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IPR Thomas Rauscher Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht

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IPR Thomas Rauscher

Begriff des IPR

Internationales Einheitsrecht

Materielle Normen für Auslandssachverhalt

Kollisionsrecht

IPR Thomas Rauscher

Kollisionsrecht

SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in FRANKREICH

Französisches

Recht

bisher Art 3 cc

IPR Thomas Rauscher

andere Rechtskollisionen

Interlokale Rechtsspaltung

Interpersonale Rechtsspaltung

Intertemporale Kollision

New York

Nevada

FloridaHawaii

sunnikatholisch

jüdischShi‘i

California

Nichtehelich / Ehelich

1.7.1998

Einheitliche Kindschaft

IPR Thomas Rauscher

IPR: Abgrenzung

IZPR/IZVR: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Rechtshilfe von und für andere Staaten

Ausländer als Parteien vor deutschen Gerichten

Zustellung im Ausland/aus dem Ausland

Rechtsvergleichung: Lösung von Fällen nach fremdem Recht

Vorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben

Rechtsvereinheitlichung: Kollisionsrechtsvereinheitlichung

Materielle Rechtsvereinheitlichung

UN(CISG) Haag UNCITRAL UNIDROIT EU-RiLi

IPR Thomas Rauscher

Kollisionsnorm Sachnorm

Verweisungsnorm

Sonstige

Anknüpfungsnorm

Materielle Regelung

auch: materielle

Regelung bei

Auslandsbezug

§ 1944 Abs 3 BGBArt 7 EGBGB

Art 17 Abs 2 EGBGBScheidung

durch Gericht

Einschränkung des

Scheidungsstatuts

IPR Thomas Rauscher

Rechtsquellen des IPR

Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze (WechsG, ScheckG)

Völkervertragliche Abkommen

Haager Abkommen ehem: EU/EWG-Abkommen

Genfer Flüchtlingskonvention

Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB

Seit 2009: EG/EU-Verordnungen:

Vertragliches/außervertragliches Schuldrecht

Unterhalt/Erbrecht/Güterrecht

IPR Thomas Rauscher

Geltung völkervertraglichen IPRs

Zeichnung

Ratifikation

Geltung als

Völkervertrag

Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB

Zeichnung mit Vorbehalt

Ratifikation

Umsetzung in deutsches Gesetz

Auslegung: völkervertragliche Natur

Nur Hinweisfunktion

EG-/EU-VOen Unmittelbare Geltung, Art 288 AEUV

Hinweisnorm in Art 3 Nr 1

IPR Thomas Rauscher

Selbständige Kollisionsnorm

= Verweisungsnorm

Tatbestand Anwendbare RechtsordnungGrieche schließt Vertrag Art 7

EGBGBGriechisches Recht

Unselbständige Kollisionsnorm

= sonstige Anknüpfungsregel

Tatbestand Sonstige RechtsfolgeVertragspartner ist

DoppelstaaterArt 5 I

EGBGB

deutsche bzw

effektive StA geht vor

IPR Thomas Rauscher

Einseitige Kollisionsnorm

Sachverhalt mit

deutschem BezugAnwendbares Recht

Sachverhalt ohne

deutschen Bezug ?

Deutscher Erblasser 24 Abs 1 aF

EGBGBDeutsches Recht

Vollkommen allseitige Kollisionsnorm

Neutral beschriebener

SachverhaltAnwendbares Recht

Deutscher Erblasser Deutsches RechtItalienischer Erblasser Italienisches RechtChinesischer Erblasser Chinesisches Recht

IPR Thomas Rauscher

Verallseitigung

Einseitige Kollisionsnorm Deutsches Tatbestands-Element

Anwendbares Recht Deutsches Recht

Staat X als Tatbestands-Element

Recht X

IPR Thomas Rauscher

Anknüpfung: Staatsangehörigkeit

Wohnsitz

Personalstatut = personale Rechtsangelegenheiten

Gewöhnl. Aufenthalt Staatsangehörigkeit

Common Law domicile

IPR Thomas Rauscher

Doppel-/Mehrstaater

...dem Recht des Staates, dem X angehört...(zB Art 25 EGBGB)

Italien Österreich

„effektive“ StA Art 5 Abs 1 S 1

Deutschland

?Art 5 Abs 1 S 2

IPR Thomas Rauscher

Staatenlose/Flüchtlinge/Asylanten

...dem Recht des Staates, dem X angehört...

zB:

Ausgebürgert

zB: Muslim aus

Kosovo

zB: dissidenter

TibeterStA?

Serbe?? Chinese??

Art 5 Abs 2:

(gewöhnlicher)

Aufenthalt

Art 12 Genfer

Konvention:

Wohnsitz

§ 2 Abs 1 AsylVerfG:

Rechtsstellung wie

Art 12 Genfer K.

IPR Thomas Rauscher

Gewöhnlicher Aufenthalt

aus: Haager Übereinkommen Beschleunigung

im deutschen IPR Hilfsanknüpfung

Alternative Anknüpfung

Integration

Bestimmung

gew. Aufenthalt

rein faktisch

Dauerhafter

Aufenthalt

Soziale

Integration

Wohnsitz

willentlich

domicile

auch

mehrfach

willentlich

„for ever“

IPR Thomas Rauscher

Rechtswahl SchuldvertragsrechtZwingende Normen

Ehegüter-/Ehewirkungsrecht

Testamentserbrecht

Namensrecht

Nur eingeschränktDrittinteressen

Öffentliche Interessen

Sonstige Anknüpfungskriterien

Schlichter Aufenthalt

Handlungsort

Belegenheitsort

Engste Verbindung

IPR Thomas Rauscher

Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)

Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht

Dt.

materielles

Recht Rechtslage bis

TT.MM.JJ

Rechtslage seit

TT.MM.JJ

Dt.IPRArt 220, Art 236

materiell abgeschlossene Vorgänge

abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge

entstandene Dauerschuldverhältnisse

strittig

strittig

zB bereits rechtshängige Scheidung

zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge

tatbestandlich offene Vorgänge

Intertemporale Anwendung von EG-Verordnungen

IPR Thomas Rauscher

Schlussbestimmungen a) Inkrafttreten

b) Geltung

c) Anwendbarkeit

Rom I-VO (Schuldverträge)

(EG Nr 593/2008)

a) Art 29 Abs 1: 24.7.2008

b) Art 29 Abs 2: 17.12.2009

c) Art 28: nur auf Verträge, die

unter Geltung der VO

geschlossen werden

Rom II-VO (außervertragliches

Schuldrecht)

(EG Nr 864/2007)

a) Veröffentlichung=1.8.2007

b) Art 32: 11.1.2009

c) Art 31: Nur auf Tatbestände

seit 11.1.2009

IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7 EGBGB

Allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Beginn der Rechtsfähigkeit (nasciturus ?)

Ende der Rechtsfähigkeit (Gehirntod ?)

Todesfeststellung bei Verschollenheit

Kommorientenvermutungen

volle und beschränkte Geschäftsfähigkeit

Entmündigung

Erweiterung durch Statusakte

Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten

Ehemündigkeit - Testierfähigkeit

Hoferbenfähigkeit nach HöfeO

jeweiliges Sachstatut

Art 13 Abs 1 Art 20 ff EU-

ErbVO

Art 43 Abs 1

Abs 1 S 1:

Heimatrecht

Art 7 Abs 1 S 2

IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7 EGBGB

Wandelbarkeit

Deutscher Österreicher

Rechts- und

GeschäftsfähigkeitBGB ABGB

Schutz erworbener Rechtsstellung Art 7 Abs 2

Bleibt bei Erwerb der dt StA

„mündig“ iSd § 151 ABGB

(zB Verfügung über eigenes

Erwerbseinkommen)

15jähriger

Österreicher

andere StA ? Verallseitigung

von Art 7 Abs 2

IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7

Verkehrsschutz

Art 12 EGBGB

Art 13 Rom I-VO

- Vertrag (einseitige RechtsGesch analog)

- im selben Staat (kein Distanzgeschäft)

- nach Recht am Vertragsort handlungsfähig

- nach Heimatrecht nicht handlungsfähig

- Unkenntnis des Vertragspartners

Keine Berufung auf

Beschränkungen der

Handlungsfähigkeit

nach dem

Heimatrecht

gilt nicht für familien- und erbrechtliche Geschäfte!Art 12 S 2

Partei- und Prozessfähigkeit nicht Art 7

Bestimmt sich nach den verfahrensrechtlichen

Bestimmungen des Heimatrechts §§ 50 Abs 1

52 ZPO

IPR Thomas Rauscher

Juristische PersonenGesellschaft oder Juristische Person hat ein HEIMATRECHT

Gründungstheorie

Recht nach dem gegründet

meist auch: Satzungs-Sitz

Sitztheorie

Effektiver (nicht bloß

formaler) Verwaltungssitz

Schutz Gründerinteressen Schutz Verkehrsinteressen

EU-Niederlassungsfreiheit

Art 43, 48 EGV aF,

Art 49, 54 AEUV

Im Bereich der

Niederlassungsfreiheit nun

Gründungstheorie

-EuGH (Daily Mail): Wegzugschranke

-EuGH (Centros): Zweigniederlassung

-EuGH (Überseering): Klagebefugnis

-EuGH (Inspire Art): formal ausld Ges.

-EuGH (Cartesio): identitätswahrender,

aber nicht rechtsformwahrender Wegzug

-EuGH (Vale): Rechtsnachfolge wahrende

Umwandlung im Zuzugsstaat

in D früher hM: Sitztheorie

nur noch außerhalb EU/EWR in Anglo-US und Skandinavien

Rückverweisung möglich

„Gesellschaftsstatut“

IPR Thomas Rauscher

Juristische Personen

Gesellschaftsstatut:

Qualifikation

Innere Verhältnisse der Gesellschaft- Gründung, Rechtsfähigkeit, Name, Register

- körperschaftliche Verfassung, Mitbestimmung

- innere Willensbildung, Geschäftsführung

- Organe, organschaftliche Vertretung

- Beziehung zu Mitgliedern/Gesellschaftern

Rechtsgeschäftliche

Außenbeziehungen

- Verträge mit Dritten

- insbes: rechtsgeschäftliche Vertretung

- außervertragliche Beziehungen zu Dritten

IPR Thomas Rauscher

Juristische PersonSitzverlegung (nicht EU/EWR) Statutenwechsel

DCayman

GmBH

Existenzwahrender Wegzug?

Grundsatz: beide Statuten müssen Umzug erlauben

Wegzug erfordert Liquidation

Zuzug wäre möglich Gründungstheorie

Fortbestand durch

Rückverweisung

Ltd

Existenzwahrender Zuzug?

Wegzug zulässig (auch von

Anfang an: overseas company)

keine deutsche Gesellschaftsform

kein Zuzug (aber

Zweigniederlassung möglich)

Anerkennung

Ausländische Gesellschaft behält ihren Sitz, wird aber im Inland tätig

Art 49, 54 AEUV+Völkerverträge +Dt. IPR: Inzidentanerkenung

IPR Thomas Rauscher

Internationale Konzerne

englische Inc

Deutsche AG

Beherrschung

keine Fusion

Englisches Gesellschaftsstatut

Deutsches Gesellschaftsstatut

Verwaltungssitz: es entscheidet nicht die

faktische Beherrschung, sondern der Ort

des Organsitzes der beherrschten AG

Beherrschungsbeziehung nach

Betroffenheit

Normen zum Schutz des

Beherrschten (zB§ 21 AktG:

Mitteilungspflicht bei ¼-Anteil)

Schutz des herrschenden

Unternehmens (zB Zustimmung

der Hauptversammlung)

§ 293 AktG

Zustimmung

der HV

IPR Thomas Rauscher

Rechtsgeschäfte

Wirksamkeit von WE

Folgen von Willensmängeln

(Anfechtung oder

gerichtliche Aufhebung)

Nichtigkeitsgründe

Jeweiliges Geschäftsstatut

(Erbstatut, Vertragsstatut

[Rom I!], Ehegüterstatut)

IPR Thomas Rauscher

Stellvertretung

gesetzliche:

Statut des

zugrundeliegenden

Rechtsverhältnisses

zB Art 21,

Gesellschaftsstatut

rechtsgeschäftliche

Vertretung zulässig:

jeweiliges

Geschäftsstatut

Vertretungsmacht:

bisher:Wirkungsland

(auch Anscheins-/

Duldungsvollmacht)

Vertreter ohne

Vertretungsmacht

Mangels Vertretungsmacht gibt es

kein Vertretungsstatut

Art. 8 nF :

- Rechtswahl, wenn dem Stellvertreter & Dritten bekannt

- unternehmerischer Vertreter: dessen gewöhnlicher Aufenthalt

- Arbeitnehmer: gew. Aufenthalt des Vollmachtgebers, wenn erkennbar

- subsidiär: Einzel: Gebrauchsort – Dauer: gewöhnlicher Gebrauchsort

IPR Thomas Rauscher

Formstatut Art 11 EGBGB

Geschäftsform alternativ Ortsform1. Alt 2. Alt

- auch zulässig gewählte

Geschäftsform

- Formwahl erleichtert aber

nicht die Form der Re.Wahl

zB Art

15 Abs 3

Distanzverträge:

alternativ beide Ortsformen

Qualifikation

Geschäftsstatut Prozessrecht

Über Formzwecke

hinaus beschränkend

Regelung des

Beweisverfahrens

Nicht genügend bei:

- Verfügungen/dinglichen RGAbs 4

- [Immobiliarschuldverträgen]Abs 4 aF

- Gesellschaftsverträgen?Abs 4 analog?

IPR Thomas Rauscher

Formstatut Rom I-VO Art 11

Abs 1: Parteien im selben Staat Geschäfts- oder Ortsform

Abs 2: Distanzverträge Geschäftsform, beide Ortsformen,

Form beider Aufenthaltsrechte

Geschäfts-, Orts-, Aufenthaltsform

Nur Form des gew. Aufenthalts des

Verbrauchers

Abs 3:Einseitige Rechtsgeschäfte

Abs 4: Verbraucherverträge

Abs 5: Immobiliarsachenrechte,

Immobiliar-Miete oder PachtBelegenheitsform, wenn

- international zwingend (§ 311b

BGB [-])

- nicht abdingbar (§ 311b BGB [+])

IPR Thomas Rauscher

Substitution

lex causae:

Tatbestand

Ehe

Notar

Adoption

Tatsächlich angewendetes Recht

Mut‘a

?notary public? adopción

?

1: Erlaubt die lex causae die Substitution eines Tb-Merkmals?

2: Wenn ja, ist das fremde Tb-Merkmal in concreto gleichwertig?

IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut (EGBGB)Art 27 ff aF

Inkorporiert aus EVÜ

Grundsatz: Rechtswahl (Parteiautonomie) Art 27 Abs 1 aF

AF - ausdrücklich

- oder konkludent, hinreichend sicher aus Vertrag erkennbar

- auch für Teile des Vertrags (zB Form) möglich Art 27 Abs 1 S 3 aF

- keine Rück- und Weiterverweisung Art 35 Abs 1 aF

- Mehrrechtsstaat: Wahl, räumlich nicht Art 4 Abs 3 Art 35 Abs 2 aF

Rechtswahlvertrag Hauptvertrag

Vertragsstatut

Vertragsstatut? Art 27Abs 4 iVm 31 Abs 1 aF

Formstatut Art 11, wenn nicht Art 29 aF

bei AGB und Schweigen Art 31 Abs 2 aF Aufenthaltsrecht des

Vertragspartners

Vertragsschluss vor 17.12.09; Streichung Art 27 ff: BGBl 2008 I 1574

IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut Art 28 aF

„engste Verbindung“ Abs 1

Vermutungen

Gew Aufenthalt/Sitz des vertragscharakteristisch Leistenden Abs 2

Verkäufer, Dienstleistender, Werkunternehmer, Arbeitnehmer, Vermieter

bei Fehlen: Gesamtschau - ausnahmsweise: gespaltenes Statut

Schuldvertrag über Grundstücksrecht: Belegenheitsrecht Abs 3

was ein dingliches Recht/Grundstück ist, sagt lex rei sitae

Schuldvertrag über Nutzung eines Grundstücks: BelegenheitsrechtAbs 3

auch Miete, Pacht

Güterbeförderung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn dort

zusätzlich Verladeort oder Entladeort Abs 4

Ausweichklausel:

„engere Verbindung“

Abs 5 Widerlegt im Einzelfall

Vermutungen nach Abs 2, 3, 4

IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut Rom I Vertrag ab 17.12.2009

Art 3 Rechtswahl: Keine Änderungen ggü Art 27 aF EGBGB

Art 4 Abs 1 Mangels Rechtswahl Enumeration nach Vertragstypena) Kauf: gewöhnlicher Aufenthalt Verkäufer

b) Dienstleistung: gewöhnlicher A. Dienstleister

c) Immobiliarmiete/Pacht: Belegenheit

d) „Ferienwohnungsmiete“: gew. A. Vermieter, wenn Mieter

natürliche Person mit gew. A. im selben Staat

e) Franchise: gewöhnlicher A. Franchisenehmer

f) Vertriebsverträge: gewöhnlicher A. Vertriebshändler

g) Mobiliarversteigerung: Versteigerungsort

h) Multilateraler Finanzhandel: Systemrecht

Art 4 Abs 2

Art 4 Abs 4

Vertragscharakteristisch Leistender als 1. Auffangregel

Engste Verbindung als 2. Auffangregel

„Engere Verbindung“ – wie Art. 28 Abs 5 aF EGBGBArt 4 Abs 3

Art 5 Güterbeförderung [Abs 1] wie Art 28 Abs 4 aF EGBGB

Personenbefö. [Abs 2] gA des Beförderten, wenn Abfahrt oder Ziel

sonst gA Beförderer; Abs 2 UA 2: Beschränkte Rechtswahl

Art 46c EGBGB Pflichtversicherungsverträge (nicht Rom I: Art 1 Abs 2j Rom I

IPR Thomas Rauscher

Verbraucherverträge vor 17.12.09 Art 29 aF

bestimmte

Vertragstypen+Verbraucher+Vertragsabschluss-

situationen

-Lieferung bewgl Sachen

-Dienstleistungen

- deren Finanzierung

- mit Ausnahme von Abs 4

Vertragszweck nicht

beruflicher/gewerblicher

Tätigkeit zuzurechnen

Nr 1 Werbung, Angebot im

Nr 2 Bestellungsannahme im

Nr 3 veranlasste Kauf-Reise

aus dem

Aufenthaltsstaat des Verbr.

bei RechtswahlZwingende Verbraucherschutzbestimmungen

des gew. Aufenthaltsstates greifen

alternativ zum gewählten Recht einAbs 1

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des

VerbrauchersAbs 2

Formstatut Nicht Art 11, sondern gew. Aufenthaltsrecht

Abs 3

IPR Thomas Rauscher

Verbraucherverträge Rom I-VO Art 6

Unternehmer übt im Aufenthaltsstaat des

Verbrauchers seine berufl/gewerbl

Tätigkeit aus oder richtet sie dorthin aus

+Verbraucher

bei Rechtswahl Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen

des gew Aufenthaltsstaates greifen

alternativ zum gewählten Recht einAbs 2

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des

VerbrauchersAbs 1

Formstatut gew. Aufenthaltsrecht

Keine Vertragstypenbeschränkung, aber Ausnahmen nach Art 6 Abs 4

Art 11 Abs 1

Abs 3 Klarstellend: wenn nicht Art 6 Abs 1 vorliegt,

gilt Vertragsstatut nach Art 3 und 4

IPR Thomas Rauscher

Individualarbeitsverträge Art 30 aF

Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis

(abhängig, weisungsgebunden, Vergütung)

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = Recht des Staates - des gewöhnlichen Arbeitsortes

(Arbeit in 1 Staat)

- der einstellenden Niederlassung

(Arbeit in mehreren Staaten)

Abs 2

Ausweichklausel: „engere Verbindung“

mit Rechtswahl Schutz zwingender Bestimmungen im Recht

nach Abs 2 darf nicht „entzogen“ werden

= nicht derogierbar

alternative Anwendung einzelner Bestimmungen des

Rechts nach Abs 2, soweit dem A.nehmer günstiger

Abs 1

Abs 2 Hs 2, 3

Art 8 Rom I

Art 8 Abs 1

Art 8 Abs 2, 3

Art 8 Abs 4

IPR Thomas Rauscher

Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen

1.Arbeitnehmer Art 30 aF EGBGB

Durchsetzung nicht abdingbarer Normen gegen Rechtswahl

Enger Zusammenhang zu EU oder EWR

4. Art 27 Abs 3 aF EGBGB

- Verbindung SV nur zu 1 Recht

- keine Typenbegrenzung

- Durchsetzung zwingender

(= nicht abdingbarer) Normen

5. Art 34 aF EGBGB

Immer: Durchsetzung deutscher

„zwingender Bestimmungen“

„zwingend“ = Eingriffsnorm mit

internationalem Geltungsanspruch

2.Verbraucher iSd Art 29 aF EGBGB

- berufl/gewerbl Tätigkeit in EU/EWR-

Aufenthaltsstaat des Verbrauchers

- Ausrichten solcher Tätigkeit auf diesen

Mitgliedstaat

- TzWRG: Belegenheit in EU/EWR

Anwendung der Normen zur Umsetzung

von Verbraucherschutzrichtlinien des

EU/EWR-Staates zu dem der

Zusammenhang bestehtGilt nur für RiLi in § 46b Abs 4

3. EU/EWR-Verbraucherschutz: Art 29a aF, Art 46b nF EGBGB

IPR Thomas Rauscher

Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen

Arbeitnehmer Art 8: unverändertRom I-VO

Verbindung zu nur einer Rechtsordnung Art 3 Abs 3 unverändert

Eingriffsnormen Art 9 Abs 2 Immer: Durchsetzung „zwingender

Bestimmungen“ der lex fori

= Wahrung öffentlichen

Interesses…

Verbraucher Art 7: unverändert

Art 9 Abs 1

Eingriffsnormen Art 9 Abs 3 Normen des Staates, in dem

vertragliche Verpflichtung zu erfüllen:

KANN Wirkung verliehen wd, wenn

Erfüllung dort unrechtmäßig wird

Richtlinien: Art 29a aF erweitert in Art 46b EGBGB übernommen

IPR Thomas Rauscher

SchuldvertragsstatutVertragsschluss

Reichweite

Art 31 Abs 1 aF nach dem Vertragsstatut

(Wirksamkeit unterstellt)

Kein Infragestellen des

„Vertrags“statuts, wenn

Vertrag unwirksam

für Wirkungen des (rechtsgesch)

Verhaltens: Berufung auf

Aufenthaltsrecht Art 31 Abs 2 aF

Auslegung

ErfüllungErfüllungsgeschäfte nach eigenem

Statut (zB Sachenrechtsstatut)

Bei Erfüllungsmodalitäten:

Erfüllungsortrecht zu berücksichtigen

Art 32 Abs 1 aF

Art 32 Abs 2 aF

Nichterfüllung

Erlöschen

Nichtigkeitsfolgen

c.i.c. ?

Soweit spezifische

„Vertragspartnerpflichten“

Deliktsstatut, soweit ggü Jedermann

bestehende Verkehrspflichten

Art 10 Abs 1 Rom I VO

Art 12 Abs 2

Art 2 Abs 1 Rom II VO

Art 10 Abs 2

Art 12 Abs 1

IPR Thomas Rauscher

Forderungsübergang Art 33 aF

Abtretung Schuldner

Gläubiger

Forderungsstatut

ZessionarZedent

Kausalverhältnis +

Verfügung

Abs 1 Kausalverhältnis hat unabhängiges Statut (Vertragsstatut)

Abs 2 Forderungsstatut: Übertragbarkeit + Verhältnis S-Zessionar

?? Abtretung, abstrakt? Konstitutive Mitteilung an Schuldner?

hM: Forderungsstatut abgetr Forderung

Legalzession Übergang auf leistenden Dritten nach dem Statut, dem

seine Leistungspflicht unterliegtAbs 3

?? Leistung ohne Verpflichtung: Legalzession: Forderungsstatut

Art 14 Rom I VO:

Abs 1, 2 k.Ä.

Abs 3: auch

Sicherungszession

Rom II-VO: Außervertragliche Schuldverhältnisse

IPR Thomas Rauscher

Anwendungsbereich:

- sachlich Art 1, Ausnahmen in Art 1 Abs 2

auch c.i.c. (Art 2 Abs 1, 12)

- zeitlich: Ereignisse ab dem 11.1.2009 (Art 31, 32)

- räumlich: Universell als loi uniforme (Art 3)

Deutsches IPR:

- Art 40 ff EGBGB auf Dauer für die in Art 1 Abs 2

Rom II-VO ausgeschlossenen Materien; daher Art 40

ff EGBGB nicht gestrichen (BGBl 2008 I 2401)!

- für Altfälle vor dem Stichtag 11.1.2009

[- im Gegensatz zu Art 27 ff EGBGB nicht ohne

weiteres als Auslegungsgrundlage, da vorher kein

EG-Vertrag]

IPR Thomas Rauscher

Deliktsstatut Art 40 EGBGB

Grundanknüpfung: Tatortprinzip Abs 1 S 1

Distanz/Streudelikte

früher: Günstigkeitsprinzip

Handlungsort

Erfolgsort nur auf Verlangen

Abs 1

S 2, 3

Verletzter trägt Einschätzungsrisiko

„Auflockerung“

früher: Kasuistik Verk.unfälle

gemeinsamer gew. Aufenthalt von

Verletztem und Verletzer

Abs 2

„wesentlich engere Verbindung“Art 41

Abwehr

ausländischer

Ansprüche

früher: Schutz Deutscher als Schädiger- Art 38 aF

Schutz gegen unangemessene Regelungen

Nr.1 höher als zur Entschädigung angemessen

Nr. 2 andere Zwecke als Entschädigung

Nr 3 Verstoß gegen für D geltende Übereinkommen

Direktanspruch Alternativ Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut

Abs 4

Abs 3

Rom II-VO: Deliktsstatut (1)

IPR Thomas Rauscher

1. Sachlicher Anwendungsbereich Art 1

2. Anknüpfung: Grundregel:

- Ort des Schadenseintritts=Erfolgsort (Art 4 Abs 1)

- Keine Option des Geschädigten zum Handlungsortrecht

- Mehrere Erfolgsorte (Streudelikt): Mosaik oder Wahl?

3.Auflockerung:

- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 4 Abs 2)

- Offensichtlich engere Verbindung aus Gesamtheit der Umstände;

insbesondere bestehendes Rechtsverhältnis (Art 4 Abs 3)

4.Rechtswahl:

- Grundsätzlich nur nachträglich (Art 14 Abs 1 lit a)

- Vorherige bei „kommerzieller Tätigkeit“ aller Parteien (Abs 1 lit b)

- Unabdingbare Bestimmungen des einzigen Bezugsstaates (Abs 2)

- Unabdingbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs 3)

Rom II-VO: Deliktsstatut (2)

IPR Thomas Rauscher

5. Vorbehaltsklausel:

- im Rahmen des ordre public, Art 40 Abs 3 EGBGB Maßstab

- Eingriffsnormen: Art 16

6. Qualifikation:

- Grundregel mit Aufzählung: Art 15

- Beweisregeln (Art 22 Abs 1)

- Sicherheits-/Verkehrsregeln am Ort zu berücksichtigen (Art 17)

- Gefährdungshaftung: deliktisch zu qualifizieren

- Direktansprüche (Art 18)

7. Sonderfälle:

- Produkthaftung (Art 5)

- Wettbewerbsverstöße und –beschränkungen (Art 6)

- Umweltschäden (Art 7)

- Verletzung geistigen Eigentums (Art 8)

- Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9)

IPR Thomas Rauscher

Bereicherungsstatut Art 38

Leistungskondiktion Akzessorisch an Statut der LeistungAbs 1

Drei-Personen-Verhältnisse

G

S B

Grundsatz: Kondiktionsansprüche nach

Statut, mit dem Beteiligter rechnen muß

Zahlung durch Sicherungsgeber

Sicherungsvertragsstatut

Zahlung auf Anweisung

Anw Ang

ZE

Deckung

B muss sich nur auf das SicherungsVstatut

einstellen, Kondiktion bei G also nach dem

Sicherungsvertragsstatut

Angewiesener muss sich nur auf das

Deckungsverhältnis einstellen, also

Direktkondiktion bei ZE, wenn

Deckungsstatut diese vorsieht

aber: Fehlen einer Anweisung:

Art 38 Abs 3

Art 42 (Rechtswahl)

IPR Thomas Rauscher

BereicherungsstatutNichtleistungskondiktion

Art 38 Abs 2, 3 EGBGB

Bereicherung durch

Eingriff

Abs 2

Eingriffsort

Dadurch Harmonisierung

zum Deliktsstatut

Bei

sachenrechtlichen

Vorgängen ggf

Art 41 Abs 1 Bei gemeinsamem

gew. Aufenthalt: Art 41 Abs 1, Abs 2 Nr 2

Bereicherung in

sonstiger Weise

Abs 3

Ort des

Bereicherungseintritts

zB: abgeirrte Leistung

Sitz des Empfängers

Art 42

Nachträgliche

Rechtswahl

Rom II-VO: Bereicherungsstatut

IPR Thomas Rauscher

Bereicherung anknüpfend an Rechtsverhältnis:

Anknüpfung an dessen Statut (Art 10 Abs 1), umfasst:

- Leistungskondiktion

- Bereicherung im Familien- und Erbrecht

- Nichtleistungskond iVm Rechtsverhältnis

- Eingriffskondiktion = Deliktsstatut??

Dreipersonenverhältnisse: Keine Sonderregelung, also zunächst

wohl wie im deutschen Recht zu bestimmen

Bereicherung ohne Rechtsverhältnis (vgl Nichtleistungskond):

- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2)

- Recht des Ortes, wo die Bereicherung eingetreten (Art 10 Abs 3)

Auflockerung Art 10 Abs 4

Nachträgliche Rechtswahl Art 14

IPR Thomas Rauscher

Geschäftsführung ohne Auftrag Art 39 EGBGB

Grundsatz: Ort der Geschäftsvornahme Abs 1

Ausnahmen (häufigere Fälle)

Leistung auf eine fremde Verbindlichkeit:

deren StatutAbs 2

Geschäftsführung o.A. im Rahmen einer

rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung Art 41 Abs 1, 2 Nr 1

Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Art 41 Abs 1, 2 Nr 2

Nachträgliche Rechtswahl möglich Art 42

GoA in staatsfreiem Gebiet (hohe See)

Heimatrecht (Flagge) des

helfenden Fahrzeugs

Heimatrecht des „geholfenen“

Fahrzeugs

strittig

Rom II-VO: Geschäftsführung ohne Auftrag

IPR Thomas Rauscher

GoA-Anknüpfung (Art 11) wie Bereicherungsanknüpfung

strukturiert

- Ort der Geschäftsvornahme damit nur subsidiär (Art 11 Abs 3)

- GoA mit Bezug zu Rechtsverhältnis: akzessorisch (Art 11 Abs 1)

- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 11 Abs 2)

- Aber: Leistung auf fremde Verbindlichkeit:

- Art 11 Abs 1-3 haben kaum Beziehung zur getilgten Schuld

-Lösung nur über Auflockerung (Art 11 Abs 4)

IPR Thomas Rauscher

Sachenrechtsstatut Art 43 EGBGB

Grundsatz: lex rei sitae Abs 1

Mobilien und Immobilien

Qualifikation:

alle dinglichen Rechte

bei Qualifikationsunterschieden

entscheidet – deutsche – lex fori

zB: Ersitzung nach

Belegenheitsrecht, auch wenn

dieses die „Ersitzung“ als

(Prozess-)Verjährung ansieht

Wertpapiere: lex rei sitae nur für

das „Recht am Papier“Forderungsstatut für Recht

„aus dem Papier“

„Auflockerung“ bei wesentlich engerer

Verbindung

Art 46

von Grundstück ausgehende

ImmissionenDeliktisch: Art 44 EGBGB,

Rom II-VO

IPR Thomas Rauscher

SachenrechtsstatutStatutenwechsel (Mobilien)

Art 43 EGBGB

Grundsatz: Fortbestand von Sachenrechten unter neuem Statut

Abs 2 Ausnahme für unbekannte/inkompatible Rechtsinstitute

keine Ausübung im Widerspruch zum neuen Statut

= Eingangskontrolle und Fortbestand, nicht Transformation

?? „Dauervoraussetzungen“ (insb: Publizitätserfordernisse)

Je nach Zweck: Nichtanerkennung, Übergangsfrist,

Transformation in Funktionsäquivalent

unter altem Statut nicht vollendeter EntstehungstatbestandAbs 3

kann sich unter neuem Statut vollendenkeine „Heilung“ alter Tatbestände, die dem neuen, nicht dem alten, Statut entsprechen

in beiden Fällen jedenfalls „Wiedererstarken“ bei Rückkehr

Gutglaubenserwerb unter

neuem Statut

aber: altes Statut bestimmt über die

Zulässigkeit des Gutglaubenserwerbs

IPR Thomas Rauscher

SachenrechtsstatutRes in transitu

Land

A

Land

BDurch

Land C

Bestimmt nur über sachen-

rechtliche Tb mit Bezug zu Land CzB Pfändung in C

A unmittelbarer Statutenwechsel B

Für andere Sachenrechts-Tb

Luft/Wasser/Schienen- Transport/VerkehrsmittelArt 45 EGBGB

Immer nach ihrem „Heimatrecht“Luft: Registrierungsstaat

Wasser: ebenso sonst Heimathafen

Schiene: Zulassungsstaat