d. voraussetzungen der haftung aus pvv ● schlechterfüllung ● verschulden des s
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d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht ● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) ● wo solche fehlen: - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV● Schlechterfüllung● Verschulden des S● Schaden des G● Kausalität
e. Rücktritts-/Kündigungsrecht● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR)● wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung
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6. Nebenpflichtverletzungen
a. Haftung aus pVV (Art 97 I OR)
b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR)
bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden
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7. Gläubiger- oder Annahmeverzug
a. „Annahme“● Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.B. Art 211 OR [str.]) Annahmeverzug = Schuldner-
verzug (Art 102 ff OR)
● Obliegenheit (kein Erfüllungs- anspruch) Annahmeverzug (Art 91 ff OR)
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b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR) gehöriges Leistungsanbot durch S
- Leistung erfüllbar (Art 81 OR!)- Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab)- an G- am Erfüllungsort
Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich)
- G verweigert Annahme- G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zB Abholung)
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c. Rechtsfolgen (allgemein)
Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung
Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zB Lagerkosten)
ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs
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c. Rechtsfolgen (Sachleistungen)
Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR)
ggf. Selbsthilfeverkauf und Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!)
d. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.)
Rücktritt gem Art 95 iVm Art 107 – 109
OR
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D. Erlöschen der Obligation
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I. Erfüllung
1. Rechtzeitigkeita. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR)
- Vereinbarung- Natur des Geschäfts („Verkauf einer erst herzustellenden Sache“)- gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR)- „im Zweifel“ sofort
b. S darf uU schon früher leisten (Art 81 OR)- Kriterien wie zu a.
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2. Am rechten Ort (Art 74 OR)a. vereinbarter Erfüllungsort
=vorrangig massgeblich (Art 74 I OR)b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idR Holschuld; Art 74
II Z 2 OR)c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich,
die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zB Versendungskauf)
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3. Geschuldete Leistung
a. geschuldeter Erfolg
= Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt
(zB Lieferung einer Sache)
oder
b. geschuldete Tätigkeit
= Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen
(zB Behandlung des Patienten)
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c. Insb.:● Leistung „an Erfüllungs Statt“
G akzeptiert andere Leistung als Erfüllung
oder● Leistung ”erfüllungshalber”
G befriedigt sich aus anderer Leistung → S wird nur soweit
frei, wie sich G befriedigen kann
4. Leistung an G
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II. Insb: Verrechung (Art 120 – 126 OR)
1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei
A B1.000,- (erfüllbar)
(1).200,- (fällig)
Kompensation
Kompensant K.-Gegner
Rest B200,- chF
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2. Verrechnung mit verjährter Forderungmöglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR)
3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch mit nicht fälligen Forderungen möglich
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III. Erlass
= Vertrag über die Aufhebung einer Forderung
= Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zB Schenkung)
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IV. Novation
= Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR)
= Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zB Vergleich)
- Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR)
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V. Vereinigung (Konfusion)
= S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen
→ Forderung erlischt
Beispiel:Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chF; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe
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VI. Verjährung (Art 127ff OR)
1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw.= S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung= Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung („Naturalobligation“; s.a. [↑] Verrechnung!)
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2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit
3. Dauera. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR)
- 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger- jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung
d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR)
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4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung
a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zB Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chF; später wird Ehe ge-
schieden → Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert (Art 134 I Z 3 OR)
b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR]
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c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zB S erkennt Forderung an (Art 135
Z 1 OR)
Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre?
Darlehen Ehe
Stillstand
Scheidung Anerkenntnis
Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre
Neue Verjährung 10 J.
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Zeitberechnung (Art 132 iVm 77 OR)
12.3.2007
Fälligkeit
13.3.2007 (0:00 Uhr)
Verjährungsbeginn(Art 132 I OR)
Ablauf der Verjährung(Art 132 I iVm Art 77 I Z 3 OR)
Aber: Sonntag → endet erstam 13.3.2017 (24:00 Uhr) (Art 132 iVm Art 78 I OR)
12.3.2017 (24:00 Uhr)
Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre)
[Vgl BGE 81 II 135]