rechtlicher schutz von layout anton geist, iris 2003
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Rechtlicher Schutz von LayoutRechtlicher Schutz von Layout
Anton Geist, Anton Geist, IRIS 2003IRIS 2003
ZielZiel
Möglichkeiten rechtlichen Schutzes mit Möglichkeiten rechtlichen Schutzes mit Schwerpunkt UrheberrechtSchwerpunkt Urheberrecht
Einschränkung des Spielraums durch Einschränkung des Spielraums durch „gesicherte“ Lehr- und Judikaturstandpunkte„gesicherte“ Lehr- und Judikaturstandpunkte
Darstellung exemplarischer OGH-UrteileDarstellung exemplarischer OGH-Urteile
Vermittlung der wichtigsten Vermittlung der wichtigsten Argumentationslininen und EntscheidungenArgumentationslininen und Entscheidungen
LayoutLayout
„„Farb- und Formgebung“Farb- und Formgebung“ „„Gestaltung einer Druckseite mit Bild und Gestaltung einer Druckseite mit Bild und
Text“Text“ Gesamtgestaltung, keine EinzelelementeGesamtgestaltung, keine Einzelelemente
eigener Wirtschaftszweig: Webdesigneigener Wirtschaftszweig: Webdesign
Urheberrecht, Urheberrecht, Markenrecht, LauterkeitsrechtMarkenrecht, Lauterkeitsrecht
Layout als Werk der bildenden Layout als Werk der bildenden Künste im UrheberrechtKünste im Urheberrecht
Voraussetzungen:Voraussetzungen:
Zugehörigkeit zum Bereich der bildenden Zugehörigkeit zum Bereich der bildenden Künste - unstrittigKünste - unstrittig
„„eigentümliche geistige Schöpfung“eigentümliche geistige Schöpfung“
„„eigentümliche geistige Schöpfung“ eigentümliche geistige Schöpfung“ – gesicherte Meinungen– gesicherte Meinungen
höhere Werkhöhe? – neinhöhere Werkhöhe? – nein nur „Kunst“ – neinnur „Kunst“ – nein Grafik – jaGrafik – ja Gebrauchszweck – jaGebrauchszweck – ja
„„individuelle Eigenart“ einer individuelle Eigenart“ einer Schöpfung?Schöpfung?
KEIN urheberrechtlicher SchutzKEIN urheberrechtlicher Schutz
nur Landläufig, Herkömmlich
Alles nahe liegend und bekannt
Urheberrechtlicher SchutzUrheberrechtlicher Schutz
keine Kunst, aber Werk
Dynamik des Fahrtwindes mit großer Eigentümlichkeit
Allgemeine Auswirkungen dieses Allgemeine Auswirkungen dieses (niedrigen) Schutzniveaus(niedrigen) Schutzniveaus
Urheberrecht bietet Schutz, kann aber auch Urheberrecht bietet Schutz, kann aber auch behindern = immer Abwägung notwendigbehindern = immer Abwägung notwendig
Schutz muss umso geringer sein, je niedriger die Schutz muss umso geringer sein, je niedriger die Anforderungen sindAnforderungen sind
Werknutzungsrechte im Sinne der Werknutzungsrechte im Sinne der „Zweckübertragungstheorie“„Zweckübertragungstheorie“(zB Happy Skiing Oberlech)(zB Happy Skiing Oberlech)
Telering.atTelering.at
erste OGH-Entscheidung bezüglich erste OGH-Entscheidung bezüglich
Schutzes von WebdesignSchutzes von Webdesign Telering gegen einen Küchenplaner für Telering gegen einen Küchenplaner für
Privat- und GastronomiebedarfPrivat- und Gastronomiebedarf
Frage nach charakteristischen MerkmalenFrage nach charakteristischen Merkmalen
= individueller Eigenart der Telering-= individueller Eigenart der Telering-HomepageHomepage
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Submenüs
Markenrecht / LauterkeitsrechtMarkenrecht / Lauterkeitsrecht
§ 1 UWG, Fallgruppe sittenwidrige § 1 UWG, Fallgruppe sittenwidrige LeistungsübernahmeLeistungsübernahme
Problem: ad hoc begründetes Problem: ad hoc begründetes Wettbewerbsverhältnis?Wettbewerbsverhältnis?
Markenrecht auch denkbarMarkenrecht auch denkbar
Problem: Kriterium der Waren- oder Problem: Kriterium der Waren- oder DienstleistungsgleichartigkeitDienstleistungsgleichartigkeit
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