bedarfs- und entwicklungsplan behindertenhilfe
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Bedarfs-undEntwicklungsplanBehindertenhilfe
Steiermark2030
Graz,Mai2017
Bedarfs-undEntwicklungsplanBehindertenhilfe–Steiermark2030
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Bedarfs-undEntwicklungsplanBehindertenhilfe–Steiermark2030
Erarbeitetvon:GMKGesellschaftfürMarketingundKommunikationmbH&CoKG Research&Consulting
ImAuftragvon:AmtderSteiermärkischenLandesregierung,Abteilung11–Soziales,ArbeitundIntegration
UnterMitarbeitvon:
Mag.AntonLeinschitz-DiBernardo(Projektleitung)
Mag.RainerZalaudek(DatenanalysenundPrognoserechnungen)
FachabteilungSozialesundArbeit
GMKGesellschaftfürMarketingundKommunikationmbH&CoKGResearch&ConsultingAnnenstraße25/[email protected]
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Inhalt
Inhalt.......................................................................................................................................................3Abbildungsverzeichnis.............................................................................................................................4Tabellenverzeichnis.................................................................................................................................5Glossar.....................................................................................................................................................61 ExecutiveSummary.........................................................................................................................72 Präambel.........................................................................................................................................93 RechtlicheGrundlagen..................................................................................................................103.1 ÜbereinkommenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderung.....................................103.1.1 Geltungsbereich............................................................................................................113.1.2 UniverselleGrundprinzipien..........................................................................................113.1.3 WesentlicheBestimmungen..........................................................................................123.1.4 Deinstitutionalisierung..................................................................................................123.1.5 DefinitionvonBehinderung..........................................................................................133.1.6 SubsidiaritätundZuständigkeitfürLeistungenderBehindertenhilfe...........................13
3.2 DasSteiermärkischeBehindertengesetz2004......................................................................143.2.1 Historie..........................................................................................................................143.2.2 Ziel.................................................................................................................................143.2.3 RechtsanspruchundSubsidiarität.................................................................................153.2.4 Leistungs-undEntgeltverordnung................................................................................153.2.5 Verfahren.......................................................................................................................153.2.6 Hilfeleistungen...............................................................................................................15
4 Bestandsaufnahme........................................................................................................................174.1 AltersverteilungderLeistungsberechtigtenimVergleichzursteirischenBevölkerung........174.2 AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten.........................................184.3 RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten.................................194.4 AltersverteilungderBerechtigtenfürstationäreWohnleistungen.......................................204.5 RegionaleVerteilungderBerechtigtenfürstationäreWohnleistungen...............................214.6 AltersverteilungderBerechtigtenfürteilstationäreBeschäftigungsleistungen...................224.7 RegionaleVerteilungderBerechtigtenfürteilstationäreBeschäftigungsleistungen...........23
5 Exkurs:Bedarfs-undEntwicklungsplanfürdasHandlungs-undArbeitsfeldSozialpsychiatrie....245.1 ErfüllungdesAusbauplansfürstationäreLeistungsarten.....................................................245.2 ErfüllungdesAusbauplansfürteilstationäreLeistungsarten................................................25
6 Bedarfs-undEntwicklungsplanung...............................................................................................266.1 Methode,Planungsablaufund-strategie..............................................................................266.2 Datengrundlagen...................................................................................................................286.3 VersorgungsgradundVersorgungsdichtederPlanungsleistungen.......................................296.4 BedarfskorrigierteLeistungsstruktur2016............................................................................326.5 DemografieundBevölkerungsprognose...............................................................................336.6 BedarfsrelevanteEinflussfaktorenundihreGewichtung......................................................376.7 BedarfsprognosefürstationäreWohnleistungen.................................................................386.8 BedarfsprognosefürteilstationäreBeschäftigungsleistungen.............................................396.9 FestlegungderzubewilligendenPlätze................................................................................40
7 WeiterentwicklungdersteirischenBehindertenhilfe...................................................................418 LiteraturundRechtsquellen..........................................................................................................439 LeistungsartenjeLeistungsform...................................................................................................45
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung1: AltersverteilungderLeistungsberechtigten(inProzentallerLeistungsberechtigtenderSteiermark)imVergleichzursteirischenBevölkerung(inProzentdersteirischenBevölkerung)..................................................................................................................17
Abbildung2: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten(inProzentallerLeistungsberechtigtenderSteiermark)..........................................................................18
Abbildung3: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten(inProzentallerLeistungsberechtigtenderSteiermark)..........................................................................19
Abbildung4: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachstationärenWohnleistungen(inProzentallerLeistungsberechtigtenjeAltersgruppe)....................................................20
Abbildung5: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachstationärenWohnleistungen(inProzentallerLeistungsberechtigtenjeRegion)..............................................................21
Abbildung6: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachteilstationärenBeschäftigungsleistungen(inProzentallerLeistungsberechtigtenjeAltersgruppe).....22
Abbildung7: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachteilstationärenBeschäftigungsleistungen(inProzentallerLeistungsberechtigtenjeRegion)...............23
Abbildung8: UmsetzungdesBedarfs-undEntwicklungsplans2013fürdasHandlungs-undArbeitsfeldSozialpsychiatrie..........................................................................................25
Abbildung9: ElementedesBedarfsprognosemodells.........................................................................27
Abbildung10:SimulationsebenendesBedarfsprognosemodells.........................................................27
Abbildung11:BerechnungderbedarfskorrigiertenLeistungsstruktur.................................................32
Abbildung12:RegionaleVerteilungdersteirischenBevölkerung2016,Bevölkerungsprognose2030jeRegionunddiejeweiligeVeränderung(inProzentderBevölkerung2016jeRegion)...33
Abbildung13:AltersstrukturdersteirischenBevölkerung2016,Bevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppeunddiejeweiligeVeränderung(inProzentderBevölkerung2016jeAltersgruppe).....................................................................................................34
Abbildung14:Altersstruktur2016undBevölkerungsprognosen2020,2025,2030jeAltersgruppe...34
Abbildung15:AltersstrukturdersteirischenBevölkerung2016nachRegionen..................................35
Abbildung16:AltersstrukturdersteirischenBevölkerungohnedieRegionSteirischerZentralraum2016undBevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppe....................35
Abbildung17:AltersstrukturderBevölkerunginderRegionSteirischerZentralraum2016undBevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppe....................................36
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Tabellenverzeichnis
Tabelle1: AusbauplanVollzeitbetreutesWohnenPSY...................................................................24
Tabelle2: AusbauplanTeilzeitbetreutesWohnenPSY...................................................................24Tabelle3: BewilligtePlätzeteilstationäreLeistungsartenPSY.......................................................25
Tabelle4: AusbauplanBeschäftigunginEinrichtungenPSY...........................................................25
Tabelle5: Versorgungsgrad(bewilligtePlätzeinProzentallerBescheidejeRegion)und-dichte(bewilligtePlätzeje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beistationärenWohnleistungenjeRegion.........................................................................................................................30
Tabelle6: Versorgungsgrad(bewilligtePlätzeinProzentallerBescheidejeRegion)und-dichte(bewilligtePlätzenje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beiteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion...............................................................................31
Tabelle7: Anpassungsbedarf(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)beistationärenWohnleistungenundteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion...............................................................................32
Tabelle8: Versorgungsdichten(bewilligtePlätzeje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beistationärenWohnleistungenundteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion33
Tabelle9: BedarfsrelevanteEinflussfaktorenundihreGewichtung...............................................37
Tabelle10: Bedarfsprognose(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)fürstationäreWohnleistungenjeRegion.....................................................38
Tabelle11: Bedarfsprognose(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)fürteilstationäreBeschäftigungsleistungenjeRegion..................................39
Tabelle12: LeistungsartenundKürzeljeLeistungsformund§§StBHG...........................................45
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Glossar
BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz
BEP Bedarfs-undEntwicklungsplan
BGStG Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
BBG Bundesbehindertengesetz
NAP NationalerAktionsplanBehinderung
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
StBHG SteiermärkischesBehindertengesetz
SHG SteiermärkischesSozialhilfegesetz
ÖROK ÖsterreichischeRaumordnungskonferenz
BeitrVO-StBHGBeitragsverordnung-StBHG
LEVO-StBHG StBHGLeistungs-undEntgeltverordnung
RegionenderSteiermarkLi Liezen(BezirkLiezen)
OStO ObersteiermarkOst(BezirkeBruck-MürzzuschlagundLeoben)
OStW ObersteiermarkWest(BezirkeMurtalundMurau)
Ost Oststeiermark(BezirkeWeizundHartberg-Fürstenfeld)
SOSt Südoststeiermark(BezirkSüdoststeiermark)
SWSt Südweststeiermark(BezirkeLeibnitzundDeutschlandsberg)
StZ SteirischerZentralraum(StadtGrazundBezirkeVoitsbergundGraz-Umgebung)
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1 ExecutiveSummary
Das 2004 in Kraft getretene Landesbehindertengesetz beinhaltet ein breites Leistungsspektrum inFormvonstationären,teilstationären,mobilenundambulantenLeistungensowieGeldleistungenwiebeispielsweisedas„PersönlicheBudget“.
UnterdiestationärenundteilstationärenLeistungenfallenErziehungundSchulbildung,TeilhabeanBeschäftigung, Tageseinrichtungen und die jeweiligen Fahrtkosten, Wohneinrichtungen,Pflegeheimunterbringung und teilstationäre bzw. stationäre Leistungen im Rahmen derHeilbehandlung.Dafürwerdenfast80ProzentdesGesamtbudgetsdersteirischenBehindertenhilfeaufgewendet.VondieserSummeentfälltderGroßteilderKostenaufLEVO-LeistungenfürTeilhabeanBeschäftigung (§8), Tageseinrichtungen (§16)undWohneinrichtungen (§18).DiesebudgetäreundstrukturelleBedeutungsowiedieBeachtungderVorgabenderUN-Behindertenrechtskonventionsind zentrale Ausgangspunkte für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung und somit stehen dieseLeistungenimFokusdesvorliegendenPlans.
Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sollte das Leistungsniveau stationärer undteilstationärer Leistungen bei gleichzeitigem bedarfsorientiertem Ausbau alternativer, inklusiverLeistungsstrukturen angepasst werden, um eine möglichst umfassende Normalisierung derLebensbedingungenzugewährleisten.
Diese Herausforderungen kann man neben anderen Aufgaben unter Deinstitutionalisierungzusammenfassen,dieeineSubstitutionstationärerundteilstationärerLeistungendurchmobileundambulanteUnterstützungenzumZielhat.
Mit Stand 31. März 2016 haben 12.511 Personen in der gesamten Steiermark Ansprüche aufLeistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz. Das sind 1,02 Prozent der steirischenGesamtbevölkerung. Zur Gesamtversorgung mit den Leistungen Teilhabe an Beschäftigung,Tageseinrichtungen und Wohneinrichtungen ist folgendes festzustellen: Bei stationärenWohnleistungen mit 1.395 Plätzen ist eine leichte Unterversorgung zu konstatieren, beiteilstationärenBeschäftigungsleistungenmitinsgesamt3.475PlätzeneineÜberversorgung.
FürdiestationärenLeistungsarten„TeilzeitbetreutesWohnen“(TBEWBHG),„TrainingswohnungfürMenschen mit Behinderung“ (TW BHG) und „Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mitBehinderung“ (WH BHG) ergibt die gesamtsteirische Planungsrechnung demnach kurzfristig einenzusätzlichenBedarfimAusmaßvon3,4ProzentderderzeitbewilligtenPlätze.BeidenteilstationärenLeistungsarten „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ (TaB BHG) und „Tagesbegleitung &Förderung“(B&FBHG)bestehteinÜberangebotvon6,8ProzentderbewilligtenPlätze.
Bis2020ergibtdiegesamtsteirischeBedarfsprognosefürstationäreLeistungeneineBedarfszunahmevon 12,4 Prozent der derzeit bewilligten Plätze, bis 2025 einenBedarf von + 20,3 Prozent undbis2030 von + 28,1 Prozent. Die Berechnungen für teilstationäre Leistungen ergeben eineBedarfszunahmebis2020um0,5ProzentderderzeitbewilligtenPlätze,bis2025einenBedarfvon+6,3ProzentundbiszumJahr2030einenzusätzlichenBedarfvon11,1Prozent.
BeachtenswertfürdiedetaillierteBedarfsplanungsinddiefestgestelltenregionalenUnterschiede.Sobedürfen Überversorgungen in manchen Regionen ebenso einer näheren Betrachtung wieUnterversorgungen.HiersindregionaleAusgleichsnotwendigkeitenzuuntersuchen.
Weiters gelten diese Prognosen nur unter der Annahme unveränderter Rahmenbedingungen, diesichausdemStBHGundderLEVO-StBHGergeben.SieberücksichtigenkeineSystemänderungenundWeiterentwicklungen der steirischen Behindertenhilfe, wie sie sich durch das
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DeinstitutionalisierungsgebotderUN-BehindertenrechtskonventionsowiedurchsozialwirtschaftlicheNotwendigkeitenergebenkönnen.
DiequantitativeAnalysederLeistungsdatenzeigt,dasssichdieLeistungsstrukturabeinemAltervon16Jahrenabruptwandelt.WährendfürjüngereAnspruchsberechtigtefastausschließlichmobileundambulanteLeistungenimVordergrundstehen,nehmenstationäreundteilstationäreLeistungenbeiJugendlichen nach Beendigung der Schulpflicht massiv zu. Eine altersadäquateWeiterentwicklungderambulantenundmobilenLeistungenwirdalsonotwendigundsinnvollsein.Paralleldazusolltenklassische stationäre Formen der Wohnleistungen möglichst umfassend durch bedarfsgerechtunterstützendeHilfeleistungenersetztwerden.
Die Bedarfsentwicklung der steirischen Behindertenhilfe ist nicht direkt proportional an dieBevölkerungsentwicklunggekoppelt.WährenddieBevölkerungbis2030um1,9Prozentwächst,liegtder Bedarfszuwachs bei stationären und teilstationären Leistungen deutlich darüber. DasüberproportionaleWachstumderPlanungsleistungenwirdverständlich,wennmaninBetrachtzieht,dassdieaktuelleStrukturdesBedarfsinderVergangenheitbegründetwurde.DerzeitsindvorallemältereMenschenmitBehinderungnochdeutlichunterrepräsentiert.
StationäreLeistungenfürältereMenschenmitBehinderungbeinhaltenaucheinenhohenAnteilanPflegeleistungen.DemInklusionsgedankenderUN-BehindertenrechtskonventionunddemZieleinerklaren Leistungsabgrenzung des Nationalen Aktionsplans Behinderung folgend, sollte es zu einerstärkeren Zusammenarbeit undVerschränkung der SystemeBehindertenhilfe und Pflege kommen.Die Entwicklung eines systemübergreifenden Case-Managements, das neben klassischenPflegeleistungen auch notwendige behinderungsspezifische Leistungen sicherstellt, wird hierzielführendsein.
WeiterskanneinestärkereBerücksichtigungvonsozialerArbeitundpersonenzentrierterBegleitungeinenbreiterenWeg inRichtungNormalisierungeröffnen. ImVordergrundsolldieAktivierungvonpersönlichen Ressourcen im regionalen und sozialen Lebensumfeld stehen, um eine möglichstautonomeLebensführungzuermöglichenundsodieAbhängigkeitvominstitutionellenHilfesystemzuverringern.DabeisollauchübereineFlexibilisierungdesLeistungsumfangesnachgedachtwerden.OftmalsübersteigtdervolleUmfangderinstitutionellenBetreuungsleistungdenpersönlichenBedarfunddenWunschdesMenschenmitBehinderung.
Letztendlich werden bei allen Veränderungen des Systems der steirischen Behindertenhilfe abernichtnurdieAuswirkungenfürMenschenmitBehinderungundderenfamiliäresUmfeldzubeachtensein, sondern auch entsprechende sozialwirtschaftliche Effekte, die bei der Planung vonVeränderungendesUnterstützungsangeboteszuberücksichtigensind.
Die optimale Gestaltung der steirischen Behindertenhilfe im Sinne der UN-BehindertenrechtskonventionundderBedürfnissederMenschenmitBehinderungenals langfristigleistungsfähigesSystemwirddiewesentlicheZielsetzungallerÜberlegungenzurWeiterentwicklungsein.
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2 Präambel
Die Erstellung einer mittel- bis langfristigen Planungsgrundlage ist für alle AkteurInnen der steirischen Behindertenhilfe von Bedeutung. Nur durch eine zielgerichtete und planvolle Weiterentwicklung kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen auch in Zukunft ein bedarfs- und bedürfnisgerechtes Hilfesystem bereitgestellt werden kann.
Seit 2012 gibt es den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und seit 2013 den Bedarfs- und Entwicklungsplan für das Handlungsfeld Sozialpsychiatrie als mittel- bis langfristige Planungsgrundlage. Mit Regierungssitzungsbeschluss vom 11.02.2016 wurde das Sozialressort unter der Leitung von Frau Landesrätin Mag.a Doris Kampus beauftragt, einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe zu erstellen. Dieser Auftrag wurde an die Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH & Co KG vergeben.
Der vorliegende Bedarfs- und Entwicklungsplan wird mit seinem quantitativen Prognose- und Planungsteil für stationäre und teilstationäre Leistungen erstellt, weil diese Leistungen im Rahmen der derzeit geltenden Rechtsvorschriften entsprechend § 44 StBHG einer Bewilligung durch das Land unterliegen und deshalb planvoll vorzugehen ist. Weiters ist im Bereich der stationären bzw. teilstationären Leistungen bauliche Infrastruktur notwendig, weshalb sowohl für die Behindertenhilfe als auch für Leistungsanbieter erhebliche Kosten entstehen.
Ein Teilbereich dieser Leistungen wurde bereits mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan für das Handlungsfeld Sozialpsychiatrie 2013 mit einem Planungszeitraum bis 2018 geplant. Deshalb fokussiert die Bedarfsprognose des gegenständlichen Bedarfs- und Entwicklungsplans auf stationäre und teilstationäre Leistungen für Menschen mit Behinderung ohne psychische Beeinträchtigungen.
Die Beschreibung der rechtlichen Grundlagen nimmt nicht nur eine Darstellung des Steiermärkischen Behindertengesetz 2004 vor, sondern beschäftigt sich auch eingehend mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Damit stellt dieser Bedarfs- und Entwicklungsplan im Rahmen der Bestandsaufnahme auch die grundsätzliche Frage, inwieweit die derzeitigen stationären und teilstationären Leistungen der Behindertenhilfe geeignet sind, die Erfordernisse der UN-Behindertenrechtskonvention zur Deinstitutionalisierung zu erfüllen.
Im Kapitel zur Bestandsaufnahme werden im ersten Schritt alle BezieherInnen von Leistungen aus dem StBHG inklusive der sozialpsychiatrischen Leistungen und der Wohn- und Beschäftigungsleistungen außerhalb der LEVO dargestellt. Diese Darstellung geht also über die Analyse der mit diesem Bedarfs- und Entwicklungsplan zu planenden Leistungen hinaus. Damit soll ein Überblick über alle Teilbereiche der Behindertenhilfe gegeben werden, den es in dieser Form bisher noch nicht gegeben hat.
Im Anschluss daran wird die Struktur der Versorgung mit stationären und teilstationären Leistungen für Menschen mit Behinderung ohne psychische Beeinträchtigungen beleuchtet. Danach folgen die Analyse und Prognose der gesamtsteirischen Bevölkerungsentwicklung als wesentliche bedarfsbeeinflussende Planungsgrundlage. Die anschließende Darstellung und Bewertung weiterer wesentlicher bedarfsrelevanter Einflussfaktoren wurde im Sinne der Behindertenrechtskonvention partizipativ, unter Beteiligung zentraler Anspruchsgruppen, durchgeführt.
Die folgende Prognose des Bedarfes an stationären und teilstationären Leistungen für Menschen mit Behinderung ohne psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt dann alle erarbeiteten Planungsfaktoren. Sie erfolgt auf Basis der bestehenden Rahmenbedingungen.
Abschließend werden Entwicklungsüberlegungen zum steirischen Behindertenwesen beleuchtet.
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3 RechtlicheGrundlagen
Das„Behindertenrecht“stellteineQuerschnittsmateriedar.RechtevonMenschenmitBehinderungsindinverschiedenenKompetenztatbeständenenthalten.AlljeneBereichedesBehindertenwesens,die in der Bundesverfassungnicht ausdrücklichBundessache sind (z.B. Sozialversicherungswesen),1fallenindenZuständigkeitsbereichderLänder.DiesekönnendieAngelegenheitderBehindertenhilfeinihrenLandesgesetzgebungendemnachfreiregeln.2
Dies führt zu unterschiedlichen Zuständigkeiten und Regelungen, die sich in einer Vielzahl vonGesetzenaufBundes-undLandesebenefinden.
3.1 ÜbereinkommenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderung
Sowohl der Landes- als auch Bundesgesetzgeber haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiteninternationales als auch supranationales Recht zu beachten. Die wichtigsten Regelungen aufvölkerrechtlicherEbenefindensichimÜbereinkommenderVereintenNationenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungen (kurz:UN-Behindertenrechtskonvention).Eswurdeam13.Dezember2006 von der 61. Generalversammlung der Vereinten Nationen einschließlich einesFakultativprotokolls (Anerkennung der Möglichkeit von Gruppen- und Individualbeschwerden)beschlossen.ÖsterreichhatdieUN-Behindertenrechtskonvention2008ratifiziert.3
MitdiesemÜbereinkommenbeganneineneueÄradesBehindertenrechts.Eskannnämlichalsersteverbindliche Menschenrechtsquelle für Menschen mit Behinderungen betrachtet werden. DasÜbereinkommenformuliertaberkeine„neuenMenschenrechte“.Esbezwecktvielmehr,die–bereitsimRahmenderVereintenNationengeschaffenen–menschenrechtlichenVerbürgungenspeziellaufdieSituationvonMenschenmitBehinderungenzubeziehen.SeitInkrafttretendesLissabon-Vertragsam1.Dezember2009istderSchutzderGrundrechteimEU-VertragunddurcheineChartaderGrundrechtederEuropäischenUnion4garantiert.PrimärrechtlicheGrundlagezurBekämpfungderDiskriminierungaufGrundeinerBehinderung istnunderArtikel19desAEU-Vertrags(EU-Antidiskriminierungsrecht).5
ImösterreichischenRecht istder Schutz vorDiskriminierungenausGründeneinerBehinderung imArtikel 7B-VG6 verankert. Er enthält einbehindertenspezifischesBenachteiligungsverbot sowieeinBekenntnisderRepublik(Bund,LänderundGemeinden)zurGleichbehandlungvonbehindertenundnichtbehindertenMenschen inallenBereichendes täglichenLebens.AußerdemhatÖsterreichseit1Artikel12Abs.1Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG)StF:BGBl.Nr.1/1930idFBGBl.INr.194/1999,zuletztgeändertBGBl.INr.62/2016.2EinVerständnisdesGleichheitsgrundsatzesdahingehend,dassRechtsansprücheundLeistungenfürMenschenmitBehinderungimgesamtenBundesgebietgleichausgestaltetwerdenmüssen,wennderenRegelungindieLänderkompetenzfällt,wirdvomVfGHundauchvonderLehreeinhelligabgelehnt.Vgl.dazu:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014).GutachtenüberdieausdemUN-ÜbereinkommenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungenerwachsendenVerpflichtungenÖsterreichs.Innsbruck.S17.3ÜbereinkommenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungensowiedasFakultativprotokollzumÜbereinkommenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungenStF:BGBl.IIINr.155/2008,zuletztgeändertBGBl.IIINr.105/2016.4ChartaderGrundrechtederEuropäischenUnionAmtsblattderEuropäischenUnion2010/C83/02.5VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionStF:BGBl.IIINr.86/1999,zuletztgeändertBGBl.IIINr.314/2013.6Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG)StF:BGBl.Nr.1/1930idFBGBl.INr.194/1999,zuletztgeändertBGBl.INr.62/2016.
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2005 ein eigenes Behindertengleichstellungsrecht7 und ein Antidiskriminierungsrecht8, dasbehinderten Menschen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf NichtdiskriminierungbeziehungsweiseGleichbehandlunggarantiert.
3.1.1 Geltungsbereich
Nebender Verwaltung sind sowohl dieGesetzgebung (Bundes- und Landesgesetzgebung) als auchdie Rechtsprechung gefordert,Maßnahmen im Einklangmit demÜbereinkommenüber die RechtevonMenschenmitBehinderungenzusetzenbzw.konventionskonformzuentscheiden.NachArtikel4Abs. 5 gilt die Konvention ohne Einschränkung und ohne Ausnahme für alle Teile einesBundesstaates. Seit dem innerstaatlichen Inkrafttreten der Konvention am 26. Oktober 2008 sindBund (nationale Ebene), Länder (regionale Ebene) und Gemeinden (kommunale Ebene) dahergleichermaßenverpflichtet,dieKonventioninÖsterreichumzusetzen.9
Zur Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs für den Bereich der Bundeskompetenz wurde ineiner Novelle zum Bundesbehindertengesetz ein nationalstaatlicher Überwachungsmechanismus(Monitoringausschuss) geschaffen.10Weiters zu nennen sind, soweit schon ins Leben gerufen, dieLandesmonitoringausschüsse und die von der Volksanwaltschaft in Bezug auf Art 16 Abs. 3 desÜbereinkommenseingesetztenKommissionen.11
ZurUmsetzungderUN-Behindertenrechtskonventionwurden zahlreicheAktionsplänebeschlossen:Schon inderEntwurfsphasederKonventionwurdederAktionsplandesEuroparates zurFörderungder Rechte und vollen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft im Jahr 2006 vomMinisterkomitee angenommen. 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre MitteilungEuropäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: ErneuertesEngagement für ein barrierefreies Europa. Die Österreichische Bundesregierung hat 2012 imMinisterrat einen Nationalen Aktionsplan Behinderung – Strategie der österreichischenBundesregierungzurUmsetzungderUN-Behindertenrechtskonvention–InklusionalsMenschenrechtundAuftrag(NAPBehinderung)beschlossen.
DieSteiermarkbegannihrenAktionsplanzurUmsetzungderUN-BehindertenrechtskonventionPhase1:2012–2014alserstesundeinzigesBundeslandimJahr2012,jenenzurPhase2:2015–2017imJahr2015.
3.1.2 UniverselleGrundprinzipien
Artikel1 formuliertdenZweckdesÜbereinkommens,deres ist,denvollenundgleichberechtigtenGenuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zufördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnendenWürde zufördern.
7BundesgesetzüberdieGleichstellungvonMenschenmitBehinderungen(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz–BGStG)StF:BGBl.INr.82/2005undBestimmungendesBehinderteneinstellungsgesetzes(BEinstG)StF:BGBl.Nr.22/1970sowiedesBundesgesetzesvom17.Mai1990überdieBeratung,BetreuungundbesondereHilfefürbehinderteMenschen(Bundesbehindertengesetz–BBG)StF:BGBl.Nr.283/1990.8FürdenGeltungsbereichBeschäftigung,BerufundBerufsbildung(UmsetzungderRichtlinie2000/78/EGvom27.November2000zurFestlegungeinesallgemeinenRahmensfürdieVerwirklichungderGleichbehandlunginBeschäftigungundBeruf).9Vgl.auch:BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(2012).NationalerAktionsplanBehinderung2012–2020.Wien.S21.10§13Bundesgesetzvom17.Mai1990überdieBeratung,BetreuungundbesondereHilfefürbehinderteMenschen(Bundesbehindertengesetz–BBG)StF:BGBl.Nr.283/1990.11Vgl.:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S29.
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Artikel3formuliertdieGrundsätze:dieAchtungderdemMenscheninnewohnendenWürde,seinerindividuellenAutonomie,einschließlichderFreiheit,eigeneEntscheidungenzutreffensowieseinerSelbstbestimmung; die Nichtdiskriminierung; die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaftund Inklusion in die Gesellschaft; die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz vonMenschen mit Behinderung als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; dieChancengleichheit;dieBarrierefreiheit;dieGleichberechtigungvonMannundFrau;dieAchtungvorden sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindernmit BehinderungenunddieAchtung ihres RechtsaufWahrungihrerIdentität.
3.1.3 WesentlicheBestimmungen
BesonderenEinflussaufdieAusformungvonRechtsmaterienhatdie InterpretationdesArtikels19derBehindertenrechtskonvention(SelbstbestimmtesLebenundInklusioninderGemeinschaft).12 ErfolgtderklarenZielsetzungderInklusionvonMenschenmitBehinderungenindieGemeinschaft.ErpostuliertdasRecht,denWohnortselbstzuwählenbzw.nichtgezwungenzuwerden,inbesonderenWohnformenlebenzumüssen.Artikel19istalsoauchalsAbsageanherkömmlicheEinrichtungenzuinterpretieren,dieausschließlichderBetreuungvonMenschenmitBehinderungendienen.13
BesonderserwähnenswertsindauchdieRechteaufBildung(Artikel24)undaufderGrundlagederGleichberechtigung mit anderen auf Arbeit (Artikel 27), weil sie wesentlichen Einfluss auf dieDefinition von Schnittstellen mit anderen Gesetzesmaterien und Zuständigkeiten fürUnterstützungsleistungenhaben.
Art27Abs.1 verpflichtet dieVertragsstaaten zunächst dazu, das gleicheRecht vonMenschenmitBehinderungen auf Arbeit anzuerkennen und möchte erreichen, dass „Menschen mitBehinderungen grundsätzlich in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungenbarrierefrei zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld beschäftigt werden, und ihnen dieMöglichkeitgebotenwird,einenangemessenenLebensunterhaltdurchArbeitzuverdienen“.
Art 27 Abs. 1 will damit sicherstellen, dass es für Menschen mit Behinderungen so wenigSonderarbeitsweltenwiemöglichgibt.14
3.1.4 Deinstitutionalisierung
Die Zielsetzung der Deinstitutionalisierung der Behindertenhilfe lässt sich entsprechend denvorstehenden Ausführungen direkt aus der Behindertenkonvention ableiten. Es herrscht breiteÜbereinstimmung, dass das Übereinkommen nicht nur ein starkes Signal, sondern ein effektivesInstrument gegen die „Internierung“ von Menschen mit Behinderung und dementsprechend für
12DieVertragsstaatendiesesÜbereinkommensanerkennendasgleicheRechtallerMenschenmitBehinderungen,mitgleichenWahlmöglichkeitenwieandereMenscheninderGemeinschaftzuleben,undtreffenwirksameundgeeigneteMaßnahmen,umMenschenmitBehinderungendenvollenGenussdiesesRechtsundihrevolleInklusioninderGemeinschaftundTeilhabeanderGemeinschaftzuerleichtern,indemsieunteranderemgewährleisten,dassa)MenschenmitBehinderungengleichberechtigtmitanderendieMöglichkeithaben,ihrenAufenthaltsortzuwählenundzuentscheiden,woundmitwemsieleben,undnichtverpflichtetsind,inbesonderenWohnformenzuleben;b)MenschenmitBehinderungenZugangzueinerReihevongemeindenahenUnterstützungsdienstenhaben,zuHause,inEinrichtungenundsonstigerArt,einschließlichderPersönlichenAssistenz,diezurUnterstützungdesLebensinderGemeinschaftundderInklusioninderGemeinschaftsowiezurVerhinderungvonIsolationundSegregationvonderGemeinschaftnotwendigist;c)gemeindenaheDienstleistungenundEinrichtungenfürdieAllgemeinheitMenschenmitBehinderungenaufderGrundlagederGleichberechtigungzurVerfügungstehenundihrenErfordernissenRechnungtragen.13Vgl.auch:Stockner,Hubert(2010).ÖsterreichischeBehindertenpolitikimLichtederUN-KonventionüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungen.UniversitätInnsbruck,Diplomarbeit.Schulze,Marianne(2009).DieKonvention:IhreNotwendigkeitundihreMöglichkeiten.BehinderteMenschen,No.1,19–25.14Vgl.:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S199.
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Deinstitutionalisierung und Inklusion sein will. Dies ergibt sich aus einer Auslegung desÜbereinkommens nach seinem Zusammenhang und seinem Ziel und Zweck.15
DazuführtderNationaleAktionsplanBehinderungaus,dassinÖsterreichnochimmeretwa13.000Menschen mit Behinderung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen leben, die nicht immer dieMöglichkeit zur Selbstvertretung haben. Er stellt fest, dass es häufig eine Verknüpfung vonWohnform und Unterstützungsleistungen gibt, die der Idee des selbstbestimmten Lebenswiderspricht. Insbesondere Menschen mit Lernbehinderungen können oft ihre Lebens- undWohnformnichtfreiwählen.16
Der Nationale Aktionsplan Behinderung postuliert deshalb, dass im Bereich des Wohnens einumfassendes Programm der Deinstitutionalisierung in allen neun Bundesländern notwendig ist:17Unter Deinstitutionalisierung wird dabei der Abbau von Großeinrichtungen bei gleichzeitigerSchaffung von Unterstützungsleistungen, die auch für Menschen mit einem hohenUnterstützungsbedarf ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen,verstanden. Grundsatz müsse dabei sein, dass die betroffenen Menschen die für sie passendeWohnform und die für sie notwendigen Unterstützungsleistungen auswählen können. Klassischestationäre Einrichtungen hingegen unterwerfen Menschen typischerweise institutionalisiertenProzessen und Zeitabläufen und schränken die autonome Lebensgestaltung undEntscheidungsfreiheiterheblichein.18
3.1.5 DefinitionvonBehinderung
Die UN-Konvention definiert in Artikel 1, dass zu den Menschen mit Behinderungen Menschenzählen,die langfristigekörperliche,psychische, intellektuelleoderSinnesbeeinträchtigungenhaben,die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe,gleichberechtigtmit anderen, an der Gesellschaft hindern können.Mit dieser breit gefassten undoffenenFormulierungerfülltArt1S2weitgehenddieFunktioneinerLegaldefinition.19
3.1.6 SubsidiaritätundZuständigkeitfürLeistungenderBehindertenhilfe
Da das Behindertenrecht eine Querschnittsmaterie ist, beinhalten auch zahlreiche österreichischeBundes- und Landesgesetze Rechtsnormen und Definitionen. Nachdem diese Gesetzeunterschiedliche Zielsetzungen haben, enthalten sie zahlreiche verschiedene Definitionen vonBehinderung. Dadurch wird die Abgrenzung und Zuständigkeit von Gesetzesmaterien bzw. dieeindeutigeBeurteilungderSubsidiaritätvonMaßnahmenerschwert.
Soformuliert§2Abs.3desStBHG,dasseinRechtsanspruchnurdannbesteht,soweitderMenschmitBehinderungnicht aufgrundanderer gesetzlicher, statutarischeroder vertraglicherRegelungengleichartigeoderähnlicheLeistungenerhältodergeltendmachenkann.
Eine Stellungnahme der Länder vom 9. Februar 2012 zum Entwurf des Nationalen AktionsplansBehinderung2012–2020desBundesministeriums fürArbeit, SozialesundKonsumentenschutzgehtkonkret auf dieses Thema der Zuständigkeit verschiedener Institutionen und die Abgrenzung ihrerLeistungenein:
„Dem Inklusionsgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention folgend, sollte der NationaleAktionsplanfürMenschenmitBehinderungenalsMasterplanzueinerausschließlichenZuständigkeit15Vgl.:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S173.16Vgl.:BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(2012),S71.17Vgl.:BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(2012),S72.18Vgl.:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S174.19Vgl.:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S113f.
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der primär verantwortlichen Institutionen des Arbeitsmarktes, der Sozialversicherung und derSozialhilfeführen.“20
In diesem Sinne wird ausgeführt, dass „alle Agenden im Zusammenhang mit Arbeit undBeschäftigung demArbeitsmarktservice, alle Agenden derHeilbehandlung, -behelfe, Rehabilitationund Therapie den Sozialversicherungen, Pensionsansprüche den Pensionsversicherungen underforderliche soziale Leistungen den Sozialhilfeträgern zugeordnet werden. Daraus folgend solltenkünftig Mischfinanzierungen vermieden werden, um eine wirkungsorientierte sowie transparenteVerwaltung herbeizuführen und damit einen einfacheren Zugang zu Leistungen fürMenschenmitBehinderungensicherzustellen.“21
3.2 DasSteiermärkischeBehindertengesetz2004
Auf Landesebene finden sich umfassende und spezielle Bestimmungen für Menschen mitBehinderungimSteiermärkischenBehindertengesetz.
3.2.1 Historie
Die landesgesetzliche Regelung im Behindertenbereich gibt es seit 1964, als erstmals ein eigenesBehindertengesetzinderSteiermark,losgelöstvomSozialhilfegesetz,inKrafttrat.
DasSteiermärkischeBehindertengesetz(StBHG)wurde2004vollständigüberarbeitet22undistheute,nachzahlreichenNovellierungen,inderFassungLGBl.Nr.113/2015aufrecht.
In Verbindungmit dem StBHGwurde die Leistungs- und Entgeltverordnung23 in Kraft gesetzt, die2015neuerlassenwurde24.WeitereBestimmungen finden sich inderBeitragsverordnung-StBHG25undinderStBHG-Richtsatzverordnung26.
3.2.2 Ziel
Ziel des SteiermärkischenBehindertengesetzes ist es,Menschenmit Behinderung zu unterstützen,damitsieanderGesellschaft ingleicherWeisewieMenschenohneBehinderungteilhabenundeinmöglichstselbstbestimmtesLebenführenkönnen.27
DurchMaßnahmendiesesGesetzes (LeistungendesAbschnittes II.)werdenbehinderungsbedingteNachteiledesEinzelnenausgeglichenundentsprechendeMehrkosten,dienotwendigsind,umeinegleicheTeilhabeamLebensicherzustellen,übernommen.
20Vgl.BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(2012).NationalerAktionsplanBehinderung2012–2020.S2.21Ebenda.22Gesetzvom10.Februar2004überHilfeleistungenfürMenschenmitBehinderung(SteiermärkischesBehindertengesetz–StBHG)StF:LGBl.Nr.26/2004(XIV.GPStLTRVEZ491/1ABEZ491/54).23LEVO-StBHG,LGBl.Nr.43/2004.24VerordnungderSteiermärkischenLandesregierungvom18.Dezember2014überdieFestlegungvonLeistungenundLeistungsentgeltensowieKostenzuschüssennachdemSteiermärkischenBehindertengesetz(StBHGLeistungs-undEntgeltverordnung2015–LEVO-StBHG2015)StF:LGBl.Nr.2/2015).25VerordnungderSteiermärkischenLandesregierungüberdieFestsetzungderBeiträgefürHilfeleistungennachdemStmk.Behindertengesetz(Beitragsverordnung-StBHG–BeitrVO-StBHG)StF:LGBl.Nr.9/2011.26VerordnungderSteiermärkischenLandesregierungüberdieHöhederRichtsätzefürdieHilfezumLebensunterhaltnachdemSteiermärkischenBehindertengesetz(StBHG-RSVO)StF:LGBl.Nr.119/2012.27§1StBHGidFFassungLGBl.Nr.113/2015.
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3.2.3 RechtsanspruchundSubsidiarität
Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf die ihrem individuellen HilfebedarfentsprechendeArtderHilfeleistung(§2Abs.2StBHG).
Der Rechtsanspruch besteht nur dann (Subsidiarität), wenn der Mensch mit Behinderung keineanderen Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen aufgrund gesetzlicher, statutarischerodervertraglicherRegelungenerhältodergeltendmachenkann.28
Auf Maßnahmen und Leistungen des StBHG besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf einebestimmteFormoderAusformungderHilfe.
Form bedeutet, dass Hilfeleistungen mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär oder alsGeldleistungerbrachtwerden,dieAusformungbeziehtsichaufdiekonkreteLeistungsausgestaltung.
3.2.4 Leistungs-undEntgeltverordnung
DieAusformungen von imGesetz verankertenRechtsansprüchen finden sich in der Leistungs- undEntgeltverordnung zum StBHG (LEVO – StBHG 2015)29 (z.B. der Rechtsanspruch nach § 18 StBHG„Wohneinrichtungen“wirdinverschiedenenLEVO-Ausformungenangeboten).
Außerdem regelt die LEVO – StBHG auch detaillierte Zuschussregelungen, also Geldleistungen fürnotwendige Heilbehandlungen, die Hilfsmittelausstattung (u.a. auch Gebärdendolmetsch undTrainings für blinde und sehbehinderte Menschen) oder Kfz–Adaptierungen sowie baulicheMaßnahmen.
3.2.5 Verfahren
Die Zuständigkeit für Verfahren und Zuerkennung der Maßnahmen liegt bei denBezirksverwaltungsbehörden.30 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird nach Feststellung derBehinderung der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung (ggfs. anhand einesGutachtensdesIHB–Sachverständigenteams31)erhoben.EineEntscheidungergehtmittelsBescheid.
3.2.6 Hilfeleistungen
DieHilfeleistungendesStBHGdeckenkonkreteBedarfeinverschiedenenBereichenab:
Wohnen
WohnleistungenwerdenunterBedachtnahmeaufgrößtmöglicheSelbstbestimmungundFlexibilitätnichtnurinstationärer,sondernauchinmobilerFormangeboten.
Geldleistungen wie die Mietzinsbeihilfe für erheblich bewegungsbehinderte Menschen sowieZuschüsse zu barrierefreien baulichen Maßnahmen tragen dem Prinzip der SelbstbestimmungzusätzlichRechnung.
28§2Abs.3StBHG.29StBHGLeistungs-undEntgeltverordnung2015–LEVO-StBHG2015StF:LGBl.Nr.2/2015,zuletztgeändertLGBl.Nr.124/2015.30§42StBHG.31§42Abs.5Z.2.LitaStBHG:NachAbs.4Z.1lit.bhatdieBezirksverwaltungsbehördevorEntscheidungüberdieGewährungvonHilfeleistungengemäߧ§8,16,18,19und21einGutachtendesSachverständigenteamseinzuholen,welchesdenindividuellenHilfebedarffeststellt.DasSachverständigenteamhatimRahmeneinerpersonenzentriertenBegutachtungdieindividuellenEntwicklungszielefestzulegen.InallenübrigenVerfahrennachAbs.4Z.1lit.bkanneinGutachtendesSachverständigenteamseingeholtwerden,wennesdieBezirksverwaltungsbehördefürnotwendigerachtet.MenschenmitBehinderung,derengesetzlicheVertreterundeineVertrauenspersonsindindieBegutachtungeinzubeziehen.
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BeschäftigungundTagesbegleitung
ÜbereineNovellierungderLEVO–StBHG2015wurdendieLeistungeninHinblickaufdie„beruflicheEingliederung“ und „Tagesbeschäftigung“ vonMenschenmit Behinderung ab dem01.02.2015 neugestaltet.32AnderenStelletretendieLeistungen„TagesbegleitungundFörderung“und„TeilhabeanBeschäftigung in der Arbeitswelt“. Diese Leistungen bezwecken vorrangig eine tagesfüllendesinnstiftendeFörderungundBeschäftigungvonMenschenmitBehinderung.
Lebensunterhalt
MenschenmitBehinderung,denenkeinodereinzugeringesEinkommenzurVerfügungsteht,habenAnspruch auf „Lebensunterhalt“, welcher nicht nur die Kosten der alltäglichen Grundbedürfnisse,sondern(biszueinerHöchstgrenze)auchdenWohnungsaufwandabdeckt.
ErziehungundSchulbildung
KindernundJugendlichenwerdenimBereichdesKindergartensundderSchuledurchdasStBHGdienotwendigenHilfeleistungengewährleistet,umsie indieLagezuversetzen,eine ihrenFähigkeitenund Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies reicht von derFrühförderung für Kinder über die Betreuung in Kindergärten bis hin zur Beistellung einer nicht-pädagogischenAssistenzleistung.
FreizeitundFamilie
Behinderungbetrifft imRegelfall nichtnurMenschenmitBehinderung selbst, sondernauchderengesamte Familie, unabhängig davon, ob der Mensch mit Behinderung nun in einer eigenenWohnung,einerEinrichtungoderbeidenElternwohnt.DerFamilienentlastungsdienstgewährleistetindieserHinsichtAngehörigen,dieMenschenmitBehinderungimgemeinsamenHaushaltbetreuen,einenzumindestkurzfristigenAusstiegausdemBetreuungsalltag.UmbeiderFreizeitgestaltungnichtständig auf die Familie angewiesen zu sein, sieht das StBHG die Begleitung von Menschen mitBehinderungdurchFreizeitassistentenvor.
Gesundheit
DiesteirischeBehindertenhilfebeteiligtsichauchanderGesundheitsversorgungvonMenschenmitBehinderung, indem Zuschüsse für die Anschaffung oder Reparatur von Hilfsmitteln oder zuHeilbehandlungengeleistetwerden.
Selbstbestimmtheit
Durch spezielle Hilfeleistungen soll der (geschäftsfähige) Mensch mit Behinderung in die Lageversetzt werden, seine Betreuung in einem von ihm gewählten privaten Umfeld selbständigorganisieren zu können. Das sogenannte Persönliche Budget soll ihm ermöglichen, sich einBetreuungsnetzwerk bzw. System aufzubauen, das seinen individuellen Hilfebedarf bestmöglichabzudeckenvermag.
32StBHGLeistungs-undEntgeltverordnung2015–LEVO-StBHG2015StF:LGBl.Nr.2/2015,zuletztgeändertLGBl.Nr.124/2015:HierhandeltessichimrechtstechnischenSinnenichtumeineNovellierung,sondernumeineNeuerlassung.MitdieserwurdendieAusformungenderLeistungennach§8und16StBHGinderLEVObeschriebenbzw.definiert.(TaB,B&FersetzendieEGHLeistungensowieBTTSundBTTWS,dieARKFwandertindenArbeitsbereich(ausdemBHG)).
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4 Bestandsaufnahme
Am31.03.2016gabesindergesamtenSteiermark12.511Personen33,dieAnspruchaufeineLeistungnachdemStBHGhatten.Dassind1,02ProzentdersteirischenGesamtbevölkerung.
In einem ersten Schritt werden alle BezieherInnen von Leistungen aus dem StBHG, inklusive dersozialpsychiatrischenLeistungenundderWohn-undBeschäftigungsleistungen,außerhalbderLEVOdargestellt. In einem zweiten Schritt werden nicht-psychiatrische und psychiatrische stationäreWohnleistungenundteilstationäreBeschäftigungsleistungenuntersucht.DieseDarstellungengehenalsoüberdieAnalysedermitdiesemBedarfs-undEntwicklungsplanzuplanendenLeistungenhinaus.DamitsolleinÜberblicküberalleTeilbereichederBehindertenhilfegegebenwerden,denesindieserFormbishernochnichtgegebenhat.
4.1 AltersverteilungderLeistungsberechtigtenimVergleichzursteirischenBevölkerung
In der folgenden Abbildung ist die Anzahl der Leistungsberechtigten je Altersgruppe als relativerAnteilanderGesamtzahlderLeistungsberechtigten inderSteiermarkdargestellt.DieseErgebnissewerdenderentsprechendenBevölkerungsverteilunggegenübergestellt.
Zum Stichtag 31.03.2016 ist die Anzahl an Leistungsberechtigten in den einzelnen Altersgruppenunterschiedlichhoch. In den jüngerenAltersgruppenbis 30 gibt es generell überproportional vieleLeistungsberechtigte. So sind rund17Prozentaller Leistungsberechtigten fünfbisneun Jahrealt.34DemgegenübergehörennurvierProzentdersteirischenBevölkerungdieserAltersgruppean.AbderAltersgruppe 35 bis 39 Jahre gibt es dann verglichenmit dem entsprechenden BevölkerungsanteilzunehmendwenigerLeistungsberechtigte.
Abbildung1: AltersverteilungderLeistungsberechtigten(inProzentallerLeistungsberechtigtenderSteiermark)
imVergleichzursteirischenBevölkerung(inProzentdersteirischenBevölkerung)
33ZudenDatenquellensieheKapitel„Datengrundlagen“.34InersterLiniezurückzuführenauf:Schulassistenz,Frühförderung,Therapie,HeilpädagogischerKindergarten.
3
17
9 7 8 87 6 7 7 7
63
2 1 1 0 0 04 4 5 5
6 7 7 6 7 8 8 76 5 5 4
3 2 10%
5%
10%
15%
20%
Leistungsberechtigte2016 Bevölkerung2016
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4.2 AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten
In der folgendenAbbildung 2 ist die Anzahl der Leistungsberechtigten nach den unterschiedlichenParagraphen des StBHG gegliedert und wird als relativer Anteil an der Gesamtzahl derLeistungsberechtigten in der Steiermark für jede Altersgruppe dargestellt. Hier ist daraufhinzuweisen, dass Menschen mit Behinderung gleichzeitig verschiedene Leistungsarten erhaltenkönnen,sowirdtypischerweiseeineLeistungdes§8(TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt)bzw.§16(Tageseinrichtungen)miteinerLeistungdes§18(Wohneinrichtungen)kombiniert.
Kindern werden hauptsächlich Leistungen nach § 5 (Heilbehandlung), § 7 (Erziehung undSchulbildung)und§22(Familienentlastung)zuerkannt.BeidiesendreiLeistungsgruppengibtesammeistenLeistungsberechtigteinderAltersgruppederFünf-bisNeunjährigen.
DadieLeistungender§8(TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt),§16(Tageseinrichtungen)und § 18 (Wohneinrichtungen) nur für Jugendliche nach Beendigung der Schulpflicht sowie fürErwachsenezugänglichsind,erklärtsichhierdersprunghafteAnstiegabdieserAlterskohorte.
Abbildung2: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten(inProzentaller
LeistungsberechtigtenderSteiermark)
ObigeAbbildungzeigt,dassdieAltersverteilungenderLeistungennach§16(Tageseinrichtung)und§18 (Wohneinrichtung) relativ ähnlich verlaufen.Bei beiden Leistungsgruppengibt es ammeistenLeistungsberechtigteimAltervon25bis29Jahren.DanachsinktdieAnzahletwasab,bevorsiebeidenFünfundvierzig-bisFünfzigjährigenwiederetwashöherist.AbeinemAltervon55bis59JahrengibtesdanneinekonstantfallendeAnzahlanLeistungsberechtigen.
Bei den Leistungen nach § 8 (Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt) gibt es am meistenBerechtigte im Alter von 20 bis 24 Jahren. Die Zahl an Leistungsberechtigten nimmt dann bis zurAltersgruppe der 35- bis 39-Jährigen zunächst stärker und danach etwas schwächer ab. Ab einemAltervon60JahrengibtessogutwiekeinePersonenmehr,dieAnspruchaufeineLeistungnach§8(TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt)haben.35
35Pensionsalter.
0%
2%
4%
6%
8%
10%
12%
14%
§05- Heilbehandlung §16- Tageseinrichtungen§07- ErziehungundSchulbildung §18- Wohneinrichtungen§22- Familienentlastung §21a- Freizeitgestaltung§09- Lebensunterhalt §08- TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt
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4.3 RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten
In der folgendenAbbildung 3 ist die Anzahl der Leistungsberechtigten nach den unterschiedlichenLeistungsarten des StBHG gegliedert und wird als relativer Anteil an der Gesamtzahl derLeistungsberechtigteninderSteiermarkfürjededersiebensteirischenGroßregionendargestellt.36
Abbildung3: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachLeistungsarten(inProzentaller
LeistungsberechtigtenderSteiermark) (Li–Liezen,OStO–ObersteiermarkOst,OStW–ObersteiermarkWest,Ost–Oststeiermark,
SOSt–Südoststeiermark,SWSt–Südweststeiermark,StZ–SteirischerZentralraum)
BeidieserBetrachtungwirdsichtbar,dassindenmeistenRegionenHeilbehandlungsleistungennach§ 5quantitativ imVordergrund stehen, die allerdings regionalen Schwankungenunterworfen sind.Gleich darauf folgen Leistungen der §§ 7 und 16 (Erziehung und Schulbildung sowieTageseinrichtungen).ImSteirischenZentralraumfindensichdiemeistenLeistungsberechtigten,daerdiemitAbstandgrößteRegionist(sieheauchdasKapitelDemografieundBevölkerungsprognose).
36Auchhieristwiederanzumerken,dassMenschenmitBehinderunggleichzeitigverschiedeneLeistungsartenerhaltenkönnen,sowirdtypischerweiseeineLeistungdes§8(TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt)bzw.§16(Tageseinrichtungen)miteinerLeistungdes§18(Wohneinrichtungen)kombiniert.
0%
2%
4%
6%
8%
10%
12%
14%
16%
Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZ
§05- Heilbehandlung §16- Tageseinrichtungen§07- ErziehungundSchulbildung §18- Wohneinrichtungen§22- Familienentlastung §21a- Freizeitgestaltung§09- Lebensunterhalt §08- TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt
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4.4 AltersverteilungderBerechtigtenfürstationäreWohnleistungen
Betrachtet man nun die Altersverteilung jener Personen, die eine stationäre Wohnleistung nach§18(Wohneinrichtungen)zuerkanntbekommenhaben37,kommenaltersspezifischeBesonderheitenzum Vorschein, wie Abbildung 4 zeigt (relativer Anteil der Berechtigten je Leistungsart an derGesamtzahlderLeistungsberechtigtenjeAltersgruppe).
84 Prozent der stationären Wohnleistungen entfallen auf den Bereich der nicht-psychiatrischenLeistungen. Dabei sind der hohe Anteil der vollzeitbetreuten Wohnform (58 Prozent) und diealtersspezifischeVerteilungdieser Leistunghervorzuheben: Sind inderAltersgruppeder Fünfzehn-bisNeunzehnjährigennur34ProzentderzuerkanntenWohnleistungen„VollzeitbetreutesWohnen“,soliegtdieserAnteilabdemAltervon25Jahrenimmerbeimindestens50Prozent.AbderKohorteder Personen über 50 Jahren ist diese Leistungsart (mit einem Anteil von 75 Prozent und mehr)praktischdieRegelleistung.
Die Leistung „Trainingswohnung“ hat ihren größten Anteil (56 Prozent) in der Altersgruppe derFünfzehn-bisNeunzehnjährigen.DieserAnteilnimmtdannmitzunehmendemAlterabundistüber44Jahrenkaumodergarnichtmehrvorhanden.38
Abbildung4: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachstationärenWohnleistungen(inProzentaller
LeistungsberechtigtenjeAltersgruppe) (TBEWBHG–TeilzeitbetreutesWohnen,TWBHG–TrainingswohnungfürMenschenmit
Behinderung,WHBHG–VollzeitbetreutesWohnenfürMenschenmitBehinderung,WHPSY–VollzeitbetreutesWohnenPSY,TZWPSY–TeilzeitbetreutesWohnenPSY,SPWGPSY–BetreuteWohngemeinschaften)
37UnterstationärenLeistungensinddieLeistungsartenTeilzeitbetreutesWohnen(TBEWBHG),TrainingswohnungfürMenschenmitBehinderung(TWBHG)undVollzeitbetreutesWohnenfürMenschenmitBehinderung(WHBHG),VollzeitbetreutesWohnenPSY(WHPSY),TeilzeitbetreutesWohnenPSY(TZWPSY)undBetreuteWohngemeinschaften(SPWGPSY)des§18BHGzuverstehen.38DieseLeistungistzeitlichbegrenzt.
189
30 2615
22 20 16 12 7 11 7 120
8
56 20
9
51 4
01
00
00
0
58
34
36
50
5253
6164 75
7979 89
64100
8
0
4 5
13 11
109
11 99
4
20
05
1
5 68 9
410
2 5 0 0 4 03 0 5 4 6 4 1 1 1 0 1 0 0 0
0%
50%
100%
TBEWBHG TWBHG WHBHG WHPSY TZWPSY SPWGPSY
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4.5 RegionaleVerteilungderBerechtigtenfürstationäreWohnleistungen
In der folgenden Abbildung 5 ist der relative Anteil der Berechtigten je Leistungsart an derGesamtzahlderLeistungsberechtigtenjeGroßregiondargestellt.
In allen Regionen stellt die Vollzeitunterbringung (WH BHG) mindestens jede zweite zuerkannteLeistung.Hiergibtes jedocherhebliche regionaleAbweichungen:derAnteil istmit52ProzentderstationärenWohnleistungen inderSüdweststeiermarkamgeringstenundmit74Prozent inLiezenam höchsten. Auch bei den Leistungen „Trainingswohnung“ (TW BHG) und „TeilzeitbetreutesWohnen“(TWBHG)sindsignifikanteregionaleUnterschiedezuattestieren:Sowerdenz.B.inLiezennur4Prozentder zuerkanntenWohnleistungen inder konkretenAusformung„Trainingswohnung“zuerkannt,inderSüdweststeiermarkbeträgtdieserAnteiljedochzwölfProzent.
Abbildung5: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachstationärenWohnleistungen(inProzent
allerLeistungsberechtigtenjeRegion) (TBEWBHG–TeilzeitbetreutesWohnen,TWBHG–TrainingswohnungfürMenschenmit
Behinderung,WHBHG–VollzeitbetreutesWohnenfürMenschenmitBehinderung,WHPSY–VollzeitbetreutesWohnenPSY,TZWPSY–TeilzeitbetreutesWohnenPSY,SPWGPSY–-betreuteWohngemeinschaften)(Li–Liezen,OStO–ObersteiermarkOst,OStW–ObersteiermarkWest,Ost–Oststeiermark,SOSt–Südoststeiermark,SWSt–Südweststeiermark,StZ–SteirischerZentralraum)
18 1424
13 1424 21 16
84
7
8 7
8 12
8
58 7456 72
60
53 52
54
8
57
3
8
135
11
54 3 2
82
6 7
3 0 2 2 2 05 4
0%
50%
100%
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZ
TBEWBHG TWBHG WHBHG WHPSY TZWPSY SPWGPSY
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4.6 AltersverteilungderBerechtigtenfürteilstationäreBeschäftigungsleistungen
In der folgenden Abbildung werden nur diejenigen Personen betrachtet, die eine teilstationäreLeistungnach§8 (TeilhabeanBeschäftigung inderArbeitswelt),§16 (Tageseinrichtungen)oder§14a (Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit) zuerkannt bekommen haben39 (relativerAnteil der Berechtigten je Leistungsart an der Gesamtzahl der Leistungsberechtigten jeAltersgruppe).
Der Prozentsatz jener Personen, denen die seit 2015 neue Leistung „Teilhabe an Beschäftigung“zuerkanntwurde, ist in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren am höchsten. Dieser Anteil nimmtdannkontinuierlichab.Bemerkenswert istdieLeistung„Tagesbegleitung&Förderung“:AuchdieseLeistung wurde im Jahr 2015 implementiert; der Anteil dieser Leistung ist jedoch über dieAltersgruppenhinwegrelativstabil.
Abbildung6: AltersverteilungderLeistungsberechtigtennachteilstationärenBeschäftigungsleistungen(in
ProzentallerLeistungsberechtigtenjeAltersgruppe) (B&FBHG–Tagesbegleitung&Förderung,BT-TSBHG–BeschäftigunginTageseinrichtungenmit
Tagesstruktur,BT-TWSBHG–BeschäftigunginTageswerkstättenproduktiv/kreativ,EGH-ATBHG–BeruflicheEingliederungArbeitstraining,EGH-BETR–BeruflicheEingliederungdurchbetrieblicheArbeit,EGH-WSBHG–BeruflicheEingliederunginWerkstätten,TaBBHG–TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt,BTPSY–BeschäftigunginEinrichtungenPSY,EGH-DiPSYBeruflicheEingliederungPSY–Diagnostik,EGH-KFPSY–BeruflicheEingliederungPSY–arbeitsrelevanteKompetenzförderung)
39UnterteilstationärenLeistungsartensindTagesbegleitung&Förderung(B&FBHG),BeschäftigunginTageseinrichtungenmitTagesstruktur(BT-TSBHG),BeschäftigunginTageswerkstättenproduktiv/kreativ(BT-TWSBHG),BeruflicheEingliederungArbeitstraining(EGH-ATBHG),BeruflicheEingliederungdurchbetrieblicheArbeit(EGH-BETR),BeruflicheEingliederunginWerkstätten(Vorbereitung,Ausbildung,Umschulung)(EGH-WSBHG),TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt(TaBBHG),BeschäftigunginEinrichtungenPSY(BTPSY),BeruflicheEingliederungPSY–Diagnostik(EGH-DiPSY)undBeruflicheEingliederungPSY–arbeitsrelevanteKompetenzförderung(EGH–KFPSY)der§§8,14aund16BHGzuverstehen.
38 38 35 3542 37 36 41 40 36 36 36
44
25
17
4234
26 1512 13 5 5
2 1 00
0
6
1
38
8
8 6 5 4
4 313
16
17
15
37 15
16
15 1718 18
21 23
2716 50
4
1512 3
2
0 0 1 10 0
0 0
018
06 10
1421 23 27 28
32 3724 25
82 0 1 1 2 4 4 3 1 3 0 0 0 0
0%
50%
100%
B&FBHG TaBBHG BT-TSBHG BT-TWSBHG EGH-ATBHG
EGH-BETR EGH-WSBHG BTPSY EGH-DiPSY EGH-KFPSY
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4.7 RegionaleVerteilungderBerechtigtenfürteilstationäreBeschäftigungsleistungen
Die folgende Abbildung beschreibt den relativen Anteil der Berechtigten je Leistungsart an derGesamtzahl der Leistungsberechtigtenmit Anspruch auf eine teilstationäre Beschäftigungsleistungnach § 8 (Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt), § 16 (Tageseinrichtungen) oder § 14a(BeruflicheEingliederungdurchbetrieblicheArbeit)jeGroßregion.
InderOststeiermarkgibtesmit46ProzentanteilsmäßigammeistenPersonen,dieeine(seit2015neue) Tagesbegleitung & Förderung (B&F BHG) zuerkannt bekommen haben. In der gesamtenSteiermarkbeträgtderAnteildieserLeistungsart38Prozent.
Starke regionale Unterschiede sind auch bei der Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in derArbeitswelt“ festzustellen. So ist die Spannweite des Anteils dieser Leistung am gesamtenteilstationärenLeistungsblockzwischen10Prozent(Liezen)und24Prozent(Südweststeiermark).
Bei der Inanspruchnahme von sozialpsychiatrischen Leistungen zeigen sich kaum regionaleUnterschiede.
Abbildung7: RegionaleVerteilungderLeistungsberechtigtennachteilstationärenBeschäftigungsleistungen(in
ProzentallerLeistungsberechtigtenjeRegion) (B&FBHG–Tagesbegleitung&Förderung,BT-TSBHG–BeschäftigunginTageseinrichtungenmit
Tagesstruktur,BT-TWSBHG–BeschäftigunginTageswerkstättenproduktiv/kreativ,EGH-ATBHG–BeruflicheEingliederungArbeitstraining,EGH-BETR–BeruflicheEingliederungdurchbetrieblicheArbeit,EGH-WSBHG–BeruflicheEingliederunginWerkstätten,TaBBHG–TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt,BTPSY–BeschäftigunginEinrichtungenPSY,EGH-DiPSYBeruflicheEingliederungPSY–Diagnostik,EGH-KFPSY–BeruflicheEingliederungPSY–arbeitsrelevanteKompetenzförderung)(Li–Liezen,OStO–ObersteiermarkOst,OStW–ObersteiermarkWest,Ost–Oststeiermark,SOSt–Südoststeiermark,SWSt–Südweststeiermark,StZ–SteirischerZentralraum)
38 38 40 44 46
31 33 35
1710
22 1316
1624 16
69
25
4
9
47
15 2317
14 1022 16
12
43 1
14 2 4
6
1818 17
23 19 19 1916
2 0 0 0 0 0 0 5
0%
50%
100%
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZ
B&FBHG TaBBHG BT-TSBHG BT-TWSBHG EGH-ATBHG
EGH-BETR EGH-WSBHG BTPSY EGH-DiPSY EGH-KFPSY
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5 Exkurs: Bedarfs- und Entwicklungsplan für das Handlungs- und ArbeitsfeldSozialpsychiatrie
Um die Versorgung mit sozialpsychiatrischen Leistungen in der Steiermark sicherzustellen, wurde2013einBedarfs- undEntwicklungsplan fürdasHandlungsfeld Sozialpsychiatrie vorgelegt, vonderLandesregierungbeschlossenundvomLandtagSteiermarkzurKenntnisgenommen.
In diesem Bedarfs- und Entwicklungsplan wurden sowohl stationäre, als auch teilstationäresozialpsychiatrische LEVO-StBHG-Leistungen zum damaligen Zeitpunkt dargestellt(Bestandsaufnahme). Mithilfe von Planungsdaten des Österreichischen Bundesinstitutes fürGesundheitswesen(nunmehrGesundheitÖsterreichGmbH–GÖG)wurdenFehlbestände indiesenLeistungenerrechnet.AusgehendvondiesemAusbaubedarfwurdeeinAusbauplanfürdenZeitraum2013bis2017dargestellt.
5.1 ErfüllungdesAusbauplansfürstationäreLeistungsarten
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für das HandlungsfeldSozialpsychiatrie (November2012)warenindenstationärenLeistungen„VollzeitbetreutesWohnenPSY“(WHPSY)90Plätzebewilligt,für„TeilzeitbetreutesWohnenPSY“(TZWPSY)88Plätze.
Für die Leistung „Vollzeitbetreutes Wohnen PSY“ wurde folgender Ausbauplan (unterBerücksichtigungderBedarfederBewohnerInnendesLandespflegeheimsSchwanberg)dargestellt:
Tabelle1: AusbauplanVollzeitbetreutesWohnenPSY
Somitsollten imJahr2017186Plätze inderLeistungsart“VollzeitbetreutesWohnenPSY“bewilligtsein. Im Februar 2017 warenmaximal 156 bewilligte Plätze in dieser Leistungsart verfügbar. DiesbedeuteteineSteigerungderGesamtzahlvonPlätzenum73Prozent.
Für die Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen PSY“ wurde folgender Ausbauplan (unterBerücksichtigungderBedarfederBewohnerInnendesLandespflegeheimsSchwanberg)dargestellt:
Tabelle2: AusbauplanTeilzeitbetreutesWohnenPSY
Laut Plan sollen im Jahr 2017 demnach 112 Plätze in der Leistungsart „TeilzeitbetreutesWohnenPSY“ bewilligt sein. Im Februar 2017 waren maximal 122 bewilligte Plätze in dieser Leistungsartverfügbar.DiesbedeuteteineSteigerungderGesamtanzahlanPlätzenindiesemZeitraumummehrals38Prozent.
2014 2015 2016 2017
WHPSY 36 24 24 12
hoherAusbaubedarf
mittlererAusbaubedarf
niedrigerAusbaubedarf
2014 2015
TZWPSY 8 16
hoherAusbaubedarf
mittlererAusbaubedarf
niedrigerAusbaubedarf
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5.2 ErfüllungdesAusbauplansfürteilstationäreLeistungsarten
Zum Zeitpunkt der Erstellung des BEP-PSY 2013 (November 2012) waren in den teilstationärenLeistungenfolgendePlätzebewilligt:
Tabelle3: BewilligtePlätzeteilstationäreLeistungsartenPSY
Im Bedarfs- und Entwicklungsplan 2013 wurde ein konkreter Ausbauplan für die Leistung„Beschäftigung in Einrichtungen PSY“ festgelegt, der sich (unter Berücksichtigung der Bedarfe derBewohnerInnendesLandespflegeheimsSchwanberg)wiefolgtdarstellt:
Tabelle4: AusbauplanBeschäftigunginEinrichtungenPSY
Somit sollten im Jahr 2017 402 Plätze in der Leistungsart „Beschäftigung in Einrichtungen PSY“bewilligtsein.ImFebruar2017warenmaximal399bewilligtePlätzeindieserLeistungsartverfügbar.DiesbedeuteteineSteigerungderPlätzeindiesemZeitraumumfast27Prozent.
Abbildung8: UmsetzungdesBedarfs-undEntwicklungsplans2013fürdasHandlungs-undArbeitsfeld
Sozialpsychiatrie
BeschäftigunginEinrichtungenPSY(BTPSY) 315BeruflicheEingliederungPSY–Diagnostik(EGH-DiPSY) 34
BeruflicheEingliederungPSY–arbeitsrelevanteKompetenzförderung(EGH–KFPSY) 269
2013 2014 2015 2016 2017
BTPSY 9 30 18 15 15
hoherAusbaubedarf
mittlererAusbaubedarf
niedrigerAusbaubedarf
90
156
88
122
315
399
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
2013 2014 2015 2016 2017
UmsetzungBEPPSY2013
WHPsybewilligt TZWPSYbewilligt BTPSYbewilligt
WHPSYPlan TZWPSYPlan BTPSYPlan
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6 Bedarfs-undEntwicklungsplanung
Der vorliegende Bedarfs- und Entwicklungsplan hat mit seinem quantitativen Prognose- undPlanungsteildie stationärenund teilstationärenLeistungenzumGegenstand,weildieseLeistungenimRahmenderderzeitgeltendenRechtsvorschrifteneinerBewilligungdurchdasLandunterliegen.Außerdem benötigen diese beiden Leistungsformen bauliche Infrastrukturen, die kurzfristig nichtflexibel an den quantitativen Bedarf angepasst werden können. Dazu kommt die budgetäreBedeutungderuntersuchtenLeistungsformen.
DiebereitsmitdemBedarfs-undEntwicklungsplanfürdasHandlungsfeldSozialpsychiatrie2013miteinemPlanungszeitraumbis2018geplantenLeistungenfindenkeineBerücksichtigung.
Unter stationären Leistungen sind die Leistungsarten „Teilzeitbetreutes Wohnen“ (TBEW BHG),„Trainingswohnung fürMenschenmit Behinderung“ (TWBHG)und „VollzeitbetreutesWohnen fürMenschen mit Behinderung“ (WH BHG) des § 18 BHG zu verstehen, unter teilstationär dieLeistungsarten„Tagesbegleitung&Förderung“(B&FBHG),„BeschäftigunginTageseinrichtungenmitTagesstruktur“ (BT-TSBHG), „Beschäftigung in Tageswerkstättenproduktiv/kreativ“ (BT-TWSBHG),„Berufliche Eingliederung Arbeitstraining“ (EGH-AT BHG), „Berufliche Eingliederung durchbetriebliche Arbeit“ (EGH-BETR), „Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung,Ausbildung,Umschulung)“(EGH-WSBHG),„TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt“(TaBBHG)der §§ 8 (Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt), 14a (Berufliche Eingliederung durchbetrieblicheArbeit)und16(Tageseinrichtungen)BHG.
6.1 Methode,Planungsablaufund-strategie
ZieldervorliegendenBedarfsberechnungisteinequantitativeAbschätzungdeszukünftigenBedarfsanLeistungenunddieAbleitungvonPlanungsvorgabenfürdieBewilligungvonPlätzen.
Einleitendmuss festgehaltenwerden, dass eine Prognoserechnung nur auf Basis der bestehendenRahmenbedingungen (StBHG und LEVO-StBHG)möglich ist, weil zukünftige Entwicklungen zwar inihrerZielrichtungabgeschätztwerdenkönnen,abernichtinihrerkonkretenAusformung.
Bei der Beurteilung der Planungszahlen ist außerdem zu bedenken, dass auch Änderungen vonanderenLeistungssystemen indenBedarfanLeistungennachdemStBHGhineinwirken.Sokönnenbeispielsweise Veränderungen der Bedingungen für den Arbeitsmarkt von Menschen mitBehinderungwesentlichen Einfluss auf den Platzbedarf für teilstationäre Leistungen, insbesonderedes§8StBHGentwickeln,ebensoÄnderungenderRahmenbedingungenundÜberschneidungenmitderPflegeversorgungaufdenPlatzbedarffürstationäreLeistungendes§18StBHG.
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DieMethodikderPlanungorientiertsichanvierwesentlichenElementen,dienachderGewichtungmit den bedarfsrelevanten Einflussfaktoren den Platzbedarf für stationäre und teilstationäreEinrichtungen der steirischen Behindertenhilfe für die Planungsperioden 2020, 2025 und 2030ergeben.
Abbildung9: ElementedesBedarfsprognosemodellsDie Planung beruht demnach auf mehreren Prozessschritten. Sie beginnt bei der Analyse derbestehenden Leistungsstrukturen auf Ebene der politischen Großregionen und des gesamtenBundeslandes.DabeiwerdendieaktuelleVersorgungsituationundderformaleBedarfanhandderinden Datenbanken erfassten Bescheide ermittelt. Unter- und Überversorgungssituationen werdenregionaldargestellt.
DenzweitenProzessschrittbildetdieErmittlungderbedarfskorrigiertenLeistungsstrukturaufBasisdererrechnetenregionalenVersorgungenundihreFortschreibungfürdasPrognosemodell.
DendrittenProzessschrittbildetdieeigentlicheBedarfsprognose.EshandeltsichumeineSimulationderBedarfsentwicklungaufBasisderBevölkerungsprognosenundSterbetafelnfürdieSteiermark.
Abbildung10: SimulationsebenendesBedarfsprognosemodells
ElementedesBedarfsprognosemodells
IST-Erhebung
FortschreibungderbedarfskorrigiertenLeistungsstruktur2016
Simulation aufBasisBevölkerungsprognosenund Sterbetafeln
GewichtungderPrognosemitdenbedarfsrelevantenEinflussfaktoren
Simulationsebenen
FortschreibungdesbestehendenBedarfsaufBasisderSteirischen Sterbetafeln
Simulation derNeueintritteinWohn- undTageseinrichtungaufBasisvonBevölkerungsprognosen
Simulation derEin- undAustritteaufBasisderjetzigendemografischen StrukturdatenderKlientInnen
HochrechnungderErgebnissedurchAnwendung vonzusätzlichenbedarfsrelevantenEinflussfaktoren
RechnerischePrognosefürTages- undWohneinrichtungen bis2030als SummederBedarfsfortschreibung - Austritte+Neueintritte
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40 Beispiel: Die Einrichtung A in der Gemeinde X hat eine Bewilligung für die Leistungsarten TBEW BHG, TW BHG und WH BHG für insgesamt 12 KlientInnen, davon maximal 3 in TW BHG. Die 12 KlientInnen sind wiederum Teil einer Gesamtgenehmigung für drei Einrichtungen in X mit insgesamt 21 Plätzen für jeweils wiederum drei Leistungsarten, für die jeweils eine gemeinsame Höchstanzahl an Plätzen bewilligt ist.
Das Simulationsmodell prognostiziert auf Basis jener Leistungsberechtigten, die am 31.03.2016 einen gültigen Bescheid mit Anspruch auf einen Platz in einer stationären oder teilstationären Einrichtung hatten, die längerfristigen Ein- und Austrittswahrscheinlichkeiten für das System der steirischen Behindertenhilfe. Dabei werden diese zukünftigen Ein- und Austrittswahrscheinlichkeiten zum einen auf Basis der Bevölkerungsentwicklung in der Steiermark bis 2030 gemäß der kleinräumigen ÖROK- Bevölkerungsprognose abgeschätzt und zum anderen erfolgt die Hochrechnung der aktuellen Altersverteilung der Leistungsberechtigten über die Anwendung von Sterbetafeln.
Der vierte Prozessschritt dient der Gewichtung der Prognose mit bedarfsrelevanten Einflussfaktoren. Es handelt sich dabei um die quantifizierende Berücksichtigung von derzeit vor allem qualitativ abschätzbaren Einflussfaktoren für die Prognose der zukünftigen Bedarfsstruktur der Zeiträume bis 2020, 2025 und 2030.
Das Ergebnis der Bedarfsprognose wird in Planzahlen auf Ebene der politischen Großregionen und des gesamten Bundeslandes dargestellt und dient als Grundlage für strukturelle Festlegungen der regionalen Leistungsplanung.
6.2 Datengrundlagen
Wesentliche Grundlage der Bedarfsprognose sind aktuelle Informationen über die Anzahl an Personen, die Anspruch auf nicht-psychiatrische stationäre Wohn- und/oder teilstationäre Beschäftigungsleistungen haben.
Basis der Ist-Erhebung sind die Datenbanken des Landes (ISOMAS) und des Magistrats Graz. Als Stichtag wurde der 31.03.2016 gewählt. Alle Personen, die eine nicht-psychiatrische stationäre oder teilstationäre Leistung für einen Zeitraum zuerkannt bekommen haben, der diesen Stichtag beinhaltet, galten bei den Berechnungen als Leistungsberechtigte.
Unter stationär sind die Leistungsarten TBEW BHG, TW BHG, WH BHG des § 18 BHG zu verstehen, unter teilstationär die Leistungsarten B&F BHG, BT-TS BHG, BT-TWS BHG, EGH-AT BHG, EGH-BETR, EGH-WS BHG, TaB BHG der §§ 8 und 16 BHG. In den teilstationären Hilfeleistungen sind auch noch auslaufende BHG-Leistungen BT-TS BHG, BT-TWS, EGH-AT BHG, EGH-BETR, EGH-WS BHG enthalten, die während der Übergangsfrist nach der Novellierung der LEVO-StBHG 2015 von den TaB und B&F sowie BT-TS und BT-TWS Leistungen ersetzt werden.
Außerdem standen die Bewilligungslisten für stationäre und teilstationäre Leistungen nach StBHG zur Verfügung. Sie beschreiben für jeden Standort einer Einrichtung die Trägerorganisation, die bewilligten Leistungsarten für diesen Standort, den Beginn der Bewilligung und die maximale Anzahl von KlientInnen je Leistungsart und gesamt für diesen Standort. Dabei ist es Praxis, für viele Standorte zwar die maximale Anzahl der Plätze festzulegen, aber dann für jede bewilligte Leistungsart keine genaue Platz-Anzahl, sondern nur eine Obergrenze. Den Leistungserbringern steht es frei, innerhalb der vorgegebenen Grenzen die Anzahl der Plätze je Leistungsart je nach Bedarf zu variieren.40 Deshalb ist es nicht möglich, eine exakte Anzahl der bewilligten Plätze je Leistungsart festzuschreiben. Die Ist-Erhebung und die nachfolgende Planung werden deshalb auf die Plätze je Leistungsform abgestellt.
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Die Zuordnung der Bescheide zu den Regionen erfolgt auf Basis der kostentragendenSozialhilfeverbände.41DiesistdietreffsichersteZuordnungsgröße,umVersorgungsgradeundBedarfeaufregionalerEbeneabzuschätzen,weilderSozialhilfeverbanddiestabilsteBestimmungsgrößeist.
Der Sozialhilfeverband gibt die ursprüngliche Herkunft (und damit den ursprünglichen regionalenBedarf) am deutlichsten wieder.42 Bei der Bestimmung des gesamtsteirischen VersorgungsgradesspielendieseZuordnungsdifferenzenkeineRolle.
Alle Daten und Angaben zu bewilligten Plätzen (Betriebsgenehmigungen) der zu planendenstationärenundteilstationärenLeistungsartenwurdenvonderFachabteilungSozialesundArbeitderSteiermärkischenLandesregierungzurVerfügunggestellt.
Die Erarbeitung der bedarfsrelevanten Einflussfaktoren erfolgte mit einem Expertenteam unterBeteiligung der zentralen Anspruchsgruppen in Form von Fokusgruppen. In die Abschätzung vonEffektenundEinflussfaktorenflossenauchdieErfahrungendesIHB-Sachverständigenteamsein.
WichtigfürdieBedarfsprognosewarendarüberhinausDatenzuraktuellenBevölkerungszahlundzurprognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Diese wurden von der Landesstatistik Steiermark zurVerfügunggestellt.DabeihandelteessichumDatenderStatistikAustria43zurBevölkerungsstrukturam 01.01.2016 und umDaten derÖsterreichischen Raumordnungskonferenz44 zu prognostiziertenBevölkerungszahlen (ÖROK-Regionalprognosen) inden Jahren2020, 2025und2030. Für einenTeilder Hochrechnungen wurden zusätzlich die Daten der Sterbetafel 2015 von der Statistik Austriaherangezogen.
6.3 VersorgungsgradundVersorgungsdichtederPlanungsleistungen
Der formale Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der bewilligten Plätze zurAnzahlder PersonenmitAnspruchaufeine Leistung (Bescheid) zumStichtag.DieBerechnungdesbedarfskorrigierten Versorgungsgrades beruht auf einer, um die Nichtinanspruchnahme vonBescheiden,bereinigtenBerechnungdesVersorgungsgrades.
41DieDatenbankenstellenderzeitüberdieStrukturdererfasstenDatendreiMöglichkeitenderZuordnungvonBescheidenundKlientInnenzurVerfügung:nachWohnort(Hauptmeldeadresse)desMenschenmitBehinderung,nachBescheidausstellenderBezirkshauptmannschaft(MagistratGraz)undkostentragendemSozialhilfeverband.DerGeburtsortoderdieursprünglicheHerkunftderKlientInnensindnichterfasst.42DiesliegtinderKostentragungbegründet.ZurvorläufigenTragungderKostenistjenerSozialhilfeverband(StadtGraz)verpflichtet,indessenörtlichemWirkungsbereichsichderHilfsbedürftigeaufhält.IstdergewöhnlicheAufenthaltnichtbekannt,sotrifftdenAufenthaltsverbanddiePflichtzurvorläufigenKostentragung.DieendgültigeTragungderKostenobliegtjenemSozialhilfeverband(StadtGraz),indessenörtlichemWirkungsbereichderHilfsbedürftigevorAntragstellungoderEinleitungdesVerfahrensvonAmtswegenindenletzten180Tagenanmindestens91TagenseinengewöhnlichenAufenthalthatte.DiePflicht,dieKostenendgültigzutragen,endet,wennmindestensdreiMonatehindurchkeineHilfeleistungnachdiesemGesetz,demSteiermärkischenBehindertengesetzoderdemSteiermärkischenKinder-undJugendhilfegesetzerbrachtwurde.43STATISTIKAUSTRIABundesanstaltStatistikÖsterreichistdasstatistischeAmtderRepublikÖsterreichundgingdurchdasösterreichischeBundesstatistikgesetz2000ausdemÖsterreichischenStatistischenZentralamthervorundwurdeam1.Januar2000ausderBundesverwaltungausgegliedert.StatistikAustriabesorgtdieAufgabenderamtlichenStatistikaufBundesebene.44ÖROK-Regionalprognose2014bearbeitetdurchStatistikAustria.DieÖsterreichischeRaumordnungskonferenzbeauftragtseitMitteder1970er-JahredieBerechnungregionalisierterPrognosenzurBevölkerungsentwicklungfürdiePolitischenBezirkebzw.dieNUTSIII-Regionen,daPrognosenaufmöglichstkleinräumigerBasiseinewichtigeGrundlagefüreinevorausschauendePlanungdarstellen.DieÖsterreichischeRaumordnungskonferenz(ÖROK)wurde1971gegründetundisteinevonBund,LändernundGemeindengetrageneEinrichtungzurKoordinationderRaumordnungaufgesamtstaatlicherEbene.
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VomVersorgungsgrad zu unterscheiden ist die Versorgungsdichte.Diesebeschreibt die Anzahl derbewilligtenPlätzepro1.000EinwohnerInnen.
WährenddieVersorgungsdichteeineKennzahlderStrukturist,istderVersorgungsgradeinMerkmalderInanspruchnahme.
Mit31.03.2016stelltsichdieVersorgungderSteiermarkundihrerGroßregionenwiefolgtdar.
StationäreWohnleistungen
Esgibtderzeit1.395bewilligtePlätzefürstationäreLEVO-Leistungsarten(VollzeitbetreutesWohnenfürMenschenmitBehinderung,TrainingswohnungfürMenschenmitBehinderung,TeilzeitbetreutesWohnen).
DiemeistenPlätzefindensichimSteirischenZentralraummit34,5ProzentdergesamtenbewilligtenPlätze.DenzweitstärkstenAnteilliefertdieObersteiermarkOstmit15,6Prozent.DanachfolgendieSüdweststeiermark mit 12,6 Prozent, die Oststeiermark mit 11,5 Prozent und die ObersteiermarkWestmit10,8Prozent.AmwenigstenPlätzesind inLiezen (7,7Prozent)undderSüdoststeiermark(7,3Prozent)vorhanden.
DieSteiermarkweisteinen formalenVersorgungsgradvon95,2Prozentaus,derbedarfskorrigierteVersorgungsgradliegtum1,5Prozentpunktehöherbei96,7Prozent.
Tabelle5: Versorgungsgrad(bewilligtePlätzeinProzentallerBescheidejeRegion)und-dichte(bewilligte
Plätzeje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beistationärenWohnleistungenjeRegion
Es gibt aber deutliche regionaleUnterschiede:Währenddie Südweststeiermark undder SteirischeZentralraum mit 109,7 (108,0) und 108,6 (106,9) Prozent mit fast einem Zehntel der Plätzeüberversorgt sind, weist die Südoststeiermark einen Versorgungsgrad von 75,1 (73,9) Prozent aufundistdamitunterversorgt(rundeinViertelderbescheidmäßigzuerkanntenstationärenLeistungenkönnennichtdirektinderRegioninAnspruchgenommenwerden).DieObersteiermarkWestistmit84,7(83,3)Prozentebenfallsunterversorgt,dieOststeiermarkmit88,9(87,5)Prozent.
Die Versorgungsdichte liegt steiermarkweit bei 1,1 Plätzen pro 1.000 EinwohnerInnen.ÜberdurchschnittlichfälltsieimobersteirischenRaumaus(ObersteiermarkWest1,5Plätzeje1.000EinwohnerInnen, Liezen 1,4 undObersteiermarkOst 1,3). Nahe dem steirischen Schnitt liegen dieSüdoststeiermark und Südweststeiermark45 mit 1,2. Der Steirische Zentralraum weist eineunterdurchschnittlicheDichtevon1,0auf46,dieOststeiermarkvon0,947.
DieregionaleBetrachtungzeigtauch,dassVersorgungsdichteundVersorgungsgradjenachRegioninunterschiedlichemVerhältniszueinanderstehen.
45Anmerkung:DerBezirkLeibnitzhateineunterdurchschnittlicheVersorgungsdichte,derBezirkDeutschlandsbergeineüberdurchschnittliche.46Anmerkung:DieunterdurchschnittlicheVersorgungsdichteimZentralraumwirddurchdenBezirkGraz-Umgebunghervorgerufen.DieBezirkeGrazundVoitsbergliegenimbzw.überdemSteiermarkschnitt.47Anmerkung:DerBezirkWeizweisteineunterdurchschnittlicheVersorgungsquoteauf,derBezirkHartberg-FürstenfeldliegtimLandesschnitt.
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZformalerVersorgungsgrad 95,2% 87,1% 95,6% 83,3% 87,5% 73,9% 108,0% 106,9%bedarfskorrigierterVersorgungsgrad 96,7% 88,5% 97,1% 84,7% 88,9% 75,1% 109,7% 108,6%Versorgungsdichte 1,1 1,4 1,3 1,5 0,9 1,2 1,2 1,0
StationäreLeistungen
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TeilstationäreBeschäftigungsleistungen
FürteilstationäreLEVO-Leistungsarten(TagesbegleitungundFörderung,TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt,BeschäftigunginTageswerkstättenproduktiv/kreativ(auslaufend),BeschäftigunginTageseinrichtungen mit Tagesstruktur (auslaufend), Berufliche Eingliederung Arbeitstraining(auslaufend), Berufliche Eingliederung inWerkstätten (auslaufend), Berufliche Eingliederung durchbetrieblicheArbeit(auslaufend)besteheninsgesamt3.475bewilligtePlätze.
DiemeistenPlätzefindensichwiederumimSteirischenZentralraummit35,7ProzentderbewilligtenPlätze.DenzweitstärkstenAnteil liefertdieSüdweststeiermarkmit14,6Prozent.DanachfolgendieOststeiermarkmit 13,6 Prozent, dieObersteiermarkOstmit 13,4 Prozent und dieObersteiermarkWestmit9,1Prozent.DiewenigstenPlätzehabendieSüdoststeiermark(7,4Prozent)undLiezen(6,2Prozent).
Hier zeigt die Gesamtbetrachtung der Steiermark eine Überversorgung mit einem formalenVersorgungsgrad von 105,5 Prozent, der bedarfskorrigierte Versorgungsgrad liegt um 1,7Prozentpunkte höher bei 107,2 Prozent. Demnach kommen auf 100 bescheidmäßig zuerkannteteilstationäreLeistungenrund107bewilligtePlätze.
Auch hier gibt es deutliche regionale Unterschiede: Während die Südweststeiermark und dieOststeiermarkmit 127,8 (125,7) und 115,3 (113,4) Prozent deutlich überversorgt sind, weisen dieObersteiermarkOstundSüdoststeiermarkeineleichteUnterversorgungmiteinemVersorgungsgradvonrund94Prozentauf.DerSteirischeZentralraumweisteinerundzehnprozentigeÜberversorgungaus(109,3bedarfsbereinigtund107,6formal).AusreichendversorgtbildetsichdieObersteiermarkWestundLiezenmit100,7(99,1)bzw.100,2(98,6)Prozentab.
Tabelle6: Versorgungsgrad(bewilligtePlätzeinProzentallerBescheidejeRegion)und-dichte(bewilligtePlätzenje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beiteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion
DieVersorgungsdichte liegtsteiermarkweitbei2,8Plätzenpro1.000EinwohnerInnen.Sie ist inderSüdweststeiermark (3,6), der Obersteiermark West (3,1) und der Südoststeiermark (3,0)überdurchschnittlich.DerSteirischeZentralraum(2,6)unddieOststeiermark(2,6)liegenleichtunterdemSteiermarkschnitt.48Mit2,7und2,9weichenLiezenunddieObersteiermarkOstnurwenigvonderLandesversorgungsdichteab.
Auch hier zeigt die regionale Betrachtung, dass Versorgungsdichte und Versorgungsgrad je nachRegioninunterschiedlichemVerhältniszueinanderstehen.
48HierliefertdieBezirksbetrachtungweitereAufschlüsse:SoistderBezirkGraz-UmgebungfürdieunterdurchschnittlicheVersorgungsdichteimZentralraummaßgeblich,währenddieAbweichungvomLandesschnittinderRegionOststeiermarkdurchdenBezirkHartberg-Fürstenfeldhervorgerufenwird.
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZformalerVersorgungsgrad 105,5% 98,6% 92,3% 99,1% 113,4% 92,8% 125,7% 107,6%bedarfskorrigierterVersorgungsgrad 107,2% 100,2% 93,8% 100,7% 115,3% 94,3% 127,8% 109,3%Versorgungsdichte 2,8 2,7 2,9 3,1 2,6 3,0 3,6 2,6
TeilstationäreLeistungen
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6.4 BedarfskorrigierteLeistungsstruktur2016
Die Prognose des Platzbedarfs für die Planungsperioden 2020 bis 2030 in den beidenLeistungsformen stationär und teilstationär stützt sich unter anderemwie bereits beschrieben aufeinelineareFortschreibungderbedarfskorrigiertenLeistungsstruktur2016.
Abbildung11: BerechnungderbedarfskorrigiertenLeistungsstruktur
Der Anpassungsbedarf für 2016 wird formal auf Basis des bedarfskorrigierten Versorgungsgradesberechnet.DieAnzahlderbedarfsrelevantenBescheideabzüglichderbewilligtenPlätzeergibtdenabsolutenAnpassungsbedarf,derdann inProzentderbewilligtenPlätzeberechnetwird.DemnachergibtsichfolgendesBildinProzentderderzeitbewilligtenPlätze:
Bei stationären Wohnleistungen liegt der steiermarkweite Anpassungsbedarf bei 3,4 Prozent. Beiteilstationären Beschäftigungsleistungen ergibt sich eine aktuelle steiermarkweite Überversorgungvon6,8Prozentderderzeit bewilligtenPlätze.Die regionalenVerteilungen sindausder folgendenTabelleersichtlich.
Tabelle7: Anpassungsbedarf(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)beistationärenWohnleistungenundteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion
InderGesamtbetrachtungwirdauchsichtbar,dassdieVersorgungimSteirischenZentralraumundinderSüdweststeiermarkinbeidenLeistungsbereichenüberhöhtist,währendsiesichfürdieanderenGroßregionenunterschiedlichdarstellt.
BedarfskorrigierteLeistungsstruktur2016
Daten(ISOMASundMagistratGraz)zuBescheidenundKlientInnen
Bewilligungslisten (Tages- undWohneinrichtungen)
BerechnungdersteiermarkweitenundregionalenAuslastungvonTages- undWohneinrichtungen alsDifferenzvonBescheidenundbewilligtenPlätzen(Versorgungsgrad)
Berechnungdersteiermarkweitenundregionalen(Bezirk)VersorgungsdichtevonTages- undWohneinrichtungen alsVerhältnisvonbewilligtenPlätzenund EinwohnerInnen
BerechnungderbedarfskorrigiertenStrukturvonTages- undWohneinrichtungen
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZStationäreLeistungen 3,4% 13,0% 2,9% 18,1% 12,5% 33,1% -8,9% -7,9%TeilstationäreLeistungen -6,8% -0,2% 6,6% -0,7% -13,2% 6,1% -21,7% -8,5%
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Berücksichtigt man die Versorgungsdichten der einzelnen Regionen und setzt sie in Relation zurdurchschnittlichen Versorgungsdichte in der Steiermark, dann relativieren sich dieAnpassungsbedarfe. So ist der Anpassungsbedarf für stationäre Wohnleistungen in derSüdoststeiermarkmit33,1Prozentamhöchsten,währenddieVersorgungsdichtemit1,2Plätzen je1.000EinwohnerInnenüberdemsteiermarkweitenDurchschnittvon1,1liegt.
Tabelle8: Versorgungsdichten(bewilligtePlätzeje1.000EinwohnerInnenjeRegion)beistationären
WohnleistungenundteilstationärenBeschäftigungsleistungenjeRegion
6.5 DemografieundBevölkerungsprognose
Am 01.01.2016 lebten in der Steiermark 1.232.012 Personen.49 2030 werden es lautBevölkerungsprognose1.255.091Personensein.50DieBevölkerungwächstdemnachum1,9Prozent.
DieBevölkerungin4der7steirischenRegionenwirdallerdingseinenRückgangzwischen4,7und7,8Prozent verzeichnen. Davon betroffen sind neben der Südoststeiermark die drei obersteirischenRegionenLiezen,ObersteiermarkOstundObersteiermarkWest.IndenRegionenOststeiermarkundSüdweststeiermarkwirddieBevölkerungszahlbis2030annäherndgleichbleiben.DieeinzigeRegion,die wachsen und dadurch den Rückgang in den anderen Regionen kompensieren wird, ist derSteirische Zentralraum. Am 01.01.2016 lebten hier 480.939 Personen. Für 2030 werden 532.944Personenprognostiziert.DasentsprichteinemZuwachsvon10,8Prozent.
Abbildung12: RegionaleVerteilungdersteirischenBevölkerung2016,Bevölkerungsprognose2030jeRegion
unddiejeweiligeVeränderung(inProzentderBevölkerung2016jeRegion)49Quelle:StatistikAustria(ZMR01.01.2016).Bearbeitung:LandesstatistikSteiermark.50AllefolgendenAngabendiesesKapitels–Quelle:StatistikAustria(ÖROK-Regionalprognose,Gebietsstand2015).Bearbeitung:LandesstatistikSteiermark.
Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZStationäreLeistungen 1,1 1,4 1,3 1,5 0,9 1,2 1,2 1,0TeilstationäreLeistungen 2,8 2,7 2,9 3,1 2,6 3,0 3,6 2,6
Versorgungsdichten
79.860
161.907
101.540
179.650
86.144
141.972
480.939
75.545
149.946
93.642
179.210
82.053
141.751
532.944
0 100.000 200.000 300.000 400.000 500.000 600.000
Liezen
ObersteiermarkOst
ObersteiermarkWest
Oststeiermark
Südoststeiermark
Südweststeiermark
SteirischerZentralraum
Bevölkerung2016 Bevölkerung2030
-5,4%
-7,4%
-7,8%
-0,2%
-4,7%
-0,2%
+10,8%
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DieAltersstrukturderBevölkerungwirdsich indenkommenden14Jahrendeutlichverändern.Am01.01.2016 lebten in der Steiermark 314.894 Personen, die 60 Jahre oder älter waren. Bis 2030werden es 413.243 Personen sein, also um 31,2 Prozent mehr. Gegenläufig entwickeln sich dieZahlen in den jüngeren Altersgruppen. 2030 werden in der Steiermark um 6,8 Prozent wenigerPersonen,diejüngerals30Jahrealtsind,lebenals2016.30-bis59-Jährigewirdesum9,2Prozentwenigergeben.
Abbildung13: AltersstrukturdersteirischenBevölkerung2016,Bevölkerungsprognosen2020,2025und2030je
AltersgruppeunddiejeweiligeVeränderung(inProzentderBevölkerung2016jeAltersgruppe)InderfolgendenAbbildung14istdieVeränderungderAltersstrukturvon2016bis2030dargestellt.Im Jahr 2016 lebten in der Steiermark verhältnismäßig viele 45- bis 54-Jährige. In der Abbildungwandert dieser Gipfel der Alterskurve mit jedem Prognose-Jahr weiter nach rechts. 2030 wird esdann inderFolgeverhältnismäßigvielePersonen inderAltersgruppe„60bis69Jahre“geben.DaserklärtdiebereitserwähnteZunahmevon31,2ProzentinderAltersgruppe„60Jahreundälter“.
Abbildung14: Altersstruktur2016undBevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppe
387.880
529.238
314.894
374.242
520.908
340.194
364.018
504.367
378.882
361.460
480.389
413.243
0 100.000 200.000 300.000 400.000 500.000 600.000
jüngerals30Jahre
30bis59Jahre
60Jahreundälter
Bevölkerung2016 Bevölkerung2020 Bevölkerung2025 Bevölkerung2030
-6,8%
-9,2%
+31,2%
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
Bevölkerung2016 Bevölkerung2020 Bevölkerung2025 Bevölkerung2030
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DassderGipfelderAlterskurvebeiden45-bis54-Jährigen liegt, trifftaufallesteirischenRegionenaußerdenSteirischenZentralraumzu.Wie inder folgendenAbbildungersichtlich ist,verlaufendieKurven indiesen sechsRegionenähnlich.Dasheißt, dassdieBevölkerung indiesenRegioneneineeinigermaßenvergleichbareAltersstrukturaufweist.
Abbildung15: AltersstrukturdersteirischenBevölkerung2016nachRegionen
WerdendiesechsRegionenohnedenSteirischenZentralraumbetrachtet(sieheAbbildung16),danntrittdieeingipfligeVerteilungnochdeutlicherhervor.
Abbildung16: AltersstrukturdersteirischenBevölkerungohnedieRegionSteirischerZentralraum2016und
Bevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppe
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
Bevölkerung2016(Liezen) Bevölkerung2016(ObersteiermarkOst)
Bevölkerung2016(ObersteiermarkWest) Bevölkerung2016(Oststeiermark)
Bevölkerung2016(Südoststeiermark) Bevölkerung2016(Südweststeiermark)
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
Bevölkerung2016(StmkohneSteir.ZR) Bevölkerung2020(StmkohneSteir.ZR)
Bevölkerung2025(StmkohneSteir.ZR) Bevölkerung2030(StmkohneSteir.ZR)
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Im Steirischen Zentralraum zeigt sich hingegen ein anderes Bild. Hier gibt es zwei Gipfel in derAlterskurve–einenbeiden45-bis54-Jährigenundeinenzweiten,nochetwashöheren,beiden20-bis29-Jährigen(sieheAbbildung17).
Abbildung17: AltersstrukturderBevölkerunginderRegionSteirischerZentralraum2016und
Bevölkerungsprognosen2020,2025und2030jeAltersgruppe
Zusammenfassendlässtsichfesthalten,dassesinderSteiermarkindenkommendenJahrenregionalunterschiedliche Entwicklungen geben wird. Während vor allem die Regionen im Norden derSteiermark mit Bevölkerungsrückgängen konfrontiert sind, wird die Bevölkerung im SteirischenZentralraumwachsen.DieAnzahlanPersonen,die60Jahreoderältersind,wirdinallensteirischenRegionen steigen.Die jüngereBevölkerungwird dagegen in allenRegionen außer demSteirischenZentralraum abnehmen. Im Steirischen Zentralraum gibt es entgegen dem allgemeinen Trend einleichtesBevölkerungswachstumbeiPersonen,diejüngerals60Jahrealtsind.
DieBedarfsentwicklungdersteirischenBehindertenhilfeistallerdingsnichtdirektproportionalandiedargestellteBevölkerungsentwicklunggekoppelt.WährenddieBevölkerungbis2030um1,9Prozentwächst, liegt der Bedarfszuwachs bei stationären und teilstationären Leistungen deutlich darüber(siehe die Kapitel zur Bedarfsprognose). Das überproportionaleWachstum der Planungsleistungenwird verständlich, wenn man in Betracht zieht, dass die aktuelle Struktur des Bedarfs in derVergangenheit begründet wurde. Derzeit sind vor allem ältere Menschen mit Behinderung nochdeutlichunterrepräsentiert.DieseStrukturwirdsichindennächstenJahrenaberandieallgemeineBevölkerungsdemografie angleichen, weshalb das bestehende System überproportional wächst(Nachzieheffekt). Zusätzlich gibt es dämpfende und verstärkende Einflussfaktoren, die dieBedarfsentwicklungvondergenerellenBevölkerungsentwicklungabweichenlassen.
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
Bevölkerung2016(Steir.Zentralraum) Bevölkerung2020(Steir.Zentralraum)
Bevölkerung2025(Steir.Zentralraum) Bevölkerung2030(Steir.Zentralraum)
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6.6 BedarfsrelevanteEinflussfaktorenundihreGewichtung
Die aktuelle Struktur des Bedarfs wird mit den entsprechenden Systemeintritten zu einemwesentlichenTeilinderVergangenheitbegründet.SowurdenvieleLeistungenundderZugangzumSystemderBehindertenhilfeimLaufederZeitwesentlichverändert.AlsBeispielsolldieEinführungdesaktuellgültigenBHGimJahr2004genanntwerden.Diedamals15-bis20-jährigenMenschenmitBehinderung(indiesemAlteröffnensichstationäreundteilstationäreLeistungsangebote)sindheutezwischen25und35Jahrealt.Daesvor2004andereZugängezumSystemderHilfeleistungengab,istdieseVeränderungheuteindenAltersgruppenzwischen25und35Jahrensichtbar.
Die Beschreibung und Einschätzung der folgenden weiteren bedarfsrelevanten dämpfenden oderverstärkenden Einflussfaktoren basiert ausschließlich auf qualifizierten Einschätzungen vonExpertInnen.SiesinddasErgebnisvonmehrerenExperteninterviewsundzweiFokusgruppenunterBeteiligung der zentralen Anspruchsgruppen, die eine Auswahl der Einflussfaktoren und dieEinschätzung vonRichtung und Stärke ihrer Effekte vornahmen.Die Stärken der Faktoreneinflüsseauf den Leistungsbedarf wurden unter Zuhilfenahme einer siebenteiligen Skala von -3 (starkeDämpfung des Bedarfs) über 0 (keine Beeinflussung) bis +3 (hohe Verstärkung des Bedarfs)abgeschätzt. Das Ergebnis zeigt die folgende tabellarischeDarstellung. Anzumerken ist, dass keineFaktorstärkedasMaximumoderMinimumdermöglichenBedarfsbeeinflussungsstärkeerreicht,weildieExpertInnengruppediesbeikeinemEinflussfaktorsobeurteilte.
Tabelle9: BedarfsrelevanteEinflussfaktorenundihreGewichtung
Diese Ergebnisse wurden in quantitative Größen transferiert, die in das Berechnungsmodell derSimulationeingehen.
DiewichtigstenFaktorenundihreStärkederBeeinflussungdesBedarfsanstationärenundteilstationärenLeistungen
Faktor stationäreLeistungen
teilstationäreLeistungen
VeränderungstendenzenArtderBehinderung +1 +1Systemübertritt/Verbleib vonKindernund Jugendlichen 0 0
Arbeitsmarkt 0 +2Flüchtlinge 0 0
Zuzug 0 0Unfälle 0 0
Geburtshilfe 0 0Deklaration 0 0
Selbstverständnis derMmB +1 +1EmanzipationderMmB +1 +1
Lebenserwartung 0 0älterwerdendesAssistenzumfeld +1 0
Nahraumsolidarität +1 +1Erwerbsquote +1 +1
Behindertenkonvention undInklusion -2 0
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AnmerkungenzudenveränderungsrelevantenGewichtungsfaktoren:
• Ad Veränderungstendenzen der Art der Behinderung: eine zu erwartende Zunahme vonpsychosozialen Erkrankungen / Behinderungen trifft vor allem den Bereich der psychosozialenBHG-LeistungenundhatfürdiegegenständlichenPlanungsleistungendeshalbgeringenEinfluss.
• Ad Arbeitsmarkt: Veränderungen der gesellschaftlichen und technischen RahmenbedingungenbewirkensteigendeAnforderungendesArbeitsmarktes,dadurchsteigtderDruckaufdieAnzahlder §8-Leistungen. Die Wirkung der neuen TaB-Leistungen kann aber noch nicht ausreichendabgeschätztwerden. Grundsätzlich haben sie den Zweck,Menschenmit Behinderung verstärktamerstenArbeitsmarktteilhabenzulassen.
• AdSelbstverständnisundEmanzipation: SelbstverständnisundEmanzipationderMenschenmitBehinderungwerden stärker.Menschenmit Behinderungwerden selbstbewusster und strebennach mehr Unabhängigkeit, wollen ein selbstbestimmtes Leben führen; Wirkungen der UN-Konvention;RahmenbedingungenwieBarrierefreiheitermöglichenmehrSelbstbestimmtheit;derTrendgehtwegvomElternhausinbetreuteEinrichtungen.
• Ad Assistenzumfeld und Nahraumsolidarität: Ein älter werdendes Assistenzumfeld (steigendeLebenserwartung) und nachlassende Nahraumsolidarität erzielen ähnliche Effekte wie bei derPflege älterer Menschen, indem sie verstärkend auf den Bedarf der gegenständlichenPlanungsleistungenwirkt.
• AdErwerbsquote:BewirktgenerelleEffektedurchEinschnittebeidenBetreuungsmöglichkeitenvonAngehörigen.
• DieUmsetzungderUN-Konvention führt zumehrSelbstbestimmungundTeilhabe,weshalb vorallemstationäreLeistungenrückläufigsindundeineSubstitutiondurchmobileerfahren.
6.7 BedarfsprognosefürstationäreWohnleistungen
BiszumJahr2020erhöhtsichderBedarffürdiegesamteSteiermarkum12,4Prozent(inRelationzudenaktuellbewilligtenLeistungen),bis zumJahr2025um20,3Prozentundbis zumJahr2030um28,1Prozent.51DiestärkstenBedarfszunahmenbiszumJahr2020sind inderSüdoststeiermark (52Prozent), in der Oststeiermark (26,7 Prozent) und in der Obersteiermark West (26,7 Prozent) zuidentifizieren. Die Südweststeiermark und der Zentralraum weisen keinen Bedarf an zusätzlichenstationärenLeistungenauf.
Tabelle10: Bedarfsprognose(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)fürstationäreWohnleistungenjeRegion
Bis2025erhöhtsichderBedarfamstärksteninderSüdoststeiermark(68,6Prozent),gefolgtvonderOststeiermark(39,1Prozent)undderObersteiermarkWest(33,3Prozent).AuchfürdenSteirischen
51DieseunddiefolgendendargestelltenBedarfsentwicklungenliegennichtineinerZunahmederBevölkerungoderderQuoteanBehinderungenbegründet,sondernnähernsicheinemdemsozialenundrechtlichenUmfeldderAusgangssituationentsprechendenSystemzustandan.SiehedazuauchdieAusführungenimKapitelbedarfsrelevanteEinflussfaktoren.
Bedarfsveränderungzu2016 Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZBedarfstationär2020 12,4% 18,5% 6,9% 26,7% 26,7% 52,0% 1,7% -0,2%Bedarfstationär2025 20,3% 17,6% 10,6% 33,3% 39,1% 68,6% 10,2% 8,3%Bedarfstationär2030 28,1% 14,8% 13,4% 40,0% 51,6% 84,3% 18,2% 17,9%
BedarfsprognoseStationäreLeistungen
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Zentralraum(8,3Prozent)unddieSüdweststeiermark(10,2Prozent)erhöhensichdiequantitativenBedarfe.InLiezen(17,6Prozent)istderBedarfbereitsrückläufig.
Bis2030erhöhensichdieBedarfeinallenRegionenbisaufLiezenweiter,amstärkstenwerdensieinderSüdoststeiermarkundderOststeiermarksein.
6.8 BedarfsprognosefürteilstationäreBeschäftigungsleistungen
Bis zum Jahr 2020 erhöht sich der gesamtsteirischeBedarfwegender derzeitigenÜberversorgungnurumunwesentliche0,5ProzentgegenüberdenaktuellbewilligtenLeistungen,biszumJahr2025um6,3ProzentundbiszumJahr2030um11,1Prozent.
Die stärkstenBedarfszunahmen lassensich für2020 inderSüdoststeiermark (20,7Prozent)und inderObersteiermarkOst (10,1Prozent) identifizieren.KeinenzusätzlichenLeistungsbedarfgibtes inderSüdweststeiermark,OststeiermarkundimSteirischenZentralraum.
Bis 2025 erhöht sich der Bedarf in Relation zu denderzeit bewilligtenPlätzen am stärksten in derSüdoststeiermark (30,9 Prozent), gefolgt von Liezen (13,9 Prozent) und der Obersteiermark Ost(12,2 Prozent). Die Südweststeiermark hat weiterhin keinen Bedarf an zusätzlichenLeistungsbewilligungen.
Tabelle11: Bedarfsprognose(zusätzlichnotwendigePlätzeinProzentaller2016bewilligtenPlätzejeRegion)fürteilstationäreBeschäftigungsleistungenjeRegion
Bis2030erhöhensichdieBedarfe inallenRegionen,nurdieSüdweststeiermarkbenötigtweiterhinkeine zusätzlichen Leistungen. Die höchsten relativen Bedarfszunahmen gibt es in Liezen(18,1Prozent)undinderSüdoststeiermark(39,1Prozent).
Bedarfsveränderungzu2016 Gesamt Li OStO OStW OSt SOSt SWSt StZBedarfteilstationär2020 0,5% 8,8% 10,1% 4,1% -5,1% 20,7% -14,6% -1,2%Bedarfteilstationär2025 6,3% 13,9% 12,2% 7,6% 1,7% 30,9% -9,6% 5,7%Bedarfteilstationär2030 11,1% 18,1% 12,4% 10,1% 7,8% 39,1% -4,5% 11,4%
BedarfsprognoseTeilstationäreLeistungen
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6.9 FestlegungderzubewilligendenPlätze
Hier wird der prognostizierte Bedarf schlussendlich den derzeit in den einzelnen Regionen zuVerfügungstehendenstationärenundteilstationärenPlätzengegenüberzustellensein.
Unter Beachtung der Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mitBehinderungundihrerAnordnungzurDeinstitutionalisierungistzubetonen,dassbeiderBewilligungneuer Plätze mit Bedacht vorzugehen ist, soll es nicht mittel- und langfristig zu Entwicklungenkommen,diedemGebotderDeinstitutionalisierungentgegenstehen.52
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil stationäre und teilstationäre Leistungen u.a. mitInvestitionsmaßnahmender jeweiligenTrägerorganisationeinhergehen.SolltealsoeineBewilligungvon zusätzlichenPlätzenaufBasis der jetzigen rechtlichenRahmenbedingungenmittel- oder sogarkurzfristig unter weiterentwickelten rechtlichen Rahmenbedingungen mit einem veränderten, derKonvention entgegenkommenden deinstitutionalisierenden Leistungsangebot zu einerÜberversorgung an Plätzen führen, dann wird sich die aufgebaute Infrastruktur möglicherweisehemmend auf die Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auswirken. Eswürdeein vorallemwirtschaftlichgetriebenerZwang zurAuslastungder Strukturenentstehen,dahoheInvestitionennichteinfachzurückgenommenwerdenkönnen.
InderPraxiswirdsichfürdieGenehmigungzusätzlicherPlätzealsoeinstufenförmigerVerlaufüberdie Jahre hinweg als sinnvoll erweisen, der die Veränderungen der sozialen, rechtlichen undorganisatorischenRahmenbedingungendersteirischenBehindertenhilfeundihreAuswirkungenaufdenprognostiziertenBedarfvorausschauendberücksichtigt.
52JenewirksamenundgeeignetenMaßnahmen,diedieVertragsstaatenzurUmsetzungdesÜbereinkommensüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungzusetzenhaben,besteheninderSchaffungundgegebenenfallsReformdesrelevantenRechtsrahmens,abergenausoinderZurverfügungstellungdernötigenRessourcen,umeineEntscheidungvonMenschenmitBehinderungzugunstenvonWohnformenjenseitsinstitutionalisierterWohnformenzuermöglichen.InjedemFallemüssengeeignetePlanungenundStrategienerarbeitetundbeschlossenwerden,die„nachundnach“dievomÜbereinkommengeforderteDeinstitutionalisierungherbeiführen.IndiesemZusammenhangistbesonderszubeachten,dassDeinstitutionalisierungnichtinersterLiniedie„einfacheSchließungvonEinrichtungen“bedeutet.Vielmehrbeziehtsiesichauf„dasVerfahrenzurEntwicklungeinerReihevonDienstleistungeninderGemeinschaft,einschließlichPrävention,damitkeinBedarfmehraninstitutionellerPflegebesteht“.DabeispieltlangfristigeundnachhaltigePlanungeineSchlüsselrolle,wieauchdieUNICEFbetont.Vgl.dazu:RechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätInnsbruck(2014),S176.
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7 WeiterentwicklungdersteirischenBehindertenhilfe
AusgangspunktallerÜberlegungenfüreineWeiterentwicklungwirdsein,dasSystemdersteirischenBehindertenhilfe optimal im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention und der Bedürfnisse derMenschen mit Behinderungen zu gestalten und gleichzeitig ein langfristig leistungsfähiges undfinanzierbaresSystemzuschaffen.
AusderkonsequentenBeachtungderBehindertenrechtskonventionwürdesicheinelementaresZielergeben: die Anpassung des Leistungsniveaus von stationären Wohn- und teilstationärenBeschäftigungsleistungen bei gleichzeitigem bedarfsorientiertem Ausbau alternativer, inklusiverLeistungsstrukturen, um eine möglichst umfassende Normalisierung der Lebensbedingungen zugewährleisten. Diese Herausforderungen könnte man neben anderen Aufgaben unter demOberbegriffderDeinstitutionalisierungzusammenfassen.
Eine diesbezügliche quantitative Analyse der Leistungsdaten zeigt aber, dass sich dieLeistungsformstruktur ab einem Alter von 16 Jahren abrupt wandelt: Für jüngereAnspruchsberechtigte steht ein in höchstem Ausmaß deinstitutionalisiertes System mit fastausschließlich mobilen und ambulanten Leistungen im Vordergrund, ab 16 Jahren bzw. nachBeendigungder Schulpflicht nehmen stationäreund teilstationäre Leistungendannabermassiv zuundmobileundambulante imGegenzugstarkab.DieseabrupteLeistungsstrukturänderungistu.a.darauf zurückzuführen, dass ein wesentlicher Anteil der mobilen und ambulanten Leistungen fürdieseAltersgruppe nichtmehr adäquat anzuwenden ist. Deshalbwird eineWeiterentwicklung derambulanten und mobilen Leistungen im Sinne des Deinstitutionalisierungsgebots notwendig undsinnvoll sein. Parallel dazu sollten klassische stationäre Formen der Wohnleistungen möglichstumfassenddurchbedarfsgerechtunterstützteHilfeleistungenersetztwerden.
EinemöglicheEvaluierungderbestehendenHilfeleistungensollte jedenfallsderPhilosophie„mobilvorstationär“folgenundmehrereAnsätzefürdiebedarfsorientierteWeiterentwicklunginBetrachtziehen:
Dazu gehört einmal die Stärkung undMotivation der Familie, denMenschenmit Behinderung imfamiliärenUmfeld zu inkludieren.Weiters kann eine stärkere Berücksichtigung von sozialer Arbeitund personenzentrierter Begleitung einen breiteren Weg im Sinne der Sozialraumorientierung inRichtung Normalisierung und Selbstverständlichkeit eröffnen, weil auf diese Weise eine stärkereBeachtung des Zusammenspiels zwischen Person und Umfeld bewirkt wird. Wenn die Ziel- undHilfeplanunginAbstimmungmitdemMenschenmitBehinderungundunterBeachtungderNutzungvon Ressourcen im sozialen Umfeld sowie der regionalen (sozialen) Infrastruktur erfolgt, dannverringert sich die Abhängigkeit vom institutionalisierten Hilfesystem. Im Vordergrund soll dieAktivierung von persönlichen Ressourcen und der Ressourcen in lebensweltlichen Netzwerkenstehen,umeinemöglichstautonomeLebensführungzuermöglichen.IndiesemZusammenhangsindauchÜberlegungenzurWeiterentwicklungderpersönlichenAssistenzleistungenanzustellen.
Außerdemsollte,wiebereits imBedarfs-undEntwicklungsplan fürdasHandlungs-undArbeitsfeldSozialpsychiatrie beschrieben, auch bei den nicht-psychiatrischen Leistungen der BehindertenhilfeübereineFlexibilisierungdesLeistungsumfangesnachgedachtwerden.OftmalsübersteigtdervolleUmfangder institutionalisiertenBetreuungsleistungdenpersönlichenBedarf unddenWunschdesMenschenmitBehinderung.Hiersollteesmöglichsein,InhaltundvorallemUmfangderLeistungenindividuellanzupassen.
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Die Zunahme der älteren Bevölkerung, die fortschreitende Spezialisierung der medizinischenVersorgung, die begrenzten Kapazitäten der Familienangehörigen und die Verknüpfung vonhäuslicherPflegemitprofessionellemPflegewissensindweitereAspekte,diezubeachtensind.DieseFaktoren erfordern auch im Bereich der Behindertenhilfe eine Leistungsanpassung unterBerücksichtigung der zunehmenden Pflegebedarfe. Diese können höher und spezieller sein als beiderdurchschnittlichenBevölkerung.
DieserPflegebedarfwirdderzeitzueinemhohenAnteilimRahmenderstationärenWohnleistungenabgedeckt.DemInklusionsgedankenderUN-BehindertenrechtskonventionunddemZieleinerklarenLeistungsabgrenzungdesNationalenAktionsplans fürMenschenmitBehinderungfolgend,sollteeshierzueinerstärkerenZusammenarbeitundVerschränkungderSystemeBehindertenhilfeundPflegekommen. Die Entwicklung eines systemübergreifenden CaseManagements, das neben klassischenPflegeleistungen auch notwendige behinderungsspezifische Leistungen sicherstellt, wird hierzielführendsein.
Es wird also eine Aufgabe der nächsten Jahre sein, für Menschen mit Behinderung und hohemPflegebedarfeinbedarfsgerechtesPflegeangebotbereitzustellen.DafürsindRahmenbedingungeninKooperationmitdemBereichGesundheitundPflegesicherzustellen.
Die optimale Gestaltung der steirischen Behindertenhilfe im Sinne der UN-BehindertenrechtskonventionundderBedürfnissederMenschenmitBehinderungenalslangfristigleistungsfähigesSystemwirddiewesentlicheZielsetzungallerÜberlegungenzurWeiterentwicklungsein.
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Bedarfs-undEntwicklungsplanBehindertenhilfe–Steiermark2030
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VerordnungderSteiermärkischenLandesregierungvom18.Dezember2014überdieFestlegungvonLeistungenundLeistungsentgeltensowieKostenzuschüssennachdemSteiermärkischenBehindertengesetz(StBHGLeistungs-undEntgeltverordnung2015–LEVO-StBHG2015)StF:LGBl.Nr.2/2015,zuletztgeändertLGBl.Nr.32/2016.
VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionStF:BGBl.IIINr.86/1999,zuletztgeändertBGBl.IIINr.314/2013.
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9 LeistungsartenjeLeistungsform
Tabelle12: LeistungsartenundKürzeljeLeistungsformund§§StBHGLeistungsform BHG Leistungsart Kürzelstationär §18 TeilzeitbetreutesWohnen TBEWBHG
§18 TrainingswohnungfürMenschenmitBehinderung TWBHG
§18 VollzeitbetreutesWohnenfürMenschenmitBehinderung WHBHGteilstationär §16 Tagesbegleitung&Förderung B&FBHG
§16 BeschäftigunginTageseinrichtungenmitTagesstruktur BT-TSBHG
§16 BeschäftigunginTageswerkstättenproduktiv/kreativ BT-TWSBHG
§08 BeruflicheEingliederungArbeitstraining EGH-ATBHG
§14a BeruflicheEingliederungdurchbetrieblicheArbeit EGH-BETR
§08 BeruflicheEingliederunginWerkstätten(Vorbereitung,Ausbildung,Umschulung) EGH-WSBHG
§08 TeilhabeanBeschäftigunginderArbeitswelt TaBBHGambulant §05 BHGTherapieinanderenBundesländern(§5) ABLTher
§05 PsychologischeAutismus-Behandlung(Libelle) Autis-LIB
§05 PsychologischeAutismus-Behandlung(Magnus) Autis-MAG
§05 Ergotherapie ERGO-THER
§05 Logopädie LOGO
§05 Physiotherapie PHYSIOTHE
§05 PsychologischeBehandlungnachdemBHG PsyBehBHG
§05 PsychotherapienachdemBHG PsyTherBHG
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB)–Ergotherapie Th-ChB-Erg
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB)–Logopädie Th-ChB-Log
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB)–Musiktherapie Th-ChB-Mus
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB)–Physiotherapie Th-ChB-Phy
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB)–PsychologischeBehandl. Th-ChB-Psy
§05 AmbulanteundmobileTherapie THERAP
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(ChanceB) Ther-ChB
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(Judendorf) Ther-Ju
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(Mosaik) Ther-Mo
§05 Musiktherapie-BHG THER-Musi
§05 TherapieinAmbulatorienundTherapiestellen(Radkersburg) Ther-Ramobil §21a Freizeitassistenz ASS-F
§21 Wohnassistenz ASS-W
§22 Familienentlastungsdienst FEDBHG
§07 InterdisziplinäreFrühförderungundFamilienbegleitung IFF-BHG
§07 InterdisziplinäreaudiologischeFrühförderungundFamilienbegleitung IFF-HÖR
§07 InterdisziplinäreSehfrühförderungundFamilienbegleitung IFF-SEHGeldleistung §22a PersönlichesBudget PERS-BUDsozialpsychiatrisch §16 BeschäftigunginEinrichtungenfürpsychischbeeinträchtigteMenschen BTPSY
§16 GerontopsychiatrischesZentrum-Tageseinrichtung BT-PSYGe
§08 Berufl.EingliederungpsychischbeeinträchtigterP.–ZusatzpaketDiagnostik EGH-DiPSY
§08 Berufl.EingliederungpsychischbeeinträchtigterP.–arbeitsrelevanteKompetenzförderung
EGH-KFPSY
§05 MobilesozialpsychiatrischeBetreuung MS-BetPSY
§18 BetreuteWohngemeinschaftfürpsychischbeeinträchtigteMenschen SPWGPSY
§05 RehabilitationundIntegrationsuchtkrankerPersonenpsychogeneMultimorbidität SU-PSYGrK
§18 TeilzeitbetreutesWohnenfürpsychischbeeinträchtigteMenschen TZWPSY
§18 VollzeitbetreutesWohnenfürpsychischbeeinträchtigteMenschen WHPSY
§18 WHPSYSonderzuschlag"aktiverNachtdienst"GFSG WHPSYZ
§18 GerontopsychiatrischesZentrum–Wohnen WHPSY-Ge
§18 IntensivbetreutesWohnenfürpsychischbeeinträchtigteMenschenimBezirkDL WH-IntPSY
§18 VollzeitbetreutesWohnenmitTagesstrukturfürpsychischbeeinträchtigteMenschen WH-TSPSY