
Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG soll beim Schutz der
Meeresumwelt die Ausweisung von Meeresschutzgebieten nach § 38 BNatSchG Berücksichtigung fin-
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den. Darauf wird hinsichtlich der raumordnerischen Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt noch
zurückzukommen sein.
Im hier interessierenden Kontext der maßgeblichen Schutzziele relevant ist aber der – inzwischen soweit
ersichtlich unstreitige – Umstand, dass das gemeinschaftliche Habitatschutzrecht auch in der AWZ zur
Anwendung gelangen muss. Daraus ergibt sich zugleich, dass die allgemeinen Zielsetzungen des Habitat-
schutzrechts bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG und des Handlungsauftrages aus § 18 a ROG
nicht ausgeblendet werden können.
Hinsichtlich der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, im Folgenden: V-RL) folgt hieraus die Erkenntnis, dass die Zielset-
zung der V-RL und damit die Art. 2 und 3 sowie die Erwägungsgründe der Richtlinie in den Blick zu
nehmen sind. Aus Art. 2 V-RL ergibt sich zunächst als Schutzziel, die Bestände aller unter Artikel 1 fal-
lenden – also aller in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten – auf einem Stand zu halten oder auf
einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erforder-
nissen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse Rechnung trägt. Aus
Art. 3 V-RL ergibt sich ferner das Schutzziel der Richtlinie, für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten
eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wie-
derherzustellen. Aus dem zweiten Erwägungsgrund ergibt sich ferner, dass der Rückgang der Bestände
gestoppt werden soll, weil dieser Rückgang das biologische Gleichgewicht bedroht. Aus dem siebten
Erwägungsgrund folgt, dass der Schutz sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden
Faktoren erstrecken muss und zwar u.a. auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeit wie ins-
besondere die Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel. Der achte Erwägungsgrund
schließlich verdeutlicht, dass es der Richtlinie bei der Erhaltung der Vogelarten um einen langfristigen
Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der
europäischen Völker geht. Nutzungen müssen danach auf der Grundlage von Maßnahmen erfolgen, die
die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer
Grenzen regeln.
Hinsichtlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, im Folgenden: FFH-RL) ist
Art. 2 mit seinen Zielen und Grundsätzen relevant. Die Richtlinie hat nach Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, zur
Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen. Die aufgrund der Richtlinie
getroffenen Maßnahmen zielen nach Art. 2 Abs. 2 FFH-RL darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand
der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interes-
se zu bewahren oder wiederherzustellen. Im dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie erinnert der
Richtliniengeber ferner daran, dass Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesent-
liches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse sind und der Schutz der natürlichen Lebens-
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räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dazu zählt. Aus dem dritten Erwägungsgrund folgt,
dass das Hauptziel der Richtlinie die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist, die ausweislich des vierten
Grundes aus Sicht des Richtliniengebers ernstlich bedroht ist.
1.4.2.2.9 Berücksichtigung des IKZM
Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG soll beim Schutz der
Meeresumwelt ferner die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum integrierten Küs-
tenzonenmanagement (ABl. EG Nr. L 148 S. 24) Berücksichtigung finden.
Bereits in Teil I ist insoweit darauf hingewiesen worden, dass sich ein integriertes Küstenzonenmanage-
ment (IKZM) regelungstechnisch und hinsichtlich seiner Instrumente von der Raumordnung deutlich
unterscheidet und eine Raumordnung daher nicht direkt beeinflusst. Integriertes Küstenzonenmanagement
unterscheidet sich von der Raumordnung auf dem Meer insbesondere dadurch, dass es eine weiche, auf
Konsens mit vielen Akteuren – Raumordnern, Fachplanern und der Zivilgesellschaft – beruhende Strate-
gie ist, die der Umsetzung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung zwar dienen kann, dies aber nicht
nur und nicht ausschließlich tun muss (vgl. näher AHLKE, WAGNER 2004, I.).
Diese Unterschiede in den Instrumenten und in der rechtlichen Bindung ändern indes nichts daran, dass
die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Berücksichtigung des IKZM im Prozess der Raumordnung bei
der Konkretisierung der Grundsätze möglich und daher geboten bleibt. Denn die vom Bundesgesetzgeber
in Bezug genommene Empfehlung vom 30.05.2002 (ABl. EG L 148/24 vom 06.06.2002) enthält nicht
nur Instrumente und Verfahren, sondern in ihrem Kapitel I mit dem strategischen Ansatz und mit Kapitel
II (Grundsätze) durchaus auch wertende materielle Bezüge, die für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 8
ROG zum Schutz der Meeresumwelt auch der AWZ fruchtbar gemacht werden können. So beinhaltet
Kapitel I Ziffer a) ein Schutzgebot für die Küstenumwelt auf der Grundlage eines Ökosystemansatzes zur
Gewährleistung ihrer Integrität und ihres Funktionierens und fordert ein nachhaltiges Management der
natürlichen Ressourcen sowohl des Meeres- als auch des Landstreifens der Küstengebiete. Ziffer h) for-
dert eine bessere Koordinierung von land- und meerseitigen Aktionen. Kapitel II enthält in Ziffer a) den
Grundsatz, dass eine umfassende und globale Betrachtungsweise gewählt werden soll, die die Interdepen-
denz und die Unterschiedlichkeit natürlicher Systeme und der Tätigkeiten des Menschen, die die Küsten-
gebiete beeinflussen, berücksichtigt. Ziffer b) fordert eine langfristige Sichtweise, die das Vorsorgeprin-
zip berücksichtigt und den heutigen und zukünftigen Generationen Rechnung trägt. Ziffer c) fordert eine
Anpassungsfähigkeit im Zuge eines mehrstufigen Prozesses auf solider wissenschaftlicher Grundlage in
Bezug auf die Entwicklungsprozesse. Ziffer e) schließlich fordert die Ausnutzung natürlicher Prozesse
und die Berücksichtigung der Belastbarkeit von Ökosystemen, um die menschliche Tätigkeit umwelt-
freundlicher, sozial verträglich und auf lange Sicht wirtschaftlich tragbar zu machen.
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1.4.2.2.10 Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Artenschutzes
Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Erhalt der Arten Schutz-
ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG und damit zu berücksichtigender Bestandteil des Handlungs-
auftrages aus Art. 18 a ROG ist.
Für das Gewicht der in die raumordnerische Abwägung einzustellenden Belange des Artenschutzes ist
von Relevanz, dass das auch in der AWZ anzuwendende gemeinschaftliche Habitatschutzrecht seinerseits
relevante Ziele enthält, die mit der Ausweisung von Meeresschutzgebieten gemäß § 38 BNatSchG in der
AWZ nicht vollständig erfasst und abgearbeitet werden. Das folgt daraus, dass sowohl die V-RL als auch
die FFH-RL neben der Einrichtung des kohärenten Netzes „Natura 2000“ auch allgemeine Schutzmaß-
nahmen fordern, die für den Bereich der AWZ bislang keine nationale Umsetzung erfahren haben. So
fordert Art. 5 V-RL Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Arti-
kel 1 fallenden Vogelarten. Und Art. 12 FFH-RL etwa fordert notwendige Maßnahmen, um ein strenges
Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungs-
gebieten einzuführen, Art. 13 FFH-RL ähnliche Maßnahmen für die in Anhang IV Buchstabe b) genann-
ten Pflanzenarten. Im Rahmen der relevanten Schutzziele kommt es im Einzelnen nicht auf die genaue
Reichweite der Umsetzungsverpflichtungen bzw. der unmittelbaren Anwendung der Vorschriften an (vgl.
dazu etwa GASSNER 2004, 560 ff., LOUIS 2004, 557 ff.; GELLERMANN 2004, 87 ff.). Hervorzuheben ist
aber, dass die auch als gemeinschaftsweit besonders schutzbedürftig erkannten Arten und der für sie ge-
meinschaftsrechtlich geforderte strenge Schutz auch bei der Ermittlung der Schutzziele Relevanz entfal-
ten müssen.
1.4.2.3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 ROG: Ausgewogenes Verhältnis von Siedlungs- und Freiraumstruktur, Sicherung der Freiraumstruktur
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 ROG findet sich in verschiedenen Ausprägungen der Grundsatz des Schutzes der Freiraumstruktur, die in einem ausgeglichenen Verhältnis zur Siedlungsstruktur stehen soll.
In der Literatur wurde bereits heraus gearbeitet, dass es mit den wachsenden Nutzungsansprüchen an das Meer auch das Bedürfnis nach einem Schutz von Freiräumen gibt (BUCHHOLZ 2004, 485, 286). Zum einen folgt dies aus der positiven Wahrnehmung des größten Teils der Gesellschaft vom Meer als nahezu „unendlicher Natur“. Hieraus erwächst ein Bedürfnis, diese Erwartung zumindest in Teilbereichen durch die Bewahrung offener Seelandschaften in Küstennähe zu befriedigen. Zum anderen gibt es – nicht zu-letzt im Interesse der Sicherheit des Seeverkehrs – ein Interesse an der Vermeidung von ausgedehnten Barrierewirkungen, die durch flächenhafte ortsfeste Installationen entstehen können. Schließlich gilt es auch, Räume disponibel für Schutz- und Nutzungsentscheidungen zukünftiger Generationen zu halten. In § 2 Abs. 2 Nr. 14 findet der Gedanke des Freiraumschutzes eine weitere Begründung in dem Grundsatz, dass für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport geeignete Gebiete und Standorte zu sichern sind.
Dennoch ist fraglich, ob der Grundsatz des Erhalts der Freiraumstruktur in der AWZ anwendbar ist. Zweifel ergeben sich aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 ROG wonach in der AWZ lediglich die „Vorschriften des §
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7 Abs. 1 und 4 bis 10 entsprechend“ gelten, somit ausdrücklich nicht die Absätze 2 und 3 des § 7 ROG. In § 7 Abs. 2 ROG wird geregelt, dass die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten sollen, wobei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ROG ausdrücklich die „anzustrebende Freiraumstruktur“ genannt wird, zu der u.a. „großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz“ gehören können. Hieraus könnte man den Schluss ziehen, dass der Schutz der Freiraumstruktur generell keine sachgerechte Erwägung im Rahmen der Raumordnung in der AWZ sein könnte. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die-ser Schluss übereilt wäre.
Durch die Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 aus der Anwendung in der AWZ hat der Gesetzgeber zwar zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Vorstellung die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 ROG aus-schließlich auf die Steuerung der Raumnutzung von Flächen auf dem Festland zugeschnitten sind (SPAN-
NOWSKY, § 7 ROG Bund, Rz. 4.). Gleichwohl liegt hierin keine generelle Absage an die Grundsätze i.S.v. § 2 Abs. 2, die § 7 Abs. 2 ROG aufgreift. Deshalb wäre es auch verfehlt, aus dem Ausschluss der § 7 Abs. 2 bis 3 zu folgern, dass eine Orientierung der Raumordnung am Gedanken des Schutzes gewisser Frei-räume nicht von § 18 a gedeckt wäre. Der Ausschluss der § 7 Abs. 2 bis 3 bei gleichzeitiger Anwendung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 ist vielmehr so zu verstehen, dass § 7 Abs. 2 und 3 ROG wegen deutli-cher Ausrichtung auf die Bedingungen der terrestrischen Raumordnungsplanung (Gemeindefunktionen, Zentrale Orte, Verkehrsinfrastruktur, Forst- und Landwirtschaft etc.) erkennbar nicht übertragbar auf die Bedingungen der marinen Planung sind. Unter diesen Voraussetzungen musste der Gesetzgeber sinnvoll-erweise auf eine Anwendbarkeit dieser Soll-Vorschriften verzichten. Die explizite Anordnung der ent-sprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 zeigt demgegenüber, dass damit eine Ausklammerung insbeson-dere des Grundsatzes des Erhalts der Freiraumstruktur nicht gewollt war. Eine Orientierung der Raum-planung in der AWZ an den Grundsätzen scheint vielmehr vom Gesetzgeber unter Beachtung der Beson-derheiten auf See durchaus erwünscht zu sein.
Auch aus dem Völkerrecht lassen sich nur geringfügige Beschränkungen für eine Operationalisierung des Grundsatzes des Freiraumschutzes herleiten. Es wurde bereits dargelegt, dass das SRÜ es verbietet, ein „komplettes“ Raumordnungsrechtsregime in der AWZ zu etablieren (ERBGUTH, MÜLLER 2003, 625, anders VON NICOLAI 2004, 491, 495), weil den Küstenstaaten durch das SRÜ lediglich die Kompetenz zur Regelung bestimmter Nutzungen in der AWZ gegeben wird.
Hieraus folgt, dass es einen Freiraumschutz im Sinne einer „Verhinderungsplanung“, die für bestimmte Bereiche jegliche bauliche Nutzung verbietet, nicht geben kann. Dies wird bei der Betrachtung des Arti-kels 60 SRÜ besonders deutlich. Dort heißt es:
„Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschließliche Recht zur Er-
richtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung
von
a) künstlichen Inseln;
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b) Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche
Zwecke;
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c) Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beein-
trächtigen können.“
Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Küstenstaat nicht das Recht hat, hierüber hinaus gehende Beschränkungen für Bauwerke in der AWZ zu statuieren. Es dürften keine Regelungen getroffen werden, die die Errichtung von nicht-wirtschaftlichen Bauwerken beschränken, die nicht die Rechte des Küstenstaates beeinträchtigen können.
Positiv formuliert ergibt sich jedoch aus Art. 60 SRÜ, dass zumindest das Völkerrecht einer raumordneri-schen Regelung nicht im Weg stünde, die bauliche Anlagen mit wirtschaftlichen Zwecken (sowie Anla-gen, die die Rechte des Küstenstaates in der AWZ gemäß Art. 56 SRÜ beeinträchtigen können) für be-stimmte Bereiche in der AWZ ausschließt. Hierdurch wäre völkerrechtlich zwar kein voller Schutz von Freiräumen möglich, jedoch ein Raumordnungsregime zulässig, das die praktisch wichtigsten geplanten baulichen Nutzungen der AWZ umfasst.
Innerhalb dieser Grenzen ist der Grundsatz des Freiraumschutzes in der AWZ zu berücksichtigen und in Raumordnungsplänen gemäß § 7 Abs. 1 ROG näher zu konkretisieren.
1.4.2.4 Zusammenfassung zu den Schutzgütern und -zielen
Der Schutz der Meeresumwelt hat sich am Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG auszurichten. Er beinhal-
tet selbst eine hinreichende gesetzliche Konkretisierung der Schutzgüter und -ziele. Sie lassen sich unter
Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG, der einschlägigen gemeinschaftsrechtli-
chen Ziele des Habitatschutzrechts, der beschränkenden, aber auch zum Meeresumweltschutz verpflich-
tenden Vorgaben des SRÜ sowie weiterer internationaler Vereinbarungen und Abkommen sowie unter
Berücksichtigung der Zielsetzungen des IKZM wie folgt umreißen:
Der Schutz der Meeresumwelt bezieht sich sowohl auf den „funktionellen“ Naturschutz wie auch auf
einen „optischen“ Landschafts- und Naturgüterschutz. Er umfasst alle Bestandteile der Meeresgebiete
vom Meeresboden und -untergrund, über die Wassersäule, die Meeresoberfläche und den Luftraum über
dem Meer in ihren jeweiligen Funktionen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen einschließlich der Funk-
tionen für den Vogelzug, für den Erhalt der biologischen Vielfalt sowie in ihren Funktionen als Lebens-
grundlage für den Menschen. Ebenfalls erfasst ist der Landschaftsschutz mit der Bewahrung der für die
Meeresgebiete charakteristischen Weite und Ungestörtheit.
Die Maßstäbe beim Schutz der marinen Natur und Landschaft unterscheiden sich von denen der terrestri-
schen Raumordnung mit ihren Bezugnahmen auf die an §§ 1 und 2 BNatSchG ausgerichtete Landschafts-
planung im Ergebnis kaum. Der Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ist eng an die Zielsetzungen des
Naturschutzrechts angelehnt und durch Art. 2 des EAG-Bau an die Fortentwicklung der Ziele und Grund-
sätze des BNatSchG im Jahr 2002 angepasst worden.
An Land wie auch in der AWZ gilt daher
- der Grundsatz der Nachhaltigkeit,
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- der Vorsorgegrundsatz,
- der ökosystemare Ansatz mit seiner Berücksichtigung von Wechselwirkungen,
- das Gebot der Berücksichtigung des Biotopverbundgedankens,
- der Grundsatz der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme der Naturgüter,
- das Gebot des – schon planerischen – Ausgleichs von Beeinträchtigungen,
- das Gebot der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Böden nach dauerhafter
Nutzungsaufgabe,
- das Gebot des Erhalts von Freiraumstrukturen.
Bei der Konkretisierung und Gewichtung einzelner Schutzgüter der Meeresumwelt für die Erstellung
eines naturschutzfachlichen Beitrages ergeben sich in der AWZ ebenfalls nur geringe strukturelle Beson-
derheiten gegenüber der Landschaftsplanung. Müssen an Land wie auf See neben den nationalen Er-
kenntnissen zum Grad der Bedrohung von Arten und Lebensräumen (z.B. über „Rote Listen“) etwa die
Schutzziele des gemeinschaftsrechtlichen Habitatschutzrechts mit Berücksichtigung finden, ergeben sich
in der AWZ Weiterungen immerhin insoweit, als das SRÜ nebst weiteren völkerrechtlichen Vereinbarun-
gen und Abkommen (wie CBD, HELCOM und OSPAR) ihrerseits Schutzmaßstäbe definieren, die bei der
Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG Berücksichtigung finden müssen. Der so umrissene Schutz der
Meeresumwelt durch die Raumordnung ist kein statischer, sondern erfasst auch die Entwicklung und
Wiederherstellung.
1.4.3 Raumordnerische Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt
Wie bereits im Teil I dargelegt, erweisen sich die raumordnerischen Instrumente zur Durchsetzung des
Schutzes der Meeresumwelt in der AWZ als vergleichsweise begrenzt. Dies, obwohl es eines solchen
Schutzes eigentlich in einem sogar stärkeren Ausmaß als an Land bedürfte, weil die Instrumente des Na-
turschutzrechts selbst nur hinsichtlich des Flächenschutzes bei den gemäß § 38 BNatSchG ausgewiesenen
Meeresschutzgebieten greifen. Das ändert indes nichts daran, dass in der AWZ de lege lata z.B. keine
Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG durchzuführen sind. Auch die Vorschriften zur Planerhaltung (§
10 ROG), zum Zielabweichungsverfahren (§ 11 ROG) oder zur Untersagung rechtswidriger Planungen (§
12 ROG) kommen nicht zur Anwendung. Gleichwohl bietet das geltende Recht eine Reihe von Instru-
menten zum Schutz der Meeresumwelt in der AWZ. Diese sollen zunächst in ihrer Grundstruktur darge-
stellt und anschließend im Einzelnen untersucht werden.
1.4.3.1 Grundstruktur eines raumordnerischen Schutzes der Meeresumwelt
Aus § 18 a ROG und den dortigen Verweisen auf § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 ROG ergibt sich überblicksartig
das folgende Instrumentarium zum Schutz der Meeresumwelt durch die Raumordnung:
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• § 18 a Absatz 1 Satz 1 ROG fordert die Aufstellung von Zielen (§ 3 Nr. 2 ROG) und Grundsät-
zen (§ 3 Nr. 3 ROG) der Raumordnung für die in § 18 a ROG benannten Funktionen und Nut-
zungen, insbesondere für den Schutz der Meeresumwelt.
• Aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 ROG folgt die Aufgabe der zuständigen Behörde zur
Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung für die AWZ.
• Wie bei jeder raumordnerischen Planung ergibt sich die Aufgabe der Koordination mit der
Fachplanung, hier insbesondere mit Meeresschutzgebieten im Rahmen des Schutzgebietssys-
tems Natura 2000.
• Nach § 18 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 ROG können Vorrang-, Vorbehalts- und Eig-
nungsgebiete festgesetzt werden.
• Bei der Entscheidung über raumordnerische Festsetzungen in der AWZ findet aufgrund § 18 a
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG das Abwägungsgebot Anwendung, wonach die Grundsätze
der Raumordnung – und damit auch Grundsätze zum Schutz der Meeresumwelt – untereinander
abzuwägen sind.
• § 18 a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 S. 3 ROG erklären auch die Regelungen des
BNatSchG über die Zulässigkeit von Eingriffen in Natura-2000-Gebiete für anwendbar, in § 2
Abs. 2 Nr. 8 ROG wird allgemein der Grundsatz des Ausgleichs von Eingriffen formuliert. Auch
wenn damit kein gesondertes Instrument hinsichtlich des Ausgleichs statuiert wird, sollen hier die
Instrumente zur Sicherstellung des Ausgleichs gesondert untersucht werden.
Unterzieht man diese Instrumente, auf die im Einzelnen sogleich weiter eingegangen wird, einer qualita-
tiven Betrachtung, so lässt sich die Grundstruktur eines raumordnerischen Schutzes der Meeresumwelt in
direkte und in indirekte Maßnahmen unterteilen: Zu den direkten Maßnahmen gehören textliche und
zeichnerische Festlegungen zugunsten der Meeresumwelt. Zu ihnen gehört es etwa, dass naturschutzfach-
lich wertvolle Flächen unter ein Schutzstatut gestellt werden, das sie vor Veränderungen bewahrt, die zu
einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen können. Zu den indirekten Maßnahmen gehört
es, dass bei der Auswahl und Festlegung von Standorten für konfliktträchtige Nutzungen solche Gebiete
gewählt werden, deren Bedeutung für Natur und Landschaft möglichst gering ist (RUNKEL 2004, K § 2
Rdnr. 94).
1.4.3.2 § 18a Abs. 1 Satz 1 ROG: Aufstellung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung
§ 18a Abs. 1 Satz 1 ROG enthält die Verpflichtung zur Aufstellung von Zielen und Grundsätzen für näher
bezeichnete Nutzungen in der AWZ. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 2 und 3
ROG sind genau betrachtet in der AWZ nur entsprechend anwendbar, weil sich jedenfalls die gesetzliche
Definition der Ziele der Raumordnung in § 3 Nr. 2 zum einen auf die Träger der Landes- und Regional-
planung sowie auf Raumordnungspläne bezieht. Zu diesen wiederum gehören gemäß § 3 Nr. 7 ROG die
Raumordnungspläne für die Landesgebiete und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach
§ 9, nicht hingegen eine Raumordnung durch den Bund in der AWZ. An den Ergebnissen ändert dies
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indes nichts: Als Ziele der Raumordnung sind in der AWZ in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 2
ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (neuerdings: Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung) abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen
im Teil-Raumordnungsplan AWZ zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums festzulegen.
Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 2 ROG allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ord-
nung und Sicherung des Raums in oder auf Grund des § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs-
oder Ermessensentscheidungen.
1.4.3.3 § 7 Abs. 1 ROG: Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung
Gemäß § 7 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung nach Maßgabe der Leitvorstellungen und
des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und
sachlicher Teilpläne – um einen solchen Teilplan handelt es sich angesichts der thematischen Beschrän-
kung der §§ 1 Abs. 1 S. 3, 18 a Abs. 1 ROG in der AWZ – ist zulässig.
Die Aufgabe der Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung erlangt für die AWZ eine besondere Bedeutung, da die in § 2 Abs. 2 aufgezählten 15 Grundsätze zum Großteil ersichtlich primär auf die Raumordnung an Land zugeschnitten sind. Die Pflicht zur Konkretisierung dieser Grundsätze soll sicher-stellen, dass die abstrakten Grundsätze im jeweiligen Planungsraum angepasst und operationalisierbar gemacht werden und damit ihre Steuerungsfunktion für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensent-scheidungen erfüllen können (vgl. SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 38). Das betrifft zum einen die Notwendig-keit, Grundsätze der Raumordnung in Form von allgemeinen Aussagen i.S.d. § 3 Nr. 3 ROG zur Entwick-lung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Ab-wägungsentscheidungen zu erarbeiten. Das betrifft zum anderen die Möglichkeit, textliche Festlegungen zugunsten des Schutzes der Meeresumwelt mit Zielcharakter i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG festzulegen.
Die Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung stellt sich für die unterschiedlichen Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG unterschiedlich schwierig dar.
Der Grundsatz der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) kann und muss – ebenso wie bei der terrestrischen Raumplanung – bezogen auf die jeweils anzutreffenden natürlichen Verhältnisse konkretisiert werden. Insoweit kann weitgehend und umfassend auf die rechtli-chen und praktischen Erfahrungen im Rahmen der Raumplanung an Land zurückgegriffen werden, die an die besonderen ökologischen Bedingungen der marinen Umwelt angepasst werden müssen.
Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 Nr. 8 genannten Grundsätze, die weitestgehend auf die AWZ übertrag-bar sind. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der Vorschrift ausdrücklich auf die Meeresgebiete als Teil von Natur und Landschaft Bezug genommen wird. Die Konkretisierung der Grundsätze hat sich wieder-um an den natürlichen Verhältnissen zu orientieren, auch insoweit kann auf die rechtlichen und tatsächli-chen Anknüpfungspunkte der terrestrischen Raumplanung zurückgegriffen werden. Auch der Gedanke des Biotopverbundes kann für die AWZ konkretisiert und nutzbar gemacht werden, um insbesondere
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barrierefreie Korridore für wandernde Tierarten der Meeresumwelt – insbesondere auch der Avifauna – zu erhalten.
Der Grundsatz des Vorrangs des „Flächenrecyclings“ vor der Inanspruchnahme von Freiflächen (Nr. 2 Satz 2) passt von der Ratio der Norm und vor dem Hintergrund des oben zum Schutz der Freiraumstruk-tur Gesagten auch auf Meeresgebiete. Der Grundsatz kann daher sinngemäß auch in der AWZ zur An-wendung gelangen, wobei sich entsprechende tatsächliche Problemlagen wohl erst in der Zukunft ergeben können. So könnte ein zulässiges Ziel einer Raumordnungsplanung beispielsweise darin bestehen, bei der Planung zweiter oder dritter Generationen von Offshore-Windkraftanlagen diese auf die Flächen von außer Dienst gestellten Windfarmen zu konzentrieren.
Auf die Möglichkeiten zur Konkretisierung des Gebots des Ausgleichs von Eingriffen wird unten geson-dert eingegangen.
1.4.3.4 Koordination mit der Naturschutzfachplanung (Schutzgebietssystem Natura 2000)
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ROG können Festlegungen aus Fachplanungen zum Inhalt von Raumordnungs-
plänen gemacht werden, soweit die Aufnahme zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich ist
und sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Entsprechendes dürfte
für Teilpläne gelten, wie sie für die AWZ geschaffen werden. Die Aufzählung der Fachpläne in § 7 Abs.
3, deren Festlegungen übernommen werden können, ist nicht abschließend, so dass etwa auch raumbe-
deutsame Erfordernisse und Maßnahmen von Schutzgebietsverordnungen im Rahmen des kohärenten
Netzes Natura 2000 erfasst werden (vgl. SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 90).
Allerdings ist § 7 Abs. 3 ROG in § 18 a Abs. 1 S. 2 ROG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wor-
den. Dies kann allerdings nicht so zu verstehen sein, dass raumbedeutsame Erfordernisse, die sich aus
Festsetzungen von Meeresschutzgebieten ergeben, im Rahmen der Raumordnungsplanung nicht zu
beachten wären. Denn aus § 7 Abs. 7 ROG ergibt sich, dass Natura 2000-Gebiete zumindest in der Abwä-
gung zu berücksichtigen sind. Es wäre somit gegen den Zweck der Normen aus § 18 a und § 7 Abs. 7
ROG, wenn Festsetzungen der naturschutzfachlichen Planung wie die Ausweisung von Schutzgebieten
nicht durch Festlegungen in Teilplänen der Raumordnung in der AWZ gesichert werden könnten. Für die
Abgrenzung zwischen naturschutzrechtlicher Fachplanung und raumordnerischer Planung gilt somit der
gleiche Grundsatz wie bei terrestrischen Planungen: Die Regionalplanung überschreitet ihre Kompeten-
zen in Abgrenzung zu denen der Naturschutzfachbehörden (hier: das Bundesumweltministerium als zu-
ständiger Behörde für die Ausweisung von Meeres-Naturschutzgebieten in der AWZ), wenn sie an deren
Stelle naturschutzfachliche Festlegungen im Gewand der Regionalplanung trifft (BVerwG v. 30. Januar
2003, 4 CN 14/01, BVerwGE 117, 351 ff.; SPANNOWSKY, K §7 Rn 89). Der Regionalplanung ist es somit
verwehrt, naturschutzfachliche Regelungen z.B. in Naturschutzgebietsverordnungen durch eigene Ziel-
festlegungen mit naturschutzrechtlichem Inhalt zu überlagern oder zu ersetzen. Mit anderen Worten: Es
gehört nicht zu den Aufgaben der Raumplanung, Festlegungen zu treffen, die ihre Grundlage in natur-
schutzrechtlichen Vorschriften finden und nicht auf die raumfunktionelle Aufgabenstellung der Regional-
planung gestützt werden können. Daraus folgt auch, dass sich die Raumplanung nicht über wirksame
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Schutzgebietsfestsetzungen hinweg setzen kann (SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 89). Vielmehr sollten in der
Raumordnungsplanung die raumbedeutsamen Erfordernisse abgesichert werden, die sich aus der Fach-
planung ergeben.
1.4.3.5 § 7 Abs. 4 ROG: Festsetzung von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten sowie nachrichtliche Übernahmen
Aus der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 4 ROG folgt, dass Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete
und Eignungsgebiete festgelegt werden können. Zudem kann nach § 7 Abs. 4 S. 2 ROG vorgesehen wer-
den, dass Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten
für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können.
Die Gebietsfestlegungen des § 7 Abs. 4 dienen der Flächenvorsorge und der Sicherung standortgebunde-
ner Nutzungen und Funktionen. Sie erleichtern die Steuerung der Raumnutzung, da mit der Wahl einer
bestimmten Gebietskategorie zugleich die – gesetzlich bestimmte – Steuerungswirkung festgelegt wird.
Die Gebietsfestlegungen können im Zusammenhang mit der Sicherung von Flächen für die Nutzung des
Naturschutzes das Bedürfnis befriedigen, naturschutzfachlich besonders hochwertige bzw. schutzbedürf-
tige Flächen zu identifizieren, die entweder als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete i.S.d. § 7 Abs. 4 ROG
zugunsten des Naturschutzes gesichert werden müssen (direkte Schutzmaßnahme) oder aber wegen ihrer
Wertigkeit einer gegenläufigen Ausweisung konfliktträchtiger Nutzungen entgegenstehen (indirekte
Schutzmaßnahme).
Vorranggebiete sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 4 Nr. 1 Gebiete, die für bestimmte, raumbe-
deutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem
Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumord-
nung nicht vereinbar sind. Durch die Wahl des Vorranggebiets wird nach allgemeiner Auffassung unstrei-
tig die normative Steuerungswirkung eines Ziels der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG ausge-
löst, weil hinsichtlich der vorrangigen Funktion eine Beachtenspflicht begründet wird (vgl. SPAN-
NOWSKY, K § 7 Rn. 103). Gegenstand der Festsetzung von Vorranggebieten können vor allem standort-
gebundene Nutzungen oder Funktionen sein, die auf bestimmte Gegebenheiten an einem bestimmten
Standort angewiesen sind (SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 103). Im Zusammenhang mit der Raumordnung in
der AWZ bedeutet dies, dass die Sicherung standortbezogener besonders wertvoller ökologischer Funkti-
onen der Meeresumwelt – wie z.B. die Sicherung von Freiraumkorridoren für die Routen wandernder
Arten – Veranlassung für die Festlegung von Vorranggebieten sein kann. Ebenso wird man ausgewiese-
nen Natura 2000 Gebieten, welche die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 VRL oder des Anhang III FFH-RL
erfüllen, zubilligen müssen, dass das jeweilige Gebiet besondere standortbezogene ökologische Funktio-
nen erfüllt. Hieraus wird sich in der Abwägung regelmäßig ein gewichtiger Belang für die Festlegung
eines entsprechenden Vorranggebietes ergeben. Das Vorranggebiet muss sich dabei nicht auf die Grenzen
des jeweiligen Natura-2000-Gebietes beschränken, sondern kann hierüber hinaus gehen, wenn in der Ab-
wägung besondere standortbezogene ökologische Funktionen des Gebiets den Ausschlag für den Vorrang 79
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dieser Funktionen geben. Insoweit kann auf entsprechende Erfahrungen im Rahmen der terrestrischen
Raumplanung zurückgegriffen werden.
Vorbehaltsgebiete sind ausweislich der Legaldefinition des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ROG Gebiete, in denen
bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden
raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Sie sind nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 13. März 2003, Az. 4 C 4.02, BVerwGE 118, S. 33,
47f.) Grundsätze der Raumordnung und begründen – anders als Vorranggebiete – keine verbindlichen
Vorgaben in Gestalt einer abschließend abgewogenen Gebietsfestlegung (SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 104
m.w.N). Die Steuerungskraft von Vorbehaltsgebieten ist entsprechend begrenzt. In der AWZ können
zugunsten der Schutzgüter des Meeresumweltschutzes in vielfältiger Weise Vorbehaltsgebiete festgesetzt
werden, insoweit kann auf entsprechende Festsetzungen in der terrestrischen Raumplanung zurückgegrif-
fen werden.
Eignungsgebiete sind gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maß-
nahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen werden. Fraglich ist auf den ersten Blick, ob eine Festlegung von Eig-
nungsgebieten in der AWZ tatsächlich möglich ist. Denn § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG stellt seinem Wortlaut
nach auf raumbedeutsame Maßnahmen ab, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, also
solche im baurechtlichen Außenbereich. Um einen nach § 35 BauGB zu beurteilenden Bereich handelt es
sich indes bei der AWZ formal nicht. Das hindert gleichwohl nicht an der Festsetzung von Eignungsge-
bieten. Denn § 7 Abs. 4 ROG ist über § 18 a ROG ohnehin nur entsprechend anwendbar. § 7 Abs. 4 Nr. 3
ROG meint in der Sache solche Flächen, die nicht städtebaulich überplant sind. Das ist die AWZ erkenn-
bar nicht. Ihr Charakter weist über den des Außenbereichs im Baurecht noch hinaus (WOLF 2005, 82).
Insoweit spricht nichts dagegen, die AWZ in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG als
„Außenbereich“ zu begreifen und dort Eignungsgebiete festzulegen. Ihre Steuerungskraft zum Schutz der
Meeresumwelt können Eignungsgebiete in der AWZ vor allem durch ihre indirekte Wirkung entfalten,
indem Sie für die Meeresumwelt besonders kritische Maßnahmen auf eingegrenzte Gebiete beschränken
und die übrigen Gebiete der AWZ dadurch von diesen Nutzungen frei halten. Eine von § 7 Abs. 4 Nr. 3
ROG zunächst unabhängige Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Eignungsgebieten enthält § 3 a
SeeanlagenVO speziell für Windkraftanlagen.
Abzugrenzen von den besonderen Gebietsfestlegungen sind so genannte nachrichtliche Übernahmen
von Fachplanungen oder von Nutzungen im Bestand. Nachrichtliche Übernahmen dienen allein zur In-
formation für nachgelagerte Raumplanungen, sie sind keine raumordnerischen Festlegungen und haben
keinen rechtsverbindlichen Charakter, auch nicht als Abwägungsdirektive (SPANNOWSKY, K § 7 Rn.
109). Für nachrichtliche Übernahmen gibt es weder im ROG noch in den meisten Landesplanungsgeset-
zen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, gleichwohl finden sie sich in den meisten Raumordnungsplänen.
Da ihnen kein eigener Regelungsgehalt zukommt, ist das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die nachricht-
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liche Übernahme einer Fachplanung unschädlich – im Gegenteil kann das Fehlen einer nachrichtlichen
Übernahme im Einzelfall einen Abwägungsfehler indizieren, wenn daraus deutlich wird, dass der Pla-
nungsträger Fachplanungen bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt hat.
Ob ausgewiesene oder geplante Meeresschutzgebiete nachrichtlich übernommen oder als Vorranggebiet
für Naturschutz festgesetzt werden, ist letztlich eine Frage des Abwägungsgebots aus § 7 Abs. 7 ROG.
Eine zusätzliche raumordnerische Sicherung dieser, gemessen an den Schutzzielen des Habitatschutz-
rechts als besonders hochwertig und schutzbedürftig erkannten Gebiete schon vor ihrer abschließenden
förmlichen Ausweisung gemäß § 38 BNatSchG liegt dabei nahe. Eine flankierende raumordnerische Si-
cherung wird auch nach der förmlichen Ausweisung sinnvoll bleiben, weil sich die Schutzgebietsverord-
nung an den gemeinschaftsrechtlich relevanten Schutzzielen orientieren wird, während der Schutz der
Meeresumwelt ein umfassenderer ist, wie oben dargelegt wurde. Soweit die naturschutzfachliche Wertig-
keit der Meeresschutzgebiete sich auch auf Funktionen erstreckt, die über die am Habitatschutzrecht ori-
entierten Funktionen hinausgehen, ist es eine Frage der Abwägung, ob hinsichtlich dieser noch nicht über
die Schutzgebietsverordnungen erfassten Funktionen eine Festsetzung als Vorranggebiet geboten er-
scheint.
1.4.3.6 § 7 Abs. 7 ROG: Abwägungsgebot
Als Steuerungsinstrument für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt muss – der Vollständigkeit halber –
das Abwägungsgebot genannt werden, welches über § 18 a Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 7 zur Anwendung
gelangt. Danach sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen.
1.4.3.7 § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 4 ROG: Kompensationsgebot
Mehrere Rechtsgrundlagen, die auch in der AWZ anwendbar sind, schreiben vor, dass Eingriffe in den Naturhaushalt allgemein oder in speziellen Fällen auszugleichen sind.
Zwar findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wie bereits oben beschrieben wegen der fehlen-den Geltungserstreckung der entsprechenden Norm auf die AWZ keine Anwendung. Allerdings sind über § 38 Abs. 1 BNatSchG unter anderem die Kompensationspflichten des § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (Kohärenzsicherungsmaßnahmen) für Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten entsprechend an-wendbar.
Ebenso kann die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 SeeanlagenVO die Ge-nehmigung einer Seeanlage mit einer Bedingung oder Auflage zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Meeresumwelt verbinden und muss dies sogar, wenn ohne die Bedingung bzw. Auflage eine Gefähr-dung der Meeresumwelt nicht zu vermeiden ist.
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Beide Rechtsgrundlagen verdeutlichen, dass es einen rechtlich zwingenden Bedarf zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen im o. g. weiteren Sinne (d. h. nicht in engem Bezug zur Eingriffsregelung) in der AWZ gibt. Vermittelt über den generellen Grundsatz aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 4 ROG, wonach Beein-trächtigungen des Naturhaushalts auszugleichen sind, hat die Raumordnung in der AWZ die Aufgabe, die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen planerisch zu sichern. Der Grundsatz wird ergänzt durch § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5, wonach bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen der Boden in seiner Leistungsfä-
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higkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Der Kompensationsgrundsatz ist, wie oben gezeigt, bei der Aufstellung der raumordnerischen Teilpläne in der AWZ näher zu konkretisieren. Dies bedeutet, dass Teil-Raumordnungspläne in der AWZ Festsetzungen zum Ausgleich für Eingriffe enthalten können und sollten, die nach den Festsetzungen des Plans zu erwarten sind.
Schwieriger als den rechtlichen Rahmen für entsprechende Festsetzungen ist der mögliche Inhalt solcher Regelungen zu identifizieren. In der Literatur wurde heraus gearbeitet, dass der Ausgleich von Eingriffen im Meeresgebiet deutlich anderen Bedingungen unterliegt als von Eingriffen an Land (vgl. BURANDT 2005, 50f.). Während an Land oft über landschaftsbauliche Maßnahmen bestimmte Lebensräume aufge-wertet können (z.B. Anlage einer Streuobstwiese, Rückbau von Verbauungen in Gewässern), erweist sich das Spektrum in der AWZ als begrenzter. In Frage kommt etwa die Festsetzung von Vorranggebieten für bestimmte ökologische Funktionen, die bisher durch anderweitige Nutzungen beeinträchtigt wurden und durch Festsetzungen in der Raumplanung hiervon künftig freigehalten werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass eine raumordnerische Sicherung des Ausgleichs keine Ermächtigung beinhaltet, konkrete Maßnahmen schon in der Raumordnung festzusetzen oder diese gar Einzelnen aufzu-erlegen. Insoweit sind die raumordnerische Sicherung des Ausgleichs und die konkreten Anordnungen auf der Genehmigungsebene auseinander zu halten.
1.4.3.8 Die Operationalisierung des Vorsorgegebots im Rahmen der Anwendung der Instrumente
Die Erarbeitung sowohl der textlichen Konkretisierungen wie auch die Identifizierung möglicher Vor-
rang- bzw. Vorbehaltsgebiete für den Schutz der Meeresumwelt steht in einer direkten Beziehung zum
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis einerseits und zum Vorsorgegrundsatz andererseits. Denn für
den Bereich der AWZ gilt wie bereits dargelegt, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis hinter
dem im terrestrischen Bereich trotz beachtlicher Forschungsanstrengungen teilweise noch zurückbleibt.
Hinsichtlich der Erarbeitung von Zielen der Raumordnung ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich
insoweit um „abschließend abgewogene“ verbindliche Vorgaben handelt, an die wegen ihrer weit rei-
chenden Wirkungen schon aus Gründen des rechtsstaatlichen Gebots hinreichender Bestimmtheit strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. RUNKEL 2004, K § 3 Rdnr. 21 ff.). Im Hinblick auf die Anforderun-
gen an eine „abschließende“ und ordnungsgemäße raumordnerische Abwägung mit Zielqualität müssen
die Abwägungsgrundlagen umfassend sein (RUNKEL 2004, K § 3 Rdnr. 56 ff.), erfordern also insbesonde-
re eine besonders gründliche Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Erweisen sich die Erkenntnis-
se zu den naturschutzfachlichen Wertigkeiten bestimmter Flächen als unzureichend, kann das mithin einer
„abschließenden“ Abwägung mit Zielqualität entgegenstehen. Dass derartige Erkenntnislücken im Ergeb-
nis nicht zu Lasten des Meeresumweltschutzes gehen dürfen, folgt dabei aus dem Vorsorgegebot. Seine
Anwendung hat zur Folge, dass eine Ausweisung als Vorranggebiet für konfliktträchtige Nutzungen aus-
scheidet, wenn eine abschließende Bewertung der naturschutzfachlichen Schutzbedürftigkeit wegen noch
vorhandener Erkenntnislücken unmöglich ist.
Erweisen sich die Erkenntnisse zu den Funktionen, Empfindlichkeiten, Gefährdungen und ökologischen
funktionalen Bedeutungen gemessen an den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung als aus-
reichend, sind Gebiete mit herausragender Bedeutung – wie oben schon dargelegt - als „Vorranggebiete 82
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für die Meeresnatur“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG festzulegen. Auch außerhalb der als Meeresschutzge-
biete vorgesehenen Flächen kann es dabei wegen der allein auf das Habitatschutzrecht fixierten Abgren-
zungen von Meeresschutzgebieten Gebiete mit „herausragender“ Bedeutung zum Schutz der Meeresum-
welt geben, deren Festsetzung als Vorranggebiet möglich oder nach den internationalen Abkommen und
Vereinbarungen sogar geboten sein kann.
Sofern sich zusätzlich Gebiete mit besonderen Funktionen für den Meeresnaturschutz identifizieren las-
sen, sind sie als „Vorbehaltsgebiete für die Meeresnatur“ festzulegen. Gleiches gilt für Gebiete, in denen
zwar noch Erkenntnislücken bestehen, aber zugleich begründete Indizien für das Vorliegen besonderer
Funktionen für den Schutz der Meeresumwelt vorhanden sind. Dem oben dargelegten Entwicklungs- und
Wiederherstellungsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass geschädigte Gebiete, die aber ein ho-
hes Entwicklungs- bzw. Wiederherstellungspotenzial aufweisen, ebenfalls durch entsprechende Gebiets-
festlegungen so raumordnerisch gesichert werden, dass die Potenziale zur Entfaltung gebracht werden.
1.5 Verhältnis zwischen Raumordnung und Anlagengenehmigung
Ein Teil-Raumordnungsplan AWZ kann die ihm zugedachte planerische Steuerungsfunktion nur dann bewirken, wenn die raumordnerischen Ziele und Grundsätze auf der außenverbindlichen Ebene der Ge-nehmigungen beachtet bzw. berücksichtigt werden können. Der Befund zur aktuellen Rechtslage (dazu 1.5.1) gibt Veranlassung für einen Vorschlag zur Änderung der SeeAnlV (dazu 1.5.2).
1.5.1 Verhältnis zwischen Raumordnung und Genehmigung nach aktueller Rechtslage
Aus § 18 a Abs. 3 ROG ergibt sich, dass § 4 ROG mit den dort statuierten Bindungswirkungen der Raumordnung auch in der AWZ Anwendung finden soll. Lediglich für Vorranggebiete für Windkraftan-lagen statuiert § 18 a Abs. 3 ROG eine davon abweichende Regelung mit dem Inhalt, dass diese Festle-gungen im Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens haben. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts dabei, dass für sie gemäß § 4 Abs. 4 ROG die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.
In der AWZ relevant sind insoweit die Genehmigungen gemäß § 2 SeeAnlV für die in § 1 Abs. 2 SeeAnlV genannten Anlagen. Sie decken das Spektrum der raumbedeutsamen Anlagen in der AWZ, so-weit ersichtlich, vollständig ab. Genehmigungen sind dann und nur dann zu versagen, wenn die in § 3 SeeAnlV genannten Versagungsgründe vorliegen (gebundene Genehmigung).
Eine Berücksichtigung oder gar Beachtung raumordnerischer Ziele und Grundsätze ist im Rahmen der Auslegung der Versagungsgründe des § 3 SeeAnlV ersichtlich nur sehr eingeschränkt möglich.
1.5.2 Vorschlag für eine Änderung der SeeAnlV
Erweist sich mithin die Ausgestaltung einer Genehmigung nach Maßgabe der SeeAnlV als Hemmnis für die Wirksamkeit einer Teil-Raumordnung in der AWZ, liegt die Annahme nahe, dass die SeeAnlV einer Anpassung an die Änderungen des ROG bedarf. 83
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Die konkrete Ausgestaltung einer Raumordnungsklausel in der SeeAnlV ist nicht Gegenstand dieses For-schungsvorhabens. Es soll hier deshalb mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass aus Sicht der Ver-fasser die durch die Teil-Raumordnung in der AWZ intendierte planerische Komponente zu der Erkennt-nis führen könnte, dass auch die Genehmigungsentscheidungen als planerische Entscheidung ausgestaltet werden könnten und dabei auf die bewährten Maßstäbe des Verhältnisses zwischen Raumordnung und Fachplanung zurückgegriffen werden könnte.
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2 Identifikation und Darstellung der Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher mariner Ökosysteme in Meeresbereichen der AWZ
Nach der Darlegung der rechtlichen Grundlagen sollen im Weiteren die fachlichen Aspekte des Meeres-naturschutzes im Kontext zur Raumplanung aufgegriffen werden. Vergleichbar dem klassischen Ansatz der Naturräumlichen Gliederung, dem in der terrestrischen Landschaftsplanung große Bedeutung zu-kommt, können marine Großräume in ihrer natürlichen Eigenart synoptisch dargestellt und hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit oder/und ihrer Besonderheiten unterschieden werden. Das Ziel ist, „Räume mit gleichartigem oder ähnlichem Gesamtcharakter auszuweisen, um deren Gegebenheiten für eine effektive und zugleich schonende Nutzung durch die Gesellschaft zu interpretieren“ (BERNHARDT et al. 1986). Auf Basis einer Analyse der wichtigsten natürlichen Standorteigenschaften werden ökologisch gleichartige Grundeinheiten definiert.
Im Folgenden geht es zunächst um eine Beschreibung der großräumigen hydrographischen und ökologi-schen Zusammenhänge mariner Ökosysteme in der deutschen Nord- und Ostsee. Dem liegen als Erfas-sungskriterien zugrunde:
- Topographie
- Hydrographie (Strömungsverhältnisse, Temperatur, Salzgehalt, Vereisung, Wasserqualität)
- Sediment
- Benthos
In der darauf aufbauenden Raumgliederung wird das Ziel verfolgt, durch expertengestützte Integration thematischer Karten aus unterschiedlichen Quellen möglichst homogen ausgestattete Teilräume zu identi-fizieren. Mittels Überlagerung vorliegender thematischer Karten erfolgte zunächst eine visuelle Interpre-tation und schließlich eine Abgrenzung der vorgefundenen naturräumlichen Einheiten. Die Systematisie-rung dient dazu, spezifische Empfindlichkeiten und Belastbarkeiten der einzelnen Ökosysteme unter-scheidbar zu machen und Handlungsoptionen im Rahmen naturschutzbezogener Raumordnungsansprüche zu eröffnen.
2.1 Nordsee
2.1.1 Topographie und Sedimente
Die Nordsee ist ein von überwiegend geringen Wassertiefen geprägtes Schelfmeer mit einer im Norden weiten Öffnung zum Nordatlantik und zwei jeweils schmalen Verbindungen zur Ostsee und zum Ärmel-kanal. Ihre Fläche beträgt etwa 570.000 km², was einem Anteil der weltweiten Meeresfläche von lediglich 0,002 % entspricht. Vor allem die südliche Nordsee weist gemäß ihrem Charakter als postglaziales Über-flutungsbecken lediglich Wassertiefen bis maximal -100 m auf.
Die Topographie ist das Resultat eines lang andauernden Wechselspiels von fluvialen und glazialen For-mungsprozessen im Spät-Tertiär und Pleistozän. Große Eismassen und Flusssysteme von Elbe, Weser, Rhein, Themse und Humber ließen bei meist wesentlich niedrigeren Wasserständen größere Rinnensys-teme und Deltastrukturen entstehen.
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Die deutsche AWZ weist Meerestiefen von -9 m (Amrum Bank) bis -68 m im äußersten Nordwesten auf. Flachwasserbereiche sind der Borkum-Riffgrund im Nordwesten der Insel Borkum mit -30 m Tiefe, west-lich Amrums die Amrum Bank, 150 km westlich von Sylt mit einer Tiefe von -37 m die Weiße Bank, noch weitere 55 km weiter westlich der Nordschillgrund mit -38 m und im „Entenschnabel“ der AWZ die nordöstlichen Ausläufer der Doggerbank mit -30 m („Dogger Tail End“). Diese flächenhaften Sande wei-sen meist keine oder nur spärliche Flora auf.
Abbildung 1: Die deutsche AWZ Nordsee (BSH 2004)
Das lockere sandige Sediment im Großraum der deutschen Nordsee besteht aus aufgearbeiteten saalezeit-lichen Moränenresten und marin aufgearbeiteten meist feinen Sanden. Es weist in allen Bereichen der Nordsee eine hohe natürliche Veränderung durch Sedimentation und Deposition auf. Die Sedimentvertei-lung variiert dabei sehr stark in Abhängigkeit von der Wassertiefe, den Strömungsverhältnissen und den pleistozän-holozänen Ablagerungsvorgängen (LOZÁN et al. 2003). Durch die teilweise sehr dünne Sedi-mentdecke ragen an einigen Stellen Grobsand- und Kiesflächen mit einzelnen Steinen und Steinfeldern sowie riffartig ausgeprägten Steingürteln hindurch (RACHOR, NEHMER 2003). Im Bereich der fluvialen Rinnensysteme herrschen jüngere Ablagerungen als feinkörnige Sedimente wie Schlick und Feinsand vor.
Charakteristisch für die deutsche Nordsee ist das Elbe-Urstromtal. Es verläuft in Verlängerung des Elbe-Ästuars südlich der Buntsandsteininsel Helgoland und dann in nordwestlicher Richtung, östlich der Wei-ßen Bank über die Grenze in die dänische AWZ hinaus (s. Abb. 2; Bezeichnung als „Elbe Rinne“). Die trocken gefallenen Teile des Nordseebodens wurden von Schmelz- und Flusswässern umgestaltet, als der Meeresspiegel um bis zu 130 m tiefer lag als heute. Heute sind Teilstücke des Tales als eine 30 bis 40 km breite, lang gestreckte Vertiefung zu erkennen. Im Übergang von flacheren zu tieferen Gebieten befinden sich Hangbereiche. Diese sind zwar weniger steil, als es der Name vermuten lässt, dennoch finden hier ökologisch einzigartige Prozesse statt, die einer Vielzahl von Meereslebewesen Lebensraum bieten. Das Elbe-Urstromtal weist Substrate aus Ton, Silt und Feinsand auf und im Ästuarbereich sehr feine, schlam-mige Sedimente.
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Abbildung 2: Sedimenttypen der Nordsee; dunkelgraue Flächen: Schlick und sandiger Schlick; hellgraue Flächen: Sand; struktu-rierte Flächen: Grober und kiesiger Sand (QSR 2001; Ausschnitt)
Nahe der englischen und dänischen Nordseeküste dominiert gröberes, oft steiniges Material, meist aufge-arbeiteter Moränenschutt. Große Flächen dazwischen sind von glazialen Schmelzwassersanden überdeckt (s. Abb. 2). Durch die Mündung von Flüssen werden weiterhin große Mengen an Feinsedimenten aus den Einzugsgebieten in die Nordsee verfrachtet. Die Mobilisierung von Lockermaterial entlang von Steilküs-ten ist im Bereich der deutschen AWZ nicht von Bedeutung.
2.1.2 Hydrographie
Das Wasser der Nordsee setzt sich aus verschiedenen Wasserkörpern zusammen. Die Wassermassen kön-nen sich gegeneinander bewegen oder sich miteinander vermischen. Die Verteilung und Zusammenset-zung ist daher nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich sehr variabel. Die Wasserqualität ist maßgeblich von den Meeresströmungen, dem Zustand des unbelasteten Meereswassers und von anthropogenen Stoff-einträgen beeinflusst.
2.1.2.1 Strömungen
Die generelle Strömungsrichtung ist zyklonal (Gegenuhrzeigersinn), ausgelöst durch die Gezeitenströ-mung und häufige Westwinde. Für die deutsche Nordsee im südöstlichen Teil der gesamten Nordsee re-sultieren daraus ostwärts gerichtete Strömungen entlang der ostfriesischen Inseln und weiter entlang der nordfriesischen Inseln in nördlicher Richtung (s. Abb. 3).
Die theoretische Gezeitenstromgeschwindigkeit liegt zwischen 0,5 bis 1 m/s – die effektive Strömungsge-schwindigkeit liegt jedoch nur bei 0,01 bis 0,1 m/s, kann aber bei starken Winden kurzfristig auch 1 m/s erreichen (BECKER 2003). Ursache für starke Winde sind hohe Luftdruckgegensätze zwischen Island und den Azoren. Der Nordatlantische Oszillationsindex (NAOI) beschreibt diese Luftdruckdifferenz. Bei Werten größer als 2 liegt eine ausgeprägte Westwindwetterlage vor, wodurch die zyklonale Zirkulation 87
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verstärkt wird (s. Abb. 4). Für die südliche Nordsee und die Deutsche Bucht ist damit vor allem der Ein-strom von Atlantikwasser mit hohem Salzgehalt verbunden. Außerdem werden durch diesen Prozess Nährstoffe (Phosphat, Nitrat, Silikat) in die Nordsee transportiert (BECKER 2003). Der Einstrom von At-lantikwasser geschieht über die nördliche Nordsee wie auch über den Ärmelkanal. Östliche Winde (NA-OI < -2) schwächen die Zirkulation.
Abbildung 3: Schematische Darstellung der großräumigen Zirkulationsverhält-nisse der Nordsee (TURRELL et al. 1992)
Abbildung 4: Zirkulation der Nordsee, abgeleitet aus numerischen Mo-dellsimulationen für zwei unterschiedliche NAO-Indizes (LOZÀN et al. 1993)
In der Deutschen Bucht stößt das salzhaltige Wasser auf die Süßwassereinträge der großen Flüsse Elbe und Weser. Der nordwärts gerichtete Reststrom wird als „Continental Coastal Current“ (CCC) bezeich-net. Er ist das Resultat der Interaktionen von Gezeiten, den Dichteunterschieden des Wassers und den oben beschriebenen Windverhältnissen (GAUL 1993). Die Geschwindigkeit des Reststromes ist wesent-lich geringer als die Geschwindigkeiten des Gezeitenstromes, sie wird von VEENSTRA (1984) mit <0,1 m/sec bis maximal 0,5 m/sec entlang der Wattküste angegeben.
Der Salzgehalt der Nordsee wird demnach durch den Zustrom atlantischen Wassers mit einem relativ hohen Salzgehalt von über 35 psu und von Süßwassereinträgen über Flüsse und die Ostsee gesteuert. Das salzreiche Atlantikwasser strömt über den Ärmelkanal oder im Norden Schottlands in die Nordsee. Der Süßwassereintrag über den Niederschlag wird im Durchschnitt von der Verdunstung mit einem geringen Überschuss des Niederschlags kompensiert.
Die Tidedynamik kann zum Teil starke Strömungen und lokal erhöhte Sedimentumlagerungen verursa-chen und ist ein maßgeblich prägender Faktor der Hydrodynamik. Das Zentrum der Amphidromie (Zent-rum der Tidendynamik) liegt ca. 15 km nördlich der deutschen AWZ bei 15° 15’ östlicher Länge (östli-ches Ende des „Entenschnabels“). Um diesen Punkt dreht sich die Gezeitenwelle im Gegenuhrzeigersinn, wobei der Tidenhub proportional zur Entfernung vom amphidromischen Punkt zunimmt.
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2.1.2.2 Fronten und Salinität
Fronten markieren im Allgemeinen die Grenzen unterschiedlicher Wasserkörper und sind ein typisches Merkmal der Nordsee, vor allem in der deutschen AWZ. Die Salinität der Deutschen Bucht ist einerseits durch die Zufuhr von Süßwasser der großen Flüsse sowie durch die Zufuhr von salzhaltigerem Seewasser der offenen Nordsee bzw. des Atlantiks gekennzeichnet.
Das aus dem Flussmündungssystem der Elbe stammende Wasser hat einen mittleren Salzgehalt von unter 32 psu. Es strömt als Küstenstrom (CCC) in nördlicher Richtung entlang der nordfriesischen Küste. Das Flusswasser ist außerdem reich an Nährstoffen, die über die Flüsse eingetragen werden, speziell im Win-ter.
Abbildung 5: Fronten in der südlichen Nordsee; schwarze Linien: Fronten; hellblaue Fläche: geschichteter Wasserkörper; blaue Fläche: Übergangszone; dunkelblaue Fläche: stark durchmischter Wasserkörper (QSR 2001; Ausschnitt)
Demgegenüber steht ein Wasserkörper mit deutlich höherem Salzgehalt (>34 psu). Die beiden Wasser-körper trennt eine Front, die durch einen scharfen Salzgradienten bestimmt ist. Diese Front wurde auf Grundlage hydrographischer und satellitengestützter Daten nachgewiesen, muss aber dennoch als dyna-misch in Raum und Zeit bezeichnet werden. Die Hauptverbreitung dieser inneren Front verläuft entlang der 20 m-Tiefenlinie mit einer Breite von nicht mehr als 10 km. Die Variabilität dieser Front wurde von SKOV, PRINS (2001) auf mehreren Untersuchungsfahrten evaluiert und als quasi-stabil bezeichnet. Die vorherrschende Position der Oberflächenfront erstreckt sich in einer Zone von 07°30’ Ost bei Horns Rev (54°45’ Nord) bis 07°50’ Ost südlich der Amrumbank (54°30’ Nord). Östliche Winde können die Front im Ausnahmefall zwar auch einmal bis auf 06°50’ Ost verschieben, diese Situationen bleiben aber selten. Der Quality Status Report (2001) zeigt die Lagen von Frontensystemen vor allem entlang des Elbe-Urstromtals (s. Abb. 5). Die Fronten werden hier als Gebiete mit erhöhter biologischer Aktivität bezeich-net.
Für BirdLife International (HEATH, EVANS 2000) sind die Frontensysteme zwischen Wassermassen mit unterschiedlichem Salzgehalt der entscheidende Faktor für die Abgrenzung des IBA „Östliche Deutsche
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Bucht“ weil die Reproduktionsbedingungen von Fischen in bestimmten Frontbereichen besonders günstig und damit für die in der Deutschen Bucht rastenden Seetaucher (Leitart des IBA) besonders attraktiv sind.
Abbildung 6: Salzgehalt in der Deutschen Bucht in 4,5 m Tiefe, aufgenommen mit einem Thermosalinographen während der FS GAUSS-Fahrt Nr. 377 (14.1.-23.1.2002; (BSH)
Es kann festgehalten werden, dass die Fronten zwischen unterschiedlichen Wasserkörpern in Abhängig-keit von physischen Parametern wie Windstärke und -richtung sowie Strömungsverhältnisse nur als qua-sistationär zu bezeichnen sind.
2.1.3 Wasserqualität
Die Fronten trennen oftmals Wasserkörper von unterschiedlicher Qualität. So ist die südöstliche Deutsche Bucht durch Schadstoffe und düngende Substanzen der am meisten belastete Teilbereich der Nordsee, während die offene Deutsche Bucht deutlich niedrigere Konzentrationen aufweist. Aufgrund der Wasser-austauscharmut der Deutschen Bucht haben sich aber auch hier z. T. höhere Belastungen aufbauen kön-nen (GAUL 1993).
Die Schadstoffe gelangen über die Luft (trockene und nasse Deposition) und über den Wasserpfad ins Meer. Die Zuflüsse sammeln sowohl die atmosphärischen Schadstoffdepositionen auf der Oberfläche des gesamten Einzuggebietes der Nordsee als auch Schadstoffe aus direkten Einleitungen von Kläranlagen, der Industrie, der Landwirtschaft und anderen Quellen. Die gelösten Schadstoffe folgen den Bewegungen der Wassermassen, während die gebundenen Anteile sedimentieren, bspw. in Ästuaren und im Watten-meer (SRU 2004). Schwermetalle werden vor allem über die Fließgewässer in die Nordsee eingebracht. Die Konzentrationen an Blei, Cadmium, Quecksilber und Kupfer liegen daher in den Ästuaren der großen Flüsse und in den Küstengewässern regelmäßig über den Referenzwerten für natürliche Hintergrundkon-zentrationen – trotz bisher erreichter Reduzierungen von Schwermetallemissionen aus landseitigen Quel-len.
Auch die hohe Belastung der Nordsee durch anthropogene Nährstoffeinträge (Nitrate, Ammonium, Phos-phate) und die damit verbundenen Eutrophierungseffekte stellen ein gravierendes Problem dar. Die Nähr- 90
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stoffe kommen in den südlichen, flacheren Bereichen der Nordsee aus Quellen, die stark anthropogen beeinflusst sind (Flüsse, Atmosphäre). Gleichzeitig werden aber auch große Mengen an Nährstoffen aus dem Atlantik ein- und ausgeführt.
Abbildung 7: Seit 1981 gelegentlich beobachteter Sauerstoffmangel in der Deutschen Bucht (BEUSEKOM et al. 2003)
Die erhöhte Verfügbarkeit von Nährstoffen bedingt veränderte Wachstumsbedingungen für Phytoplank-ton und kann zu einer Verschiebung des Artenspektrums führen. So hat sich seit den 1980er Jahren der Anteil von Kieselalgen (Diatomeen) am gesamten Phytoplankton zugunsten von Flagellaten verringert (SRU 2004). Auch das massenhafte Auftreten von Mikroalgen (Algenblüte) ist oftmals anthropogen aus-gelöst. Es führt zu sauerstoffzehrenden Prozessen, wenn derjenige Teil des Phytoplanktons auf den Mee-resboden sinkt, der nicht vom Zooplankton gefressen werden kann. Dieser Prozess wird noch zusätzlich durch die auftretenden Schichtungen und relativ lange Aufenthaltszeiten von Wassermassen begünstigt. Das Sauerstoffdefizit kann das Absterben von benthischen Lebewesen und Fischen zur Folge haben.
Für die Ausbildung von Algenblüten wirken mehrere Faktoren zusammen. Neben der hohen Nährstoff-konzentration verstärken auch geschichtete Wasserkörper und geringe Wasseraustauschvorgänge den Eutrophierungseffekt. Während der Küstenbereich hohe Nährstoffkonzentrationen durch Eintrag aus den großen Flüssen aufweist, wird die offene Deutsche Bucht aufgrund saisonaler Schichtungen, hoher Nähr-stoffkonzentrationen und mittleren Aufenthaltszeiten von 33 Tagen als sensitiv bezeichnet. Betrachtet man die deutsche AWZ genauer, liegen die Sauerstoffmangelgebiete in den östlichen Bereichen des tiefe-ren (>25 m) Elbe-Urstromtales, wo eine stabile Schichtung die Phytoplanktonentwicklung begünstigt und ständig geringe Konzentrationen an Nährstoffen aus den Flussfahnen und den Wattsedimenten herbeige-führt werden (BEUSEKOM et al. 2003). Während seit 1985 der Eintrag von Phosphaten und anderen Nähr-stoffen signifikant zurückgegangen ist, wurde kein nennenswerter Rückgang der Stickstoffeinträge ver-zeichnet. Neben den Störungen durch Fischerei und den Belastungen durch organische Spurenstoffe bleibt die Eutrophierung der Nordsee eine große Gefährdung, insbesondere für küstennahe und Ästuarbe-reiche (QSR 2001).
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2.1.4 Benthos
Die Verteilung und Entwicklung von benthischen Lebensgesellschaften hängt von einer Reihe abiotischer Faktoren ab. Grundsätzlich korreliert das Benthosaufkommen mit der Wassertiefe und der Sedimentver-teilung (RACHOR, NEHMER 2003). Neben weiteren natürlichen Faktoren wie Salzgehalt, Wassertempera-tur, Sedimenttransport und Wellengang sind aber auch anthropogene Einflüsse wie Eutrophierung, Baumkurrenfischerei und Kiesabbau maßgebliche Einflussfaktoren für die Entwicklung der Benthosfau-na. Die ökologischen Lebensbedingungen für Bodenlebewesen unterliegen natürlicherweise sehr starken saisonalen Schwankungen. Neben anderen Faktoren kann etwa der azyklische Einstrom von salzreichem ozeanischem Wasser einen Regimewechsel in der Benthosentwicklung verursachen. Nachhaltige Verän-derungen der benthischen Lebensgesellschaften gelten als Indikator für generelle Veränderungen im Öko-system.
Die ca. 1.500 marinen Makrozoobenthosarten der Nordsee setzen sich überwiegend aus relativ orts-beständigen Formen wie Borstenwürmern (Polychaeta), Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda), Stachelhäutern (Echinodermata) und verschiedenen Krebstieren (Crustacea) zusammen.
RACHOR, NEHMER (2003) haben sieben verschiedene Makrozoobenthosgesellschaften klassifiziert, die im Folgenden beschrieben werden. Im Bereich der ost- wie nordfriesischen küstennahen deutschen AWZ (-20 bis -30 m), findet sich die Tellina-fabula-Gesellschaft, die sich bevorzugt auf feinen Sandsedimenten ansiedelt (s. Abb. 8). Kennzeichnende Charakterarten sind die Muscheln Tellina (Fabulina), der Poly-chaet Magelona johnstoni und der Amphipode Urothoe poseidonis. Die Goniadella-Spisula-Gemeinschaft findet sich zum einen auf grobsandigen und kiesigen Sedimenten. Im Bereich der deut-schen Nordsee-AWZ findet sich diese Gesellschaft auf dem Borkumriffgrund, dem Amrum-Außengrund und an zwei Stationen östlich des Elbe-Urstromtales. Zum anderen wurde diese Gesellschaft auch auf grobsandigem Mittelsand vor den ostfriesischen Inseln nachgewiesen. Westlich davon wurde im Schlick-gebiet des Elbe-Urstromtals die Nucula-nitidosa-Gesellschaft detektiert. Die Muscheln Nucula nitidosa und Abra alba sowie der Polychaet Scalibregma inflatum sind die Charakterarten für diese Gesellschaft.
Die schlickigen Gebiete der zentralen AWZ werden von der Amphiura-filiformis-Gesellschaft besiedelt. Kennzeichnend für die Gesellschaft ist der Schlangenstern Amphiura filiformis und die Muschel Mysella bidentata. In den küstenfernen, feinsandigen Gebieten der Doggerbank wurde die Bathyporeia-Tellina-Gemeinschaft detektiert. Charakteristisch für dieses Gebiet sind vor allem der Amphipode Bathyporeia elegans und die Polychaeten Spiophanes bombyx und Spio decorata. Die Beprobungsstationen am Ende des so genannten Entenschnabels markieren den Übergang zur zentralen Nordsee. Auffallend sind hier die hohe Abundanz der filtrierenden Polychaeten Myriochele spp. und Paramphinome jeffreysii. Grund-sätzlich wurden in den Untersuchungen von 2000 keine neuen Verteilungsmuster der Benthosgemein-schaften gegenüber der Untersuchung von SALZWEDEL et al. (1985) beobachtet.
Immer wieder wurden Veränderungen in der Gemeinschaftsstruktur, wie z.B. eine Zunahme der Biomas-se und der Anzahlen kleiner schnellwüchsiger vielborstiger Wurmarten beschrieben, die im Allgemeinen mit der Eutrophierung erklärt wurden (KRÖNCKE 1998). Massenvorkommen von Seeigeln und Hufeisen-würmern (Phoronida) deuten auf fortgeschrittene Eutrophierungsprozesse hin. Akute Sauerstoffmangel-ereignisse als synergistischer Effekt von hydrographischen Faktoren und Zersetzungsprozessen können die Benthospopulation drastisch reduzieren.
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Abbildung 8: Benthosgesellschaften in der deutschen Nordsee-AWZ – Erhebung 2000 (RACHOR, NEHMER 2003)
Langzeituntersuchungen für die offene Nordsee haben gezeigt, dass die Biomasse der Bodentiergemein-schaften in den letzten 50 Jahren um das 1,5 bis 8-fache gestiegen ist mit gleichzeitiger Verschiebung im Artenspektrum von großen langlebigen Arten (z.B. Muscheln) hin zu kleinen schnellwüchsigen (opportu-nistischen) Wurm- und Muschelarten. Diese Entwicklung wird mit dem Einfluss von mehr südlichen und daher salzigen und wärmeren Wassermassen im Bereich der zentralen Nordsee begründet (KRÖNCKE, WIEKING 2003). Vermehrte Westwindlagen führen i. A. aber auch zu einer erhöhten Sturmtätigkeit, bzw. Hydrodynamik und zu mechanischen Schäden der Benthosfauna in flacheren Meeresbereichen. RACHOR, NEHMER (2003) fanden einige Rote-Liste-Arten regelmäßig und in größeren Dichten, woraus geschlossen werden kann, dass sich die Bestände erholt haben (z.B. der Muscheln Phaxas (Cultellus) pellucidus, Abra nitida und wohl auch Corbula gibba sowie der Polychaeten Lagis (Pectinaria) koreni und Scalibregnma inflatum).
SALZWEDEL et al. (1985) stellt zusammenfassend fest, dass Artenzahl und Diversität mit zunehmender Korngröße der Sedimente sanken, während die Abundanzen zunahmen. Die Biomasse ist an den feinsan-digen Stationen deutlich geringer als an den mittel- und grobsandigen Stationen. Es wurden das Fehlen langlebiger Arten und eine hohe Dominanz einzelner opportunistischer Arten festgestellt.
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2.1.5 Klimabedingte Veränderungen
Das IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) prognostiziert in seinem dritten Bericht (2001) einen klimawandelbedingten globalen Anstieg des Meeresspiegels um bis zu 90 cm bis 2100. Für die hydrographischen Bedingungen der deutschen AWZ ist über den Meeresspiegelanstieg hinaus auch das Sturmgeschehen und die dadurch ausgelösten Wassertransportvorgänge von ökologischer Bedeutung. Erste Downscaling-Rechnungen haben für die Deutsche Bucht eine Zunahme der Windgeschwindigkeiten um bis zu 6,8 % (Winterhalbjahr) ergeben (VON STORCH et al. 1998). Mit einer Zunahme der Sturmtätig-keit über dem Nordatlantik folgt eine Verstärkung des atlantischen Einflusses auf die Nordsee, verbunden mit einem höheren Salzgehalt, höheren Temperaturen und erhöhten Nährstoffeinträgen (BECKER 2003). Dies wird u. a. ökologische Veränderungen, insbesondere in der Artenzusammensetzung, herbeiführen. WEISSE, ROSENTHAL (2003) zeigen auf, dass sich die NAO seit etwa 1960 verstärkt hat und seit 1985 in einer Phase verstärkter Zonalität befindet. Die Mehrzahl der Klimamodelle zeigt einen verstärkten NAO, wobei die Stärke des Trends und der Charakter der Änderungen zwischen den einzelnen Modellen variiert (IPCC 2001). Für die zentralen Bereiche der Nordsee berechnete KAUKER (1999) eine Erhöhung der Meeresoberflächentemperatur im Mittel um etwa 0,5 °C und für die Deutsche Bucht um 1,0 °C. Dabei fällt die sommerliche Erwärmung mit ca. 1,4 °C stärker aus als die winterliche. Realistische Prognosen für die Entwicklung des Salzgehalts und die Änderungen der Meeresströmungen sind derzeit nicht mög-lich (WEISSE, ROSENTHAL 2003).
2.2 Ostsee
2.2.1 Topographie und Sedimente
Die Ostsee ist als stark gegliedertes flaches Nebenmeer des Atlantischen Ozeans durch die skandinavi-sche Halbinsel und Dänemark weitgehend von einem ungehinderten Wasseraustausch mit der Nordsee abgetrennt. Sie gliedert sich großräumig in Kattegat, Beltsee mit Kieler und Mecklenburger Bucht, Arko-nasee, Bornholmsee, westliche und östliche Gotlandsee, Rigaischen und Finnischen Meerbusen, Åland-see, Schärenmeer und Bottnischen Meerbusen.
Abbildung 9: Die deutsche Ostsee (BSH 2004)
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In Abhängigkeit von den geologischen Strukturen im Untergrund und der Gletscherdynamik entstand eine Reihe von Becken- und Schwellenstrukturen, die in ihrer Summe die submarine Bodengestalt der heuti-gen Ostsee geprägt haben. Ein topographischer Schnitt entlang der Ostsee, beginnend vom Skagerrak bis hin zum Bottenwiek, zeigt die Abfolge der Becken (Abb. 10).
Abbildung 10: Schematischer Längsschnitt durch die Ostsee (BO-
DUNGEN et al. 1999)
Die südliche Ostsee liegt in einem alten Senkungsgebiet mit mächtigen voreiszeitlichen und eiszeitlichen Ablagerungen. Die Landoberfläche wird weithin von Gletscherfracht aus Skandinavien gebildet. Ältere Gesteine treten nur vereinzelt, wie bspw. in den Kreidekliffs von Rügen und Møn zutage. Am Grund der Ostsee befinden sich teils ältere Festgesteine, teils die jüngeren eiszeitlichen Ablagerungen. Durch Küs-tenerosion und Erosion am flachen Meeresboden wird Material mobilisiert, verfrachtet und in strömungs-armen Gebieten abgelagert. Ergänzend wird Fracht über die Flüsse zugeführt, im Bereich der deutschen AWZ insbesondere durch die Oder. Als Ergebnis dieser Prozesse finden sich neben den Festgesteinen und eiszeitlichen Ablagerungen junge Abrasionsflächen mit Restsedimenten und junge Sedimente wie Sand und Schlick.
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Abbildung 11: Bodenbedeckung der südlichen Ostsee (RHEINHEIMER et al. 1996)
Am Boden der mittleren und südlichen Ostsee ist Geschiebemergel als eiszeitliches Sediment weit ver-breitet. Sein Korngrößenspektrum reicht von Ton über Sand und Kies bis zu Steinen. Neben den nordi-schen Geschieben zeichnen sich die Geschiebemergel am Ostseegrund häufig durch einen Reichtum an lokalen Geschieben der näheren Umgebung aus. Die Abbildung 11 zeigt die Verbreitung unterschiedli-cher Korngrößen in der südlichen Ostsee zwischen dem 10 und 14 östlichen Längengrad. In den tiefen Becken mit verringerten Strömungsverhältnissen können sich feinkörnige Sedimente ablagern. Große Bereiche sehr feiner Sedimente wie Schlick und Ton finden sich im zentralen Bereich der Mecklenburger Bucht und der Arkonasee. Sandvorkommen finden sich vor allem entlang der Küsten sowie auf größeren Flächen in der Kieler Förde und der Oderbucht sowie zwischen der Darßer Schwelle, der Insel Rügen und der Arkonasee.
2.2.2 Hydrographie
Der Ostseeboden besteht aus mehreren kaskadenartigen Becken, die von Schwellen mit geringer Satteltie-fe voneinander getrennt sind. Dadurch wird der Wasseraustausch in der Tiefe der Ostsee erheblich behin-dert. Der Wasseraustausch mit der östlichen Ostsee wird speziell durch die flachen Schwellen mit -18 m im Bereich der Darßer Schwelle und mit -8 m im Bereich der Drogdenschwelle eingeschränkt.
Die Ostsee vor der deutschen Küste teilt sich in die Beltsee und die Arkonasee mit Tiefen von -80 m (Kolke im Kleinen Belt) bzw. -53 m (Arkonatief). Wichtiger als die Becken mit ihren maximalen Wasser-tiefen sind für die Ostsee die Schwellen, die zwischen den einzelnen Teilbecken liegen. Sie bestimmen die Quantität des über die Schwellen strömenden Wassers. Die Beltsee wird im Norden durch die Sam-söschwelle (-26 m) vom Kattegat begrenzt und durch die Darsserschwelle mit Minimaltiefen von -18 m zur Arkonasee. Östlich schließt sich das Bornholgat (-45 m) als Schwelle zur Bornholmsee an (s. Abb. 10).
Die Dichte des Wassers ist sowohl von der Temperatur abhängig als auch von der Salinität. Eine hohe Dichte hat kaltes Wasser mit hoher Salinität (Nordseewasser), warmes Wasser mit geringem Salzgehalt ist dagegen leicht (Brackwasser der Ostsee). Bei den Wassertypen unterschiedlicher Dichten aufgrund verschiedener Salinitäten und thermischer Einflüsse zeigt sich ein für die Ostsee charakteristisches, ther-
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mohalines Schichtverhalten. Die Schichtung behindert eine Vertikalzirkulation innerhalb des Wasserkör-pers mit der Folge von stagnierenden Wasserverhältnissen.
Im Herbst und Winter können anhaltende Weststürme zu extremen Einstromlagen führen, bei denen gro-ße Mengen salz- und sauerstoffreichen Nordseewassers in die Ostsee transportiert werden. Diese Salz-wassereinbruch-Ereignisse sind von entscheidender Bedeutung für die Lebensbedingungen im gesamten Tiefenwasser der Ostsee, weil nur dieses Wasser eine Dichte erreicht, um bis in die grundnahen Schichten der zentralen Becken vorzudringen. Die diapyknische Vermischung transportiert salzreiches Tiefenwasser und vermischt sich mit dem zugeführten Süßwasser in der Deckschicht zu Brackwasser. Die Umschich-tung des Wasserkörpers trägt zu einer Erhöhung des Salz- und Sauerstoffgehalts bei.
Das Bodenrelief der Ostsee stellt mit seinen engen und flachen Durchlässen in der Beltsee sowie den Schwellen zwischen den einzelnen Becken im Innern der Ostsee allerdings ein erhebliches Hemmnis für den Einströmvorgang sauerstoffreichen Nordseewassers dar. Die Menge und der Salzgehalt des durch die dänischen Meeresstraßen einströmenden Nordseewassers weist extreme zeitliche Fluktuationen mit einer Skala von einigen Tagen bis zu Jahrzehnten auf. Im Januar 2003 erfolgte erstmals seit 1993 wieder ein erheblicher Einstrom von sauerstoffreichem und salzhaltigem Wasser aus der Nordsee.
Aufgrund dieser Eigenschaften reagiert das Ökosystem Ostsee empfindlich auf anthropogene Aktivitäten im Bereich der Schwellen. Im Bereich der deutschen AWZ ist die Darsser Schwelle von besonderer Be-deutung. Jede Einschränkung des Querschnitts in diesen sensiblen Gebieten durch Brückenbauten oder Windenergieanlagen beeinflusst den Wasseraustausch und damit die Salzbilanz der Ostsee (MATTHÄUS). Für alle Veränderungen des Querschnitts, die nicht zu vermeiden sind, müssen Kompensationen durch hydraulisch optimale Konstruktionen und/oder durch Ausbaggerungen erreicht werden.
2.2.3 Vereisung
Die Eisverhältnisse in der Ostsee zeichnen sich durch eine große zeitliche und räumliche Variabilität aus. In extremen Eiswintern kann die gesamte Wasserfläche von 415.000 km² eisbedeckt sein, während in sehr schwachen Wintern nur maximal 12,5 % der Ostsee von Eis bedeckt sind (RHEINHEIMER 1996). Im Beo-bachtungszeitraum 1719/20 bis 1995/96 wiesen 15 Winter den maximal erreichbaren Vereisungsgrad auf. Die verschiedenen Eisstadien im Bereich der deutschen AWZ reichen von sehr lockerem Treibeis bis Festeis. Die vorwiegende Eisart auf der freien Ostsee vor der deutschen Küste ist das Treibeis.
Die Eisbildung setzt erst nach lang anhaltenden Kaltlufteinbrüchen ein. Generell lässt sich sagen, dass die Vereisung von Norden nach Süden sowie aus den westlichen Seegebieten (Kattegat, Beltsee, Westliche Ostsee) nach Osten fortschreitet. Aufgrund des Wärmevorrats und des relativ niedrigen Salzgehalts im Oberflächenwasser der südöstlichen Ostsee ist dieses Seegebiet nur selten vereist. Die Pommersche Bucht friert in etwa 20 % der Winter in wenige Tage bis Wochen dauernden Eisperioden zu, während die Rønnebank und Adlergrund kaum oder gar nicht zufrieren. Oftmals schiebt die Nordostströmung in Kalt-luftperioden Packeis an der Westseite Rügens zusammen und sorgt hier für nachhaltigste Eisperioden, während die Leeseite Bornholms und damit Rønnebank und der Adlergrund weitgehend eisfrei bleiben.
2.2.4 Wasserqualität
In die Ostsee wird eine Vielzahl anorganischer und organischer Schadstoffe eingeleitet. Der geringe Was-seraustausch mit der Nordsee, die niedrigen Temperaturen und der geringe Salzgehalt können im Ver-
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gleich zur Nordsee zu einer erhöhten Verzögerung des Abbaus und zur vermehrten Ablagerung von Schadstoffen in Sedimenten führen. Untersuchungen in tiefen Sedimentschichten geben Hinweise darauf, dass durch den anthropogenen Einfluss seit 1900 die Konzentration an Cadmium, Blei und Kupfer um ungefähr das zwei- bis vierfache gestiegen ist (HELCOM 2001). Die Schwermetalle gelangen über die Flüsse, über direkte Einleitungen sowie über die Luft in die Ostsee.
Sauerstoffschwund in Bodennähe ist aufgrund der oben beschriebenen Charakteristik der Ostsee eine natürliche Erscheinung. Allerdings werden durch Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft, kommunalen Kläranlagen und anderen Quellen natürliche Eutrophierungseffekte erheblich verstärkt. In der Folge hat sich die Ostsee im 20. Jahrhundert von einem oligotrophen Meer mit klarem Wasser zu einem hochgradig eutrophierten Gewässer entwickelt. Durch die Veränderung der ökologischen Parameter hat sich auch die Artenzusammensetzung erheblich verändert. Die Bestände von Seegras (Zostera spp.) und Blasentang (Fucus vesiculosus) sind deutlich zurückgegangen (SRU 2004).
Charakteristisch für die Ostsee sind auch die mit der Eutrophierung verbundenen Algenblüten, die regel-mäßig bis zu dreimal jährlich (Frühjahr bis Herbst) auftreten. Eine Besonderheit gegenüber der Nordsee ist das massenweise Auftreten von blau-grünen Algen (Cyanobakterien) im Sommer, aufgrund hoher Wassertemperaturen und der relativ ruhigen See, die optimale Voraussetzungen für die Algenblüte dar-stellen. Für Fische und wirbellose Bodenorganismen sind vor allem die Sauerstoffverhältnisse von ent-scheidender Bedeutung. Durch sauerstoffzehrende Abbauprozesse können erhebliche Sauerstoffdefizite auftreten, die ein völliges Absterben der Fauna zur Folge haben können. Die hydrographischen Besonder-heiten in der Lübecker und Mecklenburger Bucht und dem Arkonabecken bedingen beinahe alljährlich eine Sauerstoffverarmung ab einer Wassertiefe von ca. 20 m und eine großflächige Schädigung der dort ansässigen Bodenfauna (UBA 2001).
2.2.5 Benthos
Der Salzgehalt beeinflusst erwartungsgemäß neben den temperaturbedingten saisonalen Variationen die Artenzusammensetzung. Während im Kattegat-Skagerrak-Gebiet eine artenreiche Bodenfauna vor-herrscht, gibt es mit abnehmendem Salzgehalt in den flachen sandigen Küstengewässern der Ostsee Ver-treter der Macoma-balthica-Zönose. Sie können stark wechselnde Umweltfaktoren wie Salinität und Temperatur, tolerieren. In tieferen Horizonten der deutschen Beltsee (ab ca. -20 m) sind bei deutlich hö-heren Salinitäten die Voraussetzungen für eine relativ artenreiche Abra-alba-Zönose gegeben. Namenge-bend ist die Kleine Pfeffermuschel (Abra alba). Für tiefere mit Weichboden bedeckte Regionen der Ost-see, wie dem Arkona-Becken sind Postglazialreliktgemeinschaften wie die Macoma-calcarea-Zönose charakteristisch. Neben der weißen Plattmuschel Macoma calcarea und der Abgestutzten Klaffmuschel Mya truncata ist für diese Gesellschaft die sauerstoffmangelresistente Muschel der Gattung Astarte kenn-zeichnend. In den 90er Jahren ist als Folge von Sauerstoffmangelsituationen und zusätzlicher Eutrophie-rung die Makrofauna extrem geschrumpft (ARNDT 1996).
2.2.6 Klimaveränderung
Der Klimawandel wird voraussichtlich die Häufigkeit, die Größenordnung und die Ausprägung von Kli-maextremen verändern. Mit potentiellen Klimaänderungen gehen auch ausgeprägte Veränderungen wich-tiger ozeanographischer Eigenschaften der Ostsee einher. HUPFER et al. (1996) spricht von einer „beein-druckenden Zunahme der (West-Ost-) Zonalzirkulation“ in den Wintermonaten der letzten Jahrzehnte und
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von vermehrten Sturmzyklonen. Eng mit dem atmosphärischen Zirkulationsgeschehen sind die typischen Salzwassereinbrüche in die Ostsee verbunden. Mit einer Klimaerwärmung könnte folglich auch eine Zu-nahme des Salzgehaltes in der Ostsee verknüpft sein. TINZ (1995) hat die maximale jährliche Eisbede-ckung über die Lufttemperatur aus Klimamodellrechnungen ermittelt. Danach wird das Aufkommen von Vereisungen der Ostsee in den nächsten Jahrzehnten zurückgehen.
2.3 Beschreibung und Darstellung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deut-schen Nord- und Ostsee
Die Identifizierung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen erfolgte nach abiotischen Kriterien wie Topographie, Hydrographie und Sedimentverteilung sowie nach dem biotischen Kriterium der Verteilung der Benthosgesellschaften. Im Folgenden sind die Teilkriterien für jedes Gebiet beschrieben (s. Tabellen 1-2) und auf Karten dargestellt (s. Abb. 12-13).
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Tabelle 1: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)
Bezeichnung Hydrographie Topographie Sediment Benthos Größe
1 NordfriesischeAWZ
Wechselnde Salinität mit Fron-tensystemen zwischen Nordsee-wasser und Süßwasser der großen Flüsse; hohe Nährstoff-konzentration, höhere Schad-stoffkonzentration als im Rest der AWZ; Nordströmung (CCC)
von -10 (Küsten-meer) bis -43 m (seewärtig)
Fein-, Mittel und Grobsand - aufgearbei-tetes Moränenmaterial
überwiegend Tellina-fabula (dominante Art: Gerippte Plattmuschel), nördlich auch Spio-filicornis; vereinzelt: Goniadella Spisula; anpassungsfähig; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003)
7.062
(24,7 %)
2 Elbe-Urstromtal teilweise geschichteter Wasser-körper mit Sauerstoffverarmung: salzarmes Küstenwasser liegt über Wasser der zentralen Nordsee
lang gestreckte Hohlform bis -50 m
Ton, Silt, Schlick und Feinsand
Nucula nitidosa; Quelle: RACHOR & NEHMER 2003 4.196
(14,7 %)
3 Zentrale ostfrie-sische AWZ
unter Salzwassereinfluss; gerin-ge Ostströmung
von -30 bis -40 m Schlick und Feinsand Nucula nitidosa und Amphiura-filiformis (dominante Art: Schlangenstern); Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
5037
(17,6 %)
4 Küstennaheostfriesische AWZ
unter starkem Salzwasserein-fluss; Ostströmung
bis -36 m Feinsand überwiegend Tellina-fabula (dominante Art: Gerippte Plattmuschel), westlich auch Spio-filicornis; anpassungsfähig; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
1.150
(4 %)
5 Borkum Riff-grund
unter starkem Salzwasserein-fluss; Ostströmung
Flachgrund von -20 bis -30 m
grobsandige bis kiesige und z. T. steinige Sedimente
Goniadella-Spisula; hohe Artendiversität bei geringer Besiedlungsdichte; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
628
(2,2 %)
6 Zentrale Deut-sche Bucht
geringe Tidendynamik; ge-schichteter Wasserkörper; hoher Salzgehalt mit geringer Variabi-lität; Sauerstoffmangel möglich; geringer Tidenhub
Tiefen von -38 (Flachgrund Weiße Bank, Nordschillgrund) bis -50 m
Feinsand, sehr feiner Sand
Amphiura-filiformis (dominante Art: Schlangenstern); Quelle: RACHOR & NEHMER 2003
8.458
(29,6 %)
7 Doggerbank geringe Tidendynamik; selten geschichteter Wasserkörper; hoher Salzgehalt mit geringer Variabilität; Sauerstoffmangel möglich; geringer Tidenhub
Tiefen von -30 bis -40 m Dog-gerbank
Feinsand bis gelegent-lich Mittelsande; schillhaltig
Bathyporeia Tellina; Quelle: RACHOR & NEHMER 2003 1.268
(4,4 %)
8 Äußere AWZ geringe Tidendynamik; im Sommer geschichteter Wasser-körper; hoher Salzgehalt mit geringer Variabilität; Sauer-stoffmangel möglich; geringer Tidenhub
Tiefen von -40 bis -68 m
Feinsand, sehr feiner bis schlickiger Sand
Myriochele im Übergang zur zentralen Nordsee; Quelle: RACHOR & NEHMER 2003
772
(2,7 %)
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Abbildung 12: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)
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Tabelle 2: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee)
NR. BEZEICHNUNG HYDROGRAPHIE TOPOGRAPHIE SEDIMENT BENTHOS 1 Beltsee-AWZ thermohaline Schichten mit
oftmaliger Sauerstoffverar-mung in Teilen der Kieler Bucht
von -15 m bis -30 m Feinsand, vereinzelt auch Schlick und Ton, Steine
Macoma balthica; in tieferen Lagen ab -20 m auch Abra alba; Quelle: ARNDT 1996
2 MecklenburgerBucht-AWZ
relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; thermohali-ne Schichten mit beinahe alljährlicher Sauerstoffverar-mung
von -20 m bis -30 m Schlick, Ton salzwassertolerante Macoma calcarea (dominante Art: Weiße Plattmuschel); Artenanzahl in Abhängigkeit von Salz-wassereinstromereignissen; Quelle: ARNDT 1996
3 Darsser Schwel-le
Ausstrom in der Deckschicht und Einstrom in der Boden-schicht
von -18 m bis -25 m; Schwelle zwischen Beltsee und Arkonabe-cken; eingelagert ist die bis zu -25 m tiefe Kadetrinne
Mittel- und Grobsand, Kies Macoma balthica; in tieferen Lagen ab -20 m auch Abra alba; Quelle ARNDT 1996
4 Arkonabecken-AWZ
relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; thermohali-ne Schichten mit oftmaliger Sauerstoffverarmung
von -20 m bis -47 m Schlick, Ton salzwassertolerante Macoma calcarea (dominante Art: Weiße Plattmuschel); Artenanzahl in Abhängigkeit von Salz-wassereinstromereignissen; Quelle: ARNDT 1996
5 Adlergrund relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; seltenes Zufrieren
Flachgrund von -6 m bis -22 m Mittel- und Grobsand, Kies, Ge-röll
Macoma balthica; Quelle: ARNDT 1996
6 Oderbank oftmaliges winterliches Zu-frieren
von -6 m bis -30 m Mittel- und Grobsand, Kies, Ge-röll
Macoma balthica; Quelle: ARNDT 1996
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Abbildung 13: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee)
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3 Für die Raumordnung relevante Schutzgüter der Meeresumwelt, Bedeutungskrite-rien und Möglichkeiten der Operationalisierung
Im folgenden Abschnitt werden die für eine Raumordnung relevanten Schutzgüter der Meeresumwelt, mit einem Fokus auf die Meeresnatur, in ihrer Ausprägung und Bedeutung vorgestellt. Ziel ist es, mit den vorhandenen Informationen naturschutzfachliche Kriterien zu entwickeln, mit deren Hilfe Emp-fehlungen für Leitvorstellungen sowie Ziele (Vorrangansprüche) und Grundsätze (Vorbehaltsansprü-che) des Meeresnaturschutzes für eine Raumordnung in der AWZ erarbeitet werden können. Dabei werden hauptsächlich vorhandene Forschungs- und Informationsquellen ausgewertet, da im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Aufstellung eines Raumordnungsplanes kaum mehr Zeit für zusätzliche Informationserhebungen bleibt. Dennoch erscheint es möglich Kriterien soweit zu entwickeln, dass mit deren Hilfe auch räumliche Kategorien für den Meeresnaturschutz abgeleitet werden können.
Die Schutzgüter der Meeresnatur sind in enger Abstimmung mit den im rechtlichen Kapitel genannten Vorraussetzungen operationalisiert worden. Darüber hinaus gibt auch die bisherige fachliche Praxis der fallweisen Genehmigung von Anlagen Aufschluss über die relevanten Schutzgüter der Meeresna-tur. So sind im Kontext von Verfahren zur Zulassung von Anlagen in der AWZ aufgrund einschlägiger Vorgaben des Standarduntersuchungskonzeptes für Offshore Windkraftanlagen seitens des Bundesam-tes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie aufgrund von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen auch zu anderen Raumnutzungen regelmäßig die nachfolgend dargestellten Schutzgüter der Meeresna-tur Gegenstand der Analysen. Deshalb erscheint es sinnvoll, diese bereits eingeführten Schutzgüter der Meeresumwelt zur Operationalisierung der fachlichen Vorstellungen auch in der Raumordnung anzu-wenden. Es handelt sich um:
a) das Landschaftsbild
b) geologische und hydromorphologische Strukturen sowie abiotische Schutzgüter
c) Biotoptypen und charakteristische Arten des Benthos
d) Vogelzug
e) Rast- und Seevögel
f) Meeresfische und Wanderfischarten (insbesondere FFH)
g) Meeressäuger
h) und entsprechende Lebensräume
Die naturschutzfachliche Bedeutung und damit die Einstufung einzelner Schutzgüter der Meeresnatur zu bestimmten Raumordnungskategorien hängen von ihrer qualitativen Ausprägung ab. Die nachfol-genden Tabellen – in Anlehnung an den von KÖPPEL et al. (2004) entwickelten Ansatz – zeigen eine Gesamtübersicht der Kriterien und eine mögliche Einordnung in entsprechende Raumordnungskatego-rien. Während die Kategorien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete den auch in der ‚landseitigen’ Raum-ordnung üblichen Kategorien mit ihren Anforderungen bzw. Bindungswirkungen entsprechen, zeigt die dritte Spalte zusätzliche Information auf, die im Raumordnungsprozess berücksichtigt werden sollte. Die in dieser Spalte ‚Prüfvorbehalt’ genannten Kriterien zeigen, dass entsprechende, mögli-cherweise ökologisch wertvolle Bereiche im Falle eines Vorranganspruches durch andere Fachpla-
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nungen gesondert zu prüfen sind. Die Prüfung sollte in diesen Fällen beantworten, ob beim vorliegen-den anderweitigen Nutzungsanspruch tatsächliche Konflikte mit dem hier genannten Naturschutzkrite-rium erwartet werden können. Im Falle möglicher Konflikte ist dann über eine ‚Herabstufung’ des anderen Fach-Vorranganspruchs bereits im Rahmen der Abwägung zur Aufstellung eines Raumord-nungsplanes zu entscheiden (vgl. auch Abschnitt 1.4.3.8 ‚Operationalisierung des Vorsorgegebots’). Nicht alle Kriterien und Kriterienausprägungen lassen sich eindeutig zuordnen. Darüber hinaus beste-hen weiterhin noch offene Fragen, die in der Spalte ‚Sonstiges’ als Merkposten für den weiteren Raumordnungsprozess aufgeführt werden.
3.1 Landschaftsbild
Zur Meeresnatur zählt im Sinne des Raumordnungsgesetzes auch die Meereslandschaft, weshalb sie ebenfalls als Gegenstand der Raumordnung anzusehen ist. Die Meereslandschaft weist durch die sie charakterisierende Weite und – im Hinblick auf visuelle Ressourcen – relative Ungestörtheit eine typi-sche Eigenart auf, die es zu schützen gilt (vgl. auch BUCHHOLZ 2004). Gerade weil das Meer deutlich anders ist als landseitige Landschaften, kommt ihm ein besonderer visueller Schutzanspruch zu. Gleichwohl bezieht sich das Landschaftsbild in erster Linie auf einen anthropozentrischen Anspruch. Daraus abgeleitet ist das Kriterium einer möglichst geringen Einsehbarkeit von Nutzungen auf dem Meer entscheidend für die Sicherung und den Schutz des Landschaftsbildes. Hieraus wiederum ergibt sich der Bedarf, das Schutzgut vor allem über das Kriterium des Abstands von in den Luftraum ragen-den Nutzungen von der Küsten- und Insellinie abzuleiten. Auch die Erfahrungen im Zusammenhang mit der fallweisen Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen legen Nahe, die landschaftliche Er-lebniswirksamkeit des natürlichen Freiraums AWZ im Sichtbereich von der Küstenlinie zu erhalten. Das entspräche in etwa einem Abstand von 30 km. Insofern wäre für die AWZ der schmale Streifen zwischen der Grenze der 12-Seemeilenzone zur AWZ und bis zu 30 km von Küste und den Inseln entfernt zu diskutieren und ggf. als Vorbehaltsanspruch für die Meeresnatur zu formulieren.
Tabelle 3: Operationalisierung von Belangen des Landschaftsbildes in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Landschaftsbild Abstand zur Küste und den Inseln
Entfernung zur Küs-te und den Inseln < 30 km;
Umgang mit küsten-ferner Lage?
3.2 Geologische und hydromorphologische Strukturen sowie abiotische Schutzgüter
Die Meeresnatur umfasst nicht allein das Landschaftsbild und biotische Qualitäten, sondern auch abio-tische Schutzgüter, insbesondere geologische und hydromorphologische Strukturen. Eine ökosystema-re Betrachtungsweise zeigt, dass bestimmte biotische Qualitäten in direktem Zusammenhang mit den
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abiotischen Ausgangsverhältnissen stehen, es deshalb im Rahmen der Raumordnung darum gehen muss, auch die abiotischen Schutzgüter zu schützen, zu pflegen und ggf. zu entwickeln. Das Raum-ordnungsgesetz verpflichtet zudem dazu, mit den Naturgütern Wasser und Boden sparsam und scho-nend umzugehen.
Wie aus den vorangegangenen Abschnitten deutlich wurde sind insbesondere die Kriterien Strö-mungsverhältnisse, Salinität, Sauerstoffgehalt, Schichtungen, Tideverhältnisse oder aber auch die To-pographie des Meeresbodens, die Substratarten der Meeresböden und schließlich die Lage eines so genannten Submergenz-Bandes bedeutsam. Aufgrund seiner Besonderheit ist zunächst das räumlich eng begrenzte „Submergenz-Band“ in der Ostsee-AWZ hervorzuheben. Es liegt in einer Tiefe von ca. 15-20 m und kennzeichnet Bereiche über denen salzreicheres Wasser noch nicht regelmäßig anoxisch wird. Ebenso wird dieses salzreichere Wasser in den Sommermonaten in der Regel noch nicht von salzärmerem und wärmerem Wasser überdeckt, was sich sehr positiv auf die Begleitfauna auswirkt. Mit dem Submergenz-Band verbindet sich aufgrund seiner Bedeutung ein entsprechender Vorrangan-spruch für die Meeresnatur. Außerdem sind Strömungsengpässe zwischen Meeresbecken (Wassertiefe > 25 m) von hervorgehobener Bedeutung. Strömungsengpässe dieser Art sollten mindestens als Vor-behaltsgebiete der Meeresnatur in der Ostsee gekennzeichnet werden. Ein weiterer Vorbehaltsan-spruch verbindet sich mit für den Wasseraustausch relevanten Gebieten in der Ostsee. Darüber hinaus sind die in Kaltwintern regelmäßig eisfreien Gebiete der Ostsee mit Wassertiefen von < 20 m auch im Hinblick auf die Überwinterung von See- und Rastvögeln und schließlich Flächen für einen möglichen Ausgleich im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 4 ROG und laut SUP-Richtlinie genannten An-forderungen in diese Kategorie einzuordnen. Vorrangansprüche von anderen Nutzungen in gering eutrophierten Bereichen und ggf. auch in Arealen mit mineralischen Hartsubstraten sollten nach ge-sonderter Prüfung im Rahmen der Abwägung innerhalb der Aufstellung eines Raumordnungsplanes ggf. herabgestuft werden.
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Tabelle 4: Operationalisierung von Belangen abiotischer Schutzgüter, insbesondere Wasser in Raumordnungska-tegorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Hydrologie - Verwirbe-lung der Wasserschich-tung, Wasserqualität Strömungsverhältnisse und Verlauf von wichti-gen Austauschbahnen Bedeutung und Funktion von Strömungen für den Wasseraustausch Schichtungsverhältnisse des Wassers Submergenz
Submergenz-Band in der Ostsee in einer Tiefe von 15-20 m
Gebiete mit beson-deren Strömungs-verhältnissen und hoher Bedeutung für den Wasseraus-tausch der Ostsee Strömungsengpässe zwischen den Mee-resbecken der Ost-see in einer Wasser-tiefe > 25 m In Kaltwintern re-gelmäßig eisfreie Gebiete der Ostsee mit Wassertiefen < 20 m
Gering eutrophierte Gebiete
Sonstige (abiotische) Qualitäten
Gegebenenfalls Vorbehaltsflächen für möglichen Aus-gleich im Sinne von Anhang I lit. g) RL 2001/42/EG und vorbereitend für Projekt-UVP-Anforderungen
Mineralische Hart-substratbereiche
Das im Weiteren vorgestellte Naturschutzfachkriterium bezieht sich auf Riffe und Sandbänke (bzw. FFH-Lebensraumtypen) und verweist damit auf die in der Raumordnung ebenfalls zu beachtenden Anforderungen des Habitatschutzrechtes. Die ausgewertete Quelle ARGUMENT (2003) identifiziert relevante Sandbänke vorwiegend anhand von abiotischen Kriterien, im konkreten Fall anhand von morphologischen (morphometrischen) Informationen. Die Abgrenzungen basieren auf einer GIS-gestützten Darstellung von Messpunkten auf der Meeresbodenoberfläche. Die Auswertung erfolgte hauptsächlich anhand von Daten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die mehrere Messjahrgänge umfassten. ARGUMENT (2003) diente zur Findung geeigneter FFH-Schutzgebiets-vorschläge und erscheint damit auch für die Identifizierung von für die Raumordnung besonders rele-vanten Bereichen des Meeresnaturschutzes einsetzbar. Eine weitere, auch auf Riffe Bezug nehmende Arbeit (SCHWARZER, DIESING 2003) diente einer selektiven vor-Ort-Untersuchung bestimmter, zur Schutzgebiets- und Eignungsgebietsfindung für Offshorewindenergie wichtiger Fokusräume und lie-fert daher keine Grundlage für flächendeckende raumordnerische Aussagen. Zu den Untersuchungs-gebieten gehörten: Borkum Riffgrund, östlicher Hang des Elbe Urstromtals (Sylter Außenriff), Adler-
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grund, Kadettrinne/Darßerschwelle und Fehmarnbelt. Eine direkte Komplementarität beider Quellen ist nicht unbedingt gegeben. Die von ARGUMENT (2003) sowie SCHWARZER, DIESING (2003) zugrun-de gelegten Definitionen von Sandbänken und Riffen stützen sich auf mehrere Teilkriterien und ein umfassendes Indikatorenset. Diese Kriterien sind vom Bundesamt für Naturschutz bei der Ausweisung von geplanten Schutzgebieten bereits in die Praxis eingeführt worden.
Da es im vorliegenden raumordnerischen Zusammenhang nicht um die Ausweisung von FFH-Gebieten, sondern um die Identifikation von ‚Vorrangflächen für die Meeresnatur’ geht, hat hier die anhaltende Diskussion um die Definitionen der FFH-Lebensraumtypen keine Bedeutung. Festzuhalten bleibt, dass mit den Sandformationen (gleich welcher Wassertiefe) und mineralischen Hartsubstraten (gleich welchen Ursprungs) spezifisch definierte Gebiete benannt werden, denen ein für eine raum-ordnerische Erwähnung ausreichendes naturschutzfachliches Interesse zukommt.
Wesentliche Beurteilungsgrößen für Bänke sind ARGUMENT (2003) zufolge:
• Sie müssen unterhalb des Meeresspiegels gelegen sein.
• Sie müssen als eigenständige Struktur von Erhebungen des Meeresbodens erkennbar sein.
• Sie müssen überwiegend von Hängen größer 0.5 Grad begrenzt sein (bei geringer Datendichte wie in der AWZ der Nordsee auch bis 0.1 Grad).
• Ihre Grenze verläuft am Hangfuß im Übergang zum ebenen Meeresboden.
• Ihre Grenze im flachen Bereich verläuft auf gerader Linie zwischen den äußeren Hangenden.
• Das Längenverhältnis zwischen Hanggrenze und flacher Grenze sollte mindestens 3:1 betra-gen.
• Die Fläche der durch das Modell erfassbaren Bänke beträgt mehr als einen Quadratkilometer.
Über die FFH-Lebensraumtypen Riffe und Sandbänke hinaus ergeben sich zusätzliche Hinweise auf das Vorkommen eines weiteren Lebensraumtyps in der Nordsee-AWZ, der durch submarine Gasaus-tritte gekennzeichnet ist.
Die mit den Kriterien und den Datensätzen von ARGUMENT (2003) und SCHWARZER, DIESING (2003) ermittelten naturschutzfachlich besonders bedeutsamen Bereiche sind auch in der Raumordnung ent-sprechend zu würdigen. Die bereits als FFH-Lebensräume gemeldeten Riffe und Sandbänke sowie ggf. weitere submarine, durch Gasaustritte entstandene Strukturen (vgl. FFH-Richtlinie) sind als Vor-ranggebiete der Meeresnatur in der Raumordnung zu sichern.
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Tabelle 5: Operationalisierung von Belangen von Lebensraumstrukturen und -typen in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Riffe/ Sandbänke/ durch Gasaustritt be-einflusste Strukturen Morphometrisch bedeut-same Riffe und Sand-bänke Bereiche mit Gasaustrit-ten
FFH-Schutzgebiete (Vorschläge)
3.3 Biotoptypen und charakteristische Arten des Benthos
Neben den sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen an den Lebensraumtypen- und Artenschutz im Meer, ergibt sich ein weitergehender Auftrag zum Schutz von wertvollen, seltenen oder gefährdeten Biotoptypen und Arten (insbesondere des Benthos) auch aus den sonstigen einschlä-gigen internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen wie OSPAR, HELCOM, Rote-Liste (etc.). Zu den relevanten Kriterien zur Feststellung einer naturschutzfachlichen Bedeutung zählen z.B. die An-zahl von Rote-Liste-Arten der Endofauna, das Vorkommen von Charakter- und Indikatorarten oder die funktionale Bedeutung von Biotoptypen (z.B. mit Vernetzungsfunktion; vgl. z.B. RACHOR, NEHMER 2003 sowie BOEDECKER et al. 2001 oder KNUST et al. 2003). Ein weiteres qualifizierendes Merkmal ist die Substratart entsprechender Meeresbodenbereiche. Hervorzuheben sind die Substratarten ‚Schli-cke’ bis ‚schlickige-Sande’, die gleichfalls Indikatoren für das Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten des Benthos sein können. Darüber hinaus können, sofern hierzu entsprechende Datengrundlagen vorliegen, auch weitere Qualifizierungskriterien angewandt werden (vgl. z.B. KRÖNCKE 1997, bisher unveröffentlicht; zitiert in ARSU). Hierzu zählen z.B. die absolute Anzahl der vorkommenden Arten und Taxa auf bestimmten Flächen, die Biomasse (pro Art und Fläche) oder auch die Ausprägung der Benthosgemeinschaften (z.B. Dominanzverhältnisse, Abundanztreue, Nahrungstypen). Bereiche, die sich durch diese Kriterien näher bestimmen lassen, sind je nach ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Meeresnatur in der Raumordnung zu sichern.
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Tabelle 6: Operationalisierung von Belangen des Biotoptypenschutzes in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Biotoptypen Seltenheit, Gefährdung und Schutzstatus der Arten (Rote-Liste) Vorkommen von Charak-ter- und Indikatorarten funktionale Bedeutung der Gemeinschaft vorkommende Boden-substratart Anzahl der vorkommen-den relevanten Arten und Taxa Biomasse (pro Art und Fläche), Ausprägung der Bent-hosgemeinschaften (z.B. Dominanzverhältnisse, Abundanztreue, Nah-rungstypen)
Funktional bedeut-same Trittsteinle-bensräume Ausgedehnte und unvorbelastete Ge-biete mit seltenen und (laut Rote-Liste) gefährdeten Ben-thosarten und Bio-toptypen
Kleinere Gebiete mit seltenen Benthosle-bensgemeinschaften und Biotoptypen Trittsteinlebens-räume und ausge-dehnte unvorbelastete Ge-biete mit seltenen Benthoslebensge-meinschaften und Biotoptypen bei ungesicherter Daten-lage
3.4 Vogelzug
Das in der AWZ anzuwendende Habitatschutzrecht enthält Ziele, die mit der Ausweisung von Meeres-schutzgebieten nach § 38 BNatSchG allein nicht vollständig erfasst und abgearbeitet werden. Das folgt z.B. daraus, dass die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie neben der Einrichtung des kohären-ten NATURA-2000-Netzes auch allgemeine Schutzmaßnahmen fordern. Artikel 5 der Vogelschutz-richtlinie verlangt z.B. Maßnahmen zur Schaffung allgemeiner Regelungen zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten. Die Vogelschutzrichtlinie bezieht sich fachlich auch explizit und geson-dert auf Zugvögel. Insofern ist neben der Ausweisung von Schutzgebieten in der Raumordnung auch die Gewährleistung des Vogelzugs gesondert raumordnerisch zu sichern. Hinzu kommt, dass Deutsch-land aufgrund der Größenordnungen des Vogelzuges, mit z.B. bis zu 10 Mio. Zugvögeln in der Deut-schen Bucht oder bspw. über die so genannte Vogelfluglinie in der Ostsee, eine besondere Rolle zu-kommt.
Fachlich lässt sich der so genannte Breitbandvogelzug über der Deutschen Bucht (Nordsee) von dem stärker in Korridoren stattfindenden Vogelzug über der Ostsee unterscheiden. Es ist jedoch zu erwäh-
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nen, dass neben diesem primären Nord-Süd-Zuggeschehen auch ein Ost-West Zuggeschehen stattfin-det, welches sich jedoch weniger exakt quantifizieren und räumlich bestimmen lässt. Bei dem über der Nordsee stattfindenden Breitbandzug ist eine seewärtige Abnahme der Zugdichte zu erkennen. Her-vorzuheben ist z.B. vor der schleswig-holsteinischen Küste ein Band ca. 80-100 km von der Küsten- und Insellinie (KNUST et al. 2003) und eine vom so genannten dänischen ‚Blavands Huk’ in einem Winkel von 45° zur niederländischen Insel Texel reichende Begrenzung. In der Ostsee sind zwei Be-reiche von hervorgehobener Bedeutung. Zum einen der Zugweg Fehmarn-Lolland (vgl. z.B. KOOP 2004) zum anderen über Rügen nach Schonen (vgl. z.B. ALERSTAM 1990).
Damit sind auch schon die für den Vogelzug relevanten Naturschutzfachkriterien angesprochen, die im Rahmen der Raumordnung anzuwenden sind. Konzentrationsbereiche mit nachgewiesenen Haupt-zugwegen stehen als Kriterium zur Verfügung. Darüber hinaus sind der Schutzstatus, die Seltenheit, der Gefährdungsgrad oder die Empfindlichkeit bestimmter ziehender Vogelarten relevant. Zudem kann das Kriterium der Anzahl der im näher bestimmten Gebiet ziehenden Individuen herangezogen werden und darüber hinaus auch das Verhältnis der ziehenden Individuen einer Art an der Gesamtzahl der Population die raumordnerische Bedeutung dokumentieren. Auch die Vielfalt der in einem Bereich ziehenden Artengemeinschaft gibt Aufschluss über dessen Bedeutung.
Soweit sich Hautzugbereiche für Vögel über der Nord- und Ostsee nachweisen lassen, sind diese als Vorranggebiete vorzusehen. Aufgrund klimatisch-witterungsbedingter Ereignisse (z.B. Verdriftung durch Wind etc.) können sich entsprechende Schwankungen im Ost-West-Bereich des Vogelzuges ergeben (insbesondere Ostsee). Diese Schwankungen sollten über entsprechende Vorbehaltsansprüche seitens des Naturschutzes mit in der Raumordnung berücksichtigt werden. Sofern sich bezogen auf einzelne Arten bestimmte gesonderte zusätzliche Zugkorridore mit einem nachweislich hohen Anteil an der Gesamtzahl der Individuen einer Population nachweisen lassen, könnte ggf. die Kategorie eines Vorbehaltsgebietes vorgeschlagen werden. Nachgewiesene andere starke Zugaktivitäten, insbesondere gefährdeter Arten, sind hier ebenfalls zu diskutieren.
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Tabelle 7: Operationalisierung von Belangen des Vogelzuges in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Vogelzug Vorhandensein von Hauptzugbereichen bzw. Konzentrationsbereichen Schutzstatus, Seltenheit, Gefährdungsgrad, Emp-findlichkeit der ziehenden Vogelarten Anzahl der im betroffe-nen Raum ziehenden Individuen einer Art im Verhältnis zur Gesamt-zahl der ziehenden Indi-viduen einer Art im deut-schen Meeresbereich der Nord- oder Ostsee Artenvielfalt der ziehen-den Vogelgemeinschaft
nachgewiesener Hauptzugbereich über Nord- und Ostsee
Aufgrund möglicher Ost-/West-Schwankungen/ Verschiebungen im jährlichen Zugge-schehen ggf. Vorbe-haltszonen östlich und westlich des Hauptzugbereichs bei mindestens einer in dem Gebiet zie-henden Art: sehr hoher Anteil an der Gesamtzahl der Individuen der Art im deutschen Meeres-bereich der Nord- oder Ostsee starke Zugaktivitäten nachgewiesen, hoher Anteil an gefährdeten Arten
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für den Vogelzug?
3.5 Rast- und Seevögel
Rast- und Seevögel zählen als wichtige Bestandteile der Meeresfauna zu den Schutzgütern der Mee-resnatur. Im Rahmen verschiedener Forschungsvorhaben wurden von naturschutzfachlich besonders bedeutsamen Rast- und Seevogelarten entsprechende Verteilungsmuster für die Nordsee- und Ostsee-AWZ ermittelt (vgl. z.B. GARTHE 2003, MINOS I und II, EMSON etc.). Ziel der bisherigen Untersu-chungen war dabei in erster Linie die Identifizierung von geeigneten EU-Vogelschutzgebietsvor-schlägen in der deutschen AWZ. Insgesamt fanden umfangreiche Datenbankuntersuchungen (z.B. in der Seabird-at-Sea-Datenbank/SAS), aber auch regelmäßige Kartierungen statt. Ermittelt wurden art-bezogene Rastvogeldichten pro Flächeneinheit. Teilweise liegen Raster-, teilweise auch interpolierte Dichtedaten vor. Damit sind bereits relevante Kriterien auch zur Anwendung in der Raumordnung genannt. Zu dem Aspekt der Rast- und Seevogeldichten kommen Kriterien wie Seltenheit, Gefähr-dungsgrad und Empfindlichkeit der vorkommenden Arten und bereits bestehende Informationen über die Ausweisung von Important Bird Areas (IBA). Sofern zusätzliche Angaben dazu vorliegen, können auch der Anteil der vorkommenden Individuen einer Art am Gesamtbestand innerhalb der deutschen AWZ oder die Lage von Bereichen zwischen wichtigen Teilhabitaten mit Vernetzungsbeziehungen für eine Identifikation von naturschutzfachlich bedeutsamen Bereichen in der Raumordnung herangezo-
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gen werden.
Das Kriterium der See- und Rastvogeldichten ausgewählter naturschutzfachlich bedeutsamer Vogelar-ten eignet sich auch für eine Anwendung im Rahmen der Raumordnung. Die Daten sind größtenteils flächendeckend erhoben worden und zusätzlich sind auch verbale Umschreibungen von räumlichen Verbreitungsschwerpunkten benannt. Die auf diesen Erhebungen basierenden in 2004 erfolgten EU-Vogelschutzgebietsmeldungen an die Kommission bestätigen sich auch durch neuere Kartierungen. Mit den gemeldeten SPA Östliche Deutsche Bucht sowie SPA Pommersche-Bucht werden besonders wertvolle Lebensräume von Rast- und Seevögeln geschützt. Insofern ist dieser naturschutzfachliche Anspruch als Vorrang in die Raumordnung der AWZ zu integrieren. Deutliche Einschränkungen be-stehen allerdings hinsichtlich der zeitlichen Konstanz der Daten im Hinblick auf Rast- und Seevogel-dichten außerhalb dieser geschützten Bereiche. Insofern ist es denkbar, weitergehende Vorrang- oder Vorbehaltsansprüche des Meeresnaturschutzes allenfalls in Bereichen mit hoher Rast- und Seevogel-dichte in der AWZ im Anschluss an bereits geplante weitere fachlich abgesicherte Schutzgebiete in-nerhalb der 12-Seemeilenzone vorzusehen.
Tabelle 8: Operationalisierung von Belangen von See- und Rastvögeln in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
See- und Rastvögel Seevogeldichte Seltenheit, Gefährdungs-grad und Empfindlichkeit der vorkommenden Arten Deklaration als Important Bird Area (IBA) Anteil der vorkommenden Individuen am Gesamt-bestand einer Art inner-halb des deutschen Mee-resbereichs der Nord- oder Ostsee Lage zwischen wichtigen Teilhabitaten mit intensi-ven Vernetzungs-beziehungen
IBA Gemeldete Vogel-schutzgebiete
Gegebenenfalls Bereiche mit sehr hohen See- und Rastvogeldichten in die AWZ der Ostsee reichend und im Anschluss an ge-plante Küstenmeer-schutzgebiete
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für Seevögel?
3.6 Meeresfische und Wanderfischarten (insbesondere FFH)
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind insbesondere die durch die FFH-Richtlinie geschützten An-hang II-Fischarten und ihre Vorkommen von Bedeutung. Unter anderem aufgrund der erheblichen
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Mobilität dieser Fischarten und den äußerst dynamischen hydrographischen Verhältnissen in Nord- und Ostsee scheint es jedoch „wenig sinnvoll, bestimmte Gebiete auf Grund einer bestimmten Fisch-gemeinschaft [in der AWZ] unter Schutz zu stellen“ (KLOPPMANN et al. 2003, 72 und 74). Insofern erscheint es auch im Rahmen der Raumordnung schwierig, entsprechende FFH-bezogene Vorrang- oder Vorbehaltsansprüche geltend zu machen. Ein sinnvoller Schutz dieser Wanderfischarten kann vielmehr innerhalb der im Küstenbereich liegenden Flussästuare und den dortigen Laichgebieten er-folgen, was jedoch nicht mehr von der hier zu behandelnden Raumordnung in der AWZ erfasst wird. Sofern Informationen zu den Kriterien Artenzahl, Bestandsgrößen, Schutzstatus (etc.) sowie zu Wan-derrouten bzw. zu Laichgebieten vorhanden sind, sind diese als die Raumordnung qualifizierende Kri-terien anzuwenden. Bereits bestehende oder geplante Laichschutzgebiete sowie feste Wanderrouten von FFH-Arten (sofern Informationen verfügbar sind) sind dann als Vorrangflächen (für die Meeres-natur) in die Raumordnung zu integrieren. Laichgebiete und/oder besondere Verbreitungsschwerpunk-te gefährdeter Arten können einen Vorbehaltsanspruch (für die Meeresnatur) kennzeichnen.
Tabelle 9: Operationalisierung von Belangen von Fischen in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Fische Anzahl der vorkommen-den Arten, Bestandsgrö-ße, Schutzstatus, Emp-findlichkeit und Gefähr-dung der Arten Verlauf von wichtigen Wanderrouten der anadromen Fischarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie Vorhandensein von Laichgebieten mit beson-derer Wertigkeit oder Schutzbedürftigkeit
Laichschutzgebiete feste Wanderroute einer Art des An-hangs II der FFH-Richtlinie
Laichgebiete (z.B. Dorsch); traditionel-les Laichgebiet einer gefährdeten Art, mögliche Ausweich-gebiete kaum vor-handen Besondere Verbrei-tungsschwerpunkte einer gefährdeten Art
Sofern Informationen vorhanden
3.7 Meeressäuger
Auch zu den Meeressäugern, insbesondere Schweinswalen, Seehunden und Robben, wurden im Rah-men verschiedener Forschungsvorhaben Verteilungsmuster für die Nordsee- und Ostsee-AWZ ermit-telt (vgl. z.B. SCHEIDAT et al. 2003, MINOS I und II, EMSON etc.). Ziel auch dieser Untersuchungen war die Identifizierung von geeigneten Gebieten für einen speziellen Schutz von Meeressäugern im Sinne der EU-FFH-Richtlinie. Es wurden bestehende Datenquellen ausgewertet. Daten stammten aus den Quellen von zufälligen Sichtungen, der Seabirds at Sea Datenbank, Strandungserhebungen und
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von akustischen Untersuchungen. Darüber hinaus wurden in den jeweiligen Forschungsprojekten ei-gene Ermittlungen im Rahmen von standardisierten Flugzählungen vorgenommen. Ermittelt wurde die Schweinswaldichte pro Raster pro Zeit. Bei Robben und Seehunden wurden lediglich zufällige Einzel-sichtungen erhoben (nur für Nordsee). Zu dem Aspekt der Meeressäugerdichten (Schweinswal) kom-men Kriterien wie Seltenheit, Gefährdungsgrad und Empfindlichkeit der Art. Aber auch zusätzlich qualifizierende Kriterien können für eine Identifizierung von naturschutzfachlich bedeutenden Berei-chen genutzt werden. So können bei entsprechender Informationslage auch die Kontinuität der Vor-kommen, der Jungtieranteil, der Anteil in einem Gebiet vorkommender Individuen einer Art am natio-nalen Bestand oder der Anteil von Perioden mit sensiblem Verhalten in einem Gebiet raumordnerisch berücksichtigt werden.
Das Kriterium der Schweinswaldichten eignet sich auch für die Raumordnung. Deshalb sind die an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Schutzgebietsvorschläge mit besonderem Bezug zu Meeressäugern als Vorrangflächen für die Meeresnatur in die Raumordnung zu integrieren. Auch außerhalb von (ge-planten) Schutzgebieten gebietet das Ascobans-Abkommen, dass großräumige Unterscheidungen der Schweinswaldichten über die Anforderungen des Naturschutzes in die Raumordnung einfließen. Hier ist jedoch zu betonen, dass hinsichtlich der zeitlichen Konstanz von Daten im Hinblick auf Schweins-waldichten außerhalb von geschützten Bereichen noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Es ist festzustellen, dass räumliche Verbreitungsschwerpunkte nur bedingt und allenfalls für einzelne Berei-che mit annähernder Zuverlässigkeit abgegrenzt werden können. Schweinswale bewohnen einen ex-trem ausgedehnten Lebensraum. Der Blick auf die Schweinswalverteilung in der gesamten Nordsee, vgl. Abbildung 14, REID et al. (2003), vermittelt nicht nur einen Eindruck zur aktuellen Verteilung dieser Tierart, sondern lässt darüber hinaus erahnen, auf welche Schwierigkeiten realistische Abun-danzabschätzungen für die deutsche AWZ treffen, grenzt diese doch v.a. nördlich und westlich an ausgedehnte Gebiete mit deutlich höherer Verbreitung. Insofern sind weitergehende Vorrang- bzw. Vorbehaltsansprüche außerhalb der bestehenden gemeldeten Schutzgebiete im Hinblick auf Schweinswale so lange nicht zu begründen, bis räumlich detailliertere Informationen zur Verfügung gestellt werden können.
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Abbildung 14: Schweinswalverteilung in der Nordsee. Quelle: REID et al. (2003) AWZ-Grenzen hinzugefügt.
Vorrangansprüche von anderen Nutzungen in Bereichen mit größeren Robben- und Seehundfunden diesseits der 30-35 m Tiefenlinie sind gesondert zu prüfen und sind im Rahmen der Abwägung inner-halb der Aufstellung eines Raumordnungsplanes ggf. herabzustufen.
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Tabelle 10: Operationalisierung von Belangen von Meeressäugern in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Meeressäuger relative Dichte absolute Dichte Kontinuität der Vorkom-men Jungtieranteil Anteil der im Gebiet vor-kommenden Individuen einer Art am regionalen / nationalen Bestand Hotspotbildung Anteil von Perioden mit sensiblem Verhalten im Gebiet
Vorgeschlagene FFH-Schutzgebiete
für Robben und Seehunde diesseits der 30-35 m Tiefen-linie (Nordsee)
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für Meeressäuger?
3.8 Lebensräume
Der Aspekt der den Schutzgütern entsprechenden Lebensräume wird mit den bereits genannten Krite-rien abgedeckt, weshalb eine weitergehende Kriterienformulierung hier nicht notwendig erscheint.
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4 Recherche der Nutzungen und Identifikation der wesentlichen Konfliktfelder zwi-schen Naturschutzbelangen und Nutzungsansprüchen
Dieses Kapitel dient der Darstellung der relevanten Nutzungen und einer ersten Eingrenzung wesentli-cher Auswirkungen von Nutzungsinteressen auf den Meeresnaturschutz in der AWZ. Einerseits wer-den dabei in einer ersten nicht abschließenden Zusammenstellung, die Wirkfaktoren vorhandener und zukünftiger Nutzungen in der AWZ beschrieben und andererseits die daraus bereits absehbar resultie-renden Auswirkungen auf die marinen Lebensräume und Schutzgüter systematisiert. Als wesentliche Nutzungen mit Konfliktpotenzial werden Fischerei, Schiffsverkehr, Sand- und Kiesabbau, Marikultu-ren, Baggergutverklappung, Militärübungen sowie Öl- und Gasgewinnung mit entsprechenden Offs-hore-Plattformen und Rohrleitungen sowie Seekabel und schließlich eventuelle wissenschaftliche Nut-zungen angesehen. In dieser Zusammenfassung bleiben die durch Raumordnung der AWZ nicht un-mittelbar beeinflussbaren indirekten Nutzungen, bspw. durch landbasierte Emissionsstandorte unbe-rücksichtigt.
4.1 Fischerei
Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und internationaler Fischereiabkommen werden die Nutzfischbestände des Nordostatlantiks (inklusive Nord- und Ostsee) bewirtschaftet. Die Verord-nung (EC) 2371/20028 zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik soll gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bzw. alle, die in europä-ischen Gewässern fischen, die negativen Auswirkungen fischereilicher Aktivitäten auf das marine Ökosystem minimieren und das Meer in nachhaltiger Weise bewirtschaftet wird (Art. 2). Zur Verwirk-lichung des Ziels werden bestimmte Maßnahmen erlassen, die „die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln“ (Art. 4). Den Mitgliedstaaten bleibt lediglich die Option, einseitige weitergehende Restriktionen für die unter eige-ner Flagge fahrenden Schiffe zu erlassen (SRU 2004). Die Regelungen, die in der GFP erlassen wer-den, sollen in enger Abstimmung mit wissenschaftlichen Räten erfolgen (Art. 4 Abs. 2). Der ICES9 erarbeitet die wissenschaftlichen Grundlagen des Bestandsmanagements und empfiehlt z.B. die maxi-mal zulässigen Fangmengen (TAC10), über die die Politik entscheiden muss (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003).
Die Nordsee ist eines der fischereiwirtschaftlich produktivsten Gewässer der Welt. Von den 224 Fischarten (WESTERNHAGEN, DETHLEFSEN 2003) werden 5 % kommerziell befischt. 2 % der Fischar-ten machen ca. 95 % der Biomasse aus (OSPAR 2000a). Von den 13 in der Nordsee besonders kom-merziell befischten Arten haben Sandaal (Ammodytes lancea), Hering (Clupea harengus) und Stint-
8 Council Regulation (EC) No 2371/2002 of 20 December 2002 on the conservation and sustainable exploitation of fisheries resources under the Common Fisheries Policy (Official Journal of the European Union vom 31.12.2002 L 385/89-L 385/90)
9 International Council for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung
10 total allowable catch
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dorsch (Trisopterus esmarki) das größte Fangvolumen11 (SRU 2004). Allerdings ist zu betonen, dass es nur wenig (allgemein zugängliche) räumlich-quantitative Informationen über Dichten und Vertei-lungen von Fischarten bzw. den entsprechenden fischereiwirtschaftlichen Aktivitäten in der AWZ gibt und damit auch nur wenig Informationen über für die Fischerei bedeutsame AWZ-Bereiche. Dies liegt zum einen an der erheblichen Mobilität der Fangressourcen, die eine deutliche Eingrenzung von be-sonderen Nutzungsräumen erschwert. Zum anderen liegt es aber auch daran, dass Daten der internati-onalen Fangflotte, die gleichfalls in der deutschen AWZ tätig ist, weitgehend fehlen. So existieren zwar Zeitreihendaten vom Ertrag-/Nutzungsaufwandsverhältnis in so genannten 30 x 30 Seemeilen Rectangles der deutschen Fangflotte (vgl. BFAFi mdl. 2005). Die deutsche Fangflotte stellt jedoch nur einen Teil der gesamten Fangflotte dar. Insofern lassen sich diese Nutzungsinformationen nicht ohne Weiteres auf die gesamte fischereiwirtschaftliche Nutzung übertragen. Deshalb ist auch davon auszu-gehen, dass die Fischereiwirtschaft einen auf die gesamte AWZ bezogenen Nutzungsanspruch geltend machen wird. Gleichwohl wäre eine raumordnerische Steuerung aufgrund der von der Fischerei aus-gehenden möglichen Umweltauswirkungen (siehe Abschnitt unten) aus rein fachlicher Sicht wün-schenswert. Da es viele verschiedene Arten von Fischerei gibt, existieren auch verschiedene negative Auswirkungen. Im Folgenden werden die Auswirkungen einiger Fischereimethoden exemplarisch dargestellt bzw. kumulative Effekte der Fischerei betrachtet.
4.2 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch die Fischerei
4.2.1 Überfischung
Der globale Fischfang (ohne China) hat sich laut Welternährungsorganisation von 1950 bis 1988 von 20 Mio. Tonnen auf über 90 Mio. Tonnen pro Jahr erhöht. Danach sanken die Fangzahlen mehrmals ab, wobei bis 2000 wieder die 90 Mio. Tonnen Marke überschritten wurde. Wird China mit eingerech-net, liegt der weltweite Fischfang über 130 Mio. Tonnen pro Jahr. Zusätzlich wurden im Jahr 2000 ca. 36 Mio. Tonnen Fisch in der Marikultur erzeugt (FAO 2002).
Der Bedarf an Fisch wird bei wachsender Weltbevölkerung noch steigen. Jedoch sind heutzutage fast alle in den Meeren wildlebenden Fischbestände überfischt und eine Steigerung der Weltfischprodukti-on ist hier kaum zu erwarten. Im Gegensatz zur stagnierenden globalen Fischerei sinken die Erträge in den europäischen Meeren – insbesondere in der Nordsee – seit den letzten Jahren. Dies ist ein Zeichen dafür, dass die wesentlichen Ressourcen erschlossen sind und der steigende (technische) Aufwand die Überfischung vieler Bestände herbeiführt.
Die Gesamtanlandung 2002 in der Nordsee betrug 2,3 Millionen Tonnen, was ca. einem Viertel der geschätzten gesamten Biomasse entspricht (GREENPEACE 2004). In der Ostsee wurden ungefähr eine Million Tonnen Fisch angelandet.
11 Der Hering wird davon als einzige Art zum Verzehr angelandet, die anderen beiden werden zu Fischöl und Fischmehl verarbeitet.
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Die Bestandsgrößen von fünf der zehn wichtigsten Nutzfischarten in der Nordsee liegen nach ICES außerhalb „sicherer biologischer Grenzen“12 (SRU 2004). Insgesamt erfordern 14 Arten in Europa Managementpläne, da sie außerhalb der „sicheren biologischen Grenzen sind“ (ICES 2004b). Es ist zu erwarten, „dass die Bestände bei anhaltendem Fischereidruck weiter abnehmen und eine wirtschaftli-che Nutzung dieser natürlichen Ressourcen bald nicht mehr lukrativ ist“. Dabei ist eine Bedrohung des Überlebens der Arten, z.B. durch genetische Drift nicht zu erwarten13 (SRU 2004).
2004 legten die dezimierten Bestandszahlen ein Fangverbot für den massiv befischten Dorsch (auch Kabeljau, Gadus morhua) nahe. Ein mit strengen Beschränkungen belegtes Schutzgebiet für diese Fischart wurde eingerichtet, bspw. durften 2004 nur 35 % des gesamten Dorschfanges aus diesem Gebiet kommen (ICES 2004a).
Überfischung verändert die Dynamik von Ökosystemen. Ist z.B. der Bestand des Dorsches oder des Wittlings (Merlangius merlangus) langfristig verringert, wird die Nahrungskette gestört. Beuteorga-nismen dieser Raubfischarten können sich deutlich vermehren. Dies wirkt sich wiederum auf die Nah-rungsorganismen dieser Arten aus. Es ergeben sich Verschiebungen in der Dynamik des Ökosystems, welche u.a. an der Zunahme der Populationsgröße von Garnelen (Crangon crangon) zu erkennen sind (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003). Vor Norwegen führte die Reduzierung des Dorsches zur Vermehrung von Hummer und Schrimps (SRU 2004). „Noch kritischer ist die Situation bei den anadromen und katadromen Wanderfischen wie Aal, Stör, Meerforelle und Lachs. Deren deutlicher Rückgang ist al-lerdings nicht nur der Fischerei, sondern unter anderem der Beeinträchtigung von Wander- und Laich-gebieten zuzuschreiben“ (SRU 2004). Den angesprochenen, weit über die leicht erkennbaren Popula-tionsverschiebungen von Nutztierarten hinausgehenden ökosystemaren Störungen kann nur eine nach-haltige Nutzung aller Bestände im Sinne des Naturschutzes vorbeugen (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003).
Weithin bekannt ist darüber hinaus die Problematik illegaler Fangmethoden, falscher Logbuchauswei-sung von Fanggebieten und falscher Angaben über Fangarten. Kontrollen auf See sind schwierig und teuer, sie erfassen weniger als 1 %. Die Kontrollen in den Häfen gelten als unzureichend, Strafen fal-len darüber hinaus generell sehr niedrig aus und wirken somit nicht abschreckend (HUBOLD 2003).
Über die bereits angesprochenen indirekten Effekte der Fischerei auf die Bestände von Nicht-Zielarten, hat sie über Beifang, Discard14 und Meeresbodenkontakt weitere Auswirkungen auf Nicht-Zielarten, die im Folgenden erörtert werden.
12 Nach den ICES Referenzwerten liegt ein Bestand außerhalb „sicherer biologischer Grenzen“, wenn der Vor-sorgereferenzpunkt (Bpa) der Laichbiomasse unterschritten wird und somit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Blim (Limitreferenzpunkt) erreicht wird. Es wird auch vom Zusammenbrechen des Bestandes gesprochen. Die Laichbiomasse kann in diesem Fall keinen ausreichenden Nachwuchs mehr produzieren, um einen hohen Be-stand zu garantieren (SRU 2004).
13 Eine genetische Verarmung aufgrund zu weniger Individuen, was in geringerer Fitness resultiert.
14 Discard – Rückwurf: nicht verwendete Tiere oder Tierteile, die bei der Fischerei anfallen und ins Meer zu-rückgeworfen werden (SRU 2004).
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4.2.2 Beifang und Discard von Fischen und benthischen Lebewesen
Die demersale Schleppnetzfischerei gilt als die Fischerei mit der höchsten Beifangmasse. Hierbei wird hauptsächlich mit über den Boden gezogenen Baumkurren- und Schernetzbrettern gefischt. Die Fang-geräte sind in der Nordsee 4 m (in der Küstenzone) oder 12 m breit und mit Scheuchketten besetzt, die in den Boden eindringen, um z.B. Seezungen in das Netz zu treiben. Ein typischer Fang dieser Art der Fischerei enthält nur 15 % - 20 % marktfähigr Fische wie Seezunge, Kabeljau oder Scholle. Zum weit überwiegenden Beifang gehören untermassige Fische (25 %) und Wirbellose, die als Discard über Bord gehen. Bei der Kabeljaufischerei der westlichen Ostsee liegt der Anteil von Discard bei 60 %15 (HUBOLD 2003). Unter Umständen kann der Fischer – falls er dafür Quoten besitzt – Nicht-Zielarten trotzdem verwerten. Hat er keine entsprechenden Quoten, wird der unerwünschte Beifang ebenfalls als Discard über Bord geworfen. In der Nordsee wurde im Jahr 2000 fast drei mal so viel discarded wie angelandet (ICES 2002 in HUBOLD 2003).
Die Industriefischerei nimmt mit 50 % einen erheblichen Anteil am Fischereivolumen der Nordsee ein. Hauptsächlich werden dabei Fische mit sehr engmaschigen Netzen gefangen, die zur Futterpro-duktion in der Marikultur verwendet werden. Hierbei werden zwangsläufig große Mengen an unter-massigen Jungfischen erfasst (SRU 2004), die ggf. discarded werden. Der Großteil der über Bord ge-worfenen Tiere stirbt und die Jungfische stehen zur Reproduktion und Bestandserhaltung nicht mehr zur Verfügung.
Der Discard unerwünschten Beifangs ist nach EU-Recht nicht nur legal, sondern auch notwendig, um die Verwertung nicht fanggenehmigter Arten und untermassiger Fische auszuschließen. Die Dauer eines kommerziellen Hols liegt zwischen einer und zwei Stunden, bei dem sich durch den wachsenden Fang im Netz der physische Druck auf das einzelne Tier erhöht. Auch wenn die Tiere nach dem Ein-holen des Fanges wieder schnell über Bord gehen, haben weiche Körper (Fische, Tintenfische) kaum eine Überlebenschance, denn selbst bei größeren Krebsen kann der Druck die Schale zum Zerspringen bringen (GROENEWOLD, BERGMAN 2003). Im Discard sterben von den empfindlichen Arten bis zu 100 % (LOZÁN 2003). Die an der Oberfläche treibenden (toten) Tiere werden sofort von Seevögeln aufgefressen. Der Großteil des Discards sinkt mit einer Geschwindigkeit von 7-8 m pro Minute zu Boden und verteilt sich aufgrund der Strömung über eine große Fläche (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
Der Discard ist mittlerweile für viele benthische Organismen und Seevögel eine wichtige Nahrungs-grundlage geworden (VAUK, PRÜTER 1990 in SRU 2004). So wuchsen z.B. die Bestände der Silber-möwe (Larus argentatus) und der Opportunisten unter den Benthosbewohnern seit den 60er Jahren exponentiell an. Es ist wahrscheinlich, dass die „Fischerei für langfristige Veränderungen der Seevo-gelbestände und der Bodentiergemeinschaften verantwortlich ist“ (SRU 2004).
15 D.h. für jedes Kilogramm Seezunge z.B. werden ca. 6-8 kg andere Fische mitgefangen (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
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4.2.3 Beifang von Schweinswalen und Vögeln
Nicht nur Fisch- und Benthosarten, sondern auch Meeressäuger und Vögel geraten als Beifang in die Netze der Fischerei. Vögel verfangen sich beim Tauchen in Stellnetzen, vor allem in Kiemennetzen.16 Hierzu gibt es bisher nur wenige Untersuchungen. Der Einfluss auf Vögel konzentriert sich in den Regionen, in denen entsprechende Netze verwendet werden (OSPAR 2000b). Es gibt Berichte von häufigen und massiven Vogelbeifängen (MENTJES 2004).
GARTHE17 berichtet, dass jährlich 50-100 Lappen- und Seetaucher in Stellnetzen vor Usedom sterben. Der Winterbestand dieser Tiere liegt bei ca. 1000 Individuen. Andere Untersuchungen haben ergeben, dass im Zeitraum von 1998/99 bis 2000/01 insgesamt 10.701 tote Wasservögel durch Stellnetze vor Usedom erfasst wurden. Davon waren 6.600 Individuen Eisenten (Clangula hyemalis), ca. 2.000 Kormorane (Phalacrocorax carbo), 550 Trauerenten (Melanitta nigra) und 800 Taucher (SCHIR-
MEISTER 2003).
Bei fast allen Arten des Fischfanges können sich auch Meeressäuger in den Netzen verfangen. Insbe-sondere bei Kiemennetzen, die in der Stell- und Treibnetzfischerei eingesetzt werden, ist der Beifang von Kleinwalen (Cetacea) – insbesondere der Schweinswale (Phocoena phocoena) – sehr hoch (AS-COBANS 1997 in VESPER, DORRIEN 2001). Schweinswale sind die mit Abstand häufigsten Vertreter von Kleinwalen in Nord- und Ostsee, deswegen beschränkt sich die Darstellung in diesem Problem-feld auch auf diese, wobei die Aussagen bedingt auch auf andere Meeressäuger (Seehunde, Robben etc.) übertragbar sind.
Für alle Kleinwale ist die Erkundung ihrer Umwelt mittels Klicklaute wichtig. Dieses Biosonar er-gänzt bzw. ersetzt die Wahrnehmung über die Augen. Insbesondere Kiemennetze können Schweins-wale nur bedingt wahrnehmen, unter optimalen Bedingungen erkennen sie das Netz erst ab einer Ent-fernung von 3-6 Metern. Diese Distanz reicht im Allgemeinen nicht aus, dem Netz auszuweichen (CULIK, KOSCHINSKI 2004). Die Wale bleiben im Netz hängen und ertrinken.
Die FFH-Richtlinie18 und das ASCOBANS19 Abkommen zum Schutz von Kleinwalen verpflichten die meisten Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee zur Einrichtung unabhängiger Beobachtungsprogram-me zu Walbeifängen. Bislang ist dies nur in Dänemark und zum Teil in Großbritannien geschehen. Der Rest vorhandener Daten basiert auf freiwilligen Meldungen und Zählungen von Strandungen (VINTHER 1999 in VESPER 2003).
Die heutigen Schätzungen der Schweinswalbeifänge sind ungenau, sie basieren einerseits auf zweifel-los interessengefärbten Selbsteinschätzungen von Fischern, zum anderen auf fehlerbehafteten Über-wachungsprogrammen. Die generell eher zu niedrig geschätzten Fangzahlen und Fischereiaufwands-daten dürften darüber hinaus zu einer Unterschätzung der Beifangzahlen führen. VESPER und DOR-
16 Die Fische bleiben in diesen Netzen i.d.R. mit ihren Kiemen hängen.
17 auf der Meeresnaturschutz-Konferenz 2004 (30.11.-3.12.2004) in Stralsund
18 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
19 Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic and North Seas
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RIEN (2001) vermuten bspw. bei den britischen und irischen Fischereien im Keltischen Schelfgebiet, dass die angegebenen Schweinswal-Beifangzahlen nur 60 % des tatsächlichen Beifangs darstellen.
ASCOBANS hat langfristig eine vollständige Reduzierung der Schweinswalbeifänge zum Ziel. Mittel-fristig wird als Vorsorge verstanden, dass die maximal von einer Population zu verkraftende Sterb-lichkeit (1,7 % einer Population) durch Beifänge und andere Risiken nicht überschritten wird (ASCO-BANS 2000). Bedauerlicher Weise wird dieser Wert verschiedentlich deutlich überschritten (vgl. Tabelle 11). Insbesondere die Beifangraten in der östlichen Ostsee,20 der zentralen und südlichen Nordsee, sowie im keltischen Schelf sind als kritisch zu betrachten, da sie über dem Wert von 1,7 % liegen.
Tabelle 11: Anteil des Beifangs an der Populationsgröße von Schweinswalen. Populationsgrößen nach HAM-
MOND et al. (1995 SCANS-Studie), Beifangdaten für die nördliche Nordsee unzureichend für eine abschließende Bewertung. Quelle: (KASCHNER 2001 in VESPER, DORRIEN 2001), leicht verändert.
Subpopulation geschätzter jährlicher Bei-
fang
geschätzte Populationsgrö-
ße
Beifang in % der Populationsgröße
östliche Ostsee 13 599 2,11 westliche Ostsee 83 36.916 0,22 nördliche Nordsee 65 104.747 0,06 zentrale und südliche Nord-see
7.493 174.620 4,29
keltischer Schelf 2.237 36.280 6,17 Gesamt 9.891 353.162 2,8
Der jüngste Bericht der Internationalen Walfangkommission (IWC 2004) listet die Meldungen von Schweinswalbeifängen der Mitgliedsländer auf. Für Deutschland werden die berichteten Fänge in Nord- und Ostsee den geschätzten Beifängen gleichgesetzt. Alle Beifänge fanden sich in Stellnetzen. Tabelle 12 zeigt die Entwicklung des deutschen Beifangs in den letzten Jahren. Der deutsche Beifang ist danach im Vergleich zur Gesamtsumme des Beifangs relativ unbedeutend. Über Vogelbeifang lie-gen kaum Untersuchungen vor.
Tabelle 12: Für Deutschland an die IWC berichtete Beifänge von Schweinswalen (IWC 2004), Zahlen in der Klammer sind Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern, eigene Darstellung
Beifänge in 2000 berichtet
2001 berichtet
2002 berichtet
2003 berichtet
Nordsee 0 0 1 7 Ostsee 5 (2) 8 (3) 7 (3) 3 (2)
20 Die westliche Ostsee umfasst das Gebiet des Kattegatt, die dänischen und die deutschen Küstengewässer, die östliche Ostsee umfasst das gesamte Gebiet etwa östlich einer Linie von Falster (Dänemark) und Darß (Meck-lenburg-Vorpommern).
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4.2.4 Auswirkungen der Bodenfischerei auf Wirbellose und Benthoslebewesen
Die Schleppgeschirre der demersalen Fischerei (Baumkurren- und Scherbrettfischerei auf Bodenfi-sche) üben eine erhebliche Einwirkung auf den Boden und die bodenbewohnenden Lebewesen aus. Generell sind Tiere, die in schlickreiche Böden eingegraben leben, empfindlicher gegenüber den Scheuchketten der Baumkurren, als Tiere, die im Sand leben. Die in der Küstenzone beheimateten Schwert- und Trogmuscheln sind in dieser Hinsicht besonders empfindlich. Scherbretter haben zwar grundsätzlich geringere Auswirkungen auf die in den Boden eingegrabenen Tiere, sie ziehen aber 5-17 cm tiefe Furchen in den Boden. Das sessile Epibenthos21 wird durch Scherbrettfischerei vergleich-bar stark beeinträchtigt wie durch Baumkurren. Durch die neuen, in der südlichen Nordsee verwende-ten „twin riggs“22, die eine Breite von 45 m erreichen, ist keine Entlastung, weder hinsichtlich Beifang noch hinsichtlich Bestandsüberfischung, zu erwarten (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
Bodenlebewesen müssen nicht unbedingt durch die Schleppgeschirre direkt verletzt werden, oft wer-den sie nur aus dem schützenden Boden herausgelöst und fallen Fischen zum Opfer. Die Intensität der Bodenfischerei variiert stark, die südliche Nordsee wird innerhalb der deutschen AWZ am intensivsten aufgesucht. In diesem Gebiet ist es nicht ungewöhnlich, dass der Meeresboden drei bis fünf Mal jähr-lich mit Baumkurren oder ähnlichem Fanggerät durchpflügt wird (SRU 2004).
GROENEWOLD und BERGMAN (2003) betrachten die Auswirkungen der Bodenfischerei als eine Art „Kurzschluss“ im Nahrungsnetz, der insbesondere auch für die Bodenfauna eine Verarmung der Di-versität und eine Erhöhung der sekundären Produktion zur Folge hat. Offensichtliche Einzeleffekte sind:
- Ausdünnung der Bestände großer Räuber,
- Habitatnivellierungen durch das Wegfischen von Steinen,
- Reduzierung sessiler Epifauna,
- regelmäßige Störung des Bodengefüges,
- Aufwirbelung und schnellere Remineralisation von Nährstoffen,
- Verschiebung des Größenspektrums der Bodenfauna.
Der SRU (2004) stellt darüber hinaus fest, dass in fischereilich intensiv genutzten Gebieten die Knor-pelfische fast ausgestorben sind, da die Schleppnetze einen Großteil der auf dem Boden abgelegten Eier zerstören. Das Ökosystem wird auch am Meeresboden zunehmend von Opportunisten bestimmt, welche von der radikalen Entnahme von Organismen und der massiven Zugabe von abgestorbenem Discard profitieren können.
21 aus dem Boden herausragende Kolonien von Weichkorallen, Hydrozoen und Moostierchen
22 Twin riggs bestehen aus zwei miteinander verbundenen Scherbrettschleppnetzen zum Fang von Scholle, Ka-beljau und Knurrhahn.
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4.2.5 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen der Fischerei
Die folgende Tabelle zeigt noch einmal zusammengefasst die von der Fischerei verursachten poten-ziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen aus-lösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 13: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Fischereinutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Überfischung
Illegaler Fang
Reduktion der Bestandsgrößen von Arten auf jenseits populationsgefährdender Schwellen
Genetische Verarmung von Beständen und damit geringere Fitness sowie Populationsre-duktion
Fische Beifang/Discard Verringerung des Reproduktionserfolges durch Fang untermassiger Jungfische
Fische Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Beeinträchtigung von Wander- und Laichgebie-ten
Störung der Nahrungskette und damit negative Ökosystemveränderung
Bei Knorpelfischen Zerstörung der Eier und Gefahr des Aussterbens der Art
Meeressäuger Beifang Verlust von Individuen (insb. Schweinswalen)
Benthos Beifang Beifang von Benthosfauna und Verlust von Individuen
Benthos Discard Zusätzliche Nahrungsquelle für andere Benthoslebewesen
Veränderung von Bodentiergemeinschaften (Verarmung der Diversität der Bodenfauna, Erhöhung der sekundären Produktion)
Benthos Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Veränderung von Bodentiergemeinschaften (Verarmung der Diversität der Bodenfauna, Erhöhung der sekundären Produktion)
Aufwirbelungen und schnellere Remineralisati-on von Nährstoffen und damit Nährstoffzu-nahme im Wasserkörper
Habitatverlust
Habitatstrukturveränderung / Habitatnivellie-rung
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Biotoptypen Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Aufwirbelungen und schnellere Remineralisati-on von Nährstoffen und damit Nährstoffzu-nahme im Wasserkörper
Habitatverlust / Biotoptypenverlust (insb. bei seltenen Biotoptypen)
Habitatstrukturveränderung / Habitatnivellie-rung
See- und Rastvögel Beifang Vögel als Beifang (insb. Stellnetzfischerei); Verlust von Individuen
See- und Rastvögel Discard Nahrungsquelle für See- und Rastvögel (Ver-änderung der Zusammensetzung von Seevo-gelgemeinschaften)
4.3 Schiffsverkehr
In der Nordsee befinden sich einige der am intensivsten befahrenen Schifffahrtsrouten der Welt. 1996 sind ca. 270.000 Schiffe in die 50 größten Häfen der Nordsee eingelaufen. Bei mehr als 38.000 Schiffsbewegungen werden 48 Millionen t Güter zwischen Nord- und Ostsee durch den Nord-Ostsee Kanal transportiert (OSPAR 2000a). Für die kommenden Jahre wird ein weiteres starkes Wachstum des Güterverkehrs auf dem Meer erwartet – dies insbesondere in Richtung der östlichen Ostseeanrai-nerstaaten (HELCOM 2003b), womit sich der Einfluss der Schifffahrt auf das marine Ökosystem noch weiter verstärken wird.
Der Schiffsverkehr unterliegt internationalen Regelungen und ist daher noch weniger als die EU-rechtlich geregelte Fischerei an nationale Grenzen gebunden. Als wichtige Grundprinzipien gelten die Freiheit der Meere und das Recht zur friedlichen Durchfahrt. Zuständig für internationale Angelegen-heiten ist die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die u.a. auch für die Festlegung inter-nationaler Schutzmaßnahmen der Meeresumwelt zuständig ist.
Von Bedeutung für die Nordsee-AWZ sind die Verkehrstrennungsgebiete, die den Seeverkehr vor allem in Ost-West-Richtung strikt regeln. Während ein Verkehrstrennungsgebiet entlang der Grenze zwischen dem Küstenmeer und der Nordsee-AWZ verläuft, führt das andere Verkehrstrennungsgebiet ca. 30-50 km weiter nördlich davon in relativ paralleler Lage. Beide Trennungsgebiete weisen eine leicht variierende Breite von ca. 15-20 km auf. Im Bereich der Grenze zwischen dem Küstenmeer und der Nordsee-AWZ besteht westlich von Helgoland eine Nord-Südverbindung beider Verkehrstren-nungsgebiete. In diesem Bereich liegt auch die für den Seeverkehr bedeutsame Tiefwasserreede. Dar-über hinaus existieren in der Nordsee-AWZ vereinzelt kleinere Sperrgebiete für den Seeverkehr (so z.B. punktuell westlich von Sylt an der 12-Seemeilengrenze zur AWZ). Bisher gibt es für die Nordsee-AWZ noch keine so genannten ‚empfohlenen Schifffahrtswege’ und auch keine weiteren gesondert ausgewiesenen Fährverbindungsrouten.
In der Ostsee-AWZ ist insbesondere das ca. 70 km lange west-östliche Verkehrstrennungsgebiet im Bereich der Kadetrinne zu nennen. Anders als in der Nordsee-AWZ weist dieses Gebiet jedoch nur eine sehr geringe Breite für den gesamten Seeverkehr auf. Es mündet unter anderem in ein trichter-
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förmiges Gebiet mit nord-südlicher Regelung des Seeverkehrs nördlich von Rostock. Neben diesem Verkehrstrennungsgebiet sind nördlich von Fehmarn auch entsprechende Schifffahrtswege auf einer Länge von ca. 35 km ausgewiesen. Zudem existieren diverse Fährverbindungsstrecken, z.B. westlich von Flensburg nach Dänemark sowie von Kiel, westlich an Lolland weiter in nördliche Richtung, von Fehmarn nach Lolland, von Rostock nach Gedser/Falster sowie von Rostock nach Malmö/ Südschwe-den und schließlich von Sassnitz/Rügen nach Malmö und nach Bornholm. Einzelne Fährverbindungen von der polnischen Küste in Richtung Südschweden und Bornholm kreuzen die deutsche Ostsee-AWZ. Abschließend ist auch eine in Ost-West-Richtung verlaufende Fährverbindung aus der Lübe-cker Bucht sowie von Rostock in den Bereich der östlichen Ostsee zu nennen. Im Bereich östlich von Rügen existiert auf einer Länge von ca. 20 km entlang der Grenze des geplanten Schutzgebietes Pommersche Bucht mit Oderbank ein empfohlener Schifffahrtsweg, der im südlichen Bereich auch an eine Reede anschließt. Ein weiterer empfohlener Schifffahrtsweg kreuzt die Ostsee-AWZ im Bereich der Kieler Bucht. Die Lage der existierenden Seeverkehrseinrichtungen in der Nord- und Ostsee-AWZ ist auch den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.4 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch den Schiffsverkehr
4.4.1 Betriebsbedingte und illegale Ölentsorgung
Seit den „Ölkrisen“ der 70er Jahre wird im Schiffsverkehr vermehrt billiges, andernorts nicht verwert-bares Schweröl, so genanntes Bunker-C-Öl, als Treibstoff eingesetzt (DAHLMANN, HARTWIG 1996). Heute macht es den wesentlichen Anteil bei den Schiffsbrennstoffen aus (HEUCKEROTH 2002). Damit die Motoren das minderwertige Öl verarbeiten können, muss es an Bord zunächst aufbereitet und ge-reinigt werden.23 Die dabei anfallenden Ölrückstände und Ölschlämme werden in Schlammtanks (slo-petanks) gelagert.24 (DAHLMANN, HARTWIG 1996).
Durch die Entsorgung dieser Schlämme und das Einleiten von Waschwasser aus Öltanks gibt es in der deutschen AWZ eine von vielfältigen Einzelquellen verursachte „chronische Ölverschmutzung“, die offenbar schwer in den Griff zu bekommen ist. Seit 1999 ist mit Ausweisung der Meeresgewässer als Sondergebiete nach MARPOL 73/7825 – Annex I in nordwesteuropäischen Gewässern die Einleitung von ölhaltigem Waschwasser verboten. Auch dürfen Schiffe über 400 RT seitdem keine ölhaltigen Gemische mehr einleiten und Schiffe unter 400 RT dürfen Öl in Gemischen nicht über einer Konzent-ration von 15 ppm verbrauchen (BERNEM 2003). Jedoch hindern diese Verbote eine Anzahl von illega-len Entsorgern offenbar nicht daran, weiterhin starke Ölverschmutzungen entlang der Hauptschiffsrou-
23 Z.B. wird es „separiert“, d.h. durch Zentrifugation von Wasser und Feststoffen befreit. Weitere Prozesse an Bord eines Schiffes, bei denen Ölschlämme anfallen sind die Schmierölpflege, Brennstoffversorgung, Bilgen-wasserentölung und der sonstige Maschinenbetrieb (z.B. Altöl und Tankentwässerung). Im Normalfall wird alles in einem Tank gesammelt (HEUCKEROTH 2002).
24 Nach MARPOL 73/78, Anlage 1, Regel 17, ist jedes Schiff mit einer Vermessungsgröße ab 400 RT mit einem oder mehreren Tanks von angemessener Kapazität entsprechend dem Maschinentyp und der Dauer der Reise auszustatten, welche die ölhaltigen Rückstände (Ölschlämme) aufnehmen.
25 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973, as modified by the Protocol of 1978 relating thereto (MARPOL 73/78)
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ten hervorzurufen (SRU 2004). Illegale Einleitungen minderwertiger Bunkeröle stellen die Hauptquel-le konzentrierter Ölverschmutzungen in die Nordsee dar (FLEET, REINEKING 2003). Zusammen mit unfallbedingtem Eintrag liegt der illegale Eintrag in die Nordsee zwischen 15.000 bis 60.000 Tonnen pro Jahr (OSPAR 1993 in SRU 2004)26. Die Öleinleitungen der Schifffahrt in die Ostsee betragen insgesamt mehr als 15.000 Tonnen Öl pro Jahr (GREENPEACE 2000), wobei etwa zehn Prozent aus illegalen Öleinleitungen aus Schiffen stammen.
Das Bonn-Agreement27 hat die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Ölun-fälle und andere Einleitungen verursachten Verschmutzungen der Nordsee zum Ziel. Hierzu werden u.a. Überwachungsflüge durchgeführt. 2003 sind in der deutschen AWZ bei 507 Flugstunden (bei Tageslicht) 47 Ölverschmutzungen entdeckt und bestätigt worden (ANONYMUS 2003). Die oben ge-nannten Mengen des jährlich eingeleiteten Öls machten dabei deutlich, dass mit 47 Flug-Beobachtungen lediglich die Spitze eines Eisbergs aufgedeckt werden konnte. Die gesamte Anzahl einzelner Ölverschmutzungen dürfte weitaus höher sein. Der Helsinki-Kommission zufolge wurden im Zeitraum von 1988-2001 jährlich mindestens 400 Flugbeobachtungen illegaler Öleinleitungen ge-macht. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der real getätigten Einleitungen weit dar-über liegt.
Seit Ende 2002 sind die EU Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2000/59/EG28 verpflichtet, Auffang-einrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in ihren Häfen bereit zu stellen. Nahezu alle Schiffe, die einen Hafen anlaufen, müssen eine Gebühr für die Ölentsorgung bezahlen, unabhängig davon, ob sie diese Einrichtungen in Anspruch nehmen oder nicht. Diese Maßnahme dient dazu, die Motivation zur illegalen Entsorgung von Ölrückständen im Meer zu verringern.
Artikel 218 SRÜ gibt den Küstenstaaten die Befugnis, quasi als Sachwalter der internationalen Staa-tengemeinschaft Verschmutzungen zu verfolgen, die auf hoher See herbeigeführt wurden. Von dieser Möglichkeit wird wenig Gebrauch gemacht (KÖNIG 2003). Die möglichen Strafen im Rahmen von wenigen hundert bis 1.000 Euro sind viel zu geringfügig, als dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten könnten. Der vorhergesagte Anstieg29 des Schiffsverkehrs wird diese Zahlen noch weiter steigen lassen (HELCOM 2003).
Ökologische Folgen der Ölentsorgung
Schweröle sind nicht genormt. Dies hat zur Folge, dass Öle gleicher Viskosität unterschiedliche Men-gen an Rückständen verursachen. Das Vermischen von unterschiedlichen Schwerölen kann „Unver-träglichkeiten“ hervorrufen, die stark überhöhte Rückstände anfallen lassen. Eine bei der Ölbunkerung
26 Darüber hinaus werden jährlich 7.000 – 20.000 Tonnen Öl betriebsbedingt in die Nordsee eingetragen (BER-
NEM 2003).
27 Agreement for cooperation in dealing with pollution of the North Sea by oil and other harmful substances, unter: http://www.bonnagreement.org/eng/html/welcome.html
28 Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauf-fangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L332/81 vom 28.12.2000)
29 In der Ostsee soll allein der Öltransport von 80 Mio. Tonnen (2000) auf 130 Mio. Tonnen (2015) steigen (HELCOM 2003a).
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nicht vorhergesehene Menge an Ölrückständen kann an Bord „zu einer argen Bedrängnis werden“ (DAHLMANN, HARTWIG 1996). Modernere Schiffe werden zwar so gebaut, dass illegale Entsorgungen von Öl immer schwieriger werden (z.B. dass die Sludgepumpe nicht mehr nach außenbords pumpen kann). Dies hindert die Besatzung jedoch nicht daran, ggf. durch eigene Konstruktionen Sperren zu umgehen oder den Bilgenwasserentöler oder die Notlenzeinrichtung zu „missbrauchen“. HEUCKE-
ROTH (2002) beschreibt ausführlich gängige Praktiken der illegalen Entsorgung.
Wenn Öl ins Wasser gelangt, verteilt es sich als ein Film auf dem Wasser, der sich peripher ausdünnt. Die Verdriftung hängt von den Umweltbedingungen (Wind, Strömung, Wellen etc.) ab. Je nach Ölsor-te30 und Witterungsverhältnissen variieren die unterschiedlichen Verteilungs- und Abbauprozesse31. Unter der Wellenbewegung formen sich aus dem gealterten Öl kleine asphaltartige Klumpen („tar balls“), die vielfach Küsten und Badestrände verschmutzen. Der Abbau der „tar balls“ kann mehrere Jahre dauern (BERNEM et al. 1997).
Gefährdungen für Lebewesen gehen schon von kleinsten Verölungen aus. Vor allem auf dem Wasser lebende Seevogelarten wie Meeresenten, Kormorane, Alken, Lappen- und Seetaucher, die tauchend nach ihrer Nahrung suchen, kommen leicht mit dem schwimmenden Öl in Kontakt. Bereits kleinste Verölungen beeinträchtigen die schützende, wasserabweisende und isolierende Wirkung des Gefieders und führen bei tauchenden Arten meist zum Tod durch Unterkühlung (FLEET, REINEKING 2001).
Vogelfunde an Küsten werden seit Jahrzehnten standardisiert erfasst und sind mittlerweile zuverlässi-ge Bioindikatoren, um das Ausmaß der chronischen Verschmutzung durch Öl und andere schwimmfä-hige anthropogene Produkte (Palmöl, Süßöl, Paraffin etc.) zu dokumentieren. Ein wichtiger Indikator ist die Verölungsrate, die den Anteil verölter Vögel an den Gesamtfunden angibt.
30 Rohöle sind Stoffverbindungen aus mehr als 10.000 unterschiedlichen Verbindungen, wobei der größte Teil aus Kohlenwasserstoffverbindungen besteht. Zusätzlich können noch Schwefel, Stickstoff, Schwermetalle, Phe-nole, organische Säuren und Stoffe, die durch Verbrennungsprozesse entstehen enthalten sein. Eine vollständige Analyse ist zur Zeit noch nicht möglich, jedoch lassen sich durch moderne Methoden die meisten Bestandteile quantifizieren (BERNEM 2003).
31 Verdampfen, Dispersion, biochemische Zersetzung etc.
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Tabelle 14: Verölungsraten (in %) der gefundenen Totvögel an der deutschen Nordseeküste im Zeitraum 1984-1990 (BERNEM et al. 1997) und im Zeitraum 1998/99 - 2000/01 (FLEET, REINEKING 2001).
1984-90 1998/99-00/01
1984-90 1998/99-00/01
Sterntaucher - 53,6 Eiderente 44,6 5,9 Seetaucher 80,0 - Mantelmöwe - 3,4 Lappentaucher 79,2 - Ringelgans - 3,2 Trauerente - 53,5 Silbermöwe - 2,4 Trauer-/Samtente 50,5 - Austernfischer - 1,1 Basstölpel 46,3 50,0 Lachmöwe - 0,8 Tordalk - 44,8 Heringsmöwe - - Trottellumme 32,1 Stockente - - Eissturmvogel 24,9 28,9 Alken 70,2 - Dreizehenmöwe 15,4 28,8 übrige Meeresenten* 31,6 - Kormoran 5,6 18,2 übrige Enten* 17,6 - Sturmmöwe - 10,3 Larus-Möwen 14,2 - Großer Brachvogel - 9,4 Seeschwalben 11,8 - Brandente - 8,1 Watvögel 6,1 -
* gilt nur für BERNEM et al. 1997
Der Vergleich der Verölungsraten bei Vögeln in der Nordsee zwischen 1984- 2001 macht bei wichti-gen Arten wie etwa den Seetauchern und der Eiderente einen Rückgang der Verölung deutlich. Dieser Rückgang erklärt sich zum großen Teil durch die vom Bund und den Ländern gemeinsame finanzierte kostenlose Ölentsorgung in deutschen Seehäfen seit 1988. Der Bund stieg 1991 jedoch aus der Finan-zierung aus, worauf hin die Entsorgung nur noch von den Ländern Niedersachsen und Hamburg teilfi-nanziert wurde. Die Folgen zeigten sich in einem erneuten Anstieg der Verölungsrate (BERNEM et al. 1997). Insgesamt fällt immer noch ein beträchtlicher Anteil an Seevögeln der chronischen Ölver-schmutzung zum Opfer.
Es ist schwierig, von den gefundenen verölten Vögeln auf die Gesamtzahl verendeter Vögel zu schlie-ßen, da verölte Kadaver nach einer bestimmten Zeit versinken. Schätzungen zufolge wird nur ein Fünftel der verölten Vögel gefunden. Auf Basis dieser Annahmen wären alleine in der Deutschen Bucht zwischen 1982 und 1988 mehr als 150.000 Vögel an Ölverschmutzungen verendet. Dabei sind Wintergäste aus nordischen Seevogelkolonien stärker betroffen als einheimische Vögel (HARTWIG et al. 1990). In den drei Wintern32 zwischen 1998 und 2001 wurden zeitlich enge und flächendeckende Spülsaumkontrollen durchgeführt, bei denen die zehn häufigsten Arten eine Individuensumme von 1.074 ergaben (davon 42,3 % Trottellummen, 19,2 % Eiderenten und 13,2 % Trauerenten). Der Pallas-Unfall 1998 führte dabei zu einer punktuellen Erhöhung. Ohne den Winter 1998/1999 wurden insge-samt 435 tote verölte Vögel (der zehn häufigsten Arten) gefunden (FLEET, REINEKING 2001). Es darf angenommen werden, dass in den zwei Winterhalbjahren33 1999 bis 2001 vor der deutschen Nordsee-küste mindestens 2.200 Vögel der chronischen Ölverschmutzung zum Opfer fielen.
32 von Oktober bis März
33 Die Anzahl toter verölter Vögel ist im Normalfall im Sommer geringer als im Winter, so dass die Werte nicht einfach verdoppelt werden können, um Werte für ein Jahr anzugeben.
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Die Auswirkungen der chronischen Ölverschmutzung auf Vögel sind gut dokumentiert. Dagegen gibt es nur wenige Studien, die die Effekte der chronischen Ölverschmutzung auf andere Organismen un-tersuchen. Benthische Lebensgemeinschaften werden vor allem beeinträchtigt, wenn die Sedimentty-pen durch einen langsamen34 Ölabbau charakterisiert sind. Untersuchungen zeigen u.a. eine verringer-te Artenvielfalt und Individuenzahl bei den Mollusken. Unter anderem sind Salzwiesen als Habitate gefährdet (BERNEM et al. 1997).
4.4.2 Emissionen
Bunkeröle besitzen einen hohen Anteil an Schwefel (im Durchschnitt ca. 3 %), was im Treibstoff der Schiffsmotoren zu stark schwefelhaltigen Abgasen führt. Darüber hinaus enthalten die Schiffsabgase hohe Stickoxidanteile (SRU 2004). 1990 wurden vom internationalen Schiffsverkehr in der Ostsee 353 Kilotonnen NOX emittiert (BARTNICKI et al. 2002). In den gesamten europäischen Gewässern beliefen sich die Schiffsemissionen im Jahr 2000 auf 2.578 Kilotonnen SO2 und 3.617 Kilotonnen NOX (EN-TEC 2002). Damit stellen die NOX- und SO2-Emissionen der Seeschifffahrt einen Anteil dar, der ei-nem Drittel der in der EU landseitig verursachten Emissionen entspricht.35 Ohne dass nähere Zahlen vorliegen, nehmen (BARTNICKI et al. 2002) an, dass von der Schifffahrt darüber hinaus beträchtliche Mengen an Schwermetallen emittiert werden.
Dem SRU (2003) zufolge werden Emissionen zu 90 % in Küstennähe, d.h. bis zu einer Entfernung von 90 km, freigesetzt und zu einem großen Teil als Deposition in das Meer eingetragen. Damit trägt die Seeschifffahrt zu einem erheblichen Anteil zur Versauerung und zur Eutrophierung der Meere, speziell in den bereits gefährdeten Küstengebieten, bei.
Die Nord- und Ostsee sind seit 1997 als Schwefelemissionskontrollgebiet entsprechend der noch nicht verpflichtenden Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgewiesen. Danach dürften in diesen Gewässern nur noch Bunkeröle mit einem maximalen Schwefelgehalt von 1,5 % verbrannt werden. Anlage VI sieht darüber hinaus einen weltweiten maximalen Schwefelanteil von 4,5 % im Öl vor. Weiterhin schreibt sie Standards für NOx-Emissionen von Motoren ab einer bestimmten Größe vor. Experten zufolge sind in nächster Zukunft dennoch keine Verbesserungen bei den Schiffsemissionen zu erwarten, denn die Anlage VI zu MARPOL 73/78 wird erst verpflichtend, wenn mindestens 15 IMO Mitgliedstaaten die Anlage ratifiziert haben, die zugleich 50 % der Tonnage der Welthandelsflotte umfassen. Im Februar 2003 hatten lediglich sechs Staaten36 die Anlage ratifiziert. Doch selbst wenn die gesamte EU ein-schließlich der EU-Anwärter diese Anlage ratifizierten, wären 50 % der Tonnage der Welthandelsflot-te immer noch nicht erreicht (EEB et al. 2003).
Verglichen mit LKWs liegt der Ausstoß an Schwefelemissionen pro Tonnen-Kilometer bei einem Bunkeröl-Schwefelgehalt von 2,6 %37 auf Schiffen ca. 30 bis 50 mal höher. Wenn ab 2005 Dieselöl in
34 welches z.B. bei sandigen Substraten der Fall ist, da das Öl in den Sand eindringen kann und dort langsamer abgebaut wird
35 UN ECE (2002) in EEB et al. (2003) gibt für 2000 einen Ausstoß von 5.750 Kilotonnen SO2 und 9.497 Kilo-tonnen NOX an.
36 Norwegen, Schweden, Bahamas, Singapur, Libyen und die Marshall Inseln 37 2,7 % ist der durchschnittliche Schwefelgehalt des in europäischen Gewässern benutzen Bunkeröls.
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der EU strengeren Grenzwerten entsprechen muss, liegt der Unterschied bei einem Faktor 150 bis 300. Die Stickstoffemissionen der Schifffahrt betragen ungefähr das Doppelte des LKW-Transports (EEB et al. 2004)
Die EU-Kommission hat eine Änderung der Richtlinie 1999/32/EG38 vorgeschlagen, nach der in Är-melkanal, Nord- und Ostsee nur noch Schiffskraftstoffe mit weniger als 1,5 % Schwefelgehalt ver-wendet werden dürfen. Diese Regelung soll jedoch erst 12 Monate nach in Kraft treten der Anlage VI des MARPOL Übereinkommens wirksam werden (SRU 2004), was kurzfristig nicht zu erwarten ist.
4.4.3 Müll
Der MARPOL Anlage V zu Folge ist in den Sondergebieten Nord- und Ostsee die Beseitigung von Kunststoffgegenständen und Müll jeglicher Art verboten. Darüber hinaus verbietet OSPAR generell das Einbringen von Müll. Trotz dieser Verbote ist die Verschmutzung der Meere durch Müll ein schwer einzudämmendes Problem. Auf der Nordsee werden jährlich geschätzt ca. 70.000 m³ Müll entsorgt, der zu 95 % aus nicht abbaubarem Plastik besteht.39 Treibende Müllstücke schleppen Fremd-organismen ein. Die orale Aufnahme von Kunststoffmüll führt bei Seevögeln gehäuft zu qualvollen Leiden und letztlich zum Tod. Von 280 untersuchten Vogelarten weltweit wurden bei 15 % „Plastik-nahrung“ (größtenteils Rohplastikgranulat) im Magen nachgewiesen. Häufig werden tote Tiere mit Plastikteilen im Magen an den Stränden angeschwemmt. Eine Bestandsgefährdung einzelner Arten durch Müll besteht jedoch nicht (HARTWIG et al. 1990).
4.4.4 Havarie
Bei der Nutzung der AWZ durch die Schifffahrt ist das Havarierisiko und das sich zwangsläufig an-schließende Risiko der Schädigung mariner Lebensräume und Schutzgüter von hoher Bedeutung. Ab-hängig von Havarieort und der Menge entweichender Stoffe, v.a. Ladung, können Schiffsunfälle be-trächtliche Folgen für die marinen Ökosysteme und ggf. für die betroffenen Menschen haben. Unfälle häufen sich mit der Dichte des Schiffverkehrs, deshalb passieren Unfälle seltener auf offener See als in Küstengewässern (OSPAR 2000a).
In der Deutschen Bucht (Nordsee) finden jährlich ca. 160.000 Schiffsbewegungen statt, davon sind 24.500 auf Tanker zurück zu führen. Im Schnitt sind 21 Schiffsunfälle pro Jahr in der Nordsee zu ver-zeichnen. In der Ostsee gilt insbesondere die Kadetrinne40 als schwieriges Fahrwasser, da den Schiffen mit sehr hohem Tiefgang ortsweise nur ein Fahrwasser von ca. 500 m Breite zur Verfügung steht, in dem sie zwangsläufig eng an der Trennzone (eher Trennlinie) fahren müssen. Hier finden jährlich 63.200 Schiffsbewegungen statt, dabei 8.200 von Tankern. Zwischen 1990 und 2000 ereigneten sich allein in der Kadetrinne 22 Unfälle (GREENPEACE 2000). Vor dem Hintergrund einer wachsenden
38 Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. 121 vom 11.5. 1999 S. 13 VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)
39 Alleine für den Bereich der Niederlande werden ca. 6,6 Millionen Müllteile oder 8.600 t geschätzt.
40 Die Kadetrinne liegt zwischen dem deutschen Darß und der dänischen Insel Falster.
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Tankergröße rechnet HELCOM (2003b) in der Ostsee mit der Zunahme eines Ölunfallrisikos durch Tanker ≥ 1000 t um ca. 25 %.
Der IMO zufolge werden ca. 80 % aller Unfälle auf See durch menschliches Versagen herbeigeführt. Bei einer Untersuchung des Seeverkehrs in der Kadetrinne hat GREENPEACE (2001) im Mai 2001 täg-lich zwischen 90 und 165 Schiffsbewegungen mit dem Radar verfolgt und in nur vier Wochen insge-samt 192 Regelverstöße beobachtet.41 Dazu zählten z.B. eine Reihe von „Geisterfahrten“, Schiffe, die das Verkehrstrennungsgebiet (VGT) nicht klar gehalten haben, auf dem „Mittelstreifen“ gefahren sind oder das VTG falsch gekreuzt haben. Um den Standard in der Ausbildung von Seeleuten anzuheben, führt die IMO eine „weiße Liste“ mit gut ausbildenden Mitgliedstaaten (IMO 2002c).
2002 wurde Anhang V des SOLAS42 Abkommens im Rahmen der IMO geändert. Nach einem be-stimmten Zeitplan sind alle Schiffe über 300 BRT mit Schiffdatenschreibern („black box“) und AIS, einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem, ausgestattet worden. Dieses System ermöglicht den Datenaustausch unter Schiffen, zu Flugzeugen oder zu Landstationen. Übermittelt werden allge-meine und sicherheitsrelevante Informationen wie Schiffstyp, Name, Position, Geschwindigkeit, Kurs und Status (IMO 2002a). Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene wurden die entsprechenden IMO-Vorgaben über die Schiffsmelderichtlinie 2002/59/EG43 im August 2002 rechtskräftig. Schiffe, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Zugang zu den Gemeinschaftshäfen verwehrt. Mit dem AIS-Überwachungs- und Informationssystem sollen die Sicherheit auf See gestärkt werden und Umweltfolgen von Seeunfällen eingeschränkt werden. In Deutschland hat die Ostsee beim Bau der AIS-Stationen Priorität, so dass die Einrichtung eines flächendeckenden Erfassungsnetzes für die Nordsee bis Ende 2005 in Frage steht44 (GAUSS 2004). Verlässliche raumrelevante Informationen über den Schiffsverkehr können erst nach Erfassung einer statistisch hinreichenden Grundmenge an AIS-Daten gewonnen werden.
Neben der Verkehrsüberwachung trägt der Zustand der Schiffe einen wesentlichen Anteil zur Unfall-vermeidung und Schiffssicherheit auf See bei. Grundsätzlich geht das SRÜ davon aus, dass jeder Staat für die Sicherheit der von ihm beflaggten Schiffe zuständig ist (Flaggenstaatprinzip). Ein Staat kann Maßnahmen gegen fremdstaatliche Schiffe ergreifen, solange sich diese in seinen Hoheitsgewässern befinden. Ferner dürfen in der AWZ Kontrollen zur Einhaltung von MARPOL-Regeln durchgeführt werden.45 Die EG-Staaten haben sich untereinander verpflichtet, bei mindestens 25 % ausländischer Schiffe die so genannten Hafenstaatkontrollen durchzuführen.46 Werden hierbei Verstöße gegen inter-
41 Die Küstenschifffahrt wurde nicht beobachtet.
42 International Convention for the Safety of Life at Sea
43 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates
44 wie auch in den Niederlanden
45 Art. 211 SRÜ
46 Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrollen (BGBL 2000 II S.892) und Hafenstaatkontrollrichtlinie (Abl. L 019 vom 22.1.2002, S.19)
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nationale Seetüchtigkeitsrichtlinien festgestellt, sind Verwaltungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des Schiffes zu ergreifen (SRÜ Art. 119 u. 228). Die Kontrollen beschränken sich faktisch oft lediglich auf die Einsichtnahme der Logbücher; ein Abgleich der „Aktenlage“ und eine Kontrolle des Schiffszu-standes bleibt oft aus. Auch die mit Schweröl beladene „Erika“ war wenige Tage vor ihrer schweren Havarie ohne Probleme durch eine Hafenstaatkontrolle gegangen (BUND 2003).
4.4.5 Lärm
Die Meere werden in zunehmendem Maße verlärmt. Schall reicht unter Wasser sehr viel weiter als bei der Übertragung durch die Luft. Neben seismischen Untersuchungen, Ölbohrungen, Baggerarbeiten, Bauaktivitäten an Offshore-Installationen hat der Schiffsverkehr daran Anteil. Nicht nur Großtanker verursachen erhebliche Lärmemissionen, sondern u.a. auch der motorbetriebene Sportbootverkehr. Lärm übt eine erhebliche Scheuchwirkung auf Vögel und wasserbewohnende Meerestiere aus und vertreibt diese aus ihren Lebensräumen. Gerade in und in der Nähe von Schutzgebieten stellt Lärm somit eine Bedrohung dar. Bisher liegen jedoch nur wenige Studien zu den Auswirkungen von Schall auf Meerestiere – speziell von kumulativen Schalleffekten – vor (KOSCHINSKI 2004).
4.4.6 Invasive Arten
Die Artenzusammensetzung von Ökosystemen ist dynamischen Prozessen unterworfen. Arten ver-schwinden, neue Arten47 wandern ein und es zeigen sich vereinzelt Massenentwicklungen. Die Ge-schwindigkeit von Arteninvasion ist BRIGHT (1999) zufolge durch menschliche Einwirkung um den Faktor 1.000 angestiegen. Neben der Aquakultur, die teils gezielt fremde Arten einsetzt, hat v. a. der Schiffsverkehr über Ballastwasser, über die Sedimente der Ballasttanks und über die Schiffsaußen-wände zahlreiche Exoten in die heimischen Gewässer eingeschleppt (GOLLASCH 2003). Hochrech-nungen machen deutlich, dass heutzutage weltweit jährlich ca. 10 Mrd. t Ballastwasser48 transportiert werden. Täglich werden 3.000 bis 4.000 Arten in den Tanks oder an der Außenwand von Schiffen in fremde Gewässer gebracht (GREENPEACE 2004).
Erstfunde nicht heimischer Arten in der Nordsee haben sich seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhun-derts vervielfacht. Bis 1999 hatten sich ca. 80 fremde Arten dauerhaft in der Nordsee etabliert (REISE et al. 1998). Seit 1990 sind 34 Erstfunde in der Nordsee bekannt geworden, von denen mittlerweile 21 als etabliert gelten. Das Spektrum eingeschleppter Arten reicht von Makroalgen bis zu den Wirbello-sen (GOLLASCH 2003). Die „Baltic Sea Alien Species Database“49 enthielt im Dezember 2004 108 invasive Arten, von denen jedoch nicht alle als etabliert gelten.
Eingeschleppte Arten etablieren sich dann, wenn die hier vorgefundenen Lebensbedingungen mit ih-ren Lebensraumansprüchen übereinstimmen. Findet die gebietsfremde Art optimale Lebensbedingun-
47 Arten, die nach 1492 – der Entdeckung Amerikas durch Columbus – durch Menschenhand in fremde Gebiete eingebracht worden sind, werden als Neozoen bzw. Neophyten bezeichnet (KINZELBACH 1996). Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass Artverschleppung bereits durch die Reisen der Wikinger begann (PETERSEN et al. 1992 in GOLLASCH 2003).
48 Andere Autoren sprechen von 12 Mrd. t (z.B. GOLLASCH 2003: 309).
49 (BMB 6.12.2004) im Internet unter http://www.ku.lt/nemo/alien_species_directory.html (Stand: 6.12.2004)
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gen vor, kann es bei hohen ökologischen und ökonomischen Schäden zu einer massenhaften Vermeh-rung kommen. Bekannte Beispiele hierfür sind die chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis) und der Schiffsbohrwurm (Teredo navalis), dessen Schadfolgen an hölzernen Hafenanlagen in der Ostsee 1995 auf 20 Millionen Euro geschätzt wurden. Auch die sich in stark eutrophierten Gewässern gut vermehrende „Killeralge“ Pfiesteria piscicida, welche in einer bestimmten Variante ein hochwirk-sames Toxin produziert,50 hat sich als ungiftige Variante bereits in die Nordsee verbreitet (SRU 2003 und GOLLASCH 2003).
„Eingeschleppte Arten können als Fressfeinde, Konkurrenten, Parasiten oder Pathogene heimische Arten schädigen oder sogar vollständig verdrängen. Gleichzeitig birgt das Überschreiten von physika-lischen Barrieren, die Lebensgemeinschaften voneinander trennen, die Gefahr der Homogenisierung der Artenzusammensetzung in den Lebensräumen und des Verlustes der regionalen Eigenarten der einzelnen Lebensräume. Eine Abschätzung langfristiger Folgen für den betroffenen Lebensraum ist angesichts der bereits bestehenden natürlichen Dynamik sehr schwierig“ (SRU 2004).
Ist eine Art erst einmal in einem Ökosystem etabliert, ist es nahezu unmöglich, sie wieder zu entfer-nen. Deshalb sollten größtmögliche Anstrengungen unternommen werden, um der weiteren Ein-schleppung fremder Arten entgegen zu wirken (GOLLASCH 2003). ICES hat hierzu unverbindliche Maßnahmen vorgeschlagen und die IMO hat eine Richtlinie erlassen, welche den Wechsel von Bal-lastwasser nur ab einer Wassertiefe von 2.000 Metern zulässt. Eine Überwachung existiert nicht. Die von der IMO verabschiedete Konvention „Über Kontrolle und Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten“ tritt darüber hinaus erst ein Jahr nach der Ratifizierung durch 30 Staaten, die 35 % der Welthandelsflotte repräsentieren, in Kraft (IMO 2002b).51
4.4.7 TBT
Tributylzinn gehört zu den Organozinnverbindungen und ist eine der giftigsten Substanzen, die in die Meeresumwelt eingebracht worden sind. Es wurde hauptsächlich in Antifouling-Anstrichen verwen-det. TBT wird kontinuierlich von den damit behandelten Flächen abgegeben. Beim Entfernen alter Anstriche erfolgt ein erneuter Eintrag ins Wasser. Ab Konzentrationen von 5 ng/l im Wasser können toxische Effekte beobachtet werden. TBT ist endokrin wirksam, d.h. es greift in das Hormonsystem von Organismen ein. Bei der weiblichen Wellhornschnecke (Buccinum undatum) kann TBT bspw. zur Ausbildung männlicher Geschlechtsorgane führen (sogenannter Imposex). Die Folge ist Unfruchtbar-keit und letztendlich das Aussterben ganzer Populationen (WEIGEL 2003). TBT wirkt auf alle Meeres-organismen. Phyto- und Zooplankon wird schon ab Konzentrationen von weniger als 1 ng/l geschä-digt, Fische leiden unter Reproduktionstörungen bei 1 – 10 µg/l (OSPAR 2000b). Untersuchungen bei Meeressäugern sind noch selten. 29 in England untersuchte Schweinswale zeigten in der Leber Kon-zentrationen von Organozinnverbindungen zwischen 22 und 640 ng/g (Nassgewicht) (SIEBERT 2003).
Seit 1989 ist die Verwendung zinnorganischer Verbindungen, also auch TBT-haltiger Anstriche auf kleineren Boote (<25 m) und seit Januar 2003 gemeinschaftsweit nunmehr für sämtliche Schiffe auch
50 welches z.B. an der US Atlantikküste schon große Fischssterben verursacht hat
51 Eine schriftliche Anfrage am 6.12.2004 an Christine Gregory (IMO) wurde nur weitergeleitet und nicht be-antwortet (Stand: 29.1.2005).
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in der Berufsschifffahrt verboten (Richtlinie 2002/62/EG52 in Verbindung mit der Richtlinie 76/769/EWG53). Seit April 2003 werden auch Schiffe unter der Flagge der EU-Mitgliedsstaaten er-fasst, die in Werften außerhalb der EU mit Antifoulingfarben versehen wurden (VO (EG) Nr. 782/200354). Die IMO hat eine ähnliche Konvention erlassen, die noch nicht ratifiziert wurde. Hier dürfen zusätzlich zinnorganische Verbindungen als Antifouling ab 2008 überhaupt nicht mehr auf Schiffsrümpfen vorhanden sein bzw. müssen mit einer Deckschicht (Sealer) überstrichen sein (SRU 2004).
4.4.8 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen des Schiffs-verkehrs
Die folgende Tabelle zeigt die vom Seeverkehr verursachten potenziellen Auswirkungen auf die ein-zelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen auslösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 15: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Seeverkehrsnutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung von Fischen und Laich; Verlust von Individuen
Akkumulation von Giften
Fische Lärmemissionen Verdrängung lärmsensitiver Arten; Verringe-rung der Fitness
Lebensraumverlust
Fische Einbringung invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten; Homogeni-sierung der Artenzusammensetzung; Diver-sitätsverlust
Meeressäuger Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung von Meeressäugern und Verlust von Individuen
Akkumulation von Schadstoffen in Tieren
Lebensraumverlust
Meeressäuger Lärmemissionen Maskierung der Kommunikation; Verringe-d R d kti f l
52 Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-schränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) (ABl. Nr. L 183 vom 12.7.2002 S. 58)
53 Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27.09. 1976 S. 201; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/53/EG, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2003 S. 24)
54 Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. Nr. L 115 vom 9.5.2003 S. 1)
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
rung des Reproduktionserfolges
Lebensraumverlust
Benthos Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung und Schädigung von Benthosorganismen sowie ggf. deren Verlust
Verringerung der Artenvielfalt und der Indivi-duenzahl
Benthos Einbringung invasiver Arten Verringerung der Artenvielfalt und der Indivi-duenzahl
Verdrängung ‚heimischer’ Arten; Homogeni-sierung der Artenzusammensetzung
Biotoptypen Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Biotoptypenverlust
Biotoptypen Einbringung invasiver Arten Verringerung der Artenvielfalt und der Indivi-duenzahl
Verdrängung ‚heimischer’ Arten; Homogeni-sierung der Artenzusammensetzung
See- und Rastvögel Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
Beeinträchtigung des Gefieders von Vögeln mit Öl und dadurch ggf. Tod der Tiere
Populationsrückgang
See- und Rastvögel Mülleinbringung Orale Aufnahme von Müll mit Tod von Indi-viduen
See- und Rastvögel Lärmemissionen Scheuchwirkungen mit verringerter Fitness der Tiere
Lebensraumverlust
Wasser Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung der Wasserqualität
Wasser Emissionen von Schadstoffen über den Luftpfad in den Wasserkörper
Versauerung, Eutrophierung (jedoch speziell Küstengebiete)
Mensch (Erholung) Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
Verschmutzung der Küsten (z.B. chronische Verschmutzung: ‚tar balls’)
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4.5 Sand- und Kiesabbau
Als Baustoff, zur Landgewinnung und für den Küstenschutz werden in Nord- und Ostsee Sand und Kies abgebaut. Im Ostseeraum (Mecklenburg Vorpommern)55 wurde von Deutschland im Zeitraum 1992 bis 1997 pro Jahr eine Menge von 370.000 – 2.270.000 m³ gefördert (HERRMANN, KRAUSE 2000), in der Nordsee belief sich die jährliche Fördermenge 1996 auf 1.100.000 m³ (OSPAR 2000). Im Vergleich dazu liegen die gesamten Fördermengen in der Ostsee bei 4.600.000 - 9.400.000 m³ (HERRMANN, KRAUSE 2000) und in der Nordsee bei 39.620.740 m³ (OSPAR 2000b) pro Jahr. Auch im FFH- und Vogelschutzgebiet vor Sylt ist Sedimentabbau genehmigt. Ein Schwerpunkt des geplan-ten oder bereits planfestgestellten Sedimentabbaus, aber auch des bereits existierenden Abbaues findet sich westlich vor Sylt in der Nordsee-AWZ und im Bereich Adlergrund in der Ostsee-AWZ. Rund um den Bereich Adlergrund sind auch weitere Abbauprojekte in der polnischen AWZ nennenswert und im Hinblick auf kumulierende Auswirkungen zu berücksichtigen. Geplante Sandentnahmen für Küsten-schutzmaßnahmen im Zeithorizont 2025-2050 finden sich lediglich im Bereich der Ostsee-AWZ nordwestlich von Rügen. Im südlichen Bereich Kriegers Flak, in die deutsche Ostsee-AWZ hineinra-gend, befindet sich ein im Stadium der Bewilligung befindliches Feld zur Sedimentgewinnung. Der Abbau der Ressourcen erfolgt mit verschiedenen Baggertypen – hauptsächlich durch Stechkopfsauger oder Schleppkopfsauger. Bei der Kiesgewinnung werden in einem ersten Arbeitsschritt die feinen Sedimente (Sand und Schluff) abgetrennt und in das Meer zurückgegeben (SÖNTGERATH 2003).
Die Lage der existierenden Sand- und Kiesabbaugebiete in der Nord- und Ostsee-AWZ ist auch den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen. Da die Auswirkungen von einzelnen Abbauvorhaben für sich genommen oftmals als unerheblich eingestuft werden, ist es umso wichtiger auf Ebene der Raumordnung und strategischen Umweltprüfung auch kumulative Ef-fekte mit zu betrachten (vgl. ausführlich GUBBAY 2003 und im vorliegenden Bericht Abschnitt 6.2).
4.6 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch Sand- und Kiesabbau
4.6.1 Auswirkungen der Sedimententnahme
Die Erheblichkeit der Eingriffe durch Sand- und Kiesabbau hängt von der örtlichen Naturraumausstat-tung, der hydrographischen Situation und Sedimentation und vor allem auch von der Abbaumethode ab. Stechkopfbagger werden stationär eingesetzt, so dass im Abbaubereich Löcher mit einem Durch-messer von 10 m bis 50 m und einer Tiefe von 1 m bis 10 m entstehen. In Zukunft sind, ähnlich wie in den Niederlanden geplant, auch Abbautiefen von bis zu 20 m technisch möglich (vgl. PHUA et al. 2005). Dadurch ist die Abbaufläche zwar kleiner als ein Hektar, jedoch sind die physikalischen Ver-änderungen des Gebietes sehr dauerhaft. Im Schleppbaggerverfahren dagegen wird während der Fahrt das Sediment abgesaugt, so dass Rinnen mit einer Tiefe von 0,2 m bis 0,5m und ca. 2 m Breite entste-hen. Die Abbaufläche ist zwar entsprechend größer, eine Regeneration des ursprünglichen Zustandes und die Wiederbesiedlung erscheint zunächst jedoch schneller wieder möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in einem Streifen auch in mehreren (mit unter Umständen sogar bis zu maximal 10)
55 Für das Jahr 1997 waren 20 Felder zur temporären Sedimententnahme für Küstenschutzmaßnahmen geneh-migt (HELCOM 1999).
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Durchgängen abgebaut werden kann, so dass sich ggf. auch tiefere Rinnen ausbilden können (PHUA et al. 2005). Zu Fragen des Abbaumanagements gehört nicht allein die Unterscheidung in punktuellen, flächigen und streifenförmigen sowie in einmaligen oder wiederholten Abbau. Das Abbaumanagement umfasst auch die Praxis, dass bestimmte Korridore gänzlich vom Abbau ausgeschlossen werden kön-nen, um damit ein Wiederbesiedelungspotenzial für abgebaute Flächen zu erhalten. Der Sinn dieser Maßnahmen ist jedoch bisher nicht eindeutig wissenschaftlich belegt, da eine Wiederbesiedelung größtenteils über den Wasserkörper und weniger direkt über den Bodenkörper erfolgt.
Offensichtlichste ökologische Auswirkung des Baggerns ist die Reduzierung der In- bzw. Epifauna und der Flora. Die Regeneration der benthischen Fauna kann in Abhängigkeit von der Intensität und Dauer des Eingriffs, des Sedimentcharakters sowie der räumlichen Entfernung für einwandernde Arten Zeiträume von einem Monat bis zu 15 Jahren und mehr beanspruchen (HERRMANN, KRAUSE 2000). Letztlich hängen die standörtlich individuellen Wiederherstellungszeiträume u.a. auch von der nach dem Abbauvorhaben verbleibenden Sedimentstruktur, dem Vorhandensein von ‚Lieferbiotopen’ in der Umgebung und ggf. von vorliegenden Vorbelastungen ab. Eine Rolle spielt auch der angestrebte Ziel-zustand des wiederzubesiedelnden Biotoptyps. Unter qualitativen Gesichtspunkten ist das Ziel einer Wiederbesiedlung als Wiederherstellung des Ausgangszustandes hinsichtlich der vormaligen Artenzu-sammensetzung und der entsprechenden Abundanzen zu definieren. Ortsweise werden bis zu 80 % der Biomasse der benthischen Organismen zerstört (OSPAR 2000b). Sand- und Kiesabbau kann zu einer Remobilisierung chemischer Stoffe, der Bildung von Trübungsfahnen mit anschließender Übersan-dung mariner Organismen führen (HERRMANN, KRAUSE 2000). Bei Abbau von Sand und Kies in Küs-tennähe erhöht sich darüber hinaus das Potenzial von Erosionen durch veränderte Wellen und beein-flusste Sedimentumlagerungen (OSPAR 2000b). Eine Remobilisierung von Schad- und Nährstoffen wirkt sich zudem negativ auf die Wasserqualität aus.
Durch die Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage können indirekt auch die Schutzgüter Fische sowie See- und Rastvögel beeinträchtigt werden (vgl. PHUA et al. 2005). Potenziel-le Auswirkungen auf Fischlaich ergeben sich auch über die bei der Sedimententnahme entstehenden Trübungsfahnen sowie möglichen Übersandungen von Bereichen. Von der Regenerationsfähigkeit des Benthos hängt auch eine erneute Nutzung des Bereichs als Nahrungsraum für Fische und Vögel ab.
Auswirkungen auf die Biotop- und Bodenstruktur ergeben sich zum einen durch die direkte Entnahme von Substrat, aber auch durch eine Übersandung bzw. Rückführung/Einbringung von nicht gebrauchs-fähigen Sand- und Schlufffraktionen. Schließlich wird durch die Abbautätigkeit auch die Archivfunk-tion des Meeresbodens tangiert. Eine direkte Sand- und Kiesentnahme zerstört oder beschädigt das Schutzgut Kulturgüter.
Es ist zu überlegen, inwieweit auch Umweltauswirkungen von Nach- und Weiterbehandlungen von gewonnenen Sedimenten landseitig (z.B. Entsalzung) mit in die Betrachtungen eingestellt werden können.
4.6.2 Lärm
Zu Schallauswirkungen von Saugbaggertätigkeiten auf Schweinswale, Seehunde und Kegelrobben in Nord- oder Ostsee liegen bislang keine Untersuchungen vor. Nach RICHARDSON et al. (1995 in KO-
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SCHINSKI 2004) wird bei Baggertätigkeiten ein Breitbandschall von 185 dB56 emittiert, von dem ein bestimmter Frequenzbereich noch in 25 km messbar ist. Der emittierte Schall ist mit dem eines Super-tankers vergleichbar. Jedoch bewegt sich in der Regel ein Tanker relativ schnell weiter, während ein Saugbagger im Abbaugebiet bleibt. In Mexiko mieden Grauwale mehrere Jahre eine zur Jungtierauf-zucht wichtige Bucht, da dort ein Saugbagger stationiert war. Auch lärmsensitive Fischarten sind von potenziellen Lärmemissionen im Hinblick auf einen Lebensraumverlust betroffen. Gleiches gilt für See- und Rastvögel, bei denen Lärmemissionen über dem Wasserspiegel (durch z.B. An- und Ab-transport) Scheuchwirkungen verursachen können, weshalb zumindest temporäre Lebensraumverluste nicht ausgeschlossen werden können.
Baggeraktivitäten sind vor allem in den Sommermonaten bei günstiger Witterung zu erwarten. In die-ser Zeit ziehen auch Schweinswale ihre Jungtiere auf. Durch den Lärm sind Störungen des natürlichen Verhaltens und Stressreaktionen zu erwarten. Störungen der Mutter-Kind-Bindung können nicht aus-geschlossen werden. Lärmemissionen können die Tiere vertreiben, ggf. sogar physisch schädigen57 (KOSCHINSKI 2004). Zu der eigentlichen Gewinnungstätigkeit kommt der Abtransport des Materials (z.B. durch Schiffe), was zusätzliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt verursachen kann.
4.6.3 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Sand- und Kiesabbau
Die folgende Tabelle zeigt die durch Sand- und Kiesabbau verursachten potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sowie die dazugehörigen Wirkfaktoren.
Tabelle 16: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf die Nutzung Sand- und Kiesabbau
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Beseitigung von Laich
Fische Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Bereichen und Orga-nismen
Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Zerstörung von Laich
Fische Lärmemissionen Verdrängung lärmsensitiver Arten; Verringe-rung der Fitness
Lebensraumverlust
Meeressäuger Lärmemissionen Physische Schädigung
56 Um Wasserschall mit Luftschall annähernd vergleichen zu können, müssen vom Wasserschall-Pegel 26 dB abgezogen werden, um dieselbe Bezugsgröße (Referenz 20 µPa) zu erhalten. D.h. 185 dB (Wasser) entsprechen 159 dB (Luft).
57 In bestimmten Fällen kann dies sogar zu Gehörschäden bei Kleinwalen führen.
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Scheuchwirkungen / Stress und damit verrin-gerte Fitness, Lebensraumverlust
Maskierung der Kommunikation (z.B. Störung der Mutter-Kalb-Bindung und Verringerung des Reproduktionserfolges)
Meeressäuger Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage der Fischpopulation (indi-rekt als Nahrungsgrundlage Meeressäuger)
Benthos Direkte Sand- und Kiesentnahme Verlust von Fauna und Flora
Benthos Trübungsfahnen/Verschattung und Übersandung von Organis-men
Absterben von Organismen
Veränderte Primärproduktion, Algenblüten
Biotoptypen Direkte Sand- und Kiesentnahme Verlust schützenswerter seltener Habitat- / Biotoptypstrukturen
Biotoptypen Trübungsfahnen und Übersan-dung von Strukturen, Sediment-rückführung
Veränderung der Ausprägung von Biotoptypen und Biotoptypstrukturen
See- und Rastvögel Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung Seevogelpopulation
See- und Rastvögel Lärmemissionen (Überwasser) durch An- und Abtransport
Scheuchwirkung
(Zumindest temporärer) Lebensraumverlust
Wasser Remobilisierung von Schadstof-fen, Nährstoffen und anaeroben Sedimenten
Verschlechterung der Wasserqualität, Eutrophierung, Verringerung des Sauerstoff-gehaltes
Boden Sedimentrückführung Veränderung der Bodenstruktur
Kulturgüter Direkte Sand- und Kiesentnahme Beschädigung und/oder Beseitigung von Kul-turgütern (Wracks, Böden mit Archivfunktion)
4.7 Marikultur
FAO Statistiken zeigen, dass der weltweite Anteil der Aquakultur58 an der gesamten Fischproduktion von 3,7 % im Jahr 1970 auf 27,3 % im Jahr 2000 gestiegen ist. Heute macht die Marikultur bereits die Hälfte der in Aquakultur erzeugten Fische, Muscheln und Crustacaeen aus. Während der Fischfang
58 Aquakultur ist Süß- und Meerwasserkultur, Marikultur ist die Zucht im Meer.
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stagniert, registrierte die Aquakultur in den letzten Jahren jährliche Zuwachsraten von ca. 10 %, so dass im Jahr 2000 insgesamt 45,7 Mio. t Biomasse gewonnen wurden (FAO 2002).
In Europa werden traditionell Karpfen (Cyprinus carpio) und Forellen59 in Teichen gezüchtet. Die Marikultur wird von „traditionellen“ Arten wie Lachs (Salmo salar), Meerforelle (Salmo trutta trutta) und Miesmuscheln (Mytilus edulis) dominiert. Dort fanden die größten Zuwachsraten in den letzten Jahren statt. Doch auch die Zucht anderer Arten, z.B. Aal (Anguilla anguilla), Steinbutt (Psetta maxi-ma) und unterschiedlicher Muscheln ist bereits etabliert. Die Nordseeanrainer erwirtschafteten im Jahr 2000 1,4 Mio. t Lebendware aus Marikultur mit einem Wert von 3,2 Mrd. US $ (WALTER et al. 2003).
In der Marikultur werden überwiegend Netzgehege zur Haltung von Fischen verwendet. Muscheln (Miesmuscheln) werden extensiv kultiviert und hauptsächlich in Bodenkulturen produziert. Im Wat-tenmeer unterliegt diese Kulturform rechtlicher Reglementierung. Kutter schaben Muschelsaat von natürlichen Muschelbänken ab und bringen sie anschließend auf ausgewiesenen Kulturflächen aus, wo die Muscheln bis zu 700 Tage wachsen. Zunehmend wird bei der Muschelzucht die Langleinenkultur verwendet. Hierbei werden Kollektoren (synthetisches Material) an Langleinen befestigt, an denen sich Miesmuschellarven ansiedeln. Der Bewuchs muss nach einer gewissen Phase ausgedünnt und an anderen Tauen befestigt werden. Je nach Umweltbedingungen haben die Muscheln nach ein oder zwei Jahren Konsumgröße erreicht. Die Langleinen werden an Schwimmkörpern oder ähnlichen Konstruk-tionen befestigt (WALTER et al. 2003). Die Entwicklung in der Marikultur zeigt eine Expansion in küstenfernere Bereiche. Offshore-Marikultur bietet zwar Vorteile, u.a. in der Umweltverträglichkeit, erfordert jedoch eine aufwendigere Infrastruktur. Es gibt Überlegungen, die geplanten Offshore-Windparke mit dem Einsatz von Marikultursystemen zu verknüpfen. Vor allem die in Hafennähe ge-planten Windparks bieten aus ökonomischer Sicht gute Potenziale für eine kombinierte Nutzung. Zur Zucht werden Miesmuschel, Pazifische Auster (Crassostrea gigas)60 sowie einige Algenarten vorge-schlagen61 (BUCK 2002).
4.8 Beeinträchtigungen der Umwelt durch Marikultur
Die Marikultur hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und auch in der Umweltverträglichkeit Fortschritte gemacht, so dass die negativen Einflüsse auf die Umwelt überwiegend lokal begrenzt bleiben (PEARSON, BLACK 2001 in WALTER et al. 2003). Immerhin ist die Marikultur in Gebieten mit nur geringem Wasseraustausch, z.B. in einigen norwegischen Fjorden und entlang der schottischen Küste, eine signifikante Quelle von Nähr- und Schadstoffkontaminationen (OSPAR 2000b). In den deutschen Gewässern wird die Marikultur von Fischen nur im kleinen Maßstab betrieben. Extensive Marikultur findet in Deutschland bislang nur bei Miesmuscheln im Wattenmeer innerhalb der 12-Seemeilenzone statt (ICES 2002b).
59 Onchorynchus mykiss (Regenbogenforelle), Salmon trutta (Bachforelle)
60 Die Pazifische Auster ist keine heimische Art und verdrängt sehr erfolgreich die heimischen Austern.
61 Algen werden z.B. in der Industrie und Pharmazie verwendet.
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4.8.1 Nährstoffe und Medikamente
Nicht alle den Fischkulturen verfütterten Nährstoffe werden von diesen in Biomasse umgesetzt. Neben den löslichen Ausscheidungsprodukten der Zucht werden diese Stoffe in der Wassersäule verteilt und führen in Nähe der Käfiganlagen zu einer ständigen Erhöhung der Nährstoffkonzentrationen. Mikroal-gen können das Nährstoffangebot im Allgemeinen nicht rechtzeitig umsetzen. Ausgeschiedene Fest-stoffe und nicht gefressene Futterpellets sammeln sich daher (je nach Strömung etc.) unter den Käfi-gen an. Da die Substanzen mikrobakteriell abgebaut werden, besteht grundsätzlich die Gefahr eines dadurch herbeigeführten Sauerstoffmangels. Die Lebensbedingungen der Benthosfauna verschlechtern sich im Allgemeinen durch Marikultur. Nur ein Minimum der degenerierten Fauna kann überleben. Dabei handelt es sich um Opportunisten, die von der Situation profitieren (OSPAR 2000b, WALTER et al. 2003).
Der Einsatz von Medikamenten konnte in der Aquakultur aufgrund der Entwicklung von Impfstoffen, einer optimierten Auswahl der Farmstandorte und besserer Hygiene in den letzten Jahren reduziert werden (OSPAR 2000b: 73, WALTER et al. 2003). Die Folgen eines hohen Medikamenteneinsatzes waren in der Vergangenheit langfristige Antibiotikaresistenzen von Bodenbakterien unter Fischkäfi-gen und mit Schadstoffen angereicherte Sedimente. Obwohl immer noch Wissensunsicherheiten über den Einfluss derartiger Stoffe auf die Umwelt bestehen, werden desinfizierende Antifoulingagenzien auf Kupferbasis in der Marikultur eingesetzt (ALDERMANN et al. 1994 in WALTER et al. 2003).
4.8.2 Invasive Arten, Krankheiten und Parasiten
Häufig sind die in der Marikultur gezüchteten Arten keine heimischen Arten. Wenn solche Kulturor-ganismen entkommen, besteht die Gefahr, dass Kreuzungen mit wilden Populationen erfolgen und die heimischen Arten in ihrer genetischen Fitness geschwächt werden (WALTER et al. 2003). In der Nord-see bieten die Anzahl an „Ausbrüchen“ und die sinkenden genetischen Unterschiede zwischen wilden Beständen und eingebrachten atlantischen Lachsen62 Anlass zur Sorge (OSPAR 2000b).
In Marikulturen entwickelte Parasiten können zu hohen Verluste unter fremden Kulturarten und Wild-populationen führen (WALTER et al. 2003). Darüber hinaus können fremde Algen und fremdes Plank-ton unbeabsichtigt in die heimischen Gewässer eingetragen werden. Die toxische Alge Fibrocapsa japonica wurde auf diese Weise unbeabsichtigt eingebracht. Sie ist mittlerweile an der gesamten nie-derländischen Küste und im deutschen Wattenmeer verbreitet. Das von ihr produzierte Toxin scheint sich in der Nahrungskette zu akkumulieren und konnte schon in toten Seehunden nachgewiesen wer-den (OSPAR 2000b).
Bei zu hohen Fischdichten der Marikultur besteht ein vergrößertes Risiko von Massenerkrankungen, die über die ebenfalls erhöhte Erreger- oder Parasitendichte auf natürliche Bestände übergreifen kön-nen. In der Ostsee sind Parasiten ein geringeres Problem als in der Nordsee, da aufgrund der geringen Salinität des Wassers viele Parasiten nicht überleben können (SRU 2004).
62 So wurden z.B. in Flüssen bei Fängen 50 % nicht heimische (entflohene) Lachse gezählt.
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4.8.3 Muschelkulturen
Für die Muschelzucht muss im Allgemeinen natürliche Muschelsaat geerntet werden. Es werden un-terschiedliche Auffassungen vertreten, ob das Auffischen der Saat mittels Dredgen der Bodenfauna schadet. Einige Autoren sehen in starken Rückgängen der Muschelbedeckung einiger Bänke bzw. im Totalverlust intertidialer Muschelbänke die Ursache einer früheren Saatmuschelbefischung (zusam-mengefasst dargestellt in WALTER et al. 2003) .
Muscheln sind Filtrierer und entziehen dem Wasser Nährstoffe. Unverdauliche Partikel werden als so genannte Pseudofäzes ausgeschieden. Diese Partikel sammeln sich als Muschelschlick in der Umge-bung oder unter den Zuchtkästen an. Dies kann zu Veränderungen im Meeresboden führen und sauer-stoffarme Verhältnisse herbeiführen. Weitere Umweltprobleme deuten sich an, wenn Muschelsaatvor-kommen überbeansprucht und Krankheitserreger, Parasiten oder ortsfremde Arten verbreitet werden.
4.8.4 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Mari-kulturen
Die folgende Tabelle zeigt die durch Marikulturen verursachten potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen auslösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 17: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Marikulturnutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Einbringen von Nahrung, Nähr-stoffen, Medikamenten
Kein vollständiger Nährstoffabbau und Sauer-stoffmangel mit Auswirkungen auf lokalen Fischbestand
Fische Einbringen invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten
Übergreifen von Erkrankungen/Parasiten auf natürlichen Bestand
Benthos Nahrung, Nährstoffe, Medika-mente
Kein vollständiger Nährstoffabbau und Sauer-stoffmangel mit Auswirkungen auf lokale Benthoslebensgemeinschaft (Förderung von opportunistischen Arten; Absterben spezifi-scher Arten)
Antibiotikaresistenzen
Benthos Einbringung invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten
Benthos ‚Ernten’ natürlicher Muschelsaat Reduktion natürlicher Muschelsaat; Auswir-kungen auf Population und Nahrungskette
Wasser Nährstoffe, Medikamente Beeinträchtigung der Wasserqualität, Eutrophierung
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4.9 Baggergutverklappung
Laut SRU (2004) spielt die Verklappung von Abfällen heute in Nord- und Ostsee keine wesentliche
Rolle mehr. Nachdem bis in die 90er Jahre Klärschlamm oder Industrieabfälle verklappt wurden, ist es
inzwischen ausschließlich Baggergut, das beim Freihalten von Schifffahrtsrinnen anfällt. Die wenigen
Einbringungsorte von Baggergut liegen dabei nach dem CONTIS-Informationssystem des BSH in der
12 Seemeilenzone. Eine Ausnahme bildet ein Gebiet westlich von Sylt, nahe der 12 Seemeilengrenze.
Die Lage der Baggerguteinbringungsorte in Nord- und Ostsee ist den aktuellen Karten des CONTIS-
Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.10 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Baggergutverklappung
Die möglichen ökologischen Folgen der Baggergutverklappung entsprechen den bereits beim Sand- und Kiesabbau beschriebenen Vorgängen. Im Wesentlichen zählt hierzu die Übersandung von Ben-thosorganismen und die Remobilisierung von Schadstoffen. Darüber hinaus sind direkte und indirekte Auswirkungen auf das Schutzgut Fische zum einen über eine Beeinträchtigung von Fischlaich und zum anderen über eine Verringerung der Benthosnahrungsgrundlage zu berücksichtigen. Eine Über-sandung kann zudem Biotopstrukturen nachhaltig verändern.
4.10.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Bag-gergutverklappung
Die folgende Tabelle zeigt die von der Baggergutverklappung potenziell verursachten Auswirkungen auf die Meeresschutzgüter sowie die entsprechenden Wirkfaktoren.
Tabelle 18: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Baggergutverklappung
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Organismen und Laich
Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Zerstörung von Laich; Verringerung des Reproduktionserfolges
Benthos Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Organismen
Absterben von Organismen durch Übersan-dung
Biotoptypen Trübungsfahnen sowie Übersan-dung
Veränderung der Biotopstrukturen
Wasser Remobilisierung von Nähr- und Schadstoffen
Beeinträchtigung der Wasserqualität; Eutrophierung
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4.11 Offshore-Windenergie
Eine neuartige Nutzung des maritimen Raumes stellt die Windenergie dar. Für die kommenden Jahre
deutet sich eine zügige Erschließung insbesondere der deutschen Nordsee an. Mittelfristig sollen in
Nord- und Ostsee bis 2006 insgesamt mind. 500 MW, bis 2010 etwa 2.000 bis 3.000 MW installiert
werden (SRU 2004). Die Lage der geplanten und genehmigten Offshore Windparks in Nord- und Ost-
see ist den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.12 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergie
Die unterschiedlichen Umweltwirkungen durch den Bau und Betrieb von Offshore-Windenergie-
anlagen sind im Detail in einer Vielzahl von Umweltverträglichkeitsstudien beschrieben und standort-
spezifisch bewertet worden. Eine aktuelle und zusammenfassende Beschreibung der potenziellen
Umweltwirkungen findet sich in den Sachverständigengutachten zur Festlegung besonderer Eignungs-
gebiete für Windenergieanlagen (BSH 2005).
4.12.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offsho-re-Windenergieanlagen
Die wesentlichen potenziellen Umweltauswirkungen der Offshore-Windenergie sind in der folgenden
Tabelle zusammengefasst.
Tabelle 19: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Windenergienutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Verdrängung lärmsensitiver Arten
Fische Sedimentumlagerung, Freisetzen von Nährstoffen
Beeinträchtigung, Zerstörung von Fischlaich
Fische Einbringung von Hartsubstrat, Riffeffekte, reduzierter Fischerei-druck
Zunahme der Individuenzahl, ggf. Verschie-bung des Artenspektrums
Fische Einbringung von Schadstoffen (z.B. über Antifoulinganstrich), Leckagen
Beeinträchtigung von Fischen, Akkumulation von Schadstoffen
Meeressäuger Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Physische Schädigung
Scheuchwirkungen / Stress und damit verrin-gerte Fitness
Lebensraumverlust
Maskierung der Kommunikation (z.B. Störung der Mutter-Kalb-Bindung und Verringerung des Reproduktionserfolges)
Meeressäuger Einbringung von Schadstoffen, Leckagen
Akkumulation von Schadstoffen in Tieren, Reduktion der Fitness
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Benthos Gründungs- und Fundamentarbei-ten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Erschütterungen
Freisetzung von Nährstoffen, Re-mobilisierung von Schadstoffen
Verlust von Benthoslebensgemeinschaften
Artenverschiebung sowie Änderung der Benthoslebensgemeinschaften
Benthos Einbringung künstlichen Hartsub-strates
Artenverschiebung
Benthos Einbringung von Schadstoffen, Einbringen von Wartungsabfällen, Leckagen
Schädigung von Benthosorganismen
Benthos Sedimentumlagerungen Beeinträchtigung von Benthoslebensgemein-schaften mit Sensitivität gegen Übersandung
Benthos Bodenverdichtung und Versiege-lung sowie Kolkung
Benthoslebensraumverlust
Biotoptypen Gründungs- und Fundamentarbei-ten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Erschütterungen
Freisetzung von Nährstoffen, Re-mobilisierung von Schadstoffen
Einbringung von künstlichem Hart-substrat
Sedimentumlagerung
Verlust und/oder Veränderung von Habitat- und Biotopstrukturen
See- und Rastvögel Bauverkehr Scheuchwirkung
Temporärer Lebensraumverlust
See- und Rastvögel Anlagenbetrieb mit Lärmemissio-nen sowie Wartung der Anlagen
Scheuchwirkung
Lebensraumverlust
See- und Rastvögel Anlagenbeleuchtung (nachts) Lockwirkung mit Kollision / Vogelschlag
See- und Rastvögel Gründungs- und Fundamentarbei-ten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Freisetzung von Nährstoffen, Re-mobilisierung von Schadstoffen
Beseitigung und Beeinträchtigung von Nah-rungsgrundlagen
Akkumulation von Schadstoffen
Vogelzug Anlagenbeleuchtung (z.B. nachts)
Schaffung einer Barriere
Lockwirkung mit Kollision / Vogelschlag
Ausweichverhalten mit Reduzierung der Fit-ness der Tiere
Wasser Freisetzung von Nähr- und Schad-stoffen (z.B. TBT-Antifoulinganstrich)
Beeinträchtigung der Wasserqualität, Eutrophierung
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Wasser Strömungsänderungen Veränderung der Wasserschichtungen, des Sauerstoffgehaltes (der Wasserqualität)
Boden Bodenverdichtung und Versiege-lung sowie Kolkung
Gründungs- und Fundamentarbei-ten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Sedimentumlagerung
Verlust und/oder Änderung natürlichen Boden-gefüges und der Bodenstruktur
Luft/Klima Regenerative Energiegewinnung Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen
Landschaft Anlagenhöhe und Einsehbarkeit Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Kulturgüter Gründungs- und Fundamentarbei-ten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Beschädigung und/oder Beseitigung von Kul-turgütern (Wracks, Böden mit Archivfunktion)
Mensch Unfall, Schiffbruch Gefährdung menschlichen Lebens
Wechselwirkungen Schiffskollision mit sekundären Umweltfolgen
Insbesondere Schadstoff- und Ölverschmut-zung der anderen Schutzgüter
4.13 Offshore-Plattformen
Bei den Plattformen in der AWZ und im Küstenmeer ist in sechs verschiedene Arten von Plattformen
zu unterscheiden: Förderplattformen für Erdöl, Förderplattformen für Erdgas, Verdichterplattformen,
existierende Messplattformen oder geplante Messplattformen sowie außer Betrieb befindliche ehema-
lige Förderplattformen. Die Gewinnung von Erdgas und Erdöl findet im Bereich der deutschen AWZ
nur in der Nordsee und dazu in sehr geringem Maße statt. Eine Erdgas-Förderplattform befindet sich
im äußersten Nordwesten der Nordsee-AWZ, nahe der Doggerbank. Die hier geförderte Gasmenge ist
im Vergleich zur Gesamtförderung der Nordsee verschwindend gering. Sie beläuft sich auf 300 Mio.
m³ pro Jahr, bzw. 0,2 % der in der gesamten Nordsee geförderten Menge (OSPAR 2000). Bei den
Erdgastiefbohrungen werden aus technischen Gründen Chemikalien eingesetzt, die unterschiedlich
hohe Umweltrelevanz besitzen können (SRU 2004). Der OSPAR-Beschluss 2002/2 sieht hierzu eine
Kontrolle der verwendeten Chemikalien vor.
Ebenfalls im Bereich der deutschen Nordsee befinden sich zwei Verdichterplattformen entlang von
Trockengaspipelines (nordwestlich und südöstlich vom Norderschillgrund) und zwei weitere Mess-
plattformen (jeweils nördlich von Borkum und Helgoland), eine weitere ist in Planung (westlich von
Sylt). Im Bereich der deutschen Ostsee-AWZ ist eine Messplattform im Bereich Kriegers Flak ge-
plant, weitere Plattformen existieren in der Ostsee-AWZ nicht. Die Lage der existierenden und geplan-
ten Offshore-Plattformen in Nord- und Ostsee ist den aktuellen Karten des CONTIS-Informations-
systems des BSH zu entnehmen.
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4.14 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Plattformen
Die Beeinträchtigungen der Meersumwelt durch Offshore-Plattformen lassen sich in drei Bereiche gliedern. Hierzu zählen die bau- und anlagebedingten Wirkungen, die betriebsbezogenen Wirkungen sowie die indirekten Nebenwirkungen des Betriebs.
Die bau- und anlagebezogenen Wirkungen können zum großen Teil der für Offshore-Windenergiewirkungen aufgestellten Tabelle entnommen werden. Hierzu zählen Lärmemissionen während des Baus genauso wie die Risiken für Schiffs- und Vogelkollisionen.
Die betriebsbezogenen Wirkungen bei Plattformen der Öl- und Gasindustrie sind v.a. die Risiken der luft- und wasserseitigen Emission von Schadstoffen, insbesondere von Ölen, Wasch- und Schmierstof-fen in den Wasserkörper.
Zu den indirekten Nebenwirkungen des Betriebs zählt insbesondere der intensive Schiffs- und Flug-verkehr einschließlich der zwangsläufig damit verbundenen Verlärmungs- und Verschmutzungsrisi-ken. Im Einzelnen sind die potenziellen Auswirkungen der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
4.14.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offsho-re-Plattformen
Die folgende Tabelle zeigt die von Offshore-Plattformen potenziell verursachten Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den entsprechenden Wirkfaktoren auf.
Tabelle 20: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Plattformen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Verdrängung lärmsensitiver Arten
Fische Sedimentumlagerung, Freisetzen von Nährstoffen
Beeinträchtigung, Zerstörung von Fisch-laich
Fische Einbringung von Hartsubstrat, Riffef-fekte, reduzierter Fischereidruck
Zunahme der Individuenzahl, ggf. Ver-schiebung des Artenspektrums
Fische Einbringung von Schadstoffen (z.B. über Antifoulinganstrich), Leckagen
Beeinträchtigung von Fischen, Akkumula-tion von Schadstoffen,
Meeressäuger Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Physische Schädigung
Scheuchwirkungen / Stress und damit verringerte Fitness
Lebensraumverlust
Maskierung der Kommunikation (z.B. Stö-rung der Mutter-Kalb-Bindung und Verrin-gerung des Reproduktionserfolges)
Meeressäuger Einbringung von Schadstoffen, Leck-agen
Akkumulation von Schadstoffen in Tieren, Reduktion der Fitness
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Benthos Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Erschütterungen
Freisetzung von Nährstoffen, Remo-bilisierung von Schadstoffen
Beseitigung von Benthoslebensgemein-schaften
Artenverschiebung sowie Änderung der Benthoslebensgemeinschaften
Benthos Einbringung künstlichen Hartsubstra-tes
Artenverschiebung
Benthos Einbringung von Schadstoffen, Ein-bringen von Wartungsabfällen, Le-ckagen
Schädigung von Benthosorganismen
Benthos Sedimentumlagerungen Beeinträchtigung von Benthoslebensge-meinschaften mit Sensitivität gegen Über-sandung
Benthos Bodenverdichtung und Versiegelung sowie Kolkung
Benthoslebensraumverlust
Biotoptypen Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Erschütterungen
Freisetzung von Nährstoffen, Remo-bilisierung von Schadstoffen
Einbringung von künstlichem Hart-substrat
Sedimentumlagerungen
Verlust und/oder Veränderung von Habi-tat- und Biotopstrukturen
See- und Rastvögel Bauverkehr Scheuchwirkung
Temporärer Lebensraumverlust
See- und Rastvögel Anlagenbetrieb mit Lärmemissionen sowie Wartung der Anlagen
Scheuchwirkung
Lebensraumverlust
See- und Rastvögel Anlagenbeleuchtung (nachts) Lockwirkung mit Kollision / Vogelschlag
See- und Rastvögel Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Freisetzung von Nährstoffen, Remo-bilisierung von Schadstoffen
Beseitigung und Beeinträchtigung von Nahrungsgrundlagen
Akkumulation von Schadstoffen
Vogelzug Anlagenbeleuchtung (z.B. nachts) Lockwirkung mit Kollision / Vogelschlag
Ausweichverhalten mit Reduzierung der Fitness der Tiere
Wasser Freisetzung von Nähr- und Schad-stoffen (z.B. TBT-Antifoulinganstrich)
Beeinträchtigung der Wasserqualität, Eutrophierung
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Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Wasser Strömungsänderungen Lokale Veränderung der Wasserschich-tungen
Boden Bodenverdichtung und Versiegelung sowie Kolkung
Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Sedimentumlagerung
Verlust und/oder Änderung natürlichen Bodengefüges und der Bodenstruktur
Landschaft Anlagenhöhe und Einsehbarkeit Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Kulturgüter Gründungs- und Fundamentarbeiten sowie ggf. Baufeldnivellierung
Beschädigung und/oder Beseitigung von Kulturgütern (Wracks, Böden mit Archiv-funktion)
Mensch Unfall, Schiffbruch Gefährdung menschlichen Lebens
Wechselwirkungen Schiffskollision mit sekundären Um-weltfolgen
Insbesondere Schadstoff- und Ölver-schmutzung der anderen Schutzgüter
4.15 Rohrleitungen und Stromkabel
Bei den in der AWZ eingerichteten und geplanten linienförmigen technischen Elementen sind insbe-sondere Rohrleitungen und Kabel zu nennen. Rohrleitungen im Sinne von Produktenleitungen dienen zum Transport von Gas, Öl, aber auch sonstigen Stoffen, wobei für die deutsche AWZ der Nordsee gerade der bereits bestehende Gastransport eine hervorgehobene Rolle spielt. Ein Transport des Pro-duktes Gas erfolgt als Trockengas sowie als Kondensat; ein Transport als Flüssiggas findet in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee bisher nicht statt. Als vorhandene Pipelines sind die Transit-Rohrleitungen NORDPIPE, EUROPIPE I und EUROPIPE II in der Nordsee-AWZ zu nennen, die Gas in trockener Form aus norwegischen Gasfeldern nach Deutschland führen und in Niedersachsen an-landen (vgl. BSH 2005). Entsprechende Abnahmeterminals für diese Rohrleitungen bestehen in Em-den und in Dornum (vgl. ebd.).
Zwei weitere jedoch nicht in Deutschland anlandende Transitrohrleitungen durchqueren die deutsche Nordsee-AWZ im Bereich der zentralen deutschen Bucht sowie der äußeren AWZ. Sie transportieren Gas nach Frankreich (Dünkirchen) und Belgien (Zeebrügge). Darüber hinaus und ausgehend von einer Erdgasförderplattform im Bereich der Grenze zwischen dem deutschen Teil der Doggerbank und der deutschen äußeren AWZ führt eine Pipeline zum Transport von Kondensat südwärts in Richtung nie-derländische Küste.
Zwei zusätzliche Rohrleitungen zum Transport von Gasprodukten, die die deutsche Nordsee-AWZ in Bereichen entlang der Doggerbankausläufer auf zusammen insgesamt etwa 60-70 km queren sollen, befinden sich in Planung. Neue Erdgas-Förderstationen und die dazugehörigen Festlandanbindungen könnten zusätzlich in den nächsten Jahrzehnten errichtet werden (WIRTZ, SCHUCHARDT 2003).
Konstruktionstechnisch bestehen die bisher verlegten Pipelines aus Stahlrohrstücken mehrerer Meter
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Länge und mit einem Durchmesser von maximal einem Meter (vgl. BSH 2005). Die Stahlwand ist von einer ca. 10 cm dicken Betonschicht umgeben, um das nötige Senkgewicht für die Leitung zu erzeu-gen. Insgesamt weist die Rohrkonstruktion einen Durchmesser mit Stahlhülle und Betonmantel von ca. 1,20 m auf. Die Rohrleitung wird in der Regel auf den Meeresboden herabgelassen, in einzelnen Fäl-len auch in den Untergrund eingespült oder mit Schotter und Kies abgedeckt, um Stabilität zu gewähr-leisten oder entsprechenden Auftrieb zu verhindern. Die Verlegung erfolgt von einem speziellen Ver-legeschiff aus, welches von Schleppern begleitet und durch entsprechend fortgeführte Verankerung im Meeresboden die Route entlang fährt. Durch Sonararbeiten wird die genaue Verlegung der Konstruk-tion kontrolliert.
Neben den Rohrleitungen ist eine Reihe von Seekabeln in Planung oder existiert bereits. Seekabel lassen sich wiederum in Daten- (Kommunikationskabel) und Energiekabel (Starkstromkabel) untertei-len. Datenkabel durchziehen die deutsche Nordsee-AWZ vorwiegend in Richtung von Südwest nach Nordost sowie in Nord-Süd-Richtung. Eine Bündelung scheint insbesondere im Bereich nord-nord-westlich der Insel Norderney in die AWZ hineinführend vorzuliegen. Für die Datenübertragungskabel werden zunehmend moderne Glasfaserkabel mit einer geringeren Störanfälligkeit und höherer Über-tragungsleistung eingesetzt (vgl. BSH 2005).
Stromkabel sind in der deutschen Nordsee-AWZ bisher erst in Planung. Dabei handelt es sich insbe-sondere um so genannte Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungskabel, mit einem Gewicht von ca. 60 kg/m, einer Übertragungsspannung von 600 kV und einem Gesamtdurchmesser von ca. 13 cm. Diese Kabel stellen den von der Konstruktion her bisher bestmöglichen umweltschonenden Stand der Technik dar (vgl. ebd.). Im Zuge ihrer Verlegung von Schiff aus werden die Kabel auf den Boden versenkt und ca. 1 m in den Meeresboden eingespült (vgl. ebd.). Diese Kabel dienen in erster Linie der Heranführung von Strom aus Norwegen in die Niederlande und nach Deutschland. Demnächst wird das ca. 540 km lange NorNed-Unterwasserkabel (HGÜ-Verbindung) von Norwegen ins niederländi-sche Emshaven (Nahe Emden) geführt. Des Weiteren ist ein HGÜ-Kabel von Norwegen nach Bruns-büttel geplant (VIKING). Darüber hinaus befindet sich eine Reihe von Stromkabeln zur Abführung von Energie aus den geplanten Offshore Windparks in Planung.
In der Ostsee-AWZ sind Gaspipelines bisher erst in Planung, wobei deren Verlauf die Ostsee-AWZ insbesondere in den Bereichen nördlich und östlich von Rügen betreffen wird. Eine weitere geplante Trasse soll den Bereich der Kadetrinne schneiden. Neben diversen existierenden und geplanten Tras-senverläufen von Daten- und Energiekabeln sind die zwei Bündelungsbereiche von Rostock bis Falster sowie Fehmarn/Lolland hervorzuheben. Eine Vielzahl von existierenden sowie geplanten Kabeln und Rohrleitungen betrifft insbesondere das Küstenmeer. Von dem Vertreter der Telekom wurde auf dem Scoping-Termin in Rostock mit Datum vom 10. Mai 2005 ausgeführt, dass teilweise noch Kabel exis-tieren und in den Planungsgrundlagen berücksichtigt wurden, die bereits außer Betrieb gestellt wur-den.
Die Lage der geplanten und existierenden Rohrleitungen und Seekabel in Nord- und Ostsee ist den
aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH (2005) zu entnehmen.
4.16 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Rohrleitungen und Stromkabel
Die Verlegung der Rohrleitungen und Stromkabel hat ähnliche Auswirkungen wie die Sedimentex-
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traktion. Die anlagebedingte Verlegung/Einspülung der Leitungen und Kabel sowie die baubedingten
Sedimentumlagerungen verursachen direkte Störungen bzw. den Verlust von benthischen Gemein-
schaften einschließlich der bodennah lebenden Fische sowie eine Beeinträchtigung von Biotoptypen
und -strukturen. Darüber hinaus sind Auswirkungen auf Fischlaich zu vermuten. Die Wiederbesied-
lung kann, je nach Artenzusammensetzung, nach ein bis zwei Jahren abgeschlossen sein (FRITZSCHE
1993). Eine Einspülung der Leitungen und dadurch bedingte Remobilisierung von Schad- und Nähr-
stoffen kann aber auch eine Beeinträchtigung der Wasserqualität nach sich ziehen. Ebenso können
Kulturgüter durch die direkten Verlegearbeiten beeinträchtigt werden. Das Schutzgut See- und Rast-
vögel wiederum kann zumindest durch einen temporären Lebensraumverlust im Hinblick auf Bautä-
tigkeiten über dem Wasserspiegel betroffen sein.
Während des Betriebs von Stromkabeln können bei Gleichstromübertragung elektromagnetische Fel-
der um das Kabel herum entstehen. Bei einem Leiter mit 500 MW Transportleistung entspricht die
Feldstärke in einer Entfernung von 6 m noch der des Erdmagnetfelds. KULLNICK, MARHOLD (2000)
gehen allerdings nicht davon aus, dass solche Kabeltrassen eine Barrierewirkung auf wandernde
Fischarten haben. Die neuerdings zur Verwendung kommenden so genannter Flat-Type HGÜ-Kabel
bilden keine umweltrelevanten Außenfelder aus (WIRTZ, SCHUCHARDT 2003). Durch geringe Tempe-
raturerhöhungen im schmalen Bereich der Umgebung des Kabels intensiviert sich potenziell der Stoff-
umsatz von Bakterien und der wirbellosen Infauna. Die winterliche Mortalität der Infauna ist wahr-
scheinlich reduziert. Auch hier sind eine Reihe von Kabeln in Planung, die z.B. im Bereich von ge-
planten Schutzgebieten ein erhöhtes Konfliktpotenzial im Hinblick auf wertvolle Biotoptypen des
Benthos aufweisen können.
Neben der eigentlichen Verlegung von Leitungen und Kabeln sowie den elektromagnetischen Feldern
sind auch mögliche Leckagen und damit verbunden entsprechende Stoffaustritte nicht unmittelbar
auszuschließen. Mögliche Störfälle können Auswirkungen auf die Schutzgüter Fische und Meeressäu-
ger nach sich ziehen.
4.16.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Rohrlei-tungen und Seekabeln
Die folgende Tabelle zeigt die von Rohrleitungen und Seekabeln ggf. ausgehenden Umweltauswir-
kungen auf die einzelnen Schutzgüter sowie die Wirkfaktoren.
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Tabelle 21: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Rohrleitungen und Seekabel
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Verlegung der Leitung auf dem Mee-resboden
Einspülung und/oder Überdeckung der Leitung und angrenzender Berei-che mit gesondertem Substrat gegen Aufschwemmung
Verdrängung bodennah lebender Fische
Zerstörung von Fischlaich
Fische Elektromagnetische Felder Barrierewirkung
Fische Leckagen / Stoffaustritt Fischverlust / Zerstörung von Fischlaich
Meeressäuger Lärmemissionen in der Bauphase Temporärer Lebensraumverlust
Temporäre Maskierung der Kommunikati-on
Meeressäuger Elektromagnetische Felder Barrierewirkung
Meeressäuger Leckagen / Stoffaustritt Verlust von Individuen
Benthos Verlegung der Leitung auf dem Mee-resgrund
Einspülung und/oder Überdeckung der Leitung und angrenzender Berei-che mit gesondertem Substrat gegen Aufschwemmung
Beseitigung von Benthoslebensgemein-schaften
Beeinträchtigung von Benthoslebensgem.
Veränderung des Artenspektrums durch Einbringung von Hartsubstrat
Biotoptypen Verlegung der Leitung auf dem Mee-resgrund
Einspülung und/oder Überdeckung der Leitung und angrenzender Berei-che mit gesondertem Substrat gegen Aufschwemmung
Beseitigung und/oder Beeinträchti-gung/Veränderung von Biotoptypen und Biotopstrukturen
See- und Rastvögel Verlegearbeiten über dem Wasser-spiegel; Lärmemissionen
Temporärer Lebensraumverlust
Wasser Einspülung der Leitungen und Kabel und dadurch bedingte Remobilisie-rung von Schad- und Nährstoffen
Beeinträchtigung der Wasserqualität
Kulturgüter Verlegung der Leitung auf dem Mee-resgrund
Einspülung und/oder Überdeckung der Leitung und angrenzender Berei-che mit gesondertem Substrat gegen Aufschwemmung
Beschädigung und/oder Beseitigung von Kulturgütern (Wracks, Böden mit Archiv-funktion)
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4.17 Militärische Nutzungen
Die Deutsche Marine und die Luftwaffe nutzen große Gebiete der AWZ für militärische Zwecke. Da-
zu gehören U-Boottauchgebiete, Luftwarngebiete und Schießgebiete, Torpedo-Übungsgebiete, Ü-
bungsgebiete für Minenjagd sowie geheim gehaltene U-Boot-Routen. Die militärischen Übungen be-
schränken sich im Allgemeinen auf Stunden oder wenige Tage. Die Übungszeiten und die dafür ge-
nutzten Räume werden den übrigen Meeresnutzern aus Geheimhaltungsgründen erst kurz vor Ü-
bungsbeginn mitgeteilt. Gleichwohl gibt es einzelne großflächige Räume, die die Übungsgebiete
grundsätzlich eingrenzen. Ein U-Boottauchgebiet sowie ein Torpedoübungsgebiet befindet sich nord-
westlich von Helgoland im Übergangsbereich vom Küstenmeer in die Nordsee-AWZ. Ein weiteres U-
Boottauchgebiet liegt westlich der Tiefwasserreede in der Nordsee-AWZ zwischen den beiden Ver-
kehrstrennungsgebieten gelegen. Als Luftwarngebiet ist ein Bereich östlich von Rügen gekennzeich-
net. Darüber hinaus befinden sich Schießgebiete westlich vor Sylt und nordwestlich von Helgoland ca.
100 km in die Nordsee-AWZ reichend. In der Ostsee-AWZ befinden sich Schießgebiete im Bereich
der Eckernförder und der Kieler Bucht sowie nördlich des Adlergrundes und schließlich nordwestlich
der Oderbank. Im Bereich der Nordsee-AWZ ist an der Grenze zwischen dem Küstenmeer und der
AWZ westlich von Sylt ein ehemaliges Munitionsversenkungsgebiet bekannt. Weitere Munitionsver-
senkungsgebiete finden sich in den Küstenmeeren.
Die Vertraulichkeit der Raumansprüche seitens des Militärs behindert offene Raumordnungsüberle-
gungen (BUCHHOLZ, KRÜGER 2004). Die Lage der militärischen Übungsgebiete in Nord- und Ostsee
ist den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.18 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch militärische Nutzungen
Aufgrund der nur temporären militärischen Nutzung entstehen mit anderen Nutzungen wie der Fische-
rei und dem Seeverkehr kaum Konflikte. Vergleichbares gilt offenbar auch im Hinblick auf Umwelt-
beeinträchtigungen. Dem Fregattenkapitän Nicolaisen zufolge (Scoping-Termin zur Raumordnung in
der Nordsee 2005) führen Marine und Luftwaffe während ihrer Übungen keine explosionsbedingten
Lärmemissionen im Wasserkörper herbei. Die Umwelteinwirkungen der Marine wären demzufolge
unter Schifffahrt zu subsumieren. Zudem werden sowohl in den Bereichen der U-Boottauchgebiete
wie auch in der gesamten restlichen AWZ keine taktischen Übungen und damit keine Sonarübungen
durchgeführt, weshalb auch hier größere Unterwasserlärmemissionen ausgeschlossen werden können.
Die nicht direkt einer jetzigen militärischen Nutzung anzulastenden ehemaligen Munitionsversen-
kungsgebiete lassen eine mögliche Remobilisierung von Schadstoffen und damit auf Dauer gesehen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser bzw. Wasserqualität und Fische erwarten. Der Luftwaffe
sind zumindest erhebliche Scheuchwirkungen auf rastende Seevögel zuzuschreiben.
155
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4.18.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen militärischer Nutzungen
Folgende Tabelle zeigt die von militärischen Nutzungen potenziell ausgehenden Auswirkungen auf
die Schutzgüter sowie die entsprechenden Wirkfaktoren.
Tabelle 22: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf militärische Nutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Ehemalige Munitionsversenkung mit potenzieller Remobilisierung von Schadstoffen
Schadstoffakkumulation durch Fische; Be-einträchtigung der Fitness; ggf. Aufnahme lethaler Dosen und Individuenverlust
See- und Rastvögel Lärmemissionen durch Schieß-übungen (über Wasser)
Explosionen durch Schießübungen (über Wasser)
Scheuchwirkungen und temporärer Lebens-raumverlust
Individuenverlust
Wasser Ehemalige Munitionsversenkung mit potenzieller Remobilisierung von Schadstoffen
Beeinträchtigung der Wasserqualität
4.19 Wissenschaftliche Nutzungen
Im Bereich der deutschen AWZ findet eine Vielzahl von wissenschaftlichen Nutzungen statt, die teils
über orstfeste Einrichtungen, hauptsächlich aber über mobile Stationen erfolgt. Eine exakt abschlie-
ßende und vollständige Lokalisierung der wissenschaftlichen Nutzungen liegt bisher nicht vor. Eine
Abschätzung potenziell für die wissenschaftliche Nutzung relevanter und bedeutender Räume gestaltet
sich äußerst schwierig. Gleichwohl sind aus theoretischer Sicht ähnliche Schutzgut-Wirkfaktor-
Auswirkungsketten zu erwarten wie sie auch für andere Nutzungen (insbesondere seitens ortsfester
Anlagen oder mobilem Schiffsverkehr, Fischereinutzung etc.) zu erwarten sind. An dieser Stelle sei
aufgrund des Daten- und Informationsmangels deshalb auf die Ausführungen zu anderen Nutzungsar-
ten verwiesen.
4.20 Auswirkungen der genannten Nutzungen auf Schutzgebiete
Die bezogen auf die einzelnen Meeresschutzgüter konstatierten Auswirkungen sollen in diesem Ab-schnitt noch einmal gesondert und querschnittsorientiert auf geplante Schutz- und naturschutzfachlich wertvolle Gebiete übertragen und (teilweise) auch lokalisiert werden.
Die durch die Fischerei potenziell hervorgerufenen Auswirkungen auf die Meeresumwelt lassen sich bisher, aufgrund des weitgehenden Fehlens räumlicher Nutzungsaussagen der Fischerei, nur generali-siert beschreiben. Gleichwohl wird eine potenzielle Fischereinutzung auch in Schutz- oder sonstigen naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten ungleich intensivere Auswirkungen nach sich ziehen als dies außerhalb entsprechender Bereiche der Fall sein wird. Konflikte der Seeverkehrsnutzung mit 156
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dem Naturschutz können sich insbesondere in den Bereichen der geplanten Schutzgebiete ergeben. Hervorzuheben sind der Borkumer Riffgrund sowie die Gebiete nördlich von Fehmarn und die Ka-detrinne, in denen eine Vielzahl von Schiffsbewegungen festzustellen ist. Aber auch die Reede und der empfohlene Schifffahrtsweg im geplanten Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht weist ein entspre-chendes Konfliktpotenzial auf. Die bereits oben genannten generellen Umweltauswirkungen des Schiffsverkehrs können hier in besonderem Maße Gefahren für den Meeresnaturschutz nach sich zie-hen. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen der Nutzung von Rohstoffressourcen wie Sand und Kies ergibt sich auch im Umfeld oder innerhalb der geplanten Schutzgebiete Sylter Außenriff für die Nord-see-AWZ und Adlergrund für die Ostsee-AWZ. Geplante Windenergiefelder in oder in unmittelbarem Umfeld zu Schutzgebieten bergen ebenfalls ein entsprechendes Beeinträchtigungspotenzial. Auf dem Gebiet der Doggerbank sind potenzielle Auswirkungen von Plattformen auf den Meeresnaturschutz nicht auszuschließen. Im Hinblick auf geplante Gaspipelines ergeben sich z.B. durch die Trassenfüh-rungen im Bereich der Doggerbank in der Nordsee-AWZ sowie für die Schutzgebiete Kadetrinne und westliche Rönnebank sowie Pommersche Bucht mit Oderbank in der Ostsee-AWZ potenzielle Aus-wirkungen auf Naturschutzfachbelange. Gleiches gilt für neue und geplante Seekabel in naturschutz-fachlich wertvollen Bereichen (z.B. Borkumer Riffgrund sowie Sylter Außenriff und Pommersche Bucht mit Oderbank). Insbesondere in und in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutzgebieten (Sylter Außenriff sowie Pommersche Bucht mit Oderbank) sowie in Arealen mit einer sehr hohen Dichte von See- und Rastvögeln sind Konflikte mit militärischen Nutzungen als Schieß- sowie Luftwarngebiete relevant.
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5 Ermittlung von raumordnerischen Ziel- und Grundsatzanforderungen des Natur-schutzes an andere Nutzungen
Eine der Leitvorstellung ‚Nachhaltigkeit’ in § 1 Abs. 2 ROG verpflichtete Raumordnung in der AWZ hat auch bei der Steuerung anderer Nutzungen generell nicht nur wirtschaftliche (oder soziale), son-dern insbesondere auch ökologische Funktionen mit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch au-ßerhalb möglicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Schutz der Meeresnatur, und hier aus-drücklich bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die oben genannten anderen Nutzungen, ökologische naturschutzfachliche Aspekte zu integrieren sind. Deshalb zeigt der hier vor-liegende Abschnitt potenzielle fachliche Anforderungen des Naturschutzes an andere Nutzungen auf. Die im Rahmen der Raumordnung aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutenden anderen Nutzungsan-sprüche beziehen sich auf die Fischerei, den Schiffsverkehr, Sand- und Kiesabbau, Marikulturen, Bag-gergutverklappungen, Offshore-Windenergienutzung, Öl- und Gasgewinnung (Plattformen) mit der entsprechenden Infrastruktur wie z.B. Produktenleitungen, Stromkabel und militärische Nutzungen.
Der vorangegangene Abschnitt hat bereits das aus naturschutzfachlicher Sicht bestehende Konfliktpo-tenzial zwischen Naturschutzbelangen und anderen Nutzungen dargestellt. Hierbei wurde zunächst eine möglichst umfassende und detaillierte Gesamtschau der Konflikte aufgezeigt, die innerhalb der Raumordnung jedoch gegebenenfalls nicht vollständig aufgegriffen werden kann. Dies liegt daran, dass innerhalb einer Raumordnung in der AWZ lediglich die dem Maßstab angemessenen, großräumig bedeutsamen Konfliktfelder gelöst werden können. Darüber hinaus werden jedoch auch umfassendere Lösungen auf übergeordneter, insbesondere politischer Ebene wie z.B. eventuelle Änderungen interna-tionaler Vereinbarungen angesprochen, da der Raumordnung nicht allein ein planerischer, sondern auch ein programmatischer Charakter innewohnt. Deshalb soll dieser übergeordnete Regelungsbedarf in der deutschen Raumordnung zumindest adressiert werden, auch wenn die Raumordnung allein dies nicht abschließend regeln kann. Umgekehrt kann die Lösung besonders kleinräumiger Konfliktfelder nicht innerhalb der Raumordnung behandelt werden bzw. bleibt einer fallweisen Genehmigung und Zulassung von Einzelprojekten und -nutzungen vorbehalten. Die Anforderungen aus Naturschutzsicht an kleinräumige Lösungen werden hier nicht näher thematisiert.
5.1 Generelle naturschutzfachliche begleitende Aussagen zu Planungen der Raum- und Nutzungsstruktur
Zunächst einmal sind wirtschaftliche Nutzungen in der AWZ generell räumlich so zu ordnen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert werden und in ausreichendem Maße Vorsorge vor einer Über-inanspruchnahme von natürlichen biotischen und abiotischen Ressourcen getroffen wird. Der Charak-ter des Naturraums AWZ mit seiner Weite und Barrierefreiheit sowie mit seinen für ihn typischen Lebensräumen soll geschützt werden (vgl. auch das abschließende Kapitel 7).
Bei der Ausweisung von anderen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten soll generell auf eine sparsame Flächeninanspruchnahme geachtet werden. Dies erscheint gerade für eine Raumplanung in der AWZ von besonderer Bedeutung, da wegen der enormen Ausdehnung der Meere und aufgrund des fehlen-den ‚Dämpfungsfaktors’ der Bodenpreise die Gefahr einer zu großzügigen Nutzflächenausweisung besteht (vgl. hier und im Weiteren BUCHHOLZ 2004). Die Verteilung von Nutzungsansprüchen soll dem Prinzip einer Konzentration an wenigen, möglichst weit voneinander entfernten Standorten fol-
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gen. Darüber hinaus sind Nutzungskombinationen anzustreben, allerdings ausschließlich, um insge-samt den Charakter einer weitgehend extensiven, relativ ‚nutzungsarmen’ See- und Meereslandschaft zu erhalten.
Vorrang- und Vorbehaltsansprüche anderer Nutzungen sollen sich am realen Bedarf und an möglichst exakten Bedarfsprognosen orientieren. Im Rahmen des Prozesses der Aufstellung eines Raumord-nungsplanes oder -programms sollen in diesem Zusammenhang auch umweltfreundliche Substituti-onsmöglichkeiten und Alternativen geprüft werden, die ebenfalls helfen, den Bedarf zu befriedigen, gleichzeitig jedoch auch Reduktionsmöglichkeiten bezogen auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ande-rer Nutzungen eröffnen (z.B. das Potenzial zur Substitution von Kiesgewinnung durch landseitiges Baustoffrecycling etc.). Dies dient insgesamt dem Prinzip eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Meer und seinen Ressourcen.
Im Hinblick auf Art. 20 a GG und aufgrund eines noch zu erwartenden Informationszuwachses zur Meeresumwelt und -natur soll bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für andere Nutzungen auch eine gewisse räumliche Disponibilität für künftige Schutzentscheidungen erhalten bleiben (vgl. BUCHHOLZ 2004). Im Rahmen der Abwägung sollen bei noch nicht abschließend gesi-cherten Informationen zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimmter Kompartimente der Meeresnatur gegebenenfalls Herabstufungen von Vorrang- oder Vorbehaltsansprüchen anderer Nut-zungen vorgenommen werden.
Beeinträchtigungen durch Nutzungen sollen soweit wie möglich minimiert und unvermeidbare Beein-trächtigungen ausgeglichen werden. Im Hinblick auf § 14 m UVPG und die daraus resultierenden An-forderungen, sind die erheblichen Umweltauswirkungen von Nutzungen zu überwachen.
5.2 Fischerei
Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Raumordnung soll sich für eine dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtete fischereiwirtschaftliche Nutzung der AWZ bei den dafür zuständigen internationalen Gremien einsetzen. Hierzu zählt insbesondere, dass eine fischereiwirtschaftliche Nut-zung der deutschen AWZ nur insoweit erfolgen soll, als dass die Reduzierung der Bestandsgrößen von bestimmten Fischarten diesseits einer kritischen Schwelle bleibt und die für die Reproduktion notwen-digen Populationsgrößen gesichert werden. Im Rahmen der Raumordnung soll ggf. überprüft werden, inwieweit eine räumliche Konzentration der fischereiwirtschaftlichen Nutzung auf näher zu bestim-mende Gebiete und gegebenenfalls auch eine zeitliche Konzentration bzw. Einschränkung erfolgen kann. Darüber hinaus soll eine fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht in naturschutzfachlich bedeu-tenden Gebieten stattfinden, die den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie der Meeressäuger und See- und Rastvögel beinhalten. Insbesondere Stellnetzfischerei soll nicht in für See- und Rastvögel besonders bedeutsamen Bereichen erfolgen. Ein Beifang von Meeressäugern, z.B. von Schweinswalen, soll im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
5.3 Schiffsverkehr
Jenseits einer raumordnerischen Steuerung sollte die Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) die Initiative ergreifen, um zumindest in den
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hochfrequentierten Verkehrstrennungsgebieten der europäischen/deutschen AWZ Möglichkeiten für ein Seeverkehrsüberwachungs- und Lotsensystem zu schaffen. Dies dient dem Ziel, Schiffshavarien mit erheblichen möglichen Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem vorzubeugen. Betriebsbedingte Öl- und Schadstoffeinleitungen sowie Luftschadstoff- und Lärmemissionen sollen im Sinne des Ein-satzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden. Die betriebsbedingte Öl- und Schadstoffeinleitung sowie das Ablassen von Schiffsballastwasser (als Faktor zur Einbringung invasiver Arten) soll in der gesamten deutschen AWZ oder, bis sich für die gesamte AWZ eine inter-nationale Vereinbarung umsetzen lässt, zumindest im Bereich von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie der Meeressäuger und See- und Rastvögel ausgeschlossen werden.
5.4 Sand- und Kiesabbau
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch direkte Sand- und Kiesentnahme ist auszuschließen. Darüber hinaus soll Sand- und Kiesabbau im Sinne des Vorsorge-prinzips soweit von naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten getrennt ausgewiesen werden, dass weder Beeinträchtigungen durch Trübungsfahnen und Übersandung noch durch erhebliche Lärmim-missionen zu besorgen sind. Eine Entnahme von Sand und Kies soll so erfolgen, dass Reststrukturen in ausreichendem Maße erhalten bleiben und eine schnellere Wiederbesiedlung durch Meeresfauna und -flora möglich ist. Sand- und Kiesentnahmenutzungen sollen räumlich und zeitlich konzentriert erfolgen, um damit eine prinzipiell ‚nutzungsarme’ möglichst offene See- und Meereslandschaft zu sichern. Ein Abbau soll möglichst nur außerhalb der für die Meeresfauna sensitiven Zeiträume (z.B. außerhalb besonderer Reproduktionszeiträume von Meeressäugern etc.) erfolgen. Erhebliche unver-meidbare Beeinträchtigungen der Meeresnatur und -landschaft durch Sand- und Kiesentnahme sollen ausgeglichen werden. Sand- und Kiesentnahmenutzungen sollen nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen Schadstoff- und Nährstoffbelastungen des Sediments und damit eine mögliche Remobilisie-rung von Schad- und Nährstoffen sicher auszuschließen sind. Betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.5 Marikulturen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch Einbringung von Mari-kulturen ist auszuschließen. Eine Standortwahl für Marikulturen soll dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Konzentration und Kombination mit anderen Nutzungen auf wenigen Standorten fol-gen, um damit eine prinzipiell ‚nutzungsarme’ möglichst offene See- und Meereslandschaft dauerhaft zu sichern. Die durch Marikultur möglichen Nährstoff- und Medikamenteneinträge in den unmittelba-ren Wasserkörper sollen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich redu-ziert werden. Gleichfalls soll ein Einbringen invasiver Arten sowie ein ‚Ausbruch’ von Kulturarten
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durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik möglichst ausgeschlossen werden.
5.6 Baggergutverklappung
Ein Verklappung von Baggergut in der AWZ sollte aus naturschutzfachlicher Sicht auch künftig mög-lichst ausgeschlossen bleiben. Wird dennoch in Zukunft eine Baggergutverklappung in der AWZ not-wendig, so dann ausschließlich in den Fällen, in denen eine Verbringung innerhalb der 12-Seemeilenzone mit wesentlich größeren Auswirkungen auf die Meeresnatur verbunden wäre. Aus-schließlich in diesen Fällen soll dann über eine Kombination von Nutzungen zur Sand- und Kiesge-winnung mit anschließender Wiederverfüllung über Baggergut befunden werden. Eine Verklappung von Baggergut mit hohem Nährstoffgehalt oder mit Schadstoffen sollte generell nicht in der AWZ, sondern stattdessen auf dem Wege einer landseitigen Beseitigung erfolgen.
5.7 Offshore-Windenergie
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger, See- und Rastvögel und für den Vogelzug durch Offshore-Windenergienutzungen soll ausgeschlossen werden. Eine Ausweisung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Offshore-Windenergie soll zudem möglichst flächensparend erfolgen und sie soll die erforderlichen Sicherheits- und ggf. Pufferabstände zu entsprechenden Schiffsverkehrsrouten (hier insbesondere zu den Seeverkehrstrennungsgebieten) berücksichtigen, um Havarierisiken weitestge-hend auszuschließen. Ebenfalls aufgrund von Havarierisiken sollte eine Kombination von Offshore-Windenergienutzungen mit fischereiwirtschaftlichen Nutzungen ausgeschlossen werden. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.8 Offshore-Plattformen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten, insbesondere für den Vogelzug, ist möglichst auszuschließen. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemis-sionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.9 Rohrleitungen und Stromkabel
Rohrleitungs- und Stromkabeltrassen sind so zu planen, dass eine Inanspruchnahme von naturschutz-fachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie für den Schutz der Meeres-säuger ausgeschlossen wird. Dies kann vor allem durch eine entsprechend räumliche Justierung und optimale Trassenfindung erfolgen. Naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete sollten umgangen werden, auch wenn dies ggf. zu einem erhöhten technischen Aufwand führt. Dem Prinzip der sparsamen Flä-cheninanspruchnahme und einer Konzentration von Nutzungen folgend sollen darüber hinaus ver-schiedene Bündelungsoptionen umgesetzt werden. Zum einen eine möglichst interne Bündelung von neu zu planenden Rohr- und Kabelleitungen, zum anderen aber auch eine Bündelung mit anderen line-aren Nutzungen und bereits bestehenden Rohrleitungs- und Kabeltrassen. Insgesamt soll auch ein ge-
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bündelter Anschluss an möglichst nur eine (oder ggf. nur sehr wenige) Einzeltrasse(n) zur 12-Seemeilenzone angestrebt werden. Deshalb soll eine enge Abstimmung mit der von Seiten der Bun-desländer durchgeführten Raumordnung für die 12-Seemeilenzone vorgenommen werden. Der Bau von Rohrleitungsanlagen und Seekabel soll nach Möglichkeit nur außerhalb der für das Schutzgut Fauna sensitiven Zeiträume (z.B. besondere Reproduktionszeiträume von Meeressäugern etc.) durch-geführt werden. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sowie elektro-magnetische Wellen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie mög-lich reduziert werden.
5.10 Militärische Nutzungen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch militärische Übungen ist soweit wie möglich auszuschließen. Naturschutzfachlich bedeutsame Vorranggebiete für den Vo-gelzug sind nur in Zeiten, die wesentlich außerhalb der Vogelzugzeiten liegen, durch militärische Luftübungen nutzbar. Übungsnutzungen sollten generell außerhalb von für den Naturschutz sensitiven Zeiträumen liegen (z.B. außerhalb wichtiger Zeiträume für die Reproduktion bestimmter Tierarten, außerhalb des Vogelzuges etc.). Es ist auch weiterhin auf den Einsatz scharfer Munition unter Wasser sowie auf den Einsatz von Sonar in der deutschen AWZ zu verzichten.
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
6 Ansätze zur Berücksichtigung grenzüberschreitender und kumulativer Wirkbezie-hungen im Rahmen einer naturschutzorientierten Raumordnung der AWZ
6.1 Grenzüberschreitende Beteiligungen
6.1.1 Historischer Vorlauf
Eine grenzüberschreitende Umweltuntersuchung berücksichtigt in Untersuchung, Darstellung und Auswertung sowohl die Umweltauswirkungen, die sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Aus-gangsstaates zeigen, als auch die Umweltwirkungen, die im Zuständigkeitsbereich der Nachbarstaaten auftreten. Die damit verbundenen Konsultationen verfolgen das Ziel einer grenzüberschreitenden Umweltvorsorge. Gleichzeitig fördert die hierdurch initiierte Behördenkooperation eine gutnachbarli-che Zusammenarbeit und verbessert die Erfolgschancen einer grenzüberschreitenden Partizipation der Öffentlichkeit.
Schon vor Inkrafttreten der „Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-stimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) konstituierten Internationales Seerechtsabkommen, Espoo-Konvention, UVP-Richtlinie und UVPG bei grenznahen Projekten eine Pflicht zu grenzüber-schreitenden Umweltuntersuchungen, wobei sich ein weitgehend einheitliches grenzüberschreitendes Verfahren ergibt. Die EU-Richtlinie 2001/42/EG sieht in Artikel 7 „grenzüberschreitende Konsultati-onen“ zur Zusammenarbeit bei der Prüfung der Umweltwirkungen bestimmter Pläne und Programme vor. Dies ist für den hier relevanten Themenbereich v.a. durch den § 18a des Raumordnungsgesetzes ins deutsche Recht übernommen worden. Danach muss das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen „das Benehmen mit den angrenzenden Ländern herstellen“. Im Falle der deutschen Nord- und Ostsee gehören zum Kreis der potenziell betroffenen Nachbarländer Dänemark, Großbri-tannien, Niederlande, Norwegen (alle Nordsee) und Dänemark, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Russland, Finnland und Schweden (alle Ostsee). Das novellierte UVPG regelt die grenzüberschreiten-de Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung für die strategische Umweltprüfung (SUP) in § 14j in Verbindung mit § 8, § 9a und § 14l.
Es gibt in Deutschland verschiedene Erfahrungen und Empfehlungen aus der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die sich weitgehend auf den Prozess der SUP übertragen und anwenden lassen. Sie werden im Folgenden näher dargestellt.
6.1.2 Relevante Verfahren
Das für den Naturschutz ausschlaggebende Vehikel grenzüberschreitender Beteiligungen in der Raumordnung wird maßgeblich die strategische Umweltprüfung bzw. der „Umweltbericht“ sein. An-lass für grenzüberschreitende Konsultationen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltwirkungen eines Plans bzw. Programms über die Grenzen hinweg auf das Gebiet eines anderen Staates. Den rechtlichen Vorgaben entsprechend ist die Übermittlung des Plan- oder Programmentwurfs einschließ-lich des Umweltberichts an die Behörden des anderen Staates dann Pflicht, wenn voraussichtlich er-hebliche Auswirkungen auf die Umwelt des Nachbarstaates zu erwarten sind. Damit verbunden ist die Aufforderung der betroffenen Behörden, sich mittels einer Stellungnahme in angemessener Frist am Verfahren zu beteiligen.
Auch die Beteiligung der ausländischen Öffentlichkeit ist angemessen und zum gleichen Zeitpunkt
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durch Veröffentlichung der wichtigsten Kenndaten des Plans bzw. Programms in der ausländischen Öffentlichkeit zu ermöglichen. Stellungnahmen der ausländischen Öffentlichkeit sind im Verfahren zu berücksichtigen. Nach Übersendung der Stellungnahmen ausländischer Behörden und Öffentlichkeit finden diese Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Plan. Bei Annahme des Plans oder Pro-gramms werden die dafür ausschlaggebenden Informationen an Behörden und Öffentlichkeit des Nachbarstaats übermittelt. Vorstellbar ist eine Integration von Gebieten des betroffenen Staates in das Monitoring der Umweltwirkungen.
Über die rechtlichen Anforderungen hinaus mag es angemessen sein, Behörden und Öffentlichkeit des betroffenen Staates bereits im Scoping, also in einem frühen Stadium des SUP-Prozesses zu beteili-gen. Dazu wird der ausländische Staat angefragt, Stellung zum ersten Entwurf des Untersuchungspro-gramms zu nehmen und Informationen über die voraussichtlich betroffene Umwelt in seinem Hoheits-gebiet bzw. in der AWZ zur Verfügung zu stellen. Bei der darauf folgenden Erstellung des Umweltbe-richts kann es dann zur Kooperation zwischen den beiden Staaten bzw. zwischen Gutachtern der bei-den Staaten kommen. Auf Ersuchen des betroffenen Staates können Konsultationen auf ministerieller Ebene herbeigeführt werden.
6.1.3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Praxis
Aus den bisherigen Erfahrungen grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsuntersuchungen lassen sich bestimmte Aspekte herausheben, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der SUP beein-flussen könnten. Dazu gehören die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Grenzregion sowie die betrachtungsebenen-spezifische und stets auch grenzraumabhängige Definition des Wirkungsraums. Als maßgeblich verstärkende oder vermindernde Faktoren grenzüberschreitender Umweltauswirkun-gen müssen weitreichende Transfermechanismen wie Luftaustauschprozesse und Meeresströmungen in den Blick genommen werden. Darüber hinaus stellen besonders sensitive Gebiete (Naturschutzge-biete) oder grenzüberschreitende Wanderungen bestimmter Tierarten, insbesondere der Avifauna und Meeressäuger, Ursachen für standörtlich unterschiedlich zu bewertende Wirkräume dar. Auf Ebene der Projektplanung ist man in der Vergangenheit vielfach übereingekommen, mit Hilfe pauschaler Abstandsregelungen festzulegen, innerhalb welcher Entfernung zur Landesgrenze Vorhaben eine Be-nachrichtigung des Nachbarlandes nach sich ziehen und folglich eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auslösen. Im Falle einer SUP in der AWZ dürfte die jeweilige Planung aufgrund der weiten geographischen Dimensionen und der zunehmenden Bedeutung, die die vorgela-gerten Seegebiete für die einzelnen Staaten einnehmen, für benachbarte Staaten stets von Interesse sein. Es empfiehlt sich deshalb eine grundsätzliche Einbindung potenziell betroffener Staaten in die Raumordnung für die AWZ.
Nationale Grenzen stellen oftmals auch Grenzen unterschiedlicher Kulturräume dar. Damit kann eine unterschiedliche Wahrnehmung bzw. Bewertung eines Plans verknüpft sein. Insbesondere der Natur-schutz, der sich auch innerhalb Deutschlands durch länderrechtliche Regelungen unterscheidet, trifft an den Staatsgrenzen häufig auf kulturell unterschiedliche Auslegungen. Grundlage dafür sind diffe-rierende Ansichten über betroffene Schutzgüter, die aus unterschiedlichen Traditionen, Werten und Vorkommen (Quantitäten) herrühren. Der radikal unterschiedliche Wert des Schutzguts ‚Meeressäu-ger’ für einige der traditionell im Walfang verhafteten Nationen und den übrigen Staaten macht deut-lich, was sich im Kleinen fast überall wieder findet. Natürlich kann v.a. auch das hohe Vorkommen bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder Landschaftstypen deren regional zugeordneten Wert vermin-
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
dern. Im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Naturschutz empfiehlt es sich, transnational unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben gegenüber sensibel zu sein, diese auf ihre Ursachen hin zu untersuchen und nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. Workshops und Arbeitsgruppen sind geeignete Foren, über den persönlichen Austausch der Beteilig-ten nationale Unterschiede zu diskutieren. Entsprechende Treffen können den gesamten Verfahrensab-lauf hinaus beschleunigen.
Umweltgrenzwerte reflektieren nicht nur den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage über die Belastbarkeit der Umweltqualität, sondern sind im Allgemeinen gleichzeitig Ausdruck politischer Entscheidungen. In der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stellt sich bei unterschiedlichen Grenzwerten die Frage, welche Grenzwerte als ausschlaggebend anzusehen sind. Ein durch verschie-dene internationale Veröffentlichungen gestützter Verfahrensvorschlag des Umweltbundesamts sieht vor, zunächst die national geltenden Standards und Grenzwerte der verursachenden Seite dem Verfah-ren zugrunde zu legen (UMWELTBUNDESAMT 1996). Sollten die Grenzwerte der betroffenen Seite im Einzelfall jedoch stärker als auf der Verursacherseite ausfallen, sollen diese gelten.
Im Allgemeinen ändert sich mit Überschreitung einer Landesgrenze auch die öffentliche Akzeptanz von Umweltbelastungen. Es kann sowohl vorkommen, dass Entwicklungen jenseits der Grenze kaum noch wahrgenommen werden, als auch dass diese mit erhöhter Sensibilität beobachtet werden, ggf. unter dem Eindruck, dass vom Grenznachbarn eine Gefährdung nur deshalb in die Nähe der Grenze gelegt wird, um den eigenen Kernbereich zu schonen (HOFER 1992). Auch hier wird die hohe Bedeu-tung einer grenzüberschreitenden Informationspolitik deutlich. Sie dient der Schaffung von Vertrauen und Akzeptanz für die Pläne und Programme des Grenznachbarn.
6.1.3.1 Kommunikationsformen und -inhalte
Das Funktionieren der Kommunikation nimmt zwischen den Akteuren eines grenzüberschreitenden Verfahrens einen besonderen Stellenwert ein. Im Fall der an die AWZ angrenzenden Länder werden jeweils unterschiedliche Sprachen gesprochen, was die Frage nach dem Umfang von Übersetzungen, der Übersetzungssprache sowie nach der Verantwortlichkeit für Übersetzungen aufwirft. Dem Verur-sacherprinzip entsprechend kommt dem Planungsträger i.A. die Verantwortlichkeit für Übersetzungen zu. So sieht es auch der § 9a Abs. 2 des im Juli 2001 verabschiedeten Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie für grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Wenn Übersetzun-gen in die jeweilige Fremdsprache auf Schwierigkeiten stoßen, findet in der Regel eine Einigung auf eine Amtssprache, meist Englisch, statt. Bei Übersetzungen sollte stets im Auge gehalten werden, dass sprachliche Unterschiede aufgrund abweichender Verwendung von Fachbegriffen und Definitionen zu inhaltlichen Missverständnissen führen können. Im SUP-Verfahren sind Übersetzungen grundsätzlich zu erwägen bei:
- der Kopie des Plans oder Programms gemäß Artikel 7 (EU-Richtlinie 2001/42/EG)
- beim Umweltbericht gemäß Artikel 5, mit Informationen gemäß Anhang I
- Stellungnahmen gemäß Artikel 6
- grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß Artikel 7
- der zusammenfassenden Erklärung gemäß Artikel 9
Zur Reduzierung der mit den Übersetzungen anfallenden Kosten empfiehlt es sich, mit der zuständi- 165
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
gen Behörde des Nachbarlandes als Übersetzung überwiegend Zusammenfassungen zu vereinbaren. Alle Teile allerdings, die sich auf die betroffene Umwelt des Nachbarlandes beziehen, sollten voll-ständig übersetzt werden.
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit im benachbarten Ausland dient der Aufklärung und Vertrauens-bildung. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung darf die Beteiligung der ausländischen Öffentlichkeit der Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit nicht nachstehen. Im betrof-fenen Nachbarstaat sind spätestens zum Zeitpunkt der regulären Öffentlichkeitsbeteiligung die rele-vanten Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand zu veröffentlichen. Eine bilaterale Regelung kann dazu dienen, den Zeitpunkt vorzuverlegen, um eine frühe Partizipation der Bevölkerung zu gewähr-leisten.
Bei den bisherigen Genehmigungsverfahren für Offshore-Windanlagen in der AWZ hat das BSH sorg-sam auf die Erfüllung der grenzüberschreitenden Beteiligung geachtet, während die darauf folgenden Reaktionen oftmals sehr schwach ausfielen und eine Beteiligung deutscher Behörden und Öffentlich-keit im benachbarten Ausland nicht immer in vergleichbarem Maße beachtet wurde. Dies sollte nicht entmutigen, weiterhin vertrauensbildende und akzeptanzfördernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Auswertung vorhandener Umweltdatensätze des Nachbarlandes ist in der SUP mit grenzüber-schreitender Beteiligung anzustreben. In der Regel muss davon ausgegangen werden, dass es auf bei-den Seiten der Ländergrenze unterschiedliche Meßmethoden bzw. Standards gibt. Umweltdaten sind daher nur selten direkt miteinander vergleichbar. Die für das Verfahren relevanten Daten und Informa-tionen sollten dennoch rechtzeitig angefragt werden. In Ausnahmen kann auf Datensätze zugegriffen werden, die nach standardisierten Messmethoden in internationalen Messkampagnen erhoben wurden. Dies gilt bspw. für Daten des „Baltic Monitoring Program“. Die möglichen Auswirkungen ungleicher Daten- und Informationsgrundlagen für die Aussagefähigkeit der SUP sind offen zu legen.
6.1.3.2 Berücksichtigung naturschutzrelevanter Wirkbeziehungen zwischen AWZ und Küs-tenmeer
Die Kommunikation zwischen den Akteuren des Naturschutzes auf Bundes- und Länderebene ist bei Weitem nicht so hindernisreich, wie dies in der grenzüberschreitenden bzw. internationalen Zusam-menarbeit allein aufgrund der sprachlichen Barrieren der Fall ist. Insofern gibt es bereits heute eine rege Diskussion zwischen Bundes- und Landesbehörden, Naturschutzverbänden und Öffentlichkeits-vertretern über eine Harmonisierung der Ziele des Naturschutzes in Küstenmeer und AWZ. Die ge-genseitige Einladung und Abstimmung von Raumordnungsplanungen wird bereits als obligatorisch angesehen. Die wesentlichen Hemmnisse auf diesem Wege liegen in den unterschiedlichen Rechtsre-gimen zur Raumordnung des Bundes in der AWZ sowie der Länder in den Küstenmeeren begründet.
Es ist im Interesse des Naturschutzes, als gemeinsame Grundlage der Raumordnung von Bund und Ländern im Meeresbereich die Bedeutung naturräumlicher Grenzlinien hervorzuheben, wie sie bspw. durch die Topographie des Meeresbodens, Meeresströmungen oder die Lebensräume bestimmter Ar-ten entstehen (vgl. Kapitel 2). Verwaltungsräumliche Grenzlinien wie zwischen Küstenmeer und AWZ sollten nach Möglichkeit hinter einer naturräumlichen Betrachtung zurückstehen. Das bedeutet im Einzelfall eine Übernahme von Anknüpfungspunkten für Flächenausweisungen, wobei sich in pragmatischer Weise die nachfolgende Verwaltungseinheit der vorausgegangenen anschließen sollte.
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TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
6.2 Berücksichtigung kumulativer Wirkungen
6.2.1 Probleme der Eingrenzung
Die Berücksichtigung kumulativer Umweltwirkungen am Beispiel der Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen in der AWZ wird in detaillierter Weise von einem parallel laufenden F&E Vorha-ben des Bundesumweltministeriums (ZIP Vorhaben AZ 0329945) abgehandelt. Die dort formulierten Vorschläge lassen sich ansatzweise auf weiteren Nutzungen und auf die Ebene der Raumordnung ü-bertragen, so dass sich die Erörterungen hier weitgehend auf die wichtige Vorprüfung auf kumulative Umweltwirkungen beschränken können.
Kumulative Belastungen der Umwelt entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener unabhängi-ger Einzeleffekte, oft aus einer Häufung vieler geringfügiger Einwirkungen, die im Einzelfall nicht erfasst, nicht erkannt oder schlicht vernachlässigt werden, in der Häufung jedoch signifikante Schäden verursachen. Beispiele finden sich auf der lokalen, regionalen und globalen Betrachtungsebene und in fast allen Umweltbereichen (zur näheren Begriffseingrenzung BRANDT, RUNGE 2002, 35-38). In der UVP-Praxis kann eine mangelnde Berücksichtigung kumulativer Umweltwirkungen konstatiert wer-den, der u.a. das weitgehende Fehlen praxistauglicher Ermittlungs- und Bewertungsmethoden zugrun-de liegt.
Der Begriff „kumulative Umweltwirkungen“ ist nach sehr vielen Seiten hin offen, so dass sich als Grundsatz eine frühzeitige und deutliche Unterscheidung zwischen den rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungsverpflichtungen (in der SUP sind dies „erhebliche“ Kumulativwirkungen) und dem ins Diffuse reichenden Bereich denkbarer Wirkmöglichkeiten empfiehlt. Das Verhältnis zwischen der inhaltlichen Tiefe der Umweltuntersuchung einerseits und dem Risikopotenzial zu erwartender Wir-kungen andererseits muss auch bei der Erfassung kumulativer Wirkungen gewahrt bleiben.
Eine angemessene Vorprüfung kumulativer Umweltwirkungen sollte u.a. über eine schutzgutbezogene Identifizierung von Dispositionen für kumulative Umweltwirkungen eingeleitet werden (vgl. BRANDT, RUNGE 2002, 65). In der durch komplizierte abiotische, biotische und anthropogene Verzahnungen gekennzeichneten Meeresumwelt kann eine Identifizierung von Dispositionen dazu dienen, den Kreis der möglicherweise bedeutsamen Wirkungswege in einem ersten Schritt deutlich einzugrenzen. Eine Disposition für kumulative Umweltwirkungen ist in folgenden Fällen sehr wahrscheinlich:
- bei spezifischen Empfindlichkeiten gegenüber ubiquitären anthropogenen Einflüssen und da-mit latenten Stressbelastungen,
- bei Schadstoffakkumulation über lange Nahrungsketten,
- bei wandernden Arten und anderen weiträumig fluktuierenden Schutzgütern.
Weitere Dispositionen sind artenspezifisch, bspw. nach Bestandstrends und besonderen Empfindlich-keiten zu ermitteln.
Ein ergänzender formaler Ansatz, kumulative Wirkungen in einer Vorprüfung systematisch einzu-grenzen, beruht auf einer Konfliktmatrix, in der sämtliche Einzelwirkungen einer Nutzung aufgetragen und allen weiteren Nutzungen gegenüber gestellt werden. Auf diese Weise kann eine Übersicht mögli-cherweise kumulierender Wirkungen hergestellt werden. Dies ist beispielhaft in der im nächsten Ab-schnitt beschriebenen Tabelle 23 geschehen.
167
TU Berlin, Wolf, Nebelsieck, OECOS Umweltplanung BfN- F+E-Vorhaben 804 85 017 Endbericht
Verdichtet sich der in der Vorprüfung (Scoping) aufgekommene Verdacht hinsichtlich kumulativer Wirkungen, stellt sich die Frage nach vertiefenden Untersuchungen, die zweifellos aufwendiger aus-fallen, als die Untersuchung von Einzelwirkungen. In diesem Zusammenhang soll es bei der Formulie-rung genereller Anforderungskriterien belassen bleiben, die bei der näheren Untersuchung dieser Fra-gen besonders wichtig erscheinen. In einer näheren Untersuchung sollten möglichst:
- einzelne oder multiple, direkte und indirekte Wirkungen sowie Folgewirkungen, Akkumulati-onsprozesse bzw. Ursache-Wirkungsbeziehungen identifizierbar sein,
- weitreichende Zeithorizonte und Störungsfrequenzen erfassbar und differenzierbar sein, - weiträumige naturräumliche Zusammenhänge erfasst werden, - funktionale Veränderungen der natürlichen Umwelt bzw. Modifikationen von Naturgütern
hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit an Veränderungen der Umwelt nach Möglichkeit ana-lysiert werden,
- die Komplexität der Inhalte in übersichtlicher Art und Weise dargestellt werden.
6.2.2 Exemplarischer Vorschlag einer Konfliktmatrix
Der im Folgenden exemplarisch für Windparks dargestellte Vorschlag zu einer übersichtlichen Ab-schätzung kumulativer Umwelteinwirkungen in der SUP ist aus der Praxis vorhabensbezogener Ab-schätzungen von Umweltwirkungen durch Offshore-Windenergieparks entstanden. Die folgende Ta-belle zeigt eine Matrix der potenziell kumulativen Wirkungen zwischen der Offshore-Windkraftnutzung und anderen in der AWZ vorhandenen oder geplanten Nutzungen. Auf der Hoch-achse sind alle Einzelwirkungen aufgeführt, die vom Bau, Betrieb und Rückbau eines Windparks und der zum Park gehörenden Kabelverbindung ausgehen können. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausdehnung und Dauer grob klassifiziert. Im Unterschied zur Abschätzung auf Projektebene kann die Intensität der Einzelwirkungen auf der Plan- bzw. Programmebene nicht generalisiert angegeben werden, da sie von Standort zu Standort differiert. Auf der Längsachse sind die Einzelwirkungen den bestehenden oder geplanten Nutzungen in der AWZ in einer Matrix gegenüber gestellt.
Ein genereller, mit einem Ausrufezeichen (!) markierter Prüfhinweis liegt unseres Erachtens dann vor, wenn Einzelwirkungen von Windparks sowohl von regionaler oder überregionaler Ausdehnung, als auch von permanenter Dauer sind. Dies kann als ein erster Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass wesentliche Grundvoraussetzungen für kumulative Wirkungen im Zusammenwirken mehrerer Windparks gegeben sind. Weitere Anhaltspunkte, etwa die Disposition betroffener Schutzgüter, könn-ten zur Verdichtung der Prüfnotwendigkeit beitragen.
Grundsätzlich sollten auch potenziell positive Kumulativwirkungen Berücksichtigung finden (in der Tabelle nicht gesondert gekennzeichnet), die jedoch im Einzelfall genau zu überprüfen sind.
Wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer kumulativen Wirkung zwischen den Nutzungen und der Offshore-Windenergienutzung möglich erscheint, ist dies mit einem Symbol gekennzeichnet. Dies bedeutet allerdings bei weitem nicht, dass in jedem Einzelfall tatsächlich eine kumulative Wirkung vorliegt. Die Matrix ist als eine umfassende bzw. generelle Darstellung aller denkbaren kumulativen Wirkungen zu verstehen. Bspw. sind auch diejenigen Wirkungen hervorgehoben, die nur temporär (Bau, Störfall etc.) auftreten und sich allenfalls dann auf Schutzgüter auswirken können, wenn sie synchron ausgelöst werden (bspw. Windpark-Bau und gleichzeitiger Lagerstättenabbau). Die Matrix dient der Ermittlung genereller Untersuchungshinweise und ersetzt keine Einzelfallprüfungen.
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Windkraft ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ Rohrleitungen und Seekabel ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗Fischerei ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ Schifffahrt ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ Lagerstättenabbau (Kies, Sand, etc.) ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗Baggerguteinbringung ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗Offshore-Plattformen (Öl- und Gas) ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ Aqua- bzw. Marikulturenkultur ⊗ ⊗sonst. Meeresbauwerke ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ Militär (z.B. Flug-, Schießgebiete) ⊗ ⊗ ⊗
Tabelle 23: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 1
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Tabelle 24: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 2
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Windkraft ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗ ⊗
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TU Berlin, W
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Legende:
Ausdehnung o = kleinräumig + = lokal ++ = regional bis überregional
Dauer + = temporär ++ = permanent
Intensität die Intensität ist gebietsspezifisch und wird daher nicht generalisiert
Prüfhinweis ! = bei regionaler bzw. überregionaler Ausdehnung (++) und gleichzeitig permanenter Wirkung (++) liegt grundsätzlich die Vermutung kumulativer Wirkungen bei mehre-ren Windparks vor
⊗ potenziell kumulative Wirkung
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7 Empfehlungen für Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Aus den in den vorangegangenen Kapiteln ermittelten Anforderungen und Belangen des Meeresnatur-schutzes an eine Raumordnung in der AWZ sollen im Abschlusskapitel entsprechend übergeordnete Empfehlungen für eine Meeresraumordnung entwickelt und zusammengestellt werden. Die hier genann-ten Empfehlungen und Hinweise können im Rahmen der Erstellung eines naturschutzfachlichen Pla-nungsbeitrages weitergenutzt werden:
Die AWZ ist Teil eines großen und zusammenhängenden Naturraumes. Die natürlichen Lebenszusam-menhänge umfassen den Meeresboden, die Wassersäule, die Meeresoberfläche und den Luftraum dar-über. Die ökologischen Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge werden maßgeblich beeinflusst von der Wassertemperatur, dem Salzgehalt, den Gezeiten sowie den Strömungs-, Wind- und Wellenverhält-nissen. Sie bilden den Lebensraum für die Pflanzen und Tiere. Der marine Naturraum der AWZ zeichnet sich dadurch aus, dass er nur wenige raumstrukturelle Gliederungsmerkmale aufweist. Es fehlen signifi-kante Landmarken. Unterschiedliche Lebensräume sind nur großmaßstäblich identifizierbar. Der marine Lebensraum ist gekennzeichnet durch Offenheit und Barrierefreiheit. Das Meer ist Lebensraum für viele hoch mobile Arten. Deren Lebensbedingungen werden zunehmend durch anthropogene Einwirkungen und gesellschaftliche Nutzungsansprüche beeinflusst.
Vordringliches Ziel der räumlichen Ordnung der AWZ ist es, im Einklang mit den internationalen Ver-einbarungen (SRÜ, CBD, OSPAR, HELCOM) und dem Gemeinschaftsrecht die vielfältigen Beeinträch-tigungen des Naturraumes durch anthropogene Eingriffe und Nutzungen zu begrenzen, Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität zu fördern und einen Beitrag für die Verbesserung der natürlichen Lebensver-hältnisse zu leisten.
Es ist durch Maßnahmen der Raumordnung sicherzustellen, dass:
die naturräumliche Gliederung der Meeresgebiete beachtet,
unberührte und ungestörte Lebensräume gesichert und
die Aufzucht-, Rast- und Rückzugsgebiete schutzwürdiger Arten von störenden Nutzun-gen freigehalten werden.
Die Ausschließliche Wirtschaftszone soll insgesamt als Naturraum in seiner jeweilig typischen, natürli-chen Ausprägung der Teilnaturräume sowie in seinen Austauschbeziehungen und Wechselwirkungen geschützt und entwickelt werden. Es soll dafür Sorge getragen werden, dass in den Teilnaturräumen eine repräsentative Vielfalt an Arten, Populationen und Lebensräumen erhalten und entwickelt wird. Gleiches gilt für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturraumes. Die Raumordnung hat auch außerhalb von geschützten Meeresflächen zur Bewahrung der Artenvielfalt beizutragen. Auf besonders bedrohte Arten ist Rücksicht zu nehmen. Den besonderen Schutzbedürfnissen der marinen Lebensumwelt ist bei der räumlichen Ordnung der AWZ Rechnung zu tragen.
Die natürlichen Lebensräume sind vor Zerstörung zu bewahren. Der Austausch zwischen den abiotischen und biotischen Grundlagen der marinen Lebenswelt ist sicherzustellen. Die Verinselung von Lebensräu-men ist zu vermeiden. Schutzwürdige Lebensräume sind durch Maßnahmen der Raumordnung zu sichern. Ihnen ist Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen.
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Sandbänke, Riffs, Blockstrukturen und Seegraswiesen sind besondere Lebensräume. Ihre Beeinträchti-gung oder Zerstörung ist auch außerhalb besonders geschützter Meeresflächen in der gesamten AWZ grundsätzlich zu vermeiden. Ebenso sind Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten des Benthos sowie bedeutende Vogelzugkorridore außerhalb geschützter Meeresflächen vor Nutzungen, die diese Lebensräume oder Funktionen beeinträchtigen können, zu schützen.
Die vorhandenen Erkenntnisse über Folgen von menschlichen Eingriffen in die natürlichen Lebenszu-sammenhänge der AWZ sind lückenhaft und unvollständig. Die räumliche Ordnung trägt dem dadurch Rechnung, dass sie die Verbesserung des belastbaren Wissens zur Voraussetzung für die Extensivierung und Intensivierung der Nutzung der AWZ macht. Als Voraussetzung für den Erkenntnisfortschritt sind unsichere Kenntnislagen in flächendeckenden Plänen und Programmen der Raumordnung stets kenntlich zu machen. Raumbedeutsame Nutzungen sollen grundsätzlich nur für Gebiete vorgesehen werden, für die es hinreichende Erkenntnisse gibt, um deren ökologische Folgen bewerten zu können. Bei Risikoabschät-zungen ist die Begrenztheit des vorhandenen Wissens mit zu berücksichtigen. Es ist durch ein auf die gesamte AWZ erstrecktes Monitoring dafür Sorge zu tragen, dass die wissenschaftlichen Entscheidungs-grundlagen ständig überprüft und verbessert werden.
Wirtschaftliche Nutzungen sind im gesamten Bereich der AWZ so zu gestalten und räumlich zu ordnen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für zukünftige Generationen gesichert werden. Es ist durch Maßnahmen der Raumordnung ein Beitrag dazu zu leisten, dass die lebenden Res-sourcen nachhaltig bewirtschaftet werden. Die nichtlebenden Ressourcen dürfen nur genutzt werden, wenn räumliche Vorsorge für den Schutz der marinen Lebenszusammenhänge getroffen ist. Störende Nutzungen sind von einander räumlich zu trennen. Meeresflächen für Nutzungen sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie dies zur Erreichung der Nutzungsziele erforderlich und mit dem Schutz der marinen Lebenswelt vereinbar ist. Auch auf dem Meer ist dem Prinzip einer sparsamen Flä-cheninanspruchnahme zu folgen.
Vorrang- und Vorbehaltsansprüche der Meeresnutzungen müssen sich an nachvollziehbaren Bedarfs-prognosen orientieren. Die Umweltauswirkungen von Nutzungen sollen überwacht werden, um frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung von Vorhaben abwenden zu können. Umweltfreundlichere Alternativen sind stets in Erwägung zu ziehen.
Vorhaben und Anlagen sollen auf Gebiete konzentriert werden, die mit den Anforderungen des Natur-schutzes an die AWZ als Naturraum vereinbar sind. Zum Erhalt von nutzungsarmen Räumen einer offe-nen See- und Meereslandschaft sollen Nutzungen, insbesondere Marikulturen und Sand- und Kiesent-nahmen, möglichst standortbezogen konzentriert werden. Die Einbringung von Stoffen auf See, die die natürlichen Lebensräume beeinträchtigen können, ist zu vermeiden. Die Verklappung von Baggergut darf nur in den dafür vorgesehenen Gebieten erfolgen.
Die räumliche Ordnung der AWZ hat Vorsorge zu treffen, dass eine Beeinträchtigung der abiotischen Parameter der Meeresumwelt bei raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen soweit wie möglich ver-mieden wird. In der Ostsee sind insbesondere die auf das so genannte Submergenz-Band bezogenen Be-reiche zu beachten. Insgesamt sind die anthropogenen Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Das Meer als Naturraum ist kein Raum für dauerhafte ortsfeste Nutzungen. Der Naturraum ist daher so zu entwickeln, dass temporäre ortsfeste Nutzungen die AWZ als Naturraum nicht auf Dauer schädigen. Orts-feste Vorhaben sollen nur zeitlich befristet zugelassen werden, Barrierebildungen sind dabei zu vermei- 173
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den, ihr ordnungsgemäßer Rückbau ist sicherzustellen. Die AWZ soll grundsätzlich nur ortsfesten Nut-zungen offen stehen, die den Meeresraum als Ressource oder Standort benötigen und den Belangen des marinen Umweltschutzes nicht entgegenstehen.
Eingriffe sind auch außerhalb geschützter Meeresflächen so weit zu minimieren, wie es technisch mög-lich ist. Eingriffe sollen nur in Zeiträumen vorgenommen werden, die den marinen Lebenszusammenhän-gen zuträglich sind. Unvermeidbare Belastungen des Naturraums sind auszugleichen. Es ist sicherzustel-len, dass der Naturraum nach Aufgabe der Nutzungen wiederhergestellt wird. Dabei soll dem Verursa-cherprinzip Rechnung getragen werden.
Es ist im Einklang mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht darauf hinzuwirken, dass die Fischerei nachhaltig betrieben wird und besondere Fangschutzgebiete eingerichtet werden, um die Regeneration der Fischpopulationen zu sichern. Insbesondere in den geschützten Meeresflächen ist eine Beeinträchtigung der Lebensraumfunktionen durch Fischerei zu vermeiden. Auch außerhalb der geschützten Meeresflächen ist der Beifang auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen ist im Einklang mit dem Seevölkerrecht Rücksicht auf die natürlichen Lebensräume zu nehmen. Kabel und Rohrleitungen sind auf umwelt- und raumverträglichen Trassen zu bündeln. Ein gebündelter und koordinierter Anschluss an Trassen innerhalb der 12-Seemeilenzone ist anzustreben.
Kumulative Auswirkungen, die z.B. in Kombination mehrerer Nutzungen untereinander entstehen können und insgesamt als erhebliche Umweltauswirkungen einzustufen sind, sind zu prognostizieren. Es sind entsprechende Maßnahmen der Folgenvermeidung, -reduzierung und -bewältigung vorzusehen.
Abschließend ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone implementiert. Damit wird eine übergreifende Planung und Koordinierung von Nutzungsansprüchen ermöglicht, in der mit Hilfe naturschutzfachlicher Informa-tionen auch den Ansprüchen des Meeresnaturschutzes Rechnung getragen werden kann.
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