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Nächster Abgabetermin Dienstag, 20. Februar 2018 um 18.30 Uhr Annahmestelle für redaktionelle Beiträge: VGem Aub, Frau Anke Hofmann, Marktplatz 1, 97239 Aub Tel. 09335 97100, E-Mail: [email protected] Für unsere Anzeigenkunden: Um weiterhin günstige Anzeigenpreise im Amtsblatt der VGem Aub gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Anzei- genvorlagen nicht als Papierdruck, sondern in digitaler Form als PDF oder JPEG einzureichen. Redaktionsschluss: Wir weisen darauf hin, dass nach dem im Amtsblatt angege- benen Redaktionsschluss keine Unterlagen bzw. Anzeigen mehr angenommen bzw. weitergeleitet werden. Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzender VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT AUB Grundsteuer und Gewerbesteuervorauszahlung 2018 Stadt Aub – Markt Gelchsheim – Gemeinde Sonderhofen Am 15.02.2018 ist die 1. Rate der Grundsteuer A und B und die 1. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung zur Zahlung fällig. Sondernutzung von Wirtschaftswegen Die ausgebauten Wirtschaftswege in den Gemeinden sind als öffentliche Feld- und Waldwege gewidmet. Werden diese Straßen nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern zu anderen Zwecken genutzt, ist vorher grundsätzlich ein Antrag auf Sondernutzungs- erlaubnis bei der Verwaltungsgemeinschaft Aub zu stellen. Ohne Erlaubnis liegt eine Ordnungswidrigkeit, u. a. wegen unbefugter Sondernutzung vor, die künftig geahndet wird. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Bauverwaltung der VG Aub gerne zur Verfügung. Freie Wohnungen im Einzugsgebiet der VGem Aub Sie haben Wohnraum zu vermieten? Melden Sie Ihr Inserat kostenlos an [email protected] oder Tel. 09335/9710-10. Februar 2017 Kl. Geschäftsraum in zentr. Lage in Aub - Marktplatz zu ver- mieten: ca. 29 qm, Laden oder Büroraum, WC, Schaukästen in der Passage. Tel. 089/873706 oder 030/74203540 Helle, große Geschäftsräume in zentraler Lage in Gelchsheim - ehemalige Sparkassenfiliale - zu vermieten. Ca. 127 m 2 , Laden oder Büroräume. Tel. 09335/9969099 (bitte auf AB sprechen) Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum Aus gegebenem Anlass oder „Alle Jahre wieder ...“ ... ist zu beobachten, dass Hecken, Sträucher und Bäume von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwach- sen und dadurch die Nutzbarkeit der Gehwege, die Sicht auf Verkehrszeichen und damit die Verkehrssicherheit einschränken. Dadurch entstehen oftmals unbeabsichtigte Gefahrensituationen. Die Nutzbarkeit der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen wird teilweise so eingeschränkt, dass ein Ausweichen auf die Fahrbahn unerlässlich ist. In den öffentlichen Verkehrsraum hinein wachsende Pflanzungen beeinträchtigen auch die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich und oftmals werden Verkehrszeichen verdeckt oder die Straßen- beleuchtung funktioniert nur eingeschränkt. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher eine ständige Pflege und ein Zurück- schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern entlang öffent- licher Verkehrsflächen durch die jeweiligen Grundstückseigentü- mer zwingend erforderlich. Die Grundstückseigentümer müssen Rückschnitte bis auf die Grundstücksgrenze vornehmen. Im Fahrbahnbereich ist ein Licht- raumprofil vom 4,5 m Höhe und bei Fußgängerwegen von 2,5 m Höhe freizuhalten. Ein frühzeitiges und regelmäßiges Zurück- schneiden ist zweckmäßig. Ferner sollte schon bei Neupflan- zungen auf die Einhaltung eines je nach Pflanzart notwendigen Abstandes zu öffentlichen Verkehrsflächen geachtet werden. Nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können bei Nichtbe- achtung Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers durch die Gemeinde angeordnet werden. Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer und Nutzungsbe- rechtigten, die erforderlichen Arbeiten zur Einhaltung der Ver- kehrssicherungspflicht auszuführen bzw. ausführen zu lassen. 40. Jahrgang Nummer 2 1. Februar 2018 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub Stadt Aub - Markt Gelchsheim - Gemeinde Sonderhofen

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Nächster AbgabeterminDienstag, 20. Februar 2018

um 18.30 UhrAnnahmestelle für redaktionelle Beiträge:VGem Aub, Frau Anke Hofmann, Marktplatz 1, 97239 AubTel. 09335 97100, E-Mail: [email protected]ür unsere Anzeigenkunden:Um weiterhin günstige Anzeigenpreise im Amtsblatt der VGem Aub gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Anzei-genvorlagen nicht als Papierdruck, sondern in digitaler Form als PDF oder JPEG einzureichen.Redaktionsschluss:Wir weisen darauf hin, dass nach dem im Amtsblatt angege-benen Redaktionsschluss keine Unterlagen bzw. Anzeigen mehr angenommen bzw. weitergeleitet werden. Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzender

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT AUB

Grundsteuer und Gewerbesteuervorauszahlung 2018Stadt Aub – Markt Gelchsheim – Gemeinde SonderhofenAm 15.02.2018 ist die 1. Rate der Grundsteuer A und B und die 1. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung zur Zahlung fällig.

Sondernutzung von WirtschaftswegenDie ausgebauten Wirtschaftswege in den Gemeinden sind als öffentliche Feld- und Waldwege gewidmet. Werden diese Straßen nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern zu anderen Zwecken genutzt, ist vorher grundsätzlich ein Antrag auf Sondernutzungs-erlaubnis bei der Verwaltungsgemeinschaft Aub zu stellen. Ohne Erlaubnis liegt eine Ordnungswidrigkeit, u. a. wegen unbefugter Sondernutzung vor, die künftig geahndet wird.Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Bauverwaltung der VG Aub gerne zur Verfügung.

Freie Wohnungen im Einzugsgebiet der VGem Aub Sie haben Wohnraum zu vermieten? Melden Sie Ihr Inserat kostenlos an [email protected] oder Tel. 09335/9710-10.

Februar 2017Kl. Geschäftsraum in zentr. Lage in Aub - Marktplatz zu ver-mieten: ca. 29 qm, Laden oder Büroraum, WC, Schaukästen in der Passage. Tel. 089/873706 oder 030/74203540

Helle, große Geschäftsräume in zentraler Lage in Gelchsheim - ehemalige Sparkassenfiliale - zu vermieten. Ca. 127 m2, Laden oder Büroräume. Tel. 09335/9969099 (bitte auf AB sprechen)

Überwuchs im öffentlichen VerkehrsraumAus gegebenem Anlass oder „Alle Jahre wieder ...“... ist zu beobachten, dass Hecken, Sträucher und Bäume von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwach-sen und dadurch die Nutzbarkeit der Gehwege, die Sicht auf Verkehrszeichen und damit die Verkehrssicherheit einschränken. Dadurch entstehen oftmals unbeabsichtigte Gefahrensituationen. Die Nutzbarkeit der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen wird teilweise so eingeschränkt, dass ein Ausweichen auf die Fahrbahn unerlässlich ist.In den öffentlichen Verkehrsraum hinein wachsende Pflanzungen beeinträchtigen auch die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich und oftmals werden Verkehrszeichen verdeckt oder die Straßen-beleuchtung funktioniert nur eingeschränkt. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher eine ständige Pflege und ein Zurück-schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern entlang öffent-licher Verkehrsflächen durch die jeweiligen Grundstückseigentü-mer zwingend erforderlich.Die Grundstückseigentümer müssen Rückschnitte bis auf die Grundstücksgrenze vornehmen. Im Fahrbahnbereich ist ein Licht-raumprofil vom 4,5 m Höhe und bei Fußgängerwegen von 2,5 m Höhe freizuhalten. Ein frühzeitiges und regelmäßiges Zurück-schneiden ist zweckmäßig. Ferner sollte schon bei Neupflan-zungen auf die Einhaltung eines je nach Pflanzart notwendigen Abstandes zu öffentlichen Verkehrsflächen geachtet werden.Nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können bei Nichtbe-achtung Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers durch die Gemeinde angeordnet werden.Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer und Nutzungsbe-rechtigten, die erforderlichen Arbeiten zur Einhaltung der Ver-kehrssicherungspflicht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

40. Jahrgang Nummer 21. Februar 2018

Amtsblatt derVerwaltungsgemeinschaft AubStadt Aub - Markt Gelchsheim - Gemeinde Sonderhofen

2 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Standesamtsnachrichten Eheschließungen:30.12.2017 Andreas Rudolf Lesch und Carola Ulrike Lesch, geb. Peters, Oellingen18.01.2018 Clark Götz und Marie Götz, geb. Saliger, Aub

Sterbefälle:07.12.2017 Karl Ludwig Weißkopf, 90 Jahre, Gelchsheim17.12.2017 Michael Franz Hoos, 81 Jahre, Gelchsheim22.12.2017 Rosa Maria Hardick, 79 Jahre, Aub07.01.2018 Regolin, Fritz Otto Martin, 91 Jahre, Aub15.01.2018 Rappert, geb. Engert, Rosa Hedwig, 92 Jahre, Aub

Geburten: 29.11.2017 Ben Krasniqi, Eltern: Alberta und Albert Krasniqi, Aub

Informationsangebot zur Existenzgründung, Existenzerhaltung und Unternehmensnachfolge In Zusammenarbeit mit den AKTIVSENIOREN BAYERN e. V. wird der Sprech- und Informationstag für Klein- und Mittelbetriebe und Existenzgründer aus dem Landkreis Würzburg angeboten. Bei dieser ersten Orientierung wird mit dem interessierten Betrieb individuell und vertraulich eine Strategie für Möglichkeiten und Wege von Problemlösungen entwickelt (z. B. Planungs- und Fi-nanzierungsfragen, Organisationsabläufe, Rechnungswesen, Marketing, Unternehmensübergaben, etc.). Dieses erste Orientie-rungsgespräch ist kostenlos. Weitere Informationen: www.aktivsenioren.de.Der nächste Sprechtag ist am Mittwoch, 14. Februar von 9.00 bis 12.00 Uhr. Anmeldung bei Brigitte Schmid, Landratsamt Würz-burg, Kreisentwicklung, Tel. 0931 8003-5112.

Notariat OchsenfurtAn folgenden Tagen ist Sprechzeit von 16.00 Uhr - 17.00 Uhr in der VGem Aub (Rathaus Aub, Zimmer 11) vorgesehen: • Mittwoch, 07. Februar 2018 • Mittwoch, 21. Februar 2018Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Tel. 09331 87870; Fax 09331 878787E-Mail: [email protected]

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Aub(Landkreis Würzburg)Haushaltsjahr 2018Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art 10 Abs. 2 VgemO, Art. 40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Aub folgende

Haushaltssatzung:§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt;er schließt im Verwaltungshaushaltin den Einnahmen und Ausgaben mit 732.500,00 €und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 42.000,00 €

§ 2Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaß-nahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 41. VerwaltungsumlageDer durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Um-lagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 613.100,00 Euro festgesetzt

und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemein-den bemessen. Nachrichtlich:Die Gewichtung der Einwohnerzahl (Umlageschlüssel) kann dem Vorbericht zum Haushaltsplan 2018 entnommen werden.

2. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.

§ 5Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf

100.000,00 €festgesetzt.

§ 6Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.Verwaltungsgemeinschaft Aub, den 11.01.2018

Robert MelberGemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsvermerk:Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 der Verwal-tungsgemeinschaft Aub wurde mit Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.12.2017, Az.: FB 11 We-941/2018-101 rechtsauf-sichtlich gewürdigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmi-gungspflichtigen Bestandteile. Die amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VGemO, § 29 Abs. 1 der GeschO der Gemeinschaftsversammlung der Ver-waltungsgemeinschaft Aub v. 20.05.2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub.

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 liegt in der Ge-schäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aub, Marktplatz 1, Zimmer 7, 97239 Aub, eine Woche lang öffentlich auf (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO). Die Auflagefrist beginnt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung (Datum des Amtsblattes).

Aub, den 11.01.2018Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzender

Mikrozensus 2018 im Januar gestartetInterviewer bitten um AuskunftAuch im Jahr 2018 wird in Bayern wie im gesamten Bundes-gebiet wieder der Mikrozensus, eine amtliche Haushaltsbe-fragung bei einem Prozent der Bevölkerung, durchgeführt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik werden dabei im Laufe des Jahres rund 60.000 Haushalte in Bayern von besonders geschulten und zuverlässigen Inter-viewerinnen und Interviewern zu ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie in diesem Jahr auch zu ihrer Wohnsitu-ation befragt. Für den überwiegenden Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht.Im Jahr 2018 findet im Freistaat wie im gesamten Bundesgebiet wieder der Mikrozensus, eine gesetzlich angeordnete Stichpro-benerhebung bei einem Prozent der Bevölkerung, statt. Mit dieser Erhebung werden seit 1957 laufend aktuelle Zahlen über die wirt-schaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, insbesondere der Haushalte und Familien, ermittelt. Der Mikrozensus 2018 enthält zudem noch Fragen zur Wohnsituation. Neben der Wohnfläche und dem Baualter der Wohnung werden unter anderem die Hei-zungsart und die Höhe der zu zahlenden Miete sowie die Neben-kosten erhoben. Die durch den Mikrozensus gewonnenen Infor-mationen sind Grundlage für zahlreiche gesetzliche und politische Entscheidungen und deshalb für alle Bürger von großer Bedeu-tung.Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, finden die Mikrozensusbefragungen ganzjährig von Januar bis Dezem-ber statt. In Bayern sind demnach bei rund 60.000 Haushalten, die nach einem objektiven Zufallsverfahren insgesamt für die Er-hebung ausgewählt wurden, wöchentlich mehr als 1.000 Haushal-te zu befragen.Das dem Mikrozensus zugrunde liegende Stichprobenverfahren ist aufgrund des geringen Auswahlsatzes verhältnismäßig kosten-günstig und hält die Belastung der Bürger in Grenzen. Um jedoch die gewonnenen Ergebnisse repräsentativ auf die Gesamtbevöl-kerung übertragen zu können, ist es wichtig, dass jeder der aus-

Amtsblatt VG Aub 3 – 2/2018

gewählten Haushalte auch tatsächlich an der Befragung teilnimmt. Aus diesem Grund besteht für die meisten Fragen des Mikro-zensus eine gesetzlich festgelegte Auskunftspflicht, und zwar für bis zu vier aufeinander folgende Jahre.Datenschutz und Geheimhaltung sind, wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik, umfassend gewährleistet. Auch die Inter-viewerinnen und Interviewer, die ihre Besuche bei den Haushalten zuvor schriftlich ankündigen und sich mit einem Ausweis des Landesamts legitimieren, sind zur strikten Verschwiegenheit ver-pflichtet. Statt an der Befragung per Interview teilzunehmen, hat jeder Haushalt das Recht, den Fragebogen selbst auszufüllen und per Post an das Landesamt einzusenden.Das Bayerische Landesamt für Statistik bittet alle Haushalte, die im Laufe des Jahres 2018 eine Ankündigung zur Mikrozensus-befragung erhalten, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten zu unterstützen.

Bayerischer Verkehrssicherheitspreis Im Jahr 2018 widmet sich der bayerische Verkehrssicherheitspreis dem Radverkehr. Es werden Maßnahmen und Ideen ausgezeich-net, durch die Fahrradfahrer sicher und unfallfrei ans Ziel kommen.Bewerben können sich Gruppen, Vereine, Schulklassen, Unter-nehmen, Institutionen, Kommunen oder Einzelpersonen, die sich für mehr Verkehrssicherheit für Radfahrer einsetzen und folgende Kriterien erfüllen:– Wohn- oder Dienstort liegen in Bayern– Das Projekt wurde in Bayern umgesetztNähere Informationen sowie das Bewerbungsformular finden Sie unter https://www.bayerischer-verkehrssicherheitspreis.de/Einsendeschluss ist der 9. April 2018.

Rentenberatung im Rathaus AubDer nächste Rentenberatungstermin bei Herrn Rabenstein findet am Mittwoch, den 28.02.2018 von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Frau Hofmann unter Tel. 09335/97100 zwecks Terminvereinbarung.

Bekanntmachungender Stadt Aub

Sprechstunden des Ersten Bürgermeisters der Stadt AubMontag 16.00 Uhr bis 18.00 UhrFreitag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhrund nach telefonischer VereinbarungPrivat-Tel. 0 93 35/16 91Während der Sprechstunden im Rathaus, Tel. 0 93 35/97 10-21

Stadtbücherei AubLiebe Leserinnen und LeserUnsere Neuheiten im Februar für Sie:Hörbücher:- Das Leben fällt wohin es will von Petra Hülsmann- Und jetzt lass uns tanzen von Karine Lambert- Scheidung nie,nur Mord von Gaby Hauptmann- Die Braut sagt leider nein von Kerstin Gier- Ich schenk Dir die Hölle auf Erden von Ellen Berg- Die Perlenschwester von Lucinda Riley

Hörbücher für Kinder:- Wie Findus zu Petterson kam- Lauras Stern und die Traummonster- Hexe Lilli,Der Fluch des Pharao- Die drei??? Fluch des Piraten- Die drei??? und die rätselhaften Bilder- Was ist was junior: Polizei- Was ist was junior: Indianer

- Was ist was: Leben der Ritter- Wieso weshalb warum: Alles über das Fahrrad- Wieso weshalb warum: Wir entdecken die Steinzeit

Bücher:- Fluggast 7A von Sebastian Fitzek- Manche mögen‘s steil von Ellen Berg- Ich will es doch auch von Ellen Berg- Sommer für immer von Paige Toon- Perlenschwester von Lucinda Riley

Kinderbücher:- Gregs Tagebuch Nr. 12 und Tschüss- Moritz in der Autowerkstatt- Felix fährt Eisenbahn- Kai und Hanna am Flughafen- Finn, der Feuerwehrelch- Emil auf der Baustelle- Doktor Tobis Tierklinik

Denise Neeser, Büchereileitungund das Team der Ehrenamtlichen

Öffnungszeiten:Mittwoch und Freitag 15.00 bis 17.00 UhrFreitagvormittag 9.00 bis 11.00 UhrTel. 09335/971027

Grundschule AubSchulanmeldung 2018Liebe Eltern der Vorschulkinder!Am Dienstag, 13. März 2018, findet ab 13.30 Uhr in der Grund-schule Aub die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2018/2019 statt.Erstmals schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.09.2012 geboren sind.Erneut anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vergangenen Jahr von der Grundschule zurückgestellt worden sind. Der Zurück-stellungsbescheid ist bei der Anmeldung vorzulegen.Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Er-ziehungsberechtigten die Absicht haben, ihr Kind von der Grund-schule zurückstellen zu lassen.

Regelung zur Anmeldung von Kindern, die nach dem 30.09.2012 geboren sind:Kinder, die zwischen dem 01.10.2012 und dem 31.12.2012 ge-boren sind, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwick-lung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teil-nehmen wird. Kinder, die ab dem 01.01.2013 geboren sind, kön-nen auf Antrag der Eltern eingeschult werden; Voraussetzung dazu ist zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten. Um vor-hergehende Rücksprache mit der Schulleitung (Tel. 09335/430) wird gebeten.Mindestens ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Anmeldung kommen. Sollten Sie verhindert sein, können Sie ersatzweise einen erwachsenen Vertreter mit einer schriftli-chen Vollmacht beauftragen.

Vorzulegen sind bei der Anmeldung die Geburtsurkunde (Fami-lienstammbuch), die Bestätigung über die Teilnahme am Seh- und Hörtest sowie die Bescheinigung der Früherkennungsunter-suchung (U9), bei Alleinerziehenden evtl. Sorgerechtsbescheid.

Um die Wartezeiten zu verkürzen und im Schulhaus Unruhe möglichst zu vermeiden, bitten wir die Eltern um telefonische Vereinbarung eines Termins unter der Telefonnummer 09335-430.

Nach der Erledigung der Formalitäten im Büro bearbeiten die Kinder gemeinsam mit einer Lehrkraft einige Aufgaben. Hierbei handelt es sich nicht um einen Test, der für sich alleine über die Schulaufnahme entscheidet. Vielmehr geht es darum, den Kin-dern zu zeigen, dass die im Elternhaus und im Kindergarten er-worbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in der Schule ge-braucht werden. Gleichzeitig kann die jeweilige Lehrkraft einen ersten Eindruck vom Entwicklungsstand des Kindes erhalten.

4 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Mittagsbetreuung:Für die Schüler der Grundschule Aub gibt es ab Unterrichtsende bis 15.30 Uhr die Möglichkeit, an einer Mittagsbetreuung teilzu-nehmen. Sollte hierfür Interesse bestehen, bitten wir um Mitteilung bereits bei der Schulanmeldung.Mit freundlichen Grüßengez. Wolfgang Stephan, Rektor

Sammelüberprüfung der FeuerlöscherBekanntmachung! – Stadt AubAm Samstag, dem 10.02.2018 findet eine Sammel-überprüfung der Feuerlöscher durch die Firma Ziegler, Markt Nordheim statt:Überprüfungspreis 2 - 5 kg / 5,-- € 6-12 kg / 7,-- €Stadt Aub

Bauhofgelände Nähe Schleifwegzwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr

Auber Frühlingsmarkt 2018Interessenten für einen Standplatz bzw. Stand für den Frühjahrs-markt am Sonntag, den 18. März 2018, werden gebeten, sich bis

Mittwoch, den 21. Februar 2018bei der VGem Aub, Frau Marlena Wirth, Tel. 09335/9710-20,E-Mail: [email protected], zu melden.Stadt Aub, Robert Melber, 1. Bürgermeister

Satzung der Stadt Aub über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Burgerroth“ vom 15.01.2018Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Stadt Aub folgende Satzung:

§ 1 - Festlegung des SanierungsgebietesDas nachfolgend näher beschriebene Gebiet weist städtebauliche Missstände auf. Dieses Gebiet soll durch die im Bericht der vor-bereitenden Untersuchungen dargestellten städtebaulichen Sa-nierungsziele wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Im gesamten Sanierungsgebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB in unterschiedlicher Schwere vor. Viele Ge-bäude zeigen Mängel oder haben Sanierungsbedarf, einige be-finden sich in schlechtem bis sehr schlechtem Zustand und sind von Leerstand bedroht. Es gibt zahlreiche bauliche und gestalte-rische Mängel im öffentlichen Raum.Das etwa 5,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet (Erneuerungsgebiet) festgelegt. Das Gebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Be-standteil der Satzung.Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszu-sammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke ge-bildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstü-cke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 - VerfahrenDie Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durch-geführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3 - GenehmigungspflichtenDie Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwen-dung.Im Bereich des Sanierungsgebietes gibt es Baudenkmäler gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denk-mäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG). Veränderungen an Bau-denkmälern bedürfen nach Art. 6 DSchG der Erlaubnis der zu-ständigen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Aub (Art. 11 und 15 DSchG).

§ 4 - InkrafttretenDiese Satzung wird mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich ge-mäß § 143 Abs. 1 BauGB.

Aub, 15. Januar 2018Stadt AubRobert Melber, 1. Bürgermeister

Hinweise:Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit ortsüblicher Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).Die einschlägigen Vorschriften können während der Geschäfts-zeiten der Verwaltungsgemeinschaft Aub, Marktplatz 1, 97239 Aub, Zimmer 14, eingesehen werden. Ansprechpartner im Bau-verwaltungsamt der VG Aub ist Herr Dietmar Schmidt, telef. er-reichbar unter 09335/9710-23.

Satzung für die Benutzung des Jugendzeltlagerplatzes der Stadt Aub Die Stadt Aub erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 – Widmung des Jugendzeltlagerplatzes (1) Der Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg

hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Aub auf den Grundstü-cken Fl. Nr. 1569, 1576 und 1575/1 Gemarkung Baldersheim einen Jugendzeltlagerplatz mit Nebenanlagen errichtet. Die Stadt Aub betreibt und unterhält den Jugendzeltlagerplatz als öffentliche Einrichtung nach Art. 21 Go. Der Zeltlagerplatz ist jährlich vom 1. Mai bis 30. September geöffnet. Er soll vor-nehmlich Jugendlichen als Einzelwanderern oder in Gruppen die Möglichkeit zum Zelten bieten. Ausnahmsweise können auch erwachsene Einzelpersonen aufgenommen werden.

(2) Ein Teil des Zeltlagerplatzes (etwa 30 Einzelzeltplätze) ist ständig für Einzelwanderer reserviert zu halten. Der übrige Teil kann an eine größere Gruppe allein (bis zu 100 Jugend-liche) oder an mehrere kleine Gruppen vergeben werden.

(3) Jugendgruppen sollen von Personen begleitet werden, die im Besitz eines von einem anerkannten Jugendverband ausge-stellten Jugendgruppenleiterausweises sind bzw. eine päda-gogische Ausbildung haben (z. B. Lehrer). Unter dieser Vor-aussetzung sind auch gemischte Gruppen zugelassen, wenn eine verantwortliche Aufsicht durch einen Gruppenleiter und eine Gruppenleiterin gewährleistet ist.

§ 2 – VergabeDer Zeltplatz wird von der Stadt Aub betrieben und verwaltet. Die Stadt Aub vergibt Zeltplätze aufgrund schriftlicher oder fernmünd-licher Voranmeldung oder aufgrund unmittelbarer Anmeldung bei der Ankunft. Bei Ankunft nach Dienstschluss der Stadtverwaltung Aub ist die Anmeldung am darauffolgenden Tag nachzuholen.

Amtsblatt VG Aub 5 – 2/2018

§ 3 – Benutzung des Zeltplatzes (1) Das Verhalten auf dem Zeltplatz regelt sich nach den Bestim-

mungen der Benutzungsordnung. (2) Die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung sind durch

Aushang am Zeltplatz bekanntzumachen. Mit der Benutzung des Zeltplatzes oder der Anmeldung erkennt der Zeltende diese als für ihn verbindlich an.

(3) Die Stadt Aub ist berechtigt, zur Einhaltung der Benutzungs-ordnung und der Gebührensatzung sowie zur Aufrechterhal-tung der Ordnung auf dem Zeltplatz im Allgemeinen die not-wendigen Einzelanordnungen zu treffen.

§ 4 – Gemeinnützigkeit (1) Der Jugendzeltlagerplatz Aub ist eine Einrichtung der Stadt

Aub. Er dient dem Wandern, der Jugenderholung, der Jugend- und Heimatpflege und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff. der Abgabenord-nung. Die Benutzungsgebühren haben diesen Zielsetzungen zu entsprechen.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwen-det werden. Die Stadt Aub erhält weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.

(3) Durch Verwaltungsausgaben darf keine Person begünstigt werden, die dem Zweck der Einrichtung fremd ist. Vergütungen müssen zur erbrachten Leistung in angemessenem Verhältnis stehen.

(4) Bei der Auflösung des Jugendzeltlagerplatzes Aub, die des Einvernehmens mit dem Zweckverband Erholungs- und Wan-dergebiet bedarf, ist das vorhandene Vermögen gemeinnüt-zigen Zwecken zuzuführen.

§ 5 – Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in

Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendzeltlagerplatzes

„Aub“ in Aub vom 01.07.1981 mit der dazu erlassenen Benut-zungsordnung in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber1. Bürgermeister

Satzung über das Erheben von Gebühren für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes der Stadt Aub Die Stadt Aub erlässt aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

§ 1 – Gegenstand der BenutzungsgebührFür das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Aub erhebt die Stadt Aub Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Grundlage hierfür ist die Benutzungssatzung des Jugendzeltla-gerplatzes der Stadt Aub.

§ 2 – Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist die natürliche Person, welche im

eigenen Namen oder im Auftrag einer Personengesamtheit, unbeschadet ihrer Rechtspersönlichkeit, sich für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Aub bei der Stadt Aub schriftlich anmeldet und dessen Anmeldung von der Stadt Aub schriftlich bestätigt wird.

(2) Melden sich mehrere natürliche Personen gemeinsam auf einem Schriftstück an, so sind sie Gesamtschuldner der Be-nutzungsgebühren.

§ 3 – Maßstab der Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl der

Tage, an denen der Jugendzeltlagerplatz sowie die Nebenan-lagen benutzt werden.

(2) An- und Abreisetag gelten bei der Berechnung als ein Tag.

§ 4 – Höhe (Satz) der Benutzungsgebühren (1) Auf der Grundlage des in § 3 genannten Maßstabes sind fol-

gende Benutzungsgebühren je Person und Tag zu entrichten: Jugendliche 2,00 €, Erwachsene zur Betreuung der Jugendgruppen 2,50 € und übrige Erwachsene 4,00 €. Die Mindestgebühr beträgt 50,00 €.

(2) Wird auf ausdrücklichen Wunsch einer Gruppe der Zeltplatz nur von ihr belegt, sind die Gebühren nach den Nrn. 1) und 2) zu erheben;

mindestens jedoch je Tag, pro Platz 140,00 €. (3) Ist einer natürlichen oder juristischen Person die Benutzung

des Zeltlagerplatzes zu einem bestimmten Termin seitens der Stadt Aub schriftlich bestätigt und damit reserviert worden, fällt bei Rücktritt (Absage) dieser Person eine Benutzungsgebühr (Rücktrittsgebühr) an.

(4) Die Rücktrittsgebühr berechnet sich nach dem Zeitraum zwi-schen dem Eingang der schriftlichen Absage bei der Stadt Aub und dem Zeitpunkt des reservierten ersten Tages der bestätigten Benutzung des Zeltlagerplatzes. Ist dieser Zeit-raum nach Satz 1 unter einem halben Jahr, beträgt die Rück-trittsgebühr die Hälfte der anfallenden Gebühren nach Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3; bei einem Zeitraum unter 3 Mo-naten ist die Rücktrittsgebühr die volle Gebühr im Sinne des 1. Halbsatzes.

(5) Für die Benutzung der Warmwasserduschen werden Dusch-marken für je 0,80 € von dem Beauftragten der Stadt, aus-gehändigt.

§ 5 – Entstehen der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht in dem Zeitpunkt, in dem nach § 2 die

Stadt Aub aufgrund der Anmeldung den Benutzungszeitraum schriftlich bestätigt. Erst mit Eingang der angeforderten Be-nutzungsgebühren bei der Kasse der Stadt Aub begründet dies den Anspruch des Angemeldeten auf Benutzen des Ju-gendzeltlagerplatzes im Rahmen des von der Stadt Aub schriftlich bestätigten Zeitraumes.

(2) Bei Beendigung des Aufenthaltes erfolgt die endgültige Ab-rechnung und Anrechnung der bereits entrichteten Benut-zungsgebühren. Wird entgegen des bestätigten Benutzungs-zeitraumes das Benutzen des Platzes vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauch-ten Benutzungsgebühr.

(3) Die Rücktrittsgebühr nach § 4 Abs. 4 entsteht mit dem Eingang der schriftlichen Absage einer natürlichen oder juristischen Person bei der Stadt Aub.

§ 6 – Fälligkeit der Benutzungsgebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird eine Woche vor der Ankunft der

angemeldeten Person oder der angemeldeten Personenmehr-heit auf dem Jugendzeltplatz fällig und zahlbar. Der mit dem Bestätigungsvermerk des Geldinstituts versehene Einzah-lungs-(Überweisungs-)Beleg ist beim Abholen der Schlüssel als Zahlungsnachweis dem Beauftragten der Stadt vorzulegen. Die endgültige Höhe der zu zahlenden Benutzungsgebühr steht unter dem Vorbehalt, dass bei Personengruppen die An-zahl der einzelnen Nutzer mit der Anzahl der im Anmeldungs-schreiben genannten Personenzahl übereinstimmt.

(2) Die Rücktrittsgebühr nach § 4 Abs. 4 wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig und zahlbar.

§ 7 – Sicherheitsleistung (1) Mit dem Bestätigen der Anmeldung nach § 2 durch die Stadt

Aub entsteht nach Maßgabe des § 5 der Anspruch der Stadt auf Sicherheitsleistung gegen den Anmeldenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 110,00 Euro. Die Sicherheits-leistung ist zu demselben Zeitpunkt fällig und zahlbar, zu dem nach § 6 die Benutzungsgebühr fällig und zahlbar wird.

(2) Die Sicherheitsleistung ist dem Anmeldenden zurückzugeben, wenn keine Schäden an der Zeltplatzanlage durch die Be-nutzer verursacht worden sind.

§ 8 – Inkrafttreten (1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntma-

chung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Erheben von Gebühren

für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes in Aub vom 17.02.2004 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber1. Bürgermeister

6 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt AubKostensatzungDie Stadt Aub erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengeset-zes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungs-kreis:

§ 1Die Stadt Aub erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlun-gen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeich-nis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenver-zeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber, 1. Bürgermeister

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungenim eigenen Wirkungskreis der Stadt Aub

Kostensatzung

Die Stadt Aub erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Stadt Aub erhebt für Tätgkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbarenAmtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung trit am Tage nach der Bekanntmachung in Kraf.

Stadt Aub, den 22.01.2018

Robert Melber

1. Bürgermeister

Anlage:

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

Tarifgruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand Gebühr Euro

0

Allgemeine Verwaltung

00 Allgemeine Amtshandlungen

Vorschrifen der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschrifen der Tarifgruppe 00 vor.

000 Anordnung für den Einzelfall 15 bis 600 €

001 Beglaubigungen:

Beglaubigungen von Abschrifen, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

1. wenn die zu beglaubigenden Abschrifen, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5 €

2. wenn die zu beglaubigenden 5 € im Einzelfall

Abschrifen, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

Werden mehrere Abschrifen, Fotokopien unddgl. gleichzeitg beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfe ermäßigt werden.

002 Bescheinigungen:

1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

2. Erteilung einer sonstgen Bescheinigung

5 bis 75 €

003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpfichtgen Verfahren gewährt wird.

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfe, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschrifen, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öfentlichkeit bestmmte Schrifstücke oder Pläne.

004

1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

2. Erteilung einer sonstgen Bescheinigung

5 bis 75 €

003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpfichtgen Verfahren gewährt wird.

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfe, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschrifen, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öfentlichkeit bestmmte Schrifstücke oder Pläne.

004 Fristverlängerungen:

1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antragauf Erteilung einer gebührenpfichtgen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.

10–25 % der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

2. Fristverlängerung in anderen Fällen

5 bis 60 €

005 Zweitschrifen:

Erteilung einer Zweitschrif 10–50 % der für die Erstschrif vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Erteilung der Erstschrif gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 5 €.

006 Niederschrifen: 7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde

Besondere Amtshandlungen

02 Hauptverwaltung

020 Kommunalgesetze

1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)

10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei

2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 12a LKrO)

kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG

021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

1. Androhung von Zwangsmiteln 12,50 bis 150 €

(Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

2. Anwendung der Zwangsmitel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmitelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

50 bis 2.500 €

3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betrefen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

4.1 sonst 12,50 bis 200 €

03 Finanzverwaltung

030 Miteilung von Besteuerungsgrundlagen

Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wiein Tarif-Nr. 4.I.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden.

031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 bis 150 €

1

Amtsblatt VG Aub 7 – 2/2018

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betrefen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

4.1 sonst 12,50 bis 200 €

03 Finanzverwaltung

030 Miteilung von Besteuerungsgrundlagen

Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wiein Tarif-Nr. 4.I.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden.

031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 bis 150 €

1 Öfentliche Sicherheit und Ordnung

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 1.250 €

111 Nachträgliche Aufagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 600 €

12 Feuerbeschau

120 Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau –FBV –)

1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

15 bis 1.000 €

121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstge Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

122 Anordnung zur Beseitgung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1.000 €

6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

610 Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 f. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

612 Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

613 Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 f. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1.000 €

614 Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 f. BauGB

kostenfrei

615 Bestätgung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

62 Zweckentremdung von Wohnraum

620 Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentremdung von Wohnraum

50 bis 2.500 €

63 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

10 bis 150 €

631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öfentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

671 Befreiung oder sonstge angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7 Öfentliche Einrichtungen, Wirtschafsförderung

70 700 Allgemeine Amtshandlungen Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligungaufgrund einer Satzung

bis 2.500 €

633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öfentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

671 Befreiung oder sonstge angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7 Öfentliche Einrichtungen, Wirtschafsförderung

70 700 Allgemeine Amtshandlungen Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligungaufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

702 Nachträgliche Aufagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpfichtung

10 bis 600 €

Besondere Amtshandlungen

73 Marktwesen (§ 69 GewO)

730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 10 bis 150 €

731 Nachträgliche Aufagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

75 Bestatungswesen (Friedhof)

750 Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

751 Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

752 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

753 Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 1.250 €

754 Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 600 €

76 Sonstge öfentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitgung)

760 Genehmigung der Benutzung von Einschütstellen

10 bis 200 €

8 81 Wasserversorgung

810 Anordnung der Wassersperre 10 bis 150 €

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Aub (Erschließungsbeitragssatzung - EBS)Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Aub folgende Sat-zung:

§ 1 – Erhebung des ErschließungsbeitragesZur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 – Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand: I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und

Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege,

Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von

1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m 2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m 3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohnge- bieten, Mischgebieten a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

8 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m 4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m 5. Industriegebieten a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-den mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,

III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Bau-gebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebie-te (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,

IV. für Parkflächen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und

Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten

Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwen-dig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis

Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten

Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund-sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

VI. für Immissionsschutzanlagen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für

a) den Erwerb der Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen, c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließ-

lich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e) die Herstellung von Radwegen, f) die Herstellung von Gehwegen, g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen, h) die Herstellung von Mischflächen, i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung, j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschlie-

ßungsanlagen, k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,

m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie-ßungsanlagen,

n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmau-ern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Orts-durchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hi-nausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sack-gassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§ 3 – Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzel-ne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für be-stimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), er-mitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sam-melstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissions-schutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanla-gen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschlie-ßungsanlagen abgerechnet.

§ 4 – AbrechnungsgebietDie von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschlie-ßungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Er-schließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrech-nungsgebiet.

§ 5 – GemeindeanteilDie Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungs-aufwandes.

§ 6 – Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungs-gebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nut-zungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0

2.) bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebau-

ungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbe-planten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flä-cheninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Ein-tragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.

2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außen-bereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanla-

Amtsblatt VG Aub 9 – 2/2018

ge zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grund-stücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maß-gebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung be-stimmt wird.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungs-möglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise ver-gleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauer-kleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Ver-teilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungs-plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzu-lässige Gebäudehöhe in Form der Wand-oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 m in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 m in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wand-höhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchst-zulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelas-sen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungs-faktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung über-wiegend vorhandenen Vollgeschosse.

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der na-türlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kel-lergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Gelän-deoberfläche.

(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschos-se anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuf-lichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 ge-nannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H zu erhöhen. Als ge-werblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§ 7 – Eckgrundstücke und durchlaufende GrundstückeFür Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht, 1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanla-

ge erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.

§ 8 – KostenspaltungDer Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,2. die Freilegung der Grundflächen,3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,4. die Radwege,5. die Gehwege zusammen oder einzeln,6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,7. die unselbstständigen Parkplätze,8. die Mehrzweckstreifen,9. die Mischflächen,

10. die Sammelstraßen,11. die Parkflächen,12. die Grünanlagen,13. die Beleuchtungseinrichtungen und14. die Entwässerungseinrichtungengesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt wer-den, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.

§ 9 – Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung, 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete

Straße. (2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine

Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bau-weise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maß-nahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschlie-ßungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10 – ImmissionsschutzanlagenArt, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11 – Entstehen der BeitragspflichtDie Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abge-schlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.

§ 12 – VorausleistungenIm Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschlie-ßungsbeitrages erhoben werden.

§ 13 – BeitragspflichtigerBeitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbaube-rechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Bei-tragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14 – FälligkeitDer Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitrags-bescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

10 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

§ 15 – Ablösung des Erschließungsbeitrages (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der

Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschlie-ßungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeit-punkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschlie-ßungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages aus-macht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des ge-zahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbei-trag zu erstatten.

§ 16 – BilligkeitserlassDie Stadt kann Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nach-zuerhebenden Betrags erlassen, wenn ein für diese Erschlie-ßungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubei-tragsbescheid bestandskräftig geworden ist.

§ 17 – Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in

Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung

vom 19.11.1993 außer Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber, 1. Bürgermeister

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aub (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. Juni 1993Aufgrund Art. 23 Satz 2 der Gemeindeordnung i. V. m. der Rechtsverordnung des Landkreises Würzburg zur Übertra-gung des Einsammelns und Beförderns von Abfällen auf die Gemeinden vom 25.11.2002 erlässt die Stadt folgende Aufhe-bungssatzung:

§ 1Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Ent-sorgung von Abfällen in der Stadt Aub (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. Juni 1993 wird aufgehoben.

§ 2Diese Aufhebungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber, 1. Bürgermeister

Satzung zur Aufhebung der Satzung über das Erheben von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt Aub (Abfallgebührensatzung) vom 25.11.1998Aufgrund Art. 23 Satz 2 der Gemeindeordnung i. V. m. der Rechtsverordnung des Landkreises Würzburg zur Übertra-gung des Einsammelns und Beförderns von Abfällen auf die Gemeinden vom 25.11.2002 erlässt die Stadt folgende Aufhe-bungssatzung:

§ 1Die Satzung über das Erheben von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt Aub (Abfallgebührensatzung) vom 25.11.1998 sowie die 1. Änderungssatzung der Abfallgebührensat-zung vom 09.11.2000 werden aufgehoben.

§ 2Diese Aufhebungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.

Stadt Aub, den 22.01.2018Robert Melber, 1. Bürgermeister

Bekanntmachungendes Marktes Gelchsheim

Bürgermeistersprechstunden des Marktes GelchsheimRathaus GelchsheimMontag 11.00 Uhr bis 12.00 UhrMittwoch 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr

Marktteil OsthausenMittwoch 18.30 Uhr bis 18.55 Uhr

Marktteil OellingenMittwoch 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr

MarktgemeinderatssitzungDer nächste Sitzungstermin ist am Montag, den 19.02.2018 um 19.30 Uhr.Zuhörer sind wie immer herzlich willkommen.Anträge, auch Bauanträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Verwaltung eingegangen sein.Hermann Geßner, Erster Bürgermeister

Ergebnisse der Marktgemeinderatssitzung vom 11.12.2017 1. Der Sachstandsbericht Freibad Gelchsheim wurde bekannt

gegeben. 2. Der Sachstandsbericht zur Bauleitplanung Oellingen wurde

bekannt gegeben. 3. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen Grundsatzbeschluss

zur Sondernutzung der Wirtschaftswege auszuarbeiten. Die bisherigen Sondernutzungen der Wirtschaftswege sollen ge-prüft werden.

4. Der Antrag der FFW Oellingen zum Kauf eines Feuerwehrfahr-zeuges bis zu einem Betrag von 10.000,- € wurde einstimmig genehmigt.

5. Es wurden zur Einbeziehungssatzung Strüth keine Bedenken oder Anregungen geäußert.

6. Der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Röttin-gen wurde einstimmig zugestimmt.

Ergebnisse der Marktgemeinderatssitzung vom 22.01.2018 1. Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu Reno-

vierungsarbeiten an der Außenfassade, Fassadensanierung Putz und Farbe, Flst. 112, Gemarkung Gelchsheim wurde ein-stimmig genehmigt.

2. Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfami-lienwohnhauses mit einer Doppelgarage, Flst. 516/10, Gemar-kung Gelchsheim wurde einstimmig genehmigt.

3. Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Marktgemein-de Gelchsheim wurde einstimmig genehmigt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Befahren von gemeinde-eigenen Wirtschaftswegen eine Sondernutzungsvereinbarung mit den beschlossenen Eckpunkten zu erstellen. (einstimmig)

5. Der Sachstandsbericht zur Bauleitplanung Oellingen wurde bekannt gegeben.

6. Der Sachstandsbericht zur Sanierung des Freibades Gelchs-heim wurde bekannt gegeben.

Grundschule AubSchulanmeldung 2018Liebe Eltern der Vorschulkinder!Am Dienstag, 13. März 2018, findet ab 13.30 Uhr in der Grund-schule Aub die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2018/2019 statt.

Amtsblatt VG Aub 11 – 2/2018

Erstmals schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.09.2012 geboren sind.Erneut anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vergangenen Jahr von der Grundschule zurückgestellt worden sind. Der Zurück-stellungsbescheid ist bei der Anmeldung vorzulegen.Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Er-ziehungsberechtigten die Absicht haben, ihr Kind von der Grund-schule zurückstellen zu lassen.

Regelung zur Anmeldung von Kindern, die nach dem 30.09.2012 geboren sind:Kinder, die zwischen dem 01.10.2012 und dem 31.12.2012 ge-boren sind, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwick-lung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teil-nehmen wird. Kinder, die ab dem 01.01.2013 geboren sind, kön-nen auf Antrag der Eltern eingeschult werden; Voraussetzung dazu ist zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten. Um vor-hergehende Rücksprache mit der Schulleitung (Tel. 09335/430) wird gebeten.Mindestens ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Anmeldung kommen. Sollten Sie verhindert sein, können Sie ersatzweise einen erwachsenen Vertreter mit einer schriftli-chen Vollmacht beauftragen. Vorzulegen sind bei der Anmeldung die Geburtsurkunde (Fami-lienstammbuch), die Bestätigung über die Teilnahme am Seh- und Hörtest sowie die Bescheinigung der Früherken-nungsuntersuchung (U9), bei Alleinerziehenden evtl. Sorge-rechtsbescheid.Um die Wartezeiten zu verkürzen und im Schulhaus Unruhe möglichst zu vermeiden, bitten wir die Eltern um telefonische Vereinbarung eines Termins unter der Telefonnummer 09335/ 430.Nach der Erledigung der Formalitäten im Büro bearbeiten die Kinder gemeinsam mit einer Lehrkraft einige Aufgaben. Hierbei handelt es sich nicht um einen Test, der für sich alleine über die Schulaufnahme entscheidet. Vielmehr geht es darum, den Kin-dern zu zeigen, dass die im Elternhaus und im Kindergarten er-worbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in der Schule ge-braucht werden. Gleichzeitig kann die jeweilige Lehrkraft einen ersten Eindruck vom Entwicklungsstand des Kindes erhalten.

Mittagsbetreuung:Für die Schüler der Grundschule Aub gibt es ab Unterrichtsende bis 15.30 Uhr die Möglichkeit an einer Mittagsbetreuung teilzu-nehmen. Sollte hierfür Interesse bestehen, bitten wir um Mitteilung bereits bei der Schulanmeldung.Mit freundlichen Grüßengez. Wolfgang Stephan, Rektor

Feuerlöscher GelchsheimBekanntmachung! – Markt GelchsheimAm Samstag, dem 03.02.2018 findet eine Sam-melüberprüfung der Feuerlöscher durch die Firma Ziegler, Markt Nordheim statt:

Überprüfungspreis: 2-5 kg / 5,- € 6-12 kg / 7,- €

Markt GelchsheimFeuerwehrhaus, Birkenstraßezwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr

Feuerwerk zum JahreswechselEin herzliches Dankeschön an unseren Alexander Stützlein, der ein fantastisches Feuerwerk für die Bevölkerung geboten hat.Dieses Feuerwerk verhalf uns allen zu einem hoffentlich guten Start in das Jahr 2018.Des Weiteren möchte ich mich bei allen Spenderinnen und Spen-dern bedanken, die durch ihr Zutun dieses schöne Feuerwerk erst ermöglicht haben.Vielen Dank!Hermann GeßnerErster Bürgermeister

Holzverstrich im Gelchsheimer WaldAm Samstag, 10.02.2018 findet im Gelchsheimer Gemeindewald ein Holzverstrich statt.Es werden ausschließlich Flächenlose verstrichen.Am Holzverstrich interessierte Bürgerinnen und Bürger mögen sich bitte um 10.00 Uhr an der Jagdhütte einfinden.Wichtig: Kein Holzerwerb ohne Motorsägenkurs! Dieser ist Pflicht. Bescheinigung muss vorgezeigt werden.Hermann GeßnerErster Bürgermeister

Flurbereinigungsgenossenschaft Bolzhausen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)Gemeinde Sonderhofen Landkreis WürzburgVKZ 743641

Bekanntmachung und LadungDie Flurbereinigungsgenossenschaft Bolzhausen blieb als Kör-perschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flur-bereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, wel-che zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbe-reinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer

Genossenschaftsversammlungeingeladen.Versammlungsort: Bolzhausen, in der alten SchuleVersammlungszeit: Mittwoch, den 21.02.2018 um 20.00 UhrTagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereini-

gungsgenossenschaft Bolzhausen 2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Erläuterung des Wahlverfahrens 7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des

Vorstandsvorsitzenden 8. Wahl der Vorstandsmitglieder 9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des

stellv. Vorstandsvorsitzenden 10. Bestimmung von Kassenprüfern 11. Allgemeine AusspracheNach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Bolzhau-sen ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung

4 Vorstandsmitgliederauf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstands-vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vor-standsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).

Wahlberechtigung:Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.

Wählbarkeit:Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.

12 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestel-len.Bolzhausen, den 10.01.2018Der Vorsitzende des Vorstandes der Flurbereinigungsgenossenschaft BolzhausenBruno Kemmer

GehölzpflegemaßnahmenDer Markt Gelchsheim würde sich freuen, wenn sich wieder Hel-ferinnen und Helfer für die Gehölzpflegemaßnahmen in Gelchs-heim, Oellingen und Osthausen finden würden.Wir werden diese Maßnahmen in diesem Winter an verschiede-nen Standorten durchführen.Im Voraus vielen Dank.Hermann GeßnerErster Bürgermeister

Freibad GelchsheimWir suchen weiterhin freiwillige Helfer, um möglichst viele der an-fallenden Arbeiten zu verteilen und zu erledigen. Meldet euch unter [email protected] unter Angabe von Na-men und Mobil-Nr. Über euer Handy werdet ihr dann über Arbeits-einsätze informiert. Ihr könnt uns aber auch auf der Baustelle besuchen und ansprechen.AK Schwimmbad

Sondernutzung von WirtschaftswegenDie ausgebauten Wirtschaftswege in Gelchsheim sind als öffent-liche Feld- und Waldwege gewidmet. Werden diese Straßen nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern zu anderen Zwecken ge-nutzt, ist vorher grundsätzlich ein Antrag auf Sondernutzungser-laubnis bei der Verwaltungsgemeinschaft Aub zu stellen. Ohne Erlaubnis liegt eine Ordnungswidrigkeit, u. a. wegen unbefugter Sondernutzung vor, die künftig geahndet wird.Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Bauverwaltung der VG Aub gerne zur Verfügung.

Gemeinde Sonderhofen mit OrtsteilenSächsenheim und Bolzhausen

Flurbereinigungsgenossenschaft Bolzhausen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)Gemeinde Sonderhofen Landkreis WürzburgVKZ 743641

Bekanntmachung und LadungDie Flurbereinigungsgenossenschaft Bolzhausen blieb als Kör-perschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flur-bereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, wel-che zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbe-reinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer

Genossenschaftsversammlungeingeladen.Versammlungsort: Bolzhausen, in der alten SchuleVersammlungszeit: Mittwoch, den 21.02.2018 um 20.00 UhrTagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereini-

gungsgenossenschaft Bolzhausen 2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes 6. Erläuterung des Wahlverfahrens 7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des

Vorstandsvorsitzenden 8. Wahl der Vorstandsmitglieder 9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des

stellv. Vorstandsvorsitzenden 10. Bestimmung von Kassenprüfern 11. Allgemeine AusspracheNach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Bolz-hausen ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung

4 Vorstandsmitgliederauf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstands-vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vor-standsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).

Wahlberechtigung:Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.

Wählbarkeit:Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und ver-spricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung be-stellen.Bolzhausen, den 10.01.2018Der Vorsitzende des Vorstandes der Flurbereinigungsgenossenschaft BolzhausenBruno Kemmer

Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017Antrag auf Baugenehmigung; Umbau u. Sanierung ehem. Schulhaus mit Scheune zum Dorfgemeinschaftshaus, Fl.-Nr. 121, Gemarkung SonderhofenBauherr: Gemeinde Sonderhofen, Kirchgasse 17, 97255 Son-derhofenGeplant ist der Umbau und die Sanierung des ehemaligen Schul-hauses mit Scheune zum Dorfgemeinschaftshaus auf Fl.-Nr.121, Gemarkung Sonderhofen.Das Bauvorhaben richtet sich nach § 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Das geplante Vorhaben ist nach § 34 BauGB zulässig.Dem Antrag auf Baugenehmigung wird wie vorgetragen einstim-mig zugestimmt.

Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines „Bamberger Biergartens“ mit vers. Gebäuden in einem historischen Ge-bäude mit einer ehem. Brücke, Neubau eines Gasthauses mit max. 200 Gastplätzen, einer Kapelle und drei Lauben, eines Sanitärhauses, eines Ausschankhauses, eines Mehrzweck-gebäudes, eines Löschteiches, eines Erdwalls, einem Bahn-

Amtsblatt VG Aub 13 – 2/2018

waggon und einem Kneippbecken - Änderung des Gasthau-ses zu einem einstöckigen barrierefreien Gasthaus mit Techniktrakt; Flst. 77, 77/1, Gemarkung Bolzhausen;Der Vorsitzende erklärte, dass es im heutigen Änderungsantrag um die Änderung des Gasthauses zu einem einstöckigen Gast-haus mit Techniktrakt geht.2. Bürgermeister Karl stellte fest, dass dieses Gebäude bereits gebaut und in Betrieb ist und jetzt erst genehmigt werden soll. Nach längerer Diskussion wurde dem Änderungsantrag wie vor-getragen mehrheitlich zugestimmt.

Befahren von gemeindeeigenen Wirtschaftswegen als Son-dernutzung; BeratungBei der Gemeinde Sonderhofen gehen in letzter Zeit wieder ver-mehrt Anträge ein auf Befahren von Wirtschaftswegen zum Auf-bringen von Erde aus der Zuckerfabrik Ochsenfurt auf landwirt-schaftliche Flächen.Die Erde wird von der Fa. Ruppert mit Lkw oder Sattelzügen ange-fahren und auf die Äcker verteilt. Die Menge entspricht nicht selten ca. 500 – 700 Lkw-Ladungen.Bei der Befahrung der Wirtschaftswege zu diesen Zwecken han-delt es sich um eine Sondernutzung.Jeder Einzelne hat ein Recht auf eine Sondernutzungsvereinba-rung zu angemessenen Bedingungen. Die Gemeinde kann die Sondernutzung nicht ablehnen, kann aber Bedingungen festle-gen, unter denen die Sondernutzung erteilt wird.Der Gemeinderat stimmte einem Vertrag zur Sondernutzung der gemeindeeigenen Wirtschaftswege mit folgenden Eckpunkten zu: 1. Der Zustand des zu befahrenden Weges ist von einem neu-

tralen Gutachter vorher und nachher zu dokumentieren. Die Kosten des Gutachters sowie aufgetretene Schäden über-nimmt der Nutzer.

2. Es werden unabhängig von auftretenden Schäden pauschal 5,00 € pro Lkw vor Nutzungsbeginn als Nutzungsgebühr ge-zahlt.

3. Als Sicherheitsleistung wird eine Kaution in Höhe von 5.000 € je angefangenen zu fahrenden Kilometer vor Nutzungsbeginn gezahlt.

JahresrückblickDer Vorsitzende gab einen kurzen Rückblick auf das vergangene Jahr 2017.Folgende Anschaffungen bzw. Vorhaben wurden von der Gemein-de getätigt: – Anschaffung und Montage einer Photovoltaikanlage auf der

Bauhofhalle – Herrichten der Parkplätze am Friedhof Bolzhausen – Kauf des Anwesens Kirchgasse 17 – Genehmigung von Zuschüssen an den Sportverein und die

Kirchengemeinde für die Orgel jeweils 4.000 € – Verschiedene Kauf- bzw. Tauschverträge wurden abgeschlos-

sen. Zwischenzeitlich sind sieben Bauplätze „Am Eselsberg“ verkauft.

– Die Erweiterung des Bebauungsplans „Eselsberg II“ wurde be-schlossen.

– Am Bauhofgelände wurde eine Stützwand mit Zaun in Eigen-leistung gebaut.

– Dem Kindergarten wird eine Bürokraft sowie eine zusätzliche Hilfskraft von der Gemeinde finanziert. Des Weiteren sind Akus-tikmaßnahmen auf Kosten der Gemeinde durchgeführt worden.

– Die Kanalreinigung mit TV-Inspektion wurde vergeben. – Der Fußboden eines Klassenzimmers in der Grundschule

wurde erneuert. – Die Straße zwischen Bolzhausen und Gelchsheim wurde aus-

gebaut. – Ein Teleskoplader für den Bauhof wurde angeschafft. – Die Planung des Dorfgemeinschaftshauses Kirchgasse 17

wurde im ganzen Jahr diskutiert und heute mit dem Antrag auf Baugenehmigung abgeschlossen.

– Die Planung des Bebauungsplanes „Hirtengarten“ in Sächsen-heim wurde weiter bearbeitet.

Der Vorsitzende bedankte sich bei den Gemeinderäten für die gute konstruktive Zusammenarbeit. Weiter bedankte er sich bei der Verwaltung für die geleistete Arbeit.

BekanntgabenSitzung Schulverband SonderhofenDie Verbandsumlage erhöht sich im Jahr 2018 auf 1.510 € pro Schüler (2017 = 1.438 €). Insgesamt gehen 129 Schüler in die Schule, davon 106 aus Gaukönigshofen und 23 aus Sonderhofen. H. Neckermann, 1. Bürgermeister

Neuer Wertstoffhofwärter ab Januar 2018 Herr Peter Kreußer trat am 01.01.2018 die Nachfolge von Herrn Ignatz Landwehr als Wertstoffhofwärter an. Die Gemeinde be-dankt sich bei ihm für die Unterstützung. H. Neckermann, 1. Bürgermeister

Neujahrsempfang am 06.01.2018Beim Neujahrsempfang am 06.01.2018 waren sehr viele Besucher anwesend. Besonders erfreulich war, dass viele Jugendliche ihr Interesse an der Gemeinde/Feuerwehr gezeigt haben. Vielen Dank auch im Namen der Feuerwehr an alle Bürgerinnen und Bürger. H. Neckermann, 1. Bürgermeister

ÄRZTE- UND APOTHEKENNOTDIENST

Ärzte- und Apothekennotdienst für Aub und Umgebung Kassenärztliche Bereitschaftspraxis Ochsenfurtan der Main-Klinik Ochsenfurt, Am Greinberg 25, 97199 OchsenfurtDer kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist zuständig, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, mit der man normalerweise einen niedergelassenen Arzt in seiner Praxis aufsuchen würde, die Behandlung aber aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag aufgeschoben werden kann.Wenn es aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist, die Bereit-schaftspraxis persönlich aufzusuchen, ist der ärztliche Bereit-schaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 zu erreichen. Diese Kurzwahlnummer funktioniert ohne Vorwahl und ist kostenfrei.Die 116 117 sollte jedoch nur in Ausnahmefällen angewählt wer-den. Vorrangig sollte die Bereitschaftspraxis an der Ochsenfurter Main-Klinik persönlich aufgesucht werden. Nicht zu verwechseln ist der kassenärztliche Bereitschaftsdienst mit dem Notarzt. Bei schweren Unfällen und Notfällen, wie bei-spielsweise Herzinfarkt oder Schlaganfall, ist weiterhin der Ret-tungsdienst unter der Notrufnummer 112 zu alarmieren.Öffnungszeiten der Bereitschaftspraxis an der Main-Klinik in Ochsenfurt:Samstag, Sonntag und Feiertag: 9.00 Uhr – 18.00 UhrEs können auch die Bereitschaftspraxen in Würzburg, Kitzingen und Bad Mergentheim aufgesucht werden:Öffnungszeiten der Bereitschaftspraxis im Juliusspital in Würzburg:Samstag, Sonntag und Feiertag: 8.00 Uhr bis 21.00 UhrMittwoch und Freitag: 16.00 Uhr bis 21.00 UhrMontag, Dienstag, Donnerstag: 18.00 Uhr bis 21.00 UhrÖffnungszeiten der Bereitschaftspraxis in der Klinik Kitzinger Land:Samstag, Sonntag und Feiertag: 9.00 Uhr bis 21.00 UhrMittwoch und Freitag: 16.00 Uhr bis 21.00 UhrMontag, Dienstag, Donnerstag: 18.00 Uhr bis 21.00 UhrÖffnungszeiten der Notfallpraxis am Caritas-Krankenhaus Bad MergentheimSamstag, Sonntag, Feiertag: 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgehend.Eine Terminvereinbarung bzw. Voranmeldung ist nicht notwendig.Zusätzlich zum flächendeckenden hausärztlichen Bereitschafts-dienst gibt es für die Stadt und den Landkreis Würzburg auch fachärztliche Bereitschaftsdienste der Kinderärzte, Augenärzte und Frauenärzte zu erreichen unter der Telefonnummer 116 117.

14 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Zahnärztlicher Notdienst03.02. – 04.02.2018 Dr. Achim Rhein, Marktbreit, Tel.-Nr. 09332/370410.02. – 11.02.2018 Dr. med. dent. Martin Sichel, Giebelstadt, Tel.-Nr. 09334/141417.02. – 18.02.2018 Dr. Thorsten Thalmann, Marktbreit, Tel.-Nr. 09332/104424.02. – 25.02.2018 Ruben Beyer, Giebelstadt, Tel.-Nr. 09334/8590

Apothekennotdienst27.01. - 02.02.2018 Stern-Apotheke, Uffenheim 03.02. – 09.02.2018 Klingentor-Apotheke, Ochsenfurt10.02. – 16.02.2018 Franken-Apotheke, Uffenheim17.02. – 23.02.2018 Engel-Apotheke, Ochsenfurt24.02. – 02.03.2018 Stadt-Apotheke im Edeka-Markt, Uffenheim

Giftnotruf MünchenDer Giftnotruf München ist unter der Nummer 089/19240 rund um die Uhr jeden Tag für Notfallberatungen erreichbar. Außerdem beantwortet dieser auch allgemeine Anfragen zu Ver-giftungen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9.00 und 15.00 Uhr.

SozialstationCaritas-Sozialstation St. Kunigund e. V.Hauptstraße 31, 97239 AubTelefon 0 93 35/9 01 22Unsere Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 – 14.00 UhrRufbereitschaft Tel.-Nr. 0 93 35/9 01 22

KIRCHLICHE NACHRICHTEN

Kino am Nachmittag im Februar - „Flitzer“Passend zur Faschingszeit zeigt Kino am Nachmittag am 7. Februar um 14.30 Uhr die Schweizer Komödie „Flitzer“. Ausgerechnet aus der als eher prüde geschmähten Schweiz kom-men regelmäßig Filmkomödien, die für hübsch-unterhaltsame Kinounterhaltung sorgen. Aktuelles Beispiel: „Flitzer“ von Peter Luisi, die skurrile Geschichte einer „Schnapsidee mit Potenzial“.Balz Näf ist ein überaus angepasster Lehrer, der eine Leiden-schaft für Gottfried Keller hegt und mehrere Probleme hat: Seine Tochter schämt sich für ihn, sein Direktor lügt ihn an und außer-dem ist Balz Witwer. Doch ein Traum lässt Balz täglich weiterma-chen: ein Museum für Gottfried Keller aus den Überschüssen der Schulfinanzen, die er verwaltet. 741 000 Franken dieses Jahr. Als die Schule aber beschließt, dafür einen neuen Kunstrasen für das Fußballfeld anzuschaffen, ist Balz verzweifelt. Zuerst verzockt er die Kohle bei einer illegalen Fußballwette und dann heckt er mit seinem albanischen Friseur einen kühnen Plan aus: Die neue Wette „Wie lange bleibt der Flitzer auf dem Feld?“ schwemmt frisches Geld in die Kassen. Balz bildet eine Truppe professionel-ler Flitzer aus und bald steht die Polizei auf dem Rasen. Aber dann verknallt sich Balz in die Ermittlerin ...Kino am Nachmittag ist ein gemeinsames Angebot des Ka-tholischen Seniorenforums im Dekanat Ochsenfurt und des Casablanca-Kinos Ochsenfurt. Gelegenheit zu Kaffee und Kuchen ab 13.30 Uhr.

Trauercafé am 25. Februar Am Sonntag, 25. Februar, sind trauernde Menschen wieder zum „Trauercafé“ eingeladen.

Es beginnt um 14.30 Uhr und findet im Nebenzimmer des Cafés Schedel in Aub (Marktplatz) statt.Die Trauer um einen nahestehenden Menschen führt die Zurück-bleibenden oft nicht nur in eine schwere, sondern auch in eine einsame Zeit. Trauernde sollen und dürfen sich jedoch die Zeit nehmen, ihre Trauer zu leben. Dabei kann der Austausch mit an-deren Betroffenen hilfreich sein.Als offenes und überkonfessionelles Angebot für trauernde Men-schen bietet das Trauercafé einen geschützten Raum für Begeg-nung und Gespräch, unabhängig davon, um wen man trauert und wie lange der Verlust zurückliegt.Verantwortlich sind das Katholische Dekanat Ochsenfurt und die Katholische Landvolkbewegung Würzburg. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.Info und Kontakt: Pastoralreferent Burkard Fleckenstein, Tel. 09335/1778

Die Liebe feiern Segensgottesdienst für Paare am 11. Februar in Aub Wenige Tage vor dem Valentinstag laden die Katholische Pfar-reiengemeinschaft Aub-Gelchsheim und die Evangelische Kir-chengemeinde Aub-Gülchsheim auch in diesem Jahr zu einem ökumenischen Segensgottesdienst für Verliebte, Verlobte und Verheiratete jeden Alters ein.Er ist ein Angebot für Paare, ihre Beziehung zu feiern und ihr part-nerschaftliches Miteinander unter Gottes Segen zu stellen.Der Gottesdienst findet am Faschingssonntag, 11. Februar um 19.00 Uhr in der evangelischen Kirche in Aub statt.Gebete und Gedanken zu Liebe und Partnerschaft, Stille und eine besondere musikalische Gestaltung prägen die Feier, an deren Ende das Angebot steht, sich als Paar auch persönlich segnen zu lassen. Pfarrerin Elke Gerschütz und Pastoralreferent Burkard Flecken-stein werden den Gottesdienst gestalten.Im Anschluss an den Gottesdienst sind die Mitfeiernden eingela-den, im Gemeindehaus bei einem Glas Sekt auf die Liebe und das Leben anzustoßen.

Markt Gelchsheim mit OrtsteilenOellingen und Osthausen

Kath. Öffentliche Bücherei Gelchsheim im GemeindehausGeöffnet:Sonntag 12.30 Uhr - 14.00 UhrDienstag 16.00 Uhr – 17.30 Uhr

Behaglich macht den Winterabend auch ein Buch aus Ihrer Bücherei!Neue Romane:Ahern, Cecilie: So klingt dein HerzBomann, Corina: WinterengelHammer, Helga: Durch alle ZeitenLark, Sarah: Das Geheimnis des WinterhausesMankell, Hennig: Der SandmalerRees, Tracy: Die zwei Leben der Florence GraceAbenteuerreisenReuß, Gaby: Zehn Monate durch AfrikaNeue Kinderbücher:Der kleine Drache Kokosnuss – Weihnachten auf der Drachen-inselMeine Freundin Connie, Conni ist wütend, Conni beim KinderarztGuck mal – Conni erlebt die Jahreszeiten

Evang. Gottesdienst in GelchsheimFebruar 2018Am Sonntag, den 4. Februar 2018 findet um 14.15 Uhr ein Gottes-dienst in der kath. Pfarrkirche statt.Pfarrerin Gerschütz

Amtsblatt VG Aub 15 – 2/2018

Kath. Öffentliche Bücherei OellingenGeöffnet: sonntags nach dem Gottesdienst jeweils eine Stunde

AUS DEM VEREINSLEBEN

Stadt Aub mit OrtsteilenBaldersheim und Burgerroth

Kindergarten Kunterbunt AubEingangsbereich des Auber Kinder-gartens erstrahlt in frischen FarbenDer Kindergarten war zwar eigentlich ge-schlossen – geschafft wurde hinter den Kulissen aber dennoch fleißig. So reno-vierten in der ersten Januarwoche je ein

Maler des Malerbetriebs Neckermann aus Baldersheim und des Malerbetriebs Deppisch aus Gelchsheim/Giebelstadt unentgelt-lich den Eingangsbereich des Auber Kindergartens. Dabei wurden die beiden bei den Vorbereitungen und den Streicharbeiten von den Stadtarbeitern sowie von zahlreichen Müttern, Vätern und einzelnen Großeltern der Kindergartenkinder eifrig unterstützt. Die Eltern sorgten auch für die tägliche Verpflegung mit Brotzeit und Kuchen, Getränke spendierte die Firma Getränke Hirth aus Aub. Nach Abschluss der Streicharbeiten bauten die Helfer die Gar-deroben vor den beiden Kindergartengruppen wieder auf, mon-tierten zusätzliche Haken an diesen und brachten an den Wänden neue Magnettafeln und Klemmleisten an. Am Ende sorgten sie durch eine Putzaktion dafür, dass alles Neue auch im entspre-chenden Glanz erstrahlten konnte. Dazu tragen auch der neu ver-legte Fußabstreifer sowie die von einem Vater montierten moder-nen Lampen bei.

Der Elternbeirat und das Kindergartenteam möchten sich an die-ser Stelle herzlich für den Einsatz aller Beteiligter bedanken! Ohne das Mitanpacken so vieler helfender Hände wäre eine solche Ak-tion in dieser Form nicht möglich gewesen. Herzlichen Dank an die beteiligten Malerbetriebe Neckermann und Deppisch!gez. Susanne Stüber, Schriftführerin

Fischerverein Aub 1981Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen Am Samstag, den 03.03.2018 um 19.00 Uhr findet im Café Sche-del in Aub unsere Jahreshauptversammlung statt.

Tagesordnung:1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden2. Bericht des Schriftführers3. Bericht des Kassiers4. Bericht des Gewässerwartes

Sommerfest im Kindergarten Kunterbunt Aub

Hiermit laden wir Groß und Klein zu unserem Sommerfest

am Sonntag, den 24. Juni 2012 von 14.00 – 18.00 Uhr

in den Kindergarten Kunterbunt in Aub ein.

Wir beginnen um 14.00 Uhr mit der Aufführung der Kinder.

Ab 15.00 Uhr beginnt unsere Spielstraße.

Bei Kaffee und Kuchen, Bratwürsten, Steaks und Getränken können

Sie sich stärken und einige gemütliche Stunden bei uns verbringen.

Auf Ihr/Euer Kommen freuen sich

die Kinder und Erwachsene vom

Kindergarten Kunterbunt Aub

5. Bericht des Jugendwartes6. Entlastung der Vorstandschaft7. Neuwahlen8. Wünsche und Anträge

Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.Wünsche und Anträge sind bis spätestens 27.02.2018 beim 1. Vor-sitzenden Jürgen Waldenrath schriftlich einzureichen.Petri Heil!

Termine Februar 2018Montag, 05.: FloritreffBeginn 19.00 Uhr im FW-Haus.Arbeiten rund ums Feuerwehrhaus.

Dienstag, 13.: Verkehrsabsicherung zum FaschingsumzugMontag, 19.: Jahreshauptversammlung FW AubBeginn um 19.30 Uhr im FW-Haus

Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des 1. Kommandanten 4. Bericht des Jugendwartes 5. Bericht des Kassiers 6. Bericht des Kassenprüfers 7. Entlastung der Vorstandschaft 8. Grußworte der Gäste 9. Wünsche und Anträge, allgemeine Aussprache 10. Außerordentliche Neuwahlen

Alle Feuerwehranwärter, aktive und passive Vereinsmitglieder sowie Fördermitglieder der FW Aub sind hierzu recht herzlich ein-geladen.Wünsche und Anträge sind bis zum 15.02.2018 schriftlich mit Namen beim 1. Vorsitzenden einzureichen.Teilnahme für die aktiven FW-Mitglieder in Dienstuniform!Mittwoch, 28.: Atemschutzkriechstrecke WürzburgAbfahrt 19.00 Uhr am FW-Hausgez. Uwe Weinmann, 1. Vorsitzender

Historische Trachten- und Stadtkapelle AubSamstag, 3. Februar - Prunksitzung in Equarhofen - musikalische UnterhaltungRosenmontag, 12. FebruarWir laden alle Faschingsnarren herzlich zur Rosenmontagsgau-di in den Roßsaal ein. Es erwartet Sie in bekannter Weise ein buntes Unterhaltungsprogramm mit Live-Musik und Tanz.Bei der Verlosung winken tolle Preise!Saalöffnung ab 19.00 Uhr, Verkleidung ist erwünscht!!

Dienstag, 13. Februar- Teilnahme am Auber Faschingszug, danach musikalische Unter-haltung im Roßsaal

Jagdgenossenschaft Burgerroth BekanntmachungZur nicht öffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdge-nossenschaft Burgerroth, am Freitag, den 23.02.2018, 19.30 Uhr, im Gemeindehaus in Burgerroth ergeht hiermit an alle Eigentü-mer der Grundflächen, die zum Gemeinschaftsjagdrevier Bur-gerroth gehören, freundliche Einladung.Tagesordnung1. Begrüßung und Bericht des Jagdvorstehers2. Bericht des Schriftführers3. Bericht des Kassiers4. Entlastung der Vorstandschaft5. Sonstiges und Aussprache

Anmerkung:Der Jagdvorsteher hat die Einladung mit der Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher bekannt zu ge-ben. Die Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

16 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse durch seinen Ehe-gatten, durch volljährige Verwandte in gerader Linie, durch eine in seinem ständigen Dienst beschäftigte Person oder durch einen Jagdgenossen vertreten lassen.Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten.Wolfgang Kemmer, Jagdvorsteher

Sankt-Georg-Kindergartenverein BaldersheimAm Mittwoch, 7.3.2018 findet die Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen des St.-Georg-Kindergartenvereins statt.Beginn um 20.00 Uhr im Gasthaus Stegmaier.

Zur Tagesordnung:1. Bericht des 1. Vorsitzenden2. Bericht des Schriftführers3. Bericht des Kassiers4. Bericht der Revisoren5. Entlastung der Vorstandschaft6. Neuwahlen7. Wünsche und AnträgeEs würde uns sehr freuen, möglichst viele Mitglieder an diesem Abend begrüßen zu dürfen.Wünsche und Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzurei-chen.gez. Susanne Kron 1. Vorsitzende

Kolping-Krabbelgruppe AubKinderkleidermarkt am 9.3.2018 von 19.00 – 21.00 im Feuer-wehrhaus in Aub. Schwangere (mit Begleitperson) dürfen bereits ab 18.00 – 18.30 Uhr zum Einkaufen kommen.Die Krabbelgruppe Aub lädt wieder ein zum Kinderkleidermarkt. Verkauft werden Kinderkleider von Größe 50 – 164 sowie Spiel-sachen und Kinderzubehör.Wichtige Information für alle Verkäufer:Wer etwas zum Verkaufen bringen möchte oder seine bisherige Nummer bestätigen möchte, darf sich gerne bei Susanne Stüber, Tel. 09335/996842, melden.Kleiderannahme: Donnerstag, 9.3.2018 von 18.30 – 19.30 UhrKleiderrückgabe und Auszahlung: Samstag, 10.3.2018 von 10.30 – 11.30 Uhr

Wichtige Information für alle Helfer:Auch diesmal werden wieder viele fleißige Helfer gesucht. Wer helfen möchte, darf sich bei Silvia Pfeufer, Tel. 09335/8089977, oder auch per WhatsApp 0160/3624671 melden.Vorsortieren: Donnerstag, 8.3.2018 ab 19.00 bis ca. 21.00 UhrRücksortieren: Freitag, 9.3.2018 ab 21.00 bis ca. 23.00 UhrWeitere Informationen unter www.kolpingsfamilie-aub.de

Kolpingsfamilie AubAm Samstag, den 10. Februar startet für alle Kids ab der dritten Klasse die Kinderfaschings-party von 14.00 - 16.00 Uhr im Haus Ars Musica. Freut euch auf einen lustigen Nachmittag mit Spiel, Spaß und Aktion! Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Eintritt: 2 Euro

Ebenfalls am 10. Februar startet ab 20.00 Uhr im Haus Ars Mu-sica die Kostümfete unter dem Motto „The stage is yours - zeig uns den Musiker in dir!“. Wir freuen uns auf zahlreiche Besu-cher. Hinweis: Einlass ab 16 Jahren nur mit Erziehungsbeauftra-gung.

Termin zum Vormerken: Samstag, 10.03.2018 Altkleidersammlung Sonntag, 11.03.2018 Josefstag

Musikgemeinschaft Baldersheim-Burgerroth Die Generalversammlung der Musikgemeinschaft Baldersheim- Burgerroth findet am 25.2.2018 um 19.00 Uhr im Gasthaus Stegmeier statt.

Einladung zur MitgliederversammlungDie diesjährige Mitgliederversammlung des Sängerkranzes Aub findet

am Samstag, den 24. Februar 2018um 20.00 Uhr im Café Aulbach

statt.Tagesordnung:1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden2. Bericht des Schriftführers3. Bericht des Kassiers4. Ergebnis der Kassenprüfung und Entlastung5. Bericht des Chorleiters6. Neuwahlen7. Programm 20188. Wünsche und AnträgeZu dieser Mitgliederversammlung darf ich alle aktiven und passi-ven Mitglieder recht herzlich einladen.Mit frohem SängergrußBurkhard Mark, 1. Vorsitzender

Seniorenclub Aub-BaldersheimLiebe Seniorinnen und Senioren,in diesem Jahr findet unser bunter Nachmittag in der Faschings-zeit im Pfarrheim statt.Am Donnerstag, 8. Februar um 14.00 Uhr begrüßen wir euch mit einem kräftigen Helau.Musik, Tänze und verschiedene Beträge sorgen für einen unter-haltsamen Nachmittag.

Weitere Angebote im Februar:7.2. Kinobesuch in Ochsenfurt im Casablanca 13.30 Uhr Abfahrt am Marktplatz14.2. 16.00 Uhr Tanzkreis im Pfarrheim20.2. 19.30 Uhr Tanztreff im Seniorenzentrum in Aub21.2. 14.30 Uhr Spielenachmittag im Pfarrheim28.2. 14.30 Uhr Kegeln im Gasthaus Stegmaier28.2. 16.00 Uhr Tanzkreis im PfarrheimJeden Dienstag um 14.00 Uhr Gymnastik im Pfarrheim

Tennisclub AubLiebe Mitglieder des Tennisclubs Aub,wir laden Sie hiermit alle herzlich ein zu unserer Mitgliederversammlung am 23. März um 20.00 Uhr im Tennisclub Aub.

Ein wichtiger Punkt unserer Tagesordnung ist die Neuwahl des 1. Vorsitzenden.

Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft 4. Kassenbericht 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Bericht des Sportwarts und Jugendwarts 7. Neuwahl des 1. Vorsitzenden 8. Wünsche, Anträge, offene GesprächsrundeWir freuen uns auf euer zahlreiches Erscheinen.

TSV AubVeranstaltungen im Februar:03.02.18 - Schlachtfest im Sportheim ab 11.00 Uhr!09.02.18 - Faschingsfete unter dem Motto „Piraten-fasching“ im Sportheim ab 20.11 Uhr!

Testspiele:Sa., 03.02.18, TSV Aub - SV Sonderhofen(Spielort: Kunstrasenplatz - FC Grünsfeld)TSV Aub (A-Klasse 2 Würzburg)

SO 16.08.15 16:30 Uhr TSV Aub – Ochsenfurter FV

SO 23.08.15 15:00 Uhr SV Kleinochsenfurt – TSV Aub

SO 30.08.15 15:00 Uhr TSV Aub – SpVgg Gülchsheim II

TSV Aub II (B-Klasse 2 Würzburg)

FR 14.08.15 18:30 Uhr TSV Aub – TSV Goßmannsdorf

SO 23.08.15 13:00 Uhr SV Gaukönigshofen II – TSV Aub II

So 30.08.15 13:00 Uhr TSV Aub – SV Geroldshausen

Amtsblatt VG Aub 17 – 2/2018

Sa., 10.02.18, TSV Aub - Ochsenfurter FV (Spielort: Sportpark Herieden - SV Heidingsfeld)Sa., 24.02.18, TSV Aub - FC Hopferstadt (Spielort: Sepp-Endres-Sportanlage - Würzburger FV)Alle Änderungen vorbehalten!Die genauen Anstoßzeiten werden rechtzeitig im Internet bekannt gegeben!

Bundesliga live auf Sky:Das Sportheim ist jeden Samstagmittag sowie während des Trai-ningsbetriebs und bei Heimspielen geöffnet!Aktuelle Informationen und Ergebnisse rund um den TSV Aub findet ihr auch unter www.tsv-aub.jimdo.com oder auf Face-book!

Markt Gelchsheim mit OrtsteilenOellingen und Osthausen

Einladung zur GebietsversammlungThema: Blasenschwäche - endlich wieder herzhaft lachenIn Deutschland sind ca. ein Viertel der Frauen von Harninkonti-nenz betroffen. Auch bei Männern kommt es nicht selten zum unwillkürlichen Harnabgang, der das Alltagsleben stark beein-trächtigen kann. Die meisten scheuen sich, über das Thema zu sprechen und erhalten daher auch keine Hilfe. Aber reden lohnt sich, denn Inkontinenz ist sehr häufig heilbar. Die Veranstaltung informiert Sie über Definition und Formen, Ursachen und Diagno-sevorgang sowie Umgang und Therapie der Harninkontinenz.Referent ist Dr. Ralf Joukhadar, Urogynäkologe aus der Uni-Klinik Würzburg. Die Teilnahme ist kostenlos.

Termine:Dienstag, 30.01.2018, 14.00 Uhr, Röttingen, BurghalleMittwoch, 07.02.2018, 19.00 Uhr, Gaukönigshofen, Haus der Ju-gendBei Interesse bitte bei Monika Leimig, (Tel. 543) oder Monika Reuß (Tel. 431) melden.

Freiwillige Feuerwehr OellingenEinladung zu jährlichen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr OellingenAm Samstag, den 17. Februar 2018, um 19.30 Uhr findet im Ver-einsheim unsere Jahreshauptversammlung statt. Tagesordnung: - Begrüßung - Bericht des 1. Kommandanten - Kassenbericht - Stellungnahme der Kassenprüfer - Wünsche und AnträgeDiese Einladung gilt allen aktiven und passiven Feuerwehrkame-raden sowie Freunden und Gönnern unserer Feuerwehr.Alle aktiven Kameraden erscheinen in Ausgehuniform, die Teil-nahme ist Pflicht.

Jagdgenossenschaft GelchsheimZur nicht öffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenos-senschaft Gelchsheim am

Montag, 26. Februar 2018 um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Bürgerstube“

der Deutschherrnhalle in Gelchsheim ergeht hiermit an alle Eigentümer der Grundflächen, die zum Ge-meinschaftsjagdrevier Gelchsheim gehören, freundliche Einla-dung.Tagesordnung 1. Bericht des Jagdvorstehers 2. Bericht des Kassiers 3. Entlastung der Jagdvorstandschaft 4. Verwendung der Jagdpacht, Antrag des BBV-Ortsverbandes 5. Wahl eines stellvertretenden Jagdvorstehers und evtl. weiterer

Vorstandsmitglieder

6. Verschiedenes 7. Informationen BBV und ZuckerrübenvertrauensmannDer JagdvorsteherWerner Reuß

Jagdgenossenschaft Oellingen/OsthausenJagdversammlung am Donnerstag, den 22.02.2018 um 20.00 UhrBekanntmachungZur nicht öffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenos-senschaft Oellingen/Osthausen am Donnerstag, den 22.02.2018, 20.00 Uhr im Vereinsheim in Oellingen ergeht hiermit an alle Eigentümer der Grundflächen, die dem Gemeinschaftsjagdrevier Oellingen/Osthausen angehören, freundliche Einladung.

Tagesordnung:1. Bericht des Jagdvorstehers2. Kassenbericht3. Entlastung der Vorstandschaft4. Verwendung des Jagdschillings5. Verlängerung des Jagdpachtvertrags6. Wünsche und AnträgeDer JagdvorsteherWilfried Fleischmann

AnmerkungDer Jagdvorsteher hat die Einladung mit der Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. Die Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse durch seinen Ehegat-ten, durch volljährige Verwandte in gerader Linie, durch eine in seinem ständigen Dienst beschäftigte Person oder durch einen Jagdgenossen vertreten lassen. Jeder Vertreter darf nur eine Voll-macht besitzen. Wünsche und Anträge sind bis spätestens 1 Wo-che vor der Jagdversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen.

Musikkapelle GelchsheimSave the Date: Frühlingskonzert Samstag, 24.03.2018, 20.00 UhrDamit das Frühlingskonzert der Musikkapelle Gelchsheim auch 2018 zu einem musikalischen Highlight wird, haben sich Dirigent und Musiker/innen wieder viele Gedanken gemacht und sich so einiges einfallen lassen. In Gesamt- und Einzel-

proben werden seit Herbst zusammen mit den Dozenten Rhyth-men, Melodien, aber auch solistische Einwürfe und Special Effects geprobt. Den letzten Feinschliff erhält das Konzertprogramm in einer intensiven Probenphase am ersten März-Wochenende. Lassen Sie sich überraschen, welche exotischen Instrumente aus aller Welt bei den Konzertwerken wie Outback – Aboriginal Scenes, Between Two Worlds oder Guardians of the Galaxy zum Einsatz kommen.gez. Julia Langer- Schriftführerin der MKG -

Terminvorschau der MKG:Fr. bis So., 02. - 04.03.2018 Probenwochenende MKGSamstag, 24.03.2018 Frühlingskonzert

Obst- und GartenbauvereinTermine zum Vormerken:Sa., 24.2.2018, 10.00 - 17.00 UhrSaatgutfestival Mainschleifenhalle Volkachwww.openhouse-site.de28.2. - 4.3.2018:„Freizeit und Garten“, NürnbergSa., 17.03.2018, 14.00 UhrSchnittkurs des OGV Ochsenfurt in HohestadtDo., 22. März 2018, 20.00 UhrJahresversammlung mit Neuwahlen des OGV in der Bürgerstube

18 – 2/2018 Amtsblatt VG Aub

Kyffhäuser- und Soldatengemeinschaft GelchsheimJahreshauptversammlungZur ordentlichen Jahreshauptversammlung am Freitag, 16. Fe-bruar 2018 um 19.30 Uhr im „Kyffhäuserkeller“ in Gelchsheim möchten wir alle Mitglieder recht herzlich einladen.Tagesordnung: 1. Begrüßung2. Bericht des Vorsitzenden 3. Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr 4. Berichterstattung über die Rechnungslegung und Kassenprü-

fung 5. Entlastung des Vorstandes 6. Ehrungen 7. Beratung der vorliegenden Anträge 8. Termine und Veranstaltungen 9. VerschiedenesZur Stellung von Anträgen für TOP 7 ist jedes Mitglied berechtigt. Einreichungsfrist 3 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand.

Vereinsausflug vom 1. - 3. Juni nach Dresden und in die Säch-sische SchweizLeistungen: Fahrt im modernen Reisebus, Frühstück (Buffet) am Anreisetag, 2x Übernachtung/Frühstücksbuffet im guten Mittel-klassehotel, 1x Abendessen im Hotel-Restaurant (3-Gänge-Me-nü), alle Rundfahrten lt. Programm, Stadtführung in Dresden, Fahrt mit der Kirnitztalbahn. Reisepreis für Mitglieder, Ehefrauen, Partner und Witwen unserer verstorbenen Mitglieder 150 € pro Person, für Nichtmitglieder 200 € pro Person. Einzelzimmerzu-schlag jeweils 40 € pro Person. Anmeldungen bis 10. April bei Klaus Hennig, Tel. 641, oder Günter Bogenrieder, Tel. 1062. Aus-führliches Reiseprogramm erhältlich bei Klaus Hennig.Wir bitten um Zahlung des Reisepreises bis zum 10.04.2018 beim Vorsitzenden Klaus Hennig oder per Überweisung auf unser Kon-to bei der VR-Bank, IBAN: DE70 7909 0000 0003 7431 60.

VereinsabendeIm „Kyffhäuserkeller“ finden immer freitags (ausgenommen an Feiertagen) ab 19.00 Uhr unsere Vereinsabende statt. Alle Mitglie-der und Gäste, die Interesse an unserer Kameradschaft zeigen, sind herzlich willkommen.Mit kameradschaftlichen Grüßendie VorstandschaftKlaus Hennig, Vorsitzender

Reit- und Fahrverein GelchsheimHerzliche Einladung zum traditionellen

„Ball der Pferdenarren“ am Faschingssamstag, den 10. Februar 2018, 20.00 Uhr, in der Gutsschänke im Hofgut Heil, Gelchsheim.Für Stimmung sorgt in bewährter Weise die Band „WAB“ aus Hopferstadt mit Livemusik.Eintrittspreise: Erwachsene 7,- €; Schüler, Studenten und Azubis 5,- €(einheitlich für alle Plätze).Kartenvorverkauf zur Sitzplatzreservierung: Mittwoch, 07.02.2018, ab 17.00 Uhr, im Büro Hofgut Heil, (Tel. 09335/413). Die Karten sind bei Abholung bar zu bezahlen.Zum Vorbereiten der Gutsschänke bitten wir um zahlreiche Mithil-fe am Samstag, den 3. Februar 2018, 13.00 Uhr.

Terminvormerkung: Mitgliederversammlung mit Neuwahlen am Do., 12. April 2018, 20.00 Uhr, in der Bürgerstube, Gelchsheim

St.-Josefs-Verein – Kindergarten Gelchsheim

Hiermit laden wir alle Mitglieder herzlich ein zur Jahreshauptversammlung vom St.-Josefs-Verein Gelchsheim e. V. am Dienstag, den 27.02.2018 um 20.00 Uhr in die Bürgerstuben Gelchsheim.

Tagesordnungspunkte:1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden2. Bericht der Kindergartenleitung3. Bericht der Kassiererin4. Bericht der Kassenprüfung/Entlastung der Vorstandschaft5. Verschiedenes6. Wünsche und AnträgeWir freuen uns über ein zahlreiches Erscheinen.Mit freundlichen Grüßen Die Vorstandschaft

Schützengesellschaft GelchsheimGeneralversammlungAm Freitag, 23. Februar 2018 findet um 20.00 Uhr unsere Gene-ralversammlung im Schützenhaus in Gelchsheim statt.Tagesordnungspunkte:1. Entgegennahme der Berichte a) der 1. Schützenmeisterin b) des Kassiers c) der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Schützenmeister-

amtes und der Vorstandschaft d) des Sportleiters e) des Jugendleiters2. Ehrungen3. VerschiedenesHierzu sind alle Mitglieder unseres Vereines und interessierte Zu-hörer recht herzlich eingeladen!Anträge und Anliegen sind bitte bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der 1. Schützenmeisterin einzu-reichen.Markus MeyerSchriftführer

Gemeinde Sonderhofen mit OrtsteilenSächsenheim und Bolzhausen

Weiberfastnacht in Soho mit MitbringbuffetEinladung an alle Frauen:Weiberfastnacht in Soho mit Mitbringbuffet am Freitag, 2. Februar 2018 im Feuerwehrhaus, SonderhofenBeginn um 19.11 Uhr.Karten und Anfragen bei Heidi Mark, Tel. 09337/732.Wir freuen uns auf viele närrische Besucherinnen.

CSU-Ortsverband SonderhofenTermine zum Vormerken Freitag, den 02. Februar, CSU-Stammtisch für alle ab 20.00 Uhr im Musikheimgez. A. Weid, Schriftführer

Musikverein SonderhofenAuf zur Faschingsgaudi im Musikheim ...Am Faschingsfreitag, 09.02.2018 findet wieder unser Kappen-abend im Musikheim statt. Beginn ist um 20.11 Uhr, Einlass ab 19.30 Uhr. Es spielt die Gruppe „Sunlight“. Wir würden uns freuen, ein paar fröhliche Stunden mit Ihnen verbringen zu können.

MitgliederversammlungAm Freitag, 23.02.2018 findet um 20.00 Uhr unsere Ordentliche Mitgliederversammlung mit folgender Tagesordnung im Musik-heim statt: 1. Begrüßung (1. Vorsitzende) 2. Gedenken an die verstorbenen Mitglieder 3. Tätigkeitsbericht (Bläserjugend) 4. Tätigkeitsbericht (Schriftführerin) 5. Tätigkeitsberichte (Jungmusikanten und Blaskapelle) 6. Kassenbericht (Kassierin) 7. Entlastung der Vorstandschaft

Amtsblatt VG Aub 19 – 2/2018

8. Rückblick und Vorschau 9. Schriftliche Anträge 10. Wünsche und AnregungenAnträge zur Versammlung sind bis zum 9. Februar 2018 schriftlich bei der 1. Vorsitzenden Rita Zangl einzureichen.Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.S. Neckermann, Schriftführerin

SONSTIGES

Antragsfrist für Sportförderung und Vereinspauschale endet am 1. März 2018Sportvereine im Landkreis Würzburg aufgepasst: Die An-tragsfrist für die Kommunale Sportförderung und die staatli-che Vereinspauschale endet am 1. März 2018 (Eingangsstem-pel)! Darauf weist Klaus Rostek als Leiter der Servicestelle Sport im Landratsamt unter Hinweis auf die Sportförderrichtlinien hin. An-träge können Sportvereine bereits seit Dezember letzten Jahres stellen.Die Formulare und näheren Informationen sind auf www.land-kreis-wuerzburg.de/Vereinspauschale zu finden oder können bei Sportreferentin Sandra Handke, Tel. 0931/8003-379, E-Mail: [email protected] angefordert werden.

Schulungen für junge Familien17.01.2018 Einführung der Beikost20.01.2018 Papa-Kind-Action für Kinder, 1 - 3 Jahre22.01.2018 Leckere Kleinigkeiten für die Kita-Box29.01.2018 Gemeinsame Abendmahlzeit mit Kleinkindern29.01.2018 Entwicklung braucht Bewegung, 1 - 3 Monate29.01.2018 Entwicklung braucht Bewegung, 4 - 6 Monate03.02.2018 Einführung der Beikost03.02.2018 Gesundes für Leckermäulchen07.02.2018 Einführung der Beikost08.02.2018 Leckere Familienkost gemeinsam gemacht12.02.2018 Entwicklung braucht Bewegung, 7 - 9 Monate12.02.2018 Entwicklung braucht Bewegung, 10 - 12 Monate19.02.2018 Gesunde Durstlöscher - Getränke für Kinder22.02.2018 Gesunde Durstlöscher22.02.2018 Bewegtes Wohnzimmer für Babys im 1. Le- bensjahr22.02.2018 Bewegtes Wohnzimmer, 2. - 3. Lebensjahr28.02.2018 Vom Brei zum Familientisch28.02.2018 Kindersnacks für unterwegs Alle Kurse sind kostenfrei bis auf einen Unkostenbeitrag für Ma-terial von 3,00 EuroAnmeldung und weitere Information unter: http://www.aelf-wu.bayern.de/ernaehrung/familie/157711/index.php

Ausschreibung Bayerischer Verkehrssicherheitspreis 2018Im Jahr 2018 widmet sich der Bayerische Verkehrssicherheitspreis dem Radverkehr. Es werden Maßnahmen und Ideen ausgezeich-net, durch die Fahrradfahrer sicher und unfallfrei ans Ziel kommen.Bewerben können sich Gruppen, Vereine, Schulklassen, Unter-nehmen, Institutionen, Kommunen oder Einzelpersonen, die sich für mehr Verkehrssicherheit für Radfahrer einsetzen und folgende Kriterien erfüllen:- Wohn- oder Dienstort liegen in Bayern- Das Projekt wurde in Bayern umgesetztNähere Informationen sowie das Bewerbungsformular finden Sie unter https://www.bayerischer-verkehrssicherheitspreis.de/Einsendeschluss ist der 9. April 2018.

Weiterführende SchulenInformationen zu den Anmeldungen, Schnuppertagen, etc. für folgende Schulen finden Sie auf unserer Homepage: www.stadt-aub.de– Mittelschule Ochsenfurt– Realschule Creglingen– Wirtschaftsschule Kitzingen– Gymnasium Weikersheim– Christian von Bomhard-Schule – Staatliche Wirtschaftsschule Kitzingen– Mädchenrealschule Maria-Ward-Schule– Gemeinschaftsschule Weikersheim

Betreuerinnen für Ferienfreizeiten gesucht!Das Bezirksjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Unterfranken e.V. sucht für das Jahr 2018 engagierte, junge Menschen, die Lust haben, Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf Ferienfreizeiten im In- und Ausland sowie auf der Kinderfreizeit Frankenwarte in Würzburg zu betreuen.Informationen gibt es im Internet unter www.awo-jw.de, per E-Mail unter [email protected] sowie telefonisch unter 0931/29938264.

Mobiles ElterncaféDas mobile Elterncafé des Netzwerkes frühe Kindheit (KoKi) kommt am Dienstag, 20. Februar 2018 von 9 bis 11 Uhr zum Baby-talk in den Kindergarten Barbara Gram in Leinach. Herzliche Ein-ladung an alle Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren!In angenehmer Atmosphäre sprechen wir über Themen wie Trotz-alter, Essverhalten, Spielzeug, Medienerziehung, Hausapothe-ke…Für die Kleinen gibt es eine Spielecke!Für die Planung ist eine Voranmeldung notwendig: Bitte melden Sie sich beim Kindergarten unter Tel. 09364/2085 oder bei der KoKi des Landkreises Würzburg unter Tel. 0931/8003-387 an. Es sind auch Kurzentschlossene herzlich willkommen.

Das Jahresprogramm 2018 ist erschienen!Auch in diesem Jahr bietet das Jugendwerk der AWO wieder zahl-reiche Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche an. Die Ange-bote in den Oster-, Pfingst- und Sommerferien bieten ein ab-wechslungsreiches Programm. Neben Ferienfreizeiten im In- und Ausland können ebenfalls Sprachreisen und Fahrten für Einzel-reisende und Familien gebucht werden.Die Kinder und Jugendlichen können während der Freizeiten nicht nur Spaß und Gemeinschaft erleben, sondern haben ebenfalls in hohem Maße die Möglichkeit das Programm selbst mitzugestal-ten. Darüber hinaus garantieren pädagogisch geschulte Betreu-ungsteams eine qualifizierte Betreuung.Unser buntes Programm enthält etwas für nahezu jede Alters-klasse und jeden Geschmack.Neben Klassikern wie Korfu, einem Städtetrip nach Berlin oder einem Surfcamp in Spanien, sind ebenfalls unsere Sprachreisen nach Wimborne und Bournemouth (England) und die Sprachfrei-zeit Englisch in Unterfranken wieder im Angebot. Für die Kleinen geht’s in diesem Jahr ins Kreativcamp in Ebern, nach Scharbeutz an die Ostsee oder nach Pottenstein in die Fränkische Schweiz. Außerdem bieten wir wieder die Standranderholung Frankenwar-te in Würzburg an. Viele weitere Angebote findet ihr in unserem neuen Jahresprogramm.Der neue Katalog ist online unter www.awo-jw.de verfügbar. Zum Durchstöbern kann dieser ebenfalls kostenfrei beim Jugendwerk der AWO bestellt werden.

Infos erhaltet ihr unter:Bezirksjugendwerk der AWO Unterfranken e. V.Kantstr. 42a97074 WürzburgTel. 0931/29938264E-Mail: [email protected]

Einladung zur Bürgerinfomation „Kommunale Gasversorgung – das innovative

Versorgungs-Konzept“

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Im Rahmen der Dorferneuerung Baldersheim besteht die Möglichkeit einer modernen und wirtschaftlichen Energieversorgung mit Flüssiggas.

Tyczka Energy stellt Ihnen dieses Konzept vor.Ulrich Fischer, Produktmanager, und Peter Kaufmann, Regionalleiter, stehen Ihnen für Fragen und zu Gesprächen zur Verfügung

Termin: Mittwoch 18. April 2018 um 19:30 Uhr Im Gasthof Lamm Truchseßstraße 6 97239 Aub-Baldersheim

Interessierte Bürger können sich in der

Verwaltungsgemeinschaft AubMarktplatz 197239 AubTelefon 09335 9710-0

zu der Verarbstaltung anmelden.

Tyczka Energy GmbHPeter Kaufmann - RegionalleiterMobil 0172 [email protected]

www.tyczka-energy.de

HERZLICHEN DANK sagen wir für all die tröstenden Worte, für jeden mit-fühlenden Händedruck, jede Umarmung, für die Karten, Blumen und Geldspenden.Wir danken besonders- Herrn Pfarrer Gregor Sauer für die würdevolle Beisetzung- den Romméfreunden- dem Fasenachtsverein Narrhutia- der Kolpingsfamilie Aub- allen Verwandten, Freunden und Bekannten- allen, die ihm im Leben Freundschaft, Zuneigung und Achtung schenkten- allen, die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben

Elfriede SchwarzBruno und Andrea mit FamilienAub, im Dezember 2017

Hugo Schwarz✝ 09.12.2017

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Wenn im Kreis der Lebensweltdas Blatt zurück zur Erde fällt,kehrt es zum Ursprung nur zurückund findet dort sein stilles Glück.

Herzlichen Dankallen, die durch Worte, Karten undSpenden Ihre Trauer, Wertschätzungund Verbundenheit für unseren Vaterzum Ausdruck brachten

Unser besonderer Dank gilt: unseren lieben Nachbarn den Ärzten Dr. Ball und Dr. RennerHerrn Pfarrer Zopora

Alois Düchs 16.12.2017

Danke allen die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben,

Beate und MichaelKlingen im Januar 2018

Wenn im Kreis der Lebensweltdas Blatt zurück zur Erde fällt,kehrt es zum Ursprung nur zurückund findet dort sein stilles Glück.

Herzlichen Dankallen, die durch Worte, Karten undSpenden Ihre Trauer, Wertschätzungund Verbundenheit für unseren Vaterzum Ausdruck brachten

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Alois Düchs 16.12.2017

Danke allen die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben,

Beate und MichaelKlingen im Januar 2018

Herzlichen Dankallen, die durch Worte, Karten und Spenden ihre Trauer, Wertschätzung und Verbundenheit für unseren Vater zum Ausdruck brachten.

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Danke allen, die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben.

Beate und MichaelKlingen, im Januar 2018

Wenn im Kreis der Lebensweltdas Blatt zurück zur Erde fällt,kehrt es zum Ursprung nur zurückund findet dort sein stilles Glück.

Herzlichen Dankallen, die durch Worte, Karten undSpenden Ihre Trauer, Wertschätzungund Verbundenheit für unseren Vaterzum Ausdruck brachten

Unser besonderer Dank gilt: unseren lieben Nachbarn den Ärzten Dr. Ball und Dr. RennerHerrn Pfarrer Zopora

Alois Düchs 16.12.2017

Danke allen die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben,

Beate und MichaelKlingen im Januar 2018

Dr. med. Roland EbertAllgemeinarzt/Sportmedizin

Hauptstr. 27, 97239 Aub

Praxis geschlossenvom 12.2.2018 bis 23.2.2018

Vertretung:Praxis G. Schuhmann, Aub, Tel. 09335/202Praxis Kellner, Gülchsheim, Tel. 09335/333Dres. med. Ball/Renner, Röttingen, Tel. 09338/99862und alle umliegenden Ärzte

Dankefür die vielen Glückwünsche und Geschenke zu meinem

85. GeburtstagBesonders bedanken möchte ich mich bei meiner Familie, allen Verwandten,

Nachbarn und Bekannten,

Bürgermeister Heribert Neckermann sowie den Vorständen von Musikverein

und Sportverein, Krieger- und Kameradschaftsverein und der

Freiwilligen Feuerwehr Sonderhofen.

Ich habe mich sehr darüber gefreut.

Georg WalchSonderhofen, im Januar 2018

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Tätigkeitsschwerpunkte:- Infusionen legen/Injektionen verabreichen- Blutabnahmen und EKG/Blutdruckmessung- Patientenbetreuung- Bestellung und Überwachung von Verbrauchsmateria-

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Wir bieten:- Verantwortungsvolle Tätigkeit mit Schwerpunkt Natur-

heilmedizin- Sicheren Arbeitsplatz und einen unbefristeten Arbeitsver-

trag- Einarbeitung insbesondere im Bereich Naturheilmedizin

Bewerbungsunterlagen mit Gehaltsvorstellung bitte an: Praxis Dr. Graf, z.Hd. Herrn Kehl, Schloss-Str. 6, 97255 Gelchsheim, gerne per Mail: [email protected], Tel.: 09335/99770.

HERZLICHEN DANK sagen wir allen...- für alle Worte des Trostes, gesprochen oder geschrieben- für jeden Händedruck oder Umarmung, wenn die Worte fehlten- für Blumen und Zuwendungen- für die vielen Zeichen der Freundschaft und des Mitgefühls. Unser besonderer Dank gilt- Herrn Pfarrer Sauer für die würdevolle Gestaltung der Trauerfeier und Beisetzung- Anette Düll vom Schützen- verein für die Trauerrede- der Musikkapelle Gelchsheim für die musikalische Umrahmung- allen, die ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben.

Wie sehr Werners Tod uns auch schmerzt, tut es gut zu wissen, wie viele Menschen ihn geschätzt haben.

Theresia Spenkuch und Angehörige

Gelchsheim, im Januar 2018

WernerSpenkuch

† 28.12.2017

Vielen herzlichen Dankallen,

die mir zu meinem

85. Geburtstaggratuliert haben.

Vor allem ein herzliches Dankeschönmeiner Familie und allen Verwandten,

allen Nachbarn und Bekannten,Herrn Pfarrer Sauer,

Herrn Bürgermeister Geßner,der Musikkapelle

und den Feldgeschworenen.

Ich habe mich sehr gefreut.

Stefan Haafim Januar 2018

Vielen herzlichen Dankan alle, die an meinem

90. Geburtstagan mich gedacht haben.

Besonders bedanken möchte ich mich bei allen Verwandten und Bekannten

für die vielen Blumen, Geschenke, Glückwünsche

und netten Gespräche.Für alles ein herzliches Vergelt´s Gott.

Rita KinzingerBurgerroth, im Januar 2018

Herzlichen Danksage ich allen Verwandten, Freunden und

Bekannten, die mich an meinem

75. Geburtstag im Dezember mit Glückwünschen und Geschenken erfreut haben.

Ein besonderer Dank gilt:Herrn Pfarrer Sauer,

Herrn Bürgermeister Melber,der Firma KKS-Stock,

dem Verschönerungsverein,der Narrhutia sowie der

Feuerschützengesellschaftmit ihrem Schützenmeister Otmar Stüber.

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