amtsblatt ekhn 2014 nr. 13 (s. 493-580) · am main vom 19. bis 2. nov em r 01 49 ... schlusses für...

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Inhalt SYNODE Beschlüsse der 11. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 19. bis 22. November 2014 494 Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2015 vom 20. November 2014 499 Ergänzung des Landeskirchensteuerbe- schlusses für das Jahr 2014 vom 20. No- vember 2014 499 GESETZE UND VERORDNUNGEN Kirchengesetz zur Änderung der Kirchen- steuerordnungen vom 19. November 2014 500 Kirchengesetz zur Änderung von § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstge- setz der EKD vom 20. November 2014 500 Kirchengesetz zur Änderung der Dekanats- synodalordnung vom 20. November 2014 500 Kirchengesetz zur Änderung des MVG- Anwendungsgesetzes Diakonie vom 20. November 2014 501 Bekanntgabe des Inkrafttretens des Kir- chengesetzes zur Änderung des MVG- Anwendungsgesetzes Diakonie vom 27. November 2014 501 Kirchengesetz zur Änderung des Kirchen- gesetzes über die Errichtung einer Evan- gelischen Hochschule in Darmstadt vom 20. November 2014 501 Kirchengesetz zur Neuordnung des Prädi- kanten- und Lektorendienstes vom 21. No- vember 2014 501 Kirchengesetz zur Änderung der Zuwei- sungsverordnung vom 21. November 2014 507 Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushalts- jahr 2015 vom 21. November 2014 508 Kirchengesetz zur Zustimmung zum Ar- beitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ARGG-ZG) vom 22. November 2014 519 Kirchengesetz zur Änderung der Sonder- zahlung für Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vom 22. November 2014 521 Kirchengesetz zur Ausführung der §§ 38 und 51 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 22. November 2014 521 Verwaltungsverordnung für den Betrieb von Kindertagesstätten im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 6. November 2014 522 BEKANNTMACHUNGEN Verfassung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 16. Oktober 2014 535 Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde der Heilerziehungs- und Pflegeheime Scheuern 544 Änderung des Namens des Evangelischen Dekanats Dillenburg und Herborn 544 Urkunden 544 Satzung zur Änderung der Verbandssat- zung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dillen- burg vom 2. Dezember 2014 548 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 549 DIENSTNACHRICHTEN 550 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 557 AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU Darmstadt, den 12. Dezember 2014 Nr. 13

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Inhalt

SYNODE

Beschlüsse der 11. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 19. bis 22. November 2014 494

Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2015 vom 20. November 2014 499

Ergänzung des Landeskirchensteuerbe-schlusses für das Jahr 2014 vom 20. No-vember 2014 499

GESETZE UND VERORDNUNGEN

Kirchengesetz zur Änderung der Kirchen-steuerordnungen vom 19. November 2014 500

Kirchengesetz zur Änderung von § 9 desAusführungsgesetzes zum Pfarrdienstge-setz der EKD vom 20. November 2014 500

Kirchengesetz zur Änderung der Dekanats-synodalordnung vom 20. November 2014 500

Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie vom 20. November 2014 501

Bekanntgabe des Inkrafttretens des Kir-chengesetzes zur Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie vom 27. November 2014 501

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchen-gesetzes über die Errichtung einer Evan-gelischen Hochschule in Darmstadt vom 20. November 2014 501

Kirchengesetz zur Neuordnung des Prädi-kanten- und Lektorendienstes vom 21. No-vember 2014 501

Kirchengesetz zur Änderung der Zuwei-sungsverordnung vom 21. November 2014 507

Kirchengesetz über die Feststellung desHaushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushalts-jahr 2015 vom 21. November 2014 508

Kirchengesetz zur Zustimmung zum Ar-beitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ARGG-ZG) vom 22. November 2014 519

Kirchengesetz zur Änderung der Sonder-zahlung für Pfarrerinnen und Pfarrer undKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vom 22. November 2014 521

Kirchengesetz zur Ausführung der §§ 38 und 51 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 22. November 2014 521

Verwaltungsverordnung für den Betrieb von Kindertagesstätten im Bereich derEvangelischen Kirche in Hessen und Nas-sau (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 6. November 2014 522

BEKANNTMACHUNGEN

Verfassung der Evangelischen HochschuleDarmstadt vom 16. Oktober 2014 535

Änderung des Namens der EvangelischenKirchengemeinde der Heilerziehungs- undPflegeheime Scheuern 544

Änderung des Namens des EvangelischenDekanats Dillenburg und Herborn 544

Urkunden 544

Satzung zur Änderung der Verbandssat-zung des Evangelischen KirchlichenZweckverbandes Diakoniestation Dillen-burg vom 2. Dezember 2014 548

Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 549

DIENSTNACHRICHTEN 550

STELLENAUSSCHREIBUNGEN 557

AMTS BLAT T DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU

Darmstadt, den 12. Dezember 2014Nr. 13

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau494 Nr. 13 · 2014

Beschlüsseder 11. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN

in Frankfurt am Main vom 19. bis 22. November 2014

1. Die Beschlussfähigkeit der Synode wird festgestellt.

2. Folgende Berichte werden entgegen genommen:

a) des Präses (Drs. 52/14)

b) der Kirchenleitung:

- Jahresbericht der Geschäftsführung der Zen-tralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) fürdas Geschäftsjahr 2013 (Drs. 53/14)

Die Synode nimmt die Jahresrechnung 2013 abund entlastet den Verwaltungsrat.

- Bericht des Kooperationsrates (Drs. 54/14)

- Krippenanschubprogramm 2009 – 2014Abschlussbericht (Drs. Nr. 55/14)

- Bericht über die Ausführung von Synodalbe-schlüssen (Drs. 56/14, nur schriftlich)

- Bericht über die Behandlung synodaler Anträ-ge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden(Drs. 57/14, nur schriftlich)

c) der Ausschüsse (Drs. 58-1/14 bis 58-6/14, nurschriftlich)

d) über die 7. Tagung der Elften Kirchensynode derEKD (Drs. 59-1/14 bis 59-6/14)

e) Bericht Diakonie Hessen (Drs. 60/14)

3. Die Jahresrechnung der EKHN für das Haushaltsjahr2013 (Drs. 61/14) wird entgegen genommen; der Kir-chenleitung wird Entlastung erteilt.

4. Das Kirchengesetz über die Feststellung des Haus-haltsplans (Gesamtbudget mit Stellenplan, einschl.Anlagen) der EKHN für das Haushaltsjahr 2015 (Drs.62/14) wird mit folgenden Änderungen verabschie-det:

Budgetbereich 4.1, Unterbudget B04110 Ev. AkademieStreichung der Anschubfinanzierung für die Ev. Aka-demie in Höhe von 100.000 Euro.

Budgetbereich 5.1, Unterbudget B05101 Diakonisches Werk HessenDie Überführung von 500.000 Euro in eine gesamt-kirchliche Rücklage erfolgt nicht, stattdessen wirdder Betrag dem Vergabegremium treuhänderisch zurFörderung der Sozial- und Diakoniestationen zur Ver-fügung gestellt.

Für Projekte im Rahmen der „Pilgerreise der Gerech-tigkeit und des Friedens“ werden Mittel aus derRücklage „Haushaltsüberschuss 2013“ in Höhe von200.000 Euro unter folgenden Vorgaben zur Verfü-gung gestellt:

1. Beschränkung der jährlichen Verwendung aufhöchstens 50.000 Euro, damit die Mittel für dieLaufzeit von 7 Jahren ausreichen.

2. Aufteilung des Gesamtbetrages in 170.000 Eurofür eine zweckbestimmte Rücklage und 30.000 Eurofür konkrete geplante Aufwendungen in 2015 (imVollzug wäre eine Umschichtung bis zum Höchst-betrag für die konkrete Verwendung in Höhe von50.000 Euro möglich).

3. Das Vergabegremium soll der Kirchensynode überdie Verwendung der Mittel berichten.

Für die Arbeit mit Flüchtlingen werden Mittel in Höhevon 1.000.000 Euro zur Verfügung gestellt. Zur Be-reitstellung der Mittel wird das Folgende beschlossen:

1. Die Haushaltsmittel werden je zur Hälfte auf dieHaushaltsjahre 2015 und 2016 verteilt:

a) Veranschlagung von Zuweisungen und Umlageninnerhalb der EKHN in Höhe von 500.000 Euroim Haushaltsplan 2015 (Deckung: Rücklage„Haushaltsüberschuss 2013“).

b) Ausbringung einer Verpflichtungsermächtigungin § 2 Haushaltsfeststellungsgesetz 2015 inHöhe von 500.000 Euro, fällig 2016, zur haus-haltsrechtlichen Absicherung einer Veranschla-gung im Haushaltsplan 2016.

2. Bildung einer zweckbestimmten Rücklage inHöhe von 241.544 Euro zur teilweisen Ansamm-lung der Mittel für die Veranschlagung im Haus-haltsplan 2016 (Deckung: Rücklage „Haushalts-überschuss 2013“ in Höhe von 141.544 Euro[restliche Mittel der Rücklage] und reduzierteAufwendungen im Gesamthaushalt in Höhe von100.000 Euro).

3. Die Kirchenleitung soll eine Konzeption für diemittelfristige Arbeit mit Flüchtlingen vorlegen,damit die Aufgabe „Arbeit mit Flüchtlingen“ ausder Situation einer nur kurzfristigen Finanzierungherausgeführt und bei Bedarf verstetigt werdenkann.

Der Antrag des Dekanates Schotten (Drs. 97/14) wirdals Material an den Bauausschuss, an den Verwal-tungsausschuss und an die Kirchenleitung überwie-sen.

Nachstehender Antrag wird als Material an die Kir-chenleitung gegeben:

Im Budgetbereich 1 Kindertagesstätten sollenzusätzliche Gelder für eine Übergangszeit bis zurEinführung der Mindestverordnung Kindertagesstät-ten (MVO) bereitgestellt werden.

Die Synode beauftragt den Ausschuss für die Arbeitmit Kindern und Jugendlichen, Bildung und Erzie-hung sich mit der Anschubfinanzierung der Ev. Aka-demie zu beschäftigen.

5. Das Kirchengesetz zur Einführung des kaufmänni-schen Rechnungswesens (Drs. 63/14) wird nach der1. Lesung mit den dazu eingebrachten Anträgen an

Synode

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den Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Mit-gliederorientierung, an den Ausschuss für Gerech-tigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, anden Bauausschuss, an den Finanzausschuss, an denRechnungsprüfungsausschuss, an den Rechtsaus-schuss (federführend) und an den Verwaltungsaus-schuss überwiesen.

6. Das Kirchengesetz zur Änderung von § 9 des Aus-führungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD(Drs. 64/14) wird verabschiedet.

7. Das Kirchengesetz zur Änderung der Dekanatssyno-dalordnung (Drs. 65/14) wird verabschiedet.

8. Das Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Anwen-dungsgesetzes Diakonie (Drs. 66/14) wird verab-schiedet.

9. Das Kirchengesetz zur Einführung eines Studienur-laubs (Drs. 67/14) wird nach der 1. Lesung mit dendazu eingebrachten Anträgen an den Ausschuss fürdie Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Bildung undErziehung, an den Finanzausschuss, an den Rechts-ausschuss, an den Theologischen Ausschuss und anden Verwaltungsausschuss (federführend) überwiesen.

10.Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuer-ordnungen (Drs. 68/14) wird verabschiedet.

11.Das Kirchengesetz zur Veränderung des Zuwei-sungssystems (Drs. 69/14) wird verabschiedet.

Nachstehende Anträge werden als Material an dieKirchenleitung gegeben:

Die Synode bittet die Kirchenleitung der EKHN, eineGesetzesvorlage einzubringen, um die gültige Kollek-tenordnung, das Kirchengesetz über Kollekten,Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung –KollO) vom 14. September 2002, Amtsblatt 2003, S. 150, zu aktualisieren.

Die Kirchenleitung möge eine Vorlage erarbeiten, wieKosten für Gottesdienste in Einrichtungen, die vor-nehmlich der Betreuung von Alten, Kranken oderBehinderten dienen, so finanziert werden, dass sienicht eine zusätzliche finanzielle Belastung der jewei-ligen Kirchengemeinde darstellen.

12.Das Kirchengesetz zur Neuordnung des Prädikanten-und Lektorengesetzes (Drs. 70/14) wird mit Änderun-gen beschlossen.

Nachstehende Anträge werden als Material an dieKirchenleitung und den Kirchensynodalvorstandüberwiesen:

Die Synode bittet die Kirchenleitung, für die 12. Kir-chensynode einen Gesetzentwurf zur Änderung derKirchenordnung vorzubereiten.

In der Kirchenordnung werden Begriffe verwendet,die sowohl theologisch als auch juristisch gefüllt sind- zum Beispiel: „Auftrag“, „Berufung“, „bevollmächtigen“.

Manche Begriffe gehen als Übersetzungen aus denalten Sprachen bis in die Bibel und die Bekenntnis-schriften zurück und sind zugleich Begriffe sowohlder Rechtssprache als auch der heutigen Umgangs-sprache.

Sie sollen daraufhin überprüft werden, wie sich inihrem Gebrauch innerhalb von Rechtstexten Geist-liches und Rechtliches zueinander verhalten. Wo esmöglich ist, soll eine stringente Verwendung solcherBegriffe angestrebt werden.

In den Gremien, die für die Ausbildung und Betreu-ung von Lektor/inn/en und Prädikant/inn/en zustän-dig sind, soll ein Berater aus der Gruppe der Betrof-fenen mit beratender Stimme berufen/gewählt wer-den.

13.Das Kirchengesetz zur Zustimmung zum Arbeits-rechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (Drs.71/14) wird verabschiedet.

14.Das Kirchengesetz zur Änderung der Sonderzahlungfür Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamte (Drs. 72/14) wird verabschiedet.

15.Das Kirchengesetz zur Ausführung der §§ 38 und 51des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (Drs. 73/14)wird verabschiedet.

16.Das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengeset-zes über die Errichtung einer Evangelischen Hoch-schule in Darmstadt (EHDG) (Drs. 95/14) wird verab-schiedet.

17.Die Kirchensynode nimmt die vorgelegte DrucksacheNr. 74/14 zustimmend zur Kenntnis und beschließt,das 500. Reformationsjubiläum im Jahr 2017 und diebeiden Jahre davor mit einer Reihe von Maßnahmenauf lokaler, regionaler, gesamtkirchlicher und EKD-Ebene bewusst zu gestalten. Dafür werden insge-samt 2.978.800 Euro bereitgestellt. Finanziert werdendamit die benötigten Sach- und Personalmittel sowieeine zusätzliche EKD-Umlage zur Finanzierung desKirchentags Berlin/Wittenberg 2017.

Nachstehender Antrag wird als Material an dasProjektbüro „Reformationsdekade“ überwiesen:

Bei der weiteren Vorbereitung des Jubiläumsjahressteht der 31.10.2017 deutlich im Fokus, und für dieGemeinden werden Bausteine erarbeitet, dass in derFläche dieses Fest am Reformationstag deutlichgefeiert wird.

18.Die Kirchensynode stimmt dem Vorschlag der Kir-chenleitung (Drs. 75/14) zu, die Zahl der Propstei-bereiche zum 01.10.2017 von sechs auf fünf anzu-passen und die Kirchenordnung um die vorgeschla-genen Verfahrensregelungen zu ergänzen. Die Kir-chenleitung wird gebeten, eine entsprechendeVorlage für die Frühjahrssynode 2015 zu erstellen.

Die dazu eingebrachten synodalen Anträge werdenals Material an die Kirchenleitung übergeben.

19.Die Synode beschließt (Drs. 76/14):

a) Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalender-jahr 2015

und

b) Ergänzung des Landeskirchensteuerbeschlussesfür das Kalenderjahr 2014.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau496 Nr. 13 · 2014

20.Die Kirchensynode erkennt die Verfassung der Evan-gelischen Hochschule Darmstadt an (Drs. 77/14).

21.Die Synode empfängt ökumenische Gäste und be-fasst sich mit dem Schwerpunktthema „Pilgerreiseder Gerechtigkeit und des Friedens“ (Drs. 78/14).

Im Gefolge der 10. Vollversammlung des Ökumeni-schen Rates der Kirchen 2013 in Busan / Korea unddes dort an die Mitgliedskirchen des ÖkumenischenRats der Kirchen ergangenen Aufrufs beschließt dieKirchensynode, dass die EKHN in den kommenden 6 Jahren (2015-2020) im Rahmen einer „Pilgerreise“kirchliche und gemeindliche Initiativen der Gerech-tigkeit und des Friedens mit regionalen, nationalenund internationalen Initiativen verbindet sowie eigeneBeiträge entwickelt und in die gemeinsame „Pilger-reise der Gerechtigkeit und des Friedens“ einbringt.

Die Kirchensynode beschließt im Einzelnen:

- Die EKHN fördert Projekte, Initiativen und Ange-bote in Gemeinden, Dekanaten, auf gesamtkirch-licher Ebene und im Rahmen von Programmen /Angeboten des Ökumenischen Rates der Kir-chen, die sich auf die Themenfelder der Pilger-reise beziehen. Diese liegen in den Bereichen„Gerechter Friede“ / Friedensbildung; Armutsbe-kämpfung; Initiativen gegen Rüstungsexporte;Klimagerechtigkeit; Ökonomie des Lebens;Willkommenskultur für Flüchtlinge / interkulturelleÖffnung.

- Im Haushalt 2015 werden Mittel für Projekte imRahmen dieser Pilgerreise zur Verfügung gestellt.

- Für den Zeitraum der „Pilgerreise“ (2015 bis 2020)wird ein Ausschuss aus Personen der Kirchenlei-tung, des Kirchensynodalvorstandes, des Aus-schusses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewah-rung der Schöpfung, des Zentrums Gesellschaft-liche Verantwortung und des Zentrums Ökumeneeingesetzt. Dieser begleitet die Pilgerreise undentscheidet über die Vergabe der Mittel. DieGeschäftsführung wird dem Zentrum Ökumeneübertragen.

- Dieser Ausschuss legt jeweils in der Herbstsy-nodaltagung einen kurzen Zwischenbericht überProjekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHNzur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittelvor.

- Bei allen Projekten, Initiativen und Angeboten istdie Vermeidung, Verminderung oder Kompen-sation von CO2-Ausstoß zu bedenken. Kompen-sationen sollen über die kirchliche Klima-Kollekte(www.klima-kollekte.de) oder vergleichbare Initi-ativen erfolgen.

22.Die Synode nimmt die Drucksache Nr. 79/14(Stellungnahme der AG „Lärm und ungestörteReligionsausübung“) zur Kenntnis und teilt dieEinschätzung, dass die bisherigen Appelle nicht dieerwartete Wirkung entfaltet haben.

Nachstehende Anträge werden als Material an denKirchensynodalvorstand und an die Kirchenleitungüberwiesen:

Die Synode bittet die Kirchenleitung und denKirchensynodalvorstand, in einem abgestimmtenVerfahren sicher zu stellen, dass die gestelltenFragen nach der „Störung religiöser Handlungendurch Lärm“ bearbeitet und beantwortet werden undder Synode darüber berichtet wird.

Die Kirchenleitung wird gebeten, als Grundlage fürPlanungsverfahren Kriterien zu prüfen, die die Bewer-tung des Rechtes auf ungestörte Religionsausübungim Rahmen von Planfeststellungsverfahren ermögli-chen.

23.Die Synode wird über die geplante Ideenmesse „Lustauf Gemeinde“ für Kirchenvorstände und Mitarbei-tende am 10. Oktober 2015 in den Hessenhallen inGießen informiert (Drs. 80/14).

24.Die Synode hat das nachstehende Votum desTheologischen Ausschusses (Drs. 81/14) beraten undangenommen und einstimmig beschlossen, es an dieEKD weiter zu geben.

Martin Luthers sog. „Judenschriften“ im Horizontdes EKHN-Grundartikels (1991) und des Reforma-tionsjubiläums (2017)

[1] Martin Luther und seine Theologie haben nicht nurdie lutherischen Kirchen, sondern den Protestantis-mus insgesamt maßgeblich geprägt. Die evangeli-schen Kirchen in Deutschland können daher im Vor-feld des Reformationsjubiläums im Jahr 2017 nichtan Luthers Haltung zum zeitgenössischen Juden-tum1, wie sie sich insbesondere in seinen sogenann-ten „Judenschriften“ bekundet, vorbeigehen. Wirsind denjenigen in den evangelischen Kirchen dank-bar, die dieses belastende Erbe insbesondere in denletzten Jahrzehnten kritisch beleuchtet haben.

[2] Die nachfolgenden Aussagen zu Luthers „Juden-schriften“ wollen nicht die zentrale BedeutungLuthers für die Geschichte und die Theologie desProtestantismus in Frage stellen. Sie wollen aber dar-auf aufmerksam machen, dass Luthers Verhältniszum Judentum, wie es sich in seinen „Judenschrif-ten“ spiegelt, weder ein zufälliges Ereignis, noch einemarginale Größe innerhalb seines reformatorischenWirkens oder theologischen Denkens ist. LuthersHaltung nimmt vielmehr einen verbreiteten zeitgenös-sischen Antijudaismus auf, verknüpft ihn mit zentra-len Einsichten seiner Theologie, insbesondere derRechtfertigungslehre, und gibt Handlungsanleitun-gen, die der völkische Antisemitismus aufgreifenkonnte.

Luthers sog. „Judenschriften“ in ihrem historischenund theologischen Kontext

[3] In allen gesellschaftlichen Schichten des 16. Jahr-hunderts, bei Anhängern ebenso wie bei Gegnern derReformation, war die Vorstellung verbreitet, „dass dieJuden mit dem Teufel im Bunde seien, in ‚parasitärer‘Weise, insbesondere durch den Wucher, ihre‚Wirtsvölker‘ aussaugten, heimlich mit den Türkenpaktierten, ihnen als Spione dienten und durch magi-sche Praktiken unablässig darauf hinwirkten,Christus und Maria zu schmähen, Proselyten zu

1 Mit Zögern gebrauchten wir den Begriff des „Judentums“. Alternativkönnte man auch den Neologismus „Judenheit“ verwenden (vgl. z.B.Thomas Kaufmann).

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machen und die christlichen Gemeinwesen zu unter-minieren“ (Thomas Kaufmann, Handbuch desAntisemitismus 3 [2010], S. 286). Dies zeigt beispiel-haft die sog. „Reuchlin-Fehde“ in den Jahren vor derReformation: Gegenüber dem zum Christentum kon-vertierten Juden Johannes Pfefferkorn widersprachder humanistische Hebraist Johannes Reuchlin(1455-1522) in seinem „Augenspiegel“ (1511) derForderung nach Verbrennung der jüdischen Schriftenund fand dabei die vehemente Unterstützung derHumanisten und breiter Teile der Öffentlichkeit, unterihnen viele spätere Anhänger der Reformation. IhreSympathie war jedoch begrenzt und wesentlich demInteresse an der antiken Philologie geschuldet. Ander Forderung nach einer Taufe der Juden und derAnerkenntnis Jesu als Messias hielt man fest. Dieskonnte sich auch unter den Humanisten wie bei Eras-mus von Rotterdam zu einem expliziten Antijudais-mus steigern.

[4] Martin Luther hat seine „Judenschriften“ ohneengere Kontakte zur jüdischen Bevölkerung verfasstund sich auch nicht um ein solches Kennenlernenbemüht. Die Juden interessierten ihn als Zeugnis desgöttlichen Geschichtshandelns und dienten ihmzugleich als Spiegel der christlichen Selbsterkenntnisfür eine Religion, die sich aus seiner Sicht ähnlich wie„Papsttum“ und Islam von Selbstrechtfertigung undder Verdienstlichkeit der Werke leiten lässt.

[5] Die von vielen Anhängern der reformatorischenIdeen in den frühen Jahren der Reformation gesehe-ne „eschatologische Wende“ beinhaltete – insbeson-dere nach Luthers Schrift „Daß Jesus Christus eingeborner Jude sei“ (1523) – auch die Erwartung, dassder „Durchbruch des Wortes Gottes“ auch Teile derjüdischen Bevölkerung einschließen werde. Lutherforderte, dass man die traditionellen Vorwürfe desJudenhasses aufgebe, welche die verfehlte Lehre derrömischen Kirche begleitet hätten, und die christlicheLehre rein und unverfälscht darbiete. SolcheErwartungen trugen zumindest dazu bei, dass dieprotestantischen Haltungen zum Judentum in denfrühen Jahren der Reformation vielstimmig wurdenund sich judenfreundlichere Töne unter sie mischten.Gleichwohl besteht zwischen Luthers im Tenorfreundlicherer Schrift von 1523 und den spätenSchriften zwischen 1538 und 1543 („Wider dieSabbather“ [1538]; „Von den Juden und ihren Lügen“[1543]; „Vom Schem Hamphoras“ [1543]; „Von denletzten Worten Davids“ [1543]) mit ihrer Vehemenzund ihrem unverhüllten Judenhass eine deutlicheKontinuität: das Verhältnis zu Christus und derGlaube an die Rechtfertigung des Sünders schlossenfür ihn eine eigene und bleibende jüdische Erwählungdurch Gott aus. Dies sah Luther in der jüdischenGeschichte (seit der Kreuzigung Jesu) bestätigt, dieer als Strafe für die Verwerfung des Messias Jesusdurch die Juden deutete.

[6] Mit dem territorialen Auf- und Ausbau derReformation sahen sich evangelische Theologen undObrigkeiten – auch angesichts katholischer und anti-jüdischer Polemik, wie sie z.B. an der Schrift desKonvertiten Antonius Margaritha „Der gantz jüdisch

glaub“ (1530) deutlich wird – zunehmend selbst ver-antwortlich für die geringen Bekehrungserfolge, wel-che die neue reformatorische Lehre unter der jüdi-schen Bevölkerung erzielte. Luther propagierte seitden späten 1530er Jahren eine dezidiert antijüdischePolitik der Territorialherren. Mit seinen späten„Judenschriften“ wollte er sie zur Ausweisung derJuden drängen und schreckte nicht vor dem Aufrufzu einem gewaltsamen Vorgehen und übelstensprachlichen Entgleisungen zurück. Die „Judenpoli-tik“ der reformatorischen Territorien kehrte mit dendurch Luther und andere initiierten Maßnahmen weit-gehend zur vorreformatorischen Praxis zurück, diesich zwischen begrenzter Duldung und Ausweisungbewegte und auch wechseln konnte.

Die Rezeption von Luthers sog. „Judenschriften“ imProtestantismus

[7] Luthers späte „Judenschriften“ wurden bis zum19. Jahrhundert nicht in breiterem Umfang rezipiert.Insbesondere im Pietismus kam es nicht zuletzt unterden Vorzeichen einer neuen Eschatologie und derdamit verbundenen Erwartung einer Judenbekehrungzu einer freundlicheren Haltung gegenüber den jüdi-schen Mitbürgern (Spener, Zinzendorf) und vereinzeltauch zu einer Kritik an Luthers judenfeindlichenSchriften (Gottfried Arnold). Für den im 19. Jahrhun-dert aufkommenden rassischen Antisemitismusspielten Luthers späte „Judenschriften“ noch einegeringe Rolle. Nach dem Ersten Weltkrieg aber undinsbesondere unter den nationalsozialistischen Geg-nern und Befürwortern des Christentums gewann derRekurs auf diese Schriften an Bedeutung; sie beein-flussten auch die Bibelauslegung christlicher Kom-mentatoren, insbesondere im deutschen Kulturkreis.Noch in den Nürnberger Prozessen berief sich JuliusStreicher auf Luther als Gewährsmann der antisemi-tischen Hetzpropaganda. Schon allein diese wech-selvolle Rezeptionsgeschichte zeigt, dass sich dieevangelischen Kirchen klar zu Luthers „Judenschrif-ten“ positionieren müssen.

Kritik und Distanzierung von Luthers sog. „Juden-schriften“

[8] Luthers reformatorischer Grundimpuls gründet inder Auslegung der Hl. Schrift. Dies verleiht LuthersAufnahme der zeitüblichen christologischen Deutungdes Alten Testaments und der unkritischen Ausle-gung der antijüdischen Passagen des Neuen Testa-ments ein besonderes Gewicht. Luthers Interpreta-tion insbesondere der sog. messianischen Stellendes Alten Testaments hält heutiger historisch-kriti-scher Exegese und insbesondere der Mehrdeutigkeitbiblischer Texte, wie sie die Rezeptionsästhetik sieht,nicht stand.

[9] In selbstkritischen Momenten war sich Luther derBegrenztheit seiner Theologie und seines kirchlichenHandelns durchaus bewusst. Spannungen innerhalbseiner Theologie sowie Widersprüche zwischenTheologie und praktischem Handeln traten bei ihmbesonders dann zutage, wenn er sich mit Gegnernauseinandersetzte, die er als eschatologische Feindeidentifizierte (Papsttum, Türken, Täufer, Judentum):Ähnlich wie seine Haltung zu den Täufern der

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau498 Nr. 13 · 2014

Reformationszeit nur schwer mit seiner Berufung aufdie Bindung des Gewissens an das Wort der Schriftharmonierte, ist im Zusammenhang mit seinen„Judenschriften“ seine Haltung gegenüber dem zeit-genössischen Judentum nicht mit dem Zeugnis derSchrift von der bleibenden Erwählung Israels verein-bar.

[10] Der Gedanke einer bleibenden Erwählung Israelsund der Treue Gottes zu seinem Volk blieb MartinLuther unter Berufung auf alttestamentliche israelkri-tische Passagen verschlossen. In seinen späten„Judenschriften“ hat er dem Judentum den Statusals Volk Gottes explizit abgesprochen, indem er aufden s. E. 1500 Jahre währenden Zorn Gottes überdas jüdische Volk verweist. Dem widerspricht dieEvangelische Kirche in Hessen und Nassau mit ihrem1991 erweiterten Grundartikel ihrer Kirchenordnungnachdrücklich: „Aus Blindheit und Schuld zur Um-kehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibendeErwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen.Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt diesesZeugnis ein“.

Die Synode hat die Sondervoten von Frau Dr. Rinn,Herrn Weisgerber und Herrn Dr. Ferber entgegengenommen und den Theologischen Ausschuss undden KSV beauftragt, sich weiter mit der Aufarbeitungantijüdischer Traditionen in unserer Kirche sowie mitder Vermittlung des 1991 geänderten Grundartikels inunserer Kirche auseinanderzusetzen. Außerdem wirdder Theologische Ausschuss beauftragt, sich mit derBedeutung der Rechtsfertigungslehre in der Gegen-wart zu beschäftigen.

Die Kirchenleitung leitet diese Ausarbeitung an alleGemeinden weiter mit der Bitte, diese Ausführungenim Rahmen ihrer Veranstaltungen zur Lutherdekadeangemessen zu berücksichtigen.

25.Die Synode hört den Vortrag von Prof. Dr. Breul zumThema „475 Jahre Konfirmation – ‘ZiegenhainerKirchenzuchtordnung‘ von 1539“.

26.Dekan Oliver Albrecht wird mit Wirkung zum 1. März2015 zum Propst für den Propsteibereich Süd-Nassau gewählt.

27.Propst Matthias Schmidt wird mit Wirkung zum1. März 2016 zum Propst für den PropsteibereichOberhessen wiedergewählt.

28.Gabriele Melk wird als Gemeindemitglied in den Aus-schuss für Gemeindeentwicklung und Mitgliederori-entierung gewählt.

29.Evelyn Bachler wird als Pfarrermitglied in den Aus-schuss für Gemeindeentwicklung und Mitgliederori-entierung gewählt.

30.Wilfried Schutt wird als Gemeindemitglied in denAusschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugend-lichen, Bildung und Erziehung gewählt.

31.Susanne Domnick wird als Pfarrermitglied in denAusschuss für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.

32.Bettina von Bremen wird als Pfarrermitglied in denTheologischen Ausschuss gewählt.

33. Joachim Bundschuh wird als Pfarrermitglied in denAusschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugend-lichen, Bildung und Erziehung gewählt.

34.Nachstehende Mitglieder, erste und zweite Stellver-treterinnen und Stellvertreter werden in die ZwölfteKirchensynode der Evangelischen Kirche in Deutsch-land gewählt:

Gemeindemitglieder (jeweils 4 Vertreter/-innen)

Mitglied: Johannes Grün (Mücke)1. Stellv.: Paul-Erich Etzel (Wehrheim)2. Stellv.: Dr. Lupold von Lehsten (Bensheim)

Mitglied: Monika Astrid Kittler (Frankfurt)1. Stellv.: Jutta Trintz (Langen)2. Stellv.: Gabriele Melk (Egelsbach)

Mitglied: Carsten Simmer (Homberg-Maulb.)1. Stellv.: Detlef Baßin (Frankfurt)2. Stellv.: Frank Puchter (Oberneisen)

Mitglied: Dore Struckmeier-Schubert (Frankfurt)1. Stellv.: Alexander Gemeinhardt (Bensheim)2. Stellv.: Dieter Zorbach (Bornich)

Theologinnen/Theologen (jeweils 3 Vertreter/-innen)

Mitglied: Wolfgang Prawitz (Groß-Gerau)1. Stellv.: Dr. Lothar Triebel (Mühltal)2. Stellv. . Christian Dolke (Diez)

Mitglied: Dr. Angela Rinn (Mainz)1. Stellv.: Christine Streck-Spahlinger(Frankfurt)2. Stellv. . Susanne Domnick (Friedberg)

Mitglied: Gabriele Scherle (Frankfurt)1. Stellv.: Annegret Puttkammer (Herborn)2. Stellv. . Dr. Axel Wengenroth (Gemünden)

35.Dieprand von Schlabrendorff wird auf sieben Jahre indas Kirchliche Verwaltungs- und Verfassungsgerichtwiedergewählt.

36.Christian Schweppe wird auf sieben Jahre in dasKirchliche Verwaltungs- und Verfassungsgerichtgewählt.

37.Der Antrag des Dekanates Bergstraße zu Predigtauf-trägen (Drs. 89/14) wird als Material an den Theolo-gischen Ausschuss und an die Kirchenleitung über-wiesen.

38.Der Antrag des Dekanates Wöllstein zur Arbeitszeit-regelung in Kitas der EKHN (Drs. 90/14) wird alsMaterial an den Theologischen Ausschuss und an dieKirchenleitung überwiesen.

39.Der Antrag des Dekanates Alsfeld zu Wortprotokollen(Drs. 91/14) wird abgelehnt.

40.Der Antrag des Dekanates Darmstadt-Land zumDatenschutz (Drs. 92/14) wird als Material an die Kir-chenleitung überwiesen.

41.Der Antrag des Dekanates Bergstraße zur Entwick-lung neuer Kita-Trägermodelle (Drs. 96/14) wird alsMaterial an die Kirchenleitung überwiesen.

42.Der Antrag des Dekanates Vogelsberg zu § 9 des KGzur Neuordnung der Dekanatsgebiete (Drs. 98/14)

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wird als Material an den Rechtsausschuss, an denVerwaltungsausschuss (federführend) und an die Kir-chenleitung überwiesen.

43.Die Fragestunde wird durchgeführt (Drs. 94/14).

44.Der folgende Tagesordnungspunkt wird auf die 12. Tagung der Elften Kirchensynode vertagt:

• Wahl eines Gemeindemitgliedes in den Ausschussfür Gemeindeentwicklung und Mitgliederorientie-rung.

gez.: Dr. Oelschläger gez.: Dr. Bei der Wieden

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember2014 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 11. Tagungder Elften Kirchensynode keinen Einspruch gemäßArtikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.

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Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2015

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchen-steuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessenund Nassau im Bereich des Landes Hessen vom24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193) und aufgrund von§ 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evange-lische Kirchen in Hessen und Nassau im Bereich desLandes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl.1971 S. 471) den folgenden Beschluss gefasst:

1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 im ge-samten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages vonneun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer,Kapitalertragsteuer).

2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderesKirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehe-gatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigtenKirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedenerEhe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe derKirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirchein Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hes-sen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletztgeändert am 19. November 2014, und im Bereich desLandes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971,zuletzt geändert am 19. November 2014, und derihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 erhoben.

3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zurEinkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antragdes Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kir-chenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuermaßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermä-ßigt, sofern während des gesamten Veranlagungs-jahres Kirchensteuerpflicht bestand.

4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zurEinkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteu-er auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirch-geldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebens-

partnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteu-ernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a desEinkommensteuergesetzes in der jeweils geltendenFassung anzuwenden.

5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen derPauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent derEinkommensteuer (Lohnsteuer). Sie wird auf siebenProzent der pauschalen Lohnsteuer ermäßigt, wennder Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelungnach Nummer 1 i. V. m. Nummer 3 der gleichlauten-den Ländererlasse vom 17. November 2006 (BStBl. IS. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083)Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn derSteuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkom-mensteuer nach § 37b EStG von der Verein-fachungsregelung nach Nummer 1 i. V. m. Nummer 3der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezem-ber 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses desMinisteriums der Finanzen des BundeslandesRheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 (BStBl. I 2009S. 332) Gebrauch macht. § 40a Absatz 2 und § 40aAbsatz 6 des Einkommensteuergesetzes bleibenunberührt.

6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auchüber den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zudem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätzenicht beschlossen und staatlich genehmigt und aner-kannt sind.

Frankfurt am Main, den 21. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Ergänzung des Landeskirchensteuerbeschlussesfür das Jahr 2014 vom 21. November 2013

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchen-steuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessenund Nassau im Bereich des Landes Hessen vom24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193) und aufgrund von§ 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evange-lische Kirchen in Hessen und Nassau im Bereich desLandes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl.1971 S. 471) den folgenden Beschluss gefasst:

Der Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2014vom 21. November 2013 wird nach Nummer 1 durch fol-gende Nummer 1a ergänzt:

„1a. Die Regelungen dieses Landeskirchensteuer-beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auchauf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften imSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligenFassung anzuwenden.“

Frankfurt am Main, den 21. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Gesetze und Verordnungen

Kirchengesetzzur Änderung der Kirchensteuerordnungen

Vom 19. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Änderung der Kirchensteuerordnung für die EKHNim Bereich des Landes Rheinland-Pfalz

Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche inHessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471), zuletztgeändert am 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 15), wirdwie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zuEhegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerin-nen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaftenim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligenFassung anzuwenden.“

2. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenenoder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder derzuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung desReligionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zumelden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten,die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuerer-klärung anzugeben.“

Artikel 2

Änderung der Kirchensteuerordnung für die EKHNim Bereich des Landes Hessen

Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche inHessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), zuletzt geändertam 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 15), wird wie folgtgeändert:

1. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zuEhegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerin-nen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaftenim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligenFassung anzuwenden.“

2. § 2 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenenoder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder derzuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung desReligionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zumelden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten,die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuerer-klärung anzugeben.“

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1) § 1 Satz 2 der Kirchensteuerordnungen ist erstmalsfür das Steuerjahr 2014 anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist § 1 Satz 2 der Kirchen-steuerordnungen in allen Fällen anzuwenden, in denendie Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetztist. Dies gilt nicht für das besondere Kirchgeld.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündungim Amtsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Kirchengesetzzur Änderung von § 9 des Ausführungsgesetzes

zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

In § 9 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarr-dienstgesetz der EKD vom 23. November 2013(ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 9. Mai 2014(ABl. 2014 S. 254), wird folgender Satz 5 angefügt:

„Nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs der Pfarrerinoder des Pfarrers wird kein Bilanzierungsgespräch mehrdurchgeführt.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Kirchengesetzzur Änderung der Dekanatssynodalordnung

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Page 9: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 501Nr. 13 · 2014

Artikel 1Änderung der Dekanatssynodalordnung

Die Dekanatssynodalordnung vom 22. November 2013(ABl. 2014 S. 3) wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung vonGrundstücken und grundstücksgleichen Rechtensowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremdenGrundstücken und grundstückgleichen Rechten;“

Artikel 2Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Kirchengesetz zur Änderungdes MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes vom23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5, 12) wird wie folgtgefasst:

„(1) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt imBereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk inHessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (imFolgenden: Diakonisches Werk) in der jeweils geltendenFassung nach Maßgabe der folgenden und künftigenBestimmungen.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2014in Kraft, wenn die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine entsprechende Änderung des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie beschlossen hat. DieKirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens imAmtsblatt bekannt.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Bekanntgabe des Inkrafttretensdes Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-

Anwendungsgesetzes Diakonie

Vom 27. November 2014

Die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau macht gemäß Artikel 2 Satz 2 desKirchengesetzes zur Änderung des MVG-Anwendungs-gesetzes Diakonie vom 20. November 2014 (ABl. 2014S. 501) Folgendes bekannt:

Das Kirchengesetz zur Änderung des MVG-Anwen-dungsgesetzes Diakonie vom 20. November 2014 (ABl.2014 S. 501) tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2014 in Kraft,nachdem die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck am 26. November 2014 eine entsprechendeÄnderung beschlossen hat.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

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Kirchengesetzzur Änderung des Kirchengesetzes über die

Errichtung einer Evangelischen Hochschule inDarmstadt

Vom 20. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Änderung des Kirchengesetzesüber die Errichtung einer Evangelischen Hochschule

in Darmstadt vom 18. Februar 1973 i.d.F. vom23. November 2012 (ABl. EKHN 2013 S. 5, 15)

In § 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung einerEvangelischen Hochschule in Darmstadt (EHD) vom18.02.1973 werden unter a. die Worte „der Rat und derKonvent“ durch „der Senat“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündungim Amtsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Kirchengesetzzur Neuordnung des Prädikanten-

und Lektorendienstes

Vom 21. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnenund Prädikanten, der Lektorinnen und Lektoren

(Prädikanten- und Lektorengesetz – PLG)

Vorspruch

Auftrag der Kirche ist die Verkündigung des Evange-liums. Durch vielfältige Dienste wird dieser Auftrag, denGott der ganzen Gemeinde gegeben hat, in Wort und Tatwahrgenommen. Gott erweckt Menschen zum Glauben

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau502 Nr. 13 · 2014

und beruft sie in den Dienst des allgemeinen Priester-tums. Im Vertrauen darauf, dass es der dreieieinige Gottselbst ist, der beruft, bevollmächtigt und sendet, ordnetdie Kirche neben dem Dienst der ordinierten Pfarrerinnenund Pfarrer auch den Dienst, den hierzu befähigte Ge-meindemitglieder in der öffentlichen Wortverkündigungund Sakramentsverwaltung ausüben. Die Kirche beruft indiesen Dienst gemäß Artikel 14 der Confessio Augustanavon 1530. Die Kirche unterscheidet in der öffentlichenWortverkündigung neben dem Dienst der ordiniertenPfarrerinnen und Pfarrer die Dienste einerseits derPrädikantinnen und Prädikanten, andererseits derLektorinnen und Lektoren.

§ 1Prädikantin, Prädikant

(1) Gemeindemitglieder können nach entsprechenderAusbildung von der Kirchenleitung zum Dienst als Prädi-kantin oder Prädikant beauftragt werden. Sie müssenvolljährig und sollen konfirmiert sein.

(2) Prädikantinnen und Prädikanten sind beauftragt, inAbsprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern Gottesdienstevorzubereiten und eigenständig zu leiten.

(3) Wird in einem von ihnen geleiteten Gottesdienst dasAbendmahl gefeiert oder die Taufe vollzogen, sind sieauch dazu beauftragt.

(4) Die Dekanin oder der Dekan kann einer Prädikantinoder einem Prädikanten Trauungen, Segnungen einge-tragener Lebenspartnerschaften und Bestattungen über-tragen, wenn die Prädikantin oder der Prädikant an einerAusbildung für diese Kasualien erfolgreich teilgenommenhat und ein entsprechender Dienstauftrag vorliegt.

§ 2Lektorin, Lektor

(1) Gemeindemitglieder können nach entsprechenderAusbildung von der Kirchenleitung zum Dienst alsLektorin oder Lektor beauftragt werden. Sie müssen voll-jährig und sollen konfirmiert sein.

(2) Lektorinnen und Lektoren sind beauftragt, inAbsprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern Gottesdienstezu leiten und verwenden eine Lesepredigt. Dazu erhaltensie die vom Zentrum Verkündigung herausgegebenenPredigtvorschläge mit Hinweisen auf weitere empfohleneLesepredigten.

§ 3Beauftragung

(1) Die Kirchenleitung entscheidet über die Beauftragungvon Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen undPrädikanten. Über die Beauftragung ist eine Urkundeauszustellen und bei der Einführung auszuhändigen.Über die Einführung und Verpflichtung der Beauftragtenwird eine Niederschrift angefertigt. Die Kirchenverwal-tung und das Zentrum Verkündigung sowie das zustän-dige Dekanat erhalten jeweils eine Ausfertigung derUrkunde. In der Kirchenverwaltung wird ein Verzeichnisder Lektorinnen und Lektoren sowie der Prädikantinnenund Prädikanten geführt. Die Beauftragung wird imAmtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Beauftragung wird unbefristet ausgesprochenund gilt für die Evangelische Kirche in Hessen undNassau.

(3) Im Auftrag der Kirchenleitung führt die zuständigePröpstin oder der zuständige Propst oder eine dazubeauftragte Person unter angemessener Beteiligung derzuständigen Dekaninnen und Dekane die oder denBeauftragten in einem Gottesdienst unter Gebet,Handauflegen und Segen in den Dienst ein.

(4) Der Vorhalt für die Prädikantinnen und Prädikantenlautet: „Du wirst heute beauftragt, Gottesdienste zu lei-ten in Wort und Sakrament. Mit Deinen Gaben undKräften sollst Du am Aufbau der Gemeinde mitwirkenund sie zum Dienst in der Welt ermutigen. Das Zeugnisder Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur diesesAuftrags. Achte Bekenntnis und Ordnung unserer Kirche,wahre Deine Pflicht zur Verschwiegenheit, verhalte Dichso, dass Dein Zeugnis glaubwürdig bleibt, und bemüheDich um immer tiefere Erkenntnis der Heiligen Schrift.“Die Frage an die zu Beauftragende oder an den zuBeauftragenden lautet: „Bist Du bereit, Deinen Dienst alsPrädikantin/ als Prädikant treu und gewissenhaft zu tunzur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so ant-worte: ‚Ja, mit Gottes Hilfe‘“.

(5) Mit dem Lektorendienst zu Beauftragende werden wiefolgt verpflichtet: „Bist Du bereit, den Dir anvertrautenDienst als Lektorin/ als Lektor in der Bindung an GottesWort gemäß dem Grundartikel und nach den Ordnungenunserer Kirche treu und gewissenhaft zu tun zur EhreGottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: ,Ja,mit Gottes Hilfe.‘“

(6) Findet die Einführung nicht in der Kirchengemeindestatt, der die Lektorin oder der Lektor, die Prädikantinoder der Prädikant angehört, ist deren Kirchenvorstanddazu einzuladen und die Einführung der Kirchengemein-de bekannt zu geben.

§ 4Dienstauftrag

(1) Aufgrund der Beauftragung wird der oder demBeauftragten ein Dienstauftrag für die Dauer von bis zusechs Jahren erteilt.

(2) Soll die oder der Beauftragte einen Dienstauftragerhalten, bedarf es eines Antrags an die Kirchenverwal-tung durch die Dekanin oder den Dekan desjenigenDekanats, in dem die oder der Beauftragte Gemeinde-mitglied ist. Die Erteilung des Dienstauftrages erfolgtschriftlich. Entsprechendes gilt für Wiederbeauftragun-gen, Erweiterungen des Dienstauftrages für Trauungen,Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften undBestattungen sowie andere Änderungen.

(3) Rechtzeitig zum Ablauf des Dienstauftrags ist ein aus-wertendes Gespräch zu führen. Dieses Gespräch ist dieVoraussetzung für den Antrag auf Verlängerung desDienstauftrags.

§ 5Dienst

(1) Die in den Lektoren- oder PrädikantendienstBerufenen sind bei ihrem Dienst an die geltendenOrdnungen der Evangelischen Kirche in Hessen undNassau und an die in der jeweiligen Kirchengemeindebestehenden bekenntnismäßigen und gottesdienstlichenOrdnungen gebunden.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 503Nr. 13 · 2014

(2) Die Dekanin oder der Dekan, die oder der für dieKirchengemeinde zuständig ist, der die oder der Beauf-tragte angehört, nimmt die Dienstaufsicht wahr. DieseDekanin oder dieser Dekan ist für den Dienst und denEinsatz der Beauftragten verantwortlich.

(3) Die Beauftragten sind nach Artikel 6 Absatz 3 derKirchenordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Beauftragten tragen anstelle einer Amtstracht eineihrem Dienst angemessene Kleidung. Im Übrigen geltendie kirchlichen Bestimmungen über liturgische Kleidung.Die Dekanin oder der Dekan kann bei Bestattungen oderbei kirchlichem Interesse im Einzelfall das Tragen einesTalars anordnen.

(5) Die Beauftragten versehen ihren Dienst ehrenamtlich.Ein Auslagenersatz ist durch Rechtsverordnung zuregeln.

(6) Der Dienst wird in der Regel in dem Dekanat wahrge-nommen, für das ein Dienstauftrag besteht. RegelmäßigeDienste in anderen Dekanaten sind zwischen derDienstaufsicht führenden Dekanin oder dem Dienstauf-sicht führenden Dekan und der Dekanin oder dem Dekandes Dekanats, in dem regelmäßige Dienste wahrgenom-men werden sollen, abzustimmen.

(7) Der Dienst der Beauftragten erfolgt in Wahrung desKanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung imEinvernehmen mit der örtlich zuständigen Gemeinde-pfarrerin oder dem örtlich zuständigen Gemeindepfarrersowie dem jeweiligen Kirchenvorstand.

(8) Die Vornahme von Taufen, Trauungen, Segnungeneingetragener Lebenspartnerschaften und Bestattungenbedarf des Einvernehmens mit der örtlich zuständigenPfarrerin oder dem örtlich zuständigen Pfarrer und denBetroffenen.

(9) Die Prädikantin oder der Prädikant hat nach Vor-nahme einer Taufe, Trauung, Segnung einer eingetrage-nen Lebenspartnerschaft oder Bestattung alsbald dienotwendigen Angaben gegenüber der Kirchenbuchfüh-rerin oder dem Kirchenbuchführer zu machen.

(10) Die Visitation im Dekanat erstreckt sich auch auf denDienst der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnenund Prädikanten.

(11) Die Beauftragung als Lektorin oder Lektor, Prädi-kantin oder Prädikant schließt eine Tätigkeit als freieKasualrednerin oder als freier Kasualredner, freie Predi-gerin oder freier Prediger aus.

§ 6Beendigung der Beauftragung

(1) Eine nach diesem Kirchengesetz erteilte Beauftra-gung endet, wenn

1. die oder der Beauftragte dies beantragt oder

2. die oder der Beauftragte die Mitgliedschaft in einerKirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hes-sen und Nassau verliert oder

3. die oder der Beauftragte die Hauptwohnung außer-halb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassauverlegt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Rege-lung getroffen wird.

(2) Die Beauftragung ruht, solange kein Dienstauftragbesteht.

(3) Bei Beendigung des Dienstes ist vom Zentrum Ver-kündigung eine Dankurkunde auszustellen.

(4) Die oder der Beauftragte soll in einem Gottesdienstdurch die Dekanin oder den Dekan oder eine beauftrag-te Person verabschiedet werden.

(5) Eine erneute Beauftragung und die Wiedererteilungeines Dienstauftrags sind möglich.

§ 7Widerruf der Beauftragung

(1) Die Kirchenleitung kann die Beauftragung aus wichti-gem Grund von Amts wegen oder auf Antrag einerAufsicht führenden Person oder Stelle widerrufen. EinWiderruf kann insbesondere erfolgen, wenn die oder derBeauftragte in erheblicher Weise die Pflichten aus derBeauftragung oder dem Dienstauftrag verletzt oder siebzw. er öffentlich durch Wort oder Schrift in derDarstellung der christlichen Lehre oder im gottesdienst-lichen Handeln in entscheidenden Punkten in Wider-spruch zum Bekenntnis der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau tritt und beharrlich daran festhält.

(2) Vor dem Widerruf der Beauftragung sind die oder derBetroffene und die Dekanin oder der Dekan zu hören, dieoder der die Dienstaufsicht führt.

(3) Ein Widerruf ist schriftlich zu begründen. DieKirchenleitung entscheidet endgültig. Eine kirchenge-richtliche Nachprüfung findet nicht statt. Während desVerfahrens ruhen die Rechte aus der Beauftragung.

(4) Bei der Feststellung der Verletzung der Lehrverpflich-tung findet das Kirchengesetz über das Kollegium fürtheologische Lehrgespräche entsprechende Anwen-dung.

§ 8Aus- und Fortbildung

(1) Für die Aus- und Fortbildung ist die Kirchenleitungverantwortlich. Die Ausbildung erfolgt aufgrund vonAusbildungsgängen (Curricula), die von der Kirchenlei-tung festgelegt werden.

(2) Die Dekaninnen und Dekane tragen für eine angemes-sene Fortbildung der Beauftragten Sorge.

(3) Die Beauftragten sollen an Veranstaltungen zu ihrerFortbildung teilnehmen. Dabei werden sie durch dieDekanin oder den Dekan beraten.

§ 9Bestehende Ordinationen, Berufungen,

Beauftragungen anderer Kirchen

(1) Ausbildungen anderer Gliedkirchen der Evange-lischen Kirche in Deutschland zum Dienst als Lektorinoder Lektor, Prädikantin oder Prädikant oder andere ver-gleichbare Befähigungsnachweise anderer Gliedkirchender Evangelischen Kirche in Deutschland können aner-kannt und eine entsprechende Beauftragung erteilt wer-den.

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(2) Eine von einer anderen Gliedkirche der EvangelischenKirche in Deutschland ausgesprochene Ordination,Berufung oder Beauftragung zum Dienst als Lektorinoder Lektor, Prädikantin oder Prädikant kann anerkanntwerden.

§ 10Anwendungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für die Gemeindemit-glieder, die im Gottesdienst neben der Pfarrerin oderdem Pfarrer, der Lektorin oder dem Lektor, der Prädi-kantin oder dem Prädikanten Lesungen und andereAufgaben übernehmen.

(2) Mitarbeitende, die bereits durch ihren beruflichenDienst am Verkündigungsdienst der Kirche teilhaben,können nur dann zum Dienst als Lektorin oder Lektor,Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden, wennhierdurch ihr beruflicher Dienst nicht beeinträchtigt wird.

(3) Studierende der Theologie, die sich auf den Pfarr-dienst vorbereiten, können weder zur Ausbildung zuge-lassen noch zum Dienst als Lektorin oder Lektor,Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.

§ 11Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung die-ses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen.

Artikel 2

Rechtsverordnung über die Ausführungdes Prädikanten- und Lektorengesetzes

(Prädikanten- und Lektorenverordnung – PLVO)

§ 1Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Lektoren- und Prädikantendienstfindet im Rahmen eines Kurses statt, der in zwei Teile mitmehreren Modulen gegliedert ist.

(2) Für die Durchführung von Ausbildungskursen sind dieDekaninnen und Dekane verantwortlich.

(3) Die Ausbildungskurse sind von den Ausbilderinnenund Ausbildern auf dem Dienstweg über das Dekanatund die Pröpstin oder den Propst dem ZentrumVerkündigung anzuzeigen.

(4) Das Zentrum Verkündigung koordiniert und unter-stützt in Zusammenarbeit mit den Dekaninnen undDekanen die Angebote zur Aus- und Fortbildung derLektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädi-kanten.

(5) Die Ausbildung für die Kasualien Trauung, Segnungeiner eingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestat-tung wird vom Theologischen Seminar angeboten.

(6) Die Ausbildungskurse für die Lektorinnen und Lekto-ren oder Prädikantinnen und Prädikanten nach Absatz 1und Absatz 5 sind für die Teilnehmenden kostenfrei;diese Kosten werden von den jeweiligen Veranstalterngetragen. Die Kostenerstattung im Übrigen richtet sichnach dem Ehrenamtsgesetz.

§ 2Ausbilderin, Ausbilder

(1) Die Dekaninnen und Dekane beauftragen im Einver-nehmen mit dem Zentrum Verkündigung geeignetePfarrerinnen und Pfarrer mit der Durchführung vonAusbildungskursen. Die Ausbilderinnen und Ausbilderwerden in einer Liste des Zentrums Verkündigunggeführt.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Ausbilderinnen undAusbilder eingesetzt werden, sollen über besonderetheologische, exegetische, homiletisch/liturgische (ein-schließlich liturgischer Präsenz) und pädagogischeKompetenz verfügen. In einer Gruppe von Ausbilderin-nen und Ausbildern können sich die Mitglieder mit ihrenKompetenzen ergänzen.

(3) Geeignete Qualifikationen für Ausbilderinnen undAusbilder sind insbesondere

1. eine Langzeitfortbildung im Bereich Gottesdienstoder

2. eine Tätigkeit als Bildungsreferentin oder Bildungs-referent.

Dasselbe gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die langjährigeErfahrung in der Ausbildung von Lektorinnen undLektoren oder Prädikantinnen und Prädikanten odereinen erkennbaren Schwerpunkt im Bereich Gottes-dienst haben.

§ 3Mentorin, Mentor

(1) Die Ausbildung für den Lektoren- und Prädikanten-dienst beinhaltet Praxiszeiten in einer Kirchengemeinde.Hier erfolgt die Ausbildung durch eine Mentorin odereinen Mentor.

(2) Die Dekaninnen oder die Dekane bestimmen dieMentorinnen oder Mentoren. Dabei soll die vom ZentrumVerkündigung zur Verfügung gestellte Liste der Lehr-pfarrerinnen und Lehrpfarrer Beachtung finden.

§ 4Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung zum Lektorendienstsetzt eine befürwortende Stellungnahme der Dekaninoder des Dekans voraus.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung für den Prädikanten-dienst setzt darüber hinaus voraus:

1. die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zumLektorendienst,

2. die Befürwortung durch die Ausbilderinnen und Aus-bilder sowie durch die Mentorin oder durch denMentor während der Ausbildung zum Lektorendienst,wobei das Zentrum Verkündigung im Einzelfall vondieser Voraussetzung abweichen kann,

3. die Befürwortung durch das Zentrum Verkündigungaufgrund eines zentralen Zulassungstages.

(3) Die zentralen Zulassungstage des Zentrums Verkün-digung finden unter Beteiligung von Dekaninnen undDekanen in der Regel zweimal im Jahr statt.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 505Nr. 13 · 2014

(4) Die Anmeldung zur Ausbildung erfolgt durch die zurAusbildung Zugelassenen bei der Ausbilderin oder demAusbilder und wird von dieser oder diesem über dasDekanat und die Pröpstin oder den Propst an das Zen-trum Verkündigung gesandt.

(5) Die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung für dieKasualien Trauung, Segnung einer eingetragenenLebenspartnerschaft und Bestattung setzt einen minde-stens dreijährigen Prädikantendienst sowie die Befür-wortung durch die Dekanin oder den Dekan voraus.

§ 5Ausbildung

(1) Der erste Teil des Ausbildungskurses beinhaltet dieAusbildung für den Lektorendienst. An ihn schließt sichals zweiter Teil die Ausbildung für den Prädikantendienstan. Prädikantinnen und Prädikanten, die darüber hinausTrauungen, Segnungen eingetragener Lebenspartner-schaften und Bestattungen übernehmen wollen, nehmenan der dafür vorgesehenen Ausbildung teil.

(2) Die Ausbildung zum Lektorendienst vermittelt grund-legende Kenntnisse zum Gottesdienst, zur Bibel undzum Evangelischen Gesangbuch sowie Sprechkompe-tenz.

(3) Die Ausbildung zum Lektorendienst beinhaltet einemindestens viermonatige Praxiszeit in einer Kirchenge-meinde. Jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer weistdie Dekanin oder der Dekan eine Mentorin oder einenMentor zu. Um zu ermöglichen, dass die Teilnehmendeneine zweite Kirchengemeinde kennenlernen, soll diejeweilige Gemeindepfarrerin oder der jeweilige Gemein-depfarrer nicht Mentorin oder Mentor sein. Während derPraxiszeit sind zwei Gottesdienste zu leiten, einer davonsoll in Anwesenheit der zuständigen Dekanin oder deszuständigen Dekans geleitet werden.

(4) Die Ausbildung zum Prädikantendienst vermitteltgrundlegende Kenntnisse zur Bibelauslegung, Homiletikund Liturgik und vertieft die Sprech- und Sprachkom-petenz sowie die liturgische Präsenz.

(5) Die Ausbildung zum Prädikantendienst beinhaltet eineeinjährige Praxiszeit in einer Kirchengemeinde. JederTeilnehmerin und jedem Teilnehmer weist die Dekaninoder der Dekan eine Mentorin oder einen Mentor zu. Essollen weder die eigene Gemeindepfarrerin oder dereigene Gemeindepfarrer noch die Mentorin oder derMentor für die Ausbildung zum Lektorendienst Mentorinoder Mentor für diese Praxiszeit sein. In der Praxiszeitsind mindestens vier eigenständig vorbereitete Gottes-dienste zu leiten, einer davon mit Abendmahlsfeier. Beimindestens einem dieser Gottesdienste soll die zustän-dige Dekanin oder der zuständige Dekan anwesend sein.Die eigenständige Erstellung der Predigten ist zu versi-chern.

(6) Die geleiteten Gottesdienste sind von der Mentorinoder dem Mentor zu begutachten.

(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann dieKirchenverwaltung im Benehmen mit dem ZentrumVerkündigung, insbesondere bei theologischen Vorbil-dungen, von Ausbildungsabschnitten absehen.

(8) Zur Prüfung des erfolgreichen Abschlusses derPrädikantenausbildung sind dem Zentrum Verkündigungvon den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungs-teilnehmern folgende Unterlagen vorzulegen:

1. zwei eigenständig erstellte Entwürfe für Gottesdien-ste, die während der Praxiszeit geleitet wurden,

2. die Begutachtungen dieser beiden Gottesdienstedurch die Mentorin oder den Mentor nach Absatz 6,

3. die Versicherung der eigenständigen Erstellung dereingereichten Gottesdienstentwürfe gemäß Absatz 5.

(9) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zumLektorendienst, sowie der Ausbildung zum Prädikanten-dienst ist einvernehmlich zwischen Ausbilderinnen oderAusbildern, Mentorin oder Mentor und dem ZentrumVerkündigung festzustellen und zu bescheinigen. Kannkein Einvernehmen hergestellt werden, hat das ZentrumVerkündigung weitere Begutachtungen einzuholen oderfestzulegen, welche Ausbildungsteile in welchemZeitraum zu wiederholen sind; dies ist der oder demBetroffenen schriftlich mitzuteilen.

(10) Prädikantinnen oder Prädikanten können eineAusbildung für die Kasualien Trauung, Segnung einereingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestattunganschließen. Die Ausbildung ist durch eine Mentorin odereinen Mentor zu begleiten. Der erfolgreiche Abschlussder Ausbildung ist zu bescheinigen.

§ 6Antrag auf Beauftragung

(1) Wer die Ausbildung zum Lektorendienst erfolgreichabgeschlossen hat, kann seine Beauftragung für denDienst als Lektorin oder Lektor beantragen. Wer dieAusbildung zum Prädikantendienst erfolgreich abge-schlossen hat, kann seine Beauftragung für den Dienstals Prädikantin oder Prädikant beantragen. Der Antrag istüber das Dekanat und die Pröpstin oder den Propst andie Kirchenverwaltung zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Erklärung über die Bereitschaft zur Übernahmedes Lektorendienstes bzw. des Prädikantendienstes,

3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss derjeweiligen Ausbildung, einschließlich der Begutach-tung der Gottesdienste durch die Mentorin oder denMentor.

(3) Kann die Beauftragung nicht erfolgen, ist dies derAntragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzu-teilen. Die Ablehnung ist zu begründen.

(4) Entsprechendes gilt für die Ausbildung für dieKasualien Trauung, Segnung einer eingetragenenLebenspartnerschaft und Bestattung.

§ 7Fortbildung

(1) Die Dekanate bieten regelmäßig regionale Fortbil-dungen an. Dekanate können gemeinsame Fortbildun-gen durchführen.

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(2) Das Zentrum Verkündigung bietet regelmäßig überre-gionale Fortbildungen an.

(3) Die Pröpstin oder der Propst lädt die Lektorinnen undLektoren, die Prädikantinnen und Prädikanten gemein-sam mit dem Zentrum Verkündigung in regelmäßigenAbständen zu Propsteitagen ein.

(4) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wirdvon den jeweiligen Veranstaltern nach Absatz 1 oder 2durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt.

(5) Beauftragte sollen regelmäßig an Fortbildungsveran-staltungen teilnehmen.

(6) Die Veranstaltungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sindfür die Teilnehmenden kostenfrei; diese Kosten tragendie Veranstalter. Die Kostenerstattung im Übrigen richtetsich nach dem Ehrenamtsgesetz.

§ 8Erfahrungsaustausch

Die Dekanin oder der Dekan lädt die Beauftragten min-destens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustauschein.

§ 9Erteilung eines Dienstauftrags

(1) Der Dienstauftrag wird von der Kirchenverwaltung aufAntrag der Dekanin oder des Dekans erteilt, in derenoder dessen Bereich die oder der Beauftragte eingesetztwerden soll.

(2) Im Dienstauftrag ist insbesondere festzulegen:

1. das Dekanat, in dem die oder der Beauftragte tätigwerden soll,

2. ob die oder der Beauftragte auch Trauungen,Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaftenoder Bestattungen durchführen darf,

3. welche Dekanin oder welcher Dekan die Dienstauf-sicht führt,

4. das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an Fortbil-dungsveranstaltungen,

5. die Dauer des Dienstauftrags.

(3) Die Kirchenverwaltung führt ein öffentliches Registerder Beauftragten sowie der bestehenden Dienstaufträge.In das Register sind Name, Vorname und Wohnort deroder des Beauftragten, dienstaufsichtführende Dekaninoder dienstaufsichtführender Dekan, Datum derBeauftragung sowie Umfang und Laufzeit des laufendenDienstauftrages aufzunehmen.

(4) Zum Ablauf des Dienstauftrags führt die zuständigeDekanin oder der zuständige Dekan mit der oder demBeauftragten ein auswertendes Gespräch über die bis-herige Tätigkeit und die Perspektive der Fortführung desDienstes. Hierbei ist insbesondere auf die Frage derRegelmäßigkeit des Dienstes und die Teilnahme anFortbildungsveranstaltungen einzugehen.

§ 10Wiederbeauftragung

(1) Eine erneute Beauftragung ist möglich; die Verpflich-tung der Beauftragten wird dabei nicht wiederholt.

(2) Der Antrag auf Wiederbeauftragung ist von der An-tragstellenden oder vom Antragsteller über die Dekaninoder den Dekan an die Kirchenverwaltung zu richten.

(3) Im Übrigen findet § 3 des Prädikanten- und Lekto-rengesetzes für das Verfahren einer WiederbeauftragungAnwendung.

§ 11Aufwendungsersatz

(1) Der Dienst der Beauftragten ist ehrenamtlich. Sieerhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalenAufwendungsersatz. Hierzu zählt nicht das Feiern vonAndachten und Bibelstunden oder die Beteiligung an derGestaltung eines Gottesdienstes. Der Aufwendungs-ersatz beträgt für Prädikantinnen und Prädikanten fürden ersten Gottesdienst 30 Euro und für den zweitenGottesdienst 20 Euro sowie für Lektorinnen und Lektoren20 Euro für jeden Gottesdienst.

(2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz könnenFahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischenWohn- und Gottesdienstort von mindestens zehnKilometern gesondert geltend gemacht werden. Für ihreBerechnung findet die Reisekostenverordnung Anwen-dung.

(3) Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkos-ten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei demzuständigen Dekanat zu beantragen. Soweit keineabweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffenwerden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanatjeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der dieoder der Beauftragte den Gottesdienst gehalten hat, fürden sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemachthat.

Artikel 3

Änderung der Kirchengemeindeordnung

In § 16 Absatz 5 Satz 1 der Kirchengemeindeordnungvom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), geändert am23. November 2013 (ABl. 2014 S. 37), werden die Wörter„gemäß dem Prädikantengesetz eine Bevollmächtigungdurch die Kirchenleitung“ durch die Wörter „gemäß demPrädikanten- und Lektorengesetz eine Beauftragung undein Dienstauftrag“ ersetzt.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengeset-zes bestehende Bevollmächtigungen für Lektorinnenoder Lektoren, Prädikantinnen oder Prädikanten bleibenin Kraft, bis eine Entscheidung über eine Erteilung einesDienstauftrages erfolgt ist.

Artikel 5

Verweisung auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen aufBestimmungen früherer Fassungen des Prädikanten-gesetzes, der Prädikantenverordnung oder der Rechts-verordnung über einen Aufwendungsersatz für denLektorendienst verwiesen, so treten an deren Stelle dieBestimmungen dieses Kirchengesetzes.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 507Nr. 13 · 2014

Artikel 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.Gleichzeitig treten das Prädikantengesetz vom 28. April2007 (ABl. 2007 S. 158), geändert am 20. Februar 2010(ABl. 2010 S. 118), einschließlich der teilweisenFortgeltung des Lektoren- und Prädikantengesetzesvom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260) sowie diePrädikantenverordnung vom 23. Oktober 2008 (ABl.2009 S. 16), zuletzt geändert am 25. Februar 2010 (ABl.2010 S. 219), und die Rechtsverordnung über einenAufwendungsersatz für den Lektorendienst vom 25. Feb-ruar 2010 (ABl. 2010 S. 219) außer Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

__________

Kirchengesetzzur Änderung der Zuweisungsverordnung

Vom 21. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Die Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008(ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 17. Juli 2014(ABl. 2014 S. 458), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2Grundzuweisung

(1) Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der allge-meinen Personal- und Sachausgaben wird derKirchengemeinde eine Grundzuweisung gewährt.Diese Grundzuweisung wird nach der Gemeinde-gliederzahl bemessen, beträgt aber mindestens3.000 Euro. Daneben wird der Kirchengemeinde fürPersonal- und Sachausgaben des Gottesdiensteseine Pauschale von 5.000 Euro gezahlt.

(2) Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung derPersonal- und Sachausgaben von zusätzlichenPredigtstellen wird eine Pauschale gewährt, die sichnach der Häufigkeit des Gottesdienstes richtet:

mit wöchentlichem Gottesdienst 5.000 Euro;

mit 14-täglichem Gottesdienst 3.000 Euro;

mit monatlichem Gottesdienst 2.000 Euro.

Eine zusätzliche Predigtstelle im Sinne dieser Vor-schrift wird als solche anerkannt, wenn

1. die Predigtstelle in einem unselbstständigen Teil-gebiet einer Kirchengemeinde liegt,

2. dort regelmäßig Gottesdienst gefeiert wird und

3. sie nicht überwiegend der pfarramtlichen Versor-gung einer besonderen Einrichtung, insbesonde-re für Senioren und Kranke, dient.

Ein unselbstständiges Teilgebiet einer Kirchenge-meinde liegt insbesondere nach einem Zusammen-schluss von mehreren Kirchengemeinden zu einerneuen Kirchengemeinde vor.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur Einführung der Zuweisungen gemäß § 2wird ein Übergangszeitraum von drei Jahren fest-gelegt.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Zuwei-sung nach § 2 für das Haushaltsjahr 2016 und derZuweisung für das Haushaltsjahr 2015 wird zumStichtag 1. Juli 2015 ermittelt und für den Über-gangszeitraum festgeschrieben.

(3) Die Unterschiedsbeträge werden für die ein-zelnen Rechtsträger wie folgt stufenweise ab demJahr 2016 umgesetzt:

2016: 33 Prozent des Unterschiedsbetrags,

2017: 66 Prozent des Unterschiedsbetrags,

2018: 100 Prozent des Unterschiedsbetrags.

(4) Kirchengemeinden, die ab dem 1. Januar 2016aus einem Zusammenschluss mehrerer Kirchen-gemeinden hervorgehen, erhalten für die Dauervon 25 Jahren eine Ausgleichszahlung in Höheder Zuweisungen, die unmittelbar infolge desZusammenschlusses wegfallen; bei der Bemes-sung der Ausgleichszahlung ausgenommen sinddie Zuweisungen nach § 11. Die Ausgleichszah-lung wird in einer Summe nach Inkrafttreten desZusammenschlusses gezahlt.“

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4aund 4b eingefügt:

„(4a) Eine Kirchengemeinde kann unter derBedingung, dass der nach Absatz 2 ermittelteUnterschiedsbetrag eine Einbuße an Zuweisun-gen von mehr als zehn Prozent bedeutet, einezusätzliche Funktionszuweisung beantragen. DieGewährung kann bis zur Höhe des nach Absatz 2ermittelten Unterschiedsbetrages erfolgen, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Kirchengemeinde hat eine Beratung durchdie Gesamtkirche oder durch eine von derGesamtkirche beauftragte Einrichtung inAnspruch genommen und sich zur Realisierungder durch die Beratung festgestellten Koopera-tions- und Umstrukturierungsmöglichkeitennach einem definierten Zeitplan, längstensinnerhalb von fünf Jahren, verpflichtet, und

2. die Eigenmittel der Kirchengemeinde sind ent-sprechend den Regelungen der jeweils gelten-den Rechtsverordnung zum Überbrückungs-fonds in Anspruch genommen worden und

3. die Bewilligungsmöglichkeiten von Mitteln ausdem Überbrückungsfonds gemäß der jeweilsgeltenden Rechtsverordnung sind ausge-schöpft.

Die Zuweisung wird alle fünf Jahre überprüft.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau508

(4b) Dekanate, die ab dem 1. Januar 2013 auseinem Zusammenschluss mehrerer Dekanatehervorgehen, erhalten für die Dauer von fünfJahren eine Ausgleichszahlung in Höhe derZuweisungen, die unmittelbar in Folge desZusammenschlusses wegfallen. Die Ausgleichs-zahlung wird in einer Summe nach Inkrafttretendes Zusammenschlusses gezahlt.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

__________

Kirchengesetzüber die Feststellung des Haushaltsplans

der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassaufür das Haushaltsjahr 2015

Vom 21. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

§ 1Haushaltsfeststellung

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015(1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) wird wie folgtfestgestellt:

1. Ergebnishaushalt:

a) ordentliche Erträge: 523.440.813 Euro,

b) ordentliche Aufwendungen: -551.554.082 Euro,

c) Finanzerträge 18.594.850 Euro,

d) Finanzaufwendungen: -4.910.569 Euro,

e) Jahresergebnis: -14.428.988 Euro,

f) Rücklagenentnahmen für laufende Zwecke:25.463.890 Euro,

g) Rücklagenzuführungen für laufende Zwecke: -7.845.577 Euro,

h) Finanzierungsanteil für Investitionen: -3.189.325Euro,

i) Bilanzergebnis: 0 Euro.

2. Investitions- und Finanzierungshaushalt:

a) Investitionen /Anlagenabgänge -4.186.603 Euro,

b) Saldo der Eigenfinanzierung 9.189.325 Euro,

c) Saldo der Fremdfinanzierung -5.002.722 Euro,

d) Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit0 Euro.

(2) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungenist der Stellenplan des Haushaltsjahres 2015 verbindlich.

(3) Die Wirtschaftspläne werden für das Haushaltsjahr2015 wie folgt festgestellt:

Nr. 13 · 2014

$

$

Euro Erträge Aufwen-dungen

Jahres-ergebnis

Inves-titionen

KlosterHöchst 1.143.900 1.133.300 10.600 30.000JugendburgHohensolms 947.200 921.300 25.900 5.000Martin-Nie-möller-HausArnoldshain

1.532.600 1.381.700 150.900 40.000

Tagungs-betrieb The-ol. SeminarHerborn

559.833 552.096 7.737 10.000

Materialien /ArbeitshilfenZentrumVerkündi-gung

232.854 232.854 0 0

TreuhandStiftungen 203.000 156.950 46.050 0

§ 2Verpflichtungsermächtigung

Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinausVerpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:

Abrechnungs- Zweckbestimmung Verpflichtungs - Fällig (EUR)objekt / Sach- ermächtigung (EUR)konto

443.6513 Matching Fund 200.000 2017: 200.000

1931.6513 Flüchtlingsarbeit 500.000 2016: 500.000

1223.9004 Sanierung und Umbau Studieren- 4.300.000 2016: 3.800.000denwohnheim Darmstadt (ohne 2017: 500.000Gelbes Haus)

9321.6514 Allgemeine Zuweisungen für Bau- 5.000.000 2016: 2.500.000bedarf in Kirchengemeinden 2017: 2.500.000

9325.6514 Zuweisungen an Gemeinden für 50.000 2016: 50.000Orgelbau/-instandhaltung

Summe 10.050.000 2016: 6.850.0002017: 3.200.000

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 509

§ 8Sperrvermerk

Folgende Haushaltsansätze sind gesperrt:

Budgetbereich/ Zweckbestimmung Ansatz (EUR)Abrechnungsobjekt

Budgetbereich 10 Darmstadt, 200.000Paulusplatz 1

(82619)Investitionshaushalt

Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorhe-rige Zustimmung der Kirchenleitung und des Finanzaus-schusses der Kirchensynode.

§ 9Budgetierung, Deckungsfähigkeit

(1) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgetssind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegen-seitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgendenBestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkon-ten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dür-fen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellen-planneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befriste-te Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wegeder Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungs-träger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist dieEvangelische Kirche in Hessen und Nassau.

(3) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen (Sach-konto 6031) dürfen nach Genehmigung durch das Perso-naldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch dieNichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monatenerwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeitfür Sachaufwendungen und Investitionen in beweglicheGüter verwendet werden. Haushaltsansätze für Pfarr-dienst- und Kirchenbeamtenbezüge sind von dieserDeckungsfähigkeit ausgenommen.

(4) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen gelei-stet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit demMehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwin-gend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibtoder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln deroder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. DieBestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außer-planmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keineAnwendung. Mindererträge führen entsprechend zueiner Verringerung der Ermächtigung über Aufwendun-gen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Inves-titionen in bewegliche Güter.

(5) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Be-reich der Sachaufwendungen und der Investitionen inbewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungs-fähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entschei-det der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.

§ 3Substanzerhaltungsrücklage

Der Substanzerhaltungsrücklage für Anlagevermögender Gesamtkirche werden im Haushaltsjahr 20153.628.346 Euro zugeführt. Die Deckung erfolgt aus nichtzahlungswirksamen Abschreibungen.

§ 4Liquiditätskredite

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung desFinanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskreditebis zur Höhe von 12.500.000 Euro aufzunehmen.

§ 5Bürgschaften

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zuLasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamt-verpflichtung von 20.000.000 Euro zu übernehmen. ImEinzelfall bedarf die Übernahme der vorherigenZustimmung des Finanzausschusses der Kirchensyno-de. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflich-tung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten For-derungen.

§ 6Darlehensvergabe

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, wie folgt Darlehen anDritte zu bewilligen:

1. Darlehensbewilligung:

a) Darlehen für Baumaßnahmen an Pfarrhäusern:3.000.000 Euro,

b) Darlehen für sonstige Bauzwecke der Kirchenge-meinden (einschl. energetischer Sanierungen):2.700.000 Euro,

c) Darlehen für Orgeln, Glocken, Uhren: 250.000Euro,

d) Darlehen für Grunderwerb und Erschließungs-kosten: 800.000 Euro,

e) Darlehen für besondere Zwecke der Kirchenge-meinden und Dekanate: 1.000.000 Euro,

f) Darlehen an Studierende der Theologie und son-stige persönliche Darlehen: 35.000 Euro,

g) sonstige Darlehen: 1.500.000 Euro.

Mit Ausnahme der Buchstaben a) und f) sind die Dar-lehensansätze gegenseitig deckungsfähig.

2. Finanzierung:

a) Tilgungsrückflüsse: 4.000.000 Euro

b) Rücklagenentnahme: 5.285.000 Euro

§ 7Verfügungsvorbehalt

In Ausführung von § 48 der Kirchlichen Haushaltsord-nung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderlicheBewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit demFinanzausschuss zu erlassen. Dies gilt auch für denStellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau510

(6) Innerhalb des Gesamtbudgets sind gegenseitig deckungsfähig:

1. Personalaufwendungen,

2. Aufwendungen für Reisekosten. Die Inanspruchnah-me von Budgetrücklagen geht der Deckungsfähigkeitvor.

(7) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen undInvestitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällenin Höhe von bis zu 50.000 Euro zwischen den Budget-bereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern diesder Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. DieZustimmung beider für die betroffenen BudgetbereicheVerantwortlichen ist erforderlich. Bei Haushaltsum-schichtungen im vorstehenden Sinne von über 50.000Euro entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall100.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einver-nehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynodeherzustellen.

(8) Für die Verwendung von Verstärkungsmitteln für dieüber- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme vonHaushaltsmitteln gilt Absatz 7 entsprechend.

(9) Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungs-haushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 50.000 Eurogegenseitig deckungsfähig.

(10) Mehrerträge und Minderaufwendungen sind im Ge-samtbudget zugunsten von Zuführungen an dieVersorgungsstiftung (Unterbudget Versorgungsstiftung)deckungsfähig, sofern nicht nach § 8 Haushaltsmitteleiner Budgetrücklage zugeführt werden.

§ 10Budgetrücklagen

(1) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachauf-wendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Gütersowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen undMinderaufwendungen gemäß § 8 Absatz 4 werden zuGunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe vongrundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zuge-führt. Die Notwendigkeit einer höheren Rücklagenzufüh-rung bis zu 100 Prozent ist eingehend zu begründen.Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oderaußerplanmäßiger Haushaltsmittel finden für diese Rück-lagenzuführungen keine Anwendung.

(2) Für Personalaufwendungen gilt Absatz 1 nur in be-gründeten Ausnahmefällen.

(3) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus denBudget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzie-rung entsprechender über- oder außerplanmäßigerAufwendungen oder Investitionen in bewegliche Gütersind zulässig. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahmeüber- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel findenkeine Anwendung.

§ 11Bemessungssätze für die Zuweisungen

(1) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an dieKirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:

1. Grundzuweisung:

a) je Gemeindeglied 23,79 Euro.

b) je zusätzliche Predigtstelle

mit wöchentlichem Gottesdienst 4.009 Euro,

mit vierzehntäglichem Gottesdienst 2.291 Euro,

mit monatlichem Gottesdienst 1.146 Euro.

2. Gebäudezuweisung:

a) Kirchen:

Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubau-wertes,

Kleine Bauunterhaltung: 643 Euro als Sockel-betrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubau-werts.

b) Gemeindehäuser:

Bewirtschaftung: 1,65 Euro je Gemeindegliedzuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwertes,

Kleine Bauunterhaltung: 0,34 Euro je Gemeinde-glied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubau-werts.

c) Pfarrhäuser:

als Sockelbetrag 3.215 Euro zuzüglich 1,00 Pro-zent des Tagesneubauwerts.

d) Sonstige Gebäude:

Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubau -werts,

Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tages -neubauwerts.

(2) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an dieDekanate werden wie folgt bestimmt:

1. Grundzuweisung:

a) je Gemeindeglied 0,23 Euro,

b) je Quadratkilometer Fläche 12,92 Euro,

c) je voller Stelle als Personalkostenzuweisung fürSekretariatsaufgaben 47.270 Euro,

d) stellenbezogene Sachkostenpauschale 3.743 Euro,

e) Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst jeKirchengemeinde und anerkanntem Außenort 265 Euro.

2. Gebäudezuweisung:

a) Bewirtschaftung: 2,68 Euro je Quadratmeter undMonat,

b) Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tages-neubauwerts,

c) Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tages-neubauwerts.

3. Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,25 Euro.

§ 12Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 511Nr. 13 · 2014

Ergebnishaushalt

Ergebnis 2013 EUR

Ansatz 2014 EUR

Entwurf 2015 EUR

1. 35.343.9002. 470.522.9833. 16.714.5154. 546.1507. 313.265

8. 0 0 523.440.813

9. -201.137.27010. -309.899.16711. -3.441.16912. -26.672.82813. -3.658.34614. -6.745.303

15. 0 0 -551.554.082

16. 0 0 -28.113.269

17. Finanzerträge 18.594.85018. Finanzaufwendungen -4.910.569

19. 0 0 13.684.281

20. 0 0 -14.428.988

24. 0 0 -14.428.988

26. 0 0 -14.428.988

27. -7.845.57728. Entnahmen aus Rücklagen (nicht investiv) 25.463.89029. Finanzierungsanteil für Investitionen -3.189.325

30. 0 0 0

Erträge aus kirchlich/diakonischer TätigkeitErträge aus Kirchensteuern & Zuweisungen

Summe der ordentlichen Erträge

Sonstige ordentliche Erträge

Zuschüsse von DrittenKollekten und Spenden

Bilanzergebnis

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Summe der ordentlichen Aufwendungen

Ergebnis der gewöhnlichen kirchlichen Tätigkeit

Finanzergebnis

Zuführung zu Rücklagen (nicht investiv)

Jahresergebnis vor Steuern

Ordentliches Ergebnis

Sonstige ordentliche Aufwendungen

PersonalaufwendungenAufwendungen aus Kirchensteuern & Zuweisungen

Sach- und DienstaufwendungenAbschreibungen und Wertkorrekturen

Zuschüsse an Dritte

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau512 Nr. 13 · 2014

Ergebnis 2013 EUR

Ansatz 2014 EUR

Entwurf 2015 EUR

1. Investitionen / Anlagenabgänge

- Zugang immaterielles Vermögen u. Sachanlagevermögen 0 0 -4.186.603

Baumaßnahmen -2.450.000darunter:Gießen, Südanlage 13 -240.000Darmstadt, Prinz-Christians-Weg -160.000Darmstadt, Paulusplatz 1 -200.000Darmstadt, Alexanderstraße 35 -300.000Darmstadt, Studierendenwohnheim -1.000.000Friedberg, Leonhardtstraße 18 -80.000Friedberg, Leonhardtstarße 20 -80.000Mainz, Ev. Studierendenwohnheim -240.000Herborn, Schloss -150.000

Erschließungskosten -100.000darunter:Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser allgemein -100.000

Erwerb von Immobilien und bewegl. Vermögen -1.636.603darunter:Immobilie Darmstadt, Alexanderstraße 35 -950.000Erwerb beweglichen Vermögens -686.603

+ Abgang immaterielles Vermögen u. Sachanlagevermögen 0

= Saldo aus Investitionen / Anlagenabgänge 0 0 -4.186.603

2. Eigenfinanzierunga. Innenfinanzierung- Zuführung an Rücklagen (investiv) 0 0 0+ Entnahme aus Rücklagen (investiv) 0 0 6.000.000

darunter:Schuldentilgungsrücklage 3.600.000Grunderwerbsfonds Immobilie Darmstadt, Alexanderstraße 35 1.250.000Substanzerhaltungsrücklage für Baumaßnahmen 950.000Baurücklage für Immobilie Darmstadt, Paulusplatz 1 200.000Gesamtkirchliche Ausgleichsrücklage 0

+ Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis 3.189.325

b. Außenfinanzierung+ Zuweisungen, Umlagen und Spenden für Investitionen 0 0 0+ Zuschüsse Dritter für Investitionen 0 0 0

= Saldo der Eigenfinanzierung 0 0 9.189.325

3. Fremdfinanzierung / Tilgung+ Aufnahme von Investitionskrediten (Darmstadt, Stud.wohnheim) 0 0 1.000.000- Tilgung von Darlehen und Krediten -6.002.722

darunter:Tilgung Darlehen für Umordnung Versorgungsabsicherung -5.787.722Tilgung Darl. Ev. Studierendenwohnheime -215.000

= Saldo der Fremdfinanzierung 0 0 -5.002.722

4. Saldo Investitions- und Finanzierungshaushalt (=1+2+3) 0 0 0

Investitions- und Finanzierungshaushalt

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 513Nr. 13 · 2014

Kirchliche Kapitalflussrechnung (Planung)

Entwurf 2015 EUR

1. -14.428.988

2.a + Abschreibungen auf Anlagevermögen 3.658.3462.b - Wertaufholungen/Zuschreibungen auf Anlagevermögen 03. - Erträge aus Auflösung Sonderposten für Investitionszuschüsse 04.a + Zunahme der Rückstellungen 04.b - Abnahme der Rückstellungen 05.a 05.b 06.a + Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen 06.b - Gewinn aus dem Abgang von Anlagevermögen 0

9. Finanzmittelfluss aus der laufenden kirchlichen Geschäftstätigkeit -10.770.642

10. + Erhaltene Investitionszuschüsse (Sonderposten) 0

11.a 31.463.890

6.000.00025.463.890

11.b -15.690.526

-4.186.603-3.658.346-7.845.577

14. Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit 15.773.364

15.a 4.000.00015.b 4.123.89515.c 1.161.10515.d - Darlehensgewährung an Dritte -9.285.000

15. Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit 0

16.a + Zugang Darlehen/Kredite 1.000.00016.b - Abgang Darlehen/Kredite -6.002.722

17. Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit -5.002.722

18. 0

+ Tilgung gewährter Darlehen durch Dritte+ Entnahme aus Rücklage Darlehensfonds+ Entnahme gesamtkirchliche Ausgleichsrücklage

Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes (Ergebnis Kapitalflussrechnung)

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag)

+ Einzahlungen aus Abgängen von Anlagevermögen

+ sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen- sonstige zahlungsunwirksame Erträge

- Auszahlungen für Zugänge von Anlagevermögen

darunter:

Investitionen in Sachanlagen

Investive RücklagenentnahmenRücklagenentnahmen im Ergebnishaushalt

Investive Rücklagenzuführungen (Substanzerhaltungsrücklage)Rücklagenzuführungen im Ergebnishaushalt

darunter:

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau514 Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 517Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau518 Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 519Nr. 13 · 2014

Kirchengesetzzur Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungs -

grundsätzegesetz der EKD (ARGG-ZG)

Vom 22. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Zustimmung zum ARGG-EKD

(1) Dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Rege-lung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter undMitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche inDeutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsrege-lungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. Novem-ber 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) wird zugestimmt.

(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Zustimmunggemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegen-über dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlandzu erklären.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes

Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EvangelischenKirche in Hessen und Nassau vom 29. November 1979(ABl. 1979 S. 228), zuletzt geändert am 23. November2012 (ABl. 2013 S. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes geltenfür die Diakonie Hessen im Gebiet der EvangelischenKirche in Hessen und Nassau.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kom-mission und des Schlichtungsausschusses sindunabhängig und an Weisungen nicht gebunden.“

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kommission hat die Aufgabe, für dieMitarbeitenden im Haupt- und Nebenberuf Regelun-gen zu beraten und zu beschließen, die den Inhalt,den Abschluss und die Beendigung der Arbeits- undAusbildungsverhältnisse betreffen.“

4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vertreter der Leitungsorgane und mehr als dieHälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiter-verbänden zu entsendenden Vertreter müssen beruf-lich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätigsein.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter-vereinigungen“ die Wörter „(Mitarbeiterverbändeund Gewerkschaften)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Mitarbeitervereinigun-gen“ durch das Wort „Mitarbeiterverbände“ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-sendungsberechtigt“ die Wörter „und entsen-dungsbereit“ eingefügt.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Es ist zu gewährleisten, dass die Gewerk-schaften und die Mitarbeiterverbände sich in denArbeitsrechtlichen Kommissionen und in denDienststellen sowie Einrichtungen koalitionsmä-ßig betätigen können.“

6. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Hauptausschuss“durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Vor-schriften der Mitarbeitervertretungsordnung im Be-reich des Diakonischen Werkes in Hessen undNassau“ durch die Wörter „dem Mitarbeitervertre-tungsrecht im Bereich des Diakonischen Werkes“ersetzt.

8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorsitzende wird im jährlich wechselndenTurnus von der Dienstnehmer- und Dienstgeberseiteaus den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion gestellt. Der stellvertretende Vorsitzende wirdvon der jeweils anderen Seite gestellt.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotzzweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht be-schlussfähig, kann sie mit Zustimmung minde-stens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheitdem Schlichtungsausschuss zur Entscheidungvorlegen.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschlussnicht zustande, so kann ein Viertel der gesetzli-chen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion oder eine entsendende Stelle den Schlich-tungsausschuss (§ 14) anrufen.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 7 Ab-satz 4, 9 Absatz 3, 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2“durch die Angabe „von § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 3,§ 12 Absatz 1a und 3 sowie § 13 Absatz 2“ersetzt.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau520

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müsseneiner Kirche angehören, die Mitglied der Arbeits-gemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschlande.V. ist.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kommt nach zwei Wahlgängen diese Mehrheitnicht zustande, erfolgt die Benennung durch denPräsidenten des Kirchlichen Verfassungs- undVerwaltungsgerichts.“

d) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie dürfen nicht im Dienst der evangelischenKirche oder ihrer Diakonie stehen.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses,die im kirchlichen oder diakonischen Dienst ste-hen, werden für ihre Tätigkeit im Schlichtungs-ausschuss freigestellt.“

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-fügt:

„(8a) Im Fall des § 12 Absatz 1a entscheidet derSchlichtungsausschuss in voller Besetzung. Istder Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemä-ßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann ernach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stim-men seiner Mitglieder in der Sache beschließen.“

11. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16Kosten

(1) Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeits-rechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sowiedes Schlichtungsausschusses werden von der Evan-gelischen Kirche in Hessen und Nassau getragen.

(2) Zu den Kosten gehören insbesondere:

1. Aufwendungen für entgeltliche arbeitsrechtlicheGutachten, die von der Arbeitsrechtlichen Kom-mission über wesentliche Streitfragen eingeholtwerden,

2. Aufwendungen für entgeltliche Beratung derArbeitsrechtlichen Kommission, ihrer Ausschüsseund ihrer Mitglieder,

3. Aufwendungen der Anstellungsträger für die not-wendige Freistellung von Mitgliedern und stellver-tretenden Mitgliedern der ArbeitsrechtlichenKommission und des Schlichtungsausschusses,

4. notwendige Aufwendungen der Mitglieder undstellvertretenden Mitglieder der ArbeitsrechtlichenKommission und des Schlichtungsausschusses.

(3) Für die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummer 2stellt die EKHN der Dienstnehmerseite ein jährlichesBudget zur Verfügung, das von der Geschäftsstelleder Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird.Über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel entschei-det im Zweifelsfall der Schlichtungsausschuss.

(4) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen derArbeitsrechtlichen Kommission und des Schlich-tungsausschusses.“

12. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieArbeitsgemeinschaft“ durch die Wörter „den Ge-samtausschuss“ ersetzt.

13. In § 6 Absatz 1 Buchstabe b und d, § 8 Absatz 2 und§ 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Hessenund Nassau“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Kirchengesetzes anlässlich derBildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks

Artikel 4 des Kirchengesetzes anlässlich der Bildungeines gemeinsamen Diakonischen Werks vom 23. No-vember 2012 (ABl. 2013 S. 5) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „jeweils“gestrichen.

2. In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter „odernach den Vorschriften der Mitarbeitervertretungs-ordnung im Bereich des Diakonischen Werkes inHessen und Nassau“ durch die Wörter „oder nachdem Mitarbeitervertretungsrecht im Bereich des Dia-konischen Werkes“ ersetzt.

3. Nummer 8 Buchstabe c wird aufgehoben.

4. Nummer 12 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung desArbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie

Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie vom 23. No-vember 2012 (ABl. 2013 S. 5) wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nichtzustande, so kann ein Viertel der gesetzlichen Mit-glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dieVertreterin bzw. der Vertreter einer Vereinigung in derArbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtung-sausschuss anrufen.“

2. In § 16 Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätzeeingefügt:

„Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes weder be-nachteiligt noch begünstigt werden. Die Mitgliederdes Schlichtungsausschusses, die im diakonischenDienst stehen, werden für ihre Tätigkeit im Schlich-tungsausschuss freigestellt.“

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, wenn dieEvangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine ent-sprechende Änderung des Arbeitsrechtsregelungs-gesetzes Diakonie beschlossen hat. Die Kirchenverwal-tung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt be-kannt.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 521

Kirchengesetzzur Ausführung der §§ 38 und 51 des

Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Vom 22. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz derEKD vom 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 19), zuletztgeändert am 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), wird wiefolgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10Urlaub

(Zu § 38 Absatz 4 KBG.EKD)

(1) Für den Erholungsurlaub und den Sonderurlaubder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt dieHessische Urlaubsverordnung in der jeweils gelten-den Fassung entsprechend. Anstelle von § 17 derHessischen Urlaubsverordnung gelten die folgendenAbsätze.

(2) Für die Urlaubsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014beträgt der Urlaub für Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamte mit einem Lebensalter von bis zu30 Jahren je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichendvon § 9 Absatz 2 Satz 2 der Hessischen Urlaubsver-ordnung verfällt der Resturlaub, der sich aus derErhöhung des Urlaubanspruches nach Satz 1 für dieUrlaubsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 im Vergleichmit § 10 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes in der biszum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ergibt,wenn er nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016angetreten worden ist.

(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die vordem 1. Januar 1958 geboren sind, erhalten abwei-chend von Absatz 1 weiterhin 33 Arbeitstage Urlaubim Jahr.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§13Altersteilzeit, Sabbatzeit

(Zu § 51 Absatz 2 und 4 KBG.EKD)“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Teildienst nach § 51 Absatz 2 desKBG.EKD kann auf Antrag der Kirchenbeamtinoder des Kirchenbeamten über einen Zeitraumvon bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewil-ligt werden, dass der Teil, um den das Maß desDienstes ermäßigt ist, zu einem zusammenhän-genden Zeitraum zusammengefasst wird(Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur statt-gegeben werden, wenn dienstliche Belange nichtentgegenstehen und der Teildienst spätestens indem Jahr endet, in dem die Kirchenbeamtin oderder Kirchenbeamte das 63. Lebensjahr voll-endet.“

(3) Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz derEvangelischen Kirche in Deutschland tritt für dieEKHN mit dem vom Rat der EKD durch Verordnungbestimmten Tag in Kraft. Die Kirchenverwaltung gibtden Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Kirchengesetzzur Änderung der Sonderzahlung für Pfarrerinnen

und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamte

Vom 22. November 2014

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

In § 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. November2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 23. November2012 (ABl. 2013 S. 30, 32), wird Absatz 3 aufgehobenund der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 2Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes

Das Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl.1978S. 163), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl. 2014S. 254), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben und die bisherigenAbsätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

2. In § 12 wird Absatz 2 aufgehoben und der bisherigeAbsatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 3Übergangsbestimmung

Das Sonderzahlungsgesetz vom 28. November 2009(ABl. 2010 S. 18, 22) und § 1 der Rechtsverordnung überdie Gewährung einer Bonuszahlung vom 14. April 2011(ABl. 2011 S. 161) finden letztmalig Anwendung für dieim Jahr 2015 auszuzahlende Bonuszahlung des Jahres2014.

Artikel 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Das Sonderzahlungsgesetz vom 28. November 2009(ABl. 2010 S. 18, 22) und die Rechtsverordnung über dieGewährung einer Bonuszahlung vom 14. April 2011 (ABl.2011 S. 161) treten am 30. Juni 2015 außer Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau522

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für den KirchensynodalvorstandD r . O e l s c h l ä g e r

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Verwaltungsverordnungfür den Betrieb von Kindertagesstätten im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

(Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO)

Vom 6. November 2014

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Num-mer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsver-ordnung beschlossen:

Vorbemerkung

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau verstehtihre Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangeliumvon Jesus Christus begründeten Dienst an Kindern,Familien und der Gesellschaft.

Die evangelische Kindertagesstättenarbeit ist ein Teil desAuftrages der christlichen Gemeinde, die Wertvorstel-lungen des Evangeliums allen Menschen nahezubringen.Sie ist in das Leben der Gemeinde vor Ort und dergesamten Kirche eingebunden. In der Begleitung durchdie Gemeinde sollen Kinder und ihre Familien dasEvangelium als befreienden Zuspruch und orientieren-den Anspruch erfahren.

Evangelische Kindertagesstätten sind offen für alleKinder und Familien. Die eigenständige Wahrnehmungder Erziehungs- und Bildungsaufgaben zeigt sich in denZielvorstellungen und Organisationsformen der Einrich-tungen. Der evangelische Charakter der Einrichtungen istzu wahren.

Evangelische Kindertagesstätten verstehen sich als sub-sidiäre Partner der Kommunen vor Ort und kooperierenbei der Gestaltung des lokalen Kindertagesstätten-systems. Die Arbeit geschieht im Rahmen der gesetzli-chen Vorgaben und mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit.

Abschnitt 1: Grundsätze

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsverordnung findet Anwendung aufevangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaftkirchlicher Körperschaften, die der Aufsicht der Evange-lischen Kirche in Hessen und Nassau unterliegen.

(2) Die Verwaltungsverordnung regelt die strukturellenRahmenbedingungen für den Betrieb evangelischerKindertagesstätten mit dem Ziel, unter Berücksichtigungder zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die päd-agogische und religionspädagogische Arbeit zu fördernund die Qualität evangelischer Kindertagesstättenarbeitzu sichern.

§ 2Eingliederung in die freie Jugendhilfe

(1) Die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten er-folgt im Rahmen der freien Jugendhilfe. Die evangeli-schen Kindertagestätten sind Tageseinrichtungen imSinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII)und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.Die evangelischen Kindertagesstätten nehmen die fami-lienergänzende und außerschulische Erziehung, Bildung,Betreuung und Versorgung von Kindern als öffentlicheAufgabe wahr. Sie erfüllen subsidiär (§ 4 SGB VIII) dennach § 24 SGB VIII bestehenden Anspruch auf denBesuch einer Kindertageseinrichtung und werden hierzugemäß § 74 SGB VIII von der öffentlichen Jugendhilfegefördert.

(2) Der Träger stellt sicher, dass die von Bund undLändern gesetzlich geforderte Qualitätsentwicklung und-sicherung in der Kindertagesstätte umgesetzt wird. Erstellt sicher, dass hierfür zweckgebundene Förderungenaller Art zur individuellen Verbesserung der Qualität derKindertagesstätte genutzt werden. Grundlagen für dieQualitätsentwicklung sind die Konzeption der Kinder-tagesstätte und die Bildungspläne. Es gelten die ent-sprechenden Ausführungsgesetze der Länder Hessenund Rheinland-Pfalz.

Abschnitt 2: Träger

§ 3Träger und Trägerschaft

(1) Träger einer Kindertagesstätte ist in der Regel dieKirchengemeinde, das Dekanat oder ein Trägerverbund.

(2) Dem Träger obliegt die Gesamtverantwortung für dieKindertagesstätte auf der Grundlage des geltendenstaatlichen und kirchlichen Rechts. Der Träger sollgemäß § 44 KGO einen Arbeitsausschuss für die Kinder-tagesstättenarbeit bestellen. Der Träger hat dieVerantwortung für das Profil der evangelischenKindertagesstätte und deren Einbindung in das kirchli-che Leben vor Ort. Er fördert die religiöse Bildung unddie pädagogische Arbeit.

(3) In der Verantwortung des Trägers liegen ferner dieAufgaben der Organisations- und Dienstleistungsent-wicklung, die Konzeptionsentwicklung und Weiterent-wicklung, das Qualitäts-, Personal- und Finanzmanage-ment, die Wahrung der Familienorientierung und dieElternbeteiligung, die Gemeinwesenorientierung ein-schließlich der Vernetzung und der Kooperation, die ein-richtungsbezogene Bedarfsermittlung und Angebots-planung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung derBau- und Sachausstattung.

(4) Der Träger ist Kooperationspartner der Kommune undder öffentlichen Träger der Jugendhilfe und Jugendhilfe-planung und von Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII. DerTräger gewährleistet einen verantwortungsvollen Um-gang mit den ihm zur Verfügung gestellten öffentlichenund kirchlichen Mitteln.

(5) Der Träger der Kindertagesstätte ist verantwortlich fürdie Beantragung von Fördermitteln.

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(4) Die Kirchengemeinde überträgt hierbei die Träger-schaft der Kindertagesstätte auf das Dekanat oder eineandere Kirchengemeinde. Zu diesem Zeitpunkt wird dasDekanat oder die neue Träger-Kirchengemeinde Rechts-nachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger. Näheres regelt einÜbergabevertrag.

(5) Der gemeindeübergreifende Träger unterstützt dieKirchengemeinden vor Ort hinsichtlich der konzeptionel-len Entwicklung und Ausrichtung ihrer Kindertagesstät-ten. Das Kooperationsverhältnis ist vertraglich festzuhal-ten.

(6) Der gemeindeübergreifende Träger nimmt seineTrägeraufgaben durch entsprechende Gremien undArbeitsgruppen wahr. Er hat die Partizipation allerBeteiligten durch entsprechende Besetzung der Gremienzu gewährleisten. Es ist ein Konzept über Aufbau, Ange-bote und Strukturen der gemeindeübergreifendenTrägerschaft beim Fachbereich Kindertagesstätten imZentrum Bildung einzureichen.

(7) Beim gemeindeübergreifenden Träger werden die zurWahrnehmung der Geschäftsführung erforderlichenStellen angesiedelt, die Geschäftsführungs- und Sach-bearbeitungsanteile umfassen. Diese sind genehmi-gungspflichtig.

§ 5Kindertagesstättenausschuss

(1) Der Träger bildet einen Kindertagesstättenausschuss;bei mehreren Kindertagesstätten kann ein gemeinsamerAusschuss eingerichtet werden. Dieser soll aus Träger-vertretern bzw. Trägervertreterinnen, aus gewähltenMitgliedern des Elternbeirats sowie aus Mitgliedern ausdem Kreis der Mitarbeitenden bestehen, darunter dieLeitung bzw. die Leitungen. Zusätzlich können anderesachkundige Personen hinzugezogen werden. DerAusschuss soll bis sechs Wochen nach Beginn desKindergartenjahres gebildet werden. Näheres regelt einevom Kirchenvorstand zu erstellende Ausschussordnung.

(2) Das Leitungsorgan des Trägers hat den Kindertages-stättenausschuss an wesentlichen Entscheidungen ins-besondere über die pädagogische Konzeption zu betei-ligen.

(3) Der Kindertagesstättenausschuss berät im Rahmender jeweils geltenden kirchlichen und staatlichenBestimmungen über alle die Kindertagesstätte betreffen-den Angelegenheiten. Er hat den Auftrag, die Arbeit derKindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammen-arbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern.Er kann Anträge stellen und Empfehlungen an den Trägeraussprechen.

(4) Der Kindertagesstättenausschuss soll insbesonderegehört werden

1. bei der Beratung von Grundsatzfragen der Bildung,Erziehung und Betreuung,

2. bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,

3. bei der Einstellung von pädagogischem Personal,

4. bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkungder Konzeption,

(6) Der Träger hat die Fach- und Dienstaufsicht über dieMitarbeitenden in den Kindertagesstätten. Die gesamt-kirchlich vorgegebenen Musterstellenbeschreibungensind anzuwenden. Der Träger stellt gemäß den Stellen-beschreibungen die kontinuierliche Weiterbildung allerMitarbeitenden sicher. Für Leitungen ist die Teilnahme anLeitungskonferenzen der Fachberatung der EKHN ver-pflichtend.

(7) Die Einführung und der stetige Einsatz einesQualitätsentwicklungssystems ist für die Träger verbind-lich. Dazu gehören die Entwicklung einer pädagogischenKonzeption im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorgabenim Zusammenwirken zwischen Träger und Mitarbeiten-den und der Einsatz von gesamtkirchlichen Instrumentenund Verfahren zur Weiterentwicklung und Evaluation derArbeit (Qualitätsfacetten).

(8) Der Einsatz und die Pflege eines Kindertagesstätten-verwaltungsprogramms nach dem IT-Gesetz inVerbindung mit der IT-Verordnung in der jeweils gelten-den Fassung ist verpflichtend. Das Verwaltungspro-gramm muss von der jeweiligen Kindertagesstätte unteranderem dazu genutzt werden, die monatliche Erfassungder Elternbeiträge und sonstiger Entgelte durchzuführen,damit diese durch die Regionalverwaltung eingezogenwerden können. Statistische Daten zum Zwecke derPlanung und Steuerung des Bereichs Kindertagesstättendurch die Gesamtkirche sind im System zu erfassen.

(9) Die Träger können auf Verlangen der Kommunen imRahmen elektronischer Anmeldeverfahren für Kinder-tagesstätten diesen Auskünfte über die Namen, dieAnschriften und die Geburtsdaten der angemeldetenKinder und Namen, Adresse und Telefonnummer einesErziehungsberechtigten sowie den gewünschten Auf-nahmetermin, Betreuungsumfang und Betreuungszeitübermitteln. Kommt es zum Abschluss eines Betreu-ungsvertrages in einer Kindertagesstätte, sind darüberhinaus das Datum des Vertragsbeginns und dasEnddatum, der Betreuungsumfang, die Betreuungszei-ten, der voraussichtliche Einschulungstermin und Datenzur Vertragsänderung mitzuteilen. In allen anderen Fällenist die Übermittlung von Namen und Geburtsdaten sowieBetreuungsart und –umfang zulässig. Die Daten dürfenelektronisch übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeitdurch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist.

§ 4Gemeindeübergreifende Trägerschaften

(1) Gemeindeübergreifende Trägerschaften haben dasZiel, die Träger einzelner Kindertagesstätten zu entla-sten. Sie sollen die Weiterentwicklung und die Erhaltungder Zukunftsfähigkeit der Kindertagesstätten als Orga-nisationseinheit fördern.

(2) Unter gemeindeübergreifenden Trägerschaften sindDekanatsträgerschaften und Trägerschaften einerKirchengemeinde für mehrere Kindertagesstätten ver-schiedener Kirchengemeinden, unabhängig vom Ge-meindegebiet, zu verstehen.

(3) Es sind mindestens sechs Kindertagesstätten (mitmindestens insgesamt 18 Gruppen) gemeindeübergrei-fend zusammenzufassen. Eine gemeindeübergreifendeTrägerschaft bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmi-gung.

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5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und derBeschaffung von Inventar,

6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme derKinder,

7. bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,

8. bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit denEltern.

(5) Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen desAusschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Ent-scheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokollzu begründen. Dies gilt nicht bei Personalentscheidun-gen.

(6) Über die Ergebnisse der Beratungen sollen die Erzie-hungsberechtigten nach Möglichkeit schriftlich unter-richtet werden.

(7) Die Kindertagesstättenausschussmitglieder habenüber die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenenAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diesgilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.

(8) Die Regelungen des § 44 Absatz 2 bis 5 der Kirchen-gemeindeordnung (KGO) bzw. des § 30 der Dekanats-synodalordnung (DSO) finden entsprechend Anwen-dung.

Abschnitt 3: Gesamtkirche

§ 6Aufgaben der Gesamtkirche

(1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unter-stützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Dekanate, kirch-lichen Verbände sowie ihrer Mitarbeitenden unter ande-rem im Handlungsfeld Bildung, Arbeitsbereich Kinder-tagesstätten durch gesamtkirchliche Zentren und dieKirchenverwaltung. Näheres regeln die Gesetze undOrdnungen der EKHN in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die evangelischen Regionalverwaltungsverbändeunterstützen die Träger bei den Verwaltungsaufgaben.Näheres regelt die Regionalverwaltungsverordnung(RVVO) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Fachbereich Kindertagesstätten im ZentrumBildung fördert und sichert das Profil evangelischerKindertagesstätten in der EKHN durch Beratung,Qualifizierung, Professionalisierung, Vertretung in Fach-gremien und durch Qualitätsentwicklung. Er entwickeltStrategien und Konzepte für das Arbeitsfeld Kinder-tagesstätten. Er vertritt die fachpolitischen Interessender EKHN auf kommunaler Ebene, Landes- undBundesebene und gibt Stellungnahmen ab.

(4) Der Fachbereich Kindertagesstätten ist zuständig fürdie kirchenaufsichtliche Genehmigung von Betriebsver-trägen mit Kommunen, die Genehmigung von Sollstel-lenplänen sowie weiterem Personal, die Genehmigungvon Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaftenund das Controlling für den Kindertagesstättenbereich.

(5) Die Verantwortung und Aufsicht sowie die kontinuier-liche Verbesserung des Qualitätsentwicklungssystemsder EKHN obliegen dem Fachbereich Kindertagesstät-ten. Die Einführung eines von dem kircheneigenen

Qualitätsentwicklungssystem (Qualitätsfacetten) abwei-chenden Qualitätsentwicklungsprogramms und Zerti-fizierungen bedürfen der Genehmigung durch den Fach-bereich Kindertagesstätten. Der Fachbereich Kinderta-gesstätten unterstützt die Kindertagesstätten beimErwerb des BETA -Gütesiegels.

(6) Die Unterstützung des Arbeitsfeldes Kindertages-stätten geschieht auch durch verschiedene Angebotezur fachlichen Weiterentwicklung durch den FachbereichKindertagesstätten.

§ 7Fachberatung

Träger von evangelischen Kindertagesstätten in derEKHN sind verpflichtet, die Fachberatung der EKHN inAnspruch zu nehmen.

§ 8Kirchliche Finanzierung

von evangelischen Kindertagesstätten

(1) Die EKHN beteiligt sich im Rahmen der bestehendenBetreuungskapazitäten ausschließlich an der Finanzie-rung evangelischer Kindertagesstätten.

(2) Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich auf Basis dervertraglich vereinbarten Betreuungszeiten. Hierbei istdavon auszugehen, dass die Betreuungsverträge denregelmäßigen zeitlichen Betreuungsbedarf von Familienund Kindern widerspiegeln.

(3) Die Veränderung der ursprünglichen Altersstrukturvon bestehenden Gruppen bedarf der vorausgehendenkirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(4) Im Falle der Erweiterung eines bestehendenAngebotes, insbesondere der Schaffung von zusätzli-chen Mittagessensplätzen oder die Erweiterung der Öff-nungszeiten an den Nachmittagen, kann eine kirchlicheFinanzierungsbeteiligung bewilligt werden.

(5) Die Erweiterung von Kindertagesstätten um zusätzli-che Gruppen und die Umwandlung von Gruppen bedür-fen der vorausgehenden Genehmigung. Die Finanzie-rung hieraus entstehender zusätzlicher Kosten mit kirch-lichen Mittel ist nicht möglich.

§ 9Angleichung des Personalbestands

(1) Werden in hessischen Kindertagesstätten bei derjährlichen Sollstellenplangenehmigung (gemäß § 26Absatz 1 bis 4) Personalüberhänge festgestellt (IST-Personalstellen übersteigen die rechnerischen SOLL-Personalstellen), so hat der Träger in Abstimmung mitdem Regionalverwaltungsverband, dem FachbereichKindertagestätten und der Kirchenverwaltung umgehendeine Angleichung, zunächst durch Anbringung eines kw-Vermerks, in die Wege zu leiten. Gelingt die Anpassungbis zur darauffolgenden Sollstellenplanbeantragungnicht, sind Maßnahmen nach der Sicherungsordnung(SichO.EKHN) einzuleiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Regelung ausge-setzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dassder Personalbedarf kurzfristig wieder ansteigen wird.

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(4) Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung rich-tet sich die Gruppengröße in Hessen nach der Rahmen-vereinbarung Integration und den dazugehörigenAusführungsbestimmungen. In Rheinland-Pfalz richtensich diese nach den Bestimmungen der Landesverord-nung des KitaG RLP in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Werden in hessischen Kindertagesstätten Kinderunter drei Jahren mit Kindern anderer Altersstufen ge-meinsam in einer Gruppe betreut, dürfen maximal bis zusechs Kinder unter drei Jahren in diese Gruppe aufge-nommen werden.

(6) Fordern Kommunen reduzierte Gruppengrößen ohneeine entsprechende Personalreduzierung, so müssenhieraus entstehende zusätzliche Kosten ausschließlichvon der Kommune finanziert werden.

(7) Freie Plätze sollen umgehend besetzt werden.Abweichende Regelungen im Einvernehmen mit denKommunen sind möglich. Bei Neuaufnahmen ist eineEingewöhnungszeit zu berücksichtigen.

§ 12Personal der Kindertagesstätten

(1) Die Leitung sowie die Mitarbeitenden sind verantwort-lich für die Umsetzung und Fortentwicklung der Konzep-tion. Sie setzen sich dafür ein, dass die Kindertagesstät-te in den Sozialraum und das kirchliche Leben vor Orteinbezogen wird.

(2) Der Träger wendet die gesamtkirchlich vorgegebenenMusterstellenbeschreibungen für die Beschäftigten inder Kindertagesstätte an. Einzelfallfragen werden durchDienstanweisung geregelt.

(3) Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Mitarbei-tenden der Kindertagesstätte sich regelmäßig fortbilden.

§ 13Leitung

(1) Mit der Leitung einer Kindertagesstätte sollen päd-agogische Fachkräfte betraut werden, die über mehrjäh-rige Berufserfahrung und einen einschlägigen Hoch-schulabschluss verfügen. Fachkräfte ohne Hochschul-abschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung können beiVorliegen einer entsprechenden Qualifikation mit derLeitung beauftragt werden. Ausnahmsweise kann dieQualifikation berufsbegleitend erworben werden.

(2) Freie Leitungsstellen sollen ausgeschrieben werden.

(3) Die Leitungskräfte der Kindertagesstätte werden vomTräger mit Aufgaben der Betriebsführung und desManagements der Einrichtung betraut. Sie nehmen imAuftrag und mit Unterstützung des Trägers die Verant-wortung für die Kindertagesstätte wahr und sind ihmgegenüber rechenschaftspflichtig. Der Träger überträgtihnen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.Leitungskräfte wirken unter anderem bei Personalent-scheidungen beratend mit und sind für den organisatori-schen Ablauf und für die Einhaltung rechtlicherBestimmungen verantwortlich.

(3) In Rheinland-Pfalz obliegt es dem Träger gemäß § 2Absatz 6 der Landesverordnung zur Ausführung desKitaG RLP, Veränderungen in der Belegung dem Jugend-amt bekannt zu geben.

§ 10Aufsichtsmaßnahmen

(1) Kindertagesstätten, deren Betrieb mit einem unver-hältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist, dürfennur in Sozialräumen bestehen, in denen die örtlichenGegebenheiten dieses erfordern. Es bedarf unter Abwä-gung der Folgen einer Einzelfallentscheidung durch denFachbereich Kindertagesstätten.

(2) Die Beendigung der Trägerschaft bzw. Schließung derKindertagesstätte ist insbesondere angezeigt, wennauch nach umfassender Beratung durch den Fachbe-reich Kindertagesstätten, bzw. im Zuständigkeitsbereichdes Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt durchdiesen, die Kindertagesstätte nicht wirtschaftlich zubetreiben ist oder die Arbeit nicht den gesetzlichen undkirchlichen Qualitätsstandards entspricht.

(3) Kommt ein Träger den Verpflichtungen aus dieserVerwaltungsverordnung insbesondere gemäß §§ 3, 26,32 ff. und 39 nicht nach, können gesamtkirchlicheWeisungen erteilt werden (vgl. § 45 KGO entsprechend).Erfüllt der Träger diese in angemessener Frist und nacherneuter Aufforderung nicht, kann die Maßnahme imWege der Ersatzvornahme (vgl. §§ 48, 49 KGO entspre-chend) durch die Gesamtkirche durchgeführt werdenoder in Ausnahmefällen die Kindertagesstätte geschlos-sen werden. Gründe für eine Aufgabe der Trägerschaftbzw. Schließung können insbesondere nicht behobeneQualitätsmängel oder unwirtschaftliches Verhalten sein.

(4) Entsteht der Gesamtkirche durch das Handeln desTrägers ein finanzieller Schaden, so ist er dieser zumSchadensersatz verpflichtet.

(5) Führen Verhandlungen mit Kommunen nicht zu ent-sprechend angepassten Verträgen i.S.d. § 33, kann dieKirchenleitung die Genehmigung zum Betrieb derKindertagesstätte widerrufen oder Haushaltsauflagenanordnen.

Abschnitt 4: Organisation

§ 11Gruppenstärke

(1) Bezüglich der Berechnung der Gruppengrößen geltendie entsprechenden gesetzlichen Regelungen desHessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches(HKJGB) und des Kindertagesstättengesetzes Rhein-land-Pfalz (KitaG RLP) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die maximal mögliche Belegung ergibt sich aus dergültigen Betriebserlaubnis.

(3) In Hessen können die örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe, in Rheinland-Pfalz das Landesjugendamt imEinzelfall befristete Ausnahmen von der nach Absatz 1und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen. Darüber hin-aus sind die bestehenden Betriebsverträge mit denKommunen zu beachten.

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(4) Die Aufteilung der Leitungsfunktion auf zwei Mit-arbeitende ist möglich und bedarf der vorherigenGenehmigung. Mit dem Antrag ist ein Leitungskonzeptvorzulegen. Die Regelungen des § 22 Absatz 4 sind zubeachten.

§ 14Stellvertretende Leitung

(1) Für die Leitung ist eine Stellvertretung vorzusehen.

(2) Bei ein- und zweigruppigen Kindertagesstätten wirddie Stellvertretung durch eine Abwesenheitsvertretungwahrgenommen, die in die Aufgaben der Leitung einge-arbeitet ist.

(3) Ab einer dreigruppigen Kindertagesstätte ist eineständig bestellte Stellvertretung möglich, die sowohl eineigenes Aufgabengebiet als auch Freistellungskontin-gent für diese Aufgaben ausgewiesen bekommt. DieAufgaben sind in die Stellenbeschreibung aufzunehmen.

(4) In Einrichtungen mit einer Größe von mindestenssechs Gruppen können die Aufgaben der Stellvertretungauch auf zwei Personen aufgeteilt werden. Dies gilt auch,unabhängig von der Größe der Kindertagesstätte, wenndiese auf zwei Standorte verteilt ist.

(5) Abweichungen von diesen Regelungen sind genehmi-gungspflichtig.

(6) Bei Abwesenheit der Leitung hat die vom Trägerbenannte stellvertretende Leitung die Aufgaben undTätigkeiten entsprechend ihrer Stellenbeschreibung undder erarbeiteten Konzeption kontinuierlich weiterzufüh-ren. Gegenüber der Leitung besteht eine Informations-pflicht.

§ 15Pädagogische Kräfte

In Kindertagesstätten dürfen nur Fachkräfte gemäß denBestimmungen und Vereinbarungen des Landes Hessenbzw. des Landes Rheinland-Pfalz (Fachkräfteverein-barung) zur Erfüllung des gesetzlichen Mindeststandardseingesetzt werden. Ausnahmen können bei Vorliegen derAnerkennung durch die zuständigen Behörden zugelas-sen werden.

§ 16Pädagogische Zusatzkräfte

(1) In Hessen können Mitarbeitende als pädagogischeZusatzkräfte zur Deckung des personellen Mehrbedarfs,in dem Umfang, um den der kirchliche Personalstandardüber dem gesetzlichen Standard liegt, zur Mitarbeitbeschäftigt werden, ohne Fachkräfte im Sinne der lan-desrechtlichen Regelungen zu sein. Dies gilt auch fürZusatzpersonal, welches für spezielle Betreuungs- undErziehungsleistungen im Rahmen der hierfür bestehen-den öffentlichen Förderung eingesetzt wird.

(2) In Rheinland-Pfalz kommt die Landesverordnung zumKitaG Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassungzur Anwendung. Darüber hinaus bedarf es der vorheri-gen Zustimmung durch das jeweilige Jugendamt.

(3) Die Anstellung von pädagogischen Zusatzkräften istgenehmigungspflichtig.

§ 17Praktikantinnen und Praktikanten

(1) Evangelische Kindertagesstätten sind Ausbildungs-stätten für die berufliche Ausbildung im frühpädagogi-schen Bereich. Einzelheiten regelt die Ausbildungs- undPraktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN).

(2) Bei Sicherstellung der Finanzierung können danebenKräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundes-freiwilligendienst (BFD) beschäftigt werden.

(3) Die angemessene Anleitung ist durch einschlägigqualifiziertes Personal sicherzustellen. Eine Vertretungder Praxisanleitung ist zu gewährleisten. Über dieQualifizierung muss ein Nachweis erbracht werden.

(4) Die Anstellung und der Einsatz von Praktikantinnenund Praktikanten sowie Kräften im Freiwilligen SozialenJahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sindgenehmigungspflichtig.

§ 18Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaft

Voraussetzung für die Wahrnehmung der Geschäftsfüh-rungsfunktion ist in der Regel ein Studium der Päda-gogik, Kindheitspädagogik, Sozialmanagement odereine vergleichbare Qualifikation. Die Einrichtung undBesetzung der Stellen ist genehmigungspflichtig.

§ 19Unterstützungspersonal

(1) Im Bereich der Hauswirtschaft sind bei angebotenerFrischkost Hauswirtschaftskräfte mit einschlägigerAusbildung und Vorkenntnissen einzustellen. Für dasAngebot der Verpflegung mit Tiefkühl- oder Fertigkostmit Ergänzungsfrischkost und Verpflegung mit angelie-ferter Kost sind Hauswirtschaftskräfte mit einschlägigenVorkenntnissen einzustellen. Näheres ist über dieStellenbeschreibung zu regeln.

(2) Der Bereich der Essensversorgung umfasst schwer-punktmäßig die Mittagsversorgung, berücksichtigt aberauch das Erfordernis entwicklungsbezogener zusätzli-cher Mahlzeiten im Tagesverlauf. Eine Mittagsbekösti-gung der Kinder soll in der Regel mit Frischkost erfolgen.

(3) Über die notwendige Qualifikation von Reinigungs-und Hausmeisterkräften und Sekretariatsmitarbeitendenentscheidet der Träger.

§ 20Stellenbemessung

des pädagogischen Personals in Hessen

(1) Die Stellenbemessung des Personals für Kinder-tagesstätten in Hessen nach dieser Vorschrift berück-sichtigt sämtliche grundsätzlichen pädagogischenLeistungen (gemäß den Stellenbeschreibungen), die inder Kindertagesstätte zu erbringen sind. ZusätzlicheLeistungen (z. B. im Falle der Aufnahme von Kindern mitBehinderungen oder zur Durchführung spezieller Projek-te) sind gesondert zu berücksichtigen.

(2) Die Personalbemessung basiert auf § 25c HKJGB.Der nach § 25a HKJGB vom Träger festzulegendePersonalbedarf für das Vorhalten zusätzlicher Zeitkon-tingente für die mittelbare pädagogische Arbeit und für

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(2) Das Zeitkontingent für Leitungsaufgaben ist aus derGesamtsumme gemäß § 20 Absatz 2 abzubilden und sollin Hessen neun Wochenstunden, bezogen auf die rech-nerische Gruppenanzahl, betragen. Ab der sechstenGruppe werden für die sechste und für jede weitereGruppe drei Wochenstunden berechnet.

(3) In Rheinland-Pfalz orientiert sich das Kontingent fürdie Leitungsfreistellung an den Vereinbarungen zurSelbstkontrolle von Personalkosten in Kindertagesstät-ten in der jeweils geltenden Fassung. Die tatsächlichgenehmigte Leitungsfreistellung hängt grundsätzlichvom zuständigen Jugendamt ab.

(4) Werden Leitungsaufgaben auf mehrere Personen ver-teilt, muss ein aussagekräftiges Leitungskonzept vorlie-gen, in dem Verantwortlichkeiten und Aufgaben zuge-wiesen sind. Das ausgewiesene Stundenkontingent unddie Höhe des Entgeltes dürfen nicht über dem Regelfallder Stellenbewertung von Leitung bzw. Stellvertretungliegen.

(5) Mittelbare pädagogische Zeit dient insbesondere zurVorbereitung der Gruppenarbeit, Arbeitsbesprechungen,Zusammenarbeit mit Eltern und gruppenübergreifendenAngeboten. Das Kontingent für die mittelbare pädagogi-sche Zeit wird für die gesamte Kindertagesstätte ermit-telt und dann von der Leitung auf die Fachkräfte nachihren Aufgaben und Schwerpunkten differenziert verteilt.Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf die mit-telbare pädagogische Zeit. Die mittelbare pädagogischeZeit wird für den Leitungsfreistellungsanteil der Leitungs-kraft nicht berechnet. Das Kontingent für mittelbare päd-agogische Arbeit ist entsprechend den Aufträgen undden individuellen Situationen zu verteilen. Dieses Kontin-gent soll 15 Prozent auf Basis des nach § 25c Absatz 2HKJGB bzw. in Rheinland-Pfalz des gewährten Perso-nalschlüssels des zuständigen Jugendamtes ermitteltenPersonalbedarfs betragen.

§ 23Stellenbemessung pädagogische Zusatzkräfte,

Praktikantinnen und Praktikanten

(1) Die Stellenbemessung für die pädagogischen Zusatz-kräfte richtet sich nach den entsprechenden Förderpau-schalen.

(2) Die Aufwendungen für diesen Personenkreis sind imHaushalt des Trägers zu veranschlagen und nach§§ 33 f. entsprechend abzurechnen.

(3) In Hessen kann pro Kindertagesstätte eine Berufs-praktikantin bzw. ein Berufspraktikant im Anerkennungs-jahr eingestellt werden, vorausgesetzt, der Ist-Personal-bestand liegt nicht über dem Soll-Personalbestand.Weitere Berufspraktikantinnen und Berufspraktikantenmüssen mit 0,5 Personalstellen auf den Sollstellenplanangerechnet werden.

(4) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Beschäftigungder Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten undKräften im Freiwilligen Sozialen Jahr an den Bestim-mungen der Landesverordnung zur Ausführung desKitaG RLP (LVO).

Leitungsaufgaben wird mit einem Zuschlag von 15 Pro-zent, bezogen auf die nach § 25c Absatz 2 HKJGB ermit-telten Werte, veranschlagt und hinzugerechnet. Die sichaus § 25c Absatz 1 und 2 HKJGB und dem Zuschlagergebende Gesamtsumme bildet den personellen Stan-dard der Kindertagesstätte ab und beinhaltet dasZeitkontingent für Leitungsaufgaben und mittelbare päd-agogische Arbeit sowie den Ausgleich von Ausfallzeitendurch Krankheit, Urlaub und Fortbildung.

(3) Die Personalbemessung bei der Aufnahme von Kin-dern mit Behinderung richtet sich in Hessen nach derRahmenvereinbarung Integration und den dazugehöri-gen Erläuterungshinweisen.

(4) Bei Integration einzelner Kinder mit Behinderung ineiner Kindertagesstätte können in begründeten Ausnah-mefällen auf Antrag zusätzliche Personalstunden überdie entsprechenden länderspezifischen Regelungen undVereinbarungen hinaus gewährt werden. Der Antrag istan den Fachbereich Kindertagesstätten zu richten, bzw.im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regional-verbandes Frankfurt an diesen.

(5) In Kindertagesstätten mit Aufnahmebegrenzungenaufgrund gebäudlicher Bedingungen können hinsichtlichder Personalbemessung Einzelfallentscheidungen aufbetriebsvertraglicher Grundlage genehmigt werden.

(6) Bei Kindertagesstätten mit Aufnahmebegrenzungenaufgrund kommunal gesetzter Standards sind diedadurch entstehenden Mehrkosten durch die Kommunealleine zu tragen.

(7) Um der Aufsichtspflicht zu entsprechen wird für diePersonalbemessung für eingruppige Kindertagesstättender Kinderfaktor für Kinder ab drei Jahren gemäß § 25cAbsatz 2 HKJGB um 0,005 erhöht.

(8) Zur Sicherung der Aufsichtspflicht und Qualität wirdfür die Personalbemessung für Waldgruppen (mit eige-nem Standort und täglichem Aufenthalt im Wald) undvergleichbare Gruppen der Kinderfaktor von Kindern abdrei Jahren gemäß § 25c Absatz 2 HKJGB um 0,005erhöht. Dies gilt nur für die tatsächlich im Wald verbrach-te Zeit.

§ 21Stellenbemessung

des pädagogischen Personals in Rheinland-Pfalz

Die Personalbemessung der Kindertagesstätten basiertauf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen undAusführungsbestimmungen des Bundeslandes Rhein-land-Pfalz. In Rheinland-Pfalz wird die Personalbemes-sung durch die zuständigen Jugendämter festgelegt undmitgeteilt.

§ 22Zeitkontingent für Leitungsaufgabenund mittelbare pädagogische Zeiten

(1) Bei der Feststellung des Umfangs der Leitungsaufga-ben sind insbesondere die Größe der Kindertagesstätte,die Anzahl und Art des Personals und die Besonderhei-ten in der Sozialstruktur des Einzugsbereiches und inden Familien zu berücksichtigen.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau528

§ 24Stellenbemessung Unterstützungspersonal

(1) Für die Bemessung des Hauswirtschaftspersonalswerden in Hessen ab einer Anzahl von durchschnittlichzehn verpflegten Kindern pro Tag pauschal zehnPersonalstunden pro Woche angesetzt. Werden Kinderunter drei Jahren mit Mittagessen versorgt, werden wei-tere zwei Personalstunden pauschal pro Woche ange-setzt. Werden Kinder mit Zwischenmahlzeiten versorgt,wird pauschal eine Personalstunde pro Woche ange-setzt. Bei der Ermittlung des zusätzlichen Personalbe-darfs für Hauswirtschaftskräfte, bezogen auf dieBereitstellung von Mittagsbeköstigung, wird zwischender Verpflegung mit Frischkost, der Verpflegung mitTiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost undVerpflegung mit angelieferter Kost unterschieden. DerPersonalbedarf für Hauswirtschaftskräfte wird auf Basisder täglichen durchschnittlichen Anzahl verpflegterKinder berechnet. Gegebenenfalls ist eine Umrechnungder wöchentlich verpflegten Kinder auf die einzelnenWochentage vorzunehmen. Die Berechnungsfaktorenergeben sich gemäß der Tabelle in Anlage 1.

(2) Die Bemessung von Stunden für Reinigungs- undHausmeisterdienste ist auf Basis der Verwaltungsverord-nung zur Genehmigung von Stellen im Reinigungs-,Hausmeister- und Sekretariatsdienst in der jeweils gel-tenden Fassung vorzunehmen.

(3) Die Sekretariatsstunden für Verwaltungsarbeiten imZusammenhang mit einer Kindertagesstätte sind miteiner Wochenstunde auf Basis der ermittelten Gruppen-anzahl zu bemessen.

(4) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Stellenbemes-sung des Unterstützungspersonals im Übrigen an denBestimmungen der LVO zum KitaG RLP und der entspre-chenden Genehmigung der Kommune.

§ 25Stellenbemessung

für gemeindeübergreifende Trägerschaften

(1) Die Berechnung des Personalbedarfs für Geschäfts-führung und Sachbearbeitung ergibt sich aus der Anzahlder Gruppen in den Kindertagesstätten multipliziert miteinem Stundenkontingent von 0,8 Stunden pro Woche.Die Stellenanteile für eine Geschäftsführung sollen denUmfang einer vollen Stelle nicht überschreiten. WeitereStellenanteile sind in der Regel für die Sachbearbeitungeinzusetzen.

(2) Die Stellenanteile für die Geschäftsführung undSachbearbeitung sind gemäß den Aufgaben aufzuteilen.

(3) Die nach § 24 für die Unterstützung von Trägeraufga-ben genehmigten Sekretariatsstunden sollen zusätzlichim Umfang von mindestens 50 Prozent in die Personal-bemessung einfließen.

§ 26Sollstellenplan

(1) Für jede Kindertagesstätte in Hessen ist vom Trägerzwischen dem 1. März und dem 1. Juni eines jedenJahres ein genehmigungsfähiger Sollstellenplan beim

Fachbereich Kindertagesstätten einzureichen, der diebesetzungsfähigen Personalstunden für das kommendeKindergartenjahr ausweist. Es ist die geplante Belegungdes neuen Kindergartenjahres anzugeben. Für Kinder-tagesstätten in Rheinland-Pfalz erfolgt die Festlegungder Sollstellen über den Haushaltsplan.

(2) Der Träger sorgt dafür, dass die gültige Betriebs-erlaubnis dem Fachbereich Kindertagesstätten bzw.dem Evangelischen Regionalverband in Frankfurt vor-liegt.

(3) Voraussetzungen für die Genehmigung eines Soll-stellenplans in Hessen sind die Vorlage eines Trägerbe-schlusses, ein vom Träger unterschriebenes Antragsfor-mular, die Mitteilung der tatsächlichen Belegungsdatenzum Stichtag 1. März des aktuellen Kalenderjahres, undgeplante Belegungsdaten auf Basis der abgeschlossenBetreuungsverträge bzw. Anmeldungen zum Stichtag 1. März des folgenden Kalenderjahrs.

(4) Bei Erweiterungsmaßnahmen und konzeptionellenVeränderungen ist weitere Voraussetzung der Geneh-migung die Dokumentation der Sicherstellung derFinanzierung inklusive einer schriftlichen Bestätigung derBeteiligung der Kommune, sowie der Nachweis derBeteiligung der Fachberatung. In Ausnahmefällen kanndurch den Fachbereich Kindertagesstätten eine zusätzli-che Begründung des Trägers angefordert werden.

(5) Für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz hat derTräger dem Fachbereich Kindertagesstätten zum Stich-tag 1. März eines jeden Jahres die aktuellen Belegungs-zahlen, die gültige Betriebserlaubnis und den darausberechneten Personalschlüssel vorzulegen.

(6) Entstehen in Kindertagesstätten in Hessen unterjähri-ge Belegungsschwankungen, durch die der rechnerischePersonalbedarf um mehr als 10 Prozent vom bishergenehmigten Sollstellenplan abweicht, so ist der Trägerverpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Neuberech-nung und Genehmigung des Sollstellenplans zu stellen.§ 9 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(7) Eine Ausweitung der Arbeit auf Angebote, die nichtdem regulären Aufgabenbereich einer Kindertagesstätteentsprechen (z. B. Einrichtung von Schülergruppen,Eltern-Kind-Gruppen, Familienzentren), wird nicht imStellenplan berücksichtigt, unbeschadet der Möglichkeiteiner kommunalen Finanzierung.

§ 27Dienstpläne

(1) Für jede Kindertagesstätte sind schriftliche Dienst-pläne auf Grundlage der pädagogischen Konzeption, derÖffnungszeiten der Kindertagesstätte und der Wochen-arbeitszeit aufzustellen.

(2) Bei der Dienstplangestaltung sind in erster Linie dasWohl der Kinder und die betrieblichen Interessen zubeachten.

(3) Der Dienstplan für das Erziehungspersonal soll denzeitlichen, über den Tag verteilten Arbeitseinsatz derpädagogischen Mitarbeitenden, die Gruppenzeit, die An-zahl der jeweils zu betreuenden Kinder, die Übernahme

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 529

§ 30Ausfallzeiten und Vertretungskräfte

in Rheinland-Pfalz

Der Einsatz von Vertretungskräften ist geregelt in § 12KitaG RLP in Verbindung mit der LVO.

§ 31Schließzeiten und Urlaubsregelung

(1) Unter Schließzeiten sind einzelne Tage oder bis zudrei Wochen zu verstehen, in der die Kindertagesstättevollständig geschlossen ist. Die Kindertagesstätte kanngeschlossen werden in Ferienzeiten, zu Konzeptions-und Klausurtagen, Brückentagen etc. Innerhalb einesJahres sollen 25 Schließtage nicht überschritten werden.

(2) Erholungsurlaub soll grundsätzlich während derSchließzeiten der Kindertagesstätte genommen werden.

(3) Der Träger stellt sicher, dass mindestens zwei undmaximal fünf Schließtage im Jahr für die konzeptionelleWeiterentwicklung und die Qualitätsentwicklung der Ein-richtung eingesetzt werden.

(4) Die Schließzeiten sind den Erziehungsberechtigten zuBeginn des Kindergartenjahres mitzuteilen.

Abschnitt 5:Betriebskosten, Investitionen und Finanzierung

§ 32Betriebskosten und Investitionen

von Kindertagesstätten

(1) Die Betriebskosten der Kindertagesstätten beinhaltendie Personalkosten und die Sachkosten. Näheres regeltdie Anlage 2 zur KiTaVO.

(2) Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskostenauf den Planungen der Haushaltsansätze für das jeweili-ge Haushaltsjahr, wobei die Personalkosten sich imWesentlichen nach dem jeweils gültigen Stellenplan rich-ten. Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklun-gen und sonstige Preiseffekte sowie konzeptionelleVeränderungen in den Kindertagesstätten sind bei derPlanung zu berücksichtigen.

(3) Investitionen sind Ausgaben, die zur erstmaligen oderersatzweisen Anschaffung, Herstellung, wesentlichenVerbesserung oder grundlegenden Erneuerung einesKindertagesstättengebäudes aufzubringen sind. Sieumfassen die in der DIN 276 festgelegten Kosten sowieeinen eventuellen Grunderwerb einschließlich derAufwendungen für Hausanschlüsse und etwaigeErschließungskosten. Dazu gehören auch Maßnahmenim Bereich des Außengeländes einschließlich anzuschaf-fender Außenspielgeräte und die Beschaffung vonInnenausstattung, soweit es sich um Betriebskostengemäß Anlage 2 zur KiTaVO handelt.

§ 33Finanzierung von Betriebskosten und Investitionen

in Hessen

(1) Von den Betriebskosten der Kindertagesstätte gemäߧ 32 werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:

a) Landeszuschüsse gemäß § 32 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6HKJGB,

von Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie die mittelbarepädagogische Zeit und Arbeitszeitreserven für Vertretungerkennen lassen und gegebenenfalls auch die Einbezie-hung von pädagogischen Zusatzkräften für Kinder mitBehinderung und Kinder aus Familien mit Migrations-hintergrund, Berufspraktikantinnen bzw. Berufsprakti-kanten, Vorpraktikantinnen bzw. Vorpraktikanten,Sozialassistentinnen bzw. Sozialassistenten, Kräfte imFreiwilligen Sozialen Jahr und Kräfte im Bundesfreiwilli-gendienst darlegen.

(4) Bei den pädagogischen Fachkräften soll bei derDienstplangestaltung auf Basis einer effektivenJahresarbeitszeit geplant werden. Mindestens fünfProzent der wöchentlichen Arbeitszeit soll zumAusgleich für Vertretung von Ausfallzeiten durch Krank-heit, Urlaub und Fortbildung in die Jahresarbeitszeit ein-bezogen werden. Näheres ist durch eine Dienstverein-barung zu regeln.

§ 28Anwesenheitslisten

Die Belegung einer Kindertagesstätte muss nachweisbarsein. Zu diesem Zweck sind täglich Anwesenheitslistenzu führen, aus denen die jeweiligen Betreuungszeiten derKinder und die Anzahl der täglichen Mahlzeiten hervor-gehen.

§ 29Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Hessen

(1) Der Vertretungsbedarf für Ausfallzeiten soll zunächstaus rückgestellten Arbeitszeiten im Rahmen von Jahres-arbeitszeitkonten kompensiert werden.

(2) Die Einstellung von pädagogischen Vertretungskräf-ten in Kindertagesstätten mit mehr als zwei Gruppen istnur zulässig, wenn der Dienst in den Gruppen nichtdurch die Anwesenheit einer Fachkraft gesichert ist.Hierbei ist auch die Leitungskraft mit bis zur Hälfte ihresLeitungskontingents einzusetzen. Ab dem Ende derEntgeltfortzahlung ist die Einstellung von Vertretungs-kräften zulässig.

(3) Der Träger kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen,wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. DieKommunen sind bezüglich der entstehenden und zufinanzierenden Mehrkosten unverzüglich vom Träger zuinformieren.

(4) Für Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte ist inAbwesenheitsfällen, z. B. bei Krankheit, Mutterschutz,Urlaub, Fortbildung oder Bildungsurlaub, außerhalb vonSchließzeiten ab dem ersten Tag für Vertretung zu sor-gen.

(5) Sind mehrere Reinigungskräfte, Hauswirtschaftskräf-te, Verwaltungskräfte oder Hausmeisterinnen bzw. Haus-meister in der Kindertagesstätte tätig, sollen sich diesegegenseitig vertreten. Angefallene Mehrstunden werdenvorrangig durch Freizeitausgleich in den Zeiten, in denenein geringerer betrieblicher Bedarf besteht, ausgegli-chen. In Ausnahmefällen ist eine Vergütung der Mehr-stunden möglich.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau530

b) Zuschüsse für Integrationen und Einzelintegrations-maßnahmen durch den zuständigen Sozialhilfeträger,

c) Verpflegungsentgelte,

d) sonstige Zuschüsse und Erstattungen Dritter,

e) Rücklagenentnahmen,

f) ggf. Spenden.

(2) In welchem Umfang Abschreibungen auf kircheneige-ne Kindertagesstättengebäude als abrechnungsrelevan-te Betriebskosten anzusetzen sind, soll fallbezogen überdie Betriebsverträge festgelegt werden. Eine ertragswirk-same Auflösung von etwaigen Sonderposten aufgrundvorangegangener Investitionszuschüssen kann berück-sichtigt werden.

(3) Die Verpflegungsentgelte für Speisen und Getränkesollen so kalkuliert werden, dass der Wareneinsatz fürdie Verpflegungsangebote durch diese Einnahmengedeckt ist. Im Falle einer Verpflegung mit Frischkostsind darüber hinaus die im Vergleich zur Tiefkühl- oderFertigkost mit Ergänzungsfrischkost entstehendenMehrpersonalaufwendungen in der Kalkulation für dieVerpflegungsbeiträge anzusetzen.

(4) Spenden und Kollekten sowie durch außerordentlicheAngebote erwirtschaftete Einnahmen sind ihrem vorge-sehenen Zweck entsprechend zu verwenden. Hierausgebildete Rücklagen sind spätestens nach zwei Jahrenaufzulösen. Sofern es sich um allgemeine Spenden zurUnterstützung der Kindertagesstätte handelt, sind dieseim Jahr der Einnahme von den laufenden Betriebskostenabzusetzen.

(5) An Investitionen, an Abschreibungen für Gebäudeund für sonstiges Anlagevermögen (außer geringwertigeWirtschaftsgüter) sowie an der laufenden Bauunterhal-tung des Gebäudes, der Außenanlage und des Inventarsbeteiligt sich die Kirche nur, wenn das Gebäude in kirch-lichen Eigentum steht.

(6) Von den danach verbleibenden Betriebskosten trägtdie EKHN für bestehende Gruppen bzw. Einrichtungs-teile folgende Finanzierungsanteile:

a) Maximal 15 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungs-teile mit drei- bis sechsjährigen Kindern; das gleichegilt, wenn in diesen Gruppen bzw. Einrichtungsteilenauch Schulkinder aufgenommen werden.

b) Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungs-teile gemäß a), in denen Kinder unter drei Jahren auf-genommen werden.

c) Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungs-teile, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahrenbetreut werden, sogenannte Krippengruppen; diesgilt auch für die Umwandlung einer Gruppe bzw.eines Einrichtungsteils gemäß a) und b) in eineKrippengruppe, sowie für die Umwandlung einerKrippengruppe in eine Gruppe bzw. einen Einrich-tungsteil gemäß b).

Bestehende kirchliche Finanzierungsbeteiligungen unter-halb der oben aufgeführten Beteiligungssätze werdenauch im Falle einer erforderlichen Vertragsneufassung

nicht erhöht. Hierzu zählen insbesondere Gruppen bzw.Einrichtungsteile, die gemäß bisheriger Vereinbarungohne kirchliche Finanzierungsbeteiligung betrieben wer-den.

(7) Die nach der Absetzung der Kostenbeteiligung derEKHN verbleibenden ungedeckten Betriebskosten wer-den durch Elternbeiträge und Mittel der Kommunengetragen.

(8) Die Festlegung der Elternbeiträge wird im Einverneh-men mit dem Träger durch die Kommune vorgenommen.Kommt ein Einvernehmen innerhalb angemessener Fristnicht zustande, soll die Bestimmung der Höhe derElternbeiträge den Kommunen überlassen werden.Jedoch dürfen die Beiträge nicht so hoch sein, dass siefür die evangelischen Kindertagesstätten einen Wettbe-werbsnachteil bedeuten. Die Elternbeiträge sollen denenin Einrichtungen anderer Träger für eine vergleichbareBetreuungsleistung entsprechen.

(9) Im Falle von unterschiedlichen Finanzierungsbeteili-gungen der EKHN innerhalb einer Einrichtung sind für dieAbrechnung des pädagogischen Personals (ohne päd-agogisches Zusatzpersonal) die Personalstellen derjeweiligen Gruppen bzw. der jeweiligen Einrichtungsteilezu ermitteln. Die Verteilung der Personalkosten erfolgtdann anhand der prozentualen Stellenanteile der jeweili-gen Gruppe bzw. des jeweiligen Einrichtungsteils imVerhältnis zu den pädagogischen Gesamtstellen (ohnepädagogisches Zusatzpersonal). Voraussetzung ist, dassalle Gruppen bzw. Einrichtungsteile über das gesamteHaushaltsjahr betrieben werden. Für die Kostenzuord-nung ist die Belegung zum 1. März des Abrechnungsjah-res maßgeblich. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben,ist dies bei der Kostenzuordnung zu berücksichtigen.

(10) Weitere Personalkosten für Hauswirtschafts-, Reini-gungs- und Hausmeisterpersonal etc. und Sachkosten,die nicht direkt einer Gruppe bzw. einem Einrichtungsteilzugeordnet werden bzw. davon abgegrenzt werden kön-nen, sind zu gleichen Teilen auf die kostenverursachen-den Gruppen bzw. Einrichtungsteile zu verrechnen.Voraussetzung ist, dass alle Gruppen bzw. Einrichtungs-teile über das gesamte Haushaltsjahr betrieben werden.Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist dies bei derKostenzuordnung zu berücksichtigen.

(11) Die jeweilige Anmeldung der voraussichtlichenBedarfe für den Haushalt der Kindertagesstätte wird denKommunen durch die Träger bis spätestens 31. Oktobereines jeden Jahres für das Folgejahr vorgelegt, inklusivedes jeweils gültigen, anonymisierten Stellenplans.

(12) Erforderliche bauliche Maßnahmen für kircheneigeneKindertagesstätten sollen durch mögliche Bundes- undLandeszuschüsse und aus Gebäuderücklagen finanziertwerden. Stehen aus diesen Quellen Mittel nicht in ausrei-chendem Umfang zur Verfügung, sind weitere erforderli-che Finanzierungszuschüsse rechtzeitig bei der Kirchen-verwaltung anzuzeigen. Voraussetzung für die Bewilli-gung von gesamtkirchlichen Mitteln ist der Nachweiseines entsprechenden Bedarfs an Kindertagesstätten-plätzen für die (Rest-) Nutzungsdauer des Gebäudes, dieSicherstellung der Finanzierung aus Eigenmitteln der

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(3) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern undsonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertages-stätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche,die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt denElternbeirat. Die Leitung der Kindertagesstätte soll min-destens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberu-fen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberech-tigten dies berechtigterweise fordern.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einenElternbeirat. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen inwesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehungund Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger undden in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräften Aus-kunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangenund Vorschläge unterbreiten.

(5) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, den Träger und dieLeitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anre-gungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeitder Kindertagesstätte. Er kann Vorschläge zur Verwen-dung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Eltern-beiträge in der Kindertagesstätte machen.

§ 36Wahl des Elternbeirats

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreterwerden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahrgewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesen-den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. Nichtwählbar sind Vertreter des Trägers. Für jedes angemel-dete Kind in der Kindertagesstätte haben die Eltern eineStimme. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungs-berechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustim-mung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt.Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter odereine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehrKinder der Familie die Kindertagesstätte in einer odermehreren Gruppen besuchen. Die Wahl soll im Oktobereines jeden Jahres erfolgen.

(2) Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger derKindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung derKindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungs-berechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahlter-min schriftlich ein. Der Träger der Kindertagesstätte trifftdie erforderlichen organisatorischen Maßnahmen undsorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(3) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigterkann Wahlvorschläge machen. Die Wahlleiterin bzw. derWahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischerReihenfolge bekannt. Er bzw. sie verteilt an alle Wahlbe-rechtigten Wahlzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit derStimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eineStichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneutStimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Wahlensind geheim.

(4) Eine Briefwahl ist möglich und entsprechend zu orga-nisieren.

(5) Abweichende landesrechtliche Regelungen habenVorrang.

Kirchengemeinde sowie die zur Darstellung der Gesamt-finanzierung erforderlichen weiteren Finanzierungszusa-gen. Ein Anspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungenbesteht nicht.

(13) Die Übertragung kirchlicher Kindertagesstättenge-bäude in die Eigentümerschaft der Kommunen ist grund-sätzlich in Betracht zu ziehen.

(14) Für Neubauten oder Teilneubauten, die der Schaf-fung von neuen Kinderbetreuungsangeboten oder derErweiterung von bestehenden Angeboten dienen, dürfenweder für Investitionsmaßnahmen noch für die laufendebauliche Unterhaltung kirchliche Finanzmittel aufgewen-det werden.

(15) Durch pauschale Betreuungsverträge begründeteunverhältnismäßig hohe Personalaufwendungen werdenkirchlicherseits nicht mitfinanziert. Dies ist der Fall, wenndie vertraglich zugesicherten Betreuungszeiten deutlichüber den tatsächlich erforderlichen Betreuungszeiten fürdie Kinder liegen.

(16) Fordern Kommunen Betreuungsstandards, die überden Standards der EKHN liegen, können diese in demUmfang, in dem sie die kirchlichen Standards über-schreiten, kirchlicherseits nicht mitfinanziert werden

(17) Die vorgenannten Festlegungen von Betriebskostenund Finanzierung sind in die Betriebsverträge aufzuneh-men. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupas-sen. Abweichungen von der Betriebskosten- undFinanzierungsstruktur bedürfen einer gesonderten kir-chenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 34Finanzierung der Betriebskosten in Rheinland-Pfalz

(1) Die laufenden Betriebskosten werden nach den ent-sprechenden gesetzlichen und einzelvertraglichen Rege-lungen abgerechnet.

(2) Die Träger sollen grundsätzlich auf eine angemesseneBeteiligung bei Sachkosten und Investitionen der Kom-munen hinwirken.

Abschnitt 6: Elternbeteiligung

§ 35Beteiligung der Eltern

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in derKindertagesstätte sind vor Entscheidungen in wesentli-chen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung undBetreuung zu unterrichten und angemessen zu beteili-gen. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmender Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einenregelmäßigen und umfassenden Austausch mit denErziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung undBetreuung der Kinder hinwirken.

(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten derdie Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durchdie Elternversammlung und den Elternbeirat an derErziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstättemit.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau532

§ 37Zusammensetzung, Größe

und Einberufung des Elternbeirats

(1) Die Zahl der Mitglieder des Elternbeirats beträgt min-destens drei Personen. Wenn möglich soll jede Gruppeder Kindertagesstätte im Elternbeirat vertreten sein. Aufdie Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist zu achten.

(2) Der Elternbeirat tritt binnen eines Monats nach derWahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt miteinfacher Mehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzen-den und ihre Vertreterin bzw. seinen Vertreter. DerElternbeirat tritt ansonsten auf Einladung der bzw. desVorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung derKindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder desElternbeirats können jederzeit die Einberufung verlan-gen.

(3) An den Sitzungen des Elternbeirates sollen eineBeauftragte bzw. ein Beauftragter des Trägers und dieLeitung der Kindertagesstätte teilnehmen. Weitere vomElternbeirat hinzugezogene Personen können beratendteilnehmen.

(4) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat erlischt, wenn keinKind des Mitglieds des Elternbeirats mehr die Kinder-tagesstätte besucht.

(5) Abweichende landesrechtliche Regelungen habenVorrang.

§ 38Aufgaben des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeitin der Kindertagesstätte zu unterstützen und dieZusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte undden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu för-dern. Er wählt aus seiner Mitte die Vertreterinnen bzw.Vertreter für den Kindertagesstättenausschuss.

(2) Der Träger und die Leitung berichten dem Elternbeiratregelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. Siehaben den Elternbeirat vor allen wesentlichen Entschei-dungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick aufdie Festlegung von

1. Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern,

2. Öffnungs- und Schließzeiten,

3. Inhalten und Formen der Lebensalltagsgestaltungund insbesondere bei Einführung neuer pädagogi-scher Konzepte,

4. baulichen Veränderungen und sonstigen die Ausstat-tung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnah-men.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 39Anpassungs- und Übergangsvorschriften

(1) Anderslautende Betriebsverträge mit Kommunen sindan die vorstehenden Regelungen anzupassen. Kannkeine entsprechende vertragliche Anpassung erreichtwerden, ist grundsätzlich der Betriebsvertrag durch denTräger zu kündigen.

Nr. 13 · 2014

(2) Ergibt sich aus der Neuberechnung des Sollstellen-plans aufgrund dieser Neufassung der KiTaVO eineÜberbesetzung, wird ein entsprechender kw-Vermerkangebracht. Freiwerdende Stellen können bis zur Erle-digung des kw-Vermerks nicht besetzt werden. Ist biszum 31. Dezember 2017 noch keine Angleichung an denSollstellenplan erfolgt, sind Maßnahmen nach derSichO.EKHN zu treffen. § 9 Absatz 1 und 2 gelten ent-sprechend.

§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2015 inKraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsverordnungüber die personelle und finanzielle Ausstattung vonKindertagesstätten vom 22. September 2005 (ABl. 2005S. 356), zuletzt geändert am 9. September 2010(ABl. 2010 S. 357) sowie die Kindergartenausschussver-ordnung vom 13. März 1992 (ABl. 1992 S. 82), dieEmpfehlungen zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten der EKHNvom 13. November 1991 und die Musterdienstanwei-sungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kinder-tagesstätten im Bereich der EKHN vom 24. Juli 2001(ABl. 2001 S. 279) außer Kraft.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 533

Die addierten Werte beinhalten nicht die pauschalen Zusatzstunden für die Verpflegung von Kindern unter drei Jahrenund für Zwischenmahlzeiten (siehe § 24 Absatz 1).

Für jeweils weitere 10 durchschnittlich verpflegte Kinder pro Tag werden zusätzlich 2,5 Wochenstunden (Frischkost),1,5 Wochenstunden (Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost) bzw. 1 Wochenstunde (angelieferte Kost)genehmigt.

Nr. 13 · 2014

ANLAGE 1 zur KiTaVO

Berechnung des Personalbedarfs für Hauswirtschaftskräfte in Hessen

Anzahl Essen pro Tag FrischkostTiefkühl- oder Fer-tigkost mit Ergän-zungsfrischkost

Angelieferte Kost

$Basisstunden 10 10 10$Zusatzstunden für die Verpflegung von Kin-dern unter drei Jahren 2 2 2Zusatzstunden für Zwischenmahlzeiten 1 1 1

ab 10-25 Kinder/Tag +12,5 +7,5 +1Stunden gesamt 22,5 17,5 11

26-40 Kinder/Tag +10 +6,5 +2Stunden gesamt 32,5 24 13

$41-50 Kinder/Tag +12,5 +8 +3Stunden gesamt 45 32 16

51-60 Kinder/Tag +2,5 +1,5 +1Stunden gesamt 47,5 33,5 17

61-70 Kinder/Tag +2,5 +1,5 +1Stunden gesamt 50 35 18

71-80 Kinder/Tag +2,5 +1,5 +1Stunden gesamt 52,5 36,5 19

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau534 Nr. 13 · 2014

ANLAGE 2 zur KiTaVO

Betriebskosten sind:

1. Personalkosten

Personalkosten sind insbesondere alle für die Einstellung, Durchführung und Beendigung einesArbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Hierunter fallen Löhne und Gehälter, gesetzliche und freiwillige sozia-le Aufwendungen sowie alle übrigen Personalnebenkosten. Weitere Personalkosten sind Kosten der Fort- undWeiterbildung, Kosten für Schulungen und Supervision etc. Grundsätzlich fallen Personalkosten für Dienste despädagogischen Personals an, ebenso bei entsprechender Vorhaltung für Hauswirtschafts-, Reinigungs-,Hausmeister- und Sekretariatsdienste. Werden diese Dienste extern bezogen, sind die Kosten hierfür denSachkosten zuzurechnen. Personalkosten fallen auch an für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten,Mitarbeitende im Freiwilligen Sozialen Jahr etc. Grundlage der personellen Ausstattung der Kindertagesstättenergeben sich aus den §§ 20 ff.

2. Sachkosten

Zu den Sachkosten zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, dienicht zu den Personalkosten gehören, insbesondere:

a) Kosten zum Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden:

Grundbesitzabgaben, Grundstückspflege, die laufende Unterhaltung und kleinere Instandsetzungen desGebäudes und des Außengeländes einschließlich der Spielgeräte und des Inventars, Kosten für Heizung,Wasser, Abwasser, Strom, Versicherungen, Verbrauchsmaterial, die Anschaffung von technischen Geräten,Spiel- und Beschäftigungsmaterial, sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebrauchsgegenständen,Inventar, etc.

b) Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben: Reisekosten, Kosten für Porto, Telekommunikation, Öffentlich-keitsarbeit, EDV, Veranstaltungen, Verbrauchsmittel, Gesundheitsmittel, Lebensmittel, Qualitätsmanagement,Dienstleistungen Dritter, sonstiger Geschäftsaufwand etc.

c) Verwaltungs- und Beratungskosten der Gesamtkirche und anderer kirchlicher Organisationen: InsbesondereKosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände, der Fachberatung, ggf. Kosten fürgemeindeübergreifende Trägerschaften etc..

d) AfA (Abschreibungen).

3. Die Betriebskosten beinhalten Kosten mit spezifischen Bezugsgrößen wie folgt:

a) Für Maßnahmen der Personalförderung im Sinne von Fort- und Weiterbildung werden pro Haushaltsjahr fürjeden Mitarbeitenden ab einem halben Stellenumfang 250 Euro, unabhängig vom Fortbildungsanspruch derMitarbeitenden angesetzt.

b) Die Höhe der Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände und der Gesamtkirche(Verwaltungsumlage) richten sich nach dem Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangegangenenHaushaltsjahres als Basisjahr, bereinigt um die bereits angesetzte Verwaltungsumlage bzw. der Summe derAufwendungen gemäß des dem Vorjahr vorangegangenen Jahresabschluss der Einrichtung, bereinigt umRücklagenzuführungen und der bereits angesetzten Verwaltungsumlage. Hierauf wird derzeit ein Umlagesatzin Höhe von 3,5 Prozent angesetzt. Auf besonderen Wunsch der Kommunen erbrachte Verwaltungsleistungen,die über die Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungsverbände hinausgehen, sind in dem Umlagesatz nichtenthalten. Die hierfür anfallenden Kosten müssen alleine von den Kommunen getragen werden.

Wurden in dem abzurechnenden Haushaltsjahr in der Kindertagesstätte Leistungen erbracht, die im Basisjahrnoch nicht angeboten wurden (z. B. eine zusätzliche Gruppe), werden die Kosten dieser Leistungen zurErmittlung der Umlage einbezogen. Nicht einbezogen werden Kosten für Leistungen, die im abzurechnendenHaushaltsjahr nicht mehr von der Kindertagesstätte erbracht wurden (z. B. durch Schließung einer Gruppe).

c) Die Fachberatungskosten betragen jährlich bis zu 0,4 Prozent der Personalkosten für das pädagogischePersonal, für das Hauswirtschaftspersonal und für das Reinigungspersonal, bezogen auf die Kosten des demVorjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Für die Kindertagesstätten in Hessen soll jährlich pro Gruppe (zumStichtag am 1. März) ein pauschaler Betrag von 400 Euro berechnet werden.

d) Sofern eine Einrichtung durch eine genehmigte gemeindeübergreifende Trägerschaft geführt wird, fallen hier-für zusätzliche Arbeitsplatzkosten an (diese beinhalten Personalkosten im Umfang von 0,8 Wochenstunden fürGeschäftsführung und Sachbearbeitung je Gruppe sowie angemessene Sachkosten).

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 535

Verfassungder Evangelischen Hochschule Darmstadt

Vom 16. Oktober 2014

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau beschließt aufgrund des § 6 des Kirchen-gesetzes über die Errichtung einer Evangelischen Hoch-schule in Darmstadt vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S.102), zuletzt geändert am 23. November 2012 (ABI. 2013S. 5, 15), folgende Verfassung für die EvangelischeHochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – KirchlicheKörperschaft des öffentlichen Rechts –:

Vorbemerkung

Die Evangelische Hochschule Darmstadt ist eine kirchli-che Hochschule mit staatlicher Anerkennung in Träger-schaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Die Hochschule erfüllt ihre Aufgabe an den StandortenDarmstadt und Hephata. Hierzu kooperiert die Evangeli-sche Kirche in Hessen und Nassau mit der EvangelischeKirche von Kurhessen-Waldeck (Vertrag vom 29. März1996 und Vertrag zwischen der Evangelischen Hoch-schule Darmstadt und Hephata vom 29. März 1998).

e) Für Abschreibungen auf Kindertagesstättengebäude im Eigentum der Kirche sind grundsätzlich jährlich 2,5Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) anzusetzen. Der Ansatz von Abschreibungen auf son-stige Vermögensgegenstände richtet sich grundsätzlich nach deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer.

f) Für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung von Gebäude und Außenbereich der Einrichtung sollen fürKindertagesstättengebäude, deren Alter nach Herstellungs- oder Sanierungszustand (Generalsanierung) nullbis zehn Jahre betragen 0,5 Prozent, bei einem Alter von elf bis zwanzig Jahren 1 Prozent und bei einem Alterüber zwanzig Jahren 1,5 Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) angesetzt werden.

g) Für Anschaffungen von Betriebsausstattung mit Anschaffungskosten von jeweils bis 1.000 Euro (GWG) sowiefür Anschaffungen von Spiel- und Beschäftigungsmaterial sind jährlich Sachkostenpauschalen in Höhe von1.800 Euro je Gruppe anzusetzen.

Werden die oben definierten Pauschalen gemäß a) und f) im Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwen-det, sind sie zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Die Rücklagen sollen spätestens fünf Jahre nach ihrerZuführung zweckentsprechend verausgabt werden.

4. Betriebskosten aufgrund spezieller Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung

Dies sind spezifische Personal- und Sachkosten für spezielle Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung, dienur aufgrund von besonderen Bedingungen oder Vereinbarungen einer grundsätzlich feststehendenRefinanzierung durch Bund, Länder, Landkreise, Kommunen, sonstigen öffentlichen Einrichtungen, Kirche, Elternetc. ausgelöst werden dürfen. Häufig sind das zeitlich begrenzte Kosten, z. B. für Sonderpersonal bzw.Maßnahmen aufgrund der Betreuung von Kindern mit Behinderung, für Einrichtungen mit besonderenSchwerpunkten, besondere zeitlich begrenzte Förderprojekte etc., aber auch anhaltende Maßnahmen, falls siedauerhaft eine spezielle Finanzierung erhalten. Der Umfang der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den spe-ziell hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln.

Darmstadt, den 11. November 2014

Für die KirchenleitungS c h e r f

Nr. 13 · 2014

§ 1Mitglieder und Angehörige

der Evangelischen Hochschule

(1) Mitglieder der Evangelischen Hochschule sind:

1. die Professorinnen und Professoren,

2. die Studentinnen und Studenten,

3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter einschließlich der Lehrkräfte für besondereAufgaben,

4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Berei-chen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Biblio-thek und

5. die für die Zeit des internationalen Austausches ein-geschriebenen Programmstudentinnen und -studen -ten.

(2) Angehörige der Evangelischen Hochschule sind:

1. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

2. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

3. die im Ruhestand befindlichen Professorinnen undProfessoren und

4. die Lehrbeauftragten.

Bekanntmachungen

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau536

(3) Die Mitglieder und Angehörigen tragen zur Erfüllungder Aufgaben der Hochschule bei. Sie haben das Recht,alle Einrichtungen der Evangelischen Hochschule imRahmen der entsprechenden Ordnungen zu nutzen.

§ 2Organisation der Evangelischen Hochschule

(1) Die Mitglieder der Evangelischen Hochschule nach§ 1 Absatz 1 sind an deren Entscheidungen zu beteili-gen. Die Hochschulgremien setzen sich aus gewähltenVertreterinnen und Vertretern zusammen. Sie sind nichtauftrags- und weisungsgebunden.

(2) Die Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Sie sindwählbar, wenn sie zum Zeitpunkt des Amtsantrittes imganzen vorangegangenen Semester der EvangelischenHochschule angehört haben.

(3) Bei der Wahl zu den Organen der Studierendenschaftoder Fachschaft sind alle eingeschriebenen Studieren-den wählbar.

(4) Die Mitglieder jeder Gruppe,

1. die Professorinnen und Professoren,

2. die Studentinnen und Studenten,

3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter einschließlich der Lehrkräfte für besondereAufgaben,

4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Berei-chen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Biblio-thek,

wählen Vertreterinnen und Vertreter aus ihrer Mitte in dieHochschulgremien.

§ 3Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

der Evangelischen Hochschule

(1) Organe der Evangelischen Hochschule sind:

1. die Präsidentin oder der Präsident,

2. der Senat,

3. das Kuratorium,

4. die Dekaninnen und Dekane,

5. die Fachbereichsräte.

(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger derEvangelischen Hochschule sind:

1. die Studiengangsleitungen,

2. die oder der Beauftragte für Chancengleich-heit/Frauenbeauftragte.

§ 4Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des

Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder derVizepräsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident muss der Evange-lischen Kirche angehören.

(2) Weitere Voraussetzungen sind: eine abgeschlosseneHochschulausbildung, mehrjährige verantwortlicheberufliche Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft,Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, die erwartenlässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewach-sen ist und Erfahrung als Hochschullehrer bzw. alsHochschullehrerin.

(3) Die Stelle wird unter den unbefristet beschäftigtenProfessorinnen und Professoren hochschulintern ausge-schrieben.

(4) Eine Auswahlkommission, die paritätisch besetzt istaus Mitgliedern des Kuratoriums und erweitertem Senat,stellt auf der Basis der eingegangenen Bewerbungeneine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten auf, dievom erweiterten Senat beschlossen wird.

(5) Der erweiterte Senat wählt die Präsidentin oder denPräsidenten im ersten und zweiten Wahlgang mit derMehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Im drittenWahlgang genügt die Mehrheit der Anwesenden (einfa-che Mehrheit). Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wieder-wahl ist zulässig.

(6) Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten wer-den auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidentenoder einem Viertel der Mitglieder des Senats durch denerweiterten Senat für die Amtszeit von vier Jahrengewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Die oder der vom Senat gewählte und vom Kurato-rium berufene Präsidentin oder der Präsident wie auchdie Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten werdenvon der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt.

(8) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentinoder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerinoder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann dasKuratorium im Benehmen mit dem erweiterten Senateine Person, bei der die Voraussetzungen des Absatzes1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrneh-mung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsiden-ten beauftragen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antragdes Kuratoriums vom erweiterten Senat mit der Mehrheitvon zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit alsabgelaufen. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag ausder Mitte des Senates hin erfolgen, wenn das Kuratoriumdiesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassungüber die Abwahl zugestimmt hat. Auch in diesem Fallbedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln derMitglieder des Senats.

(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Präsidentin oderdes Präsidenten wird sofort eine Neuwahl eingeleitet. Biszur Neuwahl übernimmt eine Vizepräsidentin oder einVizepräsident nach Geschäftsverteilungsplan die Ge-schäfte, längstens bis zum Abschluss des zweitenWahlverfahrens. Kommt auch diese Wahl nicht zustande,beruft das Kuratorium die Präsidentin oder denPräsidenten bzw. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi-denten längstens für die Dauer der Amtszeit, die für einegewählte Amtsinhaberin oder einen gewählten Amtsin-haber gegolten hätte.

Nr. 13 · 2014

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§ 6Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder demPräsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsiden-ten und der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig,die nicht durch Kirchengesetz, Verfassung und Selbst-verwaltungsordnung einem anderen Organ übertragensind. Es leitet die Hochschule und fördert derenEntwicklung unter Beteiligung der anderen Organe,Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie derMitglieder und Angehörigen. Es legt jährlich dem Senatund dem Kuratorium einen Rechenschaftsbericht vor.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme denAusschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretungentscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentinoder des Präsidenten. Im Geschäftsverteilungsplan istdie Ansiedlung der zentralen Hochschuleinrichtungeninnerhalb des Präsidiums sowie die Zuständigkeit fürForschung, Lehre, Internationales und anderes geregelt.Er wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. DiePräsidiumsmitglieder prüfen die Rechtmäßigkeit derBeschlüsse und anderer Maßnahmen der Hochschul-gremien in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(4) Das Präsidium legt die Entwicklungsplanung derHochschule dem Senat und dem Kuratorium vor. Esstellt die Wirtschaftsplanung auf und leitet diese nachStellungnahme des Senats an das Kuratorium weiter.

(5) Das Präsidium genehmigt die Einrichtung, Änderungund Aufhebung von Fachbereichen, die Einführung neuerStudiengänge sowie die Änderung oder Auflösungbestehender Studiengänge und leitet diese an das Kura-torium weiter.

(6) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen imEinvernehmen mit den entsprechenden Fachbereichs-räten und leitet diese nach Stellungnahme des Senats andas Kuratorium weiter.

(7) Das Präsidium, die Dekaninnen und Dekane sowie dieStudiengangsleitungen erörtern regelmäßig, mindestenseinmal im Semester, gemeinsame Angelegenheiten.

(8) Das Präsidium erörtert mindestens einmal im Semes-ter gemeinsame Angelegenheiten mit den Vertreterinnenund Vertretern der Gremien der Studierenden.

(9) Das Präsidium beteiligt das Kuratorium an den Pla-nungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.

(10) Das Präsidium genehmigt die Einrichtung, Änderungund Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen.

(11) Das Präsidium genehmigt die Modulhandbücher imEinvernehmen mit den entsprechenden Fachbereichs-räten.

(12) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für dieGremien, die Nutzungsordnung und Satzungen, für diekeine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(13) Das Präsidium bestellt die oder den Beauftragte/nfür Chancengleichheit / Frauenbeauftragte/n.

(14) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, anden Sitzungen der Fachbereichsräte beratend teilzuneh-men.

(11) Sind im Fall der Absätze 9 und 10 die Positionen derVizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten nichtbesetzt, so betraut das Kuratorium eine Professorin odereinen Professor zur Wahrnehmung der Geschäfte derPräsidentin oder des Präsidenten.

(12) Auch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidentenkönnen jeweils auf Antrag des Kuratoriums vom erwei-terten Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seinerMitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auchauf einen Antrag aus der Mitte des Senates hin erfolgen,wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführungder Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheitvon zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats.Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit alsabgelaufen.

§ 5Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Evange-lische Hochschule unbeschadet der Rechte des Kura-toriums nach innen und außen und leitet die Evange-lische Hochschule zusammen mit dem Präsidium. Sieoder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats. Sieoder er sorgt für das Zusammenwirken aller Hochschul-gremien und unterrichtet sie über die sie betreffendenAngelegenheiten. Die Präsidentin oder der Präsident istunmittelbare Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzterder Professorinnen und Professoren und sonstigenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EvangelischenHochschule und übt die laufende Dienstaufsicht aus. Sieoder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und ent-scheidet über die Ausübung des Hausrechts. Sie oder erist zuständig für den Abschluss von Kooperationsverträ-gen mit anderen Körperschaften nach Genehmigungdurch die entsprechenden Gremien.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wacht über dieevangelische Zielsetzung der Evangelischen Hochschule.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet überWidersprüche, die gegen Entscheidungen der Kollegial-organe sowie der Prüfungsämter und Prüfungsaus-schüsse eingelegt worden sind.

(4) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsseoder Maßnahmen, für die keine andere Zuständigkeit ge-geben ist, für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu bean-standen und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstan-dung nicht abgeholfen, ist das Kuratorium zu unterrich-ten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident erstattet zusam-men mit den anderen Präsidiumsmitgliedern dem Senatund dem Kuratorium den jährlichen Rechenschafts-bericht über die Arbeit der Evangelischen Hochschule.Sie oder er unterrichtet die Studierendenschaft über siebetreffende wichtige Angelegenheiten.

(6) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zustän-digkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen undkann das zuständige Organ nicht sofort tätig werden,kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufigeMaßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigenOrgans sind unverzüglich zu unterrichten.

Nr. 13 · 2014

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§ 7Vertretung der Präsidiumsmitglieder

Soweit nicht anders geregelt, wird die Vertretung imRahmen des Geschäftsverteilungsplans festgelegt.

§ 8Senat

(1) Der Senat setzt sich zusammen aus acht Mitgliedernaus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden, einemMitglied aus der Gruppe der wissenschaftlicher Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter sowie einem Mitglied aus derGruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus denBereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft undBibliothek.

(2) Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach§ 4 gehören dem Senat auch jeweils pro Mitglied eineStellvertreterin oder ein Stellvertreter stimmberechtigt an(erweiterter Senat). Die Zahl der Stellvertreterinnen undStellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligenGruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, für die Vertretung derStudierenden ein Jahr.

(4) In der Gruppe der Professorinnen und Professorensowie der Studierenden soll jeweils ein Mitglied derFachbereiche vertreten sein.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mitberatender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheitseiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personendem Senat mit beratender Stimme angehören.

§ 9Aufgaben des Senats

(1) Der Senat berät und beschließt über alleAngelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium derEvangelischen Hochschule von grundsätzlicher Bedeu-tung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organegegeben ist. Er überwacht die Geschäftsführung desPräsidiums. Hierzu gehören insbesondere:

1. Erlass von Rechtsvorschriften im Rahmen der Selbst-verwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Stellungnahme zu Prüfungsordnungen und zu Modu-lhandbüchern,

3. Beschlussfassung zum Rahmen der Lehrangebots-planungen,

4. Koordinierung der Tätigkeiten der Hochschulgre-mien, der Studiengangsleitungen und sonstigen Ein-richtungen,

5. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhe-bung von Fachbereichen und wissenschaftlichenEinrichtungen.

6. Einsetzen einer Gründungsdekanin oder einesGründungsdekans sowie der Mitglieder des Grün-dungsfachbereichsrates, soweit dies nach Bildungoder Veränderung von Fachbereichen erforderlich ist.Die Amtszeit beträgt längstens zwei Jahre. Wieder-bestellung ist möglich.

7. Stellungnahme zu dem vom Präsidium erstelltenWirtschaftsplan,

8. Entscheidung über Entwicklungsplanungen,

9. Vorschläge zur Einführung neuer Studiengänge undzur Änderung oder Auflösung bestehender Studien-gänge,

10. Vorschläge für die Wahl der Präsidentin oder desPräsidenten und der Vizepräsidentinnen oder derVizepräsidenten,

11. Überprüfung der vom Fachbereichsrat erstelltenBerufungsliste und Weiterleitung an das Kuratorium.Der Senat ist dem Kuratorium gegenüber für dieEinhaltung der hochschulrechtlichen Berufungsvor-aussetzungen und für den ordnungsgemäßen Ablaufder Berufungsverfahren verantwortlich.

12. Vorschläge und Beschlussfassung im Berufungsver-fahren von Honorarprofessorinnen und Honorarpro-fessoren, für Gastprofessorinnen und Gastprofes-soren,

13. Anhörung zur Besetzung der Stelle der Kanzlerinoder des Kanzlers,

14. Beschluss der Wahlordnung im Einvernehmen mitdem Präsidium,

15. Erlass der Ehrenordnung,

16. Vorschlag einer oder eines Beauftragten fürChancengleichheit,

17. Beschluss über die Einrichtung und Aufhebung Zen-traler Einrichtungen,

18. Stellungnahme zur Anzahl der vorhandenen Studien-plätze und über Zulassungsbeschränkungen zumStudium,

19.Wahl des Schlichtungsausschusses,

20. Beratung des Jahresberichts des Präsidiums,

21. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.

(2) Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit dieEntscheidung anderer Hochschulgremien aufheben.

(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner BeschlüsseAusschüsse bilden und wieder auflösen.

(4) Der erweiterte Senat wählt die Präsidentin oder denPräsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizeprä-sidenten.

§ 10Kuratorium

(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen desKuratoriums ein und leitet sie. Das Kuratorium istbeschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend sind. Sofern nichts anderesbestimmt ist, entscheidet das Kuratorium mit derMehrheit der erschienenen Mitglieder.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 539

3. Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswertvon mehr als € 100.000,--,

4. Abschluss von Verträgen mit einer längeren Laufzeitals einem Jahr, es sei denn, dass es sich um Ge-schäfte der laufenden Verwaltung handelt,

5. Feststellung des Wirtschaftsplans,

6. außer- und überplanmäßige Ausgaben,

7. Berufung der Professorinnen und Professoren aufVorschlag des Senats im Einvernehmen mit derKirchenleitung und dem zuständigen Ministerium,

(6) Freie und frei werdende Professuren werden von derPräsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mitdem Kuratorium ausgeschrieben, näheres regeln dieBestimmungen zum Ablauf der Berufungsverfahren ander EHD. Das Kuratorium ist bei der Erteilung einesRufes an die in der Berufungsliste angegebene Reihen-folge nicht gebunden. Hat das Kuratorium gegen eineBerufungsliste Bedenken, kann es unter Darlegung sei-ner Gründe eine weitere Liste anfordern, die binnensechs Monaten vorzulegen ist. Nach Ablauf dieser Fristkann es im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und derPräsidentin oder dem Präsidenten eine vom Senat nichtvorgeschlagene Persönlichkeit berufen. Das Kuratoriumkann diese Frist verlängern.

(7) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist berech-tigt, sich durch Teilnahme an den Sitzungen des Senatesund durch Einsicht in die Protokolle der Organe über dieArbeit der Evangelischen Hochschule zu unterrichten.Sie oder er kann sich vertreten lassen. Die Mitglieder desKuratoriums stehen den Organen auf Wunsch beratendund helfend zur Seite.

§ 12Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschul-verwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für den Haushaltbeauftragt und nimmt nach Maßgabe des Präsidiums dieHaushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler soll erstes und zweitesjuristisches Staatsexamen oder die Befähigung zumhöheren Verwaltungsdienst haben und Erfahrung imWissenschaftsmanagement besitzen. Sie oder er wird imEinvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsiden-ten nach Anhörung des Senats vom Kuratorium berufen.

§ 13Fachbereichsleitungen

(1) Die Dekanin oder der Dekan führt die Geschäfte desFachbereichs in eigener Zuständigkeit. Sie oder er hatden Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Be-schlüsse vor und führt sie aus. Sie oder er vertritt denFachbereich in den Gremien. Sie oder er wirkt an derEinstellung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in der Lehre mit und hat den Vorsitz derBerufungsausschüsse für Professuren des Fachbe-reichs. Sie oder er wirkt auf die ordnungsgemäßeErfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der zurLehre verpflichteten Personen und hat diesbezüglichAufsichts- und Weisungsrecht.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sowie eine oder ein vonder Studierendenschaft für die Dauer eines Jahresgewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter, imVerhinderungsfall deren Stellvertreterin oder dessenStellvertreter, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriumsmit beratender Stimme teil.

(3) Die Vertraulichkeit der Beratungen und Beschluss-fassungen ist zu wahren.

(4) Das Kuratorium tritt mindestens alle drei Monatezusammen; wenn drei Mitglieder, die Präsidentin oderder Präsident es verlangen, ist es zu einer außerordentli-chen Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen des Kuratori-ums sind nicht öffentlich.

(5) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, diesich das Kuratorium gibt.

§ 11Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium unterstützt die anderen Organe imRahmen der ihnen obliegenden Aufgaben. Es überwachtdie Geschäftsführung der Evangelischen Hochschuleund übt die Rechtsaufsicht aus.

(2) Das Kuratorium kann Beschlüsse und Maßnahmender Organe, die das Recht verletzen oder mit denGrundsätzen der EKHN nicht zu vereinbaren sind, bean-standen und ihre Aufhebung und Änderung verlangen.Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. DasKuratorium kann innerhalb einer angemessenen Frist, dieden zuständigen Organen zu setzen ist, selbst die erfor-derlichen Anordnungen treffen und Rechtsvorschriftenerlassen. Soweit die Befugnisse nach Satz 3 nicht aus-reichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, diedie Aufgaben der zuständigen Stellen oder einzelnerMitglieder von Organen wahrnehmen.

(3) Es bedürfen unter Beachtung von Beschlüssen derKirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen undNassau und des Vorstandes der Diakonie Hessen derGenehmigung des Kuratoriums:

1. die Verfassung,

2. die Wahlordnung,

3. die Prüfungs- und Studienordnungen,

4. die Entwicklungsplanung,

5. die Satzung der Studierendenschaft,

6. die Festsetzung der Beiträge der Studierendenschaft,

7. die Bildung, Änderung und Auflösung von Fachbe-reichen und Studiengängen.

(4) Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten,der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten sowieder Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgen durch dasKuratorium.

(5) Das Kuratorium ist zuständig für

1. Erwerb und Veräußerung und Belastung von Grund-stücken,

2. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit essich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltunghandelt,

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau540

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird für die Dauer vonzwei Jahren vom Fachbereichsrat aus der Mitte der ihmangehörenden Professorinnen und Professoren gewählt.Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die erfor-derliche Mehrheit, können auch andere Professorinnenoder Professoren des Fachbereichs gewählt werden.Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der Dekaninoder des Dekans die Prodekanin oder den Prodekan alsVertretung der Dekanin oder des Dekans. Bestehen aneinem Fachbereich mehrere Studiengänge, sollen diesein der Fachbereichsleitung repräsentiert sein.

(4) Werden innerhalb eines Fachbereiches Studiengängean einem anderen Ort außerhalb des Sitzes derHochschule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrateine weitere Prodekanin oder einen weiteren Prodekanaus der Mitte der Professorinnen und Professoren desFachbereiches. Die Dekanin bzw. der Dekan kann ihroder ihm Aufgaben für den auswärtigen Teil desFachbereichs übertragen.

(5) Im Falle der Verhinderung einer Prodekanin oder einesProdekans kann die Dekanin oder der Dekan eine ande-re Professorin oder einen anderen Professor mit der Ver-tretung beauftragen.

§ 14Zusammensetzung des Fachbereichsrates

(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden für dieDauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder fürdie Dauer von einem Jahr, jeweils von ihrer Gruppegewählt.

(2) Der Fachbereichsrat besteht in der Regel aus:

1. dem Dekan oder der Dekanin,

2. drei Mitgliedern der Professorinnen oder Professo-ren,

3. zwei Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden desFachbereichs,

4. einem Mitglied aus den in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4genannten Gruppen. Der oder die Stellvertretungkommt aus der jeweils anderen Gruppe.

(3) Wenn in einem Fachbereich mehr als 500 Studierendeimmatrikuliert sind, gilt folgende Regelung:

Der Fachbereichsrat besteht aus:

1. dem Dekan oder der Dekanin,

2. sieben Mitgliedern der Professorinnen oder Profes-soren,

3. fünf Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden desFachbereichs,

4. einem Mitglied aus der in § 1 Absatz 1, Ziffer 3 ge-nannten Gruppen,

5. einem Mitglied aus der in § 1 Absatz 1, Ziffer 4 ge-nannten Gruppen.

(4) Soweit an einem Fachbereich mehrere Studiengängebestehen, sollen diese nach Möglichkeit unter denProfessoren und Professorinnen sowie den Studierenden

repräsentiert sein. Entsprechendes gilt für Studierendean auswärtigen Studienorten.

(5) Ist die Prodekanin oder der Prodekan am auswärtigenStudienort nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichs-rates, nimmt sie oder er mit beratender Stimme an denSitzungen des Fachbereichsrates teil.

§ 15Aufgaben des Fachbereichsrates

Zu den Aufgaben des Fachbereichsrats gehören insbe-sondere:

1. Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Pro-dekanin oder des Prodekans.

2. Wahl der Studiengangsleitungen auf Vorschlag derfür den Studiengang berufenen hauptamtlich Lehren-den,

3. Beschlussfassung über Prüfungsordnungen undModulhandbüchern,

4. Vorschläge für die Einführung neuer Studiengängeund zur Auflösung bestehender Studiengänge,

5. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,

6. Grundsatzfragen des Fachbereichs und der Studien-gänge,

7. Wahl der Mitglieder einer Berufungskommission,

8. Teilnahme an und Beschlussfassung zu einemBerufungsverfahren,

9. Vorschläge zu Veränderungen des Stellenumfangsund /oder Stellenprofils von Professuren,

10. Vorschlagsrecht für Honorarprofessuren,

11. Vorschläge zur Einstellung von wissenschaftlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Lehre,

12. Beschlussfassung zu Ehrungen von Ehrenmitgliedernund Studierenden,

13. Zustimmung zu Forschungssemestern,

14. Genehmigung der Studienplanung im Rahmen derVorgaben des Senats,

15.Wahl von Ausschüssen.

§ 16Studiengangsleitung

(1) Die Studiengangsleitung wird für zwei Jahre gewählt.Wiederwahl ist möglich.

(2) Aufgaben der Studiengangsleitung:

1. Erarbeitung von Vorlagen bei Neuerstellung oder Ver-änderung von Prüfungsordnung und Modulhand-buch,

2. Vorschlag zur Lehrangebotsplanung des Studien-gangs,

3. Vorschlag zur Entwicklungsplanung,

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 541

(3) Als Personalangelegenheiten sind insbesondereanzusehen:

1. Die Begründung oder Veränderung der persönlichenRechtsstellung als Beamtin, Beamter, Angestellte,Angestellter, Arbeiterin oder Arbeiter im kirchlichenDienst,

2. die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifi-kationen,

3. akademische Ehrungen,

4. Berufungsangelegenheiten.

Bei Berufungsangelegenheiten sind Fachvortrag undFachdiskussion mit Bewerberinnen und Bewerbernhochschulöffentlich.

(4) Der Senat und die Fachbereichsräte können durchBeschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliederdie Öffentlichkeit für weitere vertrauliche Angelegenhei-ten ausschließen. Über einen solchen Antrag soll innichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüberentscheidet die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.

(5) Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter übt imSitzungssaal das Hausrecht aus. Sie oder er kannZuhörerinnen und Zuhörer, die die Beratungen stören,aus dem Sitzungssaal verweisen. § 5 Absatz 1 Satz 4bleibt unberührt. Wird durch eine Störung eine Sitzungverhindert oder muss sie deshalb vorzeitig abgebrochenwerden, kann die nächste Sitzung als nichtöffentlicheeinberufen werden.

§ 20Beschlussfähigkeit

(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist,sind die Hochschulgremien der Evangelischen Hoch-schule beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungs-gemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte ihrerMitglieder anwesend ist. Wird eine Angelegenheit wegenBeschlussunfähigkeit zurückgestellt und tritt dasHochschulgremium zur Behandlung derselben Angele-genheit zum zweiten Mal zusammen, ist es ohne Rück-sicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In derschriftlichen Einladung zur zweiten Sitzung, die nicht vorAblauf einer Woche stattfinden darf, ist hierauf ausdrück-lich hinzuweisen.

(2) Die Hochschulgremien fassen ihre Beschlüsse mitStimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 21Schlichtungsausschuss

(1) Für die Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einergütlichen Einigung zwischen den in § 3 genanntenOrganen und der Evangelischen Hochschule wird einSchlichtungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. zwei Professorinnen oder Professoren,

2. zwei Studierende,

3. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissen-schaftlicher Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräftefür besondere Aufgaben,

4. Vorschlag zur Änderung und Auflösung des Studien-gangs,

5. Beteiligung am Berufungsverfahrens von Profes-sorinnen und Professoren gemäß den Bestimmungenzum der Ablauf der Berufungsverfahren an der EHD,

6. Mitwirkung bei der Einstellung wissenschaftlicherMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre desStudiengangs,

7. Festlegung der Modulbeauftragten auf Vorschlag derim Modul hauptberuflich Lehrenden,

8. Vertretung in Gremien.

§ 17Mitarbeitende

Das Kuratorium nimmt die Aufgabe der Anstellungs-behörde wahr. Für Mitarbeitende der Hochschule gilt dasKirchliche Arbeitsrecht bzw. das Kirchenbeamtenrechtder Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. DasKuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne desKirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle imSinne des kirchlichen Disziplinarrechts. Das Chancen-gleichheitsgesetz findet sinngemäß Anwendung.

§ 18Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Stellen-plan der Evangelischen Hochschule, werden im jährli-chen Wirtschaftsplan aufgeführt. Hierfür sind die in derEvangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltendenVorschriften über Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-wesen maßgeblich.

(2) Das Kuratorium stellt auf Vorschlag des Präsidiumsden Wirtschaftsplan fest. Es beschließt auch über dieFinanzplanung der Evangelischen Hochschule. DerWirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Kirchenlei-tung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau imEinvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchen-synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

(3) Die Evangelische Hochschule legt dem Kuratoriuminnerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Jahresüber die Ausführung des Wirtschaftsplanes Rechnung.Das Kuratorium veranlasst die Vornahme von Kassen-prüfungen und beauftragt damit das Rechnungsprü-fungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas-sau. Die Jahresrechnung wird der Kirchenleitung derEvangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusammenmit dem Prüfungsbericht zur Entlastung vorgelegt.

§ 19Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) Der Senat und die Fachbereichsräte tagen im Rah-men des verfügbaren Sitzungsraumes hochschulöffent-lich. Andere Hochschulgremien können beschließen,hochschulöffentlich zu tagen.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen inPrüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzungbehandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. Entscheidungenüber Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Ab-stimmung.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau542

4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus den Berei-chen Verwaltung und Technik, Hauswirtschaft undBibliothek.

(2) Der Senat wählt die Mitglieder des Schlichtungsaus-schusses für die Dauer von zwei Jahren, studentischeMitglieder für die Dauer eines Jahres.

(3) Es werden nach gleichem Schlüssel Vertreterinnenoder Vertreter gewählt. Diese treten auch bei erklärterBefangenheit von Mitgliedern des Schlichtungsaus-schusses in Funktion. Nicht wählbar sind die Präsidi-umsmitglieder, die Dekaninnen und Dekane, die Prode-kaninnen und Prodekane, die Studiengangsleitungenund die Mitglieder des AStA und HAStA.

(4) Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitteeine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Er tritt aufAntrag innerhalb von sieben Tagen zusammen. Diebetroffenen Organe müssen im Schlichtungsausschussgehört werden. Die Sitzungen des Schlichtungsaus-schusses sind nicht öffentlich.

§ 22Zentrale Einrichtungen

Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zen-trale Einrichtungen bilden, die entweder dem Präsidiumoder einem Fachbereich zugeordnet werden. Hierüberbeschließt der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidi-um.

§ 23Studierendenschaft

(1) Studentin oder Student an der EvangelischenHochschule ist, wer an dieser ordnungsgemäß immatri-kuliert ist. Näheres regelt die Einschreibsatzung.

(2) Die Studierenden der Evangelischen Hochschule bil-den die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft sollzur Förderung aller Studienangelegenheiten beitragen.

(3)

1. Organe der Studierendenschaft sind:

a) das Studierendenparlament (StuPa),

b) der Allgemeine Studierendenausschuss Darm-stadt (AStA),

c) der Allgemeine Studierendenausschuss Hephata(HAStA).

2. Organe der Fachschaften sind die Fachschaftsräte(FSRe).

(4) Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheitenselbst und in eigener Verantwortung auf der Grundlagedes Kirchengesetzes und über die Errichtung derVerfassung. Die Studierendenschaft nimmt die hoch-schulpolitischen und berufspolitischen Belange ihrerMitglieder wahr. Die Studierendenschaft vertritt dieGesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer satzungs-gemäßen Befugnisse: Sie fördert die politische Bildungund das staatsbürgerliche und zivilgesellschaftlicheVerantwortungsbewusstsein der Studierenden. Sieunterstützt die kulturellen und musischen Interessen derStudierenden. Sie pflegt die überregionalen und interna-tionalen Studierendenbeziehungen unter Wahrnehmunggesellschaftspolitischer Interessen und Initiativen.

(5) Die Studierendenschaft wählt die Studierenden für dieHochschulgremien, in denen sie vertreten ist. DasGleiche gilt für das beratende Mitglied des Kuratoriumsund dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin.

(6) Die Studierendenschaft informiert jeweils den Senatund die Präsidentin oder den Präsident über wichtigeBeschlüsse.

(7) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt dieStudierendenschaft Beiträge von den Studierenden. DasStudierendenparlament setzt die Höhe der Beiträge fest.Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetz-lichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beach-tung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisseder Studierenden angemessen berücksichtigt werden.Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und derRückmeldung fällig und werden von der für dieEvangelische Hochschule zuständigen Kasse gebühren-frei eingezogen.

(8) Der Allgemeine Studierendenausschuss Darmstadt(AStA) und der Allgemeine StudierendenausschussHephata (HAStA) stellen jeweils rechtzeitig vor jedemneuen Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf, der vondem Studierendenparlament genehmigt werden mussund berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres über dieDurchführung des Haushaltsplanes. Das Studierenden-parlament wählt aus seiner Mitte einen Rechnungsprü-fungsausschuss nach den Grundsätzen der Verhältnis-wahl. Dieser prüft die Rechnungslegung der Studieren-denschaft.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident berät und unter-stützt den AStA sowie den HAStA bei der Aufstellungund Ausführung des Haushaltsplans und bei der Verwal-tung des Vermögens der Studierendenschaft. DieFinanzordnung, der Haushaltsplan der Studierenden-schaft und die Entlastung des Allgemeinen Studieren-denausschusses durch das Studierendenparlamentbedürfen der Zustimmung der Präsidentin bzw. desPräsidenten. Die Zustimmung zum Haushaltsplan undzur Entlastung darf nur versagt werden, wenn dieGrundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführungverletzt worden sind.

(10) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenprüfung derStudierendenschaft unterliegt der Prüfung durch dasRechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau.

(11) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, dievom Studierendenparlament beraten und vorgelegt wird.Vor der Genehmigung der Satzung ist der Präsidentinbzw. dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben. Die Satzung trifft insbesondere nähere Be-stimmungen über:

1. die Wahlzusammensetzung, Befugnisse, Beschluss-fähigkeit und Abwahl der Organe der Studierenden-schaft,

2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen derStudierendenschaft und den Verlust der Mitglied-schaft in diesen Organen,

3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Be-kanntgabe der Organbeschlüsse,

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 543

2. die evangelische Zielsetzung der EvangelischenHochschule bejaht, das Glaubensbekenntnis andererrespektiert und bereit ist, an dem Gespräch zwischenTheologie, Human- und Sozialwissenschaften teilzu-nehmen.

§ 30Auswahlkriterien

Für den Fall, dass die Zahl der Studienbewerberinnenund Studienbewerber die Zahl der Studienplätze über-steigt, erfolgt die Auswahl der Studienbewerberinnenund Studienbewerber nach folgenden Maßstäben:

1. Besondere nachgewiesene Qualifikation für denerstrebten Beruf. Hierbei sind sowohl Leistungen inausbildungsbezogenen Fächern wie auch Bewäh-rung in berufsbezogener Tätigkeit zu berücksichtigen,

2. Tätigkeiten im sozialen, pflegerischen und kirchlichenBereich,

3. Erziehungs- und Pflegezeiten, die eine Berufstätigkeitausschließen,

4. Wartezeit durch vergebliche Bewerbung an der EHD,

5. Besondere soziale Härte für die Bewerberin oder denBewerber.

§ 31Änderung der Verfassung

Vor Beschlüssen über eine Änderung dieser Verfassungwird die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau unter Achtung der akademischenSelbstverwaltung die Stellungnahme des Vorstandes derDiakonie Hessen sowie des Kuratoriums und der zustän-digen Hochschulorgane einholen. Die Rechte derKirchensynode bleiben unberührt.

§ 32Übergangsregelung

Die Mitglieder der Organe, Funktionsträgerinnen undFunktionsträger, Amtsträgerinnen und Amtsträger, son-stige Mitglieder von Gremien sowie Beauftragte bleibenbis zum Ablauf der Amtszeit im Amt, die durch dieVerfassung für die Evangelische FachhochschuleDarmstadt vom 18. Februar 1973 in der Fassung vom 24.April 1994 sowie die Ordnung für die Selbstverwaltungder Evangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 16.Mai 2000 vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung vorge-geben war.

§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung imAmtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Verfassung fürdie Evangelische Fachhochschule Darmstadt vom18. Februar 1973 in der Fassung vom 24. April 1994sowie die Ordnung für die Selbstverwaltung derEvangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 16. Mai2000 außer Kraft.

***

Die Kirchensynode hat die Verfassung am 22. November2014 anerkannt.

Darmstadt, den 25. November 2014

Für die KirchenleitungD r . J u n g__________

4. die Aufstellung, Verabschiedung und Ausführung desHaushaltsplanes.

(12) Bekanntmachungen der Studierendenschaft erfol-gen auf den hochschulamtlichen Bekanntmachungs-wegen. Näheres regelt die Satzung der Studierenden-schaft.

(13) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsauf-sicht der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Unberührtbleibt die Rechtsaufsicht des Kuratoriums.

§ 24Die Vertretung der Mitarbeitenden

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen eine Vertre-tung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in entspre-chender Anwendung des Kirchengesetzes über dieMitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau tätig wird.

§ 25Allgemeine Wahlbestimmungen

(1) Für alle Wahlen an der Evangelischen Hochschulegelten die allgemeinen Wahlbestimmungen.

(2) Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. Brief-wahl ist möglich.

§ 26Wahlgrundsätze

(1) Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der persona-lisierten Verhältniswahl.

(2) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu ver-fahren, wenn für eine Gruppe nur eine zugelassene Vor-schlagsliste vorliegt.

(3) Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 27Zulassung zum Studium, Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und überZulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidetder Senat im Benehmen mit dem Kuratorium derEvangelischen Hochschule Darmstadt.

§ 28Zulassungsausschuss

(1) Die Zulassung zum Studium in einem Studiengangwird durch den jeweiligen Zulassungsausschuss ent-schieden. Der Zulassungsausschuss besteht aus minde-stens zwei Professorinnen oder Professoren und einemstudentischen Mitglied im Verhältnis 2:1. Die Mitgliederdes Zulassungsausschusses werden vom Fachbereichs-rat gewählt.

(2) Werden innerhalb eines Fachbereichs Studiengängean einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der Hoch-schule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat einenfür diesen Ort zuständigen gesonderten Zulassungsaus-schuss. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 29Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium an einem Fachbereich kann zugelassenwerden, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die dieStudien- und Prüfungsordnungen bzw. die Hoch-schulgesetze vorschreiben,

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau544

Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde

der Heilerziehungs- und Pflegeheime Scheuern

Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemein-de der Heilerziehungs- und Pflegeanstalt Scheuern,Evangelisches Dekanat Nassau, hat am 17. Juni 2014beschlossen, dass die Kirchengemeinde den Namen „Evangelische Kirchengemeinde der Stiftung Scheuern“führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich ge-nehmigt.

Darmstadt, den 27. November 2014

Für die KirchenverwaltungZ a n d e r

__________

Änderung des Namens des EvangelischenDekanats Dillenburg und Herborn

Die Dekanatssynoden des Evangelischen Dekanats Dil-lenburg und des Evangelischen Dekanats Herborn ha-ben am 27. September 2014 beantragt, den Namen desgemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Neuord-nung der Dekanatsgebiete in der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau zum 1. Januar 2016 zu bildendenDekanats „Evangelisches Dekanat Dillenburg und Her-born" in „Evangelisches Dekanat an der Dill" zu ändern.Die Namensänderung wird zum 1. Januar 2016 vollzo-gen.

Darmstadt, den 2. Dezember 2014

Für die KirchenverwaltungZ a n d e r

__________

Urkunde

Im Benehmen mit den Beteiligten und dem Dekanats-synodalvorstand des Evangelischen Dekanates Darm-stadt-Land wird Folgendes beschlossen:

§ 1

Bei der Evangelischen Kirchengemeinde Erzhausen,Evangelisches Dekanat Darmstadt-Land, wird die 0,5Pfarrvikarstelle in eine 0,5 Pfarrstelle II Erzhausen um-gewandelt.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 inKraft.

Darmstadt, 1. September 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen wird Fol-gendes beschlossen:

§ 2

- Die 1,0 Pfarrstelle Ober-Beerbach wird in eine 1,0Pfarrstelle Zwingenberg I mit Sitz in Ober-Beerbachumbenannt

- Die 1,0 Pfarrstelle Jugenheim wird in eine 1,0Pfarrstelle Zwingenberg II mit Sitz in Jugenheimumbenannt.

- Die 1,0 Pfarrstelle Alsbach wird in eine 1,0 PfarrstelleZwingenberg III mit Sitz in Alsbach umbenannt.

- Die 1,0 Pfarrstelle Zwingenberg wird in eine 1,0Pfarrstelle Zwingenberg IV umbenannt.

- Die 0,5 Pfarrvikarstelle Zwingenberg wird in eine 0,5Pfarrvikarstelle Zwingenberg V umbenannt.

- Die 0,5 Pfarrvikarstelle Alsbach wird in eine 0,5Pfarrvikarstelle Zwingenberg VI mit Sitz in Alsbachumbenannt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Jugenheim wird Folgendesbeschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Jugenheim, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird mit der Evangeli-schen Kirchengemeinde Zwingenberg II, EvangelischesDekanat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Jugenheim.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 545

§ 2

Die 1,0 Pfarrvikarstelle der Evangelischen Stephanus-gemeinde in Bensheim wird in eine 0,5 Pfarrvikarstelleder Evangelischen Stephanusgemeinde in Bensheim imEvangelischen Dekanat Bergstraße umgewandelt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Lorsch wird Folgendes be-schlossen:

§ 2

Bei der Evangelischen Kirchengemeinde Lorsch, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird eine 0,5 Pfarrvikar-stelle errichtet.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Umbenennung nachfolgend aufgeführter Kir-chengemeinden im Evangelischen Dekanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen wird Fol-gendes beschlossen:

§ 2

- Die 1,0 Pfarrstelle Reichenbach wird in eine 1,0 Pfarr-stelle Reichenbach I umbenannt.

- Die 1,0 Pfarrstelle Beedenkirchen wird in eine 1,0Pfarr-stelle Reichenbach II mit Sitz in Beedenkirchenumbenannt.

- Die 0,5 Pfarrstelle Gadernheim wird in eine 0,5 Pfarr-stelle Reichenbach III mit Sitz in Gadernheim umbe-nannt.

Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Alsbach wird Folgendes be-schlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Alsbach, Evangeli-sches Dekanat Bergstraße, wird mit der EvangelischenKirchengemeinde Zwingenberg III, Evangelisches Deka-nat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Alsbach.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Ober-Beerbach wird Fol-gendes beschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Beerbach,Evangelisches Dekanat Bergstraße, wird mit der Evange-lischen Kirchengemeinde Zwingenberg II, EvangelischesDekanat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Ober-Beerbach.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Stephanusgemeinde in Bensheim wird Fol-gendes beschlossen:

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau546

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die pfarramtliche Verbindung der EvangelischenKirchengemeinde Gadernheim mit der EvangelischenKirchengemeinde Reichenbach III im Evangelischen De-kanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Gadernheim wird Folgendesbeschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Gadernheim, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird mit der Evangeli-schen Kirchengemeinde Reichenbach III, EvangelischesDekanat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Gadernheim.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

__________

Urkunde

über die Umwandlung der 1,0 Pfarrstelle der Evangeli-schen Kirchengemeinde Reichenbach III mit Sitz in Ga-dernheim in eine 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Kir-chengemeinde Reichenbach III mit Sitz in Gadernheimim Evangelischen Dekanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der E-vangelischen Kirchengemeinde Reichenbach und Ga-dernheim wird Folgendes beschlossen:

§ 2

Die 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeZwingenberg III mit Sitz in Gadernheim wird in eine 0,5Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rei-chenbach III mit Sitz in Gadernheim im EvangelischenDekanat Bergstraße umgewandelt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die pfarramtliche Verbindung der EvangelischenKirchengemeinde Beedenkirchen mit der EvangelischenKirchengemeinde Reichenbach II im Evangelischen De-kanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Beedenkirchen wird Fol-gendes beschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Beedenkirchen, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird mit der Evangeli-schen Kirchengemeinde Reichenbach II, EvangelischesDekanat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Beedenkirchen.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die pfarramtliche Verbindung der EvangelischenKirchengemeinde Gadernheim mit der EvangelischenKirchengemeinde Reichenbach III im Evangelischen De-kanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Gadernheim wird Folgendesbeschlossen:

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 547

§ 2

Die 0,5 Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemein-de Rimbach im Evangelischen Dekanat Bergstraße wirdaufgehoben.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Aufhebung der 0,5 Pfarrvikarstelle der Evange-lischen Kirchengemeinde in Wald-Michelbach mit Sitz inOber-Schönmattenwag im Evangelischen DekanatBergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Wald-Michelbach im Evan-gelischen Dekanat Bergstraße wird Folgendes beschlos-sen:

§ 2

Die 0,5 Pfarrvikarstelle der Evangelischen Kirchenge-meinde Wald-Michelbach mit Sitz in Ober-Schönmat-tenwag im Evangelischen Dekanat Bergstraße wird auf-gehoben.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Umwandlung der 0,75 Pfarrstelle der Evangeli-schen Andreas Kirchengemeinde Gießen in eine 0,5Pfarrstelle der Evangelischen Andreas KirchengemeindeGießen im Evangelischen Dekanat Gießen

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Gießen und im Beneh-men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli-schen Andreas Kirchengemeinde Gießen wird Folgendesbeschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Gadernheim, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird mit der Evangeli-schen Kirchengemeinde Reichenbach III, EvangelischesDekanat Bergstraße, pfarramtlich verbunden.

Der Dienstsitz ist Gadernheim.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Umbenennung der 1,0 Pfarrstelle der Evangeli-schen Kirchengemeinde Reichenbach in eine 1,0 Pfarr-stelle I im Evangelischen Dekanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Reichenbach wird Folgen-des beschlossen:

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Reichenbach, Evan-gelisches Dekanat Bergstraße, wird in eine 1,0 PfarrstelleI, Reichenbach, im Evangelischen Dekanat Bergstraßeumbenannt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Aufhebung der 0,5 Pfarrstelle II der Evangeli-schen Kirchengemeinde Rimbach im Evangelischen De-kanat Bergstraße

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Bergstraße und im Be-nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan-gelischen Kirchengemeinde Rimbach wird Folgendesbeschlossen:

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau548

§ 2

Die 0,75 Pfarrstelle der Evangelischen Andreas Kirchen-gemeinde in Gießen wird in eine 0,5 Pfarrstelle der Evan-gelischen Andreas Kirchengemeinde Gießen im Evange-lischen Dekanat Gießen umgewandelt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Umwandlung der 0,75 Pfarrstelle der Evangeli-schen Wichern Kirchengemeinde Gießen in eine 1,0Pfarrstelle der Evangelischen Wichern Kirchengemeindeim Evangelischen Dekanat Gießen

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Gießen und im Beneh-men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli-schen Wichern Kirchengemeinde Gießen wird Folgendesbeschlossen:

§ 2

Die 0,75 Pfarrstelle der Evangelischen Wichern Kirchen-gemeinde in Gießen wird in eine 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Wichern Kirchengemeinde Gießen im Evangelischen Dekanat Gießen umgewandelt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Urkunde

über die Umwandlung der 0,75 Pfarrstelle der Evangeli-schen Andreas Kirchengemeinde Gießen in eine 0,5Pfarrstelle der Evangelischen Andreas KirchengemeindeGießen im Evangelischen Dekanat Gießen

§ 1

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstanddes Evangelischen Dekanates Gießen und im Beneh-men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli-schen Andreas Kirchengemeinde Gießen wird Folgendesbeschlossen:

§ 2

Die 0,75 Pfarrstelle der Evangelischen Andreas Kirchen-gemeinde in Gießen wird in eine 0,5 Pfarrstelle derEvangelischen Andreas Kirchengemeinde Gießen im Evan-gelischen Dekanat Gießen umgewandelt.

§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 inKraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche in Hessen und NassauFür die Kirchenleitung

D r . J u n g

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Satzungzur Änderung der Verbandssatzung

des Evangelischen Kirchlichen ZweckverbandesDiakoniestation Dillenburg

Vom 2. Dezember 2014

Die Verbandsvertretung des Evangelischen KirchlichenZweckverbandes Diakoniestation Dillenburg hat folgen-de Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Evangelischen KirchlichenZweckverbandes Diakoniestation Dillenburg vom 28. Ja-nuar 1994 (ABl. 1995 S. 42), geändert am 4. November2009 (ABl. 2010 S. 33), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Errichtung“ durch dasWort „Unterhaltung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 70“ durch dieAngabe „Artikel 2 Absatz 4“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Auf-sicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der alsSpitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an-erkannten Diakonie Hessen und damit zugleichdem Diakonischen Werk der Evangelischen Kir-che in Deutschland angeschlossen.“

d) In Absatz 6 werden die Wörter „Er tritt den“ durchdie Wörter „Der Zweckverband arbeitet im Rah-men der“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe g werden die Wörter„(Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenar-beit)“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Fachberatung erfolgt durch die DiakonieHessen.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „des/der“durch die Wörter „dessen/deren“ ersetzt.

b) In Buchstabe d werden die Wörter „Haushalts-und Stellenplan“ durch die Wörter „Wirtschafts-und Stellenplan“ ersetzt.

4. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmun-gen nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäfts-führung die Bestimmungen der Kirchengemeindeord-nung und der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.“

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 549

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie be-darf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

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Vorstehende Satzungsänderung wird hiermit kirchenauf-sichtlich genehmigt.

Darmstadt, den 5. Dezember 2014

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

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Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Laisa

Dekanat: Biedenkopf

Umschrift des Dienstsiegels:EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LAISA

Evangelischer Zweckverband Kirchliche SozialstationDiez

Umschrift des Dienstsiegels:EV. ZWECKVERBAND KIRCHLICHE SOZIALSTATIONDIEZ

Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durchdie Einrichtungen und Dienststellen werden die bislangbenutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.

Darmstadt, den 4. Dezember 2014

Für die KirchenverwaltungD i e c k h o f f

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e werden die Wörter „Haushalts-und Stellenplans“ durch die Wörter „Wirtschafts-und Stellenplans“ ersetzt.

b) In Buchstabe h werden die Wörter „vor der Ein-stellung zu hören“ durch die Wörter „von der Ein-stellung zu informieren“ ersetzt.

6. In § 13 Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter„Haushalts- und Stellenplanes“ durch die Wörter„Wirtschafts- und Stellenplans“ ersetzt.

7. § 14 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) einer Vertreterin oder einem Vertreter des regio-nalen Diakonischen Werkes Dillenburg-Herborn,“

8. In § 15 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 35-43 KGO“durch die Wörter „Bestimmungen der Kirchenge-meindeordnung“ ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäßder Kirchlichen Haushaltsanordnung zu erteilen,liegt unter Verzicht auf die zweite Unterschriftbeim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvor-standes. Bei seiner Verhinderung oder bei derZahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung.Diese Befugnis wird im Rahmen des laufendenWirtschaftsplanes bis zur Höhe von 5.000,-- Euroan die Geschäftsführerin oder den Geschäftsfüh-rer übertragen. Der Verbandsvorstand kann dieseBefugnis einschränken oder widerrufen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finan-ziert durch Entgelte der Sozialleistungs- undKrankenversicherungsträger sowie der Selbst-zahler für nicht mit anderen Kostenträgern abre-chenbare Leistungen, durch Zuschüsse des Lan-des, des Kreises, der beteiligten Kommunen undder Gesamtkirche (EKHN) sowie durch freiwilligeSpenden. Die Beteiligung der Stadt Dillenburg istdurch Vertrag geregelt.“

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Evangelische“durch das Wort „evangelische“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbandsmitglieder können mit einjährigerFrist zum Ende des darauf folgenden Wirt-schaftsjahres aus dem Zweckverband ausschei-den. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Ver-bandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austrittbedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derStimmen der satzungsgemäßen Mitglieder desVerbandsvorstandes und der Genehmigungdurch die Kirchenleitung.“

11. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfol-gen in der „Dill Post“, der „Dill Zeitung“ und dem„Dillenburger Wochenblatt.“

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau550 Nr. 13 · 2014

Dienstnachrichten

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 551

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau552

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 553

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 557Nr. 13 · 2014

Aufforderung zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenenPfarrstellen sind auf dem Dienstweg bei der Kirchenver-waltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden undDekanate, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, einzurei-chen.

Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellemLichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle –eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Moti-vation und Qualifikation (incl. der entsprechenden Nach-weise) erwartet.

Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die voll-ständigen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer Fristvon vier Wochen nach dem Erscheinungsdatum diesesAmtsblattes bei der Kirchenverwaltung eingereicht wer-den. Maßgeblich ist der Poststempel oder der Eingangs-stempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzu-haltenden Dienstweges.

Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer ausanderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelleinteressieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhaltenmüssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin desReferates, OKRin Ines Flemmig (06151 – 405 377; [email protected])

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Beerfelden, Pfarrstelle 1 - Ost, Dekanat Odenwald, Patronat des Grafen zu Erbach-Fürstenau

"Wir arbeiten da, wo andere Menschen Urlaub machen"– das sagen wir immer in unserer Evangelischen Kir-chengemeinde Beerfelden. Und wir meinen damit, dasswir in einer wunderschönen Umgebung im südlichen Odenwald leben und arbeiten. Unser Beerfelder Land –so heißt die Tourismusregion offiziell – ist geprägt vonWäldern und Feldern und einer Palette vielfältigerFreizeitmöglichkeiten (Wanderwege, Schwimmbäder,Nordic-Walking Strecken, Bikepark, Sportplätze,Trimmpfad, Wintersportmöglichkeiten u.v.m.).

Unsere Evangelische Kirchengemeinde Beerfelden istlebendig und volkskirchlich geprägt und umfasst nebendem kleinen Landstädtchen Beerfelden acht weitereDörfer in der unmittelbaren Umgebung. Insgesamt hat

die Kirchengemeinde ca. 4 300 Gemeindeglieder, 2,5Pfarrstellen und einen aktiven Kirchenvorstand, der mitviel Freude und Engagement bei der Arbeit ist.

Die Menschen, die hier leben, sind überwiegend evan-gelisch und der Kirche sehr aufgeschlossen. Das kommtsicher vor allem daher, dass wir von der evangelischenKirchengemeinde sowohl mit der katholischen Pfarrge-meinde wie auch mit den ortsansässigen Vereinen,Schulen und den kommunalen Behörden sehr gut zu-sammenarbeiten und in den letzten Jahren ein vertrau-ensvolles Miteinander aufgebaut haben. Ein weitererGrund dafür ist sicher auch die Bereitschaft seitens desKirchenvorstandes und der Mitarbeitenden, immer wie-der offen zu sein für neue Formen kirchlichen und geist-lichen Lebens.

Dazu bieten u.a. auch unsere großzügigen Räum-lichkeiten Gelegenheit:

- da ist zum einen die große klassizistische Martinskir-che in Beerfelden mit ihren mehr als 1 000 Plätzen, dieneben gottesdienstlich-spirituellen Möglichkeiten auchfür große kulturelle Veranstaltungen geeignet ist –Kirchenmusik ist einer unserer Schwerpunkte

- da gibt es zum anderen unser großzügig gestaltetesGemeindehaus, mit einem großen Saal mit Bühne,einer großen Küche, weiteren Tagungsräumen sowieeinem separaten Jugendbereich im Keller und groß-zügigen Außenanlagen

- und nicht zu vergessen unsere beiden Dorfkirchen: inGammelsbach (erbaut 1963, grundrenoviert 2003, 130Sitzplätze, ein kleiner Gemeinderaum) und in Unter-Sensbach (erbaut 1961, renoviert 2007, 150 Sitzplätze,ein Gemeinderaum).

Die pfarramtliche Arbeit ist bei uns auf 2,5 Pfarrstellen(zwei volle Stellen und eine halbe) verteilt und hat ge-genüber vielen Einzelpfarrstellen sicher den großenVorteil, dass die administrative Arbeit untereinander auf-geteilt werden kann. Zusammen mit den klar abge-grenzten Seelsorgebezirken setzt dies eine kollegialeTeamarbeit voraus, die uns auch sehr am Herzen liegt.

Zum Gemeindebezirk 1 (Ostbezirk), der knapp 2 000Gemeindeglieder umfasst, gehören die Osthälfte Beer-feldens und das östlich gelegene Sensbachtal.

Stellenausschreibungen

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau558

Innerhalb unserer Kirchengemeinde arbeiten viele enga-gierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitersehr selbständig (u.a. im Kindergottesdienst, Jugendar-beit, Frauenhilfe, Besuchsdienstkreis, Kinder- und Ju-gendchor, Kirchenchor, Swinging Ladies und Posaunen-chor). Auch beschäftigen wir folgende haupt- und ne-benamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: ein Ge-meindediakon für die Arbeit mit Kindern und Jugendli-chen (0,75 Stellenanteil in der Gemeinde, 0,25 Stellen-anteil im Dekanat für Freizeiten), eine Pfarramtssekretä-rin mit 34 Wochenstunden, eine Organistin in Beerfeldenmit 15 Wochenstunden, die im Rahmen ihrer Arbeit beiuns mehrere Chöre leitet und immer wieder größeremusikalische Projekte wie Musicals u. ä. veranstaltet,weitere Organistinnen/Organisten, ein Posaunenchorlei-ter, je eine Küsterin/ein Küster in den drei Kirchen sowieweitere Mitarbeiter.

In der Evangelischen Kindertagesstätte KiTa (Näheressiehe unten) arbeiten zurzeit 9 Erzieherinnen/Erzieher.

Die Kirchengemeinde ist der Evangelischen Regional-verwaltung Darmstadt angeschlossen.

Das Beerfelder Land ist noch immer recht landwirt-schaftlich geprägt. Allerdings arbeiten immer mehr Men-schen außerhalb der Kirchengemeinde und nehmen z. T.Fahrstrecken bis ins Rhein-Main-Gebiet, ins Rhein-Neckar-Gebiet und auch Richtung Mosbach/Heilbronn inKauf.

In Beerfelden sind zahlreiche Handwerksbetriebe undGeschäftsleute sowie Ärzte ansässig, so dass die Le-bensqualität sehr gut ist (Supermärkte, Apotheken, Bä-ckereien, Metzgereien, Bekleidungsgeschäfte, Autohäu-ser, Banken usw.).

Wenn Sie als Familie Interesse an Beerfelden als Wohn-und Arbeitsort haben, dann interessiert Sie sicher auchdie Kindergarten- und Schulsituation: Die evangelischeKirchengemeinde ist Träger einer KiTa (fünf Gruppen) mitder Möglichkeit der Mittagsverpflegung. Wir nehmenauch Kinder ab zwei Jahren auf. Grundschulen befindensich in Beerfelden, Gammelsbach und Sensbachtal.

In Beerfelden gibt es eine überregional bekannte undqualitativ sehr gute Integrierte Gesamtschule bis zur 10. Klasse. Gymnasien und Berufsschulen (auch mitgymnasialem Zweig) gibt es in Michelstadt und Eber-bach (Baden-Württemberg) – beide ca. 15 km entferntmit guter Schulbusverbindung.

Wohnen könnten Sie mitten in der Stadt in ruhiger Lagedirekt neben der Martinskirche am Marktplatz in Geh-weite zu allen Geschäften. Das etwa 1810 erbaute, ge-räumige Pfarrhaus Ost (ca. 190 m2 Wohnfläche (inkl.Amtszimmer) hat Ölzentralheizung und wurde 2013grundrenoviert. Der Mietwert liegt bei 3,61 Euro/pro m2;insgesamt 667,71 Euro für 173,88 m2 plus 40,00 Euro fürGarage.

Die Räumlichkeiten verteilen sich auf 2 Geschosse. Dasvom Wohnbereich getrennte Amtszimmer (24 m2) befin-det sich im Erdgeschoss. Zum Haus gehören zudem einebefestigte, überdachte Freifläche für Gartenmöbel, dievom Haus aus nutzbar ist, ein Hof mit angrenzenderRasenfläche, eine Garage, einen Carport sowie einenSchuppen. Das Gemeindebüro befindet sich in der ge-genüberliegenden Martinskirche.

Die Pfarrstelle kann sofort besetzt werden, da der bishe-rige Inhaber aus Krankheitsgründen ausgeschieden ist.

Wie Sie schon vermutet haben, wünschen wir uns einePfarrerin/einen Pfarrer, die oder der vor allem Freude ander Teamarbeit hat und gerne auf dem Land lebt undzuverlässig arbeitet. Dabei können Sie neben den übli-chen pfarramtlichen Aufgaben gerne auch eigeneSchwerpunkte setzen.

Sollten Sie sich also für die Pfarrstelle Ost bei uns inte-ressieren, dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mituns auf - wir informieren Sie gerne noch ausführlicherund begrüßen Sie auch zu einem Informationsbesuch.

Wir, das sind:

- Pfarrer Roger Frohmuth,Pfarrstelle West,Tel.: 06068 2243

- Pfarrerin Claudia Borck,KV-Vorsitzende,Tel.: 06276 912084

- Dekan Stephan Arras,Michelstadt,Tel.: 06061 969770 oder

- die Pröpstin für Starkenburg, Karin Held,Darmstadt,Tel.: 06151 41151.

Wir sind neugierig auf Sie und freuen uns auf Ihr Inte-resse und auf Ihre Bewerbung.

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Beienheim/Weckesheim, 0,5 Pfarrstelle,Evangelisches Dekanat Wetterau, Modus C. Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung.

Gerne auch in Verbindung mit der nachfolgenden

0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge beim Evangeli-schen Dekanat Wetterau, zum wiederholten Mal,befristet auf 6 Jahre. Besetzung durch die Kirchen-leitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Da, wo Gemeinschaft noch was zählt!

Können Sie sich vorstellen, in einer ländlich geprägtenRegion und doch vor den Toren von Frankfurt und inNähe von Gießen zu leben und zu arbeiten? Beienheimund Weckesheim sind Stadtteile von Reichelsheim, mit-ten in der fruchtbaren Wetterau, der Kornkammer Hes-sens. Nach Frankfurt braucht man mit dem Auto rund 30Minuten, in die Universitätsstadt Gießen ebenso. Esbesteht eine Bahnverbindung direkt nach Frankfurt, wei-terhin besteht eine gute Autobahnanbindung. Beien-heim hat 1 600 Einwohner, davon sind 800 evangelischeChristen. Im nur einen Kilometer entfernten Weckesheimleben 1 100 Menschen mit 600 evangelischen Kirchen-mitgliedern.

Worauf Sie sich in unseren Kirchengemeinden freuenkönnen:

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 559

Das evangelische Gemeindehaus Beienheim mit Saal,Bühne und Sitzungsraum befindet sich wenige Schritteneben der Kirche. Hier können Veranstaltungen für ca. 80Personen durchgeführt werden.

In Weckesheim befinden sich weitere Räumlichkeiten imAnbau an der Kirche.

Das Pfarrhaus mit ca. 200m2 Wohnfläche (der Steuer-wert kann erfragt werden; wird jedoch bei Besetzung neufestgelegt), Terrasse und Garten steht in Beienheimdirekt gegenüber der Kirche und dem Gemeindehaus. ImErdgeschoss befinden sich das Amtszimmer und dasBüro der Gemeindesekretärin. Es wurde im Jahr 1972erbaut und regelmäßig renoviert, zuletzt komplett 2003.

Sieben Gründe, warum es schön ist bei uns zu leben undzu arbeiten.

- Gewachsene, intakte, ländliche Dorfgemeinschaften

- Aktives, funktionierendes Vereinsleben

- Alle Einkaufsmöglichkeiten im Stadtgebiet

- Städtische Kindergärten inklusive U2-Betreuung,Montessorigruppe und private Kinderbetreuung

- Gute Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr

- Eine Grundschule im Stadtgebiet und weiterführendeSchulen, Berufsschulen, Fachhochschule in Fried-berg, Bad Nauheim und Wölfersheim (alle max. 10 km)

- Gesicherte Gesundheitsbetreuung durch Apotheke,Arzt- und Zahnarztpraxis in Reichelsheim

Zwei engagierte, teamfähige und auch für neue Ideenoffene Kirchenvorstände mit ehrenamtlichen Vorsitzen-den und ein großer Kreis weiterer ehrenamtlicher Mitar-beiter freuen sich darauf, sich mit Ihnen, als aufge-schlossene und freundliche Pfarrperson, und den Ge-meinden gemeinsam auf den weiteren Weg machen zudürfen.

Mehr auch unter: www.ev-kirche-beienheim.de:

Nähere Auskünfte erhalten Sie gerne bei

- Propst Matthias Schmidt,Tel.: 0641 7964610.

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0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge beim Evangeli-schen Dekanat Wetterau, zum wiederholten Mal, befristet auf 6 Jahre. Besetzung durch die Kirchen-leitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Beim Evangelischen Dekanat Wetterau soll zum nächst-möglichen Zeitpunkt eine befristete 0,5 gesamtkirchlichePfarrstelle mit regionaler Anbindung für Notfallseelsorgebesetzt werden. Der Aufgabenbereich umfasst das Ein-zugsgebiet der Leitstelle Wetterau und den darin vertre-tenen Hilfsorganisationen: Freiwillige Feuerwehr, Ret-tungsdienste und Polizei.

Derzeit engagieren sich aktiv in der NotfallseelsorgeWetterau 25 Seelsorgerinnen und Seelsorger beiderKonfessionen. Durchschnittlich 125 Alarmierungen durchdie Zentrale Leitstelle pro Jahr sind zu verzeichnen.

Teamgeist und Innovation

Zentrum unseres Gemeindelebens ist der Gottesdienst,dabei stehen unsere Gemeinden neben den traditionel-len auch anderen Gottesdienstformen aufgeschlossengegenüber, z.B. für Familien, zu unterschiedlichen Ta-geszeiten, an ungewöhnlichen Orten oder auf außerge-wöhnliche Art und Weise. Hier einige Beispiele: Stall-weihnacht, Epiphaniasfest, Lichterkirche, Taizé-Gebete,Tischabendmahl am Gründonnerstag mit Lammessen,Osternacht, gemeinsames Erntedankfest auf dem freienFeld.

Die Seniorenarbeit, Kindertreffs, Frauenarbeit und Aus-flüge gestalten die Kirchenvorstände und darüber hinausein engagierter Kreis von ehrenamtlichen Mitarbeiternselbständig.

Für die musikalische Arbeit steht ein nebenberuflichesOrganistenteam bereit.

Stolz sind wir auf unsere kleine Musikschule, die wir seitüber 10 Jahren betreiben. Dort können Kinder und Er-wachsene Klavier, Gitarre, Flöte oder Orgel erlernen.Zwei Kinderchöre ergänzen das Angebot. Der Unterrichtwird von professionellen Musikern geleitet.

Zur Unterstützung der Arbeit in unseren Dörfern stehteine 0,5 Stelle Gemeindepädagogik zur Verfügung.

Eine erfahrene Sekretärin erledigt mit vier Wochenstun-den die Verwaltungsarbeit im gemeinsamen Pfarramt. Esbestehen gute Kontakte zu Prädikanten aus der Um-gebung, die für Vertretungsgottesdienste gerne zurVerfügung stehen. Gemeindebriefe werden für beide Ge-meinden vierteljährlich erstellt und flächendeckend injeden Haushalt verteilt.

Seelsorge und Gemeindearbeit

Wir freuen uns auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer –zwei tatkräftige Gemeinden, die Ideen und Innovationenaufgeschlossen gegenüber stehen, warten auf Sie: Dawo Gemeinschaft noch was zählt. Die seelsorgerlicheBegleitung unserer Gemeindeglieder liegt uns am Her-zen. Wir bringen Kirche überall hin, wo Menschen sind,die uns brauchen. Auch das Gespräch auf der Straßedarf nicht fehlen. Die Kirchengemeinden sind über dieVereinsringe in die örtliche Gemeinschaft eingebunden,häufige Zusammenarbeit führt immer wieder zur Bele-bung von Veranstaltungen. Wir wünschen uns tatkräftigeUnterstützung bei der Arbeit mit Familien und Jugend-lichen. Dies könnten neue Schwerpunkte von Pfarrper-son und Gemeindepädagoge sein. Wir wollen in unsererGemeindearbeit Bewährtes weiter ausbauen und fürNeues offen sein.

Kirchen und Pfarrhaus

Die Kirche in Beienheim wurde 1778 erbaut, bietet 250Personen in ihrem Innenraum Platz und ist durch dengroßen Altarraum auch bestens für kulturelle Events, wieKonzerte, Tischabendmahl am Gründonnerstag oderAufführungen verschiedenster Art geeignet. Die Kirche inWeckesheim mit etwa 130 Sitzplätzen stammt aus demJahr 1617, wobei ein Teil schon seit 1316 besteht, undbesticht durch die Gemütlichkeit einer Dorfkirche. EineKomplettrenovierung erfolgte in den Jahren 2005/2006.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau560

Die Notfallseelsorge Wetterau ist eine Einrichtung derevangelischen Dekanate Büdingen, Nidda, Schotten undWetterau sowie der katholischen Dekanate Wetterau-Ostund -West. Federführendes Dekanat auf evangelischerSeite ist das Dekanat Wetterau.

Der Dienst der Stelleninhaberin/des Stelleninhabersumfasst folgende Aufgaben:

- Fachliche Leitung des Notfallseelsorgeteams (öku-menische Sprechergruppe) und regelmäßige Fortbil-dungsangebote für die Mitarbeitenden

- Organisation und Verwaltung der Notfallseelsorge inden Bereichen Logistik und Ausrüstung

- Leitungsfunktion bei größeren Schadensereignissen

- Koordination der Rufbereitschaft

- Übernahme von Diensten in der Rufbereitschaft

- Fachliche und seelsorgliche Begleitung von Mitar-beitenden in Einzel- und Gruppenbegegnungen

- Kontaktpflege zu den Rettungsorganisationen, Poli-zei und Feuerwehr zwecks Förderung der Zusam-menarbeit

- Planung, Organisation und Durchführung von Schu-lungsangeboten für Rettungsorganisationen

- Auf Anfrage: Organisation der Einsatznachsorge fürRettungskräfte

- Gestaltung des spirituellen Angebots für Rettungs-kräfte und Notfallseelsorgende (Jahresgottes-dienst/Blaulichtgottesdienst)

- Vertretung der Notfallseelsorge in der Öffentlichkeit

- Öffentlichkeitsarbeit für die Notfallseelsorge

- Das Werben neuer Mitarbeiterin und Mitarbeiter

- Vertretung der ökumenischen Notfallseelsorge-Arbeitin den beteiligten Dekanaten

- Mitarbeit im Konvent für Notfallseelsorge in derEKHN

- Mitarbeit in Fortbildungsmaßnahmen des ZentrumsSeelsorge und Beratung zum Thema Notfallseelsor-ge. Hierfür erfolgt eine Beauftragung durch die Kir-chenleitung. Eine Supervisions-Ausbildung ist nichtzwingend erforderlich

- Theologische Reflexion der Arbeit, Konzeptentwick-lung und Planung.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer derEKHN. Die Stelle ist auf 6 Jahre befristet.

Von der Bewerberin /dem Bewerber erwarten wir:

- Hohe seelsorgliche Kompetenz und Belastbarkeit

- Leitungskompetenz

- Teamfähigkeit

- Kenntnis über Struktur und Arbeitsweise der Hilfsor-ganisation

- Ein Grundkurs in Notfallseelsorge

- Erfahrungen in der Notfallseelsorge

- Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einerpastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen-Kurs) nach den Standards der DeutschenGesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diesekann in besonders begründeten Ausnahmefällen zeit-nah nachgeholt werden

- Der Wohnort ist im Wetteraukreis zu wählen.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

Auskünfte erteilen:

- Dekan Volkhard Guth,Tel.: 06031 161540

- OKR Christof Schuster,Tel.: 06151 405431

- Pfarrer Dr. Raimar Kremer,Tel.: 06031 162953.

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Bobenhausen, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Schotten,Modus B

Die Evangelische Kirchengemeinde Bobenhausen IIsucht eine Pfarrerin/einen Pfarrer die/der sich auf dasLandleben im Hohen Vogelsberg einlassen und seineReize genießen will.

Situation der Gemeinde:

Unsere Kirchengemeinde zählt 935 Mitglieder und um-fasst die Dörfer Bobenhausen II, Höckersdorf, Kölzen-hain, Ober-Seibertenrod und Wohnfeld. Alle Dörfer lie-gen im direkten Umfeld von Hessens höchstgelegenerStadt Ulrichstein. In allen Orten herrscht ein reges Ver-einsleben mit regelmäßigen Schnittpunkten zur Kirchen-gemeinde.

Wir sind eine Kirchengemeinde mit einem Kirchenvor-stand und einem Haushalt. Damit stellt sie im DekanatSchotten eine Besonderheit dar.

Jeden Sonntag werden in der Regel zwei Gottesdienstegefeiert, je einer in der Mutterkirche in Bobenhausen undein Gottesdienst jeweils wechselnd in einer der Filialkir-chen.

Die hohen Feiertage werden für alle Gemeindemitgliederzentral in der St. Gangolf-Kirche in Bobenhausen ge-meinsam begangen.

Besonders stolz sind wir auf unsere Rokoko-Kirche inBobenhausen mit der historischen Wegmann Orgel ausdem 18. Jahrhundert. Diese Kirche und auch die ande-ren vier Fachwerkkirchen befinden sich in einem gutenund gepflegten Zustand.

Regelmäßige Gemeindeveranstaltungen wie der Konfir-mandenunterricht, die Treffen der Frauenhilfe (im Herbstund Winter), der Krabbelgruppe und der Gitarrengruppefinden zentral in Bobenhausen statt.

Mitarbeiter der Kirchengemeinde:

- 2 Organisten mit einer vollen Stelle

- 1 Küster und 4 Küsterinnen

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 561

Ein aufgeschlossener und zur Mitarbeit bereiter Kirchen-vorstand, der auch gerne neue Wege in der Gemeinde-arbeit mitgehen will, freut sich auf Ihre Bewerbung.

Für Auskünfte stehen zur Verfügung:

- die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvor-stands Brigitte Schmidt,Tel.: 06645 8295

- Dekan Wolfgang Keller,Tel.: 06044 3788

- Der Propst für Oberhessen Matthias Schmidt, Tel.: 0641 7949610.

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Dalheim, 0,5 Pfarrstelle, Dekanat Oppenheim,Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgtdurch die Kirchenleitung

Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer, der/dem die Ge-meindearbeit eine Herzensangelegenheit ist.

Dalheim ist ein gemütlicher Weinort und gehört zu denBerggemeinden in Rheinhessen. Es ist ein angenehmerLebensraum umgeben von sanften Hügeln und gleich-zeitig gut angebunden an die Einkaufsmöglichkeiten undVerkehrswege des Rhein-Main Gebietes.

Die Kirchengemeinde umfasst ca. 480 Mitglieder in ei-nem Ort von 1 054 Einwohnern. Die sehr schöne Kirche(renoviert Dezember 2013) bietet Raum für vielfältigeGottesdienste und ist gleichzeitig das Wahrzeichen desOrtes. Auch die katholische Kirchengemeinde ist mitGottesdiensten und Trauerfeiern hier zu Gast. Innerhalbder Berggemeinden treffen sich Pfarrerinnen und Pfarrersowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu ei-nem ökumenischen Arbeitskreis, in dem die gemeinsa-men Gottesdienste und Projekte besprochen werden.

Neben dem evangelischen Kindergarten befinden sichzwei Gemeinderäume, in denen unter anderem die e-vangelische Gemeindebücherei ihren Ort hat und dieFrauenhilfe ihre Treffen veranstaltet. Der evangelischeKindergarten ist eine zweigruppige Ganztagseinrichtungmit engagierten Mitarbeiterinnen, die gerne an Veran-staltungen und Gottesdiensten mitwirken und die sichdurch religionspädagogische Fortbildungen qualifizierthaben. Durch die räumliche Nähe von Büro, Gemeinde-räumen und dem Kindergarten ist eine intensive Zusam-menarbeit möglich.

Wir freuen uns besonders über einen lebendigen Kin-dergottesdienst mit zahlreichen gut ausgebildeten Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die selbständig die Sonnta-ge vorbereiten und auch Freizeiten anbieten.

Ein evangelischer Posaunenchor gestaltet mit einemRepertoire aus geistlicher und weltlicher Musik Gottes-dienste, Festtage und sonstige Veranstaltungen.

Was wir wünschen:

Eine Pfarrerin/Einen Pfarrer,

- die/der mit Besonnenheit und Engagement die Arbeitin der Gemeinde antritt

- 1 erfahrene Gemeindesekretärin

- 1 Reinigungskraft

- 1 ehrenamtliche Mitarbeiterin als Kollektenrechnerin

Pfarrhaus:

Das im Jahr 1845 erbaute Pfarrhaus steht in unmittelba-rer Nähe zur Kirche und wurde im Jahr 2002 grundle-gend im Inneren renoviert. Es verfügt im Erdgeschossüber eine Küche, Wohn- und Esszimmer, einen Winter-garten sowie - auf halber Treppe - über eine Gästetoilet-te. Im Obergeschoss befinden sich 5 Räume und 1 Ba-dezimmer. Das Pfarrhaus verfügt über eine moderneÖlheizung. Die private Wohnfläche umfasst 156,08 m2

und der zu versteuernde Mietwert beträgt 393,35 EUR(inkl. Garage). An das Pfarrhaus schließt sich ein schö-ner Garten mit Terrasse an.

Das Gemeindebüro, das Amtszimmer und ein Archiv-raum befinden sich mit im Pfarrhaus und haben eineFläche von 69,65 m2.

Im Pfarrhof befindet sich ein Gemeindesaal mit Küche,der 2012 voll renoviert wurde. Daneben befindet sich dasJugendhaus, das beispielsweise für die Kinder- undJugendarbeit genutzt wird.

Da die Kirche, das Pfarrhaus und die Gemeinderäumenah beieinander liegen und sich um den Pfarrhof herumeine große Streuobstwiese erstreckt, kann das gesamteGelände gut für Gemeindeveranstaltungen, wie z. B. dasjährliche Gemeindefest, genutzt werden.

Wo wir leben:

Unsere Dörfer liegen in der Mitte Hessens, im land-schaftlich sehr reizvollen Vogelsberg. In der Nähe liegender Hoherodskopf mit seinen vielfältigen Freizeitmög-lichkeiten und auch der schöne Niddatal-Stausee.

Die Kita und die Grundschule befinden sich im benach-barten Ulrichstein, weiterführende Schulen gibt es inSchotten, Nieder-Ohmen und Lauterbach (kooperativeGesamtschulen), ein Gymnasium mit Oberstufe befindetsich in Lauterbach und in Laubach liegt das kirchlicheOberstufen-Gymnasium „Laubach-Kolleg“.

Einkaufsmöglichkeiten gibt es im nahegelegenen Ulrich-stein, in Mücke, Schotten, Grünberg oder Lauterbach.

Die ärztliche und medizinische Versorgung ist durch eineArztpraxis, eine Zahnarztpraxis und eine Apotheke inUlrichstein gesichert.

Weitere Informationen über das Dekanat und die zurKirchengemeinde gehörenden Orte finden Sie beispiels-weise unter www.dekanat-schotten.de, www.ulrich-stein.de und www.gemeinde-muecke.de.

Was wir uns wünschen:

Eine Pfarrerin oder einen Pfarrer die/der die bestehendeGemeindearbeit fortführt, sie zusammen mit dem Kir-chenvorstand weiterentwickelt und offen ist für Neues.

Einen Menschen, der mit uns in unserer Gemeinde lebt,auf die Menschen zugeht, für sie ansprechbar ist und sieseelsorgerisch begleitet (Alten- und Krankenbesuche,Besuche von Gemeindemitgliedern).

Nr. 13 · 2014

Page 70: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau562

- die/der mit uns die Freude am Glauben teilt

- die/der die Gottesdienste liebevoll vorbereitet undinteressant und lebendig mit uns feiert

- die/der Freude an Kinder- und Jugendarbeit mitbringt

- die/der kranke und alte Menschen besucht

- die/der die bestehende Gemeindearbeit fortführt,weiterentwickelt und neue Gedanken einbringt

- die/der in der Seelsorge nahe bei den Menschen istund mit ihnen das Gespräch sucht

- die/der die Arbeit mit dem Kirchenvorstand als ge-meinsame Aufgabe versteht

- die/der Führungsqualität und Teamfähigkeit mitbringtund die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter fördert

- die/der Freude an der Musik hat

- die/der Offenheit hat, um auch auf Menschen außer-halb der Kirchengemeinde zuzugehen

- die/der Interesse für die ortsansässigen Einrichtun-gen und Vereine hat und die Kontakte pflegt

- die/der gerne und interessiert am Leben in unseremOrt teilnimmt und Freude daran hat, sich auf dierheinhessische Lebensart einzulassen

- die/der gerne betet, gerne arbeitet und dabei den ei-genen freien Tag nicht vergisst

Was wir bieten

- eine aktive Unterstützung durch den engagierten Kir-chenvorstand

- Mitarbeiterinnen, die zur Verfügung stehen:

- Zwei Küsterinnen teilen sich die Pflege der Kircheund die Vorbereitung der Gottesdienste

- Eine engagierte Bürokraft ist zwei Mal in der Wo-che im Gemeinderaum präsent

- Kompetente Organistinnen spielen die Gottes-dienste

- Ein geräumiges Pfarrhaus (von 1884) befindet sich inder Ortsmitte und ist nicht weit entfernt von der Kir-che. Es wird vor Dienstantritt energetisch saniert. Beider Renovierung können Sie gerne eigene Wünscheeinbringen. Neben einem kleinen Garten befindetsich ein Hof mit einer Doppelgarage. Die Wohnflächedes dreigeschossigen Hauses ohne Keller umfasst212 m2: sechs Wohnräume, eine Küche, ein Bad, 2 WC, einige Nebenräume, ein geräumiges Arbeits-zimmer und ein kleines Archiv. Der derzeitige Steu-erwert beträgt 665,76 €.

Wir freuen uns über das Interesse von Bewerberinnenund Bewerbern und laden Sie herzlich ein, unsere Ge-meinde näher kennen zu lernen.

Auskunft gibt:

- Herr Propst Dr. Klaus-Volker SchützTel.: 06131 31027.

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Grünberg, 1,0 Pfarrstelle II, Dekanat Grünberg,Modus A

Zum 1. Juli 2015 ist die Pfarrstelle II (Paulusbezirk,Kernstadtbereich) der Evangelischen KirchengemeindeGrünberg neu zu besetzen.

Unsere Gemeinde:

Die Evangelische Kirchengemeinde hat insgesamt 3 300Gemeindeglieder und umfasst 1,5 Pfarrstellen sowie einehalbe Stelle im Bereich Arbeit mit Kindern und Jugend-lichen.

Als Kirchenvorstand sind wir überzeugt vom Teamge-danken. Haupt- und Nebenamtliche sowie zahlreicheEhrenamtliche gestalten Hand in Hand das Gemeinde-leben. Zum Team gehört neben den o. g. Pfarrstellenauch eine Kantorenstelle, die zurzeit mit einer A-Mu-sikerin besetzt ist. Nebenamtliche Organisten tragen diekirchenmusikalische Arbeit mit. Weiterhin verstärken eineKüsterin und zwei Sekretärinnen das Team.

Viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter en-gagieren sich im Besuchsdienstkreis, der Seniorengrup-pe, im Kindergottesdienst, in Gesprächskreisen und derErwachsenenbildung.

Unsere neoromanische Stadtkirche mit integrierten Ge-meinderäumen liegt mitten in der historischen Altstadtund ist für unterschiedliche Gruppen und Vereine ein ver-trauter Treffpunkt. Das Pfarrbüro liegt für beide Bezirkezentral im Pfarrhaus I neben der Stadtkirche.

Die Gemeinde feiert gerne festliche Gottesdienste, dar-unter auch besondere, themenbezogene Gottesdienste.Durch den Kanzeltausch mit den Kolleginnen/Kollegensind predigtfreie Sonntage gewährleistet. Das Gemein-deleben wird durch den Kirchenchor, den Kinderchor,Orgelkonzerte und lebendige Gemeindefeste bereichert.Überhaupt ist die Kirchenmusik der Gemeinde sehrwichtig.

Das offene Miteinander von Kirche und allen gesell-schaftlichen Gruppen prägt ganz wesentlich unser Ge-meindeleben.

Die Pfarrstelle hat einen seelsorgerlichen Bezug zu demin der Nähe liegenden Seniorenheim.

Stolz sind wir auf unseren sehr ansprechend gestaltetenGemeindebrief.

Als Zuhause steht Ihnen ein gepflegtes Pfarrhaus (Bau-jahr 1960) mit Balkon, Garage und schönem Garten zurVerfügung. Die private Wohnfläche beträgt 130 m2 undbesteht aus 5 Zimmern, großer Diele, Küche, Bad. Zu-sätzlich gibt es zwei Arbeitszimmer. Der zu versteuerndeMietwert beträgt aktuell 580,00 € und wird bei Einzugneu berechnet.

Das erwartet Sie in Grünberg:

Grünberg ist ein staatlich anerkannter Luftkurort mit 14 700 Einwohnern. Die Stadt gliedert sich in dieKernstadt und 13 Stadtteile. Die Kernstadt wird durchden historischen Marktplatz mit seinem Fachwerken-semble geprägt. Grünberg verfügt über eine gute Infra-struktur durch Ärzte, Schulen, Kitas sowie Einzelhan-delsgeschäfte, Cafés und Restaurants. Vielfältige Sport-und Freizeitmöglichkeiten finden Sie in den örtlichen

Nr. 13 · 2014

Page 71: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 563

Wenn Sie eine Idee/Konzept haben, wie wir mehr Ehren-amtliche gewinnen können, so würden wir das begrüßenund wohlwollend diskutieren.

Besondere Gottesdienste halten wir gerne. Wir sind sehrfroh, dass seit einem Jahr eine Gemeindepädagogin denmonatlichen Kindergottesdienst mit viel Erfolg eingeführthat. Unsere Kirchenmusikerin leitet zurzeit drei Kinder-chöre mit Kindern von 3 – 10 Jahren. Sie spielt sonntagsdie Orgel, dirigiert den Chor und organisiert Konzerte.Der Flötenkreis und der Posaunenkreis werden von ne-benamtlichen Musikern geführt.

Zweimal im Monat treffen sich die Seniorinnen und Se-nioren, die von zwei Ehrenamtlichen bestens begleitetwerden. Die Pfarrer wechseln sich so weit als möglichbei den monatlichen Gottesdiensten im Altenheim ab.

Nicht zu vergessen ist die Diakoniestation Taunus, die alsgGmbH organisiert ist und von den drei EvangelischenGemeinden in Kelkheim getragen wird.

Taufen und Beerdigungen halten sich in der Anzahl fastdie Waage, wo hingegen jährlich meist nicht mehr als 5Trauungen anstehen.

Daneben gibt es viele weitere Angebote, die durchs Kir-chenjahr bestimmt werden. Die Ökumenische Zusam-menarbeit ist solide.

Die regelmäßige Arbeit läuft insgesamt gut, für besonde-re Vorhaben sind wir gewillt finanzielle Mittel bereit zustellen, damit sie stattfinden können. Insgesamt sindmehr Ideen für viele Bereiche in der Gemeindearbeit da,als später tatsächlich umgesetzt werden können.

Wir wissen, dass eine 0,5 Stelle begrenzt ist und sinddeshalb sehr an verbindlichen Absprachen interessiertund an einer Pfarrdienstordnung für die beiden Pfarre-rinnen/Pfarrer. Wenn gewünscht, können die Pfar-rer/innen im ersten gemeinsamen Jahr gerne eine Su-pervision o. Ä. in Anspruch nehmen.

Hier noch ein paar Zahlen und Fakten:

Die Stadt Kelkheim (28.000 Einwohner) bietet sowohleine gute verkehrsmäßige Anbindung an das Rhein-Main-Gebiet als auch einen hohen Freizeitwert durchseine Lage an den Südhängen des Taunus. Im Ort gibt esgute Einkaufsmöglichkeiten; das Main-Taunus-Zentrumist nur 7 km entfernt. Alle Schulformen sind vorhanden.

Die Paulusgemeinde wurde 1930 gegründet. Es bestehtein 1990 gebautes geräumiges Gemeindezentrum, dasneben dem Gottesdienstraum (ca. 90 Plätze mit Erweite-rungsmöglichkeiten), weitere Gemeinderäume und meh-rere Büroräume unter einem Dach vereint. Für die Pfarr-stelle II steht ein eigenes Büro zur Verfügung.

Neben der Inhaberin der Pfarrstelle I mit vollem Dienst-auftrag sind in der Gemeinde folgende Personen haupt-amtlich beschäftigt: eine Gemeindesekretärin (0,75), ei-ne B-Kirchenmusikerstelle (1,0 davon 0,45 in der Nach-bargemeinde und 0,10 Dekanat), eine Gemeindepäda-gogin (0,15) verantwortlich für den Kindergottesdienst;ein Hausmeister für Gemeindezentrum und Kita (1,0),eine Reinigungskraft (0,35).

Der Kirchenvorstand ist bei der Suche einer Dienstwoh-nung behilflich und ist bereit, entstehende Kosten für ei-ne Vermittlung zu bezahlen.

Vereinen, im Familien- und Freizeitbad und der näherenUmgebung. Im Museum im Spital können Sie dieGeschichte Grünbergs entdecken.

Grünberg liegt verkehrsgünstig an der A5 und an derBahnlinie Gießen-Fulda. Das Rhein-Main-Gebiet erreichtman in einer Stunde Fahrtzeit. Universitäten und Fach-hochschulen befinden sich im Umkreis von 25 km.

Die Kirchengemeinde freut sich über Bewerbungen vonPfarrerinnen und Pfarrern, auch Pfarrerehepaare, diegerne im Team das Gemeindeleben gestalten, Wert aufeine gute Zusammenarbeit mit den Pfarrkollegen unddem Kirchenvorstand legen, den Kontakt zu Menschensuchen und eigene Impulse setzen.

Die konkrete Aufgabenverteilung wird bei Stellenantrittdurch eine Pfarrdienstordnung aktualisiert.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann freuen wir uns, wenn Sie mit uns Kontakt auf-nehmen:

- Pfr. Hartmut Miethe,Tel.: 06401 90203

- Dekan Norbert Heide, Tel.: 06401 227315

- Propst für Oberhessen Pfr. Matthias Schmidt, Tel.: 0641 7949610

- Stv. Vors. des Kirchenvorstandes: Frau Evelyn Schmadel, Tel.: 06401 960950

- Kirchengemeinde: www.evangelisch-gruenberg.de

- Dekanat Grünberg:www.giessenerland-evangelisch.de

- Stadt Grünberg: www.gruenberg.de

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Kelkheim, Paulusgemeinde, 0,5 Pfarrstelle II,Dekanat Kronberg, Modus B

Wir, die evangelische Paulusgemeinde, sind die ältestevon drei Evangelischen Kirchengemeinden der StadtKelkheim/Taunus und suchen aufgrund des Wechselsdes bisherigen Stelleninhabers eine Pfarrerin/einen Pfar-rer, die/der Spaß daran hat, gemeinsam mit unserer Pfar-rerin Elisabeth Paulmann und unseren 3 000 Mitgliedernetwas zu bewegen.

Wir sind eine fröhliche Gemeinde, die Gemeinschaftpflegt und gerne neue Ideen aufgreift, um unser gottes-dienstliches und gemeindliches Leben in Kelkheim zubereichern.

Falls Sie gerne mit vielen Konfirmanden arbeiten und ju-gendliche Betreuer zu schätzen wissen, sind Sie bei unsgoldrichtig! Im Durchschnitt haben wir 40 – 50 Konfir-manden jährlich.

Wenn Ihnen eher die Jüngsten aus der Gemeinde amHerzen liegen, können Sie sich in unserer integrativenKindertagesstätte (7 Gruppen) einsetzen, auch gerne inder Verwaltungsarbeit. Das sind zwei wichtige Schwer-punkte in unserem Gemeindeleben.

Nr. 13 · 2014

Page 72: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau564

Für ein Pfarrerehepaar ist eventuell interessant, dass inder direkten Nachbargemeinde auf Grund der Pensionie-rung des dortigen Kollegen voraussichtlich Ende2015/Anfang 2016 eine 1,0 Stelle frei wird.

Auskünfte erteilen:

- Heide Müssig,stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes,Tel.: 06195 900957

- Pfrn. Paulmann,Tel.: 06195 2845

- Dekan Dr. Fedler-Raupp,Tel.: 06196 560117

- Pröpstin Gabriele Scherle,Tel.: 069 92107388.

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Neunkirchen, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Bad Marien-berg, Modus C, zum zweiten Mal

Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirch-enleitung

Neunkirchen gibt es viele.– Dieses Neunkirchen sucht SIE

Auf einen Blick

In der ländlichen, aber gut erschlossenen Kirchenge-meinde Neunkirchen im Hohen Westerwald in der Ver-bandsgemeinde Rennerod ist zum 1. Januar 2015 die 1,0Pfarrstelle unserer Kirchengemeinde zu besetzen. Derbisherige Stelleninhaber verlässt die Gemeinde aus pri-vaten Gründen.

Ist bei Ihnen auch die Sehnsucht nach dem „Land“stark ausgebreitet, wie es die jüngste Allensbach-Umfrage manifestiert (FAZ Online 16. Juli 2014)? Oderkönnen Sie sich nie im Leben vorstellen, in eine Stadtzu ziehen?

Dann können wir Ihnen hier neun Gründe geben, wa-rum Sie in Neunkirchen Ihre Sehnsucht bzw. Überzeu-gung perfekt mit Ihrem Beruf verbinden können:

Die Lage

Die Ortsgemeinde Neunkirchen liegt im Dreieck derStädte Rennerod, Weilburg und Limburg im Hohen Wes-terwald, der sich als liebliche Mittelgebirgslandschaft indie Bundesländer Rheinland Pfalz, Nordrhein Westfalenund Hessen eingliedert. Zu Fuß sind sie sofort auf gutausgebauten Fuhr- und Wanderwegen. Mit dem Fahrrad(ein Mountainbike wäre optimal) können Sie die bewal-deten Kuppen, die nahegelegenen Seen oder den nahe-gelegenen „Knoten“ erfahren. Mit dem Auto sind Sie in15 Minuten in der historischen Stadt Weilburg, in 20Minuten im bekannten Limburg und in 10 Minuten in derVerbandsgemeinde Rennerod.

Die Infrastruktur

Sie haben Kinder? Ein gut geführter Kindergarten befin-det sich in der Filialgemeinde Elsoff, Grundschulen inden Filialgemeinden Irmtraut und Elsoff, weiterführendeSchulen in der Verbandsgemeinde Rennerod, ein Gym-

nasium in der Verbandsgemeinde Westerburg und eben-falls in Reichweite – das Evangelische Gymnasium inBad Marienberg. Die einschlägigen Discounter und eineReihe von Fachgeschäften decken Ihren Bedarf anGrundnahrungsmitteln mehr als ausreichend ab. Derreizvolle Markt und die Altstadt von Limburg ergänzendas Angebot. Allgemein- und Fachärzte sind in den Ver-bandsgemeinden Rennerod und Westerburg niederge-lassen.

Die Freizeit

Wenn Sie alleine, mit Ihrer Familie oder Ihren Freundenetwas im Westerwald erleben wollen, dann machen Siedoch eine Kanupartie auf der Lahn, erkunden Sie diegeologisch interessante Holzbachschlucht oder die Ku-bacher Kristallhöhle in Weilburg, segeln Sie auf demWiesensee oder wandern auf den Premiumwegen Wes-terwald- oder Rothaarsteig. Spannend ist es im Kletter-wald in Bad Marienberg und geologisch interessant imTertiär- und Erlebnispark Stöffel. Ihre Kinder können aufdem nahegelegenen Hof Krempel den Pferdesport erle-ben.

Die regionalen Kulturangebote reichen von Kabarettver-anstaltungen, über Genussproben einer bekannten Zie-genkäserei in Oberrod bis hin zu Veranstaltungen unse-res Dekanats.

Die Kirchengemeinde

Neunkirchen ist der Dienstsitz der Gemeinde mit 10Filialorten, die auf die Bundesländer Rheinland-Pfalz(überwiegend) und Hessen verteilt sind. Die Anzahl derGemeindemitglieder ist seit Jahren nahezu konstant undliegt zurzeit knapp über 2 000. Sie ist volkskirchlich ge-prägt und hat eine gute Breite an Frömmigkeit. NebenAngestellten und Arbeitern, Rentnern und Ruheständlernund einer schwindenden Anzahl von Menschen, die ihrenErwerb aus der Landwirtschaft beziehen, wohnen aufdem Gebiet unserer Kirchengemeinde ca. 500 sog. Spät-aussiedler, die aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-union zugezogen sind.

Der Kirchenvorstand

Zwölf gewählte und zwei berufene Mitglieder bilden ne-ben den Pfarrern ein leistungsfähiges und entschei-dungsfreudiges Gremium, das in der laufenden Legisla-turperiode Investitionen mit einem Volumen von über550.000 Euro beschlossen hat. Die zurückliegende Vi-sitation verlief in großer Harmonie und ohne Beanstan-dungen. Ein Bau-, Gottesdienst-, Redaktions-, und Kir-chenmusikausschuss sind starke Entlastungen in derArbeit im Kirchenvorstand. Für die bevorstehendenWahlen hat die Hälfte der amtierenden Vorstände ihreBereitschaft zur Wiederwahl bekundet. Darunter der am-tierende ehrenamtliche Vorsitzende.

Eine große Anzahl von Ehrenamtlichen hilft darüber hin-aus beim Besuchsdienst, beim Austragen der Gemein-debriefe und bei der Pflege d er Gemeindebriefe und beider Pflege der Außenanlagen.

Die Kirchengebäude

Die Kirche „Johannes der Täufer“ in Neunkirchen gilt ne-ben der Daadener Pfarrkirche als die bedeutendste pro-testantische Barockkirche des Westerwaldes. Sie wurde

Nr. 13 · 2014

Page 73: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 565

Sie blicken aus dem Haus auf einen großen Pfarrgartenund auf das gegenüberliegende Gemeindehaus. Für dieUnterbringung von PKW ist eine Doppelgarage vorhan-den.

Das sind Sie

Sie...

- erkennen die Grundpfeiler unserer bisherigen Arbeitund bringen Ihre bisherigen Erfahrungen mit ein

- predigen lebensnah und mit einem Blick auf die Rea-litäten dieser Welt

- entwickeln aus der bestehenden Arbeit mit Konfir-mandInnen und Konfi-Teamern neue Ansätze einerJugendarbeit und erproben diese

- sprechen die Sprache aller Altersgruppen, aber ha-ben gezielt die „Mittelalten“ im Auge

- können sich gut vernetzen und verstehen die Ge-meindearbeit als Teamaufgabe

- scheuen sich nicht vor der notwendigen Verwal-tungsarbeit und stehen neuen Kommunikationsme-thoden (Web 2.0) nicht ablehnend gegenüber

- schätzen die Stärken des ländlichen Raums.

Apropos

haben Sie gemerkt, wir haben mehr als neun Gründeaufgezählt? Wir sind nämlich davon überzeugt, dass esviele gute Gründe gibt, in Neunkirchen zu leben und dortGottes Wort zu verkünden.

Einblicke/Auskünfte

können Sie auf den einschlägigen Internetseiten bekom-men, insbesondere auf der Homepage unserer Gemein-de: www.ev-neunkirchen-ww.de oder von

- der Pröpstin für Nord-NassauAnnegret PuttkammerTel.: 02772 5834100.

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Oberursel/Bommersheim, Kreuzkirchengemeinde,1,0 Pfarrstelle, Dekanat Hochtaunus, Modus C,zum zweiten Mal

Besetzung zum 1. Juni 2015

Oberursel ist einer der beliebtesten Wohnorte im Rhein-Main-Gebiet und in jeglicher Hinsicht exzellent ange-bunden, sowohl verkehrstechnisch (S-Bahn, U-Bahn,Bus, Autobahn), kulturell als auch sportlich. Alle Schul-typen sind in Oberursel vertreten. Wald, Feld und Natur,aber auch das Stadtleben von Frankfurt und Bad Hom-burg sind unmittelbar erreichbar.

Wir stellen Ihnen unsere Gemeinde vor:

Die Evangelische Kreuzkirche in Oberursel-Bommersheimist eine aktive und interessierte Gemeinde. Alle kirchli-chen und gemeindlichen Gruppen und Kreise tragen zumGemeindeleben bei, aber auch Helfer aus den Ortsver-einen Feuerwehr sind zur Stelle, wenn sie gebrauchtwerden.

im Jahr 2011 im Inneren umfänglich und aufwendig re-noviert und gibt in ihrer jetzigen Ausmalung den neoba-rocken Zustand von 1909/1912 wieder. Die historischeOrgel harmoniert in Form und Ausmalung mit der gegen-überliegenden Kanzelwand.

Die Matthäuskapelle in Hüblingen birgt im ChorraumWandgemälde aus dem 15. Jahrhundert. Die Gemäldebefinden sich zurzeit in einer intensiven Aufarbeitungs-phase. Die Heizung wird total erneuert.

Alle Gebäude sind denkmalgeschützt.

Die Kirchenmusik

Unsere Gemeinde ist im Jahr 2012 in die glückliche Lagegekommen, eine Orgel eines bedeutenden Orgelbau-meisters in unfertigem Zustand zu erben. Im Auftrag desKirchenvorstandes wurde sie vollendet. Sie ist eineSynthese aus historischen und modernen Orgelelemen-ten. Sie fügt sich mit dem barocken Prospekt und ihremKlangvolumen perfekt in das Kirchenschiff der Johan-neskirche ein.

Der Kirchenvorstand sah dieses Geschenk als Verpflich-tung an, eine kleine kirchenmusikalische Reihe zu eta-blieren. Das Spektrum reicht dabei von klassischen Or-gelkonzerten über Chor- und Gospelkonzerte bis hin zuKonzerten von namhaften Solisten. Die Akzeptanz derKonzerte ist überregional und wird positiv aufgenommen.

Die Stelle der Organistin ist besetzt.

Die Konfirmandenarbeit

Der Schwerpunkt unserer Jugendarbeit ist die Arbeit mitKonfirmanden und Konfirmandinnen, die wir seit vielenJahren in sogenannten „power weekends“ mit unter-schiedlichen Lehrinhalten darstellen. Die Unterrichtungerfolgt in unserem Gemeindehaus, im freien Geländeoder in Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen.Die Konfirmationsgottesdienste werden von der Deka-natsband „Beziehungsweise“ musikalisch umrahmt.

Die Konfiarbeit wird von einem Gemeindepädagogenund einem Team von ehemaligen Konfirmandinnen/Kon-firmanden lebhaft begleitet.

Die Verwaltungsstruktur

Die Aufgaben unserer Gemeinde sind mit 1,5 Pfarrstel-len zu erbringen. Die halbe Pfarrvikarstelle ist besetzt. IhrDienstauftrag wurde in diesem Jahr bis zum 31. Dezem-ber 2019 verlängert.

Es werden 6 nebenamtliche Mitarbeitende beschäftigt,darunter die Gemeindesekretärin mit 8 Wochenstunden.Unterstützung erhält das Team darüber hinaus von ca.80 ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Das Pfarrhaus

Das große, ebenfalls denkmalgeschützte Pfarrhaus ausdem Jahr 1860 hat auf 172,70 m2 6,5 Zimmer. Ein Badund zwei Gästetoiletten, eine Einbauküche sowie einemoderne Gaszentralheizung runden den Wohnkomfortdes in den Jahren 1997/98 komplett renovierten Hausesab. Das Gemeindebüro und ein Dienstzimmer mit 35,98m2 befinden sich ebenerdig im gleichen Gebäude. DerMietwert für das Pfarrhaus (ohne Amts- und Dienstzim-mer) betrug im Jahr 2012 532,20 EUR und wird beiBezug neu ermittelt.

Nr. 13 · 2014

Page 74: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau566

Neben den üblichen Gottesdiensten finden auch beson-dere Gottesdienste statt, die dann immer mit sehr gutemErfolg und vielen Helfern aus der Gemeinde vorbereitetund durchgeführt werden. Die evangelische Kreuzkirchezählt etwa 1 600 Gemeindemitglieder, die Sie als Pfarre-rin/als Pfarrer offen erwarten.

Der Kirchenvorstand besteht aus 10 Mitgliedern, die Ih-nen mit viel Einsatz und Engagement gerne zur Seite ste-hen und für Ihre eigene Akzentsetzung offen sind.

Wir bieten Ihnen ein vielfältiges Gemeindeleben mit:

- Gruppen und Kreisen, welche das gesamte Alters-spektrum der Gemeinde widerspiegeln (z. B. Kinder-bibelwoche, Teamergruppe, Bücherei, Chor, Förder-verein, Seniorenkreis etc.)

- Gottesdiensten an anderen Orten (z. B. im Hessen-park in Kombination mit der Heilig-Geist-Gemeinde),kulturellen Angeboten (z. B. Gemeindefest, Ausstel-lungen, Gastchöre etc.)

- einer Kindertagesstätte + Krippe (in etwa 100 Kinder)

- regelmäßigem Predigtaustausch mit der Heilig-Geist-Kirchengemeinde und Prädikantinnen und Prädikan-ten der Region.

Sie wohnen

in einem neu renovierten geräumigen Pfarrhaus mit ei-nem schönen Garten etwas abseits des Gemeindezent-rums (6 Zimmer, 130 m2 Wohnraum + 30 m2 Dienst-räume) mit einem aktuellen Steuerdienstwert von 741,06Euro). Garage und Stellplatz sind vorhanden.

Hier werden Sie von einer selbstständig arbeitenden undmitdenkenden Gemeindesekretärin entlastet und in ad-ministrativen Belangen unterstützt. Die übrigen Gemein-deräume werden von den Gruppen und Kreisen genutztund bieten Platz für kleinere Versammlungen, Veranstal-tungen und die von Ihnen geprägte Gemeindearbeit.

Die Gemeinde wünscht sich von Ihnen, dass Sie

- Freude an Ihrer Arbeit haben, gerne predigen undAnderen mit Ihrem gelebten Glauben Impulse gebenkönnen

- es als einfühlsame Seelsorgerin/einfühlsamer Seel-sorger verstehen, neben den Älteren auch die jungenFamilien und die Jugendlichen der Gemeinde anzu-sprechen

- in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Kir-chenvorstand sowohl Leitungs- als auch Verwal-tungsaufgaben übernehmen

- sich in Kooperation mit der Kitaleitung und dem, die-sem Ressort verantwortlichen Kirchenvorstand fürdas Wohl unserer Kleinsten verantwortlich fühlen

- unsere Jugendarbeit fördern

- gern und interessiert am Leben in unserer Stadt teil-nehmen und das örtliche Vereinsleben unterstützen

- mit den anderen evangelischen Kirchengemeinden inOberursel kooperieren und die Zusammenarbeit inder Ökumene fortführen.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Weitere Auskünfte und Informationen erteilt Ihnengerne:

- der Propst für Oberhessen(in Vertretung für die Propstei Süd-Nassau),Pfr. Matthias Schmidt,Tel.: 0641 7949610.

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Rüsselsheim, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle,Dekanat Rüsselsheim, Modus A

Herzlich Willkommen in der Luthergemeinde!

Da unser Pfarrer in den Ruhestand geht, suchen wir zum1. Oktober 2015, eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder einPfarrehepaar.

Wer wir sind

Wir sind eine lebendige Gemeinde mitten im Rhein-Main-Gebiet mit fast 3 000 Gemeindemitgliedern. Wirsind es gewohnt, arbeitsteilig im Team zu wirken undfreuen uns auf eine Person, die eigene Ideen mitbringt,aber auch respektieren kann, was gewachsen ist. Nebender hier ausgeschriebenen Stelle gibt es eine besetztehalbe Stelle.

Was Sie vorfinden

Unser vielfältiges Gemeindeleben wird von vielen enga-gierten Ehrenamtlichen mitgetragen und verantwortet.

Über derzeit bestehende Gruppen, z.B. Ensemble fürLiturgie und Gottesdienst, Theatergruppe, Besuchs-dienst, informieren wir Sie gerne im Gespräch und imInternet (www.luthergemeinde-ruesselsheim.de).

Unsere Kindertagesstätte mit derzeit 100 Kindern ist einwichtiger Bestandteil der Gemeinde, und fällt in denAufgabenbereich der Kollegin. Diese betreut auch dieanstehenden Umbaumaßnahmen unseres Gemeinde-zentrums, bei denen Sie gerne noch eigene Vorstellun-gen einbringen können.

Zwei Verwaltungsmitarbeiterinnen, ein Hausmeister, ei-ne Reinigungskraft und unser Kantor ermöglichen es Ih-nen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.

Wir sind stolz auf unseren aktiven und entscheidungs-freudigen Kirchenvorstand. Die Aufgaben werden ar-beitsteilig erledigt (Ausschüsse mit ehrenamtlicher Lei-tung) und machen auf diese Weise viel Spaß.

Die Aufteilung der Gottesdienste regelt das Pfarrteamdem Stellenumfang entsprechend. Sonntags findet derGottesdienst um 10:30 Uhr in der Lutherkirche statt.

Das sanierte Pfarrhaus (Vollwärmeschutz) befindet sichauf demselben Grundstück wie unsere Kirche und um-fasst 5 Zimmer, Küche, Bad, WC, Terrasse, einen schö-nen Garten, Stellplätze und zwei Amtsräume mit sepa-ratem Eingang. Es liegt straßenabgewandt und relativruhig (keine Fluglärmbeschränkung). Das Haus hat eineGesamtfläche von 147,24 m2, einen Amtsbereich von38,99 m2 und einen Privatbereich von 108,25 m2.

Aktuell beträgt der Mietwert hierfür unter Berücksichti-gung einer Minderung wegen dienstlicher Beeinträchti-gung von 10 % insgesamt 633,26 €.

Nr. 13 · 2014

Page 75: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 567

Als Pfarrdienstwohnung steht ein Einfamilienhaus (Bau-jahr 2002) mit genügend Wohnfläche für eine vier- bisfünfköpfige Familie mit einem Garten zur Verfügung(Wohnfläche: 128,59 m2; steuerrelevanter Mietwert:802,83 Euro, Nebenkosten: 226 EUR/Monat, Arbeits-zimmer im EG: 30,84 m2). Es liegt neben dem 1992 ein-geweihten Gemeindehaus und dem evangelischen Lau-rentius Kindergarten. Dieser besteht aus drei Regel-gruppen und drei neu eingerichteten U3-Gruppen. Die„Diakoniestation Nördliche Bergstraße“ wird zusammenmit den Nachbargemeinden getragen.

Auf Sie wartet eine lutherisch geprägte Gemeinde mit ca.3 800 Gemeindegliedern (zwei Pfarrstellen), die sich An-fang 2014 durch Fusion konstituiert hat und aus denOrtsteilen Seeheim und Malchen besteht. Die Pfarrstel-len sind zurzeit in zwei Bezirke aufgeteilt. Es gibt vielfäl-tige Gottesdienste für alle Generationen, die in den zweiKirchen, dem Altenheim und Gemeindehaus gefeiert wer-den.

Sie werden von zwei Sekretärinnen im Gemeindebürounterstützt sowie von den Mitgliedern des aufgeschlos-senen Kirchenvorstands, dem ein Laie vorsitzt.

Die Kirchenmusik ist ein Schwerpunkt unserer Kirchen-gemeinde (Kirchenchor, Dekanatsgospelchor, Flöten-kreis, Musikkreis, Kinderchorprojekte, Kirchenband) mitzahlreichen Konzerten. Die Kirchenmusik wird von unse-rer Dekanats-Kantorin geleitet und verantwortet.

Die Gemeindegruppen werden überwiegend durch eh-renamtliche Mitarbeiter/innen verantwortet. Es bestehenunter anderem:

- Seniorenarbeit (Begegnungsstätte, Frauenhilfe)

- Besuchskreis

- Partnerschaftsausschuss (Partnerschaft mit Itumbain Tansania mit gegenseitigen Besuchen)

- Meditatives Tanzen und Mädchentanzgruppe

- Kreativkreis

- CVJM und Jugend-Café

- Eine – Welt – Laden

- Arbeitskreis Frieden

- Redaktion für den 10-mal im Jahr erscheinenden Ge-meindebrief „Laurentius“

- Arbeitskreis Ökumene mit der katholischen Kirchen-gemeinde, der evangelischen Kirchengemeinde Ju-genheim und der FEG Jugenheim (gemeinsame Se-minare, Friedensdekade, Weltgebetstag der Frauen)

Unsere Erwartungen an Sie:

- theologische und kommunikative Kompetenz

- lebensnahe Verkündigung und liebevolle Kasualien

- Offenheit für alte und neue Gottesdienstformen (viel-fältige Liturgien u.a. die lutherische)

- Bereitschaft zur Segnung gleichgeschlechtlicherPaare

- Offenheit für Jugend- und Konfirmandenarbeit

Was wir uns wünschen

Wir wünschen uns eine authentische Pfarrperson

- mit Lust auf die Arbeit mit Konfirmandinnen und Kon-firmanden und ggf. mehr

- mit Freude an alternativen Gottesdienstformen undmenschenfreundlicher Liturgie, z.B. im Krabbelgot-tesdienst oder im monatlichen Gottesdienst mit vomKirchenvorstand beschlossener zweiter Liturgie ein-schließlich Abendmahl

- die ein sozialdiakonisches Theologieverständnis mit-bringt, biblisch und theologisch fundiert und dennochlebensnah predigt

- die mit allen Mitarbeitenden vertrauensvoll und wert-schätzend zusammen arbeitet

- mit Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den ande-ren fünf Rüsselsheimer Gemeinden.

Noch ein Wort zu Rüsselsheim

Den ca. 61 000 Menschen aus rund 120 Nationen, die inRüsselsheim leben, bietet sich ein vielfältiges kulturellesund sportliches Angebot. Die Gemeinde liegt zentral inunmittelbarer Nähe zur Hochschule Rhein-Main. Esbesteht eine sehr gute Anbindung mit öffentlichenVerkehrsmitteln und an umliegende Autobahnen nachMainz, Wiesbaden, Darmstadt und Frankfurt. NähereInformationen zur Stadt finden Sie im Internet unterwww.ruesselsheim.de/stadtportraet.html.

Haben wir Sie neugierig gemacht?

Über Ihre Nachfrage freuen sich

- Karin Wölfle,stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes,Tel.: 06142 63854 und

- Pfarrerin Dr. Hanne Köhler,Tel.: 06142 8359283.

Weitere Informationen erteilen:

- Dekan Kurt Hohmann,Tel.: 06142 9136711 und

- die Pröpstin der Propstei Rhein-Main,Gabriele Scherle,Tel.: 069 92107388.

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Seeheim-Malchen, 1,0 Pfarrstelle II, DekanatBergstraße, Modus A

Die evangelische Kirchengemeinde Seeheim-Malchensucht zum 1. Juli 2015 zur Wiederbesetzung der alters-bedingt frei werdenden Stelle eine zweite Pfarrerin/einenzweiten Pfarrer.

Seeheim-Jugenheim ist eine Kommune mit rund 16 000Einwohnern an der nördlichen Bergstraße, mit sehr guterVerkehrsanbindung an den Rhein-Main-Neckar-Raum(Straßenbahn, Bus, Bahn, Autobahn). Alle Schulformeneinschließlich internationaler Schule sind im Ort, z. B. imSchuldorf Bergstraße, vorhanden. Die Kommune See-heim-Jugenheim besitzt Altenheime, ein Krankenhaus,Freibad und ein breites Sportangebot. Bildungs- undEinkommensniveau liegen über dem Landesdurch-schnitt. Der Ortsteil Jugenheim hat eine selbstständigeKirchengemeinde mit einer Pfarrstelle.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau568

- Organisationstalent, Delegationsfähigkeit, Teamfä-higkeit und Konfliktfähigkeit

- Soziale Kompetenz und Anpassungsfähigkeit

- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit nicht-kirchlichenpolitischen und gesellschaftlichen Gruppen

- Unterstützung der ehrenamtlich Mitarbeitenden

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Weitere Fragen? Antworten geben:

- Unsere Homepage: www.ev-kirche-seeheim-malchen.de

- Pröpstin Karin Held,Tel.: 06151 41151

- Dekan Arno Kreh, Tel.: 06252 67330

- Pfarrerin Monika Bertram, Tel.: 06257 5055731

- Vorsitzender des KV Dr. Erwin Rieke,Tel.: 06257 868115.

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Selters, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Selters, Modus A,zum zweiten Mal

Die Evangelische Kirchengemeinde Selters sucht zumnächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Pfarrerin/einenneuen Pfarrer.

Die Stadt Selters mit rund 2 800 Einwohnern liegt imunteren Westerwaldkreis. Die evangelische Kirchenge-meinde besteht aus ca. 1 500 Gemeindemitgliedern, diesich je zur Hälfte auf Selters und zur anderen Hälfte aufsechs weitere Ortsgemeinden (Breitenau, Deesen, Ellen-hausen, Oberhaid, Sessenhausen und Wittgert) verteilen.Neben unserer evangelischen Kirchengemeinde gibt eseine katholische Pfarrgemeinde sowie eine türkisch-isla-mische Gemeinde (DITIB) und einen Königreichsaal derZeugen Jehovas. Ärzte, Apotheken, zahlreiche Ge-schäfte und ein Ev. Krankenhaus sind am Ort, ebensoeine Grundschule und eine integrierte Gesamtschule, ander die Möglichkeit besteht, die allgemeine Hochschul-reife zu erwerben. Weitere Schulen sind in erreichbarerNähe. Selters ist der Sitz der Verbandsgemeinde.

Zur Kirchengemeinde gehören das Pfarrhaus, die Kir-che, die Kindertagesstätte und das Gemeindehaus.

Das zentral gelegene dreigeschossige Pfarrhaus wurde1884 erbaut. Im Erdgeschoss befinden sich drei geräu-mige Diensträume. Der Wohnbereich im 1. Obergeschossgliedert sich in zwei Zimmer, große Küche sowie ein Bad.Das Dachgeschoss verfügt über zwei ausgebaute Man-sardenzimmer. Ein Garten und eine Garage sind ebenfallsvorhanden.

Die private Wohnfläche beläuft sich auf 126,91 m2, derAmtsbereich auf 91,51 m2 (hierin sind jeweils gemischtgenutzte Flurflächen anteilig enthalten).

Der Steuerwert der Dienstwohnung betrug bisher unterBerücksichtigung einer Minderung wegen dienstlicherBeeinträchtigungen von 10 % und einschließlich der vor-handenen Garage 401,92 Euro.

Dieser Wert stammt aus dem Jahr 2011 und muss neuermittelt werden, es ist also mit einer Erhöhung desWertes zu rechnen. Eine entsprechende Neuermittlungwurde in die Wege geleitet, bei Interesse kann der aktu-elle Wert so bald wie möglich mitgeteilt werden

Im Ortskern befindet sich die helle und freundliche Kir-che, die in den Jahren 1839 – 1842 erbaut wurde. Mit derEmpore bietet sie 250 Sitzplätze.

Selters ist einziger Predigtort. Es finden regelmäßigsonntags um 10:00 Uhr und einmal im Monat samstagsum 18:00 Uhr Gottesdienste statt.

Zum Team der nebenberuflichen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter gehören die Pfarramtssekretärin (9,5 Wo-chenstunden), der Organist, die Chorleiterin und derKüster.

Ein engagierter Kirchenvorstand leitet aktiv und verant-wortungsbewusst in Zusammenarbeit mit der Pfarre-rin/dem Pfarrer die Gemeinde und freut sich auf einegute Zusammenarbeit. Der Vorsitz wurde jahrelang eh-renamtlich geführt.

Der Kirchenvorstand hat in einem längeren Prozess eineKonzeption erarbeitet, in der die Gemeindearbeit unterdas Motto „Mensch sein – Glauben leben“ gestellt wird.Dazu hat er ein entsprechendes Logo entwickelt.

Hieraus leiten sich die verschiedenen Angebote derKirchengemeinde ab:

- Samstagabendgottesdienst

- fairSteh-Café

- Kinderkirche – Kiki

- FrauenZimmer

- Singkreis

- Besuchsdienst zu Geburtstagen

- Gemeindebrief und Homepage

- Kita.

Es bestehen enge Kontakte zur katholischen Pfarrge-meinde, der islamischen Gemeinde und zur Stadt Sel-ters.

Einen Schwerpunkt bildet die Arbeit der dreigruppigenKindertagesstätte Plumpaquatsch, in der ein aktivesTeam und eine engagierte Leiterin dazu beitragen, dassdie Konzeption den Bedürfnissen der Eltern und Kinderentsprechend weiterentwickelt wird: GZ Plätze, U 3 Be-treuung, sehr enger Kontakt zu den Eltern, Elternkaffee,ein attraktives Außengelände und vieles mehr lassen vie-len Kindern und Familien die Einrichtung zur zweitenHeimat werden.

Selters ist Sitz des Dekanates. Daraus ergeben sich guteAnknüpfungsmöglichkeiten in Bezug auf Gottesdienst-gestaltung, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und Öf-fentlichkeitsarbeit.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 569

Der Ort

Bierstadt liegt im Osten Wiesbadens inmitten von Fel-dern und den ersten Ausläufern des Taunus. Der Ort istdurch den öffentlichen Nahverkehr optimal an die Groß-stadt angebunden (10 Minuten in die Stadtmitte) undverfügt gleichzeitig über eine eigene Infrastruktur. DieNähe zur Stadt bei gleichzeitiger dörflicher Prägung desöffentlichen Lebens macht die Wohnlage sehr attraktiv.Die lokale Öffentlichkeit und die Gemeinschaft werdenstark geprägt durch ein vielfältiges Vereinsleben. Zu denVereinen pflegt die Kirchengemeinde einen guten Kon-takt.

Im Gemeindegebiet liegen eine Grundschule und einGymnasium.

Äußere Voraussetzungen

Mittelpunkt des Ortes ist die um 1050 n.Chr. gebauteromanische Kirche. Sie wurde in den letzten 10 Jahrenaufwändig grundsaniert. Tradition und Moderne gehen indem einladenden Kirchenraum eine gelungene Syntheseein. Ein 2014 neu gestalteter Kirchgarten bietet die Mög-lichkeit, nach Gottesdiensten und Veranstaltungen dasschöne Ambiente um die Kirche noch gemeinsam zugenießen.

An die Kirche schließt das in den sechziger Jahren er-baute, große Gemeindehaus mit Gemeindegarten un-mittelbar an. Es ist die Heimat vieler interner und exter-ner Gruppen, Sitzungszentrum und mit dem großen Saalund Garten Ort der Feste und Großveranstaltungen derGemeinde.

Anschließend an das Gemeindehaus, auf der gegenü-berliegenden Straßenseite, liegt die Kindertagesstätteder Gemeinde. Zurzeit begleiten wir 75 in 4 Gruppen. InPlanung ist ein Ersatzneubau mit 100 Elementar- und 20Krippenplätzen auf dem gleichen Gelände.

Das Pfarrhaus (Weimarer Straße 10) der Pfarrstelle II(Nord) liegt mitten im Pfarrbezirk, dem in den sechzigerJahren entstandenen Wolfsfeld. Es ist ein Reihenhausaus den Siebzigern in ruhiger Lage mit guter Anbindungan den öffentlichen Verkehr. Die Gesamtfläche von120,96 m2 teilt sich in den Amtsbereich (38,46 m2) undden Privatbereich (82,50 m2). Der zu versteuerndeMietwert inkl. Garage beträgt aktuell 513,45 Euro undwird bei Einzug neu berechnet.

Die Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde hat 3 550 Gemeindeglieder in zweiPfarramtsbezirken, von denen 150 ehrenamtlich in derGemeinde mitarbeiten.

Hauptamtlich wird das Gemeindeleben gestaltet von:

- Pfarrerin und Pfarrer auf den beiden Pfarrstellen

- einem Dekanatskirchenmusiker mit 50 %-Anteil inder Gemeinde

- einer Gemeindepädagogin auf einer 40 %-Stelle

- zwei Gemeindesekretärinnen auf einer 30-Stunden-Stelle

- einer Hausmeisterin auf voller Stelle

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepageder Kirchengemeinde

http://www.ev-kirche-selters.de

und http://www.evangelischimwesterwald.de.

Die Evangelische Kirchengemeinde Selters wünscht sicheine volkskirchliche Pfarrerin/einen volkskirchlichenPfarrer, die/der sich an der Verkündigung der Bibel undan den gesellschaftlichen und kirchlichen Gegebenhei-ten orientiert, mit Freude und Engagement die bestehen-de Gemeindearbeit fortführt, eigene Impulse setzt undselbstverständlich die Arbeit der Kindertagesstätte inihrer/seiner Funktion als Trägervertreterin/Trägervertreterbegleitet.

Nähere Auskünfte erteilten:

- Frau Elke Pollatz,Tel.: 02626 140426,E-Mail: [email protected]

- Dekan Wolfgang Weik,Tel.: 02626 924412,E-Mail: [email protected]

- Pröpstin für Nord Nassau,Annegret Puttkammer, Herborn,Tel.: 02772 5834100,E-Mail: [email protected].

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Wiesbaden-Bierstadt, 1,0 Pfarrstelle II (Nord), Deka-nat Wiesbaden, davon 0,5 Stellenanteil zur Inhaber-schaft (Modus C) + 0,5 Stellenanteil bis zum 31. De-zember 2019 befristeter Verwaltungs-dienstauftrag,zum zweiten Mal

Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch dieKirchenleitung.

Die Pfarrstelle II (Nord) ist ab 1. April 2015 neu zu beset-zen.

Worauf wir uns freuen:

Auf einen Menschen, der unsere Begeisterung für denchristlichen Glauben und seine vielfältigen Ausdrucks-formen in der Gemeinde teilt.

Auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, bei denen wir spü-ren und erleben können:

- eine eigene Verwurzelung im Glauben, die offen undneugierig ist

- neue Ideen und Impulse, die begleitet sind vom Re-spekt vor dem Vorhandenen und Gewachsenen

- geschwisterliche Gemeinschaft, Zusammenarbeitund gemeinsame Verantwortung im Kreis der Haupt-und Ehrenamtlichen

- Predigten, die Menschen bewegen, und Gottesdien-ste, die einladen

- verlässliche seelsorgerliche Begleitung

- die Freude an der Arbeit mit Kindern, jungen Leutenund Familien

- fröhliche Gemeinschaft bei Festen und Feiern

- Humor und Gelassenheit.

Nr. 13 · 2014

Page 78: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau570

- 12 Mitarbeiterinnen und einem Mitarbeiter im päda-gogischen und hauswirtschaftlichen Dienst der KiTa.

In Bierstadt ist die Volkskirche sehr lebendig und vielfäl-tig.

Ein Schwerpunkt ist die kirchenmusikalische Arbeit mitzwei Chören, zwei Flötengruppen, einem Streichorche-ster und einem reichen Konzertleben.

Im Gemeindehaus leben sehr unterschiedliche GruppenGemeinschaft und Gemeinde: Bastelkreis, ökumeni-scher Frauenkreis, Seniorenkreis, Literaturkreis, Trauer-gruppe, Kinderzirkus, Demenzgruppe, Mutter-Kind-Gruppen, Seniorentanz und Seniorengymnastik, Förder-kreis erhalten helfen, Besuchsdienst, ökumenischerHelferkreis, Theatergruppe Traumfänger, Kirchenpatenund Nikolausstiftung.

Gemeinsam mit der Gemeindepädagogin, Pfarrerin undPfarrer gestaltet ein großes Jugendteam die Konfirman-den-, Jugend- und Kinderarbeit, den Kinder- und denJugendgottesdienst. Eine Band prägt die jugendbezoge-nen Gottesdienste der Gemeinde mit.

Der Gemeindeaufbau durch neue spirituelle Angebote istuns in den letzten Jahren wichtig geworden: Das medi-tative Abendgebet am Montag, Meditations- undFastenwoche vor Ostern und im Advent, jährliche Pil-gerwanderungen und vier Hauskreise haben Gemeinde-glieder neu an die Gemeinde herangeführt und gebun-den.

Der Kontakt zur katholischen Gemeinde ist geschwister-lich. Jüngstes Kind der Ökumene ist eine ökumenischeWandergruppe der beiden Gemeinden.

Eine langjährige Partnerschaft mit der evangelischenKirchengemeinde auf der Philippineninsel Hingotanan,deren Kindergärten wir finanziell unterstützen, hält dieweltweite Ökumene im Gedächtnis der Gemeinde.

Zentrum des Gemeindelebens sind die gut besuchtenGottesdienste in der romanischen Kirche. Auch an „nor-malen“ Sonntagen haben wir etwa 60 Gottesdienstbesu-cher. Ein sonntäglicher Kinder- und Jugendgottesdienstim Anschluss an den Erwachsenengottesdienst ist dieprägende Kinderstube der Gemeinde. Vielfältige Gottes-dienstformen und -projekte bereichern das gottesdienst-liche Leben.

Die zuverlässige seelsorgerliche Begleitung der Men-schen bei besonderen Anlässen ist gerade in den eherdörflichen Strukturen des Ortes sehr wichtig. Die Orts-bindung ist in Bierstadt sehr stark und die seelsorgerli-che Begleitung einer Familie durch die Pfarrerin/denPfarrer gehen nicht selten über mehrere Generationen.

Es gibt einen engagierten Kirchenvorstand mit ehren-amtlichem Vorsitz, der die Gemeinde organisatorischund geistlich leitet. Eine funktionierende Ausschussar-beit und eine geschwisterliche Zusammenarbeit mit demhauptamtlichen Team machen möglich, dass trotz viel-fältiger Aufgaben und Anforderungen der Dienst in unse-rer Gemeinde Freude macht.

Informationen:

- Unsere Website www.bierstadt-evangelisch.de

- Der Propst für Rheinhessen(in Vertretung für die Propstei Süd-Nassau),Dr. Klaus-Volker Schütz,Tel.: 06131 31027.

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Worms, Friedrichsgemeinde, 1,0 Pfarrstelle, DekanatWorms-Wonnegau

Erteilung eines bis zum 31. Dezember 2019 befriste-ten Verwaltungsdienstauftrags

Die Gemeinde liegt in der Innenstadt und hat ca. 1 500Gemeindeglieder, die sich vorwiegend aus Arbei-tern und Angestellten zusammensetzen.

Gottesdienste finden in der historischen Friedrichskirche(erbaut 1744) statt, die im 2. Weltkrieg bis auf die Grund-mauern zerstört und 1955 wieder aufgebaut wurde. DieKirche hat 430 Sitzplätze, die Akustik ist gut, Lautspre-cheranlage ist vorhanden.

Das angrenzende Gemeinde- und Pfarrhaus ist ein Re-naissancebau aus dem 17. Jhd., der ebenfalls zerstörtund 1953 unter Erhaltung der Fassade und mit räumli-cher Erweiterung wieder aufgebaut wurde. Im Gemein-deteil befinden sich zwei Büroräume, ein Saal für 120Personen, zwei Räume für je 40 Personen und eineTeeküche. In einem Nebenraum hat die Dekanatsstelleder Ev. Erwachsenenbildung ihr Büro.

Die Pfarrwohnung besteht aus fünf Zimmern, einemAmtszimmer, Küche mit kleinem Balkon, Bad mit WC,Zentralheizung (Gas) mit Warmwasserversorgung. Ga-rage ist vorhanden. Der Mietwert ist beim Ev. Dekanat zuerfragen.

Kirche und Gemeindehaus verbindet ein großer, zum Teilbegrünter Innenhof.

In Worms sind alle Schularten einschließlich einer Fach-hochschule am Ort. Im Umkreis von 25 – 50 km liegengut erreichbar die Universitäten in Mainz, Mannheim undHeidelberg sowie die Fachhochschule in Ludwigshafen,die Technische Universität in Darmstadt und die Univer-sität Koblenz-Landau mit allen Lehramtsstudiengängen.

Zum Gemeindebereich gehören zwei Alten- und Pflege-heime, in denen jeweils ein Gottesdienst im Monatgehalten wird und die 4-gruppige Anne-Frank-Kindertagesstätte mit einer neu angeschlossenen Krip-pengruppe. Sie wird verwaltet von der Gesamtgemeinde,der Pfarrerin/dem Pfarrer sollte aber die Kontaktpflegemit dem Team – insbesondere die religionspädago-gische – ein Anliegen sein.

Von unserer Pfarrerin/unserem Pfarrer erhoffen wir, dasssie/er unsere Innenstadtsituation als Chance undHerausforderung annimmt und uns mit Tatkraft und Ideen dabei unterstützt, die Gemeindeglieder mehr amGemeindeleben zu beteiligen. Die bestehende Zusam-menarbeit mit der Nachbargemeinde sollte fortgesetztund intensiviert werden. Für mehrere Monate im Jahrbesteht seit Jahren eine Gottesdienstgemeinschaft.

Nr. 13 · 2014

Page 79: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 571

- Sie führen Gespräche mit Politik, Wirtschaft, Behör-den und repräsentieren die Einrichtung in Verhand-lungen.

Weil soziales Engagement sich am Sozialraum orientie-ren muss, wird diese Pfarrstelle zudem auch im Umfeldder Jugendwerkstatt die Weiterentwicklung einer ge-meinwesenorientierten Gemeindediakonie in der Gieße-ner Nord- und Weststadt in den Blick nehmen. Hier wer-den Sie erwartet von interessierten und engagierten Kir-chengemeinden und einer erfahrenen Gemeinwesenar-beit des Diakonischen Werkes. Neben dem Gelände derAusbildungsstätte soll hier außerdem der neu erworbe-nen Werkstattkirche besondere Bedeutung zukommen.

In einem noch weiter gezogenen Kreis sollen Sie alsVerwalterin/Verwalter der Pfarrstelle der Kirche in derRegion theologische und sozialethische Reflexion imThemenfeld Arbeit und Soziales anbieten und den öf-fentlichen Diskurs dazu anregen. Wir wünschen uns,dass Sie das Thema in die Öffentlichkeit tragen und dieÖffentlichkeit in die Jugendwerkstatt einladen.

Für diese Aufgaben brauchen wir Ihre

- theologische Kompetenz und religiöse Sprachfähig-keit

- pädagogische Erfahrung

- Teamfähigkeit

- Freude an Gestaltung und Innovation

- Organisationsfähigkeit

- Bereitschaft, sich mit Antragsstrukturen für Maßnah-men und Gelder vertraut zu machen

- Empathie für Jugendliche und junge Erwachsene, dieOrientierung und Unterstützung brauchen

- Fähigkeit zur kritische Selbstreflexion

- Energie, Initiative zu ergreifen

Sie sind in Ihrer Aufgabe nicht allein gelassen.

Innerhalb der Jugendwerkstatt sind Sie in das Leitungs-und Mitarbeiterteam eingebunden (Geschäftsführer, As-sistenz der Geschäftsführung).

Sie arbeiten drüber hinaus in einem Netzwerk weitererPfarr- und Fachstellen im Dekanat (Pfarrstelle für gesell-schaftliche Verantwortung, Stadtjugendpfarrstelle, Öf-fentlichkeitsarbeit, Gemeindepfarrstellen im Sozialraumder JW, Mitarbeitende im regionalen DiakonischenWerk). Über das Zentrum Gesellschaftliche Verantwor-tung sind Sie in gesamtkirchliche Diskussionen einge-bunden.

Der Dekanatssynodalvorstand wird Sie und Ihre Arbeitmit allen Kräften unterstützen.

Ihr Dienstsitz wird die Jugendwerkstatt sein. EineDienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Wir helfen Ih-nen aber gerne bei der Wohnungssuche.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, erhalten Sie ger-ne weitere Auskünfte über Dekan Frank-Tilo Becher, Evangelisches Dekanat Gießen, Carl-Franz-Str. 24,35392 Gießen, Telefon 0641/30020-310, E-Mail: [email protected]

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Als Hilfe ist eine Sekretärin mit zurzeit 15 Wochenstun-den tätig, Küsterin und Organistin üben ihren Dienst ne-benamtlich aus. Die Friedrichsgemeinde ist der Ev. Ge-samtgemeinde und der Diakoniestation angeschlossen.Die anfallenden Verwaltungsarbeiten sind daher ehergering.

Da der seitherige Inhaber der Pfarrstelle im April 2014verstorben ist, hoffen Kirchenvorstand und Gemeindeauf eine baldige Besetzung.

Die Stelle beinhaltet einen Dienstanteil von 25 % fürVertretungsdienste im Dekanat.

Infos über Gemeinde und Kirche auch auf der Homepa-ge: www.friedrichskirche-worms.de.

Für nähere Auskünfte stehen zur Verfügung:

- Die Vorsitzende des Kirchenvorstandes,Frau Hannelies Hofmann,Tel.: 06241 74748

- Herr Dekan Harald Storch,Tel.: 06241 84950

- Propst Dr. Klaus-Volker Schütz,Tel.: 06131 31027.

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Evangelisches Dekanat Gießen 1,0 Pfarrstelle fürArbeit und Soziales in der Jugendwerkstatt Gießen

(zunächst bis zum 31. Dezember 2019)

Exemplarisch herausragend und ganz lebenspraktischalltäglich – sozialethisch profiliert und pastoral beglei-tend: dazwischen wird sich die neu im Dekanat Gießenerrichtete Pfarrstelle für Arbeit und Soziales bewegen.

Wir suchen Sie als erfahrene Pfarrerin/erfahrenen Pfar-rer für die Gießener Jugendwerkstatt, eine Einrichtung,die modellhaft für die EKHN benachteiligte Menschenbei der beruflichen und sozialen Integration unterstütztdurch Qualifizierung und Ausbildung. Die evangelischeKirche leistet hier seit vielen Jahren einen in der Regionhoch geschätzten Beitrag zur sozialen Teilhabe von jun-gen Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeits-markt.

Aus dem Ansatz, Bildung sehr weit und auch als Beitragzur Inklusion zu verstehen, ergeben sich Erwartungen fürIhre unmittelbare Arbeit als Pfarrerin/Pfarrer in der Ju-gendwerkstatt:

- Sie feiern Gottesdienste als interne Begleitung derJugendwerkstatt im Kirchenjahr und zu Kasualien.

- Sie bereiten Gottesdienste als thematische Angebotean Kirchengemeinden in der Region vor.

- Sie arbeiten pädagogisch mit Jugendlichen und jun-gen Erwachsenen in Unterricht und Freizeitangebo-ten.

- Sie stehen Jugendlichen und Mitarbeitenden der Ju-gendwerkstatt seelsorgend zur Seite.

- Sie begleiten Ehrenamtliche in ihren flankierendenProjekten.

Nr. 13 · 2014

Page 80: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau572

0,5 Pfarrstelle II (Diakoniepfarrstelle) der Kirchengemeinde der Stiftung Scheuern

Besetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchdie Kirchenleitung für die Dauer von 5 Jahren

Die Stiftung Scheuern ist eine diakonische Einrichtungbürgerlichen Rechts, in der 650 Menschen mit überwie-gend geistigen Beeinträchtigungen leben. In der Ein-richtung sind ca. 730 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbeschäftigt. Zu der Evangelischen Kirchengemeinde derStiftung Scheuern gehören 500 Gemeindemitglieder. DieMehrzahl sind Bewohnerinnen und Bewohner der Ein-richtung. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehörender Gemeinde an. Scheuern ist ein Stadtteil der StadtNassau im idyllischen Lahntal gelegen (zwischen Kob-lenz und Limburg, jeweils 30 km entfernt).

Aufgabe der Pfarrstelle II ist die pfarramtliche Versor-gung der Menschen, die in der Stiftung wohnen und ar-beiten. Seit September 1999 wird die Kirchengemeindeder Stiftung Scheuern durch einen gewählten Kirchen-vorstand geleitet. Die Pfarrerin/der Pfarrer war bisherVorsitzende bzw. Vorsitzender des Kirchenvorstandes.

Zu den Aufgaben der Stelleninhaberin/des Stelleninha-bers zählen:

1. Inklusive Gottesdienste

Die gut besuchten sonntäglichen Gottesdienste, aberauch die Gottesdienste und Andachten zu besonderenAnlässen werden als inklusive Gottesdienste bzw. An-dachten gefeiert. Ein Kirchenchor (ca. 30 Mitglieder), derengagiert von einer nebenamtlich tätigen Chorleiterinund Organistin geleitet wird, trägt zur Bereicherung desgemeindlichen Lebens bei.

2. Seelsorge

Neben dem inklusiven Sonntaggottesdienst wird der an-dere Schwerpunkt der Tätigkeit die Seelsorge an hierwohnenden beeinträchtigten Menschen und hier arbei-tenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sein.

Zum seelsorglichen Angebot zählen unter anderem:

- Gruppen- und Einzelbesuche

- Trauerbewältigung

- das Leiten und Begleiten von Gesprächskreisen

- Angebote von Freizeiten und Ausflügen

3. Zusammenarbeit

Im Interesse der hier lebenden und arbeitenden Men-schen wird von der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer der Pfarr-stelle II die Bereitschaft zur kooperativen Zusammenar-beit mit dem Kirchenvorstand und zur partnerschaftli-chen Zusammenarbeit mit der Stiftungsleitung erwartet.Der Kirchenvorstand ist an einer guten Zusammenarbeitmit den umliegenden Kirchengemeinden interessiert undbereit, die Arbeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers zu un-terstützen und mitzutragen.

4. Mitwirkung in Gremien und Konventen auf EKHN-Ebene

Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber arbeitet im Kon-vent der Behindertenseelsorge der EKHN mit. Sie/er ar-beitet inhaltlich eng mit dem Zentrum Seelsorge und Be-ratung zusammen.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer derEKHN. Die Fach- und Dienstaufsicht ist an das Evang.Dekanat Nassau delegiert.

Von der Bewerberin/dem Bewerber erwarten wir:

- Bereitschaft, auf Menschen mit Beeinträchtigung zu-zugehen und auf ihre Wünsche einzugehen

- Positive Einstellung zu einem gemeinschaftlichenMiteinander

- Aufgeschlossenheit für die Anliegen der Bewohne-rinnen und Bewohner

- Seelsorgliche Kompetenz und Belastbarkeit

- Leitungskompetenz

- Teamfähigkeit

- Pädagogische Fähigkeiten und Fertigkeiten

- Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einerpastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wo-chen-Kurs) nach den Standards der DeutschenGesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diesekann in besonders begründeten Ausnahmefällen zeit-nah nachgeholt werden.

Für die Gemeindearbeit steht ein Versammlungsraum(220 Plätze) zur Verfügung, ein Pfarrbüro ist vorhanden.Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenvorstand behilf-lich.

Ein kommunaler Kindergarten befindet sich im StadtteilScheuern, Grund- und Hauptschule (mit Ganztagsange-bot) sind in Nassau. Realschule, Gymnasium und ande-re weiterführende Schulen befinden sich in Bad Ems,Lahnstein, Koblenz, Montabaur, Diez und Limburg.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

Auskünfte erteilen:

- Stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstan-des, Herr Matthias Quente, Tel.: 02604/979719

- Kommissarischer Dekan Martin Ufer, Tel.:02604/4495

- Studienleiter Dr. Raimar Kremer, Zentrum Seelsorgeund Beratung, Tel.: 06031/162953

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0,5 Pfarrstelle für Alten-, Kranken- und Hospiz-seel-sorge (AKH) im Evangelischen Dekanat Mainz

Das Ev. Dekanat Mainz sucht ab 1. Januar 2015 einePfarrerin oder einen Pfarrer für die AKH-Stelle. Die Be-setzung erfolgt zur Inhaberschaft bis zum 31. Dezember2019. Die Stelle ist als Pfarrstelle für Hospiz- und Trau-erseelsorge konzipiert, der Aufgabenzuschnitt kann sichverändern.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 573

Auskünfte erteilen:

- Dekan Andreas Klodt, Tel. 06131/9600419,

- Präses Dr. Birgit Pfeiffer, Tel. 06131/960040,

- Studienleiter Lutz Krüger, Zentrum Seelsorge undBeratung, Tel. 06031/162950,

- Die bisherige Stelleninhaberin, Pfarrerin Helga Nose,Tel. 06131/669627.

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0,75 Profil-/Fachstelle für Gesellschaftliche Verant-wortung des Evangelischen Dekanates Hochtaunus

(zunächst bis zum 31. Dezember 2019)

Das Evangelische Dekanat Hochtaunus möchte zumnächstmöglichen Termin die Stelle für das Handlungs-feld „Gesellschaftliche Verantwortung“ besetzen. Siekann als Profil- oder Fachstelle besetzt werden. Deshalbkönnen sich sowohl Pfarrer/-innen wie auch Personenmit einer anderen, möglichst einer gesellschaftswissen-schaftlichen Ausbildung bewerben.

Das Dekanat Hochtaunus deckt einen Großteil desHochtaunuskreises ab, der zu den einkommensstärkstenLandkreisen der Bundesrepublik gehört. Die Spannweitezwischen Wohlstand einerseits und wachsender Armutandererseits ist besonders groß.

In den vergangenen Jahren hat sich das Dekanat Hoch-taunus dadurch profiliert, dass es sozialpolitischeThemen aufgegriffen und in die öffentliche Diskussioneingebracht hat. So wurde ein Reichtums- und Armuts-bericht erstellt und aktualisiert, ein gesellschaftspoliti-sches Forum zusammen mit der katholischen Kirche ein-gerichtet und eine Tafel für den Hochtaunuskreis auf-gebaut. Das Dekanat versteht diese Arbeit auch als poli-tische Diakonie im Sinne von Anwaltschaft für sozialSchwache und Benachteiligte. Darüber hinaus wurdenauch im Bereich „Flüchtlingsarbeit“ Akzente gesetzt. Dieenge Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk undanderen Trägern der Wohlfahrtspflege, mit Erwerbslo-sengruppen und weiteren Initiativen gehört ebenfallszum Profil des Handlungsfeldes „Gesellschaftliche Ver-antwortung“ im Dekanat Hochtaunus.

Wir suchen eine Persönlichkeit, die dieses Profil unseresDekanates stärkt und weiter entwickelt, die gesellschaft-lichen Entwicklungen in unserer Region kritisch begleitet,der Stimme der evangelischen Kirche in diesem Feld Ge-hör verschafft und in Kontroversen argumentativ und ein-ladend, aber durchaus pointiert die Positionen evangeli-scher Sozialethik einbringt. Dabei sind wir offen dafür,dass der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin innerhalbdieses Profils neue Schwerpunktsetzungen vornimmt.Wir freuen uns, wenn er oder sie darüber hinaus aucheigene Akzente setzt und neue Themen einbringt.

Von Bewerberinnen/Bewerbern für die Profilstelle wirderwartet:

- Bewerbungsfähigkeit als Pfarrerin/Pfarrer der EKHN

- Kenntnisse in evangelischer Sozialethik; günstig wä-re ein gesellschaftswissenschaftliches Zweitstudium

Ein Schwerpunkt ist die Hospizarbeit; ambulantes undstationäres Hospiz sind dabei in Trägerschaft der Main-zer Hospizgesellschaft e.V., die ein wichtiger Partner in-nerhalb des Arbeitsfeldes ist. Das stationäre St. Christo-phorus-Hospiz befindet sich in Mainz-Drais (8 Einzel-zimmer). Zu den Aufgaben dort gehören die seelsorgli-che Begleitung der Sterbenden und ihrer Angehörigen,Abendmahlsfeiern am Krankenbett, Aussegnung auf Ruf(Rufbereitschaft), Andachten, Gottesdienste, Seelsorgeim Team und Kontakt zu den Ehrenamtlichen. Die Arbeitist eingebunden in ein interdisziplinäres Team ausPflegekräften, Medizinern und Therapeuten und umfasstdie regelmäßige Teilnahme an der wöchentlichen „gro-ßen Übergabe“ und den monatlichen Team- undSupervisionssitzungen und wechselnder Gestaltung desAbschiedsrituals im Mitarbeitendenkreis. Für die katholi-schen Gäste steht ein katholisches Pfarrteam zurVerfügung, die ökumenischen Kontakte sind gut.

Im ambulanten Hospiz geht es um die Begleitung der im„Mainzer Modell“ verbundenen allgemeinen (AHPV) undspezialisierten (SAPV) Hospiz- und Palliativversorgung.Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an der wö-chentlichen „großen Übergabe“, Gestaltung regelmäßi-ger Abschiedsrituale für das interdisziplinäre Team, sel-ten Hausbesuche bei Patientinnen und Patienten undKontaktpflege zu Gemeindepfarrämtern und Altenseel-sorge.

Die Gestaltung einzelner Kursabschnitte für Hospizhelfe-rinnen und -helfer im ambulanten wie stationären Bereichgeschieht in enger Absprache mit der Bildungsbeauf-tragten der Hospizgesellschaft.

Ein weiterer Aufgabenbereich, der weiterentwickelt wer-den soll, ist die die vernetzende Trauerarbeit und Trau-erbegleitung. Bislang gehören dazu u.a. die Mitgestal-tung des jährlichen ökumenischen Gedenkgottesdiens-tes des Hospizes, gemeindeübergreifende Trauereinzel-gespräche, die Mitarbeit im offenen Trauercafé Horizontund Schulungen.

Die Mitarbeit im „Netzwerk Trauer in Mainz“ soll die Ver-netzung fördern durch regelmäßige Treffen, Planung vonzwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr in Absprache mitder katholischen Cityseelsorge und unterschiedlichenPartnern aus dem Netzwerk sowie die Mitarbeit beim Tagdes Friedhofs im November.

Durch die AKH-Stelle ist das Ev. Dekanat Mainz Mitgliedin der Arbeitsgemeinschaft Hospiz der EKHN, dort ist ei-ne Mitarbeit erwünscht.

Erforderlich sind zwei Zusatzqualifizierungen in Seelsor-ge in Form einer pastoralpsychologischen Langzeitfort-bildung (6-Wochen-Kurs) nach den Standards der Deut-schen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diese kann in besonders begründeten Ausnahmefällenzeitnah nachgeholt werden. Weitere Voraussetzung istein Kurs in Gruppenleitung zur Ausbildung von Ehren-amtlichen (kann auch berufsbegleitend absolviert wer-den). Erfahrungen in der Klinik-, Alten- oder Hospizarbeitsind erwünscht.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau574

- Praxiserfahrungen in der Auseinandersetzung mitkonkreten gesellschaftlichen Problemlagen

- Fähigkeit zur eigenständigen und kreativen Organi-sation eines interessanten Aufgabengebietes

- Umfassende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitinner- und außerkirchlichen Partnern und zur Weiter-bildung.

Von Bewerberinnen/Bewerbern für die Fachstelle wirderwartet:

- Abgeschlossenes gesellschaftswissenschaftlichesStudium

- Bereitschaft, sich bewusst auf ein kirchliches Hand-lungsfeld einzulassen

- Theologisch-sozialethische Grundkenntnisse und dieBereitschaft, sie gezielt zu erweitern

- Praxiserfahrungen in der Auseinandersetzung mitkonkreten gesellschaftlichen Problemlagen

- Fähigkeit zur eigenständigen und kreativen Organi-sation eines interessanten Aufgabengebietes

- Umfassende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitinner- und außerkirchlichen Partnern und zur Weiter-bildung.

Zur Organisationsstruktur: Fachlich wird die Profil- bzw.Fachstelle durch das Zentrum für Gesellschaftliche Ver-antwortung der EKHN begleitet. Darüber hinaus arbeitetsie mit den Fachstellen in den Handlungsfeldern „Bil-dung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ des Dekanates zu-sammen. Dienstsitz ist Bad Homburg. Im „Haus der Kir-che“ in Bad Homburg steht ein Büro zur Verfügung.

Die Vergütung erfolgt nach Richtlinien der KDO bzw.Pfarrbesoldung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn Dekan Mi-chael Tönges-Braungart, Tel. 06172/308815.

Bewerbungen für eine Fachstelle richten Sie bitte mitden üblichen Unterlagen an das Dekanat Hochtaunus,Präses Joachim Nagel, Heuchelheimer Straße 20, 61348Bad Homburg.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

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0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge in der kirchlichen Arbeitsgemeinschaft der DekanateIdstein und Bad Schwalbach, befristet auf 6 Jahre.

Besetzung durch die Kirchenleitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Beim Evangelischen Dekanat Idstein soll zum nächst-möglichen Zeitpunkt eine befristete 0,5 gesamtkirchlichePfarrstelle mit regionaler Anbindung für Notfallseelsorgebesetzt werden. Die Notfallseelsorge in der kirchlichenArbeitsgemeinschaft der Dekanate Idstein und BadSchwalbach arbeitet im Gebiet der RettungsleitstelleBad Schwalbach. Sie deckt das ganze Gebiet des

Rheingau-Taunus-Kreises ab. Außerhalb der beidenDekanate zählen auch die Orte im Rheingau Walluf,Eltville und Kiedrich mit allen Ortsteilen sowie Lorch undLorchhausen zum Versorgungsgebiet hinzu.

Zurzeit arbeiten 14 Mitarbeitende im Notfallseelsorge-Dienst mit, 12 sind Ehrenamtliche. Fünf weitere Perso-nen aus der Region befinden sich in der Ausbildung zumNotfallseelsorgerin/zur Notfallseelsorger.

Der Dienst der Stelleninhaberin/des Stelleninhabersumfasst folgende Aufgaben:

1. Leitung des Notfallseelsorge-Dienstes Idstein-BadSchwalbach:

- Organisation der Rufbereitschaft und Einsatznach-sorge

- Verwaltung, einschließlich Finanzierung und Fund-raising

- Vertretung der Notfallseelsorge-Arbeit in den beteilig-ten Dekanaten

- Zusammenarbeit mit dem Leitungsgremium der Not-fallseelsorge

- Fachliche und seelsorgliche Begleitung der Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter

- Regelmäßige Kontakte zu Vertretern der Hilfsorgani-sationen zur Förderung der Zusammenarbeit

- Gestaltung spiritueller Angebote (Jahresgottesdien-ste) für Rettungskräfte und Notfallseelsorgende

- Theologische Reflexion der Arbeit

- Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation in Zusam-menarbeit mit dem Öffentlichkeitsbeauftragten desDekanats

- Weitere Personen für die Mitarbeit in der Notfallseel-sorge zu werben und so die Gesamtzahl derNotfallseelsorgenden zu erhöhen

2. Notfalleinsätze im Bereich der Leitstelle Bad Schwal-bach

- Beteiligung an der Rufbereitschaft, Übernahme vonVertretungs- und Hintergrunddiensten

- Leitungsfunktion bei größeren Schadensereignissen

- Mitwirkung in Gremien und Konventen auf EKHN-Ebene

- Teilnahme am Konvent der Notfallseelsorge in derEKHN

- Mitarbeit in Fortbildungsmaßnahmen des ZentrumsSeelsorge und Beratung zum Thema Notfallseelsor-ge. Hierfür erfolgt eine Beauftragung durch dieKirchenleitung. Eine Supervisions-Ausbildung isterwünscht, aber nicht zwingend erforderlich.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer derEKHN.

Von der Bewerberin/dem Bewerber erwarten wir:

- Hohe seelsorgliche Kompetenz und Belastbarkeit

- Leitungskompetenz

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 575

Das Netzwerk dient grundsätzlich dem gemeinsamenInformationsaustausch, der fachlichen Qualitätssiche-rung und der Förderung geeigneter Rahmenbedingun-gen.

Das Netzwerk „Familie stärken in der EKHN“

Ziel des EKHN-Netzwerkes ist es, Anliegen und Bedürf-nisse von Familien in Partnerschaft mit staatlichen bzw.kommunalen Organen und freien Trägern für und mitFamilien wahrzunehmen und bedarfsgerechte Rahmen-bedingungen zu fördern, in denen unterschiedlichste fa-miliale Systeme gut leben können. Die Stärkung derFamilien und die Verbesserung ihrer Lebensqualität istdabei sowohl in inter- wie innergenerativer Perspektivezu entwickeln und insbesondere das Wohlergehen vonBenachteiligten und Schwachen im Blick zu behalten.

Das Netzwerk folgt den familienpolitischen Leitlinien dereaf auf Bundesebene (www.eaf-bund.de), in die sie or-ganisatorisch eingebunden ist.

Beide Netzwerke dienen grundsätzlich dem gemeinsa-men Informationsaustausch, der fachlichen Qualitätssi-cherung und der Förderung geeigneter Rahmenbedin-gungen. Insbesondere sind folgende Aspekte dabei imBlick:

- Ansprechpartner für staatliche Organe und zivilge-sellschaftliche Gruppen

- Verbesserung der Zusammenarbeit der Dienste, Ein-richtungen und Kirchengemeinden zur Stärkung fa-milialer Systeme

- Verringerung von „Schnittstellenproblematiken“

- Schaffung von mehr Transparenz der vorhandenenMöglichkeiten

- Entwicklung und Förderung von gemeinsamen Qua-litätsstandards und Projekten

- Stärkung des fachlichen Austauschs durch jährlichstattfindende Netzwerktagungen

- Verbesserung der eigenen Angebote durch Zusam-menarbeit und Vernetzung (Qualität und Quantität)

- Erarbeitung von fachlichen Stellungnahmen zu ethi-schen, sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und pä-dagogischen Fragen und die Vertretung ihrer Positi-onen gegenüber gesellschaftlichen Partnern.

Die Fachkreise beider Netzwerke, die vierteljährlich zu-sammenkommen, realisieren für jeweils alle Netzwerk-mitglieder einen einmal im Jahr stattfindenden Fachtag,der öffentlich durchgeführt wird.

Ziele der Stelle sind:

- Themen „Alter“ und „Familie“ im Kontext der Netz-werke in der EKHN zukunftsgerichtet verorten undstärken

- Themen und Positionen der Netzwerke in gesell-schaftliche, politische und staatliche Kontexte ein-bringen und nach Absprache vertreten

- Unterstützung der inhaltlichen Arbeit der Netzwerkedurch Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ver-waltungsorganisation im Hinblick auf Innen- und Au-ßenbeziehungen

- Teamfähigkeit

- Kenntnis über Struktur und Arbeitsweise der Hilfsor-ganisationen

- Einen absolvierten Grundkurs in Notfallseelsorge

- Erfahrungen in der Notfallseelsorge

- Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einerpastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wo-chen-Kurs) nach den Standards der DeutschenGesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diesekann in besonders begründeten Ausnahmefällen zeit-nah nachgeholt werden

- Der Wohnort ist im Bereich der Dekanate BadSchwalbach/Idstein zu wählen.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

Auskünfte erteilen:

- Dekan Klaus Schmid, Tel.: 06128/48810

- Dekan Oliver Albrecht, Tel.: 06126/40177155

- Studienleiter Dr. Raimar Kremer, Zentrum Seelsorgeund Beratung, Tel.: 06031/162953

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Die Evangelische Kirche von Hessen und Nassau suchtzum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

Assistenz für die Netzwerke Leben im Alter und eafNetzwerk Familie der EKHN

im Umfang einer 50 %-Projektstelle, befristet auf 3 Jahre.

Die Netzwerke sind jeweils ein Zusammenschluss vonFachleuten und ehrenamtlich Verantwortlichen aus derEKHN, der DH und den Ev. Frauen in Hessen und Nas-sau e.V.

Das Netzwerk „Leben im Alter“

Das Netzwerk „Leben im Alter“ wurde vor dem Hinter-grund des demographischen Wandels und einer älterwerdenden Kirche in Darmstadt gegründet.

Ziel des Netzwerkes ist es, im Einzugsbereich der EKHNin Partnerschaft mit den kommunalen Organen und frei-en Trägern für ältere Menschen ein würdevolles, selb-ständiges Leben im Alter zu ermöglichen und Rahmen-bedingungen zu fördern, in denen sie ihre Kompetenzeneinbringen und weiterentwickeln können. Die Stärkungder Ressourcen und Kompetenzen von Senioren zurVerbesserung der Lebensqualität im Alter ist dabei so-wohl in inter- wie innergenerativer Perspektive zu entwi-ckeln.

Darüber möchte das Netzwerk die Zusammenarbeit zwi-schen den Trägern, Anbietern, Einrichtungen, Kirchen-gemeinden und kommunalen Stellen verbessern. Insbe-sondere soll die kirchliche Unterstützung von älterenMenschen und deren Angehörigen in sozialen und ge-sundheitlichen Krisensituationen verbessert werden.

Nr. 13 · 2014

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau576

- Förderung der Selbstträgerschaft des Netzwerkes imProjektzeitraum.

Daraus ergeben sich folgende Aufgabenschwer-punkte:

- Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglie-der und Sprecherkreise der Netzwerke (z. B. beimVer-fassen von fachlichen Stellungnahmen, Aufrufender Netzwerke)

- Organisation entsprechender Fachtage (hier: Ta-gungs-, Seminar und Veranstaltungsmanagement)

- Vertretung der Netzwerke in Absprache mit denSprecherkreisen nach innen und außen durch Gre-mienarbeit, Stellungnahmen oder fach- bzw. ver-bandspolitische Vertretung

- Pflege der jeweiligen Netzwerk-Homepage (z. B.Aktualisierung, Einstellung von Texten und Bildern,verfassen von Artikeln, Beantwortung von Fragen)

- Finanzielle Abwicklung: Planung, Anmeldung, Ab-wicklung und Überwachung der Finanzmittel desNetzwerkes

- Rechnungen, Honorarabrechnungen prüfen und an-weisen

- Kontierung (Objekt, Gruppierung, usw. entsprechendder KHO)

- Abrechnung von Veranstaltungen.

Wir suchen eine Kollegin/einen Kollegen, die/derErfahrungen und Interesse in folgenden Bereichenmitbringt:

- Kenntnisse in familienpolitischen Fragen und denProblemstellungen des Themas Familie und Alter

- Praxiserfahrung in den einschlägigen Themenfeldern

- Kenntnis kirchlicher Strukturen und Gremienerfah-rung (z. B. Sitzungsleitung)

- Kaufmännische Kenntnis (u. a. mit Blick auf Drittmit-telanträge)

- Fähigkeit zur Analyse des Strukturwandels und zurVermittlung komplexer Sachzusammenhänge

- Sozialethische und gesellschaftskritische Kompetenz

- Fähigkeit im Umgang mit gesellschaftlichen Verbän-den und Institutionen

- Erfahrung in der Nutzung moderner EDV (Office-Pro-gramme; Joomla).

Vorausgesetzt werden eine abgeschlossene Hochschul-ausbildung einer sozialwissenschaftlichen Fachrichtungund die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche.

Die Vergütung erfolgt nach E 10 KDO. Die Stelle ist imZentrum Gesellschaftliche Verantwortung in Mainz an-gegliedert.

Ist Ihr Interesse geweckt? Wir würden uns über Ihre Be-werbung sehr freuen.

Erste Auskünfte erteilt:

OKR Christian Schwindt, Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN, Albert-Schweitzer-Str. 113 – 115, 55128 Mainz, Tel.: 06131 2874441, E-Mail: [email protected].

Bewerbungen richten Sie bitte bis 31. Januar 2015 an:[email protected]

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Das Evangelische Dekanat Ried sucht ab sofort ei-ne/einen

Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oderSozialpädagogin/Sozialpädagogen

mit gemeindepädagogischer Qualifikation(100 %-Stelle, unbefristet)

für den Einsatz in den beiden evangelischen GemeindenLampertheims (Lukasgemeinde und Martin-Luther-Gemeinde).

Die beiden Kirchengemeinden arbeiten in unterschiedli-chen Bereichen bereits eng und vertrauensvoll zusam-men und wollen diese Zusammenarbeit nun auch aufden Bereich der Jugendarbeit ausdehnen. Daneben sollin jeder Gemeinde eine eigene Schwerpunktsetzung er-folgen, sodass sich folgende Aufteilung des Dienstes er-gibt:

- Dienst in der Lukasgemeinde (ein Drittel Stellenum-fang):

- Begleitung des Konfirmandenunterrichtes und Auf-bau der Nachkonfirmandenarbeit,

- Begleitung und Schulung der Konfi-Teamer,

- Mitarbeit und Übernahme von Leitungsaufgaben inder Arbeit mit Kindern.

- Dienst in der Martin-Luther-Gemeinde (ein DrittelStellenumfang):

- Auf- und Ausbau der Arbeit mit Kindern,

- Begleitung der blockweise organisierten Konfi-Arbeitund des Konfi-Teams,

- Unterstützung in der Jugendarbeit nach der Konfir-mation.

- Gemeindeübergreifender Dienst (ein Drittel Stellen-umfang):

- Aufbau und Betreuung eines Jugendgottesdienst-teams,

- Durchführung von Jugendgottesdiensten,

- gemeindeübergreifende Projekte im Bereich derKonfi-Arbeit,

- Organisation und Durchführung von Freizeiten undAngeboten für jugendliche Mitarbeiterinnen undMitarbeiter.

Lampertheim hat ca. 31.000 Einwohner und liegt im hes-sischen Ried zwischen den NaherholungsgebietenPfälzer Wald und Odenwald, direkt am Altrhein mit dem

Nr. 13 · 2014

Page 85: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 577

Wir bieten Ihnen:

- Mitarbeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichenin zwei lebendigen Gemeinden;

- Zusammenarbeit mit der Konfirmandenarbeit und derArbeit mit Kindern und Jugendlichen auf Dekanats-ebene;

- jeweils ein Gemeindehaus;

- Büro und Arbeitsmittel;

- Vergütung nach KDO.

Wir erwarten:

- Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche;

- Besitz eines Führerscheins Klasse B/3;

- Ortsansässigkeit ist wünschenswert.

Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicherEignung bevorzugt berücksichtigt.

Für weitere Informationen steht zur Verfügung: DekanMartin Fries, Tel.: 02663 968226, E-Mail: [email protected]

Bewerbungen werden bis 15. Januar 2015 erbeten an:Evangelisches Dekanat Bad Marienberg, Dekanatssyn-odalvorstand, Herr Bernhard Nothdurft, Präses, Neu-straße 42, 56457 Westerburg.

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Das Evangelische Dekanat Alsfeld sucht zum nächst-möglichen Zeitpunkt eine/einen

Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oderSozialpädagogin/Sozialpädagogen oder

Sozialarbeiterin/Sozialarbeiterbzw. eine Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation

(50 %-Stelle, befristet bis 31. Dezember 2016)

für die Tätigkeit in der kommunalen Jugendarbeit derStadt Alsfeld.

Das Evangelische Dekanat Alsfeld kooperiert mit demVogelsbergkreis und der Stadt Alsfeld im Bereich derKinder- und Jugendarbeit. Im Rahmen einer entspre-chenden Beauftragung gehören ab 1. Januar 2015 we-sentliche Elemente der kommunalen Jugendpflege zumSpektrum des Dekanats. Die Beauftragung ist zunächstauf zwei Jahre angelegt mit der Möglichkeit der Weiter-führung.

Zu den Aufgaben gehören:

- Begleitung von bestehenden Jugendräumen mit För-derung der Selbstorganisation;

- Durchführung von Freizeit-, Kultur- und Ferienange-boten für junge Menschen;

- Entwicklung ergänzender, aufsuchender Arbeitsan-sätze;

- Bereitstellung niedrigschwelliger Beratungsangebotefür Jugendliche und Eltern;

Naturschutzgebiet Biedensand. Zur Lukasgemeinde ge-hören ca. 5.400 Gemeindemitglieder und ca. 3.300 zurMartin-Luther-Gemeinden. In beiden Gemeinden gibt esein Gemeindezentrum mit vielfältigen Möglichkeiten. DieArbeit wird unterstützt von zwei engagierten Kirchenvor-ständen und geschieht in Absprache mit Pfarrerin Sau-erwein und Pfarrer Kröger, der auch Ansprechperson vorOrt sein wird. Die Arbeit wird in enger gemeindeübergrei-fender Absprache geregelt und regelmäßig in einemgemeinsamen Jugendausschuss der beiden Gemeindenreflektiert.

Für weitere Informationen stehen zur Verfügung: Pfarre-rin Sabine Sauerwein, Tel 06206 912206, E-Mail: [email protected], Pfarrer Ralf Kröger, Tel 06206 53750, E-Mail:[email protected] und Dekan Karl Hans Geil, Tel.06258 98970 E-Mail: [email protected].

Die Bezahlung erfolgt nach den Richtlinien derEKHN/KDO. Eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kir-che wird vorausgesetzt.

Bewerbungen sind bis 15. Januar 2015 an das Evange-lische Dekanat Ried, Zwingenberger Straße 11, 64579Gernsheim zu senden.

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Das Evangelische Dekanat Bad Marienberg sucht für dieArbeit mit Kindern und Jugendlichen zum nächstmögli-chen Termin eine/einen

Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oderGemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder

Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeinde-pädagogisch-diakonischer Qualifikation

(50 %-Stelle)

Die gemeindepädagogische Arbeit ist eingebunden indie Dekanatskonzeption für die Stadt Hachenburg. Ein-satzorte sind die Ev. Kirchengemeinde Altstadt (ca. 2540Gemeindemitglieder) und die Ev. KirchengemeindeHachenburg ( ca. 1800 Gemeindemitglieder).

Wir wünschen uns:

- Erfahrung und Freude an der Arbeit mit Kindern undJugendlichen;

- Unterstützung des kirchlichen Auftrages der Verkün-digung und Glaubensweitergabe – Stärkung jungerMenschen im christlichen Glauben;

- Bereitschaft zur Arbeit in zwei Kirchengemeinden mitgestalterischer und konzeptioneller Entwicklung derArbeit mit Jugendlichen und Kindern;

- Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamt-lichen Mitarbeitenden;

- Kooperationsbereitschaft mit dem Regionalteam derPfarrer/innen und Dekanatsmitarbeitenden, demCVJM, dem Familienzentrum der Ev. Kirchenge-meinde Hachenburg und der kommunalen Jugend-arbeit, Vernetzung mit den Gemeindepädagog/innenund der Ev. Jugend im Dekanat.

Nr. 13 · 2014

Page 86: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau578

- Unterstützung der Jugendbeteiligung an der Ent-wicklung der Ortsteile;

- Entwicklung von Ansätzen zur Verbesserung des Dialogs der Generationen;

- Vernetzung der bestehenden Angebote für Kinderund Jugendliche;

- Beratung der ehrenamtlich in der Jugendarbeit täti-gen Personen und Institutionen;

- regelmäßige Berichterstattung in den maßgeblichenGremien.

Wir wünschen uns:

Eine engagierte Mitarbeiterin oder einen engagiertenMitarbeiter, die/der Freude an der Zusammenarbeit mitallen beteiligten Mitarbeitenden und Institutionen hat unddabei gerne eigene Kenntnisse, Fähigkeiten und Ideeneinbringen möchte, um die kooperativ angelegte Arbeitschrittweise aufzubauen und weiterzuentwickeln. DieMitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird erwartet.

Wir bieten:

- eine vertrauensvolle, fachliche fundierte und unter-stützende Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden,der Jugendvertretung und dem Dekanatssynodalvor-stand;

- eine solide, gewachsene Partnerschaft von Kircheund Kommune in der Region;

- einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz im Haus derKirche in Alsfeld;

- weitere für die Aufgaben gut nutzbare Räumlichkei-ten in der Stadt Alsfeld;

- die Vergütung nach den Richtlinien der EKHN/KDO.

- ... ...

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte schriftlichoder per E-Mail bis zum 31. Januar 2015 an den Deka-natssynodalvorstand des Evangelischen Dekanats Als-feld, Altenburger Str. 40, 36304 Alsfeld, E-Mail: [email protected].

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Dekan Dr. Jür-gen Sauer, Tel. 06631 911490 zur Verfügung.

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Bei der Gossner Mission ist zum nächstmöglichen Zeit-punkt die Stelle

der Direktorin/des Direktors

zu besetzen.

Die Stiftung Gossner Mission ist ein Missionswerk miteiner mehr als 175-jährigen Tradition, das mit Partnern inIndien, Sambia, Nepal und Deutschland zusammen-arbeitet. Als unabhängiges Werk wird die Gossner Mis-sion gleichwohl von einer Reihe von Landeskirchen derEKD – auch finanziell – unterstützt. Die Leitungsorganesind das Kuratorium und der Verwaltungsausschuss, dernach der Satzung die Funktion des Vorstandes hat.

Die Geschäftsstelle der Gossner Mission hat ihren Sitz inBerlin und pflegt als weiterhin selbstständiges Werk seiteinigen Jahren eine enge Kooperation mit dem BerlinerMissionswerk.

Wir suchen einen neuen Direktor/eine Direktorin, weil derderzeitige Amtsinhaber nach Ablauf seiner Abordnung inden Dienst seiner Landeskirche zurückkehrt. Gesuchtwird eine Persönlichkeit mit ökumenisch-missionarischerErfahrung, die

- den Anforderungen in der Leitung der Geschäfts-stelle einschließlich aller Verwaltungsabläufe (Finan-zen, Haushalt, Personalführung) gewachsen ist,

- das Werk in der Öffentlichkeit repräsentiert,

- die Zusammenarbeit mit den Partnern in Überseevertrauensvoll weiterentwickelt,

- Englisch verhandlungssicher beherrscht,

- als Pfarrer/in Akzente im theologischen Diskurs überdas heutige Missionsverständnis setzt,

- die enge Zusammenarbeit mit dem Berliner Missi-onswerk und anderen Kooperationspartnern fortent-wickelt,

- mit einem großen Netzwerk von Ehrenamtlichen zu-sammenarbeitet.

Geboten wird neben einem attraktiven Arbeitsplatz in ei-nem kleinen engagierten Team ein Gehalt im Rahmen derPfarrbesoldung, wobei die Übernahme der Versor-gungsbeiträge von der jeweils entsendenden Landeskir-che erwartet wird.

Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebeten, sichvor einer Bewerbung mit OKR Pfarrer Detlev Knoche imZentrum Ökumene in Verbindung zu setzen.

Für Rückfragen steht der Vorsitzende Harald Lehmann(Tel. 0234/9731780) zur Verfügung. Bewerbungen rich-ten Sie bis zum 20. Januar 2015 bitte an folgende An-schrift:

Gossner Mission Herrn Harald LehmannGeorgenkirchstr. 7010249 Berlin

Für Ihre Online-Bewerbung nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: [email protected]

Weitere Informationen zum Missionswerk erhalten Sieunter www.gossner-mission.de

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Die Evangelische Mission in Solidarität (EMS) ist eineGemeinschaft von Kirchen und Missionsgesellschaftenin Asien, Afrika, dem Nahen Osten und Europa. Sie setztsich ein für weltweite Mission und kirchliche Zusam-menarbeit. In der Geschäftsstelle in Stuttgart arbeitenderzeit ungefähr 40 Kolleginnen und Kollegen.

Nr. 13 · 2014

Page 87: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 579

- Sie verfügen über Kenntnisse der Entwicklungszu-sammenarbeit und bringen Genderkompetenz mit

- Fließende Englisch- und Deutschkenntnisse runden IhrProfil ab.

Es erwartet Sie ein vielseitiges Aufgabengebiet im inter-nationalen Umfeld und eine gute Arbeitsatmosphäre. DieBezahlung erfolgt nach KAO/TVöD bzw. Pfarrbesoldung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

- Pfarrer Jürgen Reichel(Generalsekretär der EMS)E-Mail: [email protected].: 0711 6367821

oder an

- Pfarrerin Marianne Wagner(Vorsitzende des EMS-Missionsrates)E-Mail: [email protected].: 06341 928915.

Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (An-schreiben und Lebenslauf auch in englischer Sprache)sowie mindestens ein Referenzschreiben richten Siebitte bis spätestens 16. Januar 2015 an:

- Evangelische Mission in Solidarität e.V.Frau Cathrin Kaufmann (Personalleiterin)Vogelsangstraße 6270197 StuttgartTel.: 0711 6367818E-Mail: [email protected].

Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir

eine Leiterin/einen Leiter der Abteilung Mission undPartnerschaft (zunächst befristet auf 6 Jahre).

Ihre Aufgaben im Besonderen (Änderung des Aufgaben-bereiches vorbehalten):

- Leitung der Abteilung mit 20 Mitarbeitenden

- Mitglied in der Geschäftsleitung und Stellvertretungdes Generalsekretärs

- Koordination gemeinsamer Programme der EMS-Gemeinschaft

- Verantwortung für ökumenische Mitarbeitende

- Verantwortung für die finanzielle Unterstützung derProgramm- und Projektförderung.

Ihr Profil:

- Sie sind ordinierter Theologe/ordinierte Theologin

- Sie bringen persönliche Erfahrung im Bereich öku-menischer und internationaler Beziehungen mit undwaren idealerweise auch längere Zeit im Ausland

- Sie verfügen über Erfahrung in Führungspositionen undim Management

- Sie haben gute Kenntnisse der Missionstheologie undFreude an theologischer und konzeptioneller Arbeit

- Ihr bereits vorhandenes internationales Netzwerkmöchten Sie pflegen und weiter ausbauen

- Sie sind teamfähig und haben Erfahrung in derTeamentwicklung

Nr. 13 · 2014

Page 88: Amtsblatt EKHN 2014 Nr. 13 (S. 493-580) · am Main vom 19. bis 2. Nov em r 01 49 ... schlusses für da Jahr 2014 v om . N - ... Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung im

Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt – Erscheinungsweise monatlich – Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 € – Frotscher Druck GmbH, 64295 Darmstadt