beziehungen altersheim: müssen wir ... - anwaltluzern.ch · mittwoch, 29. oktober 2014 / nr. 250...

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D er Erbvorbezug war ein frei- williger Vermögensverzicht Ihres Vaters. Bei vier Kindern mit Erbvorbezug von je 50 000 Franken liegt ein freiwilliger Vermögens- verzicht von 200 000 Franken vor. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen (EL) wird Ihr Vater so behandelt, als ob dieses Vermögen noch vorhanden wäre. Für die Berechnung der EL ist ein Verzicht von insgesamt 10 000 Franken pro Jahr erlaubt, der Rest wird «aufgerechnet». Bis Ende 2013 war damit ein Verzicht von zehn Jahren mal 10 000 Franken, somit 100 000 Fran- ken, «zulässig». Der Rest von 100 000 Franken (200 000 Franken minus 100 000 Franken) ist hypothetisches Vermögen. Ihr Vater wird somit beurteilt, wie wenn er noch 100 000 Franken Ersparnisse hätte. Dies führt korrekterweise zur Ab- weisung des Anspruchs auf EL. Anspruch auf Sozialhilfe Der Anspruch auf Sozialhilfe richtet sich nach kantonalem Sozialhilfegesetz. Das Luzerner Sozialhilfegesetz verweist in Paragraf 36 auf die Verwandtenunter- stützungspflicht in Art. 328 bis 329 ZGB. Demnach muss Not leidende Verwandte in aufsteigender Linie unterstützen, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Die Unterstützungspflicht bemisst sich an der Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhält- nissen des Pflichtigen angemessen ist. Dieser gesetzlichen Regelung wird der Vorschlag der Gemeinde nicht gerecht. Zwar erscheint eine «Teilung durch vier» insofern fair, als es vier Nachkommen gibt. Damit wird jedoch die Frage aus- geblendet, ob günstige Verhältnisse vor- liegen und ob der Betrag von 500 Fran- ken pro Kind Ihren jeweiligen Verhält- nissen angemessen ist. Diese Frage muss die Gemeinde bei jedem einzelnen Kind prüfen. Gemäss Bundesgericht lebt in güns- tigen Verhältnissen, wer ein wohlhaben- des Leben führt. Sodann gibt es Richt- linien zur Sozialhilfe (Skos-Richtlinien). Auf diese stützen sich die Behörden in der Praxis, was von den Gerichten in der Regel geschützt wird. Die Skos- Richtlinien empfehlen, die Unterstüt- zung nur zu verlangen bei einem Ein- kommen von Alleinstehenden über 120 000 Franken und von Verheirateten über 180 000 Franken (pro Kind wird ein Zuschlag von 20 000 Franken ge- währt). Beim steuerbaren Vermögen gilt ein Freibetrag für Alleinstehende von 250 000 Franken und für Verheiratete von 500 000 Franken sowie pro Kind von 40 000 Franken. Die Gemeinde müsste zur Durchsetzung der Unter- stützungspflicht Zivilklage erheben (ma- ximal ein Jahr rückwirkend möglich). Ich empfehle Ihnen, eine detaillierte Prüfung durch die Gemeinde zu verlan- gen, ausser Sie sind der Meinung, Sie seien finanziell gegenüber den anderen Nachkommen in einer überdurchschnitt- lich guten Position und in der Lage, die Unterstützung wie vorgeschlagen (oder sogar höher) zu leisten. LIC. IUR. CHRISTIAN HAAG, LUZERN Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versiche- rungsrecht, Häfliger Haag Häfliger AG, Luzern, www. anwaltluzern.ch [email protected] Altersheim: Müssen wir Kinder für den Vater zahlen? Kurzantwort Pro Jahr können Eltern ihren Kin- dern nur 10 000 Franken schenken ohne Folgen für die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Was darüber hinausgeht, wird als fiktives Vermögen angerechnet. Laut Ge- setz muss notleidende Verwandte in aufsteigender Linie unterstützen, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Die Durchsetzung der Unterstüt- zungspflicht müsste die Gemeinde aber vor Gericht erwirken. VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG Mein Vater ist 2003 ins Altersheim eingetreten. Gleichzeitig richtete er uns vier Kindern einen Erbvorbezug von je 50 000 Franken aus. Heute erhält mein Vater deswegen keine Ergänzungsleistungen. Er hat daher Sozial- hilfe beantragt. Diese verweigert die Gemeinde mit der Begrün- dung, wir Kinder seien unterstützungspflichtig: Die ungedeckten Auslagen von monatlich 2000 Franken könnten wir vier Kinder zu je 500 Franken übernehmen. Ist die Haltung der Ergänzungs- leistungsbehörde und der Gemeinde korrekt? G. H. in L. RATGEBER Gesundheit Stil Beziehungen Geld Daheim Recht Heute zum Thema: A ANZEIGE Neue LZ vom 29. Oktober 2014

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30Mittwoch, 29. Oktober 2014 / Nr. 250

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NEUE LUZERNER ZEITUNG NEUE ZUGER ZEITUNG NEUE NIDWALDNER ZEITUNG NEUE OBWALDNER ZEITUNG NEUE URNER ZEITUNG BOTE DER URSCHWEIZ

D er Erbvorbezug war ein frei-williger Vermögensverzicht Ihres Vaters. Bei vier Kindern mit Erbvorbezug von je 50 000

Franken liegt ein freiwilliger Vermögens-verzicht von 200 000 Franken vor. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergän-zungsleistungen (EL) wird Ihr Vater so behandelt, als ob dieses Vermögen noch vorhanden wäre. Für die Berechnung der EL ist ein Verzicht von insgesamt 10 000 Franken pro Jahr erlaubt, der Rest wird «aufgerechnet». Bis Ende 2013 war damit ein Verzicht von zehn Jahren mal 10 000 Franken, somit 100 000 Fran-ken, «zulässig». Der Rest von 100 000 Franken (200 000 Franken minus 100 000 Franken) ist hypothetisches Vermögen. Ihr Vater wird somit beurteilt, wie wenn er noch 100 000 Franken Ersparnisse hätte. Dies führt korrekterweise zur Ab-weisung des Anspruchs auf EL.

Anspruch auf SozialhilfeDer Anspruch auf Sozialhilfe richtet

sich nach kantonalem Sozialhilfegesetz. Das Luzerner Sozialhilfegesetz verweist

in Paragraf 36 auf die Verwandtenunter-stützungspflicht in Art. 328 bis 329 ZGB. Demnach muss Not leidende Verwandte in aufsteigender Linie unterstützen, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Die Unterstützungspflicht bemisst sich an der Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhält-nissen des Pflichtigen angemessen ist.

Dieser gesetzlichen Regelung wird der Vorschlag der Gemeinde nicht gerecht. Zwar erscheint eine «Teilung durch vier» insofern fair, als es vier Nachkommen gibt. Damit wird jedoch die Frage aus-geblendet, ob günstige Verhältnisse vor-liegen und ob der Betrag von 500 Fran-ken pro Kind Ihren jeweiligen Verhält-nissen angemessen ist. Diese Frage muss die Gemeinde bei jedem einzelnen Kind prüfen.

Gemäss Bundesgericht lebt in güns-tigen Verhältnissen, wer ein wohlhaben-des Leben führt. Sodann gibt es Richt-linien zur Sozialhilfe (Skos-Richtlinien). Auf diese stützen sich die Behörden in der Praxis, was von den Gerichten in der Regel geschützt wird. Die Skos-Richtlinien empfehlen, die Unterstüt-zung nur zu verlangen bei einem Ein-kommen von Alleinstehenden über 120 000 Franken und von Verheirateten über 180 000 Franken (pro Kind wird ein Zuschlag von 20 000 Franken ge-währt). Beim steuerbaren Vermögen gilt ein Freibetrag für Alleinstehende von

250 000 Franken und für Verheiratete von 500 000 Franken sowie pro Kind von 40 000 Franken. Die Gemeinde müsste zur Durchsetzung der Unter-stützungspflicht Zivilklage erheben (ma-ximal ein Jahr rückwirkend möglich).

Ich empfehle Ihnen, eine detaillierte Prüfung durch die Gemeinde zu verlan-gen, ausser Sie sind der Meinung, Sie seien finanziell gegenüber den anderen Nachkommen in einer überdurchschnitt-lich guten Position und in der Lage, die Unterstützung wie vorgeschlagen (oder

sogar höher) zu leisten.

LIC. IUR. CHRISTIAN HAAG, LUZERN

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versiche-rungsrecht, Häfliger Haag

Häfliger AG, Luzern, www.anwaltluzern.ch

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Altersheim: Müssen wir Kinder für den Vater zahlen?

KurzantwortPro Jahr können Eltern ihren Kin-

dern nur 10 000 Franken schenken ohne Folgen für die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Was darüber hinausgeht, wird als fiktives Vermögen angerechnet. Laut Ge-setz muss notleidende Verwandte in aufsteigender Linie unterstützen, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Die Durchsetzung der Unterstüt-zungspflicht müsste die Gemeinde aber vor Gericht erwirken.

VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG Mein Vater ist 2003 ins Altersheim eingetreten. Gleichzeitig richtete er uns vier Kindern einen Erbvorbezug von je 50 000 Franken aus. Heute erhält mein Vater deswegen keine Ergänzungsleistungen. Er hat daher Sozial-hilfe beantragt. Diese verweigert die Gemeinde mit der Begrün-dung, wir Kinder seien unterstützungspflichtig: Die ungedeckten Auslagen von monatlich 2000 Franken könnten wir vier Kinder zu je 500 Franken übernehmen. Ist die Haltung der Ergänzungs-leistungsbehörde und der Gemeinde korrekt? G. H. in L.

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Max. Temp. 21,5° 1980 16,1° 2005

Min. Temp. –2,1° 1905 –5,8° 2008

Niederschlag 33,3 2008 30,2 1998

Allgemeine Lage: Ein Hoch über der Uk-raine bestimmt auch heute das Wetter in der Schweiz. Durch die Strömungsände-rung auf West lösen sich die Nebelfelder überall auf.Zentralschweiz: In den Bergen erneut meist wolkenlos und mild. Im Mittel-land am Vormittag Nebel- oder tiefer Hochnebel mit Obergrenze um 800 Me-ter. Aufl ösung bis um die Mittagszeit. Im Mittelland schwacher Südwestwind, in den Bergen schwacher West- bis Nord-westwind.Aussichten: Am Donnerstag vorüberge-hend mehr Bewölkung und gebietswei-

se wenig Regen möglich. Im Flachland zu Beginn einige Nebelfelder. Ab Freitag in den Bergen erneut viel Sonnenschein und steigende Temperaturen. Im Mit-telland am Freitag mit Bisentendenz wahrscheinlich verbreitet Hochnebel, Obergrenze 1000± 1300 Meter. Am Sams-tag und Sonntag Nebel oder tiefer Hoch-nebel, nachmittags jeweils mehrheitlich Aufl ösung.

Tagsüber überall Nebelaufl ösung

13° 6° 11° 6° 13° 6° 14° 7°

10° 4° 11° 3° 14° 4° 15° 5°

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London 16°

Madrid 23° Lissabon 22°

Warschau 8°

Kiew 8°

Wien 11°

Bukarest 7°

Ankara 16°

Moskau 8°

Berlin 10°

Stockholm 10°

Helsinki 11°

Oslo 10°

Tromsø 2°Reykjavik 2°

Athen 17°

Rom 19°

Nizza 18°

Palma 23°

gestern morgen gestern morgenBasel teilw. sonnig 15° teilw. sonnig 15° Lissabon sonnig 19° sonnig 24°Chur sonnig 14° Regenschauer 12° London sonnig 17° bewölkt 18°

Jungfraujoch sonnig 0° teilw. sonnig –2° Madrid sonnig 18° sonnig 24°Locarno ziemlich sonnig 15° ziemlich sonnig 15° Mailand sonnig 13° sonnig 14°

Sitten sonnig 15° ziemlich sonnig 15° Moskau bedeckt 6° bewölkt 6°Zürich teilw. sonnig 13° Regenschauer 13° München bedeckt 6° bewölkt 12°

Nizza teilw. sonnig 18° sonnig 19°Amsterdam Nebel 9° bewölkt 15° Oslo bewölkt 13° sonnig 7°

Athen bewölkt 15° sonnig 18° Palermo teilw. sonnig 20° Regenschauer 20°Belgrad sonnig 8° bedeckt 10° Paris bedeckt 8° bewölkt 18°

Berlin sonnig 10° bewölkt 11° Prag teilw. sonnig 4° bewölkt 10°Brüssel sonnig 12° bewölkt 16° Reykjavik bewölkt 3° bewölkt 3°

Dubrovnik ziemlich sonnig 16° Regenschauer 19° Rom sonnig 19° sonnig 19°Frankfurt bedeckt 4° bewölkt 14° Tel Aviv teilw. sonnig 27° gewitterhaft 25°Istanbul bewölkt 12° Regenschauer 14° Tunis teilw. sonnig 22° sonnig 22°

Las Palmas ziemlich sonnig 25° Regenschauer 25° Wien bewölkt 5° bewölkt 11°

Messstation Luzern Pilatus 27.10. 28.10. 27.10. 28.10.19.00 6.00 13.00 19.00 13.00

Barometerstand 1024 hPa 1022 hPa 1020 hPa 1024 hPa 1020 hPaTemperatur 9,4° 8,7° 13,4° 7,1° 4,9°Rel. Feuchte 85% 77% 65% 13% 80%Pegelstand – – 433,69 m – –Sonne* 0 Std – – 9,3 Std –Niederschlag* 0 mm – – 0 mm –Windspitzen** N 18 km/h – – NE 23 km/h –* Tagessummen ** Tageshöchstwerte Pegelstand Quelle: BAFU

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29.10.2014

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DAS ZUSAMMENSPIEL VONKÖRPER UND PSYCHEImmer mehr Menschen leiden unter Be­schwerden und Krankheitsbildern, die sich nicht auf eine organische Erkran­kung zurückführen lassen. Es gibt kaum ein Beschwerdebild, das so schwer zu fassen ist wie diese vegetativen oder psychogenen Störungen.

Auftretende Symptome sind unter ande­rem: Schmerzzustände aller Art, Magen-Darm-Beschwerden, Herz-Kreislauf-Pro-bleme, Hautprobleme, Müdigkeit, innere Unruhe, Schlafstörungen oder depressi-ve Verstimmungen.

Da der Arzt bei den betroffenen Patienten keine konkrete Erkrankung findet, wer­den sie nicht selten von Abklärung zu Ab­klärung geschickt – ohne konkret greif­bares Resultat.

Vegetative Störungen lassen sich meist nicht auf eine einzige Ursache zurückfüh­ren. Vielmehr werden sie durch ein Wech­selspiel verschiedener biologischer, see­lischer und sozialer Faktoren ausgelöst.

Eine integrale Therapie vereint ver­schiedene therapeutische Ansätze, um alle Dimensionen unseres Seins anzu­sprechen: die körperliche, die psychi­sche, die zwischenmenschliche und die spirituelle Ebene. Sie hilft der betroffenen Person, sich neuen Impulsen zu öffnen und die zur Heilung notwendigen Entwi­cklungsschrittezu vollziehen.

Weitere Infos zu meiner Arbeit finden Sie unter: www.nager.ch

Kontakt:Tel. 041 360 40 [email protected]

Neue LZ vom 29. Oktober 2014