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Regierungspräsidium Kassel
Stephanie Liebscher, Dez. 33.1 Immissions- und Strahlenschutz
Michaela Posselt, Dez. 32.1 Abfallwirtschaft 10.11.2015
Anzeige- und Genehmigungsverfahren nach
§§ 4, 15, 16 BImSchG
Biogas- und Tierhaltungsanlagen
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Anlagenbegriff nach BImSchG
Anlagen sind
Betriebsstätten oder sonst. ortsfeste Einrichtungen
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen sowie
Fahrzeuge
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder Arbeiten durchgeführt
werden, die Emissionen verursachen können
(§ 3 Abs. 5 BImSchG)
genehmigungsbedürftig sind alle Anlagen,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem
Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen
(§ 4 Abs. 1 BImSchG)
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Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 4, 16 BImSchG
Maßgeblich ist Anlagenkatalog im Anhang 1 der 4. BImSchV
Erreichen bzw. Überschreiten bestimmter Schwellenwerte
• z. B. die Produktionskapazität bemisst sich nach dem „tatsächlich
und rechtlich möglichen Betriebsumfang“
(§ 1 Abs. 1 letzter Satz der 4. BImSchV)
• Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen
im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere
Anlagenbezeichnung maßgebend.
(§ 2 Abs. 2 der 4. BImSchV)
Deutlicher: „Fällt eine Anlage vollständig unter mehrere Ziffern des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und
enthält die speziellere Ziffer bestimmte Leistungsgrenzen, dann geht diese Regelung (mit
der Begrenzung der Genehmigungsbedürftigkeit) wegen ihrer Spezialität vor.“ (Jarass, BImSchG, 9. Auflage, 2012, § 4, Rn. 22)
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Was umfasst eine Genehmigung nach
§§ 4, 16 BImSchG? Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf:
• die Einrichtung der Anlage (die technisch konstruktive
Einrichtung der Anlage)
• den Betrieb (umfasst neben dem eigentlichen Betriebszweck,
Wartung, Unterhaltung, betrieblicher Verkehr)
• den Standort der Anlage (Planungsentscheidung,
d.h. hat Bedeutung für die Raumordnung)
• die Erschließung der Anlage
Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
• Baugenehmigung
• naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung
• Zustimmung nach Veterinärrecht, Straßenverkehrsrecht
• Ausnahmegenehmigung, z. B. Baurecht, Wasserrecht
• etc.
Regierungspräsidium Kassel
Antrag
Genehmigungs
behörde
Genehmigungsbescheid
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Genehmigungsvoraussetzungen (Auszug)
Regierungspräsidium Kassel
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren …für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können …
und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(§ 6 Abs. 1 BImSchG)
Bauplanungsrecht
Privilegierung
Erschließung
Baurecht
Brandschutz
BImSchG, IED
UVPG
Bodenschutz
Düngerecht
Abfallrecht
Naturschutz
Wasserrecht
Geruch
Lärm
Explosionsschutz
Störfall
Arbeitsschutz
Tierschutz
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Regierungspräsidium Kassel
Antragsunterlagen nach §§ 4, 16 BImSchG (Auszug)
Erforderliche Gutachten & Prüfungen, u.a.
Formulare und Arbeitshilfen -
Downloads beim HLUG: http://www.hlug.de/downloads.html
Immissionsschutz Geruchsprognose
Lärmgutachten
Keimgutachten
Schornsteinhöhenberechnung
Baurecht Bauordnungs- /
Bauplanungsrecht
Eigentumsnachweis
Statik
Gesellschafter-Vertrag
Naturschutz Eingriff- / Ausgleichsplan
FFH-Verträglichkeit
Anlagensicherheit Alarm- / Gefahrenabwehrplan
Brandschutzkonzept
Blitzschutzkonzept
Störfallkonzept
Sonstiges Prüfung der Umweltverträglichkeit
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Verfahrensarten und Verfahrenszeiten nach
§§ 4, 16 BImSchG
Vereinfachtes Verfahren (Verfahrensart V)
nur behördenintern - ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
gesetzlich vorgegebene Verfahrensfrist: 3 Monate (§§ 4, 16)
Förmliches Verfahren (Verfahrensart G)
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
oder wenn Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist bzw. wenn
freiwillig beantragt durch Antragsteller
gesetzlich vorgegebene Verfahrensfrist: 7 Monate (§ 4) bzw. 6 Monate (§ 16)
Kennzeichnung für Anlagen nach der IE-Richtlinie mit einem „E“
„E“ gekennzeichnete Anlagen sind im förmlichen Verfahren zu
genehmigen
höchste Prüfanforderungen (BVT), Auswirkung in der Überwachung
Verfahrensvorschriften richten sich nach der 9. BImSchV
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Beteiligte im Genehmigungsverfahren
nach §§ 4, 16 BImSchG
Regierungspräsidium Kassel
Genehmigungs
behörde Antragsteller
Öffentlichkeit
Regierungspräsidium Kassel • Landwirtschaft
• Veterinäre
• Wasserbehörde
• Naturschutz
• Immissionsschutz
• Arbeitsschutz
• Abfallwirtschaft
• Forst
• Regionalplanung
Kreisausschuss • Bauaufsicht
• Brandschutz
• Gesundheitsamt
• Wasserbehörde
andere Stellen • HLUG
• Gemeinde
• Straßenverkehrsbehörde
Auslegung
Einwendung
Erörterungs-termin
Antrag
Bescheid
Frist zur
Beteiligung je 1 Monat
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Betreiberpflichten genehmigungsbedürftiger
Anlagen (Auszug)
Genehmigung einholen (vor Errichtung und Betrieb § 4, vor Änderung § 16)
Änderungen anzeigen (§ 15 Abs.1)
Betriebseinstellung anzeigen (§ 15 Abs. 3)
Anzeige des bei Gesellschaften Verantwortlichen für die Betreiberpflichten
(§ 52 b Abs. 1)
Mitteilung zur Betriebsorganisation (§ 52 b Abs. 2)
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Betreiberidentität
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Antragsteller eines Vorhaben erhält die Genehmigung
ein Betreiberwechsel ist der Genehmigungsbehörde immer anzuzeigen
(Betreiberpflicht)
es ist zu prüfen, ob für den neuen Betreiber die Genehmigungs-
voraussetzungen vorliegen (z. B. Privilegierung)
Rechten und Pflichten aus der Genehmigung gehen auf den neuen
Betreiber über
Nichtanzeige führt formal zur „Illegalität“ der Anlage
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geplante Änderung einer Anlage
hinsichtlich der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes
Ausnahme: Ersatz, Austausch, Reparatur
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG
1 Monat vor geplanter Änderung
Anzeige bei der Behörde
Prüfung
nachteilige
Umweltwirkungen sind möglich
Änderungsgenehmigungsverfahren
nach § 16 BImSchG erforderlich
nachteilige
Umweltwirkungen sind nicht zu erwarten
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Sind Umweltwirkungen auf die Schutzgüter möglich?
Änderungsanzeige
nach § 15 Abs. 1 BImSchG ausreichend
ggf. zusätzliche
Genehmigungen
erforderlich:
Baugenehmigung,
naturschutzrechtliche
Genehmigung, u. ä.
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Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Nicht wesentliche umweltrelevante Änderungen:
Maßnahmen zur Verbesserung der Emissionssituation, z. B.
- Verminderung des Tierbestandes
- Abdeckung von Güllebehältern
- verbesserte Ausbringtechnik
Austausch von Anlagenteilen (anderes BHKW) i. R. des genehmigten
Bestandes
Änderung der Betriebsstoffe ohne geändertes Emissionsverhalten (z. B.
zusätzlicher Einsatz von Pferdemist zu genehmigtem Rindermist in
Biogasanlage)
Verlagerung von Betriebseinrichtungen, z. B. Fahrsilo
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Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
wesentliche umweltrelevante Änderungen:
Erweiterung der Anlagenkapazität (Erhöhung der Tierplätze, Erhöhung der
Einsatzstoffe / Produktionskapazität)
Änderung der Tierart (z. B. vorh. Schweinemast wird durch Sauenhaltung mit
Ferkelaufzucht ergänzt bei gleichem Tieräquivalent)
Änderung der Lüftungstechnik
zusätzliche Anlagenteile mit eigenem Emissionsverhalten (Gärrestlager, BHKW)
Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich
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Genehmigungsbedürftigkeit bei Tierhaltung (Auszug Anhang 1 der 4. BImSchV)
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage gem. Art.
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2010/75/EU
a b c d
7.1 Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
7.1.1
7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen G E
7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen V
7.1.3
7.1.3.1 40.000 oder mehr Mastgeflügelplätzen G E
7.1.3.2 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen V
7.1.7
7.1.7.1 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen G E
7.1.7.2 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen V
7.1.8
7.1.8.1. 750 oder mehr Sauenplätze G E
7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätze V
7.1.11
7.1.11.1 i.d. Nrn. 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1 G E
7.1.11.2 i.d. Nrn. 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 …., soweit nicht von 7.1.11.1 erfasst, G
7.1.11.3i.d. Nrn. 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit
nicht von 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst;V
Hennen mit
Mastgeflügel mit
Mastschweine (≤ 30 kg Lebendgewicht) mit
Sauen einschließlich Ferkelaufzuchtsplätze (Ferkel > 30 kg) mit
gemischte Bestände nach ihren jeweilen Anteilen an der Ausschöpfung der Platzzahlen
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Genehmigungsbedürftigkeit bei Tierhaltung
Kriterium des Genehmigungstatbestandes ist die Tierplatzanzahl
für gemischte Tierhaltungen werden Schwellenwerte rechnerisch
ermittelt nach Nr. 7.1.11ff der 4. BImSchV:
Die Platzzahlen der jeweiligen Tierart werden durch die Schwellenwerte
dividiert und die Quotienten addiert.
Beispiel:
300 Sauen 300 : 560 = 0,5
950 Mastschweine 950 : 1.500 = 0,6 ∑ = 1,1
Schwellenwert Nr. 7.1.11.3, Spalte V des Anhang 1 überschritten
zur genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage gehören:
- Nebeneinrichtungen ngb / gb
(z. B. Flüssiggaslager ≥ 3 t nach Nr. 9.1.1.2 der 4. BImSchV)
- Altbestand (vorhandene Tierhaltung)
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Tierhaltungsanlagen wesentliche Aspekte
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Privilegierung
Prüfung ob Vorhaben Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB ist
steht dem Betrieb nicht ausreichend Fläche zur Verfügung, fehlen
bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
(Genehmigungsvoraussetzung)
Gemeindliches Einvernehmen
Einvernehmen nach § 36 BauGB ist im Außenbereich erforderlich
Voraussetzungen:
privilegierte Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,
Erschließung ist gesichert
die Standortgemeinde entscheidet hierüber
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
Nachwachsende Rohstoffe
Kofermente/Bioabfälle
Schaubild Biogasanlage mit
Anlagenteilen/Nebeneinrichtungen
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
Allgemein:
Im Rahmen der Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts wurde
zum 01.06.2012 u. a. die 4. BImSchV und deren Anhang geändert. Es wurden
eigene Genehmigungstatbestände für Biogasanlagen eingeführt.
Mit der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom
02.05.2013 wurde die 4. BImSchV und deren Anhang komplett neu gefasst. Auch die Genehmigungstatbestände für Biogasanlagen wurden nochmals angepasst.
Die Zuordnung zu einer Ziffer ist abhängig von:
Art der Einsatzstoffe (Gülle, NaWaRo`s, Abfälle/Bioabfälle)
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen
Produktionskapazität von Rohgas
Lagerkapazität an Gülle/Gärresten
Es wird abgestellt auf den „rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang“ (§ 1 Abs. 1 letzter Satz 4. BImSchV).
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
Auch hier gilt zunächst:
§ 4/16 BImSchG 4. BImSchV Anhang 1 der 4. BImSchV
grundsätzlich:
Nr. 8.6.3 und 1.15 aber auch:
Nr. 8.6.2, 8.6.1, 1.16
und Nebeneinrichtungen:
Nr. 8.13/9.36, 1.2.2
Die Nr. 8.6.3 und Nr. 1.15 sind seit 01.06.2012 die zentralen Genehmigungs-
tatbestände für Biogaserzeugungsanlagen.
Wenn Gülle eingesetzt wird, ist die Nr. 8.6.3 (biologische Behandlung von Gülle)
einschlägig.
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
Sondertatbestand für den Einsatzstoff „Gülle“, unabhängig davon, ob Gülle als Abfall (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) oder als Nebenprodukt (§ 4 KrWG) eingestuft
wird
Gülle als Regelinputstoff auch bei lediglich geringen Mengen (z. B. Animpfung)
macht Einstufung erforderlich
als Gülle gilt auch Festmist
es wird nicht auf den ausschließlichen Einsatz von Gülle abgestellt; auch ein Mix
von Gülle und anderen Stoffen, die keine Abfälle sind (z. B. NaWaRo`s) fällt
hierunter
Anhang 1
zur 4. BImSchV Einsatzstoffe
Durchsatzkapazität
Produktionskapazität
Art des
Verfahrens
IED-
Anlage
Ziffer Unterziffer G V E
8.6.3 8.6.3.1 Gülle > 100 t/d X X
8.6.3.2 Gülle
Rohgas
< 100 t/d
> 1,2 Mio. Nm³/a X
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
Anhang 1
zur 4. BImSchV Einsatzstoffe Produktionskapazität
Art des
Verfahrens
IED-
Anlage
Ziffer Unterziffer G V E
1.15 - Rohgas > 1,2 Mio. Nm³/a X
es werden (nur) NaWaRo`s eingesetzt und keine Gülle und/oder Abfälle
NaWaRo`s sind im Wesentlichen: land- und forstwirtschaftlich erzeugte Produkte,
die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel Verwendung finden, sondern stofflich
oder zur Erzeugung von Wärme, Strom oder Kraftstoffen genutzt werden
(z. B. Mais, Gras, Getreide, Grünroggen, GPS)
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Genehmigungstatbestände von Biogasanlagen
ein Gemisch aus Abfällen und Nicht-Abfällen wird insgesamt immer als Abfall
eingestuft
hierzu gehören Kofermente (z. B. Bioabfälle); dazu zählen Abfälle aus der
Lebensmittelindustrie, Futtermittelabfälle, Abfälle aus Garten-/Parkabfällen, etc.
unabhängig von der eingesetzten Menge wird auch der Gärrest zu Bioabfall, so dass ergänzend Bestimmungen und Vorgaben der BioAbfV, der DüngV, des
KrWG und der NachwV zu beachten sind
Anhang 1
zur 4. BImSchV Einsatzstoffe
Durchsatzkapazität
Produktionskapazität
Art des
Verfahrens
IED-
Anlage
Ziffer Unterziffer G V E
8.6.2 8.6.2.1 nicht gef. Abfälle > 50 t/d X X
8.6.2.2 nicht gef. Abfälle > 10 t/d bis < 50 t/d X
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Weitere Genehmigungstatbestände
Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen > 1 t/d
(Nr. 8.6.1 Anhang 1 der 4. BImSchV)
Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit Verarbeitungskapazität > 1,2 Mio. Nm³/a
(Nr. 1.16 Anhang 1 der 4. BImSchV)
Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten > 6.500 m³
(Nr. 8.13 bzw. Nr. 9.36 Anhang 1 der 4. BImSchV)
Anlagen zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungsanlage (BHKW) durch
den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit FWL > 1 MW
(Nr. 1.2.2 Anhang 1 der 4. BImSchV)
für Biogasanlagen:
für genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtungen:
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Besonderheiten im Rahmen der Antragstellung
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Zulässigkeit von Biogasanlagen:
- im beplanten Innenbereich (z. B. Industriegebiet)
- vorhabenbezogener B-Plan (Sondergebiet „Biogaserzeugung“) - Privilegierung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, Abgabe einer
Rückbauverpflichtung, Absicherung durch Eintragung einer Baulast)
Gemeindliches Einvernehmen Einvernehmen nach § 36 BauGB im Außenbereich bei privilegierten Anlagen
erforderlich
Tatbestände nach dem UVPG standortbezogene Vorprüfung / allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Anwendbarkeit der Störfallverordnung
Biogasanlage ist Betriebsbereich ab einer Lagermenge von 10.000 kg Biogas
(Vorlage Störfallkonzept)
Immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche, landwirtschaftliche, arbeits-schutzrechtliche, veterinärrechtliche Vorgaben, etc.