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DAS TRANSEUROPÄISCHE HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEM Leitfaden zur Anwendung der TSI DAS TRANSEUROPÄISCHE HOCHGESCHWINDIGKEITS- BAHNSYSTEM Leitfaden zur Anwendung der TSI für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß Richtlinie 96/48/EG des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION

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DAS TRANSEUROPÄISCHEHOCHGESCHWINDIGKEITS-BAHNSYSTEM

Leitfaden zur Anwendung der TSI für dasHochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäßRichtlinie 96/48/EG des Rates

EUROPÄISCHEKOMMISSION

7K

O-55-03-196-D

E-C

ISBN 92-894-6300-7

9 789289 463003

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SRI LANKA

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T’AI-WAN

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ANDERE LÄNDER/OTHER COUNTRIES/AUTRES PAYS

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Office for Official Publicationsof the European Communities2, rue MercierL-2985 LuxembourgTel. (352) 29 29-42001Fax (352) 29 29-42700E-mail: [email protected]: http://publications.eu.int

7/2003

Venta • Salg • Verkauf • Pvlèseiw • Sales • Vente • Vendita • Verkoop • Venda • Myynti • Försäljninghttp://eur-op.eu.int/general/en/s-ad.htm

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AUSGABE 2003

DAS TRANSEUROPÄISCHEHOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEM

LEITFADEN ZUR ANWENDUNG DER TSI FÜR DAS HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEM

GEMÄSS RICHTLINIE 96/48/EG DES RATES

EUROPÄISCHE KOMMISSIONGENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

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Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, ServerEuropa (http://europa.eu.int)

Bibliografische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2004

ISBN 92-894-6300-7

© Europäische Gemeinschaften, 2004Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

Printed in Italy

GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER

Europe Direct soll lhnen helfen, Antworten auf lhreFragen zur Europäischen Union zu finden

Neue gebührenfreie Telefonnummer:

00 800 6 7 8 9 10 11

„Umschlagfotos (von links nach rechts und von oben nach unten): Roberto Ferravante, SNCF-CAV-Fabbro& Leveque, Renfe/MAN, DB AG/Klee“

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Der Eisenbahnsektor wird durch wirtschaftliche Hindernisse beeinträchtigt, dieeinem effizienten Wettbewerb mit den anderen Verkehrsträgern, insbesondere derStraße, im Wege stehen. Voraussetzung für die Errichtung eines Binnenmarktesfür Schienenverkehrsdienste und -ausrüstungen ist zum einen der freie Zugangzur Infrastruktur, zum anderen die schrittweise Angleichung der technischenSysteme zur Sicherstellung ihrer Interoperabilität.

Wir sind herausgefordert, auf einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum hinzu-arbeiten und einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt für Schienenverkehrsdiensteund -ausrüstungen zu schaffen. Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Interoperabilität,die darüber hinaus für den generellen Erfolg der Eisenbahn als wettbewerbsfähige, ko-steneffiziente, zuverlässige und sichere Verkehrsalternative entscheidend sein wird.

Die Harmonisierung technischer und betrieblicher Spezifikationen des transeuropäischen Eisenbahnsystems ist einSchlüsselelement im Hinblick auf den freien Verkehr von Zügen und Ausrüstungen im europäischen Binnenmarkt.

Die Interoperabilitätsrichtlinien und europäischen Rechtsvorschriften über die Öffnung des Eisenbahnmarktesfür einen kontrollierten Wettbewerb sind wichtige Faktoren, wenn es um die Steigerung der Produktivität des Ei-senbahnsektors und um die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern geht.

Die Richtlinien spielen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnsystems, das ausrei-chend konkurrenzfähig ist, um im Verkehrssystem eines erweiterten Europa eine Spitzenstellung einzuneh-men, eine wichtige Rolle. Eines der Probleme, die der Entwicklung eines solchen Eisenbahnsystems imWege stehen, ist die mangelnde Interoperabilität, und die Richtlinie 96/48/EG mit den dazugehörigen tech-nischen Spezifikationen für die Interoperabilität hat zum Ziel, dieses Problem für den Hochgeschwindig-keitssektor zu lösen.

Beschränkungen im technischen und betrieblichen Bereich nützen den am Markt etablierten Unternehmenund behindern den Einstieg neuer Akteure. In dieser Hinsicht ist die Harmonisierung der für die Eisenbahn-netze (1) geltenden technischen Vorschriften absolut vorrangig.

Die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsystems ist nur zu erreichen, wenn zuvor die tech-nischen und betrieblichen Hindernisse, die dem Austausch von Zügen und ihrer Interoperabilität, d. h. ihrerEinsatzfähigkeit auf allen interoperablen Strecken des Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes, im Wege stehen,beseitigt werden. Zwischen den europäischen Eisenbahnnetzen bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede.Beim Aufbau dieser Netze standen überwiegend nationale Belange im Vordergrund, und lange Zeit wurdendiese Unterschiede absichtlich aufrechterhalten, um die Interessen der Netzbetreiber oder der nationalenEisenbahnindustrie zu schützen.

Auf diese Weise wurde die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs gegenüber konkurrierenden Verkehrsträgernbehindert. Anstatt die Entstehung eines einheitlichen Eisenbahnnetzes zu fördern, leisten diese Unterschiedebis heute einer Marktsegmentierung Vorschub. Die Richtlinie 96/48/EG mit den dazugehörigen TSI, derenZiele die Errichtung des Netzes, der ungehinderte Zugverkehr und die Vereinheitlichung der verschiedenen,auf nationale Märkte ausgerichteten Zulieferindustrien sind, wird zur Lösung dieser Probleme im Hochge-schwindigkeitsbahnsystem beitragen.

Vorwort von Loyola de PalacioVizepräsidentin der Europäischen KommissionFür Energie und Verkehr zuständiges Mitglied der Kommission

3

(1) Die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems ist Gegenstand der Richtlinie 2001/16/EG.

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Hinweise

1. Der vorliegende Leitfaden richtet sich an all jene, die direkt oder indirekt von den zu der Richtlinie96/48/EG (2) gehörenden technischen Spezifikationen (3) für die Interoperabilität (TSI) betroffen sind. Ersollte als Hilfestellung bei der Anwendung der TSI verstanden und verwendet werden. Das Dokumentstellt keinen Ersatz für die TSI dar; es erläutert und verdeutlicht vielmehr einige der wichtigsten anwen-dungsbezogenen Aspekte der TSI für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr. Der Leitfaden wurde vonSachverständigen der Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten erarbeitet und verab-schiedet. Er soll dazu beizutragen, dass die in Artikel 12 und 19 der Richtlinie 96/48/EG vorgesehenenSicherheitsklauseln so wenig wie möglich zur Anwendung kommen, insbesondere im Zusammenhang mitunterschiedlichen Auslegungen der Richtlinie oder ihrer TSI.

2. Dieser Leitfaden wurde von einer von der GD Energie und Verkehr geleiteten Arbeitsgruppe erstellt, derVertreter des Regelungsausschusses gemäß der Richtlinie 96/48/EG, der Europäischen Vereinigung fürdie Interoperabilität im Bereich der Bahn [AEIF (4)] sowie der europäischen Normungsorganisationenangehören. Die Arbeitsgruppe für die Koordinierung der benannten Stellen im Bereich der Eisenbahn(NB-Rail) hatte ebenfalls Gelegenheit, an dem Leitfaden mitzuwirken und dazu Stellung zu nehmen. Fer-ner wurde der Leitfaden dem Regelungsausschuss vorgelegt, der zu dessen Inhalt und Zielsetzung einebefürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

3. Der Leitfaden ist allgemein zugänglich. Er ist im Sinne gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften nichtrechtsverbindlich.

4. Zu beachten ist, dass die in dem Leitfaden enthaltenen Verweise und Verfahren, die die Konformitäts-bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und die EG-Prüfung der Teil-systeme betreffen, sich ausschließlich auf die TSI für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr beziehen.Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten oder die Inbetriebnahmeeines Teilsystems in einem Mitgliedstaat ist ferner die Einhaltung aller einschlägigen gemeinschaftlichenund nationalen Rechtsvorschriften sowie aller sonstigen Bestimmungen, die mit dem Gemeinschaftsrechtim Einklang stehen und in nichtdiskrimierender Weise angewandt werden.

5

(2) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsy-stems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

(3) Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Instandhaltung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 1) undBerichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 1).Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl.L 245 vom 12.9.2002, S. 37) und Berichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 3).Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143) undBerichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 5).Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280) undBerichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 8).Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Betrieb“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370) undBerichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 11).Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität desTeilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402) undBerichtigung (ABl. L 275 vom 11.10.2002, S. 13).

(4) Die AEIF (Association Européenne pour l’Interopérabilité Ferroviaire) wurde zum „gemeinsamen Gremium“ gemäß Artikel 2Buchstabe h der Richtlinie 96/48/EG bestimmt. Bei der Erstellung der ersten Fassung der TSI für den Hochgeschwindigkeits-bahnverkehr, veröffentlicht im Amtsblatt L 245 vom 12.9.2002, gehörten der AEIF die Organisationen UIC, UNIFE und UITPan. Inzwischen sind auch die UIRR und die UIP als Mitglieder hinzugekommen (Anschrift und Internetadresse siehe Anhang 3).

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5. Der Leitfaden wird zur Anpassung an die Entwicklungen im Bereich der europäischen Normen und derTSI überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Ein Zeitplan für das Überprüfungsverfahren kann zum Zeit-punkt der Abfassung des Leitfadens allerdings nicht aufgestellt werden. Informationen zur jeweils aktu-ellsten Ausgabe des Leitfadens sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbar (sieheAnhang 3).

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1 EINLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

1.1 ANWENDUNGSBEREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

1.2 ZIELGRUPPE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

1.3 INHALT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

2 RICHTLINIE 96/48/EG UND TSI „HOCHGESCHWINDIGKEIT“ . . . . . . . . . . . . . . 13

2.1 ZIELE DER RICHTLINIE 96/48/EG UND DER TSI „HOCHGESCHWINDIGKEIT“ . . . . . . . . . . 13

2.2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 96/48/EG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.2.1 Artikel 1 Absatz 2: Interoperabilitätsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .132.2.2 Artikel 2 Buchstabe b: Interoperabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .132.2.3 Artikel 2 Buchstabe c: Teilsysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .142.2.4 Artikel 2 Buchstabe d: Interoperabilitätskomponenten . . . . . . . . . . . . . . . . . .142.2.5 Artikel 5 Absatz 2: Übereinstimmung mit den TSI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2.6 Artikel 5 Absatz 4: Interoperable Hochgeschwindigkeitszüge

und andere Züge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2.7 Artikel 9: Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten . . . . . . . . . . .152.2.8 Artikel 15: Inbetriebnahme und Betrieb von strukturellen Teilsystemen . . . . . .152.2.9 Anhang I Nummer 2: Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 96/48/EG

und der TSI „Hochgeschwindigkeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.3 TECHNISCHESPEZIFIKATIONEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT (TSI) . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.3.1 Aufbau und Inhalte der TSI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.3.2 Ausarbeitung der TSI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17

2.4 BEZUG ZU NORMEN UND ANDEREN EU-RICHTLINIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.4.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.4.2 Grundsätze der nach dem neuen und dem Gesamtkonzept

verfassten Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .182.4.3 Grundsätze der Richtlinie 96/48/EG und der dazugehörigen TSI . . . . . . . . . .192.4.4 In den TSI enthaltene Verweise auf europäische Normen

und andere Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .202.4.5 Bezug zu anderen Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

2.5 ÄNDERUNG DER ZURRICHTLINIE 96/48/EG GEHÖRENDENTSI„HOCHGESCHWINDIGKEIT“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

2.6 FRAGEN ZU DEN TSI „HOCHGESCHWINDIGKEIT“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.1 ECKWERT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.2 KONFORMITÄT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.3 GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.4 KONFORMITÄTSBEWERTUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.5 BESTEHENDESEISENBAHNSYSTEM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.6 AUSNAHME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.7 SONDERFALL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.8 AUSTAUSCH IM ZUGE VON INSTANDHALTUNGSARBEITEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.9 ERNEUERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

INHALT

7

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3.10 UMRÜSTUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.11 INVERKEHRBRINGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.12 INBETRIEBNAHME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.13 BETREIBER DERINFRASTRUKTUR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.14 EISENBAHNUNTERNEHMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.15 INFRASTRUKTUR- UND FAHRZEUGREGISTER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

4 TEILNEHMER UND GESETZLICHER RAHMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

4.1 HERSTELLER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

4.2 AUFTRAGGEBER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

4.3 BEVOLLMÄCHTIGTER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

4.4 BENANNTE STELLEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

4.5 GELTENDE NATIONALE VORSCHRIFTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

4.6 MODULE UND IHRE VERWENDUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324.6.1 Konformitätsbewertungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .324.6.2 In den TSI verwendete Module . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .334.6.3 Auswahl der Bewertungsverfahren und Module . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .344.6.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung von Interoperabilitätskomponenten . . . . . . . .354.6.5 Phasenspezifische Bewertungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35

4.7 INVERKEHRBRINGEN VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

4.8 INBETRIEBNAHME VON TEILSYSTEMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

4.9 LEBENSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

5 ANZUWENDENDE NORMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

5.1 ANWENDUNGSBEREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

5.2 TSI DES TEILSYSTEMS „I NFRASTRUKTUR“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415.2.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Infrastruktur“ verwiesen wird (obligatorisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415.2.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Infrastruktur“ nicht verwiesen wird (fakultativ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

5.3 TSI DES TEILSYSTEMS „ENERGIE“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485.3.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Energie“ verwiesen wird (obligatorisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485.3.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Energie“ nicht verwiesen wird (fakultativ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

5.4 TSI DES TEILSYSTEMS „FAHRZEUGE“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535.4.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Fahrzeuge“ verwiesen wird (obligatorisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535.4.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI

„Fahrzeuge“ nicht verwiesen wird (fakultativ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

5.5 TSI DES TEILSYSTEMS „ZUGSTEUERUNG, ZUGSICHERUNG UNDSIGNALGEBUNG“ . . . . . . . 615.5.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Zugsteuerung,

Zugsicherung und Signalgebung“ verwiesen wird (obligatorisch) . . . . . . . . . . 615.5.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Zugsteuerung,

Zugsicherung und Signalgebung“ nicht verwiesen wird (fakultativ) . . . . . . . . 66

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ANHANG 1 NATIONALE RECHTSAKTE ZUR UMSETZUNGDER RICHTLINIE 96/48/EG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

ANHANG 2 ALLGEMEINER AUFBAU DER RICHTLINIE 96/48/EGÜBER DAS HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEMUND DER DAZUGEHÖRIGEN TSI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

ANHANG 3 NÜTZLICHE VERWEISE UND ADRESSEN IM INTERNET . . . . . . . . . . . . 72

3.1 VERKAUFSSTELLEN FÜR DASAMTSBLATT DER EUROPÄISCHENUNION . . . . . . . 72

3.2 EUROPÄISCHERECHTSVORSCHRIFTEN UNDDOKUMENTE ZUR

EISENBAHNINTEROPERABILITÄT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

3.3 LISTE HARMONISIERTERNORMEN BETREFFENDRICHTLINIE 96/48/EG . . . . . . . 72

3.4 LISTE DER BENANNTENSTELLEN GEMÄß RICHTLINIE 96/48/EG . . . . . . . . . . . . 72

3.5 FORMATE FÜR INFRASTRUKTUR- UND FAHRZEUGREGISTER . . . . . . . . . . . . . . . 72

3.6 VORLÄUFIGE LISTE NATIONALER VORSCHRIFTEN ZURERGÄNZUNG DERTSI„HOCHGESCHWINDIGKEIT“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

3.7 AEIF: EUROPÄISCHEVEREINIGUNG FÜR DIEINTEROPERABILITÄT IM

BEREICH DERBAHN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

ANHANG 4 ÄNDERUNGSANTRAG (MUSTER) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

ANHANG 5 BEWERTUNG VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN:AUFBAU DER MODULE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

ANHANG 6 BEWERTUNG VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN:AUFGABEN DER HERSTELLER UND BENANNTEN STELLEN . . . . . . . . 75

ANHANG 7 EG-PRÜFUNG VON TEILSYSTEMEN: AUFBAU DER MODULE . . . . . . . 77

ANHANG 8 EG-PRÜFUNG VON TEILSYSTEMEN: AUFGABEN DERAUFTRAGGEBER UND BENANNTEN STELLEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

ANHANG 9 KONTEXT DER EUROPÄISCHEN NORMUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

ANHANG 10 TERMINOLOGIE DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG . . . . . . . . . . . . . . 84

ANHANG 11 OBLIGATORISCHE ANGABEN AUF BESCHEINIGUNGENUND SONSTIGEN OFFIZIELLEN DOKUMENTEN BENANNTER STELLEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

ANHANG 12 ABKÜRZUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

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1.1 Anwendungsbereich

Ziel dieses Leitfadens ist es, zur Klärung bestimmter Begriffe und Verfahren beizutragen, auf die in derRichtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems undden dazugehörigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Bezug genommen wird. Ins-besondere soll dargelegt werden, wie die Bewertung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemendes Hochgeschwindigkeitsbahnsystems hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen derRichtlinie 96/48/EG durchgeführt werden könnte.

Im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG wurde so weit wie möglich nach den Grundsätzen des neuen Konzeptsvorgegangen. Dies bedeutet, dass die Richtlinie grundlegende Anforderungen festlegt und die Definitiontechnischer Vorschriften Normen überlassen bleibt, und zwar in erster Linie harmonisierten europäischenNormen, die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ermöglichen und deren Einhaltung auf freiwil-liger Basis geschieht. Wegen der Komplexität des Eisenbahnsystems und seiner integrierten Aspekte bezüg-lich der grundlegenden Anforderungen mussten jedoch TSI aufgestellt werden, die es ermöglichen, dieInteroperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verbindlich vorzuschreiben.

Die grundlegenden Anforderungen werden in Anhang III der Richtlinie allgemein beschrieben und jeweils inKapitel 3 der TSI der einzelnen Teilsysteme genauer dargelegt. Diese teilsystemspezifischen grundlegendenAnforderungen schlagen sich in den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen nie-der, die für jedes Teilsystem in Kapitel 4 der jeweiligen TSI festgelegt werden. Die in der Richtlinie 96/48/EGvorgegebenen Normen (obligatorisch oder fakultativ, vgl. Abschnitt 2.4.1) ermöglichen somit die Einhaltungder in Kapitel 4 der TSI festgelegten technischen Merkmale der Teilsysteme des Hochgeschwindigkeitsbahn-systems und beziehen sich nicht unmittelbar auf die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Die am 8. Oktober 1996 in Kraft getretene Richtlinie 96/48/EG musste bis zum 8. April 1999 in einzelstaat-liches Recht umgesetzt werden (Anhang I enthält eine Liste der diesbezüglichen nationalen Umsetzungs-maßnahmen).

Die Entscheidungen über die TSI wurden von der Kommission am 30. Mai 2002 verabschiedet und den Mit-gliedstaaten an demselben Datum notifiziert. Die in den TSI enthaltenen Bestimmungen gelten mit Wirkungvom 1. Dezember 2002.

Der Leitfaden sollte in Verbindung mit der Richtlinie über den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr und dendazugehörigen Entscheidungen über die TSI verwendet werden (5).

Der Leitfaden leistet Hilfestellung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der TSI für das Hoch-geschwindigkeitsbahnsystem (nachstehend „TSI ‚Hochgeschwindigkeit‘“), mit der die Hindernisse undSchwierigkeiten, die dem ungehinderten Verkehr interoperabler (6) Hochgeschwindigkeitszüge und -ausrü-stungen in der Gemeinschaft (7) im Wege stehen, beseitigt werden sollen. Er enthält keine Leitlinien für denEntwurf oder die Herstellung von Eisenbahnausrüstung.

1 EINLEITUNG

11

(5) Das vorliegende Dokument stellt kein Regelwerk dar; die darin genannten Bestimmungen besitzen gegenüber denen der Richtli-nie 96/48/EG und der dazugehörigen TSI keinen Vorrang.

(6) Für diesen Leitfaden gilt eine Komponente oder ein Teilsystem dann als „interoperabel“, wenn hierfür eine gültige EG-Konfor-mitäts- oder Prüferklärung des Herstellers oder Auftraggebers gemäß der Richtlinie 96/48/EG vorliegt.

(7) Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Beschluss des Rates und der Kommission 94/1/EGvom 13. Dezember 1993, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1) sind die Hoheitsgebiete Liechtensteins, Islands und Norwegens für dieAnwendung der Richtlinie 96/48/EG als Teil des Gemeinschaftsgebiets anzusehen. Dem für die Richtlinie relevanten Gebietgehören somit 18 Staaten an. Die in diesem Leitfaden verwendeten Bezeichnungen „Gemeinschaft“, „Gemeinschaftsgebiet“ oder„Binnenmarkt“ beziehen sich auf den EWR.

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Die TSI lassen allerdings auch Spielraum für Sonderfälle, die sich nach der individuellen Situation in deneinzelnen Mitgliedstaaten richten. Diese Sonderfälle bestehen größtenteils nur während einer Übergangszeitund werden akzeptiert, weil die Herbeiführung einer TSI-konformen Situation zum gegenwärtigen Zeitpunktwirtschaftlich nicht vertretbar ist.

1.2 Zielgruppe

Ziel dieses Leitfadens ist es, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie allen betroffenen Wirt-schaftsakteuren und Stellen – etwa Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, Ausrüstungshersteller, War-tungsunternehmen, Handelsverbände, Auftraggeber sowie die benannten Stellen, die für die Konformitätsbe-wertung und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und die EG-Prüfungder Teilsysteme zuständig sind, – die Anwendung der TSI „Hochgeschwindigkeit“ zu erleichtern.

1.3 Inhalt

Der vorliegende Leitfaden soll zur Sicherstellung von Transparenz all jene Benutzer unterstützen, die von derDurchführung der Entscheidungen über die TSI betroffen sind. Er vereint u. a. sämtliche sachdienlichenInformationen, die in den Präsentationsberichten der AEIF enthalten sind. Darüber hinaus gibt der Leitfadenzum Zeitpunkt seiner Erstellung einen kompletten Überblick über den TSI-relevanten Stand der Normungund enthält eine vollständige Liste der bestehenden oder in Arbeit befindlichen europäischen Normen, die diegrundlegenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und/oder die in den TSI behandelten Parameterbetreffen. Hierzu zählen auch jene Normen, die in den Entscheidungen nicht ausdrücklich genannt werden.

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Anhang 2 dieses Leitfadens beschreibt den generellen Aufbau der Richtlinie und der dazugehörigen TSI.

2.1 Ziele der Richtlinie 96/48/EG und der TSI „Hochgeschwindigkeit“

Das Ziel der Richtlinie und der dazugehörigen Entscheidungen über die TSI besteht darin, mit Hilfe obliga-torischer TSI sowie fakultativer und erforderlichenfalls verbindlicher harmonisierter Normen einen Rege-lungsrahmen zu schaffen, der die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzesgewährleistet. Dies soll unter Erfüllung der in der Richtlinie formulierten grundlegenden Anforderungengeschehen, so dass in Bezug auf Verkehrsdienste und Verträge für Ausrüstungen eine Wettbewerbsöffnungstattfindet und die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors sich dadurch generell verbessert.

2.2 Allgemeine Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG

Bezogen auf die Ziele der Richtlinie 96/48/EG sind nachstehende Artikel von besonderer Bedeutung:

2.2.1 Artikel 1 Absatz 2: Interoperabilitätsbedingungen

„Diese Bedingungen (für die Verwirklichung der Interoperabilität) betreffen die Planung, den Bau, den Aus-bau bzw. die Umrüstung und den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge, die zur Funktions-fähigkeit dieses Systems beitragen und nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden.“

Kommentar:

Die TSI wurden erarbeitet, um im Einklang mit den in der Richtlinie formulierten grundlegenden Anforde-rungen einen sicheren und durchgehenden Verkehr interoperabler (vgl. Fußnote 6 in Abschnitt 1.1) Hochge-schwindigkeitszüge zu ermöglichen. Deshalb sind beispielsweise Komfortanforderungen, die einem unge-hinderten und sicheren Zugverkehr nicht im Wege stehen, nicht Gegenstand der TSI.

2.2.2 Artikel 2 Buchstabe b: Interoperabilität

Der Ausdruck „Interoperabilität“ bezeichnet „die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindig-keitsbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die den spe-zifizierten Leistungskennwerten entsprechen. Diese Fähigkeit beruht auf den gesamten ordnungsrechtlichen,technischen und betrieblichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gege-ben sein müssen;“

Kommentar:

In den letzten Jahren wurde eine Reihe neuer Hochgeschwindigkeitszüge in den internationalen Verkehrgestellt. Sie erbringen dort seither sichere Verkehrsdienste mit minimalen Unterbrechungen, wobei jedochdie grenzüberschreitende Interoperabilität stets einzelfallbezogen und auf die jeweilige Strecke beschränktist. Somit entspricht die Art der Interoperabilität dieser neuen Züge nicht in vollem Umfang der Richtlinie96/48/EG und der dazugehörigen TSI. In der Regel wurden die Fahrzeuge gezielt für die betreffendenStrecken ausgerüstet, beispielsweise mit Mehrfachsteuerungen, die bei Bedarf ein schnelles Umschalten aufein anderes System ermöglichen. Derartige Ad-hoc-Lösungen können allerdings zusätzliche Herstellungskos-ten verursachen.

Demgegenüber verfolgen die Richtlinie 96/48/EG und die dazugehörigen TSI das Ziel, die endgültige tech-nische Harmonisierung des gesamten transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu erreichen und

2 RICHTLINIE 96/48/EG UND TSI„HOCHGESCHWINDIGKEIT“

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so seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, etwa durch eine Verringerung der Produktions-, Akzeptanz-,Betriebs- und Instandhaltungskosten.

2.2.3 Artikel 2 Buchstabe c: Teilsysteme

Der Ausdruck „Teilsysteme“ bezeichnet „die in Anhang II aufgeführte Unterteilung des transeuropäischenHochgeschwindigkeitsbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme, für die grundlegende Anfor-derungen festgelegt werden müssen;“

Kommentar:

Gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EG wurde für die Zwecke der Richtlinie das transeuropäische Hoch-geschwindigkeitsbahnsystem wie folgt in Teilsysteme untergliedert:

• vier strukturbezogene Bereiche: Infrastruktur, Energieversorgung, Zugsteuerung, Zugsicherung und Sig-nalgebung sowie Fahrzeuge;

• vier betriebsbezogene Bereiche: Instandhaltung, Umwelt, Betrieb und Fahrgäste.

Die Mittel zur Verwirklichung der Interoperabilität von Teilsystemen werden in Dokumenten dargelegt, dieals technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) bezeichnet werden. Diese werden als förmlicheEntscheidungen der Europäischen Kommission veröffentlicht und sind somit verbindlich.

Bei der Erarbeitung der TSI (vgl. Abschnitt 2.3.2) wurde in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 derRichtlinie deutlich, dass die Teilsysteme Umwelt und Fahrgäste besser gemeinsam mit den TSI für die ande-ren Teilsysteme zu behandeln waren, so dass insgesamt sechs TSI übrig blieben.

2.2.4 Artikel 2 Buchstabe d: Interoperabilitätskomponenten

Der Ausdruck „Interoperabilitätskomponenten“ bezeichnet „Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oderkomplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denendie Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt;“

Kommentar:

Die Interoperabilitätskomponenten und ihre Interoperabilitätsmerkmale werden in den TSI festgelegt.

Eines der Ziele der Richtlinie 96/48/EG und der dazugehörigen TSI besteht darin, durch die Festlegung vonInteroperabilitätskomponenten einen gewerblich-industriellen Markt für Eisenbahnerzeugnisse in Europa zuschaffen. Damit Bewertungsverfahren nicht unnötigerweise wiederholt und die damit verbundenen Kostenvermieden werden, wurden Bauteile oder Unterbaugruppen eines für die Interoperabilität notwendigen Teil-systems, die nach einem identischen Entwurf in Serie hergestellt und später in großer Stückzahl verkauft undin Teilsysteme eingebaut werden, als Interoperabilitätskomponenten definiert.

Allgemein ausgedrückt, haben Interoperabilitätskomponenten Folgendes gemein:

• Die Merkmale von Interoperabilitätskomponenten können unter Bezugnahme auf eine europäische Normoder ein anderes einschlägiges Dokument bewertet werden, wobei es keine Rolle spielt, zu welchem Teil-system diese Komponenten gehören.

• Interoperabilitätskomponenten können für sich allein als Ersatzteile verwendet und vor ihrem Einbau inein Teilsystem vom Hersteller auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden.

• Interoperabilitätskomponenten sind Elemente, die unabhängig von anderen Elementen konstruiert werdenkönnen.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Interoperabilitätskomponente als solche bezeichnet werden kann, istes nicht ausschlaggebend, ob sie in ein Teilsystem eingebaut wird oder nicht. In jedem Fall ist jedoch zu prüfen,ob die Interoperabilitätskomponenten innerhalb ihres Einsatzbereichs, der jeweils in Kapitel 5 der TSI „Hoch-geschwindigkeit“ beschrieben wird, verwendet werden.

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2.2.5 Artikel 5 Absatz 2: Übereinstimmung mit den TSI

„Die Teilsysteme müssen mit den TSI übereinstimmen; diese Übereinstimmung ist während der Verwendungjedes Teilsystems ständig aufrechtzuerhalten.“

Kommentar:

Der Mitgliedstaat, in dem das Teilsystem installiert ist oder betrieben wird, muss dafür sorgen, dass dieseÜbereinstimmung nach der Inbetriebnahme des Teilsystems und während der Dauer seiner Verwendung auf-rechterhalten wird. Die Auswahl der für die Konformitätsbewertung verwendeten Mittel bleibt weitgehenddem betreffenden Mitgliedstaat überlassen.

2.2.6 Artikel 5 Absatz 4: Interoperable Hochgeschwindigkeitszüge und andere Züge

„Die TSI stehen den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Verwendung neuer oder für den Verkehranderer Züge umgebauter Infrastrukturen nicht entgegen.“

Kommentar:

Bei der Ausarbeitung der TSI wurde zugrunde gelegt, dass sowohl interoperable (vgl. Fußnote 6 in Ab-schnitt 1.1) Hochgeschwindigkeitszüge als auch andere Züge (Personen- und Güterverkehr) dieselben Hoch-geschwindigkeitsstrecken nutzen. Dies erforderte keine gesonderten, eigens für diese Art der Mischnutzunggeltenden Spezifikationen, da die Spezifikationen für die meisten Eckwerte der Hochgeschwindigkeits-Teil-systeme die Festlegung von Grenzwerten zuließ, die den Verkehr der anderen Züge ermöglichen, ohne denBetrieb interoperabler Hochgeschwindigkeitszüge zu behindern. Die individuellen Grenzwerte müssenjedoch vom Fahrwegbetreiber ausgewählt werden, der auch die sich daraus ergebenden wirtschaftlichenKonsequenzen tragen und die Vereinbarkeit mit den Anforderungen der TSI überprüfen muss.

2.2.7 Artikel 9: Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

„Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponen-ten zur Verwendung im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem aufgrund dieser Richtlinie nichtverbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie ent-sprechen.“

Kommentar:

Der freie Warenverkehr ist einer der Eckpfeiler des gemeinsamen Marktes. Eines der Verfahren zur Verwirk-lichung dieses Ziels besteht in der technischen Harmonisierung, wie sie durch die TSI betrieben wird.

2.2.8 Artikel 15: Inbetriebnahme und Betrieb von strukturellen Teilsystemen

„[...] dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb vonstrukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind,nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundle-genden Anforderungen entsprechen.“

Kommentar:

In Artikel 15 wird die Idee des freien Warenverkehrs auf strukturelle Teilsysteme ausgeweitet.

2.2.9 Anhang I Nummer 2: Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 96/48/EG und der TSI„Hochgeschwindigkeit“

„Technisch moderne Hochgeschwindigkeitszüge müssen so ausgelegt sein, dass sie bei folgenden Geschwin-digkeiten einen sicheren Fahrbetrieb ohne Unterbrechung erlauben:

• bei mindesten 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden Strecken,wobei es möglich sein muss, in geeigneten Fällen Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h zu erzielen;

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• bei rund 200 km/h auf eigens ausgebauten oder auszubauenden bestehenden Strecken;

• bei der jeweils höchstmöglichen Geschwindigkeit auf den übrigen Strecken.“

Kommentar:

Der aktuelle Wortlaut in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 96/48/EG könnte den Eindruck vermitteln, dassFahrzeuge, die bei rund 200 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauendenStrecken verkehren, nicht unter die Richtlinie fallen, was jedoch nicht der Fall ist.

Allerdings bemerkte man in der Arbeitsgruppe, die für die Erarbeitung des Entwurfs der Hochgeschwindig-keits-TSI „Fahrzeuge“ zuständig ist, erst relativ spät, dass eine solche Lesart besteht.

Der Regelungsausschuss erörterte ausgiebig, wie in dieser Angelegenheit am besten zu verfahren ist. Ange-sichts des fortgeschrittenen Entwicklungsstadiums der TSI „Fahrzeuge“ wurde beschlossen, sie in ihrer jet-zigen Form zu verabschieden und ihren Geltungsbereich zu präzisieren.

Somit heißt es in Abschnitt 1.1 der TSI „Fahrzeuge“ für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsys-tem (ABl. L 245 vom 12.9.2002):

„Diese TSI gilt für Züge mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 250 km/h auf eigens für den Hoch-geschwindigkeitsverkehr gebauten Strecken und mit einer Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h auf eigens fürden Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebauten oder auszubauenden Strecken. Soweit Züge auf Aus-baustrecken mit einer Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h und auf anderen konventionellen Strecken betrof-fen sind, gilt Artikel 2 des vorliegenden TSI-Beschlusses, solange dieser Fall nicht im TSI-Revisionsprozessüberarbeitet wird.“

Dieser Abschnitt macht deutlich, dass die TSI „Fahrzeuge“ für das transeuropäische Hochgeschwindigkeits-bahnsystem, veröffentlicht im ABl. L 245 vom 12.9.2002, nicht für Züge gilt, die bei rund 200 km/h aufeigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden Strecken verkehren.

Nichtsdestotrotz fallen diese Züge aber in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/48/EG. Sie müssen deshalbdie sie betreffenden grundlegenden Anforderungen erfüllen und den nationalen Vorschriften entsprechen, dieder Kommission von den Mitgliedstaaten zu notifizieren sind.

Die für 2005 vorgesehene Überarbeitung der TSI „Fahrzeuge“ für das transeuropäische Hochgeschwindig-keitsbahnsystem wird hier Abhilfe schaffen und auch Fahrzeuge einschließen, die bei rund 200 km/h aufeigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden Strecken verkehren.

Die zum zweiten Eisenbahnpaket gehörende Neufassung der Richtlinie über die Interoperabilität des Hoch-geschwindigkeitsbahnsystems wird diesbezüglich keinen Interpretationsspielraum lassen.

2.3 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

2.3.1 Aufbau und Inhalte der TSI

Gemäß Abschnitt 2.2.3 über Teilsysteme sind TSI Dokumente, in denen die Mittel zur Verwirklichung derInteroperabilität dieser Teilsysteme beschrieben werden. In den TSI werden, soweit dies für die Verwirkli-chung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erforderlich ist (vgl.Richtlinie 96/48/EG Artikel 5 Absatz 3),

a) die jeweiligen Anwendungsbereiche angegeben (Kapitel 2), z. B. der Teil des Streckennetzes oder dieFahrzeuge gemäß Anhang I der Richtlinie, oder das Teilsystem oder Teile davon gemäß Anhang II;

b) für das betreffende Teilsystem die grundlegenden Anforderungen genannt (Kapitel 3);

c) die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlichen Eckwerte des Teilsystems sowie seineSchnittstellen mit anderen Teilsystemen aufgeführt (Kapitel 4). Außerdem werden die funktionalen und

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technischen Spezifikationen genannt, die das Teilsystem und seine Schnittstellen erfüllen müssen, damitdie für jede der nachstehenden Streckenarten festgelegten Leistungen erbracht werden können:

• eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute oder zu bauende Strecken;

• eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute oder auszubauende Strecken;

• eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute oder auszubauende Strecken, die aufgrundder sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwän-ge von spezifischer Beschaffenheit sind;

d) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen bestimmt, die zur Verwirklichung der Interoperabi-lität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems unter Erfüllung der grundlegenden Anfor-derungen der Richtlinie 96/48/EG erforderlich sind (Kapitel 5). Sofern erforderlich, werden die Interope-rabilitätskomponenten in europäischen Spezifikationen (von denen einige bereits bestehen) einschließlicheuropäischer Normen behandelt;

e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die entweder zur Konformitätsbewertungoder zur Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten sowie zur EG-Prüfung derTeilsysteme verwendet werden müssen (Kapitel 6). Dies beinhaltet insbesondere die Module gemäß demBeschluss 93/465/EWG oder gegebenenfalls spezifische Verfahren.

Die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den betreffenden grundlegenden Anforderungenwird anhand gegebenenfalls bestehender einschlägiger europäischer Spezifikationen festgestellt (Richtli-nie 96/48/EG Artikel 10 Absatz 2). Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems, das Bestandteildes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist, wird im Hinblick auf die Erfüllung dergrundlegenden Anforderungen anhand der TSI verifiziert (Richtlinie 96/48/EG Artikel 16 Absatz 2);

f) die Einzelheiten der Anwendung in bestimmten Sonderfällen beschrieben (Kapitel 7). Insbesondere wer-den Empfehlungen hinsichtlich des Zeitraums ausgesprochen, in dem die bestehende Situation durcheinen Zustand ersetzt werden soll, in dem eine vollständige Übereinstimmung mit den TSI die Norm ist.

2.3.2 Ausarbeitung der TSI

Die TSI-Entwürfe „Hochgeschwindigkeit“ wurden von der AEIF im Auftrag der Kommission erarbeitet.

Die Europäische Kommission wurde von einem Regelungsausschuss gemäß Artikel 21 der Richtlinie96/48/EG unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter derKommission den Vorsitz führt.

Im Verlauf der Tätigkeiten wurden dem Regelungsausschuss nacheinander, im Durchschnitt alle drei Mona-te, verschiedene TSI-Entwürfe vorgelegt, die ausgiebig erörtert wurden.

Am Ende des Verfahrens wurden dem Regelungsausschuss die endgültigen Fassungen förmlich vorgelegt;dieser hat die sechs TSI im Dezember 2001 einstimmig befürwort.

2.4 Bezug zu Normen und anderen EU-Richtlinien

2.4.1 Überblick

Die TSI werden als Entscheidungen der Europäischen Kommission veröffentlicht und sind daher verbind-lich. Allerdings enthalten die TSI auch einige fakultative Bestimmungen.

Wird in den TSI ausdrücklich auf europäische Normen oder sonstige Dokumente bzw. auf Teile davon Bezug ge-nommen oder werden diese zitiert, so ist diesen Normen oder Dokumenten bzw. den Teilen davon Folge zu leisten.

In den TSI werden nur jene Normen oder Dokumente bzw. Teile davon ausdrücklich erwähnt oder zitiert undsomit vorgeschrieben, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwin-digkeitsbahnnetzes unbedingt notwendig sind. Daneben sind aber auch eine Reihe anderer Normen und

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Dokumente, die in den TSI nicht genannt werden, für diese relevant. Die Einhaltung der Bestimmungen die-ser Normen (vgl. Abschnitt 2.4.3.2) und Dokumente geschieht auf freiwilliger Basis. Aus der Einhaltung har-monisierter Normen ergibt sich eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegen-den Anforderungen (siehe Abschnitt 2.4.2). Wie in Abschnitt 1.1 dargelegt, beziehen sich die in Abschnitt 5genannten Normen und sonstigen Dokumente für jedes Teilsystem auf die technischen Parameter, Schnitt-stellen und Leistungsanforderungen gemäß Kapitel 4 der jeweiligen TSI (wobei diese technischen Parameter,Schnittstellen und Leistungsanforderungen sich wiederum auf die grundlegenden Anforderungen der Richt-linie und die teilsystemspezifischen grundlegenden Anforderungen gemäß Kapitel 3 der TSI stützen).

Abschnitt 5 dieses Leitfadens beschreibt für jede TSI,

• welche europäischen Normen und Dokumente bzw. Teile davon verbindlich sind (und deshalb in der TSIgenannt werden) und

• welche sonstigen Normen und Dokumente für die TSI zwar relevant, aber nicht obligatorisch sind (unddeshalb in den TSI nicht genannt werden).

Liegen keine einschlägigen europäischen Normen vor, so werden in Abschnitt 5 andere Dokumente wie z. B.UIC-Merkblätter aufgeführt. Diese Dokumente sollten nach und nach durch europäische Normen ersetzt werden.

Eine aktuelle Liste mit den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Eisenbahnnormung ist auf der Internet-seite der Europäischen Kommission (siehe Anhang 3) abrufbar.

In der ersten Fassung der TSI „Hochgeschwindigkeit“ (ABl. L 245 vom 12.9.2002) und den entsprechenden Be-richtigungen (ABl. L 275 vom 11.10.2002) wird nicht umfassend dargelegt, wie die Teilsysteme die grundlegen-den Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG zu erfüllen haben. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsaspekte, dieauch den konventionellen Eisenbahnverkehr betreffen (vgl. Abschnitt 2.5). Solange die TSI in dieser Hinsichtlückenhaft sind, können die Mitgliedstaaten weiterhin bestehende nationale Vorschriften und die entsprechendenBewertungsverfahren (vgl. Abschnitt 4.5) verwenden, sofern diese der Europäischen Kommission zuvor notifi-ziert wurden (siehe ebd.). Diese notifizierten nationalen Vorschriften sind nicht in diesem Leitfaden enthalten.

2.4.2 Grundsätze der nach dem neuen und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien

Der zur Verwirklichung der Interoperabilität geschaffene Regelungsrahmen beruht auf den Grundsätzen desneuen Konzepts und des Gesamtkonzepts für Gemeinschaftsvorschriften.

Die Grundsätze des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und Normung sind in einer Ent-schließung des Rates von 1985 festgelegt. In dieser Entschließung werden folgende Grundsätze festgelegt:

• Die Angleichung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf grundlegende Anforderungen, denen in derGemeinschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse genügen müssen, damit sie für den freien Warenverkehrinnerhalb der Gemeinschaft zugelassen werden können.

• Die technischen Spezifikationen, denen die Erzeugnisse zur Erfüllung der in den Richtlinien den neuen Konzeptsgenannten grundlegenden Anforderungen entsprechen müssen, werden in harmonisierten Normen festgelegt(vgl. Abschnitt 2.4.3.2), deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht werden.

• Die Einhaltung harmonisierter Normen ist weiterhin fakultativ, und der Hersteller kann zur Erfüllung dergrundlegenden Anforderungen jederzeit andere technische Spezifikationen verwenden.

• Für Erzeugnisse, die unter Anwendung harmonisierter Normen hergestellt sind, besteht eine Konfor-mitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen.

Neben den Grundsätzen des neuen Konzepts ergab sich auch die Notwendigkeit, einheitliche Voraussetzun-gen für die Konformitätsbewertung von Erzeugnissen zu schaffen. Die Entschließung von 1989 zum Gesamt-konzept für die Konformitätsbewertung (8) enthält diesbezügliche Leitsätze für die Gemeinschaftspolitik. Zu

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(8) Das Gesamtkonzept wurde durch den Beschluss 90/683/EWG des Rates ergänzt und durch den Beschluss 93/465/EWG geändert.

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diesem Zweck sieht das Gemeinschaftsrecht die Anwendung von Modulen für die verschiedenen Verfah-rensabschnitte der Konformitätsbewertung vor und legt Kriterien für die Verwendung der Prüfverfahrensowie für die Benennung der mit der Durchführung dieser Verfahren betrauten Stellen fest (vgl. Leitfaden fürdie Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, ISBN 92-828-7500-8, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000).

2.4.3 Grundsätze der Richtlinie 96/48/EG und der dazugehörigen TSI

2.4.3.1 TSI und das „Neue Konzept“

Im Vergleich zu ausschließlich dem neuen Konzept folgenden Richtlinien nehmen die TSI eine Zwi-schenstellung zwischen den „grundlegenden Anforderungen“ der Richtlinie und den diesbezüglichen Nor-men ein. Damit wird der Komplexität des Eisenbahnsystems und der Notwendigkeit Rechnung getragen, dieverschiedenen Komponenten unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu integrieren.

2.4.3.2 Normungsdokumente

Es gelten die nachstehenden gesetzlichen Definitionen.

• Bezüglich des neuen Konzepts:

Der Ausdruck „harmonisierte Norm“ bezeichnet eine Norm, die

• von der Kommission nach einer Richtlinie des neuen Konzepts oder einer Richtlinie entsprechenderArt in Auftrag gegeben wurde und

• von europäischen Normungsorganisationen (CEN, Cenelec, ETSI) gemäß den allgemeinen internenRegeln dieser Organisationen erarbeitet wurde.

Über derartige Normen herrscht gemeinhin großes Einvernehmen.

Die Referenznummern harmonisierter Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union(Reihe C)veröffentlicht. Anschließend setzen die Mitgliedstaaten diese Normen in einzelstaatliches Recht um.

• Bezüglich der Richtlinie 96/48/EG (Artikel 2 Buchstabe f):

Der Ausdruck „europäische Spezifikation“ bezeichnet „eine gemeinsame technische Spezifikation, eineeuropäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm zur Umsetzung einer europäischenNorm, wie in Artikel 1 Nummern 8 bis 12 der Richtlinie 93/38/EWG (9) definiert;“

• Bezüglich der Richtlinie 93/38/EWG (Artikel 1 Absätze 9, 10 und 11) bezeichnet:

„Norm eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholtenoder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingendvorgeschrieben ist;“

„europäische Norm eine Norm, die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder demEuropäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß deren gemeinsamen Regeln als„Europäische Norm (EN)“ oder „Harmonisierungsdokument (HD)“ oder von dem Europäischen Institutfür Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Tele-kommunikationsnorm“ (ETS) angenommen worden ist;“

„gemeinsame technische Spezifikation eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaa-ten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicher-zustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;“

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(9) Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich derWasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), geändertdurch die Beitrittsakte von 1994.

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2.4.3.3 Weitere Dokumente

Neben den oben genannten Normen gibt es weitere Dokumente, in denen für die TSI relevante Aspekte wieLeistungskriterien, Prüfverfahren und Produktspezifikationen behandelt werden.

2.4.3.4 Strikte und gleitende Verweise

Der Verweis auf ein bestehendes normatives Dokument kann entweder

• ein „strikter“ Verweis sein, der das Dokument anhand eines bestimmenden Elements (z. B. Revisions-stand, Datum usw.) genau identifiziert, oder

• ein „gleitender“ Verweis sein, der solche Elemente nicht umfasst. Dabei ist das Dokument anwendbar, daszum Zeitpunkt der Veröffentlichung der neuesten Fassung der betreffenden TSI in Kraft ist.

In den TSI werden so weit wie möglich nur strikte Verweise verwendet.

2.4.4 In den TSI enthaltene Verweise auf europäische Normen und andere Dokumente

Wird in den TSI ausdrücklich auf bestimmte europäische Normen oder sonstige einschlägige Dokumenteverwiesen, so ist die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen verbindlich vorgeschrieben (vgl.Abschnitt 2.4.1). Derartige Verweise können aufgrund verschiedener Situationen gerechtfertigt sein, insbe-sondere in folgenden Fällen:

• Die Beschreibung der erforderlichen Schnittstellen oder Leistungsmerkmale bestimmter Komponentenoder Teilsysteme ist nur unter Bezugnahme auf detaillierte technische Eigenschaften möglich, die dieseKomponenten oder Teilsysteme aufweisen müssen, um als interoperabel zu gelten.

• Es bedarf eines Verweises auf die Prüfverfahren, die zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchs-tauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente oder Schnittstelle, oder zur EG-Prüfung eines Teilsystemsverwendet werden müssen. Hiervon sind vor allem die sicherheitskritischen Elemente des Eisenbahnsys-tems betroffen, für deren Sicherheitsbescheinigung die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeits-erklärung oder die EG-Prüfung von entscheidender Bedeutung sind.

Die von der Gemeinschaft generell betriebene Politik zugunsten europäischer Normen wird durch dieseGrundsätze nicht beeinträchtigt. Insbesondere gilt: „Um den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf dieVergabe von Aufträgen im Eisenbahnbereich, insbesondere der Richtlinie 93/38/EWG zu entsprechen, müs-sen die Auftraggeber die technischen Spezifikationen in die allgemeinen Unterlagen oder in die Vertragsun-terlagen für jeden einzelnen Auftrag aufnehmen.“ Zu diesem Zweck ist es notwendig, „eine Reihe voneuropäischen Spezifikationen auszuarbeiten, auf die in diesen technischen Spezifikationen Bezug genommenwird.“ (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 96/48/EG).

Die TSI enthalten keine Verweise auf unverbindliche Normen oder sonstige Dokumente dieser Art.

2.4.5 Bezug zu anderen Richtlinien

Alle sonstigen Richtlinien, deren technischer Anwendungsbereich, einschließlich Teilsystemen und Interope-rabilitätskomponenten, sich mit dem der Richtlinie 96/48/EG überschneidet, bleiben weiterhin gültig, sofernsie nicht die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG berühren. Gegebenenfalls kommt fol-gende Bestimmung der Richtlinie 96/48/EG zur Anwendung:

• „Fallen Interoperabilitätskomponenten auch unter andere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Gesichts-punkte betreffen, so gibt die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung in diesem Fall an,dass die Interoperabilitätskomponenten auch den Anforderungen dieser anderen Richtlinien entspre-chen.“ (Artikel 13 Absatz 3)

Sind die grundlegenden Anforderungen gemäß der Richtlinie 96/48/EG Gegenstand anderer Gemeinschafts-vorschriften, so gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie:

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• „Diese Richtlinie gilt unbeschadet der anderen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Im Fall derInteroperabilitätskomponenten kann es zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinieerforderlich sein, dass auf eigens hierzu festgelegte europäische Spezifikationen zurückgegriffen wird.“(Artikel 3 Absatz 2)

• „Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle auf Verlangen des Auftraggebers oderseines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem

— mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt;

— mit den übrigen nach dem Vertrag geltenden Vorschriften übereinstimmt.“ (Anhang VI Nummer 1)

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente hat dafür Sorge zu tragen, dass diese die Anforderungender diesbezüglichen Richtlinien erfüllt. Sofern erforderlich, beauftragt er zu diesem Zweck eine gemäß die-sen Richtlinien benannte Stelle mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens (vgl. Anhang 3: Liste der noti-fizierten Stellen gemäß Richtlinie 96/48/EG). Nicht erforderlich ist jedoch, dass eine benannte Stelle, dieeine Interoperabilitätskomponente in Bezug auf ihre Konformität mit der Richtlinie 96/48/EG und den TSI„Hochgeschwindigkeit“ bewertet, auch ihre Konformität mit anderen einschlägigen Richtlinien prüft.

Bei Teilsystemen ist die Situation jedoch anders. Die die EG-Prüfung durchführende benannte Stelle mussfeststellen, ob

• für die Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 der Richtlinievorliegt;

• das Teilsystem mit allen sonstigen einschlägigen, sich aus dem Vertrag ergebenden Vorschriften in Ein-klang steht. In diesem Fall braucht die auf Verlangen des Auftraggebers handelnde benannte Stelle nichtdie Konformität mit den anderen Vorschriften zu bewerten, sondern prüft lediglich, ob für das Teilsystemdie in den diesbezüglichen Richtlinien geforderten EG-Erklärungen vorliegen.

In den TSI wurden so weit wie möglich alle in Frage kommenden europäischen Rechtsvorschriften (z. B. dieEMV-Richtlinie 89/336/EWG) berücksichtigt. Gegebenenfalls wird in den TSI auf Normen verwiesen, dienach anderen geltenden Rechtsvorschriften unter Beachtung der Grundsätze von Abschnitt 2.4.4 erarbeitetwurden.

Widersprüchliche grundlegende Anforderungen, die für denselben technischen Anwendungsbereich gelten,sollten der Kommission zur Kenntnis gebracht werden, die hierfür die am besten geeignete Lösung suchenwird. Ein Rechtsgrundsatz, der dabei Anwendung finden könnte, ist der Vorrang sektorspezifischer Rechts-vorschriften vor Rechtsvorschriften mit sektorübergreifender Geltung.

2.5 Änderung der zur Richtlinie 96/48/EG gehörenden TSI „Hochgeschwindigkeit“

Dieser Leitfaden wurde für die erste Version der TSI „Hochgeschwindigkeit“ erarbeitet (siehe ABl. L 245vom 12.9.2002 sowie Berichtigungen im ABl. L 275 vom 11.10.2002). Dem Hochgeschwindigkeitsbahnsys-tem fremde Aspekte sind nicht Gegenstand jener ersten Version. Diese sind vielmehr Gegenstand der Richt-linie 2001/16/EG (10) über das konventionelle Eisenbahnsystem. Die daraus hervorgehenden Spezifikationenwerden gegebenenfalls schrittweise in die TSI „Hochgeschwindigkeit“ eingearbeitet.

Das Verfahren zur Änderung der TSI beruht auf folgenden Grundsätzen:

• Sicherstellung der Transparenz;

• Berücksichtigung des technischen Fortschritts;

• Aufrechterhaltung eines zusammenhängenden Hochgeschwindigkeitsbahnsystems;

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(10) Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventio-nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

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• Gewährleistung der Kohärenz der TSI „Hochgeschwindigkeit“;

• Sicherstellung kontrollierter und gesteuerter Rahmenbedingungen;

• Vorschlag von Änderungen nach Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit den grundlegenden Anforderungender Richtlinie 96/48/EG sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen.

Änderungen können von der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, von Fahrwegbetreibern, Eisen-bahnunternehmen, benannten Stellen und sonstigen TSI-Anwendern beantragt werden.

Der Antrag sollte an das gemeinsame Gremium – zurzeit die AEIF (11) – gerichtet werden, das für die Koor-dinierung und Begleitung des Änderungsverfahrens zuständig ist.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

• Angaben zum Antragsteller (Gruppe, Name);

• Antragsnummer;

• Gegenstand, gegebenenfalls unter Angabe des Dokuments und der betreffenden Vorschrift;

• Beschreibung des Problems;

• Lösungsvorschlag (falls möglich).

Anhang 4 enthält ein Musterformular für einen Änderungsantrag.

Daraufhin erarbeitet das gemeinsame Gremium im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie und demihm von der Kommission erteilten Mandat einen Lösungsvorschlag. Der Vorschlag wird der EuropäischenKommission vorgelegt, die nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG darüberbeschließt.

Die Antragsteller erhalten Zugang zu den antragsbezogenen Informationen.

2.6 Fragen zu den TSI „Hochgeschwindigkeit“

Für die vollständige Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG und der TSI „Hochgeschwindigkeit“ ist es vonwesentlicher Bedeutung, dass hinsichtlich ihrer Inhalte und Vorschriften sowie ihrer Anwendung unter allenAkteuren des Eisenbahnsektors in der Gemeinschaft Einigkeit herrscht.

Ungeachtet des Ziels dieses Leitfadens, Hilfestellung bei der Anwendung der TSI „Hochgeschwindigkeit“ zuleisten, werden die Benutzer sicherlich nicht auf alle Fragen eine Antwort erhalten.

Die nach der Richtlinie 96/48/EG benannten Stellen können sich bei Fragen im Zusammenhang mit denBewertungs- und Verifizierungsverfahren zur Durchführung der TSI „Hochgeschwindigkeit“ (vgl. Abschnitt4.4) an ihre Arbeitsgruppe für die Koordinierung der benannten Stellen im Bereich der Eisenbahn wenden.

Die anderen Anwender können ihre Fragen an das gemeinsame Gremium – zurzeit die AEIF – richten, bis dieEuropäische Eisenbahnagentur, die bis 2004-2005 ihre Arbeit aufnehmen soll, dessen Funktion übernimmt.

Die Arbeitsgruppe für die Koordinierung der benannten Stellen im Bereich der Eisenbahn bzw. die AEIF, diesich gegenseitig unterrichten, übermitteln der Europäischen Kommission alle Fragen zusammen mit den Ent-würfen der entsprechenden Antworten.

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(11) AEIF: Association Européenne pour l’Interopérabilité Ferroviaire (Anschrift und Internetadresse siehe Anhang 3). Die AEIF wirdvon der Europäischen Eisenbahnagentur abgelöst, wenn diese ihre Arbeit aufnimmt.

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Die Europäische Kommission gibt zu den Antwortentwürfen, erforderlichenfalls nach dem Verfahren gemäßArtikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG, eine Stellungnahme ab. In jedem Fall werden der Ausschuss,die Arbeitsgruppe NB-Rail und die AEIF über das Verfahren und die Stellungnahme der Europäischen Kom-mission informiert, so dass die Arbeitsgruppe und die AEIF die Möglichkeit haben, entsprechend tätig zuwerden.

Die Fragen und Antworten werden auf den jeweiligen Internetseiten der Europäischen Kommission, derArbeitsgruppe NB-Rail und der AEIF veröffentlicht.

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3.1 Eckwert

Jede technische, betriebliche oder durch eine Vorschrift festgelegte Eigenschaft, die für die Interoperabilität re-levant ist.

3.2 Konformität

Die Erfüllung festgelegter Anforderungen durch ein Produkt.

3.3 Gebrauchstauglichkeit

Die Eigenschaft einer Interoperabilitätskomponente, während ihrer Verwendungsdauer ein bestimmtes Leis-tungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

3.4 Konformitätsbewertung

Jede Art von Tätigkeit, bei der auf direktem oder indirektem Wege festgestellt wird, ob festgelegte Anforde-rungen erfüllt werden.

3.5 Bestehendes Eisenbahnsystem

Das System, das durch die Strecken und ortsfeste Anlagen umfassenden Eisenbahninfrastrukturen des vor-handenen Eisenbahnnetzes und durch die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge jeglicher Kate-gorie und Herkunft sowie durch die bestehenden Betriebsvorschriften gebildet wird.

3.6 Ausnahme

Unter bestimmten Umständen, die als Ausnahmen bezeichnet werden, können Vorhaben von der Erfüllung allerTSI oder Teilen davon ausgenommen werden (stattdessen kommen notifizierte nationale Vorschriften zur Anwen-dung, vgl. Abschnitte 2.4.1 und 4.5). Die Bedingungen, unter denen Ausnahmen zulässig sind, sowie das Verfah-ren zur Prüfung und Genehmigung entsprechender Anträge sind in Artikel 7 der Richtlinie 96/48/EG festgelegt.

3.7 Sonderfall

Jeder Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, für den in den TSI vorübergehendeoder dauerhafte Sonderbestimmungen vorgesehen sind, da geografische, topografische, städtebauliche oderdie Kohärenz mit dem bestehenden System betreffende Zwänge vorliegen. Hierzu können insbesondere vomNetz des übrigen Gemeinschaftsgebiets abgeschnittene Eisenbahnstrecken und -netze, das Lichtraumprofil,die Spurweite und der Gleisabstand zählen. Diese Sonderfälle wurden bei der Erarbeitung der TSI „Hochge-schwindigkeit“ ermittelt und in den Entscheidungen über die TSI entsprechend berücksichtigt.

3.8 Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten

Die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funkti-on und Leistung.

3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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3.9 Erneuerung

Umfangreiche Arbeiten für den Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Leistungendes Teilsystems nicht verändert werden. Im Fall einer Erneuerung (oder eines Austausches im Zuge vonInstandhaltungsarbeiten) ist die Anwendung der TSI fakultativ (vgl. Artikel 3 der Entscheidungen über die TSI).

3.10 Umrüstung

Umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Leistungen desTeilsystems verändert werden (vgl. Abschnitt 4.8).

3.11 Inverkehrbringen

Das Verfügbarmachen einer Interoperabilitätskomponente innerhalb der Europäischen Union mit dem Ziel,sie dort zu vertreiben oder zu verwenden (vgl. Abschnitt 4.7).

3.12 Inbetriebnahme

Das Verfahren, durch das ein strukturelles Teilsystem in seine nominale Betriebsbereitschaft gemäß Artikel14 der Richtlinie 96/48/EG versetzt wird (vgl. Abschnitt 4.8).

3.13 Betreiber der Infrastruktur

Jede Einrichtung oder jedes Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und die Unterhal-tung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Dies kann auch den Betrieb der Steuerungs- und Sicher-heitssysteme der Fahrwege einschließen [Richtlinie 2001/12/EG (12) des Europäischen Parlaments und desRates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates].

3.14 Eisenbahnunternehmen

Jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, des-sen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oderPersonen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unterneh-men ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen [Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates].

3.15 Infrastruktur- und Fahrzeugregister

In einem Infrastruktur- bzw. Fahrzeugregister sind bestimmte Merkmale bezüglich der Eckwerte, Schnittstellenund Leistungsparameter der Infrastruktur bzw. Fahrzeuge zusammengestellt. In der Regel enthalten diese Regis-ter auch Angaben über Zugsteuerung/Zugsicherung, Energieversorgung, Betrieb und Instandhaltung.

Gemäß den TSI „Hochgeschwindigkeit“ muss dem Antrag auf EG-Prüfung bei einer benannten Stelle einInfrastruktur- bzw. Fahrzeugregister beigefügt werden (vgl. Module im Anhang der jeweiligen TSI betreffenddie EG-Prüfung von Teilsystemen).

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(12) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1).

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In Anhang E der TSI „Infrastruktur“ sowie Anhang I der TSI „Fahrzeuge“ (vgl. ABl. L 245 vom 12.9.2002und entsprechende Berichtigungen im ABl. L 275 vom 11.10.2002) werden Merkmale genannt, die in denRegistern mindestens aufgeführt sein müssen.

Die Beratungen zur Angleichung der sich aus den Interoperabilitätsrichtlinien ergebenden Registervorschrif-ten an vergleichbare Vorschriften des „Infrastrukturpakets“ [d. h. an die Schienennetz-Nutzungsbedingungengemäß Richtlinie 2001/14/EG (13)] dauerten zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens noch an. Aktu-elle Informationen zu den Registern sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbar (vgl.Anhang 3).

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(13) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegka-pazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung(ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).

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4.1 Hersteller

Mit „Hersteller“ wird die Organisation bezeichnet, die Interoperabilitätskomponenten gemäß der Richtlinie96/48/EG und der dazugehörigen TSI entwirft und baut, um sie von sich aus innerhalb der Gemeinschaft inVerkehr zu bringen. In manchen Fällen kann der Auftraggeber am Entwurf einer Interoperabilitätskompo-nente beteiligt sein. Auch der Betreiber einer Infrastruktur oder ein Eisenbahnunternehmen kann sich alsHersteller betätigen.

Zum Hersteller wird auch derjenige, der an einer Interoperabilitätskomponente umfangreiche Änderungenvornimmt und sie damit in eine quasi-neue Interoperabilitätskomponente umwandelt (14), um sie auf demGemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen.

Kommentar:

Der Hersteller ist verantwortlich für

• den Entwurf und Bau der Interoperabilitätskomponente;

• die Einhaltung der Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit der Inter-operabilitätskomponente zum Nachweis, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und derdazugehörigen TSI erfüllt.

Der Hersteller trägt die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seiner Interoperabi-litätskomponente mit den für sie geltenden Richtlinien. Er muss den Entwurf und den Bau seiner Interopera-bilitätskomponente verstehen, die EG-Prüfung durch eine oder mehrere benannte Stellen durchführen lassenund eine EG-Konformitäts- bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung ausstellen, um nachzuweisen, dass alleanwendbaren Bestimmungen und Anforderungen der relevanten Richtlinien eingehalten werden.

In der EG-Konformitäts- bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung muss der Einsatzbereich der betreffendenInteroperabilitätskomponente genau festgelegt sein (vgl. Anhang 11). Soll eine Interoperabilitätskomponentein einem neuen Einsatzbereich verwendet werden, so ist hierfür eine neue Konformitätsbewertung notwen-dig. Dasselbe gilt für Interoperabilitätskomponenten, die eine Gebrauchstauglichkeitsbewertung benötigenund in einem neuen Einsatzbereich verwendet werden sollen.

Der Hersteller kann für bestimmte Arbeiten Unteraufträge vergeben, beispielsweise für den Entwurf oder dieHerstellung, sofern er die übergeordnete Kontrolle und Verantwortung für die Interoperabilitätskomponenteals Ganzes behält. Desgleichen kann er für die Herstellung der Interoperabilitätskomponente fertige Teileoder Komponenten mit oder ohne CE-Kennzeichnung verwenden, ohne dass er dadurch seinen Status alsHersteller verliert.

Die Pflichten des Herstellers in Bezug auf die EG-Konformitäts- bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung füreine Interoperabilitätskomponente sind in Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG festgelegt.

Der Hersteller kann in der Gemeinschaft oder anderswo niedergelassen sein. In beiden Fällen kann der Her-steller einen Bevollmächtigten (vgl. Abschnitt 4.3) in der Gemeinschaft benennen, der in seinem Namen densich aus den anwendbaren Richtlinien ergebenden Herstellerpflichten nachkommt. Ein außerhalb derGemeinschaft niedergelassener Hersteller benötigt keinen Bevollmächtigten, auch wenn er damit gegebe-nenfalls auf bestimmte Vorteile verzichtet.

(14) Gemeint sind Änderungen, die die Merkmale der für die Interoperabilitätskomponente relevanten Eckwerte beeinflussen könnten.

4 TEILNEHMER UND GESETZLICHERRAHMEN

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4.2 Auftraggeber

Mit „Auftraggeber“ wird die Organisation bezeichnet, die für den Entwurf, den Bau, die Einführung und denBetrieb eines Teilsystems, das sie innerhalb der Gemeinschaft in Betrieb zu nehmen beabsichtigt, verant-wortlich ist. Dies kann z. B. ein Fahrwegbetreiber oder ein Eisenbahnunternehmen sein.

Kommentar:

Der Auftraggeber ist verantwortlich,

• für den Entwurf, die Herstellung, die Einführung und den Betrieb des Teilsystems zu sorgen. Er ist fürden Entwurf und die Herstellung des Teilsystems allein verantwortlich, auch wenn bestimmte Elementedes Teilsystems von anderen Herstellern entworfen und hergestellt wurden;

• eine benannte Stelle mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens zu beauftragen;

• eine EG-Prüferklärung für das Teilsystem auszustellen;

• dafür zu sorgen, dass er von dem Mitgliedstaat, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wer-den soll, eine entsprechende Betriebsgenehmigung erhält.

Der Auftraggeber kann bestimmte teilsystembezogene Arbeiten (z. B. Entwurf, Herstellung oder Instandhal-tung) delegieren oder untervergeben, sofern er die übergeordnete Kontrolle und Verantwortung für das Teil-system als Ganzes behält.

Die Anhänge V und VI der Richtlinie 96/48/EG legen die dem Auftraggeber auferlegten Verpflichtungen inBezug auf die EG-Prüferklärung und die Vorkehrungen, die EG-Prüferklärung zusammen mit der techni-schen Dokumentation zur Verfügung zu halten, fest.

4.3 Bevollmächtigter

Dies ist die Organisation, die der Hersteller oder der Auftraggeber ausdrücklich in einer schriftlichenErklärung beauftragt hat, bezüglich bestimmter, ihm auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln. DerUmfang, in dem der Bevollmächtigte für den Hersteller oder den Auftraggeber verbindliche Verpflichtungeneingehen kann, wird durch den Auftrag, der ihm durch den Hersteller oder den Auftraggeber übertragen wird,festgelegt.

Ein Bevollmächtigter könnte beispielsweise beauftragt werden, die EG-Konformitätsbewertung in derGemeinschaft zu beantragen, die EG-Konformitäts- bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung oder die EG-Prüf-erklärung zu unterzeichnen und diese Unterlagen sowie gegebenenfalls die technische Dokumentation für die gesamte Lebensdauer der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems zur Verfügung der zustän-digen Behörden zu halten.

Kommentar:

Der Bevollmächtigte eines Herstellers oder Auftraggebers muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

Der Bevollmächtigte im Sinne der Richtlinie 96/48/EG ist nicht zu verwechseln mit dem kommerziellen Ver-treter eines Herstellers (z. B. zugelassene Händler), gleichgültig, ob dieser in der Gemeinschaft ansässig istoder nicht.

Der Bevollmächtigte hat die dem Hersteller oder dem Auftraggeber auferlegten Verpflichtungen, z. B. gemäßder Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 96/48/EG in Bezug auf die Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglich-keitsbewertung und die EG-Prüfung, die EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung oder dieEG-Prüferklärung und die Vorkehrungen, die EG-Erklärung zusammen mit der technischen Dokumentationzur Verfügung der zuständigen Behörden zu halten, zu erfüllen.

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Die Behörden des Mitgliedstaates können sich an den Bevollmächtigten statt an den Hersteller oder den Auf-traggeber wenden, wenn es um deren Pflichten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG geht. Der Hersteller bzw.Auftraggeber bleibt generell für die Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namendurchführt.

4.4 Benannte Stellen

Gemäß Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 18 und 20 der Richtlinie 96/48/EG haben diebenannten Stellen folgende Aufgaben:

• Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten;

• Durchführung des EG-Prüfverfahrens für Teilsysteme.

Diese Aufgaben stehen mit den Grundsätzen des Gesamtkonzepts gemäß Abschnitt 2.4.2 dieses Leitfadens inEinklang.

Der Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlini-en (ISBN 92-828-7500-8, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000) istauf die Tätigkeiten benannter Stellen anwendbar, die gemäß der Richtlinie 96/48/EG handeln; davon ausge-nommen sind die Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung von Interoperabilitätskomponenten und Teil-systemen. Die eventuelle CE-Kennzeichnung einer Interoperabilitätskomponente oder eines Teilsystemsbedeutet nicht, dass auch die Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der dazugehörigen TSI erfüllt wer-den; es ist vielmehr das Resultat der Anwendung einer oder mehrerer anderer EU-Richtlinie(n) zur techni-schen Harmonisierung. Nachweise über die Erfüllung der Richtlinie 96/48/EG und der dazugehörigen TSIsind den einschlägigen Unterlagen zu entnehmen.

Die Richtlinie 96/48/EG fordert in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesamtkonzepts eine engeZusammenarbeit der benannten Stellen zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten. Zu diesem Zweck wurde eineArbeitsgruppe für die Koordinierung der benannten Stellen im Bereich der Eisenbahn (NB-Rail) eingerich-tet, in der Probleme im Zusammenhang mit der Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung vonInteroperabilitätskomponenten und der EG-Prüfung von Teilsystemen erörtert und entsprechende Lösungenvorgeschlagen werden. Lösungen, die nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG beschriebenen Ver-fahren verabschiedet werden, bekommen den Status von Verwendungsempfehlungen. Diese Verwendungs-empfehlungen bedeuten keine Aufhebung, sondern vielmehr eine Ergänzung des Gemeinschaftsrechts, indemdie benannten Stellen in technischen Fragen zusätzlich unterstützt und mit Informationen versorgt werden.

4.5 Geltende nationale Vorschriften

Die TSI gemäß ihrer Veröffentlichung im ABl. L 245 vom 12.9.2002 und den entsprechenden Berichtigun-gen im ABl. L 275 vom 11.10.2002 betreffen ausschließlich Eigenschaften des Hochgeschwindigkeitsbahn-systems. In der Regel werden Teilsysteme jedoch auch durch andere Eigenschaften bestimmt, und dieAnwendung der TSI allein reicht nicht aus, um die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EGvollständig zu erfüllen.

Eine Vereinbarung sah vor, dass den gegenwärtig nicht behandelten Aspekten zu gegebener Zeit in den TSIgemäß der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisen-bahnsystems Rechnung getragen werden sollte.

Die nach der Richtlinie 96/48/EG in Betrieb genommenen Teilsysteme müssen jedoch bereits sämtlichegrundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Deshalb wurde vereinbart, während der Übergangszeit, in der die in den TSI „Hochgeschwindigkeit“ nichtbehandelten Aspekte noch nicht Gegenstand der in Arbeit befindlichen TSI für das konventionelle Eisen-bahnsystem sind, auf jene nicht behandelten Aspekte die jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.

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Dabei setzt jeder Mitgliedstaat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel16 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG von den Vorschriften in Kenntnis, die in seinem Hoheitsgebiet zusätz-lich zu den aktuellen TSI Anwendung finden, um die grundlegenden Anforderungen vollständig zu erfüllen.Die Internetseite der Europäischen Kommission zur Eisenbahninteroperabilität (siehe Anhang 3) enthält einevorläufige Liste (15) der nationalen Vorschriften.

Nach den Entscheidungen der Kommission über die TSI „Hochgeschwindigkeit“ obliegt es den Mitglied-staaten, die Stellen zu benennen, die für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die gemäß der Richtlinie96/48/EG notifizierten nationalen Vorschriften, die zusätzlich zu den TSI Anwendung finden, zuständig sind.

In der Praxis wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG in denMitgliedstaaten verifiziert, und zwar anhand der für Inbetriebnahmen geltenden einzelstaatlichen Verfahren,soweit es sich um nationale Vorschriften handelt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/48/EG fallenund nicht Gegenstand der TSI sind, beziehungsweise anhand von Verfahren, die ein Mitgliedstaat eigens fürdie Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vorgesehen hat.

Die Notwendigkeit derartiger nationaler Vorschriften wird in dem Maße abnehmen, in dem die TSI sowohlfür das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem als auch das konventionelle Eisenbahnsystem geändert bzw. wei-terentwickelt und verabschiedet werden.

Ausnahmen und Sonderfälle (vgl. Abschnitte 3.6 und 3.7) stellen Situationen dar, in denen bestimmte Aspek-te nicht in den Anwendungsbereich der TSI „Hochgeschwindigkeit“ fallen; die Bewertung und Verifizierungdieser Aspekte müssen definiert werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens wurde dies imRegelungsausschuss der Richtlinie 96/48/EG noch erörtert. Sobald ein Ergebnis hierzu vorliegt, wird es derelektronischen Fassung dieses Leitfadens auf der Internetseite der Europäischen Kommission beigefügt.

4.6 Module und ihre Verwendung

4.6.1 Konformitätsbewertungsverfahren

4.6.1.1 Interoperabilitätskomponenten

Für jede Interoperabilitätskomponente (IK), die in Verkehr gebracht werden soll (vgl. Abschnitt 4.7), musseine EG-Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegen. Diese wird (gegebenenfallsnach der Zulassung durch eine benannte Stelle) vom Hersteller der Interoperabilitätskomponente ausgestellt.

Die EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung (vgl. Anhang 11) bescheinigt mit Bezug auf dieTSI, die einschlägigen Normen und gegebenenfalls sonstige Dokumente die Konformität einer Interoperabi-litätskomponente mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen.

Weitere Merkmale, die eine Interoperabilitätskomponente aufzuweisen hat, können zwischen dem Herstellerund dem Käufer vertraglich vereinbart werden, sofern diese Merkmale nicht im Widerspruch zu den Anforde-rungen der TSI stehen. Derartige Merkmale sind von der benannten Stelle im Rahmen der Richtlinie 96/48/EGnicht zu bewerten.

Soll eine Interoperabilitätskomponente, an der umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden, in Verkehr ge-bracht werden, so ist hierfür eine neue EG-Konformitätserklärung notwendig (vgl. Fußnote 14 in Abschnitt 4.1).

Ferner bedarf es einer neuen EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung, wenn eine Interoperabilitätskomponentein einem neuen Einsatzbereich verwendet werden soll.

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(15) Die Liste auf der Internetseite der Europäischen Kommission enthält jene nationalen Vorschriften, die der Kommission von denMitgliedstaaten notifiziert wurden. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten die von ihnen notifizierten Vorschriften ändern. Dermit der Liste verfolgte Zweck, nämlich eine faire und nichtdiskrimierende Behandlung aller Beteiligten durch Veröffentlichungder auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften, erfordert jedoch eine gewisses Maß an Stabilität. Die Europäische Kommissionwird diesen Aspekt im Auge behalten.

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Derjenige, der eine Interoperabilitätskomponente in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, sei es der Herstel-ler, sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft, der Importeur oder eine andere Person, muss die EG-Kon-formitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung und gegebenenfalls die technische Dokumentation zur Ver-fügung der zuständigen Behörde halten. Diese Unterlagen sind dabei von der betreffenden Person für diegesamte Lebensdauer der zuletzt in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponente zur Verfügung derzuständigen Behörden zu halten. Dies gilt sowohl für in der Gemeinschaft hergestellte Interoperabilitäts-komponenten als auch für solche, die aus einem Drittland importiert wurden.

Diese Erklärungen sollen in der Europäischen Eisenbahnagentur registriert werden, wenn diese ihre Arbeitaufnimmt.

In der Praxis werden Interoperabilitätskomponenten auf der Grundlage desselben Entwurfs oder Typs mehr alsein Mal hergestellt, um in mehreren verschiedenen Teilsystemen installiert zu werden. Hieraus wird ersichtlich,dass eine EG-Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitserklärung im Voraus ausgestellt wird und sich inder Regel nicht auf ein bestimmtes, ein oder mehrere Teilsysteme umfassendes Projekt bezieht.

Interoperabilitätskomponenten, für die eine EG-Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitserklärungvorliegt, können ohne erneute Bewertung ihrer Konformität in einem Teilsystem installiert werden. Bei deranschließenden Bewertung im Hinblick auf die Ausstellung der EG-Prüferklärung für das Teilsystem (vgl.Abschnitt 4.6.1.2) wird festgestellt, ob die Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert wurdenund mit den anderen Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems kompatibel sind [insbesondere wird diebestimmungsgemäße Verwendung von Interoperabilitätskomponenten innerhalb des Teilsystems untersucht(vgl. Abschnitt 4.1)].

4.6.1.2 Teilsysteme

Bevor der Auftraggeber den betreffenden Mitgliedstaat um eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einesTeilsystems ersucht (vgl. Abschnitt 4.8), muss er

• das Teilsystem einer EG-Prüfung durch eine benannte Stelle unterziehen lassen (vgl. Anhang VI derRichtlinie 96/48/EG) und

• eine EG-Prüferklärung für das Teilsystem ausstellen.

Alle teilsystembezogenen Projekte werden im Hinblick auf die Ausstellung einer EG-Prüferklärung bewer-tet. Derartige Projekte können mehr als eines der strukturbezogenen Teilsysteme betreffen, die in Anhang IIder Richtlinie 96/48/EG definiert sind; sie können aber auch Teile von Teilsystemen (z. B. Gleise undstreckenbezogene Elemente, fahrzeuggestützte Zugsteuerungs-/Zugsicherungssysteme, Fahrleitung) oderTeilekombinationen beinhalten [z. B. enthält ein Zug in der Regel Teile der Teilsysteme Fahrzeuge, Zug-steuerung/Zugsicherung (Bordausrüstung), Energie (Stromabnehmer) usw.].

Alle Teile eines Teilsystems müssen im Hinblick auf die Ausstellung einer EG-Prüferklärung bewertet wer-den. Dabei sollte jedes dieser Teile seinerseits als eigenständiges „Teilsystem“ behandelt werden. Im Rahmender Bewertung wird auch festgestellt, inwieweit ein Teil mit dem Teilsystem als Ganzem sowie mit anderenElementen des Teilsystems und anderen Teilsystemen zusammenwirkt (Schnittstellen).

4.6.2 In den TSI verwendete Module

Den Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit liegen verschiedene Modulezugrunde, die in dem Beschluss 93/465/EWG des Rates (16) festgelegt sind.

Für die Zwecke der TSI „Hochgeschwindigkeit“ und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabef der Richtlinie 96/48/EG mussten die einzelnen Module jedoch angepasst werden. Insbesondere wurden fürdie EG-Prüfung der Teilsysteme und die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung besondere Module erarbeitet.

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(16) Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendendenModule für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendungder CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23).

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Diese Module, die die Anforderungen an die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel 6 der jeweiligen TSIund die diesbezüglichen Aufgaben der Hersteller, Auftraggeber und benannten Stellen enthalten, werden inden Anhängen 5 bis 8 (17) dieses Leitfadens beschrieben.

• Anhang 5 beschreibt den Aufbau der für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponentenverwendeten Module.

• Anhang 6 gibt einen Überblick über die Aufgaben der Hersteller und benannten Stellen im Zusammen-hang mit der Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten.

• Anhang 7 beschreibt den Aufbau der für die EG-Prüfung der Teilsysteme verwendeten Module.

• Anhang 8 gibt einen Überblick über die Aufgaben der Auftraggeber und benannten Stellen im Zusam-menhang mit der EG-Prüfung von Teilsystemen.

4.6.3 Auswahl der Bewertungsverfahren und Module

4.6.3.1 Bewertung von Interoperabilitätskomponenten

Die benannten Stellen wirken an den Verfahren zur Bewertung von Interoperabilitätskomponenten je nachverwendetem Modul in unterschiedlichem Maße mit.

In der Regel finden mindestens zwei Module Anwendung: eines für Hersteller ohne Qualitätssicherungssys-tem und eines für Hersteller mit Qualitätssicherungssystem. Im zweiten Fall wird das Qualitätssicherungs-system von der benannten Stelle bewertet. Von anerkannten Zertifizierungsstellen ausgestellte Zulassungenfür Qualitätssicherungssysteme werden von der benannten Stelle berücksichtigt, sofern diese Zulassungenfür die betreffenden Interoperabilitätskomponenten relevant sind.

Der Hersteller wählt die für die Bewertung einer bestimmten Interoperabilitätskomponente zu verwendendenModule (anhand der Liste in den TSI) aus und beauftragt, soweit erforderlich, eine benannte Stelle seinerWahl mit der Durchführung des Bewertungs- und Zulassungsverfahrens.

Voraussetzung für die Verwendung der Module D und H2 (diese erfordern ein Qualitätssicherungssystem)ist, dass der mit dem Entwurf und/oder der Herstellung einer Interoperabilitätskomponente befasste Herstel-ler ein eigens hierfür vorgesehenes Qualitätssicherungssystem verwendet.

Verfügt der Hersteller über kein Qualitätssicherungssystem, so können für die Bewertung der Interoperabi-litätskomponenten nur die Module A, B, C und F verwendet werden.

Für die Gebrauchstauglichkeitsbewertung wird das Modul V verwendet. Dieses Modul, sofern angegeben, iststets ein zusätzliches Modul, das neben den anderen vom Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsmo-dulen verwendet wird.

Für Interoperabilitätskomponenten, die hinsichtlich einer bestimmten Anforderung nur in der Entwurfs- undEntwicklungsphase zu bewerten sind (vgl. Abschnitt 4.6.5), enthalten die TSI zumindest ein „Minimal-modul“ für die Fertigungsphase, das den Hersteller verpflichtet, auch für diese Phase einen Konformitäts-nachweis zu erbringen.

In diesem Fall gelten für die Herstellung der Interoperabilitätskomponente folgende „Minimalmodule“:

• Modul A, wenn dieses Modul auch für die Entwurfs- und Entwicklungsphase vorgeschrieben ist;

• Modul C, wenn für die Entwurfs- und Entwicklungsphase das Modul B vorgeschrieben ist, beziehungsweise

• Modul H2, wenn dieses Modul für die Entwurfs- und Entwicklungsphase vorgeschrieben ist.

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(17) Für das Teilsystem „Betrieb“ werden in den TSI zwei besondere Module festgelegt und beschrieben: das vom Eisenbahnunter-nehmen verwendete Modul AE sowie das Modul DE, das vom Eisenbahnunternehmen oder dem Betreiber der Infrastruktur ver-wendet wird. Diese Sondermodule sind nicht im Anhang enthalten.

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4.6.3.2 Bewertung von Teilsystemen

Bei der Bewertung von Teilsystemen müssen die entsprechenden Prüfverfahren in jedem Fall von einerbenannten Stelle gemäß der Richtlinie 96/48/EG durchgeführt werden.

Der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter (vgl. Abschnitt 4.3) wählt die für ein bestimmtes Bewertungs-verfahren zu verwendenden Module (anhand der Liste in den TSI) aus und beantragt das EG-Prüfverfahren.

Für Teilsysteme, deren Entwurf, Herstellung, Installierung und Endabnahme unter Verwendung eines Qua-litätssicherungssystems erfolgt, können die Module SD und SH2 verwendet werden. Dies bedeutet, dass allemit dem Entwurf, der Herstellung, Installierung und Endabnahme befassten Teilnehmer (z. B. Fahrwegbe-treiber und Wirtschaftsunternehmen, sofern sie beteiligt sind) für das Teilsystem ein entsprechendes Qua-litätssicherungssystem verwenden müssen.

Verfügt ein Auftraggeber über kein Qualitätssicherungssystem, so können für die EG-Prüfung des Teilsys-tems nur die Module SB, SF und SG verwendet werden. Vergibt der Auftraggeber jedoch für bestimmte Ele-mente eines Teilsystems einen Unterauftrag an einen Unterauftragnehmer, der über ein zugelassenes Qua-litätssystem verfügt, so wird die benannte Stelle dieses Qualitätssystem bei der Bewertung berücksichtigen.

Für Teilsysteme, die hinsichtlich einer bestimmten Anforderung nur in der Entwurfs- und Entwicklungsphasezu bewerten sind (vgl. Abschnitt 4.6.5), enthalten die TSI zumindest ein „Minimalmodul“ für die Fertigungs-phase, das den Auftraggeber verpflichtet, auch für diese Phase einen Konformitätsnachweis zu erbringen.

In diesem Fall gelten für die Herstellung des Teilsystems folgende „Minimalmodule“:

• Modul SF, wenn für die Entwurfs- und Entwicklungsphase das Modul SB vorgeschrieben ist;

• Modul SG, wenn dieses Modul auch für die Entwurfs- und Entwicklungsphase vorgeschrieben ist, bezie-hungsweise

• Modul SH2, wenn dieses Modul für die Entwurfs- und Entwicklungsphase vorgeschrieben ist.

4.6.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung von Interoperabilitätskomponenten

Die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit erstreckt sich auf Komponenten, die für die Sicherheit, die Funk-tionstüchtigkeit oder den Aufbau des Systems von besonders kritischer Bedeutung sind (vgl. Erwägungs-grund 20 der Richtlinie 96/48/EG). Sie ist vor allem bei Komponenten angezeigt, denen ein neuer Entwurfzugrunde liegt oder die in einem neuen Einsatzbereich verwendet werden.

Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung kann nicht für sich allein stattfinden, sondern muss stets in Verbin-dung mit einer Konformitätsbewertung durchgeführt werden.

Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung findet unter Betriebsbedingungen statt, wobei die Komponentebestimmungsgemäß in das Teilsystem installiert ist und eine gewisse Zeit lang betrieben wird oder einebestimmte Strecke zurücklegen muss.

Die Bedingungen für die Gebrauchstauglichkeitsbewertung können auch simuliert werden (z. B. auf Prüf-ständen oder Teststrecken), sofern die relevante(n) Norm(en) dies zulassen. Die hierfür geltenden Vorausset-zungen sind in den jeweiligen Normen festgelegt.

4.6.5 Phasenspezifische Bewertungen

Die TSI legen die Phasen (Entwurf und Entwicklung, Fertigung) fest, die einer Konformitätsbewertung zuunterziehen sind, und welche besonderen Bewertungsverfahren (Design-Review, Baumusterprüfung, Prüfungdes Fertigungsprozesses, Validierung von Betriebsbewährungen usw.) dabei zur Anwendung kommen. DieAuswahl der Module hängt dabei von der jeweiligen Phase ab.

In Bezug auf einige Eckwerte sind lediglich entwurfsbezogene Merkmale (z. B. bestimmte Abmessungen zurGewährleistung der Kompatibilität) ausschlaggebend. In diesen Fällen ist die Konformitätsbewertung daraufkonzentriert, den Entwurf der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems zu prüfen.

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Bei anderen Merkmalen (z. B. Leistungsanforderungen) ist es meist notwendig, die Bewertung und Verifi-zierung der Interoperabilitätskomponente und des Teilsystems in den Testphasen für den Prototyp oder dasBaumuster oder während der Serienfertigung vorzunehmen, wobei diese Phasen dann in den TSI-Anhängengenau festgelegt sind.

4.7 Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

„Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, damit die Interoperabilitätskomponenten

• nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropä-ischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen;

• in ihrem Einsatzbereich bestimmungsgemäß verwendet sowie ordnungsgemäß installiert und instandge-halten werden.

Diese Bestimmungen stehen einem Inverkehrbringen dieser Komponenten für andere Anwendungen [...]nicht entgegen.“ (Artikel 8 der Richtlinie 96/48/EG)

Kommentar:

Das Inverkehrbringen bezeichnet die in der Regel auf die Fertigungsphase folgende Aktion, durch die eineInteroperabilitätskomponente in der Gemeinschaft erstmals für Vertriebs- oder Verwendungszwecke verfüg-bar gemacht wird.

Interoperabilitätskomponenten können entweder unentgeltlich oder gegen Bezahlung verfügbar gemachtwerden, in der Regel durch eine Besitz- oder Eigentumsübertragung auf die in der Gemeinschaft ansässigenImporteure, die zugelassenen Händler oder unmittelbar an die Endnutzer, unabhängig von dem Rechtsinstru-ment, auf dem die Übertragung beruht (Verkauf, Verleih, Vermietung, Verleasung oder jede andere Art vonRechtsinstrumenten).

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss die Interoperabilitätskomponente die Richtlinie und die TSI„Hochgeschwindigkeit“ erfüllen. Da der Begriff des Inverkehrbringens sich auf jede einzelne Interoperabi-litätskomponente und nicht auf eine Bauart bezieht und es keine Rolle spielt, ob es sich um Einzel- oder Seri-enfertigungen handelt, muss der Hersteller dafür sorgen, dass jede Interoperabilitätskomponente für dasHochgeschwindigkeitsbahnsystem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Richtlinie 96/48/EG undden dazugehörigen TSI in Einklang steht.

Bietet ein Hersteller, sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft oder der Importeur eine unter die Richtlinie96/48/EG und die entsprechenden TSI fallende Interoperabilitätskomponente in einem Katalog an, so gilt sieso lange als nicht in Verkehr gebracht, bis sie tatsächlich erstmals verfügbar gemacht wird. Die in einemKatalog angebotenen Produkte müssen deshalb nicht in vollem Umfang mit den Bestimmungen der Richtli-nie über das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und der dazugehörigen TSI übereinstimmen, doch ist auf die-sen Sachverhalt in dem Katalog eindeutig hinzuweisen.

Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten bezieht sich nicht auf

• die Veräußerung von Interoperabilitätskomponenten vom Hersteller an seinen in der Gemeinschaft ansäs-sigen Bevollmächtigten, der im Namen des Herstellers für die Erfüllung der Richtlinie über das Hochge-schwindigkeitsbahnsystem und der dazugehörigen TSI verantwortlich ist;

• Importe in die Gemeinschaft zum Zwecke des Reexports, d. h. im Rahmen von Verarbeitungsvereinba-rungen;

• die Herstellung von Interoperabilitätskomponenten in der Gemeinschaft für den Export in ein Drittland;

• das Ausstellen von Interoperabilitätskomponenten auf Fachmessen und -ausstellungen. Dabei ist es zuläs-sig, dass die Bestimmungen der Richtlinie über das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und der dazu-

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gehörigen TSI nicht in vollem Umfang erfüllt werden, doch ist auf diesen Sachverhalt deutlich in derNähe der ausgestellten Interoperabilitätskomponente hinzuweisen.

4.8 Inbetriebnahme von Teilsystemen

„Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsyste-men, die Bestandteil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind und in seinem Hoheits-gebiet installiert oder von Eisenbahnunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, betrie-ben werden.

Hierzu treffen die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen, damit diese Teilsysteme nur dann in Betriebgenommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert und/oder betrieben werden, dass dieeinschlägigen grundlegenden Anforderungen ohne Einschränkung erfüllt werden, wenn sie in das transeu-ropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einbezogen werden.“ (Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG)

Kommentar:

Gestützt auf die EG-Prüfbescheinigung einer benannten Stelle und die dazugehörige technische Dokumenta-tion erstellt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter (vgl. Abschnitt 4.3) gemäß Artikel 18 der Richtli-nie 96/48/EG eine EG-Prüferklärung. So kann beispielsweise der Hersteller eines Teilsystems, der zugleichBevollmächtigter eines Auftraggebers ist, eine solche EG-Prüferklärung ausstellen.

Der Mitgliedstaat, in dem das Teilsystem betrieben werden soll, kann dann die Inbetriebnahme des mit einer EG-Prüfbescheinigung und der dazugehörigen technischen Dokumentation ausgestatteten Teilsystems genehmigen.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen alle Teilsysteme ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme denBestimmungen der Richtlinie entsprechen und sind bei jeder nachfolgenden Inbetriebnahme daraufhin zuprüfen. Ferner ist die Einhaltung der Bestimmungen während der Systemnutzung dauerhaft zu gewährleisten.

Bei einer Umrüstung legt die vertragschließende Stelle dem betreffenden Mitgliedstaat eine Akte mit einerBeschreibung des Vorhabens vor. Der Mitgliedstaat prüft diese Akte und entscheidet gegebenenfalls unterBerücksichtigung der Umsetzungsstrategie in Kapitel 7 der TSI, ob der Umfang der Arbeiten eine neueGenehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG erfordert. Insbesonderekann der Mitgliedstaat bei Bedarf die Merkmale des Teilsystems, das einer erneuten Entwurfs- und/oderBaumusterprüfung zu unterziehen ist, festlegen, etwa wenn nur ein oder mehrere Teile eines Teilsystems ver-ändert wurden. In solchen Fällen muss die Akte eine Liste der zu prüfenden Teile enthalten. Diese Geneh-migung ist immer dann erforderlich, wenn die Sicherheit durch die beabsichtigten Arbeiten objektiv beein-trächtigt werden kann.

Im Fall einer Erneuerung oder eines Austausches im Zuge von Instandhaltungsarbeiten geschieht die Anwen-dung der TSI auf freiwilliger Basis.

Eisenbahnunternehmen müssen unbeschadet der Richtlinie 96/48/EG in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Ver-kehrsleistungen erbringen, eine Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2001/14/EG (18),die keine benannten Stellen vorsieht, erlangen.

4.9 Lebensdauer

Der Auftrag der benannten Stellen erstreckt sich gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG vomEntwurf bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inbetriebnahme eines Teilsystems.

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(18) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegka-pazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung(ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29)

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Die benannte Stelle ist dafür verantwortlich, zur Erstellung der technischen Unterlagen, die der EG-Prüf-erklärung beiliegen müssen, alle erforderlichen Schriftstücke bezüglich Wartung, laufende oder periodischeÜberwachung, Regelung und Instandhaltung zu sammeln (vgl. Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG).

Die Richtlinie 96/48/EG verpflichtet die benannte Stelle nicht, die dauerhafte Einhaltung dieser Vorschriftendurch denjenigen, für den die Verifizierung durchgeführt wurde, zu kontrollieren. Dies ist Aufgabe des Mit-gliedstaats, der die Inbetriebnahme des Teilsystems genehmigt hat (Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG).

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5.1 Anwendungsbereich

Dieser Teil des Leitfadens enthält eine Liste mit Normen und sonstigen Dokumenten, die für den Entwurfund die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Interoperabilitätskomponenten von Bedeutung sind.Dazu gehören auch Normen über Leistungskriterien, Prüfverfahren und Produktspezifikationen.

Die nachfolgenden Abschnitte 5.2 bis 5.5 führen für die einzelnen TSI jeweils zwei Sorten Dokumente auf:

• Normen und sonstige Dokumente, auf die in den TSI ausdrücklich Bezug genommen wird und die des-halb obligatorisch sind;

• sonstige Normen und Dokumente, die für die TSI zwar relevant, die aber nicht obligatorisch sind und aufdie deshalb in den TSI kein Bezug genommen wird.

Gemäß den Grundsätzen des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts für die technische Harmonisierung(vgl. Abschnitt 2.4.2) besteht für Erzeugnisse, die unter Anwendung einer der nachstehenden harmonisierteneuropäischen Normen hergestellt sind, eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grund-legenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG.

Sind keine einschlägigen europäischen Normen vorhanden, so verweist die nachstehende Liste auf andereSpezifikationen wie nationale Vorschriften und UIC-Merkblätter. Diese Dokumente werden zu gegebenerZeit durch europäische Normen ersetzt.

Die Liste bezieht sich auf jene Teile der TSI, die auf europäische Normen oder andere einschlägige Doku-mente Bezug nehmen oder diese behandeln (in der Regel die Kapitel 4 und 5 der TSI), sowie auf die Anhän-ge zu den TSI, in denen die Verfahren zur Bewertung von Interoperabilitätskomponenten und zur Verifizie-rung von Teilsystemen festgelegt sind, nämlich:

• Anhänge A und B der TSI des Teilsystems „Infrastruktur“;

• Anhänge B und C der TSI des Teilsystems „Energie“;

• Anhänge D und E der TSI des Teilsystems „Fahrzeuge“;

• Anhang A der TSI des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“.

Anhang 9 dieses Leitfadens gibt einen Überblick auf das europäische Normungsgeschehen.

Anhang 10 enthält allgemeine Definitionen zu den wichtigsten Benennungen im Zusammenhang mit derRichtlinie 96/48/EG über das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

5 ANZUWENDENDE NORMEN

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Abkürzungen:

EN Europäische Norm

ENO Europäische Normungsorganisationen (CEN, Cenelec und ETSI)

prEN Europäischer Normentwurf

TS Technische Spezifikation

ENV Europäische Vornorm (in der Regel künftig mit TS bezeichnet)

TB Technischer Bericht

CEN 00256... CEN-Standardprojekt: Erarbeitung einer neuen bzw. Änderung oder Überarbeitungeiner bestehenden Norm im Rahmen eines Standardprogramms

CLC … Cenelec-Standardprojekt: Erarbeitung einer neuen bzw. Änderung oder Überarbei-tung einer bestehenden Norm im Rahmen eines StandardprogrammsHinweis: Im Gegensatz zu den beiden anderen Organisationen vergibt ETSI bereitsvon Anfang an eine Normnummer.

ISO Internationale Normungsorganisation

IEC Internationale Elektrotechnische Kommission

UIC-Merkblatt Spezifikation des Internationalen Eisenbahnverbands

UIC-Code Liste aller verfügbaren UIC-Merkblätter

UNISIG Subset Spezifikation einer Gruppe von Herstellern und Eisenbahngesellschaften, die ander Entwicklung und Anwendung von ERTMS arbeiten.

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5.2 TSI des Teilsystems „Infrastruktur“

5.2.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Infrastruktur“ verwiesen wird (obligatorisch)

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TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.3.3.264.2.3.27

Schutz vor Stromschlägen EN50122-1:1997: Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Teil 1: Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheitund Erdung (Abschnitte 4 und 5)

4.3.3.3(a)Anhang D.2.2

Aerodynamische Einwirkungen auffeste Anlagen

DIN V ENV1995-3, Ausgabe:1996-08, Eurocode 1 –Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen aufTragbauwerke – Teil 3: Verkehrslasten auf Brücken (DiesesDokument wird aktualisiert und veröffentlicht unter EN1991-2:2003 Eurocode 1: Einwirkungen aufTragbauwerke – Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken.)

4.3.3.134.3.3.144.3.3.15Anhang D.2.2

Ingenieurbauwerke: vertikaleBeanspruchungen,Querbeanspruchungen,Längsbeanspruchungen.

DIN V ENV1995-3, Ausgabe:1996-08, Eurocode 1 –Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen aufTragbauwerke – Teil 1: Grundlagen der Tragwerksplanung

Anhang C EN ISO 9001: 2000 – Qualitätsmanagementsysteme –Anforderungen

5.2.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Infrastruktur“ nicht verwiesen wird(fakultativ)

5.2.2.1 Interoperabilitätskomponenten

SCHIENEN DURCHGEHENDERGLEISE UNDSCHIENEN FÜRWEICHEN UND KREUZUNGEN

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.2.1 Flanken des SchienenkopfesMindestgewichtSchienenstahlsorte

Für durchgehende Gleise EN13674-1:2003 –Bahnanwendungen – Oberbau; Schienen – Teil 1:Symmetrische Breitfußschienen ab 46 kg/m (TC 256 SC1WG 4).

Für Schienen für Weichen und Kreuzungen prEN13674-2:Bahnanwendungen – Oberbau; Schienen – Teil 2: Schienenfür Weichen und Kreuzungen in Verbindung mitsymmetrischen Breitfußschienen ab 46 kg/m (aktuellerEntwurf des TC 256 SC1 WG 4, Dokument N1216, Oktober1997).

Hinweis: Eine aktualisierte prEN13674-2 wird Anfang 2003in Umlauf gebracht.

4.3.3.10 Spurweite prEN13848-1 (März 2003): Bahnanwendungen – Oberbau;Qualität der Gleisgeometrie – Teil 1: Beschreibung derGleisgeometrie (CEN/TC 256 SC 1 WG 28).

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(1) Die Betriebserprobung muss auf einer Strecke durchgeführt werden, auf der die Fahrgeschwindigkeit der schnellsten Züge min-destens 160 km/h und die Radsatzlast der schwersten Fahrzeuge mindestens 170 kN beträgt, wobei mindestens 1/3 der geteste-ten Befestigungen im Gleisbogen verlegt sein müssen.

SCHIENENBEFESTIGUNGEN

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.2.2 Mindestwert— für den Durchschubwiderstand— bei wiederholten Beanspruchungen

Elektrischer Widerstand

Verhalten bei Betrieb

Dynamische Steifigkeit derUnterlagsplatten

EN13481:2002: Bahnanwendungen – Oberbau;Leistungsanforderungen für BefestigungssystemeTeil 1: DefinitionenTeil 2: Befestigungssysteme für BetonschwellenTeil 5: Befestigungssysteme für feste Fahrbahn

EN13146:2002: Bahnanwendungen – Oberbau; Prüfverfahrenfür SchienenbefestigungssystemeTeil 1: Ermittlung des Durchschubwiderstandes inLängsrichtung

Teil 4: DauerschwingversuchTeil 5: Bestimmung des elektrischen WiderstandsTeil 8: In service testing (Betriebserprobung)(1)

Prüfverfahren: EN13481-2:2002 Anhang B oderPrüfverfahren: EN13481-5:2002 Anhang B.

SCHWELLEN UNDSCHIENENSTÜTZPUNKTE

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.2.3 Gewicht EN13230-1:2002 – Bahnanwendungen; Oberbau – Gleis- undWeichenschwellen aus Beton – Teil 1: AllgemeineAnforderungen

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WEICHEN UND KREUZUNGEN

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.2.4 — Weichenzungenprofil

— Funktionsmaße beim Entwurfder Weichen und Kreuzungen

— Überhöhungsfehlbetrag imabzweigenden Strang

prEN13803-2 (Entwurf): Railway applications – Track –Track alignment design parameters – Standard track: Part 2:Switches and crossings

(erster gefestigter Entwurf des TC 256 SC1 WG 15,voraussichtlich im August 2003)

prEN13232-4 (September 2002) – Bahnanwendungen –Oberbau – Weichen und Kreuzungen – Teil 4: Umstellung,Verriegelung und Lageprüfung

prEN13232-5 (Oktober 2002) – Bahnanwendungen –Oberbau – Weichen und Kreuzungen – Teil 5:Zungenvorrichtungen

prEN13232-6 (Oktober 2002): Bahnanwendungen –Oberbau; Weichen und Kreuzungen – Teil 6: Starre einfacheund doppelte Herzstücke (TC 256 SC1 WG 18)

prEN13232-7 (Entwurf): Bahnanwendungen – Oberbau;Weichen und Kreuzungen – Teil 7: Herzstücke mitbeweglichen Teilen (in Vorbereitung im Rahmen des TC 256SC 1 WG 18, zur Stellungnahme veröffentlicht,voraussichtlich September 2003)

prEN13232-9 (Entwurf): Bahnanwendungen – Oberbau;Weichen und Kreuzungen – Teil 9: Weichenanlagen (inVorbereitung im Rahmen des TC 256 SC 1 WG 18, zurStellungnahme veröffentlicht, voraussichtlich September2003)

UIC-Merkblatt 716 Kap. 4-5: Maximal zulässigeAbnutzungsprofile für Weichen (1. Ausgabe, 1.1.1986)

prEN13674-2: Bahnanwendungen – Oberbau; Schienen – Teil2: Schienen für Weichen und Kreuzungen in Verbindung mitsymmetrischen Breitfußschienen ab 46 kg/m (aktueller Ent-wurf des TC 256 SC1 WG 4, Dokument N1216, Oktober1997)

UIC-Merkblatt 510-2 Kap. 3: Wagen. Bedingungen für dieVerwendung von Rädern verschiedener Durchmesser inLaufwerken unterschiedlicher Bauart (2. Ausgabe inVorbereitung)

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5.2.2.2 Parameter des Teilsystems „Infrastruktur“

BEREICH: TIEFBAU (ALLGEMEIN)

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.3.7 Überhöhung ENV13803-1:2002 – Railway applications – Track – Trackalignment design parameters – Standard track – Part 1: Plainline

4.3.3.8 Krümmungsradius ENV13803-1:2002

4.3.3.5 Krümmungsradius vonNebengleisen

UIC-Merkblatt 527-1: Reisezug-, Gepäck- und Güterwagen –Abmessungen der Pufferteller – Linienführung der S-Bogen(2. Ausgabe vom 1.1.1981 einschließlich Änderungen Nr. 1bis 4)

UIC-Merkblatt 505-1: Eisenbahnfahrzeuge.Fahrzeugbegrenzungslinien (9. Ausgabe in Vorbereitung)

4.3.3.2 Gleisabstand UIC-Merkblatt 505-4: Auswirkungen der Anwendung derkinematischen Begrenzungslinien nach den UIC-MerkblätternNr. 505 auf den Abstand fester Gegenstände vom Gleis undauf den Gleisabstand (3. Ausgabe vom 1.1.1977einschließlich Änderungen Nr. 1 und 2)

4.3.3.23 Einwirkungen von Seitenwind EN14067-2:2003 – Bahnanwendungen – Aerodynamik – Teil 2:Aerodynamik auf offener StreckeHinweis: Diese Norm bezieht sich auf prEN14067-4:Bahnanwendungen – Aerodynamik – Teil 4: Requirementsand test procedures for aerodynamics on open track(Anforderungen an Prüfverfahren für die Aerodynamik aufoffener Strecke)(in Arbeit).

Weitere relevante Dokumente:prEN1991-1-4 (WI 00250089) „Einwirkungen aufTragbauwerke, Teile 1 – 4: Einwirkungen auf Tragbauwerke– Windeinwirkung“

BEREICH: TIEFBAU (BAHNHÖFE UNDSTATIONEN, ALLGEMEIN)

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.3.26 Höhe der Bahnsteige UIC-Merkblatt 741: Bahnsteige der Personenbahnhöfe –Regeln für die Höhe und den Abstand der Bahnsteigkantenvom Gleis (3. Ausgabe vom 1.1.1993)

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BEREICH: UNTERIRDISCHEBAHNHÖFE

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

Anhang B.3 Mindestradius der Abstellgleise undGleise mit Gegenbögen

UIC-Merkblatt 527-1: Reisezug-, Gepäck- und Güterwagen –Abmessungen der Pufferteller – Linienführung der S-Bogen(2. Ausgabe vom 1.1.1981 einschließlich Änderungen Nr. 1bis 4)

UIC-Merkblatt 505-1: Eisenbahnfahrzeuge.Fahrzeugbegrenzungslinien (9. Ausgabe in Vorbereitung)

4.1.14.3.3.1

Mindestlichtraumprofil UIC-Merkblatt 506: Regeln für die Anwendung dererweiterten Begrenzungslinien GA, GB und GC (1. Ausgabevom 1.1.1987 einschließlich Änderungen Nr. 1 bis 4)

UIC-Merkblatt 505-4: Auswirkungen der Anwendung derkinematischen Begrenzungslinien nach den UIC-MerkblätternNr. 505 auf den Abstand fester Gegenstände vom Gleis undauf den Gleisabstand (3. Ausgabe vom 1.1.1977einschließlich Änderungen Nr. 1 und 2)

TSI „Energie“ Lichtraumprofil bei Oberleitung UIC-Merkblatt 606-1: Gestaltung des Oberleitungssystemsunter Berücksichtigung der Auswirkungen der Kinematik derFahrzeuge nach den UIC-Merkblättern der Reihe 505 (1. Aus-gabe vom 1.1.1987 einschließlich Änderung Nr. 1)

UIC-Merkblatt 505-1

UIC-Merkblatt 505-4

BEREICH: INGENIEURBAUWERKE: (STRAßENBRÜCKEN)

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.14.3.3.1

Mindestlichtraumprofil UIC-Merkblätter 506 (Ausgabe vom 1.1.1987) und 505-4(Ausgabe vom 1.1.1977)

TSI „Energie“ Lichtraumprofil bei Oberleitung UIC-Merkblätter 606-1, 505-1 und 505-4

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BEREICH: TUNNEL UND ÜBERBAUUNGEN

46

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.14.3.3.1

Mindestlichtraumprofil UIC-Merkblätter 506 (Ausgabe vom 1.1.1987) und 505-4(Ausgabe vom 1.1.1977)

TSI „Energie“ Lichtraumprofil bei Oberleitung UIC-Merkblätter 606-1, 505-1 und 505-4

4.3.3.6 Berechnung des lichtenQuerschnitts

Aerodynamische Kenndaten

UIC-Merkblatt 779-11: Bemessung des Tunnelquerschnittsunter Berücksichtigung der aerodynamischen Effekte (1.Ausgabe vom 1.1.1995, Kapitel 4, 5 und 6)

prEN14067-4: Bahnanwendungen – Aerodynamik – Teil 4:Requirements and test procedures for aerodynamics on opentrack (Anforderungen an Prüfverfahren für die Aerodynamikauf offener Strecke)

prEN14067-5: Bahnanwendungen – Aerodynamik – Teil 5:Requirements and test procedures for aerodynamics in tunnel(Anforderungen an Prüfverfahren für die Aerodynamik inTunneln)(in Vorbereitung im Rahmen des TC 256 WG 6,Veröffentlichung zur Stellungnahme im August 2003)

BEREICH: OBERBAU(GLEIS)

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.9.4.3.3.114.3.3.21

Äquivalente KonizitätSchienenneigungWiderstand des Gleises sowie derWeichen und Kreuzungengegenüber Brems- undAnfahrbeanspruchungen

Im Hinblick auf die Umsetzung der grundlegendenAnforderungen und Erarbeitung entsprechenderharmonisierter Lösungen besteht Normungsbedarf.

4.3.3.10 Spurweite, theoretischerBezugswert

prEN13848-1 (März 2003): Bahnanwendungen – Oberbau;Qualität der Gleisgeometrie – Teil 1: Beschreibung derGleisgeometrie (erarbeitet von CEN/TC 256 SC 1 WG 28)

4.3.3.164.3.3.17

Widerstand des Gleises sowie derWeichen und Kreuzungengegenüber vertikalenBeanspruchungenWiderstand des Gleises sowie derWeichen und Kreuzungengegenüber Querbeanspruchungen

Diese Verifizierungen sind nur durchzuführen, wenn für diebetreffenden Elemente keine EG-Konformitätserklärung fürInteroperabilitätskomponenten vorliegt. Vgl. die oben unter„Interoperabilitätskomponenten“ (Abschnitt 5.2.2.1)aufgeführten Normen unter den Überschriften „Schienendurchgehender Gleise und Schienen für Weichen undKreuzungen“, „Schienenbefestigungen“, „Schwellen undSchienenstützpunkte“, „Weichen und Kreuzungen“.

prEN14363 (Juni 2002): Bahnanwendungen – Prüfung desFahrverhaltens und stationäre Versuche (aktueller Entwurfdes TC 256 WG 10, Juni 2002).

6.3.1 Verhalten bei Betrieb EN13146-8:2002: Bahnanwendungen; Oberbau –Prüfverfahren für Befestigungssysteme – Teil 8:Betriebserprobung

4.3.3.22 Steifigkeit des Gleises Vgl. die oben unter „Interoperabilitätskomponenten“(Abschnitt 5.2.2.1) aufgeführten Normen unter derÜberschrift „Schienenbefestigungen“.

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BEREICH: OBERBAU(WEICHEN UND KREUZUNGEN)

47

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.3.20 Funktionsbedingungen:— Arten der Weichen und

Kreuzungen; beweglicheHerzstücke

— Verriegelung, Verschluss— Arten der Weichen und

Kreuzungen;Überhöhungsfehlbetrag imabzweigenden Strang

— Funktionsmaße; vgl.Instandhaltungsplan

— Mechanische Bedingungen:Schienenprofile für Weichenund Kreuzungen

Diese Verifizierungen sind nur durchzuführen, wenn für diebetreffenden Elemente keine EG-Konformitätserklärung fürInteroperabilitätskomponenten vorliegt. Vgl. die oben unter„Interoperabilitätskomponenten“ (Abschnitt 5.2.2.1)aufgeführten Normen unter der Überschrift „Weichen undKreuzungen“.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens liegen keineFunktionsmaße und Bewertungsverfahren vor.

BEREICH: OBERBAU(GLEISE, WEICHEN UND KREUZUNGEN)

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.2.3.2.2 InstandhaltungsplanFestlegung von Geometrienormen

prEN13848-1 (März 2003): Bahnanwendungen – Oberbau;Qualität der Gleisgeometrie – Teil 1: Beschreibung derGleisgeometrie (erarbeitet von CEN/TC 256 SC 1 WG 28)

4.3.3.18 Gleislagequalität prEN14363 (Juni 2002): Bahnanwendungen – Prüfung fürdie fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen –Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche(aktueller Entwurf des TC 256 WG 10, Juni 2002)

BEREICH: SONSTIGEAUSRÜSTUNG

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.14.3.3.1

Mindestlichtraumprofil UIC-Merkblatt 506: Regeln für die Anwendung dererweiterten Begrenzungslinien GA, GB und GC (1. Ausgabevom 1.1.1987 einschließlich Änderungen Nr. 1 bis 4)

UIC-Merkblatt 505-4: Auswirkungen der Anwendung derkinematischen Begrenzungslinien nach den UIC-MerkblätternNr. 505 auf den Abstand fester Gegenstände vom Gleis undauf den Gleisabstand (3. Ausgabe vom 1.1.1977einschließlich Änderungen Nr. 1 und 2)

TSI „Energie“ Lichtraumprofil bei Oberleitung UIC-Merkblatt 606-1: Gestaltung des Oberleitungssystemsunter Berücksichtigung der Auswirkungen der Kinematik derFahrzeuge nach den UIC-Merkblättern der Reihe 505 (1.Ausgabe vom 1.1.1987 einschließlich Änderung Nr. 1)

UIC-Merkblatt 505-1: Eisenbahnfahrzeuge.Fahrzeugbegrenzungslinien (9. Ausgabe in Vorbereitung)

UIC-Merkblatt 505-4

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5.3 TSI des Teilsystems „Energie“

5.3.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Energie“ verwiesen wird (obligatorisch)

5.3.1.1 Interoperabilitätskomponenten

OBERLEITUNG

48

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.2.14.1.2.25.3.1.15.3.1.3

Geometrie ACGeometrie DCGesamtauslegungEckwerte

EN50119:2001: Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb

5.3.1.2 Strombelastbarkeit EN50119:2001, Anhang B;

EN50149:1999 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Elektrischer Zugbetrieb; Rillen-Fahrdrähte aus Kupfer undKupferlegierung (Abschnitt 4.5, Tabellen 3 und 4)(Dieses Dokument wurde aktualisiert und veröffentlichtunter: EN50149: 2001 – Bahnanwendungen – OrtsfesteAnlagen – Elektrischer Zugbetrieb; Rillen-Fahrdrähte ausKupfer und Kupferlegierung.)

5.3.1.4 Wellenausbreitungsgeschwindigkeit EN50119:2001 (Abschnitt 5.2.1.4)

5.3.1.5 Elastizität und Gleichförmigkeit derElastizität

EN50119:2001 (Abschnitt 5.2.1.3)

5.3.1.8 Strom im Stillstand EN50119:2001

EN50206-1:1998: Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge –Merkmale und Prüfungen von Stromabnehmern – Teil 1:Stromabnehmer für Vollbahnfahrzeuge (Abschnitt 6.13)

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STROMABNEHMER

49

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

5.3.2.1 Gesamtauslegung EN50206-1:1998

5.3.2.4Anhang N

Bemessung und Ausführung derIsolation

EN50124-1:1999: Bahnanwendungen –Isolationskoordination – Teil 1: GrundlegendeAnforderungen; Kriech- und Luftstrecken für alleelektrischen und elektronischen Betriebsmittel

EN60383: Isolatoren für Freileitungen mit einerNennspannung über 1 kV – Teil 1

EN50215:1999: Bahnanwendungen – Prüfung vonBahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung

EN50160:1999: Merkmale der Spannung in öffentlichenElektrizitätsversorgungsnetzen

5.3.2.6 Statische Kontaktkraft EN50206-1:1998

5.3.2.7Anhang Q

Mittlere Kontaktkraft und Verhaltenbeim Zusammenwirken (vonStromabnehmer und Oberleitung)

EN50317:2002: Bahnanwendungen – Stromabnahmesysteme– Anforderungen und Validierung von Messungen desdynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmerund Oberleitung

IEC 50811-33-02 (1)

EN50119:2001

5.3.2.8 Vorrichtungen zum automatischenAbsenken

EN50206-1:1998 (Abschnitt 4.9)

5.3.2.9Anhang Q

Strom im Stillstand EN50206-1:1998 (Abschnitt 6.13)

EN50117:2002

IEC 50811-33-02 (1)

EN50119:2001

Anhang J Profil der Wippe während derÜbergangsfrist

prEN50367 (März 2002): Bahnanwendungen –Stromabnahmesysteme – Technische Kriterien für dasZusammenwirken Stromabnehmer und Oberleitung (für einenfreien Zugang)

EN50119:2001 (Abschnitt 5.2.8.2)

(1) Fehlerhafter Verweis in der TSI; die korrekte Referenz lautet: EC 60050, 1984: Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch,Kapitel 811: Elektrische Zugförderung.

5.3.3.5 Erkennung von SchleifstückbrüchenEN50206-1:1998 (Abschnitt 4.9)

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

SCHLEIFSTÜCKE

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TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

5.3.1.2 Parameter des Teilsystems „Energie“

50

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.1Anhang N

Spannung und Frequenz EN50160:1999: Merkmale der Spannung in öffentlichenElektrizitätsversorgungsnetzen

EN50215:1999: Bahnanwendungen – Prüfung vonBahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung(Abschnitt 9.15)

4.3.1.24.3.2.2

Sicherheit, Erdung undPotenzialausgleich

EN50119:2001 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb (Abschnitt5.1.2)

EN50122-1:1997 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Teil 1: Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheitund Erdung (Abschnitte 5, 7 und 9)

4.3.1.5 Externe elektromagnetischeVerträglichkeit

EN50122 series: Railway Applications – Electrical supplyand earthing systems for public transport equipment andancillary apparatus (Bahnanwendungen – Stromversorgungund Erdungssysteme von Ausrüstungen des öffentlichenVerkehrs und Zusatzgeräten)

EN50121-2:2000 – Bahnanwendungen – ElektromagnetischeVerträglichkeit – Teil 2: Störaussendung des gesamtenBahnsystems in die Außenwelt

4.3.1.8 Schutz gegen elektrischen SchlagEN50122-1:1997 (Abschnitte 5, 7 und 9)

4.3.2.3Anhang Q

Dynamik und Güte derStromabnahme

EN50119:2001 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb (Abschnitt5.2.1.2)EN50117:2002IEC 50811-33-02 (Hinweis: Fehlerhafter Verweis in der TSI;die korrekte Referenz lautet: IEC 60050, 1984:Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch, Kapitel 811:Elektrische Zugförderung)

5.3.1.3 Sonstiges

Anhang A ENISO 9001:2000 – Qualitätsmanagementsysteme –Anforderungen

Anhang E EN50123-1:1995 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Gleichstrom-Schalteinrichtungen – Teil 1: Allgemeines

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5.3.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Energie“ nicht verwiesen wird (fakultativ)

5.3.2.1 Interoperabilitätskomponenten

OBERLEITUNG

51

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.3.1.8 Strom im Stillstand prEN50367 (März 2002): Bahnanwendungen –Stromabnahmesysteme – Technische Kriterien für dasZusammenwirken Stromabnehmer und Oberleitung (für einenfreien Zugang)

4.1.1 Spannung und Frequenz prEN50163 (Dezember 2001): Bahnanwendungen –Speisespannungen von Bahnnetzen (aktueller Entwurf vonCLC TC 9X SC C WG 11, Dezember 2001)

STROMABNEHMER

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.2.35.3.2.2

Geometrie derStromabnehmerwippe

EN50206-1:1998: Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge –Merkmale und Prüfungen von Stromabnehmern – Teil 1:Stromabnehmer für Vollbahnfahrzeuge

prEN50367 (März 2002)

5.3.2.4 Bemessung und Ausführung derIsolation

EN60383-1:1996: Isolatoren für Freileitungen mit einerNennspannung über 1 kV – Teil 1: Keramik- oder Glas-Isolatoren für Wechselspannungssysteme; Begriffe,Prüfverfahren und Annahmekriterien + Änderung A11:1999

EN60383-2:1995 – Isolatoren für Freileitungen mit einerNennspannung über 1000 V – Teil 2: Isolatorstränge undIsolatorketten für Wechselspannungssysteme; Begriffe,Prüfverfahren und Annahmekriterien

prEN50163 (Dezember 2001): Bahnanwendungen –Speisespannungen von Bahnnetzen (aktueller Entwurf vonCLC TC 9X SC C WG 11, Dezember 2001)

4.3.2.5 Statische Kontaktkraft prEN50367 (März 2002)

5.3.2.7 Mittlere Kontaktkraft undLeistungsmerkmale für dasZusammenwirken (vonStromabnehmer und Oberleitung)

EN50206-1:1998

prEN50367 (März 2002)

5.3.2.7 Kontaktkraft prEN50367 (März 2002)

5.3.2.8 Strom im Stillstand prEN50367 (März 2002)

4.1.1 Spannung und Frequenz prEN50163 (Dezember 2001)

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SCHLEIFSTÜCKE

52

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.3.3.1 Eckwerte, Länge der Schleifleiste prEN50367 (März 2002)

5.3.3.2 Werkstoff prEN50367 (März 2002)

5.3.3.3 Strombelastbarkeit prEN50367 (März 2002)

5.3.2.9 Strom im Stillstand prEN50367 (März 2002)

5.3.2.2 Parameter des Teilsystems „Energie“

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.1 Spannung und Frequenz prEN50163 (Dezember 2001): Bahnanwendungen –Speisespannungen von Bahnnetzen (aktueller Entwurf vonCLC TC 9X SC C WG 11, Dezember 2001)

4.1.2.14.1.2.2

Oberleitungsgeometrie EN50119:2001: Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb

prEN50367 (März 2002): Bahnanwendungen –Stromabnahmesysteme – Technische Kriterien für dasZusammenwirken Stromabnehmer und Oberleitung (für einenfreien Zugang)

4.1.2.14.1.2.2

Fahrdrahtneigung EN50119:2001

4.2.2.8 Elektrischer Schutz (Koordinationmit dem Teilsystem Fahrzeuge)

prEN50388 (Juni 2002): Bahnanwendungen –Bahnenergieversorgung und Bahnfahrzeuge – TechnischeKriterien für die Koordination zwischen Anlagen derBahnenergieversorgung und Bahnfahrzeugen zum Erreichender Interoperabilität (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SCC WG 11, Juni 2002)

UIC-Merkblatt 796, 1. Ausgabe, Juli 2000: Spannung amStromabnehmer

UIC-Merkblatt 797, 1. Ausgabe, April 2000: Koordination derelektrischen Schutzeinrichtungen Unterwerk/Triebfahrzeuge

4.2.2.10 Phasentrennstrecken prEN50388 (Juni 2002)

4.2.2.11 Systemtrennstrecken prEN50367 (März 2002)

4.3.1.1 Mittlere nutzbare Spannung imSpeiseabschnitt

prEN50388 (Juni 2002)

UIC-Merkblatt 796 1. Ausgabe, Juli 2000

4.3.1.4 Nutzbremsung prEN50388 (Juni 2002)

4.3.2.3 Dynamik und Güte derStromabnahme

prEN50367 (März 2002)

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5.4 TSI des Teilsystems „Fahrzeuge“

5.4.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Fahrzeuge“ verwiesen wird (obligatorisch)

5.4.1.1 Interoperabilitätskomponenten

53

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

5.4/4.2.19 Instandhaltung im BetriebInterne Steckdosen

EN60309-1:1999: Stecker, Steckdosen und Kupplungen fürindustrielle Anwendungen – Teil 1: AllgemeineAnforderungen

EN60309-2:1999: Stecker, Steckdosen und Kupplungen fürindustrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen undHauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- undBuchsensteckvorrichtungen (Hinweis: In der TSI für dasTeilsystem „Fahrzeuge“ wird auf die Abschnitte 5.3.4 und5.2.2.3 der TSI „Instandhaltung“ verwiesen, in denenentsprechende Normen aufgeführt sind.)

EN50153:2002: Bahnanwendungen – Fahrzeuge –Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren(Abschnitte 8.3.1 und 8.3.1.1)

5.4.1.2 Parameter des Teilsystems „Fahrzeuge“

ECKWERTE

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.7 Mechanische Grenzwerte

4.1.7a Statische Festigkeit(vertikal/longitudinal)

EN12663:2002: Bahnanwendungen –Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen vonSchienenfahrzeugen

4.1.8 Grenzwerte für Außengeräusche prEN ISO 3095 (Januar 2001): Bahnanwendungen – Akustik– Messung der Geräuschemission von spurgebundenenFahrzeugen (aktueller Entwurf des TC 256 WG 3, Januar2001)

4.1.9 Grenzwerte für elektromagnetischeStörungen

4.1.9.1 Störungen der Signalanlagen EN50238:2003 – Bahnanwendungen – Kompatibilitätzwischen Fahrzeugen und Gleisfreimeldesystemen

4.1.9.3 Hochfrequenzstörungen EN50121-3-1:2000: Bahnanwendungen – ElektromagnetischeVerträglichkeit – Teil 3-1: Bahnfahrzeuge; Zug und gesamtesFahrzeug

4.1.9.4 Hochfrequenzstörungen EN50121-3-1:2000 und EN50121-3.2:2000:Bahnanwendungen – Elektromagnetische Verträglichkeit –Teil 3-2: Bahnfahrzeuge; Geräte

4.1.12 Merkmale für die Beförderungbehinderter Menschen

ISO 7193:1985: Rollstühle – Maximale Gesamtmaße

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LEISTUNGSKENNWERTE

54

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.3.12 Umweltbedingungen EN50125-1:1999: Bahnanwendungen – Umweltbedingungenfür Betriebsmittel – Teil 1: Betriebsmittel aufBahnfahrzeugen

4.3.17 Schutz gegen Stromschläge EN50153:2002: Bahnanwendungen – Fahrzeuge –Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren

4.3.20 Ausschilderung für die Reisenden ISO 7001:1990 – Grafische Symbole zur Information derÖffentlichkeit

5.4.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Fahrzeuge“ nicht verwiesen wird (fakultativ)

5.4.2.1 Interoperabilitätskomponenten

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.4/4.2.9.a – Endkupplung

– Hilfskupplung

EN__ (CEN00256157 WG 33) – Railway applications –Spare coupler – Performance requirements, specific interfacegeometry and test methods (noch ohne Dokumentennummer)

EN__ (CEN00256157 WG 33)

5.4/4.2.10.c Radprofil prEN13715 (September 1999): Bahnanwendungen –Radsätze und Drehgestelle – Räder, Radprofile (aktuellerEntwurf des TC 256 SC 2 WG 11, September 1999)

UIC-Merkblatt 518: Fahrtechnische Prüfung und Zulassungvon Eisenbahnfahrzeugen – Fahrsicherheit,Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten (2. Ausgabe inVorbereitung)

5.4/4.2.10.d Radwerkstoff EN13260:2003 – Bahnanwendungen – Radsätze undDrehgestelle – Radsätze, Produktianforderungen (TC 256SC2 WG 11)

EN13262:2003 – Bahnanwendungen – Radsätze undDrehgestelle – Räder, Produktianforderungen (TC 256 SC2WG 11)

5.4/4.2.10.e Elektrischer Widerstand Vgl. Anlage 1 zum Anhang A der TSI „Zugsteuerung,Zugsicherung und Signalgebung“.

5.4/4.2.20 Außenleuchten und Signalhorn EN__ (in Vorbereitung)

UIC-Merkblätter:532: Güterwagen und Reisezugwagen – Signalstützen –Reisezugwagen – Feste elektrische Signale(Standardisierung), 9. Ausgabe vom 1.1.1979;534: Signale und Signalstützen der Lokomotiven,Triebwagen und Triebzüge, 4. Ausgabe, Juli 2002;651: Gestaltung der Führerräume von Lokomotiven,Triebwagen, Triebwagenzügen und Steuerwagen, 4. Ausgabe,Juli 2002;644: Akustische Signaleinrichtungen der im internationalenVerkehr eingesetzten Triebfahrzeuge, 2. Ausgabe vom1.7.1980.

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5.4.2.2 Parameter des Teilsystems „Fahrzeuge“

ECKWERTE

55

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

5.4/4.3.19 Windschutzscheibe— optische Qualität— Geschossfestigkeit

EN__ (noch zu erarbeiten)

UIC-Merkblätter 564-1: Reisezugwagen – Sicherheitsglas, 6. Ausgabe vom 1.1.1979, sowie 651.

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.1 Maximale Gleiskräfte

4.1.1a Dynamische vertikale Last prEN14363 (Juni 2002): Bahnanwendungen – Prüfung fürdie fahrtechnische Zulassung von Schienenfahrzeugen –Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche(aktueller Entwurf des TC 256 WG 10, Juni 2002) (Hinweis:Das Dokument befasst sich mit dem Zusammenwirken vonFahrzeugen und Infrastruktur. Es sollte deshalb auch inAbschnitt 4.2.10 sowie in den Eckwerten, Abschnitte 4.1.1und 4.1.2, der TSI „Fahrzeuge“ darauf verwiesen werden.)

UIC-Merkblatt 518: Fahrtechnische Prüfung und Zulassungvon Eisenbahnfahrzeugen – Fahrsicherheit,Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten (2. Ausgabe vom1.10.1999)

4.1.1b Querkräfte prEN14363 (Juni 2002)

4.1.1c Längskräfte EN__ (in Vorbereitung)

4.1.2 Statische Radsatzlast PrEN14363 (Juni 2002)

EN__ (CLC/WI 13466: Dieses im Rahmen von CLC TC 9XSC B WG 5 erarbeitete Projekt berücksichtigt dieInteroperabilitätsanforderungen bezüglich der Prüfung vonFahrzeugen zwischen ihrer Fertigstellung und derInbetriebnahme.)

4.1.4 KinematischeFahrzeugbegrenzungslinie

EN__ (CEN/WI 00256150 bis -153 WG 32): Railwayapplications – Requirements for the kinematics gauge – Part1-4: Rolling stock construction gauge

UIC-Merkblätter:505-1: Eisenbahnfahrzeuge. Fahrzeugbegrenzungslinien (9.Ausgabe in Vorbereitung);505-4: Auswirkungen der Anwendung der kinematischenBegrenzungslinien nach den UIC-Merkblättern Nr. 505 aufden Abstand fester Gegenstände vom Gleis und auf denGleisabstand (3. Ausgabe vom 1.1.1977 einschließlichÄnderungen Nr. 1 und 2);505-5: Gemeinsame Grundbedingungen für die MerkblätterNr. 505-1 bis 505-4 – Kommentar über die Ausarbeitung unddie Vorschriften dieser Merkblätter (deutsche Fassungvergriffen), 2. Ausgabe vom 1.1.1977 einschließlichÄnderungen Nr. 1 bis 4;506: Regeln für die Anwendung der erweitertenBegrenzungslinien GA, GB und GC (1. Ausgabe vom1.1.1987 einschließlich Änderungen Nr. 1 bis 4);

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

606-1: Gestaltung des Oberleitungssystems unterBerücksichtigung der Auswirkungen der Kinematik derFahrzeuge nach den UIC-Merkblättern der Reihe 505, 1.Ausgabe vom 1.1.1987;

608: Bedingungen für die Stromabnehmer der Triebfahrzeugeim internationalen Verkehr, 2. Ausgabe vom 1.7.1989.

4.1.5 Mindestbremswerte EN__ (CEN/WI 00256140,1,2, WG 22): Railwayapplications – Braking systems of HS trains(Bahnanwendungen – Bremssysteme vonHochgeschwindigkeitszügen)— Part 1: General requirements and definitions (Teil 1:

Allgemeine Anforderungen und Definitionen)— Part 2: Performance requirements (Teil 2:

Leistungsanforderungen)— Part 3: Test methods (Teil 3: Prüfverfahren)

prEN14531-6: Bahnanwendungen – Bremsen; Verfahren zurBerechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege;Verfahren zur Berechnung der Feststellbremsung

(CEN/WI 00256149 WG 25)

Reduced wheel-rail adhesion (Verringerte Rad-Schienen-Haftung)

UIC-Merkblätter:541-05: Bremse – Vorschriften für den Bau der verschiedenenBremsteile – Gleitschutzanlage, 1. Ausgabe vom 1.1.1985einschließlich Änderungen Nr. 1 bis 8;544-1: Bremse – Bremsleistung, 3. Ausgabe vom 1.1.1966 –Neuauflage vom 1.3.1979 einschließlich Änderungen Nr. 1 bis 9.Friction coefficient of brake pad/disc reduced by humidity(Durch Feuchtigkeit herabgesetzter ReibungskoeffizientBremsbelag/Bremsscheibe);541-03: Bremse – Vorschriften für den Bau der verschiedenenBremsteile – Führerbremsventilanlage, 1. Ausgabe vom1.1.1984.

MindestverzögerungMaximaler Bremsweg

UIC-Merkblatt 544

EN50215:1999

4.1.6 Elektrische Grenzwerte (Vgl. Normen der TSI „Energie“)

4.1.6.1 Spannungs- undFrequenzschwankungen in derEnergieversorgung

prEN50163 (Dezember 2001): Bahnanwendungen –Speisespannungen von Bahnnetzen (aktueller Entwurf vonCLC TC 9X SC C WG 11, Dezember 2001)

4.1.6.2 Maximale Stromaufnahme prEN50388 (Juni 2002): Bahnanwendungen –Bahnenergieversorgung und Bahnfahrzeuge – TechnischeKriterien für die Koordination zwischen Anlagen derBahnenergieversorgung und Bahnfahrzeugen zum Erreichender Interoperabilität (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SCC WG 11, Juni 2002)

4.1.6.3 Leistungsfaktor prEN50388 (Juni 2002)

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.1.6.4 Kurze erzeugte Überspannungen prEN50388 (Juni 2002)

EN50124-2, 2001: Bahnanwendungen –Isolationskoordination – Teil 2: Überspannungen undgeeignete Schutzmaßnahmen

4.1.7 Mechanische Grenzwerte EN12663:2002: Bahnanwendungen –Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen vonSchienenfahrzeugen

4.1.7b Crash-Festigkeit EN__ (CEN/00256123 WG 2) – Railway Applications –Passive safety – Full size crash test and numerical simulationrequirements (in Vorbereitung im Rahmen des TC 256 WG 2)

4.1.10 Grenzwerte für Innengeräusche imFührerstand

prEN ISO 3381 (Januar 2001): Bahnanwendungen – Akustik– Geräuschmessungen in spurgebundenen Fahrzeugen(aktueller Entwurf des TC 256 WG 3, Januar 2001)

4.1.11 Grenzwerte für Klimaanlagen EN__ (CEN/00256097 und -098) Railway applications – Airconditioning for driving cabs — Part 1: Comfort parameters— Part 2: Type tests (in Vorbereitung im Rahmen des TC

256 WG8)

EN13129-1: Bahnanwendungen – Luftbehandlung inSchienenfahrzeugen des Fernverkehrs – Teil 1:Behaglichkeitsparameter

EN13129-2:2002 (Juli 2003) – Bahnanwendungen –Luftbehandlung in Schienenfahrzeugen des Fernverkehrs –Teil 2: Type tests

4.1.12 Merkmale für die Beförderungbehinderter Menschen

UIC-Merkblatt 565-3: Hinweise für die Ausstattung vonReisezugwagen, in denen auch Behinderte mit ihrenRollstühlen befördert werden können (2. Ausgabe Mai 2003,Originalfassung)

In Bezug auf die Umsetzung der grundlegendenAnforderungen von COST 335 und Erarbeitungentsprechender harmonisierter Lösungen bestehtNormungsbedarf.

4.1.13 Maximale Druckschwankungen inTunneln

PrEN14067-5 – Railway applications – Aerodynamics – Part5: Requirements and tests procedures for aerodynamics intunnels (in Vorbereitung im Rahmen des TC 256 WG 6)

4.1.14 Starten, Fahren und Anhalten beimaximalen Steigungen

In künftiger Überarbeitung der EN50215 zu berücksichtigen.

EN__ (CLC/WI 13466: Dieses im Rahmen von CLC TC 9XSC B WG 5 erarbeitete Projekt berücksichtigt dieInteroperabilitätsanforderungen bezüglich der Prüfung vonFahrzeugen zwischen ihrer Fertigstellung und derInbetriebnahme.)

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SCHNITTSTELLEN DESTEILSYSTEMS„F AHRZEUGE“

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.2.2 Wachsamkeitskontrolle EN zu erarbeiten vom Cenelec

UIC 641: Bedingungen für Sicherheitsfahrschaltungen iminternationalen Verkehr, 4. Ausgabe, Februar 2001

4.2.3 Elektrifizierungssystem Die wichtigsten Elemente der Schnittstellen zwischen denFahrzeugen elektrisch betriebener interoperabler Züge undder Energieversorgung werden in der TSI „Energie“beschrieben.

Maximale Stromaufnahme aus derOberleitung

prEN50388 (Juni 2002): Bahnanwendungen –Bahnenergieversorgung und Bahnfahrzeuge – TechnischeKriterien für die Koordination zwischen Anlagen derBahnenergieversorgung und Bahnfahrzeugen zum Erreichender Interoperabilität (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SCC WG 11, Juni 2002)

Spannung und Frequenz derStromversorgung

prEN50163 (Dezember 2001): Bahnanwendungen –Speisespannungen von Bahnnetzen (aktueller Entwurf vonCLC TC 9X SC C WG 11, Dezember 2001)

Durch Oberwellen verursachteÜberspannungen

prEN50388 (Juni 2002)

Elektrische Schutzmaßnahmen prEN50388 (Juni 2002)

Verteilung der Stromabnehmer prEN50367 (Juni 2002): Bahnanwendungen –Stromabnahmesysteme – Technische Kriterien für dasZusammenwirken Stromabnehmer und Oberleitung (für einenfreien Zugang) (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SC CWG 9, Juni 2002)

Befahren von Phasentrennstrecken prEN50367 (Juni 2002)

Befahren von SystemtrennstreckenEN50119:2001 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen –Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb

prEN50367 (Juni 2002)

Anpresskraft der Stromabnehmer EN50317:2002 – Bahnanwendungen –Stromabnahmesysteme – Anforderungen und Validierung vonMessungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischenStromabnehmer und Oberleitung

EN50206-1:1998 – Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge– Merkmale und Prüfungen von Stromabnehmern – Teil 1:Stromabnehmer für Vollbahnfahrzeuge

prEN50367 (Juni 2002)

Leistungsfaktor prEN50388 (Juni 2002)

Nutzbremsung prEN50388 (Juni 2002)

4.2.10 Rad-Schiene-Kontakt EN__ zu erarbeiten (Norm CEN/WI 00256129 (TC 256 WG10))

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.2.11 HeißläuferortungSystemvalidierungSchnittstelle mit bestehendenstreckenseitigen Systemen

EN__ (CEN00256158 WG –) – Railway applications – Hotbox detectors – Performance requirements(Bahnanwendungen – Heißläuferortung –Leistungsanforderungen)

4.2.12 Notbremse/Alarmsignale UIC-Merkblatt 660

(EN__ CEN00256144 WG24) – Railway applications –Passenger alarm subsystem – Part 1: Pneumatic system;Bahnanwendungen – Fahrgastalarm – Teil 1: PneumatischesSystem)

4.2.16 Spurkranzschmierung EN__ (zu erarbeiten)

4.2.17 Flexibilitätsbeiwert EN__ (CEN/00256140, 1, 2, WG 22,), prEN14531-6

UIC-Merkblatt 505-5

EN__ (CEN/00256140, 1, 2, WG 32)

4.2.20 Außenleuchten und Signalhorn EN__ (von einer CEN-Arbeitsgruppe erarbeitet)

UIC-Merkblätter:532: Güterwagen und Reisezugwagen – Signalstützen –Reisezugwagen – Feste elektrische Signale(Standardisierung), 9. Ausgabe vom 1.1.1979;534: Signale und Signalstützen der Lokomotiven,Triebwagen und Triebzüge, 4. Ausgabe, Juli 2002;651: Gestaltung der Führerräume von Lokomotiven,Triebwagen, Triebwagenzügen und Steuerwagen, 4. Ausgabe,Juli 2002;644: Akustische Signaleinrichtungen der im internationalenVerkehr eingesetzten Triebfahrzeuge, 2. Ausgabe vom 1.7.1980.

LEISTUNGSKENNWERTE

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.6 Anforderungen an die Bremsanlage UIC-Merkblatt 660

EN__ (CEN/00256140, 141 & 142 WG22)

Merkmale der Nutzbremsung prEN50388 (Juni 2002): Bahnanwendungen –Bahnenergieversorgung und Bahnfahrzeuge – TechnischeKriterien für die Koordination zwischen Anlagen derBahnenergieversorgung und Bahnfahrzeugen zum Erreichender Interoperabilität (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SCC WG 11, Juni 2002)

System zurBremsenstörungsdiagnose

EN__ (CEN/00256145 WG24) Railway applications – Brakeindicators (noch kein Dokument vorhanden)

4.3.7 Leistung der Betriebsbremsen EN50215:1999

EN__ (CLC/WI 13466: Dieses im Rahmen von CLC TC 9XSC B WG 5 erarbeitete Projekt berücksichtigt dieInteroperabilitätsanforderungen bezüglich der Prüfung vonFahrzeugen zwischen ihrer Fertigstellung und derInbetriebnahme.)

EN__ (CEN/00256142 WG22) (noch kein Dokumentvorhanden)

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TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

4.3.10 Entgleisungsortung EN__ (CEN/00256130 WG 10) Railway applications –Wheel/rail interaction – Protection against derailment (nochkein Dokument vorhanden)

4.3.11 Brand- und Rauchschutz UIC-Merkblatt 564-2: Vorschriften über Brandverhütung undFeuerbekämpfung für die im internationalen Verkehreingesetzten Schienenfahrzeuge, in denen Reisende befördertoder die der Reisezugwagenbauart zugeordnet werden (3. Ausgabe vom 1.1.1991)

UIC-Merkblatt 642: Besondere Bestimmungen über Brandver-hütung und Feuerbekämpfung für die im internationalen Ver-kehr eingesetzten Triebfahrzeuge und Steuerwagen (2. Aus-gabe, September 2001 – Originalfassung)

4.3.15 Notbeleuchtung EN13272:2001: Bahnanwendungen – ElektrischeBeleuchtung in Schienenfahrzeugen des öffentlichenVerkehrs

4.3.17 Schutz gegen Stromschläge In künftiger Überarbeitung der EN50215 zu berücksichtigen.

EN50153, 2002: Bahnanwendungen – Fahrzeuge –Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren

UIC-Merkblatt 533: Schutzerden metallischer Teile derFahrzeuge (2. Ausgabe vom 1.1.1977)

4.3.18 Führerstand

— äußere Sichtverhältnisse

EN__ (in Vorbereitung)

UIC-Merkblatt 651

4.3.19 Merkmale der Windschutzscheibe UIC-Merkblatt 564-1: Reisezugwagen – Sicherheitsglas, 6. Ausgabe vom 1.1.1979, Nachdruck vom 1.1.1990.

UIC-Merkblatt 651: Gestaltung der Führerräume vonLokomotiven, Triebwagen, Triebwagenzügen undSteuerwagen, 4. Ausgabe, Juli 2002.

EN__ (in Vorbereitung)

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5.5 TSI des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“

Die Normen und sonstigen für die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ relevanten Doku-mente sind in Anhang A der TSI aufgeführt.

Der Anhang beschreibt die Spezifikationen, die vollständig erfüllt werden müssen und keine Alternativlö-sungen zulassen. Außerdem wird auf Informationsdokumente verwiesen, die bei der Anwendung des Teilsy-stems von Nutzen sind. Die Verweise auf die verschiedenen Normen werden in der Folgeversion der TSIaktualisiert, insbesondere bezüglich der Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und derParameter des Teilsystems.

5.5.1 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung undSignalgebung“ verwiesen wird (obligatorisch)

5.5.1.1 Interoperabilitätsmerkmale des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“

GLOBALEANFORDERUNGEN

61

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.1(Index 0a)

ETCS FRS UIC ETCS FRS Version 4.29 – 05 2002EEIG 99E5362 Version 2.00 – 03 2002

4.1.1(Index 0b)

GSM-R FRS EIRENE FRS Version 5.0 – 03 2002

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

3.2.14.1.1(Index 1, 2a)

Sicherheitsanforderungen ESROG (Arbeitsgruppe ERTMS-Sicherheit)

ENV50129 (Mai 1998): Bahnanwendungen –Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik(Hinweis: ENV50129 bezieht sich auch auf die NormenEN50159-1 und EN50159-2.)

SICHERHEIT

3.2.13.2.2a(Index 2b)

Zuverlässigkeit,Betriebsbereitschaft,Instandhaltbarkeit und Sicherheit

EN50126:1999 – Bahnanwendungen – Spezifikation undNachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit,Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)

3.2.2b Instandhaltungsqualität EN ISO9001:2000 – Qualitätsmanagementsysteme –Anforderungen

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UMWELTSCHUTZ

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

3.2.5.1.14.2.1.2d(Index 3)

Physische UmgebungsbedingungenEN50125-1:1999: Bahnanwendungen – Umweltbedingungenfür Betriebsmittel – Teil 1: Betriebsmittel aufBahnfahrzeugen

EN50155:2001: Bahnanwendungen – ElektronischeEinrichtungen auf Schienenfahrzeugen (Hinweis:EN50155:2001 und Änderung AA:2002 sind veröffentlicht)

3.2.5.1.24.2.1.2d(Index 4a)

Elektromagnetische Verträglichkeit Fahrzeugseitige Ausrüstung:EN50121-3-2:2000: Bahnanwendungen – ElektromagnetischeVerträglichkeit – Teil 3-2: Bahnfahrzeuge; Geräte(Die Tabellen 4 und 6 in Abschnitt 7 sowie die Abschnitte 4,5 und 6 gelten für Prüfverfahren.)(Die Tabellen 7, 8 und 9 in Abschnitt 8 sowie die Abschnitte4, 5 und 6 gelten für Prüfverfahren.)

Prüfausrüstung:EN50121-4:2000: Bahnanwendungen – ElektromagnetischeVerträglichkeit – Teil 4: Störaussendung und Störfestigkeitvon Signal- und Telekommunikationseinrichtungen(Abschnitte 5 und 6)

3.2.5.1.2b4.2.1.2f(Index 4b)

Störfestigkeitsmerkmale vonZugortungssystemen

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5.5.1.2 Funktionen der Zugsteuerung/Zugsicherung

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TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.1(Index 5a)

Normalbetrieb UNISIG SUBSET – 026-V222 – ERTMS/ETCS functionalstatements – 03 2002

UNISIG SUBSET – 043-V200 – FFFS for Euroloopsubsystem – 06 2002

UNISIG SUBSET – 046-V200 – Radio infill FFFS – 062002

UNISIG SUBSET – 047-V200 – Trackside-trainborne FISfor radio infill 06 2002

UNISIG SUBSET – 054-V200 – Assignment of values toETCS variables – 06 2002

UNISIG SUBSET – 055-V222 – Clarification andamendment specification – 06 2002

4.1.1(Index 5b)

Betrieb unter Grenzbedingungen UNISIG SUBSET – 026-V222

4.1.14.1.2.2(Index 6)

STM-Management UNISIG SUBSET – 035-V200 – 03 2002

UNISIG SUBSET – 026-V222

UNISIG SUBSET – 056-V200 – STM FFFIS safe timerlayer – 06 2002

UNISIG SUBSET – 057-V200 – STM FFFIS safe link layer– 06 2002

4.1.1(Index 7)

Funktionale Anforderungen an dieMMI

UNISIG SUBSET – 033-V200 – FIS for the man-machineinterface – 03 2002

UNISIG SUBSET – 026-V222

UNISIG SUBSET – 035-V200 – Specific transmissionmodule FFFIS – 03 2002

4.1.1(Index 8)

Anforderungen an die Wegmessung UNISIG SUBSET – 041-V200 – Performance requirementsfor interoperability – 06 2002

4.1.1(Index 9)

Anforderungen an diefahrzeugseitige Aufzeichnung vonBetriebsdaten

UNISIG SUBSET – 026-V222

UNISIG SUBSET – 027-V200 – FFFIS juridical recorderdownloading tool – 03 2002

4.1.1(Index 10)

Anforderungen an eineWachsamkeitskontrolle(Totmannschaltung)

Übernommen aus UIC 641: Bedingungen fürSicherheitsfahrschaltungen im internationalen Verkehr (4.Ausgabe, Februar 2001)

4.1.14.2.1.2e(Index 11)

Funk EIRENE SRS Version 13 – 06 2002

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5.5.1.3 Schnittstellen zwischen Fahrzeug- und Streckenausrüstung

64

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12a)

Datenübertragungsschnittstellenzwischen Zug und Strecke

ETSI EN300 330-1: 2000 – Frequency used

(bis einschließlich Unterabschnitt 7.2; die Frequenzbereichefür die Aufwärtsstrecke sowie für die Stromfernübertragungsind in UNISIG SUBSET-036-V200 festgelegt.)

UNISIG SUBSET – 036-V200 – 06 2002

EUROSIG/WP3.1.2.3 ABB007

EUROSIG/WP3.1.2.3 ABB020

EUROSIG/WP3.1.2.3 ABB009

EUROSIG/WP3.1.2.3 GA0347

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12b)

Loop (Schnittstelle Zug-Strecke) UNISIG SUBSET – 043-V200 – FFFS for Euroloopsubsystem – 06 2002

UNISIG SUBSET – 044-V200 – FFFIS ‘AL’ Euroloopsubsystem – 06 2002

UNISIG SUBSET – 045-V200 – FFFIS ‘CL’ Euroloopsubsystem 06 2002

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12c)

Funk (Schnittstelle Zug-Strecke) CEPT TR25-09

4.1.2.2(Index 13a)

Funk (fahrzeugseitige Schnittstellenfür die Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 026-V222 – ERTMS/ETCS functionalstatements – 03 2002

UNISIG SUBSET – 034-V200 – FIS for the train interface –03 2002

UNISIG SUBSET – 047-V200 – Trackside-trainborne FISfor radio infill – 06 2002

UNISIG SUBSET – 037-V200 – Euroradio FIS – 06 2002

UNISIG SUBSET – 093-V200

MORANE A11T6001-3 (July 98)

UNISIG SUBSET – 048-V200 – Trainborne FFFIS for radioinfill – 06 2002

UNISIG SUBSET – 049-V200 – Radio infill FIS withLEU/interlocking – 06 2002

4.1.2.2(Index 13b)

Zugdatenschnittstelle zur Analyseder im Fahrzeug aufgezeichnetenBetriebsdaten

UNISIG SUBSET – 027 -V200 – FFFIS juridical recorderdownloading tool – 03 2002

4.1.2.2(Index 13c)

Wegmessungsschnittstellen Eine Spezifikation ist auf der Grundlage vonERTMS/97/e267 zu erarbeiten.

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TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.2.3(Index 14a)

ERTMS/GSMR und ERTMS/ETCS(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 026-V222 – 03 2002

UNISIG SUBSET – 037-V200

UNISIG SUBSET – 093-V200

MORANE A11T6001-3 (July 98)

UNISIG SUBSET – 049-V200

4.1.2.3(Index 14b)

Eurobalise und LEU(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 036-V200 – FFFIS for Eurobalise – 06 2002

4.1.2.3(Index 14c)

Euroloop und LEU(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 045-V200 – FFFIS ‘CL’ Euroloopsubsystem – 06 2002

4.1.2.3(Index 14d)

ERTMS/ETCS und ERTMS/ETCS(RBC-RBC-Übergabe)(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 039-V200 – FIS for RBC/RBChandover – 06 2002

4.1.2.4(Index 15)

Schlüsselmanagement(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 038-V200 – Key Management FIS – 06 2002

5.5.1.4 Verträglichkeit (nicht EMV) zwischen Zügen und Gleisstromkreisen

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.2.1.2B(Index 16)

Die Merkmale der Fahrzeuge müs-sen mit den Zugortungssystemenverträglich sein.

Vgl. Anhang A der TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung undSignalgebung“.

5.5.1.5 Datenschnittstellen zwischen Zugsteuerung/Zugsicherung und Fahrzeugen

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.2.1.2E(Index 17)

Zugschnittstellen UNISIG SUBSET-034 -V200 – FIS for the train interface –03 2002

5.5.1.6 Leistung

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.14.3(Index 18)

Geforderte Leistung UNISIG SUBSET-041 -V200 – Performance requirementsfor interoperability – 06 2002

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5.5.2 Normen und sonstige Dokumente, auf die in der TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung undSignalgebung“ nicht verwiesen wird (fakultativ)

5.5.2.1 Interoperabilitätskomponenten

SICHERHEIT

66

5.5.1.7 Prüfungsanforderungen

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

6.2(Index 32)

Anforderungen an die Integrationder Fahrzeugausrüstung

Noch festzulegen

6.2(Index 33)

Anforderungen an die Integrationder Streckenausrüstung

Noch festzulegen

Tabellen 6.1und 6.2

(Index 34)Installationsanforderungen

UNISIG SUBSET-040 -V200 – Dimensioning andengineering rules – 06 2002

(Index 35) Glossar und Abkürzungsverzeichnis UNISIG SUBSET-023 -V200 – Glossary of Terms andAbbreviations – 03 2002

TSI-Kapitel Kenndaten Relevante Normen und sonstige Dokumente

3.2.13.2.2a(Index 2b)

Zuverlässigkeit,Betriebsbereitschaft,Instandhaltbarkeit und Sicherheit

ERTMS/96 1266

EEIG 02S1266-Version 6

EN50128:2001 – Bahnanwendungen –Telekommunikationstechnik, Signaltechnik undDatenverarbeitungssysteme – Software fürEisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme(Hinweis: ENV50129 bezieht sich auch auf die NormenEN50159-1 und EN50159-2.)

5.5.2.2 Umweltschutz

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

3.2.5.1.14.2.1.2d(Index 3)

Physische Umgebungsbedingungen EN50125-3:2003: Bahnanwendungen – Umweltbedingungenfür Betriebsmittel – Teil 3: Umweltbedingungen für Signal-und Telekommunikationseinrichtungen

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67

5.5.2.3 Funktionen der Zugsteuerung/Zugsicherung

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.1.1(Index 5a)

Normalbetrieb UNISIG SUBSET – 050-V200 – Description for theEuroloop system

UNISIG SUBSET – 030-V200 – ERTMS/ETCS SSRS Part 1: system macro functions overview – 03 2002

UNISIG SUBSET – 031-V200 – ERTMS/ETCS SSRS Part 2: Onboard-subsystem requirements specification – 03 2002

UNISIG SUBSET – 032-V200 – ERTMS/ETCS SSRS Part 3: trackside subsystem requirements specification – 03 2002

4.1.1(Index 5b)

Betrieb unter Grenzbedingungen

4.1.14.1.2.2(Index 6)

STM-Management UNISIG SUBSET – 058-V200 – FFFIS STM applicationlayer supervision connection – 06 2002

UNISIG SUBSET – 059-V200 – Performance requirementsfor STMs – 06 2002

4.1.1(Index 7)

Funktionale Anforderungen an dieMMI

prENxxxx (April 2000): Railway applications – ERTMS –Functional aspects of driver-machine interface;Bahnanwendungen – Funktionale Aspekte der SchnittstelleZugführer-Maschine (aktueller Entwurf von CLC TC 9X SC A WG 9-D, April 2000)

4.1.1(Index 8)

Anforderungen an die Wegmessung

4.1.1(Index 9)

Anforderungen an diefahrzeugseitige Aufzeichnung vonBetriebsdaten

4.1.1(Index 10)

Anforderungen an eineWachsamkeitskontrolle(Totmannschaltung)

4.1.14.2.1.2e(Index 11)

Funk EN301515:2002: Globales System für mobileKommunikation (GSM): Requirements for GSM operation onrailways

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5.5.2.4 Schnittstellen zwischen Fahrzeug- und Streckenausrüstung

68

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12a)

Datenübertragungsschnittstellenzwischen Zug und Strecke

EN301515:2002

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12b)

Loop (Schnittstelle Zug-Strecke) UNISIG SUBSET – 050-V200 Description of Euroloop subsystem – 03 2002

3.2.5.1.24.1.2.1(Index 12c)

Funk (Schnittstelle Zug-Strecke) ETSI GSM TS Phase 2 (in Vorbereitung)

EN301515:2002

4.1.2.2(Index 13a)

Funk (fahrzeugseitige Schnittstellenfür die Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 037-022a – Transmission of theMSISDN number to the application – 06 2002 and 023a:Version upgrade – 03 2002

EN301515:2002

4.1.2.2(Index 13b)

Zugdatenschnittstelle zur Analyseder im Fahrzeug aufgezeichnetenBetriebsdaten

4.1.2.2(Index 13c)

Wegmessungsschnittstellen

4.1.2.3(Index 14a)

ERTMS/GSMR und ERTMS/ETCS(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

EN301515:2002

4.1.2.3(Index 14b)

Eurobalise und LEU(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

EN301515:2002

4.1.2.3(Index 14c)

Euroloop und LEU(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

4.1.2.3(Index 14d)

ERTMS/ETCS und ERTMS/ETCS(RBC-RBC-Übergabe)(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

4.1.2.4(Index 15)

Schlüsselmanagement(Streckenseitige Schnittstellen fürdie Datenkommunikation)

UNISIG SUBSET – 051-V200 – FIS key managementsecond phase – 06 2002

UNISIG SUBSET – 060-V111 – Key management migration– 06 2002

5.5.2.5 Verträglichkeit (nicht EMV) zwischen Zügen und Gleisstromkreisen

TSI-Kapitel Kenndaten Obligatorische Normen und sonstige Dokumente

4.2.1.2B(Index 16)

Die Merkmale der Fahrzeuge müs-sen mit den Zugortungssystemenverträglich sein.

Neue Norm gemäß CLC TC 9X WG […] über Interferenzenzwischen Fahrströmen und Signalanlagen.

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ANHANG 1 — NATIONALE RECHTSAKTE ZUR UMSETZUNGDER RICHTLINIE 96/48/EG

69

MS Bezeichnung

BE Arrêté royal relatif à l’interopérabilité du système ferroviaire transeuropéen à grande vitesse. C – 2000 – 14115.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 3.4.2000 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes im Belgischen Staatsblatt vom 24.5.2000, Ed. 2, Seite 17379.

DK Bekendtgørelse om interoperabilitet i det transeuropæiske jernbanesystem for højhastighedstok nr. 181, 25.3.1999; Bekanntmachung Nr. 181 vom 25.3.1999 über die Interoperabilität imtranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 4.4.1999 in nationales Recht umgesetzt.

DE Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – EIV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil 1.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 1.4.1999 in nationales Recht umgesetzt (Textveröffentlicht im BGBl. Teil I vom 4.6.1999).

EL Präsidialverordnung Nr. 345 von 2001 zur Angleichung griechischer Rechtsvorschriften an dieRichtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischenHochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 8.10.2001 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt Ausgabe A, Nr. 232 vom 11.10.2001, Seite 3319.

ES Real Decreto 1191/2000, 23.6.2000, sobre interoperabilidad del sistema ferroviario de altavelocidad.

Veröffentlichung des Textes im „Boletín Oficial del Estado“ (BOE) vom 5.7.2000.

FR Décret n° 2001-129 du 8.2.2001 portant transposition de la Directive 96/48/CE du Conseil du23.7.1996 relative à l’interopérabilité du système ferroviaire transeuropéen à grande vitesse.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 8.2.2001 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes im „Journal Officiel“ Nr. 35 vom 10.2.2001, Seite 2277.

IE European Communities (Interoperability of the Trans European High-Speed Rail System)Regulations 2002.

Diese Verordnungen vom 28.3.2002 setzen die Richtlinie 96/48/EG in irisches Recht um.

IT Decreto legislativo 24.5.2001, n° 299. Attuazione della Direttiva 96/48CE relativaall’interoperabilità del sistema ferroviario transeuropeo ad alta velocità.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 23.5.2001 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes in der „Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“ vom 21.7.2001.

LU Règlement grand-ducal du 24.4.2000 portant transposition de la Directive 96/48/CE du Conseil du23.7.1996 relative à l’interopérabilité du système ferroviaire transeuropéen à grande vitesse.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 24.4.2000 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg „Memorial A“(Gesetzblatt) Nr. 38 vom 18.5.2000, Seite 916.

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70

MS Bezeichnung

NL Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch folgende zwei Rechtsakte:

1. Beschluss Nr. 562 vom 15.12.1999 über die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie96/48/EG vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischenHochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235).

2. Spoorwegswet. Im Beschluss Nr. 562 wird auf die entsprechenden Artikel des Spoorwegswetverwiesen.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 23.12.1999 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes im „Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden“ vom 23.12.1999.

AT Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird: Abschnitt IVb, „Interoperabilitätdes Hochgeschwindigkeitsbahnsystems“.

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 1.6.2002 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes am 26.4.2002 im österreichischen Bundesgesetzblatt.

PT Decreto-Lei nº 93/2000, Diario da Republica – I Serie A nº 119, 23.5.2000.

FI Laki Euroopan laajuisen rautatiejärjestelmän yhteentoimivuudesta/Lag om driftskompatibilitetenhos det transeuropeiska järnvägsystemet (Gesetz über die Interoperabilität des transeuropäischenEisenbahnsystems, unterzeichnet vom Präsidenten der Republik Finnland am 28.6.2002 in Naantal).

Das Gesetz trat am 1.9.2002 in Kraft.

SE A. Lag SFS 2000: 1336 om järnvägssystem för höghastighetståg; veröffentlicht im schwedischenGesetzblatt „Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000 (Gesetz über dasHochgeschwindigkeitsbahnsystem).

B. Lag SFS 2000: 1337 om ändring i järnvägssäkerhetslagen (1990: 1557); veröffentlicht in der„Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000 (Gesetz über Änderungen derEisenbahnsicherheitsausrüstung).

C. Lag SFS 2000: 1338 om ändring i lagen (1995: 1649) om byggande av järnväg; veröffentlichtin der „Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über denEisenbahnbau).

D. Förordning SFS 2000: 1339 om järnvägssystem för högastighetståg; veröffentlicht in der„Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000 (Verordnung über dasHochgeschwindigkeitsbahnsystem).

E. Förordning SFS 2000: 1340 om ändring i förordningen (1998: 1392) med instruktion förBanverket; veröffentlicht in der „Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000 (Verordnung zurÄnderung der Verordnung 1998: 1392 mit Anweisungen für die Eisenbahnbehörde).

F. JH 9.1 Järnväginspektionens föreskrifter om driftskompatibilitet för svensk anslutning till dettranseuropeiska järnvägssystemet för höghastighetståg (BV-FS 2001:2);(Eisenbahninspektionsvorschriften im Hinblick auf die Interoperabilität des schwedischenAnschlusses an das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem).

Die Richtlinie 96/48/EG wurde mit Wirkung vom 14.12.2000 in nationales Recht umgesetzt.Veröffentlichung des Textes in der „Svensk författningssamling“ vom 22.12.2000.

UK The Railways (Interoperability) (High-Speed) Regulations 2002 implementing Directive 96/48/ECon the Interoperability of the Trans-European High-Speed Rail System in the United Kingdom; inKraft getreten am 16.5.2002.

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ANHANG 2 — ALLGEMEINER AUFBAU DER RICHTLINIE 96/48/EG ÜBERDAS HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEM UND DER

DAZUGEHÖRIGEN TSI

71

TechnischeSpezifikationen

für dieInteroperabilität

StrukturbezogenesTeilsystem

„EG-Prüfung“

EG - Prüferklärung(Auftraggeber, z.B.

EB-Unt., IM,Leasing

Unternehmen,Hersteller

Inbetrieb-nahme

Genehmigung

BenennungBenannteStellen

Mitglied-staaten

Inverkehr-bringen

Überwachung

Konformität/Gebrauchs-tauglichkeit

derInteroperabilitäts-

komponenten

EG-Erklärung(Hersteller)

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

Teilsystem„Energie“

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

Teilsystem„Zugsteuerung,

Zugsicherung undSignalgebung“

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

Teilsystem„Fahrzeuge“

Teilsystem„Betrieb“

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

Teilsystem„Instandhaltung“

StrukturbezogeneTeilsysteme

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die interoperabilität des transeuropäichenHochgeschwindigkeitsbahnsystems

Anwendungsbereich

Grundlegende Anforderungen

Teilsystem„Infrastruktur“

Eckwerte________________Interoperabilitäts-

komponenten

BetriebsbezogeneTeilsysteme

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ANHANG 3 — NÜTZLICHE VERWEISE UND ADRESSEN IM INTERNET

72

3.1 Verkaufsstellen für das Amtsblatt der Europäischen Union

http://publications.eu.int/general/de/salesagents_de.htm

3.2 Europäische Rechtsvorschriften und Dokumente zur Eisenbahninteroperabilität

http://europa.eu.int/comm/transport/rail/interoperability/tsi_de.htm

3.3 Liste harmonisierter Normen betreffend Richtlinie 96/48/EG

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/hisprail.html

In der Titelübersicht sind die Normen vermerkt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtworden sind.

Die Liste wird zwar regelmäßig aktualisiert, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und besitzt keinerleiRechtsgültigkeit; diese wird erst durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt erlangt.

Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der europäischen Normungsorganisationen erhältlich:

• CEN: http://www.cenorm.be• Cenelec: http://www.cenelec.be• ETSI: http://www.etsi.org

3.4 Liste der benannten Stellen gemäß Richtlinie 96/48/EG

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/legislation/nb/en96-48-ec.pdf

Die Liste der benannten Stellen dient ausschließlich Informationszwecken und gilt für das auf der Internetseiteangegebene Datum.

Die Angaben erfolgen auf der Grundlage der Dokumentation, die die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten zurVerfügung stellen.

3.5 Formate für Infrastruktur- und Fahrzeugregister

http://europa.eu.int/comm/transport/rail/interoperability/tsi_de.htm

3.6 Vorläufige Liste nationaler Vorschriften zur Ergänzung der TSI „Hochgeschwindigkeit“

http://europa.eu.int/comm/transport/rail/interoperability/tsi_de.htm

3.7 AEIF: Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn

Verwaltung: Avenue Louise 221, B-1050 Brüssel,� (32-2) 626 12 65, Fax (32-2) 626 12 61.

Technische Büros: Boulevard de l’Impératrice 66, B-1000 Brüssel,� (32-2) 525 96 38, Fax (32-2) 525 96 39.

Internet: http://www.aeif.org

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ANHANG 4 — ÄNDERUNGSANTRAG (MUSTER)

73

RICHTLINIE 96/48/EG ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER TECHNISCHENSPEZIFIKATION FÜR DIE INTEROPERABILITÄT

Antragsteller:

Name: _________________________________ Funktion: ____________________________________

Firma: ______________________________________________________________________________

Anschrift: ___________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

Tel. ________________________ Fax ______________________ E-Mail: _______________________

Vom Antragsteller vergebene Antragsnummer: ___________________________________________

Gegenstand (mit Angabe der Vorschrift der Richtlinie/ggf. der TSI): __________________________

____________________________________________________________________________________

Beschreibung des Problems: __________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

Anlagen: _________________________________________________________________________

Lösungsvorschlag: ___________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

Anlagen: _________________________________________________________________________

Der AEIF (1) zugeleitet: Datum: Unterschrift:

(1): AEIF: Boulevard de l’Impératrice 66 – B-1000 Brüssel

Eintragungen der AEIF

AEIF-Registrierungsnummer : Datum:

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ANHANG 6 — BEWERTUNG VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN:AUFGABEN DER HERSTELLER UND BENANNTEN STELLEN

75

TSI Anzuwendende Module

Fahrzeuge A B D F H2 V

Infrastruktur A B D F H2 V

Zugsteuerung/Zugsicherung B D F H2

Energie B C H2

Betrieb Keine Interoperabilitätskomponenten

Instandhaltung (fahrzeugseitig) A

Instandhaltung (streckenseitig) A

Modul Aufgaben des Herstellers Aufgaben der benannten Stelleoder seines Bevollmächtigten

A

InterneFertigungskon-trolle

Alle Phasen:• ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um

sicherzustellen, dass der IK-Entwurf und-Herstellungsprozess mit den Anforderun-gen in den TSI im Einklang steht;

• erstellt die EG-Konformitätserklärung.

Alle Phasen:• keine Aufgaben

B

Baumusterprüfung

Entwurf:• erstellt die technischen Unterlagen, die sich

im Hinblick auf die Bewertung mit dem Ent-wurf, der Herstellung und der Anwendungdes Produkts befassen;

• stellt der benannten Stelle ein (oder meh-rere) für die betreffende Produktion reprä-sentatives Muster zur Verfügung (sofern dieTSI eine Baumusterprüfung vorschreibt);

• beantragt Baumusterprüfung durch eine be-nannte Stelle.

Entwurf:• führt (sofern in der TSI gefordert) ein De-

sign-Review bezüglich der verwendeten Ver-fahren und Werkzeuge sowie der erzieltenErgebnisse durch;

• prüft den Herstellungsprozess (sofern in derTSI gefordert);

• führt Prüfungen durch (sofern die TSI eineBaumusterprüfung vorschreibt);

• erstellt EG-Baumusterprüfbescheinigung.

C

Konformität mitdem Baumuster(nur in Verbindungmit B)

Produktion:• ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um si-

cherzustellen, dass die Herstellung in einerWeise geschieht, die eine Übereinstimmungder IK mit dem zugelassenen Baumuster ga-rantiert;

• erstellt die EG-Konformitätserklärung (bezo-gen auf das zugelassene Baumuster).

Produktion:• keine Aufgaben

D

QualitätssicherungProduktion (nur inVerbindung mit B)

Produktion• betreibt ein Qualitätssicherungssystem für

Produktion und Prüfverfahren, zugelassenund überwacht von einer benannten Stelle;

• erstellt die EG-Konformitätserklärung (be-zogen auf das zugelassene Baumuster).

Produktion:• erteilt Zulassung für Qualitätssicherungssy-

stem;• überwacht das Qualitätssicherungssystem;• erstellt Besuchs- bzw. Prüfberichte.

F

Produktprüfung(nur in Verbindungmit B)

Produktion:• beantragt Konformitätsprüfung durch eine

benannte Stelle;• erstellt die EG-Konformitätserklärung (be-

zogen auf die Anforderungen der TSI).

Produktion:• prüft Produktkonformität;• erstellt Konformitätsbescheinigung (1).

(1) Anhang 11 nennt die erforderlichen Inhalte der von den benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.

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BEWERTUNG VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN (FORTSETZUNG)

76

Modul Aufgaben des Herstellers Aufgaben der benannten Stelleoder seines Bevollmächtigten

H2

UmfassendeQualitätssicherungmitEntwurfsprüfung

Entwurf:• betreibt ein zugelassenes Qualitätssiche-

rungssystem für den Entwurf;• führt (sofern in der TSI vorgeschrieben)

Baumusterprüfungen in einem geeignetenLabor durch;

• weist gegenüber der benannten Stelle nach,ggf. auch anhand von Prüfungsergebnissen,dass die IK sämtliche Anforderungen derTSI erfüllt;

• beantragt Entwurfsprüfung durch eine be-nannte Stelle.

Produktion:• betreibt ein Qualitätssicherungssystem für

Produktion und Prüfverfahren, zugelassenund überwacht von einer benannten Stelle;

• erstellt die EG-Konformitätserklärung.

Entwurf:• bewertet und erteilt Zulassung für Qualitäts-

sicherungssystem;• überwacht Qualitätssicherungssystem;• führt Entwurfsprüfung durch im Hinblick auf:

• die Anwendung technischer Entwurfsspe-zifikationen;

• zusätzliche Nachweise, dass der Entwurfmit den Bestimmungen der TSI in Ein-klang steht;

• Ergebnisse von Baumusterprüfungen, diein einem dafür geeigneten Labor durchge-führt wurden;

• erstellt Entwurfsprüfungsbescheinigung (1).

Produktion:• erteilt Zulassung für Qualitätssicherungssys-

tem;• überwacht Qualitätssicherungssystem.

V

Gebrauchstaug-lichkeit (Baumus-tervalidierung an-hand von Betriebs-bewährungen)

Betriebsbewährung:• beantragt Baumusterprüfung anhand einer

Betriebsbewährung durch eine benannteStelle;

• nimmt ein (oder mehrere) für die betreffendeProduktion repräsentatives Muster in Be-trieb;

• kontrolliert das Betriebsverhalten der IK an-hand eines von der benannten Stelle zugelas-senen und überwachten Verfahrens;

• weist gegenüber der benannten Stelle nach,ggf. auch anhand der Ergebnisse einer Be-triebsbewährung, dass die IK sämtliche An-forderungen der TSI erfüllt;

• erstellt die EG-Gebrauchstauglichkeitser-klärung.

Betriebsbewährung:• prüft die technischen Unterlagen und das

Programm für die Validierung durch Be-triebsbewährung;

• genehmigt Kontrollverfahren für das Be-triebsverhalten und nimmt einzelne Überwa-chungsaufgaben wahr;

• nimmt Bewertungen des Betriebsverhaltensvor und prüft, inwieweit die Anforderungender TSI erfüllt werden;

• erstellt Gebrauchstauglichkeitsbescheini-gung (1).

(1) Anhang 11 nennt die erforderlichen Inhalte der von den benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.

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ANHANG 8 — EG-PRÜFUNG VON TEILSYSTEMEN:AUFGABEN DER AUFTRAGGEBER UND BENANNTEN STELLEN

80

TSI Anzuwendende Module

Fahrzeuge SB/SD; SB/SF; SH2

Infrastruktur SG; SH2

Zugsteuerung/Zugsicherung SB/SD; SB/SF; SG; SH2

Energie SG; SH2

Betrieb AE; DE (Hinweis: Diese zwei Sondermodule – AE fürEisenbahnunternehmen und DE für Eisenbahnunternehmen oderFahrwegbetreiber – werden in den TSI festgelegt und beschrieben.Diese Module sind nicht in diesem Anhang enthalten.)

Instandhaltung (fahrzeugseitig) SB/SD; SB/SF; SH2

Instandhaltung (streckenseitig) SG; SH2

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81

(1) Der Auftraggeber führt die Aufgaben aufgrund der technischen Unterlagen und unter Mithilfe des/der vom ihm beauftragten Her-steller(s) durch.

(2) Ist der Auftraggeber direkt am Entwurf und/oder der Produktion (einschließlich Montage und Installierung) beteiligt, so muss er fürdiese Tätigkeiten über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine benannte Stelle zugelassen ist und überwacht wird.

(3) Die Bezeichnung „Hersteller“ steht hier auch für Unternehmen, die Teilsysteme montieren und installieren.(4) Anhang 11 nennt die erforderlichen Inhalte der von den benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.

Modul Aufgaben des Auftraggebers Aufgaben der benannten Stelleoder seines Bevollmächtigten

SB

Baumusterprü-fung

Entwurf:• beantragt EG-Prüfung im Rahmen einer Bau-

musterprüfung durch eine benannte Stelle;• erstellt technische Dokumentation bezüglich

des Entwurfs des Teilsystems (1);• erstellt die technischen Unterlagen, die sich

im Hinblick auf die Bewertung mit dem Ent-wurf, der Herstellung, der Montage, der In-stallierung und der Anwendung des Teilsys-tems (1) befassen. Dazu gehören:— eine Aufstellung der in dem Teilsystem

enthaltenen IK;— eine Liste der beteiligten Hersteller;— das Teilsystemregister einschließlich der

aufgrund der TSI erforderlichen Angaben;• stellt der benannten Stelle ein (oder meh-

rere) für die betreffende Produktion undMontage des Teilsystems repräsentativesMuster zur Verfügung (sofern die TSI eineBaumusterprüfung vorschreibt) (1).

Entwurf:• prüft die technischen Unterlagen;• prüft die EG-Erklärungen aller in dem Teilsys-

tem enthaltenen IK;• führt (sofern in der TSI gefordert) ein De-

sign-Review durch, d. h. Untersuchung derEntwurfsverfahren, -werkzeuge und -ergeb-nisse;

• führt Prüfungen durch oder lässt diese durch-führen (sofern die TSI eine Baumusterprü-fung vorschreibt);

• erstellt die technische Akte, die in Verbin-dung mit der EG-Prüferklärung geführt wer-den muss;

• erstellt EG-Baumusterprüfbescheinigung (4)für die EG-Prüfung.

SD

QualitätssicherungProduktion (nur inVerbindung mitSB)

Produktion:• beantragt EG-Prüfung des Teilsystems durch

eine benannte Stelle;• betreibt (sofern direkt beteiligt) ein zugelas-

senes Qualitätssicherungssystem für Pro-duktion und Prüfverfahren (2);

• trifft Vereinbarungen mit Herstellern (3), dieein von einer benannten Stelle zugelassenesund überwachtes Qualitätssicherungssystemfür Produktion und Prüfverfahren betreiben;

• erstellt technische Dokumentation bezüglichder Herstellung und Montage des Teilsys-tems (1); diese umfasst neben dem entspre-chenden Register auch die aufgrund der TSIvorgeschriebenen Angaben;

• erstellt EG-Prüferklärung [aufgrund der EG-Prüfbescheinigung (4) einer benannten Stelle].

Produktion:• bewertet und erteilt Zulassung für das Qua-

litätssicherungssystem (4) desAuftraggebers (2) und der beteiligtenHersteller (3);

• überwacht das Qualitätssicherungssystemdes Auftraggebers und der beteiligten Her-steller (2) (3);

• erstellt die komplette technische Akte für dasTeilsystem, insbesondere das Register gemäßArtikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG;

• erstellt EG-Prüfbescheinigung (4).

SF

Produktprüfung(nur inVerbindung mitSB)

Produktion:• beantragt EG-Prüfung des Teilsystems durch

eine benannte Stelle;• erstellt technische Dokumentation bezüglich

der Herstellung und Montage des Teilsys-tems (1); diese umfasst neben dem entspre-chenden Register auch die aufgrund der TSIvorgeschriebenen Angaben;

• erstellt EG-Prüferklärung [aufgrund der EG-Prüfbescheinigung (4) einer benanntenStelle].

Produktion:• prüft die Konformität des gefertigten und

montierten Teilsystems;• erstellt die komplette technische Akte für das

Teilsystem, insbesondere das Register gemäßArtikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG;

• erstellt EG-Prüfbescheinigung (4).

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EG-PRÜFUNG VON TEILSYSTEMEN (FORTSETZUNG)

82

(1) Der Auftraggeber führt die Aufgaben aufgrund der technischen Unterlagen und unter Mithilfe des/der vom ihm beauftragten Her-steller(s) durch.

(2) Ist der Auftraggeber direkt am Entwurf und/oder der Produktion (einschließlich Montage und Installierung) beteiligt, so muss erfür diese Tätigkeiten über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine benannte Stelle zugelassen ist und überwachtwird.

(3) Die Bezeichnung „Hersteller“ steht hier auch für Unternehmen, die Teilsysteme montieren und installieren.(4) Anhang 11 nennt die erforderlichen Inhalte der von den benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.

Modul Aufgaben des Auftraggebers Aufgaben der benannten Stelleoder seines Bevollmächtigten

SG

Einzelprüfung

Entwurf und Produktion:• beantragt EG-Prüfung des Teilsystems durch

eine benannte Stelle;• erstellt technische Dokumentation bezüglich

des Teilsystems (1); diese umfasst nebendem entsprechenden Register auch die auf-grund der TSI vorgeschriebenen Angaben;

• erstellt EG-Prüferklärung [aufgrund der EG-Prüfbescheinigung (4) einer benanntenStelle].

Entwurf und Produktion:• führt für das Teilsystem das EG-Prüfverfah-

ren einschließlich aller erforderlichen Testszur Sicherstellung der Systemkonformitätdurch;

• prüft für alle IK des Teilsystems die entspre-chenden EG-Erklärungen;

• erstellt die komplette technische Akte für dasTeilsystem, insbesondere das Register gemäßArtikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG;

• erstellt EG-Prüfbescheinigung (4).

SH2

Umfassende Qua-litätssicherung mitEntwurfsprüfung

• beantragt EG-Prüfung des Teilsystems durcheine benannte Stelle;

• betreibt (sofern direkt beteiligt) ein zugelas-senes Qualitätssicherungssystem für Ent-wurf, Produktion und Prüfverfahren (2);

• trifft Vereinbarungen mit Herstellern (3), die(gemäß den Anforderungen) ein von einer be-nannten Stelle zugelassenes und überwachtesQualitätssicherungssystem für Entwurf, Pro-duktion und Prüfverfahren betreiben;

• erstellt die technischen Unterlagen, die sichim Hinblick auf die Bewertung mit dem Ent-wurf, der Herstellung, der Montage, der In-stallierung und der Anwendung des Teilsys-tems (1) befassen. Dazu gehören:— eine Aufstellung der in dem Teilsystem

enthaltenen IK;— eine Liste der beteiligten Hersteller;— das Teilsystemregister einschließlich der

aufgrund der TSI erforderlichenAngaben;

• führt (sofern in der TSI vorgeschrieben)Baumusterprüfungen in einem geeignetenLabor durch (1);

• weist gegenüber der benannten Stelle nach,ggf. auch anhand von Prüfungsergebnissen,dass das Teilsystem sämtliche Anforderun-gen der TSI erfüllt (1);

• erstellt EG-Prüferklärung [aufgrund der EG-Prüfbescheinigung (4) einer benanntenStelle].

• bewertet und erteilt Zulassung für das Qua-litätssicherungssystem des Auftraggebers (2)und der beteiligten Hersteller (3);

• überwacht das Qualitätssicherungssystemdes Auftraggebers und der beteiligten Her-steller (2) (3);

• prüft Anträge u. a. in Bezug auf– die Anwendung technischer

Entwurfsspezifikationen;– zusätzliche Nachweise, dass der Entwurf

mit den Bestimmungen der TSI imEinklang steht;

– Ergebnisse von Baumusterprüfungen, diein einem dafür geeigneten Labordurchgeführt wurden;

• prüft für alle IK des Teilsystems die entspre-chenden EG-Erklärungen;

• erstellt Entwurfsprüfungsbericht;• erstellt die technische Akte für das Teilsys-

tem, insbesondere das Register gemäß Arti-kel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG, so-weit es den Entwurf betrifft;

• erstellt EG-Prüfbescheinigung (4).

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ANHANG 9 — KONTEXT DER EUROPÄISCHEN NORMUNG

83

Auf dem Gebiet der Normung arbeiten drei europäische Organisationen eng miteinander zusammen:

• CEN (Europäisches Komitee für Normung);• Cenelec (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung);• ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen).

Das CEN befasst sich mit allen Fragen, die nicht im Tätigkeitsbereich des Cenelec und ETSI liegen.

Aufgabe dieser europäischen Normungsorganisationen (ENO) ist es, in Zusammenarbeit mit weltweit operierendenOrganisationen die technische Harmonisierung auf freiwilliger Basis in Europa voranzutreiben.

Die für die Eisenbahn relevanten Fragen werden vor allem in folgenden Gremien behandelt:

• im CEN innerhalb des technischen Ausschusses TC 256 „Bahnanwendungen“. Für bestimmte Themen sind jedochallgemeine technische Ausschüsse zuständig, z. B. der Ausschuss TC 250 „Eurocodes für den konstruktivenIngenieurbau“ bei Fragen, die den Tragwerkbau betreffen, oder der Ausschuss TC 154 „Zuschlagstoffe“ in Bezugauf das Bettungsmaterial;

• im Cenelec innerhalb des technischen Ausschusses TC 9X

sowie in den jeweiligen Unterausschüssen.

Das Normungsverfahren der ENO unterliegt folgenden Grundsätzen:

• Offenheit und Transparenz: Alle interessierten Kreise können an der Ausarbeitung der Normen mitwirken. Diesgeschieht in der Regel durch die Teilnahme der nationalen Normungsstellen.

• Einvernehmen: Europäische Normen werden nach Möglichkeit stets im Konsens mit allen beteiligten Akteurenentwickelt und verabschiedet. Die Annahme des endgültigen Textes erfolgt nötigenfalls mit qualifizierter Mehrheit.

• Nationale Verpflichtung: Die Mitglieder sind generell verpflichtet, auf nationaler Ebene alle Normen, die mit einereuropäischen Norm unvereinbar sind, abzuschaffen.

• Technische Kohärenz• Globale Kohärenz: Bei ihrer Arbeit berücksichtigen die ENO sowohl die Tätigkeiten der branchenspezifischen

(z. B. Luftfahrt, Eisen und Stahl usw.) Organisationen in Europa wie auch die der internatonalen Normungsorgani-sationen, insbesondere der ISO.

Die europäischen Normen werden nicht von den ENO selbst veröffentlicht. Die ratifizierten Texte werden dennationalen Mitgliedern zugeleitet, die sie unter Beibehaltung der EN-Referenznummer (z. B. BS EN71, DIN EN71usw.) als nationale Umsetzungen veröffentlichen.

Auch die nationalen Mitglieder können internationale Normen übernehmen, etwa von der ISO oder der IEC. In diesem Fallwird in der nationalen Kennnummer die ursprüngliche ISO- bzw. IEC-Referenz beibehalten (z. B. BS ISO 13296).

Schließlich können auch das CEN oder Cenelec internationale ISO- oder IEC-Normen übernehmen. Die nationalenMitglieder veröffentlichen diese Normen dann mit einer dreifachen Kennzeichnung (z. B. DIN EN ISO 9000).

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Prüfung des Fertigungsprozesses(*)

ANHANG 10 —TERMINOLOGIE DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Allgemeine Definition der wichtigsten Benennungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/48/EG über dasHochgeschwindigkeitsbahnsystem (erarbeitet von der AEIF-Arbeitsgruppe „Konformität“)

84

Benennung Definition(Quelle)

obligatorischer Bereich Die vom Staat oder einer staatlichen Behörde gesetzlich vorgeschriebenenProduktanforderungen sowie alle Tätigkeiten, die zur Prüfung und Bescheinigungder Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind. (–)

fakultativer Bereich Die vom Kunden vertraglich gestellten Produktanforderungen sowie alle Tätigkeiten,die zur Prüfung und Bescheinigung der Erfüllung dieser Anforderungen notwendig,jedoch vom Staat oder einer staatlichen Behörde nicht vorgeschrieben sind. (–)

multilaterale Anerkennung Eine Vereinbarung, nach der die Bewertungsergebnisse einer Partei von mindestenszwei weiteren Parteien anerkannt werden. (–)

Konformität Die Erfüllung festgelegter Anforderungen durch ein Produkt. (Nach ISO/IEC Guide2, 1996, 12.1, der auch Verfahren und Dienstleistungen einbezieht.)

Gebrauchstauglichkeit Die Eigenschaft eines Produkts, während seiner Verwendungsdauer ein bestimmtesLeistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten. (–)

einwandfreies BetriebsverhaltenDie Erfüllung der an ein Produkt gestellten Anforderungen im Rahmen derBetriebsbewährung. (–)

Betriebsbewährung Die Validierung der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts unterBetriebsbedingungen, wobei das Produkt bestimmungsgemäß in dasEisenbahnsystem installiert ist und eine gewisse Zeit lang betrieben wird oder einebestimmte Strecke zurücklegen muss. (–)

Validierung im Vollbetrieb Der Nachweis der Konformität eines Teilsystems mit bestimmten Anforderungen,wobei das Teilsystem nach seiner Installierung und Inbetriebnahme für einebestimmte Zeit im Vollbetrieb getestet wird. (–)

Betriebserprobung Ein während des Betriebs unter realen Einsatzbedingungen durchgeführter Test, beidem bestimmte Produkteigenschaften gemessen und/oder aufgezeichnet werden. (–)

Konformitätsbewertung Jede Art von Tätigkeit, bei der auf direktem oder indirektem Wege festgestelltwird, ob bestimmte Anforderungen erfüllt werden. (ISO/IEC Guide 2, 1996, 12.2)

Entwurfsprüfung(*)(**)

Die Bewertung eines Produktentwurfs durch Prüfung der Entwurfsverfahren, -werkzeuge und -ergebnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnissevon Tests und Betriebsbewährungen. (**) Im Rahmen des Moduls H2 fürInteroperabilitätskomponenten bzw. SH2 für Teilsysteme in den TSI vorgesehenesBewertungsverfahren gemäß dem Beschluss 93/465/EWG des Rates.

Design-Review(*)(**)

Eine dokumentierte, umfassende und systematische Untersuchung eines Entwurfsmit dem Ziel, dessen Fähigkeit zu beurteilen, am Ende der Entwurfsphase dieKonformitätsanforderungen zu erfüllen. (**) Nach DIN EN ISO 8402, 1995, 3.11.

Entwurfsprüfungsbescheinigung Ein Dokument, das die Fähigkeit eines Entwurfs zur Erfüllung der an das Produktgestellten Qualitätsanforderungen bescheinigt. (–)

Am Ende der Entwurfsphase durchgeführte dokumentierte, umfassende undsystematische Untersuchung eines Fertigungsprozesses mit dem Ziel, dessenBeitrag zur Erfüllung der an das Produkt gestellten Qualitätsanforderungen zubeurteilen. (–)

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85

(*) Maßnahmen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens.(–) Diese Definitionen stammen von der AEIF, da es einen Bezug zu einer Norm oder einem gleichwertigen Dokument nicht gibt.

Zulassung (*) Ein Verfahren, in dem eine dritte Partei schriftlich bestätigt, dass ein Produktfestgelegte Anforderungen erfüllt. (ISO/IEC Guide 2, 1996, 15.1.2)

Benennung Definition(Quelle)

Baumusterprüfung (*) Die Beurteilung der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeiteines Produkts durch Design-Review, Prüfung des Fertigungsprozesses sowieBaumusterprüfungen und (sofern erforderlich) Betriebsbewährung.

(Im Rahmen der Module B und SB in den TSI vorgesehenes Bewertungsverfahrengemäß dem Beschluss 93/465/EWG des Rates.)

Baumusterprüfbescheinigung Ein Dokument zur Bescheinigung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einesBaumusters. (–)

Probenahme (*) Die Auswahl eines (oder mehrerer) für die betreffende Produktion repräsentativenMusters aus einem Fertigungslos (z. B. auf statistischer Grundlage). (–)

Baumustertest (*) Die Prüfung der Produktkonformität anhand eines (oder mehrerer) für diebetreffende Produktion repräsentativen Musters. (ISO/IEC Guide 2, 1996, 14.5)

Inspektion (*) Die Bewertung der Produktkonformität durch Beobachtung und Beurteilung, wobeinach Bedarf auch Messungen, Prüfungen und Kalibrierungen vorgenommenwerden. (ISO/IEC Guide 2, 1996, 14.2)

Bewertung (*) Die systematische Prüfung, inwieweit ein Produkt bestimmte Anforderungenerfüllt. (Nach ISO/IEC Guide 2, 1996, 14.1.)

Bewertungsbericht Ein Bericht mit den Ergebnissen einer systematischen Prüfung in Bezug darauf,inwieweit ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt. (–)

Verifizierung (*) Die während der Entwicklungsphase schrittweise mittels bestimmter Prüfungenoder Alternativverfahren durchgeführte Bewertung der Konformität eines Produktsmit festgelegten technischen Anforderungen. (–)

Validierung (*) Das Bestätigen aufgrund einer Untersuchung und durch Bereitstellung einesNachweises, dass die besonderen Forderungen für einen speziellen beabsichtigtenGebrauch erfüllt worden sind. (ISO 8402: 1994; 2.18)

Überwachung derProduktkonformität (*)

Die permanente oder häufige Überwachung und Verifizierung derProduktkonformität zur Sicherstellung der Erfüllung festgelegter Anforderungen.(Nach ISO 8402, 1994, 4.7, dieser Punkt betrifft die Qualitätsüberwachung und istnicht auf Produkte beschränkt.)

Konformitätsbewertung durchSachverständige

Die Prüfung eines Produkts, insbesondere seines Entwurfs, auf der Grundlage allge-meiner (nicht besonderer) Produktanforderungen durch einen Sachverständigen. (–)

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ANHANG 11 — OBLIGATORISCHE ANGABENAUF BESCHEINIGUNGEN UND SONSTIGEN OFFIZIELLEN DOKUMENTEN

BENANNTER STELLEN

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Verfahrenstyp:1 – Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten2 – Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten3 – Verifizierung von Teilsystemen

Notwendige Angaben auf der VORDERSEITE der Bescheinigung bzw. des offiziellen Verfahrenstyp:Dokuments

(zweisprachig: Amtssprache des MS des Antragstellers sowie Englisch) 1 2 3(Sprachenregelung gemäß Vereinbarung der Arbeitsgruppe NB-Rail)

1 Art und Kennnummer der Bescheinigung/des offiziellen Dokuments

Die benannten Stellen erstellen gemäß den Modulen Bescheinigungen und andere offizielleDokumente.

Insgesamt gibt es sieben Arten von Bescheinigungen/Dokumenten:

Art der Bescheinigung/des offiziellen Dokuments Modul• Baumusterprüfbescheinigung B, SB• Entwurfsprüfungsbescheinigung H2• Entwurfsprüfungsbericht SH2• Zulassung für ein Qualitätssicherungssystem D, SD, H2, SH2• Konformitätsbescheinigung F• EG-Prüfbescheinigung SD, SF, SG, SH2• Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung V

Die benannte Stelle versieht jede Bescheinigung/jedes offizielle Dokument mit einer Kenn-nummer. Die Arbeitsgruppe für die Koordinierung der benannten Stellen im Bereich der Ei-senbahn hat ein Nummerierungssystem für Bescheinigungen und andere offizielle Dokumenteentwickelt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die genannte Arbeitsgruppe.

X X X

2 Verweis auf gemeinschaftsrechtliche Grundlage und Rechtsakte zur Umsetzung derRichtlinie 96/48/EG in das nationale Recht des Mitgliedstaats der benannten Stelle

X X X

3 Bezeichnung der Interoperabilitätskomponente/des Teilsystems, auf die/das dieBescheinigung sich bezieht (Typ, Produktfamilie, Kennung, Versionsnummer usw.)

X X X

4 Name und Anschrift des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft)der betreffenden InteroperabilitätskomponenteHerstellungsort

X X

5 Name und Anschrift• des Auftraggebers (oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten);• des/der für nachstehende Bereiche verantwortlichen Unternehmen(s):

• Entwurf des Teilsystems;• Montage der Unterbaugruppen und Herstellung des Teilsystems.

X X X

6 Name und Anschrift der benannten Stelle; Registrierungsnummer bei der EuropäischenKommission.

X X X

7 Ergebnisse der Bewertung/Verifizierung

Erklärung der benannten Stelle, mit der die Konformität der Interoperabilitätskomponente/desTeilsystems mit den diesbezüglichen Anforderungen bescheinigt bzw. die Prüfungsergebnisseformell bestätigt werden. Diese Erklärung ist das Kernstück der Bescheinigung/des offiziellenDokuments.

X X X

8 Bezugsrahmen der Bewertung/Verifizierung:• geltende Richtlinien• TSI

XX

XX

XX

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87

Notwendige Angaben auf der VORDERSEITE der Bescheinigung bzw. des offiziellen Verfahrenstyp:Dokuments

(zweisprachig: Amtssprache des MS des Antragstellers sowie Englisch) 1 2 3(Sprachenregelung gemäß Vereinbarung der Arbeitsgruppe NB-Rail)

• Module• ggf. Normen und sonstige Dokumente, auf die in den TSI verwiesen wird (obligatorisch)• ggf. Normen und sonstige Dokumente, auf die in den TSI nicht verwiesen wird (fakultativ)

XXX

XXX

XXX

9 Verweise auf Anhänge

Die Bescheinigung bzw. das offizielle Dokument ist meist der erste Teil eines größerenPakets von Unterlagen. Mit den Verweisen soll die Identifizierung der einzelnenDokumente (technische Akten usw.) erleichtert werden.

X X X

10 Bedingungen für die Integration der betreffenden Interoperabilitätskomponente in das Eisen-bahnsystem oder das Teilsystem (Einsatzbereich, Anwendungsbedingungen, Funktion usw.)

X X X

11 Ablaufdatum X X

12 Ausstellungsort und -datum sowie Unterschrift des Zeichnungsberechtigten der benannten StelleX X X

Notwendige Angaben in den ANHÄNGEN der Bescheinigung bzw. des offiziellen Verfahrenstyp:Dokuments

(in der Amtssprache des MS des Antragstellers) 1 2 3

13 Referenz der technischen Akte (mit den in den Modulen definierten Unterlagen) X X

14 Liste der für die IK/das Teilsystem geltenden optionalen Anforderungen X X X

15 Liste eventueller Zulassungsbeschränkungen (Einsatzbereich der IK u. a.) X X X

16 Name, Sitz und Anschrift von Herstellern, die nicht mit den Angaben auf der Vorderseiteder Bescheinigung/des offiziellen Dokuments übereinstimmen

X X X

17 Sofern erforderlich:Liste der für das Teilsystem/die Interoperabilitätskomponente ausgestellten Zulassungenund sonstigen Bescheinigungen mit Angabe des Bereichs, der betreffenden Norm(en)sowie Name und Anschrift der Zulassungsstelle bei• Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme (Module D, H2, SD, SH2),• Produktzulassungen in Bezug auf unverbindliche Normen für IK,

die sich unmittelbar auf die/das betreffende Bescheinigung/offizielle Dokument beziehen

X X X

18 Sofern erforderlich:Name und Anschrift der Prüfstelle(n) und/oder Versuchseinrichtung(en) undUnterauftragnehmer der benannten Stellen sowie Tätigkeiten, für die Unteraufträgevergeben wurden (insbesondere bezüglich der Gebrauchstauglichkeitsbewertung)

X X X

19 Für die EG-Prüfung von Teilsystemen:• Angabe von Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen aller

Interoperabilitätskomponenten, die in dem Teilsystem enthalten sind;• erforderlichenfalls eine Liste anderer benannter Stellen, die bei der EG-Prüfung des

Teilsystems eine Rolle spielen;• erforderlichenfalls eine Liste anderer EU-Richtlinien, deren Anforderungen das

Teilsystem erfüllt, einschließlich der entsprechenden EG-Erklärungen

X

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Notwendige Angaben in den ANHÄNGEN der Bescheinigung bzw. des offiziellen Verfahrenstyp:Dokuments

(in der Amtssprache des MS des Antragstellers) 1 2 3

20 Bei den Modulen F, D, SF, SD sowie bei Entwurfs- und Baumusterprüfungen dieentsprechenden EG-Bescheinigungen und Berichte unter Angabe der beteiligten benanntenStellen (sofern nicht auf der Vorderseite der Bescheinigung/des offiziellen Dokumentsvermerkt)

X X X

21 Grundlagen der Bewertung/Verifizierung (Rechenergebnisse, Inspektions- undPrüfberichte, Entwurfsprüfungen usw.) mit Verweisen auf nicht beigefügte Unterlagensowie Verweisen auf den Bewertungsbericht

X X X

22XX

XX

XX

Bei Bewertungen aufgrund von Baumusterprüfungen:• Datum der Übergabe des Baumusters an die Prüfstelle• Bedingungen der Baumusterherstellung (bei Besonderheiten)

23 Bei Gebrauchstauglichkeitsbewertungen durch Betriebsbewährung:• genaue Angaben zu dem/den Fahrwegbetreiber(n) und/oder Eisenbahnunternehmen, bei

dem/denen die Interoperabilitätskomponente im Rahmen der Betriebsbewährungbetrieben wird;

• Inspektionsbericht zur Überwachung des Verhaltens der Interoperabilitätskomponentesowie seiner Einsatz- und Instandhaltungsbedingungen

X

X

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ANHANG 12 — ABKÜRZUNGEN

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ABl. Amtsblatt der Europäischen Union

AC Alternating Current (Wechselstrom)

AEIF Association européenne pour l’Interopérabilité ferroviaire (Europäische Vereinigung für dieInteroperabilität im Bereich der Bahn)

CEN European Committee for Standardisation (Europäisches Komitee für Normung)

Cenelec European Committee for Electrotechnical Standardisation (Europäisches Komitee fürelektrotechnische Normung)

CEPT Conférence européenne des administration des postes et des télécommunications (EuropäischeKonferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation)

COST Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique (EuropäischeZusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung)

DC Direct Current (Gleichstrom)

EG Europäische Gemeinschaft

Eirene European Integrated Radio Enhanced Network (Europäisches integriertes Digitalfunksystem)

EMV Elektromagnetische Verträglichkeit

EN Europäische Norm

ENO Europäische Normungsorganisation

ERTMS European Rail Traffic Management System (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem)

ERTMS/ETCS ERTMS/European Train Control System (Europäisches Zugsteuerungssystem)

ERTMS/GSM-R ERTMS/GSM-Rail (GSM-Eisenbahn)

ESROG ERTMS Safety Requirements & Objectives Group (Arbeitsgruppe ERTMS-Sicherheit)

ETCS European Train Control System (Europäisches Zugsteuerungssystem)

ETS European Telecommunications Standard (Europäische Telekommunikationsnorm)

ETSI European Telecommunications Standards Institute (Europäisches Institut fürTelekommunikationsnormen)

EU Eisenbahnunternehmen

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

FFFIS Form Fit Functional Interface Specification (Schnittstellenspezifikation für „Form, Fit undFunktion“)

FFFS Form Fit Functional Specification (Spezifikation für „Form, Fit und Funktion“)

FIS Functional interface specification (Funktionsbezogene Schnittstellenspezifikation)

GSM Globales System für die Mobilkommunikation

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HD Harmonisierungsdokument

IEC International Electrotechnical Commission (Internationale Elektrotechnische Kommission)

IK Interoperabilitätskomponente

IM Infrastrukturmanager

ISO International Organisation for Standardisation (Internationale Normungsorganisation)

JPC Joint Programming Committee of CEN/Cenelec/ETSI (Gemeinsamer Programmausschuss desCEN, Cenelec und ETSI)

JPCR Joint Programming Committee Rail (Gemeinsamer Programmausschuss für denEisenbahnbereich)

JWG Joint Working Group (Gemeinsame Arbeitsgruppe)

MMI Man Machine Interface (Schnittstelle Mensch-Maschine)

MS Mitgliedstaat

NB Notified Body (benannte Stelle)

QSS Qualitätssicherungssystem

RAMS Reliability, Availability, Maintainability and Safety (Zuverlässigkeit, Betriebsbereitschaft,Instandhaltbarkeit und Sicherheit)

SC Standard Committee (Normungsausschuss)

STM Specific Transmission Module (Spezifisches Transmissions-/Übersetzungsmodul)

TB Technischer Bericht

TC Technical Committee (Technischer Ausschuss)

TS Technische Spezifikation

TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität

UIC Union internationale des chemins de fer (Internationaler Eisenbahnverband)

UIP Union internationale d’associations de propriétaires de wagons de particuliers (InternationaleUnion von Verbänden der Privatgüterwagenbesitzer)

UIRR Union internationale des opérateurs de transport combiné rail/route (Internationale Vereinigungder Gesellschaften für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße)

UITP Union internationale du transport public (Internationaler Verein für öffentliches Verkehrswesen)

UNIFE Union de l’industrie ferroviaire européenne (Verband der europäischen Eisenbahnindustrie)

UNISIG Mit der Entwicklung und Anwendung von ERTMS befasster Lenkungsausschuss

WG Working Group (Arbeitsgruppe)

90

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Europäische Kommission

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem — Leitfaden zur Anwendung der TSI fürdas Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß Richtlinie 96/48/EG des Rates

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

2004 — 90 S. — 21 x 29,7 cm

ISBN 92-894-6300-7

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BELGIQUE/BELGIË

Jean De LannoyAvenue du Roi 202/Koningslaan 202B-1190 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 538 43 08Fax (32-2) 538 08 41E-mail: [email protected]: http://www.jean-de-lannoy.be

La librairie européenne/De Europese BoekhandelRue de la Loi 244/Wetstraat 244B-1040 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 295 26 39Fax (32-2) 735 08 60E-mail: [email protected]: http://www.libeurop.be

Moniteur belge/Belgisch StaatsbladRue de Louvain 40-42/Leuvenseweg 40-42B-1000 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 552 22 11Fax (32-2) 511 01 84E-mail: [email protected]

DANMARK

J. H. Schultz Information A/SHerstedvang 4DK-2620 AlbertslundTlf. (45) 43 63 23 00Fax (45) 43 63 19 69E-mail: [email protected]: http://www.schultz.dk

DEUTSCHLAND

Bundesanzeiger Verlag GmbHVertriebsabteilungAmsterdamer Straße 192D-50735 KölnTel. (49-221) 97 66 80Fax (49-221) 97 66 82 78E-Mail: [email protected]: http://www.bundesanzeiger.de

ELLADA/GREECE

G. C. Eleftheroudakis SAInternational BookstorePanepistimiou 17GR-10564 AthinaTel. (30) 21 03 25 84 40Fax (30) 21 03 25 84 99E-mail: [email protected]: www.books.gr

ESPAÑA

Boletín Oficial del EstadoTrafalgar, 27E-28071 MadridTel. (34) 915 38 21 11 (libros), 913 84 17 15(suscripción)Fax (34) 915 38 21 21 (libros), 913 84 17 14(suscripción)E-mail: [email protected]: http://www.boe.es

Mundi Prensa Libros, SACastelló, 37E-28001 MadridTel. (34) 914 36 37 00Fax (34) 915 75 39 98E-mail: [email protected]: http://www.mundiprensa.com

FRANCE

Journal officielService des publications des CE26, rue DesaixF-75727 Paris Cedex 15Tél. (33) 140 58 77 31Fax (33) 140 58 77 00E-mail: [email protected]: http://www.journal-officiel.gouv.fr

IRELAND

Alan Hanna’s Bookshop270 Lower Rathmines RoadDublin 6Tel. (353-1) 496 73 98Fax (353-1) 496 02 28E-mail: [email protected]

ITALIA

Licosa SpAVia Duca di Calabria, 1/1Casella postale 552I-50125 FirenzeTel. (39) 05 56 48 31Fax (39) 055 64 12 57E-mail: [email protected]: http://www.licosa.com

LUXEMBOURG

Messageries du livre SARL5, rue RaiffeisenL-2411 LuxembourgTél. (352) 40 10 20Fax (352) 49 06 61E-mail: [email protected]: http://www.mdl.lu

NEDERLAND

SDU Servicecentrum UitgeversChristoffel Plantijnstraat 2Postbus 200142500 EA Den HaagTel. (31-70) 378 98 80Fax (31-70) 378 97 83E-mail: [email protected]: http://www.sdu.nl

PORTUGAL

Distribuidora de Livros Bertrand Ld. a

Grupo Bertrand, SARua das Terras dos Vales, 4-AApartado 60037P-2700 AmadoraTel. (351) 214 95 87 87Fax (351) 214 96 02 55E-mail: [email protected]

Imprensa Nacional-Casa da Moeda, SASector de Publicações OficiaisRua da Escola Politécnica, 135P-1250 -100 Lisboa CodexTel. (351) 213 94 57 00Fax (351) 213 94 57 50E-mail: [email protected]: http://www.incm.pt

SUOMI/FINLAND

Akateeminen Kirjakauppa/Akademiska BokhandelnKeskuskatu 1/Centralgatan 1PL/PB 128FIN-00101 Helsinki/HelsingforsP./tfn (358-9) 121 44 18F./fax (358-9) 121 44 35Sähköposti: [email protected]: http://www.akateeminen.com

SVERIGE

BTJ ABTraktorvägen 11-13S-221 82 LundTfn (46-46) 18 00 00Fax (46-46) 30 79 47E-post: [email protected]: http://www.btj.se

UNITED KINGDOM

The Stationery Office LtdCustomer ServicesPO Box 29Norwich NR3 1GNTel. (44-870) 60 05-522Fax (44-870) 60 05-533E-mail: [email protected]: http://www.tso.co.uk

ÍSLAND

Bokabud Larusar BlöndalEngjateigi 17-19IS-105 ReykjavikTel. (354) 552 55 40Fax (354) 552 55 60E-mail: [email protected]

NORGE

Swets Blackwell ASHans Nielsen Hauges gt. 39Boks 4901 NydalenN-0423 OsloTel. (47) 23 40 00 00Fax (47) 23 40 00 01E-mail: [email protected]

SCHWEIZ/SUISSE/SVIZZERA

Euro Info Center Schweizc/o OSEC Business Network SwitzerlandStampfenbachstraße 85PF 492CH-8035 ZürichTel. (41-1) 365 53 15Fax (41-1) 365 54 11E-mail: [email protected]: http://www.osec.ch/eics

B@LGARIJA

Europress Euromedia Ltd59, blvd VitoshaBG-1000 SofiaTel. (359-2) 980 37 66Fax (359-2) 980 42 30E-mail: [email protected]: http://www.europress.bg

CYPRUS

Cyprus Chamber of Commerceand IndustryPO Box 21455CY-1509 NicosiaTel. (357-22) 88 97 52Fax (357-22) 66 10 44E-mail: [email protected]

EESTI

Eesti Kaubandus-Tööstuskoda(Estonian Chamber of Commerce and Industry)Toom-Kooli 17EE-10130 TallinnTel. (372) 646 02 44Fax (372) 646 02 45E-mail: [email protected]: http://www.koda.ee

HRVATSKA

Mediatrade LtdStrohalov Prilaz 27HR-10000 ZagrebTel. (385-1) 660 08 40Fax (385-1) 660 21 65E-mail: [email protected]

MAGYARORSZÁG

Euro Info ServiceSzt. István krt.12IIl emelet 1/APO Box 1039H-1137 BudapestTel. (36-1) 329 21 70Fax (36-1) 349 20 53E-mail: [email protected]: http://www.euroinfo.hu

MALTA

Miller Distributors LtdMalta International AirportPO Box 25Luqa LQA 05Tel. (356) 21 66 44 88Fax (356) 21 67 67 99E-mail: [email protected]

POLSKA

Ars PolonaKrakowskie Przedmiescie 7Skr. pocztowa 1001PL-00-950 WarszawaTel. (48-22) 826 12 01Fax (48-22) 826 62 40E-mail: [email protected]

ROMÂNIA

EuromediaStr.Dionisie Lupu nr. 65, sector 1RO-70184 BucurestiTel. (40-21) 260 28 82Fax (40-21) 260 27 88E-mail: [email protected]

SLOVAKIA

Centrum VTI SRNámestie Slobody 19SK-81223 Bratislava 1Tel. (421-2) 54 41 83 64Fax (421-2) 54 41 83 64E-mail: [email protected]: http://www.cvtisr.sk

SLOVENIJA

GV Zalozba d.o.o.Dunajska cesta 5SI-1000 LjubljanaTel. (386) 13 09 1800Fax (386) 13 09 1805E-mail: [email protected]: http://www.gvzalozba.si

TÜRKIYE

Dünya Aktüel A.SGlobus Dünya Basinevi100, Yil Mahallessi 34440TR-80050 Bagcilar-IstanbulTel. (90-212) 440 22 27Fax (90-212) 440 23 67E-mail: [email protected]

ARGENTINA

World Publications SAAv. Córdoba 1877C1120 AAA Buenos AiresTel. (54-11) 48 15 81 56Fax (54-11) 48 15 81 56E-mail: [email protected]: http://www.wpbooks.com.ar

AUSTRALIA

Hunter PublicationsPO Box 404Abbotsford, Victoria 3067Tel. (61-3) 94 17 53 61Fax (61-3) 94 19 71 54E-mail: [email protected]

BRASIL

Livraria CamõesRua Bittencourt da Silva, 12 CCEP20043-900 Rio de JaneiroTel. (55-21) 262 47 76Fax (55-21) 262 47 76E-mail: [email protected]: http://www.incm.com.br

CANADA

Les éditions La Liberté Inc.

3020, chemin Sainte-FoySainte-Foy, Québec G1X 3V6Tél. (1-418) 658 37 63Fax (1-800) 567 54 49E-mail: [email protected]

Renouf Publishing Co. Ltd

5369 Chemin Canotek Road Unit 1Ottawa, Ontario K1J 9J3Tel. (1-613) 745 26 65Fax (1-613) 745 76 60E-mail: [email protected]: http://www.renoufbooks.com

EGYPT

The Middle East Observer

41 Sherif Street11111 CairoTel. (20-2) 392 69 19Fax (20-2) 393 97 32E-mail: [email protected]: http://www.meobserver.com.eg

MALAYSIA

EBIC Malaysia

Suite 47.01, Level 47Bangunan AmFinance (letter box 47)8 Jalan Yap Kwan Seng50450 Kuala LumpurTel. (60-3) 21 62 62 98Fax (60-3) 21 62 61 98E-mail: [email protected]

MÉXICO

Mundi Prensa México, SA de CV

Río Pánuco, 141Colonia CuauhtémocMX-06500 México, DFTel. (52-5) 533 56 58Fax (52-5) 514 67 99E-mail: [email protected]

SOUTH KOREA

The European Union Chamber ofCommerce in Korea

Suite 2004, Kyobo Bldg.1 Chongro 1-Ga, Chongro-GuSeoul 110-714Tel. (82-2) 725-9880/5Fax (82-2) 725-9886E-mail: [email protected]: http://www.eucck.org

SRI LANKA

EBIC Sri Lanka

Trans Asia Hotel115 Sir ChittampalamA. Gardiner MawathaColombo 2Tel. (94-1) 074 71 50 78Fax (94-1) 44 87 79E-mail: [email protected]

T’AI-WAN

Tycoon Information Inc

PO Box 81-466105 TaipeiTel. (886-2) 87 12 88 86Fax (886-2) 87 12 47 47E-mail: [email protected]

UNITED STATES OF AMERICA

Bernan Associates

4611-F Assembly DriveLanham MD 20706-4391Tel. (1-800) 274 44 47 (toll free telephone)Fax (1-800) 865 34 50 (toll free fax)E-mail: [email protected]: http://www.bernan.com

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