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Vorstand FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht 18.05.2004 Beschäftigungssicherun g und Betriebsrat

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Beschäftigungssicherung und Betriebsrat. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat. Rechtlicher Rahmen für BR Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge Schranken in §§ 77 Abs. 3; 87 Abs. 1 (Eingangssatz) BetrVG sowie § 4 Abs. 3 TVG. Beschäftigungssicherung und Betriebsrat. - PowerPoint PPT Presentation

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Beschäftigungssicherung und Betriebsrat

Rechtlicher Rahmen für BR

• Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge

• Schranken in §§ 77 Abs. 3; 87 Abs. 1 (Eingangssatz) BetrVG sowie § 4 Abs. 3 TVG

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Allgemeine Aufgaben des BR nach § 80 Abs. 1 BetrVG

• Der BR hat folgende allgemeine Aufgaben: ......• Nr. 8 die Beschäftigten, im Betrieb zu fördern und zu sichern; ......

Neu aufgenommen mit Betr.Verf-ReformG 2001 Beschäftigungssicherung soll ein Schwerpunkt der BR-Arbeit sein!

Gründe: Häufige Umstrukturierungen und Fusionen und permanenter Personalabbau.

Ziel: Erhalt der Arbeitsplätze und damit der Lebensgrundlage für die Arbeitnehmer

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Handlungsmöglichkeiten des BR:

• Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG)• Begrenzung der Überstunden und Arbeitszeitmodelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG)• Ermittlung des Berufsbildungsbedarfes (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)• Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG)• Auswahlrichtlinien bei personellen Maßnahmen (§ 95 BetrVG)• Interessenausgleich+Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG)• Einbeziehung von Fördermöglichkeiten nach dem SGB III in Sozialpläne (§ 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG)

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• Wichtig: Durch § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sowie die einzelnen Vorschriften werden die konkreten Mitbestimmungsrechte des BR weder erweitert noch begrenzt.

• Beachte: Mitbestimmungsrechte können vertraglich vereinbart werden!

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§ 80 Abs. 2 BetrVG Informationsanspruch

BR hat Anspruch gegen den Arbeitgeber

• auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung• auf zur Verfügung stellen der Unterlagen

zur Durchführung seiner Aufgaben.

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§ 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern

• Vorschlags- und Beteiligungsrecht des BR zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (Ausgestaltung und Konkretisierung der §§ 80 Abs. 1 Nr. 8 und 92 Abs. 2 BetrVG)

• Rechte sind einer Betriebsänderung vorgelagert bzw. laufen parallel

• Vorschläge sind nicht begrenzt und abschließend aufgeführt

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§ 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern

Handlungsfelder können insbesondere sein

• flexible Gestaltung der Arbeitszeit• Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit• neue Formen der Arbeitsorganisation• Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe• Qualifizierung der Arbeitnehmer• Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen• Produktions- und Investitionsprogramm

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§ 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern

• Darüber muss der Arbeitgeber mit dem BR beraten

• Lehnt er die Vorschläge des BR als ungeeignet ab, muss er die Ablehnung schriftlich begründen. (ab 100 ArbN)

• Zu den Beratungen kann ein Vertreter des Arbeitsamtes/ Landesarbeitsamtes hinzugezogen werden.

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§ 87 BetrVG Lage der Arbeitszeit / Vorübergehende Veränderung

• gleitende Arbeitszeit/ Arbeitszeitkonten

• Abbau von Überstunden

• Teilzeitarbeit (TzBfG/ BErzGG)

• Kurzarbeit

Tarifverträge beachten!

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§ 96 BetrVG Berufsbildungsbedarf

• Voraussetzung für Mitbestimmungsrecht nach § 97 BetrVG.• Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln.

Das heißt:

• Durchführen einer Ist- Analyse.• Erarbeiten eines Soll- Konzeptes.• Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer

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§ 97 BetrVG Qualifizierung

• Erweiterung der Mitbestimmung bei der Frage des „ob“

• Ergänzung zu § 98 BetrVG

• Möglichkeit, frühzeitig und präventiv zu Gunsten der Arbeitnehmer zu handeln

• Schleichender Dequalifizierung kann entgegengewirkt werden.

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§ 97 BetrVG Qualifizierung

Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG

• Motiv des Gesetzgebers für Mitbestimmungsrecht ist, den Betriebsrat nicht lediglich auf Widerspruchsrecht im Falle zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu verweisen.

• Arbeitgeber darf nicht kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KschG).

• Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn durch personelle Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht vereitelt würde.

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§ 97 BetrVG Qualifizierung

• Erzwingbare Mitbestimmung für betriebliche Qualifizierungs- bedarfe von ArbN, deren Tätigkeit sich durch Maßnahmen oder geplante Maßnahmen durch den AG der Art verändert, dass ihre derzeitigen beruflichen Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen.

• Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

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§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinie

• Der BR kann ab 500 ArbN mit dem Arbeitgeber eine Auswahl- richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen erzwingbar verhandeln.

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§§ 111 ff BetrVG Betriebsänderung/ Interessenausgleich/ Sozialplan

• § 111 ff. gelten in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbN. • Als Betriebsänderung gilt auch der reine Personalabbau (§ 112a BetrVG).• BR kann in Unternehmen mit mehr als 300 ArbN zu seiner Unter- stützung einen zusätzlichen externen Berater hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG bleibt unberührt).• in der Einigungsstelle sollen die Fördermöglichkeiten des SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

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Änderungen Beschäftigungs- und Sozialplangestaltung

• Steuerfreiheit von Abfindungen (§ 3 Abs. 9 EstG) Freibetrag

- grundsätzlich: 7.200 € (bis 31.12.2003: 8.181 €)

- 50. LJ + 15 J. beschäftigt: 9.000 € (bis 31.12.2003: 10.226 €)

- 55. LJ + 20 J. beschäftigt: 11.000 € (bis 31.12.2003: 12.271 €)

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2. Förderung von Transfermaßnahmen (§§ 216 a ff. SGB III)

- Sozialplanzuschuss (§§ 254 ff. alt) aufgehoben

- Förderung von Eingliederungsmaßnahmen bis zu 50% der Maßnahmekosten, höchstens 2.500 € (§ 216 a Abs. 2 SGB III)

- Individuelle Förderung; keine kollektiven Verteilungsmöglichkeiten

- Kein paralleler AL- KA- Geld Anspruch (§ 216a Abs. 5 SGB III)

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- Voraussetzungen (§ 216a Abs. 1):

drohende Arbeitslosigkeit auf Grund Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG (Größe des UN unerheblich)

geplante Eingliederungsmaßnahme durch einen Dritten, deren Durchführung gesichert ist

Anwendung eines Qualitätssicherungssytems

Angemessene Beteiligung des Arbeitgebers

Bestehendes Arbeitsverhältnis

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- Beratungspflicht der Agenturen für Arbeit im Rahmen von IA-Sozialplanverhandlungen (§ 216a Abs. 4)

Folgen:

• Initiativrecht des Betriebsrats i. R. v. § 112 BetrVG

• Erzwingbarkeit/ Spruchfähigkeit in der E-Stelle

• Verlängerung Kü- Fristen über Transfermaßnahmen (Arbeitsvertrag muss solange bestehen bleiben)

• Kombination KA/ BeschSi- TV- Transfermaßnahmen mit Lohnausgleich ist ausgeschlossen

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Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III)

1. Frühere Kurzarbeit „0“ (§ 175 a.F.) entfällt.

2. Dauer Transfers-Kug: längstens 12 Monate (Abs.8) (vorheriger Kug-Bezug wird angerechnet; Abs. 10 i. V. m. § 177 Abs. 4).

3. Voraussetzungen (Abs. 1): - auf Grund einer Betriebsänderung müssen nicht nur vorübergehend keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen (Abs. 2).

- Arbeitnehmer müssen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer beE zusammengefasst werden (Abs. 3).

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Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III)

- Arbeitnehmer muss von AL bedroht sein und versicherungs- pflichtige Beschäftigung fortsetzen (Abs.4) –

AN muss vor (!) Überleitung in beE an Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilnehmen (Abs. 4 Nr. 4)

4. Betriebsrat ist anzeigeberechtigt (Abs. 5)

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Beschäftigungssicherung durch TV bei Betriebsänderung

• Regelungsmöglichkeit ist neben §§ 111 ff. BetrVG gegeben

• Ziel: Aufrechterhalten des Standortes/Sicherung der Arbeitsplätze

• Inhalte: - Regelungen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erschweren

- Regelungen zur Qualifizierung der von Entlassung Betroffenen (z. B. Beschäftigungs- und

Qualifizierungsgesellschaft

• Regelungen zur Milderung der sozialen Folgen

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§ 80 BetrVG Sachkundige Arbeitnehmer

• Der BR kann von ihm ausgewählte sachkundige ArbN

des Betriebes zur Beratung hinzuziehen. Das eröffnet

dem BR z. B. die Möglichkeit enger mit den

Vertrauensleuten im Betrieb zusammenzuarbeiten.

• Die Auskunftspersonen sind durch die Bestimmung des

§ 78 BetrVG vor Nachteilen geschützt.

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§ 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständiger

Für die Durchführung seiner Aufgaben kann der BR einen Sachverständiger hinzuziehen

• Erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung• Vereinbarung mit Arbeitgeber

(notfalls gerichtliche Klärung)