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Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom
Mieterstrom in der Praxis
Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur
29. September 2016
Dr. Steffen Herz
Umfassende rechtliche Beratung u.a. von
Anlagenbetreibern, Industrieunternehmen,
Projektentwicklern, Energiehändlern und
Großverbrauchern
Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien
Vertragsgestaltung und -prüfung
Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen
Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor
Gerichten
Kauf und Verkauf von Anlagen
Facts:
branchenfokussiert
bundesweit tätig
7 RechtsanwältInnen
Sitz in Berlin-Mitte
Über uns…
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016 2
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016 3
Rechtliche Einordnung, Modelle und
Akteurskonstellationen
Relevante Gesetze und Verordnungen
Gestaltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:
Liefermodell, Laufzeit und Preise
„Mieterstrom kombiniert Strom aus Solaranlagen auf Mietshäusern mit Ökostrom aus dem
Netz. Ein Teil des Solarstroms wird direkt an die Mieter verkauft. Der Netzstrom gewährleistet
die Versorgungssicherheit.“
„Mieterstrom ist elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – PV oder
KWK – erzeugt wird und direkt (also nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter in
Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Es geht also um eine Form
von Direktvermarktung für eine sehr verbrauchernahe Stromerzeugung.“
„Mieterstrom zeichnet sich dadurch aus, dass Strom dezentral erzeugt wird und entweder
innerhalb einer Kundenanlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz oder im
räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu
6.000 kWh geliefert wird.“
Was ist Mieterstrom?
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016 4
Was ist Mieterstrom aus rechtlicher Sicht?
Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeine Versorgung und
Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist
(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).
Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber
identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.
Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder
juristische Person, die auch die Anlage betreibt.
Zusatzstrombezug? Deckung des nicht vor Ort erzeugten Stroms über das Netz
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Mieterstrom kombiniert dezentrale Energieversorgungskonzepte mit Netzbezug
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Vertragsverhältnisse Mieterstrom
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016
Mieter 1Mieter 1
Messstellen-dienstleister
EigentümerImmobilie
LieferantZusatzstrom
VNB
Mieterstrom-anbieter
Mieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
2016 > 100 kW)
Stromliefer-AGB DachnutzungKooperation
ggf. Direktvermarktung des Überschussstroms
Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG oder KWKG)
Messstellenbetrieb
Zusatzstrom
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Beispiel 1: „Betreibermodell“
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016
Mieter 1Mieter 1Messstellendienstleister
EigentümerImmobilie
LieferantZusatzstrom
VNB
EVUMieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
2016 > 100 kW)
Stromlieferverträge (und Wärmelieferverträge)
Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag
ggf.Direktvermarktungs-vertrag
Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG)
Messstellenbetrieb
ggf. Zusatzstrombezugs-vertrag
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Beispiel 2: „Liefermodell“ (?)
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016
Mieter 1Mieter 1Messstellendienstleister
Stadtwerk/EVU
VNB
Anlagenbe-treiber
Mieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
2016 > 100 kW)
Strom-(und Wärme-)lieferung
Verkauf des Stroms
ggf.Direktvermarktungs-vertrag
Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG)
Messstellenbetrieb
LieferantZusatzstrom
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016 9
Rechtliche Einordnung, Modelle und
Akteurskonstellation
Relevante Gesetze und Verordnungen
Gestaltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:
Liefermodell, Laufzeit und Preise
EnWG
Allgemeine EVU-Pflichten
Stromkennzeichnung
Abrechnung
Meldepflichten
Abgaben (Netzentgelte)
Netzbetrieb und Kundenanlage
KWKG
Förderung
KWK-Umlage
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Übersicht: energierechtliche Regelungen
EEG
Finanzielle Förderung
Technische Vorgaben
EEG-Umlage
Meldepflichten
REMIT-Verordnung
Messstellenbetriebsgesetz
StromStG, EnergieStG
Strom- und Energiesteuerrecht
Übersicht: sonstige Regelungen
BGB
Vertragsgestaltung
AGB-Recht
Dach- und/oder Raumnutzung
Wärmelieferung (optional)
Heizkostenverordnung
AVBFernwärmeV
Betriebskostenverordnung
WEG-Recht
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Steuerrecht
Umsatzsteuer, Einkommenssteuer,
Gewerbesteuer
Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche
Pflichten als
Energieversorgungsunternehmen (EnWG)
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG)
Versorger (StromStG)
Energiehändler (REMIT)?
Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen
Zahlung der EEG-Umlage und ggf. weiteren Abgaben, Umlagen und Entgelten
Melde- und Anzeigepflichten
Rechnungslegung und -gestaltung
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Vertragsgestaltung12
Pflichten als Mieterstromanbieter
Dr. Steffen Herz – Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom – 29. September 2016
Eigenversorgung im Mieterstrombereich?
Voraussetzung der Eigenversorgung: Personenidentität!
Anlagenbetreiber = Letztverbraucher?
BNetzA: „strikte Personenidentität“
„Personenidentität liegt daher nur vor, wenn es sich bei dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher des in dieser
Stromerzeugungsanlage erzeugten Stroms um dieselbe natürliche oder juristische
Person handelt.“
Also nach BNetzA: Genossenschaftsmodelle (-), GbR (-), „faktische Betreiber-GbR“ (-),
Scheibenpachtmodelle (-)…
Aber: Insbesondere bei GbR umstritten!
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Bei Mieterstrommodellen in der Regel nicht möglich
Folge: in aller Regel Direktlieferung
Keine gesetzliche Definition
Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014):
Anlagenbetreiber können jederzeit „den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern,
sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der
Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.“
Im KWKG sogar Fördertatbestand
Charakteristisch:
Lieferung an einen Dritten (KEINE Personenidentität)
in unmittelbarer räumlicher Nähe
ohne Durchleitung durch ein Netz
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Steuerfreie Verwendung von Strom
aus erneuerbaren Energieträgern in einem EE-Netz (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG)
der in Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Leistung erzeugt wird und von demjenigen,
der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die
den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (§ 9 Absatz 1 Nr. 3
b StromStG)
StromStG – Steuerbefreiung für Mieterstrom
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Auch im EEG 2017: Grundsätzlich volle EEG-Umlagepflicht für Direktlieferung
Ausnahmen bislang nur bei Eigenversorgung
Verringerte Umlagepflicht
Keine Belastung von Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW für bis zu 10
MWh Eigenversorgung im Jahr
Keine Belastung von völlig autark betriebenen („Insel“-)Anlagen
Keine Belastung von Eigenversorgern, „die sich vollständig selbst mit Strom aus
erneuerbaren Energien versorgen“ und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch
nehmen
Keine Belastung des Kraftwerkeigenverbrauchs
Bestandschutzregelungen
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Bei Mieterstrommodellen in der Regel nicht einschlägig
EEG 2017: Reduzierte EEG-Umlage auch für Mieterstrom?
Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung […] zur Förderung von
Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-
Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn
a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und
b) der Strom zur Nutzung innerhalb eines Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage
installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; dabei kann zwischen verschiedenen
Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden.“
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(Wann) wird die Bundesregierung hiervon Gebrauch machen?
Mieterstromprivileg – Rahmenvorgaben
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Wesentlicher Inhalt: Verringerung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an
Hausbewohner (Gleichstellung mit Eigenversorgung?)
Voraussetzungen:
Beschränkung auf Strom aus Solaranlagen
Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude
Strom wird zur Nutzung innerhalb des Gebäudes an einen Dritten geliefert
Lieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber selbst
Unterscheidung nach Anlagengrößen oder Nutzergruppen ausdrücklich
ermöglicht
Konkrete Ausgestaltung durch Bundesregierung bleibt abzuwarten
Mieterstromprivileg – Bewertung
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Grundsätzlich positives Signal, aber…
…warum Beschränkung auf Solaranlagen ?
Ausschluss von KWK-Anlagen
…warum Beschränkung auf Modelle, in denen der Anlagenbetreiber selbst liefert?
Privilegierung auch in „Liefermodellen“ möglich?
…sonstige Hemmnisse für Mieterstrom bleiben, z.B.
administrative EVU-Pflichten,
steuerrechtliche Folgefragen,
Miet- und Betriebskostenrecht
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Rechtliche Einordnung, Modelle und
Akteurskonstellation
Relevante Gesetze und Verordnungen
Gestaltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:
Liefermodell, Laufzeit und Preise
Rechtliche Einordnung eines Stromliefervertrages
Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB
Dauerschuldverhältnis
Unterliegen grundsätzlich der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit, aber
Einschränkungen aus
AGB-Recht
Energierecht (EnWG)
Preisangabenverordnung (PAngV)
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
StromGVV (?)
Wettbewerbsrecht (?)
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Der Stromliefervertrag – allgemein
Liefermodell
Ausgestaltung als Vollliefervertrag sinnvoll (aber nicht zwingend)
Kopplung mit weiteren Leistungen (Wärme, Mobilität, Telekommunikation)?
rechtlich zulässig
ggf. wettbewerbsrechtliche Vorgaben (UWG und GWB) zu beachten
ggf. weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten, insbesondere im Zusammenhang mit
der Wärmelieferung
Und: Es darf keine Pflicht zum Strombezug für alle Mieter über das
Mieterstrommodell vorgesehen werden, z.B. im Mietvertrag
sonst droht Verlust des Status als „Kundenanlage“ im Sinne des EnWG
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Preisgestaltung
Höhe und Zahlungsmodell grundsätzlich frei zwischen den Parteien verhandelbar
alle Preisbestandteile sind einzeln und transparent aufführen
ggf. wettbewerbsrechtliche Vorgaben (GWB und UWG) zu beachten
Preisanpassungsklausel
muss AGB-rechtlichen Vorgaben genügen (insb. Transparenz und Angemessenheit)
Angebot einer Stromflatrate rechtlich zulässig?
EVU müssen gemäß § 40 Abs. 5 EnWG zumindest einen Tarif anbieten, „der einen Anreiz
zu Energieeinsparungen oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt“
Preisangabenverordnung (PAngV)
in an Verbraucher gerichteten Angeboten ist ein verbrauchsabhängiger Preis je kWh
einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern anzugeben
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AGB-rechtliche Pflichten
Stromliefervertrag wird in aller Regel für eine Vielzahl von Letztverbrauchern
ausgestaltet werden bzw. soll diesen angeboten werden
Anforderungen der §§ 305 ff. BGB sind zu beachten
Vertragsdauer
Haushaltskunden: maximal 2 Jahre
Gewerbetreibende: einzelfallabhängig (keine unangemessene Benachteiligung)
(stillschweigende) Vertragsverlängerung
Folgelaufzeit von maximal einem Jahr
Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit
Abhängig von der Form des Vertragsschlusses: §§ 312 ff. BGB (insb. Widerrufsrecht)
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Konkrete Vorgaben der §§ 40, 41 EnWG (1/2)
Vertrag muss einfach und verständlich sein
Vertragsinhalte
Vertragsdauer, Preisanpassung, Kündigungstermine, Kündigungsfrist und
Rücktrittsrecht
zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste
Zahlungsweise
Regelungen zu Haftung und Entschädigungen
Hinweis auf Möglichkeit des unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über Tarife und Wartungsentgelte erhältlich
sind
Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren (bei Haushaltskunden)
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Konkrete Vorgaben der §§ 40, 41 EnWG (2/2)
Abrechnung (bei Haushaltskunden)
vor Vertragsschluss: der Kunde muss aus zwei Zahlungsmöglichkeiten wählen können
Mehrkosten einer Zahlungsweise können auf den Kunden umgelegt werden
Energielieferung muss mind. jährlich abgerechnet werden und dem Kunden auch eine
monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden
Abrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
Abrechnungszeitraums gestellt werden
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Abrechnung der Stromlieferung gemäß Vorgaben des § 40 EnWG, u.a.:
Muss einfach und allgemein verständlich sein und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren enthalten
Angabe von Vertragsdauer, geltenden Preisen und nächstmöglichem Kündigungstermin und -frist
Anfangs- und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums
Verbrauch im vergleichbaren Vorjahreszeitraum (Haushaltskunden)
Grafiken, die Verbrauch des Kunden im Vergleich zur Vergleichskundengruppe darstellen (Haushaltskunden)
Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG und § 78 EEG
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Rechnungslegung und -gestaltung
In eigener Sache….
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von Bredow Valentin HerzPartnerschaft von Rechtsanwälten mbBLittenstraße 10510179 BerlinT: +49-30-8092482-20F: +49-30-8092482-30info@vbvh.dewww.vonbredow-valentin-herz.de
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Dr. Steffen HerzRechtsanwalt
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