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Seite 1 Einrichtung/Institut/ Abteilung: Gebäude: Raum/Raumverantwortlicher: Arbeitsplatz: Rechtliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Biostoffverordnung, Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit Tätigkeitsbeschreibung: Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: Die Biostoffverordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind die biologischen Arbeitsstoffe durch die Projektleitung entsprechend der Tätigkeit und Risikogruppe zuzuordnen und die jeweilige Schutz- bzw. Sicherheitsstufe festzulegen. Benutzen Sie hierfür die Tabelle 1. Die Risikobewertung von Mikroorganismen und die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten erfolgt durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS). Tabelle1: Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe Tätigkeit 1) Biologischer Arbeitsstoff Übert ragun Risikog ruppe 3) Quelle 4 ) Infektionsstatus bekannt zugeordnete Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung für biologische Laboratorien

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Einrichtung/Institut/Abteilung:Gebäude:Raum/Raumverantwortlicher:Arbeitsplatz:

Rechtliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Biostoffverordnung, Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit

Tätigkeitsbeschreibung:

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen:Die Biostoffverordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.

Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind die biologischen Arbeitsstoffe durch die Projektleitung entsprechend der Tätigkeit und Risikogruppe zuzuordnen und die jeweilige Schutz- bzw. Sicherheitsstufe festzulegen. Benutzen Sie hierfür die Tabelle 1. Die Risikobewertung von Mikroorganismen und die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten erfolgt durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS).

Tabelle1: Zuordnung der biologischen ArbeitsstoffeTätigkeit1) Biologischer Arbeitsstoff Übertra

gungsweg 2)

Risikogruppe 3)

1 - 4

Quelle4) Infektionsstatus bekannt zugeordnete Schutzstufe 5)

1 - 4gezielte nicht

gezielteJa Nein

positiv negativRGRGRGRGRGRGRGRG

Gefährdungsbeurteilung für biologische Laboratorien

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1) Gezielte Tätigkeit: Biologischer Arbeitsstoff und Exposition bekannt. Nicht gezielte Tätigkeit: Biologischer Arbeitsstoff bzw. Exposition nicht bekannt. 2) aerogen = 1, oral = 2, perkutan = 3, vektoriell = 4; 3) Verbindliche Einstufungen in TRBA 460-468 oder GESTIS-Biostoffdatenbank gelistet. 4) TRBA = TR, GESTIS-Biostoffdatenbank = GE, Eigene Einstufung = EE; 5) siehe Punkt 4.4 der TRBA 100

Erlaubnispflicht nach § 15 BioStoffV:Die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten der bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis.

Anzeigepflicht nach § 16 BioStoffV:Die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen, muss spätestens 30 Tage vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Gentechnische Arbeiten:Vertreter*in des Betreibers an der CAU und Kontaktperson zur Genehmigungs- und Überwachungsbehörde: Frau/Herr Tel.: E-Mail:

Beauftragte*r für biologische Sicherheit:Frau/Herr Tel.: E-Mail:

Umgang mit Biostoffen/GefahrstoffenGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Umgang mit Biostoffen (Anforderungen aus der TRBA 100 „Laboratorien“) Aufnahme von Biostoff-

aerosolen über die Atemwege, Kontakt des Biostoffs mit

Haut, Schleimhäuten, Augen. Tätigkeiten mit Verletzungsge- fahren

Es wurde geprüft, ob gefährliche Biostoffe durch nicht oder weniger gefährliche Biostoffe ersetzt werden können.Es wurden Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel ausgewählt, bei denen Biostoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden.

Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

Das Laboratorium besteht aus einem abgegrenzten, ausreichend großem Raum.Eine ausreichende Arbeitsfläche ist für jeden Mitarbeiter vorhanden.Arbeitsflächen und Fußböden sind leicht zu reinigen

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel.Die Türen schlagen in Fluchtrichtung auf.(Sollanforderung - ab Schutzstufe 2 verpflichtend)Die Türen haben ein Sichtfenster.(Sollanforderung - ab Schutzstufe 2 verpflichtend)Ein Waschbecken mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender ist im Arbeitsbereich vorhanden.Ein Hygieneplan ist vorhanden.Kanülen und spitze, scharfe Gegenstände werden nur, wenn unbedingt erforderlich, benutzt.Für benutzte Kanülen, scharfe und spitze Instru-mente stehen durchstichsichere und fest ver-schließbare Abfallbehälter zur Verfügung.Flüssige und feste Abfälle, die biologische Arbeits-stoffe enthalten, werden sachgerecht gesammelt und entsorgt.Ein Hautschutzplan wurde erstellt.Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel stehen zur Verfügung.Laborkittel stehen zur Verfügung.Es besteht die Möglichkeit benutzte Laborkittel getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Fenster und Türen während der Arbeit

geschlossen sein müssen (Sollanforderung-ab Schutzstufe 2 verpflichtend),

der Arbeitsbereich regelmäßig aufgeräumt und sauber zu halten ist,

nicht mit dem Mund pipettiert werden darf – es sind Pipettierhilfen zu verwenden,

Laborkittel zu tragen sind.Zusätzliche Anforderungen:Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen:

Tätigkeiten, bei denen luftgetragene biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden oder sonstige Bioaerosole entstehen können, werden unter einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank oder

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

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vergleichbaren Einrichtung, z.B. Abzug mit Hochleistungs-Schwebstoff-Filter, durchgeführt.Der Hygieneplan ist auf die spezifischen Eigenschaften der eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe abgestimmt.

Zusätzliche Anforderungen: Schutzstufe 2:Laboratorien sind gegenüber anderen Räumen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen ausgeführt werden, baulich abgegrenzt.Der Raum hat einen fugenlosen Wand-Boden-Anschluss.Am Waschbecken sind Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden.Wasserarmaturen und Desinfektionsmittelspender sind möglichst handbedienungslos.Das Laboratorium verfügt über eine Augendusche.Es werden Geräte verwendet, die keine Bioaerosole freisetzen.Ein ausreichend dimensionierter und für die Anforderungen der Inaktivierung geeigneter Autoklav ist im selben Gebäude vorhanden.Kontaminierte Prozessabluft wird nicht unbehandelt in den Arbeitsbereich abgegeben, sondern durch geeignete Verfahren wie Filtrierung oder thermische Nachbehandlung dekontaminiert.(Gilt auch für die Abluft von z.B. Autoklaven)Die Zugangstür zum Schutzstufenbereich ist mit dem Warnzeichen „Warnung vor Bioge-fährdung“ gekennzeichnet. (W009 nach ASR A1.3)

Es ist geregelt, dass nur benannte Beschäftigte den Bereich betreten dürfen. Andere Personen dürfen den Schutzstufenbereich nur mit Erlaubnis des/der Verantwortlichen betreten.Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 werden in dicht verschlossenen Behältnissen sicher aufbewahrt.

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Seite 5Umgang mit Biostoffen/GefahrstoffenGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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Kontaminierte flüssige und feste Abfälle werden in geeigneten verschließbaren Behältern gesammelt und einer für die Abfälle geeigneten Inaktivierung zugeführt.Es wird darauf geachtet, dass nach Abschluss der Arbeiten, auch nach dem Tragen von Schutzhand-schuhen, die Hände desinfiziert und entsprechend dem Hautschutzplan gepflegt werden.Der Transport des biologischen Arbeitsstoffes erfolgt außerhalb des Schutzstufenbereichs in geschlos-senen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten, von außen desinfizierbaren und dauerhaft beschrifteten Gefäßen.Arbeitsbereiche, Geräte und Arbeitsmittel werden vor Wartung, Instandsetzung und Prüfung von Geräten desinfiziert.Probengefäße mit Untersuchungsgut, die z.B. aufgrund einer Parallelaufbearbeitung eine Zeit lang unverschlossen gehalten werden, werden umsturz-sicher in einer Auffangwanne aufbewahrt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass an Händen und Unterarmen keine

Schmuckstücke oder Uhren getragen werden dürfen,

Gefahrstoffe (Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 526 „Laboratorien“)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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Bau und AusrüstungEs sind ausreichend Flucht- und Rettungswege vorhanden.Türen schlagen in Fluchtrichtung auf und sind mit einem Sichtfenster ausgerüstet.Der Fußboden und -belag sowie hindurchgehende Leitungsführungen sind wasserdicht.Arbeitstische verfügen über einen flüssigkeits-dichten Belag, halten den vorgesehenen betrieb-lichen Beanspruchungen stand und sind mit einem

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Seite 6Gefahrstoffe (Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 526 „Laboratorien“)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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Randwulst versehen.Lüftung Der Raum ist mit einer ausreichenden, jederzeit

wirksamen technischen Lüftungseinrichtung ausgerüstet.Ein Luftwechsel von 25 m³/h wird eingehalten.Lüftungsanlagen werden regelmäßig gewartet und instand gesetzt.Lüftungsanlagen werden regelmäßig geprüft.

Abzüge Abzüge bestehen aus geeigneten Werkstoffen, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Frontschieber, sind gegen Herunterfallen gesichert.Ein Hinweis „Frontschieber geschlossen halten“ ist vorhanden.Abzüge verfügen über eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Überwachung der einwandfreien lufttechnischen Funktion.(Optische und akustische Alarmierung)Abzüge werden mindestens einmal jährlich geprüft.

Körper- und Augennotduschen Körper- und Augennotduschen sind vorhanden und gekennzeichnet.Körper- und Augennotduschen werden regelmäßig, mindestens einmal im Monat geprüft.

Dokumentation beim Umgang mit GefahrstoffenEin aktuelles Gefahrstoffverzeichnis ist vorhanden (Dies kann auch elektronisch erfolgen).Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter sind vorhanden und für die Beschäftigten zugänglich.(Dies kann auch elektronisch erfolgen).Betriebsanweisungen wurden erstellt und sind für die Beschäftigten zugänglich.Selbst hergestellte Stoffe und Zubereitungen sind eingestuft, bzw. die Gefährdungen wurden ermittelt.Eine Substitutionsprüfung wurde durchgeführt und dokumentiert.

Gefährdung durch Gefahrstoffe, die karzinogen, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch sind. (sog.

Es wurde anhand einer Gefährdungsbeurteilung geprüft, ob Beschäftigte gegenüber KMR-Stoffenexponiert sind.

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Seite 7Gefahrstoffe (Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 526 „Laboratorien“)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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KMR-Stoffe/CMR-Stoffe)Beschäftigte sind gegenüber KMR-Stoffen exponiert.

Es wird ein Verzeichnis der Beschäftigten geführt.(Das Verzeichnis ist 40 Jahr aufzubewahren. Handlungshilfe in TRGS 410)

Kennzeichnung (nach GHS) Alle Gefahrstoffbehälter sind gekennzeichnet.(Aufbewahrung in Originalbehältern oder vereinfachte Kennzeichnung für Laboratorien)

Umgang mit Gefahrstoffen im Laboratorium TRGS 526 / DGUV Information 213-850)Gefährdung durch das Freisetzen von Gefahrstoffen

Wenn möglich, werden Arbeiten in geschlossenen Systemen durchgeführt.Arbeiten werden in Abzügen durchgeführt.Ist es nicht möglich die Arbeiten in Abzügen durchzuführen, werden Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle erfasst und abgesaugt.Gefahrstoffe werden nur in Mengen des Handgebrauchs im Labor vorgehalten.Gefahrstoffe werden übersichtlich geordnet aufbewahrt.Brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55°C werden an Arbeitsplätzen nur in Behältnissen von höchstens 1 l Nennvolumen für den Handgebrauch aufbewahrt.Das Bereithalten brennbarer Flüssigkeiten erfolgt in Glasbehältern bis höchstens 5 l bzw. in Kunststoff- oder Metallbehältern bis höchstens 10 l in einem Sicherheitsschrank.Behälter mit Gefahrstoffen werden nur bis zu einer Höhe aufbewahrt, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können (z.B. grundsätzlich nicht über Griffhöhe von 170-175 cm)Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, werden vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt.

Abfälle/Entsorgung Abfallbehälter sind für die einzelnen Abfallarten geeignet.Abfallbehälter sind ausreichend gekennzeichnet.Abfallbehälter werden nur verschlossen gelagert, so

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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dass keine gefährlichen Dämpfe oder Gase in die Raumluft entweichen können.Entleerte Behälter werden vor ihrer Entsorgung oder Weiterverwendung ausreichend gereinigt.Nadeln, Spritzen, Pipettenspitzen, Brechampullen, Glasscherben und andere spitze oder scharfe Gegenstände werden nach Gebrauch in stich- und bruchfesten Behältern gesammelt und entsorgt.

Arbeits- und Schutzkleidung Es wird darauf geachtet, dass alle Beschäftigten und ggfs. Studierende beim Umgang mit Gefahrstoffen im Laboratorium einen langen Labormantel mit langen enganliegenden Ärmeln, eine Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz und festes, geschlossenen und trittsicheres Schuhwerk tragen.

Hygiene und Sauberkeit Ein Hautschutzplan wurde erstellt.Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel werden zur Verfügung gestellt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Arbeitsplätze frei von Kontaminationen gehalten

und regelmäßig gereinigt werden müssen, Arbeitsmittel, Geräte und Behälter regelmäßig zu

reinigen sind, keine Nahrungs- und Genussmittel in das Labor

hineingebracht und dort verzehrt werden dürfen, Kosmetika nicht benutzt werden darf,

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung stehen.

Laborgase in festinstallierten LeitungenGefährdung durch unkontrolliert austretende Gase, die durch fest installierte Druckgasleitungen strömen, z.B. brennbare Laborgase, Erdgas).

Zur Unterbrechung der Gasversorgung sindschnell erreichbare und leicht bedienbareAbsperreinrichtungen vorhanden.Die Absperreinrichtungen werden jederzeit frei gehalten und nicht verstellt.Die Druckgasleitungen und Absperreinrichtungen sind eindeutig gekennzeichnet.

Umgang mit Druckgasflaschen Verletzungsgefahr durch

umkippende Es werden kleine Druckgasflaschen benutzt:(maximal 50 l, bei sehr giftigen oder KMR-Stoffen Kleinstflachen oder maximal 10 l Druckgasflaschen)

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

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Druckgasflaschen, gesundheitliche Gefährdung

durch Einatmen des aus-strömenden Gases,

Förderung einer explosiven Atmosphäre durch ausströ- mendes Gas

Druckgasflaschen werden außerhalb des Laborsoder in einem Sicherheitsschrank aufgestellt.Sind Druckgasflaschen im Labor aufgestellt, ist der Raum mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet. (W029 nach ASR A1.3)

Druckgasflaschen werden bei Aufstellung im Labor nach Arbeitsschluss an einen sicheren Ortgebracht.Druckgasflaschen sind angekettet oder auf andere Art gegen Umfallen gesichert.Beschäftigte werden unterwiesen, dass vor Arbeitsbeginn und nach Anschluss einer

neuen Druckgasflasche eine Sicht- und Funktionsprüfung der Schläuche und Manometer durchzuführen ist,

die Ventile der Druckgasflaschen nach Gebrauch zu schließen sind,

Armaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase frei von Öl, Fett und Glyzerin zu halten sind,

das Hauptventil oder andere Absperreinrichtungen jederzeit frei zugänglich sein müssen,

Druckgasflaschen bei Aufstellung im Labor nach Arbeitsschluss an einen sicheren Ort zu bringen sind.

Transport von Druckgasflaschen Beschäftigte werden unterwiesen, dass Druckgasflaschen nur mit aufgeschraubter Kappe

und einem geeigneten Transportkarren transportiert werden dürfen,

Druckgasflaschen mit gesundheitsschädlichen, brennbaren oder erstickenden Gasen nicht zusammen mit Personen im Aufzug transportiert werden dürfen.

bei Transport mit dem Aufzug an dem Transportbehälter ein Warnhinweis anzubringen

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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ist „Nicht zusteigen – Gefahrstofftransport“

Tiefkalt verflüssigte Gase oder erstickende Gase Beim Umgang mit tiefkalt

verflüssigten Gasen kann eszu Erfrierungen einzelnerKörpergliedmaßen kommen.

Erstickende Gase können beischnellem Verdampfen (z.B.beim Verschütten von tiefkaltverflüssigten Stickstoff oderHelium) oder gewollter Freisetzung (z.B. CO2 als Notkühlung von Tiefkühlgeräten)den Sauerstoff in der Atem-luft verdrängen. GefährlicherSauerstoffmangel liegt bereits bei Konzentration von< 17 Vol% O2 vor.

Sauerstoff kann sich in offe-nen Behältern mit tiefkaltemStickstoff oder Helium anreichern und bei Kontakt mitorganischen Stoffen explo-sionsartige Reaktionen auslösen.

Bei Umgang mit tiefkaltemSauerstoff besteht erhöhteBrandgefahr.

Der Arbeitsraum hat eine ausreichende, ständig wirksame technische Be- und Entlüftung mit bodennaher Absaugung.Der Arbeitsraum ist mit einer Sauerstoffmangelanzeige mit optischem und akustischem Signal ausgestattet.Bei Sauerstoffmangel wird außerhalb des Raumes vor einer Begehung des Raumes gewarnt.Die Sauerstoffmangelwarneinrichtung wird regelmäßig geprüft.Beschäftigte werden unterwiesen, dass tiefkalt verflüsssigte Gase nur in belüfteten

Räumen oder im Freien umgefüllt werden dürfen, geeignete Transportbehälter zu benutzen sind, vor Benutzung der Transportbehälter eine

Sichtprüfung auf Mängel durchzuführen ist, beim Abfüllen von tiefkalt verflüssigten Gasen

persönliche Schutzausrüstung (Kälteschutzhandschuhe, Schutzbrille oder Gesichtsschutzschirm) zu tragen ist,

beim Umgang mit tiefkaltem Sauerstoff Maßnahmen gegen Sauerstoffanreicherung getroffen werden müssen (erhöhte Brandgefahr),

Behälter mit tiefkalt verflüssigten Gasen nicht zusammen mit Personen im Aufzug transportiert werden dürfen,

bei Transport mit dem Aufzug an dem Transport-behälter ein Warnhinweis anzubringen ist „Nicht zusteigen – Gefahrstofftransport“

Behälter mit tiefkalt verflüssigten Gasen nicht in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden dürfen und die Behälter beim Transport ausreichend gegen Umkippen zu sichern sind.

StäubeGesundheitsgefährdung durch das Einatmen von Stäuben

Stäube werden an der Austritts- oder Entstehungs-stelle möglichst vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt.

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Umsetzung ja nein* entfällt durch

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Ablagerungen von Stäuben werden vermieden.Ein Reinigungsplan für den Raum bzw. die Anlage wurde erstellt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass der Raum bzw. die Anlage regelmäßig zu reinigen

ist, Stäube mit feuchten Tüchern aufzunehmen oder,

wenn vorhanden, mit einem Ex-geschützten Staubsauger aufzusaugen sind.

Lagerung, Umfüllen und Transport von GefahrstoffenBrand- und Explosionsgefahr durch die Zusammenlagerung oder beim Umfüllen von Gefahrstoffen

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern“ (TRGS 510) wird beachtet.Allen Gefahrstoffen wurde eine Lagerklasse zugewiesen.Gelagerte Gefahrstoffe und ihre Behälter werdenmindestens einmal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft.Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar gewordene Gefahrstoffe werden sachgerecht entsorgt.Gefahrstoffe werden nur in geeigneten, dicht schließenden Behältern gehandhabt und befördert.Gefahrstoffe, deren Gebinde gesundheits-gefährdende oder korrosive Dämpfe abgeben sind an dauerabgesaugten Orten aufzubewahren.Der Lagerraum ist an der Zugangstür von außen mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ (D-P006 nach ASR A1.3) gekennzeichnet.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Abzüge nicht zur Lagerung von Gefahrstoffen

genutzt werden dürfen, flüssige Gefahrstoffe in Auffangwannen zu stellen

sind, die mindestens den Inhalt des größten Behälters aufnehmen können, beim Umfüllen Behälter oder Trichter geerdet werden müssen (je

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Seite 12Gefahrstoffe (Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 526 „Laboratorien“)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

nach Größe des Behälters)Giftige und sehr giftige, krebserzeugend Kat. 1 oder 2, erbgutverändernd kat. 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kat 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen

Stoffe und Zubereitungen werden unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Stoffe und Zubereitungen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen

Stoffe und Zubereitungen werden unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Brand- und ExplosionsgefahrEs wurde geprüft, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, auftreten.Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind nicht vorhanden.

Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Versuchsaufbauten, Anlagen und GeräteGefährdung durch instabile Versuchsaufbauten

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Versuchsaufbauten übersichtlich, stabil und

mechanisch spannungsfrei aufzubauen sind.Gefährdung durch laufende Versuche, z.B. durch das Verlassen des

Arbeitsplatzes während eines Versuchs,

bei der Durchführung von Langzeitversuchen.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Langzeitversuche in besonders abgesicherten

Räumen, sog. Nachtlaboratorien durchzuführen sind.

Besonders gefährliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefahren verursachen können, werden seitens der Laborleitung vor Beginn der Tätigkeit und mit besonderen schriftlichen Anweisungen frei geben.

Leitern und Tritte

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Seite 13Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Absturzgefahr Beschäftigte werden unterwiesen, dass ausreichend hohe Leitern und Tritte zu benutzen

sind, Leitern und Tritte vor Benutzung durch eine

Sichtprüfung auf Mängel zu kontrollieren sind, z.B. verbogene Holme oder Stufen, fehlende Kunststoffabdeckungen oder –schuhe,

defekte Leitern und Tritte sofort außer Betrieb zu nehmen sind.

Elektrische GefährdungGefährdung durch elektrischen Strom, z.B. durch defekte Anlagen und

Betriebsmittel, z.B. Kabel oder Gehäuse,

Überlastung von Steckdosenleisten.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor

Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Mängel zu kontrollieren sind,

defekte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sofort außer Betrieb zu nehmen sind,

elektrische Geräte möglichst direkt mit der Steckdose zu verbinden sind und nicht mehrere Verlängerungskabel bzw. Mehrfachsteckdosen hintereinander geschaltet werden dürfen.

Gefährdungen durch spezielle physikalische EinwirkungenLärm, Ultraschall, InfraschallSchwerhörigkeit durch Lärm, verursacht durch Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsumgebung.

Bei der Anschaffung neuer Arbeitsmittel werden auf die Angaben des Herstellers geachtet und lärmarme Maschinen beschafft.Lärmintensive Anlagen oder Geräte sind gekapselt bzw. befinden sich in einem abgetrennten Bereich.Eine orientierende Messung wurde durchgeführt.(z B. durch Stabsstelle Sicherheitsingenieur)

Lärmbereiche ˃ 80 dB(A) < 85 dB(A)

Ab 80 dB(A) wird geeigneter Gehörschutz angeboten.

Lärmbereiche ≥ 85 dB(A) Ab 85 dB(A) werden Lärmbereiche mit dem Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen gekenn-zeichnet. (M003 nach ASR A1.3)

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Gehörschutz getragen werden muss.

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Seite 14Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

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Anwendung von optischer Strahlung (Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm)Entzündungen oder Verbrennungen der Haut sowie gesundheitliche Beeinträchtigung durch Ozon durch künstliche optische Strahlung, z.B. durch Laser, UV-Strahlung

Es wurde eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung durchgeführt.Die Arbeitsverordnung und die Technischen Regeln zu künstlicher optischer Strahlung sind bekannt, an geeigneter Stelle einsehbar und werden umgesetzt.

UV-StrahlungEine Abschirmung der UV-Quelle und ein Reflexionsschutz sind vorhanden.Der Einschaltzustand der UV-Strahler ist eindeutig erkennbar.Bei Einsatz von Hochleistungslampen wird entstehendes Ozon sicher abgeführt.Schutz vor heißen UV-Quellen ist vorhanden.Das Warnzeichen „Warnung vor optischer Strahlung“ ist an den Zugängen zum UV-Bereich angebracht. (W027 nach ASR A1.3)

UV-Schutzbrillen sind in ausreichender Zahl vorhanden.Hautbedeckende Schutzkleidung ist vorhanden.Lichtschutzpräparate sind vorhanden.

Laser-StrahlungDie Laser sind entsprechend ihrer Klasse gekennzeichnet.

Laserklasse:

Ein Laserschutzbeauftragter ist für Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4 bestellt.Laserbereiche sind abgetrennt und an allen Zugängen mit dem Warnzeichen „Warnung vor Laserstrahl“ versehen. (W004 nach ASR A1.3)

Beim Betrieb von Lasern der Klasse 4 ist eine

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Laserwarnlampe am Zugang zum Laserbereich angebracht.Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, explosionsfähige Gemische oder Nebel entstehen können.Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder eine explosionsfähige Atmosphäre herbeigeführt werden kann.Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn Sekundärstrahlung entstehen kann.Reflektierende oder spiegelnde Flächen werden während des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 abgedeckt.Der Nutzstrahl wird von einem optisch dichten Schutzgehäuse umschlossen.Laserschutzbrillen sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der Laseranlage in ausreichender Zahl vorhanden.Schutzhandschuhe sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der Laseranlagen in ausreichender Zahl vorhanden.

Gefährdung durch ionisierende StrahlungRadioaktive Stoffe/ Röntgenstrahlung

Die/der Strahlenschutzbevollmächtigte der CAU, die/der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreter*in nach StrlSchV sind bekannt.Der Zugang zum Radioaktivbereich ist entsprechend der Strahlenschutzverordnung gekennzeichnet.Für die Feuerwehr ist das erforderliche Gefahrengruppenschild angebracht.Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A werden jährlich arbeitsmedizinisch überwacht.Von den Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden die Personendosen ermittelt.Die Höhe der Exposition wird durch technische Maßnahmen so gering wie möglich gehalten.Radioaktives Material wird in geeigneten Behältern

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Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

transportiert.Radioaktives Material wird in geeigneten Behältern gelagert.Für alle Röntgeneinrichtungen liegen die Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen der Aufsichtsbehörde vor.Das Betriebsbuch der Röntgenanlage und eine Kopie der Röntgenverordnung liegen jederzeit zugänglich in der gültigen Fassung aus.

Elektromagnetische Felder (EMFV)Gefährdung durch elektromagnetische Felder, z.B. für Personen mit

Herzschrittmachern oder Implantaten

im Brandfall für Personen der Einsatzkräfte beim Tragen von Atemschutzflaschen

Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder sind bekannt und werden eingehalten.Bereiche mit magnetischen Feldern sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor nicht ionisierender Strahlung“ gekennzeichnet.(W005 nach ASR A1.3)

oder„ Warnung vor magnetischem Feld“ (W006 nach ASR A1.3)

Der Zutritt ist Trägern von Herzschrittmachern, Defibrillatoren und Implantaten untersagt und auf das Verbot wird durch die Verbotszeichen„Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren“ und „Kein Zutritt für Personen mit Implantaten aus Metall“ hingewiesen. (P007 und P014 nach ASR A1.3)Es gibt einen Hinweis für die Feuerwehr, falls das Magnetfeld zu einer gefährlichen Situation führen könnte.

Ganzkörper- / Hand-Arm-VibrationenDurchblutungsstörungen an den Händen und gesundheitliche Schädigungen der Gelenke und Knochen durch Vibrationen

Bei der Anschaffung der Arbeitsmittel wird auf den vom Hersteller anzugebenden Vibrationswert geachtet.Die Benutzungsdauer der Geräte wird begrenzt.

Betrieb von Geräten und Apparaturen

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Seite 17Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Allgemein Alle Benutzer sind in die Bedienung der Geräte eingewiesen.Alle Benutzer werden anhand der Betriebsan-weisungen unterwiesen.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Geräte und Apparaturen vor Benutzung durch eine

Sichtprüfung auf Mängel zu kontrollieren sind.Dewargefäße aus GlasSchnittverletzungen durch Glassplitter bei Implosionen

Die Dewargefäße sind mit einem Schutzmantel ausgerüstet oder auf andere Wiese gegen die Folgen einer Implosion gesichert.Versprödete Gummidichtungen an Dewars (zwischen Isolierbehälter und Umhüllung) werden sofort ausgetauscht.(Ansonsten kann der Isolierbehälter leicht brechen.)Dewargefäße werden nur in trockenem und sauberen Zustand mit tiefkalten verflüssigten Gasen befüllt.Zerkratzte Dewargefäße werden nicht für tiefkalte verflüssigte Gase verwendet.

Gefährdung durch detonationsfähige Gemische bei der Anreicherung von flüssigem Stickstoff mit Sauerstoff

Beschäftigte werden unterwiesen, dass die Verweilzeit von flüssigem Stickstoff in offenen

Dewargefäßen zu begrenzen ist, die Verwendung von flüssigem Sauerstoff oder

flüssiger Luft zur Tiefkühlung nicht zulässig ist.Decloaking Chamber (HIER)Gefahr von Verbrennungen durch Flüssigkeitsspritzer, Berührung des heißen

Außenmantels, Verbrennungen durch heißen

Dampf oder heiße Flüssigkeiten,

Explosionsgefahr bei der Erhitzung brennbarer Flüssigkeiten.

Durch Überdruck kann es bei frühzeitigem Öffnen oder Bruch von Teilen zu einer Verletzung

Beschäftigte werden unterwiesen, dass das Gerät und die Probenträger nur im abgekühlten

Zustand berührt werden dürfen, das Gerät beim Öffnen nicht unter Druck stehen

darf.

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Seite 18Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

durch wegfliegende Teile kommen.Dispergierer Gefährdung durch

Gefahrstoffe beim Herausspritzen oder Zerbrechen von Glasgefäßen,

Verbrennungen an heißen Oberflächen der Dispergierwerkzeuge,

Gefährdung durch freiliegende drehende Wellen oder Rührer.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Gefäße mit einer Halterung zu fixieren sind, vor dem Werkzeugwechsel darauf zu achten ist,

dass die Dispergierwerkzeuge abgekühlt sind, freiliegende Wellen bzw. Rührer während der

Bewegung abgedeckt sein müssen.

Elektrische FlüssigkeitsheizbäderBrandgefahr durch Erhitzen von Flüssigkeiten über dem Flammpunkt.

Gefahr von Verbrennungen durch Flüssigkeitsspritzer, Berührung des heißen

Außenmantels

Beschäftigte werden unterwiesen, dass zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern nur

elektrische Heizeinrichtungen verwendet werden dürfen,

die Sicherheitstemperaturbegrenzung immer mindestens 10K unter dem Flammpunkt der verwendeten Temperierflüssigkeit einzustellen ist,

Heizbäder nie ohne Temperierflüssigkeit betrieben werden dürfen,

das Befüllen und Entleeren nur im kalten Zustand erfolgen darf.

Elektrisches Schüttel-Wasserbad (Älteres Wasserbad - nicht für unbeabsichtigten Dauerbetrieb geeignet)Brandgefahr Beschäftigte werden unterwiesen, dass

der Betrieb nur unter Aufsicht erfolgen darf, eine Zeitschaltuhr zu benutzen ist.

FreisetzungsbäderGefährdung durch Vibrationen Die Wellen werden kalibriert.Gasbrenner, Schläuche und ArmaturenBrand- und Explosionsgefahrdurch austretende Gase beidefekten Bunsenbrennern undSchläuchen.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Brenner und Schläuche vor Benutzung auf

Beschädigungen überprüft und defekte (poröse, verhärtete) Schläuche sofort ausgetauscht werden müssen,

Schläuche mit geeigneten Schlauchschellen oder Schlauchbindern zu sichern sind,

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Seite 19Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

für Gasbrenner nur DVGW-geprüfte Gasschläuche verwendet werden dürfen.

Brandgefahr während des Ver-suchs, z.B. durch Umkippen des Gasbrenners, Entzünden von Stoffen, die

sich in der Nähe des Brenners befinden,

gleichzeitiges Arbeiten mit brennbaren, entzündlichen oder leichtentzündlichen Stoffen.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Brenner nur auf einer feuerfesten Unterlage

betrieben werden dürfen, vor dem Versuch der Arbeitsplatz frei zu räumen

ist, Arbeitsmittel, die erhitzt wurden, nicht in

Papierkörben entsorgt werden dürfen.

Gefriertruhen (nicht Ex-geschützt)Brand- und Explosionsgefahr durch das Einstellen von entzündlichen, leichtentzündlichen oder explosionsfähigen Stoffen

Die Gefriertruhe ist mit einem Hinweisschild versehen „In dieser Gefriertruhe ist das Aufbe-wahren brennbarer Stoffe verboten“.(Schilder bei Stabsstelle Sicherheitsingenieur)

GlasgefäßeSchnittverletzungen durch Glasbruch

Es werden geeignete Schutzhandschuhe für den Umgang mit Glasgefäßen zur Verfügung gestellt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass defekte Glasgeräte umgehend entsorgt oder zur

Reparatur gegeben werden müssen, bei der Entsorgung defekter Glasgefäße

Schutzhandschuhe zu tragen sind.HeißluftgebläseZündgefahr durch das Heißluftgebläse

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Heißluftgebläse nicht in der Nähe brennbarer

Flüssigkeiten oder Dämpfe betrieben werden dürfen.

KryostatVerletzungsgefahr durch Messer.

Der Fingerschutz am Messerhalter ist vorhanden und vollständig.Beschäftigte werden unterwiesen, dasszuerst das Objekt und danach das Messer eingespannt werden.

Erfrierungen durch kaltes Probenmaterial oder Teilen des

Beschäftigte werden unterwiesen, dassKälte-Schutzhandschuhe getragen werden müssen.

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Seite 20Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Gerätes.KühlschränkeBrand- und Explosionsgefahr durch das Einstellen von entzündlichen, leichtentzündlichen oder explosionsfähigen Stoffen

Für die Aufbewahrung entzündlicher, leichtent-zündlicher oder explosionsfähiger Stoffe wird ein Ex-Schutz-Kühlschrank verwendet.Kühlschränke, deren Innenraum nicht frei von Zündquellen ist, sind mit einem Hinweisschild „In diesem Kühlschrank ist das Aufbewahren brennbarer Stoffe verboten“ gekennzeichnet.(Schilder bei Stabsstelle Sicherheitsingenieur)

Kontamination von Lebensmitteln

Es werden keine Lebensmittel und Getränke in Kühlschränken für Gefahrstoffe aufbewahrt.

MagnetrührerBrand- und Explosionsgefahr Beschäftigte werden unterwiesen, dass

Magnetrührer nicht in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden dürfen,

es verboten ist, Gegenstände zwischen Heizplatte bzw. Deckplatte und Gerätebasis einzuführen,

Lüftungsschlitze nicht abgedeckt werden dürfen.Verbrühungen und Verbrennungen an der Heizplatte und dem

Zubehör, Flüssigkeiten und Proben-

medien

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Heizplatte, Zubehör, Flüssigkeiten oder

Probenmedien nur im kalten Zustand berührt werden dürfen.

Gefährdung für Träger von Herzschrittmachern, Defibrillatoren und Implantaten durch das rotierende magnetische Feld

Das Gerät ist mit einem Warnzeichen „ Warnung vor magnetischem Feld“ (W006 nach ASR A1.3)

gekennzeichnet.Beschäftigte werden auf die Gefährdung durch das Magnetfeld hingewiesen.

Bei der Verwendung von Glasaufsätzen besteht die Gefährdung durch Splitter bei Glasbruch.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass während des Vorgangs die Druckverhältnisse im

Glasaufsatz zu überwachen sind.

Mikrowelle: Erhitzen, Veraschen, Trocknen, Aufschließen sowie kontinuierliche und batchweise Synthesen

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dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Verbrennungen durch heißen Dampf oder heiße Flüssigkeiten,

Explosionsgefahr bei der Erhitzung brennbarer Flüssigkeiten.

Gefährdung durch Bersten der Gefäß,

Gefährdung der Augen und des menschlichen Gewebes durch austretende Strahlung, z.B. an defekten Türdichtungen.

Es werden laborübliche Mikrowellen mit Sensoren zur Druck- und Temperaturüberwachung genutzt.Für das Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten werden Mikrowellen mit zusätzlichen Sicherheitseinrich-tungen, z.B. mechanische Durchlüftung, Ex-Sensor, genutzt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Strahlungsleistung und Heizdauer den Substanzen

entsprechend anzupassen sind, Siedeverzüge beim Erhitzen von Flüssigkeiten zu

vermeiden sind, Ansatzmengen klein zu halten sind.

Rotationsverdampfer Gefährdung durch

Gefahrstoffe beim Herausspritzen oder Zerbrechen von Glasgefäßen,

Erfassen von Kleidung, Haaren oder Schmuck an drehenden Teilen,

Verbrennungen durch heiße Glasteile.

Die Rotationsverdampfer sind zur Reduzierung der Gefahr bei einer Im- oder Explosion vollständig eingehaust oder alle Glasteile mit Kunststoff ummantelt.Beschäftigte werden unterwiesen, dass darauf zu achten ist, dass der für das

Lösungsmittel vorgeschriebene Unterdruck eingehalten wird,

Lösemittel, die zur Bildung von Peroxiden neigen, vor dem Abdestillieren bis zur Trocknung auf möglicherweise vorhandene Peroxide geprüft und diese entfernt werden.

Schüttelgerät Gefährdung durch

umherfliegende Splitter bei Glasbruch,

Gefährdung durch Gefahrstoffe beim Herausspritzen oder Zerbrechen von Glasgefäßen.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass die Gefäße auf dem Schütteltisch durch Aufsätze

zu fixieren sind, darauf zu achten ist, dass Schüttelgefäße fest

verschlossen sind, die Schüttelfrequenz den verwendeten Medien

anzupassen ist.

Spülmaschine Gefährdung durch

Hautkontakt beim Nachfüllen Säure undLauge,

Beschäftigte werden unterwiesen, dass beim Nachfüllen von Säuren und Laugen Labor-

kittel, Schutzbrille und Schutzhandschuhe zu tragen sind,

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Seite 22Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Verbrühungen durch heißen Dampf beim frühzeitigen Öffnen,

Verbrennungen beim Herausnehmen der gespülten Gefäße,

Schnittverletzungen bei Glasbruch.

nach dem Spülgang die Abkühlzeit eingehalten werden muss, bevor die Gefäße entnommen werden,

beim Herausnehmen von heißen oder zerbrochenen Gefäßen Schutzhandschuhe zu tragen sind.

Sterilisationsautoklav: DampfsterilisationVerbrennungen durch heißen Dampf, heiße Flüssigkeiten

Beschäftigte werden unterwiesen, dass vor dem Öffnen die Druckanzeige zu kontrollieren

ist, Teile nur im abgekühlten Zustand

herausgenommen werden dürfen, persönliche Schutzausrüstung, z. B.

Schutzhandschuhe zu tragen ist.Gefährdung durch Keime bei nicht ausreichender Sterilisation

Zeit und Temperatur werden den zu autoklavieren-den Stoffen angepasst.Dem Sterilisationsgut werden regelmäßig Bioindikatoren beifügen, die anzeigen, ob der Autoklaveninhalt vollständig sterilisiert wurde.

ThermocyclerVerbrennungen durch heiße Innenfläche beim Öffnen des Deckels

Beschäftigte werden unterwiesen, dass Hitze-Schutzhandschuhe getragen werden

müssen.ThermomixerVerbrennungen durch heißen Dampf oder heiße Flüssigkeiten,

Explosionsgefahr bei der Erhitzung brennbarer Flüssigkeiten.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass brennbare Flüssigkeiten nicht erhitzt werden

dürfen, der Deckel der Reaktionsgefäße vor dem

Verwenden fest verschlossen werden muss.

TrockenschrankVerbrennungsgefahr durch heiße Oberflächen, z.B. am Trockenschrank, an Probenträgern.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass zum Einstellen und Entnehmen der Proben Hitze-

Schutzhandschuhe oder Silikon-Handschutz verwenden werden muss.

Brandgefahr bei falscher Beschäftigte werden unterwiesen, dass

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Seite 23Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Befüllung (gilt vor allem für Memmert-Trockenschrank).

die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist.

Gefährdung durch gesundheitsschädigende Dämpfe oder Gase.

Der Trockenschrank wird mit einer Absaugung betrieben und entsprechend den Angaben des Herstellers aufgestellt.

UltraschallbadDas Ultraschallbad steht in waagerechter Position auf einer trockenen, festen Unterlage.Es wird ein Reiniger eingesetzt, der nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet ist.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Ultraschallbäder geschlossen oder offene Ultraschallbäder unter dem Abzug betrieben

werden müssen.VakuumgeräteGefährdung durch das Bersten von Gehäusen oder Bauteilen, z.B. Glasscheiben

Druckgefäße werden regelmäßig geprüft.(Gemäß Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2, Abschnitt 4)Beschäftigte werden unterwiesen, dass die Vakuumgeräte vor Benutzung auf sichtbare

Beschädigungen zu kontrollieren sind.Vakuumpumpen Abgesaugte Gase werden über eine Kältefalle

geführt, so dass sie nicht in das Öl der Vakuumpumpe gelangen können

Zentrifugen Gefährdung durch abfliegende

Teile beim Bruch der Zentrifuge,

Lärmbelastung beim Betrieb.

Zentrifugen sind auf ebenen Flächen aufgestellt undein Freiraum von mindestens 30 cm um die Zentri-fuge wird eingehalten.Eine Betriebsanweisung ist vorhanden.Zentrifugen werden mindestens alle 3 Jahre im zerlegten Zustand geprüft.(Dies gilt nicht für Laborzentrifugen für Zentrifugiergut, das nicht explosionsfähig, entzündlich oder explosionsgefährlich ist, mit einer kinetischen Energie bis zu 10 000 Nm oder bis zu 500 W Nennleistung.)Zusätzliche Anforderungen an Ultrazentrifugen:Für Ultrazentrifugen wird ein Betriebsbuch geführt.Beschäftigte, die mit Ultrazentrifugen umgehen, sind

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Seite 24Arbeitsmittel (nicht vorhandene Arbeitsmittel können aus der Liste gelöscht werden)Gefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

namentlich festgehalten.Ultrazentrifugen werden mindestens jährlich im zerlegten Zustand geprüft.

PC-Arbeitsplätze in LaboratorienGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

ArbeitstischGesundheitliche Belastung durch einen Arbeitsplatz, der nicht an die/den Beschäftigte*n und/oder die Arbeitsaufgabe angepasst ist.

Die Größe der Arbeitstische ist der jeweiligen Arbeitsaufgabe angepasst.Bildschirmarbeit mit Schreibvorlagen:Tischgröße mind. 1,60 x 0,80 m (Breite x Tiefe).Bildschirmarbeit ohne Schreibvorlagen:Tischgröße mind. 1,20 x 0,80 m.Feststehende Tische:Die Tischhöhe beträgt 740 ± 20 mm.Verstellbare Tische:Der Tisch kann von 650 bis auf 850 mm Höhe verstellt werden.Genügend Beinfreiheit ist vorhanden.Die Tische stehen sicher und stabil.

ArbeitsstuhlGesundheitliche Belastung durch z.B. einen Arbeitsstuhl, der nicht

an die/den Beschäftigte*n angepasst ist,

Umkippen des Arbeitsstuhls.

Arbeitsstühle sind mit mindestens fünf Rollen ausgestattet.Die Rollen sind für den Fußboden geeignet und leichtgängig.Die Arbeitsstühle verfügen über eine rückengerecht geformte, höhenverstellbare Rückenlehne (mit Lordosestütze).Rückenlehnen, Sitzhöhen und Sitzflächen können an die Benutzer angepasst werden.Betriebsanleitungen für die Arbeitsstühle sind vorhanden.

Bildschirm / Tastatur / MausGesundheitliche Belastung, z.B. durch Belastung der Augen,

Die Größe der Bildschirme ist der Arbeitsaufgabe angepasst.Bildschirme stehen idealerweise im rechten Winkel

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Seite 25PC-Arbeitsplätze in LaboratorienGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Sehnenscheidenentzündung zur Fensterfront (siehe Anhang 1).Die Höhe der Tastaturen beträgt nicht mehr als 30 mm. (Ein Abknicken der Handgelenke wird durch eine niedrige Tastatur vermieden).Die Beschriftung der Tasten hebt sich deutlich vom Untergrund ab.Beim Arbeiten mit einem Laptop ist eine zusätzliche Tastatur bzw. ein zusätzlicher Bildschirm vorhanden.

DruckerGesundheitliche Belastung durch trockene Raumluft oder aufgewirbelte Papierstäube.

Der Drucker ist so aufgestellt, das dessen Abluft nicht direkt in den Arbeitsbereich der Beschäftigten geblasen wird.Räume, in denen mehrere Drucker aufgestellt sind, verfügen über eine ausreichende Lüftung (natürlich oder technisch).

Heben, Tragen und Transportieren von LastenGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Verletzungsgefahr durch das Heben und Tragen von schweren Lasten.

Zum leichteren Transportieren von schweren Gegenständen können Transporthilfen wie Karren, Roller, Handhubwagen oder Flurförderzeuge eingesetzt werden.Die Betriebsanleitung des Herstellers ist vorhanden.

Gefährdung durch bewegte Transporthilfen, z.B. Gefahr durch die

Transporthilfen angefahren zu werden,

Verletzungsgefahr beim Umkippen der Transporthilfen.

Beschäftigte werden unterwiesen, dass beim Beladen darauf geachtet werden muss, dass

sicher gestapelt und die Transporthilfen nicht überladen werden,

die Transporthilfen vor Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Mängel kontrolliert werden müssen, z.B. lose Transportrollen.

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Seite 26ArbeitsumgebungGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

ArbeitsräumeGesundheitliche Belastung, z.B. durch eine fehlende

Sichtverbindung nach außen, durch nicht ausreichende

Grund- oder Bewegungsflächen,

nicht ausreichende oder eingeengte Verkehrswege

Der Raum hat eine Sichtverbindung nach außen (Fenster, Tür, etc.)Die Arbeitsplätze der Beschäftigten haben eine ausreichende Grundfläche (mind. 8 m² für einen Arbeitsplatz zzgl. mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz).Die Arbeitsplätze verfügen über mindestens 1,5 m² Bewegungsfläche. Die Tiefe der Bewegungsfläche (z.B. Abstand Schreibtisch-Wand) beträgt mindestens 1,0 m.Der Weg zu einem Einzelarbeitsplatz ist mindestens 0,6 m breit.Verkehrswege haben mindestens folgende Breiten: 0,875 m bei bis zu 5 Personen im Raum, 1,00 m bei bis zu 20 Personen im Raum, 1,20 m bei über 20 bis zu 200 Personen im Raum.

BeleuchtungGefährdung und Belastungen der Augen, z.B. durch nicht ausreichende Raumbe-

leuchtung Blendung und Reflexionen

Tageslicht ist vorhanden.Die Arbeitsplätze sind ausreichend mit Tageslicht und/oder Lampen beleuchtet (Beleuchtungsstärke für Laboratorien/Messplätze mind. 500 lx).Eine orientierende Messung wurde durchgeführt, z. B. durch die Stabsstelle Sicherheitsingenieur.Es kommt nicht zu störenden Reflexionen oder Spiegelungen auf vorhandenen Bildschirmen.

RaumklimaGesundheitliche Belastung durch Hitze oder Kälte.

Direkte Sonneneinstrahlung wird vermieden, z.B. durch Jalousien oder Lamellenvorhänge.Die Mindesttemperaturwerte werden eingehalten: 20°C bei leichter Arbeit im Sitzen, 19°C bei mittlerer Arbeit im Sitzen, 19°C bei leichter Arbeit im Stehen/Gehen, 17°C bei mittlerer Arbeit im Stehen/Gehen.Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C werden Maßnahmen ergriffen, die die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren,z.B. Lüftung in den Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur

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Seite 27ArbeitsumgebungGefährdung erfüllt Wird „nein“ angekreuzt, ist

dies zu begründen bzw. sind Maßnahmen zu treffen.

Umsetzung ja nein* entfällt durch

(Name)bis(Datum)

Arbeitszeitverlagerung, Bereitstellung geeigneter Getränke, z.B.

Trinkwasser.Arbeitsräume können ausreichend belüftet werden.Zugluft wird vermieden.

Fußböden / Stufen / TürschwellenVerletzungsgefahr durch Stolpern, Rutschen und Stürzen z.B. bei Bodenunebenheiten, schadhafte Stellen auf dem Boden liegende

Kabel.

Fußböden sind eben und rutschhemmend ausgeführt.Fußböden weisen keine Stolperstellen, z.B. Aufwölbungen, Löcher oder sonstige Beschädigungen auf.Höhenunterschiede, z.B. Stufen oder Türschwellen sind gut zu erkennen.Beschäftigte werden unterwiesen, dass Verkehrswege freizuhalten sind.

BrandgefährdungBrandgefährdung, z.B. durch brennbare Flüssigkeiten, brennbare Feststoffe, z.B. Pappe, Papier,

Die Beschäftigten werden unterwiesen, dass Kartons und Verpackungsmaterial nach dem

Auspacken unverzüglich entsorgt oder in einem separaten Raum gesammelt werden,

vorhandene brennbare und entzündliche Flüssigkeiten vorschriftsmäßig gelagert werden.

Mögliche Gefährdungen für schwangere und stillende FrauenAlle Beschäftigten sind bezüglich der möglichen Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu unterweisen. Frauen sind in den Unterweisungen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft bzw. die Stillzeit zu melden ist.1. Tätigkeiten Wird „ja“ angekreuzt,

liegt eine Gefährdung vor und es besteht Handlungsbedarf!

Bemerkungen

Sitzen, Stehen, Heben und TragenSind Arbeitsplätze vorhanden, an denen Schwangere länger als 4 Stunden täglich mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen sie ständig stehen müssen?

☐ ja ☐ nein

Müssen regelmäßig (2-3 mal/Stunde) Lasten von mehr als 5 kg von Hand gehoben, gehalten, bewegt oder befördert werden?

☐ ja ☐ nein

Müssen gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg von Hand gehoben, gehalten, bewegt ☐ ja ☐ nein

Page 28: Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitsingenieur — Die ... · Web viewArmaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase frei von Öl, Fett und Glyzerin zu halten sind, das

Seite 28oder befördert werden?Werden Tätigkeiten ausgeübt bei denen mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand gehoben, gehalten, bewegt oder befördert werden, bei denen die körperliche Beanspruchung dem regelmäßigen Heben, Halten, Bewegenoder Befördern von Hand von regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg entspricht?.

☐ ja ☐ nein

Werden Tätigkeiten ausgeübt, bei denen sich die Beschäftigten mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie sich häufig strecken, beugen, hocken oder bücken müssen?

☐ ja ☐ nein

WitterungseinflüsseSind Schwangere

Hitze (größer 26 °C) Kälte (unter 15 °C länger als 1 Stunde/Tag) oder Nässe ausgesetzt?

(Das gelegentliche Betreten von Kühlräumen oder Autoklavenräumen ist damit nicht gemeint).Falls ja, bitte nähere Angaben:

☐ ja ☐ nein

Absturz, AusrutschenWerden Schwangere mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren durch Ausrutschen oder Abstützen ausgesetzt sind, z. B. Arbeiten auf Leitern, im Gelände, Umgang mit Tieren?

☐ ja ☐ nein

LärmSind Schwangere Lärm über 80 dB(A) oder impulshaltigen Geräuschen ausgesetzt?(Orientierende Lärmmessung durch Stabsstelle Sicherheitsingenieur möglich)Falls ja, bitte nähere Angaben (Dauerschallpegel, Impulslärm)

☐ ja ☐ nein

Hand-Arm- und GanzkörpervibrationenWerden Schwangere auf Beförderungsmitteln beschäftigt, bei denen mit Vibrationen zu rechnen ist, z. B. Traktoren, Aufsitzrasenmähern, Gabelstaplern?

☐ ja ☐ nein

Üben Schwangere Tätigkeiten aus, bei denen mit Stößen, Erschütterungen oder Bewegungen zu rechnen ist, Z. B. Arbeiten mit Maschinen und Geräten (Bohrhammer, Bohrstock mit Bohrgerät etc.)?

☐ ja ☐ nein

GefahrstoffeEine schwangere Frau darf keine Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffe ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt:

reproduktionstoxisch Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für

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Seite 29Wirkung auf oder über die Laktation,

keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B, karzinogen Kategorie 1A oder 1B, spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition Kategorie 1, akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom

menschlichen Körper aufgenommen werden oder Gefahrstoffe, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der

arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Für stillende Frauen sind dies Gefahrstoffe, die als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für

Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom

menschlichen Körper aufgenommen werden.Können Schwangere/Stillende durch Gefahrstoffe gefährdet werden?Wenn ja, welche:

☐ ja ☐ nein

Müssen Schwangere persönliche Schutzausrüstung tragen?Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung stellt eine Belastung dar (z. B. Atemschutzmaske – Atemwiderstand bei FFP3-Masken).

☐ ja ☐ nein

Können Schwangere/Stillende durch Gefahrstoffe gefährdet werden, mit denen am Nachbararbeitsplatz gearbeitet wird?

☐ ja ☐ nein

Biologische ArbeitsstoffeEine Schwangere/Stillende darf keine Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.Können Schwangere/Stillende durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 oder 4 gefährdet werden?Wenn ja, welche:

☐ ja ☐ nein

Können Schwangere/Stillende durch eine nicht gezielte Tätigkeit mit Biostoffen gefährdet werden, z. B. Versuchstierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, Pflanzen, Teedrogen, Biogasanlage, Abwasser oder durch Stoffe verunreinigtes Wasser?Wenn ja, welche:

☐ ja ☐ nein

Können Schwangere durch Einwirkungen von Zytostatika gefährdet werden? ☐ ja ☐ nein

Page 30: Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitsingenieur — Die ... · Web viewArmaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase frei von Öl, Fett und Glyzerin zu halten sind, das

Seite 30Können Schwangere durch Einwirkungen, z. B. beim Umgang mit potentiell infektiösem Material, z. B. Blut, Körpersekreten, Untersuchungsgut, Wäsche, Verbandmaterial bzw. infizierten Personen gefährdet werden?

☐ ja ☐ nein

Müssen Schwangere persönliche Schutzausrüstung tragen?Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung stellt eine Belastung dar (z. B. Atemschutzmaske – Atemwiderstand bei FFP3-Masken).

☐ ja ☐ nein

Können Schwangere/Stillende durch Biostoffe gefährdet werden, mit denen am Nachbararbeitsplatz gearbeitet wird?

☐ ja ☐ nein

StrahlungSind Schwangere/Stillende

ionisierender Strahlung, z. B. Röntgenstrahlung nicht ionisierender Strahlung, z. B. Laserstrahlung

ausgesetzt und besteht eine Gefährdung?Wenn ja, welche:

☐ ja ☐ nein

Können Schwangere/Stillende durch ionisierende/nicht ionisierende Strahlung gefährdet werden, mit der am Nachbararbeitsplatz gearbeitet wird.

☐ ja ☐ nein

Magnetische oder elektromagnetische Felderz. B. elektrische Anlagen, NMR-Spektroskopie, TEMSind Schwangere ist mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie starken magnetischen bzw. elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird.Wenn ja, in welchem Bereich bzw. durch welches Arbeitsmittel:

(Im Leitfaden "Elektrische Felder" zur Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) werden für den Bereich der hochfrequenten Felder (über 100 kHz) schwangere Arbeitnehmerinnen als besonders gefährdete Personengruppe angesehen. Der Grund liegt darin, dass bei hochfrequenten Feldern eine Körpererwärmung durch Absorption von Energie auftritt und der sich entwickelnde Fötus besonders empfindlich gegenüber einer zu hohen Körpertemperatur ist).

☐ ja ☐ nein

Sonstige GefährdungenWerden anderen Arbeiten ausgeführt, von denen angenommen werden könnte, dass sie die werdende bzw. stillende Mutter und das ungeborene Kinde belasten könnten.Wenn ja, welche:

☐ ja ☐ nein

2. Tätigkeiten mit Beschäftigungsverbot oder Schutzmaßnahmen

Page 31: Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitsingenieur — Die ... · Web viewArmaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase frei von Öl, Fett und Glyzerin zu halten sind, das

Seite 31Tätigkeit Beschäftigungsverbot / Schutzmaßnahmen

Die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ist erforderlich: ☐ ja ☐ nein

Gefährdungsbeurteilung ausgefüllt von: _______________ _________________________ Datum Name

Die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen erfolgt mit der regelmäßigen Prüfung der Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität.

Bemerkungen:Durch § 2 (7) der Gefahrstoffverordnung, § 2 (9) der Biostoffverordnung und § 2 (4) der Betriebssicherheitsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätigen Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Arbeitsmitteln ausüben, den Beschäftigten gleich gestellt.