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· Erstellen von Steuererklärungen für Arbeitnehmer und alle weiteren Privatpersonen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Gesellschaften · Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen · Lohn- und Finanzbuchhaltung · Existenzgründungsberatung · Erbschaft- und Nachfolgeplanung · Betriebswirtschaftliche Beratung · Individuell und persönlich · Tel.: 06621 13725 Fax: 06621 79275 weitere Beratungsstelle Tel.: 06631 6066 Fax: 06631 3811 Ulrike Heiderich www.u-heiderich.de Wirtschaftliche Beratung • Existenzgründung • Unternehmensgestaltung • Finanzierung und Sanierung • Ratingberatung Steuerrechtliche Beratung • Steuerkonzepte • Steuererklärungen Rechnungswesen • Jahresabschlüsse, Buchführung • Lohn- und Gehaltsabrechnung Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten Steuerstrafrecht Erbschaftssteuer- und Testamentsberatung Robert-Heil-Straße 8 · 36251 Bad Hersfeld Telefon 0 66 21 / 7 20 82 · Telefax 0 66 21 / 5 14 85 E-Mail: [email protected] ·Web: www.herklotz-schuss.de Steuerberater · Vereidigter Buchprüfer Rechtsbeistand für Zivil- und Handelsrecht Steuerberater · Diplom-Kaufmann STEUERBERATER · WIRTSCHAFTSPRÜFER · RECHTSBEISTAND BOLENDER & PARTNE R Wirtschaftsprüfung · Steuerberatung · Rechnungswesen Wirtschafts- und Unternehmensberatung 36251 Bad Hersfeld · Kleine Industriestraße 7 · Tel. 0 66 21 / 9 29 90 · Fax 0 66 21 / 92 99 65 E-Mail: [email protected] · www.bolender.de Roland Diegel Steuerberater 36251 Ludwigsau-Mecklar Tel. 0 66 21 / 7 70 71 Gebrüder-Grimm-Straße 2 Tel. 0 66 21 / 40 08 50 Fax 0 66 21 / 7 88 55 [email protected] DIESE SEITEN FINDEN SIE auch online auf www.Hersfelder-Zeitung.de/ Leben/Regional SOZIETÄT SCHÄFER & ORTH Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Diplom-Kaufmann Diplom-Volkswirt Valentin K. Schäfer Dr. Achim Orth Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater Aktuelle Tätigkeitsschwerpunkte: steueroptimierte Erbfolge- und Unternehmensnachfolgeplanung Gestaltungsberatung zu allen Unternehmenssteuern Beratung zu BilMoG / Bilanzrechtsänderungen praxisorientierte Doppikberatung für Kommunen mit besonderer ekom21-Kompetenz 36272 Niederaula · Breslauer Straße 35 37 Telefon 0 66 25 / 92 70 0 · Fax 0 66 25 / 92 70 70 www.sso-wp.de · E-Mail: [email protected] Neben den üblichen Leistungen bieten wir Ihnen: – betriebswirtschaftliche Beratung für Unternehmer – Beratung bei Nachfolgefragen – Erbschaft- und Schenkungssteuerberatung Termine nach Vereinbarung August-Gottlieb-Str. 6 . 36251 Bad Hersfeld Telefon 06621 / 5048-0 • Telefax 06621 / 5048-50 E-Mail:[email protected] · www.lbh.de Das Dienstleistungsangebot der LBH Steuerberatungsgesellschaft LBH – Beratung von Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären – steuerliche Beratung bei erneuerbaren Energien Um den Arbeitnehmer- Ehegatten die Steuerklassen- wahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Steuerbehörden der Bundesländer Tabellen aus- gearbeitet. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Kran- kenversicherung sind diese Ta- bellen nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zwei- gen sozialversichert sind. Das gilt auch bei Pflicht- versicherung in der gesetz- lichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Arbeitnehmer, die in kei- nem Zweig sozialversichert sind und keine Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (zum Beispiel privat kranken- versicherte Beamte). Aus diesen Tabellen können die Ehegatten entsprechend der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklas- senkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Frei- beträge zu berücksichti- gen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzu- ziehen. Die Tabellen er- leichtern lediglich die Wahl der für den Lohn- steuerabzug günstigsten Steu- erklassenkombination. Diese Aussagen sind nur dann genau, wenn die Monats- löhne über das ganze Jahr kon- stant bleiben. Lohnsteuerabzü- ge sind Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld. Über deren Höhe sagt die im Laufe des Jahres einbehal- tene Lohnsteuer noch nichts aus. In welcher Hö- he sich nach Ende des Jahres Nachzahlungen oder Erstat- tungen ergeben, hängt vom Ein- zelfall ab. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszah- lungen festsetzen, wenn die Jahres- steuerschuld die einzubehal- tende Lohnsteuer um mindes- tens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Amtliche Orientierungshilfe Tabellen für die Steuerklassenwahl Eingetragene Lebenspart- ner haben keinen Anspruch darauf, steuerlich zusammen veranlagt zu werden, da der Gesetzgeber dieses Verfahren bisher auf Ehegatten be- schränkt hat. Nach Ansicht der Gerichte ergibt sich diese Re- gelungslücke, obwohl einge- tragene Lebenspartner hin- sichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten Ehegatten gleichgestellt worden sind. Ei- ne Wahlmöglichkeit zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung be- steht daher nicht. Der den Ehegatten vorbehal- tene Splittingtarif knüpfe sich nicht an das Geschlecht der Partner, sondern an das noch unter den besonderen Schutz des Staates gestellte Institut der Ehe. Die Ungleichbehand- lung ist aus juristischer Sicht somit weiterhin gerechtfertigt. Eingetragene Lebenspartner Keine Zusammenveranlagung Vorteile kommen Familien zugute. Anstelle der Steuerklas- senkombination III / V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Steuerjahr 2010 auch die Kombination IV / IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorver- fahren werden die steuerent- lastenden Vorschriften (insbe- sondere der Grundfreibetrag) bei jedem Ehegatten im Lohn- steuerabzug berücksichtigt. Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindern- de Wirkung des Splittingver- fahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der entspre- chende Antrag kann beim Fi- nanzamt formlos oder in Ver- bindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages gestellt werden. Dabei sind die voraussicht- lichen Arbeitslöhne des Jahres anzugeben. Das Finanzamt er- rechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der vor- aussichtlichen Einkommen- steuer im Splittingverfahren („Y“), geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeit- nehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte (so- fern noch körperlich ausgege- ben) nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkom- mensteuer im Splittingverfah- ren berücksichtigt ist. Die Ar- beitgeber errechnen die Lohn- steuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multi- plikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetrage- nen Faktor. Mit dem Faktor- verfahren wird der Lohnsteu- erabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert, Nachzahlungen der Kombination III / V werden vermieden. Faktorverfahren Mehr Wahlfreiheit Seit Anfang 2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft. Dahinter verber- gen sich finanzielle Vorteile für alle Steuerpflichtigen. Wichtigste Neuer- ung: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können deutlich höher als früher steuerlich abgesetzt werden. Das gilt für gesetzliche und private Versicherungen, wobei von privaten Tarifen nur die sogenannten Basisleis- tungen berücksichtigt werden können. Für das Steuerjahr 2010 können etwa 96 Prozent der Beiträge zu gesetzlichen Kassen und etwa 80 Prozent der Beiträge zu privaten Kassen steuerlich geltend gemacht werden. Bürgerentlastungsgesetz

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Page 1: Amtliche Orientierungshilfe - Hersfelder Zeitung€¦ · rungspflichtgrenze in einem Jahr statt in drei Jahren überschritten wird. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht

· Erstellen von Steuererklärungenfür Arbeitnehmer und alle weiterenPrivatpersonen, Freiberufler, Gewerbetreibendeund Gesellschaften

· Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen· Lohn- und Finanzbuchhaltung· Existenzgründungsberatung· Erbschaft- und Nachfolgeplanung· Betriebswirtschaftliche Beratung

· Individuell und persönlich ·

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Ulrike Heiderich+,-�. �)�,/�0,�),� 1 2)3�/��)�,�

www.u-heiderich.de

Wirtschaftliche Beratung• Existenzgründung• Unternehmensgestaltung• Finanzierung und Sanierung• Ratingberatung

Steuerrechtliche Beratung• Steuerkonzepte• Steuererklärungen

Rechnungswesen• Jahresabschlüsse, Buchführung• Lohn- und GehaltsabrechnungVertretung vor Finanzbehördenund Finanzgerichten

SteuerstrafrechtErbschaftssteuer- undTestamentsberatung

Robert-Heil-Straße 8 · 36251 Bad HersfeldTelefon 0 66 21 / 7 20 82 · Telefax 0 66 21 / 5 14 85E-Mail: [email protected] · Web: www.herklotz-schuss.de

Steuerberater · Vereidigter BuchprüferRechtsbeistand für Zivil- und Handelsrecht

Steuerberater · Diplom-Kaufmann

STEUERBERATER · WIRTSCHAFTSPRÜFER · RECHTSBEISTAND

B O L E N D E R & PA R T N E R

Wirtschaftsprüfung · Steuerberatung · RechnungswesenWirtschafts- und Unternehmensberatung

36251 Bad Hersfeld · Kleine Industriestraße 7 · Tel. 0 66 21 / 9 29 90 · Fax 0 66 21 / 92 99 65E-Mail: [email protected] · www.bolender.de

Roland DiegelSteuerberater

36251 Ludwigsau-Mecklar Tel. 0 66 21 / 7 70 71Gebrüder-Grimm-Straße 2 Tel. 0 66 21 / 40 08 50

Fax 0 66 21 / 7 88 55

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DIESE SEITEN FINDEN SIEauch online auf

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SOZIETÄT SCHÄFER & ORTHWirtschaftsprüfer · Steuerberater

Diplom-Kaufmann Diplom-VolkswirtValentin K. Schäfer Dr. Achim OrthWirtschaftsprüfer WirtschaftsprüferSteuerberater Steuerberater

Aktuelle Tätigkeitsschwerpunkte:

steueroptimierte Erbfolge- undUnternehmensnachfolgeplanungGestaltungsberatung zu allenUnternehmenssteuernBeratung zu BilMoG / Bilanzrechtsänderungenpraxisorientierte Doppikberatung für Kommunenmit besonderer ekom21-Kompetenz

36272 Niederaula · Breslauer Straße 35 37Telefon 0 66 25 / 92 70 0 · Fax 0 66 25 / 92 70 70www.sso-wp.de · E-Mail: [email protected]

Neben den üblichen Leistungen bieten wir Ihnen:

– betriebswirtschaftliche Beratung für Unternehmer– Beratung bei Nachfolgefragen– Erbschaft- und Schenkungssteuerberatung

Termine nach Vereinbarung

August-Gottlieb-Str. 6 . 36251 Bad HersfeldTelefon 06621 / 5048-0 • Telefax 06621 / 5048-50

E-Mail:[email protected] · www.lbh.de

Das Dienstleistungsangebotder LBH Steuerberatungsgesellschaft LBH

– Beratung von Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären– steuerliche Beratung bei erneuerbaren Energien

■ Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassen-wahl zu erleichtern, haben dasBundesfinanzministerium unddie obersten Steuerbehördender Bundesländer Tabellen aus-gearbeitet.

Aufgrund der gesetzlichenÄnderungen durch dasBürgerentlastungsgesetz Kran-kenversicherung sind diese Ta-bellen nur für Arbeitnehmeranwendbar, die in allen Zwei-gen sozialversichert sind. Dasgilt auch bei Pflicht-versicherung in der gesetz-lichen Rentenversicherungund freiwilliger Versicherungin der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung sowiefür Arbeitnehmer, die in kei-nem Zweig sozialversichertsind und keine Zuschüsse desArbeitgebers zur Kranken- undPflegeversicherung erhalten(zum Beispiel privat kranken-

versicherte Beamte). Aus diesen Tabellen können

die Ehegatten entsprechendder Höhe ihrer monatlichenArbeitslöhne die Steuerklas-senkombination feststellen,bei der sie die geringsteLohnsteuer entrichtenmüssen. Soweit beimLohnsteuerabzug Frei-beträge zu berücksichti-gen sind, sind diese vorAnwendung der jeweilsin Betracht kommendenTabelle vom monatlichenBruttoarbeitslohn abzu-ziehen. Die Tabellen er-leichtern lediglich dieWahl der für den Lohn-steuerabzug günstigsten Steu-erklassenkombination.

Diese Aussagen sind nurdann genau, wenn die Monats-löhne über das ganze Jahr kon-stant bleiben. Lohnsteuerabzü-ge sind Vorauszahlungen auf

die Jahressteuerschuld. Überderen Höhe sagt die im Laufedes Jahres einbehal-tene

Lohnsteuernoch nichts aus. In welcher Hö-he sich nach Ende des JahresNachzahlungen oder Erstat-tungen ergeben, hängt vom Ein-

zelfall ab. Das Finanzamt kannEinkommensteuer-Vorauszah-

lungen festsetzen,wenn

die Jahres-steuerschuld die einzubehal-tende Lohnsteuer um mindes-tens 400 Euro im Kalenderjahrübersteigt.

Amtliche OrientierungshilfeTabellen für die Steuerklassenwahl

■ Eingetragene Lebenspart-ner haben keinen Anspruchdarauf, steuerlich zusammenveranlagt zu werden, da derGesetzgeber dieses Verfahrenbisher auf Ehegatten be-schränkt hat. Nach Ansicht derGerichte ergibt sich diese Re-gelungslücke, obwohl einge-tragene Lebenspartner hin-sichtlich der gegenseitigenUnterhaltspflichten Ehegattengleichgestellt worden sind. Ei-

ne Wahlmöglichkeit zwischengetrennter Veranlagung undZusammenveranlagung be-steht daher nicht.

Der den Ehegatten vorbehal-tene Splittingtarif knüpfe sichnicht an das Geschlecht derPartner, sondern an das nochunter den besonderen Schutzdes Staates gestellte Institutder Ehe. Die Ungleichbehand-lung ist aus juristischer Sichtsomit weiterhin gerechtfertigt.

EingetrageneLebenspartnerKeine Zusammenveranlagung

Vorteile kommen Familien zugute.

■ Anstelle der Steuerklas-senkombination III / V könnenArbeitnehmer-Ehegatten abdem Steuerjahr 2010 auch dieKombination IV / IV mit Faktorwählen. Durch das Faktorver-fahren werden die steuerent-lastenden Vorschriften (insbe-sondere der Grundfreibetrag)bei jedem Ehegatten im Lohn-steuerabzug berücksichtigt.

Mit dem Faktor (0,…) wirdaußerdem die steuermindern-de Wirkung des Splittingver-fahrens beim Lohnsteuerabzugberücksichtigt. Der entspre-chende Antrag kann beim Fi-nanzamt formlos oder in Ver-bindung mit dem förmlichenAntrag auf Eintragung einesFreibetrages gestellt werden.Dabei sind die voraussicht-lichen Arbeitslöhne des Jahresanzugeben. Das Finanzamt er-rechnet danach den Faktor mitdrei Nachkommastellen ohneRundung und trägt ihn jeweilszur Steuerklasse IV ein, wenn

dieser kleiner als 1 ist. DerFaktor ergibt sich aus der vor-aussichtlichen Einkommen-steuer im Splittingverfahren(„Y“), geteilt durch die Summeder Lohnsteuer für die Arbeit-nehmer-Ehegatten gemäßSteuerklasse IV („X“).

Ein etwaiger Freibetrag wirdauf der Lohnsteuerkarte (so-fern noch körperlich ausgege-ben) nicht eingetragen, weil erbereits bei der Berechnung dervoraussichtlichen Einkom-mensteuer im Splittingverfah-ren berücksichtigt ist. Die Ar-beitgeber errechnen die Lohn-steuer nach Steuerklasse IVund mindern sie durch Multi-plikation mit dem auf derLohnsteuerkarte eingetrage-nen Faktor. Mit dem Faktor-verfahren wird der Lohnsteu-erabzug der voraussichtlichenJahressteuerschuld sehr genauangenähert, Nachzahlungender Kombination III / V werdenvermieden.

FaktorverfahrenMehr Wahlfreiheit

Seit Anfang 2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft. Dahinter verber-gen sich finanzielle Vorteile für alle Steuerpflichtigen. Wichtigste Neuer-ung: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können deutlich höherals früher steuerlich abgesetzt werden. Das gilt für gesetzliche und privateVersicherungen, wobei von privaten Tarifen nur die sogenannten Basisleis-tungen berücksichtigt werden können. Für das Steuerjahr 2010 könnenetwa 96 Prozent der Beiträge zu gesetzlichen Kassen und etwa 80 Prozentder Beiträge zu privaten Kassen steuerlich geltend gemacht werden.

Bürgerentlastungsgesetz

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Friedrich Mannelvereidigter Buchprüfer - Steuerberater

Dipl.-BetriebswirtStefan Mannel

MBASteuerberater

36284 Hohenroda-Ransbach Telefon: 06629 / 92090Im Steinbühl 4 Telefax: 06629 / 920920

E-Mail: [email protected]

Bewährt seit JahrenBewährt seit JahrenHarald Ries

S T E U E R B E V O L L M Ä C H T I G T E R

Hainstraße 18 A Auswärtige Beratungsstelle36251 Bad Hersfeld Tulpenweg 2aTelefon 06621/75041 36286 NeuensteinFax 06621/51757 Tel. 06677/919393

mail: [email protected] • www.kanzleiries.de

Günter H. PöhlmannBjörn Pöhlmann

Steuerberater

Wir wünschen allen eine besinnliche Adventszeitein schönes Weihnachtsfest

und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.Güldene Kammer 14b, 36251 Bad HersfeldTel. 0 66 21 / 9 21 00 · Fax 0 66 21 / 92 10 49

Klaus DörferSteuerberaterLandwirtsch. Buchstelle

➯ Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen

➯ Einrichtung und Führung der Lohn- und Finanzbuchhaltung

➯ Existenzgründungsberatung, fachliche Stellungnahmen

➯ betriebswirtschaftliche Beratung

➯ Beratung von Rentnern, Anträge auf NV-Bescheinigungen

➯ Beratung in Altersvorsorgefragen (Riester, Rürup, BAV)

Buchenauer Weg 6a Telefon 06673-91920536166 Haunetal Telefax [email protected]

36266 Heringen, Pfarrstraße 9Tel. 06624/92 20-0 www.braun-partner-stbg.de

Grüner Weg 2a36272 Niederaula

Telefon0 66 25/72 66

Telefax0 66 25/70 97

[email protected]

Mitglied der

STEUERBERATERKAMMER HESSENKörperschaft des öffentlichen Rechts

Steuerliche Informationen zum Jahresende 2010für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

Degressive AfADie degressive AfA für die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens kann ab 2011 nicht mehr in Anspruch ge-nommen werden (s. § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).Investitionsabzugsbetrag und SonderabschreibungMit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sind besondere Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen gegeben. Mit Endedes Jahres 2010 wird der Kreis der begünstigten Unternehmen eingeschränkt (s. § 7g EStG).Geringwertige Wirtschaftsgüter und PoolabschreibungFür nach dem 31.12.2009 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar und bewertbar sind, ist wieder das Wahlrechteingeführt worden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können bis zu einem Betrag von 410 € (netto) sofort steuerlich als Betriebsausgaben geltendgemacht werden.An Stelle des Sofortabzugs bis zur Höhe von 410 € (netto) können sämtliche beweglichen Anlagegüter die selbständig nutzbar und bewertbar sind, mit An-schaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € (netto) aber nicht mehr als 1.000 € (netto) in einer Position zusammengefasst werden (so genannterPool). Diese Sammelposition wird über einen Zeitraum von 5 Jahren mit 20 % abgeschrieben (s. § 52 Abs. 16 Satz 14 EStG und § 6 Abs. 2a EStG).Wegfall der LohnsteuerkarteNach § 39e EStG soll der Lohnsteuerabzug auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die dafür erforderlichen Daten werden aber erst ab 2012 in ei-ner Datenbank bereitstehen. Aus dem genannten Grund weist das BMF mit Pressemitteilung Nr. 36/2010 vom 01.10.2010 darauf hin, dass die Lohnsteuerkarte2010 auch für das Jahr 2011 Gültigkeit behält. Die Konsequenzen, die sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, sind dem BMF-Schreiben IV C 5 - S2363/07/0002-03 (Dok 2010/0751441) vom 05.10.2010 zu entnehmen.SozialversicherungsrechtIm kommenden Jahr soll es in den westlichen Bundesländern erstmals nicht zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Ar-beitslosenversicherung kommen: So soll konstant bei 5.500 € monatlich bleiben (im Beitrittsgebiet soll sie dem gegenüber von 4.650 € auf 4.800 € monatlichsteigen). Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung soll sogar bundeseinheitlich von 3.750 € auf 3.712,50 € monatlich sinken.Entlastungen wird dies aber weder für Arbeitgeber noch Arbeitnehmer bringen, weil zugleich der Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9 % auf 15,5 %steigen soll. Indes wird der Wechsel zur privaten Krankenversicherung erleichtert, indem die Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich von 49.950 € auf49.500 € jährlich gesenkt wird (resp. von 4.162,50 € auf 4.125 € monatlich). Nach der Gesundheitsreform 2011 soll es wieder genügen, wenn die Versiche-rungspflichtgrenze in einem Jahr statt in drei Jahren überschritten wird.Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich ab 01.01.2011 auf 3,0 %.ArbeitszimmerNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht 2 BvL 13/09 vom 06.07.2010, DStR 2010 S. 1563, ist das seit dem Jahr 2007 geltende Abzugsverbot fürArbeitszimmeraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG resp. § 9 Abs. 5 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit dem Steuerpflichtigenfür die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab dem 01.01.2007 eine verfassungskonforme Regelung schaffen. Nach dem BMF-Schreiben IV A 3 - S 0338/07/10010-03(dok 2010/0628006) vom 12.08.2010, BStBl 2010 Teil I S. 642, ergehen betroffene noch zu erteilende Steuerbescheide gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vor-läufig unter Berücksichtigung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer i. H. von maximal 1 250 €.Gemischt veranlasste AufwendungenDer Große Senat des BFH hat mit Beschluss GrS 1/06 vom 21.09.2009, BStBl 2010 Teil II S. 672, das frühere auf § 12 Nr. 1 EStG gestützte Aufteilungsverbot fürgemischte Aufwendungen grundsätzlich aufgegeben. Vgl. zu Nachfolgeentscheidungen (Reisekosten betreffend) BFH-Urteil VI R 5/07 vom 21.04.2010 DStR2010 S. 1126; VI R 66/04 vom 21.04.2010, BStBl 2010 Teil I S. 685; VIII R 32/07 vom 09.03.2010, DB 2010 S. 1266. - Zur Aufteilung gemischt veranlasster Auf-wendungen hat die FinVerw mit BMF-Schreiben IV C 3 - S 2227/07/10003:002 (Dok 2010/0522213) vom 06.07.2010, BStBl 2010 Teil I S. 614 Stellung genom-men.ELENA-Verfahren - Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises -Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren-gesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Büro-kratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation.Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, umgegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeits-verwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Per-sonalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sach-bearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informa-tionsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch wird durch das ELENA-Verfahren beseitigt.Durch das ELENA-Verfahren werden die Unternehmen ab 2012 um jährlich 85,6 Millionen € von Bürokratiekosten entlastet.Pauschale Vergütungen für eine nebenberufliche TätigkeitDie Vergütung für eine nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Körperschaft (oder eine juris-tischen Person des öffentlichen Rechts) ist bis zur Höhe von 500 € jährlich steuerfrei (für Übungsleiter und Ausbilder bis zur Höhe von 2.100 € jährlich). Die Zah-lung von pauschalen Vergütungen an den Vorstand ist aber gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.Wichtiger Hinweis:Werden Vergütungen an den Vorstand gezahlt, ohne dass dies bislang in der Satzung geregelt ist, kann die Gemeinnützigkeit nach Auffassung der Finanzver-waltung nur gewahrt bleiben, wenn bis zum 31.12.2010 eine Änderung der Satzung beschlossen wird nach der Tätigkeitsvergütungen zulässig sind.

Dipl.-Finanzwirt

Hans-Georg ReuberSteuerberater

Badestube 436251 Bad Hersfeld

Telefon 06621/913940

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■ Ehegatten, die beide unbe-schränkt steuerpflichtig sind,nicht dauernd getrennt lebenund beide Arbeitslohn aus ei-nem Arbeitsverhältnis bezie-hen, können für den Lohnsteu-erabzug wählen, ob sie beide indie Steuerklasse IV eingeordnetwerden wollen oder ob einervon ihnen (der Höherverdie-nende) nach Steuerklasse IIIund der andere nach Steuer-klasse V besteuert werden will.

Bei der Steuerklassenkombi-nation III / V entspricht dieSumme der Steuerabzugsbeträ-ge beider Ehegatten in etwa derzu erwartenden Jahressteuer,wenn der in Steuerklasse IIIeingestufte Ehegatte ca. 60 Pro-zent, der in Steuerklasse V ein-gestufte ca. 40 Prozent des ge-meinsamen Arbeits-

einkommens erzielt. Die Steu-erklasse III berücksichtigt be-reits alle Vergünstigungen für

Eheleute, insbesondere dengünstigsten Steuertarif, wäh-rend Steuerklasse IV praktisch

den Steuertarif für Unverheira-tete anwendet.

Es bleibt den Ehegattenüberlassen, sich trotzdem fürdie Kombination IV / IV zu ent-scheiden, wenn sie den höhe-ren Steuerabzug bei dem Ehe-gatten mit der Steuerklasse Vvermeiden wollen. Wählen bei-de diese Steuerklasse, wird aufdas ganze Jahr bezogen keineNachzahlung an Einkommen-steuer, sondern oft eine Erstat-tung an Lohnsteuer nach An-tragsveranlagung erfolgen. Beider Wahl der Steuerklassen IIIund V ist eine Einkommensteu-ererklärung obligatorisch ab-zugeben.

Ab dem Steuerjahr 2010 be-steht die Möglichkeit, die Steu-erklassenkombination IV / IVzu wählen („Faktorverfahren“).

Wichtiges für 2011Lohnsteuerklassenwahl bei Ehegatten

Lohnsteuerklassenwahl kann Vorteile bringen.

■ Wer erkrankt ist, möchtedie beste Behandlung erhalten.Insbesondere chronisch, alsodauerhaft Kranke bleiben oftauf einem großen Teil der Kos-ten sitzen. Krankheiten kostenhäufig Geld, das die Kranken-kassen nicht übernehmen. Da-zu gehören Kosten für Fachärz-te, private Zusatzleistungen,Reha-Maßnahmen und Medika-

mente. Da kann es helfen,wenn sie wenigstens als außer-gewöhnliche Belastungen zueiner Ersparnis bei der Ein-kommensteuer führen. Han-delt es sich um übliche Arznei-mittel, Heil- oder Hilfsmittel,Zahnersatz, Seh- oder Hörhil-fen, reicht in der Regel die ärzt-liche Verordnung für die kom-plette oder teilweise Anerken-

nung. Schwieriger wird es,wenn die Behandlungen selbstaußergewöhnlich sind. Das giltzum Beispiel für psychothera-peutische Behandlungen. Aberauch Kosten für alternativeHeilbehandlungsmethodenkönnen als außergewöhnlicheBelastungen anerkannt wer-den. Voraussetzung: Es wirdein vorab erstelltes amts- bzw.

vertrauensärztliches Gutach-ten oder eine Bescheinigungdes „Medizinischen Dienstes“der Krankenkassen vorgelegt.Nur so ist nach den Gerichtenerkennbar, ob die Kosten densteuerlich zu berücksichtigen-den Heilbehandlungen oderaber den steuerlich unbeacht-lichen Gesundheitsförderungs-maßnahmen zuzuordnen sind.

BehandlungskostenSteuerliche Berücksichtigung

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Thorsten Eckhardt

SteuerberaterRating-Advisor

Lömmelsweg 5

36275 Kirchheim

telefon 066 28 - 74 72

telefax 066 28 - 91 53 59

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Dipl.-Finanzwirt

Hans-Georg ReuberSteuerberaterSpezialgebiet:

Besteuerung von Verbänden,Vereinen und Stiftungen

Telefon 06621/913940Badestube 4 Telefax 06621/91394136251 Bad Hersfeld Mobil 0171/4705337

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Beratungsstelle:Ihre Beratungsstelle – zertifiziert nach DIN 77700:Diplom-Kaufmann Martin GrundmannThalhäuser Weg 54; 36269 Philippsthal; Telefon 0 66 20 / 64 07 11

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Hausbesuch!

Wir suchen ständig neue Beratungsstellenleiter/in. Bitte bewerben Siesich telefonisch unter 0 66 20 / 64 07 11 und 0 56 51 / 2 05 31

Kostenloes Info-Tel.: 0800-1817616, [email protected]. Internet: www. vlh.de

Fröhliche Weihnachten und einenguten Rutsch ins neue Jahr 2011

wünschen wir Ihnen und Ihren Familienund bedanken uns für das von Ihnenentgegengebrachte Vertrauenim vergangenen Jahr.

Ihre Steuerberatervor Ort

• Steuererklärungen• Jahresabschlüsse

• Lohnbuchhaltung• Finanzbuchhaltung• Betriebswirtschaftl. Beratung• Gründungsberatung

36280 Oberaula · Sudetenstraße 4Tel. 0 66 28/7 72 28-0 · Fax 0 66 28/7 72 28-20E-Mail: [email protected]

Als regional und überregional tätige Steuerberatungskanzlei beraten undbetreuen wir unsere Mandanten ganzheitlich in allen Gebieten des Steuer-rechts und der Betriebswirtschaft zielorientiert und kompetent bei:

– der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen,

– der Führung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen

– der Betreuung von Existenzgründungsvorhaben,

– der Steuergestaltung und Rechtsformwahl,

– dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG),

Wir wünschen allen Mandanten,Leserinnen und Lesern der Hersfelder Zeitung

besinnliche Weihnachtsfeiertageund einen guten Rutsch ins neue Jahr!

August-Gottlieb-Str. 12 I 36251 Bad HersfeldTelefon 06621/9593-0 I Telefax 06621/9593-40

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Joachim Friedrichvereidigter Buchprüfer I Steuerberater

■ Die „Riester-Rente“ istvom Charakter her eine priva-te Rentenversicherung mitSteuervorteilen und staat-lichen Zuschüssen. Hierschenkt der Staat einmalig so-gar allen, die vor dem 26. Ge-burtstag einen Vertrag ab-schließen, 200 Euro Startkapi-tal. Doch auch, wer später ein-steigt, profitiert von jährlichbis 154 Euro Zulage auf eigeneSparleistungen. Verheiratetekönnen mit dem Doppeltenrechnen. Pro Kind gibt es sogarjedes Jahr weitere 300 Euro Zu-lage (für ab 2008 geborene Kin-der, für ältere Kinder entspre-chend weniger).

Der Steuervorteil beim„Riestern“ kann interessantsein. Jährlich dürfen bis zu2100 Euro Einzahlungen undZuschüsse steuerlich abgesetztwerden. Am Jahresende prüftdas Finanzamt automatisch,ob der steuerliche Bo-nus günstiger ist als die vorabpauschal überwiesenen Zula-gen. Eventuell winkt dem Spa-rer dann ein schöner Nach-schlag. Inzwischen dürfen Rie-ster-Sparer ihr angesammeltesKapital sowie Zulagen auchzum Erwerb der eigenen vierWände nutzen. Solche Verträ-ge können jetzt mit Bauspar-

Angeboten kombiniert wer-den. Beim klassischen Bauspa-ren stockt der Staat dieSparleistung durch eine jährli-che Wohnungsbauprämie auf.8,8 Prozent Prämie gibt es aufhöchstens 512 Euro Sparleis-tung jährlich für Alleinstehen-de (bei Verheirateten auf 1024

Euro). jährliche Sparleistung.Es gibt eine Einkommensgren-ze. Sie liegt für Ledige bei25600 Euro, für Verheiratetebei 51200 Euro zu versteuern-des Jahreseinkommen. Für diezusätzliche Arbeitnehmer-Sparzulage gelten niedrigereEinkommensgrenzen: 17900

Euro für Alleinstehende und35800 Euro für Verheiratete.Sie ist beim Finanzamt zu be-antragen; die Bearbeitung derAnträge auf Wohnungsbauprä-mie übernehmen die Bauspar-kassen. Zinserträge aus denVerträgen müssen angegebenwerden.

Steuervorteile mit „Riester“Einkommensgrenzen sind zu beachten

„Wohn-Riester“ bringt Steuervorteile.

■ Abgeltungssteuer ist beiKapitalerträgen nicht immerdas letzte Wort. Ein Ziel derEinführung dieser Abgeltungs-steuer war es, die Besteuerungvon Kapitalerträgen zu verein-fachen und die „Anlage KAP“zur Einkommensteuererklär-ung in den meisten Fällenüberflüssig zu machen. Dochganz ohne die „Anlage KAP“geht es nicht. Eine Steuerer-stattung ist gegebenenfallsüber die Wahlveranlagung derKapitalerträge möglich. Zuden häufigsten zählen die fol-genden Fälle:

Der maximale Freistellungs-betrag von 801 Euro / 1602 Eu-ro (Ledige / Verheiratete) wur-de durch Freistellungsaufträgekomplett ausgenutzt. Verlusteaus Wertpapierverkäufen(auch des Ehegatten) wurdennoch nicht berücksichtigt. ImAusland abgeführte Quellen-steuer wurde noch nicht ange-rechnet und auch über ein in-ländisches Institut nicht be-rücksichtigt. Liegt der persön-liche Einkommensteuersatz

unter dem der Abgeltungs-steuer (demnach unter 25 Pro-

zent), wird dieser angewandt(„Günstigerprüfung“). Die Mit-

teilung über die Kirchenzuge-hörigkeit an mindestens 1 Fi-nanzdienstleister ist unterblie-ben, obwohl Kirchensteuer-pflicht vorliegt. Es bestehenKapitalerträge aus Wertpa-pierdepots oder Konten imAusland.

Steuerbescheide sollten injedem Fall gut aufbewahrtwerden. Nur so kann man spä-ter nachweisen, was bereits anden Fiskus abgeführt wordenist. Es ist auch über ein Jahr-zehnt hinaus genau darüberBuch zu führen, welche Beträ-ge in der Berufstätigkeit anVorsorgeaufwendungen abge-setzt worden sind. Grundsätz-lich profitieren die von derAbgeltungssteuer, deren Steu-ersatz oberhalb der Grenzeliegt. Es wird nur die Abgel-tungssteuer fällig, der persön-liche Steuersatz ist unerheb-lich.

Anleger mit einer geringer-en Steuerlast lassen sich dieeinbehaltene Abgeltungssteu-er über die Steuererklärungerstatten.

AbgeltungssteuerAuf die Anlage KAP kann nicht grundsätzlich verzichtet werden

Steuererstattung beim Finanzamt beantragen.

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Ich berate Sie gern! Dagmar Schley

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