pläne, weisungen empfehlungen und informationen
Post on 07-Jan-2016
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Pläne, WeisungenPläne, WeisungenEmpfehlungen undEmpfehlungen und
InformationenInformationen
ArtenArten
VerfahrenVerfahren
WirkungWirkung
Zustän-Zustän-digkeitdigkeit
Pl ä
ne
Pl ä
ne
FunktionFunktion
FinanzplanFinanzplan
FahrplanFahrplan
PrüfungsplanPrüfungsplan
ZonenplanZonenplan
LegislaturplanLegislaturplan
KoordinationKoordinationvon Handlun-von Handlun-gengen
ZeitZeit
StufenStufen
FunktionFunktion
GebietGebietTrägerTräger
unilateralunilateral
bilateralbilateral
privatprivat
öffentlichöffentlich
BeispielBeispiel
Raumplanungsrecht
BaubewilligungBaubewilligung
VerfügungVerfügung
Art. 22 RPG Baubewilligung1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behörd-
licher Bewilligung errichtet oder geändertwerden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dassa. die Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen undb. das Land erschlossen ist.
QuartierplanQuartierplan
Art. 68 FR Bau- und RPG Quartierpläne1 Die freiwilligen oder durch den Zonenplan zwingend vorgeschriebenen Quartierpläne bezwecken eine sied-lungstechnisch und architektonisch gute Lösung, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer besseren Einordnung einesQuartieres in seine Umgebung.
NutzungsplanNutzungsplan
Art. 14 RPG Begriff1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des
Bodens.2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und
Schutzzonen.
Art. 15 RPG BauzonenBauzonen umfassen Land, das sich für die Über-bauung eignet unda. weitgehend überbaut ist oderb. voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
EschenbachEschenbach
OpfikonOpfikon
RichtplanRichtplan
Art. 6 RPG Grundlagen1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die
Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.
2 Sie stellen fest, welche Gebietea. sich für die Landwirtschaft eignen;b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder
als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkun-
gen erheblich bedroht sind.3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzu-
strebende Entwicklunga. der Besiedlung;b. des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffent-
lichen Bauten und Anlagen.4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne
des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
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Sachpläne undSachpläne undKonzepteKonzepte
Art. 13 RPG Konzepte und Sachpläne1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine
raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können;er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläneund stimmt sie aufeinander ab.
SachplanSachplanLuftverkehrLuftverkehr
PlanungsgrundsätzePlanungsgrundsätze
Art. 3 RPG Planungsgrundsätze2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere
sollen a. der Landwirtschaft genügende Flächen
geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die
Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffent-
licher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume
erhalten bleiben; e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen derBevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnungzu begrenzen.
Insbesondere sollena. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweck-
mässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;
b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärmund Erschütterungen möglichst verschontwerden;
c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestelltsein;
e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume ent- halten.
ThunThun
ProblemeProbleme
Verf
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ren
Verf
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n
Wirku
ng
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Rechtsschutz
Rechtsschutz
AllmachtAllmacht
Ohn
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EinordnungEinordnung
Transparenz
Transparenz
Kon
trolle
Kon
trolle
Zuständigkeit
ZuständigkeitDem
okra
tie
Demok
ratie
Zukunftsglaube
Zukunftsglaube
Weisungen, EmpfehlungenWeisungen, Empfehlungenund Informationenund Informationen
WeisungenWeisungen
BeispielBeispiel:
Direkte Bundessteuer Art. 218 Abs. 2 letzter Satz
Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
Kreisschreiben SteuerverwaltungIm Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichenErträgen können, nebst den mit der Erzielung dieser Erträge unmittelbar zusammenhängenden Aufwen-dungen, auch geschäftliche Aufwendungen dessel-ben Geschäftsjahres in Abzug gebracht werden, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.
RechtsgrundlageRechtsgrundlageder Weisungender Weisungen
Art. 25 Beamtengesetz 1 Der Beamte hat die dienstlichen Anord-
nungen seiner Vorgesetzten gewissenhaftund vernünftig zu vollziehen.
2 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle.
Art. 22 Personalgesetz Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die
Massnahmen, welche nach der Verletzungarbeitsrechtlicher Pflichten den geordnetenVollzug der Aufgaben wieder sicherstellen.
2 Bei Fahrlässigkeit können sie als Massnah-men die Verwarnung, den Verweis oder dieÄnderung des Aufgabenkreises vorsehen.
Art. 38 USG Aufsicht und Koordination1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses
Gesetzes.2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der
Kantone sowie seiner eigenen Anstaltenund Betriebe.
EmpfehlungenEmpfehlungen
Art. 6 USG Information und Beratung1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit
sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.
2 Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) beraten Behörden und Private.
3 Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
Richtlinie Entsorgung von Abfällen inZementwerken Abfall / Luft April 1998Bundesamt für Umwelt, Wald undLandschaft (BUWAL)Abfälle dürfen dann in Zementwerken entsorgt werden, wenn dies ökologisch vorteilhafter ist als irgend eine andere Art der Entsorgung und· im Einklang mit der Abfallplanung der Kan-
tone und des Bundes steht und· eine ökologischere Ressourcenbewirtschaf-
tung nicht konkurrenziert
Die Vorteile der generellen Impfung sind heute klar erwiesen. Die Schweizerische Kommission für Impffragen, die Expertengruppe für virale Hepatitis und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welche die Erheblichkeit dieser WHO- Empfehlung eingehend geprüft hatten, sind der Ansicht, dass die Impfung Jugendlicher im Alter von 11 bis 15 Jahren am besten der aktuellen Situation in der Schweiz entspricht.
ProblemeProbleme
Verf
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Wirku
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Rechtsschutz
Rechtsschutz
HaftungHaftung
Treu
Gla
uben
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EinordnungEinordnung
Transparenz
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Kon
trolle
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Zuständigkeit
ZuständigkeitDem
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Demok
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Verunsicherung
Verunsicherung
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