besondere anforderungen und festlegungen für die ... · 16 din en iso/iec 17065:2012,...
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AKB-2012-220rev04 2
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Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung 4
von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 5
DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach 6
DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für 7
Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011 für den 8
Bereich der Richtlinie 2013/53/EU, sog. „Sportbootrichtlinie“ 9
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71 SD 1 025 | Revision: 1.2 | TT. MM 2015 12
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Geltungsbereich: 14
Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 15
DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungs-16
stellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der 17
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über 18
Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend „Sport-19
bootrichtlinie“ oder nur „Richtlinie“ genannt) anstreben. 20
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Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: TT.MM.JJJJ 23
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Gelöscht: 430
Gelöscht: 94/25/EG31
Gelöscht: 16. Juni 199432
Gelöscht: zur Angleichung der Rechts- 33 und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-34 staaten über Sportboote, zuletzt geändert 35 durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des 36 Europäischen Parlaments und des Rates 37 vom 25. Oktober 2012,38
Gelöscht: 18.01.201439
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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Inhaltsverzeichnis 41
1 Zweck / Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 42
2 Begriffe ................................................................................................................................ 3 43
3 Beschreibung ....................................................................................................................... 3 44
3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten ........................ 3 45
3.2 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz ............................................... 4 46
3.2.1 Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals ...................................................................................... 4 47
3.2.2 Untervergaben .......................................................................................................................................... 4 48
3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte ............................................................ 5 49
3.3.1 Haftung ..................................................................................................................................................... 5 50
3.3.2 Personal .................................................................................................................................................... 5 51
3.3.3 Zertifizierungsprogramm .......................................................................................................................... 6 52
3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien ........................................................................................ 6 53
3.4.1 Personal .................................................................................................................................................... 6 54
3.4.2 Prüfverfahren ............................................................................................................................................ 7 55
3.4.3 Einrichtungen ............................................................................................................................................ 7 56
3.4.4 Ergebnisberichte ....................................................................................................................................... 8 57
3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme ....................................... 8 58
3.5.1 Haftung ..................................................................................................................................................... 8 59
3.5.2 Personal .................................................................................................................................................... 8 60
3.5.3 Zertifizierungsprogramm .......................................................................................................................... 9 61
3.6 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens ..................................................................... 10 62
3.6.1 Erteilung der Akkreditierung ................................................................................................................... 10 63
3.6.2 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte .......................................................... 10 64
3.6.3 Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien ...................................................................................... 12 65
3.6.4 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme ...................................... 15 66
4 Mitgeltende Unterlagen ..................................................................................................... 17 67
5 Anhänge ............................................................................................................................ 17 68
Anhang 1 ............................................................................................................................................................... 18 69
Anhang 2 ............................................................................................................................................................... 22 70
Anhang 3 ............................................................................................................................................................... 27 71
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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1 Zweck / Geltungsbereich 73
Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 74
DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungs-75
stellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der 76
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über 77
Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend „Sport-78
bootrichtlinie“ oder nur „Richtlinie“ genannt) anstreben. Die Kriterien gelten ergänzend zu den An-79
forderungen nach den genannten Normen. 80
2 Begriffe 81
Konformitätsbewertung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Pro-
dukt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle
erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000)
Konformitätsbewertungsstelle
(KBS)
Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt
(DIN EN ISO/IEC 17000)
Prüfen Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand
der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren
(DIN EN ISO/IEC 17000)
Zertifizierung Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Pro-
zesse, Systeme oder Personen (DIN EN ISO/IEC 17000)
82
3 Beschreibung 83
3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten 84
In Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Sport-85
bootrichtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschusses Nr. 768/2008/EG sind verschiedene Ak-86
kreditierungsaktivitäten (als Prüflabor, Zertifizierungsstelle für Produkte und/oder Zertifizierungsstel-87
le für Managementsysteme) erforderlich. Im Anhang zu diesem Dokument werden - informativ - die 88
jeweils erforderlichen Akkreditierungsaktivitäten zu den verschiedenen Modulen der Richtlinie erläu-89
tert. Die dabei gemachten Ausführungen müssen stets im Zusammenhang mit den Anforderungen 90
nach Abschnitt 3 dieses Dokumentes, insbesondere des Punktes 3.2.2, gesehen werden. 91
Gelöscht: 94/25/EG92
Gelöscht: 16. Juni 199493
Gelöscht: zur Angleichung der Rechts- 94 und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-95 staaten über Sportboote, zuletzt geändert 96 durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des 97 Europäischen Parlaments und des Rates 98 vom 25. Oktober 2012,99
Gelöscht: in den Anhängen V bis XII und 100 XVI101
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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3.2 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz 102
3.2.1 Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals 103
Bei einer Stelle, die die Notifizierung nach der Sportbootrichtlinie anstrebt, muss es sich um einen 104
unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, 105
in keinerlei Verbindung steht (Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit § 13 106
Absatz 2 und 3 ProdSG). 107
Eine Stelle, die einem Wirtschafts- oder Fachverband angehört und die Produkte im Sinne der Richt-108
linie bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Un-109
ternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als unabhängiger Dritter 110
gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewie-111
sen sind (Artikel 30 Abs. 3 Satz 2 der Sportbooterichtlinie in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 112
ProdSG). 113
Der Nachweis der Unabhängigkeit sowie der Nachweis, dass keine Interessenskonflikte vorhanden 114
sind, ist durch die Stelle zu führen (Analyse der verbundenen Stellen). Ferner hat die Stelle sicherzu-115
stellen, dass die Vergütung ihrer oberste Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstä-116
tigkeiten zuständigen Personals sich nicht nach der Anzahl oder dem Ergebnis der durchgeführten 117
Konformitätsbewertungen richtet (Artikel 30 Abs. 8 der Sportbooterichtlinie). 118
Anmerkung: In der Analyse der verbundenen Stellen sind ggf. die Anzahl und Größe der im Wirt-119
schafts- oder Fachverband vertretenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere sicher-120
zustellen, dass weder das Personal noch die oberste Leitungsebene der Stelle gleichzeitig die Interes-121
sen des Wirtschafts- oder Fachverbandes oder einzelner Mitgliedsunternehmen vertritt. 122
3.2.2 Untervergaben 123
Die Stelle muss die Prüf- und Bewertungstätigkeiten, für die Sie die Notifizierung anstrebt, grundsätz-124
lich selber durchführen und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie Mitarbeiterqualifikation, 125
Prüfmittelausstattung, Verfahrensbeschreibungen etc. geschaffen haben (§ 13 Abs. 5 ProdSG). Un-126
tervergaben sind nur im Einzelfall aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen 127
des Erfahrungsaustauschkreises festgelegte Nebenprüfungen zulässig. Zusätzlich muss der Auftrag-128
geber einer Unterauftragsvergabe zustimmen (§ 18 Abs. 3 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 3 der Sportboo-129
terichtlinie). 130
Im Falle einer Unterauftragsvergabe unter den oben dargestellten Umständen verbleibt die Verant-131
wortung für die untervergebenen Arbeiten bei der notifizierten Stelle. Diese muss sicherstellen, dass 132
der Unterauftragnehmer alle anzuwendenden Normenforderungen (insbesondere die der 133
DIN EN ISO/IEC 17025) erfüllt. Ferner muss der Unterauftragnehmer seinerseits die Anforderungen 134
an die Unabhängigkeit einer notifizierten Stelle (vergleiche Punkt 3.2.1) erfüllen (§ 18 Abs. 1 ProdSG 135
sowie Art. 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). 136
Gelöscht: Anhang XIV Punkte 1 und 5137
Gelöscht: des Prüflabors138
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Es ist eine entsprechende Liste der Unterauftragnehmer zu führen und die Befugnis erteilende Be-139
hörde über die Untervergaben entsprechend zu informieren (§ 18 Abs. 1 ProdSG und Artikel 32 Abs. 140
1 der Sportbooterichtlinie). 141
Anmerkung 1: Der Nachweis der Kompetenz des Unterauftragnehmers kann durch das Vorliegen 142
einer entsprechenden Akkreditierung dieses Unterauftragnehmers geführt werden. Liegt eine solche 143
nicht vor, so ist die notifizierte Stelle zu entsprechenden Maßnahmen wie Auditierung vor Ort mit 144
kompetentem, eigenem Personal verpflichtet. Der zusätzlich zu erbringende Nachweis der Unabhän-145
gigkeit eines Unterauftragnehmers kann ebenfalls im Rahmen einer Auditierung vor Ort durch die 146
notifizierte Stelle geführt werden, das Vorliegen einer eigenen Notifizierung dieses Unterauftrag-147
nehmers ist jedoch ebenfalls ein hinreichender Nachweis seiner Unabhängigkeit. 148
Anmerkung 2: Eine Information der Befugnis erteilenden Behörde über die im Rahmen dieser Rege-149
lungen durchgeführten Untervergaben kann auch dadurch erfolgen, dass den zuständigen Mitarbei-150
tern dieser Behörde Einsicht in die Liste der Unterauftragnehmer gegeben wird, beispielsweise an-151
lässlich einer Begutachtung mit anwesenden Mitarbeitern der Behörde. 152
3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte 153
3.3.1 Haftung 154
(ergänzend zu Abschnitt 4.3.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) 155
Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Zertifizierungsstelle eine Haftpflichtversiche-156
rung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der 157
Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie). 158
3.3.2 Personal 159
(ergänzend zu Abschnitt 6.1.2 der DIN EN ISO/IEC 17065) 160
Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine 161
ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens 162
fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. 163
Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 164
DIN EN ISO/IEC 17065 vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die 165
Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17065 an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizie-166
rungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderun-167
gen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen 168
Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Be-169
richten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichti-170
gung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über 171
Kommentar [z1]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahl-freiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird.
Kommentar [z2]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.
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aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen 172
muss sichergestellt sein. 173
Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 174
so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 175
Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 176
insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 177
Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 178
Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist si-179
cher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen 180
eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt. 181
3.3.3 Zertifizierungsprogramm 182
(ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) 183
Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Produkte sind im Rahmen der Regelungen 184
der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebe-185
nen Module in Verbindung mit den jeweils aktuell von der Kommission im Amtsblatt veröffentlichten 186
einschlägigen harmonisierten Normen zu verstehen. Die Regelungen des Anhang V der Richtlinie zur 187
Begutachtung nach Bauausführung (sog. Modul PCA – post construction assessment) sind in diesem 188
Zusammenhang wie ein eigenständiges Modul zu behandeln. Die Module/Zertifizierungsprogramme, 189
die die Zertifizierungsstelle für Produkte durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im 190
Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkunde-191
ten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 192
3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien 193
3.4.1 Personal 194
(ergänzend zu Abschnitt 5.2 der DIN EN ISO/IEC 17025) 195
Der Leiter des Prüflabors benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausrei-196
chende Berufserfahrung im Bereich der Prüfungen im akkreditierten bzw. zu akkreditierenden Be-197
reich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters des 198
Prüflabors mindestens drei Jahre betragen. 199
Das im Labor für Prüfungen eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 200
DIN EN ISO/IEC 17025 vertraglich an das Labor gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderun-201
gen nach DIN EN ISO/IEC 17025 an die Personalqualifikation vollständig vom Prüflabor selber umzu-202
setzen und unter seiner Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche 203
Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes 204
sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für 205
Gelöscht: dieses 206
Gelöscht: die jeweiligen Anhänge der 207 Richtlinie 208
Gelöscht: mit 209
Gelöscht: den 210
Gelöscht: n211
Gelöscht: Artikels 8 Absatz 1212
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die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemes-213
sene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivi-214
täten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. 215
Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 216
so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 217
Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 218
insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 219
Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 220
Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. 221
Insbesondere muss das mit der Prüfung beauftragte Personal die Anforderungen nach Artikel 30 Abs. 222
4 der Richtlinie erfüllen und darf hierfür weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem 223
Lieferanten oder dem Monteur der zu prüfenden Produkte identisch noch Beauftragter einer dieser 224
Personen sein. 225
3.4.2 Prüfverfahren 226
(ergänzend zu Abschnitt 5.4.4 der DIN EN ISO/IEC 17025) 227
Wenn das Prüflabor im Rahmen seiner Tätigkeiten Prüfungen an Wasserfahrzeugen oder deren Tei-228
len durchführt, die nicht in den einschlägigen harmonisierten Normen als Prüfverfahren explizit be-229
schrieben sind sondern bei denen die Erfüllung der Anforderungen der harmonisierten Normen mit-230
tels individueller Prüfverfahren geprüft werden sollen, so sind diese Verfahren in eigenen Hausver-231
fahren (i.d.R. vom Labor als „Prüfanweisungen“ oder „Prüfverfahren“ bezeichnet) zu beschreiben 232
und in die interne Qualitätsdokumentation des Labors aufzunehmen. Diese Hausverfahren sind im 233
Antrag auf Akkreditierung entsprechend aufzuführen und werden im Rahmen der Akkreditierung in 234
den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 235
Die Hausverfahren können neben analytischen Messungen am Wasserfahrzeug bzw. dessen Teilen 236
(z.B. Kräftemessungen, Längenmessungen, Abgas- und Geräuschmessungen etc.) auch visuelle Über-237
prüfungen von Gestaltungsanforderungen und Gebrauchseigenschaften (Fahrverhalten) enthalten. 238
Prüfungen, die ausschließlich Inaugenscheinnahmen enthalten sowie rechnerische Überprüfungen 239
von Entwurfsunterlagen sind jedoch nicht im Rahmen der Akkreditierung des Prüflabors akkreditier-240
bar. Diese Aktivitäten sind als Evaluierung zu interpretieren und entsprechend im Rahmen einer 241
eventuellen Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte zu berücksichtigen. 242
3.4.3 Einrichtungen 243
(ergänzend zu Abschnitt 5.5.9 der DIN EN ISO/IEC 17025) 244
Für die Akkreditierung als Prüflabor muss dieses entsprechend den Anforderungen nach 245
DIN EN ISO/IEC 17025 über eigene Einrichtungen und Prüfmittel verfügen. Wenn das Prüflabor für 246
bestimmte, selten wiederkehrende Prüfungen die entsprechenden Einrichtungen einer anderen Stel-247
Kommentar [z3]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.
Gelöscht: Anhang XIV, Nummer 1248
Gelöscht: Sportboote oder Bauteile249
Gelöscht: Sportbooten 250
Gelöscht: „Verfahrensanweisungen“, 251
Gelöscht: Sportboot 252
Gelöscht: Bewertung 253
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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le, beispielsweise des Herstellers, nutzen möchte, so ist hierfür eine schriftlich fixierte Nutzungsver-254
einbarung erforderlich. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung muss insbesondere festgelegt wer-255
den, dass das Prüflabor vom Prüfmitteleigentümer informiert wird, sofern sich im Nachgang heraus-256
stellt, dass das Prüfmittel zum Zeitpunkt der Verwendung bereits fehlerhaft war. Das Prüflabor bleibt 257
unabhängig von den Inhalten der Nutzungsvereinbarung in jedem Falle für die korrekte Verwendbar-258
keit der Einrichtungen und die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der Norm voll verant-259
wortlich, was u. a. erfordert, dass die eingesetzten Einrichtungen vor ihrer Verwendung auf korrekte 260
Funktion und ggf. Kalibrierung überprüft werden müssen. 261
Für Prüflaboratorien, die Geräusch- und/oder Abgasmessungen durchführen, sind die Anforderungen 262
an die Ausstattung und Kalibrierung der erforderlichen Prüfmittel in der Anlage zu diesem Merkblatt 263
aufgeführt (sog. „ZLS-Prüfbausteine“). 264
3.4.4 Ergebnisberichte 265
(ergänzend zu Abschnitt 5.10.5 der DIN EN ISO/IEC 17025) 266
Die Prüfberichte des Labors über durchgeführte Prüfungen müssen neben der Erfüllung der Anforde-267
rungen des Normenabschnittes 5.10 insbesondere berücksichtigen, dass Meinungen und Interpreta-268
tionen, so diese im Prüfbericht enthalten sind, ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind. Insbe-269
sondere gilt dies für eventuelle Interpretationen oder Meinungen des Prüflabors, ob das geprüfte 270
Produkt den Anforderungen der Sportbootrichtlinie entspricht oder nicht entspricht. Diese Feststel-271
lung obliegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich der akkreditierten Zertifizierungsstelle für Pro-272
dukte (siehe Abschnitt 3.3 dieses Dokumentes). 273
3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 274
3.5.1 Haftung 275
(ergänzend zu Abschnitt 5.3.1 der DIN EN ISO/IEC 17021) 276
Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Stelle eine Haftpflichtversicherung abschlie-277
ßen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken 278
mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie). 279
3.5.2 Personal 280
(ergänzend zu Abschnitt 7.1.2 der DIN EN ISO/IEC 17021) 281
Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine 282
ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens 283
fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. 284
Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 285
DIN EN ISO/IEC 17021 vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die 286
Gelöscht: an Sportbooten 287
Gelöscht: Sportboot 288
Kommentar [z4]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahl-freiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird.
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17021 an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizie-289
rungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderun-290
gen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen 291
Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Be-292
richten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichti-293
gung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über 294
aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen 295
muss sichergestellt sein. 296
Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 297
so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 298
Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 299
insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 300
Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 301
Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist si-302
cher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen 303
eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt. 304
3.5.3 Zertifizierungsprogramm 305
(ergänzend zu Abschnitt 8.1.1 der DIN EN ISO/IEC 17021) 306
Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme sind im Rahmen der 307
Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin 308
beschriebenen Module zu verstehen. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifi-309
zierungsstelle für Managementsysteme durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im 310
Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkunde-311
ten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 312
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Kommentar [z5]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.
Gelöscht: externes 314
Gelöscht: 315
Gelöscht: jeweiligen Anhänge316
Gelöscht: der Richtlinie317
Gelöscht: mit den318
Gelöscht: n319
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
3.6 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens 320
3.6.1 Erteilung der Akkreditierung 321
Die Erteilung der Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich der Sport-322
bootrichtlinie aktiv sind und ihre Akkreditierung zur Grundlage einer Beantragung der Notifizierung 323
gegenüber der Kommission als benannte Stelle im Sinne des Artikel 34 der Richtlinie machen wollen, 324
erhalten für jede der gegebenenfalls angestrebten Akkreditierungsaktivitäten (Prüflaboratorium, 325
Zertifizierungsstelle für Produkte und Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) grundsätzlich 326
eine eigene Akkreditierung, bestehend aus dem Akkreditierungsbescheid, der Akkreditierungsurkun-327
de und der Anlage zur Akkreditierungsurkunde. In letzterer sind die entsprechenden Prüfverfahren 328
bzw. Zertifizierungsprogramme aufgeführt, die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der 329
Begutachtungen nachgewiesen hat. 330
Da die benannten Stellen ihre auf der Akkreditierung basierenden Tätigkeiten kontinuierlich ausfüh-331
ren und insbesondere bei einer Neuveröffentlichung der harmonisierten Normen durch die Kommis-332
sion diese neu veröffentlichten Normen gemäß den geltenden Fristen anwenden müssen, wird im 333
Rahmen der Akkreditierung von Prüflaboratorien die Verwendung des flexiblen Akkreditierungsbe-334
reiches gemäß den veröffentlichten Regelwerken der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH ange-335
strebt. Daher ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Anforderungen des flexiblen 336
Akkreditierungsbereiches für die Durchführung der Begutachtung und der ausdrücklichen Berichter-337
stattung zu den Aspekten eines flexiblen Akkreditierungsbereiches berücksichtigt werden müssen. 338
3.6.2 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte 339
Bei Zertifizierungsstellen für Produkte gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die 340
nachfolgend dargestellten Grundsätze. 341
Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt 342
die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 343
die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 344
den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 345
Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Pro-346
dukten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden 347
hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die 348
unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle be-349
herrscht/anbietet.) 350
In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der 351
Stelle sowie diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie) 352
aufgeführt, die die Zertifizierungsstelle für Produkte ihren Kunden anbieten kann (vergleiche Ausfüh-353
Gelöscht: 9 354
Gelöscht: , insbesondere der Akkreditie-355 rung356
Gelöscht: ,357
Gelöscht: Sportbooten358
Gelöscht: 94/25/EG359
Gelöscht: Zertifizierungsprogramm 360
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
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Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
rungen zu den Zertifizierungsprogrammen in Abschnitt 3.4.2 dieses Dokumentes). Außerdem werden 361
die normativen Dokumente, deren Erfüllung im Rahmen der Zertifizierungsprogramme beurteilt 362
wird, mittels pauschalen Verweises benannt. 363
Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anfor-364
derungen nach Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einem Prüflaboratorium für eine Notifi-365
zierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch 366
transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen 367
Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 368
369
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 12 von 28 12 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 370
Zertifizierung von Produkten in den Bereichen:
EG-Baumusterprüfung, Produktprüfung sowie Begutachtung nach Bauausführung von Was-serfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)
verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite
VA-20.3 2012-06
Verfahrensanweisung Zertifizierung von Sportboo-ten
Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07
Modul B, EG-Baumusterprüfung
Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07
Modul F, Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
Richtlinie 2013/53/EU, Anhang V 2013-11
Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA)
oben genannte Zertifizierungsprogramme in Ver-bindung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie und den veröffent-lichten harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie
Die Zertifizierungsstelle für Produkte erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsicherheitsge-setzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sport-bootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 „Anforderungen an notifizierte Stellen“.
verwendete Abkürzungen:
VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers]
…
Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs-371
leistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 372
3.6.3 Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien 373
Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend 374
dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt 375
die geprüften Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 376
den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 377
Gelöscht: Qualitätssicherung Produkti-378 on, Prüfung der Produkte379
Gelöscht: Sportbooten und Wassermo-380 torrädern381
Gelöscht: 94/25/EG382
Gelöscht: (Modul B)383
Gelöscht: Richtlinie 94/25/EG, Anhang IX¶384 2008-10¶385 ...
Gelöscht: Prüfung der Produkte (Modul 386 F)387
Gelöscht: 5 388
Gelöscht: 94/25/EG389
Gelöscht: Anhang XIV390
Gelöscht: „Mindestkriterien für die 391 Meldung der genannten Stellen durch die 392 Mitgliedstaaten“393
Gelöscht: Hausverfahren des394
Gelöscht: Sportbooten395
Gelöscht: 94/25/EG396
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 13 von 28 13 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Produkten inner-397
halb des Geltungsbereiches der Richtlinie das Prüflaboratorium abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle 398
Produkte, die unter die Richtlinie fallen, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle 399
beherrscht/anbietet.) 400
In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren 401
aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Produktes mit den anwendba-402
ren harmonisierten Normen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt 3.4.2 403
dieses Dokumentes). 404
Nach den Prüfverfahren wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der spezi-405
ellen Forderungen aus Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einer Zertifizierungsstelle für 406
Produkte für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die 407
Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung 408
die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 409
410
Gelöscht: Sportbootes 411
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 14 von 28 14 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 412
Prüfungen in den Bereichen:
Sportboote, Wassermotorräder, unvollständigen Sportboote, unvollständige Wassermotorrä-der, Bauteile sowie Antriebsmotore nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)
verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite
VA-10.7 2011-09
Prüfanweisung Krängungs- und Beladungsversuche an Sportbooten
EN ISO 14509-1 2008-10
Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abge-strahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen
…
Das Prüflaboratorium erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsicherheitsgesetzes soweit für die Durchführung von Prüfungen nach der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) zutreffend.
verwendete Abkürzungen:
VA Hausverfahren der [Name des Antragstellers]
…
Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen 413
möglichst genau und transparent festgelegt. 414
415
Gelöscht: Boote416
Gelöscht: 94/25/EG417
Gelöscht: 94/25/EG418
Gelöscht: des 419
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 15 von 28 15 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
3.6.4 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 420
Bei Zertifizierungsstellen für Managementsysteme gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren 421
Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges 422
(Scope) benennt 423
die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 424
die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 425
den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 426
Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Pro-427
dukten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden 428
hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die 429
unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle be-430
herrscht/anbietet.) 431
In der Anlage zur Urkunde werden nach der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der 432
Stelle und diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie), die 433
die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ihren Kunden anbieten kann, aufgeführt sowie die 434
IAF/EA-Branchenbezeichnungen genannt. 435
Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anfor-436
derungen nach Richtlinie und ProdSG, die für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der 437
Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Be-438
gutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt 439
wurden und diese erfüllt sind. 440
441
442
Gelöscht: Sportbooten443
Gelöscht: 94/25/EG444
Gelöscht: Zertifizierungsprogramm 445
Gelöscht: in Verbindung mit einem 446 Prüflaboratorium 447
Kommentar [z6]: Anmerkung gelöscht da diese zwar richtig, in diesem Zusam-menhang aber etwas irreführend ist.
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 16 von 28 16 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 448
Zertifizierung von Managementsystemen in den Bereichen:
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess und Umfassende Qualitätssicherung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)
verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite
VA-30.5 2011-12
Verfahrensanweisung Zertifizierung von Manage-mentsystemen für die Qualitätssicherung an Sportbooten
Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07
Modul D, Konformität mit der Bauart auf Grundla-ge einer Qualitätssicherung bezogen auf den Pro-duktionsprozess
Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07
Modul H, Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
IAF/EA-Branchenbezeichnung: Scope 18 Maschinenbau 20 Schiffsbau
Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsi-cherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 „Anforderungen an notifizierte Stellen“.
verwendete Abkürzungen:
VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers]
…
Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs-449
leistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 450
451
452
Gelöscht: Produktion453
Gelöscht: Sportbooten und Wassermo-454 torrädern455
Gelöscht: 94/25/EG456
Gelöscht: Produktion (Modul D)457
Gelöscht: Umfassendes 458
Gelöscht: (Modul H)459
Gelöscht: 94/25/EG460
Gelöscht: Anhang XIV „Mindestkriterien 461 für die Meldung der genannten Stellen 462 durch die Mitgliedstaaten“463
Gelöscht: Hausverfahren des 464
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 17 von 28 17 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
465
4 Mitgeltende Unterlagen 466
Richtlinie 2013/53/EU
2013-11
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und
zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie)
Beschluss 768/2008/EG
2008-07
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermark-
tung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
93/465/EWG des Rates
ProdSG
2011-11
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011
10. ProdSV
2014-XX
10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über
die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sport-
booten)
EA-2/17
2014-XX
EA Guidance on Accreditation for Notification Purposes
DIN EN ISO/IEC 17025
2005-08
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Ka-
librierlaboratorien
DIN EN ISO/IEC 17065
2012-09
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produk-
te, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren
DIN EN ISO/IEC 17021
2011-07
Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Mana-
gementsysteme auditieren und zertifizieren
DIN EN ISO/IEC 17000
2005-03
Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen
5 Anhänge 467
1 Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche 468
Akkreditierungsaktivitäten 469
2 Prüfbaustein Abgasemissionen 470
3 Prüfbaustein Geräuschemissionen 471
472
473
Gelöscht: 94/25/EG474
Gelöscht: 2008-10475
Gelöscht: 16. Juni 1994 zur Angleichung 476 der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 477 der Mitgliedstaaten478
Gelöscht: , zuletzt geändert durch Ver-479 ordnung (EG) Nr. 1025/2012 des Europäi-480 schen Parlaments und des Rates vom 25. 481 Oktober 2012482
Gelöscht: 2011-11483
Kommentar [z7]: Ausgabe wäre noch anzupassen.
Kommentar [z8]: Reihenfolge ange-passt: Rechtsgrundlagen werden jetzt vor Normen genannt.
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 18 von 28 18 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Anhang 1 484
Informativer Anhang: 485
486
Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche 487
Akkreditierungsaktivitäten 488
489 490 Dieser informative Anhang interpretiert die Sportbootrichtlinie dahingehend, dass für Konformitäts-491 bewertungsstellen, die eine Akkreditierung anstreben, in Abhängigkeit von der Nutzung der 492 verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang II des 493 Beschlusses 768/2008/EG die jeweils erforderliche Art der Akkreditierung zur Umsetzung dieser 494 Module dargestellt wird. Hierbei wurden die Vorgaben des Abschnittes 3 des Dokumentes EA-2/17 495 dahingehend berücksichtigt, dass einzelne Arten von Akkreditierungen (z.B. nach DIN EN ISO/IEC 496 17020) ausgeschlossen wurden. Ferner werden die zusätzlichen Anforderungen („+“-Anforderungen) 497 i.d.R. durch das Vorliegen einer eigenen Akkreditierung (z.B. als Prüflaboratorium) sichergestellt. 498 499 1. Anwendung des Modul A nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 500 501 Die Anwendung des Modul A durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten 502 Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 503 504 505 2. Anwendung des Modul A1 nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 506 507 Bei Anwendung des Modul A1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 508 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 509 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul A1 umfassen. 510 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 511 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 512 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 513 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 514 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 515 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 516 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 517 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 518 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 519 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 520 521 522 3. Anwendung des Modul B nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 523 524 Bei Anwendung des Modul B ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 525 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 526 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul B umfassen. 527 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 528 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 529 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 530 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 531
Gelöscht: in 532
Gelöscht: den Anhängen V bis XII und XVI 533 der Richtlinie 534
Gelöscht: V der Richtlinie535
Gelöscht: Aa Variante 1536
Gelöscht: VI der Richtlinie537
Gelöscht: Aa Variante 1538
Gelöscht: Aa Variante 1539
Gelöscht: bewertet 540
Gelöscht: VII der Richtlinie541
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 19 von 28 19 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 542 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 543 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 544 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 545 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 546 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 547 548 549 4. Anwendung des Modul C nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 550 551 Die Anwendung des Modul C durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten 552 Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 553 554 555 5. Anwendung des Modul C1 gemäß Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 556 557 Bei Anwendung des Modul C1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 558 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 559 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul C1 umfassen. 560 Für die bei der Durchführung des Moduls im Bereich der Abgasemissionen erforderlichen Prüfungen 561 ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Wenn 562 im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den 563 Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen diese Prüfungen nicht 564 selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 565 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitäts-566 bewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen 567 und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen 568 nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 569 570 571 6. Anwendung des Modul D nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 572 573 Bei Anwendung des Modul D ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als 574 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 oder als Zertifizierungs-575 stelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als 576 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die 577 Durchführung des Modul D umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine 578 Anwendung des Modul D nicht erforderlich. 579 580 581 7. Anwendung des Modul E nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 582 583 Bei Anwendung des Modul E ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als 584 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 oder als Zertifizierungs-585 stelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als 586 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die 587 Durchführung des Modul E umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine 588 Anwendung des Modul E nicht erforderlich. 589 590 591
Gelöscht: bewertet 592
Gelöscht: 4593
Gelöscht: VIII der Richtlinie594
Gelöscht: bewertet 595
Gelöscht: 5596
Gelöscht: IX und des Modul E nach 597 Anhang XVI der Richtlinie598
Gelöscht: oder des Modul E 599
Gelöscht: oder des Modul E 600
Gelöscht: oder des Modul E 601
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 20 von 28 20 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
8. Anwendung des Modul F nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 602 603 Bei Anwendung des Modul F ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 604 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 605 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul F umfassen. 606 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 607 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 608 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 609 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 610 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 611 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 612 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 613 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 614 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 615 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 616 617 618 7. Anwendung des Modul G nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 619 620 Bei Anwendung des Modul G ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 621 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 622 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul G umfassen. 623 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 624 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 625 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 626 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 627 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 628 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 629 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 630 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 631 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 632 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 633 634 635 8. Anwendung des Modul H nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 636 637 Bei Anwendung des Modul H ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 638 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 erforderlich. Der Umfang 639 der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme muss die Durchführung des 640 Modul H umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul H 641 nicht erforderlich. 642 643 644 9. Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA – post contruction assessment) gemäß Anhang V 645 der Richtlinie: 646 647 Bei Anwendung der „Begutachtung nach Bauausführung“ (Modul PCA) nach Anhang V der Richtlinie 648 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach 649 DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für 650 Produkte muss die Durchführung der „Begutachtung nach Bauausführung“ (Modul PCA) umfassen. 651
Gelöscht: 6652
Gelöscht: X der Richtlinie653
Gelöscht: bewertet 654
Gelöscht: XI der Richtlinie655
Gelöscht: bewertet 656
Gelöscht: XII der Richtlinie657
Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1658
Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1659
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 21 von 28 21 von 28
Gelöscht: 1.1
Gelöscht: .0
Gelöscht: 11. Februar
Gelöscht: MMM
Gelöscht: 4
Für die bei der Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung erforderlichen Prüfungen ist 660 zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der 661 Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der 662 Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die 663 Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des 664 Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so 665 müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der 666 DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle 667 im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert 668 werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach 669 DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 670 671
Gelöscht: bewertet 672
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 22 von 28
Anhang 2
Prüfbaustein Abgasemissionen
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren“
EN ISO 8178-1
Prüfbedingungen
Luftdruck Temperatur Luftfeuchte
Barometer Absolutdruck-aufnehmer Thermometer Psychrometer o. Taupunktmessgerät o. Kapazitiver Feuch-tesensor
Genauigkeit und Intervalle entspre-chend ISO 8178-1. Kalibrierung rück-führbar auf nationa-le oder internationa-le Messnormale z.B. DKD
Motorleistung als Basis der Abgas-messung
unkorrigierte Brems-leistungs-prüfung auf Motorprüfstand
Motorprüfstand (z.B. beim Motoren-hersteller)
Kalibrier-gewichte
Motor ohne Nebenan-triebe
Gelöscht: 94/25/ EG
Gelöscht: 2003/44/EG
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 23 von 28
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “
EN ISO 8178-1
Prüfkraftstoffe Messausrüstung und Messwerte & Genauigkeit der Messeinrichtung
Herstellerzertifikat ggf. Elementaranaly-se für C-Bilanz Abgas Emissions- Messung
Testkraftstoffe nach 98/69/EG bzw. 98/77EG Messgeräte und Einrichtungen wie in ISO 8178-1 unter Punkt 7 beschrieben
Andere Geräte können bei nachgewiesener Gleichwertigkeit ver-wendet werden
Konzentrations-messung CO CO2 HC NOx O2
Physikalische Gasde-tektoren NDIR NDIR FID CLD PMD, ZRDO, ECS
Prüfgas mit Analy-senzertifikat DIN 51895
Gelöscht: 94/25/EG
Gelöscht: 2003/44/EG
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 24 von 28
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, B
EN ISO 8178-1 Genauigkeit der Messeinrichtung:
„Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “
Bestimmung des Massenstroms
Kraftstoffmassen-strom, Luftmassen-strom, C-Bilanz
Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage, Luftuhr
Genauigkeit und Intervalle entspre-chend ISO 8178-1. Kalibrierung rück-führbar auf nationa-le oder internationa-le Messnormale z.B. DKD
Bestimmung der gasförmigen Kom-ponenten Bestimmung der Partikelemission Kalibrierung der Analysegeräte
Abgasanalyse Partikelmessung über Abscheidung auf Filtern Linearität, Querempfindlichkeit Quentscheffekt mit Wasser, Konverter-wirkungsgrad
Gasanalysatoren wie oben Vollstromanlage oder Teilstrom- Anlage, Microwaage Reingase und Prüf- gase mit Zertifikat
alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur
Kalibrierung der Partikelmessein-richtung
Durchluss und Ver-dünnungsver-hältnis, Temperatu-ren, ggf. Druck-sensoren
LFE, Durchfluss-messgerät Kalibrierofen, Druckkalibrator
alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur
Gelöscht: 94/25/EG
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 25 von 28
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “
EN ISO 8178-1
Belasten des Motors bei entsprechenden Drehzahlen
Drehzahl-, Drehmoment- u. Leistungsmessung
Leistungsprüfstand (z.B. beim Motoren-hersteller)
Frequenz- zähler, Eichge-wichte
Bestimmung des Ab-gasstroms
Direkte Messme-thode Indirekte Messmethode C-Bilanz Methode CVS-Methode
Durchflussdüse, Blende etc. Luft- und Kraftstoff-Durchfluss Kraftstoffverbrauch Abgas-konzentrationen Vollstrom-Verdünn-ungsanlage
ISO5167-1 ISO8178-1 Anh. A ISO8178-5 ISO8178-1 Anh. A
Durchfluss-kalibrierung Durchfluss-kalibrierung Prüfgase Durchfluss-kalibrierung
Gelöscht: 94/25/EG
Gelöscht: 2003/44/EG
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 26 von 28
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “
EN ISO 8178-1
Genauigkeit der Messeinrichtung
Drehzahl [min-1] Drehmoment [Nm] Leistung [kW] Kraftstoffverbrauch spez. Kraftst. Verbr. Luftdurchsatz [m3/h] Kühlmitt. Temp.[°C] Öl-Temp [°C] Abgasgegen- druck [kPa] Ansaugunter- druck [kPa] Abgastemp. [°C] Ansaugtemp. [°C] Umgebungs- druck [kPa] Luftfeuchte [%Rel.] Kraftst. Temp. [°C] Verdünnungstunnel- Temperatur [°C] Verdünnungsluft-feuchte [%Rel.] CVS-Flow [m3/min] Teilstrom Flow [m3/min]
Drehzahlmesser Motorprüfstand Motorprüfstand Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage Luftuhr, Flow meter Thermometer, Thermoelemente, Drucksensoren, Barometer, Psychrometer, Feuchtemessgerät
z.B. ISO3046-3 El. Kalibrierung Eichgewichte Durchflusskal. Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO 8178-1. Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.B. DKD
siehe ISO8178-1, 7.3, Tabelle 2
Gelöscht: 94/25/EG
Gelöscht: 2003/44/EG
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 27 von 28
Anhang 3
Prüfbaustein Geräuschemissionen
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen
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Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräusch-emissionen
EN ISO14509
Bestimmung des Geräusch- pegels
Meßgeräte Anforderungen an die Meßgeräte: siehe Abschnitt der Norm, Abschnitte 3 und 7
Messung der Vorbei-fahrt des betriebs-bereiten Bootes, Meßgröße: maxima-ler AS-bewerteter Schalldruckpegel
Schallpegel Meßgerät mit Maximalwert "halten" Windgeschwindig-keitsmeßgerät
Klasse 1 z.B. nach IEC 61672-1 Grenzab-weichungen +/-10%
Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942 Kalibrierung 2-jährlich
Windrichtungs-meßgerät :
Drehzahlmesser
Grenzab-weichungen +-50min-1
Kalibrierung 2- jährlich
Windschirm
Anforderungen des Herstellers
Zeitdaten- aufzeichnungsgerät
Dynamikbereich entspricht dem Mess-signal
Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie
71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 28 von 28
Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen
1 2 3 4 5 6 7 8
Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie
Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße
Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen
2013/53/EU Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräusch-emissionen
EN ISO14509
Bestimmung des Geräuschpegels
Kalibrierung Kalibrierpegel Schallkalibrator IEC 60942 Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942
Umgebungs- bedingungen
Luftdruck Temperatur Luft-feuchte
Barometer Thermometer Hygro-meter
Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.B.: DKD
Nicht aufschreibend
Prüfkurs
Abstands- messung
Entfernungsmess-gerät: z.B.: Lasermeß-gerät od. optisches Meßgerät
Kalibrierung
Meßbereich: bis 100m
Betriebs bedingungen
Kraftstoff Gewicht
Hersteller Zertifikat Waage
Kalibrierung
Meßber.: ISO 14509
Geschwindig-keitsmessung
Stoppuhr Lichtschranke
Kalibrierung
Meßber.: ISO 14509