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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter 23. – 28. Februar 2014 Deutsche Richterakademie Trier Verwalterauswahl Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter 23. – 28. Februar 2014 Deutsche Richterakademie Trier Verwalterauswahl. Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe. 2 / 20. Zur Verwalterauswahl finden wir als Rechtsgrundlage nur § 56 Abs. 1 InsO : - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter

23. – 28. Februar 2014Deutsche Richterakademie Trier

Verwalterauswahl

Bernd AnstadtRichter am Amtsgericht Karlsruhe

Page 2: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Zur Verwalterauswahl finden wir als Rechtsgrundlage nur § 56 Abs. 1 InsO :

(1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenz-verwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.3Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist,2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

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B. Anstadt - Amtsgericht Karlsruhe

Allgemeines

Belastung

Vorauswahlverfahren BVerfG + BGH

Auswahlkriterien

praktische Handhabung

Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Ausbildung, Erfahrung

Zuverlässigkeit

Alter

Ortsnähe

Sozialkompetenz

Bedarf

Unabhängigkeit

Page 3: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Problem in der Bestellungssituation :

Wie finde ich die richtige Person für das konkrete Verfahren ? unter Zeitdruck ohne eine Stellenausschreibung ohne Headhunter meist ohne genaue Kenntnis des Schuldnerunternehmens

Lösung des Bundesverfassungsgerichts :

der eigentlichen Bestellung ist ein Vorauswahlverfahren vorgeschaltet, bei dem alle Bewerber an das Insolvenzgericht herantreten und dieses geeignete Kandidaten in eine Liste aufnimmt, aus der dann im konkreten Fall der für das jeweilige Verfahren am besten geeignete Sachverständige oder vorläufige Insolvenzverwalter ausgewählt werden kann.

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Allgemeines

Belastung

Vorauswahlverfahren BVerfG + BGH

Auswahlkriterien

praktische Handhabung

Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Ausbildung, Erfahrung

Zuverlässigkeit

Alter

Ortsnähe

Sozialkompetenz

Bedarf

Unabhängigkeit

Page 4: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

BVerfG und BGH: Allgemeine Grundsätze

Eine Vorauswahl des Kreises der geeigneten Personen, aus dem der Richter im Einzelfall auswählt, muss stattfinden.

Zu diesem Zweck ist eine Liste zu führen.Ablehnung der Aufnahme berührt die Berufsfreiheit.Die Vorauswahlentscheidung ist Justizverwaltungsakt (und damit

nach § 23 EGGVG vor dem OLG angreifbar).– BVerfG NJW 2004, 2725 –

In die Liste ist jeder generell geeignete Bewerber aufzunehmen - BGH NZI 2008, 161–- BVerfG NZI 2009, 641 –

BGH a.a.O.: Kein Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste, nur Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „persönliche und fachliche Eignung“ .

Kein Anspruch der gelisteten Bewerber auf gleichmäßige Bestellung

(BVerfG ZInsO 2006, 1102)

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Vorauswahlverfahren BVerfG + BGH

Auswahlkriterien

praktische Handhabung

Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Ausbildung, Erfahrung

Zuverlässigkeit

Alter

Ortsnähe

Sozialkompetenz

Bedarf

Unabhängigkeit

Page 5: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

BVerfG 23.05.2006 1 BvR 2530/04 (NJW 2006, 2613 ff.)

Keine reine Namens- und Adressenliste Keine „geschlossene Liste“ (Juris Rz. 45) Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten muss

sachgerechte Auswahlentscheidung im Einzelfall ermöglichen

Kriterien sind von den Fachgerichten zu entwickeln (BGH NZI 2008, 161)

Keine Gerichts- sondern Richterliste (BVerfG NJW-RR 2009, 1502, 1503)

Erhebung der Daten durch Fragebogen

Die Auswahlliste muss alle Informationen enthalten, die der Richter für seine Entscheidung benötigt. Die Liste ist entsprechend den von dem Richter selbst für notwendig erachteten Kriterien zu führen.(OLG Düsseldorf, NZI 2010, 818)

Nicht jeder Bewerber ist für alle Arten von Verfahren gleich gut geeignet, dies ist bei der Gestaltung der Liste zu berücksichtigen (BVerfG NJW-RR 2009, 1502, 1503)

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Page 6: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Auswahlkriterien :

Hochschulabschluss:

Uhlenbruck-Kommission NZI 2007, 507, 508

Prädikatsexamen als generelle Anforderung für die Aufnahme in die Vorauswahlliste ungeeignet (OLG Hamburg NZI 2008, 744)

Sachkunde:

Praktische Erfahrung (OLG Hamburg ZInsO 2009, 2013; BVerfG NZI 2006, 636) 3 Jahre als bestellter Verwalter tätig 5 Jahre als „Grauverwalter“ tätig

Rechtskenntnisse, insbesondere in Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Insolvenzrecht (s. BVerwG ZInsO 2005, 316, 319)

(vgl. § 18 Abs. 4 RPflG, § 22 Abs. 6 GVG ab 01.01.2013)

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Page 7: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Persönliche Zuverlässigkeit keine Vorstrafe wegen Insolvenzstraftat (BGH NZI 2008, 241) Vorstrafe wegen Tat mit Bezug zu einem Insolvenzverfahren aber

nicht im Zusammenhang mit Tätigkeit als Insolvenzverwalter? (OLG Brandenburg ZInsO 2009, 1816: kein Delisting)

Fehlverhalten in einem früheren Insolvenzverfahren ?(OLG Schleswig ZIP 2007, 831 f., AG Mannheim NZI 2010, 107)

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Ausreichende Haftpflichtversicherung

Alterkeine starre Altersgrenze mangels dahingehender gesetzlicher Regelung gemäß dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG (OLG Hamm ZInsO 2007, 946; KG ZIP 2008, 284; OLG HH NZI 2012, 193)Das Alter kann aber bei der Bestellung im Einzelfall eine Rolle spielen

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Page 8: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Ortsnähe• kein faktisches Lokalisationsprinzip

(BVerfG NJW-RR 2009, 1502, 1504 )• kann nur bei konkreter Bestellung eine Rolle spielen

(OLG Nürnberg NZI 2008, 616),bei Vorauswahl nur, wenn sie generell fehlt(OLG Düsseldorf ZInsO 2011, 1010)

• unerheblich bei Verfahren von Unternehmen mit überörtlichen Geschäftsbeziehungen(OLG Stuttgart ZInsO 2006, 331)

• ungeeignete Anknüpfungspunkte: Bezirk des Insolvenzgerichts

(OLG Hamm NZI 2008, 493) Kilometergrenze (OLG Hamm a.a.O.; BVerfG a.a.O.)

• geeigneter Anknüpfungspunkt :Fahrzeit zum möglichen Einsatzort ca. 1 Stunde

• falls außerhalb dieses Radius evtl. „echte“ Niederlassung verlangen, die ortsnah in diesem Sinne ist

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Page 9: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Sozialkompetenz Vertrauenswürdigkeit geistige Regsamkeit Kreativitätpositiver Nachweis (z.B. durch Atteste) darf nicht verlangt werdenallenfalls sind anhand nachprüfbarer Tatsachen etwaige Defizite in diesem Bereich zu objektivieren(OLG Düsseldorf ZInsO 2011, 1010)

höchstpersönliche Wahrnehmung § 664 Abs. 1 S. 1 BGB; VID Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GoI)

Ziffer II. 1. http://www.vid.de/de/qualitaet/goi.htmlGraeber NZI 2003, 569 (maximal 74 Unternehmensinsolvenzen/Jahr):Die Insolvenzrichter haben Kriterien für die höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung zu entwickeln und bekannt zu geben (OLG Düsseldorf NZI 2010, 818)

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Bedarf nein: Graeber Münchener Kommentar InsO 2. A. RandNr. 103 m.w.N.a.A. Frind: „Atmende Liste“ ZInsO 2007, 515;

Problem: Liste müsste begrenzbar sein, sonst keine Hilfe bei Bestellung im Einzelfall.Eine Begrenzung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage.

praktische Handhabung ?evtl. verschiedene „Stufen“ für Verwalter z.B. :

regelmäßig bestellte Verwalter Verwalter in der Erprobungsphase Verwalter die demnächst in die Erprobungsphase kommen

evtl. Verwalter, die grundsätzlich geeignet sind, bei denen aber eigentlich immer bessere Kandidaten vorhanden sind (str. Grenze zum „kalten Delisting“)

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Page 11: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Belastung mit anderen Verfahren nein: OLG Brandenburg NZI 2009, 647 ja: Schluss aus BVerfG NJW-RR 2009, 1502, 1505 (persönliche Wahrnehmung des Amts)?)

OLG Düsseldorf NZI 2010, 818:Allein die Zahl der Verfahren wird – von extremen Ausnahmen abgesehen – die persönliche Aufgabenwahrnehmung im Allgemeinen nicht schon ausschließen.

AG Karlsruhe: Belastung wird nicht bei Aufnahme in die Vorauswahlliste geprüft aber bei konkreter Bestellung abgefragt (Zahl aus eigener Datenbank + meist telefonische Anfrage)

natürliche PersonEine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des

Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt (BGH ZInsO 2013, 2103 = ZIP 2013, 2070)

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Page 12: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Unabhängigkeit und Objektivität• Alle Fälle möglicher Interessenkollisionen sind zu offenbaren

(BGH NJW 1991, 982, 985)Richtlinien sind die gesetzlichen Grundsätze (§ 41 ZPO), nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre oder gegen ihn ein Befangenheits-gesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte (BGH a.a.O.)

• Analoge Anwendbarkeit von § 45 BRAO (OLG Celle ZInsO 2001, 755) hierzu und zu § 56 Abs. 1 S: 3 Nr. 2 InsO sogleich

• VID GoI Ziffer III. 1.• praktische Handhabung :

im Fragebogen versichert der Bewerber, dass er jegliche Interessen-kollision von sich aus anzeigen wird.bei konkreten Zweifeln des Gerichts (insb. wenn im Schutzschirm-verfahren oder über einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein nicht gelisteter Verwalter / Sachwalter vorgeschlagen wird) :Fragebogen zur Unabhängigkeit nach BAK-InsO

www.bak-inso.de (Downloads/Dokumente/Verwalterauswahl)

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Page 13: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Unabhängigkeit und ObjektivitätBeispiele für die Gefährdung der Unabhängigkeit– Übernahme von Garantieverpflichtungen durch den

(vorläufigen) Insolvenzverwalter– Vorbefassung mit Angelegenheiten von Gläubigern,

Drittschuldnern oder des Schuldners, welche die Insolvenzmasse betreffen (s. BGH NZI 2004, 448)

– Tätigkeit als Poolverwalter (str.)– Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters, Interessen von

Gläubigern in der Gläubigerversammlung wahrzunehmen (OLG Hamburg ZInsO 2005, 1170)

– Beteiligung an Verwertungsgesellschaften– vorgerichtlicher Entwurf eines „pre-packaged-plan“ (wenn das

Gericht nicht sicher sein kann, dass die Vorbefassung nicht zur ungerechtfertigten Privilegierung von Gläubigern führt)

– „Abwicklungskonzerne“ (Hill ZInsO 2010, 847; Braun ZInsO 2002, 964)

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Page 14: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

§ 56 Abs. 1 S. 3 InsODie erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen

worden ist,2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form

über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

• Generell kein Begründungszwang für die konkrete Bestellungsentscheidung, also ist diese nicht justiziabel

• Zu § 56 Abs. 1 S. 3 Nr.1 InsO:Weiterhin 3 Richtergruppen:

vorgeschlagener Bewerber wird immer bestellt vorgeschlagener Bewerber wird nie bestellt Entscheidung von Fall zu Fall

• Zu § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 InsO: praxisfern eventuell Aushebelung durch § 45 Abs. 2 BRAO

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Page 15: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

§ 45 BRAO Versagung der Berufstätigkeit(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: 1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den

Träger des zu verwaltenden Vermögens befasst war, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden;

2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.

(3)Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-bundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst war.

Für § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 InsO bedeutet dies, dass eine „allge-meine Beratung“ überschritten sein dürfte, wenn der Rechtsanwalt mehr tut, als den Gesetzestext wieder zu geben und den Gang eines Insolvenzverfahrens erläutert. Sobald er gefragt wird, ob schon ein Insolvenzgrund vorliegt oder eine Insolvenzantragspflicht besteht, müsste er eine Prüfung und eine Antwort ablehnen, wenn er weiter als unabhängig gelten soll.

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Page 16: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Praktische Handhabung Heidelberger Musterfragebogen (NZI 2009, 97)• Entwickelt durch den Qualitätszirkel Insolvenzgerichte BW

www.insolvencycourts.org/QCG/QCGDownloads.html• Grundlagen: Ergebnisse der Uhlenbruck-Kommission Schon vorhandene Fragebogen anderer Gerichte

(u.a. Karlsruhe und Heilbronn)• Zweck: Weniger Aufwand für Insolvenzverwalter Erleichterung bei der Bestellung auswärtiger Verwalter (auch

wenn sie für ein konkretes Verfahren vorgeschlagen werden) Erleichterung für Berufsanfänger und kleine InsolvenzgerichteAnmerkung :der Qualitätszirkel Insolvenzgerichte BW hat auch Leitlinien für die

Zusammenarbeit zwischen Gericht und Insolvenzverwalter insb. im Eröffnungsverfahren entwickelt „Heidelberger Leitlinien“

Download s.o.

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Page 17: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

AG Karlsruhe kleine Datenbank und Personalakte Diskussion jeder Bewerbung zwischen allen Richtern, auch mit

Einbeziehung der Rechtspfleger Vorstellungsgespräch zumindest vor Bestellung für laufende

Betriebe Zulassung / Ablehnung durch schriftlichen Bescheid,

bei Ablehnung mit kurzer Begründung Aufnahme von Beanstandungen in die Personalakte (teils

schriftlich, teils durch Speichern von Abmahnungs-e-mails) „neue“ Verwalter müssen zuerst eine Erprobungsphase mit

kleinen Verfahren durchlaufen, auch um zu zeigen, wie gut ihre Organisation im eröffneten Verfahren funktioniert

AG Heilbronn sehr ähnlich, aber zusätzlich noch drei Verfahrensklassen (große, kleine, Nachlass)

Tipps: Frind: 25 Fragen und Antworten zur Praxis der Verwalter-Vorauswahl (ZInsO 2008, 655 ff.) und Frind ausführlich im Hamburger Kommentar 4. Aufl. 2012(teils sehr streng)

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Page 18: Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses§ 56 a InsO(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubi-

gerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwal-ters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteili-gen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) 1Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vor-läufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. 2Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss be-schlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zu-grunde zu legen.

(3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

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Prüfungsschritte :• Vorschlag ordnungsgemäß zustande gekommen ? Konstituierung des Gläubigerausschusses Einberufung der Sitzung Beschlussfassung• Vorgeschlagene Person geeignet? Generelle Anforderungen nach § 56 Abs. 1 InsO Erfüllung des Anforderungsprofils Unabhängigkeit• Person auf Vorauswahlliste ? Ja: Person generell geeignet, dann folgt Überprüfung der

Erfüllung des Anforderungsprofils Nein: generelle Eignung ist von Amts wegen zu überprüfeno Ausfüllen des allg. Bewerbungs-Fragebogenso Fragebogen zur Unabhängigkeit (BAKInsO)o Vorstellungsgespräch (notfalls telefonisch)• Geeignetes Anforderungsprofil ?

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Probleme :• Verzögerung durch Anhörung

Kann durch „Komplettpaket“ verringert werden Benennung der Mitglieder des Ausschusses im

Eröffnungsantrag mit Vorab-Zustimmung vollständiges Gläubigerverzeichnis Benennung einer Auswahl geeigneter Verwalter• Verzögerung durch Überprüfung der vorgeschlagenen Person • Verzögerung durch Suche nach Person, die dem Anforderungs-

profil entspricht

Lösungsansätze :• wenn Verzögerung zu groß ist und Sicherungsmaßnahmen sofort

notwendig sind : § 56a Abs. 1 letzter Teilsatz InsO• Gutachterbestellung ? problematisch, da dieser in Versuchung

kommt, den Vorgeschlagenen zu kritisieren und sich selbst in Position zu bringen, zudem weitere Verzögerung

• Gegenvorschlag durch das Gericht ? wird häufig akzeptiert

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