amtsblatt innsbruck

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aWtsmdt V. b. b. nnsbrmk Erscheint einmal i ich. Einzelnummer so Gr. Nachaus. 2 stock links : 610- Nr. 10 18. September 1935 1. Jahrgang Ernennung öer Mitglieöer öes Gemeinöetages Gemäß § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 hat der Landeshauptmann nachgenannte Personen Zu Mitgliedern des Gemeindetages der Landeshauptstadt Innsbruck ernannt: 1. Als Vertreter der kulturellen Gemeinschaften a) der röm.-kath. Kirche: G r e d l e r Georg, Sakristeidirektor: b) des Erziehungswesens: T h o m a Julius, Bundesbahn-Zugsführer; c) des Schul- und Vvlksbildungswesens: Posch Josef, Fachlehrer: 6) der Wissenschaft: Dr. E t r o h a l Richard, a. o. Universitätsprofessor; e) der Kunst: Z i m m e t e r Kunibert, Kommerzialrat, Mitbe- sitzer der Tiroler Glasmalerei- und Mosaikanstalt. 2. Aus dem Kreise der berufsständischen Hauptgruppen als Vertreter a) des Berufsstandes Land- und Forstwirtschaft: H a l l e r Josef, Bauer am Ferrarihof, Dr. Lechner Franz, Beamter des Landeskul- turrates; d) des Berufsftandes Industrie und Bergbau: Dr. Egert Franz, Regierungsrat, Direktor- Stellvertreter der Handelskammer Innsbruck, H o f e r Georg, Arbeiter im „Bürgert. Brauhaus"; e) des Verufsstandes Gewerbe: T h ö n i g Otto, Baumeister, Dr. A n d r e a t t a Arthur, Mitbesitzer des Hotel „Kreid", W e t h Alois, Schneidermeister, V r a b e t z Rolf, Oberkellner, K a l s Erich, Arbeiter der Tyrolia; 6) des Berufsstandes Handel und Verkehr: Miller Fritz, Kommergialrat, Optiker, C h i z Z a l i Kurt, Kaufmann, I e l l i n e k Otto, Kaufmann, Platter Adolf, Disponent des Landeslager- hauses, W e b e r Hans, Handelsangestellter; e) des Berufstandes Geld-, Kredit- und Versiche- rungswesen: S c h i m p p Hans, Beamter der Kreditanstalt, S ü ß Heinrich, Beamter der Landes-Brandscha- denversicherungsanstalt; k) der freien Berufe: Dr. F l o r a Hermann, Mediginalrat, vrakt. Arzt, Dr. R a p p Hans, Rechtsanwalt, Dr. Schiebäck Viktor, Rechtsanwalt; ß) des Berufsstandes Oeffentlicher Dienst: Dr. O b e r h a m m e r Alois, Beamter des Kari- tasverbandes, H u r t h Viktor, wirkl. Amtsrat, Gutmann Leo, Schulrat, Professor an der Lehrerbildungsanstalt, Dr. M e l g e r Anton, Landesregierungsrat. Die erste Sitzung des Gemeindetages wird voraussichtlich anfangs Oktober stattfinden.

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Ausgabe September 1935

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Page 1: Amtsblatt Innsbruck

aWtsmdt

V. b. b.

nnsbrmkErscheint einmal i

ich. Einzelnummer so Gr.Nachaus. 2 stock links

: 610-

Nr. 10 18. September 1935 1. Jahrgang

Ernennung öer Mitglieöer öes GemeinöetagesGemäß § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

hat der Landeshauptmann nachgenannte Personen ZuMitgliedern des Gemeindetages der LandeshauptstadtInnsbruck ernannt:

1. Als Vertreter der kulturellen Gemeinschaften

a) der röm.-kath. Kirche:G r e d l e r Georg, Sakristeidirektor:

b) des Erziehungswesens:T h o m a Julius, Bundesbahn-Zugsführer;

c) des Schul- und Vvlksbildungswesens:Posch Josef, Fachlehrer:

6) der Wissenschaft:Dr. E t r o h a l Richard, a. o. Universitätsprofessor;

e) der Kunst:Z i m m e t e r Kunibert, Kommerzialrat, Mitbe-sitzer der Tiroler Glasmalerei- und Mosaikanstalt.

2. Aus dem Kreise der berufsständischen Hauptgruppenals Vertreter

a) des Berufsstandes Land- und Forstwirtschaft:H a l l e r Josef, Bauer am Ferrarihof,Dr. Lechner Franz, Beamter des Landeskul-turrates;

d) des Berufsftandes Industrie und Bergbau:Dr. E g e r t Franz, Regierungsrat, Direktor-Stellvertreter der Handelskammer Innsbruck,H o f e r Georg, Arbeiter im „Bürgert. Brauhaus";

e) des Verufsstandes Gewerbe:T h ö n i g Otto, Baumeister,Dr. A n d r e a t t a Arthur, Mitbesitzer des Hotel„Kreid",W e t h Alois, Schneidermeister,V rabe tz Rolf, Oberkellner,K a l s Erich, Arbeiter der Tyrolia;

6) des Berufsstandes Handel und Verkehr:M i l l e r Fritz, Kommergialrat, Optiker,C h i z Z a l i Kurt, Kaufmann,I e l l i n e k Otto, Kaufmann,P l a t t e r Adolf, Disponent des Landeslager-hauses,W e b e r Hans, Handelsangestellter;

e) des Berufstandes Geld-, Kredit- und Versiche-rungswesen:Sch impp Hans, Beamter der Kreditanstalt,S ü ß Heinrich, Beamter der Landes-Brandscha-denversicherungsanstalt;

k) der freien Berufe:Dr. F l o r a Hermann, Mediginalrat, vrakt. Arzt,Dr. R a p p Hans, Rechtsanwalt,Dr. Schiebäck Viktor, Rechtsanwalt;

ß) des Berufsstandes Oeffentlicher Dienst:Dr. O b e r h a m m e r Alois, Beamter des Kari-tasverbandes,H u r t h Viktor, wirkl. Amtsrat,G u t m a n n Leo, Schulrat, Professor an derLehrerbildungsanstalt,Dr. M e l g e r Anton, Landesregierungsrat.

Die erste Sitzung des Gemeindetages wird voraussichtlich anfangs Oktober stattfinden.

Page 2: Amtsblatt Innsbruck

Das m m Maötrecht unö öas alte GemeinöestatutEin kommentarloser Vergleich nennenswerter Bestimmungen von Magistratsdirektor Dr. Funkhäuser.

.Amtsblatt Nr.10

I m Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol,wurde am 8. August d. I . das Stadtrecht der Landes-hauptstadt Innsbruck verlautbart. Das Gesetz ist vom10. Juli 1935 datiert, trägt die Nummer 35 des Landes-gefetzblattes und trat am 1. September d. I . in Kraft.

EinführungsbestimmungenDem eigentlichen Stadtrechte gehen fünf Artikel vor-

aus. Die beiden ersten Artikel bestimmen den Wirksam-keitsbeginn des Stadtrechtes, nehmen einzelne Teiledesselben für die Dauer der Geltung des Verfassungs-übergangsgesetzes aus und heben das alte Gemeinde-statut mit seinen Nachtragsgesetzen auf. I m Artikel I I Isind der Landesregierung — über die im Stadtrechteeingeräumten Befugnisse hinausgehend — gewisseRechte eingeräumt, die unter bestimmten Voraussetzun-gen wirksam werden. Diese Rechte beziehen sich auf dieAufstellung des Haushaltsplanes, auf die Ueberprüfungder Gemeindegebarung und auf die Anordnung vonMaßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes beipassiver Gebarung, weiters auf die Genehmigung vonKreditverschiebungen sowie auf die Genehmigung nichtveranschlagter Ausgaben und außertourlicher Beförde-rungen. Der Artikel IV räumt der Landesregierung dieDurchführung der grundsätzlichen Gleichstellung der Ge-meindeangestellten mit den Staatsbediensteten ein.Schließlich ist im letzten Artikel die im Stadtrechte fest-gelegte Verpflichtung der Stadtgemeinde, die Kosten deraus ortspolizeilichen Rücksichten notwendigen techni-schen Maßnahmen und Einrichtungen zu tragen, kom-mentiert.

Die Einführungsbestimmungen zum Gemeindestatutevom Jahre 1921 waren kürzer und einfacher. Sie ent-hielten in drei Artikeln die Außerkraftsetzung der altenBestimmungen, den Wirksamkeitsbeginn des Gesetzesund die Wirksamkeitserklärung der im Jahre 1919 er-lassenen Gemeindewahlordnung.

Glieöerung öes FtabtrechtesDer Aufbau des Stadtrechtes ist streng systematisch,

die Einteilung klar und übersichtlich. I n den einzelnenHauptstücken sind nur jene Gebiete behandelt, die nachder Ueberschrift des Hauptstückes dort behandelt werdenkönnen. Jeder Paragraph des Stadtrechtes trägt seineeigene Bezeichnung. Durch die Bezeichnung der Haupt-stücke und der einzelnen Paragraphen ergibt sich bereitseine ausführliche Inhaltsübersicht.

Das Etadtrecht behandeltim I. Hauptstück: Gebiet und Personen,im I I . Hauptstück: Die Organe und Hilfsorgane der

Gemeinde,im I I I . Hauptstück: den Wirkungskreis der Gemeinde

und ihrer Organe,im IV. Hauptstück: den Rechtszug undim V. Hauptstück: die Aufficht über die Gemeinde, die

Kontrolle durch den Rechnungshof, den Widerruf derBestätigung des Bürgermeisters und der Bestellungdes Magistratsdirektors und die Auflösung des Ge-meindetages.

Das alte Gemeindestatut enthielt drei Abschnitte, die1. von dem Gebiete der Gemeinde und ihren Bewoh-nern, 2. von der Gemeindevertretung und 3. vomWirkungskreise der Gemeinde handelten. Die Paragra-phen waren nur teilweise überschrieben. Die Gruppie-rung der zu behandelnden Gebiete in den einzelnen Ab-schnitten entbehrte oft des systematischen Aufbauesund erschwerte die Uebersicht.

Zum I . Hauptstuck: Gebiet unb Personen

Der Umfang des Gemeindegebietes der Landeshaupt-stadt Innsbruck wird in dem neuen Stadtrechte mit denWorten des alten Gemeindestatutes beschrieben. EineAenderung der Grenzen des Gemeindegebietes ist mitdem Willen der Gemeinde durch Verordnung der Lan-desregierung, gegen den Willen der Gemeinde durchLandesgesetz möglich. Die alte, bisher in allen Statutender Gemeinde seit der Mitte des vorigen Jahrhundertsimmer wiederkehrende Bestimmung, daß eine Erweite-rung des Gemeindegebietes nur mit Zustimmung derGemeindevertretung durch Landesgesetz verfügt werdenkann, ist gefallen.

I m neuen Stadtrechte ist das erstemal hervorgehoben,daß die Landeshauptstadt einen eigenen Verwaltungs-bezirk bildet. Zum ersten Male geregelt sind auch Stadt-wappen und Stadtsiegel.

Die Personen in der Gemeinde werden unterschiedenin Gemeindemitglieder und in Auswärtige. Gemeinde-mitglieder sind alle österreichischen Bundesbürger, diein Innsbruck ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alleübrigen sind Auswärtige. Die Bestimmungen über dieRechte und Pflichten der Personen in der Gemeinde sindvereinfacht. Die in den früheren Gemeindestatuten ge-troffene Unterscheidung der Gemeindemitglieder in Ge-meindeangehörige, gleichbedeutend mit Heimatberech-tigten, und in Gemeindegenossen wurde fallen gelassen.Weiters fehlen im neuen Stadtrechte die früher üb-lichen Bestimmungen über das Heimatrecht und überdas Ausweisungsrecht der Gemeinde. Die Bestimmun-gen über die Ernennung von Ehrenbürgern sind etwaserweitert; die Ernennung von Ausländern zu Ehrenbür-gern bedarf nunmehr der Genehmigung der Landesre-gierung. Dem Gemeindetag wird weiters ausdrücklichdas Recht zum Widerruf einer Ehrenbürgerernennungeingeräumt.

ZUM II> Hauptstuck: Organe unö hilfsorganeöer Gemeinst

Die Organe der Gemeinde sind heute:1. Der Bürgermeister,2. der Gemeindetag (früher Gemeinderat),3. der Gemeinderat (früher Stadtrat),4. besondere Verwaltungsausschüsse für einzelne Zweige

der Verwaltung.I m Falle der Verhinderung des Bürgermeisters tritt

für ihn der Bürgermeister-Stellvertreter in Funktion.Das alte Gemeindestatut kannte zwei Bürgermeister-

Stellvertreter, die nebeneinander und neben dem Bür-

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Amtsblatt Nr. 10.

germeister tätig waren. Der Bürgermeister und die bei-den Bürgermeister-Stellvertreter führten die Bezeich-nung Stadtvorstand.

Die Ausschüsse des Gemeindetages sind im neuenStadtrechte ebenso wie der Magistrat als Hilfsorganeder Gemeinde bezeichnet.

E n t s e n d u n g i n den G e m e i n d e t a g

Dem neuen Stadtrechte mangeln alle Bestimmungenüber die Wahl der Mitglieder des Gemeindetages, überdie Pflicht zur Annahme einer Wahl und über die Wie-derbesetzung der durch Ausscheiden von Mitgliedern desGemeindetages sreigewordenen Stellen. I n einem eige-nen Paragraph ist erwähnt, daß die Mitglieder des Ge-meindetages von den kulturellen Gemeinschaften undden Berufsständen entsendet werden und daß die Ent-sendungsberechtigten und die Art der Entsendung durchLandesgesetz bestimmt werden wird.

D e r B ü r g e r m e i s t e rW a h l , T ä t i g k e i t s d a u e r , B e s t ä t i g u n g der

W a h l , G e l ö b n i s

Die Wahl des Bürgermeisters ist dem Gemeindetageeingeräumt. Dieser ist bei der Wahl nicht mehr wie frü-her auf feine Mitglieder beschränkt, nur muh er einePerson wählen, die die Voraussetzungen für die Entsen-dung in den Gemeindetag besitzt. Die Bestimmungen fürdie Wahl des Bürgermeisters sind grundlegend geän-dert. Die Bestimmungen des alten Statutes waren aufdie im Jahre 1921 bestandenen Parteiverhältnisse zuge-schnitten. Die neuen Bestimmungen sind sehr einfach.Die Wahlvorschläge werden von den Mitgliedern desGemeindetages erstattet, jeder Wahlvorschlag muß vonmindestens sechs Mitgliedern des Gemeindetages unter-zeichnet sein, wobei kein Mitglied auf mehr als einemWahlvorschlag unterschreiben darf. Die Wahl, die mitStimmzetteln durchzuführen ist, hat sich auf die in denWahlvorschlägen genannten Personen zu beschränkendZum Bürgermeister gewählt ist der Vorgeschlagene, fürden mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinde-tages — d. s. nach § 12 mindestens 15 — gestimmt hat.Erreicht bei der ersten Abstimmung keine der vorge-schlagenen Personen diese Stimmenzahl, muß die Wahlwiederholt werden. Bei einer Wiederholung haben sichdie Wählenden auf die zwei Personen zu beschränken,die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen aussich vereinigt haben. Erhält auch im zweiten Mahlgangkeiner der Vorgeschlagenen mindestens 15 Stimmen, istdie Wahl binnen acht Tagen zu wiederholen. Verläuftdie Wahl neuerlich ergebnislos, wird der Gemeindetagaufgelöst.

Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Tätigkeitdes Gemeindetages gewählt.

Die Wahl des Bürgermeisters bedarf der Bestätigungdes Landeshauptmannes. Das Statut vom Jahre 1921kannte eine solche Bestätigung nicht; es kannte nur dieAblegung des Gelöbnisses in die Hand des Landeshaupt-mannes, die selbstverständlich auch heute beibehalten ist.Die Bestätigung durch den Landeshauptmann erinnertan die in der Monarchie vorgesehene Bestätigung derWahl der Bürgermeister der Landeshauptstädte durchden Kaiser.

Die Gelöbnisformel für den Bürgermeister ist nahezudie gleiche wie bisher und betont die Verpflichtung zur

Beobachtung der Gefetze, zur Uneigennützigkeit und Un-parteilichkeit, der vaterländischen Einstellung und derWahrung des deutschen Charakters der Stadt.

D e r B ü r g e r m e i s t e r - S t e l l v e r t r e t e r

Zum Bürgermeister-Stellvertreter darf nur ein Mit-glied des Gemeinderates, also nur ein Stadtrat gewähltwerden. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, demGemeindetag einen Dreiervorschlag für die Wahl desBürgermeister-Stellvertreters zu erstatten, an den derGemeindetag gebunden ist. I n diesen Dreiervorschlagkönnen selbstverständlich nur Stadträte aufgenommenwerden. Für die Durchführung der Wahl gelten diegleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Bürger-meisters. Auch die Wahl des Bürgermeister-Stellvertre-ters bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes.Der Bürgermeister-Stellvertreter tritt, wie schon er-wähnt, nur im Falle der Verhinderung des Bürgermei-sters oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens desBürgermeisters in Tätigkeit. Eine selbständige Amts-führung des Bürgermeister-Stellvertreters neben demBürgermeister, wie sie das Gemeindestatut 1921 vorsah,ist demnach ausgeschlossen. Sollte der Bürgermeister zuseiner Unterstützung außer dem Magistrat, als dem inerster Linie hiezu berufenen Hilfsorgan, auch der Mit-hilfe von Gemeindetagsmitgliedern bedürfen, kann derBürgermeister unter seiner Verantwortung Mitgliederdes Gemeindetages in einzelnen Fällen mit Geschäftenseines Wirkungskreises betrauen. Der Bevollmächtigteist aber in Ausführung der ihm übertragenen Aufgabenan die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. DemGemeindetage ist das Recht eingeräumt, den Bürgermei-ster-Stellvertreter auf Antrag des Bürgermeisters abzu-berufen, eine Bestimmung, die nach dem Aufbau derWahlbestimmungen des Gemeindestatutes 1921 unmög-lich gewesen wäre.

D i e B e z ü g e des B ü r g e r m e i s t e r s u n d desB ü r g e r m e i st e r - S t e l l v e r t r e t e r s

I n der Bestimmung der Funktionsgebühren, der Be-züge des Bürgermeisters und des Bürgermeister-Stell-vertreters sind dem Gemeindetage nunmehr Schrankengezogen. Die Bezüge des Bürgermeisters dürfen höch-stens mit den Bezügen der 1. Dienstklasse der Staatsbe-diensteten, die feines Stellvertreters höchstens mit derHälfte der Bezüge des Bürgermeisters festgesetzt wer-den.

D e r G e m e i n d e t a gZ u s a m m e n s e t z u n g , V o r a u s f e t z u n g f ü r d ieE n t s e n d b a r k e i t i n d e n G e m e i n d e t a g , Ver -

lust u n d R u h e n der M i t g l i e d s c h a f t

Eine der sinnfälligsten Abweichungen von den Be-stimmungen des alten Statutes zeigt sich, bedingt durchdie Bundesverfassung 1934, in der Zusammensetzung desGemeindetages. Der Gemeindetag besteht aus Vertre-tern der römisch-katholischen Kirche, des Schul-, Erzie-hungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft undder Kunst sowie aus Vertretern der Verufsstände in derGemeinde. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindetagesist mit 28 gegenüber 40 nach dem Gemeindestatut 1921festgesetzt. Sie erhöht sich auf 29, wenn der Bürgermei-ster nicht aus den Mitgliedern des Gemeindetages ge-

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wählt wird. Auf den Kreis der kulturellen Gemein-schaften entfallen 1 Vertreter der römisch-katholischenKirche, 2 Vertreter des Schul-, Erziehungs- und Volks-bildungswesens und je 1 Vertreter der Wissenschaft undKunst. Die übrigen 23 verteilen sich auf die berufsstän-dischen Hauptgruppen folgendermaßen:

a) 2 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,d) 2 Vertreter der Industrie,c) 5 Vertreter des Gewerbes,6) 5 Vertreter des Handels und Verkehrs,e) 2 Vertreter des Geld-, Kredit- und Versicherungs-

wesens,t) 3 Vertreter der freien Berufe und

g) 4 Vertreter des öffentlichen Dienstes.

Mi t Ausnahme der freien Berufe und des öffentlichenDienstes sind die Vertreter der Verufsstände je gurHälfte aus dem Kreise der selbständigen und der unselb-ständigen Verufsangehörigen zu entnehmen, beim Han-del und Verkehr im Verhältnis von 3 selbständigen und2 unselbständigen Berufsangehörigen. Die Tätigkeits-dauer des Gemeindetages beträgt wohl wie die des Ge-meinderates nach dem alten Gemeindestatut 4 Jahre,die Bestimmung aber, daß die Hälfte der Gemeindetags-mitglieder alle Zwei Jahre auszuscheiden hat, wurdenicht mehr aufgenommen. Die Mitgliedschaft im Ge-meindetage ist ausdrücklich als Ehrenamt bezeichnet. Es 'ist demnach eine Besoldung der Mitglieder des Ge-meindetages ebenso wie nach dem Statute vom Jahre1921 ausgeschlossen. Für die Besorgung besonders über-tragener Dienstleistungen können sie auf eine angemes-sene Entschädigung aus Gemeindemitteln Anspruch er-heben, nur muß der Gemeindetag diese Entschädigungin öffentlicher Sitzung bestimmen.

Die Voraussetzungen für die Entsendbarkeit in denGemeindetag haben sich besonders durch das Verlangennach fünfjähriger Seßhaftigkeit verändert. Mitgliederdes Gemeindetages können nur Personen sein, die Ge-meindemitglieder sind, die mindestens 26 Jahre alt sindund die Gemeindemitgliedschaft in Innsbruck seit fünfJahren ununterbrochen besitzen. Nach dem Gemeinde-statute 1921 mußte das Mitglied des Gemeinderates26 Jahre alt sein, im Zeitpunkte der Wahlausschreibungseinen Wohnsitz in Innsbruck haben und durfte vomWahlrechte und der Wählbarkeit nicht ausgeschlossensein. Der Bundespräsident, die Vundesminister, derPräsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Lan-desregierung und des Bundesgerichtshofes können nichtMitglieder des Gemeindetages sein. Weiters zählt dasStadtrecht noch eine Reihe von Ausschließungsgründenauf, die ähnlich, aber weitergehend sind, als es die Aus-fchließungsgründe der früheren Gemeindewahlordnungwaren. Die auffallende Bestimmung, daß die Bedienste-ten der Stadtgemeinde, ihrer Anstalten, Betriebe undUnternehmungen, sowie Personen, die in der bewaffne-ten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste lei-sten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicher-heitsdienste tätig sind, von der Mitgliedschaft im Ge-meindetage ausgeschlossen sind, gründet sich auf die Ver-fassung 1934. Das Stadtrecht enthält weiters ausführ-liche Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaftzum Gemeindetag, über das Ruhen und das Verbot derAusübung der Mitgliedschaft.

Zu betonen ist, daß die Bestimmungen über die Zu-sammensetzung des Gemeindetages, über die Voraus-setzungen für die Entsendbarkeit in den Gemeindetag

und über den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaftfowie das Verbot der Ausübung der Mitgliedschaft nochnicht in Kraft getreten sind. Sie können erst in Krafttreten, wenn der Landtag nach vollständiger Durchfüh-rung des ständischen Aufbaues durch Landesgesetz dieBestellung des Gemeindetages entsprechend den Bestim-mungen der Verfassung 1934 geregelt hat. Bis dorthinwerden die Gemeindetagsmitglieder entsprechend dennoch geltenden Bestimmungen des Verfassungsüber-gangsgesetzes vom Landeshauptmann ernannt. Die er-wähnten Bestimmungen des Stadtrechtes über die Zu-sammensetzung des Gemeindetages und über die Vor-aussetzungen sür die Entsendbarkeit in den Gemeinde-tag sind heute nur infoferne von Bedeutung, als sie derLandeshauptmann bei den Ernennungen der Gemeinde-tagsmitglieder gur Richtschnur nehmen kann.

D i e Rechte u n d P f l i c h t e n d e r M i t g l i e d e rdes G e m e i n d e t a g e s

Das Stadtrecht zählt in großen Umrissen zum Unter-schiede vom Gemeindestatute von 1921, das keine der-artige Bestimmung enthielt, die Rechte und die Pflich-ten der Mitglieder des Gemeindetages auf. Unter denRechten werden genannt die Befugnis, in den Sitzun-gen des Gemeindetages in Angelegenheiten des eigenenWirkungskreises der Gemeinde Anfragen an den Bür-germeister zu stellen, bei den Sitzungen des Gemeinde-tages schriftliche Anträge einzubringen und in die Nie-derschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichenSitzungen des Gemeindetages Einsicht zu nehmen. DiePflichten der Mitglieder des Gemeindetages sind imwesentlichen in der Gelöbnisformel zusammengefaßt.Die Mitglieder des Gemeindetages haben die Gesetzeund Verordnungen des Bundes und Landes zu beobach-ten, ihre Aufgaben uneigennützig und unvarteiifch aus-zuüben, auf das Gesamtwohl der Bevölkerung bedachtzu sein, im österreichisch-vaterländischen Sinn zu wir-ken und den deutschen Charakter der LandeshauptstadtInnsbruck jederzeit zu wahren. Weiters sind sie aus-drücklich verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinde-tages teilzunehmen. Dem Bürgermeister ist das Rechteingeräumt, über ein Mitglied des Gemeindetages, dastrotz vorausgegangener Ermahnungen drei aufeinander-folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist,eine Geldbuße bis zum Höchstausmaße von 8 100.— zuverhängen. Der Gemeindetag hat das Recht, die Rechteund Pflichten seiner Mitglieder in der Geschäftsordnungfür den Gemeindetag näher auszuführen.

B e s t i m m u n g e n ü b e r d i e G e s c h ä f t s o r d -n u n g des G e m e i n d e t a g e s

I m übrigen ist der Gemeindetag bei Erlassung seinerGeschäftsordnung an die im Stadtrechte enthaltenengrundlegenden Geschäftsordnungsbestimmungen gebun-den. Diese Bestimmungen sind im Gegensatz zum Ge-meindestatut 1921, das ähnliche Vorschriften verstreut inverschiedenen Paragraphen enthielt, alle in einem Para-graph vereinigt. I m Vergleiche zum alten Statute sindfolgende Bestimmungen geändert. Das Stadtrecht sprichtnicht mehr von ordentlichen und außerordentlichen Sit-zungen, enthält jedoch im Wesen das Gleiche wie dasfrühere Statut in der Bestimmung, daß der Gemeinde-tag so oft zusammentritt, als es die Geschäfte erfordern,jedenfalls aber in jedem Vierteljahre einmal, und daß

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Amtsblatt Nr . 10.

andererseits der Bürgermeister verpflichtet ist, überVerlangen eines Drittels des Gemeindetages eine Sit-zung einzuberufen. Vollkommen neu ist, daß der Ge-meindetag Zusammentreten muß, wenn es die Landes-regierung verlangt. Der Grundsatz der Öffentlichkeitder Sitzungen des Gemeindetages ist beibehalten, jedochkann die Öffentlichkeit durch ausdrücklichen Beschlußdes Gemeindetages ausgeschlossen werden. Die Vor-schrift des alten Etatutes, daß Perfonalangelegenheitenstets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln find, bestehtnicht mehr. Dagegen wurden die Fälle, die stets in öf-fentlicher Sitzung zu behandeln waren, — es sind diesdie Erledigung der Iahresrechnung und des Voran-schlages — dadurch vermehrt, daß nunmehr auch dieZuerkennung von Entschädigungen an Gemeindetags-mitglieder für die Besorgung besonders übertragenerDienstleistungen stets in öffentlicher Sitzung beratenund beschlossen werden muß. Neu ist die Verpflichtungdes Vorsitzenden, darauf zu fehen, daß nur solche Ange-legenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Ge-meindetages unterzogen werden, die in den eigenenWirkungskreis der Gemeinde fallen. Die Angelegen-heiten des übertragenen Wirkungskreises, in dem dieGemeinde Angelegenheiten des Bundes und Landesvollzieht, sind der Tätigkeit des Gemeindetages zurGänze entrückt. Sehr vereinfacht sind die Bestimmun-gen über die Beschlußfähigkeit des Gemeindetages. DerGemeindetag ist stets bei Anwesenheit von mehr als derHälfte seiner Mitglieder, also von mindestens 15 Mit-gliedern, beschlußfähig. Zu einem gültigen Beschluß desGemeindetages bedarf es der Zustimmung von mehr alsder Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder.Jedes anwesende Mitglied des Gemeindetages hat seineStimme abzugeben. Stimmenenthaltung ist demnachausgeschlossen. Der Stimme des Vorsitzenden wird er-höhtes Gewicht gegeben. Nach dem Statut vom Jahre1921 war der Bürgermeister nur dann verpflichtetseine Stimme abzugeben, wenn sich Stimmengleichheitergab. Heute hat der Vorsitzende immer mitzustimmen;er gibt seine Stimme als letzter ab. Wird durch seineStimme Stimmengleichheit hergestellt, gilt das als be-schlossen, wofür er gestimmt hat. Das Gemeindestatut1921 enthielt eine Reihe von Fällen, zu deren Erledi-gung eine sogenannte qualifizierte Beschlußfähigkeitund Beschlußfassung verlangt wurde. So war bei derWahl des Bürgermeisters und der Bürgermeisterstell-vertreter die Anwesenheit von mindestens 30 Ge-meinderäten verlangt. Bei der Einsetzung von Ver-waltungsausschüssen, bei der Beschlußfassung über Ver-mögenserwerbungen und Veräußerungen bei einemWerte von über 20.000 8, über die Erhöhung oder Neu-einführung von. Gemeindezuschlägen und Gemeindeab-gaben, über die Aufnahme von Darlehen und überVerpfändungen usw. bei Werten von über 50.000 8, so-wie über Anträge auf Aenderungen des Gemeinde-statutes oder der Gemeindewahlordnung war zurGültigkeit des Beschlusses außer der "Anwesenheitvon 30 Gemeinderäten die Zustimmung von minde-stens 21 Gemeinderäten notwendig. Das Stadtrechtkennt eine qualifizierte Beschlußfassung nur mehrim Falle der Wahl des Bürgermeisters und seinesStellvertreters, zu deren Gültigkeit die Zustimmungder Hälfte aller Mitglieder des Gemeindetages gefor-dert ist. Hinsichtlich der Niederschrift über die Verhand-lungen des Gemeindetages ist eine Vereinfachung in-soferne eingetreten, als sie weder der Überprüfung

durch Mitglieder des Gemeindetages noch der Genehmigung durch den Gemeindetag bedarf. Die Nieder-schrift muß vom Bürgermeister und vom Schriftführerunterzeichnet werden. Das Recht zur Einsichtnahme indie Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen stehtheute jedermann offen, der ein berechtigtes Interesseglaubhaft machen kann, also auch Personen, die nichtGemeindemitglieder sind, während diejes Recht nachdem Gemein.destatute 1921 nur Gemeindemitgliedernzustand, diesen aber ohne den Nachweis eines berech-tigten Interesses.

Eine Neuerung ist, daß an den Sitzungen des Ge-meindetages Vertreter der Landesregierung mit bera-tender Stimme teilnehmen können.

D i e P f l i c h t d e s B ü r g e r m e i s t e r s z u m V o l l -g u g e d e r B e s c h l ü s s e u n d s e i n e P f l i c h t

z u m A u f s c h u b d e s V o l l z u g e s

Die Verpflichtung des Bürgermeisters Zum Vollzugeder Beschlüsse des Gemeindetages ist im Stadtrechteselbstverständlich ebenso festgelegt wie im Gemeinde-statute 1921. Seine Verpflichtung, in Fällen, in denener glaubt, daß ein Gemeindetagsbeschluß ein bestehen-des Gesetz verletzt oder den Wirkungskreis des Ge-meindetages überschreitet oder den Interessen der Ge-meinde zuwiderläuft, mit dem Vollzuge innezuhalten,ist insoferne geändert, als er bei Gesetzesverletzungen so-fort die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darübereinzuholen hat, ob der Beschluß vollzogen werden darf,während er im Falle einer vermeintlichen Interessen-verletzung die Aufsichtsbehörde erst nach erfolgloserneuerlicher Beratung im Gemeindetage anrufen kann.

D e r G e m e i n d e r a t

B e z e i c h n u n g S t a d t r a t f ü r d a s e i n z e l n eM i t g l i e d , W a h l , T ä t i g k e i t s d a u e r , G e -s c h ä f t s o r d n u n g s b e s t i m m u n g e n , V o l l z u gd e r B e s c h l ü s s e , A u f f c h u b d e s V o l l z u g e s

Einschneidende Aenderungen zeigen sich bei dem drit-ten Organ der Gemeinde, dem Stadtrate, heute Ge-meinderat genannt. Die Verfassung 1934 verlangteigentlich nur zwei Organe der Ortsgemeinde, den Ge-meindetag und den Bürgermeister, räumt aber denLandtagen das Recht ein, dem Bürgermeister einen Ge-meinderat. bestehend aus fünf Mitgliedern, an die Seitezu geben. Die Mitglieder dieses Gemeinderates werdenin den Städten Stadträte genannt, die Gesamtheit derStadträte heißt aber dennoch auch in den Städten Ge-meinderat. Der Wirkungskreis der Stadträte ist durchLandesgesetz zu bestimmen. Der Tiroler Landtag machtevon dieser Ermächtigung Gebrauch und schuf im Stadt-rechte einen Gemeinderat, der den Charakter eines be-schlußfassenden Kollegiums hat, dessen Mitglieder alsonicht einzeln zur Unterstützung des Bürgermeistersetwa in der Form der amtsführenden Stadträte beru-fen find. Der Bürgermeister ist zwar Vorsitzender desGemeinderates und hat im Gemeinderate dieselbeStimmberechtigung wie im Gemeindetage, er zählt abernicht zu den Mitgliedern des Gemeinderates. Nach demGemeindestatute 1921 bestand der Stadtrat, der damalsebenfalls ein beschlußfassendes Kollegium war, aus demBürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und

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.AmtsblattNr.i0

acht vom damaligen Gemeinderate (dem heutigen Ge-meindetage) aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.

Die Wahl der Stadträte ist nach den Bestimmungendes Stadtrechtes sehr einfach. Die Stadträte werdenvom Gemeindetage aus seiner Mitte, und zwar jeder ineinem eigenen Wahlgange gewählt. Der Wahlgang istdem der Bürgermeisterwahl nachgebildet. Die Wahl desStadtrates alten Stiles war sehr kompliziert und aufdie damals bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten.

Die Tätigkeitsdauer der heutigen Stadträte fällt mitder Dauer ihrer Mitgliedschaft im Gemeindetage zu-sammen, beträgt also vier Jahre. Die Funktionsdauerder ehemaligen Stadträte war auf zwei Jahre be-schränkt. Die Stadträte sind heute unbesoldet, währendsie nach dem Gemeindestatute 1921 Anspruch auf Funk-tionsgebühren hatten. Der Gemeinderat ist beschluß-fähig, wenn mindestens zwei Stadträte und der Bürger-meister oder sein Stellvertreter als Vorsitzender anwe-end sind. Die Beschlüsse werden durchwegs mit ein-acher Stimmenmehrheit gefaßt; alle Anwesenden ein-chließlich des Vorsitzenden sind zur Stimmenabgabe

verpflichtet. I m alten Stadtrate war zur Beschlußfähig-keit die Anwesenheit des Vorsitzenden (Bürgermeisteroder Bürgermeister-Stellvertreter) und weiterer 5 Mit-glieder des Stadtrates nötig.

Eine grundlegende Neuerung bildet die Uebertragungder Berichterstattung im Gemeinderate an die Leiterder Abteilungen des Stadtmagistrates.

Gleich wie für den Vollzug der Beschlüsse des Ge-meindetages hat der Bürgermeister auch für den Voll-zug der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen. Be-schlüsse des Gemeinderates, die nach seiner Meinung be-stehende Gesetze verletzen, hat er ebenso wie derartigeBeschlüsse des Gemeindetages unmittelbar der Aufsichts-behörde vorzulegen. Beschlüsse des Gemeinderates aber,durch die er die Interessen der Gemeinde verletzt glaubt,sind nicht neuerlich im Gemeinderate zur Beratung zubringen, sondern dem Gemeindetage zur Beratung undBeschlußfassung vorzulegen. Nach dem alten Statutehatte der Bürgermeister darüber hinaus noch die Mög-lichkeit, jeden Stadtratsbeschluß vor dem Vollzuge demdamaligen Gemeinderate zur Ueberprüfung und Ent-scheidung vorzulegen. Diese Möglichkeit besteht nichtmehr. Weiters mußte nach dem alten Statute jeder Stadt-ratsbeschluß dem Gemeinderate zur Genehmigung vor-gelegt werden, wenn ein Stadtrat, der einer politischenPartei angehörte, die mit wenigstens zwei Stimmen imStadtrate vertreten war, dies verlangte.

D i e Ausschüsse des G e m e i n d e t a g e sAusschüsse z u r V o r b e r a t u n g u n d B e g u t -achtung, V e r w a l t u n g s a u s s c h ü s s e , M i t -

g l i e d e r z a h l , V o r s i t z

Die Ausschüsse des Gemeindetages teilen sich in zweiArten. Sie sind entweder Verwaltungsausschüsse, die inbestimmten Angelegenheiten Beschlüsse fassen können,die die Gemeinde binden, oder Ausschüsse, die nur zurVorberatung und Begutachtung von Angelegenheitenberufen sind, die in den Wirkungskreis des Gemeinde-tages fallen. Eine besondere Stellung nehmen die Ver-waltungsausschüsse der städtischen Unternehmungen ein,denen der Gemeindetag auch Beschlußrechte einräumenkann, die sonst wegen der Wichtigkeit der Angelegen-heit dem Gemeindetage vorbehalten sind. Welche Be-

schlußrechte der Gemeindetag an Verwaltungsausschüsseder selbständigen städtischen Unternehmungen nicht ab-treten darf, ist in den Bestimmungen für die Erlassungvon Organisationsbestimmungen der selbständigenstädtischen Unternehmungen ausdrücklich festgelegt. DerGroßteil der Ausschüsse wird demnach nur vorberatendeund begutachtende Tätigkeit entfalten können und nurwenige Ausschüsse werden mit Beschlußrechten ausge-stattet sein, die sonst dem Gemeindetage zustehen.

Die Ausschüsse sind vom Gemeindetage aus seinerMitte zu wählen und dürfen, den Vorsitzenden mitge-rechnet, höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen. I n diewichtigsten Ausschüsse, jedenfalls aber in den Finanz-,Bau- und Rechtsausschuß sind auch Mitglieder des Ge-meinderates (Stadträte) zu wählen. Den Vorsitz in denAusschüssen führt der Bürgermeister oder das von ihmhiezu ermächtigte Mitglied des Ausschusses. Uebernimmtder Bürgermeister in den wichtigsten Ausschüssen nichtselbst den Vorsitz, kann er nur einen Stadtrat zur Füh-rung des Vorsitzes ermächtigen."

Zur Bildung eines Ausschusses ist die Zustimmungdes Bürgermeisters notwendig. Ausschüsse müssen ge-bildet werden, wenn es der Bürgermeister verlangt.Dem Bürgermeister steht weiter das Recht zu, jederzeitbeim Gemeindetage die Auflösung von Ausschüssen zubeantragen.

Nach dem Gemeindestatute vom Jahre 1921 war derGemeinderat befugt, aus seiner Mitte ständige Fachab-teilungen und ständige und nichtständige Sonderaus-schüsse zu wählen und solche Fachabteilungen und Aus-schüsse auch zu ermächtigen, über bestimmte Geschäfteminderer Bedeutung im Namen des Gemeinderatesselbständig zu beschließen. Eine besondere Stellung nah-men schon damals die Verwaltungsausschüsse der wirt-schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ein, die miteinem besonderen Maße von Selbständigkeit ausgestat-tet waren und nur dem Gemeinderate gegenüber stetszur Verantwortung und Rechnungslegung verpflichtetblieben.

D e r M a g i s t r a tV e g r i f f s b e st i m m u n g, O r g a n i s a t i o n ,

d iens t - u n d b e s o l d u n g s r e c h t l i c h e S t e l -l u n g der ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n B e a m t e n

Der Magistrat wird als die Gesamtheit der in derstädtischen Verwaltung tätigen städtischen Aemter be-zeichnet. Die selbständigen städtischen Unternehmungender Gemeinde zählen nicht zum Magistrat, wohl aberdie städtischen Betriebe und Anstalten, die von den ein-zelnen Abteilungen des Magistrates verwaltet werden.Der Magistrat ist zur Unterstützung des Bürgermeistersin seinem gesamten Wirkungskreise berufen und ihmuntergeordnet. Hiemit ist der Begriff „Magistrat" imGegensatz zum alten Gemeindestatute, das das Wort„Stadtmagistrat" nur einmal bei Erwähnung des Ge-meindeamtes und ein anderesmal neben den Worten„bestellte Organe" und „beigestellte Organe" in Klam-mer anführt und den Begriff des Magistrates (Ge-meindeamt) überhaupt nicht näher umschreibt, eindeu-tig festgelegt. Der Begriff Magistrat deckt sich mit demBegriffe Gemeindeamt. Aus dem Gesetzestexte geht auch

*An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, daß sich im § 21,Abs. 5 des Stadtrechtes ein finnstörender Fehler eingeschlichen hat;im zweiten Satze dieses Absatzes ist nicht auf Absatz 2, fondern aufAbsatz 4 Bezug gu nehmen.

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klar hervor. — eine Frage, die nach dem alten Ge-meindestatut nicht zu beantworten war — daß derBürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) nicht zumMagistrate zählt. Der Bürgermeister ist „Organ" derGemeinde, dem das „Hilfsorgan", der Etadtmagistrat,unterstellt ist. Die Leitung des Magistrates obliegt auchnicht dem Bürgermeister, sondern einem rechtskundigenVerwaltungsbeamten, der den Titel „Magistratsdirek-tor" führt. Seine Bestellung bedarf der Genehmigungder Landesregierung. Natürlich ist der Magistratsdirek-tor dem Bürgermeister unterstellt und an dessen Wei-sungen gebunden. Dem Magistratsdirektor unterstehenunmittelbar die Leiter aller Abteilungen des Magistra-tes, die ausschließlich nur Beamte sein können, und inder Folge alle Zugeteilten Beamten und Arbeiter. DieDurchführung der Geschäfte und der Vollzug der Be-schlüsse des Gemeindetages und Gemeinderates obliegt,soweit nicht der Bürgermeister sich solche Amtshandlun-gen selbst vorbehält oder in einzelnen Fällen Gemeinde-tagsmitglieder mit Geschäften feines Wirkungskreisesbetraut, ausschließlich dem Veamtenkörver.

Die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisseder städtischen Beamten und der Lohn- und Arbeitsver-hältnisse der städtischen Arbeiter ist wohl noch Sache desGemeindetages. Bei der Regelung der Dienst- und Ve-soldungsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Angestell-ten aber ist der Gemeindetag durch die auf Grund desArt. 36 der Bundesverfassung 1934 Zu erwartendenBundes- und Landesgesetze in seiner Beschlußfreiheitbeschränkt. Die Genehmigung des Dienstpostenplanesist der Landesregierung vorbehalten. Grundsätzlich sindalle öffentlich-rechtlichen Angestellten der Gemeinde denBediensteten der Hoheitsverwaltung des Landes ingleichartiger oder ähnlicher Verwendung in besoldungs-und dienstrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Der Ge-meindetag kann unter Berücksichtigung der angedeute-ten Schranken eine Dienstordnung erlassen.

Nach dem alten Gemeindestatute war dem Gemeinde-rate ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Zahl unddie Bezüge der sür den Dienst der Gemeindeverwaltungund der Gemeindeanstalten nötigen Angestellten voll-kommen nach freiem Ermessen festzusetzen. Den öffent-lich-rechtlichen Gemeindebediensteten waren für sich undihre Angehörigen „jedenfalls" — d. h. mindestens —dieselben Ansprüche an die Gemeinde eingeräumt, dieden Staatsangestellten der Verwaltungsbehörden zu-standen.

D i e städtischen U n t e r n e h m u n g e n

Außerhalb des Magistrates stehen die selbständigenstädtischen Unternehmungen, d. s. solche erwerbswirt-schaftliche Einrichtungen der Gemeinde, denen der Ge-meindetag ausdrücklich die Eigenschaft einer selbständi-gen Unternehmung Zuerkannt hat. Sie stehen unter derLeitung eines Direktors, dieser ist mit dem gesamtenPersonal dem Bürgermeister unterstellt. Diese Unter-ordnung des Personales der städtischen Unternehmun-gen unter den Bürgermeister ist neu. Der Gemeindetaghat den Unternehmungen Organisationsbestimmungenzu geben, in denen der Wirkungskreis der Verwal-tungsausschüsse uüd der Direktoren festzusetzen ist. I nden Organisationsbestimmungen sind auch die Ange-legenheiten ausdrücklich zu bezeichnen, die sich der Ge-meindetag vorbehält. Die Unternehmungen unterliegen

der Überwachung und Überprüfung durch den Bürger-meister und seiner Beauftragten. Nach dem alten Ge-meindestatute oblag die unmittelbare Überwachung derUnternehmungen ausschließlich den Verwaltungsaus-schüssen, die wiederum ihrerseits nur dem Gemeinderateund Stadtrate, nicht etwa dem Bürgermeister, verant-wortlich waren.

Zum M . Hauplstück: Wirkungskreis öer Gemeinstunö ihrer Organe

D e r e i g e n e u n d ü b e r t r a g e n e W i r k u n g s -k r e i s d e r G e m e i n d e

Die Einteilung des Wirkungskreises der Gemeindeist gleich wie im alten Statut. Der Gemeinde fällt eineigener und ein vom Bund und Land übertragenerWirkungskreis zu. Der eigene Wirkungskreis der Ge-meinde wird im allgemeinen mit denselben Worten wieim alten Gemeindestatute definiert als der, in dem dieGemeinde mit Beobachtung der Bundes- und Landes-gesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und ver-fügen kann. Die im alten Statut enthaltene, aus Ar t i -kel V des Reichsgemeindegesetzes vom Jahre 1862 stam-mende Ergänzung „er umfaßt überhaupt alles, was daseigene Interesse der Gemeinde zunächst berührt unddurch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt wer-den kann" ist in der Definition des eigenen Wirkungs-kreises gestrichen, jedoch in Anlehnung an Art. 40 derBundesverfassung 1934 zur Begriffsbestimmung derörtlichen Sicherheitspolizei verwendet. I m eigenen Wir-kungskreise der Gemeinde sind zu unterscheiden:

a) das Recht der Gemeinde, als selbständiger Wirt-schaftskörper innerhalb der Schranken der Gesetzeihren Haushalt selbständig zu führen, Abgaben ein-zuheben, Vermögen aller Art Zu besitzen, zu erwer-ben und darüber Zu verfügen sowie wirtschaftlicheUnternehmungen Zu betreiben, die dem allgemeinenInteresse der Gemeindebewohner dienen,-

d) die Angelegenheiten, die durch Bundes- oder Landes-gesetz dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Zu-gewiesen werden.

Diese Zuweisungsmöglichkeit nimmt einem Teile deseigenen Wirkungskreises den bisher bestehenden festenRahmen,- er kann jederzeit erweitert oder eingeengtwerden, denn das Recht der Zuweisung schließt auch dasRecht des Entzuges der Zugewiesenen Aufgaben in sich.Das Land hat von seinem Zuweisungsrechte bereits Ge-brauch gemacht, indem es im Stadtrechte als in deneigenen Wirkungskreis gehörig der Gemeinde als„Recht und Pflicht" zuweist die Obsorge für die Sicher-heit der Person und des Eigentums (örtliche Sicher-heitspolizei), das Hilfs- und Rettungswesen und dasLeichen- und Vestattungswesen, die Sorge für die Er-haltung der Straßen. Wege, Plätze und Brücken derStadt, die örtliche Straßenpolizei, foweit es sich nichtum Vundesstraßen handelt, den Flurschutz und die Flur-poliZei, die Marktvolizei. soweit sie nicht Bundessacheist, die Feuerpolizei, die Baupolizei, soweit sie nicht demBund oder dem Land vorbehalten ist. das Armenwesen,die gesetzlich geregelte Einflußnahme auf die Schulen,die Sorge für deren Errichtung und Erhaltung, soweitsie im Gesetze begründet ist sowie die Vornahme frei-will iger Versteigerungen beweglicher Sachen.

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Die Bereicherung des eigenen Wirkungskreises durchZuweisung von Bundesangelegenheiten wird wahr-scheinlich fallweise in einzelnen Vundesgesetzen ausge-sprochen werden.

Die Bestimmung des Art. 40, Abs. 2 der Verfassung1934 über die Befugnis des Bundes, mit der Führungder Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei dieörtlich Zuständige Vundespolizeibehörde oder ein ande-res Bundesorgan zu betrauen oder die Führung dieserAngelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigenund wahrgenommene Mängel durch Weisung an denLandeshauptmann abzustellen, ist wörtlich in das Stadt-recht übernommen.

Eine Bestimmung, die dem alten Statute mangelte,ist die, daß die Gemeinde verpflichtet ist, die nötigenGeldmittel für Anstalten und Einrichtungen, die zurHandhabung der Ortspolizei erforderlich sind, beizustel-len und daß sie für jede Unterlassung in dieser Bezie-hung verantwortlich ist. Neu ist weiters, daß diese Ver-pflichtung mit der Beschränkung auf Vorkehrungen ausAnlaß von Elementarereignissen sowie auf technifcheMaßnahmen und Einrichtungen, die aus ortspolizei-lichen Rücksichten notwendig werden, auch dann auf-recht bleibt, wenn die ortspolizeilichen Gefchäfte Bun-des- oder Landesorganen zugewiesen werden. Wie ein-gangs bereits erwähnt, gibt Art ikel V eine Auslegungdieses Textes dahin, daß unter technischen Maßnahmenund Einrichtungen niemals die Kosten der technischen Aus-rüstung der Vundespolizei verstanden werden können.

Der Inhal t des übertragenen Wirkungskreises ist imWesen derselbe wie nach dem alten Gemeindestatute.Dieses bezeichnet ihn als Verpflichtung der Gemeindezur Mi twirkung für die Zwecke der öffentlichen Ver-waltung, das neue Etadtrecht bezeichnet ihn als Ver-pflichtung zur Mi twi rkung bei der Bundes- oder Lan-desvollziehung. Neu ist, daß die Gemeinde für ihr Ge-biet ausdrücklich mit der Besorgung der Vezirksver-waltung betraut ist. Die Geschäfte des übertragenenWirkungskreises können der Gemeinde, wie schon frü-her, jederzeit vom Lande oder vom Bunde ganz oderteilweise entzogen werden. Die Bestimmung des Sta-tutes 1921, daß der Gemeinde bei einer solchen Ab-nahme der Geschäfte auch die Kosten abgenommen wer-den müssen, ist nicht mehr aufgenommen.

D i e A u f t e i l u n g d e s e i g e n e n u n d des ü b e r -t r a g e n e n W i r k u n g s k r e i s e s d e r G e -

m e i n d e a u f i h r e O r g a n e

Die Besorgung des eigenen Wirkungskreises obliegtallen Organen der Gemeinde: dem Bürgermeister, demGemeindetage, dem Gemeinderate und den besonderenVerwaltungsausschüssen. Die Besorgung des übertrage-nen Wirkungskreises steht dem Bürgermeister alleinzu.

D e r W i r k u n g s k r e i s d e s B ü r g e r m e i s t e r s ,d e s Ge m e i n d e t a g e s u n d d e s G e m e i n d e -

r a t e s

Um einen einigermaßen anschaulichen Vergleich zwi-schen dem Wirkungskreis des Bürgermeisters nach demGemeindestatute 1921 und dem Wirkungskreise desBürgermeisters nach dem Stadtrechte 1935 zu ziehen,ist es notwendig, vorerst die Stellung des Gemeindera-

tes 1921 darzulegen. Der Gemeinderat nach dem Sta-tute vom Jahre 1921 vertrat die Gemeinde in Aus-übung ihrer Rechte und Pflichten. M i t dem Stadtrateund dem Bürgermeister hatte er die Verwaltung derGemeindeangelegenheiten zu besorgen. Dessenungeach-tet wurde der Gemeinderat mit dem Stadtrate in denGemeindeangelegenheiten als beschließendes und über-wachendes Organ bezeichnet, im Gegensatze zum Bür-germeister, der im selben Satze als das verwaltendeund vollziehende Organ bezeichnet wurde. Der Bür-germeister unterstand der Aufsicht des Stadtrates unddes Gemeinderates. Eine Aufgabe des Gemeinderateswar es weiters, den Vollzug der Beschlüsse Zu überwa-chen, wie ihm überhaupt auch die Pflicht auferlegt war,nicht nur die Nechnungs- und Kassengebarung, sondernauch die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane derGemeinde sowie der Verwaltungen der städtischen Un-ternehmungen zu überwachen und zu prüfen. Manchedieser Befugnisse sind nach dem Stadtrechte 1935 aufden Bürgermeister übergegangen. Der Bürgermeister istheute als das Oberhaupt der Gemeinde bezeichnet. Ervertritt sie nach außen in allen Angelegenheiten. Er lei-tet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltungund verfügt und entscheidet in allen Angelegenheiten,die nicht ausdrücklich dem Gemeindetage oder dem Ge-meinderate zur Beschlußfassung vorbehalten sind. Ervollzieht die Beschlüsse des Gemeindetages und des Ge-meinderates und e r ist verpflichtet darüber zu wachen,daß diese Organe und die Hilfsorgane der Gemeindeden ihnen gesetzlich zustehenden Wirkungskreis nichtüberschreiten. Von den Ueberwachungs- und Prüfungs-befugnissen des Gemeinderates 1921 ist dem Gemeinde-tage nur die Ueberwachung der laufenden Gebarung ge-blieben. Der Gemeindetag ist befugt, aus seiner Mitteeinen fünfgliedrigen Ueberwachungsausfchuß zu bestel-len, der verpflichtet ist, mindestens alle Vierteljahre dieGebarung zu überprüfen und darauf zu achten, daß dieAnsätze des genehmigten Voranschlages in den einzel-nen Erfordernisposten eingehalten werden. Die Stel-lung des Bürgermeisters ist, abgesehen von dem schonerwähnten Rechte zur Erstattung eines Vorschlages fürdie Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters, seinemRechte, die Aufstellung von Ausschüssen zu verlangen,seinem Einspruchsrechte gegen die Aufstellung von Aus-schüssen und dem Rechte, beim Gemeindetage die Abbe-rufung des Bürgermeister-Stellvertreters oder von Aus-schüssen zu beantragen, durch nachstehende Befugnisseund Verpflichtungen gestärkt. Eine Erhöhung der ge-schätzten Erfolgsziffern des vom Bürgermeister vorge-legten Haushaltsplanes durch den Gemeindetag ist nurmit Zustimmung des Bürgermeisters zulässig. Beschließtder Gemeindetag Einnahmen, die im Entwürfe zumHaushaltsplane nicht vorgefehen sind, bedarf die Schät-zung diefer Einnahmen ebenfalls der Zustimmung desBürgermeisters. Beschließt der Gemeindetag den Haus-haltsplan des nächsten Verwaltungsjahres nicht biszum Beginn dieses Jahres, hat der Bürgermeister denEntwurf sofort der Landesregierung vorzulegen, dieden Haushaltsplan durch Verordnung feststellt unddie erforderlichen Verfügungen an Stelle des Gemeinde-tages erläßt. Bis zum Inkrafttreten der Verordnungder Landesregierung und bis zur Erlassung ihrer Ver-fügungen hat er das Recht, alle Aufgaben zu leisten, diebei sparsamster Wirtschaftsführung nötig sind, um dieGemeindeverwaltung in geordnetem Gange zu erhalten

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und die Abgaben, deren EinHebung einer jährlichen Be-schlußfassung durch den Gemeindetag bedarf, im Aus-maße des Vorjahres weiter einzuheben. Besonders her-vorzuheben sind noch die Bestimmungen, die unter derBezeichnung „Notrecht des Bürgermeisters" in dasStadtrecht Aufnahme gefunden haben. Früher standdem Bürgermeister nur das Recht zu, im Falle äußer-ster Dringlichkeit unaufschiebare Auslagen, die nichtim Voranschlage vorgesehen waren, unter seiner Ver-antwortung gegen nachträgliche Einholung der Geneh-migung des Gemeinderates, bzw. Stadtrates anzuord-nen. Heute ist der Bürgermeister berechtigt, im Falle be-sonderer Dringlichkeit in allen Angelegenheiten, die inden Wirkungskreis des Gemeindetages oder Gemeinde-rates fallen, an Stelle dieser Organe zu handeln, wennderen Beschlußfassung nicht ohne Nachteil abgewartetwerden kann. Er hat nicht mehr nachträglich die Geneh-migung dieser Organe einzuholen, sondern ist nur ver-pflichtet, seine Maßnahmen dem Gemeindetage oderGemeinderate nachträglich Zur Kenntnis zu bringen.

Auch in der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters isteine grundlegende Aenderung eingetreten. Nach demGemeindestatute 1921 war der Bürgermeister für seineAmtsführung in jedem Wirkungskreise dem Gemeinde-rate und im übertragenen Wirkungskreife außerdemauch der Regierung verantwortlich. Heute ist er für diegehörige Vollziehung der Amtshandlungen des eigenenWirkungskreises „der Gemeinde und der Landesregie-rung" verantwortlich. Für Amtshandlungen des über-tragenen Wirkungskreises ist er, bedingt durch die Aus-schaltung des Gemeindetages und Gemeinderates vonder Besorgung der Angelegenheiten des übertragenenWirkungskreises nur, und zwar je nach der Ar t seinerAmtshandlungen, entweder dem Landeshauptmanneoder der Landesregierung verantwortlich. Aus derUeberschrift des Punktes des Stadtrechtes, der die Ver-antwortlichkeit des Bürgermeisters regelt, erwartetman auch eine Festlegung der Haftbarkeit des Bürger-meisters. Weder in diesem Punkte noch sonst im Stadt-rechte ist aber die Haftbarkeit geregelt.*

Die Dienstgewalt des Bürgermeisters erstreckt sich,wie schon früher erwähnt wurde, nicht nur auf die Be-amten, Angestellten und Arbeiter des Magistrates, son-dern auch auf alle Bediensteten der Unternehmungen.Bei Unterfertigung von Urkunden ist dem Bürgermei-ster insoferne eine Erleichterung eingeräumt, als es ihmfreisteht, mit gewissen, im Stadtrechte festgelegten Aus-nahmen, Urkunden und Geschäftsstücke auch von Beam-ten des Magistrates unterfertigen zu lassen.

Führt der Bürgermeister-Stellvertreter in Verhinde-rung des Bürgermeisters dessen Geschäfte, hat er dieRechte und Pflichten des Bürgermeisters. Er ist wie die-ser verantwortlich.

Der Wirkungskreis des Gemeindetages ist in zweiParagraphen punktweise und erschöpfend aufgezählt. Dieihm zur bindenden Beschlußfassung zugewiesenen Ange-legenheiten scheiden sich einerseits in Aufgaben derHaushaltsführung der Gemeinde, andererseits in Ange-

* I m Mufterentwurfe des Bundeskanzleramtes, der das Ender-gebnis der Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der landesun-mittelbaren Städte bildete, lautete die Bestimmung über die Ver-antwortlichkeit und Haftbarkeit folgendermaßen:

„Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Stadthaftbar und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises der Auf-sichtsbehörde verantwortlich."

legenheiten. die teils der Wichtigkeit des Gegenstandeswegen, teils wegen der Höhe der finanziellen Belastungoder der Höhe des finanziellen Risikos, das die Ge-meinde eingeht, dem Gemeinddtage vorbehalten sind.Zu den Angelegenheiten der Haushaltungsführung ge-hören die Beratung und Beschlußfassung über denHaushaltsplan, die Prüfung und Genehmigung desRechnungsabschlusses, die Überwachung der laufendenGebarung, die Beratung und Beschlußfassung über dieEinHebung der Gemeindeabgaben und -Gebühren, wei-ters, und zwar im Einvernehmen mit dem Rechnungs-hofe und unter Beachtung der im Stadtrechte enthalte-nen, durch die Uebernahme bundesgesetzlicher Bestim-mungen gegenüber dem Statute 1921 bedeutend erwei-terten Grundsätze für die Führung des Gemeindehaus-haltes die Erlassung einer Haushaltsordnung, inder das gesamte Gebarungs- und Verrechnungswesen"in möglichst einfacher Weise zu regeln ist,- zu den Ange-legenheiten der zweiten Gruppe zahlen beispielsweisedie Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertre-ters, des Gemeinderates und der Ausschüsse, die Fest-setzung der Geschäftsordnung für den Gemeindetag, diegrundsätzliche Regelung des Dienstverhältnisses der Be-diensteten der Gemeinde, die Errichtung und Auflassungder Unternehmungen der Gemeinde, die freiwilligeVerleihung des Heimatrechtes, die Verleihung undAberkennung des Ehrenbürgerrechtes. Für Angelegenhei-ten, die wegen der Höhe der finanziellen Belastung oderdes finanziellen Risikos der Gemeinde dem Gemeindetagevorbehalten sind, beträgt die untere Wertgrenze, soweites sich um zweiseitige Rechtsgeschäfte handelt, Schilling5000.—, soweit es sich um die Verpfändung oder Bela-stung von Liegenschaften oder um die gänzliche oderteilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbring-licher Forderungen handelt, 8 1000.— und, foweit essich um die Gewährung von Subventionen und Ehren-gaben oder von sonstigen Zuwendungen handelt, Schil-ling 500.— im einzelnen Falle und Verwaltungsjahre.Endlich stehen dem Gemeindetage noch jene Kompeten-zen zu, die ihm in Bundes- oder Landesgesetzen aus-drücklich eingeräumt sind. Bemerkenswert ist, daß demGemeindetage die Erlassung ortsvoligeilicher Vorschrif-ten nicht mehr zusteht. Ortspolizeiliche Vorschriften Zuerlassen, ist nur mehr Sache des Bürgermeisters.

Auch der Wirkungskreis des Gemeinderates ist er-schöpfend aufgezählt. Er gleicht in seinem Inhalte nahe-zu vollständig dem des früheren Stadtrates. Dem Ge-meinderate fallen der Abschluß von Rechtsgeschäften,die der Wertgrenze nach nicht dem Gemeindetage vor-behalten sind, und einige weniger wichtige Geschäfte zu,wie die Stellenbesetzung im Rahmen des vom Ge-meindetage beschlossenen Stellenplanes, die Ernennungder leitenden Beamten für die selbständigen städtischenUnternehmungen, die Behandlung der Antrage desStadtschulrates und der Verwaltungsausschüsse derstädtischen Lehranstalten in Personalangelegenheiten,die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Vor-schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte usw. Ausdem alten Statute ist auch übernommen, daß der Ge-meinderat zur Vorberatung und Begutachtung in Ange-legenheiten herangezogen werden kann, die in denWirkungskreis des Gemeindetages fallen und nicht

* nicht Verwaltungswesen, wie es im Stadtrechte offensichtlichirrtümlich heißt.

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einem bestimmten Ausschusse zur Vorbereitung und Be-gutachtung Zustehen.

Dem Gemeindetage und dem Gemeinderate steht inden ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ausschließlichdas Recht zur Fassung bindender Beschlüsse Zu. EineAbtretung von Angelegenheiten des Gemeindetages anden Gemeinderat oder Bürgermeister oder des Ge-meinderates an den Gemeindetag oder Bürgermeisterist unzulässig. Nur den Verwaltungsausfchüsfen derselbständigen städtischen Unternehmungen können inden Organisationsbestimmungen Aufgaben zugewiesenwerden, die sonst anderen Organen der Gemeinde vor-behalten sind. Aber auch in diesem Falle ist ausgespro-chen, welche Angelegenheiten unter keinen Umständenabgetreten werden dürfen. Der Gemeindetag kann auchnicht, wie es nach dem alten Statute möglich war, An-gelegenheiten des Gemeinderates an sich ziehen, nochkann selbstverständlich der Gemeinderat Geschäfte, diein den Wirkungskreis des Bürgermeisters fallen, erle-digen.

Ausdrücklich hervorgehoben ist im Stadtrechte, daßweder dem Gemeindetage noch dem Gemeinderate Voll-gugsgewalt zukommt. Diese beiden Organe sind dem-nach nur beschließende Organe der Gemeinde. Demzu-folge können die vom Gemeindetage aus seiner Mittegebildeten Ausschüsse auch nur beschlußfassende Organesein. Vollzugsorgan ist einzig und allein der Bürger-meister, der stch in der Regel des Magistrates als Hilfs-organ bedient und nur von Fall zu Fall Gemeindetags-mitglieder mit Geschäften feines Wirkungskreises be-trauen kann. Auch der Vollzug der Beschlüsse der Ver-waltungsausschüsse obliegt dem Bürgermeister,- prak-tisch wird er allerdings den Vollzug den Direktoren derUnternehmungen überlassen.

D e r W i r k u n g s k r e i s des M a g i s t r a t e s

Der Wirkungskreis des Magistrates ergibt sich ausseiner Stellung als Hilfsorgan des Bürgermeisters vonselbst. Der Magistrat hat somit sämtliche Aufgaben desBürgermeisters zu besorgen, deren Besorgung er sichnicht vorbehält.

Jum I V . Hauptstück: RechtszugNach dem Stadtrechte ist weder eine Berufung an

den Gemeinderat oder Gemeindetag gegen Entscheidun-gen oder Verfügungen des Bürgermeisters, noch eineBerufung gegen Beschlüsse des Gemeinderates an denGemeindetag möglich. Nach einer ausdrücklichen Be-stimmung des Stadtrechtes entscheidet der Gemeinde-rat in feinen Angelegenheiten endgültig. Wohl abersteht die Berufung gegen Bescheide der Organe derStadt in Angelegenheiten, in denen die Ausübung desAufsichtsrechtes dem Bunde zusteht, an den Landes-hauptmann, in den übrigen Angelegenheiten an dieLandesregierung offen. Dasselbe gilt für Beschwerdengegen Beschlüsse des Gemeindetages, soweit ein Be-schwerderecht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Für

Berufungen gegen Abgabenvorfchreibungen und gegenEntscheidungen über den Bestand der Abgabenpflichtgelten die Bestimmungen des Gemeindeabgabengesetzes.

ZUM V«. Hauptstück: Aufficht über sie Gemeinöe, Kon-trolle öurch ben Rechnungshof, Auslosung

öes Gemeinöetages

A u f f i c h t ü b e r d ie G e m e i n d e

Nach dem Statute vom Jahre 1921 erschöpfte sich dasallgemeine Aufsichtsrecht der Landesregierung in derÜberwachung der Gemeinde, daß sie ihren Wirkungs-kreis nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Ge-setze verstößt. I m besonderen war zur Gültigkeit be-stimmter Beschlüsse des Gemeinderates die Genehmi-gung der Landesregierung erforderlich. Diefe Genehmi-gung kam in Frage bei der Veräußerung eines unbe-weglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes imWerte von 80.000 8 und darüber, bei der Aufnahmevon Darlehen, die die Gesamteinnahmen des letztenJahres übersteigen, sowie bei Bürgschaften und Kredit-operationen in dieser Höhe.

Nach dem Stadtrechte 1935 steht die Aufsicht über dieGemeinde im allgemeinen dem Lande und, insoweit essich um den vom Bund übertragenen Wirkungskreisoder die Verletzung der Interessen des Bundes handelt,dem Bunde zu. Für das Land handhabt das Aufsichts-recht die Landesregierung, für den Bund der Landes-hauptmann, in höherer Instanz das Bundeskanzleramt.Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, in Wahrung öffent-licher Interessen dafür zu forgen, daß die Gemeindeihren Wirkungskreis nicht überschreitet und die Ge-setze nicht verletzt. Zu diesem Zwecke hat sie das Recht,die notwendigen Aufklärungen, die Vorlage der Amts-akten und dergleichen zu verlangen, sowie durch Ent-sendung von Amtsabgeordneten Erhebungen pflegenzu lassen.

Beschlüsse oder Anordnungen von Organen der Ge-meinde, die den Wirkungskreis der Gemeinde über-schreiten oder durch die bestehenden Gesetze verletzt oderfehlerhaft angewendet werden, sind aufzuheben. Beson-ders ins Gewicht fällt die Bestimmung, daß die Auf-sichtsbehörde an Stelle des Gemeindeorganes Maß-nahmen treffen kann, wenn fie die Uebergeugung ge-wonnen hat, daß ein Organ der Gemeinde fchuldhafterWeise die der Gemeinde auf dem Gebiete der Hoheits-verwaltung im eigenen oder übertragenen Wirkungs-kreis obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Kostendieser Maßnahmen treffen im Falle eines Verschuldensdes Bürgermeisters diesen, im Falle eines Verschuldensder Gemeinde die Gemeinde.

Die Zahl jener Fälle, in denen Beschlüsse des Ge-meindetages zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigungder Landesregierung bedürfen, haben sich vervielfacht.So bedürfen der Genehmigung der Landesregierung Be-schlüsse des Gemeindetages über die Aufnahme oder dieKonvertierung von Darlehen, die Gewährung eines

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Amtsblatt Nl.1«. .11Darlehens, die Uebernahme von Bürgschaften oderHaftungen, in allen diesen Fällen bei einem Dar-lehens- oder Vürgschaftsbetrage von mehr als 100.000 8.über die Veräußerung und Verpfändung von Gemeinde-vermögen oder Gemeindegut, den Ankauf unbeweglicherGüter bei gestundetem Kaufpreise, die entgeltliche oderunentgeltliche Verzichtleistung auf Hypotheken, Dienst-barkeiten oder Reallasten und die Antretung einer Erb-schaft ohne die Rechtswohltat des Inventars, in diesenFällen bei einem Werte von über 50.000 8, schließlichder Beschluß über den Dienstvostenplan.

I n eine vollkommene Abhängigkeit von der Landes-regierung gerät die Gemeinde durch die Verpflichtungdes Bürgermeisters, in bestimmten Fällen der Landes-regierung den beschlossenen Haushaltsplan Zur „Stel-lungnahme" vorzulegen. Die Landesregierung kann insolchen Fällen die Feststellung des Haushaltsplanesan sich Ziehen und die erforderlichen Verfügungen anStelle des Gemeindetages durch Verordnung erlassen.Der Bürgermeister ist zur Vorlage des Haushalts-planes verpflichtet, wenn die Gesamtausgaben die Ge-samteinnahmen überschreiten und der Ausgleich durchAufnahme eines Darlehens oder durch den Ertraggleichzeitig beschlossener neuer Abgaben oder solcherAbgaben, deren EinHebung der Genehmigung der Lan-desregierung oder eines Landesgesetzes bedarf, gesuchtwerden soll, weiters wenn der Gemeindetag gewisseBestimmungen über die Aufstellung des Haushalts-planes verletzt hat.

Ist der Gemeindetag in der Beschlußfassung über denHaushaltsplan säumig, d. h. beschließt er den Haus-haltsplan nicht bis zum Beginn des neuen Verwal-tungsjahres, muß die Landesregierung den Haushalts-plan selbst feststellen.

Ist die Stadtgemeinde mit der Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen gegenüber dem Lande oder einer unterLandeshaftung stehenden Anstalt im Rückstand, kom-men der Landesregierung außerdem noch folgendeRechte zu:

3) Die Landesregierung kann die Vorlage des Haus-haltsplanes mit den erforderlichen Einzelnachwei-fungen verlangen, innerhalb zweier Wochen Ein-spruch erheben und begehren, daß die nach ihrer An-sicht zur Herstellung des Gleichgewichtes notwendi-gen Maßnahmen Zu ergreifen find; macht der Ge-meindetag nicht das, was verlangt wird, kann dieLandesregierung an Stelle des Gemeindetages han-deln.

b) Weiters hat sie das Recht, sich während des Ver-waltungsjahres durch ihre Organe, die aber dieEtadtgemeinde zu bezahlen hat, von der Entwick-lung des Gemeindehaushaltes und der Gemeinde-unternehmungen zu überzeugen und, wenn sie dieGefahr passiver Gebarung gegeben glaubt, wieder-um vom Gemeindetage bestimmte Maßnahmen zurHerstellung des Gleichgewichtes zu verlangen oderallenfalls, wenn der Gemeindetag dem Verlangennicht entspricht, selbst einzugreifen.

c) Schließlich kann sie bestimmen, daß Kreditverschie-bungen im Haushaltsplane im Betrage von über10.000 8, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Aus-gaben und außertourliche Beförderungen nur mitihrer Genehmigung vorgenommen werden dürfen.

Die in den Punkten a) und d) aufgezählten Berech-tigungen stehen der Landesregierung nicht nur beiIahlungssäumnis der Gemeinde gegenüber dem Landeoder seinen Anstalten, sondern auch dann zu, wenn dieStadtgemeinde mit der Erfüllung von Verpflichtungenim Rückstande ist, für die eine Haftung des Landes ge-genüber den Gläubigern der Gemeinde besteht.

An dieser Stelle sei noch des neuen Rechtes der Lan-desregierung gedacht, die Einberufung einer Sitzungdes Gemeindetages Zu verlangen und zu den Sitzun-gen des Gemeindetages einen Vertreter mit beratenderStimme zu entsenden.

K o n t r o l l e der G e m e i n d e durch denRechnungsho f

Außer der Kontrolle der Landesregierung unterstehtdie Gemeinde gemäß den Bestimmungen der Verfas-sung 1934 und des Rechnungshofgesetzes einer regel-mäßigen alljährlichen Kontrolle durch den Rechnungs-hof. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Gebarung derGemeinde und der von ihren Organen verwaltetenStiftungen, Fonds und Anstalten sowie auf die Ge-barung der Unternehmungen der Gemeinde.

W i d e r r u f der B e s t ä t i g u n g des B ü r g e r -me i s te r s u n d der B e s t e l l u n g des M a g i -stratsdirektors, A u f l ö s u n g des Ge-

m e i n d e t a g e s

Einen der tiefstgehenden Eingriffe in die Autonomieder Gemeinde stellt das in der Verfassung 1934 festge-setzte und in das Etadtrecht übernommene Recht desLandeshauptmannes zur Abberufung des Stadtober-hauptes zum Widerrufe der Bestätigung des Bürger-meisters dar. Dieses Recht ist umso bedeutsamer, alsin beiden Gesetzen die Gründe, aus denen der Wider-ruf erfolgen kann, weder aufgezählt noch auch nur an-gedeutet sind. Dem Bürgermeister steht gegen den Wi-derruf seiner Bestätigung wohl die Berufung an dasBundeskanzleramt offen, doch kommt der Berufungkeine aufschiebende Wirkung zu. Auch der Widerrufder Bestellung des Magistratsdirektors ist möglich; erkann von der Landesregierung ausgesprochen werden.

Endlich hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Ge-meindetag aufzulösen, „wenn es das Interesse der Ge-meinde, des Landes oder des Bundes erheischt". Siemuß ihn auflösen, wenn die Wahl des Bürgermeisterstrotz Wiederholung der Wahlhandlung ergebnislos ver-läuft. Das Recht zur Auflösung des Gemeindetagesstand der Landesregierung „aus wichtigen Gründen"auch schon nach dem alten Gemeidestatute zu.

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Vie Geschäftsorönung für öen staöt-Von Magistratsdirektor Dr. Fankhauser

I m Mai dieses Jahres hatte das Etadtrecht, das da-mals Zwar noch nicht verlautbart war, immerhinschon soweit feste Formen angenommen, daß der Re-gierungskommissär die schon längst im Entwürfe vor-liegende Geschäftsordnung zur Regelung des innerenDienstbetriebes des Magistrates erlassen konnte.

Innsbruck war wohl so Ziemlich eine der letztenunter den Landeshauptstädten, denen noch die schrift-liche Aufzeichnung der Regeln für den Dienstbetriebdes Magistrates mangelte. Trotzdem bewegte sich derGeschäftsgang bisher im allgemeinen in geordnetenBahnen und gründete sich ausschließlich auf die über-lieferten Gepflogenheiten. Es liegt auf der Hand, daßdieser Zustand vorwiegend Nachteile in sich barg, denenvielleicht als einziger Vorteil die Möglichkeit gegen-über stand, den Gang der inneren Verwaltung anneue Bedürfnisse und geänderte Verhältnisse rasch undunbehindert anzupassen. Dagegen fiel aber insbeson-dere die große Erschwernis der Vermittlung der Kennt-nis der ungeschriebenen Normen, der Einführung derBeamten in den Geschäftsbetrieb stark ins Gewicht.Einem Teile der Beamten, insbesondere den meistenKanzleibeamten, war der Geschäftsgang durch dieUebung geläufig geworden, während anderen Beam-ten — namentlich den Beamten höherer Gruppen —und begreiflicher Weife auch den gewählten Funktio-nären die lückenlose Kenntnis der Zur Vorschrift ge-wordenen Uebung mangelte; Schwierigkeiten undMeinungsverschiedenheiten im Geschäftsgange warendie natürliche Folge. Mit der Normenlosigkeit war aberauch die große Gefahr verbunden, daß sich die einzel-nen Abteilungen des Magistrates, insbesondere dieAußenämter, ihren Dienstbetrieb nach eigenen unddann natürlich voneinander abweichenden Gesichtspunk-ten regeln. Als Folge der Uneinheitlichkeit in der Ge-schäftsführung tauchten erhebliche Schwierigkeiten beiVersetzungen und bei notwendig werdenden Vertretun-gen von Beamten auf. Wenn es dessenungeachtet zueiner wesentlichen Beeinträchtigung des Geschäftsgan-ges niemals gekommen ist, so stellt diese Tatsache imbesonderen der Gruppe der Kanzleibeamten ein gutesZeugnis aus.

Die Notwendigkeit der Erlafsung einer Geschäfts-ordnung bestand schon seit langem und machte sich be-sonders stark geltend, als der Aufgabenkreis des Magi-strates nach dem Umsturz in rascher Weise wuchs undden beiden Vü'rgermeisterstellvertretern Geschäfte desBürgermeisters unter Zuweisung städtischer Beamterzur selbständigen Besorgung übertragen wurden.

Die Vorarbeiten für die Geschäftsordnung in ihrenAnfängen liegen schon nahezu zehn Jahre zurück undwurden unter Bürgermeister Fischer gleichzeitig mitder Durchführung der Verwaltungsreform für denMagistrat erneut aufgenommen. Vollendet konnte dieGeschäftsordnung aber erst nach Erscheinen der neuenBundesverfassung und des auf ihr beruhenden Stadt-rechtes werden, weil eine Reihe von Bestimmungen

des neuen Stadtrechtes, wie die über die Organe derGemeinde, deren Wirkungskreis, die Stellung derstädtischen Beamten im allgemeinen und in ihrem Ver-hältnis zu den Gemeindeorganen, eine unentbehrlicheGrundlage für den Aufbau der Geschäftsordnungbilden.

Die erlassene Geschäftsordnung stellt im großen undgangen nichts anderes als die schriftliche Aufzeichnungder bisher für den inneren Dienstbetrieb bestandenenUebung mit verschiedenen Verbesserungen und Verein-heitlichungen des Geschäftsganges unter Anpassung andie Bestimmungen des Stadtrechtes dar. Bei der Ver-fassung der Geschäftsordnung wurde besonders daraufBedacht genommen, nicht in den naheliegenden Fehlerder Weitläufigkeit zu verfallen. Die Geschäftsordnungregelt nur die wesentlichen Grundzüge des Dienstbe-triebes und läßt bei allenfalls auftauchenden neuenFragen im Eingelfalle immer noch eine selbständige undzweckdienliche Lösung durch den einzelnen Beamten zu.

Die Geschäftsordnung beschreibt die Stellung desBürgermeisters, soweit sie sich auf den inneren Dienst-betrieb bezieht, legt den Wirkungskreis des Magi-stratsdirektors, der Abteilungsleiter und Amtsvor-stände fest, hebt die wichtigsten Aufgaben der Abtei-lungsleiter und Amtsvorstände hervor, zählt im Ge-schäftsplane die gesamten Geschäfte des Stadtmagistra-tes auf, grenzt gleichzeitig den Geschäftsbereich der ein-zelnen Abteilungen gegenseitig ab und enthält Bestim-mungen für die Bearbeitung und den Lauf der Ge-schäftsstücke.

Von Allgemeininteresse ist die aus dem Stadtrechtübernommene Verpflichtung der Abteilungsleiter, überalle Angelegenheiten ihrer Abteilungen, soweit sie indie Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, nach gründ-licher Vorbereitung der Angelegenheit im Gemeinde-rate erfchöpfend zu berichten. Diese Bestimmung bietetGewähr, daß die Mitglieder des Gemeinderates und-tages auf Grund sachlicher Berichte und Mitteilungenberaten und beschließen können und daß Rückleitun-gen von Geschäftsstücken möglichst vermieden werden.

I n den Bestimmungen über die Dienstpflichten derBeamten ist zur Wahrung der Disziplin im Beamten-Körper und im besonderen gegenüber den Amtsvor-ständen die strenge Einhaltung des Dienstweges einge-schärft, die eine Umgehung des unmittelbaren und mit-telbaren Vorgefetzten ausschließt. Den Beamten ist fer-ner jede Veröffentlichung amtlicher Berichte, amtlicherUnterlagen oder amtlicher Daten untersagt. Der Ver-kehr mit der Presse ist ausschließlich der Magistrats-direktion vorbehalten, die für Veröffentlichungen inbestimmten Fällen die Genehmigung des Bürgermei-sters einzuholen hat.

Die Amtsvorstände sind verpflichtet, darüber zu wa-chen, daß die Geschäfte zweckmäßig und einheitlichdurchgeführt, die Amtsstunden genau eingehalten,Rückstände vermieden und Ruhe und Ordnung imAmte aufrecht erhalten werden. Sie haben auch dahinzu wirken, daß der Dienst durch Eintracht unter denAngestellten und durch wechselseitige Unterstützung er-leichtert und gefördert wird.

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Amtsblatt Nr.10. .13

I n einem eigenen Abschnitt befaßt sich die Geschäfts-ordnung mit der formalen Behandlung der Geschäfts-stücke. Raschheit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit derErledigung ist der oberste Grundsatz. Grundsätzlich istauch jedes Geschäftsstück vom Beamten am Tage derUebernahme in Bearbeitung zu nehmen und, foweitdies nach der Sachlage möglich ist, auch zu erledigen.Zwischenerledigungen sind auf das Mindestmaß Zu be-schränken. Den Beamten wird auch eingeschärft, einHauptaugenmerk darauf Zu richten, daß aus jedemGefchäftsstück der ganze Gang der Behandlung in je-dem einzelnen Abschnitte klar zu ersehen ist. Von denBeamten wird außerdem verlangt, daß sie die Erledi-gungen möglichst kurz, eindeutig und sprachrichtig ab-fassen und veraltete Kanzleiausdrücke und Redewen-dungen, überflüssige Höflichkeitsformen fowie Fremd-wörter, für die ein entsprechender und geläufiger deut-scher Ausdruck vorhanden ist, vermeiden.

Auch die Bestimmungen über die Unterfertigung derGeschäftsstücke find erwähnenswert. Zur Unterferti-guna. aller Erledigungen und Ausfertigungen von Ge-schäftsstücken, die einer Abteilung zugewiesen sind, istder Abteilungsleiter berufen. Um den Abteilungsleiternaus dieser Bestimmung nicht eine zuweitgehende Be-lastung aufzuerlegen, können vom Bürgermeister auchzugeteilte Beamte mit der Unterfertigung bestimmterGeschäftsstücke betraut werden. Dem Bürgermeisterselbst sind schon auf Grund des Stadtrechtes zur Unter-fertigung alle Urkunden, durch welche vrivatrechtlicheVerpflichtungen der Gemeinde gegenüber dritten Per-sonen begründet werden sollen, vorbehalten; außerdembehält ihm die Geschäftsordnung zur Unterfertigungvor alle Geschäftsstücke, die dem Gemeindetag, demGemeinderate oder den Ausschüssen des Gemeinde-tages zur Beratung zugefertigt werden, alle Vorlage-berichte an das Amt der Landeshauptmannfchaft mitAusnahme der Berichte zu den Berufungen in Verwal-tungsstraffällen, alle Ausfertigungen über die Auf-nahme von Veamtenanwärtern, über definitive Be-stellungen, außertourliche Beförderungen, Pensionierun-gen und Entlassungen und endlich Verfügungen undErledigungen normativer Natur.

An Stelle der handschriftlichen Unterfertigung derReinschriften kann in sinngemäßer Anwendung derVerordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember1925, VGBl . Nr. 445, die Beglaubigung der Schreib-stube treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigungdes betreffenden Gefchäftsstückes übereinstimmt unddaß diese Erledigung mit der eigenhändig beigesetztenUnterschrift des zu ihrer Unterfertigung Berufenenversehen ist.

Erwähnenswert ist aus dem zweiten Abschnitt noch,daß die sogenannten Faksimile zur Gänze abgeschafftsind.

Der nächste Abschnitt der Geschäftsordnung enthältallgemein gültige Sonderbestimmungen, aus denen her-vorgehoben wird, daß die den Parteien nach § 17 desallgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zustehendeEinsicht in die Geschäftsstücke und die Herstellung von

Abschriften nur in der zuständigen Abteilung unterAufsicht eines Beamten, nicht aber etwa im Einlaufeoder in der Registratur zulässig ist. Die Ausfolgungvon Geschäftsstücken an Parteien ist verboten.

Anbotausschreibungen und -Vergebungen sind, so-ferne es sich um größere Aufträge handelt, in der Re-gel im Amtsblatte auszutreiben. Die einlangendenAnbote dürfen nur an einem öffentlich bekanntgegebe-nen Zeitpunkte und Orte geöffnet werden,- hiebei ist dieAnwesenheit der Anbotsteller zulässig.

Die im Gesetze vorgeschriebene Kundmachung vonErlässen und Anordnungen wird nach wie vor trotz derHerausgabe des Amtsblattes durch Anschlag an derAmtstafel vorgenommen.

Die Führung von Fristvormerken und Anfertigungvon Rückstandausweisen soll Versäumnissen oder Ver-schleppungen in der Erledigung von Geschäftsstückenvorbeugen. Vorschriftensammlungen in jeder einzelnenMagistratsabteilung werden das jederzeitige Zurecht-finden in den Gesetzen, Verordnungen, Erlässen undinternen Dienstanweisungen ermöglichen.

I n diesem Abschnitt wird auch den rechtskundigenBeamten die Verpflichtung auferlegt, alle gerichtlichenStreitsachen, bei denen kein Rechtsanwaltszwang be-steht, selbst durchzuführen.

Hervorzuheben ist aus diesem Abschnitt noch die Be-stimmung, daß die einheitliche und nach kaufmänni-schen Gesichtspunkten geleitete Beschaffung von Amts-behelfen aller Art, der Amts- und Arbeitskleider sowieder gesamten beweglichen Einrichtung der Amtsräumeder städtischen Veschäffungsstelle — früher Oekonomatgenannt — als Einkaufs- und Ausgabestelle obliegt.Allen Magistratsabteilungen ist es strengstens unter-sagt, solche Anschaffungen unter Umgehung der Be-schaffungsstelle felbst vorzunehmen.

Der vierte Abschnitt der Geschäftsordnung regelt denVerkehr des Magistrates mit dem Gemeindetage, demGemeinderate und den Ausschüssen des Gemeindetages.I n diesem Abschnitte finden sich Bestimmungen, inwie-weit der Beamte Auskünfte an Mitglieder des Ge-meindetages zu geben verpflichtet und berechtigt ist.Dem Schriftführer ist die besondere Aufgabe übertra-gen, für den geregelten Lauf der Gefchäftsstücke vomMagistrat zum Gemeindetag, Gemeinderat oder zu denAusschüssen und von diesen Stellen zurück zu sorgen.

Die beiden letzten Abschnitte der Geschäftsordnungtreffen befondere Vorschriften für die Hilfsämter. I ndiefem Teile bildet die Geschäftsordnung eine Kanz-leiordnung. I h r Inha l t bewegt sich in den üblichenBahnen.

An die gegenwärtige finanzielle Not der Gemeindewird immer die Bestimmung erinnern, daß die Beam-ten strengstens verpflichtet find, den Eachaufwand aufdas Allernotwendigste einzuschränken. Eine solche Be-stimmung in dieser Strenge war in früheren Jahr-zehnten durchaus nicht eine Selbstverständlichkeit, weildie damalige Gemeindevertretung der aufblühendenStadt es als eine ihrer Aufgaben ansah, die einfließen-den Gemeindesteuern der allgemeinen Wirtschaft wie-der zuzuführen.

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Vie neuen Wasser- unö KanalgebührenDen Hauseigentümern sind in den letzten Wochen Zah-

lungsaufträge für den Mehrwasserverbrauch und fürden Wasserverbrauch, foweit er ausschließlich nach demVerbrauchsquantum berechnet wird, weiters über dieGebühren für das in die Kanäle eingeleitete Mehrwas-ser und für das Wasser aus privaten WasserleitungenZugegangen. Aus zahlreichen Anfragen ergibt sich, daßden Hausbesitzern die neuen Bestimmungen über dieWasser- und Kanalbenützungsgebühren, die in derKundmachung des Regierungskommissärs vom 21. Jän-ner 1935 über die gesamten im Verwaltungsjahre 1935Zur EinHebung kommenden Verwaltungsabgaben unterPunkt 7 verlautbart wurden, entgangen sind. DieKundmachung war vom 22. Jänner 1935 bis 7. Februar1935 an der Amtstafel angeschlagen. Die Ausschreibungder Gemeindeabgaben wurde laut Dekret der Landes-hauptmannschaft für Tirol vom 12. Februar 1935,ZI. V I—445/6, von der Landesregierung bewilligt, bzw.zur Kenntnis genommen.

Die unter Punkt 7 angeführten Bestimmungen überdie EinHebung von Wasser- und Kanalbenützungsge-bühren seien im Nachstehenden wiederholt:

Auf Grund des § 30 des Gemeindeabgabengesetzeswerden eingehoben:

a) die Gebühr für jeden im Sinne der bisherigen Ge-meinderatsbeschlüsse Zu zählenden Wasserauslaufmit einer Vezugsberechtigung von 300 1 Wasser imTage oder 55 n^ Wasser im Halbjahre mit 15 8 fürdas Jahr;

d) die Gebühren für den Bezug des Wassers nachWassermesser und für Mehrwasser bis zur Höhevon 20 ß für den m^

o) die Gebühr für jeden im Sinne der bisherigen Ge-meinderatsbeschlüsse zu zählenden Kanalablauf mit14 8 für das Jahr,-

6) die Gebühren für in die Kanäle eingeleitetes Mehr-wasser und Wasser aus privaten Wasserleitungenbis zu 10 ß für den m -

e) die Anschlußgebühren für die Errichtung von Stra-ßenwasserleitungen mit 20 8 und für die Errich-tung von Straßenkanalleitungen mit 40 8 je lau-fenden Meter Grundstücksfrontlänge.

Die Herabsetzung des Pauschalwasserquantums von400 1 auf 300 1 Wasser im Tage oder 55 in» Wasser imHalbjahre erfolgte wegen des verhältnismäßig hohen,im Amtsblatte bereits einmal besprochenen Wasserver-brauches im Stadtgebiete. Die Vorschreibung der Ab-gabe für Mehrwafser nach jedem Halbjahre ist auf diefinanzielle Notlage der Stadt zurückzuführen, die esihr nicht mehr gestattet, die Gebühren für Mehrwasser-verbrauch erst im Folgejahre in 10 Raten einzuheben.Die Vorschreibung der Gebühren für in die Kanäle ein-geleitetes Mehrwasser und Wasser aus privaten Was-serleitungen war nötig, um auch diesen über das Päu-schalwasserquantum hinausgehenden Wasserverbrauchfür die Kanalbenützungsgebühren zu erfassen und dieErrichtung privater Wasserleitungen einzudämmen.

Arbettslosenstanö imBtaötgebiete Innsbruck am )7. August 1555

Ingesamt vorgemerkt M d

Hievon sind unterstützt:

Die 2576 arbeitslos gemeldeten Personeneinzelnen Berufsklassen wie folgt:1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei)2. Bergbau und Talinenwesen3. Stein-, Ton-, Glasindustrie4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe5. Wasserkraft- und Elektrizitätswerke6. Metallindustrie7. Holzindustrie, Tapezierergewerbe8. Leder- und Häuteindustrie9. Textilindustrie

10. Bekleidungsindustrie11. Papierindustrie12. Graphische Industrie13. Chemische Industrie14. Nahrunys- und Genußmittelindustrie15. Hotel-, Gast- und Schankgowerbe16. Handel17. Transport und Verkehr18. Bank- und Versicherungswesen19. Körperpflege und Reinigungswesen20. Heilkunde und Gesundheitswesen21. Lehr-, Vildunys-, Kunst- und Unterhal-

lungsberuse22. RechtsberatunIsberuse (Advokaten, No-

tare usw.)23. Oefsentlicher Dienst24. Haushaltunysberufe

Manner

Frauen

Zusammen:

Männer

Frauen

Zusammen:

verteilen sich

1697

879

2576

1554

733

2287

> aufdieMänner Frauen Infam.

59

18522—

193964

17738

353

1107997

1057

2110

36

51

—25. I n verschiedenen Industriezweigen vor-

kommende Berufe

Summe:

243

1697

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosenergibt sich ein4 Abnahme um 130 Personen.

6—23

————93821117—2

274825

—222

15

——25

238

879

am 31. Juli

119

20525—

193964

11015519523

112353179110

74312

51

51

25

481

2576

1935

Schulgelö an Volts- unö HauptschulenDie Landesregierung für Tirol hat in ihrer Sitzung

vom 5. ds. Mts. beschlossen, der Stadtgemeinde Inns-bruck für das Schuljahr 1935/36 die EinHebung einesSchulgeldes zu bewilligen. Dieses beträgt für dasSchuljahr an der Volksschule 5 8, an der Hauptschule20 8 für den Schüler. Besuchen mehrere Kinder einerFamilie gleichzeitig die Volksschule oder die Haupt-schule, ist für das 2. und 3. Kind an der Volksschule einSchulgeld von jährlich je 2 8, an der Hauptschule vonjährlich je 8 8 zu entrichten. Für ein 4. oder jedes wei-tere Kind wird kein Schulgeld eingehoben.

Das Schulgeld ist in zwei gleichen Teilen zu bezahlenund wird an den Schulen in jedem Schulhalbjahr inden Monaten November und April von städtischen Be-amten eingehoben.

I n berücksichtigungswürdigen Fällen wird die Stadt-

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Amtsblatt Nr.10.

gemeinde das Schulgeld für Volksschüler zur Gänze,für Hauptschüler zur Gänze oder Zur Hälfte nachlassen.Eltern, die um die Befreiung von der Zahlung desSchulgeldes oder um die Ermäßigung des Schulgeldesansuchen wollen, erhalten vom Klassenlehrer einenFragebogen, der, wahrheitsgetreu ausgefüllt, dem Klas-senlehrer bis gu der von ihm bestimmten Frist zu über-geben ist. Die Entscheidung über die Ansuchen um Be-freiung oder Ermäßigung trifft der Stadtmagistrat.Die aufrechten Erledigungen werden den Schulkindernvom Klassenlehrer mündlich mitgeteilt, die Abweisun-gen werden den Eltern mit Bescheid bekanntgegeben,gegen den die Berufung an den Gemeinderat der Stadt-gemeinde offen steht.

Besuchen die Kinder einer Familie nicht dieselbeSchule, obliegt es deren Eltern, wenn sie der Ermäßi-gung des Schulgeldes für das 2. und 3. Kind und dervollständigen Befreiung von der Zahlung des Schul-geldes für das 4. und jedes weitere Kind teilhaftigwerden wollen, den Klassenlehrer darauf aufmerksamgu machen.

Jur Meöereinführung öes Ächulgelöes anstaöt. Volts- unö Hauptschulen

Wie in der Folge 9 des Amtsblattes bereits bekannt-gegeben wurde, findet im kommenden Schuljahre anden städtischen Volksschulen kein Klassenabbau statt.Der Landesschulrat knüpfte jedoch seine Bewilligunggur Vermeidung des Abbaues von Zehn Klassen unteranderem an die Bedingung, daß der Regierungskom-missär von der im § 49 des Landesschulgesetzes vorge-sehenen Möglichkeit, an den städtischen Volks- undHauptschulen ein Schulgeld einguheben, Gebrauch macht.

Sowohl der Regierungskommissär als auch derStadtschulrat, dem die Frage zur eingehenden Bera-tung vorgelegt wurde, haben diese Bedingung im Inter-esse der Vermeidung des ursprünglich vom Landesschul-rate beabsichtigten folgenschweren Klassenabbaues ohneweiteres als annehmbar gefunden. Der Herr Negie-rungskommissär hatte schon im Herbste des vergange-nen Jahres aus eigenem Antriebe auf Grund der er-wähnten gesetzlichen Bestimmung von der Landesregie-rung die Bewilligung zur EinHebung eines Schulgeldeserbeten und erwirkt. Die von der Landesregierung imVorjahre bewilligte EinHebung des Schulgeldes unter-blieb jedoch, da sich der dem Regierungskommissär gurSeite gestellte Beirat mit einer allerdings geringenMehrheit gegen die Einführung des Schulgeldes aus-sprach. Die Gründe, die den Herrn Regierungskommis-sär im Vorjahre bewogen haben, um die Bewilligungzur EinHebung des Schulgeldes anzusuchen, sind in derHauptsache die gleichen wie die Erwägungen, die denLandesschulrat veranlaßten, die Bewilligung zur Er-richtung von gesetzlich nicht notwendigen, also auf Ko-sten der Stadtgemeinde geführten Klassen an die Be-dingung der EinHebung eines Schulgeldes zu knüpfen.

Der Personal- und Sachaufwand für die Volks- undHauptschulen in Innsbruck beläuft sich im Jahre 1935trotz der weitestgehenden Senkung im Sachaufwandund trotz Abbau von Lehrkräften auf 600.000 8. Teiltman diese Summe durch die Zahl der Schulkinder, soergibt sich für die Stadtgemeinde eine jährliche Aus-

gabe von rund 125 8 für jedes Schulkind. Bei derfinanziellen Lage der Stadtgemeinde erachtete es derNegierungskommissär als seine Pflicht, von allen ge-setzlich gegebenen Möglichkeiten, die Einkünfte der Ge-meinde zu erhöhen, Gebrauch zu machen. Fernerglaubte er, es nicht mehr verantworten zu können, daßden Kindern zahlungsfähiger Eltern der Schulunter-richt weiterhin ohne jede Gegenleistung erteilt wi rdund daß die Kosten des Unterrichtes für diese Kinderzur Gänge aus den allgemeinen Steucreingängen derGemeinde gedeckt werden, in denen ja auch wie z. B.in der Verbrauchsabgabe, im Gemeindezuschlag zurLandesgebäudesteuer usw. die Steuerleistungen derMindest- und Minderbemittelten enthalten sind.

Es ist selbstverständlich, daß Eltern, die von derStadtgemeinde unterstützt werden oder für die dieZahlung eines Schulgeldes eine wirklich untragbareBelastung wäre, das Schulgeld erlassen oder ermäßigtwird. Die Wiedereinführung des Schulgeldes bringtdaher bestimmt keine fühlbare Verschlechterung derLebensverhältnisse der Elternschaft mit sich.

Beobachtet man, wie viele Eltern die Ausgaben fürkostspielige Spielzeuge, teure Sportgeräte und Sport-ausrüstungen usw. für ihre Kinder nicht fcheuen, sowird man sich inne, daß für solche Eltern eine jährlicheBelastung von 5 8, bzw. 20 8, die für die grundlegendegeistige Ausbildung des Kindes verausgabt wird, ge-wiß nicht unsozial ist.

Auch die Bedenken, die gegen eine unterschiedlicheBehandlung der Schulkinder in der Frage der Schul-geldzahlung erhoben wurden und die darin bestehen,daß sich die vom Schulgeld befreiten Kinder als min-derwertig fühlen oder daß sich der zahlende Schüler alsbessergestellt dünkt, sind nach der einmütigen Aussageder Lehrerschaft vollkommen unbegründet. Wenn tat-sächlich einzelne Schüler auf ihre Schulgeldzahlungpochen sollten, so ist es Aufgabe des Lehrers, den Schul-kindern den Grund für die Schulgeldbefreiung oder fürdie Pflicht gur Entrichtung desselben vor Augen zuführen. Der Lehrer hat dabei Gelegenheit, die Kinderauf die Notwendigkeit des Gemeinsinnes hinzuweisen.

Die Vorschreibung und EinHebung des Schulgeldesan den städtischen Volks- und Hauptschulen wird in derallereinfachsten Art, und zwar im Zusammenwirkender Lehrerschaft mit den Organen der Stadtgemeindedurchgeführt werden, fo daß mit Ausnahme der Kostenfür die Trucksorten der Stadtgemeinde durch die Ein-führung des Schulgeldes nicht der geringste Aufwanderwächst und das eingehobene Schulgeld gänzlich gurDeckung des Bedarfes an Lehr- und Lernmitteln sowiean Veschäftigungsmaterial verwendet werden kann.

Der Herr Negierungskommissär hatte, als er die Ein-führung des Schulgeldes in Erwägung zog, auch dasBeispiel des Bundes vor Augen. So wird heute an denUebungsschulen, die Lehrerbildungsanstalten angeglie-dert sind, 12 8 an Schulgeld, 12 8 für die körperlicheErziehung und 6 8 als Veitrag für die Lehrmittel imHalbjahre, also insgesamt 60 8 jährlich, e'mgehoben.

A l l diese Erwägungen machten es dem Herrn Regie-rungskommissär nicht schwer, dem Verlangen des Lan-desschulrates zu entsprechen und auch Heuer wieder umdie Bewilligung zur EinHebung eines Schulgeldes ein-zuschreiten, welchem Ersuchen die Landesregierung, wiean anderer Stelle des Amtsblattes mitgeteilt wird,kürglich stattgegeben hat.

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16 .Amtsblatt Nr.10

Äbergangsmaßnahmen infolge «infthrungöer neuen Lehrpläne für sie Mittelschulen(Erlaß des Vundesministeriums für Unterricht vom23. Juli 1935, Zl. 23521, Vdg.-BI. vom 15. August 1935,

St. XV, Nr. 39):

Die neuen Lehrpläne für die Mittelschulen, die durchdie Verordnung des mit der Leitung des Bundesmini-steriums für Unterricht betrauten BundeskanzlersDr. Kurt von Schuschnigg, betreffend die Festsetzungder Lehrpläne für die Mittelschulen, im Schuljahre1935/36 in der 1. u. 2. Klasse und in den folgendenSchuljahren klassenweise aufsteigend in Wirksamkeitgesetzt werden, enthalten, vor allem im „AllgemeinenTeil", Weisungen allgemeiner Art, die nicht an be-stimmte Klassenlehrstoffe gebunden sind und derenRichtung und Sinn — dem neuen Geiste unseres Staa-tes entsprungen — in a l l e n K l a s s e n gu befolgenist, und Zwar auch in denen, die noch nach den altenLehrplänen von 1928 geführt werden.

So werden vor allem die Weisungen des neuen Lehr-planes bezüglich der sittlich-religiösen und der vater-ländischen Erziehung vom Schuljahre 1935/36 an inallen Klassen aller Mittelschulen strenge einzuhaltensein; ebenso wird die V o r m i l i t ä r i s c h e A u s -b i l d u n g der männlichen Jugend im Rahmen desTurnunterrichtes in allen Klassen aller Knabenmittel-schulen im kommenden- Schuljahre sofort einzusetzenhaben.

B e s o n d e r e V e r f ü g u n g e n : 1. Der U n t e r -r i ch t i n der Geschichte nach den n e u e n L e h r -p l ä n e n setzt (abgesehen von der 1. und 2. Klasse)unter Beibehaltung der Stundenzahlen, die ihm nachdem Lehrplan von 1928 zukommen, bereits im Schul-jahre 1935/36 sowohl in der 5. als auch in der 6. Klassealler Mittelschulen ein. Diese beiden Jahrgänge unddie ihnen folgenden auslaufenden Klassen der altenMittelschule (3. und 4. Klasse des Schuljahres 1935/36)schließen somit den Unterricht in der allgemeinen Ge-

schichte in der 7. Klasse ab und führen dann in der8. Klaffe bereits die „Vaterlandskunde" (Geschichte.Geographie und Bürgerkunde Oesterre ichs) in dendrei Lehrstunden, die dem Unterrichte der „Geschichte"dieser Klasse nach den alten Lehrplänen zur Verfügungstehen.

2. Der G e o g r a p h i e u n t e r r i c h t nach den Lehr-plänen von 1928 erfährt hinsichtlich des Stundenaus-maßes und der Verteilung des Lehrstoffes in allenKlassen der auslaufenden Mittelschulen k e i n e Aen -d e r u n g . Hiebe: wird die l ä n d e r k u n d l i c h eB e h a n d l u n g Oes te r re i chs im Geographie-unterrichte der nach den Lehrplänen von 1928 geführten7. Klaffe ab 1936/37 eine willkommene Vorbereitungfür den Unterricht in der Vaterlandskunde der 8. Klassebilden.

3. Der p h i l o s o p h i s c h e E i n f ü h r u n g s u n t e r -r i ch t an allen Mittelschulen (an der Frauenoberschule„Philosophischer Einführungsunterricht und Erziehungs-lehre") ist ab 1935/36 in allen für diefen UnterrichtenBetracht kommenden Klassen nach den neuen Lehr-plänen von 1935 zu erteilen.

4. Die „Vormilitärische Ausbildung" ist ab 1935/36in allen Knabenklassen dem Turnunterrichte einzu-bauen, wie es die neuen Lehrpläne vorschreiben. Eben-so sind die in den neuen Lehrplänen enthaltenen „B e -s o n d e r e n A u f g a b e n " des Turnunterrichtes fürMädchen in der 8. Klasse ab 1935/36 verbindlich.

Danach sind in der 8. Klasse aller Mädchenmittelschu-len Reihungsübungen zur Aufstellung und Bewegunggeordneter Reihenkörper für Aufmärsche vorzunehmen.

Schließlich ist den Mädchen in der 8. Klasse im Hin-blick auf ihre künftigen Aufgaben als Frauen und Müt-ter eine Auswahl von Kleinkinderspielen, besondersvon bodenständigen und volkstümlichen, zu vermitteln.

Studienrat Dr. Josef F ö h n ,Direktor des städt. Mädchen-Realgymnasiums in

Innsbruck.

etverbeNachweisder im Monat August 1935 durchgeführtenGewerbelöschungen

Tunner Alfons, Schillerstr. 16, Gemischtwarenhandel. 14. 10 1929,18889. — 1. Tiroler Kecks- u. Iuckerwarenfabrik Gebrüder Walde.Grillparzerstr. 6, Erzeugung von Waschpulver und Soda, 21. 9.1926, 18006. — Härting Rudolf, M.-Theresien-Str. 16, Realitäten-und HypothekenvermittlunI, 1-47/3 o. 28. 3. 1922. T.Lds.Reg. —Zillertaler Kraftwerke A.-G.. W.-Greilftr. 10, GlektroinstallationOberstufe. 20. 12. 1929 1-4341/2, T.Lds.Reg. — Grießer Maria,Speckbacherstr. 6 (Annahmestelle Leopoldstr. 16), Waschanstalt,10. 5. 1927. I I . 7127. — Schar! Raimund, Peter-Mayr-Str. 3/III..Agenturgewerbe, 10. 4. 1933, Zl. 4615. — „Landeskulturrat fürTirol, Molkereiproduktenftelle", W.-Greil-Ttr. 9. Handel mit Milchund Milcherzeugnissen aller Art. 31. 1. 1924. 21046/23. — HallerRudolf, Ing.-Etzel-Ttr. 22, Erzeugung von Käse und Molkerei-produkten. 14. 3. 1933, 1788. — Purhandl Anna. Handel mitallen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschlußder im § 38, Abs. 5, G.O.. ausgeführten Artikel.' Innrcrin. 1. 2. 1933.650. — Guggenberg Achanas, Boznerplatz 2, Prwatgeschaftsoer-mittlunI, 10. 9. 1917, I I 893/12. Statth. — ..Wein- und Brannt-

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wein-Großhandlun'g Serctfin Widmann u. Prader Josef, Handelmit Branntwein und Likören, 9. 2. 1928, 2329. — Palocsay Albin,M.-Theresien-St. 47. Kommission. 22. 8. 1921, 17095. — PalocsayAlbin. M.-Theresien-Ttr. 47. Agentur. 22. 8. 1921. 17095. —Haindl Anna, NeurauthMsfe 11, Handel ohne Beschränkung, 1. 7.1935, 7780. — Henninger Anton, Anichstr. 8, Sattlergewerbe. 15. 5.1886, 6019. — Tauber Ichann, Glasmalereistr. 4, Kommissions-großwarenhandel, 7. 5. 1934, 6472.

Verzeichnisüber die im Monat August 1935 ausgestellten Gewerbe-scheine, bzw. Konzessionsdekrete

Hermann Walde, Erzeugung von Waschpulver und Soda, Grill-parzerstraße 6. — „Gebrüder Jack", Feilbieten von Obst und Ge-müse im Umherziehen von Ort zu Ort gem. § 60 G.O.. Innrain 14.— „Tiroler Wasserkraftwerke A.-G. Innsbruck", Betrieb des Ge-werbes der Installation elektrischer Starkstromanlagen und Ein-richtungen mit dem Berechtigunysumfang der Oberstufe, Salurner-straße 11. — Thielmann Franz. Agenturgewerbe, H.-Friedrich-Straße 36. — Thielmann Franz, Kommissionswarenhandel, H.-Friedrich-Str. 36. — Schenk Josef. Handel mit Obst und Gemüfe.am Marktplatz. — Landsee Anita, Handel mit Reiseandenken,Galanteriewaren, Knöpfe und Trachtenpuppen, Südtiroler Platz 1.— Mayer Irene, Wäscherei und Bii giere igewerbe (AnnahmestelleLeopoldstrahe 16), Speckbacherstraße 6. — Lackner Johann, Handel

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Amtsblatt N«.1«.

mit Elektromaterml, M.-Theresten-Etraße 46. — „Adler"-Käse-werke G.m.b.H., Innsbruck, Erzeugung von Käse und Molkerei-produkten aller Art, Ing.-Etzel-Str. 22. — Handels- und Gewerbe-bank, reg. G.m.b.H., Innsbruck, Gast- und Schankgeweibe mit denBerechtigungen lit. d) e) ä) t) ß) gemäß § 16 G.O., Innrain 25. — Wün-scher Alois, Schlossergewerde, Fischerg. 12. — Rumer geb. PinggeraIosefine, Handel mit Rauchrequisiten, Kiosk, Mariahils, beim Ak-zishäuschen. — Hautz Josef, Agenturgewerbe, Landseestr. 4. —Brugger Johanna, Halten von automatischen Personenwaagen,Marktgraben 21 und Berg-Isel-Station. — Holcmann Johann,Kleidermachergewerbe, Meinhardstr. 6. — Ploner Anton, Legenvon Wand- und Bodenfliesen, Dreiheiligenstr. 9. — Stricker Fritz,Kohlenhandel G.m.b.H., Holzhandel en gros, Vismarck-Platz 4. —Schmidt Josef, Agenturgewerbe, Goethestr. 12. — Walch Ernst, Aus-lOgenarrangeur, Colingasse 9/III. — Schlechter Oskar, Erzeugungvon kunstgewerblichen Holz-, Spiel- und Galanteriewaren, Herz.-Friedrich-Str. 37. — Kopp Josef, Kraftfahrzeug-Mechanikergewerbe-Vrückenplatz 1. — Gatscher Matthias, Kraftsahrzeug-Mechaniker-gewerbe, Pradlerstr. 69. — Pichler Karl, Handel ohne Beischrän-kung auf bestimmte Waren, Neurauthgasfe 11. — Malle Albert,Kleidermachergewerbe, Gabelsbergerstraße 33, Parterre.

Gewerbestrafen im August§ 14 G.O.: Unbefugte Eiserzeugung (Konditorgewerbe) I M 3

(2 Tage). — § 2 H.P.: Unbefugtes Hausieren mit Gebrauchsartikelin Matrei, Warenverfall. — § 2 HP. : Unbefugtes Hausieren mitStoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden. ^ § 2 H.P.: Unbe-fugtes Hausieren mit Stoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden.— § 100 G.O.: Lehrlingsmißhandlung, 20 8 (24 Stunden). — § 63G.O.: Unbefugtes Marktfahrergewerde, 100 8 (48 Stunden). —§ 17/4 G.O.: Unbefugter Mostausschank, 20 8 (48 Stun'den. — § 1B.A.G.: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen auf Lose, 10 Tage.— § 7 V.T.T.G. zu § 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchenvon Bestellungen auf Lose, 100 8 (5 Tage). — § 7 V.S.T.G. zu§ 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungenauf Lose 1000 8 (20 Tage). — § 22 G.O.: Unbefugter Feuerwerks-Verkauf, 10 8 (24 Stunden). — § 13d G.O.: Unbefugter Mosthan-'del. 40 8 (4 Tage). — § 60 G.O.: Unbefugtes Feilbieten im Um-herziehen, 30 8 (3 Tage). — § 13d G.O.: Unbefugter Fahrradhan-del, 20 8 (24 Stunden). — § 140 G.T.V.G.: Beihilfe zum Miß-brauch der Notstandsaushilse, 3 Tage. — § 14 d. Ausnahmsverord-nung zum Achtstundentagsgesetz § 96 d. G.O., § 1 d. Ges. über dieNachtruhe: Uebertretung der Arbeiterschutzvorschriften, 500 8(5 Tage). — § 44 G. O.: Unrichtige Namensführung im Geschäfts-oerkehre, 100 8 (2 Tage). — § 39 G.O.: Nichtanzeige der Stand-ortsoerlegung. 20 8 (2 Tage). — § 140 G.S.V.G.: Mißbrauch derNotstandsaushilfe, 48 Stunden. — Artikel 1 der Verordnungvom 2. 7. 1929. Landesgesetzblatt 32; Nichteinhaltung derSonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 1 d. Min.-Vdg. vom 12. 1.1931, B.G.Bl. 22: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen aufDruckwerke, 50 8 (3 Tage). — Art. 1 d. Vdg. vom 2. 7. 1929,L.G.BI. 32: Nichteinhaltung der Sonntagsruhe, Verweis. — Netto:Verweis. — Detto: Verweis. — § 7 V.Ttr.G. zu § 59 G.O.: Bei-hilfe zum unbefugten Auffuchen von Vestellungen, 300 8 (20 Tage).Art. 1 d. Ndg. vom 2. 7. 1929, L.G.VI. 32: Nichteinhaltung derSonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 22 G.O.: Führung einesunbefugten Auskochereibetriebes, 50 8 (3 Tage). — § 132 f. d. G.O.:Deckung eines unbefugten Gewerbebetriebes, 100 8 (6 Tage). —§ 136 G.O.: Unbefugte Gewerbeausübung, I M 8 (6 Tage). —§ 14 d. G.O.: Unbefugte Ausübung des Tchlossergewerbes, 10 8(24 Stunden). — § 49 G.S.V.G.: Nichteinhaltung der Meldevor-schriften in der Sozialversicherung. 3 8 (6 Stunden). — § 39. Abs. 2d. G.O.: Nichwnzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte,30 8 (46 Stunden). — § 49 G.T.V.G.: Nichteinhaltung der Melde-vorschriften in der Sozialversicherung, 30 8 (48 Stunden. — § 39/2G.O.: Nichtanzeige der Swndortsoerlegung, 3 8 (6 Stunden).

Rechtsprechung öes VunöesgerichtshofesVerwaltungsoerfahren

Als Anrainer im Verfahren wegen Erteilung der Vaubewilli-gung für einen Stall kommen die Personen in Betracht, die denGeruchsauswirkungen des Stalles ausgesetzt sind, auch wenn ihreGrundstücke nicht unmittelbar an den Stall anstoßen. Wurdensolche Anrainer zur BauVerhandlung nicht geladen, fo kann von

oiner Rechtskraft der Vaubewilligung ihnen gegenüber tticht ge-fprochen werden. Beschwerden gegen die Erteilung der Bewilli-gung sind als Berufungen anzusehen und sind jedenfalls recht-zeitig, wenn der Bewilligungsbescheid dem Verufungswerber nichtzugestellt worden ist. (Erkenntnis vom 5. Juni 1935, H. 965/34Vw.G.H.).

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Eine im Namen eines mit rechtskräftigem Bescheid aufgelöstenVereines eingebrachte Befchwerde ist unzulässig, weil der Verein,für den sie eingebracht wurde, nicht mehr vorhanden ist. Nur dieMitglieder eines aufgelösten Vereines sind berechtigt, gegen dessenAuflösung im eigenen Namen die Beschwerde wegen Verletzungihres Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, Vereine zu bil-den, einzubringen. (Erkenntnis vom 6. Juli 1935, H. 661/35.)

Verwaltungsstrafrecht

Der Gesetzesvorschrift des § 45 A.V.G., ist nicht entsprochen,wenn sich die Behörde nur auf die Mitteilung einer dritten unge-nannten Perfon an ein Sicherheitsorgan beruft, ohne selbst in derLage Zu sein, die Glaubwürdigkeit dieser Mitteilung zu über-prüfen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. (Erkenntnis vom 11. Juni 1935, ^ 635/34 Nw.G.H.)

Eine Uebertretung des § 132 lit. a Gew.-Ordnung, «dessen Tatbe-stand durch das Unterlassen der Anmeldung eines tatsächlich aus-geübten Gewerbes erfüllt wird, gehört zu den reinen Ungehor-samsdelikten. Bis zum Beweise des Gegenteiles darf die Be-hörde daher annehmen, daß die Ordnungswidrrgkeit bei gehöri-ger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, daß alsodas zur Strafdarkeit erforderliche Verschulden vorliegt. (Erkennt-nis vom 1. Juli 1935, H, 396/35.)

Ein ausländischer Ardeiter oder Angestellter, der ohne die er-forderliche Bewilligung im Inland beschäftigt wird, kann nichtals Mitschuldiger an der strafbaren Handlung des Arbeitgeberszur Verantwortung gezogen werden, weil das Inland-Arbeiter-schutzgesetz ausdrücklich nur diesen mit Strafe bedroht und daherdie „notwendige Teilnahme" des Arbeitnehmers nicht strafbarist. (Erkenntnis vom 4. Juni 1935, ^ 655/34.)

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18 .Amtsblatt Nr.10

Gewerberecht

Der objektive Tatbestand eines Eingriffes in den Berechtigungs-umfang der Erzeugungsgewerbe ist schon in jeder, nicht durch dieBestimmung des § 38a, Abs. 2 Gew.-Ordnung gedeckten Uebernahmeeiner Reparatur gegeben. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, ^ 396/35.)

Die gewerbsmäßige Häuserverwaltung schließt die Befugnis zurVertretung von Parteien vor Gerichten und Verwaltungsbehördennicht in sich. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 876/34.)

Radioapparate sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unddaher auch im Sinne der Min-Vdg. RGBl. Nr. 242 von 1902nicht „Maschinen", weil diese Verordnung eine eigene ausgedehnteBegriffsbestimmung nicht enthält. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935,^ 438/34 Vw.G.H.)

Während des aufrechten Bestandes einer Gastgewerbekonzessionist die Verleihung einer zweiten derartigen Konzession mit demgleichen Standorte an eine andere Person schon im HinbliN^aufdie Bestimmungen der §§ 12. 13 und 18, Abs. 3 Gew.-Ordnung,gesetzlich unzulässig. (Erkenntnis vom 28. Juni 1935, ^ 902/34.)

„Geschäftsführung" wird im § 14 e als handelsrechtlicher Begriffgebraucht, wie die Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag klarerweist, bedeutet daher die handelsrechtliche Befugnis des Gesell-schafters an den Geschäften der Gesellschaft mitzuwirken und hatmit der Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des Gewerbe-rechtes, die in §§ 3 und 55 G.O. geregelt ist, nichts zu schaffen. DieBestellung eines Geschäftsführers ist für den Betrieb einer Han-delsgesellschaft durch § 3 Gew.-Ordnung unbedingt vorgeschriebenund wird durch die bloße Gesellschllftszugehörigkeit einer Personmit den im § 14 e verlangten Eigenschaften keines wegs ersetzt.(Erkenntnis vom 4. Jul i 1935. H. 1126/34 Vw.G.H.) Die offeneHandelsgesellschaft ist ja keine juristische Person.

Bei der bloß organisatorischen und lokalen Vereinigung zweierGewerbe in einem Unternehmen kann die fabriksmäßige Führungdes einen Gewerbes nicht bereits deshalb als feststehend und einerbesonderen Prüfung nicht mehr bedürftig angesehen werden, weilder fabriksmäßige Betrieb des zweiten, nach Ausdehnung, Einrich-tung und kommerzieller Bedeutung vorherrschenden Gewerbes ge-geben ist. Nicht die räumliche Zusammenlegung verschiedener Ge-werbe noch ihre Unterstellung unter eine einheitliche kommerzielleund technische Leitung allein, sondern erst das Zusammenwirkender in solcher Art verbundenen Gewerbe in der Herstellung einesgemeinsamen Erzeugnisses schafft aus ihnen jene höhere Einheit,deren Charakter, vom Standpunkt der Fabriksmäßigkeit gesehen,durch die Betriebsart und die Einrichtungen des vorherrschendenGewerbes einheitlich und ohne Rücksicht darauf bestimmt wird,in welcher Weise die anderen, am gemeinsamen Produktionspro-zesse beteiligten Gewerbe, für sich betrachtet, tatsächlich ausgeübtwerden. (Erkenntnis vom 22. Juni 1935, ^ 987/33.)

Eine Gewerdegenossenschaft befitzt keinen Anspruch auf dieDurchführung eines gewerblichen Strafverfahrens- ebensowenig be-sitzen die Genossenschaften ein Recht darauf, daß die Gewerbe-behörde von der ihr nach § 57, Abs. 2 Gew.Ordnung zustehendenVesugnis der Entziehung einer Gewerbeberechtigung wegen Nicht-betriebes Gebrauch mache. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 846/34.)

Ein Handelsagent ist zur Vermittlung von PersonaMrediten fürKreditinstitute nach § 272, Z. 4. Handelsgesetzbuch, befugt, weil erHandelsgeschäfte vermittelt und vom Gesetze nicht gefordert wird,daß es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte handle, d. h. um Ge-schäfte, die sowohl auf Seite des Geldgebers, als auch auf Seitedes Geldnehmers, Handelsgeschäfte sind. (Erkenntnis vom 22. Mai1935, ^ 944/34.)

stersonalnachrichten

SozialversicherungSäuglingsschwestern unterliegen der Versicherungspflicht nach dem

Ang.V.G. unter denselben Voraussetzungen, welche die Versiche-rungspflicht einer Krankenschwester bedingen, denn beiden Be-rufen bleibt der gemeinsame und entscheidende Zug, daß ihr Ge-genstand ein pflegebedürftiger Mensch ist. (Erkenntnis vom19. Juni 1935. ^ 50/34 Vw.G.H.)

Wer als Arbeitsloser in den Freiwilligen Arbeitsdienst eintritt,bleibt Arbeitsloser nach dem Arblos.Verf.Ges. nur mit dem Unter-schied, daß er für die ihm gewährten Leistungen auch seinerseitseine Gegenleistung entrichtet. (Erkenntnis vom 27. Mai 1935,^ 352/35.)

Dr. Anton Schüler, Obermagistratsrat und Magi-stratsdirektor-Stellvertreter wurde mit Beginn diesesMonats Zur Unterstützung des Magistratsdirektors indie Magistratsdirektion berufen. Unter anderem sindihm die Perjonalangelegenheiten des Stadtmagistrateszur Bearbeitung übertragen. Diese Berufung machteinen Wechsel in der Leitung des städtischen Wohl-fahrtsamtes, die Obermagistratsrat Dr. Anton Schulernunmehr nahezu ein Jahrzehnt inne hatte, notwendig.Der Herr Regierungskommissär hat bei diesem Anlassein besonders anerkennender Weise der großen undbleibenden Verdienste gedacht, die sich Dr. Schuler umdie Entwicklung des städtischen Wohlfahrtswesens er-worben hat und ihm für seine Tätigkeit namens derStadtgemeinde den Dank ausgesprochen.

Mit der Führung der Amtsgeschäfte des städtischenWohlfahrtsamtes (Magistratsabteilung V) wurde Magi-stratsrat Dr. Franz Duregger, bisher rechtskundigerVerwaltungsbeamter des Stadtbauamtes, betraut.

Die Geschäfte des rechtskundigen Verwaltungsbeam-ten des Stadtbauamtes wurden dem Obermagistrats-rat Dr. Adolf Franzelin übertragen.

Für die in Folge 7 und 8 des Amtsblattes ausge-schriebenen zwei Stellen der Verwendungsgruppe 8 imVermessungsdienste und im Phnsikatsdienste der Stadt-gemeinde haben sich je 3 Bewerber gemeldet. Bestelltwurden als Veamtenanwärter für den Vermessungs-dienst der Bewerber Ing. Arthur Zollner, als Veamten-anwärter für den Physikatsdienst der Bewerber Dok-tor Hubert Wallnöfer.

Der Rachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur vonTeilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten unöStatistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Innsbruck« HerbstmesseDie Landwirtschaft beteiligt sich auch in diesem Jahre wieder in

stärkerem Maße und wird außer den verschiedenen landwirtschaft-lichen Maschinenfirmen, einer Kartoffelausstellung und Verkaufs-stelle auch Heuer wieder die Tiroler Milchwirtschaft aus >der Messevertreten sein.

Ueber d r e i ß i g K ä s e r e i e n T i r o l s werden ihre Produkte,vornehmlich Emmentalerkäse, zur Ausstellung bringen. Danebenwerden auch diverse Weichkäsesorten (Romadur, Stangenkäse, Des-sertkäse, Tafelkäse, Ioughurtkäse sowie Tageskäschen) zur Schaugestellt. Auch die Schmelzkäseindustrie wird ihre speziellen TirolerProdukte den Besuchern zeigen. Von ganz besonderem Interesse fürdie Landwirte und auch für die Konsumenten wird aber die Dar-stellung sein, auf welche Art und Weife die Milch haltbar gemachtwerden kann. Die Haltbarmachung der Milch durch Kälte (es wer-den auch die verschiedenen Formen der Milchkühlung vorgeführt)sowie anderseits die Haltbarmachung der Milch durch WärmelPasteurisierung) wird sicher viele Konsumenten auch interessieren.Für die Molkereisachleute ist eine in Tätigkeit gefetzte kompletteDampskäserei zu sehen.

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Amtsblatt Nr.10_ 19

Hofrat simath " 70 Jahre altAm 25. August 1935 feierte der ehemalige Präsidial-

vorstand des Stadtmagistrates, Hofrat Amaoeus Ei-math, seinen 70. Geburtstag. Am Vortage überreichteder Magistratsdirektor in Vertretung des Regierungs-kommissärs dem Jubilar ein Glückwunschschreiben nach-stehenden Inhaltes:

Sehr verehrter Herr Hofrat!Es ist mir ein Herzensbedürfnis, Sie, lieber Herr Hofrat, zu

dem Feste Ihres 70jährigen Geburtstages zu beglückwünschen.Ich und meine Beamtenschaft tun dies mit um so größererFreude, als Ihre geistige und körperliche Frische noch vieleJahre verdienter Muße verspricht, die wir Ihnen alle wünschenund gönnen. Trotz schwerster Arbeit in schwerster Zeit stehenSie ungebrochen vor uns.

Lassen Sie mich gleichzeitig dankbar der vielen Stunden ge-denken, die Sie im öffentlichen Interesse noch immer IhrerRuhe rauben und nehmen Sie meine Bitte zur Kenntnis, daßIhre bewährte Arbeitskraft dem öffentlichen Wohle noch langeerhalten bleibe.

Ich verbleibe mit den besten Wünschen für ein langes undvon Sorgen möglichst unbeschwertes Leben

IhrFranz Fischer.

Gleichzeitig überbrachte der Magistratsdirektor einin herglichen Worten gehaltenes Glückwunschschreibender Beamten der Magistratsdirektion, die seinerzeitHofrat Simath dienstlich unterstanden. Die warme An-teilnahme des Oberhauptes der Stadt und der städti-schen Beamtenschaft am Geburtstagsfeste eines städti-schen Beamten im Ruhestande Zeigt von dessen hervor-ragenden Verdiensten um die Stadtgemeinde und vonder außerordentlichen Beliebtheit bei der städtischen Be-amtenschaft. Eine solche Anteilnahme wurde bis heutenoch keinem städtischen Pensionisten zuteil.

Auch die Tagespresse gedachte seiner in herzlichsterWeise und würdigte die Verdienste, die sich Hofrat Si-math sowohl im Dienst- als auch im Ruhestande umdas Gemeinwohl und die öffentlichen Interessen erwor-ben hat und heute noch erwirbt.

Neuaustage öer HeimatscheineDer Stadtmagistrat Innsbruck gibt, da die alte Auf-

lage von Heimatscheinen nahezu vergriffen ist, neueHeimatscheine heraus. Sie werden unter Verwendungeines Holzschnittes des heimischen Graphikers MaxSpielmann auf weißem, mit einem Sicherheitsrasterbedruckten Papier hergestellt. Der Holzschnitt zeigtdas Stadtwappen mit dem Engel und die Wappen desBundesstaates Oesterreich und des Landes Tirol. Bän-der, die sich um die Wappen ziehen, sollen die Verbun-denheit von Stadt, Land und Staat zum Ausdruckbringen. Das Blatt wurde von den AkademieprofessorenKlemmer und Killer in München sowie von Dr. Ring-ler, Direktor des Innsbrucker Volkskunstmuseums,außerordentlich günstig beurteilt.

Monatsbericht über öen FremöenverkehrAugust 1935

Zahl der angekommenen Fremden:

Ständiger Wohnort 1935 1934

Wien 5289 4916Sonstiges Oesterreich 4648 4031Deutsches Reich, Danzig 750 559Schweiz, Liechtenstein 1818 1197Italien 1696 1330Südslawenstaat 104 77Ungarn 577 375Rumänien 88 98Tschechoslowakei 1625 1016Polen, Baltische Staaten 118 115Schweden, Norwegen, Dänemark 334 173Niederlande, Belgien, Luxemburg 2974 1931Großbritannien, I r land 2978 2512Frankreich. Monaco . 3682 2083Spanien, Portugal, Andora 88 109Griechenlund, Albamen, Bulgarien, Türkei . . 43 59Rußland mit RussifchMien 22 3Uebriges Asien 50 60Afrika, Austragen 66 38Vereinigte Staaten von Nordcrmerika, Kanada . 1061 969Uebriges Amerika — 96

Zusammen . 28011* 21747

*Hieoon: 1. Geschäftsreisende 918, 2. Jugendliche in Herbergen,Heimen und dergleichen 631.

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. Amtsblatt Nr.10

Heerestverbung bis 5. MoberDie Landeshauptmannschaft für Tirol ließ anläßlich

der Herbstwerbungen 1935 an die Herren Bürger-meister (Amtsverwalter) in Tirol folgende Aufforde-rung ergehen:

I n der Zeit vom 9. September bis 3. Oktober l. I .finden die diesjährigen allgemeinen Werbungen für diebewaffnete Macht statt. Die bezüglichen Kundmachungenund Merkblätter sind den Herren Bürgermeistern(Amtsverwaltern) bereits seitens des Kommandos der6. Division zugegangen.

Damit ist den jungen Männern im Lebensalter zwi-schen 18 und 26 Jahren Gelegenheit gegeben, in denDienst des Vaterlandes zu treten, unter militärischerErziehung zu tüchtigen Mitgliedern der Volksgemein-schaft herangezogen zu werden, eine entsprechende Aus-bildung für das spätere bürgerliche Leben zu erhaltenund die Anwartschaft für Anstellungen im öffentlichenDienste zu erlangen.

Ich lege daher den Herren Bürgermeistern (Amis-verwaltern) nachdrücklichst nahe, ihren ganzen Einflußin ihrer Gemeinde dahin geltend zu machen, daß sicheine entsprechende Anzahl junger Leute für den Dienstim österreichischen Vundesheere melden möge. Ichbrauche wohl nicht näher zu betonen, daß die Unter-bringung junger Leute im Heeresdienst neben den an-deren Regierungsmaßnahmen zur Linderung der Ar-beitslosigkeit ebenfalls ein sehr wirksames Mittel zurVerringerung der Zahl der Arbeitslosen bildet und daßdaher die Unterstützung der Heereswerbungen auch vorallem im Interesse der Gemeindeverwaltungen gelegenist, denen damit die Sorge um die Beschäftigung Ar-beitsloser in der Gemeinde nicht unwesentlich erleichtertwerden kann.

Hiebei wäre aber den jungen Leuten besonderseinzuschärfen, daß nach dem Bundesgesetze VGBl.Nr. 233/35 für die nach dem 1. J u l i 1917 Ge-b o r e n e n die militärische Ausbildung die Voraus-setzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst ist.

Der Landeshauptmann: Dr. Schumacher e. h.

Mitteilungen öes HtaötphMatesStand der Infektionskrankheiten im August 1935:

Scharlach: 3 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.Diphtherie: 12 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.Typhus: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.

Zahl der Geborenen im August 1935:

Gesamtzahl 57, davon 1 Totgeburt, 29 männlich,keine Totgeburt, 28 weiblich, 1 Totgeburt.

Todesfälle im August 1935:Gesamtzahl: 89davon ajuswärts 30

59 (32 männlich. 27 weiblich).

Vas Hchicksal öes alten ßuggerhausesam boznee filatz

„Wann zündet endlich die Feuerwehr die alteRealschule am Bozner Platz kunstgerecht an?Sie könnte damit ja eine Uebung verbinden."

Diese jüngst in einer Zuschrift an den Stadtmagistratgestellte Frage bringt drastisch das große Interesse derÖffentlichkeit am Schicksale des alten Fuggerhauseszum Ausdruck, jenes der Stadtgemeinde gehörigen Ge-bäudes am Vogner Platze, in dem seinerzeit die Han-delsakademie untergebracht war und das gegenwärtigdas städtische Unterstützungsamt beherbergt.

Die Frage, ob dieses Gebäude abgebrochen oder nachInstandsetzung einem bestimmten Zwecke zugeführtwerden soll, beschäftigt die Öffentlichkeit und die Ge-meindevertretung schon seit Jahrzehnten. I m laufendenJahre hat auch eine Innsbrucker Tageszeitung in einemmit „Ein Schönheitsfehler am Bogner Platze" über-fchriebenen Aufsatze in sachlicher Weise hiegu Stellunggenommen. Diese Stellungnahme bot Anlaß, die vor-liegenden, wiederholt überarbeiteten Unterlagen unddie Kosten einer teilweisen oder gründlichen Instand-setzung des Gebäudes zu überprüfen sowie schließlichnochmals die grundlegende Frage zu erörtern, ob es beiden heutigen Verhältnissen verantwortet werden könnte,das Gebäude, das sich insbesondere für öffentlicheZwecke in fehr befriedigender Weise nutzbar machenließe, niederzureißen.

Vor allem muß man sich vergegenwärtigen, daßdurch den Abbruch des Gebäudes ein umbauter Raumverloren ginge, der im gleichen Ausmaße, den Bau-grund nicht eingerechnet, mit einem Kostenaufwand von200.000 bis 250.000 5 wieder erstellt werden könnte.Die Durchführung des Abbruches felbst würde einenBetrag von rund 50.000 8 verschlingen. Die Instand-setzung des Gebäudes, das sich, abgesehen von seinemAeußeren, wie die Untersuchungen ergeben haben, ineinem vorzüglichen Baugustand befindet, würde beiläu-fig einen Aufwand von 50.000 8 erfordern, von wel-chem Betrage rund 22.000 — auf die Herstellung neuerFensterstöcke und eines neuen einfachen Fasfadenver-putzes entfallen.

Den verkehrstechnischen Erwägungen, die in ersterLinie für den Abbruch des Gebäudes geltend gemachtwurden und die die Herstellung der kürzesten Ver-bindung von der Wilhelm-Greil-Straße Zur SalurnerStraße im Auge hatten, ist durch die bereits im Jahre1932 geschaffene Etraßenverbindung Rechnung getra-gen. Sie ist für den Fußgängerverkehr vollkommenausreichend und auch für Kraftfahrzeuge bei Anwen-dung einiger Vorsicht leicht befahrbar. Für Kraftfahrer,die es sehr eilig haben, bedeutet der Umweg über dieAdamgasse gewiß kein Zeitversäumnis. I m übrigen

Page 21: Amtsblatt Innsbruck

Amtsblatt N«.10. 21hält diese neugeschaffene Etraßenverbindung, was dieVerkehrssicherheit anlangt, den Vergleich mit vielenVerkehrspunkten unserer Stadt und vieler andererStädte, es sei auf die benachbarten Städte Salzburgund Bozen verwiesen, leicht aus. Aus verkehrstechni-schen Erwägungen kann daher heute kein zwingenderGrund für den Abbruch des Gebäudes abgeleitet wer-den.

Der mitunter vertretenen Meinung, daß der VoznerPlatz durch den Abbruch des Gebäudes städtebaulichgewinnen würde, steht die übereinstimmende Meinungwohl der meisten Fachkundigen gegenüber, daß das Ge-bäude einen durchaus nicht unschönen Abschluß derWilhelm-Greil-Straße bildet. Jedenfalls aber müßte,wenn man den Abbruch des Gebäudes vornehmlich ausGründen der Verschönerung des Straßenbildes in An-griff nimmt, zuvor die Gewißheit bestehen, daß dieGründe an der östlichen Flucht der verlängerten Wil-Helm-Greil-Etraße sofort nach dem Abbruch verbautwerden. Der Einblick in den Menardischen Fuhrwerks-hof und der Blick auf die Hinterfront der Häuser inder Salurner Straße bleibt, solange an diese Verbau-ung nicht gedacht werden kann, besser durch das be-stehende Gebäude verdeckt. Fest steht jedenfalls, daßder aus dem Abbruch von manchem erwartete, rein im-materielle Gewinn in keinem Verhältnis zu den Kostendes Abbruches und zu dem Vorteile ist, den die Mög-lichkeit der Weiterverwendung des Gebäudes bietet.

Schon vor Eröffnung der Straßenverbindung vonder Wilhelm-Greil-Straße zur Salurner Straße wurdevom Stadtmagistrate und der Gemeindevertretung dieräumliche Zusammenfassung aller Abteilungen desstädtischen Wohlfahrtsamtes (Unterstützungsamt, Ju-gendamt, schulärztlicher Dienst usw.), die heute in ver-schiedenen Gebäuden und zum Teile, wie das Jugend-amt, sehr beengt und notdürftig untergebracht sind, inAussicht genommen. Hiefür kommt vor allem das Ge-bäude am Bozner Platz, aber auch das im Zusammen-hang mit der Verbundlichung der städtischen Polizeifreiwerdende Amtsgebäude Vurggraben Nr. 3 in Be-tracht. Die dritte, seinerzeit in Erwägung gezogeneMöglichkeit der Unterbringung in einem erst zu bauen-den Amtsgebäude scheidet heute aus finanziellen Grün-den aus. Daß das Gebäude am Vozner Platz räumlichfowohl, als auch feiner Lage im Stadtgebiete nach fürden gedachten Zweck weit geeigneter wäre als das imStadtzentrum an einem der wichtigsten und verkehrs-reichsten Kreuzungsvunkte gelegene Polizeigebäude,steht außer Zweifel.

Der künftige Gemeindetag, der sich in Bälde mit derSache zu befassen haben wird, hat sich vor allem dar-über klar zu werden, ob die für den Abbruch geltendgemachten Gründe wirklich fo schwerwiegend sind, daßer der Vernichtung eines Gemeindevermögens im Wertevon mindestens 200.000 3 zustimmen kann. Er muß sich

weiters entscheiden, ob das vereinigte Wohlfahrtsamtseinen Sitz zweckmäßiger im alten Fuggerhause oderin dem bisherigen Poligeigebäude aufschlagen soll. End-lich hat er noch die Frage zu lösen, in welcher Weise derim Fuggerhause untergebrachten Bauhandwerkerschuleund den verschiedenen Gewerbetreibenden, die in die-sem Gebäude zahlreiche Räume für Magazins- und Ge-schäftszwecke gemietet haben, ein Ersatz geboten wer-den soll.

Bei der Unklarheit der Lage wird es die Bevölkerungbegreiflich finden, daß bis zur endgültigen Entschei-dung über alle diese Fragen auch der geringste Auf-wand für die Fassade des alten Fuggerhauses, derenHerstellung an den Straßenseiten immerhin 8000 bis10.000 8 erfordert hätte, vermieden wurde.

Heizt heimisches HolzI n Innsbruck findet in der Zeit vom 14. bis 22. September

eine vom Oesterr. Holzwirtschaftsrat veranstaltete „Tiroler Holz-schau" statt, die zu einem Großteile der Werbung für die Holz-heizung dient. Ueber dieses Problem äußerte sich vor einiger Zeitder bekannte Linzer Sachverständige für Fragen der Holzhei-zun^, Kammerrat Oskar H i n t e r l e i t n er, in einem Fachblatteso' ndermaßen:

pausende von Holzdauerbrandöfen, welche die vergangenenHinter hindurch in Betrieb waren, haben den Beweis erbracht.,daß damit die Forderung: „Gesunde, billige Wärme" restlos er-füllt ist.

Allen Bedürfnissen des Bewohners kann Rechnung getragenwerden sowohl in bezug auf technische als auch geschmackvolleAusführung.

Die Staub- und Rußvlage wird auf ein Minimum herabgesetzt,die Bedienung auf einige Handgriffe im Tag eingeschränkt.

Die manchmal geäußerte Befürchtung, daß der Vrennholzpreisdurch größere Nachfrage steigt und hiedurch die Holzheizung un-wirtschaftlich wird, ist nicht berechtigt.

Bei den derzeitigen Holzpreisen beträgt die Ersparnis der Holz-heizung: Gegenüber modernen Konstruktionen von Koks- undKohlenöfen durchschnittlich 15 Prozent, gegenüber älteren Ofen-konstruktionen bis zu 40 Prozent. Auch die Einlagerung, bzw. Be-schaffung der notwendigen Brennholzmenge für eine Heizperiodemacht keine Schwierigkeiten.

Da sich zerkleinertes Holz bekanntlich gut und hoch schlichtenläßt, ist der Bedarf an Bodenfläche im Keller nicht größer, alsbei aufgeschütteter Kohle.

Alle die Holzheizung betreffenden Fragen werden von der„Vereinigung für Brennholzuerwertung" — eine Unterabteilungdes Oesterr. Holzwirtschaftsrates — genau studiert und bearbeitet,damit neben der Aufforderung:

,Heiz» heimisches Holz"die Zusicherung:

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Page 23: Amtsblatt Innsbruck

Amtsblatt Nl.1». 23

Strom im Ueberfluß!Als Beitrag zur Arbeitsschlacht gewährt das E M I für den Sommer 1935 Sonderbegünstigungen

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Die Wafserführung unserer Bäche und Flüsse ist be-kanntlich zu den einzelnen Jahreszeiten stark verschie-den: Sie sinkt im Winter, besonders bei Eisgang, starkab, steigt aber im Sommer vielfach weit über das Fas-sungsvermögen und die Leistungsfähigkeit der elek-trischen Kraftwerke. »»«»»»»^M»^««»^ .Der Energiebedarf hingegen,besonders jener an elektri-scher Energie, verläuft ganzanders: Er ist im Winter we-sentlich größer als im Som-mer. Da nun die Kraftwerkeso groß bemessen sein müs-sen, daß sie den Winterbe-darf zu decken vermögen unddabei immer noch die gebo-tene Leistungsreserve auf-weisen, ergeben sich zwangs-läufig große Ueberschüsse anSommerdarbietung. Diese ir-gendwie, wenn auch billigstzu verwerten, war stets dasZiel unserer heimischen Elek-trizitätswirtschaft; teilweisekonnte es durch die Export-lieferung nach Bayern er-reicht werden.I m bevorstehenden Sommerwerden die Uederschüsse sianzbesonders groß fein, da einer-seits durch Vie Wirtschafts-krise der Stromverbrauch inInnsbruck zurückging, an-dererseits die großen, in denBergen angehäuften Schnee-massen außergewöhnlicheMengen an Sommerwassererwarten lassen. Es wird alsoin den kommenden Monatenim wahren Sinne des Wortes das Wasser ungenütztüber die Wehre zu Tal fließen.I m Bewußtsein der hohen kulturellen und volkswirt-schaftlichen Bedeutung der Elektrizität im Haushalt,im Gewerbe und in der Industrie, erblickt das E W Iseine Aufgabe darin, möglichst allen Abnehmern desVersorgungsgedietes die Vorteile der Elektrizität zu-gänglich zu machen und hiedurch gleichzeitig die vor-handenen Anlagen möglichst gangiährig auszunützen.Manche Abnehmer werden vielleicht der Meinung sein,der Strom solle verbilligt werden, dann werde die Ab-nahme steigen und so beiden Teilen geholfen sein. Die-ser Borschlag übersieht indetz, daß unter den gegenwär-tigen Wirtschafts- und Einkommensverhältnissen eineVerbilligung des Stromes keine entsprechende Ner-brauchssteigerung zur Folge hätte und daher mit einemEinnahmenrückgang gerechnet werden müßte, der esdem Werke unmöglich machen würde, seinen Verpflich-tungen, besonders der Stadt gegenüber, nachMkommen.Schließt sich sonach eine Stromverbilligung leider vonselbst aus, so bleibt doch die Möglichkeit, bei Sicherungder bisherigen Einnahmen erhöhte Energiemengen zur

Verfügung zu stellen. Dieser Weg scheint in der Tat ge-eignet, unserer Volkswirtschaft ohne Geldaufwendung,sondern nur durch Ausnützung vorhandener Werteeinen Auftrieb zu erteilen, indem zumindest für einigeMonate die bisher geübte Sparsamkeit außeracht ge-

lassen und die Heuer so aus-nahmsweise ergiebig verfüg-bare Energie zu den jeweilsmöglichen Verwendungs-zwecken genützt werdenkann. Damit aber trägt dasE W I das Seine zum Auf-bauwerk der Wirtschaft, zurArbeitsschlacht, bei und gibtseiner Abnehmerschaft dieGelegenheit, sich von denvorteilhaften Anwendungs-möglichkeiten des elektri-schen Stromes und der elek-trischen Geräte zu überzeu-gen, ohne daß dafür mehrals bisher zu bezahlen wäre.Für die „Strom im Ueder-flutz" betitelte Aktion sindseitens der Verwaltung fol-gende Bestimmungen festge-legt worden:Alle ständigen, nach den all-gemein gültigen Zählertari-fen beziehenden Abnehmerkönnen in der Zeit ab 1. Mai1935 bis zur Zählerablesungim Oktober 1935 beliebigeStrommengen beziehen, ohnehiefür ein höheres Entgelt zuentrichten, als für den April-bezug (Strombezug zwischenden Zählerablefungen imMärz und April 1935); die

Abrechnung erfolgt monatlich getrennt für jeden Zähler:bleibt ein Monatsverbrauch unter dem Aprilbezug, soist nur der tatsächliche Monatsoerbrauch zu bezahlen.Für Abnehmer mit Taisonbetrieben (Sommerfrischen.Hotels. Gastwirtschaften, Ausstellungen, Garagen usw.)wird der Berechnung an Stelle des Nprilbezuges derBezug im jeweiligen kalendergleichen Monate des Vor-jahres zugrunde gelegt.Für Neuanschlüfse (neu zur Aufstellung gelangendeZähler) werden bis zur Zählerablesung im Monate Ok-tober 1935 von den verbrauchten Strommengen nur5N Prozent verrechnet.Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflußstrombesteht nicht, in allen Zweifelsfällen entscheidet dasE W I Mein unter Ausschluß jedes Rechtsweges. Diekostenlose Lieferung von Ueberflußstrom erfolgt nurim Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und setztselbstverständlich die Einhaltung der Sicherheitsvor-schriften, der allgemeinen Ttromlieferungsbedingungenund der Anschlußbestimmungen des E W I voraus.Innsbruck. Ende April 1935.

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