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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fac hseminar BANKEN-KOLLEG Kredit Fachseminar Kreditprodukte Kreditüberwachung Johannes Frei Stv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

BANKEN-KOLLEGKredit Fachseminar

KreditprodukteKreditüberwachung

Johannes FreiStv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden

Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG

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Einleitung-Inhalte des Vortrages

• Einleitung– Begrüßung und Vorstellung– Inhalte des Vortrages– Organisation der Produktbearbeitung und Kreditüberwachung– wichtige Rechtsquellen– Grundzusammenhänge des Kreditgeschäftes

• Kreditprodukte– Einteilung– ausgewählte Rechtsgrundlagen– Arten

• Geldleihgeschäfte• Kreditleihgeschäfte

– geförderte Kredite

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Einleitung-Inhalte des Vortrages

– alternative Finanzierungsformen– Praxisbeispiele (Muster)– Produktkalkulation

• Kreditüberwachung– Rechtsgrundlagen– laufende Überwachung

• Definition, Ziele, Abgrenzung• Überwachungsbereiche und -anlässe• Maßnahmen

– Kreditrevision• Interne Kreditrevision• Externe Kreditrevision

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Aktiva Prozent

1. Barreserve

(Forderungen an Nationalbank) ca. 6

2. Forderungen an

Kreditinstitute ca. 25

3. Forderungen an Nichtbanken ca. 65

4. Beteiligungen

(Forderungen an Wirtschaftsunternehmen) ca. 1

5. Sonstige Aktiva

(z.B. Realvermögen) ca. 3

Passiva Prozent

1. Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten ca. 24

2. Verbindlichkeiten gegenüber

Nichtbanken ca. 50

3. Inhaberschuldverschreiben im

Umlauf ca. 15

4. Eigenkapital ca. 4

5. Sonstige Passiva ca. 7

Einleitung- Bilanzstruktur einer

Geschäftsbank

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Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall

1. Beratungsphase

- Ermittlung des Kapitalbedarfes (wieviel Geld wird benötigt?)

- Auswahl der Finanzierungsformen (welche Finanzierungsquellen)

- Entwicklung eines optimalen Finanzierungspaketes (Finanzierungs-Mix)

- Beratungsgespräch (Kreditgespräch)

2. Antragsphase

- Einholung der Unterlagen (Bilanzen, Kostenvoranschläge, usw.)

- Erstellung des Kreditantrages

3. Aufbereitungsphase

- Auswertung der Bilanzen

- Einholung von Bank- und Handelsauskünften

- Kontenanalyse und Darstellung des Gesamtobligos

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Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall

4. Beurteilungsphase- Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit- Beurteilung der wirtschaftlichen Kreditfähigkeit- Beurteilung der Sicherheiten (Wert, rechtliche Haltbarkeit)- Berechnung des Blankoanteiles- Erarbeitung der kreditwirtschaftlichen Stellungnahme5. Entscheidungsphase- Kreditreferat - Beratung (ev. in einem Gremium)- Kreditentscheidung durch den zuständigen Pouvoirträger6. Gestionierungsphase- Erstellung der Kreditverträge- Erstellung der Sicherheitenverträge- Formale Kontrolle der Kreditkorrespondenz

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Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall

- Einholung der Kundenunterschriften- Hereinnahme der bedungenen Kreditsicherheiten- Aktenanlage und Kontoeröffnung7. Kontrollphase- Formalkontrolle des Kreditaktes- Kontrolle der bedungenen Sicherheiten- Bei Mängeln – Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle8. Auszahlungsphase- Krediteröffnung in der EDV (Aktivierung)- Mitteilung an den Kunden über die Verfügungsmöglichkeiten9. Abwicklungsphase- Kontoführung- Kontomäßige Durchführung der Kundendispositionen

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Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall

- Erstellung von Kontoabschlüssen

- Sicherheitenverwaltung

- Erstellung von Mahnungen

10. Überwachungsphase

- Überwachung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse

- Überwachung der Kreditbedingungen

- Überwachung der Sicherheiten

- Überwachung des Verwendungszweckes

- Laufende Kontobeobachtung (Überziehungen, Mahnungen, usw.)

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Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall

11. Beendigungsphase

- Saldoprüfung

- Berechnung der Abschlussposten

- Aktenschließung (Kontolöschung)

- Rückgabe der Sicherheiten

- Kundenverständigung

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Wesentliche Aufgaben im Rahmen des Kreditgeschäftes

Engagementbearbeitung

(kundenbezogene Tätigkeiten)

Engagementerstbearbeitung• Kundengespräch• Kreditfähigkeit• Kreditwürdigkeit• Kreditantrag• Kreditentscheidung• EDV - Eingaben

Engagementfolgeberatung• laufende Überwachung (Überziehungen, Bonität)• Prolongation der Linien• Änderung von Kunden- stammdaten

Engagementzusatzbearbeitung• Sondergestion• Fälligstellung• Klagen• Betreibungen• EWB

Produktgestion

(produktbezogene Tätigkeiten)

• Vertragsausfertigung• EDV - Eingaben• Kreditauszahlung

3 Grundformen:• Kontokorrentkredit• Einmalkredit• Avalkredit

Sicherheitengestion

(sicherheitenbezogene Tätigkeiten)

• Sicherheitenprüfung• Vertragsausfertigung• Sicherheitenbestellung• Sicherheitenüberwachung• Sicherheitenverwertung

Einteilung der Sicherheiten Personalsicherheiten:• Haftungen (Bürgschaft, Garan- tie, Patronatserklärung)• Sicherungszession

Realsicherheiten:• Pfandrecht (bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte)• Sicherungsübereignung• Einlösung des vorbehaltenen Eigentums

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Grundsätze des Kreditgeschäftes

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Einleitung-Wichtige Rechtsquellen

• Zivilrechtliche Quellen- kein einheitliches Kreditgeschäft- ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 983 Darlehen

• § 1063 Kauf auf Borg• § 151 ff, 865 f Geschäftsfähigkeit

- HGB Handelsgesetzbuch- KSchG Konsumentenschutzgesetz

• § 1 Verbraucher• § 6 unzulässige Vertragsbestandteile• § 13 Terminsverlust

- AGB-KrU Allgemeine Geschäftsbedingungen der

österreichischen Kreditunternehmungen• Öffentlichrechtliche Quellen

- BWG Bankwesengesetz- GebG Gebührengesetz

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Kreditprodukte-Einteilung

• Kreditnehmer

• Kreditgeber

• Verwendungszweck

• Besicherung

• Laufzeit

• Bereitstellung

• Währungen

• Konditionengestaltung

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Kreditprodukte-Einteilung

• Kreditnehmer– Private

• niedrige Einzelvolumina• Konsum- oder Immobilienfinanzierung• Massengeschäft

– Unternehmer• erheblich höhere Summen• Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung

– öffentliche Hand• sehr hohe Beträge• öffentliche Investitionen• geringes Risiko• geringere Unterlegungskosten• geringere Margen

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Kreditprodukte-Einteilung

Kreditnehmer

Private Unternehmen Öffentliche Hand

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Kreditprodukte-Einteilung

• Kreditgeber– Banken– Förderstellen– Lieferanten (Zahlungsziele)– Kunden (Anzahlungen)– Private (z.B.: Gesellschafterdarlehen)– mehrere Kreditgeber (Konsortialkredit)

• ein von mehreren Banken gemeinschaftlich eingeräumter Kredit• Risikostreuung; Großkreditgrenze; Wunsch des Kreditnehmers nach

der Aufteilung auf seine Hausbanken• offene Konsortien (Kreditnehmer kennt die beteiligten Banken und

deren Quoten); stille Konsortien (Syndizierung ohne Wissen des Kreditnehmers)

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Kreditprodukte-Einteilung

• Konsortialführer– führt die Kundengespräche– Abstimmung zwischen den Konsorten– schließt den Kreditvertrag– bestellt und verwaltet die Sicherheiten– Abstimmung und Anpassung der Konditionen– Beschaffung der laufenden Informationen– Konsortialführerprovision

• Konsortialvertrag aller beteiligten Banken– regelt das Innenverhältnis (Treuhand) und die Vertretung nach außen– Einzelverträge (mit jedem Konsorten) oder Einheitsvertrag (ein

gemeinsamer Vertrag)– Namen der Konsorten; Beteiligungsquoten (Prozent oder Beträge);

Kreditnehmer; Haftungsverhältnisse; Rechte; Pflichten– Konsortium ist häufig eine GesBR

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Kreditprodukte-Einteilung

• Bareinschuss – Jeder der Konsorten führt ein Kreditkonto in Höhe seiner Beteiligung– Hinterlegung der Quote auf einem Einlagekonto beim Konsortialführer;

Verzinsung gemäß Kreditkondition (ev. abzüglich Konsortialführer- provision)

– Buchungen am Hauptkreditkonto spiegeln sich auf den Einlagekonten wieder

• Haftungsübernahme– Konsortialführer bringt die liquiden Mittel alleine auf– Konsorten übernehmen Haftungen gegenüber dem Konsortialführer in

Höhe ihrer Quoten– häufig bei Aval- und Kontokorrentkrediten

• Kreditausfall– Gestion durch Konsortialführer– Verwertung der Sicherheiten– Konsortialführer zieht die Konsortialeinlagen zur Deckung heran; zieht

die Haftungen

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Kreditprodukte-Einteilung

• Muster Konsortialkreditvertrag

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Kreditprodukte-Einteilung

• Verwendungszweck

- Verbraucherkredit

• Wohnbaukredit

• Einrichtungskredit

• Autokredit

- Unternehmerkredit

• Betriebsmittelkredit

• Investitionskredit

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Aufgabe Zählen Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen Unternehmens-

und Verbraucherkredit auf.

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Verbraucher

Konsumentenschutzgesetz

§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.

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Verbraucher§ 33. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an

Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Jeweils in Form absoluter Beträge a) die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7,

b) die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

c) die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen,

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Verbraucher2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des

Vertrages,

3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d,

4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und 5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung;

6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, dass die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.

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Verbraucher(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige,

dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben

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Verbraucher(7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das

Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen: 1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und 2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch: a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten, c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

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Verbraucher(8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem

Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß 1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder 2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

Vorzeitige Rückzahlung § 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus

einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht für 1. Kredite, a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder c) die 25 000 Euro übersteigen, und 2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

Terminsverlust § 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich

der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muss mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten. (2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

Kreditgeschäfte von Ehegatten § 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die

Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren, 1. dass, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist, 2. dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie 3. dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müsste.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern § 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a

genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterlässt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

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Verbraucher

Konsumentenschutzgesetz§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

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VerbraucherKonsumentenschutzgesetz

Mäßigungsrecht § 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c)

insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. (2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

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• Rechtsquelle: § 33 GebG

• Bürgschaftserklärungen und Schuldbeitritt (TP 7)– vom Wert der vergebührten Verbindlichkeit 1 %

• Darlehensverträge (TP 8)– vom Wert der dargeliehenen Sache 0,8 %

• Hypothekarverschreibungen (TP 18)– 1 % vom Wert der Verbindlichkeit

• Kreditverträge (TP 19)– Kreditnehmer kann über die Kreditsumme nur einmal verfügen oder innerhalb von 5 Jahren

mehrmals verfügen: 0,8 %– alle anderen Kreditverträge 1,5 %

• gebührenfreie Sicherungsgeschäfte (§ 20/ Z. 5)

Kreditprodukte- Gebührenrechtliche Bestimmungen

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Kreditprodukte-Einteilung

• Besicherung

- Blankokredit

- Kollektiver Personalkredit

- Realkredit

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Kreditprodukte-Einteilung

Sicherheiten

BlankokreditKollektiver

PersonalkreditRealkredit

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Kreditprodukte-Einteilung

• Laufzeit

- Kurzfristig – bis zu einem Jahr

- Mittelfristig – ein bis fünf Jahre

- Langfristig – über 5 Jahre

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Kreditprodukte-Einteilung

Laufzeit

Kurzfristig Mittelfristig Langfristig

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Kreditprodukte-Einteilung

• Bereitstellung

- in einer Summe - Autokauf

- in Teilbeträgen – Fertigteilhaus

- variable Bereitstellung – „Baukonto“

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Kreditprodukte-Einteilung

Bereitstellung

In einer Summe In TeilbeträgenVariable Bereit-

stellung

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Kreditprodukte-Einteilung

• Währung– EUR

– andere Währungen• CHF

• JPY

• USD

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Kreditprodukte-Einteilung

• Risikohinweise Fremdwährungskredit

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Kreditprodukte-Einteilung

• Konditionengestaltung

- fix

- variabel

- indikatorgebunden

- Cap

- Floor

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Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap

AusgangssituationIhre variabel finanzierten Bankverbindlichkeiten unterliegen einem uneingeschränkten Zinsänderungsrisiko. Sollte es in Zukunft zu Zinserhöhungen kommen, können sich Ihre Zinsaufwendungen deutlich erhöhen.

LösungDurch den Abschluß eines EUR-Zins-Caps sichern Sie sich heute gegen einen möglichen Anstieg des Geldmarktzinsniveaus (des 3-Monats-EURIBORs) ab und profitieren weiterhin von günstigen Kreditkonditionen, falls das Zinsniveau gleichbleiben bzw. fallen sollte.

Produktbeschreibung Bei einem EUR-Zins-Cap vereinbaren Sie mit der RLB NÖ-Wien den Kauf eines Zins-Cap für eine bestimmte Laufzeit bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag und einen festgelegten Basis-Zins (3-Monats-EURIBORs). Sollte der Basiszins während der Laufzeit die Cap-Obergrenze überschreiten, erhalten Sie für jede dieser Perioden eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen Obergrenze und Basiszins von der RLB NÖ-Wien. Sie haben sich damit eine Zinssatzobergrenze gesichert und können weiterhin von fallenden Geldmarktzinsen profitieren.

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Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap

Aktuelle Konditionen

Volumen: ab 100.000 EUR, bzw. in weiteren 50.000,-- EUR Schritten

Referenzzinssatz: 3-Monats-EURIBORZinszahlungen: vierteljährlich, act/360Tilgungen: keineCap Laufzeit: 30.06.03 – 30.06.08Zinsobergrenze (Cap): 4,00%einmaliger Prämienaufwand, pro 100.000 EUR: 2800,-- EUR

Grafische Darstellung der Konstruktion:

Laufzeit

Cap - Obergrenze

3-Monats-EURIBOR

Zinssatz

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EUR/CHF-KurssicherungsmodellAusgangssituation

Sie finanzieren sich im CHF um das günstige Zinsniveau gegenüber dem EURO ausnutzen zu können. Diese Finanzierung unterliegt allerdings dem vollen Währungsrisiko. Wertet der CHF gegenüber dem EURO auf, ist Ihr Zinsvorteil schnell verbraucht und darüber hinaus können Ihnen erhebliche Verluste entstehen. Um dem entgegenzuwirken, bieten wir Ihnen folgendes Modell an.

Lösung

Durch eine Kombination zweier Devisenoptionen können Sie sich ohne einen Prämienaufwand einen für Sie interessanten Ausstiegskurs sichern. Die Optionslaufzeit sowie auch der Sicherungskurs sind in einem gewissen Rahmen wählbar.

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Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap

Entwicklung EUR Zinsen

0 %

1 %

2 %

3 %

4 %

5 %

6 %

7 %

8 %

9 %

10 %

11 %

Jän.

90

Jul.9

0

Jän.

91

Jul.9

1

Jän.

92

Jul.9

2

Jän.

93

Jul.9

3

Jän.

94

Jul.9

4

Jän.

95

Jul.9

5

Jän.

96

Jul.9

6

Jän.

97

Jul.9

7

Jän.

98

Jul.9

8

Jän.

99

Jul.9

9

Jän.

00

Jul.0

0

Jän.

01

Jul.0

1

Jän.

02

Jul.0

2

Jän.

03

3-Monats-Zinsen

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EUR/CHF-KurssicherungsmodellDetaillierte Beschreibung

Volumen: ca. EUR 235.000,-- Gegenwert

Kassakurs: 1,5370 1,5370

Absicherungskurs: 1,5370 1,5370

Absicherung bis: 1,4850 1,4670

Gewinnpotential bis: 1,5910 keines

Laufzeit bis: 1 Jahr 1 Jahr

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EUR/CHF-KurssicherungsmodellOption 1: Sie verkaufen eine EUR Call / CHF Put Option mit einem Ausübungspreis

von 1,5370 EUR/CHF und einem Knock-In bei 1,5910. Sollte der EUR/CHF-Kurs

während der Laufzeit nie die 1,5910 berührt oder überschritten haben, ist die Option

nicht aktiv. Ist der EUR/CHF Kurs am Ende der Laufzeit über 1,5370 und wurde

während der Laufzeit die 1, 5910 berührt oder überschritten, so werden Sie aus der

Option in Anspruch genommen und kaufen die CHF zu 1,5370. Für diese

Verpflichtung erhalten Sie eine Prämie.

Option 2: Diese Prämie investieren Sie nun in den Kauf einer EUR Put / CHF Call

Option mit einem Ausübungspreis von 1,5370 EUR/CHF und einem Knock-Out bei

1,4850, d.h. sollte der EUR/CHF-Kurs unter 1,5370 aber über 1,4850 notieren,

können Sie die Option ausüben und die CHF gegen EUR zu 1,5370 kaufen. Sollte

EUR/CHF einmal während der Laufzeit EUR/CHF 1,4850 berühren bzw.

unterschreiten, hört die Option auf zu existieren.

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EUR/CHF-KurssicherungsmodellMögliche Szenarien am Ende der Laufzeit:a) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5700 und berührt bzw. überschreitet während der Laufzeit niemals die 1,5910Option 1 existiert nicht, d.h. Sie kaufen CHF zu 1,5700 bzw. bleiben weiter im CHF finanziertOption 2 verfällt

b) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5100 und berührt bzw. unterschreitet während der Laufzeit niemals die 1,4850Option 1 verfälltOption 2 können Sie ausüben und kaufen CHF zu 1,5370

c) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5700 und berührt bzw. überschreitet während der Laufzeit zumindest einmal die 1,5910Option 1 wird ausgeübt, d.h. Sie kaufen CHF zu 1,5370Option 2 wird nicht ausgeübt

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

EUR/CHF-Kurssicherungsmodell

d) Der EUR/CHF-Kurs notiert bei 1,5100 und berührt bzw. unterschreitet während der Laufzeit zumindest einmal die 1,4850Option 1 verfälltOption 2 existiert nicht mehr, d.h. es ist keine Absicherung mehr vorhanden.

EUR/CHF Entwicklung [Professional]

Apr Jul Okt Jän Apr Jul Okt Jän Apr Jul Okt Jän Apr Jul Okt Jän Apr Jul Okt2000 2001 2002 2003 2004

Price

1,43

1,44

1,45

1,46

1,47

1,48

1,49

1,51

1,52

1,53

1,54

1,55

1,56

1,57

1,58

1,59

1,5

Gewinnpotential bis 1,5910

100 % Sicherungskurs bei 1,5370

Absicherung bis 1,4850

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Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap

Ausgangssituation

Ihre variabel finanzierten Bankverbindlichkeiten unterliegen einem uneingeschränkten Zinsänderungsrisiko. Sollte es in Zukunft zu Zinserhöhungen kommen, können sich Ihre

Zinsaufwendungen deutlich erhöhen.

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Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap

Durch den Abschluß eines CHF-Zins-Caps sichern Sie sich heute gegen einen möglichen Anstieg des Geldmarktzinsniveaus (des 3-Monats-CHF-LIBORs) ab und profitieren weiterhin von günstigen Kreditkonditionen, falls das Zinsniveau gleichbleiben bzw. fallen sollte.

Produktbeschreibung Bei einem CHF-Zins-Cap vereinbaren Sie mit der RLB NÖ-Wien den Kauf eines Zins-Cap für eine bestimmte Laufzeit bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag und einen festgelegten Basis-Zins (3-Monats-CHF-LIBORs). Sollte der Basiszins während der Laufzeit die Cap-Obergrenze überschreiten, erhalten Sie für jede dieser Perioden eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen Obergrenze und Basiszins von der RLB NÖ-Wien. Sie haben sich damit eine Zinssatzobergrenze gesichert und können weiterhin von fallenden Geldmarktzinsen profitieren.

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Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap

Aktuelle Konditionen

Volumen: ab 150.000 CHF, bzw. in weiteren 50.000,-- CHF Schritten

Referenzzinssatz: 3-Monats-CHF-LIBOR

Zinszahlungen: vierteljährlich, act/360

Tilgungen: keine

Cap Laufzeit: bis 30.06.08Zinsobergrenze (Cap): 3,00%

einmaliger Prämienaufwand, pro 150.000 CHF: 2830,-- EUR

Grafische Darstellung der Konstruktion:

Laufzeit

Cap - Obergrenze

3-Monats-CHF-LIBOR

Zinssatz

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Bank stellt dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag für

eine bestimmte Zeit zur Verfügung• Kreditleihgeschäfte

– Bank stellt dem Kreditnehmer ihre Kreditwürdigkeit zur Verfügung

– Übernahme von Zahlungsverpflichtungen• im Auftrag des Kunden (Kreditnehmers)• gegen Provisionszahlung• gegenüber Dritten; wenn der Kunde seinen Verpflichtungen diesen

gegenüber nicht nachkommt– Innenverhältnis: Pflicht zum Leistungsersatz– bei Inanspruchnahme wird aus der Kreditleihe eine Geldleihe

(wenn keine ausr. Deckung)

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GELDLEIHGESCHÄFTE

KONTOKORRENTKREDIT

EINMALKREDIT

LOMBARDKREDIT

DARLEHEN

WECHSELDISKONTKREDIT

PAUSCHALRATE ENDFÄLLIG KAPITALRATE

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Kontokorrentkredit

• Definition– Varianten:

» korrespondiert

» nicht korrespondiert (ÜZ-Rahmen, Disporahmen)

• Rechtsquellen

• Abwicklung

• Kundennutzen

• Banknutzen (Konditionen)

• Muster (Praxisbeispiele)

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Kreditprodukte-Arten

• Muster Kontokorrentkreditvertrag

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Kreditprodukte-Arten

• Gruppenaufgabe:Nennen Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen

Kredit und

Darlehen

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Einmalkredit

• Varianten:– Tilgungsformen

– Zinssatzfixierung

– Verbraucher - Nichtverbraucher

– Ankaufsfinanzierung mit EV-Abtretung

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Kreditprodukte-Arten

• Muster Einmalbarkredit

• Muster Einmalbarkredit in fremder Währung

• Risikohinweise Tilgungsträger

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Darlehen

– Effektenlombarddarlehen

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Kreditprodukte-Arten

Darlehen.

• § 983 ABGB.

Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.

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Kreditprodukte-Arten

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Wechseldiskontkredit

• Ankauf von Wechseln vor Fälligkeit

• Sowohl Aussteller als auch Bezogener haften der

Bank

• bis 1999 günstige Refinanzierungsmöglichkeit für

die Bank

• heute daher geringere Bedeutung

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Kreditprodukte-Arten

Kreditnehmer(= Wechselaussteller)

Wechseleinreichung

Kreditinstitut

Gutschrift Diskonterlös

Kreditvertrag

Wechselbezogener

WechselforderungInkasso

bei Fälligkeit

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Lombardkredit

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Zessionskredit

• offene Zession

• stille Zession

• besondere Form des Kontokorrentkredites

• die Ausnutzung des Kredites ist nur im Ausmaß

der bewerteten Kundenforderung möglich

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Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäft• Kreditvertragsanbot

• Unternehmer

• Bei hohen Summen

• Kunde bietet der Bank den Abschluss

eines Kredites an

• Bank nimmt konkludent durch

Zuzählung an

• Vorteil für Kunden: keine staatl.

Gebühr

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Geldleihgeschäfte– Barvorlage

• kurzfristiger Fixkredit– fixer Betrag– fixe Laufzeit– fixer Zinssatz (geldmarktorientiert)

• üblicherweise kein schriftlicher Vertrag• dient der Betriebsmittelfinanzierung• Kondition orientiert sich am jeweiligen fristenkonformen

Geldmarktbriefsatz plus Marge• nach Ablauf erfolgt die Zinsverrechnung und Rückführung oder

Verlängerung mit neuvereinbarter Kondition• Abschluss erfolgt üblicherweise telefonisch• oft werden von den Kunden mehrere Quotierungen bei verschiedenen

Banken eingeholt und das günstigste Angebot angenommen

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KREDITLEIHGESCHÄFTE

AVALKREDIT AKZEPTKREDIT AKKREDITIV

BÜRGSCHAFT GARANTIE

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Kreditprodukte-Arten

• Kreditleihgeschäfte– Avalkredit

• Übernahme von Haftungen (Bürgschaft, Garantie) durch die Bank (Garant)• gegen Provisionszahlung (Avalprovision, Ausfertigungs-,

Änderungsgebühren)• im Auftrag und für Verpflichtungen des Kunden (Kreditnehmer)• gegenüber Dritten (Begünstigter) im In- oder Ausland (nur Geldleistungen)• Zweck: weitreichender Sicherungsvertrag; Haftungen gelten unabhängig vom

Deckungsverhältnis zwischen Bank und Kunde– Avalkreditvertrag

• Einzelaval- oder Rahmenavalkreditvertrag• Vertragspartner; Kredithöhe; Laufzeit; Konditionen; Ausnützung; Sicherheiten• gebührenfrei

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Kreditprodukte-Arten

• Muster Avalkreditvertrag

• Haftbriefanforderung

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Kreditprodukte-Arten

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

– Haftungen• Bürgschaften

– Rechtsquelle: § 1346 - 1367 ABGB– Akzessorietät (Einwendungen - Grundgeschäft)– gebührenpflichtig– Schriftform (Gläubiger muss schriftlich annehmen, außer: Vollkaufmann

im Betriebe seines Handelsgewerbes; §§ 350 f HGB)• Garantien

– Rechtsquelle: § 880 a ABGB– Abstraktheit– Präambel; Bedingungen (eher selten); Garantieleistung;

Einwendungsverzicht; Dauer; Inanspruchnahme; Abtretungsverbot– direkte und indirekte (ausl. Bank übernimmt Garantie, österr. Bank

übernimmt Rückgarantie)– gebührenfrei– Schriftform (wie Bürgschaft; aber: in der Praxis häufig stillschweigende

Annahme)

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

§ 1346 ABGB als Bürge

(1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.

(2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

als Mitschuldner;

§ 1347 ABGB. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§. 888 - 896).

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

§ 1356 ABGB

Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belanget werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

§ 1357 ABGB

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§. 891).

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

– Garantiearten (nach Gegenstand der Sicherung)• Bietungs- (Ausschreibungs)garantie: Ausschreiber will sich vor

unseriösen Anboten schützen; 1 - 20 % der Anbotssumme

• Anzahlungsgarantie: Bank garantiert den Anzahlungsbetrag zu refundieren, sollte der Produzent nicht liefern

• Erfüllungs- (Liefer- Leistungs)garantie: deckt die Lieferung bzw. Erbringung von Waren bzw. sonstigen Leistungen

• Gewährleistungsgarantie: Absicherung der Mangelhaftigkeit von Lieferungen oder Leistungen

• Haftrücklassgarantie: ersetzt die Einbehaltung des Haftrücklasses durch den Anlagekäufer; ca. 5 - 15 % des Kaufpreises

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Deckungsrücklassgarantie: Sichert den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Überzahlung, wenn Summe der Teilrechnungen größer ist wie der Schlussrechnungsbetrag (Teilrechnungen werden voll bezahlt; kein Abzug des Deckungsrücklasses; ca. 10 % )

• Konnossementsgarantie: Sichert die Reederei gegen Schäden aus der Ausfolgung von Waren, ohne Vorlage der Originalkonnossemente

• Zollgarantie: ersetzt die Kaution, die Zollbehörden verlangen, damit temporär in das Land eingeführte Waren wieder ausgeführt werden

• Prozessgarantie: dient der Sicherstellung von Prozesskosten und Gebühren (Auslandsprozesse)

• Frachtstundungen: ersetzt die sofortige Bezahlung der Fracht bei Aufgabe der Ware

• Mietkautions-/Jagdpachtgarantie• Zahlungs- (Kaufpreis- Kredit)garantie: Sicherungsfunktion

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Muster Garantien

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

– Inanspruchnahme von Garantien• Form: meist Schriftlichkeit vereinbart; ist exakt einzuhalten (z.B.:

eingeschriebenen Brief - kein Fax); Behauptung, dass der Garantiefall eingetreten ist

• Zeitpunkt: 0.00 h des Ablauftages (ggf. sind Dokumente vorzulegen)• extend or pay: Verlängerung oder Zahlung • Einwendungen des Garanten

– grundsätzlich gilt Einredeausschluss– aus Auftragsverhältnis (Kunde - Bank): niemals– aus Grundverhältnis (Kunde - Begünstigter): offensichtlicher

Rechtsmissbrauch (garantierter Sachverhalt ist nachweislich - liquide und eindeutige Beweismittel - nicht eingetreten; Beweislast beim Garanten)

– aus Garantieverhältnis (Bank - Begünstigter): nicht frist- oder formgerechte Inanspruchnahme; ungültige Garantie; Fälschung; Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen; Inhalt der Garantie

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Kreditleihgeschäfte– Akzeptkredit

• Bank akzeptiert einen auf sie gezogenen Wechsel

• kurzfristig

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Kreditprodukte-Arten

• Kreditleihgeschäfte– Dokumentenakkreditiv

• vertragliche Zusicherung einer Bank– für Rechnung ihres Auftraggebers– innerhalb eines festgelegten Zeitraumes– an einen bestimmten Empfänger– unter der Voraussetzung der Einreichung vorgeschriebener Dokumente– einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen

• vom zugrundeliegenden Warengeschäft vollständig losgelöst• Bank muss bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente

zahlen, unabhängig von der Deckung durch den Auftraggeber• Obligo der Bank kann auch durch Bestätigung eines

Akkreditives entstehen (zusätzliche akkreditivmäßige Verpflichtung einer zweiten Bank)

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur

Ich möchte meinen Export

über ein Akkreditiv absichern

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Ich beauftrage Sie ein Akkreditiv zu

eröffnen

ERÖFFNENDE BANK

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANKERÖFFNENDE BANK

Eröffnung des Akkreditives und

Weiterleitung an die Avisierende Bank

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

Dem Verkäufer wird eingelangtes

Akkreditiv avisiert

Kaufvertrag

Page 99: BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar BANKEN-KOLLEG Kredit Fachseminar Kreditprodukte Kreditüberwachung Johannes Frei Stv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden

BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand laut Akkreditiv-bedingungen

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand

Dokumentenfluß

Einreichung der erforderlichen

Dokumente bei der Avisierenden Bank

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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Dokumentenfluß

Dok-E

inre

ich

nu

ng

(Prüfung) und Weiterleitung der Dokumente an die Eröffnende Bank

DHL

Kaufvertrag

Warenversand

Page 102: BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar BANKEN-KOLLEG Kredit Fachseminar Kreditprodukte Kreditüberwachung Johannes Frei Stv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden

BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand

Dokumentenfluß

Dok-E

inre

ich

nu

ng

Dok-Weiterleitung

Nach genauer Prüfung der Dokumente Zusendung und

Belastung an den Auftraggeber

Zahlungsfluß

Page 103: BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar BANKEN-KOLLEG Kredit Fachseminar Kreditprodukte Kreditüberwachung Johannes Frei Stv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden

BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand

Dokumentenfluß

Dok-E

inre

ich

nu

ng

Dok-Weiterleitung

Zahlungsfluß

Dok-Z

usen

du

ng

B

ela

stu

ng

Überweisung an die Avisierende

Bank

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Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand

Dokumentenfluß

Dok-E

inre

ich

nu

ng

Dok-Weiterleitung

Zahlungsfluß

Dok-Z

usen

du

ng

B

ela

stu

ng

Gutschrift an den

Begünstigten Gu

tsch

rift

Überweisung

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Unbestätigtes Akkreditiv

BEGÜNSTIGTERVerkäufer/Exporteur

AUFTRAGGEBERKäufer/Importeur Kaufvertrag

Akkre

dit

ivau

ftra

g

ERÖFFNENDE BANK Weiterleitung

Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

AVISIERENDE BANK

An

zeig

e

Warenversand

Dokumentenfluß

Dok-E

inre

ich

nu

ng

Dok-Weiterleitung

Zahlungsfluß

Dok-Z

usen

du

ng

B

ela

stu

ng

Gu

tsch

rift

Überweisung

ERLEDIGT

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Beispiel

Ein Kunde erscheint in der Bank und teilt Ihnen mit, dass er den Ankauf eines Fertigteilhauses zum Preis von EUR 200.000,-- beabsichtigt. Hiefür benötigt er zum Teil langfristige Fremdmittel.

Ein Baugrund wurde vor Jahren aus Eigenmitteln angeschafft. Der Kunde bewohnt derzeit eine Eigentumswohnung, die er binnen eines Jahres nach Fertigstellung des Hauses veräußern möchte. Er erwartet einen Verkaufserlös von EUR 100.000,--.

Die Fertigteilhausfirma möchte vom Kunden zur Absicherung des Kaufpreises eine Bankgarantie haben.

Der Kunde hat bereits einen örtlichen Baumeister mit der Errichtung des Kellers (Fixpreis EUR 40.000,--) beauftragt.

Der Kunde verfügt über Eigenmittel von EUR 50.000,-- und hat um ein Landesdarlehen in Höhe von EUR 22.000,-- angesucht.

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Aufgabe

Welche Kreditprodukte bieten Sie dem Kunden an?

Wie könnte der mögliche Finanzierungsmix aussehen?

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

• sehr vielfältige Förderungen– Ministerien– Bundesländer– teilweise in ausgegliederten Gesellschaften

• seit dem EU-Beitritt sind Förderungen grundsätzlich verboten, aber es gibt Ausnahmen für:– Forschung und Entwicklung– Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben– Umweltschutz– Aus- und Weiterbildung, Schulung, Beratung– Sanierung und Restrukturierung

• Förderhöchstgrenzen (Prozentsatz der förderbaren Kosten)

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

• viele der österreichischen Förderungen wurden 1994 von der EWR-Aufsichtsbehörde genehmigt

• Förderinstrumente– Zinsenzuschüsse

– Ratenzuschüsse

– zinsgünstige Kredite

– unverzinste Darlehen

– Haftungsübernahmen

– Wechselbürgschaften

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

• Bundes-Förderstellen

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

Landesförderstellen

- Kabag/WKBG

- Noebeg/NoeKBG

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

• EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK– transeuropäische Verkehrs- Telekommunikations- und

Energieversorgungsnetze; Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie

– zinsgünstige Darlehen

• EU-STRUKTURFONDS– Regionalentwicklung; Sozialfonds; Landwirtschaft

– Ziel 1, Ziel 2 Gebiete

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Kreditprodukte-geförderte Kredite

Risikoarten

Wirtschaftliche Risiken

Politische Risiken Sonstige Risiken

Marktrisiko Politische Risiko im engeren Sinn

Kursrisiko

Transportrisiko Konvertierungs- und Transferrisiko

Rechtliches Risiko

Annahmerisiko Zahlungsverbots- und Moratoriumsrisiko

Sprachrisiko

Erfüllungsrisiko

Preisänderungsrisiko

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• OeKB Garantien:

- G1- Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen

- G2 - Garantie für indirekte Lieferungen und Leistungen

- G3 - Garantie für gebundene Finanzkredite

- G4 - Beteiligungsgarantie

- G5 - Rahmengarantie ein bestimmter Abnehmer

- G6 - Rahmengarantie mehrere Abnehmer

- G9 - Garantie für Forderungsankäufe

- G11 - Markterschließungsgarantie

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

Muster einer Garantie G6

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Forderungsankauf (Factoring)– laufender Ankauf von Forderungen aus Lieferungen oder

Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut– Instrument zur Betriebsmittelfinanzierung (kfr.)– Banken kaufen manchmal größere Einzelforderungen an und

diskontieren diese– Arten

• echtes Factoring (Übernahme des Ausfallrisikos)• unechtes Factoring (Kreditrisiko beim Kunden) • offenes Factoring (Drittschuldnerverständigung)

– Ablauf• Bonitätsprüfung des Kunden erforderlich• Prüfung der Forderungen (Rechte Dritter; Abtretungsverbote)

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Limiteinräumung für jeden Drittschuldner (Bonitätsprüfung; bisheriges Zahlungsverhalten; Auskünfte)

• Eingereichte Rechnungen werden diskontiert

• Bevorschussung der angekauften Forderungen zu 70 % - 90 %

• Kosten: 0,2 % bis 1,5 % vom Debitoren-Umsatzvolumen; bei Delkredereübernahme: 0,4 % bis 0,7 % zusätzlich

• Übernahme der gesamten Debitorenbuchhaltung

• Ankauf kurzfristiger Forderungen

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

Factoring Zessionskredit

Forderungsankauf geregelt durch Kaufvertrag

Forderungsabtretung geregelt durch Kreditbesicherungsvertrag

Abtretung der Forderung zur Erfüllung des Kaufvertrages

Sicherungsweise Abtretung der Forderungen

Kein Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen

Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Forfaitierung:- Regressloser Ankauf von Forderungen

- Mittelfristige Exportforderungen (6 Monate bis

5 Jahre)

- Meist in Form von Wechseln

- 2 Funktionen:

- Finanzierung: Geldmittel zur

Überbrückung von Zahlungszielen

- Risikoabsicherung: Forfaiteur (Bank)

übernimmt das mit der Forderung

verbundene Risiko

- Hauptsächlich zur Finanzierung großvolumiger

Einzelgeschäfte (langlebige Wirtschaftsgüter)

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Leasing– Überlassung von Investitionsgütern und langlebigen

Konsumgütern gegen Entgelt zum Zweck der Nutzung

– Arten• Financial-Leasing

– mittel- bis langfristig

– durch die Leasingraten werden die Anschaffungs- und Finanzierungskosten zur Gänze oder zum größten Teil bezahlt

• Operating-Leasing– kurzfristig

– es wird nur ein geringer Teil der Anschaffungs- und Finanzierungskosten während der Laufzeit abgedeckt

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Sale-and-leas-back– kurzfristige Beschaffung von Liquidität

– Verkauf von eigenen Anlagegütern und sofortiges zurückmieten

– Ablauf• Leasingobjekt wird vom Leasingnehmer ausgewählt

• von der Leasinggesellschaft angekauft

• vom Hersteller dem Leasingnehmer geliefert

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Bausparfinanzierung:– 4 Bausparkassen in Österreich– Kreditinstitute mit einer Konzession nach dem BWG– Entgegennahme von Einlagen– Gewährung von Gelddarlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke– Belehnung bis höchstens 80 % des Verkehrswertes– Grundbücherliche Besicherung– Bestimmte Ersatzsicherheiten erlaubt– Ohne Besicherung für Darlehen bis EUR 22.000,--– Zuteilung = Bereitstellung der Vertragssumme (Ansparguthaben

inklusive staatlicher Prämie + Bauspardarlehen)

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Zuteilung

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Zuteilung

= Bereitstellung der Vertragssumme

das Recht auf Behebung der Eigenmittel

den prinzipiellen Anspruch auf ein Darlehen

Damit erwirbt der Bausparer:

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Zuteilungskriterien

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Ablauf der Mindestwartezeit seit 1. Einzahlung

Erreichung der Mindestansparung

Erreichung der Leistungszahl

unabhängig von der steuerlichen Bindungsfrist

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Zuteilung

ca. 5Wochen

Zuteilungsverständigung5 Wochen vor Zuteilungstermin

3. Antrag auf Zuteilung bis 25. des Zuteilungs-monats von Bausparer !

3 Monate

1.Zuteilungsanwartschaft3 Monate vorZuteilungstermin

JuniMärz April Mai JuliJuni

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Darlehen

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Verwendungszwecke

§ 1 ABfB

widmungsgemäß

bauliche Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung von Wohnraum

Ankauf von Wohnraum

z.B. Elektrogeräte

widmungswidrig

Autokauf

Urlaub

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Tilgungsraten

monatlich

sowohl Kapital- als auch Zinsentilgung

Höhe abhängig von - Darlehenslaufzeit - Darlehenshöhe und - Art der Finanzierung

Darlehenslaufzeit:

mind. 10 Jahre – max. 30 Jahre

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Verzinsung

Tilgungsrate: Ab nächstem Werktag nach Eingang des Betrages Zinsanlastung mit nächstem Quartalsende (365/360)

7.Jän., Einzahlung

8.Jän., Valutierung

Dezember MärzJänner

31. März., Zinsanlastung

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Tilgungsplan

beinhaltet:

Effektivzinssatz

Anzahl und Höhe der Tilgungsraten

Darlehenslaufzeit und

Gesamtrückzahlungsbetrag

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Zwischendarlehen

SPARSparverzinsung

0 %

DARLEHENDarlehensverzinsung

zwischen 3 – max. 6 %

(je nach Euribor

jährl. Anpassung)

VERTRAGSSUMMEVerzinsung

3.0 % p.a. (+ 0.25 % KBK/Quartal)

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Gegenverrechnung Differenz

Bauspardarlehenskonto

Bauspardarlehen

Zuteilung Zwischendarlehen

Bausparkonto

Eigenmittel

Zwischendarlehenskonto

Zwischendarleheninkl. aufgelaufener Zinsen

abzüglich geleisteter ZahlungenZuzügl. Ber.stellungsgeb.

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Bauspardarlehen ohne Grundbuch

Rahmenbedingungen: bis max. EUR 22.000,- pro Person Laufzeit max. 15 Jahre

Sicherstellung: offene Bezugsverpfändung Vinkulierung Ablebensrisikoversicherung Abtretung des Miet- + Genossenschaftsanteiles

nur für Kunden bester Bonität Verw.zweck: Ankauf von Miet- + Gen.wohnung

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Löschungsquittung

= Urkunde für Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch

Ausstellung nach gänzlicher Rückzahlung

Beglaubigungskosten sind abhängig vom Pfandrechtsbetrag

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

• Projektfinanzierung– Finanzierung einer - vom Rest des Unternehmens - weitgehend

abgrenzbaren Einheit– langfristige Finanzierung von Großinvestitionen– Merkmale eines Projektes

• hohe Komplexität• hoher Koordinationsbedarf• häufig internationale Ausrichtung• Projektcontrolling erforderlich

– primär wird die Finanzierung auf den Cash-Flow des Projektes abgestellt, aus dem die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen sollen

– zukunftsorientierte Analyse (Chancen und Risiken) des Projektes steht im Vordergrund, neben der Bonität der Projekteigner

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Kreditprodukte-alternative Finanzierungsformen

– Kombination versch. Finanzierungsinstrumente• Investitionskredit

• Avalkredit (In- und Auslandsgarantien)

• Förderungen

• Syndizierungen

– Kreditzuzählung nach Projektfortschritt (vergleichbar mit der privaten Wohnbaufinanzierung)

– hoher Beratungsaufwand

– intensive Betreuung und Projektbegleitung durch die Bank

– höhere Margen

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Kreditprodukte-Produktkalkulation

• Zinsbereich (Sollzinssatzkalkulation)– Kosten der Refinanzierung

• Marktzinsmethode (Opportunitätsprinzip; Alternativveranlagung; Marktzinssätze)

– variable Verzinsung (Mischsatz aus Geldmarktsätzen verschiedener Laufzeiten)– feste Verzinsung (fristenkonformer Satz)

• Schichtenbilanz (individuelle Struktur der Passiva; veraltet)– Risikokosten

• Standardrisikokosten (Ausfälle der Vergangenheit in dieser Kreditkategorie)– Stückkosten (Bearbeitungskosten)– Eigenmittelkosten (Haftkapital; §22 BWG)– Gewinnspanne

• Provisionsbereich – keine Kosten der Refinanzierung

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

• Gesetze– § 27 BWG (Großveranlagungen; insbesondere Abs. 1 und 8)

– § 42 BWG (Interne Revision)

– § 60 - 63 BWG (Bankprüfer)

– § 69 - 72 BWG (Bankenaufsicht)

– § 75 Großkreditmeldung

• Verordnungen– Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den

bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

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Kreditüberwachung- Grundlagen

Die Ziele und Aufgaben der Kreditüberwachung werden wesentlich durch die Kreditpolitik der Bank beeinflusst, die sich ihrerseits an den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Somit bildet das wirtschaftliche Umfeld, in welches das Kreditgeschäft eingebettet ist, eine wichtige Determinante der Kreditüberwachung.

3 wichtige Entwicklungstendenzen zeichnen sich ab:

1) Die Wettbewerbssituation im Kreditgewerbe hat sich verschärft.

2) Die aushaftenden Kredite sind in den letzten Jahren stark gestiegen.

3) Das Kreditgeschäft ist insgesamt risikoreicher geworden

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Kreditüberwachung- Grundlagen

Folgende Risiken sind für das Kreditgeschäft von Bedeutung:

- Verlustrisiko

Bonitätsrisiko

- Liquiditätsrisiko Aktives Kreditrisiko

- Besicherungsrisiko

- Zinsänderungsrisiko

- Geldwertrisiko

- Währungsrisiko

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

§ 27 BWG: Großveranlagungen

- Abs. 1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

- Abs. 2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gewichteten Aktivposten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mind. EUR 500.000,- betragen.

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Was ist unter Aktivposten gemeint?

- Kredite nach Abzug von Wertberichtigungen

- Derivative Geschäfte

- Garantien nach Abzug von Rückstellungen

- Titrierte Forderungen (Wertpapiere auf eigene Rechnung)

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Gewichtung:

- Gewichtung Null:

1) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften

2) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A sowie der EU

3) Großveranlagungen, die mit Wertpapieren des Bundes, der Länder, der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder der EU besichert sind.

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

4) Großveranlagungen gegenüber Unternehmungen, die der selbenKreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören.

5) Großveranlagungen, die durch Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausreichend besichert sind.

6) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im Ausmaß von 50 % des Schätzwertes.

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Der Schätzwert muss mind. einmal jährlich ermittelt werden.

Nicht bei gewerblicher Zimmervermietung.

7) Treuhand- und Durchlaufkredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt. (Förder- bzw. Konsortialkredite)

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

- Gewichtung 20 %:

1) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A

2) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen

3) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen

4) Großveranlagungen bei anerkannten Börsen

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

- Gewichtung 50 %:

1) Großveranlagungen bei Regionalregierungen

2) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B

3) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem

Risiko

- Gewichtung 100 %:

Rest

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Was ist eine Gruppe verbundener Kunden?

Alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Rechtssubjekten, die in rechtlicher Beziehung zueinander stehen.

Beispiele:

Eltern und minderjährige Kinder

Mutterkonzern und Tochterkonzern, an dem die Mutter mit mehr als 25 % beteiligt ist.

Wirtschaftliche Abhängigkeit (Unternehmen liefert zu 50 % an ein bestimmtes Unternehmen)

Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes.

Vorratsbeschlüsse sind zulässig.

Über bestehende Großveranlagungen muss mind. einmal jährlich dem Kontrollorgan berichtet werden.

Es müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Sicherheiten überprüft werden.

Eine einzelne Großveranlagung dar 25 % der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes nicht übersteigen.

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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen

Großkreditmeldung§ 75 BWG:An die OeNB ist zu melden:- Name und Anschrift der Kreditnehmer, denen Kredite,

Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mind. EUR 350.000,-- oder EUR-Gegenwert zur Verfügung gestellt wurden.Als Kredite gelten auch außerbilanzmäßige Geschäfte (Garantien, Akkreditive und Derivative Produkte)

- Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen- Die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 BWG- Den Wert der Sicherheiten, die Höhe der EWB und die

Bonitätsklasse

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

• Definition (im weiteren Sinn)– Tätigkeit, die sich an die Kreditvergabe anschließt– Informationsbeschaffung über den Kreditnehmer (und sein

Umfeld) während der Kreditlaufzeit– Prüfung, ob die bei der Kreditvergabe erstellten Prognosen und

Erwartungen eingetreten sind (Feststellung negativer Abweichungen)

– Überwachung der Risikoentwicklung des Kreditportefeuilles– Prüfung der ordnungsgemäßen Bearbeitung

• Ziele– rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen– Vermeidung von Kreditausfällen

• Abgrenzung zur Kreditprüfung

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

Kreditprüfung Kreditüberwachung

Zielsetzung Erkennen der Kreditrisiken vor der Kreditzusage

Erkennen der Kreditrisiken während der Kreditlaufzeit

Zeitpunkt Vor der Auszahlung Nach der Auszahlung

Periodizität Einmalig laufend

Umfang Umfassende Bonitätsprüfung

Prüfung der Sicherheiten

Beobachtung der wichtigsten Bonitätsfaktoren

Überprüfung der Sicherheiten

Einhaltung der Kreditbedingungen

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

• Abgrenzung zur Kreditkontrolle– Kontrolle der Kreditbearbeitung vor der Kreditauszahlung

• Vieraugenprinzip• Bewilligungskonforme Kreditverträge• ordnungsgem. Kredit- und Sicherheitenverträge• Kundenunterschriften und Vergebührung• EDV-Eingaben

• Abgrenzung zur Kreditrevision – siehe Kapitel: Kreditrevision

• Gemeinsamkeiten– System org. Maßnahmen und Verfahren zur

• Einhaltung der Geschäfts- und Kreditpolitik• Effizienz der Abläufe im Kreditgeschäft• angemessene Begrenzung des Kreditrisikos

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

• Überwachungsbereiche und -anlässe – es werden nicht mehr alle zur Kreditprüfung notwendigen

Einzelheiten untersucht– zusätzlich können nunmehr auch überwacht werden:

• rechtzeitige Zinsenzahlungen• Einhaltung von Tilgungs- und Rückführungsvereinbarungen• Einhaltung weiterer Kreditbedingungen

– Überwachung der einzelnen Engagements liefert die Information zur Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles

– Überwachung und Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles, hinsichtlich:

• Risikoklassen• Kreditarten• Branchen, Regionen, etc.

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

Kreditüberwachung

Einzelkreditengagement Gesamtkreditengagement

Anlassbezogen RisikoklassenNicht anlassbezogen

Entscheidungen während der Laufzeit

EDV-gestütztesFrühwarnsystem

Periodische „Kreditinventur“

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

Informationsquellen zur Kreditüber-

wachung

Unternehmen Bankexterne Quellen Bankinterne Quellen

Jahresabschluss Diverse Unterlagen Amtliche QuellenNicht-amtliche

QuellenDatenursprung

in der Bank

Datenursprungaußerhalb der

Bank

Firmenbuch

Grundbuch

Handelsauskünfte

Branchenberichte

Bankauskünfte

Kundendatei

Kontenorientierte Dateien

Sicherheitsdatei

Meldungsdatei

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

Kursanstieg über 10 %Kursanstieg über 10 %

vorübergehend(z.B.: 1 Woche)

vorübergehend(z.B.: 1 Woche)

nachhaltig(kein absehbares Fallen)

nachhaltig(kein absehbares Fallen)

Sicherheitenausreichend

Sicherheitenausreichend

Sicherheiten NICHTausreichend

Sicherheiten NICHTausreichend

vorerst keine weiteren

Maßnahmen erforderlich

•Bestellung weiterer Sicherheiten•Teilabdeckung•Konvertierung in ATS

weitererKursanstiegzu erwarten!

weitererKursanstiegzu erwarten!

KEIN weitererKursanstiegzu erwarten

KEIN weitererKursanstiegzu erwarten

•Bestellung weiterer Sicherheiten•Teilabdeckung

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Kreditüberwachung-laufende Überwachung

• Maßnahmen– Kundenberatung hinsichtlich der Finanzierungsstruktur

(Sanierungsmaßnahmen)

– Nachbesicherung

– Abdrängen

– Syndizieren

– Veränderung des eigenen Kreditvergabeverfahrens und der Kreditpolitik

– Verlagerung der Marktaktivitäten in andere Branchen, Regionen, etc.

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

• Interne Kreditrevision– ist ein wesentlicher Teil der Innenrevision

– Rechtsquelle: § 42 BWG

– Prüfungsinhalte• Gesetzmäßigkeit

– Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

– Meldewesen

– Anzeigen an die Bankenaufsicht

• Ordnungsmäßigkeit– Einhaltung bankinterner Richtlinien und Arbeitsanweisungen

– Einhaltung der vergebenen Kompetenzen, Pouvoirs und Limite

– Richtigkeit von EDV-Eingaben

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

• Zweckmäßigkeit– Budgeteinhaltung– Angemessenheit des Personal- und Sachaufwandes– Aufzeigen von Kosteneinsparungspotentialen– Ablauforganisation

– Prüfungsbereiche• stichprobenweise Prüfung von Einzelengagements

– Engagementbearbeitung (Kreditentscheidung)– Produktgestion– Sicherheitengestion

• Prüfung der Ausleihungsstruktur nach– Kreditarten– Risiko- und Größenklassen– Branchen– Laufzeit– Sicherheiten– Beurteilung der Gesamtrisikolage

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

- Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

- Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme EUR 110 Mio. und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

- Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mind. 2 Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden.

- Bericht an alle Geschäftsleiter und quartalsweise an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

• Externe Kreditrevision– ist Teil der Jahresabschlussprüfung durch die Bankprüfer

– Rechtsquellen• § 60 - § 63 BWG

• Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

– wichtige Prüfungsinhalte:• Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses

– Bewertung der Forderungen (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen)

– Erfüllung der Großveranlagungsbestimmungen

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

• Wer darf Bankprüfer sein?

- Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AG´s) und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Volksbanken, Raikas) sowie die Prüfungsstellen des Sparkassen-Sektors.

- Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen nicht bestellt werden.

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

• Was sind die wichtigsten Ausschließungsgründe? (§ 62 BWG)– Mangelnde Vorbildung (mind. 3-jährige Tätigkeit als Prüfer)– Mangelnde Fortbildung (jährliche Bestätigung der

Qualitätssicherung)– Keine Versicherung zur Begrenzung der Haftung– Bankprüfer besitzt Anteile am Kreditinstitut von mind. EUR

70.000,--– Mind. 20 % seiner Einnahmen vom Kreditinstitut– Kredite beim Institut (wirtschaftliche Abhängigkeit)– Mitwirkung im Rechnungswesen des Kreditinstitutes– Mitglied des Aufsichtsrates

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

– Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren

– Mangelnde Ehrenhaftigkeit lt. Gewerbeordnung

– Mangelnde Sorgfalt

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

- Die Bestellung von Bankprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

- Die FMA kann die Bestellung untersagen oder bei Gefahr in Verzug selbst einen anderen Bankprüfer bestellen

- Der Bankprüfer muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen

- Bankprüfer muss festgestellte wesentliche Mängel im Kreditinstitut unverzüglich der FMA und der OeNB melden.

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Kreditüberwachung-Kreditrevision

- Der Bankprüfer überprüft die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstitutes

- Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen, einschließlich der Vornahmen gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

- Die Einhaltung des Meldewesens (Großveranlagungen)

- Das Ergebnis ist in einem gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen

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Kreditüberwachung-Aufsicht

- Die FMA überprüft die Einhaltung des BWG´s

- Befugnisse der FMA:

1) Vorlage von Zwischenabschlüssen verlangen

2) Von den Wirtschaftsprüfern oder Revisoren Auskünfte verlangen

3) Eigene Prüfer bestellen

4) Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen

5) Bestellung eines Regierungskommissärs (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer)

6) Fortführung der Geschäfte zu untersagen

7) Konzessionsentzug