birgit scheibe, rechtsanwältin 108.01.2014 sgb ii-reform
TRANSCRIPT
Birgit Scheibe, Rechtsanwältin
111.04.23
SGB II-Reform
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
§ 1 Abs. 1 SGB II
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Aus Hilfebedürftigen werden
Leistungsberechtigte !!
311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Kooperation mit Jugendhilfeträgern
§ 4 Abs. 2 SGB II
besserer Zugang von Kindern + Jugendlichen zu gesellschaftlicher Teilhabe
Auftrag an SGB II-SLT zur Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertagesstätten den Trägern der Jugendhilfe den Gemeinden und Gemeindeverbänden den freien Trägern, Vereinen und Verbänden sonstigen Akteuren vor Ort.
Unterstützung der Eltern dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“
411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Leistungsformen
§ 4 Abs. 1 SGB II
• Dienstleistungen
• Geldleistungen
• Sachleistungen
und neu
• Gutscheine!
511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
SGB II-Sozialleistungsträger heißen jetzt
Jobcenter!
611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Erreichbarkeit
§ 7 Abs. 4a SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Eine Verbesserung...
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Erwerbsfähigkeit von Ausländern
§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist ausreichend.
911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Übersichtlicher:Einkommensregelungen
§§ 11, 11a, 11b SGB II
Zu §11 SGB II kommen hinzu:
• § 11a SGB IINicht zu berücksichtigendes Einkommen
• § 11b SGB IIAbsetzbeträge
1011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Darlehen = Einkommen
§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen
ABER:
§ 11a Abs. 6 SGB II
kein Einkommen
= Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind
1111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
§ 11a Abs. 4 SGB II
kein Einkommen,
soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
1211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Zuwendungen, die ein anderer erbringt
§ 11a Abs. 5 SGB II
kein Einkommen, wenn
• keine rechtliche oder sittliche Pflicht und
• entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre
• oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
1311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Teile der ALG II-VO werden SGB II
§ 11 Abs. 2, 3 SGB II
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.
Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
1411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Absatzbeträge für Erwerbseinkommen
§ 30 SGB II wird § 11b Abs. 3 SGB II
1.für den Teil des monatlichen Einkommens, – das 100 Euro übersteigt – und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt:
20 %
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro (1500 mit mdj. Kindern)
beträgt
10 %
1511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Verteilung einer einmaligen Einnahme
§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die Absetzbeträge im Zuflussmonat vorweg abzusetzen.
1611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Bagatellfälle
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO-neu
Zufließende Einnahmen,
die innerhalb eines Kalendermonats
10 Euro übersteigen,
werden angerechnet
1711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Vorrangige Leistungen
§ 12a SGB II
Leistungsberechtigte sind nicht mehr verpflichtet,
Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen,
wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
nicht für mindestens drei Monate
beseitigt wird.
1811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Regelbedarf
Alleinstehende, Alleinerziehende, mit mdj. Partner: 364 Euro
Partner: 328 Euro
sonstige erwerbsfähige Angehörige*: u-18: 275 Euro ü-18: 291 Euro
u-25 nach Auszug ohne Zusicherung: 291 Euro
1911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sozialgeld
§ 23 SGB II
- 6: 213 Euro
6 -14: 242 Euro
15: 275 Euro*
2011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
jetzt ohne: Warmwasser, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
KdU, § 22 SGB II, wenn zentral bereitgestellt
oder
Mehrbedarf, § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwassererzeugung
2111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung
= 2,3 % der RL Alleinstehende, Alleinerziehende Partner Volljährige der Bedarfsgemeinschaft U-25-Jährige nach Auszug ohne Zusicherung
= 1,4 % der RL 15 bis 18-Jährige
= 1,2 % der RL 7 bis 14-Jährige
= 0,8 % der RL U-6
2211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft und Heizung
§ 22a SGB II
Pauschalen
Gesamtangemessenheitsgrenzen
2311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Erweiterung: KdU
§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II
unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
bei selbst bewohntem
Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr 4 anerkannt, soweit
diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
2411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Direkte Zahlung an den Vermieter
§ 22 Abs. 7 SGB II
auf Antrag der leistungsberechtigten Person
insbesondere
1. Mietrückstände
2. Energiekostenrückstände
3. krankheits-/suchtbedingtes Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*
4. im Schuldnerverzeichnis eingetragen + Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*
schriftliche Information!
2511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Einmalige Bedarfe: neu
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II
Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten
2611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Leistungen für Auszubildende
aus Rechtsprechung und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wird
§ 27 SGB II !!!
2711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
SGB II-Ausschluss für Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des BAföG
oder
der §§ 60 bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
2911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
SGB II-Leistungen für Auszubildende
§ 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf für
SchwangereAlleinerziehendekostenaufwändige ErnährungHärtefälle
Erstausstattungenfür Bekleidung bei Schwangerschaft bei Geburt
soweit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt
3011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
aus § 22 Abs. 7 SGB II wird § 27 Abs. 3 SGB II
1. Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder Leistungen nach BAföG
2. oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht,
3. und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des BAföG
erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen KdU (§ 22 Abs. 1 S. 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist.
3111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
außerdem:§ 27 Abs. 5 SGB II
Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II:
zur Sicherung der Unterkunft
oder
zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
3211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besondere Härte
§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II
Darlehen für
Regelbedarfe
Unterkunft und Heizung
notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.
3311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Darlehenim Monat der Aufnahme einer Ausbildung
§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II
Darlehen = Ermessen
soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen
3411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Problem:
Die Leistungen für Auszubildende gelten
nicht als ALG II.
3511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Exkurs:
Krankenversicherung von Studentenim ALG II-Bezug
grds: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für Studenten
Vorrang: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ALG II-Bezug MB als Alleinerziehende = ALG II
NEU: § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II MB als Alleinerziehende für Studenten≠ ALG II
3611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Darlehensrückzahlungfür Auszubildende
grds: § 42a Abs. 4 SGB IIsofort fällig nach Ende des Leistungsbezuges
Ausnahme für Auszubildende: § 42a Abs. 5 SGB IIfällig erst nach Abschluss der Ausbildung
3711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
MAIS NRW
Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket
Stand: 28.04.2011
3811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
§ 28 SGB II: Leistungsberechtigte
Bedarfe für Bildung:
U-25an allgemein- oder berufsbildender Schuleund keine Ausbildungsvergütung
Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
U-18
3911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besonderheiten bei Schulausflügen+ mehrtägige Klassenfahrten
tatsächlichen Aufwendungen
bei mehrtägigen Klassenfahrten: nur im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
analog: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
4011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besonderheitenpersönlicher Schulbedarf
70 Euro zum 01.08.
30 Euro zum 01.02. jeden Jahres
erstmals zum 01.08.2011
4111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
BesonderheitenSchülerbeförderung
für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs
angewiesen auf Beförderung
die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden
der leistungsberechtigten Person kann nicht zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
4211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besonderheiten:Lernförderung
Schüler/innen
ergänzend zu den schulischen Angeboten
angemessen
soweit diese geeignet
und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
4311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besonderheiten:gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Mehraufwendungen
01.01.-31.03.2011: mtl. 26 Euro
Schüler/innen
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung mtl. Bedarf = Schultage nach Landesrecht
Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
4411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Besonderheiten:Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
u18-Leistungsberechtigte
10 Euro mtl.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
Teilnahme an Freizeiten.
Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:
Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.
4511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sanktionen
§§ 31 ff SGB II
neue Struktur: übersichtlicher
Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Verschärfungen.
4611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Wiederholte Pflichtverletzung
Klarstellung:
nur, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.
4711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Schriftliche Belehrung
§ 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II
bislang ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes
keine Sanktion
zukünftig:
bloße Kenntnis ausreichend
4811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Beginn und Dauer
Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
4911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sachleistungen
§ 31a Abs. 3 SGB II
Bei einer Minderung um mehr als 30 %
hat
der Träger der Grundsicherung künftig Sachleistungen zu erbringen,
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.
5011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Zeitnahe Feststellung der Sanktion
§ 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II
Sanktion nur noch innerhalb von drei Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung
5111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
umfasst auch
die geleisteten Beiträge zur
Kranken-,
Renten-
und Pflegeversicherung!
5211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
gesonderter Antrag
§ 37 SGB II
1. Darlehen für den unabweisbaren Bedarf
2. einmalige Bedarfe
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren
4. Schülerbeförderung
5. Lernförderung
6. Mittagsverpflegung
7. Leistungen zur Teilhabe für Kinder
5311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Ohne Antrag keine Leistungen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II
aber:
Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
5411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Verfahrensvorschriften
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II
§ 44 SGB X!
aber:
aber keine Überprüfung der letzten vier Jahre
sondern nur eines Jahres
5511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Darlehen*
§ 42a Abs. 1 SGB II
wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam
Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
5611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
BA, Fachliche Hinweise SGB II, 42a.4
„Eine Darlehensgewährung kommt demnach nur in Betracht, wenn sie im SGB II ausdrücklich vorgesehen ist.“
5711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Rückzahlung von Darlehen*
§ 42a Abs. 2 SGB II
während des Leistungsbezugs
ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der RL≤ insgesamt nicht mehr als 30 % der RL**
= schriftlicher VA!
5811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Darlehensrückzahlung
§ 42a Abs. 4 SGB II
Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.
Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
5911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sonderregelung:
Darlehensrückzahlung nach Eingang erwarteter Einnahmen*
§ 42a Abs. 3 SGB II
Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig.
Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
6011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sonderregelung:
Kautionsrückzahlung nach Rückzahlung durch den Vermieter
§ 42a Abs. 3 SGB II
fällig sofort nach Rückzahlung durch den Vermieter in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages
Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
6111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Sonderregelung:
Darlehensrückzahlung für Auszubildende
§ 42a Abs. 5 SGB II
Rückzahlungsansprüche erst nach Abschluss der Ausbildung
Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
6211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Höhe der Aufrechnung
bislang: bis zu 30 % in eng umgrenzten Fällen
§ 43 Abs. 2 SGB II
10 %
§ 42 SGB I§ 43 SGB I§ 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 § 50 SGB X
im übrigen: 30 %.
6311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Aufrechnungsbegrenzung
§ 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II
Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
6411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Aufrechnung - Form und Frist
§ 43 Abs. 4 SGB II
schriftlich durch Verwaltungsakt
Ende
≤ spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen folgt.
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
6511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IIi.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6, 2. Hs. VAG
keine Regelung für PKV-Beiträge über 130,00 Euro
6611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Frauen ohne Aufenthaltsstatus
• Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, http://www.nds-fluerat.org/pdf/Leitfaden.pdf
• Anlaufstellen für medizinische Hilfe für illegal aufhältige Migranten in NRW ,
http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2588/index.html
• Krankheit/Traumatisierung , dito
• DRK/DCV Beratungshandbuch 2010, Aufenthaltsrechtliche Illegalität, http://www.caritas.de/47009.html.
6711.04.23
Birgit Scheibe, Rechtsanwältin
6811.04.23
BEEG
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
6911.04.23
Anrechnung ab 01.01.2011
• § 10 Abs. 5 BEEG neue Fassung, Wegfall des § 11 Abs. 3a SGB II
SGB II
SGB XII
Kinderzuschlag
Kein „Bestandsschutz“
Aufstocker???
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Anrechnung bei Verlängerungsoption über den 31.12.2010 hinaus
Widerruf jederzeit möglich
•Das Problem: § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ALG II-VO: Aufteilung Gesamtauszahlungsbetrags von Zuflussmonat an§ 10 BEEG: Elterngeld bis zu insgesamt 300 Euro mtl. kein Einkommen
§ 1 Abs. 5 ALG II-VO
7011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
"Minijobs"
§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ursprüngliche Neufassung
• „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als
• sonstige Bezüge* behandelte
• oder
• pauschal besteuerte Einnahmen
• werden nicht berücksichtigt.“
7111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
„Aufstockerreglung“
•§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG:
•Bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Kinderzuschlag bleiben das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“
7211.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Aufstocker?
Norbert Barthle (CDU/CSU), Deutschen Bundestag, 28.10.2010: "ALG-II-Beziehern, die zum Beispiel Minijobber sind".
BMFSFJ, 15.11.2010:•Dem betreuenden Elternteil, "der Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen oder Kinderzuschlag bezieht, wird ab dem 01.01.2011 ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung, der Sozialhilfeleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens."
7311.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
"Abschmelzrate" ab 1.200 Euro
•auf bis zu 65 %
•um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet.
7411.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Väter nichtehelicher Kinder
Väter nichtehelicher Kinder sind auch dann berechtigt, wenn die Vaterschaft im Sinne der §§ 1594 Abs. 2, 1600 d BGB noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
Voraussetzung der Privilegierung des nicht ehelichen Vaters ist, dass
•er die Anerkennung erklärt hat
bzw.
•die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt hat.
7511.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Menschen mit Migrationshintergrund
Freizügigkeitsberechtigung
Niederlassungserlaubnis
7611.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
• Nicht ausreichend :
1. Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, § 16 AufenthG
2. Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG
3. Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, §§ 18 Abs. 2, 39, 42 AufenthG
7711.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Einschränkungen bei
1. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen
2. Härtefälle
3. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
4. Aufenthalt wegen Foltergefahr
5. Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse
6. Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen oder Abschiebung ist ohne Verschulden seit 18 Monaten ausgesetzt
7811.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
nämlich:
• Anspruch auf Elterngeld nur, wenn
1. drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeterAufenthalt im Bundesgebiet
• UND
2. berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit,
7911.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
BSG:
• Verfassungswidrigkeit!
Widerspruch einlegen!
8011.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Nichtberücksichtigung des Krankengeldes
Streikgeld, Krankengeld, ALG
≠ Einkommen
≠ Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalender monaten heranzuziehen wäre.
8111.04.23
Rechtsanwältin Birgit Scheibe
Lohnsteuerwechsel
•zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll.
8211.04.23