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Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsverhältnisse imArbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht
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Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitnehmer- Schutz:• Zivilrecht:
– Arbeitsgesetze, zu Lasten AN nicht abdingbar– Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
• Sozialversicherungsrecht:– Mitgliedschaft in
» Arbeitslosenversicherung SGB III» Krankenversicherung SGB V» Rentenversicherung SGB VI» Pflegeversicherung SGB XI
– Gesamtsozialversicherungsbeiträge » Je zur Hälfte zu Lasten AG und AN
• Steuerrecht: Lohnsteuer– AN schuldet, AG behält ein und führt an Finanzamt abwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Arbeitnehmerbegriff des BAG:• Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
– Nicht: 1-Euro–Jobs +stufenweise Wiedereingliederung, §74 SGB V
• Verpflichtung zu– fremdbestimmter Arbeit– in persönlicher Abhängigkeit
• Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl.– Inhalt und Durchführung– Zeit und Dauer– Ort
• Gesamtwürdigung– des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und – der tatsächlichen, praktischen Durchführung– unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung
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Sozialversicherungspflicht:• § 7 Abs. 1 SGB IV Alle Sozialversicherungen: Beschäftigung ist die• nichtselbständige Arbeit insbes. in einem
Arbeitsverhältnis• Gesamtabwägung der für und gegen eine ab-hängige
Beschäftigung sprechenden Umstände• Fallgruppenbildung – Typisierung
BayLSG 28.05.2013 – L 5 R 863/12
• § 2 Abs. 1 Z. 9 SGB VI Rentenversicherung:• Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer• + auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen
Arbeitgeber tätig• Lohnsteuerpflicht: Feststellung+Abführung Finanzamt
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Sozialgesetzbücher SGB• SGB I Allgemeiner Teil• SGB II Grundsicherung für
Arbeitssuchende• SGB IV Gemeinsame Vorschriften– Meldung Sozialversicherung, § 28 a: Zur
KK – (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge,
§ 28d
• SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung• SGB IX Schwerbehindertenrecht
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In allen Arbeitsverhältnissen: Gesamt-
Sozialversicherungsbeiträge zur• Arbeitslosenversicherung: SGB III• Bundesanstalt für Arbeit
• Rentenversicherung: SGB VI– Träger: Deutsche Rentenversicherung– prüft bei Arbeitgebern alle 3/4 Jahre Abführung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge– Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV
• Krankenversicherung: SGB V– Freie Krankenkassenwahl
• Pflegeversicherung Pflegekasse SGB XI www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Arbeitsförderungsrecht SGB III
• Träger: Bundesanstalt für Arbeit• Finanzierung: Arbeitslosenversicherung• Arbeitsvermittlung, § 35• Eingliederung, Berufsvorbereitung usw. , § 44 ff• Kurzarbeitergeld, § 109: Bis 12 Monate• Arbeitslosengeld I, §§ 117 ff• Mit Renten- & Krankenversicherung
• Insolvenzgeld, §§ 183 ff: – Deckt 3 Monate Rückstand– Finanzierung: Umlage Arbeitgeber, § 358
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Arbeitsförderungsrecht SGB III• Eingliederung, § 44• Förderung der Berufswahl und -ausbildung: • Berufsorientierung + -einstiegsbegleitung, § 48• Berufsvorbereitung, § 51 ff• Berufsausbildungsbeihilfe, § 56• Berufsausbildung, § 73
• Berufliche Weiterbildung, § 81• Abs. 4: Bildungsgutschein
• Behinderte Menschen: • Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff
• Gründungszuschuss, § 93: Arbeitnehmer beendet Arbeitslosigkeit und macht sich selbständig
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Arbeitslosengeld I• Bewilligungs- Voraussetzungen, §§ 117 ff:
– Arbeitslosigkeit o. berufliche Weiterbildung– Meldung als arbeitssuchend + verfügbar– In letzten 2 Jahren mind. 12 Monate beschäftigt
• Höhe: 60 bzw. 67 %, § 130 • Sperrzeit, § 144: Ruhen des Anspruches wegen
– Versicherungswidrigen Verhaltens• Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund• Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten• Verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes
– Dauer, Abs. 3 : grds. 12 Wochen, 6/ 3 WochenDurchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit
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ALG I: Sperrzeit, § 144 SGB III• Verschuldeter Verlust d. Arbeitsplatzes:• AG-Kündigung wg. vertragswidrigem Verhalten• Arbeitsaufgabe, insbes. AN - Kündigung
Aufhebungsvertrag
• Aufhebungsvertrag unschädlich:– Bei drohender betriebsbedingten Kündigung – AN erhält Abfindung im Rahmen § 1 a KSchG – Keine offenkundige Rechtswidrigkeit der
beabsichtigten KündigungBundessozialgericht vom 02.05.2012 – B 11 AL 6 /11 R
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Keine Sperrzeit bei ALG I• Nicht versicherungspflichtig, z.B. Aushilfe• Vergleich im Kündigungsschutzprozess:
Beendigung betriebsbedingt Bundessozialgericht 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R
• Abwicklungsvereinbarung: Bloße Regelung der Folgen einer (wirksamen) Kündigung
• wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag:– Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt + zahlt
eine Abfindung von 0,25 – 0,5 brutto- Monatsentgelten je Beschäftigungsjahr.
– AN hat Anschlussbeschäftigung– Arbeit macht AN krank– Insolvenz des Arbeitgebers Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit:
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Arbeitslosengeld II• Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II
/ Harz IV: Gleichstellung der Arbeitssuchenden mit Sozialhilfeempfängern
• Träger:• Kommunen = Kreisfreie Städte & Kreise:
– Unterkunft, Wohnung– Kinderbetreuung
• Bundesanstalt für Arbeit:– Sicherung des Lebensunterhaltes– Arbeitsmarktbezogen: Eingliederung in Arbeit– Sozialversicherung
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Arbeitslosengeld IIBedarfsorientiert: Niedrigere Sätze
& strengere Regeln:• Unterhaltspflicht in
Bedarfsgemeinschaften:– In Ehe & Lebensgemeinschaften– Berücksichtigung Einkommen des Partners
• Schonvermögen, sonst Verwertung:– Selbstgenutztes Einfamilienhaus oder
Eigentumswohnung: Bis ca. 200.000 €– Sparvermögen: Bis 5.000 €– Pkw: Nein
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Kurzarbeit, § 95 ff SGB III• Einführung bedarf einer Rechtsgrundlage in
Arbeits- oder Tarifvertrag• Erheblicher Arbeitsausfall, § 96:– Wirtschaftliche Gründe oder
unabwendbares Ereignis – Vorübergehend– Nicht vermeidbar– Mindestens 1/3 d. AN mehr als 10 % d. Lohnes
• Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig• Anzeige Arbeitsausfall an örtl. Arbeitsamt, § 99• Dauer: Maximal 12 Monate
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Saison- Kurzarbeit § 175 SGB III• AN in Betrieb des Baugewerbes oder
saisonaler Arbeitsausfall• Erheblicher Arbeitsausfall:– Wirtschaftliche, witterungsbedingte Gründe oderunabwendbares Ereignis– Besteht vorübergehend– Ist nicht vermeidbar – Mindestens 1/3 der AN mehr als 10 % d. Lohnes
• Versicherungspflichtige Arbeitnehmer• Verfahren: – Anzeige Arbeitsausfall an örtliches Arbeitsamt– Antrag, § 323 II, innerhalb Ausschlussfrist, § 325 III
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Krankenversicherung SGB V• Träger: Krankenversicherungen, freie KK- Wahl, § 173
• Krankheit, § 44 = § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: • Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien, §§ 92 I Nr. 7, 81 III Nr. 2: Vom
Arzt objektiv vorzunehmende Gesundheitsbewertung: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann aufgrund der Erkrankung - nicht mehr oder - nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden
• Behandlung der Krankheiten, § 27; Freie Arztwahl, § 76• Krankengeld, §§ 44:
– 70 % des üblichen Entgeltes, § 47– Für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren– Auch bei „stufenweiser Wiedereingliederung“, § 74
• Medizinischer Dienst, §275: Gutachterliche Stellungnahme– Abs. 1 a bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit– Arzt übermittelt ergänzende Auskünfte, § 7 AURichtlinie
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Stufenweise Wiedereingliederung, 74 SGB V
• Unterfall der begrenzten Arbeitsunfähigkeit: Keine Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Zeitraum,
• Ärztliche Empfehlung: Zeitlich gestufte Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll.
• Krankenkasse: Anordnung und Krankengeld
• Kein Anspruch AN, keine Mitwirkungspflicht AG• Arbeit zum Zwecke der Rehabilitation, nicht zur
Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht– Kein Lohnanspruch, Urlaubsgewährung usw.
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Rentenversicherung SGB VI:• Altersrente: Ab 65-67 Jahre, § 35• Kein Kündigungsgrund, § 41
• Hinterbliebenenrente, –Witwen, § 46 – (Halb-) Waisen, § 48
• Hinzuverdienst, § 34: max. 400 €• Wartezeit, § 50: 20 / 25 Jahre
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Rentenversicherung SGB VI• Träger: Deutsche Rentenversicherung• Versicherungspflichtig: • Beschäftigte, § 1,
– insbes. Z. 9: Ein Auftraggeber, keine AN
• Selbständig Tätige, § 2
• Rehabilitation:• Medizinisch, § 15: grds. max 3 Wochen• Beruflich, § 16: Verweis auf SGB IX• Wiedereingliederung in das Erwerbsleben + Sicherung
Erwerbsfähigkeit, § 31
• Erwerbsminderungsrente, § 43: Voll oder teilweise: • Unfähig 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein• Ohne Berücksichtigung Arbeitsmarkt
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Betriebliche Altersversorgung:
• Durchführungswege, § 1 I 2 BetrAVG• Direktversicherung und -zusage, § 1
b II– Unverfallbarkeit
• Pensionskassen und - fonds, § 1 b III• Unterstützungskasse, § 1 b IV
• Anspruch auf Entgeltumwandlung, § 1 a– mit Leistungszusage beitragsorientiert
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Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII• Träger: Berufsgenossenschaft• Beitragspflicht: Arbeitgeber allein
• Versicherungsfall:• Arbeitsunfall, § 8• Berufskrankheit, § 9:
– Erleidet Versicherter bei versicherter Tätigkeit,– Bundesregierung durch RechtsVO bestimmt
(nur physische, nicht psychisch, z.B. burn out)
• Verletztengeld, § 45 statt Krankengeldauch geringfügig Beschäftigte
• Unfallrente, § 56 Abs. 1: Ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %
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Arbeitssicherheits- Normen • Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz
• Verordnungen:• Arbeitsmedizinische Vorsorge, ArbMedVV:
– § 2 Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen
• Bildschirmarbeitsverordnung
• Technische Regeln, z.B. für Arbeitsstätten oderGefahrstoffe
• BG- Vorschriften (BGV)• BGV A1: Grundsätze zur Prävention
– § 1 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte
– § 7 (2) Der Unternehmer darf MA, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich/andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Privilegierte Haftung im Arbeitsverhältnis, SGB VII• Für Personenschäden der Arbeitsnehmer:– Arbeitsunfälle– Berufskrankheiten
• haften nur bei Vorsatz – der Unternehmers, § 104– die Arbeitnehmer untereinander, § 105– andere im Betrieb tätige Personen, § 106
Grund: Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Unfallversicherung mit alleiniger Beitragspflicht des Arbeitgebers.
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Behinderte Menschen, SGB IX
• Beschäftigungspflicht Arbeitgeber, § 71 I: • Ab 20 Arbeitsplätzen • Auf mindestens 5 %
• Ausgleichsabgabe, § 77: • Selbst errechnen + mit Anzeige abführen, § 80 II
• Ansprüche Schwerbehinderte:• Zusatzurlaub: 5 Tage, § 125 I
– Nicht für Gleichgestellte, § 68 III
• Anspruch auf angemessene Beschäftigung mit Verwertung ihrer Fähigkeiten + Kenntnisse, Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, § 81 IV
• Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Feststellung der Behinderung, § 69 SGB IX:
• Auf Antrag an das Versorgungsamt• Feststellung durch Bescheid: • Körperliche o. geistige Beeinträchtigungen • des Grades der Behinderung, GdB • In 10er –Schritten von 20 bis 100 • Entspricht Minderung der Erwerbstätigkeit, MdE
• Versorgungsmedizinische Grundsätze: Grad der Schädigungsfolgen GdS. Ärztliche Feststellung• Kündigungsschutz auch bei offensichtlicher
Behinderung + nachträglicher Anerkennungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Kündigungsschutz § 85 SGB IX
• Körperliche Voraussetzungen:• Schwerbehinderung: Mindestens 50 %
GdB– Nachweis, § 90 (2a), auch nachträglich– Offenkundigkeit genügt, BAG 1985, 7 AZR 373/83
• oder Gleichstellung, § 68 III: – Mindestens 30 % GdB und– Antrag an Bundesanstalt Arbeitsamt
• Erst nach Wartefrist 6 Monate, § 90 I 1 • Nicht bei auslaufender Befristung
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Kündigungsschutz SGB IX• Zustimmungserfordernis, § 85• Antrag an Landschaftsverband Rheinland (LVR)• Feststellungen durch örtliche Fürsorgestelle: Städte
und Kreise• Entscheidung durch LVR
• Entscheidung Integrationsamt LVR, § 87:• Freies, aber pflichtgebundenes Ermessen, § 88:
Fürsorgegesetz zum Erhalt des Arbeitsplatzes• Einschränkung des Ermessens, § 89:
– Abs. 1: „Muss“ bei Betriebsaufgabe – „Soll“ bei wesentlicher Betriebseinschränkung– Abs. 2: Sicherung eines anderen Arbeitsplatzes
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SchwarzarbeitsbekämpfungsGLegaldefinition, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG: Als Nichterfüllung der• Arbeitgeber Meldung Sozialversicherung• Arbeitnehmer steuerliche Pflichten• Sozialhilfe Mitteilungspflichten • Gewerbeinhaber Anzeige § 14 GewO• Handwerker Eintragung Handwerksrolle
Schutz des Systems der Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer in Sozialversicherungen:• § 266 a StGB Abführung Arbeitnehmeranteile
Steuerhinterziehung, insbes. der Lohnsteuerwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV
• Geringfügig entlohnt: Entgelt bis 450 €/Monat• Incl. laufenden + einmaligen Einnahmen
– Sonderzahlungen: Umrechnung und Addition– Geschuldete Beiträge zu Sozialversicherungen
• Ohne vom Arbeitgeber übernommener – Pauschalsteuer , § 40 a I und II EStG– Pauschalbeiträge Kranken- + Rentenversicherung
• Kurzfristig:• Längstens 2 Monate
oder 50 (volle) Arbeitstage
• Mehrere Beschäftigungen: Zusammenrechnen
• Gleitzone, § 20 II SGB IV: Entgelt 450,01 bis 800 €www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Was ist „Phantom- Lohn“?Wenn der Arbeitgeber einen - gesetzlichen Mindestlohn oder - allgemeinverbindlichen Tariflohn unterschreitet, wird der Berech-nung der Gesamtsozialversicher-ungsbeiträge unabhängig von den Zahlungen an den Arbeitnehmer der geschuldete Lohn zugrunde gelegt.
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Sozialversicherungsrecht:• Abgrenzung von
– abhängiger Beschäftigung und – (schein-) selbständiger Tätigkeit
• Gem. Bundessozialgericht:– Vertragsverhältnis der Parteien
» Schriftlich vereinbarte Rechte und Pflichten» Notariell bei Treuhand über GmbH – Anteile » Gesellschaftermehrheiten + Weisungsrechte
– wie es tatsächlich vollzogen wurde» Aus der tats. Durchführung als gewollt ergibt» Ausübung von Weisungsrechten
BSG v. 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R ; 29.08.2012 – B 12 KR 14/10 R
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Statusfeststellung AN/ GewerbeAuf Antrag AG/AN durch Bescheid• Rentenversicherungsträger, § 7 a SGB IV
Subsidiär gegenüber • Krankenkasse als Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2
SGB IV:– Entscheidung über Versicherungspflicht und
Beitragshöhe• Verfahren:– Amtsermittlung– Gesamtwürdigung aller Umstände– Bescheid, Widerspruch, Klage zum SG
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Arbeitsrecht im Betrieb 4 SSubsumtion: Konkrete Feststellung der
TatbestandsmerkmaleNicht hauptamtliche Lehrkraft:
• Schriftlicher Vertrag • Verpflichtung zu
– Aufbauunterricht durchschnittlich 13 Wochenstunden zu 45 Minuten
– Gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien• Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl.
– Inhalt und Durchführung– Zeit und Dauer– Ort
• Gesamtwürdigung– des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und – der tatsächlichen, praktischen Durchführung– unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung
BAG v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester
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Fall: Freiberuflicher OP- Pfleger• Für Selbständigkeit:
– Eigene höchste Qualifikation, Büro, Aushilfe Ehefrau– Anlagevermögen (OP- Schuhe, Büroausstattung) – Akquise, Kundenstamm, Entscheidung Auftragsannahme– Unternehmerrisiko, Gründungszuschuss BA
• Für abhängige Beschäftigung:– Tätigkeit eingegliedert in Betriebsorganisation + -
abläufe: Fremdbestimmte Arbeitsfolge im OP- Team– Kein eigenständiger, abgrenzbarer Leistungsbereich,
Arbeitsergebnis o. Abrechenbarkeit– Keine Haftung gegenüber Patienten– Bezahlung: Festes Stunden- / Tageshonorar
• Rechtsklarheit und -sicherheit: Typus eines abhängig beschäftigten OP- Pflegers BSG 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R; BayLSG 28.5.2013 – L 5 R 863/12
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Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft wegen Erkrankung durch Mobben?• Arbeitsunfall, § 8:
Kein plötzliches Ereignis• Berufskrankheit, § 9:
Bei keiner Berufsgruppe ein besonders erhöhtes Risiko
• Klage abgewiesenLandessozialgericht vom 2012,
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Fall: Gerüstabsturz Fa. Gerüstbau GmbH erledigt alle Gerüstarbeiten auf den Solvay- Werken. Am 11.03.2013 rüstet sie ein Bürogebäude ein, das von 2 auf 3 Etagen aufge-stockt werden soll. Am 11.04.2013 erhöhen ihr Vorarbeiter V mit dem Gerüstbauer B und Helfer H das Gerüst um eine Etage. Am 12.04.2013 beginnt die Zimmerfirma Z GmbH mit dem Aufsetzen des neuen Dachstuhls. Um 7:15 Uhr bricht der Geselle G durch ein Gerüstbohle, stürzt 4,50 m ab und verletzt sich schwer. Der Geschäftsführer der Gerüstbaufirma B beruft sich gegenüber G und Z GmbH darauf, das Gerüst sein noch nicht freigegeben gewesen. Er meint, weder seine GmbH noch seine Mitarbeiter müssten haften. Hat er Recht?
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Lösung Gerüstabsturz: Ansprüche aus Verletzungen bei Arbeitsunfall, § 8: Ausgeschlossen• eines Gerüstbauers gegen• eigenen Arbeitgeber (Unternehmen), § 104• Kollegen = im Betrieb tätigen Personen, § 105
• Zimmerer gegen • Gerüstbaufirma und • Ihre Mitarbeiter, § 106
• Streitige Freigabe: Erheblich nur für• Strafrechtliche Verantwortung (Vorarbeiter V?)• Ggf. Rückgriff der BG
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Zustimmungsverfahren • Zuständig: Hauptfürsorgestelle• Entscheidung: Landschaftsverband Rheinland LVR• Feststellungen örtliche Fürsorgestelle: Städte+ Kreise
• Antragserfordernis:• Nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis, § 90• jede Kündigung ordentlich , § 85
außerordentlich, § 99
• Grundsatz: Mündliche Verhandlung • Entscheidungs- Fristen:• Ordentliche Kündigung: Soll in 4 Wochen• Außerordentliche Kündigung: Binnen 2 Wochen
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Zustimmungsverfahren:• Entscheidung Integrationsamt:• Ermessen: Abwägung Interessen AG - Behinderter
nicht aus Gründen der Behinderung• Sollvorschrift Zustimmung, § 89 S. 2:
bei wesentlicher Betriebseinschränkung
• Fristen für Ausspruch der Kündigung:• Ordentlich: Innerhalb eines Monats, § 88 III• Außerordentlich: Unverzüglich, auch nach 2
Wochen, § 91 V
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Rechtsmittel, § 69 SGB IX• Bescheid des Versorgungsamtes über Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) • nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen
• Widerspruch• Widerspruchsbescheid • Klage zum Sozialgericht:• Nur sachgerechte Ausübung des Ermessens:
– Aufhebung, wenn Ermessenfehler– Stattgabe nur , wenn Ermessensreduktion auf Null
• Auf Antrag des Behinderten: Bestimmter Arzt als Gutachter, § 109 SGG
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Verfahren nach SGB IX• Integrationsvereinbarung, § 83• Antrag: Schwerbehindertenvertretung o.
Betriebsrat • Inhalt: Regelungen zur Eingliederung
• Präventionsbemühungen, § 84 I• Für Schwerbehinderte Einschaltung Integrationsamt bei• Schwierigkeiten personen-, verhaltens- o. betriebsbedingt
• Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 II• Unabhängig von Schwerbehinderung• Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen/Jahr• Obligation: Verminderung Arbeitsunfähigkeit
durch leidensgerechte Beschäftigung
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