„traitsching-nord i – 4. Änderung und erweiterung · planzeichen als festsetzungen (nach...
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Seite 1 von 50 Vorentwurf vom 16.10.2018 Entwurf vom: 16.05.2019 Satzung vom: __.__.____
GEMEINDE Traitsching
LANDKREIS Cham
Bebauungsplan
mit integriertem Grünordnungsplan
für das Baugebiet
„Traitsching-Nord I –
4. Änderung und Erweiterung “ Verfahren nach § 13b BauGB
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Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan
„Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“
Übersichtslageplan M 1:5000 Bebauungsplan M 1:1000 Planzeichen als Festsetzungen (nach PlanZV 1990) Planliche Hinweise Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen – GRÜNORDNUNGSPLAN Textliche Hinweise Übersichtslageplan Begründung Teil A
Topografie / Lage Raumbezug Baugrund und Bodenverhältnisse Beschreibung der umweltrelevanten Faktoren Im Geltungsbereich liegende Grundstücke Ziel und Zweck der Planung / Rahmenbedingungen Inhalte und Aussagen zur Planung Erschließung
Begründung Teil B - Grünordnungsplan
Anlass
Bestandserfassung und Bewertung Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Berichtigung wirksamer Flächennutzungsplan Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen Satzung Verfahrensvermerke
(c) Landkreis Cham et al.; (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
GeoBIS-Cham
1:5.000
Stand: 12.10.2018
0 0,07 0,140,035km´
ht tps: //www.landkreis-cham.de/
Geobasisdaten: (c) Bayerische Verm essungsverwaltung (www.geodaten.bayern.de)Geofachdaten: (c) Landkreis Cham (www.l andkreis-cham.de) et al.
Der Landkreis Cham übernimm t keinerlei Haftung für eventuelle Mängel an Inhalt und Richtigkeit der angebotenen Daten. Aus den Karteninhalten können Rechtsansprüche weder begründet noch abgeleitet werden. Di e Darstellung der Karte ist als E igentumsnachweis nicht geeignet.
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1210m²RRB
"Die Darstellung der Flurkarte ist als Eigentumsnachweis nicht geeignet."
Geobasisdaten: © Bayerische Vermessungsverwaltung
Datenaufbereitung: Landratsamt Cham
(www.geodaten.bayern.de)
(www.landkreis-cham.de)
Rechtlicher Hinweis der Bayerischen Vermessungsverwaltung:
0,005 0,01 0,02km
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Maßstab 1:1.000
o
0.8
WA II
N
"Bebauungsplan Traitsching-Nord I - 4. Änderung und Erweiterung" M= 1:1000
0.35
LSG-00579.01
WA
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L
3.004.
50
6.00
Gewerbepark Chammünster Nord 3D-93413 Cham
Internet: www.altmann-ingenieure.dee-mail: [email protected]
FON +49 (0)99 71 200 31 - 10FAX +49 (0)99 71 200 31 - 11
Gm
bH &
Co.
KGALTMANN
I N G E N I E U R B Ü R OI N G E N I E U R G E S E L L S C H A F T F Ü R B A U W E S E N
Planverfasser:
Vorentwurf vom 16.10.2018Entwurf vom 16.05.2019
Satzungsfassung vom xx.xx.xxxx
M=1:100
Regelquerschnitt Verkehrsflächen
GRU
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STÜC
KSGR
ENZE
(G
EPLA
NT)
GRU
ND
STÜC
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ENZE
(G
EPLA
NT)
FahrbahnMehrzweckstreifen4.501.50
PLANZEICHEN ALS FESTSETZUNGEN (nach PlanZV 1990)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO)
3.5 Baugrenze
þ$ 1.1.3 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
6. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB)
6.2 Straßenbegrenzungslinie - auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung u. Abwasserbeseitigung (§ 9 (1) und Nr. 12, 14 und (6) BauGB)
6.1 Straßenverkehrsflächen
7. Versorgungsanlagen
13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 (2) Nr. 10 und (4),§ 9 (1) Nr. 20, 25 und (6) BauGB)
13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz unddie Regelung des Wasserabflusses(§ 5 Abs.2 Nr.7 und Abs.4, § 9 Abs.1 Nr.16 und Abs.6 BauGB)
RR Abwasser (hier: Regenrückhalt mit gedrosseltem Ablauf)
10.2 Regenrückhaltebecken
PLANZEICHEN ALS FESTSETZUNGEN (nach PlanZV 1990)
15. Sonstige Planzeichen
15.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
15zvGSG vorgeschlagene Grundstücksgrenze
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
o
GRZ (Grundflächenzahl) GFZ (Geschossflächenzahl) (Höchstgrenze) (Höchstgrenze) 0,8
offene Bauweise
WA II
Zahl der Geschosse (Höchstgrenze)
WA = Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO)
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Landschaftsschutzgebiet (LSG-00579.01)
PLANLICHE HINWEISE
bestehendes Gebäude
Parzellennummer und -größeP1 821m²
Höhenschichtlinie
552 bestehender Grenzverlauf mit Angabe der Flurnummer
0,35
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Textliche Festsetzungen - Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Art. 81 BayBO
Hinweis: Festsetzungen der 1. und 2. Erweiterung bzw. Änderung der Bebauungspläne ´ Traitsching-Nord Ⅰ´sind im gegenständlichen Geltungsbereich nicht weiter gültig. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Parzelle Bauliche Nutzung
P1 – P31 Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1990
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 sind nicht zulässig Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Zulässige Grund-/ Geschoßfläche Nutzung Grundflächenzahl - GRZ
§ 16 Abs. 2 BauNVO Geschossflächenzahl -
GFZ § 16 Abs. 2 BauNVO
max. zulässige Zahl an Wohnungen in Wohnge-bäuden § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB
WA max. 0,40 max. 0,8 2,0 pro Gebäude Zahl der Vollgeschosse Als Höchstmaß werden zwei Vollgeschosse (II) festgesetzt. Bauweise (§ 22 BauNVO) Zugelassen ist Einzelhaus- und Doppelhausbebauung in offener Bauweise. Höhe baulicher Anlagen
Nutzung Wandhöhe Nebenanla-gen (Garagen, Car-
ports, sonstige Neben-gebäude)
Maximale Wandhöhe Hauptge-
bäude
Maximale Firsthöhe Hauptge-
bäude
WA max. 4,00m max. 8,50m max. 9,50m Definition der Wandhöhe: Die Wandhöhe, sowie analog die Firsthöhe ist zu messen ab Urgelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit Oberkante Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Ausgenommen von der Festlegung sind Antennen und Kamine. Weitere Festsetzungen zu den baulichen Anlagen
Für die bauliche Gestaltung der Baukörper gilt Art. 8 BayBO i.V.m. Art. 81 BayBO. Dächer
Hauptgebäude Flachdächer sind nicht zulässig.
Garagen und Nebengebäude
Dachform, -deckung, und –neigung sind dem Hauptdach anzupassen. Begrünte Flachdächer sind zulässig.
Fassaden Eine Blendwirkung von Fassadenmaterialien ist auszuschließen. Bei Errichtung von Glasfron-ten und großen Fensterflächen sind Vorkehrungen zu treffen, welche einen Anflug von Vögeln
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weitgehend vermeiden (Broschüre des Bayerischen Landesamt für Umweltschutz „Vogel-schlag an Glasflächen vermeiden“ ist bei der Umsetzung heranzuziehen). Nicht überbaubare Flächen
Die nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu be-lassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erforder-nisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Firstrichtungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Eine Firstrichtung wird nicht festgesetzt. Führung von Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Die Verlegung aller erforderlichen Versorgungsleitungen hat grundsätzlich unterirdisch zu er-folgen. Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 BauGB) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Fläche für die Abwasserbeseitigung sind die Errich-tung von Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Ableitung von unverschmutztem Nieder-schlagswasser in Form einer Regenrückhalteanlage mit gedrosseltem Abfluss zulässig. Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO)
Abstandsflächen und Nebengebäude in Grenzbebauung:
Die Abstandsflächen regeln sich nach der BayBO in der jeweils gül-tigen Fassung. Der Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO kommt nicht zur Anwendung. Bei Errichtung von Garagen oder Nebengebäuden an gemeinsamer Nachbargrenze hat sich der Nachbauende in Bezug auf Bauhöhe, Dachneigung und Dachdeckung einem bereits an dieser Grenze be-stehenden Nachbargebäude anzugleichen.
Stützmauern: Stützmauern sind (als Trockenmauern aus Natursteinen auszubil-den) zugelassen. Entlang der Erschließungsstraße sind eventuelle Stützmauern mit einem Mindestabstand von 1,00m zur Grenze zu errichten. Stützmauern sollten möglichst mit Kletterpflanzen berankt und/oder hinterpflanzt werden, um diese gut in das Umfeld integrieren zu kön-nen.
Zäune: Zugelassen als Holzlattenzaun, Metallzaun, Maschendrahtzaun, Git-terzaun mit einer maximalen Höhe von 1.25m; Sockelausbildungen sind nicht zulässig.
Beleuchtung: Es sind nur insektenunschädliche Beleuchtungen zulässig. Flutlicht-anlagen sind unzulässig. Natriumbedampfte Leuchtmittel zum Schutz nachtaktiver Insekten sind für den öffentlichen Verkehrsbereich zu verwenden.
Aufschüttungen/ Abgrabungen:
Aufschüttungen in den Parzellen bis max. 1,50m und Abgrabungen bis max. 1,50m ab Oberkante Urgelände sind zulässig. Dabei entstehende Böschungen sind mit einer Neigung flacher als 1:1,5 herzustellen.
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Kollektoren und PV-Anlagen:
Materialien, welche zur Nutzung von Sonnenenergie notwendig sind, sind zugelassen, wenn keine Blendwirkung zu erwarten ist. Photo-voltaik- und Solaranlagen sind in oder parallel auf der Dachfläche aufgelagert auszuführen. Aufgeständerte Anlagen sind nicht zugelassen.
Stellplätze und Garagen:
Die Anzahl der Stellplätze richten sich nach der GaStellV. Stell- und Parkplatzflächen sind soweit nicht durch andere Vorschrif-ten beeinträchtigt als wasserdurchlässige Flächen (z.B. Schotterun-gen, wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Rasenfugenpflas-ter, Kies – oder Splittdecke, Porenpflaster,…) auszubilden.
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind zugelassen. Offenhalten der Böden, Versickern von Niederschlags-/Dachflächenwasser
Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Anfallendes Niederschlags-/Dachflächenwasser ist weitgehend auf dem eigenen Grundstück (z. B. über Rückhaltemulden) zurückzuhalten. Tiefer liegende Grundstücke dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Sickerfähigkeit z.B. durch Si-ckerversuche oder Baugrunduntersuchungen abzuklären und nachzuweisen. Wasserversorgung / Abwasser- und Abfallversorgung
Das Planungsgebiet ist an die Wasserversorgung des `Zweckverband zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe` anzuschließen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem. Die Entsorgung hat gegebenenfalls durch Anschluss mittels privater Hebeanlage zu erfolgen. Die Abfallentsorgung bzw. Verwertung erfolgt durch die Kreiswerke Cham. Stromversorgung
Zur elektrischen Versorgung des Plangebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungs-, Begleit- oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Nach § 123 BauGB sind Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
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Textliche Festsetzungen - GRÜNORDNUNGSPLAN
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
Allgemeine grünordnerische Festsetzungen
Bodenschutz – Schutz des Mutterbodens Oberboden, der bei allen baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberflä-che anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und fachgerecht in maximal 2,00m hohen Mieten zwischenzulagern. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdich-tungen oder Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden. Der gewachsene Bodenaufbau ist überall dort zu erhalten, wo keine baulichen Anlagen errichtet und auch sonst keine nutzungs-bedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Des Weiteren ist die Bo-denversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1a Abs. BauGB). Schutzzone längs der Ver- und Entsorgungsleitungen Bäume der 1. und 2. Wuchsordnung sind, soweit nicht durch andere Festsetzungen gesondert geregelt, in einem Abstand von mindestens 2,00m zu unterirdischen Leitungen zu pflanzen. Bei Sträuchern beträgt der Mindestabstand 1,50m. Nachträglich verlegte Leitungen sind in den genannten Abständen an Anpflanzungen vorbeizuführen. Die Empfehlungen zu Schutzmaß-nahmen gemäß dem Merkblatt über Baumstandorte der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind zu berücksichtigen. Grenzabstände von Gehölzpflanzungen Bei allen Pflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind die geltenden Regelungen des Bay. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 47-50, zu beachten. Grünflächenanteil / Baumanteil Auf den privaten Flächen ist pro 400 m2 Grundstücksfläche ein Großbaum und ein Kleinbaum sowie mindestens ein Gehölz unter 4,00m vorzusehen. Pro Grundstück ist entlang der Er-schließungsstraße mindestens ein Baum zu pflanzen. Ansonsten können die Baumstandorte frei gewählt werden. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 6 BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Flächen wird unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes die Anpflanzung von Bäumen der Pflanzliste 1 oder Sträuchern der Pflanzliste 2 festgesetzt.
Die Sträucher sind in Gruppen mit mindestens zweireihigen Strauchpflanzungen mit heimi-schen Gehölzen gemäß Pflanzenliste 2 zu pflanzen, die alle 20 m mit einem Baum 1. Ordnung oder 2 Bäumen der 2. Ordnung zu überstellen sind.
Der Abstand der einzelnen Strauchpflanzen zueinander beträgt 1,00 m, der Abstand der Grup-pen zueinander beträgt mind. 3,00 m. Es sind mindestens 3 verschiedene Arten zu verwenden. Besondere grünordnerische Festsetzungen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Planungsbereiches sind als Pflanz- oder Wiesenflächen auszubilden. Im Baugebiet sind auf öffentlichen und privaten Grünflächen
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entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen Begrünungs- bzw. Pflanzmaßnah-men durchzuführen. Die Ausführung auf privaten Flächen hat dabei spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit der Gebäude zu erfolgen. Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. Gehölzauswahlliste Für die Pflanzungen auf den öffentlichen und privaten Freiflächen sind ausschließlich fol-gende Gehölzarten zulässig. Liste 1 Bäume
Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula Sand-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Malus sylvestris Wild-Apfel Prunus avium Vogel-Kirsche Pyrus pyraster Wildbirne Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Vogelbeere Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Obstgehölze aller Art
Liste 2 Sträucher
Corylus avellana Haselnuss Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Rosa canina Hunds-Rose Salix aurita Öhrchenweide Salix caprea Salweide Salix cinerea Grauweide Salix purpurea Purpurweide Salix triandra Mandelweide Salix viminalis Korbweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Cornus sanguinea Roter Hartriegel Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera nigra Schwarze Heckenkirsche Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus padus Traubenkirsche Rhamnus carthartica Kreuzdorn Rosa pendulina Alpen-Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Sambucus racemosa Trauben-Holunder Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball
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Mindestpflanzqualitäten Bäume:
- Hochstamm, mit Ballen, mind. 3x verpflanzt, mind. 14/16cm Stammumfang, Obstbaum als Halb- oder Hochstamm
- In geschlossene Pflanzungen integriert: Heister, mind. 2x verpflanzt, mind. 100/150cm Höhe
Sträucher:
- Mind. 2x verpflanzt, mind. 60/100cm Höhe Zeitpunkt der Pflanzung:
Die Bepflanzungsmaßnahmen auf privaten Flächen sind in der dem Beginn der Gebäude-nutzung folgenden Pflanzperiode durchzuführen.
Landschaftsfremde Arten (nicht zu verwenden)
Gehölze mit auffälliger Laub- und Nadelfärbung z. B. Blutbuche, Blutpflaume, Bluthasel, Blut-
berberitze, Blaufichte sowie gelbnadlige Wacholder-, Scheinzypressen- und Ebenarten. Alle
Gehölze mit hängenden und pyramidal aufrechten Wuchsformen wie z. B. Trauweide, Trauer-
birke, Trauerbuche Säuleneiche, Pyramidenpappel, sowie alle Arten der Scheinzypresse, des
Lebensbaumes, der Säuleneibe, des Essigbaumes sowie Kugel- und Bonsaiformen.
Pflege und Nachhaltigkeit
Angepflanzte Bäume und Gehölze sind zu pflegen und zu erhalten. Werden Bäume oder
Sträucher entfernt, sind diese entsprechend der Artenliste zu erneuern.
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Textliche Hinweise
Abfallentsorgung Die Parzellen im neuen Baugebiet können von den Entsorgungsfahrzeugen ange-
fahren werden. Die Eigentümer der Parzellen 7, 9, 10, 31 müssen ihre Abstellbe-hälter zur nächstgelegenen für Abfallsammelfahrzeuge durchgängig befahrbaren Straße zur Abholung verbringen. Die Müll- und Wertstofftonnen sind am Tag der Abholung an den Grundstückszufahrten bereit zu stellen.
Abwasserentsorgung Das Schmutzwasser der Parzellen ist in den öffentlichen Schmutzwasserkanal ein-zuleiten. Das abfließende Oberflächenwasser wird in den öffentlichen Regenwas-serkanal eingeleitet, welcher in das zu errichtende Bauwerk zur Regenwasserrück-haltung mit gedrosseltem Ablauf zum vorhandenen Regenwasserkanal führt.
Die Nutzung bzw. Rückhaltung von Regenwasser über Zisternen ist anzustreben. Der Abfluss von Oberflächenwasser ist durch Minimierung der Versiegelungsflä-chen zu reduzieren, unverschmutztes Niederschlagswasser ist möglichst auf den jeweiligen Privatgrundstücken zu versickern. Gegen Rückstau aus dem Kanalnetz hat sich jeder Grundstückseigentümer in Eigenverantwortung selbst durch den Ein-bau geeigneter Anlagen zu schützen.
Altlasten Auf den Flächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine Altlasten bekannt. Sollten bei der Durchführung der Baumaßnahme Verdachtsflächen auftre-ten, so sind die Bauarbeiten einzustellen und das Landratsamt Cham zu benach-richtigen.
Bauanträge Im Bauantrag sind sowohl die Urgeländehöhen als auch die Planungshöhen in m ü.NN (oder NHN) darzustellen.
Es wird empfohlen, die detaillierten Grünstrukturen mit dem Bauantrag festzulegen und durch geeignete Fachkräfte umzusetzen.
Tür- und Fensterausbildungen sind nach Dimension, Material und Farbe gestalte-risch in die Fassadengestaltung einzupassen.
Bodenschutz Bei baulichen und sonstigen Veränderungen des Geländes ist der anfallende Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und so zu sichern, dass er jederzeit zu Kulturzwecken verwendet werden kann. Er ist in seiner gesamten Stärke anzu-heben und in Mieten (max. 3,00 m Basisbreite, 1,00 m Kronenbreite, 2,00 m Höhe, bei Flächenlagerung 1,00 m Höhe) zu lagern. Oberbodenlager sind oberflächig mit Gründüngung anzusäen. Die Mieten dürfen nicht mit Maschinen befahren werden.
Brandschutz Auf die Beachtung der Brandschutzvorschriften bei der Ausführung der Gebäude wird hingewiesen.
Denkmalschutz Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich im Geltungsbe-reich, oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbekannte Bodendenkmäler in der Erde befinden, sind die Bauträger und die ausführenden Baufirmen ausdrück-lich auf die entsprechenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG hinzu-weisen.
Einfahrtsbereiche Der Einfahrtsbereich zum Plangebiet ist vom „Buchbergweg“, „Rosenweg“ und „Hölzlweg“ aus gesichert.
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Freiflächengestaltung In den Einzelgenehmigungsverfahren sollte durch die Bauaufsichtsbehörde nach §1 Abs. 1 BauVorlV die Erstellung eines detaillierten Freiflächengestaltungsplanes durch einen qualifizierten Fachplaner angeordnet werden, um eine ausreichende, den Standortverhältnissen entsprechende, Eingrünung der Baulichkeit zu gewähr-leisten und eine Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen sicherzustellen.
Grundwasserschutz Sofern Grundwasser ansteht, sind bauliche Anlagen im Grundwasserbereich fach-gerecht gegen drückendes Wasser zu sichern. Die Anzeigepflicht von Grundwas-serfreilegungen nach Art. 30 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen nach sind zu beachten. Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss auch während der Bauzeit gewährleistet sein.
Lärmschutzmaßnahmen Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen hat der Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden.
Landwirtschaft Das neue Baugebiet grenzt im Norden und im Osten an landwirtschaftliche Nutzflä-chen an. Auf die durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen entste-henden Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen wird hingewiesen.
Leuchtmittel Um eine weithin wirkende Lichtverschmutzung zu verhindern, soll ein sparsamer Einsatz von Außenleuchten erfolgen. Licht stört Flora und Fauna, mittlerweile wurde auch ein negativer Einfluss auf den Menschen nachgewiesen.
Nachbarschaftsrecht Zu angrenzenden benachbarten Flächen sind nachfolgende Abstände entspre-chend AGBGB einzuhalten:
0,50 m für Gehölze niedriger als 2,00 m Wuchshöhe
2,00 m für Gehölze höher als 2,00 m Wuchshöhe
Spielplatz Ca. 180m westliche des Geltungsbereich ist ein Spielplatz im Bestand vorhanden.
Gehölzentfernung Entfernungen von Gehölzen sind nur im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar außerhalb der Vogelschutzzeit möglich.
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Niederschlagswasser Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die dazu bekannt gemachten „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Nie-derschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) sowie die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) sind zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht vor, so ist für die Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser bzw. Einleitung in ein oberirdisches Ge-wässer rechtzeitig vor Baubeginn ein wasserrechtliches Verfahren beim Landrats-amt Cham durchzuführen.
Die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen in einem Baugebiet (in das Grundwasser bzw. die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer) stellt unter Umständen eine Gewässerbenutzung dar, die durch das Landratsamt Cham (wasserrechtliches Verfahren) zu genehmigen ist. Ist eine der beschriebenen Maßnahmen nötig, ist rechtzeitig vor Baubeginn das notwendige Verfahren durchzuführen. Die a.a.R.d.T. (z.B. ATV-DVWK A 117, A 138, M 153) sind zu beachten. Nach diesen Normen sollte eine Versickerung im Regelfall oberflächennah unter Nutzung der belebten Oberbodenzone zu Reini-gungszwecken erfolgen.
Aufgrund der Topografie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen. Nach Art. 63 BayWG darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dem außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluss von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt (wild abflie-ßendes Wasser) • nicht so verändern, dass belästigende Nachteile für die tiefer liegenden Grund-
stücke entstehen. • den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers zu den tiefer liegenden
Grundstücken nicht so verändern, dass belästigende Nachteile für die höher lie-genden Grundstücke entstehen.
Das Planungsgebiet liegt an einer nach Süden geneigter Fläche. Unter Umständen (Starkregen, Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) kann es zu Ober-flächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollen derartige Risiken berücksichtigt werden.
Empfohlen wird das von den privaten Grundstücksflächen anfallende Nieder-schlagswasser zusätzlich durch geeignete Rückhaltevorrichtungen für die Wieder-verwendung auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten. Geeignete Mög-lichkeiten hierfür bilden am Standort z.B. die Anlage von Zisternen, Teichanlagen bzw. Versickerungsmulden. Geeignete Möglichkeiten zur Rückhaltung von Nieder-schlagswasser sollten auf den privaten Grundstücken z. B. mittels Zisternen aus-geschöpft werden.
Bei der Nutzung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Wasserab-gabesatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe zu beachten.
Es wird empfohlen, für die Unterkellerungen und Kellergeschosse Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche und Vernässungen des Mauerwerks zu treffen. Zum Schutz gegen Starkniederschläge wird empfohlen, die Unterkante von Gebäudeöff-nungen (wie Eingänge, Kellerlichtschächte) mit einem Sicherheitsabstand über die umgebende Geländehöhe zu legen.
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Oberflächenwasser Abfließendes Oberflächenwasser der Privatparzellen darf nicht auf öffentliche Ver-kehrsflächen (Bereich Grundstückszufahrten) oder in umgebende private Grundstü-cke abgeleitet werden.
Wild abfließendes Wasser Das Planungsgebiet besteht überwiegend aus Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (Starkregen, Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) kann es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Ge-bäude- und Freiflächenplanung sollen derartige Risiken berücksichtigt werden. Das natürliche Abflussverhalten darf dabei nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstehen (Art. 63 BayWG).
Es ist zu beachten, dass das natürliche Abflussverhalten nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Weiterhin soll-ten die Bauwerber wild abfließendes Wasser bei der Freiflächen- und Gebäudepla-nung berücksichtigen.
Schichtwasser Angaben über Grundwasserstände liegen nicht vor. Grundsätzlich ist mit Schicht- bzw. Hangwasser zu rechnen.
Bei der Unterkellerung kann Hang- und Schichtwasser angetroffen werden. Derar-tige Verhältnisse sind dem Baugrundrisiko zuzurechnen. Ein den allgemein aner-kannten Regeln der Technik entsprechender Schutz hiervor, z.B. durch wasser-dichte Ausführung des Kellers bzw. den Einbau von Bauwerksdrainagen, liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn bzw. Entwurfsverfassers. Keller und Wände im Bodenbereich sollten deshalb in wasserundurchlässiger Bauweise ausgeführt werden. Da eine Ableitung von Hang- und Schichtenwasser in die Kanalisation nicht zulässig ist, empfiehlt es sich daher die gegebenenfalls im Untergrund vorhandenen Wasserwegsamkeiten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Kiesschicht unter der Bauwerkssohle, Verfüllung von Arbeitsräumen mit nicht bindigem Material) aufrecht zu erhalten.
Regenerative Energien Die Nutzung von regenerativen Energien (z. B. Solarenergie, Erdwärme) ist anzu-streben.
Stellplatznachweis Der erforderliche Stellplatznachweis ist abhängig von der tatsächlichen Nutzung und im Zuge der Einzelgenehmigung nachzuweisen.
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Stromversorgung Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Vorhaben innerhalb des Baugebietes ist das Versorgungsunternehmen zu verständigen. Um Unfälle und Kabelschäden zu ver-meiden, müssen die Kabeltrassen örtlich genau bestimmt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Soweit Baumpflanzungen erfolgen, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln freizuhalten. Lässt sich dieser Abstand nicht einhalten, sind im Einvernehmen mit dem Energieträger ge-eignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Es geht hier nicht nur um die Verhinde-rung von Schäden durch Pflanzarbeiten, sondern auch um zu befürchtende Spät-folgen durch Bäume bzw. Baumwurzeln mit erschwertem Betrieb, Überwachung und Reparatur von unterirdischen Versorgungsanlagen. In jedem Fall ist ein Zu-sammenwirken der Beteiligten erforderlich. Pflanzungen von Sträuchern im Bereich von Erdkabeln sind nach Möglichkeit ebenfalls zu vermeiden. Bei Annäherungen ist eine Verständigung erforderlich, damit die Pflanztiefe sowie die Sträucherart und deren Wurzelverhalten hinsichtlich der unterirdischen Versorgungsanlage überprüft werden kann. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-sorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu beachten. Soweit erforderlich, sind notwendige Straßen-beleuchtungsmasten und Kabelverteilerschächte auf Privatgrund zu dulden. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Unterbringung der zusätz-lich notwendigen Versorgungsleitungen ist unterirdisch vorzunehmen. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Bei der Planung ist zu berücksichtigen:
a. Verbrauchsreduzierung durch energiesparendes Bauen. b. Rationelle Energieversorgung durch Ausschöpfen von technischen Einrichtun-
gen. c. Möglichkeiten zur Einsparung von Strom durch Technologien wie beispielsweise
Wärmepumpen und Solaranlagen für die Brauchwasserbereitung.
Telekommunikation Die Deutsche Telekom AG wird aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Baugebietes nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung durchführen. Im Falle einer nachträglichen Parzellierung und Innener-schließung des Bereiches soll der Grundstückseigentümer sicherstellen,
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsge-biet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist;
- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG eingeräumt wird;
- dass eine rechtzeitige Abstimmung und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnah-men für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht. Zur Abstimmung der Bauweise und für eine rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleitungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erfor-derlich, dass sich der Bauherr rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zu-ständigen Ressort PT112 Bajuwarenstr. 4 93053 Regensburg Tel. 0800-3309747 in Verbindung setzt.
Versiegelung Auf eine zwingende Formulierung des Verbots der Versiegelung der nicht überbau-ten Flächen wird ausdrücklich verzichtet.
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Übersichtslageplan
Darstellung der Lage des Geltungsbereiches mit integrierter Grünordnung.
Übersichtslageplan M = 1 : 10 000
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Begründung Teil A
Allgemein
Die Gemeinde Traitsching liegt im südlichen Landkreis Cham, an der Landkreisgrenze zum
Landkreis Straubing-Bogen im südlichen Teil des Naturparks Oberer Bayerischer Wald.
Raumordnerisch ist die Gemeinde der Region 11 Regensburg zuzuordnen. Einer der Sied-
lungsschwerpunkte innerhalb des Gemeindegebietes ist der Hauptort Traitsching. Das auszu-
weisende Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Traitsching und wird wie folgt um-
grenzt:
im Norden durch das Grundstück FlNr. 306 der Gmk Traitsching im Osten durch die Grundstücke FlNr. 333, FlNr. 339 und FlNr. 340 jeweils Gmk
Traitsching im Süden durch die Grundstücke FlNr. 332/17, FlNr. 332/1, FlNr. 328/10, FlNr. 328/11
FlNr. 328/12, FlNr. 306 und FlNr. 307 und 333 jeweils der Gmk Traitsching im Westen durch die Grundstücke FlNr. 306/1, FlNr. 306/2, FlNr. 304, FlNr. 305, FlNr.
300, FlNr. 301, FlNr 299, FlNr. 298, FlNr. 297, FlNr. 296, FlNr. 295, FlNr. 294 und FlNr. 292 jeweils der Gmk Traitsching
Das Baugebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Traitsching zum Teil bereits
als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, für die Restfläche im Osten wird der Flächennut-
zungsplan im Zuge der Berichtigung nach § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angeglichen.
Verfahrenswahl
Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn
die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde
voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nut-
zung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder
wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird,
die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen.
Die Gemeinde Traitsching beabsichtigt, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca.
2,98 ha in ein allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. Der Planungsbereich ist bisher großteils
unbeplant. Von daher ist von einer wesentlichen Veränderung innerhalb des städtebaulichen
Gefüges zu sprechen. Es ist notwendig, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Rah-
men der Bauleitplanung vorzubereiten und verbindlich zu regeln.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bau-
liche Nutzungen die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde insbesondere durch Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenent-
wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
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Die Innenentwicklung schützt nicht nur unbebaute Flächen vor Überbauung und Versiegelung,
sondern schont auch das Klima, indem innerörtliche Standorte mit kurzen Wegen und nicht-
motorisierten Mobilitätsoptionen gestärkt werden. Hierfür können Bebauungspläne in einem
„beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Für das vorliegende Planungsvorhaben kommt eine Entwicklung im Sinne des § 13a BauGB
jedoch nicht in Frage, da die Fläche nicht innerhalb eines Siedlungsbereiches liegt. Es grenzen
ausschließlich im Süden und Westen Siedlungseinheiten an. Die Fläche befindet sich weder
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB noch innerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Daneben dient die Planung weder
der Wiedernutzbarmachung von Flächen, da die Fläche bislang landwirtschaftlich genutzt
wurde, noch der Nachverdichtung, da die Fläche bislang unbebaut ist.
Für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ beschloss der Gesetzgeber ab 13. Mai 2017
den neuen § 13b BauGB zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren“.
„Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundflä-
che im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die
Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang
bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbe-
schluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“
Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die Fortentwicklung des Städtebaurechts zur Erleich-
terung der Wohnbauflächenentwicklung in den Kommunen. Es soll ermöglicht werden, klein-
teilige Außenbereichsflächen, die an vorhandene Siedlungsstrukturen anknüpfen, im Rahmen
des beschleunigten Verfahrens zur Bereitstellung von Wohnbauflächen zu entwickeln.
Die für die Innenentwicklung vorgesehene Fläche umfasst insgesamt ca. 2,98ha. Darin ent-
halten sind sowohl Wohnbau- und Verkehrsflächen als auch öffentliche Grünflächen. Die
Wohnbauflächen umfassen insgesamt rund 25.671m². Bei einer festgesetzten GRZ von maxi-
mal 0,35 ist eine versiegelte Fläche von maximal 8.985m² zu erwarten. Damit unterschreitet
die zu erwartende, versiegelte Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes deutlich den
geforderten Höchstwert von 10.000 m² aus § 13b BauGB.
Die Gemeinde Traitsching beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein allge-
meines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1990 zu entwickeln. Im Rahmen der getroffenen Fest-
setzungen sind alle Nutzungen nach dem § 4 BauNVO 1990, insbesondere die Wohnnutzung,
zulässig.
Als dritte Bedingung wird der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ge-
nannt. Damit sind sowohl § 34-er (im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Bebauungsplan)
als auch § 30-er Gebiete (Gebiete mit qualifiziertem Bebauungsplan) gemeint. Ein im Zusam-
menhang bebauter Ortsteil zeichnet sich durch einen Komplex von Bauten aus, „die zueinan-
der in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen“ (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Kraust-
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zberger: BauGB Kommentar, Band II, Sept. 2013, Lfg. 111, Söfker). Dieser Bebauungskom-
plex muss „nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitz[en] und Aus-
druck einer organischen Siedlungsstruktur“ sein. Dann gilt er als Ortsteil.
An die Planungsfläche schließen sich Richtung Westen und Süden Bauflächen an, die als „im
Zusammenhang bebaut“, also nach § 34 BauGB einzustufen und auch durch eine entspre-
chende Ortsabrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB gesichert sind. Somit wirken
auf die Planungsfläche die vorhandenen Bebauungen und Infrastrukturen im Umfeld ein.
Die Planungsfläche wird über einen Anschluss an die bestehende Straße erschlossen. An die
bestehenden technischen Infrastrukturen im Umfeld kann ebenfalls angeknüpft werden.
Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b
BauGB (der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der Flächenumgriff von
1 ha sowie die Entwicklung zu Wohnbauflächen), erfüllt.
Die Planung entspricht somit den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des Baugesetzbu-
ches.
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Topografie / Lage und Raumbezug
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist durch die vorhandene umgebende Bebauung
bereits geprägt. Auf dem Gelände befindet sich kein wertgebender größerer Bestand an Grün-
flächen oder Gehölzen.
Die Planungsfläche ist von Norden nach Süden geneigt.
Baugrund und Bodenverhältnisse
Über Baugrund und Bodenverhältnisse liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, angesichts
der Nähe zur vorhandenen Bebauung muss von Deckschichten aus sandigem Lehm mit da-
runter gelagerten Verwitterungsgesteinen ausgegangen werden.
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Im Geltungsbereich liegende Grundstücke
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs-/ Grünordnungsplanes befinden sich die
Grundstücke:
FlNr. 306 Teilfläche
FlNr. 333 Teilfläche (=Flurweg)
FlNr. 303 ganzes Grundstück
FlNr. 302 Teilfläche (=Rosenweg)
FlNr. 302/1 ganzes Grundstück
mit einer Gesamtfläche von 29.779 m² (brutto), die sich wie folgt aufteilt:
Bezeichnung Fläche in m²
Parzelle 1 785
Parzelle 2 986
Parzelle 3 949
Parzelle 4 1052
Parzelle 5 1032
Parzelle 6 971
Parzelle 7 762
Parzelle 8 1177
Parzelle 9 846
Parzelle 10 898
Parzelle 11 872
Parzelle 12 775
Parzelle 13 775
Parzelle 14 775
Parzelle 15 742
Parzelle 16 753
Parzelle 17 775
Parzelle 18 807
Parzelle 19 810
Parzelle 20 780
Parzelle 21 780
Parzelle 22 780
Parzelle 23 817
Parzelle 24 738
Parzelle 25 735
Parzelle 26 735
Parzelle 27 735
Parzelle 28 735
Parzelle 29 744
Parzelle 30 775
Parzelle 31 775
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Fläche für Regenrückhalt 1210
Verkehrsflächen 2.898
Gesamtfläche 29.779
Ziel und Zweck der Planung / Rahmenbedingung
Veranlassung
Gemäß §1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift räumt
der Gemeinde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wann“ als auch des „wie“ der Planung ein
weites Ermessen ein. Ein Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB, wenn er nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde als erforderlich angesehen
werden kann. Die Gemeinde hat das Recht, dieses Konzept selbst zu bestimmen; sie darf
grundsätzlich selbst entscheiden, ob, wann und mit welchen Regelungen sie einen Bauleitplan
aufstellt. Dabei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in
geordnete Bahnen zu lenken; sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaf-
fen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Ein unab-
weisbares Bedürfnis muss die Gemeinde nicht nachweisen. Es handelt sich hierbei um einen
weiten Maßstab.
Anlass für die Erstellung des vorliegenden Bebauungsplanes / Grünordnungsplanes ist es, auf
bisher im Außenbereich gelegenen Flächen eine Bebauung zu ermöglichen. Es sollen für die
weitere Zukunft standortgünstige Wohnbauflächen für die Bebauung zur Verfügung gestellt
werden, um den Erfordernissen in dieser Hinsicht in naher Zukunft gerecht zu werden und
vorhandenen, konkret bestehenden Anfragen seitens Bauwilliger Rechnung zu tragen. Die
Standorterweiterung rechtfertigt sich auch aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Bebauung
vorhanden ist und der Flächennutzungsplan hier eine entsprechende Nutzung ausweist. An
die bestehenden Siedlungsflächen und Infrastruktureinrichtungen im Umfeld kann gemäß dem
Ziel einer nachhaltigen Innenentwicklung unmittelbar angeknüpft werden. Weiterhin ist die Ge-
meinde bestrebt, an diesem Standort gleichberechtigte Bedingungen und Voraussetzungen
für alle Bauwilligen zu schaffen. Im Ergebnis ist es anzustreben, ein integriertes Planwerk hin-
sichtlich Städtebau und Grünordnung zu erarbeiten, um den Standort für die Zukunft zu rüsten
sowie eine städtebauliche Ordnung und Entwicklung zu sichern. Die Ausweisung von Bauflä-
chen dient der dringend notwendigen Deckung des örtlichen Bedarfs nach Wohnbauflächen.
Neben der Entwicklung von Wohnbauflächen in städtebaulich sinnvoller Lage soll der nordöst-
liche Ortsrand von Traitsching abgerundet werden. Die getroffenen grünordnerischen Festset-
zungen binden die neuen Bauflächen hin zur freien Landschaft ausreichend ein.
Die Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes liegt nach Auffassung der Ge-
meinde vor. Die Nachfrage nach entsprechenden Flächen ist vorhanden. Diese kann von der
Gemeinde zum Teil durch vorhandene Flächen im Bereich des Hauptortes abgedeckt werden.
Allgemeine Wohnbauflächen sind aber nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang vor-
handen, so dass unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
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Bestand
Der vorliegende Planungsbereich umfasst landwirtschaftliche Nutzflächen inmitten einer anth-
ropogen überprägten Kulturlandschaft, die aktuell als intensiv bewirtschaftetes Grünland ge-
nutzt werden und im Außenbereich gelegen sind. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen besit-
zen keinerlei relevante Vegetationsstrukturen oder Funktionen für die Naherholung.
Entwicklung
Durch die vorliegende Planungsmaßnahme werden ausschließlich dem Bedarf angepasste
Bauflächen geschaffen und diese durch entsprechende Eingrünungsmaßnahmen in die um-
gebende Landschaft eingebunden. Die Planung orientiert sich hinsichtlich der Dimensionie-
rung am bereits vorhandenen Bestand und berücksichtigt dabei erschließungsrelevante Fak-
toren ebenso wie städtebauliche und naturschutzfachliche Aspekte. Die Geländetopographie
und die Eingliederung in die angrenzende bereits bestehende Bebauung bewirken eine sinn-
volle Anordnung der Bausubstanzen und eine wirtschaftliche Lösung bei der Anlage der Er-
schließungseinheiten. Die Ausweisung ist mit der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
vereinbar. Es wird eine harmonische Eingliederung in die Landschaft erzielt.
Bedarf
Wohnbauflächen in den bestehenden „Allgemeinen Wohngebieten“ am Hauptort sind nur noch
sehr eingeschränkt vorhanden. Eine Neuausweisung ist daher dringend erforderlich. Bauwer-
bern wird entsprechend den Zielen des Landesentwicklungsprogramms eine Entwicklungs-
möglichkeit gegeben.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf entspricht im Umfang den Ausführungen des Flächen-
nutzungsplanes in seiner gültigen Fassung und der Struktur der bestehenden Bebauung.
Ein Schwerpunkt der Neuerungen ist der Vorrang der Innenentwicklung und flächensparender
Siedlungsformen. Schon bisher bestand die Verpflichtung der Gemeinde zu einem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden (§1a BauGB). Wie die tatsächliche Entwicklung des Flächen-
verbrauchs belegt, ist es jedoch erforderlich, noch größere Anstrengungen zu unternehmen,
um dieser Zielsetzung gerecht zu werden. Der wesentliche Schwerpunkt des LEP für den Be-
reich der Bauleitplanung ist daher die Begründung eines Vorranges der Innenentwicklung so-
wie flächensparender Siedlungsformen.
Leer stehende oder leer fallende Bausubstanz, die eine Nutzung zulassen würde, ist nicht
vorhanden. Auch sind keine brach liegende, ehemals baulich genutzte Flächen, insbesondere
ehemals von Militär, Bahn, Post oder gewerblich genutzte Flächen, im Siedlungsbereich vor-
handen, die als Baulandreserven mobilisiert werden könnten durch Umnutzung im Sinne der
Innenentwicklung. Aufgrund der geographischen Situation ist ferner eine angemessene Nach-
verdichtung bestehender Siedlungsbereiche nicht möglich. Auf die Nutzung bereits ausgewie-
sener Baugebiete wird weiterhin durch Einzelgespräche mit den Grundeigentümern hinge-
wirkt. Der nun auszuweisende Bereich weist flächensparende Siedlungs- und Erschließungs-
formen auf. Vorhandene Verkehrsflächen werden für die Erschließung genutzt. Zusätzliche
Verkehrsflächen werden – mit Ausnahme der Innenerschließung - nicht geschaffen. Durch den
Hinweis zur Versiegelung im Bebauungsplan wird auch die Versiegelung von Freiflächen mög-
lichst gering gehalten.
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Zum Flächenbedarf ist festzustellen, dass laufend Anfragen für Wohnbauflächen bei der Ge-
meinde besonders für den Hauptort Traitsching eingehen und zu erwarten ist, dass diese künf-
tig nicht mehr bedient werden können, da keine entsprechenden Flächen in der erforderlichen
Größe vorhanden sind.
Die Gemeinde hat deshalb entschieden, das nun gegenständliche Baugebiet zu überplanen,
dessen Fläche sich als Abrundung der vorhandenen Bebauung eignet. Der jeweiligen örtlichen
Situation angemessenen, wurde der Bauabschnitt hinsichtlich des Planungsumfangs gewählt.
Eine flächensparende Siedlungsstruktur kann erreicht werden. Die gewählte Größe des Ab-
schnitts orientiert sich am tatsächlich vorhandenen Bedarf. Wegen der Gegenüberstellung von
Bedarf und Verfügbarkeit von Flächen darf auf die Begründung verwiesen werden.
Dem Flächenbedarf für die beabsichtigte Ausweisung gegenüberzustellen sind die in der Ge-
meinde noch vorhandenen Reserveflächen innerhalb bestehender und ausgewiesener Sied-
lungsgebiete. Die vorhandenen Flächen wurden erfasst und ihre Einstufung hinsichtlich Nach-
verdichtungspotential oder Baulücke geprüft. Dabei musste festgestellt werden, dass – wie
oben schon erwähnt – nur noch sehr eingeschränkt Baulandflächen vorhanden oder nicht ver-
fügbar sind. Festzustellen ist somit, dass Restflächen nicht bzw. nicht in ausreichendem Um-
fang vorhanden sind.
Brach- und Konversionsflächen, Nachverdichtungspotentiale in bestehenden Siedlungsgebie-
ten, die Nutzung bereits ausgewiesener Baugebiete oder auch leerstehende Bausubstanz ist
– wie oben aufgeführt – nicht vorhanden.
Die Ausweisung entspricht dem Gedanken der Nachhaltigkeit. Der Flächenverbrauch wird auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Freiräume werden nicht beeinträchtigt. Durch die
Bauleitplanung soll Zersiedelungstendenzen und Einzelbauanträgen z.B. im Außenbereich
entgegengewirkt werden. Auf Dauer sollen die Flächen dazu beitragen, die Infrastruktur lang-
fristig zu gewährleisten. Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch eine bessere Zu-
ordnung von Wohnen, Arbeiten, Versorgen und Erholen soll erreicht werden.
Die Geländetopographie, die Eingliederung in die angrenzende bereits bestehende Bebauung
sowie die Anbindung an die vorhandenen Erschließungsanlagen bewirken eine sinnvolle An-
ordnung der Bausubstanz und eine wirtschaftliche Lösung bei der Anlage der Erschließungs-
einheiten.
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Die Bauleitplanung verfolgt zwei Ziele: die Vorbereitung einer Nutzung und die Leitung des
weiteren Geschehens. Eine leitende Funktion hat sowohl der Flächennutzungsplan gegenüber
den Bebauungsplänen, indem letztere aus ihm zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2), d.h. unter Be-
achtung seiner Grundzüge, wie auch der Bebauungsplan, wenn dieser z. B. die zulässige Nut-
zung der Grundstücke im Planungsbereich unmittelbar festlegt und damit die künftige Bebau-
ung oder die Erhaltung oder Erweiterung von Grünflächen, Baugruppen usw. leitet. Die Ge-
meinde will die ihr übertragene Planungshoheit nutzen und mit dem Verfahren nicht nur die
Vorbereitung einer baulichen Nutzung in den Vordergrund stellen, sondern ganz bewusst die
Lenkungsfunktion wahrnehmen.
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Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll ein „WA“ ausgewiesen werden. Gemäß Art. 4 Abs.
1 BauNVO dienen Allgemeine Wohngebiete vorrangig dem Wohnen. Bei der Öffnung des Ge-
biets für auch andere Nutzungszwecke als für Wohnzwecke muss stets — sowohl bei der
städtebaulichen Festlegung wie bei der bauordnungsrechtlichen Einzelentscheidung — der
vorwiegend dem Wohnen dienende Grundcharakter des Gebiets gewahrt bleiben, d.h.: die
Bedürfnisse eines ungestörten Wohnens in einer gesunden, ruhigen und privaten Sphäre müs-
sen im Vordergrund stehen.
Rechtsverhältnisse
Der vorliegende Geltungsbereich befindet sich zum größten Teil im Außenbereich. Aus bau-
rechtlichen Gesichtspunkten bleibt daher für das betroffene Planungsgebiet festzustellen, dass
für die Außenbereichsflächen derzeit kein Baurecht entsprechend den Maßgaben des Bauge-
setzbuches besteht. Dies soll nun durch das vorliegende Bauleitplanverfahren erwirkt werden.
Die Gemeinde Traitsching beabsichtigt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein allgemei-
nes Wohngebiet nach § 4 Bau NVO 1990 im Verfahren nach § 13b BauGB zu entwickeln. Der
Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist durch die vorhandene Bebauung
im Westen und im Süden gegeben.
Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) enthält als Leitbild einer nachhaltigen
Raumentwicklung fachübergreifende und rahmensetzende Ziele, die einerseits das quer-
schnittsorientierte Zukunftskonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung Bayerns konkre-
tisieren, andererseits Leitlinien darstellen, die im Zuge der Regionalplanung konkretisiert wer-
den. Ziel muss dabei stets die nachhaltige Entwicklung der Regionen sein. Das Landesent-
wicklungsprogramm ordnet die Gemeinde nach den Gebietskategorien dem ländlichen Teil-
raum zu, dessen Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll.
Durch das LEP wurde auch die Erfordernis einer kommunalen Bodenpolitik neu akzentuiert,
da insbesondere durch eine weit vorausschauende kommunale Flächenvorhaltung zu einer
ausgewogenen gemeindlichen Entwicklung beigetragen werden kann. Mit dem vorliegenden
Bebauungsplan wird der kommunalen Bodenpolitik Rechnung getragen. Ohne eine Inan-
spruchnahme von städtebaulichen Verträgen kann die rasche Umsetzung des Bebauungspla-
nes geregelt werden. Eine rasche Umsetzung ist gewährleistet. Das Entstehen von neuen un-
genutzten Flächen wird vermieden.
Regionalplan
Der Regionalplan der Region 11 Regensburg ordnet nach der Raumstruktur die Gemeinde dem ländlichen Teilraum zu, dessen Entwick-lung nachhaltig gestärkt werden soll. In der ökologisch-funktionellen Raumgliederung ist der Ortsteil den Bereichen der Gebiete mit überwiegend agrarisch forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen.
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Der Ausweisungsbereich liegt in einem im Regionalplan der Region Regensburg (RP 11) aus-
gewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß RP 11 B l 2 besonderes
Gewicht zu. Die Abgrenzung der Gebiete bestimmt sich nach Karte 3 „Landschaft und Erho-
lung“ sowie nach der ersten Tekturkarte zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ und Karte 3
„Landschaft und Erholung“, die Bestandteile des Regionalplanes sind. Als landschaftliche Vor-
behaltsgebiete werden bestimmt: (22) Kuppenlandschaft des Falkensteiner Vorwaldes. Inso-
fern ist der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beizumes-
sen.
KARTE 3 - Landschaft und Erholung -
Blatt 07
Gemäß RP 11 B II 1 (Siedlungswesen / Siedlungsstruktur) soll die Siedlungsstruktur in der
Region unter Wahrung ihrer Vielfalt und Gliederung weiterentwickelt werden. Die Siedlungs-
tätigkeit soll in allen Gemeinden in Übereinstimmung mit deren Größe, Struktur, Ausstattung
und Funktion erfolgen und grundsätzlich eine organische Entwicklung ermöglichen. In den
landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Siedlungstätigkeit vor allem auf das Landschafts-
bild und den Naturhaushalt sowie auf die Erfordernisse der Erholung und des Fremdenver-
kehrs besondere Rücksicht nehmen (RP 11 B II 1.3).
KARTE 2 - Siedlung und Versorgung
- Blatt 07
Nach RP 11 B IV 1.1. soll die regionale Wirtschaftsstruktur so verbessert und weiterentwickelt
werden, dass die Wirtschaftskraft der Region nachhaltig gestärkt wird. Im Rahmen dieser an-
zustrebenden Wirtschaftsentwicklung soll darauf hingewirkt werden, dass die Zahl der Arbeits-
plätze insgesamt vermehrt wird, der Anteil an möglichst sicheren und qualitativ höherwertigen
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Arbeitsplätzen gesteigert wird und geeignete Verdienstmöglichkeiten für Zu- und Nebener-
werbslandwirte im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere in den Gebieten nördlich
der Donau, gesichert und geschaffen werden. Es soll darauf hingewirkt werden, zusätzliche
Arbeitsplätze durch Ansiedlung neuer Betriebe und insbesondere durch eine Stärkung der be-
reits ansässigen Betriebe zu schaffen. Dabei soll eine ausgewogene Betriebsgrößenstruktur
angestrebt werden.
Zur Bedeutung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde darf auf die dortigen Aus-
führungen verwiesen werden.
Die Gemeinde liegt im ländlichen Teilraum, des-
sen Entwicklung nach dem RP11 in besonderem
Maße gestärkt werden soll.
KARTE 1 – Raumstruktur
Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Die Gemeinde besitzt einen rechtswirksamen Flächennut-zungsplan mit integriertem Landschaftsplan. Der vorliegende Planungsbe-reich ist darin nur zum Teil als WA dargestellt, für die restli-che Fläche wird der Flächen-nutzungsplan wie dargestellt nach § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
Anmerkung: Diese Bauleitplanung bezieht sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplan; der verbleibende Außenbereich der Hofstelle wird bei Neuaufstellung des
Flächennutzungsplan berichtigt.
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Arten- und Biotopschutzprogramm (1999)
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes werden
im Arten- und Biotopschutzprogramm keine übertragbaren Aussagen hinsichtlich der Ziele zu
Feuchtgebieten und Gewässern definiert, bezüglich der Trockenstandorte befindet sich der
Planungsbereich innerhalb des regionalen Entwicklungsschwerpunktes bzw. innerhalb der
Verbundachse des Falkensteiner Vorwaldes, für den der Erhalt und die Optimierung von Ma-
ger- und Trockenstandorten in einer insgesamt recht kleinräumigen Kulturlandschaft mit einem
hohen Anteil an Mager- und Trockenstandorten vorgesehen ist.
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Biotopkartierung
Innerhalb des Planungsbereiches selbst befinden sich keine amtlich erfassten Biotope. Die Nächstge-legene Struktur befindet sich nord-östlich vom Geltungsbereich. Bei dem Biotop handelt es sich um das Flachlandbiotop 6841-008 (Heckenstrukturen zwischen Loif-ling und Traitsching) mit einer Ge-samtfläche von 1.503 m².
Artenschutzkartierung
Innerhalb des Planungsbereiches selbst sind keine Funde der Artenschutzkartierung verzeich-
net und auch im unmittelbaren Umfeld sind keine Bereiche mit entsprechenden Artenvorkom-
men vorhanden.
Landschaftsschutzgebietsverordnung
Das Baugebiet liegt außerhalb der
Schutzzone des Landschafts-
schutzgebiets „Oberer Bayeri-
scher Wald“ (LSG-00579.01).
(siehe auch Plandarstellung)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Änderung eines Bauleitplanes die Auswirkungen
auf Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. Dies geschieht in Form einer speziellen arten-
schutzrechtlichen Prüfung (saP), wobei die vorhandenen, besonders oder streng geschützten
Arten zu ermitteln und die Folgen der Planauswirkungen für diese Arten anhand des § 42 ff
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BNatSchG zu bewerten ist. § 42 BNatSchG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält Ver-
bote zum Schutz der besonders bzw. streng geschützten Arten. Diese Arten genießen gegen-
über dem allgemeinen Artenschutz einen höheren Schutzstatus und können bei der Errichtung
baulicher Anlagen und somit auch in der Bauleitplanung relevant sein. Unter Heranziehung
der „Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie mit artenschutz-
rechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz“ sowie der „Prüfliste Vogelarten im Regierungsbezirk
Oberpfalz“ wird hinsichtlich der Farn- und Blütenpflanzen, der Säugetiere, der Amphibien und
Reptilien, der Fische und Rundmäuler, der Käfer, der Libellen, der Schmetterlinge, der Weich-
tiere sowie der Vögel festgestellt, dass Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder der Vo-
gelschutzrichtlinie (Oberpfalzliste) aufgrund der Nutzung als intensiv genutztes Ackerland des
Planungsbereiches nicht betroffen sind. Eine artenschutzrechtliche Fragestellung (§ 42 Abs. 5
Satz 5 BNatSchG) ergibt sich somit nicht.
Es fanden keine faunistischen Kartierungen im Zuge des vorliegenden Planaufstellungsver-
fahrens zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange statt. Aufgrund der standörtlichen
Bedingungen der Erweiterungsflächen selbst, die ackerbaulich genutzt sind, wird insgesamt
davon ausgegangen, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs.1 BNatSchG vorliegen.
Für mögliche Bestände wie Brutvögel wird aufgrund der momentanen Gegebenheiten nicht
von einer Beeinträchtigung durch das vorliegende Projekt ausgegangen, zumal bereits Wohn-
bebauung vorhanden ist und die Erweiterungsbereiche einen unmittelbaren Bezug dazu auf-
weisen.
Inhalt und Aussagen zur Planung
Vorbemerkung
Inhalt des Bauleitplanes ist die Schaffung von Wohnbauflächen im unmittelbaren Anschluss
an die vorhandene Bebauung von Traitsching. Im Zuge der vorliegenden, qualifizierten Bau-
leitplanung, werden diesbezüglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben geschaffen. Vor allem unter Berücksichtigung ökologischer Ge-
sichtspunkte soll dabei eine zeitgemäße, den heutigen Anforderungen ausgerichtete Entwick-
lung ermöglicht werden.
Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Ausprägung des gesamten Geltungsbereiches ist auf ein Baugebiet (WA) entsprechend
BauNVO ausgerichtet. Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Planungsbereich
durch die Definition von Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) gere-
gelt. Die Festsetzungen entsprechen den Entwicklungen im ländlichen Bereich und decken
sich im Wesentlichen mit dem vorhandenen Bestand. Die Höhe der baulichen Anlagen ist aus
städtebaulichen Gesichtspunkten über Obergrenzen im Bebauungsplan geregelt. Definiert
wird daher im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe. Die Höhen sind dabei ab
natürlicher Geländeoberkante zu messen (bergseitig) bis zum Schnittpunkt der Außenwand
mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Eine Umsetzung
der Regelungen der Bayerischen Bauordnung ist somit gewährleistet.
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Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die
Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Örtliche Bauvorschriften
Die im Bebauungsplan festgesetzten Regelungen zu den örtlichen Bauvorschriften stellen er-
gänzende Auflagen für die Bebauung der Grundstücke dar, wurden allerdings gleichbedeutend
auf die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Diese betreffen die Gestaltung der
baulichen Anlagen, die Abstandsflächen, private Verkehrsflächen, Einfriedungen und die Ge-
staltung des Geländes. Auf die örtlichen Bauvorschriften der textlichen Festsetzungen wird
Bezug genommen.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke und aus Gründen des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke
auch Höchstmaße (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Überbaubare Flächen
Die Festsetzungen bzw. Regelungen zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen spiegeln die gestalterischen und insgesamt notwendigen Anforderungen und Zielset-
zungen für derartige Nutzungen wieder. Eine detaillierte Bauweise für die Bebauung der
Grundstücksflächen wurde nicht getroffen, um den ansässigen und zukünftigen Bauwerbern
einen größtmöglichen Gestaltungsfreiraum in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Aufgrund der
vorhandenen Gegebenheiten ist es auch entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nicht
zwingend notwendig, derartige Regelungen in einem verbindlichen Bauleitplan zu verankern.
Aus der Sicht des Planungsträgers sollen daher insgesamt nur diese Auflagen getroffen wer-
den, die hinsichtlich Gesetzeslage und städtebaulicher Erforderlichkeit notwendig erscheinen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen hingegen stellen aus gestalterischen Gründen eine Er-
fordernis zur Regelung der baulichen Anlagen dar und werden im Bebauungsplan über die
Festsetzung von Baugrenzen definiert, die insgesamt einen größtmöglichen Gestaltungsfrei-
raum zulassen, allerdings unter dem Aspekt der uneingeschränkten Einhaltung der allgemein
erforderlichen Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung.
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Überörtlicher Straßenverkehr
Überörtliche Verkehrsstraßen tangieren das Baugebiet nicht.
Örtliche Verkehrsstraßen und Verkehrserschließung
Die verkehrliche Erschließung des Planungsbereiches erfolgt über den „Rosenweg“, den
„Hölzlweg“ und dem „Buchbergweg“.
Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur de-
zentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom,
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1
Nr. 12 BauGB)
Energieversorgung
Die Stromversorgung ist vorhanden und kann bei Bedarf erweitert werden. Örtlich zuständig
ist die Bayernwerk AG, Regensburger Straße 4 a, 92421 Schwandorf. Die Anschlüsse der
einzelnen Gebäude erfolgen mit Erdkabel. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Vorhaben
innerhalb des Baugebiets ist die Bayernwerk AG, Regensburger Straße 4 a, 92421 Schwan-
dorf, Tel.: 09431/730-0 zu verständigen. Um Unfälle und Kabelschäden zu vermeiden, müssen
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die Kabeltrassen örtlich genau bestimmt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen fest-
gelegt werden. Bereits eine Annäherung an elektrische Anlagen ist mit Lebensgefahr verbun-
den. Die Bauwilligen werden deswegen gebeten, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufs-
genossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebs-
mittel (VBG 4) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen zu beachten. Nähere Auskünfte
erteilen die Bayernwerk AG - Regionaldirektion.
Zu beachten ist, dass bei Baumpflanzungen eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von
Erdkabel einzuhalten ist. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Erschließungsträgers im
Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Bau-
willigen sind gehalten, die Ziele der kommunalen AGENDA 21 umzusetzen. Bei der Planung
ist zu berücksichtigen:
a. Verbrauchsreduzierung durch energiesparendes Bauen.
b. Rationelle Energieversorgung durch Ausschöpfen von technischen Einrichtungen.
c. Möglichkeiten zur Einsparung von Strom durch Technologien wie beispielsweise Wärme-
pumpen, Solaranlagen für die Brauchwasserbereitung
Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Energieträger zur Erschließung der zusätzlichen Bau-
quartiere mit elektrischer Energie ist vorzunehmen.
Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und Versor-
gungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Wasserversorgung
Der Planungsbereich wird durch das Wasserversorgungsnetz der Kreiswerke Cham versorgt,
eine Anbindung der neuen Bauparzellen ist möglich.
Telekommunikation
Die Versorgung des Planungsbereiches ist sichergestellt. Eine Erweiterung der Telekommu-
nikationseinrichtungen für die weiteren Ausweisungen ist möglich. Eine rechtzeitige Abstim-
mung mit dem Versorger zur Erschließung der zusätzlichen Bauquartiere mit Telekommunika-
tionseinrichtungen ist vorzunehmen. Es besteht die Möglichkeit über die Deutsche Telekom
Einzelfunkanlagen zu errichten.
Löschwasserversorgung
Für den Brandschutz kann vom bestehenden Versorgungsnetz Löschwasser entnommen wer-
den.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB)
Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Entwässerung der Baugebietsflächen erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Abwasser
kann an die zu errichtende Kanalisation angeschlossen werden. Das Schmutzwasser wird bis
zur zentralen Kläranlage der Gemeinde Traitsching geleitet. Diese besitzt ausreichende Re-
serven zur Reinigung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers. Auf Grund der Höhen-
lage ist gegebenenfalls mit einer privaten Hebeanlage an die Abwasserleitung anzuschließen.
Das anfallende Niederschlagswasser auf den öffentlichen Flächen kann an den zu errichten-
den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Auf einer eigens dafür vorgesehenen Fläche
im Südosten des Planungsbereichs wird ein Regenrückhalt errichtet. Es erfolgt die gedrosselte
Ableitung des nun gesammelten Regenwasser (Einzugsgebiet bleibt unverändert) bis zum be-
stehenden Regenwasserkanal in der Bachstraße, welcher dem Pentinger Bach zufließt.
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Oberflächenentwässerung
Das anfallende Oberflächenwasser aus den geplanten privaten Bauflächen ist möglichst mit-
tels Muldenversickerung und Rigolensystem auf dem privaten Gelände zurückzuhalten. Nicht
versickertes Wasser ist in die Oberflächenwasserleitung (siehe oben) abzugeben.
Abfallentsorgung
Die Müllbeseitigung bzw. Verwertung erfolgt für die Gemeinde zentral durch die Kreiswerke
Cham.
Alle Bauflächen des Plangebietes können mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden.
Die Erschließungsstraßen verfügen über eine ausreichende Breite.
Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanla-
gen und für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Grundwasser/ Hochwasser
Detaillierte Aussagen über die Grundwasserverhältnisse können derzeit nicht getroffen wer-
den, da keine Berechnungen bzw. wasserwirtschaftlichen Nachweise vorliegen. Aufgrund der
Geländeneigung muss im Zuge der Erd- und Gründungsarbeiten jedoch mit Schichtwas-
seraustritten gerechnet werden. Entsprechende Sicherungsvorkehrungen während und nach
den Baumaßnahmen sind zu prüfen. Öffentliche Fließgewässer tangieren den Planungsbe-
reich nicht. Der Geltungsbereich befindet sich zudem weder innerhalb eines amtlich ausge-
wiesenen Überschwemmungsgebietes, noch stellt er einen wassersensiblen Bereich dar.
Grundstücksentwässerung / Oberflächenentwässerung
Die Grundstücksentwässerung hat nach DIN 1986 ff zu erfolgen. Die Bodenversiegelung im
gesamten Planungsbereich ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Zur Auf-
rechterhaltung der natürlichen Versickerungsfähigkeit ist die Zufahrt, soweit es die Vorgaben
erlauben, versickerungsfähig zu gestalten. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei
versickerungsfähigem Untergrund möglichst eine dezentrale Versickerung anfallender Ober-
flächenwässer auf den Grundstücksflächen selbst erfolgen soll. Die Art der Entwässerung ist
mit den einzelnen Bauanträgen aufzuzeigen.
Gelände/ Topographie/ Bodenverhältnisse
Für den Planungsbereich besteht ein detailliertes Höhenaufmaß. Der Hochpunkt des Gelän-
des befindet sich im Norden des Geltungsbereiches, von dort fällt es gleichmäßig nach Süden
ab. Aussagen über detailgenaue Bodenbeschaffenheiten bzw. Untergrundverhältnisse können
derzeit nicht getroffen werden und sind gegebenenfalls durch Bodenaufschlüsse zu ermitteln.
Angesichts der Nähe zu der vorhandenen Bebauung muss von Deckschichten aus sandigem
Lehm mit darunter gelagerten Verwitterungsgesteinen teilweise Fels ausgegangen werden.
Öffentlicher Personennahverkehr - ÖPNV
Es besteht keine unmittelbare Anbindung des Baugebietes an den öffentlichen Personennah-
verkehr.
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Denkmalschutz
Innerhalb des Planungsbereiches sind
nach aktuellen Informationen des Bayeri-
schen Denkmal-Atlas des Bayer. Landes-
amtes für Denkmalpflege keine Boden- o-
der Baudenkmäler vorhanden. Nächstgele-
gene Strukturen befindet sich im Ortszent-
rum und südöstlich von Traitsching:
Denkmalnr. Beschreibung
D-3-72-164-1
Baudenkmal - Bauernhof
aus der 2. Hälfte 19. Jahr-
hundert
D-3-6841-0027
Bodendenkmal - Frühmit-
telalterlicher Ringwall
Treten bei Bauarbeiten dennoch Bodenfunde auf, wird auf die gesetzlichen Bestimmungen
des Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG verwiesen.
Immissionsschutz
Der vorliegende Planungsbereich ist als WA festgesetzt.
Nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasste Nachbargrundstücke im baupla-
nungsrechtlichen Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) sind östlich und nördlich des Planungsbe-
reiches vorhanden.
Nachfolgende Belange hinsichtlich des Immissionsschutzes sind zu berücksichtigen:
Verkehrslärm
Verkehrslärmimmissionen, verursacht durch angrenzende überörtliche Verkehrstrassen, kön-
nen in vorliegender Planung wg. des Abstands (Bundesstraße B20 ca. 380m östlich) unbe-
rücksichtigt bleiben. Regelungen oder Festsetzungen in Bezug auf den Straßenverkehrslärm
oder Verkehrsimmissionen sind somit nicht erforderlich.
Sport- und Freizeitlärm
Es bestehen in unmittelbarer Umgebung an das Baugebiet keine Sport- und Freizeitanlagen,
die Sport- und Freizeitlärm erwarten lassen. Beurteilungsrelevanz ist somit nicht gegeben.
Gewerbelärm
Gewerbebetriebe und gewerblich genutzte Anwesen sind im Westen an das Planungsgebiet
anschließend in dem als Mischgebiet im Flächennutzungsplan dargestellten Bereich vorhan-
den.
Geruchsimmissionen
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Belastungen in Bezug auf hervorgerufene Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Anwesen
sind im Planungsgebiet nicht relevant. Die durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Be-
wirtschaftung der angrenzenden Feldfluren jahreszeitlich bedingt entstehenden Gerüche sind
hinzunehmen. Die Bauwerber sind darauf hinzuweisen.
Altlasten
Altlast- bzw. Altlastverdachtsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes/
Grünordnungsplanes sind der Gemeinde nicht bekannt und auch nicht dem Altlastenkataster
des Landratsamtes zu entnehmen.
Brandschutz
Hinsichtlich des vorbeugenden baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind bei der Auf-
stellung von Bauleitplanungen die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Vorschriften der
DIN 14090 sowie der BayBO einzuhalten. Insgesamt ist der abwehrende Brandschutz, sowie
die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen durch die vorhandenen
bzw. geplanten Anlagen sicherzustellen. Weiterhin sind entsprechend Art. 1 Abs. 1 und 2 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) ausreichend dimensionierte verkehrliche Er-
schließungsanlagen für den Brand- und Katastrophenfall vorhanden. Der kommunalen Feuer-
wehr stehen insgesamt ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, um den Anforderungen
der gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Im Einzelnen sind folgende Punkte zu beach-
ten:
• Bereitstellung ausreichender Möglichkeiten zur Gewährleistung des Brandschutzes für
die gemeindliche Feuerwehr
• Sicherstellung der Rettungswege
• Einhaltung von Hilfsfristen
• Ausreichende Löschwasserversorgung
• Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung für einen Förderstrom von 800 ltr/min
über 2 Stunden bei einer Fördermenge von 1,5 - 2 bar oder alternativ Bereitstellung
von Löschwasserbehältern mit mind. 46 cbm Inhalt
• Bereitstellung ausreichender Erschließungsflächen
• Wechselbeziehungen im Planungsbereich zu anderen Gebieten
• Minimierung brandschutztechnischer Risiken im Planungsbereich
• Die erforderliche Löschwassermenge im Umkreis von 300 m, kann durch die öffentliche
Wasserversorgung abgedeckt werden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden im Hinblick auf den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange
des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von
Personen) geprüft:
Das Hydrantennetz ist nach Merkblatt Nr. 1.9 - 6 vom 25.04.1994 des Bay. Landesamtes für
Wasserwirtschaft und nach den Techn. Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-
faches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 vom Juli 1978 - auszubauen. Ggf. ist
der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bay. Landesamtes
für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
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In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten
auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung
der Feuerwehr (z.B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert
befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken"
verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in
einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei
Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. “Wendehammer" auch für Feuerwehrfahr-
zeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von min-
destens 18m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23-12 ein Durchmesser von min-
destens 21 m erforderlich, ggf. sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen ist die Bekanntmachung des
Bay. Staatsministeriums des Innern vom 06.02.81, Nr. I1 B 10 - 9130 - 388 (MAB1. Nr. 4/81;
S. 90) zu beachten.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung
von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei bau-
lichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhaus-
grenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden,
wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL 23-12 0.ä.) ver-
fügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend
ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feu-
erwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Ein-
richtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -
art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive
Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahren-
schwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Der Brandschutz wird mittels bestehender Unterflur- und Oberflurhydranten DN 80 sicherge-
stellt. Eine Löschwassermenge von 400 l/min im Umkreis von 300 m kann unter Einbeziehung
der vorhandenen Hydranten bereitgestellt werden (unterschiedliche Leitungsstränge und -di-
mensionen)
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Erschließung
Erschließungskosten
Die Erschließung ist grundsätzlich sichergestellt. Nur bei Bedarf sind weitergehende Ausbau-
zustände herzustellen. Die voraussichtlichen Kosten sind derzeit noch nicht dimensioniert und
somit noch nicht bekannt. Diese werden im Zuge weiterer Detailplanungen ermittelt. Gegebe-
nenfalls entstehende Anschlusskosten für
• Abwasserbeseitigung
• Wasserversorgung
• Versorgung mit elektrischer Energie
• Fernmeldeeinrichtungen
Diese richten sich je nach Bedarf nach den entsprechenden Satzungen bzw. nach den tat-
sächlichen Herstellungskosten. Detaillierte Angaben zu den Erschließungskosten können al-
lerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
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Begründung Teil B - Grünordnungsplan
Anlass
Anlass für die Erstellung des vorliegenden Bebauungsplanes / Grünordnungsplanes ist es, auf
bisher zum Teil im Außenbereich gelegenen und ausschließlich landwirtschaftlich genutzten
Flächen, gemäß dem konkret bestehenden Bedarf Wohnbauflächen auszuweisen. Da sich der
Planungsbereich bisher im Außenbereich befindet, beabsichtigt die Gemeinde, mit vorliegen-
der Planung die planungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend den gesetzlichen Vor-
gaben zu schaffen.
Um einerseits die baurechtlichen Voraussetzungen für die Baugebietsflächen zu schaffen, an-
dererseits den Umweltschutzbelangen gerecht zu werden, ist im Zuge der qualifizierten Bau-
leitplanung ein integrierter Grünordnungsplan erforderlich. Für das Verfahren finden die Vor-
schriften des § 13b BauGB Anwendung. Das bedeutet, dass das Bauleitplanverfahren im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt wird. Im beschleu-
nigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2, Abs.
3 Satz 1 BauGB entsprechend (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13b BauGB). Gemäß § 13b Satz 1
BauGB gilt bis zum 31.12.2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche
im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die
Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang
bebaute Ortsteile anschließen.
Das beschleunigte Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da durch den Bebauungsplan keine
Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch nicht ausgeschlossen, da
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB ge-
nannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 i.V.m. § 13b BauGB).
Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§13a
Abs. 2 Nr. 1, 4 i.V.m. § 13b BauGB).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt
zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten
kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern
kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet
(§ 13a Abs. 3 i.V.m. § 13b BauGB).
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchge-
führt werden und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gele-
genheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Betei-
ligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlich-
keit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend (§ 13a Abs.
2 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 13b BauBG).
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Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener In-
formationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs.
2, § 13b BauBG).
Hingewiesen wird darauf, dass • die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß durch Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB erfolgt; • die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird; • im beschleunigten Verfahren
o von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, o von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, o von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und
nach § 4 Abs. 1 BauGB, o von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Infor-
mationen verfügbar sind, sowie o von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen wird; • § 4c BauGB (Überwachung/Monitoring) nicht anzuwenden ist;
Bestandserfassung und Bewertung
Naturräumliche Lage
Das Bearbeitungsgebiet liegt vollständig in der naturräumlichen Untereinheit 406A Hügelland
des Falkensteiner Vorwaldes. Der Naturraum stellt sich insgesamt als kleingliedriges Berg-
und Kuppenland in einer Höhenlage zwischen 400 und 700 m ü.NN. dar.
Potentielle natürliche Vegetation
Unter der potentiellen natürlichen Vegetation versteht man diejenige Vegetation, die sich heute
nach Beendigung anthropogener Einflüsse auf die Landschaft und ihre Vegetation einstellen
würde. Bei der Rekonstruktion der potentiellen natürlichen Vegetation wird folglich nicht die
Vegetation eines früheren Zeitraumes nachempfunden, sondern das unter den aktuellen
Standortbedingungen zu erwartende Klimastadium der Vegetationsentwicklung. Würden
sämtliche anthropogenen Einflüsse unterbleiben, bildete sich im Bereich des Bearbeitungsge-
bietes Hainsimsen – Tannen - Buchenwald.
Reale Vegetation
Der Vegetationsbestand wurde bei einer Geländebegehung gesichtet: Der Geltungsbereich
wird landwirtschaftlich in Form von intensiver Grünlandbewirtschaftung genutzt, wobei aus-
nahmslos ungegliederte und unstrukturierte Feldflur vorliegt. Auf einer Fläche von ca. 600m²
befindet sich eine Erdablagerungsfläche mit Bewuchs aus Sträuchern.
Biotopausstattung
Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine kartierten Biotope.
Sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen oder unter den Schutz des Bayerischen Na-
turschutzgesetzes fallende Flächen und Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden bzw.
werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
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Boden
Der Planungsbereich ist entsprechend der Bodenschätzungskarte M 1:25.000 in erster Linie
von flachgründigen, lehmigen Sandböden geprägt mit unterer mittlerer Bodenzustandsstufe
(5). Durch die intensive Nutzung (Landwirtschaft) liegen überwiegend anthropogen veränderte
Böden vor.
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine permanent wasserführenden Oberflä-
chengewässer. Einzig Oberflächenentwässerungsgräben entlang der Verkehrswege sind vor-
handen. Nach dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern be-
stehen weder überschwemmungsgefährdete Gebiete, noch bestehen wassersensible Berei-
che. Es liegt weder ein Auenfunktionsraum vor, noch ist ein Wasserschutzgebiet vorhanden.
Klima
Das Planungsgebiet befindet sich großklimatisch betrachtet am Übergang zwischen atlanti-
schem und kontinentalem Klima und ist dem Klimabezirk Oberpfälzisches Hügelland zugeord-
net. Die jährlichen Durchschnittsniederschläge betragen 650 bis 750 mm, die Jahresmitteltem-
peratur 7 bis 7,5 °C. Kleinklimatisch bedeutsame Frischluftbahnen sind im Geltungsbereich
selbst nicht vorhanden, die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben eine hohe Wärmeaus-
gleichsfunktion inne, eine besondere Bedeutung für die Sicherung des Kalt- und Frischluft-
transportes ist jedoch nicht gegeben. Die auf den umliegenden, land- und forstwirtschaftlichen
Flächen entstehende Kalt- und Frischluft fließt der Topografie folgend Richtung Süden hin zum
Pentinger Bach.
Landschaftsbild / Erholungseignung
Der Betrachtungsraum um den Planungsbereich ist durch die Hanglage zum Tal des Pentinger
Bachs geprägt. Beeinträchtigungen bestehen durch teilweise schlecht eingebundene Ortsrän-
der sowie großflächige landwirtschaftliche Nutzflächen ohne entsprechende Strukturausstat-
tung. Der gesamte Umgriff stellt sich als überwiegend ausgeräumte, intensiv agrarisch ge-
nutzte Landschaft bzw. Baugebietsflächen und Verkehrsanlagen dar. Das Umfeld ist zur ruhi-
gen, naturbezogenen Erholung potentiell bedingt geeignet, entsprechende Voraussetzungen
sind gegeben. Anlagen oder Einrichtungen für die Erholungsnutzung sind im Umfeld nicht vor-
handen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufen keine regional bedeutsamen
Rad- oder Wanderwege.
Mit der Bauleitplanung soll der nordöstliche Ortsrand von Traitsching abgerundet werden. Die
neuen Bauflächen werden nur im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Siedlungsflä-
chen von Traitsching wahrgenommen. Eine negative Beeinträchtigung des Orts- und Land-
schaftbildes kann mit den getroffenen Festsetzungen u.a. zu Wandhöhen, Dachformen sowie
Eingrünungen gemindert werden.
Bestandsbewertung: Schutzgut des Na-turhaushalts
Zuordnung Schutzgutbezogene Bewertung (Kategorie)
Arten und Lebensräume
Intensiv genutztes Grünland ohne Strukturausstattung: Bei der Fläche handelt es sich um eine naturferne und anthropo-gen stark beeinflusste Fläche ohne Vorkommen von Arten der
I
(Mittlerer Wert)
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Roten Listen. Die Nutzung spricht eher für die Bewertung im Bereich des mittleren Wertes für den Naturhaushalt.
Boden Die Fläche selbst ist nicht befestigt. Jedoch handelt es sich bei der in Anspruch zu nehmenden Fläche um anthropogen überprägten Boden mit Nutzung als intensiv genutzte Grün-landfläche ohne kulturhistorische Bedeutung. Dies spricht für die Bewertung im Bereich des unteren Wertes für den Natur-haushalt.
I
(Unterer Wert)
Wasser Das Schutzgut kann der ihrer Bedeutung entsprechenden Ka-tegorie nicht zugeordnet werden, nachdem keine Gewässer betroffen sind. Grundsätzlich ist jedoch beabsichtigt, den Um-fang der versiegelten Flächen möglichst gering zu halten. Dies spricht für die Bewertung im Bereich des unteren Wertes für den Naturhaushalt.
I
(Unterer Wert)
Klima und Luft Der weitere Umgriff um das beabsichtigte Gebiet weist groß-flächig versiegelte Bereiche auf (Ortschaften Siedling, Tref-ling, Wilting; Verkehrsfläche B20). Kleinklimatisch wirksame Luftaustauschbahnen sind nicht betroffen. Dies spricht für die Bewertung im Bereich des unteren Wertes für den Naturhaus-halt.
I
(Unterer Wert)
Landschaftsbild Das Landschaftsbild weist hier unmittelbare Verbindung mit bestehenden Ortsteilen auf. In der Gesamtansicht der Umge-bung ist eine homogene Bauform festzustellen. Bei der Fläche selbst handelt es sich zwar um intensiv genutzte Grünlandflä-chen. Der Gesamtumgriff kann als ausgeräumte, strukturarme Agrarlandschaft im eigentlichen Sinn angesehen werden, was für eine Bewertung im unteren Bereich des Wertes für den Na-turhaushalt spricht.
I
(Unterer Wert)
Kategorie
(gemittelt)
I
(Unterer Wert)
Bedeutung für
Naturhaushalt
und Land-
schaftsbild:
Kategorie I = gering
Kategorie II = mittel Kategorie III = hoch
Auswirkungsdarstellung:
Zu erfolgen hat die Bestimmung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes so-
wie der Qualität des betroffenen Landschaftsbildes und der Auswirkungen der geplanten Vor-
haben. Hierzu erfolgen das Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und die Weiterentwick-
lung der Planung im Hinblick auf Verbesserungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild ge-
mäß der Liste 2 (Maßnahmen, die der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft dienen, einschließlich grünordnerischer Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung)
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Arten und Lebensräume Die Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Lebensräume, wie z.B.: Schutzgebiete gemäß Abschnitt III und IIIa BayNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope nach Art. 13d und 13e BayNatSchG, Lebensräume gefährdeter Arten (Rote-Liste-Arten) einschließlich ihrer Wanderwege, Vorkommen landkreisbedeutsamer Arten nach dem ABSP muss nicht erfolgen, da keine entsprechend bedeutenden Flächen durch die Auswei-sung betroffen sind. Die Vermeidung mittelbarer Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten durch Isolation, Zerschneidung oder Stoffeinträge ist nicht gegeben. Die betreffende Fläche weist keine Verbin-dungsfunktion auf. Der Erhalt schutzwürdiger Gehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen entfällt ebenfalls, da keine entsprechenden Landschaftsbestandteile vorhanden sind. Dies gilt auch für die Sicherung erhaltenswerter Bäume und Sträucher im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4 bzw. DIN 18920). Versorgungsleitungen sind bereits in der näheren Umgebung vorhanden. Insofern braucht nicht mehr in den Naturhaushalt für die Erschließung der Fläche eingegriffen werden. Lediglich die innerhalb des Planungsgebiets gelegene Wegeerschließung muss erstellt werden. Die Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wech-selbeziehungen kann durch die Schaffung der privaten Grünanlagen gewährleistet werden.
Wasser Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser, wie Überschwemmungsgebiet einer Fließgewässeraue, Bereiche mit oberflä-chennahem Grundwasser sind nicht vorhanden. Insofern ist kein Eingriff gegeben. Dies trifft auch auf den Erhalt von Oberflächengewässern durch geeignete Standortwahl und die Vermeidung von Gewässerverfüllung, -verrohrung und -ausbau zu. Die Rückhaltung des Niederschlagwas-sers kann durch die Zulassung der Versickerung auf der betreffenden Fläche ermöglicht werden. Grundwasserabsenkungen infolge von Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Der Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge kann als gegeben angesehen werden, da entsprechende Beläge zugelassen werden.
Boden Durch die Standortwahl kann die Erhaltung und Sicherung von Bereichen mit besonderer Bedeu-tung für das Schutzgut Boden, wie naturnahe und/oder seltene Böden gewährleistet werden, da entsprechende Böden nicht vorhanden sind. Kulturhistorische Boden- und Oberflächenformen sind auf dem vorgesehenen Standort nicht vorhanden. Aufgrund der gegebenen Lage lässt sich die Anpassung des Bereiches an den Geländeverlauf zur Vermeidung größerer Erdmassenbe-wegungen sowie von Veränderungen der Oberflächenformen vermeiden. Auf dem vorgesehenen Standort sind Bodenbewegungen voraussichtlich unumgänglich, jedoch nicht in erheblichem Um-fang. Mit Grund und Boden wird sparsam umgegangen. Ein reduzierter Versiegelungsgrad wird angestrebt. Ferner wird die Verwendung versickerungsfähiger Beläge angestrebt.
Klima/Luft Luftaustauschbahnen sind nicht betroffen. Barrierewirkungen sind nicht ersichtlich. Auch ist die Fläche kleinklimatisch nicht wirksam. Die Vermeidung von unnötigen Emissionen ist aufgrund des Ausweisungscharakters des Gebietes bereits nicht zu erwarten.
Landschaftsbild Landschaftsprägende Elemente sind im Ausweisungsbereich nicht betroffen. Sichtbeziehungen und Ensemblewirkungen werden nicht beeinträchtigt.
Grünordnerische Maßnah-men zur Wohnumfeldgestal-tung
Durch Eingrünung von offenen Stellplätzen, Parkplätzen sowie die naturnahe Gestaltung privater
Grünflächen kann den grünordnerischen Belangen Rechnung getragen werden.
Bei der Einstufung des Zustands des Plangebietes kann aufgrund der Homogenität des Berei-
ches bezogen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes nach den Bedeutungen der Schutz-
güter von einem Gebiet geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild ausgegan-
gen werden.
Abwägen mit allen öffentlichen und privaten Belangen (§ 1 Abs. 6 BauGB)
Es werden Festsetzungen gemäß § 9 BauGB im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen vorge-
sehen.
Nr. 1 Die Art und das Maß der baulichen Nutzung:
Durch die Wahl der Art des Gebietes als „Allgemeines Wohngebiet“ mit den entsprechenden Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird bereits eine schonende bauliche Nutzungsart erreicht.
Nr. 2 Die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen:
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Durch die Gegebenheiten der Bauparzellen sind nicht überbaubare Grund-stücksflächen im Bebauungsplan vorgesehen, die ebenfalls die Schwere des Eingriffs mindern.
Nr. 15 Die privaten Grünflächen:
Die gesamte Durchgrünung des Bereiches ist mithilfe einer festgesetzten Min-destbegrünung gesichert.
mit einer festgesetzten Randeingrünung (Fläche mit Pflanzbindung zum An-pflanzen) ist eine Einbindung der Bauflächen hin zur freien Landschaft in Rich-tung Osten gewährleistet
Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind bei der derzeitigen Situation (Geltungsbereich
Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht realistisch ersichtlich. Das Vorhaben lässt sich
sinnvoll derzeit nur am geplanten Standort realisieren.
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Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. IS. 2414),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 22. Juli 2011 BGBI. IS. 1509) geändert worden ist. Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, letzte
Änderung: Art. 56 Satz 1 Nr. 7 geänd. (Art. 78 Abs. 4 G v. 25.2.2010, 66) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenver-
ordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBL. 1991 I S. 58), BGBL. III 213-1-6 Hinweise für die Ausarbeitung und Aufstellen der Bauleitpläne (Planungshilfen – PLH); Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 30.07. 1982 (MABI S. 517) Arbeitsblätter für die Bauleitplanung; „Schlanke“ Bebauungspläne für Wohngebiete; Oberste Baubehörde
im Bayerischen Staatministerium des Innern Planungshilfen für die Bauleitplanung, Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungs- und Bebau-
ungsplänen in der Fassung 2010/11 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Kartenmaterial: Bayerisches Landesvermessungsamt, München; www.geoportal.bayern.de Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; www.blfd.bayern.de Bayerisches Feuerwehrgesetz, Kommentar und Vorschriftensammlung zu Brandschutz und technischer
Hilfeleistung Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit
zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist.
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. I
S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
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Satzung
zum Bebauungsplan
„Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“
der Gemeinde Traitsching Aufgrund von § 10 Abs. 1 und § 13b des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx
(BGBl. I S. 3634) i. V .m. Art. 23 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Traitsching in öffent-
licher Sitzung vom xx.xx.xxxx den Bebauungsplan „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“ als Sat-
zung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich zum Bebauungsplan „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“ ist
der Lageplan, die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie die Begründung, und Verfah-
rensvermerken vom ……………… maßgeblich.
§ 2
Bestandteile der Satzung
1. Lageplan vom ……………..
2. Zeichnerischer und textlicher Teil vom ……………..
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
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Verfahrensvermerke
zum Bebauungsplan
„Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“
der Gemeinde Traitsching
1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.01.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“ gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit Bekanntmachung vom 15.01.2018 am 15.01.2018 ortsüblich bekannt gemacht.
2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG nach § 3 Abs.1 BauGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplanes i. d. Fassung vom 16.10.2018 hat in der Zeit vom 19.11.2018 bis 20.12.2018 stattgefunden. Hierauf wurde per Bekanntmachung vom 10.11.2018, ortsüblich durch Anschlag an der Amtstafel am 10.11.2018, hingewiesen.
3. FRÜHZEITIGE BEHÖRDENBETEILIGUNG nach § 4 Abs.1 BauGB
Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde zur Abgabe ihrer Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB der Vorentwurf des Bebauungsplanes i. d. Fassung vom 16.10.2018 mit Anschreiben vom 09.11.2018 übersandt und eine angemessene Frist bis 20.12.2018 zur Äußerung gegeben.
4. ÖFFENTLICHKEITS- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Der vom Gemeinderat am 16.05.2019 gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes i. d. Fassung vom 16.05.2019 wurde mit Begründung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx im Rathaus öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung wurden mit Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich bekannt gemacht.
5. SATZUNGSBESCHLUSS
Die Gemeinde Traitsching hat die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB behandelt und mit Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx den Bebauungsplan „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“ mit Begründung i. d. Fassung der Satzungsfertigung vom xx.xx.xxxx als Satzung beschlossen.
Gemeinde Traitsching, den xx.xx.xxxx .......................................................... Erster Bürgermeister Sepp Marchl
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6. AUSFERTIGUNG
Der Bebauungsplan „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweiterung“ wird hiermit als Sat-zungsfertigung in der Fassung vom xx.xx.xxxx ausgefertigt. Die Richtigkeit der vorgenannten Verfahrensschritte wird hiermit bestätigt.
Gemeinde Traitsching, den xx.xx.xxxx .......................................................... Erster Bürgermeister Sepp Marchl
7. INKRAFTTRETEN
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Traitsching-Nord I – 4. Änderung und Erweite-rung“ durch den Gemeinderat wurde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 6102-05-0 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB rechtsverbindlich in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 6102-05-0 wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Aus-kunft gegeben.
Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB und des § 215 Abs. 1 BauGB ist hingewiesen worden.
Gemeinde Traitsching, den xx.xx.xxxx .......................................................... Erster Bürgermeister Sepp Marchl
8. PLANUNG