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Beleuchtung für Sportstätten im Freien Flutlicht der 3. Generation – weniger Blendung, mehr Licht ! Frank Mühlbauer (Geschäftsführer) Licht-Ton-Datenkommunikation GmbH Usastr.10, 61250 Usingen Im Mai 2011

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Beleuchtung für Sportstätten im Freien

Flutlicht der 3. Generation – weniger Blendung, mehr Licht !

Frank Mühlbauer (Geschäftsführer)Licht-Ton-Datenkommunikation GmbHUsastr.10, 61250 Usingen Im Mai 2011

Inhalt:

• Anforderungen an die Beleuchtung laut der Europanorm DIN EN 12193

• Lichtimmissionen und Endblendungsmaßnahmen

• Wiederkehrende Elektrotechnische Prüfungen• Wiederkehrende Elektrotechnische Prüfungennach DIN VDE 0105 und UVV BGV A3

• Standsicherheitsprüfungen

• Beleuchtungsbeispiele von Flutlichtanlage verschiedener Sportarten

• Diskussionsrunde, Fragen, etc.

Definierte Anforderungen für Sportart und Klasse hinsichtlich der:

Beleuchtungsqualität:

1. Wichtige Auswahlkriterien:

• Beleuchtungsniveaus

• Größe der Sportfläche

• Berechnungs- und Meßraster

• Gleichmäßigkeit

• Sportartspezifische Anforderungen

Lichtqualität:

• Farbwiedergabe / Lichtfarbe

1.1 Beleuchtungsniveau: Klassen in der DIN EN 12193

Wettbewerbsniveau Beleuchtungsklasse

I II IIIInternational/National *Regional * *Lokal * * *Training * *Schulsport/Freizeitsport *

Klasse I

Klasse II

Klasse III

• Hochleistungswettkämpfe

• Wettkämpfe auf mittlerem Niveau• Hochleistungstraining

• Einfache Wettkämpfe

• Training Schulsport/Freizeitsport * • Training

• Schul- und Freizeitsport

Beleuchtungs- Horizontale GRklassen Beleuchtungsstärke

Eav lx Emin / Eav

I 500 0,7 < 50II 200 0,6 < 50III 75 0,5 < 55

Beleuchtungs- Horizontale GRklassen Beleuchtungsstärke

Eav lx Emin / Eav

I 500 0,7 < 50II 300 0,7 < 50III 200 0,6 < 55

Beleuchtungs- Horizontale GRklassen Beleuchtungsstärke

Eav lx Emin / Eav

I 500 0,7 < 50II 200 0,7 < 50III 200 0,7 < 55

Tabelle A.21 – Fußball, Volleyball, Rugby Tabelle A.16 – Tennis

Tabelle A.22 – Hockey

Beleuchtungs- Horizontale GRklassen Beleuchtungsstärke

Eav lx Emin / Eav

I 500 0,7 < 50II 200 0,5 < 55III 100 0,5 < 55

Tabelle A.13 – Reitsport (Springen / Dressur)

Störende Einwirkung an einem Immissions-Ort, i. d. R. Wohnhäuser

Empfehlungen entsprechendLiTG-Publikation Nr. 12.2:1996

2. Lichtimmissionen

LiTG-Publikation Nr. 12.2:1996

Daraus abgeleitet:

Behördliche Auflage gemäß der LAI-Schrift:

Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen

Gültig in allen Bundesländern!

2.0 Tabelle Lichtimmissionen laut LAI

Abblendwinkel 80°

2. Reduktion von Lichtimmissionen

Konzentration des nach unten abgestrahlten Lichts

Reduktion der Intensität

Abblendwinkel 80°

Imax 60°

2.1 Beispiele: Reduktion von Lichtimmissionen

FC Springe vor der Umrüstung FC Springe nach der Umrüstung

2.2 Beispiele: Reduktion von Lichtimmissionen

„Diese Aufnahmen zeigen Plätze nur mit der Philips Optivision MVP 507 ohne zusätzliche Entblendungsmaßnahmen.“

„Diese Plätze sind gut ausgeleuchtet und das Umfeld bleibt im Dunkeln.“

2.3 Beispiele: Große Entblendungsmaßnahmen von

Lichtimmissionen

3. Wiederkehrende Elektrotechnische Prüfungen von Flutlichtanlagen nach DIN VDE 0105 und BGV A3

müssen spätestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft überprüft und durch ein Protokoll belegt werden.

Die Besitzer bzw. Betreiber von diesen elektrischen Anlagen - haben die Feststellungspflicht, ob ihre Anlage den geforderten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen entsprechen, da sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Offene und verrosteteVorschaltgeräte

Hochgiftige PCB-haltige Kondensatoren

symmetrische Scheinwerfer mit

Schäden

Defekte Kabel-Übergangskasten

4. Standsicherheitsprüfungen von Stahl-, Aluminium-, Holz- und Betonmasten nach UVV/GUV-V D 32

• Warum Standsicherheitsprüfungen ?

• Gibt es hierfür Vorschriften, wenn ja - welche ?

Auch hier gilt:

Die Besitzer von Masten haben die Feststellungspflicht, ob die Masten den geforderten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen entsprechen, sprich dass sie „standsicher“ sind, da diese der Öffentlichkeit zugänglich sind.

• Ab welcher Standzeit der Masten soll man prüfen lassen ?

• Gibt es hierfür Vorschriften, wenn ja - welche ?

• Ab welcher Standzeit der Masten soll man prüfen lassen ?

Nachdem die Berufsgenossenschaft noch keinen genauen Fristenplan hat, gilt momentan gültig gesprochenes Recht vom OLG (Oberlandgericht):

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

4 Mastanlage LpH 16m mit 8 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

6 Mastanlage mit 6 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

4 Mastanlage LpH 16m mit 12 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

6 Mastanlage LpH 16m mit 12 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

6 Mastanlage LpH 16m mit 12 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Sportanlage Typ „C“ nach Modernisierung8 Maste 15,5m mit 16 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Beachsoccer ( 150 Lux Anlage )4 Mastanlage LpH 12m mit 12 Philips Optiflood MVP 506 – 400 W

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Reitsport (Springen)6 Mastanlage LpH 16m mit 12 Philips Optivision MVP 507

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Hockeyplatz nach Klasse II – 200 Lux Anlage

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Tennis (500 Lux Anlage)4 Mastanlage LpH 16m mit 8 Planflächenscheinwerfer

Beleuchtungsbeispiele verschiedener Sportstätten

Basketball / Beachvolleyball

Wir beraten sie gerne bei Ihrem nächsten Projekt – Fragen sie uns gezielt an.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Interesse !

www.flutlicht.de