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Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 1 MEDIEN-KURIER FÜR STEUERN, RECHT & WIRTSCHAFT Ausgabe 01/2015 deubner-weiß-es.de Ausbildungskosten anlässlich einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, sind bis zu einem Betrag von 6.000 € als Sonderausgaben ab- zugsfähig. Der Begriff der Erstaus- bildung wurde erstmals definiert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und die Ausbildung mindestens 12 Monate dauert. Harald Elster Angela Hamatschek Honorarmanagement ist kein Selbst- zweck, sondern verfolgt nicht mehr, aber auch nicht weniger die Existenz- sicherung des Unternehmens „Steuerberatungskanzlei“, indem vor allem Liquidität und Bonität der Kanz- lei gesichert werden. Nur die Berech- nung und Durchsetzung angemesse- ner Honorare ermöglicht nämlich auf Dauer die Beschäftigung qualifizierter und eine den Mandanten- und berufs- rechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Beratung, wodurch wie- derum das Haftungsrisiko für Bera- tungsfehler minimiert wird. Der Datenbank Scout Schnell die richtige Datenbank finden! Der Datenbank Scout findet mit nur 4 Klicks Ihre thematisch passende Online-Datenbank. Anbieterübergreifend erhalten Sie aus über 500 Ange- boten die optimalen Online-Datenbank Vorschläge, welche genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Und so einfach geht es: 1. Link „Datenbank Scout“ anklicken 2. Themen festlegen 3. Empfehlung auswählen 4. kostenlosen 4-Wochen-Test anfordern Datenbank Scout Vorteil: Ganz ohne Risiko, da die Teststellung automatisch beendet wird. Persönliche Beratung Rufen Sie uns unter 0221 / 94 40 30 65 an und vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin, gern auch persönlich bei Ihnen vor Ort. Oder senden Sie uns eine E-Mail an [email protected].

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Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 1

INTERVIEW

HONORARMANAGEMENT

STEUERRECHT

MEDIEN-KURIER FÜR STEUERN, RECHT & WIRTSCHAFT

Ausgabe 01/2015

deubner-weiß-es.de

Ausbildungskosten anlässlich einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, sind bis zu einem Betrag von 6.000 € als Sonderausgaben ab-zugsfähig. Der Begriff der Erstaus­bildung wurde erstmals definiert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und die Ausbildung mindestens 12 Monate dauert.

Harald Elster Angela Hamatschek

Honorarmanagement ist kein Selbst-zweck, sondern verfolgt nicht mehr, aber auch nicht weniger die Existenz­sicherung des Unternehmens „Steuerberatungskanzlei“, indem vor allem Liquidität und Bonität der Kanz-lei gesichert werden. Nur die Berech-nung und Durchsetzung angemesse-ner Honorare ermöglicht nämlich auf Dauer die Beschäftigung qualifizierter und eine den Mandanten- und berufs-rechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Beratung, wodurch wie-derum das Haftungsrisiko für Bera-tungsfehler minimiert wird.

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Schmidt (Hrsg.)SanierungsrechtKommentar2015, ca. 1.200 Seiten, gebunden,ca. € 148,–ISBN 978-3-452-28260-6(Heymanns Kommentare)Erscheint voraussichtlich im Juni 2015

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�������������������������������������������������������������������������������� INHALT ���������������������������������� EDITORIAL

STEUERRECHT ���������������������������������������������������������������������

Steuerrechtsänderungen 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Änderungen bei der steuerbefreienden Selbstanzeige 2015 . . . . . . 7

Umsatzsteuerfallen beim Produkt-Bundling im Buchhandel . . . . . . 10

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG . . . . . . . . . . . . . . . 12

RECHT �������������������������������������������������������������������������������

Reduzierung des Verbots berufswidriger Werbung auf das UWG . . . 24

Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

INTERVIEW ��������������������������������������������������������������������������

Harald Elster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Angela Hamatschek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

KANZLEIMANAGEMENT �����������������������������������������������������������

Erfolgsmodell Steuerberatungskanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Honorarmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Die sieben Todsünden im Steuerberatermarketing . . . . . . . . . . . 28

2015 – ein Jahr der Steuerrechtsänderungen?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das Jahressteuergesetz 2015 hat schon vor einem Jahr umfangreiche Steuerrechtsänderungen für dieses Jahr angekündigt. Nach dem Steuer-rechts-Anpassungsgesetz-Kroatien (kurz „Kroatiengesetz“) wurde kurz vor dem Jahreswechsel sogar noch das Zollkodex-Anpassungsgesetz verab-schiedet.

Das Bundesverfassungsgericht for-dert eine erneute Reform der Erb-schaftsteuer, da die jetzige Form der Privilegierung des Betriebsvermögens als verfassungswidrig beurteilt wurde.

Die Einheitsbewertung steht als nächstes auf dem Prüfstand. Der II. Senat des BFH hat dem Bundesver-fassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheits-bewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allge-meinen Gleichheitssatz verfassungs-widrig sind.

Damit Sie mit der Vielzahl und der Schnelligkeit von neuen Steuergeset-zen, Erlassen und Gerichtsentschei-dungen Schritt halten, sind zeitnahe und zuverlässige Informationen von Nöten. Hierbei gewinnen neben den bewährten Kommentaren und Zeit-schriften im Printbereich Datenbanken immer mehr an Bedeutung.

In diesem Heft finden Sie auf den Sei-ten 38–40 eine Gegenüberstellung der wichtigsten Datenbanken.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Deubner

4 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATENBANKEN �������������������������������������������������������������������������

Stotax First . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

DER BETRIEB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Datenbankvergleich für Steuerberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Datenbankvergleich für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Datenbankvergleich für Wirtschaftsprüfer. . . . . . . . . . . . . . . . . 40

ZEITSCHRIFTEN ������������������������������������������������������������������������

Otto Schmidt Verlag – Berater-Zeitschriften neu aufgestellt . . . . . . . . 42

FACHBUCHTIPPS . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 8, 16, 21, 27, 31, 46

VERLAGSPORTRAIT �������������������������������������������������������������������

Erich Schmidt Verlag – Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

HAFTUNG �������������������������������������������������������������������������������

Der freie Mitarbeiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

MEDIENVERWALTUNG ����������������������������������������������������������������

Die umfassende Medienverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

INHALT �����������������������������������������������������������������������������������

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 5

STEUERRECHT

AusbildungskostenAusbildungskosten anlässlich einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, sind bis zu einem Betrag von 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Begriff der Erstausbildung wurde erst-mals definiert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und die Ausbildung mindestens 12 Monate dauert.

AltersvorsorgeBei der Altersvorsorge wird der abzugsfähige Höchst­beitrag zur sog. Basisversorgung im Alter (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Verträge) ab 2015 an den Höchstbetrag zur knapp-schaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und steigt da-durch um 2.172 € auf 22.172 € pro Jahr.

BetreuungsleistungenAb 2015 können Arbeitgeber Betreuungsleistungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker unterstützen und damit einen Beitrag zur Vereinbarung von Familie und Beruf leisten. Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Ange-hörigen aufwendet, können unter bestimmten Vorausset-zungen vom Arbeitgeber mit bis zu 600 € steuerfrei im Jahr erstattet werden.

BetriebsveranstaltungFür Arbeitnehmer, die an einer Betriebsveranstaltung teil-nehmen, wird ab 2015 ein steuerlicher Freibetrag je Ver-anstaltung von 110 € pro Arbeitnehmer für max. zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr eingeführt. Pro Arbeit-nehmer bleiben damit auf jeden Fall jeweils diese 110 € steuerfrei. Nur ein darüber hinausgehender Betrag muss versteuert werden.

LohnsteueranmeldungenDer Betrag, ab dem Arbeitgeber nur jährlich Lohnsteuer anmelden müssen, erhöht sich um 80 € auf 1.080 €. Von dieser Erhöhung profitieren insbesondere alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, für welche bei einem Monatsentgelt von 450 € im Jahr 1080 € Lohnsteuer anzumelden sind.

Berichtigung von LohnsteuerbescheinigungenKünftig kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für Arbeit-nehmer ändern, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertrag-lichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Vorteile verschafft hat, z.B. durch Unterschlagung. Es ist

Steuerrechtsänderungen 2015

dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln. Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs in diesen Fällen ausgeschlossen. Dieser Regelung hatte der Bundesfinanz-hof jedoch widersprochen.

GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)Bilden Unternehmen die betrieblichen Abläufe unter Ein-satz von Softwaresystemen ab, sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü-chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (z. B. Kassensysteme, elektronische Waagen, Wa-renwirtschaftssysteme sowie Dokumenten-Management-Systeme) sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten. Die gespeicherten Daten haben elementare Bedeutung für die Besteuerung, insbesondere für die digitale Betriebsprü-fung. Deshalb hat die Finanzverwaltung hierzu eine klarstel-lende Verwaltungsanweisung herausgegeben.

Danach müssen jederzeit die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der elek-tronischen Aufzeichnungen sowie die Erfüllung der Aufbe-wahrungspflicht gewährleistet sein. Gravierende Verstöße, wie etwa der Einsatz von Manipulationsprogrammen, füh-ren zur Ordnungswidrigkeit der elektronischen Buchfüh-rung. Neben den strafrechtlichen Aspekten – es handelt sich um Steuerhinterziehung, die konsequent verfolgt wird – ist dann auch eine Schätzung der Besteuerungsgrund-lagen durch die Finanzverwaltung möglich.

Verlagerung der Umsatzsteuer auf den LeistungsempfängerBei Unternehmern, die z. B. Metalle an andere Unternehmer verkaufen, wird seit kurzem die Umsatzbesteuerung auf den Käufer verlagert. Diese Regelung hat zu erheblichen Problemen bei der praktischen Abwicklung geführt. Dar-auf hat der Gesetzgeber aktuell mit der Einführung einer Bagatellgrenze von 5.000 € je Kauf reagiert und damit eine erhebliche Erleichterung geschaffen. Erst wenn die Kaufsumme mehr als 5.000 € beträgt, tritt die Verlagerung der Umsatzbesteuerung auf den Käufer ein. Um die erfor-derlichen innerbetrieblichen Umstellungen zu erleichtern, ist seitens der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung in Vorbereitung.

SelbstanzeigeDie Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft – siehe hierzu den Beitrag in die-sem Magazin, S. 7.

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HörbücherDie Umsatzsteuer für Hörbücher wird von 19% auf 7% gesenkt. Zu den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen bei Produktpaketen im Buchhandel siehe den Beitrag in diesem Magazin, S. 10.

Mini-One-Stop-ShopAb 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrach-ten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistun-gen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen.

Die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es auch den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektro-nischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

UmsatzsteuerbefreiungenEingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem So-zialgesetzbuch III und vergleichbare Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Umsatzsteuerfrei ist auch die Gestellung von Personal durch religiöse und welt-anschauliche Einrichtungen insbesondere für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Si-cherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung und für Zwecke geistigen Beistands. Von der Umsatzsteuer nunmehr vollständig befreit werden zudem Dialyseleistungen.

SchnellreaktionsmechanismusZur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem beson-ders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellre-aktionsmechanismus). Wird festgestellt, dass für bestimmte Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht für erhebliche Steuerhinterziehungen recht-

fertigen oder bereits Informationen über verwirklichte Steu-erhinterziehungen in Deutschland vorliegen, kann dadurch kurzfristig gesetzgeberisch reagiert werden.

Kirchensteuer auf AbgeltungsteuerAb 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Ka-pitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterlei-tung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft er-folgt künftig automatisch. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuer-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltung-steuer nachzukommen. Dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann schriftlich beim Bundes-zentralamt für Steuern (BZSt) widersprochen werden (sog. Sperrvermerk). Dem Widerspruch folgt die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer im Finanzamt.

Grunderwerbsteuersätze gestiegenIm Saarland und in NRW sind die Grundsteuersätze ab 1.1.2015 von bisher 5,5% auf 6,5% gestiegen

Neue Übernachtungs- und Verpflegungs-pauschalen bei AuslandsreisenDie Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 19. De-zember 2014 die steuerfreien Pauschalen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Auslandsreisen steuerfrei erstatten können, neu festgesetzt. Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 unter anderem für folgende Staaten bzw. Orte:

�� Österreich und Niederlande,

�� Argentinien und Mexiko,

�� Kroatien und Portugal sowie für

�� Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbe-trag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

�� Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ohne Tä-tigwerden ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

�� Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

�� Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbe-trag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht (vergleiche Bundesfinanzministeri-um, Schreiben vom 24. Oktober 2014, Randziffer 51).

Bei Flug- und Schiffsreisen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

STEUERRECHT �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 7

�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� STEUERRECHT

�� Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg gelten-de Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

�� Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Er-streckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalen-dertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßge-bend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete ei-nes Landes ist der für das Mutterland geltende Pausch-betrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung an-wendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist hingegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungs-kosten zulässig.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und SchenkungsteuerDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass die Verschonungsregelungen der § 13a und § 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betrie-be der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalge-sellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber ver-pflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Anfang 2015 wird das Bundesministerium der Finanzen die Länder zu einer Besprechung einladen, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu besprechen. Die Bundesregierung hält an den Maximen fest: keine Er-höhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung sowie ver-fassungskonforme Begünstigung übertragenen betriebli-chen Vermögens. In den betroffenen Fällen ergehen die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig.

Änderungen bei der strafbefreienden

Selbstanzeige in 2015Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet wird. Allerdings besteht nach den Regeln der Abgabenordnung im Fall einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung – AO).

Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige bleibt grundsätzlich erhalten. Die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen werden aber deutlich verschärft. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 24.9.2014. Die abschließende Beratung im Bundestag erfolgte am 19.12.2014, sodass das Gesetz am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Im Folgenden erfolgt die Übersicht über die Eckdaten der Verschärfung.

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)Der Adressatenkreis, gegenüber dem die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO die Unwirksamkeit der Selbstanzeige zur Folge hat, wird auf den an der Tat Be-

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teiligten, seinen Vertreter, den Begünstigten und dessen Vertreter ausgeweitet. Also hat auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an einen Anstifter oder Gehilfen die Unwirksamkeit der Selbstanzeige zur Folge.

Ausweitung des Berichtigungszeitraums auf 10 Jahre (§ 371 Abs. 1 AO)Zwar wurde von der ursprünglich geplanten Ausdehnung der zehnjährigen Verjährungsfrist auch bei einfacher Steu-erhinterziehung Abstand genommen. Jedoch soll die Berichtigungspflicht auch für Fälle einfacher Steuerhinter-ziehung auf 10 Jahre ausgeweitet werden. Bedenkt man, dass beispielsweise Banken nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist ihre Daten löschen, wird in vielen Fällen eine Berichtigung nicht mehr möglich sein, da keine Belege und Unterlagen mehr vorhanden sind.

8 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1e AO)Wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Um-satzsteuer-Nachschau bzw. einer Lohnsteuer-Nachschau erschienen ist, kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erstattet werden.

Entschärfung im Bereich der Umsatzsteuer-voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (§ 371 Abs. 2a AO)In diesem Bereich sollen Berichtigungen nicht mehr auto-matisch als Selbstanzeige gelten. Wird eine Umsatzsteu-ervoranmeldung bzw. eine Lohnsteuervoranmeldung be-richtigt oder verspätet abgegeben, hat das für die jeweils korrigierten oder nacherklärten Beträge die Straffreiheit zur Folge. Nach aktueller Rechtslage kommt eine weitere Selbstanzeige für denselben Zeitraum nicht in Betracht. De facto handelt es sich diesbezüglich um eine wirksame Teilselbstanzeige.

Hinterziehungszinsen (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)Eine strafbefreiende Selbstanzeige hängt ferner davon ab, dass Hinterziehungszinsen und Zinsen gem. § 233a AO, soweit sie auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, neben den hinterzogenen Steuern innerhalb einer ange-messenen Frist entrichtet werden.

Staffelung des Strafzuschlags (§ 398a Abs. 1Nr. 2 AO)Seit 2011 kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nur in Betracht, wenn der Hinterziehungsbetrag nicht mehr als 50.000 € beträgt. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wurde die Steuerhinterziehung nicht weiter verfolgt, wenn ein Strafzuschlag von 5% gezahlt wurde.

Diese Grenze wird auf 25.000 € abgesenkt. Außerdem wird beim Strafzuschlag folgende Stufenregelung eingeführt:

�� 10% der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterzie-hungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt.

�� 15% der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterzie-hungsbetrag 100.000 € , aber nicht 1 Mio. € über-steigt.

�� 20% der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterzie-hungsbetrag 1 Mio. € übersteigt.

HinweisDie Wiederaufnahme eines nach obigen Grund-sätzen abgeschlossenen Verfahrens wird zulässig sein, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvoll-ständig oder unrichtig waren (§ 398a Abs. 3 AO).

Außerdem wird der gezahlte Strafzuschlag nicht erstattet, wenn keine Straffreiheit eintritt. Aller-dings kann das Gericht den Strafzuschlag auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

STEUERRECHT �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat frühzeitig zu den Neuregelungen der Selbstanzeige Position bezogen:

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf be-grüßte er, dass der Gesetzgeber den aus Sicht der Praxis seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aus 2011 dringend gebotenen Handlungsbedarf im Bereich der Umsatz- sowie Lohnsteuervoranmeldungen erkannt hat. Mit der Einführung des neuen § 371 Abs. 2a AO hebt der Gesetzgeber, wie seit Jahren vom DStV gefordert, die sich in diesem Bereich ergebende, ungerechtfertigte Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger auf.

Die Regelung stellt den Rechtszustand vor 2011 wieder her und ermöglicht praxisnah für alle relevanten Fälle künftig wieder eine wirksame Teilselbstanzeige. Darü-ber hinaus befürwortete der DStV, dass der Eintritt der Straffreiheit bei den Umsatzsteuervor- sowie Lohnsteu-eranmeldungen nicht von der Entrichtung der Hinterzie-hungszinsen abhängig gemacht wird.

Kritisch sieht der DStV hingegen nach wie vor die Aus-weitung der Berichtigungspflicht auf 10 Jahre. In ihren praktischen Konsequenzen gleicht sie der ehemals geplanten und vom DStV kritisierten Verlängerung der Verjährungsfrist. In vielen Fällen dürfte dies zu einer faktischen Abschaffung der Selbstanzeige führen, weil die beizubringenden Unterlagen, die meist für mehr als 10 Jahre vorzuhalten sind, nicht mehr (auch nicht von Dritten) zur Verfügung stehen.

Jürgen R. Müller

Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren

Praxis Beratung Gestaltung

Das Werk bietet eine Handreichung, in der die Prob-leme bei der Anfertigung einer Selbstanzeige und Be-richtigungserklärung umfassend dargestellt werden, und informiert zuverlässig über alle gesetzlichen Neuerun-gen. Praktische Beispiele zu einzelnen Problemkreisen veranschaulichen die Ausführungen. Besondere Auf-merksamkeit wird der Anfertigung von Selbstanzeigen gewidmet.

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Der Kunde merkt davon wenig, da er in beiden Fällen das gleiche zahlt. Insofern ist es gut, dass in Deutschland für Waren nur ein Preis ausgewiesen werden darf – ansonsten müsste es einen Preis für eine Bratwurst zum mitnehmen und einen anderen für eine Bratwurst zum Verzehr vor Ort geben.

Jetzt ist das Mehrwertsteuer-Chaos auch im Buchhandel angekommen: Die teils schwer zu durchschauende Syste-matik von vollem und reduziertem Mehrwertsteuersatz in Deutschland wird ab dem 1.1.2015 um eine Facette reicher. Ab 1. Januar gilt nämlich für Hörbücher nur noch die redu-zierte Mehrwertsteuer von 7%.

Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrunde liegende Buchbegriff ist nach Auffassung der Finanzverwal-tung funktional zu verstehen, d.h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte

Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesun-gen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illust-ration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dia-loge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hör-spielrechte eingeräumt werden, ist das Erzeugnis aus Ver-einfachungsgründen als Lesung anzuerkennen.

Hörbücher sind also von Hörspielen abzugrenzen, für die laut EU-Recht weiter der volle Mehrwertsteuersatz von 19% bezahlt werden muss. In der Praxis dürfte die Abgrenzung ein nahezu unlösbares Problem darstellen. Entscheidet die Dauer der musikalischen Einlagen zwischen den Textele-menten oder die Beteiligung von Drehbuchautoren? Bei Hörbüchern ist es nämlich keineswegs immer so, dass nur der Autor oder ein einzelner Schauspieler einfach aus dem Buch vorliest. Nach Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG sind nicht begünstigt:

Umsatzsteuerfallen beim Produkt-Bundling

im BuchhandelRestaurantbetreiber und Imbissbudenbesitzer haben sich längst daran gewöhnt: Wer beispielsweise seine Bratwurst im Stehen isst oder sie mit nach Hause nimmt, zahlt nur 7% Umsatzsteuer (da hier eine Lieferung vorliegt), verspeist der Gast seine Bratwurst dagegen im Sitzen muss der Gastwirt darauf 19% Umsatz­steuer abführen, weil der Gesetzgeber dann von einer Restaurationsdienstleistung ausgeht. Das ist auch der Hintergrund der Frage (zum Mitnehmen oder hier­Essen?) zum Beispiel in Schnellrestaurants.

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1. Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehenDiese Hinweispflicht besteht für die von der Bundesprüf-stelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugend-gefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indi-zierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für amtliche Zwecke wird von der Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis herausgegeben.

2. HörspieleHörspiele unterscheiden sich von Lesungen in der Regel dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk. Außerdem bedienen sich Hörspiele über-wiegend dramaturgischer Effekte, wie z. B. der sprach-lichen Interaktion. Hörspiele geben grundsätzlich nicht denselben Inhalt wie gedruckte Bücher wieder, sondern bedienen sich des Stoffs als Grundlage für eine eigene Geschichte.

3. Hörzeitungen und HörzeitschriftenHörzeitungen und Hörzeitschriften erscheinen üblicher-weise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder.

4. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet)Sofern der Unternehmer gegen Zahlung eines Gesamtver-kaufspreises ein gedrucktes Buch i. S. d. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG abgibt und gleichzeitig den elektro-nischen Zugang zum Hörbuch einräumt, ist der Gesamtver-kaufspreis nach Maßgabe von Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Für vor dem 1.1.2016 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Vor-gänge als einheitliche Leistung behandelt, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Im Übrigen wird auf die allgemeinen Regelungen in Abschn. A des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 (IV B 7 - S 7220 - 46/04 -, BStBl I S. 638) sowie in Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 ff. UStAE hingewiesen.

Das Speichermedium entscheidetDoch es kommt noch besser: Die Anwendung der Steuer-ermäßigung setzt die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speicherme-diums voraus. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z. B. CD-ROM, USB-Speicher oder Spei-cherkarten) als auch analog (z. B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein. Wird das Hörbuch als Datei aus dem Internet heruntergeladen, muss der Verkäufer den vollen Mehrwertsteuersatz berechnen – so will es jedenfalls das EU-Recht.

Eine ähnliche Regelung gibt es bei Büchern: gedruckt sind sie mehrwertsteuerbegünstigt (7%), als eBook nicht. Doch was ist zu tun, wenn in Produktpaketen zu einem einheit-lichen Preis beide Produktarten angeboten werden (zum Beispiel Buch mit CD, Zeitschrift mit Datenbankzugang oder Zugang zum E-Paper auf der Internetseite)?

Preisgestaltung bei ProduktpaketenIn der Vergangenheit gab es Finanzämter, die in dem ge-genüber dem Einzelpreis günstigeren Aufpreis für das E-Paper eine missbräuchliche Rabattgestaltung sahen. Nach der BFH-Rechtsprechung musste der Gesamtpreis von Paket-Angeboten nach dem Verhältnis der Einzelver-kaufspreise aufgeteilt werden.

Das BMF geht jedoch davon aus, dass es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum E-Paper neben der Abgabe der gedruckten Zeitschrift um eine selbstständige Leistung handelt. In dem zentralen Punkt tritt das BMF aber der Auffassung einiger Finanzbehörden entgegen: „Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Be-messungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsemp-fänger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräum-ten Rabatts für den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr das zwi-schen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt.“

Soweit also vertraglich ein gesondertes Entgelt vereinbart ist, unterliegt nur dieser Anteil dem vollen Mehrwertsteu-ersatz. Dabei liegt das Recht zur Preisbestimmung beim Verlag. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen findet hier ausdrücklich nicht statt.

Wird das E-Paper den Print-Abonnementen jedoch kosten-los zur Verfügung gestellt, so ist der Kaufpreis nach den Feststellungen des BMF aufzuteilen: „Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Ent-gelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßga-be von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen.“

Dabei ist zu beachten, dass eine bis zum 1. Juli 2014 befris-tete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde. Die Details regelt das BMF-Schreiben vom 28.11.2013.

Fraglich bleibt bei alledem, wie der Buchhändler dieses Chaos seinem Kunden gegenüber kommuniziert – es ist ohnehin zweifelhaft, ob der Kunde das alles versteht.

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Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UStRG vom 14.8.2007, BGBl I 2007, S. 1912) wurde die frühere Ansparrücklage abgeschafft und durch einen Investitions-abzugsbetrag in § 7g EStG ersetzt. Mit Schreiben vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, S. 633) hat die Finanzverwaltung erstmals zu verschiedenen Zweifelsfragen Stellung genom-men, In verschiedenen Urteilen hat der BFH daraufhin eine abweichende Meinung vertreten.

Nachdem das Bundesfinanzministerium im Jahr 2013 in einem umfangreichen Schreiben zu den Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG erörtert (BMF, Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, S. 1494) hatte, hat es letztmals mit Schreiben vom 15.8.2014 (BStBl I 2014, S. 1174) zur Frage der Verzinsung der Steuernachforderungen (§ 233a AO) bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen Stellung genommen. Wer jedoch glaubt, die meisten Fra-gen der betrieblichen Praxis seien damit unstreitig, sieht sich getäuscht. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass das Thema Investitionsabzugsbetrag nach wie vor umstritten ist.

Verzinsung von Steuerrückzahlungen nach Rück-gängigmachung eines InvestitionsabzugsbetragsDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 11.7.2013 (BStBl 2014 II S. 609) entschieden, dass die Rückgängig-machung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abgaben-ordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde ( § 233a Abs. 2a AO).

In zahlreichen Betriebsprüfungen war die Frage der rück-wirkenden Verzinsung von Einkommensteuernachzah-lungen durch den rückwirkenden Wegfall eines Investi-tionsabzugsbetrags erörtert worden. Der BFH hatte die Frage zu Gunsten der Unternehmen entschieden: Gibt der Unternehmer die Investitionsabsicht auf, verliert er rück-wirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen, und zwar ohne einen Zinszuschlag – allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 bean-spruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilfe-Umsetzungsgesetz vom 26.7.2013 ausdrücklich geregelt worden. Durch die Rechtsänderung im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) ist § 233a Absatz 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 jedoch nicht mehr anzuwenden.

Investitionsabzugsbetrag bei Neugründung eines BetriebsEin Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch ge-nommen werden, wenn die GmbH beabsichtigt, das be-günstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). Für die hinreichen-de Konkretisierung der geplanten Investition ist eine Prog-nose Entscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Maßgebend für die Frage, ob eine künftige Anschaffung geplant ist, ist die Sicht am Ende des Gewinn-ermittlungszeitraums, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Verzinsung von Steuernachzahlungen und Nachweis der Investitionsabsicht

bei neu gegründeten Betrieben.

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Der Investitionsabzugsbetrag wird nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für künftige Investitionen gewährt. Daraus wird abgeleitet, dass eine Investitionsabsicht am Ende des Antragsjahrs vorliegen muss. Wie diese Investitionsabsicht dem Finanzamt nachzuweisen ist, lässt das Gesetz offen. Hier hat die Finanzverwaltung folgende Regeln aufgestellt:

Im Regelfall reicht es aus, dem Finanzamt in der Steu-ererklärung das einzelne Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben. Die Vorlage eines Inves-titionsplans oder eine feste Bestellung des Wirtschaftsguts nicht erforderlich ist.

Höhere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten BetriebenBei der Neugründung eines Betriebs hält die Finanzver-waltung eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht für erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab ei-nes bislang verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist.

Dies gilt auch, wenn ein jahrelang bestehender und erfolg-reicher Gewerbebetrieb einen neuen Gewerbezweig eröff-net – zum Beispiel eine Photovoltaikanlage anschaffen will, um damit Strom zu produzieren und einen Teil des Stroms in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. In diesem Fall eröffnet er einen neuen Gewerbebetrieb.

Der Unternehmer hat anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen.

Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitions-absicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb spre-chen, werden im allgemeinen darin gesehen, dass der Un-ternehmer im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.

Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informations-veranstaltungen reichen nicht als Nachweis der Investiti-onsabsicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen für den Unternehmer in der Regel kostenfrei und risikolos sind.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. X R 42/11) die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen In-vestitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleich­tert. Eine verbindliche Bestellung bei Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Zwar ist noch bei in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investiti-onsabsicht erforderlich. Die GmbH hat jedoch die Möglich-keit, die Investitionsabsicht auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.

Es sind zu dieser Frage mehrere Verfahren beim BFH anhängigDas Urteil des FG Niedersachsen vom 15.3.2012 (Az. 14 K 164/11) betrifft die Anschaffung einer Biogas-anlage. Hier steht die Frage zur Entscheidung an, ob die Investitionsabsicht nur durch einen Bauantrag bzw. die verbindliche Bestellung der Anlage nachgewiesen werden kann oder ob im Streitjahr bereits erfolgte umfangreiche Planungsleistungen (Einholung von Kostenvoranschlägen, Standortplanung, Rechtsformgestaltung) ausreichen (Az. des Revisionsverfahrens IV R 30/12).

Eine ähnliche Frage hat das FG Münster (Urteil vom 15.8.2012, Az. 12 K 4601/11 F) beschäftigt. Hier stehen die Fragen zur Entscheidung: Genügt bereits eine Investiti-onsentscheidung und lag eine solche im Streitfall in Gestalt des abgeschlossenen Kaufvertrags bereits vor. Wann ist die Gründungsphase bei einem allein auf den Betrieb der Photovoltaikanlage gerichteten Unternehmen abgeschlos-sen (Az. des Revisionsverfahrens IV R 38/12).

Nicht zuletzt zeigt das Urteil des FG Rheinland­Pfalz vom 17.1.2012 (Az. 2 K 1319/10), wie streitbefangen die Frage der Investitionsabsicht eines neu gegründeten Betriebs ist: Darf ein Firmenneugründer (Photovoltaik) von der Steuerer-mäßigung des § 7g Abs. 2 EStG ausgeschlossen werden, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Be-triebsgrundlagen in zügiger Weise noch im Gründungsjahr tätigte und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für einen Investitionsabzugsbetrag weder die gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren noch Raum dafür bestand. Es wird ferner die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG nachgefragt. Die Revision beim BFH hat das Az. X R 19/13.

FazitObwohl die Zinsvorteile bei einer Rückgängigma-chung des Investitionsabzugsbetrag durch die Rechtsänderung ab 2013 nicht mehr besteht, wer-den in der Praxis mitunter bei neu eröffneten ge-werblichen Tätigkeiten penibel konkrete Nachwei-se der bestehenden Investitionsabsicht verlangt. Am sichersten ist es nach Meinung der Finanzver-waltung, wenn das Investitionsgut bei Antragstel-lung schon bestellt ist und Anzahlungen geleistet wurden – auch wenn das dem gesetzgeberischen Zweck zuwiderläuft. Denn ursprünglich war es das Ziel des Gesetzgebers, die Investition und deren Finanzierung zu erleichtern.

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INTERVIEW | Harald Elster

Sehr geehrter Herr Elster, welche sind die wichtigsten Abschnitte in Ihrem Privatleben? Was reizt Sie daran, die ehrenvolle, aber ebenso aufreibende Aufgabe mit einer immensen Arbeitsbelastung als Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, des Steuerberaterverbandes Köln und als Vizepräsident im Bundesverband der Freien Berufe auf sich zu nehmen?

Elster: Das Privatleben ist geprägt vom Leben in und mit der Familie, von Ruhe und Geborgenheit. Hierbei spielt die Ehefrau, wie die Kinder, die entscheidende Rolle in mei-nem Leben. Die Arbeit in den diversen Organisationen ist geprägt von den Möglichkeiten, etwas zu bewegen, den Berufsstand zu entwickeln, Einfluss auf Berufsrecht, Steu-errecht und Gesellschaftsrecht zu nehmen und der Gesell-schaft etwas von dem zurückzugeben, was ich in meinem beruflichen Leben und auch im Privatleben erhalten durfte.

Sie haben die Schaffung eines „Ombudsmann im Steuer-recht“ gefordert. Was ist darunter zu verstehen und welche Aufgabe soll er haben?

Elster: Ein Ombudsmann hat die Aufgabe, bei atmosphä-rischen Störungen ausgleichend auf die Parteien einzu-wirken. Ihm obliegt nicht die fachspezifische Lösung von Fragen bzw. Konflikten. Da aber atmosphärische Störungen auch das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen, Steuerbe-ratern und der Verwaltung belasten können, kann dies zur Entschärfung des Miteinanders beitragen.

Wie sehen Sie die Gesetzesänderungen bei der strafbefrei-enden Selbstanzeige? Wird dadurch Ihrer Meinung nach die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gefördert oder erschwert?

Elster: Es wird von mir unterstellt, dass die Steuerbürger, die bisher ihre Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermö-gen, nicht in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen haben, bis 31.12.2014 dieser Verpflichtung nachkommen. Die Gesetzesänderungen werden, so glaube ich, nicht dazu führen, dass die Steuerpflichtigen, die sich bis 31.12.2014 noch nicht offenbart haben, dies vornehmen. Eher bin ich der Auffassung, dass aufgrund der höheren Belastungen wie auch Zugangsschwellen ein Verdrängen eintritt und auf Zeitablauf spekuliert wird.

Sie sprechen mitunter von einer Kriminalisierung im Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbereich. Was meinen Sie damit?

Elster: Die Unternehmen sind aufgrund fehlender Unter-lagen nicht in der Lage, vollständige bzw. richtige Umsatz-steuer- bzw. Lohnsteueranmeldungen fristgerecht abzu-geben und sind gezwungen, zu einem späteren Zeitpunkt korrigierte Anmeldungen nochmals einzureichen. Die alte Gesetzeslage sah vor, dass die Einreichung einer korri-gierten Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteueranmeldung eine Selbstanzeige darstellte mit der Folge, dass bei weiteren neuen Erkenntnissen eine nochmalige korrigierte Anmel-dung nicht strafrechtlich unschädlich möglich war. Dies führte, sofern der Unternehmer wiederholt korrigierte An-meldungen einreichte, sofort zur Einleitung eines Steuer-strafverfahrens. Es blieb somit unberücksichtigt, dass der Steuerpflichtige/Unternehmer nur auf der Grundlage aktuell vorliegender Unterlagen korrigierte Anmeldungen vornahm, was niemals zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens füh-ren dürfte.

WP/StB Harald Elster Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)

und des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln

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������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� INTERVIEW

Wenn Sie die zahllosen verwirrenden Regelungen bei den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen sehen (z. B. bei Res taurationsleistungen, Produktpaketen Print plus Digi-tal, Hörbüchern etc.) oder bei den Regelungen zur Umkehr der Steuerlast – Wer kennt sich da noch aus? Warum wird nicht endlich ein einfacheres, nachvollziehbares und für alle beherrschbares Umsatzsteuersystem geschaffen?

Elster: Dies ist eine ständige Forderung der Steuerbera-terverbände und auch von mir persönlich. Die Aufgabe der unterschiedlichen Steuersätze ist volkswirtschaftlich ein schwieriges Thema. Keiner ist derzeit in der Verwal-tung in der Lage, einen Steuersatz bekanntzugeben, der alle Leistungen umfasst. Es werden Steuersätze von 15% bis 17% genannt. Politisch wird immer wieder darauf hin-gewiesen, dass eine Aufgabe des Steuersatzes von 7% in nicht unwesentlichem Umfang Arbeitsplätze gefährden würde. Weiterhin hat der Umsatzsteuerbetrug eine große Bedeutung für die permanenten Gesetzesänderungen. Der Gesetzgeber reagiert nur auf betrügerische Machenschaf-ten und belastet damit den redlichen Steuerbürger. Derzeit gibt es keine Patentlösung, wobei alle Organisationen sich an der Suche beteiligen und sich in Gesprächen einbringen.

Welche Regelungen empfinden Sie als das größte Ärger-nis im Steuerrecht? Was sollte der Gesetzgeber nch Ihren Vorstellungen am Vordringlichsten ändern?

Elster: Das Reverse-Charge-Verfahren ist für Unterneh-men in Bezug auf edle und unedle Metalle nicht praktikabel. Bereits zum 1.10.2014 wurde der Anwendungsbereich auf im Inland vorgenommene steuerbare Lieferungen auf diese Metalle ausgeweitet und unauffällig über das Kroatienan-passungsgesetz verabschiedet. Nach erheblicher Kritik an der kurzen Umsetzungsfrist wurde eine sogenannte Nicht-beanstandungsfrist bis 31.12.2014 eingeräumt, die inzwi-schen bis zum 30.6.2015 verlängert wurde. Die notwendi-gen Zolldaten liegen den Unternehmen teilweise nicht vor, sodass eine Umsetzung kaum möglich ist. Immerhin hat der Gesetzgeber am 19.12.2014 eine mit Wirkung ab 1.1.2015 geltende Bagatellgrenze von EUR 5.000 als spürbare Er-leichterung beschlossen. Die Bagatellgrenze wurde von Unternehmern und Verbänden aus Praktikabilitätsgründen gefordert. Dennoch gilt: Regelungen sollten praxistauglich sein, nicht versteckt in Gesetzen festgeschrieben werden.

Die jetzt gesetzlich festgeschriebenen Aufzeichnungspflich-ten zur Dokumentation der Mindestlohnvoraussetzungen belasten die Unternehmen massiv. Auch hier sind dringend Erleichterungen erforderlich.

Das inzwischen vorliegende Schreiben zu den GoBDs be-lastet Unternehmen ab 1.1.2015, wenn die festgeschrie-benen Anwendungsfristen eingehalten werden sollen. Aufgrund der Veröffentlichung im Monat November sind Softwarehäuser nicht in der Lage, termingerecht Anpas-sungen der Software vorzunehmen, um eine rechtskonfor-me Anwendung zu erreichen.

Dies sollen nur Beispiele sein, um zu dokumentieren, dass die Steuerpflichtigen bzw. Unternehmen zu Umstellungen und Anwendungen gedrängt werden, die durch praktische Gegebenheiten nicht möglich sind.

In allen öffentlichen Bereichen wird die Steuerschraube angezogen (Einführung einer Bettensteuer, Anhebung der Hebesätze bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, Beibehaltung des Soli, kein Abbau der kalten Progression). Wo soll das hinführen?

Elster: Es werden immer neue Belastungen eingeführt und die Bürger in immer stärkerem Umfang belastet. Wenn es keine Erhöhung der Bundessteuern gibt, wird dies sofort auf Ebene der Länder- bzw. Kommunen übernommen. Die Belastung nimmt dramatische Umfänge an, und die breite Bevölkerung ist nicht mehr in der Lage, die Erhöhungen der Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren etc. zu be-zahlen. Der Solidaritätszuschlag, der eingeführt wurde zur Unterstützung des Aufbaus Ost, wird im Kern nicht mehr in Frage gestellt und soll als zusätzliche Einnahmequelle auch weiterhin ohne Verwendung im Osten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Dies ist für die Bürger nicht mehr nachvollziehbar und belastet ihr Verhältnis zur Verwal-tung bzw. zur Politik. Um eine Akzeptanz zu erreichen, sollte dies vordringlichst angegangen und aufgegeben werden.

Kann man verstehen, dass die Rechtsprechung des Bun-desfinanzhof oft dann, wenn das Ergebnis der Finanz-verwaltung nicht gefällt, diese Entscheidung durch einen Nichtanwendungserlass oder noch schlimmer, durch ein Nichtanwendungsgesetz, (jüngstes Beispiel: Betriebsver-anstaltungen) übergangen wird?

Elster: Wir müssen schon erkennen, dass mit der Über-nahme des Bundesfinanzministeriums durch Herrn Bun-desminister Dr. Wolfgang Schäuble deutlich weniger Nichtanwendungserlasse verfügt wurden und die Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs im Regelfall ohne Bean-standung anerkannt wird. Auch ich habe immer gefordert, auf Nichtanwendungserlasse vollständig zu verzichten, was kein Bundesminister bzw. die Finanzverwaltung angenom-men bzw. akzeptiert hat. Hiermit müssen wir leben, aber die eingetretene positive Entwicklung auch gleichzeitig als richtigen Schritt ansehen.

Was halten Sie von der zunehmenden Digitalisierung im Steuerrecht (E-Bilanz, ELStAM,, KiStAM u.a.)?

Elster: Es gibt keine Alternative zu der zunehmenden Di-gitalisierung im Steuerrecht. Die Steuererklärungen, die Jahresabschlüsse, die Einnahmen- u. Überschussrechnun-gen werden elektronisch erarbeitet und können somit auch elektronisch der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch werden Medienbrüche verhindert und die Veranlagung kann erfolgen auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen oder seinen Beratern erstellten Steuer-erklärungen etc. Sofern die Digitalisierung aber dazu führt, dass die Veranlagung nur noch EDV-gestützt erfolgt, die Veranlagung nicht mehr durch den Veranlagungsmitar-beiter der Verwaltung vorgenommen wird, erfordert dies weitere gesetzliche Anpassungen, insbesondere auch in der Abgabenordnung. Hierüber finden aktuell Gespräche mit dem BMF statt, wobei es gut ist, dass die Verwaltung die steuerberatenden Berufe in diese Überlegungen mit einbindet.

Herzlichen Dank für Ihre Antworten!

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KANZLEIMANAGEMENT

Erfolgsmodell

Steuerberatungskanzlei

I. Nur wer sich bewegt, kommt weiterEs ist nicht selbstverständlich, dass eine Steuerberatungs-kanzlei zum Erfolgsmodell wird und auch nicht dass es so bleibt. Facharbeit ist die Grundlage. Aber hinzu kommen wie bei jedem Unternehmen weitere für den Erfolg wichtige Faktoren wie

�� moderne Führungsprinzipien,

�� die richtigen Mitarbeiter-Persönlichkeiten,

�� Dienstleistungen mit exzellentem Service,

�� ein gutes Marketing und nicht zuletzt

�� die Bereitschaft der Kanzleiführung mit der eigenen Persönlichkeit selbstkritisch umzugehen.

Der italienische Dichter Dante Alighieri, hatte Recht, nur wer sich bewegt kommt weiter.

„Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt sie kräftig an und handelt.“

Und es besteht Handlungsbedarf für alle Steuerberatungs-kanzleien in Deutschland, wenn man weiterkommen will.

… ein Leben in der Komfortzone?Steuerberatungskanzleien leben als Unternehmen auch heute noch weitgehend in einer „marktwirtschaftlichen Komfortzone“. Sie profitieren davon, dass der Gesetzge-ber mehr oder weniger komplizierte Gesetze erlässt, die das Ausnutzen von Lücken und Umgehungen provozieren. Deutsches Steuerrecht mit seinen hohen Steuersätzen und komplexen Einzelregelungen macht den Steuerberater un-verzichtbar.

Hinzu kommt eine hohe „Markteintrittsbarriere“ in Form einer der wohl schwierigsten Berufsprüfungen, die es in Deutschland gibt. So hat sich dieser ja noch relativ junge Berufsstand – die rechtliche Grundlage wurde 1919 mit der Reichsabgabenordnung geschaffen – bis heute gut entwickelt.

… und was kommt jetzt?Der Berufsstand erlebt zurzeit einen Strukturwandel. Es gibt weniger Unternehmen, also weniger potentielle Man-danten. Um diese bemühen sich nicht nur mehr Steuerbe-rater, sondern auch im Bereich der „vereinbaren Tätigkei-ten“ wie z.B. im Bereich „Betriebswirtschaftliche Beratung“ die Rechtsanwälte, Banken und Unternehmensberater. So funktioniert eben Marktwirtschaft. Die Erfolgsfaktoren der Vergangenheit wie gute Facharbeit und die bereits erwähn-te „marktwirtschaftliche Komfortzone“ genügen heute nicht mehr. Viele Kanzleien haben das bereits erkannt und han-deln entsprechend. Hier ist der gebotene Wechsel vom Fachspezialisten zum Unternehmer bereits Wirklichkeit.

II. Was macht nun eine zukunftsfähige Kanzlei aus? Im Handelsblatt war zu lesen: „Bislang war der Steuerbe-ratertitel eine Lizenz zum Geld drucken. Doch heute stag-nieren die Umsätze der Berater, während ihre Zahl weiter wächst.“ [1] Gleiches kann man bei Pestke „die Steuer-beraterbranche heute und im Jahr 2020“ [2] und Gilgan „Steuerberatung im Umbruch“ und in seinem Buch „Steuer-beratung 2020“ [3] lesen. Es besteht also Handlungsbedarf.

Das zu verbessern, was in der Vergangenheit erfolgreich war, funktioniert heute offensichtlich nicht mehr. Die Kanzlei zukunftsfähig zu machen, erfordert vielmehr den Mut, sich über die Veränderung des Geschäftsmodells der Kanzlei Gedanken zu machen und zu handeln.

Hans-Günther Gilgan (Hrsg.)

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Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 17

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Dazu hat die Bundessteuerberaterkammer unter dem Ti-tel „Steuerberatung 2020“ auf neun Handlungsfeldern den Weg zur zukunftsfähigen Kanzlei aufgezeigt. Und damit das, was die Entwicklung des Berufsstandes maßgeblich bestimmen wird. Aus unternehmerischer Sicht sind hier besonders die Aussagen zu neuen Dienstleistungen, Spe-zialisierung, Mitarbeiterführung und Kooperationen von Bedeutung.

Eine große Chance liegt in der Entwicklung des Steuerbera-ters zum „Unternehmer-Steuerberater“ mit einem betriebs-wirtschaftlichen Leistungsangebot. Damit unterstützt er ak-tiv die unternehmerischen Entscheidungen seines Kunden/Mandanten und wertet damit seine Beratungsfunktion stark auf. In der Kanzlei sind bereits die „wichtigsten Zutaten“ für dieses Geschäftsfeld vorhanden. Die Daten aus dem Rechnungswesen und das Vertrauen des Mandanten. Und beim Mandanten selbst besteht ein hoher Bedarf für diese Dienstleistung.

III. Notwendige Veränderungen – wie soll das gehen?Nach einer aktuellen Untersuchung zur Branchenstruktur sind etwa 70% der Steuerberatungskanzleien Einzelkämp-fer. Der Kanzleiinhaber führt das Personal, organisiert die Arbeitsabläufe, leistet Facharbeit und alles was vom Man-danten kommt, geht über seinen Schreibtisch. Kurz gesagt, er ist chronisch überlastet. Eine Lösung liegt in der Bereit-schaft des Steuerberaters zu delegieren, Partnerschaften und Kooperationen einzugehen oder auch Dienstleistun-gen bei anderen Beratern „einzukaufen“. Damit schafft er sich die Freiräume, die er für strategische Überlegungen braucht.

Steuerberater, die sich auf die notwendigen Veränderungen des Geschäftsmodells der Kanzlei einlassen und insbeson-dere den Quantensprung von der „Arbeit in der Kanzlei“

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Von Helmut SteltemeierSteuerberater, Rechtsbeistand für BGB, Handels- und Gesell-schaftsrecht, Qualifikation als Rating Advisor

Praxis mit fast 40 Jahren Tätigkeit als Geschäftsführer in einer mittelgroßen Steuerbera-tungskanzlei in Südwestfalen, www.helmut-steltemeier.de

zur „Arbeit an der Kanzlei“ schaffen wollen, sind auf einem guten Weg, ihre Kanzlei zukunftsfähig zu machen. Von be-sonderer Bedeutung sind dabei die folgenden Punkte:

�� sich auf die veränderten Bedürfnisse der Mandanten einstellen,

�� neue Dienstleistungen entwickeln und

�� Mitarbeitern mehr Verantwortung zu geben, damit sie sich entwickeln können.

So hat ihre Kanzlei gute Chancen die Wettbewerber hinter sich zu lassen.

[1] Artikel Handelsblatt vom 14.4.2006

[2] Pestke, Die Steuerberaterbranche heute und im Jahr 2020,

Stbg 2011, Heft 11

[3] Gilgan, Steuerberatung im Umbruch, Stbg 2010, Heft 11;

derselbe „Steuerberatung 2020“ 1. Aufl. Herne 2013

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HaftungssituationDer freie Mitarbeiter ist als Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB für seinen Prinzipal, die Anwaltskanzlei, tätig. Also haftet für seine Tätigkeit primär der Prinzipal. Da er auch in Kontakt zum Mandanten steht, besteht die Gefahr, bei einer Pflichtverletzung auch von dem Mandanten, für den er mittelbar tätig war, in Regress genommen zu werden.

Rückgriff durch AnwaltskanzleiDie Anwaltskanzlei, die ihren freien Mitarbeiter wegen ei-ner Pflichtverletzung in Regress nehmen will, muss beach-ten, dass der Regressanspruch, soweit es sich um einen versicherungs- vertraglich gedeckten Haftpflichtanspruch handelt, gem. § 86 Absatz 1 VVG, § 7 Ziffer 3 AVB auf den Versicherer übergeht. Der Übergang geht so weit, wie auch tatsächlich der Schaden gezahlt worden ist.

a) Der übergegangene Regressanspruch auf den Versicherer Möchte der Versicherer den freien Mitarbeiter in Regress nehmen, hat er zwei wichtige Aspekte zu beachten.

Grundsätzlich ist der freie Mitarbeiter als versicherte Person in den Haftpflichtvertrag der Anwaltskanzlei aufgenommen. Daher ist ein Regress des Versicherers von vornherein nicht möglich. Dies liegt daran, dass die versicherte Person einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer für gegen sie selbst gerichtete Ansprüche hat. Mit anderen Worten, woll-

te der Versicherer aufgrund eines auf ihn übergegangenen Regressanspruchs gegen den freien Mitarbeiter vorgehen, müsste er ihn zugleich aufgrund des eigenen Leistungsan-spruchs auch wieder freistellen.

Jedoch eröffnet § 7 Absatz 3 AVB den Rückgriff gegen den freien Mitarbeiter bei vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzung. Zwar regelt der Wortlaut nur den Rück-griff für den angestellten Mitarbeiter. Gleichwohl wird nach überwiegender Ansicht auch der freie Mitarbeiter von § 7 Absatz 3 AVB erfasst (OLG Hamburg, 7 U 194/80, Hölsch-eidt, NWB 09/2012, S. 760, Gräfe in Gräfe/Brügge, Vermö-gensschaden- Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., Kap. D, Rn. 626, S. 479). Dies führt dazu, dass ein Regress des freien Mitarbeiters durch den Versicherer nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen von Vorsatz oder Wissentlichkeit in Betracht kommt.

b) Rückgriff durch AnwaltskanzleiIm Haftpflichtfall ist nicht nur der Versicherer, sondern oft auch der Prinzipal an der Aufbringung der Entschädigungs-leistung beteiligt. Vereinnahmte Gebühren oder eine Selbst-beteiligung werden direkt an den Anspruchsteller gezahlt, sodass der Kanzlei auch in dieser Höhe ein Regressan-spruch gegen den freien Mitarbeiter verbleibt. Die weitere Beurteilung, inwieweit Rückgriff genommen werden kann, richtet sich nach den individualvertraglichen Vereinbarun-gen des Dienstvertrags und den Umständen des Einzelfalls.

Der freie Mitarbeiter

HAFTUNG

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�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� HAFTUNG

Inanspruchnahme durch MandantDie Inanspruchnahme durch den Mandanten kommt sel-ten vor, denn das Mandat besteht zwischen Mandant und Prinzipal, sodass lediglich deliktische Anspruchsgrundla-gen gem. §§ 823 ff. BGB oder die Rechtsscheinhaftung bei missverständlichem Außenauftritt (Scheinsozius) in Betracht kommen.

Gleichwohl kommt es bei gerichtlichen Auseinandersetzun-gen aus prozesstaktischen Gründen vor, dass der Mandant seinen Vertragspartner, die Anwaltskanzlei, und den frei-beruflich tätigen Mitarbeiter in Anspruch nimmt. Der Versi-cherungsvertrag des Prinzipals regelt in § 1 Absatz 2 Ziffer 2 AVB den Versicherungsschutz des freien Mitarbeiters, der versicherungsrechtlich wie ein Sozius behandelt wird (Gräfe, Rn. 568, S. 464; Hölscheidt, o. a. m. w. N.).

Mitunter finden sich Ausführungen, dass in diesem Fall der Versicherungsschutz für den freien Mitarbeiter über den Haftpflichtvertrag des Patrons nicht sicher geregelt sei (Hölscheidt, o. a.). Um Rechtssicherheit über den Versi-cherungsschutz im Regressfall zu erlangen, sollte in jedem Fall dem Versicherer der Anwaltskanzlei der Mitarbeiter an-gezeigt werden. Im anderen Fall besteht die Gefahr einer teilweise nicht gedeckten Haftungssituation, denn der freie Mitarbeiter ist wie ein angestellter Rechtsanwalt eine Er-weiterung des Haftpflichtrisikos und damit anzeigepflichtig. Dies gilt auch, wenn der freie Mitarbeiter als Außensozius auf dem Briefbogen geführt wird.

Versicherung durch eigenen Haftpflichtvertrag des freien MitarbeitersImmer wieder kommt es vor, dass der freie Mitarbeiter die Inanspruchnahme durch den Mandanten seiner eigenen Haftpflichtversicherung anstelle der Haftpflichtversicherung des Prinzipals anzeigt. Die eigene Versicherung greift aller-dings nur für die eigenständige, neben der freien Mitarbeit bestehende freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem eigenen Mandanten. Dies ergibt sich aus der Risikobeschreibung, wonach die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-mers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt versichert ist.

FazitDer freie Mitarbeiter ist, wenn ihm bei seiner Tätigkeit ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden des Mandanten führt, über die Haftpflichtversicherung der Anwaltskanzlei versichert. Die Tätigkeit sollte dem Versicherer angezeigt und bekannt sein. Wenn der freie Mitarbeiter in den Versi-cherungsvertrag mit aufgenommen ist, kommt ein Regress im Innenverhältnis durch den Versicherer nicht mehr in Be-tracht. Zwar ist er auch dann nicht automatisch von der Einstandspflicht für die Folgen seines Fehlers befreit. Diese ist dann aber nur noch in einem engen Rahmen möglich.

Unser TippThemen wie Belehrungspflichten, Fristenkontrolle, Honoraransprüche und deren Durchsetzung un-terliegen einem ständigen Wandel und betreffen Sie unmittelbar. Als einer der wenigen Versicherer kümmert sich HDI aktiv um Themen wie Haftungs-prävention und Qualitätsmanagement für Ihren Be-rufsstand. Mit diesen Fachinformationen sind Sie immer auf dem Laufenden.

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20 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

INTERVIEW | Angela Hamatschek

Wie Sie soziale Netzwerke erfolgreich

für die Mandantengewinnung einsetzen

Interview mit Kanzleiberaterin Angela Hamatschek

Warum ist es für Steuerberater wichtig, das Instrument Internet und Soziale Netzwerke für die Mandantengewin-nung zu nutzen? Immerhin bestätigen Sie ja selbst, dass die Mehrzahl der Mandanten durch persönliche Weiteremp-fehlung kommen und das auch in Zukunft so bleiben wird.

Hamatschek: Aus meiner Sicht sind zwei Gründe ent-scheidend:

Erstens, die Suche und die ersten Informationen über ein Unternehmen laufen heutzutage über das Internet. Auch wenn die persönliche Weiterempfehlung ein star-ker Motivationsgrund für die Wahl des Steuerberaters ist und bleibt, machen sich Interessenten im Vorfeld ein Bild von der Kanzlei. Die ansprechende Kanzlei-Website, Ihre persönliche Darstellung auf Xing, ein aktuell gehaltener

Facebook-Auftritt sind dabei geeignete Mittel, um die Au-ßenwirkung positiv zu beeinflussen. Und je mehr Kanäle Sie bedienen, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie bei der Suchmaschinenplatzierung einen der vorderen Plätze ergattern. Denn Aktivitäten in sozialen Netzwerken gelten als wichtiges Kriterium dafür.

Zweitens, die jungen Unternehmer rücken nach und haben andere Erwartungen an das Kommunikationsverhalten der Kanzlei.

Die heutige Unternehmergeneration, zwischen 30 und 35 Jahre alt, ist Anfang der 80er Jahre geboren und gehört zu den sogenannten Digital Natives. Sie und alle nachfolgenden Generationen sind mit dem Internet als selbstverständliches Kommunikationsmittel aufgewachsen und pflegen ihre Netz-

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werke dort. Wenn Sie potenzielle Mandanten dieser Genera-tion ansprechen wollen, müssen Sie sich mit diesen Medien auseinandersetzen und dort präsent sein.

Übrigens, dieses Argument gilt auch für die Mitarbeiter-suche. Qualifizierte Mitarbeiter zu finden, ist jetzt schon schwer genug und wird es in Zukunft auch bleiben. Die Präsenz in den sozialen Netzwerken unterstützt Sie auch dabei, sich als attraktiver Arbeitgeber zu zeigen.

Welche sozialen Netzwerke eignen sich besonders gut für Steuerberater?

Hamatschek: Unter dem Begriff „Soziale Netzwerke“ verbirgt sich ein Sammelsurium an Plattformen, die den unterschiedlichsten Zwecken dienen. Bei der Bedeutung für Unternehmen wird von Marketing-Experten dabei gern die Reichweite, also die Anzahl der Nutzer, als wichtiges Kriterium genannt. Facebook liegt hier natürlich ganz vorn und gilt deshalb als absolutes Muss.

Das sehe ich anders. Für Steuerberater ist die erste Frage, welche Zielgruppe sie ansprechen wollen und welche In-halte dafür geeignet sind. Deshalb halte ich Xing bzw. Lin-kedIn (für internationale Kontakte) für das Pflichtprogramm und alles andere für die Kür. Denn Xing und LinkedIn sind explizit für das unternehmerische Networking gedacht und Unternehmensinformationen werden (natürlich in neutraler Form) gewünscht und nicht als lästige Werbung empfun-den. Wer sich hier nach und nach ein Netzwerk aufbaut, kann Informationen in seiner Zielgruppe mit einer wesent-lich höheren Effizienz und Reichweite streuen und sich im Gedächtnis der Zielgruppe als wertvoller Berater verankern. Kostengünstiger können Sie regelmäßige Informationen an ein großes Publikum nicht verteilen. Denn beim Marketing gilt die Devise: steter Tropfen höhlt den Stein.

Ein Blog kann ebenfalls gute Zwecke erfüllen, um damit einen Expertenstatus zu einem konkreten Thema oder für eine bestimmte Zielgruppe aufzubauen. Die Kombination mit Twitter ermöglicht es hier, die veröffentlichten Beiträge publik zu machen und ebenfalls eine höhere Reichweite zu erzielen.

Wer sich für einen Kanzleiauftritt auf Facebook entscheidet, sollte sich im Vorfeld zwei Fragen stellen. Erstens: Men-schen sind auf Facebook, um sich mit anderen Menschen zu unterhalten. Was tragen Sie mit Ihrer Kanzlei zur Unter-haltung (im doppelten Sinne) bei? Zweitens: Unternehmen, die auf Facebook viele Fans haben, hatten diese Fans auch schon vorher (Automarken, Fußballclubs, Musiker). Wie vie-le „Fans“, also wirklich begeisterte Mandanten, haben Sie im echten Leben?

Der Videokanal Youtube gewinnt immer mehr an Bedeu-tung, weil Videos einen hohen Aufmerksamkeitswert haben und auf der Kanzlei-Website für Abwechslung sorgen. Und als Google-Tochter natürlich auch wiederum für eine bes-sere Suchmaschinenplatzierung sorgen können. (Google Plus zählt übrigens auch zu den sozialen Netzwerken – auch wenn es wesentlich weniger genutzt wird. Als Kanzlei sollten Sie einen Google Plus Auftritt haben, um bei der regionalen Suche nach vorn zu kommen).

Lohnt sich das Engagement in den sozialen Netzwerken? Wie sieht das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus?

Hamatschek: 20 bis 30 Mandanten aus Web-Aktivitäten halte ich aus persönlicher Einschätzung und Erfahrung für realistisch.

Voraussetzung: Sie nutzen das Internet mit seinen Möglich-keiten konsequent und durchgängig.

Erfolgsentscheidend ist die Zeit, die Sie für Informations-weitergabe und Kontaktpflege einsetzen. (Intensiv-Nutzer der sozialen Netzwerke sind pro Tag locker 1 Stunde im Internet.)

Denn Sie erzielen mit kleinem Budget und überschaubarem Zeiteinsatz eine große Reichweite, die Sie mit den klassi-schen Print- und Werbemitteln nicht erreichen. Und können die Reaktionen anhand von Klickraten und anderen Fakto-ren unmittelbar messen.

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22 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

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Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 23

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RECHT

Aktuelle Entscheidungen aus dem Steuerberaterrecht

Reduzierung des Verbots berufs­

widriger Werbung auf das UWG

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12Nach § 57a StBerG ist Steuerberatern Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auf-trags im Einzelfall gerichtet ist. Eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall liegt nach § 9 Abs. 2 BOStB insbesondere dann vor, wenn der Umwor-bene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Schon das soll für eine Berufspflichtverletzung ausreichend sein. Für Rechtsanwälte gilt nach § 43b BRAO das Gleiche.

Jedoch hat der BGH durch Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 entgegen der Vorinstanz (OLG München, Urteil vom 12.1.2012 – 6 U 813/11) die sich auf die Regelung des § 43b BRAO stützte, entschieden, dass Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall darüber hinaus erfordert, dass

�� im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall festgestellt wird, dass der potenzielle Mandant durch die Ansprache des Rechtsanwalts in seiner Entschei-dungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Über-rumpelung konkret gefährdet ist. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das ver-wendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen und

�� der Verbraucher sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an sei-nem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann.

Allein die Ansprache in Kenntnis des Beratungsbedarfs reicht also künftig nicht mehr aus, um eine Berufspflicht-verletzung anzunehmen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüt-tungen) angeschrieben und seine Dienste angeboten.

Nach den Feststellungen des BGH wurde der Adressat durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder über-

rumpelt und er befand sich in einer Lage, in der er auf Rechtsrat angewiesen und ihm eine an seinem Bedarf aus-gerichtete sachliche Werbung hilfreich war.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.12.2006, L 376/36). Nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie sind absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglemen-tierte Berufe untersagt. Mit absoluten Verboten sind nicht solche gemeint, die sich auf den Inhalt der kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche, die diese allge-mein und für ganze Berufsgruppen in einer oder mehreren Formen untersagen, beispielsweise ein Verbot von Wer-bung in einem bestimmten Medium oder in einer Reihe von Medien (Erwägungsgrund 100 der Richtlinie 2006/123/EG). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass von einem absoluten Verbot im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG nur dann auszugehen ist, wenn eine nationale Bestimmung eine kommerzielle Kommunikation unabhängig von ihrer Form, ihrem Inhalt oder den verwendeten Mitteln untersagt (EuGH, Urteil vom 5.4.2011 – C-119/09, Slg. 2011, I-2551 = EuZW 2011, S. 681 Rn. 41 f. – Société fiduciaire nationale d'expertise comptable).

FazitEin weiteres Mal musste ein oberstes Gericht ein-greifen, um die berufsrechtlichen Grenzen der Wer-bung zu präzisieren. Eine Chance, die auch Steu-erberater nutzen sollten, denn im Hinblick auf die Identität der Regelungsinhalte der §§ 43b BRAO und 57a Abs. 2 StBerG wird diese Entscheidung des BGH auch für Steuerberater Gültigkeit besit-zen. Auch ihnen wird es künftig nicht untersagt werden können, in Kenntnis eines konkreten Be-ratungsbedarfs potenzielle Mandanten anzuspre-chen, wenn dies in der oben beschriebenen Art und Weise geschieht, der Interessent also

�� nicht durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung

�� in seiner Entscheidungsfreiheit gefährdet wird und

�� sich in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich ist.

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Unwirksamkeit

eines Rechtsgeschäfts

Richtet sich ein gesetzliches Verbot nur an einen Vertrags-partner, hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zur Folge

BGH, Urteil vom 25.9.2014 – IX ZR 25/14Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Hono-rarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung – so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.9.2014.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die im Ergebnis berufswidrige Abtretung einer Gebührenforderung eines Steuerberaters an eine Steuerberatungsgesellschaft, die entgegen § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gewerbsmäßig Facto-ring betrieb.

Nach Auffassung des BGH tritt die Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht ausnahmslos ein, sondern erfordert einen Rück-griff auf die Norm: Enthält diese selbst eine Rechtsfolge, so

ist diese maßgeblich. Fehlt es jedoch – wie im Falle des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG – an einer Rechtsfolgeregelung, ist Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes maßgebend; die in der Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspfle-ge und der Verhinderung einer Interessenkollision liegen.

Danach muss der Mandant nicht allgemein vor den Fol-gen des Forderungsverkaufs geschützt werden, weil die Abtretung nach § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten möglich ist. Die Gefahr der Verschwiegenheitspflichtverletzung besteht nicht, da auch die Steuerberatungsgesellschaft zur Verschwiegen-heit verpflichtet ist. Zudem ist die Befolgung des Berufs-rechts durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen hinreichend sichergestellt.

Von Hans-Günther GilganRechtsanwalt, Münsterwww.gilgan.de

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KANZLEIMANAGEMENT

HonorarmanagementÜbersicht

I. Ziele und Motive des HonorarmanagementsII. Schwachstellen des Honorarmanagements

in der Praxis 1. Unterlassene Bonitätsprüfung 2. Mangelhafte Vertragsgestaltung 3. Fehlerhafte Berechnungen 4. Inkonsequente Forderungsüberwachung

und -einziehung

I. Ziele und Motive des HonorarmanagementsHonorarmanagement ist kein Selbstzweck, sondern ver-folgt nicht mehr, aber auch nicht weniger die Existenz­sicherung des Unternehmens „Steuerberatungskanz-lei“, indem vor allem Liquidität und Bonität der Kanzlei gesichert werden. Nur die Berechnung und Durchsetzung angemessener Honorare ermöglicht nämlich auf Dauer die Beschäftigung qualifizierter und eine den Mandanten- und berufsrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Be-ratung, wodurch wiederum das Haftungsrisiko für Bera-tungsfehler minimiert wird.

Ein konsequentes Honorarmanagement verhindert auch den Verfall der Zahlungsmoral der Mandanten. Es kann auch als Mittel eingesetzt werden, sich von nicht auskömm-lichen oder nicht (mehr) erwünschten Mandanten zu tren-nen. Selbst wenn der Mandant nach der Honorarerhöhung bleibt, hat die Kanzlei einen Gewinn in Form des erhöhten Honorars!

Und solange der Praxiswert nach dem vereinfachten Um-satzverfahren berechnet wird, wirkt sich ein konsequentes Honorarmanagement auch positiv auf den Veräußerungs-erlös der Kanzlei aus.

II. Schwachstellen des Honorarmanagements in der PraxisNeben anderen Berufen haben auch Steuerberater zuneh-mend Schwierigkeiten, ihre Forderungen gegenüber den Auftraggebern erfolgreich durchzusetzen. Die Gründe hier-für sind vielfältig und können daher an dieser Stelle nicht abschließend erörtert werden. Folgende vier Aspekte sollen aber näher beleuchtet werden:

�� unterlassene Bonitätsprüfung

�� mangelhafte Vertragsgestaltung

�� fehlerhafte Berechnungen sowie

�� inkonsequente Forderungsüberwachung/-einziehung

1. Unterlassene BonitätsprüfungWenn es sich bei dem Mandanten nicht gerade um einen Existenzgründer handelt, hat er regelmäßig ein „gebühren-rechtliches Vorleben“ in Gestalt eines Vorberaters. Verwei-gert dieser im Rahmen der Mandatsübergabe die Heraus-gabe von Unterlagen, ist Vorsicht geboten: wahrscheinlich bestehen offene Forderungen, auf die der Vorberater mit seinem Zurückbehaltungsrecht reagiert.

Im Rahmen eines bereits bestehenden Mandats stehen dem Steuerberater darüber hinaus auch interne Informa-tionsquellen zur Verfügung. Insbesondere aus dem Rech-nungswesen des Auftraggebers lassen sich Gründe für dessen Liquiditätsprobleme ableiten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zahlungsfähigkeit und das Zahlungs-verhalten der Kunden der Auftraggeber:

�� welches vereinbarte Zahlungsziel nehmen sie in Anspruch?

�� wird das Zahlungsziel überschritten und wenn ja, wie oft?

�� beantragt der Kunde spätere Zahlung?

�� waren oder sind Inkasso-Maßnahmen notwendig?

Hinzu kommen Erkenntnisse aus dem Unternehmen selbst, etwa

�� Auftragsrückgang

�� Umsatzrückgang

�� Ertragslage (Kostenanstieg, Erlösminderung mit der Folge von Verlust / Überschuldung)

�� Liquiditätslage (Einnahmeminderung, Zahlungsschwie-rigkeiten, Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit)

Es ist also ratsam, die Entwicklung in den vorgenannten Bereichen kontinuierlich zu beobachten. Es bietet sich an, hierzu eine Checkliste zu entwickeln und entsprechende Arbeitsanweisungen für die mit der Finanzbuchführung beauftragten Mitarbeiter zu erstellen.

2. Mangelhafte VertragsgestaltungEbenfalls vielfach unklar ist in Beraterkreisen, dass Grundla-ge des Honoraranspruchs der Steuerberatungsvertrag ist. Wird dieser nur mündlich anstatt schriftlich geschlossen, kommt der Steuerberater im Rahmen von Gebührenpro-zessen regelmäßig in einen Darlegungs- und Beweislast-notstand, der sich gnadenlos zu seinen Lasten auswirkt. Hier ist es ratsam, die von den Berufsorganisationen ent-wickelten Auftragsformulare zu verwenden, die es erlau-ben, die Vertragsinhalte ohne großen Aufwand schriftlich zu fixieren.

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 27

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� KANZLEIMANAGEMENT

3. Fehlerhafte BerechnungenEin Blick in die Rechtsprechung offenbart, dass es Steuer-beratern über weite Strecken immer noch schwerfällt, ihre Gebühren ordnungsgemäß zu bestimmen: neben immer wieder bemängelten Formfehlern und Problemen mit der Darlegungs­ und Beweislast im Rahmen von Hono-rarklagen ist zu beobachten, dass Mandanten zunehmend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung – gestützt auf Formfehler – geltend machen und bereits gezahltes Honorar vom Steuerberater zurück fordern.

Neben Formfehlern sind insbesondere auch fehlende Leistungsnachweise für das Scheitern von Honorarkla-gen verantwortlich.

Ebenfalls wird gerne die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen erklärt. Der Steuerberater muss also nicht nur das Vorliegen des Auftrags darlegen und beweisen, sondern auch den Vorwurf der Falschbe-ratung entkräften.

Schließlich tauchen auch im Rahmen von Insolvenzen der Mandanten vielfältige Probleme auf. Die bis zum Insolvenz-antrag aufgelaufenen Honorarrückstände kann der Steuer-berater in der Regel so gut wie abschreiben. Diese Konse-quenz kann durch das Einfordern von regelmäßigen und in der Höhe gleichbleibenden Vorschüssen sowie durch den Abschluss von Bargeschäften vermieden werden.

4. Inkonsequente Forderungsüberwachung und ­ein­ziehungImmer wieder ist zu beobachten, dass Steuerberater aus-gesprochen leidensfähig sind, wenn es um die Realisierung ihrer Forderungen geht. Offenbar ist es die Angst davor, dass der Mandant kündigt, wenn er in gehöriger Form darauf hingewiesen wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dabei handelt es sich bei diesen Mandan-ten regelmäßig um solche aus der Kategorie „C-Mandat“, d.h. solche, die keinen oder sogar einen negativen De-ckungsbeitrag für die Kanzlei leisten und sich zudem durch ständige Anfragen bzw. schleppende Einreichung von Un-terlagen als „Zeitdiebe“ erweisen.

Über vorstehende und weitere Aspekte des Honorarma-nagements wird im Medienkurier weiter und ausführlich berichtet.

Von Hans-Günther GilganRechtsanwalt, Münsterwww.gilgan.de

KP Kanzleiführung professionell ist der führende Infor-mationsdienst aus dem IWW Verlag für aktives Kanzlei-management. Experten und Berufskollegen aus der Praxis wie u.a. RA Hans-Günther Gilgan, WP StB Gerald Schwamberger und Angela Hamatschek unterstützen Sie mit konkreten Empfehlungen und zeigen, wie Sie Ihre betriebswirtschaftlichen Erträge steigern und Ihre Kanzlei erfolgreich führen.

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28 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

Laut Branchendienst Wirtschaftsprüfer und Steuerberater des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV), bleiben die Perspektiven für den Berufsstand auch künftig gut. Die komplexe Materie Steuer, die jährlich vom Gesetz-geber noch ein wenig verschärft wird, zwingt Mandanten förmlich dazu, sich von einer Kanzlei beraten zu lassen – einerseits. Andererseits werden die Anforderungen, die die Mandanten an ihren Steuerberater – an Sie – stellen immer vielschichtiger.

Sich rechtzeitig Gedanken zur Weiterentwicklung seines Geschäfts machen und sich mit dem Themen Strategie und Marketing für die Kanzlei auseinanderzusetzen ist wichtiger denn je, denn:

�� der Pro-Kopf-Umsatz in Kanzleien schwankt zwischen 50.000 Euro bis über 130.000 Euro,

�� von rückläufigem bis permanent zweistelligem Wachstum jährlich ist in Kanzleien alles möglich,

�� die fachlichen Anforderungen steigen permanent,

�� es wird immer schwieriger leistungsfähiges und motiviertes Personal zu bekommen,

�� die Mandanten wollen mehr Leistung für ihr Geld,

�� „Irgendwie haben wir immer zu wenig Zeit für alles“.

Alle genannten Punkte geben Anlass genug, die strategi-sche Situation zu überdenken. Gerade die Aussage „für alles immer zu wenig Zeit zu haben“ ist ein klares Krank-heitssymptom. Fehlen finanzielle Ressourcen, um Personal einzustellen, das Aufgaben übernimmt und zur Entspan-nung der Situation beiträgt? Warum kann ich mit meinen Mitarbeitern die gestiegenen Anforderungen der Mandan-ten nicht bewältigen? Ist der Arbeitsablauf nicht stringent genug geregelt? Wen diese Fragen beschäftigen und auf der Suche nach Lösungen ist, sollte sich aber konsequent und von Beginn an mit den richtigen Dingen beschäftigen und strategische Fehler – die Sieben Todsünden – ver-meiden.

Todsünde 1: Marketing mit Mandantengewinnung gleichsetzen

In einer „sündigen“ Kanzlei wird bei Marketing als erstes an die Gewinnung neuer Mandanten gedacht und an nach außen gerichtete Aktivitäten wie Werbung oder Pressearbeit.

Dabei wird ignoriert, dass:

�� ungenutzte Umsatzpotenziale bei vorhandenen Mandanten liegen,

�� Neumandanten meist über die Empfehlung aktueller Mandanten kommen.

Potenziale hebenViele Steuerberater sehen bei genauerer Betrachtung un-genutztes Umsatzpotenzial in ihren Kanzleien. An dieses potenzielle Mehrgeschäft sollten Sie als erstes denken, wenn Sie Ihre Marketing-Aktionen planen – denn es ist mit dem geringsten Aufwand erreichbar: Zu Ihren Mandanten haben Sie bereits eine gefestigte Beziehung. Zudem haben Sie Informationen über die Situation und mögliche Bedürf-nisse Ihrer Mandanten. Das können Sie für neue Aufträge nutzen.

TippMachen Sie das Umsatzpotenzial sichtbar:

�� Erstellen Sie eine Tabelle mit Ihren A- und B-Mandanten und den von Ihnen erbrachten Dienstleistungen.

�� Kreuzen Sie an, welche Mandanten welche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So machen Sie Ihr brachliegendes Umsatz-potenzial sichtbar.

�� Zusätzlich können Sie vermerken, welche neu-en Beratungsleistungen für Mandanten inter-essant sind, um diese Leistungen dann neu zu entwickeln.

Vom loyalen Mandanten zum „Empfehler“Das überwiegende Neugeschäft in Kanzleien kommt durch Empfehlungen aus dem bestehenden Mandantenstamm. Dieser ist deshalb zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Ausweitung des Geschäfts: Für Rentabilitäts- und Umsatz-steigerungen mit vorhandenen Mandanten und Kontaktauf-bau und Empfehlungen zu neuen Mandanten.

Ihre aktuellen Mandanten sind Ihre wichtigsten Empfeh-ler. Ihr gesamtes Kanzlei-Marketing sollte diese daher im Blick haben. Zeigen Sie Durchhaltevermögen, denn auch wenn empfohlene, potenzielle Mandanten Sie kennen, Ihre Kanzlei attraktiv und sympathisch finden und sich erstes Vertrauen im persönlichen Kontakt zeigt, kann es lange dauern, bis ein Mandatswechsel erfolgt – durchaus Jahre. Überzeugen Sie den Markt deshalb mit Stetigkeit und Kon-tinuität und liefern Sie stetig „Themen und Geschichten“, mit denen sie weiterempfohlen werden können.

KANZLEIMANAGEMENT ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Die sieben Todsünden im Steuerberatermarketing

Wie Steuerberater die Zukunft ihrer Kanzlei aktiv

und ohne Todsünden gestalten können.

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 29

��������������������������������������� KANZLEIMANAGEMENT

Tipp�� Auch aktuelle Mandanten schätzen es, wenn

sie beispielsweise durch nutzwertige News-letter, Veranstaltungen und themenspezifische Workshops angesprochen werden, denn diese wissen nicht automatisch, was Sie alles noch für sie tun können.

�� Beziehen Sie die bestehenden Mandanten in etwa 60 Prozent (investierte Zeit und finanzielle Mittel) der Marketingaktivitäten ein.

�� Stellen Sie durch gründliche Planung sicher, dass mit allen wichtigen Mandanten ausrei-chend persönlicher Kontakt besteht (Tabelle einsetzen!).

�� Holen Sie Feedback ein (auch durch schriftli-che Befragung) und gestalten Sie die Angebo-te der Kanzlei entsprechend.

�� Sprechen Sie Mandanten gezielt auf Empfeh-lungen an.

�� Wenn die Empfehlungsquote Ihrer Kanzlei ge-ring ist, sollten Sie an der Verbesserung Ihrer Dienstleistung, an Ihrer Nutzendarstellung, Wertekommunikation oder Zielgruppen-Ori-entierung arbeiten, bevor Sie auf Mehrumsatz gerichtetes Marketing forcieren.

Todsünde 2: Ignorieren, was Mandanten wirklich wollen

Zugegeben: Für Experten ist es häufig schwierig, sich vom rein Fachlichen wie Fragen des Steuer- oder Rechnungs-wesens zu trennen. Doch hier lauert der zweite „Sünden-fall“, wenn auf rein fachlicher Ebene gearbeitet wird, die Wünsche und Anforderungen des Mandanten aber – aus dessen Sicht – ignoriert werden.

In Umfragen beispielsweise der Datev oder des Haufe-Ver-lags tauchen immer die gleichen Punkte ganz oben auf bei der Frage, was sich Unternehmer von ihrem Steuerberater wünschen und wo ihre Erwartungen nicht getroffen werden:

�� Das wahrgenommene Preis-Leistungsverhältnis

�� Das Informationsverhalten

�� Die Honorarklarheit

Für Mandanten ist es unbefriedigend, wenn sie keine pro-fessionelle Antwort auf die berechtige Frage nach dem Honorar erhalten – und für Sie belastend: Wie sage ich meinem Mandanten bloß, was er für diese Dienstleistung bezahlen muss?

Die Antwort auf die Frage des Mandanten nach Ihrer Pro-fessionalität ergibt sich aus Ihrer Strategie „wer bin ich, wer will ich sein, wo will ich hin“. Diese auf- und umzusetzen macht viel Arbeit bringt aber am Ende Zeitersparnis und

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Entlastung für Sie und das Team – und Klarheit für Ihre Mandanten.

„Steuerbüro“ oder professionelles Dienstleistungsunternehmen? Wo steht Ihre Kanzlei und wo sollte Sie Ihrer Meinung nach stehen? Viele so genannte Steuerbüros sind wie Arztpra-xen organisiert: Patienten mit „Steuerkrankheiten“ kommen zur Sprechstunde und werden verarztet. Ist das schlecht organisiert, kommt es für die „Patienten“ zu unangeneh-men Wartezeiten und das kommt meist nicht gut an. Man-danten fordern aktive und professionelle Betreuung und transparente Kommunikation in der von Ihnen ausgewähl-ten Steuerkanzlei. Das belegen sämtliche Untersuchungen zu Mandantenzufriedenheit. Entscheiden sich Unternehmer für den Einkauf externer Dienstleistungen, dann erwarten sie eine professionelle Organisation.

Tipp�� Trennen Sie sich von „schlechten“ Mandaten,

damit genug Zeit für die „guten“ bleibt.

�� Definieren Sie eine klare Struktur der Zusam-menarbeit (Dienstleistungsprozess) und des Informationsaustauschs mit den Mandanten.

�� Sie sollten einfache Antworten parat haben, wenn Mandanten nach dem Honorar fragen (mündlich/schriftlich). Dazu gehören auch

�� ein Dienstleistungskatalog als Grundlage (Schnittstelle zu Arbeitsabläufen)

�� eine Dienstleistungs- und Nutzendarstellung (Produktblatt je maximal 1-2 Seiten)

�� konkrete Preise oder konkrete Beispiele

�� ein Honorarrechner auf der Homepage

Todsünde 3: Für alle alles machen wollen

Häufig wird Zielgruppenorientierung mit Branchenorientie-rung verwechselt und gesagt, dass das nicht funktioniere, weil man alle Unternehmen bedienen müsse. Dabei wird nicht erkannt, dass beispielsweise alle inhabergeführten Unternehmen im Ort Musterstadt, bis zu einer Größe von zwei Millionen Euro Umsatz bereits eine klare und kon-krete Zielgruppenbeschreibung ist. Zielgruppen sind also ganz konkrete Personen(gruppen), die Sie mit Namen und spezifischen Eigenschaften – in unserem Beispiel inhaber-geführt, zwei Millionen Euro Umsatz – benennen können.

Wenn Sie eine neue Zielgruppe in den Fokus Ihres Mar-ketings rücken, lassen Sie andere Mandantengruppen selbstverständlich nicht plötzlich auf der Straße stehen. Der Zweck der Zielgruppen-Orientierung ist nicht, dass Sie die Möglichkeiten Ihres Geschäfts einschränken, indem Sie bestimmte Personengruppen ausklammern. Mit der Ziel-gruppenorientierung erreichen Sie aber, dass begrenzte Marketing-Ressourcen (Zeit und Geld) besser strukturiert und konzentriert werden.

KANZLEIMANAGEMENT ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Vorteile der Zielgruppenorientierung�� Eine klar umrissene Gruppe von Personen kann mit

ausgewählten Marketing-Maßnahmen zielgerichtet angesprochen werden.

�� Spezielles Know-how kann Kanzlei intern aufgebaut werden.

�� Effektiver Reputations-Aufbau und effiziente Mandanten-Akquise wird möglich.

�� Die beschränkten Ressourcen Zeit und Geld können effektiver eingesetzt und fokussiert werden, denn um erfolgreiche Pressearbeit oder Veranstaltungen zu ma-chen, kommt es auf Zielgenauigkeit der Themen an.

TippBei Wirtschaftsadressanbietern können Sie pas-sende Adressen Ihrer potenziellen Mandanten einkaufen, um beispielsweise zu Workshops oder anderen Veranstaltungen einzuladen. So machen Sie auf Ihre Kanzlei aufmerksam oder kommen in persönlichen Kontakt zu potenziellen Mandanten.

Todsünde 4: Keinen Plan für die Zukunft haben

Das Tagesgeschäft von Steuerberatern ist auf operatives Handeln ausgerichtet. Unternehmerische und strategische Zielsetzungen bleiben häufig auf der Strecke oder es wird ihnen wenig Platz eingeräumt.

Große Ziele dagegen hat sich in den 1980er-Jahren bei-spielsweise eine Nürnberger Kanzlei gesetzt. Sie wollte für den Mittelstand zur Alternative der damals Big8 in der internationalen Szene der Steuerberatung und Wirtschafts-prüfung sein und stehen heute da.

Das ist ein Ziel, das über das unternehmerische Potenzial durchschnittlicher Kanzleien sicherlich hinausgeht. Aber: jeder hat mal klein angefangen. Wachstum, Größe und Marktführerschaft sind jedoch nicht die einzigen Ziele, die man sich setzen kann.

Sie können sich auch qualitative Ziele setzen, wie: Den Anforderungen der Mandanten besser gerecht werden und dabei weniger Arbeitsdruck für alle in der Kanzlei haben.

Um Ihre Ziele zu erreichen brauchen Sie Tools und Bau-steine, die Sie voranbringen. Ihr Marketingplan sollte des-halb immer bestimmte Erfolgsbausteine enthalten, die Sie (weiter)entwickeln. Aber Achtung: Die bloße Existenz der Erfolgs-Bausteine reicht nicht aus – Sie müssen diese aktiv nutzen und unter die Leute bringen.

Gängige Marketing-Bausteine für Steuerkanzleien sind beispielsweise

�� Homepage

�� Steuernews

�� Kanzlei- oder Dienstleistungsflyer

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 31

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� KANZLEIMANAGEMENT

„Die Kanzlei-

Strategie-

Checkliste“

Schnelle

Handlungsorientierung

Die meisten Steuerkanzleien sind kleine oder mittle-re Unternehmen, die keine internen Unterstützungs-abteilungen für Marketing und Geschäftsentwick-lung haben. Gerade in der Standortbestimmung der Kanzlei ist externe Unterstützung hilfreich, vor allem was Mandanten und Mitarbeiterbefragungen angeht, aber auch um einen organisatorischen Rahmen für die Kanzleientwicklung zu schaffen.

In der Beratungspraxis von Ulf Hausmann CON-SULTING hat sich die „Kanzlei-Strategie-Checklis-te“ bewährt – auch als Hilfe zur Selbsthilfe. Diese Checkliste konnte der Autor des Beitrags zusam-men mit der Universität Wien 2014 erstellen.

Auf einer Checkliste – die lediglich eine DIN A4 Seite umfasst – haben Sie die Kanzleientwicklung im Blick. Ergänzend zur Checkliste gibt es das Toolkit, das mehr als hundert Anregungen in sieben Kanzleientwicklungsbereichen parat hält:

�� Leitbild & Strategie�� Marketing & Vertrieb�� Organisationsstruktur & Arbeitsprozesse�� Personalführung & interne Kommunikation�� Personal- & Wissensentwicklung�� Personalgewinnung�� Innovation & Dienstleistungsgestaltung

Toolkit und Checkliste können Sie kostenlos downloaden unter www.deubner-weiß-es.de

Kanzlei-Strategie-Checkliste

© 2014 Ulf Hausmann CONSULTING

A) Situationsanalyse: Was wollen Sie in Ihrer Kanzlei weiterentwickeln?

Wo stecken Sie fest? In welchem Bereich wollen Sie aktuell weiterkommen? Leitbild & Strategie Marketing & Vertrieb Organisation & Arbeitsprozesse Personalführung

Personal- & Wissensentwicklung Personalgewinnung Innovation & Dienstleistungsgestaltung

Ihre Situationsanalyse in einem Satz:

B) Was genau wollen Sie bis zum erreichen? (Datum eintragen, max. 3 Monate entfernt)

S = Spezifisch; M = Messbar; A = Akzeptiert; R = Realistisch; T =Terminiert SMARTe

Ziele

S M A R T

C) Bausteine / Konzepte / Tools

Datum Fertigstellung

(oder genaue Verbesserung – z.B. von 20 % auf 60 %)

1.

2.

3.

D) Tägliche / wöchentliche Aktivitäten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.

Für jüngere und progressive Zielgruppen setzen innovative Kanzleien bereits Social Media und Apps ein, um nutz-wertige Steuernews und betriebswirtschaftliche Tipps für Unternehmer aktiv und schnell zu verbreiten.

Tipp�� Fixieren Sie Ihre Marketingpläne und -strate-

gien schriftlich und werten Sie diese im Team nach der Umsetzung aus.

�� Informieren Sie Ihre Partner und Ihr Team über Ziele und geplante Marketing-Aktivitäten.

�� Im Idealfall binden Sie Ihre Mitarbeiter schon vorab bei der Ideenfindung für Maßnahmen ein. Das erhöht auch die Identifikation mit dem fertigen Plan. Zudem ist es für Sie eine Mög-lichkeit, Marketing-Arbeit auf möglichst viele Schultern zu verteilen.

Todsünde 5: Operative Hektik in der Umsetzung

Gutes Marketing braucht Geld und Zeit. Es kann sonst pas-sieren dass viele Dinge angefangen, aber nicht zu Ende geführt werden, Mitarbeiter in der Kanzlei nichts oder zu wenig über die Marketingaktivitäten wissen oder gar nichts gemacht wird, dabei aber das schlechte Gewissen drückt.

Denken Sie daran, dass es Profis gibt, die Sie an der einen oder anderen Stelle einbinden sollten, um Marketingaktivi-täten professionell umzusetzen.

TippDer Einsatz externer Experten muss nicht teuer sein. Als Faustregen gilt:

�� 10.000 €

�� plus 10 Tage Einsatz Berufsträger

�� plus 10 Tage administrative Unterstützung

Konflikt zwischen Tagesgeschäft und Marketing lösenIn jeder Kanzlei kommt es zwangsläufig zum Konflikt, denn die eingesetzte Zeit für Marketing fehlt beim Abarbeiten vorhandener Aufträge. Bei Personen mit umsatzabhängiger oder unternehmerischer Vergütung wirkt sich das sogar kurzfristig negativ auf die Einkommenssituation aus, wenn die Kanzlei voll ausgelastet ist. Es existieren also strukturell bedingt Negativanreize in jeder Kanzlei, die der Umsetzung von Marketingaktivitäten entgegenwirken.

Es ist Aufgabe der Kanzleiführung, eine Unternehmenskul-tur und Anreizsysteme zu schaffen, die Marketingaktivitäten für die beteiligten Personen auch wirklich attraktiv werden lassen, beispielsweise:

�� Marketingbemühungen werden schon kurzfristig ho-noriert (finanzielle und nichtfinanzielle Anerkennung).

�� Marketingerfahrungen werden in Teamsitzungen aus-getauscht und bewertet.

�� Die Kanzleiführung geht mit gutem Beispiel voran.

Todsünde 6: Qualität vernachlässigen

Laut einer großen Berufshaftpflichtversicherung für Steu-erberater sind rund 30% der bei Steuerberatern entstan-denen Haftpflichtfällen auf fachliche Mängel, 70% dagegen auf organisatorische Mängel beispielsweise bei Mitarbeiter-führung und Kanzleiorganisation zurückzuführen – und das wirkt sich auch massiv auf Ihr Marketing aus.

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KANZLEIMANAGEMENT ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Versprechen haltenGerade die wertvollen neuen Kontakte, die auf Ihre durch-dachte, nutzenorientierte und ansprechende Marketing-kommunikation reagieren, sind besonders empfindlich, wenn Sie in der Kanzlei ein anderes Bild der Realität wahr-nehmen als es Ihr Marketing verspricht. Pflegen Sie daher eine klare Corporate Identity in Ihrer Kanzlei und lassen Sie sich von Menschen, die Ihre Kanzlei noch nicht kennen, den Ersteindruck wiedergeben.

TippAchten Sie darauf, dass sich die Nutzen- und Wer-tebotschaft (oder das Markenversprechen) von vorn bis hinten durchziehen:

�� im Erscheinungsbild der Kanzleiräume,

�� im Kommunikationsverhalten aller Personen,

�� in allen schriftlichen Dokumenten.

Neben der Arbeit an einem durchgängigen Corporate De-sign und den schriftlichen Informationen bis auf die Arbeits-ebene, ist die persönliche Kommunikation der Mitarbeiter besonders wichtig:

�� Kennen diese die Inhalte der Homepage und des Newsletters?

�� Können die Mitarbeiter das Angebot der Kanzlei mit klaren Worten beschreiben oder souverän an die rich-tigen Ansprechpartner in der Kanzlei verweisen, wenn Mandanten oder neue Kontakte beispielsweise nach Themen fragen, die gerade auf dem Blog der Kanzlei gepostet wurden?

TippFür Mitarbeiter, die einen „normalen Buchhaltungs-job in einer Steuerkanzlei“ machen wollen, ist es eine emotional anspruchsvolle Aufgabe, spontan überzeugend auf solche Anfragen zu reagieren: Kommunikationstrainings sind bestens geeignet, um Brüche zwischen der Kanzlei-PR und der per-sönlichen Kommunikation zwischen Mandant und Kanzlei zu verringern.

Todsünde 7: Fehlendes Lernen aus (Marketing-)Erfahrung

Umfassendes Controlling einsetzenGerade wenn für Marketing vermeintlich wenig Zeit und Geld da ist, ist Controlling wichtig, denn es muss Ihnen klar sein, welchen Effekt Ihre unternehmerischen Aktivitäten im Kanzleiumfeld haben.

Sie vergeben Potenzial und Chancen zum Überdenken Ih-rer Strategie wenn Sie nicht genau wissen, aus welchen Gründen neue Mandanten in die Kanzlei kommen, Infor-mationen darüber fehlen, mit welchen Mandanten(gruppen) welche Deckungsbeiträge erzielt werden, gesetzte Ziele und Maßnahmenpläne nicht nachverfolgt werden.

Ulf Hausmann, MBA hat Steuerrecht und Manage-ment von inhaber geführten Unternehmen studiert und ar-beitet seit mehr als 15 Jahren in der Steuerberaterbranche. Er berät Steuerkanzleien in Strategie, Marketing und Wis-sensmanagement.www.ulfhausmann.de

TippEs ist nicht schwierig an gute Informationen zu kommen, wie das Marketing der Kanzlei wirkt. Dokumentieren Sie bei Mandantenaufnahmege-sprächen

�� woher neue Mandanten in die Kanzlei kommen,

�� wo diese von Ihnen schon mal gehört oder gelesen haben,

�� warum der neue Mandant den Steuerberater wechselt. Das müssen Sie wissen, um hier besser sein zu können als andere, oder auch um etwas über die Eigenheiten des Man-danten zu erfahren – was Sie für die tägliche Arbeit besser über ihn wissen sollten.

Marketingpläne und Strategien schriftliche fixierenNötige Klarheit erhalten Sie erst, wenn Sie Ihre Gedan-ken aufschreiben und diese immer wieder mit dem Team diskutieren. Mit Ihrem schriftlichen Plan haben Sie zudem eine Basis geschaffen, Ihre Marketing-Aktivitäten jedes Jahr zu verbessern – indem Sie auf die Planung des Vorjahres schauen und beurteilen, welche Maßnahmen sich (nicht) ausgezahlt haben und welche angepasst werden sollten. Sie bauen echte Marketing-Intelligenz in Ihrer Kanzlei auf: Sie, Ihre Partner und Mitarbeiter werden mit der aktiven Arbeit am Marketingplan, das Verständnis der Kanzleistra-tegie und der Marketingmaßnahmen verbessern.

Tipp�� Maßnahmen, die kurzfristig keinen Erfolg

zeigen, sollten Sie nicht vorschnell aufzuge-ben. Evaluieren Sie lieber genau, aus welchen Gründen bestimmte Maßnahmen nicht funktio-nieren – und bleiben Sie weiter am Ball.

�� Beurteilen Sie, welche Maßnahmen erfolgreich waren, welche nicht, was verbessert werden muss und was mangels unternehmerischer Effektivität fallen gelassen wird.

�� Besprechen Sie alles im Team, denn aus Erfolgen und Misserfolgen können alle lernen, damit auf dieser Basis bessere und neue Ide-en entstehen und erprobt werden können.

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34 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATENBANKEN

Stotax First –

Das Online-Fachportal

für das gesamte Steuerrecht�� Sie möchten eine Bibliothek hochwertiger Fachliteratur besitzen?�� Sie möchten schnell auf Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsanweisungen zugreifen?�� Sie möchten mit tagesaktuellen Meldungen immer auf dem Laufenden sein?�� Sie möchten Arbeitshilfen oder Formularmuster immer im Zugriff haben?�� Und Ihnen ist das fehleranfällige Einsortieren Ihrer Loseblattwerke zu mühsam und zu zeitaufwendig?

Dann entscheiden Sie sich für die Anschaffung einer professionellen Steuerrechts-Datenbank!

Nach intensiven Entwicklungsarbeiten wurde Stotax First zum 01.08.2008 ins Leben gerufen und wenig später auf der Frankfurter Buchmesse erstmals einem größeren Pub-likum vorgestellt.

Bereits damals war Stotax First mit ca. 600.000 Doku-menten eine der umfangreichsten Fachdatenbanken auf dem Markt.

Heute stehen mehr als 820.000 Dokumente zur Verfügung, wobei die Datenbank durch 600 Updates pro Jahr aktuali-siert und zu einer stets wachsenden Bibliothek mit laufend neuen Inhalten wird.

Stotax First ist damit sowohl für große StB- und WP-Ge-sellschaften, Behörden, Gerichte, Universitäten, Steuerab-teilungen in Unternehmen als auch für kleine und mittlere StB-Kanzleien oder für Steuerfachanwälte inzwischen viel-fach das Premium-Produkt.

Bereits von Anfang an kooperiert Stollfuß Medien mit der juris GmbH, die umfangreiche Sammlungen von Gesetzen und Verordnungen, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungs-anweisungen und DBA für Stotax First zur Verfügung stellt und laufend aktualisiert und ergänzt. So ermöglicht Stotax First derzeit die Recherche in über 54.000 Rechtsquellen und 580.000 Dokumenten der Rechtsprechung und Ver-waltung.

Seit Oktober 2012 ist die juris GmbH nicht nur Contentpart-ner, sondern auch Vertriebspartner für Stollfuß Medien. Un-ter dem Markenslogan „Stotax First powered by juris“ wird die Datenbank als eigenständiges Verlagsportal zum Origi-nalpreis über das juris-Rechtsportal angeboten. Im Kontext der von juris angebotenen Allianz-, Verlags- und Fachmo-dule setzt Stotax First den besonderen steuerrechtlichen Schwerpunkt und macht das juris-Rechtsportal für weitere Zielgruppen zu einer der ersten Fachportal-Adressen.

Eine weitere wichtige Kooperation startete mit Jahresbe-ginn 2014 durch die Aufnahme der branchenbekannten und bei Praktikern geschätzten Steuer-Fachzeitschrift „Kölner Steuerdialog“ (kösdi) ab dem Jahrgang 2006 in Stotax First. Durch die Erweiterung des Angebots um die Beraterzeit-schrift im Steuerrecht aus der Feder von Partnern und Be-ratern der renommierten Kölner Steuerrechtskanzlei Carlé · Korn · Stahl · Strahl (c·k·s·s) erhalten insbesondere Angehö-rige der steuerberatenden Berufe wertvolle und praxisbe-währte Gestaltungsempfehlungen und Beratungshinweise für ihre eigene Beratungspraxis.

Was macht Stotax First so besonders?Umfassende Inhalte zum Steuerrecht und mehr: Das primäre Qualitätsmerkmal ist sicherlich die außergewöhn-liche Substanz der Datenbank. Stotax First deckt sämtli-che Schwerpunkte des Steuerrechts sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete ab. Mit zehn führenden Kommentaren zu mehr als 50 verschiedenen Einzelgesetzen, darunter den Standardwerken Widmann/Mayer „Umwandlungsrecht“, Korn „Einkommensteuerge-setz“ oder Reiß/Kraeusel/Langer „Umsatzsteuergesetz“, bewährten Hand- und Jahrbüchern, Veranlagungs-Hand-ausgaben (jeweils mehrere Jahrgänge), praxiserprobten Ratgebern und führenden Fachzeitschriften von Stollfuß Medien mit insgesamt 120 kompletten Jahrgängen steht Premium-Fachwissen für das gesamte Steuerrecht zitierbar und stets aktuell zur Verfügung.

Die praktische Umsetzung wird unterstützt durch über 3.400 wertvolle Arbeitshilfen (z.B. Musterverträge, Musteranträge, Checklisten und Berechnungsprogramme), die in die eigene Textverarbeitung übernommen werden können, dazu Hy-perlinks auf online ausfüllbare amtliche Steuerformulare. Alle diese Arbeitshilfen sind abrufbar über eine Stichwortsuche, ABC-Registersuche oder über eine nach Rechtsgebieten und Arbeitshilfen-Typ sortierte Suchmatrix.

Enthalten sind ferner Förderprogramme (EU, Bund, Länder und Kommunen) in verkürzter Form. Diese unterstützen den Berater optimal bei der Suche nach für seine Mandanten

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 35

�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� DATENBANKEN

passenden Fördermöglichkeiten, z.B. im Falle der Existenz-gründungsberatung. Anhängige Verfahren mit steuerrecht-lichem Bezug vor dem BFH, BVerfG und EuGH helfen dem Berater den Überblick über anhängige oder inzwischen er-ledigte Verfahren zu behalten.

Für die tagesaktuelle Informationen stehen in Stotax First sowohl Meldungen zum Steuer-, Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht, laufend aktualisierte Fachbeiträge zu Gesetzesvorhaben und jüngst verabschiedeten Ände-rungsgesetzen, tabellarische Änderungsübersichten zu verabschiedeten Steuerrechtsänderungen sowie eine monatlich aktualisierte Rechtsprechungsübersicht sortiert nach Schlagworten zur Verfügung. Durch verschiedene E-Mail-Push-Dienste kann der Berater sich über neue Do-kumente zu von ihm gewünschten Themen oder über neu anhängige oder inzwischen erledigte Verfahren vor dem BFH, BVerfG und dem EuGH informieren lassen.

Die für den Steuerpraktiker schon aus Mandantenbin-dungsgründen unverzichtbaren Mandanteninformationen „Steuerblick“ können in kompakter und seriöser Form als PDF-Dokument jeden Monat neu heruntergeladen und per E-Mail an Mandanten versendet werden.

Schnelle und effektive Recherche in dem riesigen Datenbestand von Stotax First durch benutzer-freundliche Werkzeuge und Funktionen

�� Live Search schlägt Ihnen bereits während des Ein-tippens erster Buchstaben oder Zahlen einschlägige Treffer zu verschiedenen Kategorien (z.B. Überschrift, Stichwort, Aktenzeichen, Norm, Fundstelle) vor

�� Best Search interpretiert eine Sucheingabe mit be-stimmter Zeichenfolge als Suche z.B nach Paragrafen, Aktenzeichen oder Arbeitshilfen und liefert passende Treffervorschläge

�� Trefferdossiers enthalten unter einem Schlagwort gebündelt eine redaktionelle Auswahl an bedeutenden Trefferdokumenten, z.B. einschlägige Kommentierun-gen, ABC-Darstellungen, aktuelle Rechtsprechung zu mehr als 200 bedeutenden Steuerrechtsthemen (z.B. Abgeltungssteuer, Dienstwagen, Reisekostenreform-gesetz)

�� Siehe­auch­Verweis­Funktion liefert zu allen Kommentierungen Verweise auf Dokumente, die im sachlichen Zusammenhang zum jeweiligen Paragrafen stehen, z.B. aktuelle Fachaufsätze, Gerichtsentschei-dungen oder Verwaltungsanweisungen

�� Sammelmappen und Lesezeichen für den Direkt-zugriff auf selbst verwaltete Dokumente und abge-speicherte Rechercheergebnisse – damit ideal für das Anlegen von Mandantenakten

�� Suchfunktionen können individuell angepasst wer-den (thematisch, zeitraumbezogen, nach Steuerarten oder Produktformen)

Und das Beste: Ein besonderer Bonus – Stotax First ist für einen Nettopreis von monat-lich 99,90 € bereits für einen parallelen Zugriff von fünf Nutzern eingerichtet. Großlizenzen können für die unterschiedlichsten Anforderungen vereinbart werden.

Sollten Sie übrigens Anwender der Steuerberater-Software Stotax-Kanzlei (bzw. Stotax Kontor für die gewerbliche Wirtschaft oder Stotax Konzern für Steuerabteilungen in Konzernen) sein – Stotax First ist kontextsensitiv zum Vorzugspreis aus Ihrer An-wendung heraus nutzbar! Einfacher geht es nicht: Aus der täglichen Beratungspraxis per Mausklick in die bekannten Werke und Zeitschriften eines re-nommierten Fachverlages!

Alternativ zu Stotax First bietet Stollfuß Medien zum Preis von jeweils 49,50 € netto monatlich drei maßgeschneiderte Basismodule für Steuern, Per-sonal und Rechnungswesen an.

Daneben können fast alle Inhalte von Stotax First auch als Einzeldatenbanken bezogen werden.

Aufgrund des überzeugenden Preis-Leistungs-Verhältnis-ses von 99,90 € netto monatlich ist jedoch die Nutzung der großen Datenbank zu empfehlen, zumal Stotax First durch Verknüpfungen und Zusatzfunktionen mehr bietet als die Summe der kleineren Lösungen.

Kommentare (Auswahl) Lexika und Handbücher (Auswahl)

36 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATENBANKEN �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Eine Institution erfindet sich neu

DER BETRIEB erhält neues Online­Datenbank­Angebot

2015 erscheint DER BETRIEB im 68. Jahrgang. Was als Beilage zum Handelsblatt begann, hat sich im Laufe der Jahre zum unverzichtbaren Leitmedium zum Thema Steu-er- und Unternehmerwissen entwickelt. Der wöchentlich bei den Handelsblatt Fachmedien erscheinende Titel ist bekannt für seine qualitativ hochwertigen Inhalte und seine außerordentliche Aktualität.

Bereits seit vielen Jahren gibt es neben der Print-Ausgabe eine Online-Datenbank für das Heft-Archiv inkl. einiger Zu-satzinhalte. Nachdem der Verlag im letzten Jahr bereits eine App (iOS/Android) für den Titel eingeführt und die Print-Ausgabe inhaltlich und gestalterisch modernisiert hat, folgt nun in Kürze der nächste Schritt der Erneuerung: Die Online-Datenbank.

Mit DER BETRIEB online haben Steuerberater, Wirtschafts-prüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen künftig neben den Angeboten von Beck, Haufe oder juris eine weitere namhafte Alternative für die Online-Recherche. Auf moderner technischer Grundlage wurde das gesamte Online-Angebot von DER BETRIEB hierfür neu konzipiert. Zukünftig kann der Nutzer nicht nur in den Inhalten von DER BETRIEB recherchieren, er hat auch Zugang zu wei-teren hochwertigen Inhalten anderer rechts- und steuer-wissenschaftlicher Verlage. In der Datenbank werden eine ganze Reihe namhafter Kommentare, Loseblattwerke, Zeit-schriften sowie Hand- und Formularbücher für den Nut-zer verfügbar sein. Darüber hinaus wurde der Bestand an verfügbaren Entscheidungen im Volltext nochmals deutlich erhöht.

Ähnlich wie bei anderen Online-Recherche-Datenbanken wird sich der Nutzer ganz nach seinem persönlichen Bedarf zwischen verschiedenen Varianten und Modulen entschei-den können. Ausgangspunkt ist das DER BETRIEB online

Grundmodul. Hierin ist das gesamte Heftarchiv von DER BETRIEB enthalten, die verbundenen Entscheidungen und Gesetze sowie eine kleine Auswahl an Kommentaren und Handbüchern. Dieses Grundmodul ist, wie bisher auch, im Abonnement der Zeitschrift enthalten. Neu ist, dass der Kunde zu diesem Grundmodul weitere Module wie z.B. zum Steuer- oder Arbeitsrecht mit den o.g. Inhalten hinzubuchen kann; und das ganze zu Preisen, die in den meisten Fällen deutlich unter denen des Wettbewerbs liegen werden.

Kernanforderung für die Entwickler der neuen Plattform war eine möglichst übersichtliche und einfache Bedienbarkeit der Website, bei gleichzeitig hoher Qualität und Relevanz der Recherche-Ergebnisse. Ganz bewusst wurde auf kom-plizierte neue Darstellungsformen und Formate verzichtet. Der Nutzer erhält mit DER BETRIEB online ein umfassen-des Informations-, Recherche- und Arbeitsmittel, welches ihm in nur wenigen Schritten zum gewünschten Ergebnis führt. Natürlich stehen auch typische Funktionalitäten wie die Möglichkeit zum anlegen eigener Akten, umfangreiche Druck- und Speicher-Varianten – häufig sogar im klassi-schen Zeitschriften-Design – sowie Erinnerungs- und Be-nachrichtigungsfunktionen zur Verfügung.

Ab Frühjahr 2015 finden sich unter www.der-betrieb.de aber nicht nur Inhalte für zahlende Nutzer. Die Seite stellt auch kostenfrei hoch aktuelle Beiträge und Inhalte zu den Themenfeldern Steuerrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und Betriebswirtschaft zur Verfügung und wird damit zur TOP-Adresse für den schnellen Überblick. Natürlich ist alles sowohl auf dem stationären Computer als auch auf dem Tablet oder dem Smartphone komfortabel lesbar.

Besonderer Service für Sie: Als Deubner-Kunde können Sie als einer der Ersten die neue Online-Datenbank von DER-BETRIEB kostenlos für 8 Wochen testen. Melden Sie sich am besten gleich an: www.deubner-weiß-es.de

„Schnörkelloses Design, einfache Bedienbarkeit und top-aktuelle, höchst relevante und ver-lässliche Inhalte sind unser Anspruch für das neue Datenbank-Angebot – ganz im Sinne dessen, wofür die Marke DER BE-TRIEB seit 68 Jahren steht“

Steuerrechtstagung 2015Brandaktuelle Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

19. März 2015 | Düsseldorf

* Doppelrabattierungen sind ausgeschlossen. Eine schri liche Stornierung oder Umbuchung auf einen anderen Termin ist gegen eine Bear-beitungsgebühr von 50 € p. P. bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach wird die gesamte Teilnahmegebühr ohne Um-satzsteuerbelastung fällig. Selbstverständlich ist eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers kosten� ei möglich. Storniert die Handelsblatt Fachmedien GmbH eine Veranstaltung, wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Zimmerbuchungen können Sie unter dem Stichwort „Handelsblatt“ als Selbstzahler vornehmen. DatenschutzSie können der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten � r Zwecke der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung jederzeit unter nachfolgender Adresse widersprechen: Handelsblatt Fachmedien GmbH, Bereich Veranstaltungen, Grafenberger Allee 293, 40237 Düsseldorf, Fon 0211 8872850, Fax 0211 8872860, eMail [email protected] vollständigen AGBs � nden Sie unter www.fachmedien-veranstaltungen.de/agb Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass mich die Handelsblatt-Gruppe telefonisch, per Post und per eMail über Verlagsangebote informiert.

Vorname, Name Beruf/Funktion/Abteilung

Firma Fon, Fax

Straße, Nummer eMail

PLZ, Ort

Datum Unterschri DM✗▸ ◀

Ja, ich nehme an der Steuerrechtstagung 2015 teil. 19. März 2015 | 9 bis 17.30 Uhr | Steigenberger Parkhotel, Düsseldorf 995 Euro | 795 Euro Frühbucherpreis bis zum 15.02.2015 | 25% Rabatt � r Abonnenten von DER BETRIEB*

Ich bin Abonnent der Zeitschri DER BETRIEB. Meine Abonummer lautet:

Steuerrechtstagung 2015

200 € Frühbucher-

rabatt bis zum 15.02.2015!

� Aktuelle Rechtsprechung zum nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht

� Aktuelle steuerpolitische Entwicklungen� Übernahme von Verpª ichtungen – Aktuelle Anwendungs� agen zu

§§ 4f und 5 Abs. 7 EStG� Neuigkeiten zum OECD/G20-BEPS-Projekt� Gewinnermittlung bei Betriebsstätten (AOA)� Sonderbetriebsvermögen im mehrstöckigen Personengesellscha s-

konzern� Der Gesetzgeber als Fallensteller? § 50i Abs. 2 EStG als Umwandlungs-

hindernis bei internationalen Personengesellscha en

� Dr. Hans R. Weggenmann, Tagungsleitung, Rödl & Partner� Andreas Benecke, LL.M., Bundes³ nanzverwaltung� Thomas Dierichs, Diehl Sti ung & Co. KG� Dr. Peter Heinemann, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen,

Düsseldorf� Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt, Ministerium � r Finanzen und

Wirtscha Baden-Württemberg� Dr. Michael Schwenke, Bundes³ nanzhof (BFH), I. Senat� Dr. Wendelin Staats, LL.M., Bundes³ nanzverwaltung� Marko Wieczorek, Che� edakteur DER BETRIEB

ANMELDUNG Per Fax: 0211 887-2860 Per Post: Handelsblatt Fachmedien GmbH | Bereich Veranstaltungen | Grafenberger Allee 293 | 40237 Düsseldorf

REFERENTENTHEMENVORSCHAU

Weitere Infos und Online-Anmeldung unter: www.fachmedien-veranstaltungen.de/steuerrechtstagung

Mit freundlicher Unterstützung von: Für Sie mit einem Stand vor Ort: Veranstalter:

38 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATENBANKEN �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Die aktuellen steuerrechtlichen Online-DatenbankenAnbieter Beck Online Haufe JURIS

Otto Schmidtnwb STOTAX

Produkt Steuerrecht Premium

Haufe Steuer Office Gold

OVS Modul Steuer­recht Premium

NWB Vorteilspaket Bibliothek

Stotax­First

Rechtsquellen/ Rechtsprechung

Rund 300.000 Dokumente

Rund 133.000 Dokumente

Rund 189.000 Dokumente

Rund 180.000 Dokumente

Rund 189.000 Dokumente

Arbeitshilfen �� 22 Berechnungs-progamme

�� Online Formulare�� Tabellen

�� Detaillierte Fachbeiträge

�� 900 Mustervorlagen und -verträge

�� 900 Checklisten, Tabellen und Übersichten

�� 640 amtliche Formulare

�� 1.800 Muster-einsprüche

�� 430 Musterverträge�� 130 Formulare/ Vordrucke

�� 300 Checklisten und Übersichten

�� 1.515 Vertragsmus-ter und Formulare

�� 796 Übersichten und Checklisten

�� 100 Berechnungs-programme

�� 1.650 Amtliche Formulare und Erklärungsvordrucke

Literatur �� 17 Kommentare�� 1 Lexikon�� 11 Handbücher�� 6 Formular-handbücher

�� 5 Veranlagungs-Handbücher

Haufe Verlag�� 12 Kommentare�� 5 Handbücher�� 6 Veranlagungs-handbücher

�� 1 Lexikon

Dr. Otto Schmidt�� 3 Kommentare

�� 9 Kommentare�� 3 Handbücher

�� 8 Kommenare�� 5 Handbücher�� 5 Lexikon

�� 10 Kommentare�� 15 Ratgeber�� 7 Handbücher�� 7 Handausgaben�� 5 Lexika

Zeitschriften �� Deutsches Steuer-recht DStR

�� Deutsches Steuer recht Entscheidungs-dienst DStRE

�� Kammer-Report�� Steuerrecht kurzgefasst SteuK

�� SteuerConsultant�� Steuer 1�� Der Honorar-Brief für Steuerberater

�� personalmagazin

�� AO-Steuer-Berater�� Erbschaft-Steuer-berater

�� Ertrag-Steuer-berater

�� Finanz-Rundschau�� Steuerberater-Woche

�� Umsatz-Steuer-berater

�� Umsatzsteuer-Rundschau

�� NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

�� NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht – direkt digital

�� NWB Rechnungs-wesen – BBK

�� NWB Unterneh-menssteuern und Bilanz – StuB

�� NWB Betriebs-wirtschaftliche Beratung

�� Steuerberater Magazin NWB Erben und Vermögen

�� B+P Zeitschrift für Betrieb Personal

�� BStBl Bundesteuerblatt

�� DStZ Deutsche Steuer-Zeitung

�� EFG Entscheidun-gen der Finanzge-richte

�� HFR Höchstrichter-liche Finanzrecht-sprechung

�� juris Praxis-Re-porte zum Steuer-, Arbeits- und Sozi-alrecht

�� UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht

�� Stbg Die Steuerberatung

�� StEd Steuer-Eildienst

�� BeSt Beratersicht zur Steuerrecht-sprechung

�� kösdi Kölner Steuerdialog

Zusatznutzen �� Mandanten- Newsletter

�� Steuererklärungs-programme

�� Fortbildungspaket (24 Online Seminare inklusive)

�� Mandanten- Informationsservice

�� e-Trainings

�� juris Fachmodul „Steuerrecht juris“

�� Steuerrechtliche Verwaltungsvor-schriften

�� Fortbildungspaket�� Mandanten- Informationen

�� Einspruchsdaten-bank

�� iPad/Tablet-Version�� e-Training�� exclusiver Newsletterdienst

�� NWB Steuerfach-Scout

�� Mandanten- Informationen

�� E-Mail-Push-Dienst�� über 2.200 ABC Schlagworte

Kündigung 6 Wochen zum Halbjahresende

6 Wochen zum Bezugszeitraumende

6 Wochen zum Jahresende

jeweils zum Monatsende

6 Wochen zum Jahresende

Preis in €/Monat* 123,00 für 3 Nutzer**

120,75 für 5 Nutzer**

124,00 für 1 Nutzer**

127,09 für 5 Nutzer**

99,90 für 5 Nutzer**

* zzgl. der gesetzlichen MwSt. | ** Sonderpreise auf Anfrage | Kombipreise auf Anfrage | höhere Nutzerlizenzen auf Anfrage | Stand 15.01.2015

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 39

�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� DATENBANKEN

Die aktuellen juristischen Online-DatenbankenAnbieter Beck Online Haufe JURION JURIS NOMOS

Produkt Anwalt Premium + 10 Ergänzungs­module

Deutsches Anwalt Office Premium

HeymannsHandels­ und Gesellschaftsrecht

juris DAV Anwalt Basis+ 7 Ergänzungs­module

Rechtsquellen/ Rechtsprechung

Rund 1.800.000 Dokumente

Rund 400.000 Dokumente

Rund 1.000.000 Dokumente

Rund 1.100.000 Dokumente

Rund 400.000 Dokumente

Arbeitshilfen �� 5 Berechnungs-progamme

�� Rund 2.900 Mustervorlagen und -verträge,

�� 30 Berechnungs-programme,

�� 200 Checklisten und Tabellen

Literatur �� 31 Kommentare�� 21 Handbücher�� 31 Formular-handbücher

Haufe Verlag�� 2 Komentare�� 25 Handbücher�� 5 Lexika

Dt. Anwaltsverlag�� 6 Kommentare�� 43 Handbücher�� 9 Formularbücher

Luchterhand Verlag�� 3 Kommentare

zerb Verlag�� 1 Kommentar�� 2 Handbücher�� 1 Formularbuch

C.F. Müller Verlag�� 2 Formularbücher

�� 6 Kommentare�� 10 Handbücher

�� 1 Kommenar�� 17 Praxisreporte

�� 16 Kommentare�� 15 Handbücher�� 21 Formular-handbücher

Zeitschriften �� Neue Juristische Wochenschrift-Spezial

�� NJW-Spezial�� NJW-Recht-sprechungsreport

�� NJW-RR�� Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift

�� DtZ�� Vermögens- und Immobilienrecht

�� VIZ

�� ZErB – Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis

�� FF – Forum Familienrecht

�� AGKompakt�� AGS – Anwaltsge-bühren spezial

�� FoVo – Forderung und Vollstreckung

�� zfs – Zeitschrift für Schadensrecht

�� AnwBl – Anwaltsblatt

�� juris – Die Monats-zeitschrift jM

�� NJ – Neue Justiz�� VuR – Verbraucher und Recht

Zusatznutzen �� 12 Online-Seminare im Jahr, teilw. für Fortbildung gem. § 15 FAO geeignet

�� Innovative Workflow-Software JURION E-Akte

�� AnwaltZertifikat Online

Kündigung 6 Wochen zum Halbjahresende

6 Wochen zum Bezugszeitraumende

6 Wochen zum Halbjahrsende

6 Wochen zum Jahresende

6 Wochen zum Halbjahresende

Preis in €/Monat* 124,00für 1 Nutzer**

62,75für 1 Nutzer**

58,00für 1 Nutzer**

75,00für 1 Nutzer**

94,00für 1 Nutzer**

* zzgl. der gesetzlichen MwSt. | ** Sonderpreise auf Anfrage | Kombipreise auf Anfrage | höhere Nutzerlizenzen auf Anfrage | Stand 15.01.2015

Unser Service: Wir beraten Sie direkt vor Ort anbieterunabhängig und individuell. Hierbei analysieren wir Ihre jetzigen Bezüge und zeigen Ihnen auf, welche Datenbanklösung für Sie die geeignete ist, wo Einsparungspo-tentiale schlummern und wenn Sie bereits Datenbanken im Einsatz haben, ob diese Ihre Bedürfnisse optimal abdecken.Vereinbaren Sie mit uns unter der Rufnummer 0221 . 94 40 30 55 oder per E-Mail [email protected] eine persönliches, individuelles und kostenneutrales Beratungsgespräch. Gern können Sie auch unter www.mein-datenbankscout.de Ihre gewünschte Datenbank zum kostenlosen 4-Wochen-Test bestellen.

40 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATENBANKEN �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Die aktuellen Online-Datenbanken

für WirtschaftsprüferAnbieter Beck Online Beck Online Beck Online nwb

Produkt IDW Wirtschaftsprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater PLUS

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater PREMIUM

NWB Wirtschafts­prüfung

Rechtsquellen/ Rechtsprechung

über 5.000 Rechts prechungen

Arbeitshilfen �� 1 Lexikon

Literatur �� 1 Handbuch�� 1 Kommentar

�� 3 Handbücher�� 10 Kommentare

�� 11 Handbücher�� 15 Kommentare�� 1 Formularbuch

�� 6 Handbücher�� 1 Kommentar

Zeitschriften �� WPg – Die Wirtschaftsprüfung

�� WPg – Die Wirtschaftsprüfung

�� WPg – Die Wirtschaftsprüfung

�� WP Praxis

Zusatznutzen �� IDW Verlautbarungen�� IDW Prüfungsstandarts�� IDW Stellungnahmen zur Rechungslegung

�� IDW Rechnungslegungs-hinweise

�� IDW Standarts�� Vorstandsstellung-nahmen

�� IDW Steuerhinweise�� IDW Praxishinweise u.a.

�� IDW Verlautbarungen�� IDW Prüfungsstandarts�� IDW Stellungnahmen zur Rechungslegung

�� IDW Rechnungslegungs-hinweise

�� IDW Standarts�� Vorstandsstellung-nahmen

�� IDW Steuerhinweise�� IDW Praxishinweise u.a.

�� IDW Verlautbarungen�� IDW Prüfungsstandarts�� IDW Stellungnahmen zur Rechungslegung

�� IDW Rechnungslegungs-hinweise

�� IDW Standarts�� Vorstandsstellung-nahmen

�� IDW Steuerhinweise�� IDW Praxishinweise u.a.

�� mindestens vier Online-Seminare pro Jahr: NWB Mobile, die Datenbank für unter-wegs; E-Mail Newsletter

Kündigung 6 Wochen zum Halbjahresende

6 Wochen zum Halbjahresende

6 Wochen zum Halbjahresende

jederzeit zum Monatsende kündbar

Preis in €/Monat* 79,00 für 3 Nutzer**

168,00 für 3 Nutzer**

258,00 für 3 Nutzer**

69,66 für 5 Nutzer**

* zzgl. der gesetzlichen MwSt. | ** Sonderpreise auf Anfrage | Kombipreise auf Anfrage | höhere Nutzerlizenzen auf Anfrage | Stand 15.01.2015

IMPRESSUM ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Herausgeber DEUBNER MEDIEN Vogelsanger Str. 187, 50825 Köln Telefon: 02 21 / 94 40 30 0 Telefax: 02 21 / 94 40 30 62 [email protected], www.deubner.de

Verantwortlich i. S. d. Pressegesetzes Kay Deubner

Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? Schreiben Sie an:

Redaktion Alfred Mertens Tel.: 0 22 41 / 148 58 31 Fax: 0 22 41 / 148 66 65 Mobil: 0175 / 864 41 14 [email protected]

Als Fachmedienhändler ist uns individuelle Rechtsberatung nicht gestattet.

Anzeigenbetreuung, Gestaltung und Produktion compri Werbeagentur Ulf Piechotka Tel.: 0 22 34 / 99 51 45 Fax: 0 22 34 / 99 51 44 [email protected]

Bildnachweis Fotos © Imaster, Maksym Yemelyanov, apops, Jeanette Dietl, Kurhan, fotomek, Viktor Gmyria / fotolia.com

Bezugsbedingungen Der Informationsdienst erscheint 4mal jährlich. Er wird kostenlos an die Kunden und Interessenten von DEUBNER MEDIEN vertrieben.

Hinweise Alle Rechte am Inhalt liegen bei DEUBNER MEDIEN. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung von DEUBNER MEDIEN erlaubt. Der Inhalt des Informations-dienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wo sich die Konkurrenz ausschweigt, liefern Ihnen diese beiden Kommentare weitere Argumente für eine erfolgreiche Steuergestaltungs- und Rechtsdurchsetzungsberatung im Sinne Ihrer Mandanten. Kritisch, mei-nungsbildend, aktuell. Mit richtungweisenden Lösungen jenseits der sattsam bekannten herrschenden Meinungen in den wichtigsten Arbeitsbereichen des Beraters: im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht. Mehr unter www.deubner.de

NEU

Hier holen sich Berater die besseren Argumente.

Kirchhof (Hrsg.) Einkommensteuerge setz Kom-men tar. Her aus gegeben von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof. Bearbeitet von 16 exzellenten Experten aus Wissenschaft und Spruchpraxis. 14., über arbeitete Aufl age 2015, rd. 2.700 Seiten Lexikonformat, gbd. 164,– €. Erscheint im März. ISBN 978-3-504-23095-1

Stadie Umsatzsteuergesetz Kommentar. Von Prof. Dr. Holger Stadie. 3., komplett überarbeitete und er weiterte Aufl age 2015, rd. 1.500 Seiten Lexikon format, gbd. ca. 160,– €. Erscheint im März. ISBN 978-3-504-24329-6

KESt14 StK3 Titelanz_Deubner 180x260 4c 01_15.indd 1 18.01.2015 15:34:06

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ZEITSCHRIFTEN

Als erfolgreiche Informationsdienste bieten die Berater-Zeitschriften von Otto Schmidt teilweise schon seit über 15 Jahren monatlich topaktuelle Fachinformationen für Steuer-berater. Durch den Relaunch im Oktober hat der Verlag die Zukunftsfähigkeit im Sinne höchster Leseransprüche opti-miert. Die gründlich modernisierte Gestaltung im Innenteil stärkt das bewährte Konzept der Berater-Zeitschriften. Die verbesserte Übersichtlichkeit fördert die schnellere Orien-tierung des Beraters in seiner Berufspraxis. Vereinheitlichte Strukturen und hervorgehobene Hinweise garantieren auch für die digitale Nutzung beste Funktionalität. Das markante Erscheinungsbild dieser einzigartigen Medien bleibt dabei unverkennbar erhalten.

Abonnenten profitieren zudem mit den Berater-Modulen von einer Datenbank, die neben den Zeitschriften-Archiven auch weitere einschlägige Literatur sowie Erlasse, Entschei-dungen und Gesetzestexte enthält.

Die Berater-Zeitschriften

In den Steuerberater-Zeitschriften lesen Sie monatlich ausgewählte Kurzanalysen für die Praxis bedeutsamer Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit konkreten Beraterhinweisen. Beiträge für die Beratungspraxis greifen aktuelle steuer- und gesellschaftsrechtliche Praxisfragen auf. Steuerberater-Woche erscheint 14-tägig.

Zeitschriften App

Die Berater-Zeitschriften lesen Sie auch mobil auf Smartphone und Tablet! Für Apple und Android.

Berater-Zeitschrift + Berater-Modul + App

Informationsdienst zu Steuerverfahren, Betriebsprüfung, Rechtsschutz nach AO/FGO, Steuerstrafrecht

FachbeiratRA FASt Thomas Carlé, M.B.L.-HSG RA StB FASt Ingo Heuel Ri BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker RA MinRat a.D. Hans-Peter Schmieszek

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

> Keine Haftung gem. § 71 AO bei Subventionsbetrug Widerstreitende Festsetzung bei abkommenswidriger Doppelbesteuerung

> Ablaufhemmung bei außersteuerlichen Grundlagenbescheiden

> Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft als gemeinnützig

> Angaben zum Abtretungsgrund in einer Anlage zur Abtretungsanzeige

Verwaltung

> Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften

Beiträge für die Beratungspraxis

> Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 68 FGO, Nöcker

> Aussetzung der Vollziehung bei anhängigen Normenkontrollverfahren, Balmes

> Argumentationshilfen betreffend Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bei SteuerdatenCD

> Beyer Steuerhinterziehung mit Emissionszertifikaten, Haumann

steuerberater-center.deBerater-ModulSteuerliches Verfahrensrecht

aostb.de

aostbSteuer-berater

AO-

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

> Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

> Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für GewSt

> Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

> „Finale“ ausländische Betriebsstättenverluste

> Ausbildungsbetrieb ist regelmäßige Arbeitsstätte

> Haftung bei LSt-Abzugspflicht Dritter

> Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV

> Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises

> Anspruch auf Kindergeldbescheinigung

Beiträge für die Beratungspraxis

> Betriebsaufspaltung – Begründung, Vermeidung, Rechtsfolgen, Beendigung, Günther

> Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn, Warnke

> Weiternutzung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG in Umstrukturierungsfällen, Schaaf/Hannweber

Informationsdienst zu Unternehmen, Freiberuflern, Arbeitnehmern und Familien

FachbeiratRA FASt StB Dipl.-Finw. Dr. Ralf DemuthDipl.-Finw. RD Karl-Heinz GüntherRA FASt StB Dipl.-Finw. Dr. Martin KleinVRiBFH Michael Wendt

estb.de

steuerberater-center.deBerater-ModulErtragsteuer

estbSteuer-berater

Ertrag

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung Steuerrecht

> Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

> Betriebsvermögen:Wegfall der Begünstigung bei Veräußerung

> Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

Rechtsprechung Zivilrecht

> Ehevertrag: Vereinbarungen zu Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt

Beiträge für die Beratungspraxis

> Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge – Änderungen durch das AltvVerbG, Gatzen

> Vereinfachtes Ertragswertverfahren i.S.v. § 199 BewG auch im Fall mehrstöckiger Kapitalgesellschaften, Kamps

> Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments – Konsequenzen für die Beratungspraxis, Podewils

> Steuerbefreiungen bei Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften – Zugleich ein Update zum Gemeinnützig-keitsrecht, Halaczinsky

Informationsdienst zu Nachfolgeplanung, Bewertung und Vermögensanlage

FachbeiratRA FASt FAArbR FAStrafR Dr. Manzur EsskandariRA FASt Dipl.-Finw. Dr. Rüdiger GluthRiBFH Prof. Dr. Matthias LooseDipl.-Finw. OAR Wilfried MannekNotar Dr. Thomas Wachter

steuerberater-center.deBerater-ModulErbschaftsteuer

erbstb.de

erbstbSteuer-berater

Erbschaft

Informationsdienst zu Steuerverfahren, Betriebsprüfung, Rechtsschutz nach AO/FGO, Steuerstrafrecht

FachbeiratRA FASt Thomas Carlé, M.B.L.-HSG RA StB FASt Ingo Heuel Ri BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker RA MinRat a.D. Hans-Peter Schmieszek

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

> Keine Haftung gem. § 71 AO bei Subventionsbetrug Widerstreitende Festsetzung bei abkommenswidriger Doppelbesteuerung

> Ablaufhemmung bei außersteuerlichen Grundlagenbescheiden

> Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft als gemeinnützig

> Angaben zum Abtretungsgrund in einer Anlage zur Abtretungsanzeige

Verwaltung

> Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften

Beiträge für die Beratungspraxis

> Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 68 FGO, Nöcker

> Aussetzung der Vollziehung bei anhängigen Normenkontrollverfahren, Balmes

> Argumentationshilfen betreffend Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bei SteuerdatenCD

> Beyer Steuerhinterziehung mit Emissionszertifikaten, Haumann

steuerberater-center.deBerater-ModulSteuerliches Verfahrensrecht

aostb.de

aostbSteuer-berater

AO-

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung Steuerrecht

> Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

> Betriebsvermögen:Wegfall der Begünstigung bei Veräußerung

> Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

Rechtsprechung Zivilrecht

> Ehevertrag: Vereinbarungen zu Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt

Beiträge für die Beratungspraxis

> Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge – Änderungen durch das AltvVerbG, Gatzen

> Vereinfachtes Ertragswertverfahren i.S.v. § 199 BewG auch im Fall mehrstöckiger Kapitalgesellschaften, Kamps

> Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments – Konsequenzen für die Beratungspraxis, Podewils

> Steuerbefreiungen bei Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften – Zugleich ein Update zum Gemeinnützig-keitsrecht, Halaczinsky

Informationsdienst zu Nachfolgeplanung, Bewertung und Vermögensanlage

FachbeiratRA FASt FAArbR FAStrafR Dr. Manzur EsskandariRA FASt Dipl.-Finw. Dr. Rüdiger GluthRiBFH Prof. Dr. Matthias LooseDipl.-Finw. OAR Wilfried MannekNotar Dr. Thomas Wachter

steuerberater-center.deBerater-ModulErbschaftsteuer

erbstb.de

erbstbSteuer-berater

Erbschaft

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

> Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

> Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für GewSt

> Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

> „Finale“ ausländische Betriebsstättenverluste

> Ausbildungsbetrieb ist regelmäßige Arbeitsstätte

> Haftung bei LSt-Abzugspflicht Dritter

> Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV

> Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises

> Anspruch auf Kindergeldbescheinigung

Beiträge für die Beratungspraxis

> Betriebsaufspaltung – Begründung, Vermeidung, Rechtsfolgen, Beendigung, Günther

> Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn, Warnke

> Weiternutzung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG in Umstrukturierungsfällen, Schaaf/Hannweber

Informationsdienst zu Unternehmen, Freiberuflern, Arbeitnehmern und Familien

FachbeiratRA FASt StB Dipl.-Finw. Dr. Ralf DemuthDipl.-Finw. RD Karl-Heinz GüntherRA FASt StB Dipl.-Finw. Dr. Martin KleinVRiBFH Michael Wendt

estb.de

steuerberater-center.deBerater-ModulErtragsteuer

estbSteuer-berater

Ertrag

Berater Modul Steuerliches Verfahrensrecht

Berater Modul Ertragsteuer

Berater Modul Erbschaftsteuer

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 43

������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ZEITSCHRIFTEN

Die Berater-Module

Im dazugehörigen Berater-Modul GmbH finden Abonnen-ten ihre exklusive Datenbank für die praktische Online-Recherche mit diesen hochwertigen Inhalten*:

�� Archiv der abonnierten Zeitschrift und der Steuerberater-Woche

�� Kommentar­Bibliothek zu den einschlägigen Steuergesetzen

�� Steuer­Handbuch in ABC-Form

�� Verwaltungserlasse

�� Gerichtsentscheidungen im Volltext

�� Gesetzestexte zum Steuer- und berufsrelevanten Wirtschaftsrecht

* Das Berater-Modul Steuerberater-Woche beinhaltet das

Archiv der StBW, das Steuer-Handbuch, Verwaltungserlasse,

Gerichtsentscheidungen und Gesetzestexte.

Sie wollen die Berater­Zeitschriften nur online nutzen? Für nur 39,– € im Monat zzgl. MwSt. im Steuerberater­Center.

Kostenloses Probeabo

Im kostenlosen Probeabo bietet der Verlag 3 Hefte und 3 Monate Zugang zum Berater-Modul und zur App.

Jahresbezugspreise Zeitschrift + Berater-Modul + App:

�� AO-Steuerberater 189,– €

�� Ertrag-Steuerberater 204,– €

�� Erbschaft-Steuerberater 204,– €

�� Kombi-Abo EStB und ErbStB 344,– €

�� Umsatz-Steuerberater inkl. EU-UStB 224,– €

�� GmbH-Steuerberater 189,– €

�� Steuerberater-Woche 304,– € im Kombi-Abo mit einer o.g. Zeitschrift nur 244,– €

Sonderheft im Februar als Gratis­Beilage:

Top-Themen im Erbschaftsteuer- und Erbrecht mit Entscheidung des BVerfG

Einzelpreis 16,80 €

Bestellen Sie Ihr kostenloses Probeabo unter www.deubner­weiß­es.de

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

> Vorsteuerabzug bei fremdbewirtschafteter Kantine

> Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

> Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung

> GiG – Anpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen von Dritten

Verwaltung

> Steuersatz auf Übernachtungs- und Verpflegungs-leistungen

> Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren

Beiträge für die Beratungspraxis

> Insolvenz und Umsatzsteuer (Teil II), Raudszus/Karuhn

> Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Jansen

> Beabsichtigte Änderungen des UStG durch das StÄndAnpG-Kroatien, Sterzinger

Informationsdienst für die Beratungspraxis auf nationaler und EU-rechtlicher Ebene

FachbeiratRiBFH Dr. Hans-Hermann HeidnerRA FASt StB Dipl.-Finw. Stefan HeinrichshofenRD Christian SterzingerRA Georg von StreitRA Georg von Wallis

ustb.de

steuerberater-center.deBerater-ModulUmsatzsteuer

ustbSteuer-berater

Umsatz

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtspechung Steuerrecht

> Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

> Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für GewSt

> Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung

> Kommunale Rettungsdienst-GmbH

> Steuerbegünstigter Aufgabegewinn

Rechtsprechung Zivilrecht

> Insolvenzanfechtung bei Gesellschafterdarlehen Aufsichtsrat einer GmbH

> GmbH-Beschlussanfechtung: Versäumung der Anfechtungsfrist

> Ladung zur Gesellschafterversammlung

Verwaltung

> Kapitalertragsteuer bei Holdinggesellschaften

Beiträge für die Beratungspraxis

> Aktuelle Rechtsprechung des BFH zu § 6a EStG – Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.9.2013 und 23.10.2013, Altendorf

> Aktuelle Rechtsprechung des BFH zu § 6a EStG – Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.9.2013

> Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen, Fröhlich

Informationsdienst für die Beratungspraxis von GmbH und GmbH & Co. KG

FachbeiratDipl.-Finw. RD Ralf NeumannRA FASt Dr. Rolf SchwedhelmRiBFH Dr. Nils TrossenNotar Dr. Eckhard Wälzholz

gmbhstb.de

steuerberater-center.deBerater-ModulGmbH

Steuer-berater

GmbH- mbh stbg

Schnellinformation zu Steuer- und Wirtschaftsrecht

FachbeiratProf. Dr. Joachim EnglischDr. Reinhard GeckRiBFH Prof. Dr. Matthias LooseProf. Dr. Dieter MayerVRiBFH Michael Wendt

Steuerrecht

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

> Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz (BFH) 493

> Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter (BFH) 494 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (BFH) 498

> Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) gegen dessen Steuervergütungsansprüche (BFH) 499

> Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids (BFH) 500

Beiträge für die Beratungspraxis

> Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zweiter Rettungsversuch des BMF im Hinblick auf die Anwendung des § 13b UStG – Meurer 503

> Bußgeldverfahren bei nicht ordnungsgemäßer Kassenbuchführung – Kranenberg 507

Wirtschaftsrecht

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

> Zum Pflichtenumfang des Mandats eines Steuerberaters (OLG Koblenz)

Beiträge für die Beratungspraxis

> Ist das FIFA-Reglement zur Ausbildungsentschädigung mit Entscheidungen ordentlicher nationaler Gerichte und des EuGH vereinbar? Kruhl

Urteil der WocheVerpflegungsleistungen:BFH ordnet von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungs-leistungen als Nebenleistung ein. Mehr auf S. 497

steuerberater-center.deBerater-ModulSteuerberater-Woche

stbwoche.de

beraterWoche

Steuer

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Rechtsprechung

> Vorsteuerabzug bei fremdbewirtschafteter Kantine

> Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

> Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung

> GiG – Anpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen von Dritten

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> Steuersatz auf Übernachtungs- und Verpflegungs-leistungen

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Beiträge für die Beratungspraxis

> Insolvenz und Umsatzsteuer (Teil II), Raudszus/Karuhn

> Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Jansen

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Rechtspechung Steuerrecht

> Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

> Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für GewSt

> Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung

> Kommunale Rettungsdienst-GmbH

> Steuerbegünstigter Aufgabegewinn

Rechtsprechung Zivilrecht

> Insolvenzanfechtung bei Gesellschafterdarlehen Aufsichtsrat einer GmbH

> GmbH-Beschlussanfechtung: Versäumung der Anfechtungsfrist

> Ladung zur Gesellschafterversammlung

Verwaltung

> Kapitalertragsteuer bei Holdinggesellschaften

Beiträge für die Beratungspraxis

> Aktuelle Rechtsprechung des BFH zu § 6a EStG – Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.9.2013 und 23.10.2013, Altendorf

> Aktuelle Rechtsprechung des BFH zu § 6a EStG – Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.9.2013

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> Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz (BFH) 493

> Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter (BFH) 494 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (BFH) 498

> Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) gegen dessen Steuervergütungsansprüche (BFH) 499

> Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids (BFH) 500

Beiträge für die Beratungspraxis

> Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zweiter Rettungsversuch des BMF im Hinblick auf die Anwendung des § 13b UStG – Meurer 503

> Bußgeldverfahren bei nicht ordnungsgemäßer Kassenbuchführung – Kranenberg 507

Wirtschaftsrecht

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

> Zum Pflichtenumfang des Mandats eines Steuerberaters (OLG Koblenz)

Beiträge für die Beratungspraxis

> Ist das FIFA-Reglement zur Ausbildungsentschädigung mit Entscheidungen ordentlicher nationaler Gerichte und des EuGH vereinbar? Kruhl

Urteil der WocheVerpflegungsleistungen:BFH ordnet von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungs-leistungen als Nebenleistung ein. Mehr auf S. 497

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Steuer

beraterSteuervon RA FASt Dipl.-Finw. Dr. Rüdiger GluthRA FASt Dipl.-Finw. Thomas RundKanzlei RGJ Rund–Gluth–Jarosch & Partner Rechtsanwälte mbB

Sonderheft zum 5. BERATER-TAG 2014

www.steuerberater-center.de

Top-Themen im Erbschaft-steuer- und Erbrecht

mit Entscheidung

des BVerfG zur

Erbschaftsteuer

Exklusivbeilage zu aostbSteuer-berater

AO-erbstbSteuer-berater

Erbschaft

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Ertrag

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Umsatz

Berater Modul Umsatzsteuer

Berater Modul GmbH

Berater Modul Steuerberater­Woche

44 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

VERLAGSPORTRAIT

Erich Schmidt Verlag

Berlin

Der Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG gehört zu den führenden Fachverlagen im deutschen Sprachraum. Das 1924 gegründete Berliner Unternehmen bietet Fachinfor-mationen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Arbeitsschutz und Philologie in unterschiedlichen Medi-enformaten an. Gedruckte Bücher, Loseblattwerke, Zeit-schriften und CD-ROM gehören ebenso zum Portfolio wie Datenbanken und eJournals.

Der Verlag publiziert rund 2.000 lieferbare Titel, davon zahl-reiche Abonnementwerke. Neben 34 Zeitschriften, die auch als eJournals verfügbar sind, bietet der Verlag mit seinen renommierten Autoren rund 150 Loseblattwerke, ein um-fangreiches Buchprogramm und zahlreiche Datenbanken, eBooks, Extranets und CD-ROM an.

Für Steuerberatende Berufe, Fachanwälte für Steuer-recht und Steuerabteilungen in Unternehmen wird der einzige ergänzbare Kommentar zum Vergütungsrecht der Steuerberater publiziert. Der Meyer/Goez/Schwamberger „Die Vergütung der steuerberatenden Berufe“ hält Sie zuverlässig auf dem neuesten Stand. Sie nutzen mit diesem Kommentar eine aktuelle Einführung in das Ver-gütungsrecht, Erläuterungen zur Honorarberechnung für Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Leistungen, zu den Vergütungen vor den Gerichten und zu weiteren vergü-tungsrechtlichen Sonderfragen sowie einer Text- und Rechtsprechungssammlung.

Die Novellierung des Vergütungsrechts ist umfassend be-rücksichtigt. Der renommierte Bearbeiterkreis, bestehend

aus anerkannten Experten, behält in den typischen ver-gütungsrechtlichen Fragen alle aktuellen Entwicklungen im Auge: Dr. Christoph Goez ist Rechtsanwalt und Fach-anwalt für Steuerrecht in Münster und Vizepräsident des DUV - Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V. Gerald Schwamberger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Göttingen und Mitglied des Gebührenausschusses der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Mitarbeiter Thomas Volkmann ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Hamburg e.V., Dipl.-Finanzwirt Walter Jost ist Geschäftsstellenleiter und Kostenbeamter des Finanzgerichts des Saarlandes. Mitbegründer Horst Meyer ist Steuerberater in Lüneburg.

Der Kommentar bietet ergänzend ausführliche Informa-tionen zum Honorarmanagement und zur Vergütung im finanzgerichtlichen Verfahren. Das Werk bietet auch Un-terstützung in spezielleren Fällen, bei denen in der Praxis die Routine fehlt – mit einem umfassenden Streitwert-ABC zur raschen Orientierung und hilfreichen Mustern für Anträ-ge zur Kostenfestsetzung. So ist man bei Honorarfragen auch zu neuen Aspekten der Beratungspraxis stets auf der rechtssicheren Seite.

TippAls Praxiskommentar in gebundener Ausgabe liegt vom selben Autorenteam die 7. Auflage des StBVV vor. Von Praktikern besonders geschätzt das über-sichtliche Handregister, das ein Navigieren zu den Inhalten rasch und einfach ermöglicht.

Ausgabe 01/2015 | deubner-weiß-es.de | 45

�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� VERLAGSPORTRAIT

Die sich ändernde Fachmediennutzung prägt auch den Erich Schmidt Verlag: Von den 2.000 Titel erscheinen seit 1994 verstärkt digitale Angebote: Mit 34 eJournals und über 30 Datenbanken ermöglicht der Verlag seinen Fachkunden auch den komfortablen Online-Zugriff auf Fachinformatio-nen. „Die Steuerliche Betriebsprüfung“ ist als eJournal und Fachzeitschrift als einzige im deutschen Markt spe-ziell auf die steuerliche Betriebsprüfung ausgerichtet. Sie unterstützt in der Prüfungspraxis, den Prüfungsablauf zu optimieren, und fördert eine einheitliche Rechtsanwendung. Die Recherche auf www.StBPdigital.de überzeugt.

Für 100%ige DatenschutzkonzepteAm Thema Datenschutz kommt heute niemand mehr vor-bei. Der kleinste Fehler führt schnell zu Imageverlust und negativen Schlagzeilen.

Der ergänzbare Kommentar zum Bundesdatenschutz­gesetz (BDSG) informiert Sie aktuell zum BDSG nebst einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Standardkommentar von Schaffland / Wiltfang gibt zuverlässige Antworten auf wichtige Fragen u.a.:

�� Wie kommen Verantwortliche den Bestimmungen des BDSG nach, ohne die Betriebsabläufe zu beeinträch-tigen?

�� Wann dürfen von wem welche Daten erhoben und genutzt werden?

�� Was ist bei Werbung zu beachten?

Das anerkannte Standardwerk bietet neben der vollständi-gen Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutz-gesetze und Auszüge aus den wichtigsten vom BDSG tangierten Gesetzen: ein Rundum-Informationspaket mit gesicherter Aktualität durch regelmäßige Ergänzungen.

Wer lieber digital nachschlägt: Auch die Datenbank zum „Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ von Schaffland / Wilt-fang beantwortet komplexe datenschutzrechtliche Frage-stellungen rechtssicher und ermöglicht die Recherche von Lösungen für Problemkonstellationen auf einen Klick, URL www.BDSGdigital.de

Management & Wirtschaft: So sichern Sie sich Fördermittel

Die deutsche Förderlandschaft ist weit verzweigt, unüber-sichtlich und durch politische oder wirtschaftliche Verände-rungen im ständigen Wandel. Wer öffentliche Fördermittel für eine geplante Investition oder anstehende betriebliche Ausgaben nutzbar machen möchte, braucht Durchhalte-vermögen. Doch gerade für kleine Unternehmen lohnt sich die Mühe durchaus!

Wie Einzelunternehmen, Freiberufler und Selbstständige ein Vorhaben aus Fördersicht von Anfang an richtig anpacken und den Weg zum passenden Fördertopf freilegen, zeigt das Praxishandbuch Fördermittel von Marion Roh-wedder.

Als gut verständliche Orientierungshilfe ermöglich es Grundzüge und Systematik der Förderlandschaft zu ver-stehen, Förderbereiche zu erkennen und vorhandenes För-derpotenzial im Unternehmen auszuschöpfen.

Das Handbuch erleich-tert Förderprogramme zu finden und sie auf ihre Einsetzbarkeit zu prüfen, und es ermöglicht K.-o.- Kriterien frühzeitig zu identifizieren und entspre-chend zu reagieren. Sie profitieren von einer Fül-le praktischer Tipps und Hinweise. Checklisten und Musterbögen unterstützen dabei, den richtigen Ton bei Förderbehörden zu treffen und Anträge aus-sichtsreich zu formulieren.

Der Erich Schmidt Verlag ist Partner des Buchhandels. Alle Werke können über www.deubner-medien.de bezo-gen werden.

46 | deubner-weiß-es.de | Ausgabe 01/2015

DATEV-BÜCHER ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

Jörg Ammon

Stolperfalle Verein

Jörg Ammon zeigt in seinem Buch praxisnah und verständlich, wie Sie sicher mit der Rechtsform Verein, auch und gerade in Kombination mit der Gemeinnützigkeit, umgehen und Stolperfallen vermeiden.

�� Rechtliche Grundlagen

�� Zahlreiche Praxistipps

�� Gemeinnützigkeit

Michael Friebe

Ruhestandsplanung für Selbst­ständige und Freiberufler

Wie Freiberufler dank guter Planung den wohlverdienten Ruhestand genie-ßen: Über finanzielle Absicherung, die richtigen Instrumente und die Unter-stützung des Steuerberaters.

�� Rechtzeitig und geplant Vorsorge treffen

�� Zentrale Rolle des Steuerberaters gezielt nutzen

�� Entscheidungskriterien zu ausge-wählten Vermögensanlagen

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring

Erfolgreich selbstständig werden, sein und bleiben

Informationen und Hilfestellungen rund um die Themen Finanzierung, Eigen-kapital, Marktforschung und Bürokra-tie – für Selbstständige und jene, die es werden wollen.

�� Marktforschung im „Kleinen“ – Tipps und Anleitungen

�� Bürokratie gibt Sicherheit: Risiken bewerten und schnell reagieren

�� So überzeugt Ihr Business-Plan!

�� Tipps zu Rechtsform und Kapitalgebern

Michael Heil

DATEV BWA und Controlling­report –Lesen und Verstehen

Die betriebswirtschaftlichen Auswer-tungen der DATEV (DATEV BWA) und der DATEV Controllingreport sind wichtige Informations- und Steue-rungsinstrumente für das mittelständi-sche Unternehmen. Warum ist das so?

�� Aussagefähige unterjährige Zahlen

�� Vorteile der Zusammenarbeit Steuerberater, Unternehmer und Kapitalgeber

�� Grundlage für das Bankgespräch

Dipl.-Finanzwirt Rainer Fuchs

Umsatzsteuerfalle Kfz­Gebrauchtwagenhandel

In der steuerlichen Beratungspraxis stellen Gebrauchtwagenhändler-Man-date in vor allem umsatzsteuerrechtli-cher Behandlung eine große Heraus-forderung dar.

�� Die Umsätze im Kfz-Gebrauchtwagenhandel

�� Ausfuhrlieferungen

�� Differenzbesteuerung

�� Erwerbsbesteuerung und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der EU

�� Rechnungen und Gutschriften

�� Agenturgeschäfte bei Gebrauchtwagen

Peter Naumann

Leitfaden für den Erwerb einer ArztpraxisPlanung und Realisierung der Selbstständigkeit

Das Buch richtet sich an Ärzte, die sich mit dem Gedanken tragen, in die Selbständigkeit zu wechseln. Der Arzt erhält Orientierungspunkte, wie er mit Hilfe eines kompetenten Beraters bei Planung und Realisierung der Selb-ständigkeit vorgehen kann.

DATEV

1. Auflage 2014

158 Seiten

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€ 19,99

DATEV

1. Auflage 2014

165 Seiten

Gebunden

€ 19,99

DATEV

1. Auflage 2014

950 Seiten

Gebunden

€ 49,99

DATEV

1. Auflage 2014

80 Seiten

Spiralbindung

€ 18,00

DATEV

1. Auflage 2014

171 Seiten

Gebunden

€ 19,99

DATEV

1. Auflage 2015

141 Seiten

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