arbeitnehmererfinderrecht: vergleich schweiz-deutschland roman bapst & marcel jakob
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Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland
Roman Bapst & Marcel Jakob
2D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Vortragsablauf
Schweiz OR Art. 332
Definition Erfindung/Design Diensterfindung/Dienstdesign Gelegenheitserfindung/Gelegenheitsdesign Arbeitsfremde Erfindungen oder Design
IGBV-ETH – Immaterialgüter an der ETH
Deutschland Das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz
Diensterfindung und freie Erfindungen Privatwirtschaft Diensterfindung und freie Erfindungen im öffentlichen Dienst Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Gegenüberstellung Schweiz – Deutschland
Montag , 16.5.2011
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Definitionen nach OR
Erfindung:
„Eine Erfindung liegt vor, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (Zürcher Kommentar-Adrian Staehelin OR 332 N 3; BGE 114 II 84, E. 2).“
Design:
„Das Design ist eine Gestaltung von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (Design-Gesetz Artikel 1).“
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Schweiz – OR Art. 332
Bei Ausübung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers gehören dessen Erfindungen oder Designs dem Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann sich schriftlich den Erwerb von Erfindungen oder Designs vorbehalten, die der Arbeitnehmer bei Gelegenheit der vertraglichen Pflicht schafft, ohne dafür angestellt oder dazu angewiesen worden zu sein
Informations- und Meldepflicht von Erfindungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
Im Falle des Erwerbens der Erfindung ist dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu bezahlen
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Diensterfindungen & Dienstdesigns
Liegen vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht
Gleichgültig ob während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz
Erfindung muss während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein
Rechte an Diensterfindung/Dienstdesign stehen dem Arbeitgeber originär (d.h. automatisch und unmittelbar) zu
Dem Arbeitnehmer bleibt die geschützte Erfinderehre. Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht
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Gelegenheitserfindung & Gelegenheitsdesign
Gebundene Gelegenheitserfindung: Vertragliche Einigung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitteilungspflicht des
Arbeitnehmers Sechsmonatige Entscheidungsfrist
des Arbeitgebers über Freigabe oder Erwerb der Erfindung
Angemessene Vergütung des Arbeitnehmers
Freie Gelegenheitserfindung: Nicht vorbehaltene (freie)
Gelegenheitserfindungen und Designs gehören Arbeitnehmer
Freie Verfügung über Erfindung, darf aber den Arbeitgeber nicht konkurrieren
Mitteilungspflicht besteht weiterhin Unter Umständen besteht die
Pflicht die Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten
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Sind nicht aufgrund der Arbeitspflicht gemachte Erfindungen/Designs.
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Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs
Erfindungen oder Designs, die ausserhalb des vertragsgemässen Tätigkeitsbereiches liegen und keinen sachlichen Zusammenhang vorweisen
Arbeitnehmer besitzt Recht an den Erfindungen und Designs
Aufgrund der Treuepflicht folgt Anbietungspflicht gegenüber Arbeitgeber
Konkurrenzverbot
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Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs
Computerprogramme:
Art. 17 Urheberrechtsgesetz:
"Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt."
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Immaterialgüter an der ETH
Personen in einem Arbeitsverhältnis mit der ETH oder
eines Forschungsinstituts der ETH Meldepflicht (Art. 1 IGBV-ETH):
Personen, die an der Schaffung eines Immaterialgutes mitgewirkt haben, haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder dem Institut umgehend zu melden
Verwertung (Art. 4 f. IGBV-ETH):
Die ETH oder das Institut entscheidet, ob das bei ihr geschaffene Immaterialgut verwertet wird (Art. 4 Abs. 1 IGBV-ETH)
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Immaterialgüter an der ETH
Gewinnbeteiligung (Art. 6 f. IGBV-ETH):
Der bei der Verwertung erzielte Gewinn geht in der Regel zu einem Drittel an den SchöpferIn und zu zwei Drittel an die ETH oder das Institut (Art. 6 Abs. 1 IGBV-ETH)
Abtretung an SchöpferIn (Art. 4 Abs. 2 IGBV-ETH):
"Entscheidet sich die ETH oder das Institut gegen die Verwertung, so kann der Schöpfer oder die Schöpferin die Abtretung des Immaterialgutes oder der Befugnis zur ausschliesslichen Verwendung des Computerprogrammes verlangen."
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Immaterialgüter an der ETH
Personen ohne Arbeitsverhältnis mit der ETH oder einem
Forschungsinstitut
"Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, mit denen sie kein Arbeitsverhältnis haben, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern und die Anwendbarkeit von Bestimmungen der IGBV-ETH vereinbaren" (Art. 8 IGBV-ETH)
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Deutschland – Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz
Nur Unterscheidung Diensterfindungen und freie Erfindungen
Diensterfindungen (=gebundene Erfindungen):sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder im Betrieb entstanden oder massgeblich auf Erfahrungen, Arbeiten des Betriebes basieren
Sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen; sie unterliegen der Melde- und Anbietungspflicht (§§ 18 und 19)
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Diensterfindungen
Meldepflicht: bei mehreren Arbeitnehmern reicht ein Schreiben
Inanspruchnahme:
(vor 1.10.2009)Arbeitgeber kann unbeschränkte oder beschränkte Inanspruchnahmen der Diensterfindung ordern
(seit 1.10.2009)Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist schriftlich freigibt
Mit Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über
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Diensterfindungen
§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme Diensterfindung § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung §§ 13 und 14 Schutzrechtsanmeldung im Inland und
Ausland:Arbeitgeber ist verpflichtet, patentfähige Diensterfindung unverzüglich anzumelden
§ 17 Betriebsgeheimnisse:Bei berechtigten Belangen des Betriebes Geheimhaltung der Diensterfindung
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Frei gewordene Diensterfindungen
Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch eine schriftliche Erklärung freigibt
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen, ohne Beschränkung durch Melde- oder Anbietungspflicht (§§ 18 und 19)
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Freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge
Freie Erfindungen § 18 Mitteilungspflicht
Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über eine freie Erfindung in Kenntnis setzen
§ 19 AnbietungspflichtArbeitnehmer hat mindestens ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten
Technische Verbesserungsvorschläge Nach § 20 sind technische Verbesserungsvorschläge, die dem
Arbeitgeber nützen, angemessen zu vergüten, sobald dieser sie verwertet
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Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Unbilligkeit
Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge werden unwirksam, wenn sie unbillig sind
§ 24 Geheimhaltungspflicht Arbeitgeber Arbeitnehmer
§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Werden durch Vorschriften dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt
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Erfindungen und techn. Verbesserungen im öffentlichen Dienst
Erfindungen, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinde und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entstehen
Möglichkeit der Beteiligung des Arbeitgebers am Ertrag der Diensterfindungs-Verwertung durch den Arbeitnehmer, statt der eigentlichen Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber selbst
Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse Beschränkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden
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§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen (neu gefasst ab 18.1.2002)
Erfinder ist berechtigt, Diensterfindung bei Inkenntnissetzung des Dienstherrns zu veröffentlichen
Ablehnung der Veröffentlichung einer Diensterfindung verpflichtet keine Meldung an den Dienstherrn
Erfinder erhält im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
Verwertung der Erfindung durch Dienstherrn ermächtigt den Arbeitnehmer zu einer Vergütung von 30% der Einnahmen
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Vergleich Schweiz – Deutschland
Schweiz 3 Arten Erfindungen Art. 332 im OR relativ knapp
Erwähnung Meldungspflicht (genaue Vorgehensweise, Zeitfristen nicht angegeben)
Hochschulwesen im OR nicht erwähnt, konsultiere z.B. IGBV-ETH
Diensterfindungen: stehen Arbeitgeber originär zu; Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht
Deutschland 2 Arten Erfindungen Ganzes Gesetz detaillierter
allg. Richtlinien, wie vorzugehen ist (z.B. Meldung Erfindung und deren Zeitfristen)
Hochschulwesen geregelt Diensterfindungen: Entscheid
Arbeitgeber, ob Inanspruchnahme oder nicht; bei Inanspruchnahme finanzielle Entschädigung
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Vergleich Schweiz – Deutschland
Schweiz Feststellung oder Festsetzung der
Vergütung erwähnt, aber keine Detaillierung
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Patentanmeldung patentfähiger Erfindungen
Betriebsgeheimnis nicht explizit im OR geregelt
Technische Verbesserungsvorschläge nicht erwähnt
Keine Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften
Deutschland Feststellung oder Festsetzung der
Vergütung detailliert erläutert (z.B. bez. mehreren Arbeitnehmern)
Verpflichtung zur Patentanmeldung; bei Nichtanmeldung hat Arbeitnehmer Möglichkeit, Anmeldung zu vollziehen
Betriebsgeheimnisse unter gewissen Belangen zu wahren
Technische Verbesserungsvorschläge erwähnt in § 20
Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften
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Quellenangaben
OR Art. 332 Adrian E. Andermatt, Das Recht an im Arbeitsverhältnis geschaffenen
immaterialgüterrechtlich geschützten Erzeugnissen, Diss., Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 22, Bern/Stuttgart/Wien 1999
Wolfgang Portmann: Basler Kommentar „Erster Abschnitt: der Einzelarbeitsvertrag“
H.J. Krieger: „Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz“
http://transpatent.com/gesetze/arbnerfg.html Philipp Truniger, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Peter Nobel/Ivo
Schwander/Stephan Wolf (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 2009
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
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