de · 2015. 9. 15. · 12878/12 ds,lh,gha/hba,cha/hü 1 dg g 3b de rat der europÄische u io...
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1287812 dslhghaHBACHAhuuml 1 DG G 3B DE
RAT DEREUROPAumlISCHE UIO
Bruumlssel den 24 Juli 2012 (2609) (OR en)
Interinstitutionelles Dossier 20110438 (COD)
1287812
MAP 50 MI 514 CODEC 1972
VERMERK des Generalsekretariats fuumlr die Gruppe Oumlffentliches Beschaffungswesen Nr Kommdok 1896611 MAP 10 MI 686 + ADD 1 + ADD 2 Betr Vorschlag fuumlr eine Richtlinie des Europaumlischen Parlaments und des Rates uumlber die
oumlffentliche Auftragsvergabe ndash Kompromisstext des VorsitzesKonsolidierte Fassung
Die Delegationen erhalten in der Anlage im Namen des Vorsitzes einen Kompromisstext der ein-
gangs genannten Richtlinie In der englischen Fassung sind Aumlnderungen gegenuumlber dem Wortlaut
der in den folgenden Vordokumenten enthaltenen Artikel durch Unterstreichung Streichungen
durch [] gekennzeichnet
876412 Cluster 1
876512 Cluster 2
918512 Cluster 3
807312 Cluster 4
807412 Cluster 5
918412 Cluster 6
1126912 Cluster 7
1126612 Cluster 8
918312 Cluster 9 und
931512 Cluster 10
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 2 DG G 3B DE
Der Vorsitz moumlchte die Beratungen in den naumlchsten Sitzungen der Gruppe auf die folgenden
politischen Fragen konzentrieren damit ein Gesamtkompromiss erreicht wird
ndash AB-Dienstleistungen soziale Dienstleistungen und besondere Ausschluumlsse fuumlr
Dienstleistungsauftraumlge
Erwaumlgungsgruumlnde 10 11 11a 13a
Artikel 4 10 74 75 76 Anhang VI Teile H I J Anhang XVI
ndash Soziale Anforderungen und Umweltschutzanforderungen und Verpflichtungen fuumlr Wirt-
schaftsteilnehmer von Drittlaumlndern
Erwaumlgungsgruumlnde 37a 38 38b 39 40 41 41a 41b 41c 44a
Artikel 2 Nummer 22 54 55 66 67 69 70 Anhang XI
ndash Oumlffentlich-oumlffentliche ZusammenarbeitBehoumlrdeninterne (In-house) Auftraumlge
Erwaumlgungsgrund 14
Artikel 11
ndash Governance Frist fuumlr die elektronische Auftragsvergabe und Umsetzungsfrist
Erwaumlgungsgruumlnde 19 25 49 51 51a 51b 51c 52 52a
Artikel 19 83 85 86 92
Die Delegationen werden gebeten ihre Bemerkungen zu den anderen Erwaumlgungsgruumlnden und
Artikeln die nicht vorstehend aufgefuumlhrt sind an die folgenden E-Mail-Adressen zu senden
ppcypresidencytreasurygovcy dgg3bconsiliumeuropaeu und KlausWiednereceuropaeu
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1287812 dslhghaHBACHAhuuml 3 ANLAGE DG G 3B DE
ALAGE
Vorschlag fuumlr eine
RICHTLIIE DES EUROPAumlISCHE PARLAMETS UD DES RATES
uumlber die oumlffentliche Auftragsvergabe
(Text von Bedeutung fuumlr den EWR)
DAS EUROPAumlISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAumlISCHEN UNION ndash
gestuumltzt auf den Vertrag uumlber die Arbeitsweise der Europaumlischen Union insbesondere auf Artikel 53
Absatz 1 Artikel 62 und Artikel 114
auf Vorschlag der Europaumlischen Kommission
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente1
nach Stellungnahme des Europaumlischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3
gemaumlszlig dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
in Erwaumlgung nachstehender Gruumlnde
(1) Die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge durch oder im Namen von Behoumlrden der Mitgliedstaaten
hat im Einklang mit den im Vertrag uumlber die Arbeitsweise der Europaumlischen Union nieder-
gelegten Grundsaumltzen zu erfolgen insbesondere den Grundsaumltzen des freien Warenverkehrs
der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden
Grundsaumltzen wie Gleichbehandlung Nichtdiskriminierung gegenseitige Anerkennung Ver-
haumlltnismaumlszligigkeit und Transparenz Fuumlr uumlber einen bestimmten Wert hinausgehende oumlffent-
liche Auftraumlge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren fest-
gelegt werden um zu gewaumlhrleisten dass diese Grundsaumltze praktische Geltung erlangen und
dass das oumlffentliche Auftragswesen fuumlr den Wettbewerb geoumlffnet wird
1 ABl C hellip 2 ABl C 191 vom 2962012 S 84 3 ABl C hellip
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(2) Die oumlffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie Europa 20204 eine zentrale
Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente die zur Erzielung eines intelligenten
nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewaumlhrleistung eines moumlglichst
effizienten Einsatzes oumlffentlicher Gelder genutzt werden sollen Zu diesem Zweck muumlssen die
geltenden Vorschriften fuumlr die oumlffentliche Auftragsvergabe die gemaumlszlig der Richtlinie
200417EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates vom 31 Maumlrz 2004 zur Koordi-
nierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser- Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste5 und der Richtlinie 200418EG des Europaumlischen
Parlaments und des Rates vom 31 Maumlrz 2004 uumlber die Koordinierung der Verfahren zur Ver-
gabe oumlffentlicher Bauauftraumlge Lieferauftraumlge und Dienstleistungsauftraumlge6 erlassen wurden
uumlberarbeitet und modernisiert werden damit die Effizienz der oumlffentlichen Ausgaben gestei-
gert die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an oumlffentlichen Verga-
beverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermoumlglicht wird die oumlffentliche Auftrags-
vergabe in staumlrkerem Maszlige zur Unterstuumltzung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu
nutzen Ferner ist es notwendig grundlegende Begriffe und Konzepte zu klaumlren um mehr
Rechtssicherheit zu gewaumlhrleisten und bestimmten Aspekten der einschlaumlgigen staumlndigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union Rechnung zu tragen
(3) Die zunehmende Vielgestaltigkeit oumlffentlicher Taumltigkeiten macht es erforderlich den Begriff
der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren diese Praumlzisierung sollte an sich den Anwen-
dungsbereich dieser Richtlinie gegenuumlber der Richtlinie 200418EG nicht erweitern Die
Vorschriften der Union fuumlr die oumlffentliche Auftragsvergabe sollen nicht alle Formen oumlffent-
licher Ausgaben abdecken sondern nur diejenigen die fuumlr den Erwerb von Bauleistungen
Lieferungen oder Dienstleistungen im Wege eines oumlffentlichen Auftrags getaumltigt werden
4 KOM(2010) 2020 endg vom 332010 5 ABl L 134 vom 3042004 S 1 6 ABl L 134 vom 3042004 S 114
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 5 ANLAGE DG G 3B DE
Der Begriff Erwerb sollte im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens
der jeweiligen Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen was nicht unbedingt den
Eigentumsuumlbergang auf den oumlffentlichen Auftraggeber voraussetzt Des Weiteren gelten die
Vorschriften fuumlr die oumlffentliche Auftragsvergabe in der Regel nicht fuumlr die bloszlige Finan-
zierung insbesondere durch Finanzhilfen von Taumltigkeiten die haumlufig mit der Verpflichtung
verbunden ist erhaltene Betraumlge bei nicht bestimmungsgemaumlszliger Verwendung zuruumlckzu-
zahlen Ebenso sollten Faumllle in denen alle Wirtschaftsteilnehmer die bestimmte Vorausset-
zungen erfuumlllen zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ndash ohne irgendeine Selekti-
vitaumlt ndash berechtigt sind im Regelfall nicht als Auftragsvergabe verstanden werden sondern als
einfache Zulassungssysteme (zB Zulassungen fuumlr Arzneimittel oder aumlrztliche
Dienstleistungen)
(4) Auch hat es sich als notwendig erwiesen klarzustellen was unter einer einzelnen Auftrags-
vergabe zu verstehen ist wobei mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie fest-
gelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller fuumlr die Zwecke der betreffenden Beschaf-
fung vergebenen Auftraumlge zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes ndash unter Umstaumlnden
aufgeteilt in Lose ndash bekanntzumachen ist Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auf-
tragsvergabe saumlmtliche Lieferungen Bauleistungen und Dienstleistungen die fuumlr die Durch-
fuumlhrung eines bestimmten Projekts beispielsweise eines Bauvorhabens oder einer Gesamtheit
von Bauleistungen Lieferungen undoder Dienstleistungen erforderlich sind Anhaltspunkte
dafuumlr dass es sich um ein einziges Projekt handelt koumlnnen beispielsweise eine vorausgehende
Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den oumlffentlichen Auftraggeber sein oder auch
der Umstand dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirt-
schaftlichen und technischen Zweck dienen oder dass sie anderweitig logisch miteinander
verknuumlpft sind und allesamt innerhalb eines engen Zeitrahmens ausgefuumlhrt werden In Uumlber-
einstimmung mit der staumlndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union
sollte klargestellt werden dass die Frage ob bestimmte Bautaumltigkeiten Dienstleistungen oder
Lieferungen Teil eines einzigen Projekts sind oder nicht auf der Grundlage eines funktionalen
Ansatzes entschieden werden sollte
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(4a) Angesichts der fuumlr die oumlffentlichen Bauauftraumlge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben
sollten die oumlffentlichen Auftraggeber jedoch sowohl die getrennte als auch die gemeinsame
Vergabe von Auftraumlgen fuumlr die Planung und die Ausfuumlhrung von Bauleistungen vorsehen
koumlnnen Diese Richtlinie bezweckt nicht eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vor-
zuschreiben
Ein Auftrag gilt nur dann als oumlffentlicher Bauauftrag wenn er speziell die Ausfuumlhrung der in
Anhang II aufgefuumlhrten Taumltigkeiten zum Gegenstand hat und zwar auch dann wenn er sich
auf andere Leistungen erstreckt die fuumlr die Ausfuumlhrung dieser Taumltigkeiten erforderlich sind
Oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge insbesondere im Bereich der Grundstuumlcksverwaltung
koumlnnen unter bestimmten Umstaumlnden Bauleistungen umfassen Sofern diese Bauleistungen
jedoch nur Nebenarbeiten im Verhaumlltnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und
eine moumlgliche Folge oder eine Ergaumlnzung des letzteren sind rechtfertigt die Tatsache dass
der Vertrag diese Bauleistungen umfasst nicht eine Einstufung des Vertrags als oumlffentlicher
Bauauftrag
(4b) Der Begriff oumlffentliche Auftraggeber und insbesondere der Begriff Einrichtungen des
oumlffentlichen Rechts sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europaumlischen Union uumlberpruumlft worden Um klarzustellen dass der persoumlnliche Geltungs-
bereich der Richtlinie unveraumlndert bleiben sollte ist es angezeigt die Begriffsbestimmung
beizubehalten auf die sich der Gerichtshof selbst stuumltzt und einige Erlaumluterungen die im
Rahmen dieser Rechtsprechung gegeben wurden als Schluumlssel zum Verstaumlndnis der Begriffs-
bestimmung selbst aufzunehmen Zu diesem Zweck sollte daher praumlzisiert werden dass eine
Einrichtung die unter marktuumlblichen Bedingungen arbeitet gewinnorientiert ist und die mit
der Ausuumlbung ihrer Taumltigkeit einhergehenden Verluste traumlgt nicht als Einrichtung des
oumlffentlichen Rechts angesehen werden sollte da die im Allgemeininteresse liegenden Auf-
gaben zu deren Erfuumlllung sie geschaffen oder mit deren Erfuumlllung sie beauftragt worden ist
als von gewerblicher Art anzusehen sind Desgleichen ist die Bedingung bezuumlglich der Her-
kunft der Finanzausstattung der betreffenden Einrichtung ebenfalls im Rahmen der Recht-
sprechung uumlberpruumlft worden wobei unter anderem klargestellt wurde dass unter uumlber-
wiegend finanziert eine Finanzierung in Houmlhe von mehr als der Haumllfte zu verstehen ist
worunter auch Zahlungen von Nutzern fallen koumlnnen die nach den Vorschriften des oumlffent-
lichen Rechts auferlegt berechnet und erhoben werden
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(4c) Im Falle gemischter Auftraumlge sollten die anwendbaren Vorschriften in Abhaumlngigkeit vom
Hauptgegenstand des Auftrags festgelegt werden wenn die verschiedenen Teile aus denen
sich ein Auftrag zusammensetzt objektiv nicht voneinander zu trennen sind Es sollte daher
praumlzisiert werden wie oumlffentliche Auftraggeber festzustellen haben ob eine Trennung der
unterschiedlichen Teile moumlglich ist Eine solche Praumlzisierung sollte sich auf die einschlaumlgige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union stuumltzen Die Festlegung sollte auf
der Grundlage einer Einzelfallpruumlfung erfolgen bei der es allerdings nicht ausreichen sollte
dass die Absicht der Vertragspartner die verschiedenen Teile eines gemischten Vertrags als
untrennbar zu betrachten zum Ausdruck gebracht oder vermutet wird diese Absicht muss
sich vielmehr auf objektive Gesichtspunkte stuumltzen die sie rechtfertigen und die Notwen-
digkeit begruumlnden koumlnnen einen einheitlichen Vertrag abzuschlieszligen Eine solche begruumlndete
Notwendigkeit einen einheitlichen Vertrag zu schlieszligen koumlnnte beispielsweise im Falle der
Errichtung eines einzigen Gebaumludes gegeben sein von dem ein Gebaumludeteil direkt vom
oumlffentlichen Auftraggeber genutzt wird und ein anderer Gebaumludeteil auf Basis einer Kon-
zession bewirtschaftet wird zum Beispiel als oumlffentliches Parkhaus
(5) [in Erwaumlgungsgrund 37a aufgenommen]
(6) [hellip]
(7) [hellip]
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(8) Mit dem Beschluss 94800EG des Rates vom 22 Dezember 1994 uumlber den Abschluss der
Uumlbereinkuumlnfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-
1994) im Namen der Europaumlischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zustaumlndigkeiten
fallenden Bereiche wurde insbesondere das Uumlbereinkommen der Welthandelsorganisation
uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen im Folgenden Uumlbereinkommen genannt geneh-
migt Ziel des Uumlbereinkommens ist es einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte
und Pflichten in Bezug auf oumlffentliche Auftraumlge zu schaffen um den Welthandel zu liberali-
sieren und auszuweiten Bei Auftraumlgen die unter die Anhaumlnge I II IV und V sowie die All-
gemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europaumlischen Union zum Uumlbereinkommen sowie
andere einschlaumlgige fuumlr die Union bindende internationale Uumlbereinkommen fallen sollten die
oumlffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Uumlbereinkommen
erfuumlllen indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittlaumlndern anwenden die
Unterzeichner der Uumlbereinkommen sind
(9) Das Uumlbereinkommen findet Anwendung auf Auftraumlge oberhalb bestimmter Schwellenwerte
die in dem Uumlbereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind Die in
dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden um zu gewaumlhrleisten
dass sie den Euro-Aumlquivalenten der in dem Uumlbereinkommen genannten Schwellenwerte ent-
sprechen Es sollten eine regelmaumlszligige Uumlberpruumlfung der in Euro ausgedruumlckten Schwellen-
werte und ihre Anpassung ndash im Wege eines rein mathematischen Verfahrens ndash an moumlgliche
Kursschwankungen des Euro gegenuumlber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden
(9a) Es sollte praumlzisiert werden dass fuumlr den Zweck der Schaumltzung von Schwellenwerten unter
gleichartigen Lieferungen Produkte fuumlr gleiche oder gleichartige Verwendungszwecke zu
verstehen sind z B Lieferungen einer Reihe von Nahrungsmitteln oder von verschiedenen
Buumlromoumlbeln Typischerweise wuumlrde ein Wirtschaftsteilnehmer der in dem betreffenden
Bereich taumltig ist solche Lieferungen wahrscheinlich als Teil seiner uumlblichen Produktpalette
anbieten
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(10) Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und der Effektivitaumlt der EU-Vorschriften
fuumlr die oumlffentliche Auftragsvergabe7 hat gezeigt dass der Ausschluss bestimmter Dienst-
leistungen von der vollstaumlndigen Anwendung der Richtlinie uumlberpruumlft werden sollte Infolge-
dessen wird die vollstaumlndige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe von Dienst-
leistungen ausgedehnt
(11) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine
begrenzte grenzuumlberschreitende Dimension insbesondere die sogenannten personen-
bezogenen Dienstleistungen wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial- im Gesund-
heits- und im Bildungsbereich Diese Dienstleistungen werden in einem besonderen Kontext
erbracht der sich aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen in den einzelnen Mit-
gliedstaaten stark unterschiedlich darstellt Fuumlr oumlffentliche Auftraumlge zur Erbringung dieser
Dienstleistungen sollte daher eine spezifische Regelung festgelegt werden und ein houmlherer
Schwellenwert von 500 000 EUR gelten
Personenbezogene Dienstleistungen mit einem unter diesem Schwellenwert liegenden Auf-
tragswert werden in der Regel fuumlr Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von
Interesse sein sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen die das Gegenteil vermuten
lassen wie etwa eine Finanzierung grenzuumlberschreitender Projekte durch die Union Auftraumlge
zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten
unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen Angesichts der Bedeutung des kulturellen
Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein
weiter Ermessensspielraum eingeraumlumt werden damit sie die Auswahl der Dienstleister in
einer Weise organisieren koumlnnen die sie fuumlr am besten geeignet erachten Die Vorschriften
dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung indem sie lediglich die Einhaltung von
Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen dass
die oumlffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitaumltskriterien fuumlr die Auswahl von
Dienstleistern anwenden koumlnnen wie etwa die Kriterien die in dem vom Ausschuss fuumlr
Sozialschutz der Europaumlischen Union definierten Europaumlischen Qualitaumltsrahmen fuumlr Sozial-
dienstleistungen8 festgelegt wurden
7 SEK(2011) 853 endg vom 2762011 8 SPC2010108 endg vom 6102010
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Den Mitgliedstaaten undoder Behoumlrden steht es auch kuumlnftig frei diese Dienstleistungen
selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren die nicht mit
der Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge verbunden ist beispielsweise durch die bloszlige Finanzierung
solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen ndash ohne
Beschraumlnkungen oder Festsetzung von Quoten ndash fuumlr alle Wirtschaftsteilnehmer die die vom
oumlffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Bedingungen erfuumlllen Voraussetzung ist dass
ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewaumlhrleistet und den Grundsaumltzen
der Transparenz und Nichtdiskriminierung genuumlgt
(11a) Ebenso werden Beherbergungs- und Gaststaumlttendienstleistungen typischerweise nur von Wirt-
schaftsteilnehmern angeboten die an dem konkreten Ort der Erbringung dieser Dienst-
leistungen angesiedelt sind und haben daher ebenfalls eine begrenzte grenzuumlberschreitende
Dimension Sie sollten daher nur durch die besondere Regelung abgedeckt werden die fuumlr
soziale und andere spezifische Dienstleistungen ab einem Schwellenwert von EUR 500 000
gilt Groszligauftraumlge im Beherbergungs- und Gaststaumlttengewerbe uumlber diesem Schwellenwert
koumlnnen fuumlr verschiedene Wirtschaftsteilnehmer wie Reiseagenturen und andere Zwischen-
haumlndler auch auf grenzuumlberschreitender Grundlage interessant sein
(12) Oumlffentliche Auftraumlge die von oumlffentlichen Auftraggebern im Bereich der Wasser- Energie-
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergeben werden und Taumltigkeiten in diesen
Bereichen betreffen fallen unter die Richtlinie hellip des Europaumlischen Parlaments und des Rates
vom hellip uumlber die Vergabe von Auftraumlgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Auftraumlge die von oumlffentlichen Auf-
traggebern im Rahmen ihrer Dienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt Kuumlstenschiff-
fahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden fallen in den Anwendungsbereich der vor-
liegenden Richtlinie
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(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaf-
fungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und fuumlr eigene Rechnung Es
ist jedoch notwendig klarzustellen inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt
werden sollte die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen
(13a) Es sei daran erinnert dass Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 13702007 des Euro-
paumlischen Parlaments und des Rates vom 23 Oktober 2007 uumlber oumlffentliche Personenverkehrs-
dienste auf Schiene und Straszlige und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 119169
und (EWG) Nr 110770 des Rates9 ausdruumlcklich vorsieht dass die Richtlinien 200417EG
und 200418EG fuumlr (oumlffentliche) Dienstleistungsauftraumlge uumlber die Bereitstellung von Perso-
nenverkehrsdiensten mit Bussen und Straszligenbahnen gelten waumlhrend fuumlr Dienstleistungs-
konzessionen fuumlr Verkehrsdienste mit Bussen und Straszligenbahnen die Verordnung gilt Es sei
auszligerdem daran erinnert dass die Verordnung auch fuumlr (oumlffentliche) Dienstleistungsauftraumlge
sowie fuumlr Dienstleistungskonzessionen fuumlr den (Personen-)Verkehr auf der Schiene und per
Untergrundbahn gilt Um einen Normenkonflikt zu vermeiden sollte daher ausdruumlcklich vor-
gesehen werden dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht fuumlr oumlffentliche Dienst-
leistungsauftraumlge fuumlr die Bereitstellung von oumlffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der
Schiene oder mit Untergrundbahnen gelten deren Vergabe weiterhin den Bestimmungen der
Verordnung unterliegen sollte
(14) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit daruumlber inwieweit die Zusammenarbeit zwischen
oumlffentlichen Stellen von den Vorschriften fuumlr die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge erfasst
werden sollte Die einschlaumlgige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union
wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten sondern auch von den einzelnen oumlffent-
lichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt Daher gilt es zu praumlzisieren in welchen
Faumlllen die zwischen oumlffentlichen Auftraggebern geschlossenen Vertraumlge von der Anwendung
der Vorschriften fuumlr die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge ausgenommen sind
9 ABl L 315 vom 3122007 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 12 ANLAGE DG G 3B DE
Diese Praumlzisierung sollte sich auf die Grundsaumltze stuumltzen die in der einschlaumlgigen Recht-
sprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden Der Umstand dass beide Parteien einer Ver-
einbarung selbst oumlffentliche Auftraggeber sind reicht allein nicht aus um die Anwendung der
Vergabevorschriften auszuschlieszligen Die Anwendung der Vorschriften fuumlr die Vergabe
oumlffentlicher Auftraumlge sollte oumlffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschraumlnken
selbst zu entscheiden wie sie die Wahrnehmung ihrer oumlffentlichen Aufgaben organisieren
Die Vergabe von Auftraumlgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammen-
arbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung oumlffentlicher Aufgaben der beteiligten
oumlffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlaumlgigen Vorschriften
ausgenommen werden sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfuumlllt sind
Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden dass eine von ihrem Anwendungsbereich
ausgenommene oumlffentlich-oumlffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im
Verhaumlltnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat Genauso wenig sollte die Teil-
nahme eines oumlffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wett-
bewerbsverzerrung zu Folge haben
(14a) Die Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen durch die Industrie sollte
gefoumlrdert werden es sollte folglich praumlzisiert werden dass diese Richtlinie nur anwendbar ist
wenn es keine solche Kofinanzierung gibt und wenn das Ergebnis der Forschungs- und Ent-
wicklungstaumltigkeiten dem betreffenden oumlffentlichen Auftraggeber zugute kommt damit sollte
nicht ausgeschlossen werden dass der Dienstleistungserbringer der diese Taumltigkeiten durch-
gefuumlhrt hat einen Bericht daruumlber veroumlffentlichen darf solange der oumlffentliche Auftraggeber
die alleinigen Rechte zum Gebrauch der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse bei der
Ausuumlbung seiner eigenen Taumltigkeit behaumllt
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(14b) Beschaumlftigung und Beruf tragen zur Integration in die Gesellschaft bei und sind zentrale Ele-
mente fuumlr die Gewaumlhrleistung von Chancengleichheit In diesem Zusammenhang koumlnnen
geschuumltzte Werkstaumltten eine wichtige Rolle spielen Das gilt auch fuumlr andere soziale Unter-
nehmen deren Hauptanliegen die Foumlrderung der gesellschaftlichen und beruflichen Einglie-
derung oder Wiedereingliederung von Personen mit Behinderung oder von benachteiligten
Personen wie Arbeitslose Angehoumlrige benachteiligter Minderheiten oder auf andere Weise an
den Rand der Gesellschaft gedraumlngte Personen ist Es ist jedoch moumlglich dass solche Werk-
staumltten oder Unternehmen nicht in der Lage sind unter normalen Wettbewerbsbedingungen
Auftraumlge zu erhalten Es ist daher angemessen vorzusehen dass Mitgliedstaaten das Recht
an Verfahren zur Vergabe von oumlffentlichen Auftraumlgen oder von bestimmten Auftragslosen
teilzunehmen derartigen Werkstaumltten oder Unternehmen vorbehalten oder die Ausfuumlhrung
eines Auftrags geschuumltzten Beschaumlftigungsprogrammen vorbehalten koumlnnen
(15) Fuumlr die oumlffentlichen Auftraggeber ist es aumluszligerst wichtig uumlber zusaumltzliche Flexibilitaumlt zu verfuuml-
gen um ein Vergabeverfahren auszuwaumlhlen das Verhandlungen vorsieht Das Uumlberein-
kommen das Verhandlungen in allen Verfahren zulaumlsst ist diesbezuumlglich beispielhaft Eine
staumlrkere Anwendung dieser Verfahren wird wahrscheinlich dazu beitragen den grenzuumlber-
schreitenden Handel zu foumlrdern da die Bewertung gezeigt hat dass bei Auftraumlgen die im
Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veroumlffentlichung einer Bekanntmachung
vergeben werden die Erfolgsquote von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch
ist Die Mitgliedstaaten sollten die Moumlglichkeit haben das Verhandlungsverfahren oder den
wettbewerblichem Dialog in verschiedenen Situationen vorzusehen wenn nicht damit zu
rechnen ist dass offene oder nicht offene Verfahren ohne Verhandlungen zu einem zufrieden-
stellenden Ergebnis fuumlhren Es sei daran erinnert dass die Nutzung des wettbewerblichen
Dialogs gemessen an den Auftragswerten in den letzten Jahren stark zugenommen hat Der
wettbewerbliche Dialog hat sich in Faumlllen als nuumltzlich erwiesen in denen oumlffentliche Auftrag-
geber nicht in der Lage sind die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu
beurteilen was der Markt an technischen finanziellen oder rechtlichen Loumlsungen zu bieten
hat Diese Situation kann insbesondere bei innovativen Projekten bei der Realisierung groszliger
integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder groszliger Computer-Netzwerke oder bei Projek-
ten mit einer komplexen strukturierten Finanzierung eintreten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 14 ANLAGE DG G 3B DE
(15a) Bei Bauauftraumlgen gehoumlren dazu Bauleistungen bei denen keine Normbauten errichtet werden
bzw Bauleistungen die konzeptionelle oder innovative Loumlsungen umfassen Bei Dienst-
leistungen oder Lieferungen die eine Anpassung oder konzeptionelle Arbeiten erfordern
bietet sich ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog an Notwendig sind
solche Anpassungen oder konzeptionelle Arbeiten vor allem bei komplexen Beauftragungen
beispielsweise fuumlr besonders hoch entwickelte Produkte geistige Dienstleistungen oder IT-
Groszligprojekte In diesen Faumlllen koumlnnen Verhandlungen notwendig sein um zu gewaumlhrleisten
dass die betreffende Lieferung oder Dienstleistung den Anforderungen des oumlffentlichen Auf-
traggebers entspricht In Bezug auf Standarddienstleistungen oder Standardlieferungen die
von vielen verschiedenen Marktteilnehmern erbracht werden koumlnnen sollten das Verhand-
lungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nicht genutzt werden
(15b) Das Verhandlungsverfahren sollte auch in Faumlllen zur Verfuumlgung stehen in denen ein offenes
oder nicht offenes Verfahren nur zu unregelmaumlszligigen oder inakzeptablen Angeboten gefuumlhrt
hat Insbesondere Angebote die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen die nicht frist-
gerecht eingegangen sind die das Ergebnis von geheimen Absprachen sind oder die nach Ein-
schaumltzung des oumlffentlichen Auftraggebers ungewoumlhnlich niedrig sind sollten als unregel-
maumlszligig angesehen werden Insbesondere Angebote von Bietern die nicht uumlber die erforder-
liche Qualifikation verfuumlgen und Bieter deren Preisangebot das vor Einleitung des Vergabe-
verfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des oumlffentlichen Auftraggebers
uumlbersteigt sollten als inakzeptabel angesehen werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 15 ANLAGE DG G 3B DE
(15c) Fuumlr das Verhandlungsverfahren sollten angemessene Schutzvorschriften gelten die die Ein-
haltung der Grundsaumltze der Gleichbehandlung und Transparenz gewaumlhrleisten Die oumlffent-
lichen Auftraggeber sollten insbesondere im Voraus die Mindestanforderungen angeben die
die Art der Vergabe wesentlich charakterisieren und im Verlauf der Verhandlungen nicht
geaumlndert werden sollten Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sollten waumlhrend des
gesamten Verfahrens stabil bleiben und sollten nicht verhandelbar sein um die Gleich-
behandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewaumlhrleisten Ziel der Verhandlungen sollte es
sein die Angebote so zu verbessern dass die oumlffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt
werden Bauleistungen Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen die genau auf ihren
konkreten Bedarf zugeschnitten sind Die Verhandlungen koumlnnen sich auf alle wesentlichen
Merkmale der erworbenen Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen
darunter zum Beispiel Qualitaumlt Mengen Geschaumlftsklauseln sowie soziale oumlkologische und
innovative Aspekte sofern sie keine Mindestanforderungen darstellen Es sollte praumlzisiert
werden dass es sich bei den Mindestanforderungen auf die hier Bezug genommen wird um
die (insbesondere physischen funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und wesentlichen
Merkmale handelt die jedes Angebot gemaumlszlig Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a erfuumlllen bezie-
hungsweise aufweisen sollte damit der oumlffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit
dem gewaumlhlten Zuschlagskriterium vergeben kann Zur Sicherstellung der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sollten alle Phasen ordnungsgemaumlszlig dokumentiert werden
Daruumlber hinaus sollten alle Angebote waumlhrend des gesamten Verfahrens schriftlich einge-
reicht werden
(16) [in Erwaumlgungsgrund 15 aufgenommen]
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(17) Forschung und Innovation einschlieszliglich Oumlko-Innovation und sozialer Innovation gehoumlren
zu den Haupttriebkraumlften kuumlnftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie
Europa 2020 fuumlr intelligentes nachhaltiges und integratives Wachstum Oumlffentliche Auf-
traggeber sollten die oumlffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen um Innovationen
voranzutreiben Der Kauf innovativer Waren Bauleistungen und Dienstleistungen spielt eine
zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualitaumlt oumlffentlicher Dienstleistungen
und ermoumlglicht es gleichzeitig groszligen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen Er
traumlgt dazu bei ein optimales Preis-Leistungs-Verhaumlltnis zu erzielen und einen umfassenderen
wirtschaftlichen oumlkologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren indem neue
Ideen hervorgebracht diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden
und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefoumlrdert wird Es sei daran erinnert dass die
Kommission in ihrer Mitteilung vom 14122007 uumlber die vorkommerzielle Auftragsvergabe10
eine Reihe von Beschaffungsmodellen beschrieben hat bei denen es um die Vergabe oumlffent-
licher Auftraumlge fuumlr Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen geht die nicht in den
Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen Diese Modelle wuumlrden auch weiterhin wie bislang
zur Verfuumlgung stehen doch diese Richtlinie sollte auch dazu beitragen die oumlffentliche
Beschaffung von Innovationen zu erleichtern und Mitgliedstaaten darin unterstuumltzen die
Ziele der Innovationsunion zu erreichen
10 KOM (2007) 799 endguumlltig Mitteilung der Kommission an das Europaumlische Parlament den
Rat den Europaumlischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ndash Vorkommerzielle Auftragsvergabe Innovationsfoumlrderung zur Sicherung tragfaumlhiger und hochwertiger oumlffentlicher Dienste in Europa
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 17 ANLAGE DG G 3B DE
Kann der Bedarf an der Entwicklung eines innovativen Produkts bzw einer innovativen
Dienstleistung oder innovativer Bauleistungen und dem anschlieszligenden Erwerb dieses Pro-
dukts bzw dieser Dienstleistung oder dieser Bauleistungen nicht durch bereits auf dem Markt
verfuumlgbare Loumlsungen befriedigt werden so sollten oumlffentliche Auftraggeber in Bezug auf
Auftraumlge die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Zugang zu einem spezi-
fischen Beschaffungsverfahren haben Dieses spezifische Verfahren sollte es den oumlffentlichen
Auftraggebern ermoumlglichen eine langfristige Innovationspartnerschaft fuumlr die Entwicklung
und den anschlieszligenden Kauf neuer innovativer Produkte Dienstleistungen oder Bau-
leistungen zu begruumlnden ndash unter der Voraussetzung dass fuumlr solche innovativen Produkte
Dienstleistungen oder Bauleistungen die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus ein-
gehalten werden koumlnnen Die Innovationspartnerschaft sollte sich auf die Verfahrensregeln
stuumltzen die fuumlr das Verhandlungsverfahren gelten und die Auftragsvergabe sollte einzig auf
der Grundlage des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots erfolgen was fuumlr den Vergleich von
Angeboten fuumlr innovative Loumlsungen am besten geeignet ist Ganz gleich ob es um sehr groszlige
Vorhaben oder um kleinere innovative Vorhaben geht sollte die Innovationspartnerschaft so
strukturiert sein dass sie die erforderliche Marktnachfrage (Market Pull) bewirken kann die
die Entwicklung einer innovativen Loumlsung anstoumlszligt ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu
fuumlhren Die oumlffentlichen Auftraggeber sollten daher Innovationspartnerschaften nicht in einer
Weise nutzen durch die der Wettbewerb behindert eingeschraumlnkt oder verfaumllscht wird in
bestimmten Faumlllen koumlnnten solche Effekte durch die Gruumlndung mehrerer paralleler Innova-
tionspartnerschaften vermieden werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 18 ANLAGE DG G 3B DE
(18) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Veroumlffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter sehr auszliger-
gewoumlhnlichen Umstaumlnden zur Anwendung kommen Die Ausnahme sollte auf Faumllle
beschraumlnkt bleiben in denen eine Veroumlffentlichung entweder aus Gruumlnden extremer Eilbe-
duumlrftigkeit wegen unvorhersehbarer und vom oumlffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwor-
tender Ereignisse nicht moumlglich ist oder in denen von Anfang an klar ist dass eine Veroumlffent-
lichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen fuumlhren wuumlrde
nicht zuletzt weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist den Auftrag
auszufuumlhren Dies ist der Fall bei Kunstwerken bei denen der einzigartige Charakter und
Wert des Kunstgegenstands selbst untrennbar an die Identitaumlt des Kuumlnstlers gebunden ist
Ausschlieszliglichkeit kann auch aus anderen Gruumlnden erwachsen doch nur Situationen einer
objektiven Ausschlieszliglichkeit koumlnnen den Ruumlckgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Veroumlffentlichung rechtfertigen sofern die Ausschlieszliglichkeitssituation nicht durch
den oumlffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbei-
gefuumlhrt wurde
Oumlffentliche Auftraggeber die auf diese Ausnahme zuruumlckgreifen sollten begruumlnden warum
es keine vernuumlnftigen Alternativen oder keinen vernuumlnftigen Ersatz gibt wie die Nutzung
alternativer Vertriebswege einschlieszliglich auszligerhalb des Mitgliedstaats des oumlffentlichen Auf-
traggebers oder die Erwaumlgung funktionell vergleichbarer Bauleistungen Lieferungen und
Dienstleistungen
Wenn die Ausschlieszliglichkeitssituation auf technische Gruumlnde zuruumlckzufuumlhren ist sollten
diese im Einzelfall genau beschrieben und nachgewiesen werden Als solche koumlnnten bei-
spielsweise angefuumlhrt werden dass es fuumlr einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch
nahezu unmoumlglich ist die geforderte Leistung zu erbringen oder dass es noumltig ist spezielles
Wissen spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden die nur einem einzigen Wirt-
schaftsteilnehmer zur Verfuumlgung stehen Technische Gruumlnde koumlnnen auch zuruumlckzufuumlhren
sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilitaumlt die erfuumlllt sein muumlssen um das
Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen zu
gewaumlhrleisten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 19 ANLAGE DG G 3B DE
Schlieszliglich ist ein Vergabeverfahren nicht sinnvoll wenn Waren an einer Warenboumlrse gekauft
werden einschlieszliglich Handelsplattformen fuumlr Bedarfsguumlter wie landwirtschaftliche Guumlter
und Rohstoffe und Energieboumlrsen wo naturgemaumlszlig aufgrund der regulierten und uumlberwachten
multilateralen Handelsstruktur Marktpreise garantiert sind
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel koumlnnen die Bekanntmachung von
Auftraumlgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren stei-
gern Sie sollten zum Standard fuumlr Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen
von Vergabeverfahren werden da sie die Moumlglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teil-
nahme an Vergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern Zu diesem Zweck
sollten die Uumlbermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form die elektronische
Verfuumlgbarkeit der Auftragsunterlagen sowie ndash nach einem Uumlbergangszeitraum von zwei
Jahren ndash eine ausschlieszligliche elektronische Kommunikation das heiszligt eine Kommunikation
durch elektronische Mittel in allen Verfahrensstufen einschlieszliglich der Uumlbermittlung von
Teilnahmeantraumlgen und insbesondere der Uumlbermittlung der Angebote (eSubmission) ver-
bindlich vorgeschrieben werden Zwar sollte es den Mitgliedstaaten und oumlffentlichen Auftrag-
gebern freigestellt bleiben auf Wunsch hieruumlber hinauszugehen jedoch sollte die verbind-
liche Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nach dieser Richtlinie oumlffentliche
Auftraggeber nicht zur elektronischen Verarbeitung von Angeboten verpflichten oder eine
elektronische Bewertung oder automatische Verarbeitung vorschreiben Des Weiteren sollten
nach dieser Richtlinie keine Bestandteile des Verfahrens der oumlffentlichen Auftragsvergabe
die auf die Vergabe des Auftrags folgen unter die Verpflichtung zur Verwendung elektro-
nischer Kommunikationsmittel fallen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 20 ANLAGE DG G 3B DE
(19a) Die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens zur
Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge waumlre nicht angemessen wenn die Nutzung elektronischer Mit-
tel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern wuumlrde die nicht allgemein verfuumlgbar
sind oder wenn die betreffende Kommunikation nur mit spezieller Buumlroausstattung bearbeitet
werden koumlnnte Oumlffentliche Auftraggeber sollten daher nicht verpflichtet werden in
bestimmten Faumlllen die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungs-
verfahren zu verlangen In der Richtlinie sollte festgelegt werden dass hierzu Faumllle gehoumlren
in denen die Nutzung spezieller Buumlrogeraumlte erforderlich waumlre die oumlffentlichen Auftraggebern
nicht generell zur Verfuumlgung stehen wie beispielsweise Groszligformatdrucker In einigen Ver-
gabeverfahren kann in den Ausschreibungsspezifikationen die Einreichung eines physischen
oder maszligstabsgetreuen Modells das den oumlffentlichen Auftraggebern nicht auf elektronischem
Wege vorgelegt werden kann verlangt werden In solchen Faumlllen sollte das Modell den
oumlffentlichen Auftraggebern auf dem Postweg zugesandt werden Es sollte jedoch praumlzisiert
werden dass die Nutzung anderer Kommunikationsmittel auf die Bestandteile des Angebots
beschraumlnkt sein sollte fuumlr die eine elektronische Kommunikation nicht verlangt wird
(19b) Unterschiedliche technische Formate oder Verfahrens- und Nachrichtenstandards koumlnnten
potenzielle Hindernisse fuumlr die Interoperabilitaumlt nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitglied-
staats sondern auch und insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten entstehen lassen Bei-
spielsweise waumlren Wirtschaftsteilnehmer um an einem Vergabeverfahren teilzunehmen bei
dem die Verwendung von elektronischen Katalogen ndash einem Format zur Darstellung und
Gestaltung von Informationen in einer Weise die fuumlr alle teilnehmenden Bieter gleich ist und
fuumlr die eine elektronische Bearbeitung sich anbietet ndash zulaumlssig oder vorgeschrieben ist bei
einer fehlenden Normung verpflichtet ihre eigenen Kataloge an jedes Vergabeverfahren
anzupassen was bedeuten wuumlrde dass je nach den Spezifikationen des jeweiligen oumlffentlichen
Auftraggebers sehr aumlhnliche Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt
werden muumlssten Durch die Vereinheitlichung des Katalogformats wuumlrde somit das Maszlig an
Interoperabilitaumlt verbessert die Effizienz gesteigert und auch ndash moumlglicherweise vor allem ndash
der Aufwand fuumlr die Wirtschaftsteilnehmer vermindert
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(19c) Hinsichtlich der Frage ob es notwendig ist die Nutzung spezifischer Standards verbindlich
vorzuschreiben um die Interoperabilitaumlt zwischen verschiedenen technischen Formaten oder
Verfahrens- und Nachrichtenstandards sicherzustellen bzw zu verbessern und welche Stan-
dards unter Umstaumlnden eingefuumlhrt werden sollten sollte die Kommission die Meinungen der
Betroffenen weitestgehend beruumlcksichtigen Die Kommission sollte auch bedenken in wel-
chem Umfang ein gegebener Standard bereits von den Wirtschaftsteilnehmern und den
oumlffentlichen Auftraggebern in der Praxis genutzt wird und wie gut er sich bewaumlhrt hat bevor
ein technischer Standard vorgeschrieben wird sollte die Kommission auch sorgfaumlltig die
damit gegebenenfalls verbundenen Kosten pruumlfen insbesondere hinsichtlich eventuell erfor-
derlicher Anpassungen bestehender Loumlsungen fuumlr das elektronische Beschaffungswesen ein-
schlieszliglich Infrastrukturen Verfahren oder Software Sofern die betreffenden Standards nicht
von einer internationalen europaumlischen oder europaumlischen nationalen Normungsorganisation
entwickelt werden sollten sie die Anforderungen erfuumlllen die fuumlr IKT-Normen gemaumlszlig der
Verordnung (EU) 2012 uumlber europaumlische Normung gelten
(19d) Vor Festlegung des erforderlichen Sicherheitsniveaus fuumlr die elektronischen Kommuni-
kationsmittel die in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens genutzt werden sollen
sollten die oumlffentlichen Auftraggeber die Verhaumlltnismaumlszligigkeit zwischen einerseits den Anfor-
derungen zur Sicherstellung einer sachlich richtigen und zuverlaumlssigen Identifizierung der
Absender der betreffenden Mitteilungen sowie der Unversehrtheit von deren Inhalt und ande-
rerseits der Gefahr von Problemen beispielsweise bei Mitteilungen die durch einen anderen
als den angegebenen Absender verschickt werden abwaumlgen Dies wuumlrde bei ansonsten glei-
chen Umstaumlnden bedeuten dass das Sicherheitsniveau das beispielsweise bei der per E-Mail
erfolgten Anforderung einer Bestaumltigung der genauen Anschrift an der eine Informations-
veranstaltung durchgefuumlhrt werden soll erforderlich ist nicht so hoch sein muss wie fuumlr das
eigentliche Angebot das fuumlr den Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Angebot darstellt In
aumlhnlicher Weise koumlnnte die Abwaumlgung der Verhaumlltnismaumlszligigkeit dazu fuumlhren dass im Zusam-
menhang mit der erneuten Einreichung von elektronischen Katalogen oder der Einreichung
von Angeboten im Rahmen von Kleinstwettbewerben gemaumlszlig einer Rahmenvereinbarung nied-
rigere Sicherheitsniveaus verlangt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 22 ANLAGE DG G 3B DE
(19e) Waumlhrend wesentliche Bestandteile eines Vergabeverfahrens wie die Auftragsunterlagen Teil-
nahmeantraumlge Interessensbekundungen und Angebote stets in Schriftform vorgelegt werden
sollten sollte weiterhin auch die muumlndliche Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern
moumlglich sein vorausgesetzt dass ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird Dies ist noumltig um
angemessene Transparenz sicherzustellen und so uumlberpruumlfen zu koumlnnen ob der Grundsatz der
Gleichbehandlung eingehalten wurde Wichtig ist vor allem dass muumlndliche Kommunika-
tionen mit Bietern die einen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben
koumlnnten in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden zB durch
Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Aspekte der
Kommunikation
(20) Unionsweit zeichnet sich auf den oumlffentlichen Beschaffungsmaumlrkten ein starker Trend zur
Zusammenfuumlhrung der Nachfrage der oumlffentlichen Beschaffer ab wobei das Ziel darin
besteht Groumlszligenvorteile unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten
zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren Dies
kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer groumlszligeren Zahl oumlffentlicher Auftrag-
geber oder durch Sammelbeschaffungen bei denen uumlber einen laumlngeren Zeitraum hinweg ein
bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird Die Zusam-
menfuumlhrung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte jedoch sorgfaumlltig uumlberwacht
werden um eine uumlbermaumlszligige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu
verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Moumlglichkeiten des Marktzugangs fuumlr
kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten
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(21) Das Instrument der Rahmenvereinbarungen findet breite Anwendung und wird europaweit als
eine effiziente Beschaffungsmethode angesehen Daher sollte daran weitgehend festgehalten
werden Bestimmte Aspekte beduumlrfen jedoch der Praumlzisierung insbesondere dass Rahmen-
vereinbarungen nicht durch oumlffentliche Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollten
die nicht selbst Partei der betreffenden Vereinbarung sind zu diesem Zweck sollten die
oumlffentlichen Auftraggeber die von Anfang an Partei einer bestimmten Rahmenvereinbarung
sind eindeutig angegeben werden entweder namentlich oder durch andere Mittel wie bei-
spielsweise eine Bezugnahme auf eine bestimmte Kategorie von oumlffentlichen Auftraggebern
innerhalb eines klar abgegrenzten geographischen Gebiets so dass die betreffenden oumlffent-
lichen Auftraggeber ohne Weiteres und eindeutig identifiziert werden koumlnnen Auszligerdem
sollten nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine neuen Wirtschaftsteilnehmer
aufgenommen werden koumlnnen Dies bedeutet beispielsweise dass eine zentrale Beschaffungs-
stelle die ein Gesamtverzeichnis oumlffentlicher Auftraggeber oder ihrer Kategorien ndash wie
lokaler Gebietskoumlrperschaften in einem bestimmten geografischen Gebiet ndash verwendet die
auf Rahmenvereinbarungen zuruumlckgreifen koumlnnen die die zentrale Beschaffungsstelle
geschlossen hat dabei dafuumlr sorgen sollte dass nicht nur die Identitaumlt des betreffenden oumlffent-
lichen Auftraggebers nachpruumlfbar ist sondern auch der Zeitpunkt ab dem dieser oumlffentliche
Auftraggeber die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossene Rahmenvereinbarung
nutzen kann da durch diesen Zeitpunkt bestimmt wird welche konkreten Rahmenverein-
barungen dieser oumlffentliche Auftraggeber nutzen darf Ebenso sollte praumlzisiert werden dass
auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Auftraumlge vor Ablauf der Laufzeit der Rahmen-
vereinbarung selbst zu vergeben sind Daher muss die Laufzeit der einzelnen auf einer Rah-
menvereinbarung beruhenden Auftraumlge nicht der Laufzeit jener Rahmenvereinbarung
entsprechen
(21a) Die objektiven Voraussetzungen nach denen bestimmt wird welcher der Wirtschaftsteil-
nehmer der Partei der Rahmenvereinbarung ist eine gegebene Aufgabe ausfuumlhren sollte wie
beispielsweise Lieferungen oder Dienstleistungen zur Nutzung durch natuumlrliche Personen
koumlnnen im Zusammenhang mit Rahmenvereinbarungen in denen alle Bedingungen festgelegt
sind die Erfordernisse oder die Auswahl der betreffenden natuumlrlichen Personen umfassen
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Den oumlffentlichen Auftraggebern sollte bei der Beschaffung auf der Grundlage von Rahmen-
vereinbarungen die mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen werden und in
denen alle Bedingungen festgelegt sind mehr Flexibilitaumlt eingeraumlumt werden In diesen Faumlllen
sollten die oumlffentlichen Auftraggeber bestimmte von der Rahmenvereinbarung abgedeckte
Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten koumlnnen indem sie diese entweder
von einem der Wirtschaftsteilnehmer anfordern der anhand objektiver Kriterien und der
bereits festgelegten Bedingungen ausgewaumlhlt wird oder nach einem Kleinstwettbewerb zwi-
schen den Wirtschaftsteilnehmern die Parteien der Rahmenvereinbarung sind einen
bestimmten Auftrag fuumlr die betreffenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen
vergeben Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten die oumlffentlichen
Auftraggeber in den Auftragsunterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung die objektiven Kriterien
angeben die fuumlr die Entscheidung zwischen diesen beiden Methoden zur Ausfuumlhrung der
Rahmenvereinbarung ausschlaggebend sind Diese Kriterien koumlnnten sich beispielsweise auf
die Menge den Wert oder die wesentlichen Merkmale der betreffenden Bauleistungen Liefe-
rungen oder Dienstleistungen oder auf die Preisentwicklung im Vergleich zu einem festge-
legten Preisindex beziehen
Das Instrument der Rahmenvereinbarung sollte nicht missbraumluchlich oder in einer Weise
angewandt werden durch die der Wettbewerb behindert eingeschraumlnkt oder verfaumllscht wird
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 25 ANLAGE DG G 3B DE
(22) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen gilt es ferner die Vorschriften fuumlr dynamische Beschaf-
fungssysteme anzupassen um es den oumlffentlichen Auftraggebern zu erlauben die Moumlglich-
keiten die dieses Instrument bietet in vollem Umfang zu nutzen Die betreffenden Systeme
muumlssen vereinfacht werden indem sie insbesondere in Form eines nichtoffenen Verfahrens
betrieben werden die Notwendigkeit der Einreichung unverbindlicher Angebote die sich als
eine der groumlszligten Belastungen bei dynamischen Beschaffungssystemen erwiesen hat wuumlrde
damit entfallen So sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer der einen Teilnahmeantrag stellt und
die Auswahlkriterien erfuumlllt zur Teilnahme an Vergabeverfahren zugelassen werden die
mittels des dynamischen Beschaffungssystems durchgefuumlhrt werden befristet auf die Guumlltig-
keitsdauer des Systems Diese Beschaffungsmethode ermoumlglicht es dem oumlffentlichen Auftrag-
geber eine besonders breite Palette von Angeboten einzuholen und damit sicherzustellen
dass die oumlffentlichen Gelder im Rahmen eines breiten Wettbewerbs in Bezug auf markt-
uumlbliche oder gebrauchsfertige Waren oder Dienstleistungen die allgemein auf dem Markt ver-
fuumlgbar sind optimal eingesetzt werden
(22a) Die Pruumlfung dieser Teilnahmeantraumlge sollte im Regelfall innerhalb von houmlchstens zehn
Arbeitstagen durchgefuumlhrt werden da die Bewertung der Auswahlkriterien aufgrund der in
dieser Richtlinie geregelten vereinfachten Dokumentationsanforderungen erfolgt Allerdings
koumlnnen sich oumlffentliche Auftraggeber bei erstmaliger Einrichtung eines dynamischen Beschaf-
fungssystems einer so hohen Zahl von Teilnahmeantraumlgen als Reaktion auf die erste Veroumlf-
fentlichung der Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessenbestaumltigung
gegenuumlbersehen dass sie zur Pruumlfung der Antraumlge moumlglicherweise mehr Zeit benoumltigen Dies
sollte zulaumlssig sein vorausgesetzt es wird keine einzelne Auftragsvergabe eingeleitet solange
nicht alle Antraumlge gepruumlft wurden Den oumlffentlichen Auftraggebern sollte es freigestellt sein
wie sie die Teilnahmeantraumlge pruumlfen z B indem sie sich entscheiden solche Pruumlfungen nur
einmal pro Woche durchzufuumlhren sofern die Fristen fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Antraumlge
auf Zulassung eingehalten werden
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(22b) Den oumlffentlichen Auftraggebern sollte es waumlhrend der Guumlltigkeitsdauer des dynamischen
Beschaffungssystems jederzeit freigestellt sein von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute und aktualisierte Selbsterklaumlrung uumlber die
Erfuumlllung der qualitativen Auswahlkriterien zu uumlbermitteln Es sei daran erinnert dass die in
den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie zu Nachweisen vorgesehene Moumlglichkeit
Wirtschaftsteilnehmer zur Vorlage von zusaumltzlichen Unterlagen aufzufordern und die Ver-
pflichtung des Bieters an den der Auftrag vergeben wurde dieser Aufforderung nachzu-
kommen auch in dem besonderen Zusammenhang des dynamischen Beschaffungssystems
gelten
(22c) Um die Moumlglichkeiten fuumlr KMU zur Teilnahme an groszligen dynamischen Beschaffungs-
systemen zu foumlrdern beispielsweise an einem System das von einer zentralen Beschaffungs-
stelle betrieben wird sollte der betreffende oumlffentliche Auftraggeber fuumlr das System objektiv
definierte Klassen formulieren koumlnnen Solche Klassen sollten unter Bezugnahme auf objek-
tive Faktoren definiert werden wie beispielsweise den houmlchstens zulaumlssigen Umfang kon-
kreter Auftraumlge die innerhalb der betreffenden Klasse vergeben werden sollen oder ein spezi-
fisches geografisches Gebiet in dem spaumltere konkrete Auftraumlge auszufuumlhren sind Wird ein
dynamisches Beschaffungssystem in Klassen unterteilt so sollte der oumlffentliche Auftraggeber
Auswahlkriterien anwenden die im Verhaumlltnis zu den wesentlichen Merkmalen der betref-
fenden Klasse stehen
(22d) Es sollte praumlzisiert werden dass elektronische Auktionen nicht geeignet sind fuumlr bestimmte
oumlffentliche Bauauftraumlge und bestimmte oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge die geistige
Leistungen wie beispielsweise die Planung von Bauleistungen zum Gegenstand haben denn
nur die Elemente die sich fuumlr die automatische Bewertung auf elektronischem Wege ndash ohne
jegliche Intervention undoder Begutachtung durch den oumlffentlichen Auftraggeber ndash eignen
namentlich quantifizierbare Elemente die sich in Zahlen oder Prozentsaumltzen ausdruumlcken
lassen koumlnnen Gegenstand elektronischer Auktionen sein
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 27 ANLAGE DG G 3B DE
Es sollte daruumlber hinaus jedoch verdeutlicht werden dass elektronische Auktionen in einem
Vergabeverfahren fuumlr den Kauf eines Rechts an einem bestimmten geistigen Eigentum
genutzt werden koumlnnen Es sollte auszligerdem daran erinnert werden dass es oumlffentlichen Auf-
traggebern zwar freigestellt bleibt die Zahl der Bewerber oder Bieter gemaumlszlig den Artikeln 64
und 65 zu reduzieren solange die Auktion noch nicht begonnen hat es jedoch nicht zulaumlssig
ist die Zahl der an einer elektronischen Auktion teilnehmenden Bieter weiter zu reduzieren
nachdem die Auktion begonnen hat
(23) Daruumlber hinaus werden staumlndig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt wie
etwa elektronische Kataloge Elektronische Kataloge bieten ein Format zur Darstellung und
Gestaltung von Informationen in einer Weise die allen teilnehmenden Bietern gemeinsam ist
und die sich fuumlr eine elektronische Bearbeitung anbietet ein Beispiel waumlren Angebote in
Form einer Kalkulationstabelle Elektronische Kataloge tragen vor allem durch eine Zeit- und
Geldersparnis zur Staumlrkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der oumlffentlichen
Beschaffung bei Es sollten jedoch bestimmte Regeln festgelegt werden um sicherzustellen
dass bei der Verwendung der neuen Methoden die Vorschriften dieser Richtlinie und die
Grundsaumltze der Gleichbehandlung der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten
werden So sollte die Verwendung elektronischer Kataloge zur Einreichung von Angeboten
nicht zur Folge haben dass die Wirtschaftsteilnehmer sich auf die Uumlbermittlung ihres allge-
meinen Katalogs beschraumlnken koumlnnen Die Wirtschaftsteilnehmer sollten ihre allgemeinen
Kataloge vor dem Hintergrund des konkreten Vergabeverfahrens nach wie vor anpassen
muumlssen Damit wird sichergestellt dass der im Rahmen eines bestimmten Vergabeverfahrens
uumlbermittelte Katalog nur Produkte Bauleistungen oder Dienstleistungen enthaumllt die nach Ein-
schaumltzung der Wirtschaftsteilnehmer zu der sie nach einer aktiven Pruumlfung gelangt sind den
Anforderungen des oumlffentlichen Auftraggebers entsprechen Dabei sollten Wirtschaftsteil-
nehmer in ihrem allgemeinen Katalog enthaltene Informationen kopieren duumlrfen jedoch nicht
den allgemeinen Katalog als solchen einreichen duumlrfen Insbesondere in Faumlllen in denen auf
der Grundlage einer Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt oder
in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird sollte es oumlffentlichen Auftrag-
gebern auszligerdem gestattet sein Angebote fuumlr bestimmte Beschaffungen anhand fruumlher uumlber-
mittelter elektronischer Kataloge zu generieren sofern ausreichende Garantien hinsichtlich
Ruumlckverfolgbarkeit Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden
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Wurden Angebote durch den oumlffentlichen Auftraggeber generiert so sollte der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer die Moumlglichkeit erhalten sich davon zu uumlberzeugen dass das dergestalt
vom oumlffentlichen Auftraggeber erstellte Angebot keine sachlichen Fehler enthaumllt Liegen
sachliche Fehler vor so sollte der Wirtschaftsteilnehmer nicht an das Angebot gebunden sein
das durch den oumlffentlichen Auftraggeber generiert wurde es sei denn der Fehler wird korri-
giert
Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften fuumlr elektronische Kommunikations-
mittel sollten oumlffentliche Auftraggeber ungerechtfertige Hindernisse fuumlr den Zugang von
Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden bei denen die Angebote in Form
elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsaumltze
der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren
(24) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Vergabeverfahren zum Ein-
satz Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe entgeltlich oder unentgeltlich fuumlr
andere oumlffentliche Auftraggeber Ankaumlufe zu taumltigen dynamische Beschaffungssysteme zu
verwalten oder oumlffentliche Auftraumlge zu vergeben bzw Rahmenvereinbarungen zu schlieszligen
Die oumlffentlichen Auftraggeber fuumlr die eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird sollten sie
fuumlr einzelne oder wiederkehrende Auftraumlge nutzen koumlnnen In Anbetracht der groszligen Mengen
die beschafft werden koumlnnen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs beitragen
und sollte mit ihnen das oumlffentliche Auftragswesen professionalisiert werden Daher sollte
eine unionsweit geltende Definition des Begriffs der fuumlr oumlffentliche Auftraggeber taumltigen
zentralen Beschaffungsstellen festgelegt werden und es sollte praumlzisiert werden dass zentrale
Beschaffungsstellen auf zwei unterschiedliche Arten taumltig sind
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Sie sollten in der Lage sein durch Ankauf Lagerung und Weiterverkauf zum einen als Groszlig-
haumlndler oder durch die Vergabe von Auftraumlgen den Betrieb dynamischer Beschaffungs-
systeme oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen die durch oumlffentliche Auftraggeber
zu verwenden sind zum anderen als Zwischenhaumlndler zu wirken Eine derartige Rolle als
Zwischenhaumlndler koumlnnte in manchen Faumlllen im Wege einer autonomen ohne detaillierte
Anweisungen seitens der betreffenden oumlffentlichen Auftraggeber erfolgenden Durchfuumlhrung
der jeweiligen Vergabeverfahren ausgeuumlbt werden in anderen Faumlllen im Wege einer nach den
Anweisungen der betreffenden oumlffentlichen Auftraggeber in deren Auftrag und auf deren
Rechnung erfolgenden Durchfuumlhrung der jeweiligen Vergabeverfahren
Auszligerdem sollten die jeweiligen Zustaumlndigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der
oumlffentlichen Auftraggeber die ihre Vergaben uumlber die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln
fuumlr die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen durch geeignete
Vorschriften geregelt werden Obliegt die Durchfuumlhrung der Vergabeverfahren allein der
zentralen Beschaffungsstelle so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verant-
wortung fuumlr die Rechtmaumlszligigkeit der Verfahren tragen Fuumlhrt ein oumlffentlicher Auftraggeber
bestimmte Teile des Verfahrens durch beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb
auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelauftraumlgen auf der
Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems so sollte er auch fuumlr die von ihm durch-
gefuumlhrten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben
(24a) Oumlffentlichen Auftraggebern sollte es gestattet sein einen oumlffentlichen Dienstleistungsauftrag
uumlber die Ausuumlbung zentralisierter Beschaffungstaumltigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle
ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu vergeben ferner sollte
es gestattet sein dass derartige oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge auch die Ausuumlbung von
Nebenbeschaffungstaumltigkeiten umfassen Oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge fuumlr die Aus-
uumlbung von Nebenbeschaffungstaumltigkeiten sollten wenn sie nicht durch eine zentrale Beschaf-
fungsstelle im Zusammenhang mit deren Ausuumlbung zentraler Beschaffungstaumltigkeiten fuumlr den
betreffenden oumlffentlichen Auftraggeber ausgefuumlhrt werden im Einklang mit dieser Richtlinie
vergeben werden Es sei ebenfalls daran erinnert dass diese Richtlinie nicht gelten sollte
wenn zentrale Beschaffungstaumltigkeiten oder Nebenbeschaffungstaumltigkeiten auf andere Weise
als durch einen entgeltlichen Vertrag ausgefuumlhrt werden der eine Beschaffung im Sinne
dieser Richtlinie darstellt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 30 ANLAGE DG G 3B DE
(24b) Eine Staumlrkung der Bestimmungen zu zentralen Beschaffungsstellen sollte auf keinen Fall die
derzeitige Praxis einer gelegentlichen gemeinsamen Beschaffung verhindern d h weniger
institutionalisierte und systematische gemeinsame Beschaffungen oder die bewaumlhrte Praxis
des Ruumlckgriffs auf Dienstleister die Vergabeverfahren im Namen und fuumlr Rechnung eines
oumlffentlichen Auftraggebers und nach dessen Anweisungen vorbereiten und durchfuumlhren
Vielmehr sollten wegen der wichtigen Rolle die gemeinsame Beschaffungen nicht zuletzt im
Zusammenhang mit innovativen Projekten spielen koumlnnen bestimmte Merkmale gemein-
samer Beschaffungen eindeutiger gefasst werden Gemeinsame Beschaffungen koumlnnen viele
verschiedene Formen annehmen diese reichen von einer koordinierten Beschaffung durch die
Erstellung gemeinsamer technischer Spezifikationen fuumlr Bauleistungen Lieferungen oder
Dienstleistungen die durch mehrere oumlffentliche Auftraggeber beschafft werden von denen
jeder ein getrenntes Vergabeverfahren durchfuumlhrt bis hin zu Faumlllen in denen die betreffenden
oumlffentlichen Auftraggeber gemeinsam ein einziges Vergabeverfahren durchfuumlhren und dabei
entweder gemeinsam handeln oder einen oumlffentlichen Auftraggeber mit der Verwaltung des
Vergabeverfahrens im Namen aller oumlffentlichen Auftraggeber beauftragen
Fuumlhren verschiedene oumlffentliche Auftraggeber gemeinsam ein einziges Vergabeverfahren
durch so sollten sie gemeinsam fuumlr die Erfuumlllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie
verantwortlich sein Werden jedoch nur Teile des Vergabeverfahrens von den oumlffentlichen
Auftraggebern gemeinsam durchgefuumlhrt so sollte die gemeinsame Verantwortung nur fuumlr die
gemeinsam ausgefuumlhrten Teile des Verfahrens gelten Jeder oumlffentliche Auftraggeber sollte
lediglich fuumlr Verfahren oder Teile von Verfahren verantwortlich sein die er selbst durchfuumlhrt
wie die Vergabe eines Auftrags den Abschluss einer Rahmenvereinbarung den Betrieb eines
dynamischen Beschaffungssystems die Wiedereroumlffnung des Wettbewerbs auf der Grundlage
einer Rahmenvereinbarung oder die Festlegung welche der Wirtschaftsteilnehmer die Partei
einer Rahmenvereinbarung sind eine bestimmte Aufgabe erfuumlllen sollen
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(25) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maszlige fuumlr die Unterstuumltzung zentra-
lisierter Beschaffungsverfahren und -instrumente geeignet da sie die Moumlglichkeit bieten
Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Trans-
aktionskosten moumlglichst gering zu halten Die Verwendung entsprechender elektronischer
Kommunikationsmittel sollte daher ndash in einem ersten Schritt ndash fuumlr zentrale Beschaffungs-
stellen verpflichtend gemacht werden was auch einer Konvergenz der Praxis innerhalb der
Union foumlrderlich sein duumlrfte Nach einer Uumlbergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine all-
gemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in saumlmtlichen
Beschaffungsverfahren eingefuumlhrt werden
(26) Einer gemeinsamen Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge durch oumlffentliche Auftraggeber aus ver-
schiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten hin-
sichtlich konfligierender nationaler Rechtsvorschriften entgegen Wenngleich die Richtlinie
200418EG implizit eine grenzuumlberschreitende gemeinsame oumlffentliche Auftragsvergabe
zulaumlsst sehen sich oumlffentliche Auftraggeber noch immer betraumlchtlichen rechtlichen und prak-
tischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung uumlber zentrale Beschaffungsstellen in anderen
Mitgliedstaaten oder bei der gemeinsamen Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge gegenuumlber Damit
oumlffentliche Auftraggeber durch Groumlszligenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial
des Binnenmarkts optimal ausschoumlpfen koumlnnen nicht zuletzt im Hinblick auf innovative
Projekte die houmlhere Risiken bergen als sie nach vernuumlnftigem Ermessen von einem ein-
zelnen oumlffentlichen Auftraggeber getragen werden koumlnnen sollten diese Schwierigkeiten
beseitigt werden
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Daher sollten neue Vorschriften fuumlr die grenzuumlberschreitende gemeinsame Beschaffung fest-
gelegt werden um die Zusammenarbeit zwischen oumlffentlichen Auftraggebern zu erleichtern
und die Vorteile des Binnenmarkts durch die Schaffung grenzuumlberschreitender Geschaumlfts-
moumlglichkeiten fuumlr Lieferanten und Diensteanbieter zu erhoumlhen Mit diesen Vorschriften
sollten die Bedingungen fuumlr die grenzuumlberschreitende Nutzung zentraler Beschaffungsstellen
festgelegt und das in grenzuumlberschreitenden gemeinsamen Beschaffungsverfahren anwend-
bare Recht fuumlr die oumlffentliche Auftragsvergabe bestimmt werden ergaumlnzend zu den Kollisi-
onsnormen der [Rom-I-Verordnung] nach denen sich die auf den Auftrag anzuwendenden
zivilrechtlichen Vorschriften bestimmen Daruumlber hinaus koumlnnen oumlffentliche Auftraggeber
aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem
Recht oder Unionsrecht gruumlnden Fuumlr derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten
spezifische Regeln festgelegt werden
(27) Es ist notwendig dass es die von oumlffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifika-
tionen erlauben das oumlffentliche Auftragswesen fuumlr den Wettbewerb zu oumlffnen Zu diesem
Zweck sollte es moumlglich sein Angebote einzureichen die die Vielfalt der technischen
Loumlsungen widerspiegeln um ein ausreichendes Maszlig an Wettbewerb zu gewaumlhrleisten Folg-
lich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein dass eine kuumlnstliche Einengung des
Wettbewerbs vermieden wird zu der es kommen koumlnnte wenn Anforderungen festgelegt
wuumlrden die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer beguumlnstigen indem auf wesentliche
Merkmale der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewoumlhnlich angebotenen Liefe-
rungen Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird Die Formulierung technischer
Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel
dieses Ziel bestmoumlglich zu erreichen Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein
geeignetes Mittel um im oumlffentlichen Auftragswesen Innovationen zu foumlrdern und sollten
moumlglichst breite Verwendung finden Wird auf eine europaumlische Norm oder in Ermangelung
einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen so sollten Angebote die auf
gleichwertigen Regelungen basieren von oumlffentlichen Auftraggebern beruumlcksichtigt werden
Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt
werden deren Korrektheit von Dritten bestaumltigt wurde es sollten jedoch auch andere geeig-
nete Nachweise wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers zugelassen sein
wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Beschei-
nigungen oder Pruumlfberichten oder keine Moumlglichkeit hat diese fristgerecht zu
beschaffen(27a) Fuumlr saumlmtliche Beschaffungen die zur Nutzung durch Personen ndash ob
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 33 ANLAGE DG G 3B DE
Allgemeinbevoumllkerung oder Personal des oumlffentlichen Auftraggebers ndash bestimmt sind ist es
auszliger in hinreichend begruumlndeten Faumlllen erforderlich dass die oumlffentlichen Auftraggeber
technische Spezifikationen festlegen um den Kriterien der Barrierefreiheit fuumlr Menschen mit
Behinderungen und des Design fuumlr alle Rechnung zu tragen
(28) Oumlffentliche Auftraggeber die beabsichtigen Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleis-
tungen mit spezifischen oumlkologischen sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben
sollten auf bestimmte Guumltezeichen Bezug nehmen koumlnnen wie etwa das europaumlische
Umweltzeichen (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Guumltezeichen sofern die Anfor-
derungen fuumlr den Erwerb des Guumltezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand ndash wie der
Beschreibung des Produkts und seiner Praumlsentation einschlieszliglich Anforderungen an die
Verpackung ndash aufweisen Daruumlber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung dass diese
Anforderungen auf der Grundlage objektiv uumlberpruumlfbarer Kriterien und unter Anwendung
eines Verfahrens an dem sich die Akteure ndash wie Regierungsstellen Verbraucher Hersteller
Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen ndash beteiligen koumlnnen definiert und ange-
nommen werden und dass das Guumltezeichen fuumlr alle interessierten Parteien zugaumlnglich und
verfuumlgbar ist
(29) [in Erwaumlgungsgrund 27a aufgenommen]
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(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am oumlffentlichen Beschaffungs-
markt zu foumlrdern sollten oumlffentliche Auftraggeber ermutigt werden groszlige Auftraumlge ndash von
mehr als 500 000 EUR im Falle von Lieferungen und Dienstleistungsauftraumlgen sowie uumlber
dem Schwellenwert nach Artikel 4 Buchstabe a im Falle von Bauauftraumlgen ndash in Lose zu
unterteilen Eine solche Unterteilung koumlnnte auf einer quantitativen Grundlage erfolgen so
dass die Groumlszlige der Einzelauftraumlge jeweils der Kapazitaumlt der kleineren oder mittleren Unter-
nehmen besser entspricht oder auf einer qualitativen Grundlage gemaumlszlig den verschiedenen
involvierten Gewerken und Spezialisierungen so dass der Inhalt der Einzelauftraumlge staumlrker an
die Fachsektoren der KMU angepasst wird undoder gemaumlszlig den unterschiedlichen aufein-
ander folgenden Projektphasen Die Groumlszlige und der Gegenstand der Lose sollten durch den
oumlffentlichen Auftraggeber frei bestimmt werden dem es - im Einklang mit den einschlaumlgigen
Regeln zur Berechnung des Schaumltzwerts der Beschaffung - auch gestattet sein sollte einige
der Lose ohne Anwendung der Verfahren dieser Richtlinie zu vergeben Der oumlffentliche Auf-
traggeber sollte zur Pruumlfung der Frage verpflichtet sein ob die Aufteilung groszliger Auftraumlge in
Lose sinnvoll ist wobei es ihm freistehen soll daruumlber selbstaumlndig zu entscheiden und seine
Entscheidung nach eigenem Ermessen zu begruumlnden ohne dass er einer administrativen oder
gerichtlichen Aufsicht untersteht Entscheidet der oumlffentliche Auftraggeber dass eine Unter-
teilung des Auftrags in Lose nicht sinnvoll waumlre so sollten im Einzelbericht die Hauptgruumlnde
fuumlr die Entscheidung des oumlffentlichen Auftraggebers angegeben werden Derartige Gruumlnde
koumlnnten beispielsweise sein dass eine Aufteilung nach Auffassung des oumlffentlichen Auftrag-
gebers den Wettbewerb beschraumlnken koumlnnte oder mit der Gefahr verbunden waumlre dass die
Ausfuumlhrung des Auftrags technisch uumlbermaumlszligig erschwert oder kostspielig wuumlrde oder dass
mit der Notwendigkeit zur Koordinierung der verschiedenen Auftragnehmer fuumlr die Lose die
ernsthafte Gefahr einer Untergrabung der sachgerechten Ausfuumlhrung des Auftrags verbunden
sein koumlnnte
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Es sollte den Mitgliedstaaten uumlberlassen bleiben in ihren Bemuumlhungen um Foumlrderung der
Teilnahme von KMU am oumlffentlichen Beschaffungsmarkt hieruumlber noch hinauszugehen
indem sie den Geltungsbereich der Verpflichtung zur Pruumlfung der Frage ob eine Aufteilung
von Auftraumlgen in Lose sinnvoll ist dadurch auf kleinere Auftraumlge ausdehnen dass sie oumlffent-
liche Auftraggeber verpflichten die Entscheidung Auftraumlge nicht in Lose aufzuteilen zu
begruumlnden oder dass sie eine Aufteilung in Lose unter bestimmten Bedingungen verbindlich
vorschreiben Zu demselben Zweck sollte es Mitgliedstaaten auch freistehen Direktzahlungen
an Unterauftragnehmer vorzusehen
(30a) Werden Auftraumlge in Lose unterteilt so sollten die oumlffentlichen Auftraggeber beispielsweise
zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewaumlhrleistung der Versorgungssicherheit die Zahl
der Lose fuumlr die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann begrenzen duumlrfen
ebenso sollten sie die Zahl der Lose begrenzen duumlrfen die an einen einzigen Bieter vergeben
werden koumlnnen Daruumlber hinaus sollten oumlffentliche Auftraggeber vorschreiben koumlnnen dass
saumlmtliche Auftragnehmer ihre Auftragserfuumlllung unter der Leitung eines Wirtschaftsteil-
nehmers koordinieren der den Zuschlag fuumlr ein Los erhalten hat das die Koordinierung des
gesamten Projekts oder seiner jeweiligen Teile umfasst
(30b) Um Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu machen sollten die Fristen fuumlr die Teil-
nahme an Vergabeverfahren so kurz wie moumlglich gehalten werden ohne unzulaumlssige Huumlrden
fuumlr den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt und insbesondere fuumlr
KMU zu schaffen Es sei daher daran erinnert dass die oumlffentlichen Auftraggeber bei der
Fristsetzung fuumlr den Eingang von Angeboten und Teilnahmeantraumlgen vor allem die Kom-
plexitaumlt des Auftrags und die fuumlr die Angebotserstellung erforderliche Zeit beruumlcksichtigen
sollten auch wenn dies eine Festlegung von Fristen bedeutet die uumlber die Mindestfristen nach
dieser Richtlinie hinausgehen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 36 ANLAGE DG G 3B DE
Die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel insbesondere die voll-
staumlndige elektronische Bereitstellung von Auftragsunterlagen und die elektronische Uumlber-
mittlung von Bekanntmachungen fuumlhren jedoch andererseits zu mehr Transparenz und Zeit-
ersparnis Dementsprechend ist es angebracht im Einklang mit den Vorschriften des Uumlberein-
kommens eine Verkuumlrzung der Mindestfristen vorzusehen jedoch unter der Voraussetzung
dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Uumlbertragungsmodalitaumlten ver-
einbar sind Daruumlber hinaus sollten die oumlffentlichen Auftraggeber die Moumlglichkeit haben die
Fristen fuumlr den Eingang von Teilnahmeantraumlgen und Angeboten weiter zu verkuumlrzen wenn
aufgrund der Eilbeduumlrftigkeit die regulaumlren Fristen nicht praktikabel sind ein regulaumlres Ver-
fahren mit Veroumlffentlichung aber dennoch nicht unmoumlglich ist Lediglich in Ausnahmefaumlllen
wenn aufgrund von Umstaumlnden die fuumlr den oumlffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbar
waren und die er nicht zu vertreten hat eine besondere Dringlichkeit eingetreten ist die ein
regulaumlres Verfahren selbst mit verkuumlrzten Fristen nicht zulaumlsst sollten die oumlffentlichen Auf-
traggeber soweit unbedingt erforderlich die Moumlglichkeit haben Auftraumlge im Wege des Ver-
handlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben Dies kann der Fall sein
wenn bei Naturkatastrophen sofortiges Handeln geboten ist
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(30c) Es sollte praumlzisiert werden dass Informationen hinsichtlich bestimmter Entscheidungen die
waumlhrend eines Vergabeverfahrens getroffen werden darunter auch Entscheidungen einen
Auftrag nicht zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung nicht zuschlieszligen von den oumlffent-
lichen Auftraggebern versendet werden sollten ohne dass die Bewerber oder Bieter derartige
Informationen anfordern muumlssen Es sei ebenfalls daran erinnert dass oumlffentliche Auftrag-
geber gemaumlszlig der Richtlinie 89665EWG verpflichtet sind den betreffenden Bewerbern und
Bietern eine Zusammenfassung der einschlaumlgigen Gruumlnde fuumlr einige der zentralen Entschei-
dungen die im Verlauf des Vergabeverfahrens getroffen werden zur Verfuumlgung zu stellen
ohne dass die Bewerber oder Bieter die Angaben anfordern muumlssen Schlieszliglich sollte
klargestellt werden dass Bewerber und Bieter die Moumlglichkeit erhalten sollten ausfuumlhrlichere
Informationen zu den betreffenden Gruumlnden anzufordern oumlffentliche Auftraggeber sollten
diese Informationen bereitzustellen haben sofern nicht ernsthafte Gruumlnde dagegen sprechen
Diese Gruumlnde sollten in der Richtlinie aufgefuumlhrt werden Zur Sicherstellung der noumltigen
Transparenz im Rahmen von Vergabeverfahren die Verhandlungen und Dialoge mit Bietern
umfassen sollten Bieter die ein ordnungsgemaumlszliges Angebot unterbreitet haben innerhalb der-
selben Grenzen ebenfalls die Moumlglichkeit erhalten Informationen uumlber die Durchfuumlhrung und
den Fortgang des Verfahrens anzufordern
(31) Uumlbermaumlszligig strenge Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfaumlhigkeit
stellen oft ein ungerechtfertigtes Hindernis fuumlr die Teilnahme von KMU an oumlffentlichen Ver-
gabeverfahren dar Alle derartigen Anforderungen sollten in einem Zusammenhang und in
einem angemessenen Verhaumlltnis zu dem Gegenstand des Auftrags stehen Insbesondere sollte
es oumlffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein von Wirtschaftsteilnehmern einen Mindest-
umsatz zu verlangen der nicht in einem angemessenen Verhaumlltnis zum Gegenstand des Auf-
trags steht auf jeden Fall sollte die Auflage den geschaumltzten Auftragswert nicht um houmlchstens
das Dreifache uumlbersteigen In hinreichend begruumlndeten Faumlllen koumlnnen jedoch houmlhere Anforde-
rungen gestellt werden Dies gilt beispielsweise fuumlr Situationen in denen die Ausfuumlhrung des
Auftrags mit hohen Risiken verbunden ist oder in denen eine rechtzeitige und ordnungs-
gemaumlszlige Auftragsausfuumlhrung von entscheidender Bedeutung ist weil sie beispielsweise eine
notwendige Voraussetzung fuumlr die Ausfuumlhrung anderer Auftraumlge darstellt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 38 ANLAGE DG G 3B DE
(32) Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer ndash und nicht zuletzt der KMU ndash ist eines der
Haupthindernisse fuumlr ihre Beteiligung an oumlffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungs-
aufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder
anderen Dokumenten die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen Eine Beschraumln-
kung der entsprechenden Anforderungen beispielsweise durch Eigenerklaumlrungen koumlnnte eine
erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der oumlffentlichen Auftraggeber als auch der
Wirtschaftsteilnehmer bedeuten Der Bieter dem der Zuschlag erteilt wird sollte jedoch die
relevanten Nachweise vorlegen muumlssen oumlffentliche Auftraggeber sollten keine Vertraumlge mit
Bietern schlieszligen die dazu nicht in der Lage sind Oumlffentliche Auftraggeber sollten auch
berechtigt sein jederzeit saumlmtliche oder einen Teil der unterstuumltzenden Unterlagen zu ver-
langen wenn dies ihrer Ansicht nach zur angemessenen Durchfuumlhrung des Verfahrens erfor-
derlich ist Insbesondere koumlnnte dies der Fall sein bei zweistufigen Verfahren - nichtoffenen
Verfahren Verhandlungsverfahren wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartner-
schaften - bei denen die oumlffentlichen Auftraggeber von der Moumlglichkeit Gebrauch machen
die Anzahl der zur Einreichung eines Angebots aufgeforderten Bewerber zu begrenzen Zu
verlangen dass unterstuumltzenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Auswahl der einzuladenden
Bewerber vorgelegt werden lieszlige sich damit begruumlnden zu vermeiden dass oumlffentliche Auf-
traggeber Bewerber einladen die sich in der Vergabestufe als unfaumlhig erweisen die unter-
stuumltzenden Unterlagen einzureichen und damit geeigneten Bewerbern die Moumlglichkeit der
Teilnahme nehmen
(33) Die Kommission stellt ein elektronisches System ndash e-Certis ndash zur Verfuumlgung das von ihr ver-
waltet und von den nationalen Behoumlrden auf freiwilliger Basis aktualisiert und uumlberpruumlft wird
Ziel von e-Certis ist es den Austausch von Bescheinigungen und anderen von oumlffentlichen
Auftraggebern haumlufig verlangten Nachweisen zu erleichtern Die bisherigen Erfahrungen
zeigen dass eine freiwillige Aktualisierung und Uumlberpruumlfung unzureichend ist wenn sicher-
gestellt werden soll dass e-Certis sein Potenzial fuumlr eine Vereinfachung und Erleichterung des
Dokumentenaustauschs zum Nutzen insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen voll
ausschoumlpfen kann In einem ersten Schritt sollte daher die Pflege von e-Certis obligatorisch
gemacht werden bevor dann in einem spaumlteren Schritt die Verwendung von e-Certis vorge-
schrieben wird
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 39 ANLAGE DG G 3B DE
(34) [in Erwaumlgungsgrund 43 aufgenommen]
(35) [in Erwaumlgungsgrund 44 aufgenommen]
(36) Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen verlangen dass waumlhrend der Ausfuumlhrung eines oumlffentlichen
Auftrags Umweltmanagementmaszlignahmen oder ndashregelungen angewandt werden Umwelt-
managementregelungen koumlnnen ndash unabhaumlngig davon ob sie im Rahmen von Unionsinstru-
menten wie der Verordnung (EG) Nr 12212009 des Europaumlischen Parlaments und des Rates
vom 25 November 2009 uumlber die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem fuumlr Umweltmanagement und Umweltbetriebspruumlfung (EMAS)11 regist-
riert sind oder nicht ndash als Nachweis dafuumlr dienen dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer
uumlber die fuumlr die Ausfuumlhrung des Auftrags erforderliche technische Leistungsfaumlhigkeit verfuumlgt
Alternativ zu Umweltmanagement-Registrierungssystemen sollte eine Beschreibung der von
dem Wirtschaftsteilnehmer durchgefuumlhrten Maszlignahmen zur Gewaumlhrleistung desselben
Umweltschutzniveaus als Nachweis akzeptiert werden wenn der betreffende Wirtschaftsteil-
nehmer keinen Zugang zu derartigen Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine
Moumlglichkeit hat sich fristgerecht registrieren zu lassen
(37) Auftraumlge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden die die Einhaltung
der Grundsaumltze der Transparenz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung
gewaumlhrleisten um einen objektive Vergleich des relativen Werts der Angebote sicherzu-
stellen damit unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs das Angebot mit dem
besten Preis-Leistungs-Verhaumlltnis ermittelt werden kann Dazu sollten oumlffentliche Auftrag-
geber die Moumlglichkeit haben als Zuschlagskriterium entweder das wirtschaftlich guumlnstigste
Angebot oder den niedrigsten Preis zu bestimmen wobei es ihnen in letzterem Fall frei-
stehen sollte angemessene Qualitaumltsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder
von Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung festzulegen Um eine staumlrkere Ausrichtung des
oumlffentlichen Auftragswesens auf die Qualitaumlt zu foumlrdern sollte es den Mitgliedstaaten gestattet
sein die Bewertung von Angeboten auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich
guumlnstigsten Angebots vorzuschreiben sofern sie dies fuumlr zweckmaumlszligig halten
11 ABl L 342 vom 22122009 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 40 ANLAGE DG G 3B DE
Damit die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergabe von Auftraumlgen
sichergestellt wird sollten oumlffentliche Auftraggeber verpflichtet werden fuumlr die noumltige Trans-
parenz zu sorgen so dass sich jeder Bieter angemessen uumlber die Kriterien und Spezifikationen
die der Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegt werden unterrichten kann Oumlffentliche Auf-
traggeber sollten daher verpflichtet werden die Zuschlagskriterien und deren jeweilige rela-
tive Gewichtung anzugeben Es sollte oumlffentlichen Auftraggebern jedoch gestattet werden
von der Verpflichtung zur Auskunft uumlber die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien in
ordnungsgemaumlszlig begruumlndeten Faumlllen abzuweichen wenn die Gewichtung insbesondere wegen
der Komplexitaumlt des Auftrags nicht im Voraus festgelegt werden kann In derartigen Faumlllen
sollten sie die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben
(37a) Nach Artikel 11 des Vertrags uumlber die Arbeitsweise der Europaumlischen Union muumlssen die
Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchfuumlhrung der Unionspolitiken
und -maszlignahmen insbesondere zur Foumlrderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen
werden Diese Richtlinie praumlzisiert auf welche Weise die oumlffentlichen Auftraggeber zum
Umweltschutz und zur Foumlrderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen koumlnnen und
gewaumlhrleistet gleichzeitig dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-
Verhaumlltnis erzielen koumlnnen
(38) Vergeben oumlffentliche Auftraggeber einen Auftrag an den Bieter mit dem wirtschaftlich
guumlnstigsten Angebot so sollten sie die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirt-
schaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen auf deren Grundlage sie die Angebote beur-
teilen um das wirtschaftlich guumlnstigste Angebot aus der Sicht der oumlffentlichen Auftraggeber
zu bestimmen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 41 ANLAGE DG G 3B DE
Diese Kriterien sollten damit eine vergleichende Beurteilung des Leistungsniveaus jedes ein-
zelnen Bieters gemessen am Gegenstand des Auftrags wie in den technischen Spezifikationen
festgelegt ermoumlglichen Hinsichtlich des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots wird in dieser
Richtlinie eine nicht abschlieszligende Liste moumlglicher Zuschlagskriterien festgelegt Oumlffentliche
Auftraggeber sollten zur Wahl von Zuschlagskriterien ermutigt werden mit denen sie quali-
tativ hochwertige Bauleistungen Lieferungen und Dienstleistungen erhalten koumlnnen die ihren
Beduumlrfnissen optimal entsprechen Die gewaumlhlten Zuschlagskriterien sollten dem oumlffentlichen
Auftraggeber keine unbegrenzte Wahlfreiheit einraumlumen einen wirksamen Wettbewerb
ermoumlglichen und mit Spezifikationen verknuumlpft werden die eine effektive Uumlberpruumlfung der
von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben
Um das beste Preis-Leistungs-Verhaumlltnis sicherzustellen sollten der Entscheidung uumlber den
Zuschlag nicht ausschlieszliglich kostenfremde Kriterien zugrunde gelegt werden Den qualita-
tiven Kriterien sollte deshalb ein Kostenkriterium an die Seite gestellt werden das ndash je nach
Wahl des oumlffentlichen Auftraggebers ndash entweder der Preis oder ein Kosten-Wirksamkeits-
Ansatz wie der Lebenszyklus-Kostenansatz sein koumlnnte Die Zuschlagskriterien sollten jedoch
keinerlei Auswirkungen auf die Anwendung von einzelstaatlichen Bestimmungen zur Fest-
legung der Verguumltung fuumlr bestimmte Dienstleistungen oder zu Festpreisen fuumlr bestimmte
Lieferungen haben
(38a) Wenn die Qualitaumlt des eingesetzten Personals fuumlr das Niveau der Auftragsausfuumlhrung relevant
ist sollte es oumlffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein die Organisation Qualifikation
und Erfahrung der Mitarbeiter die fuumlr die Ausfuumlhrung des betreffenden Auftrags eingesetzt
werden als Zuschlagskriterien zugrunde zu legen da sich dies auf die Qualitaumlt der Vertrags-
erfuumlllung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirken kann Dies kann
beispielsweise bei Auftraumlgen fuumlr geistig-schoumlpferische Dienstleistungen wie Beratungstaumltig-
keiten oder Architektenleistungen der Fall sein Oumlffentliche Auftraggeber die von dieser
Moumlglichkeit Gebrauch machen sollten mit Hilfe geeigneter vertragsrechtlicher Mittel sicher-
stellen dass die zur Auftragsausfuumlhrung eingesetzten Mitarbeiter die angegebenen Qualitaumlts-
normen effektiv erfuumlllen und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des oumlffentlichen
Auftraggebers ersetzt werden koumlnnen wenn dieser sich davon uumlberzeugt hat dass das Ersatz-
personal ein gleichwertiges Qualitaumltsniveau hat
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(38b) In den Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung sind konkrete Anforderungen bezuumlglich der
Ausfuumlhrung des Auftrags festgelegt Anders als Zuschlagskriterien die die Grundlage fuumlr eine
vergleichende Bewertung der Qualitaumlt von Angeboten bilden sind Bedingungen fuumlr die Auf-
tragsausfuumlhrung festgelegte objektive Spezifikationen von denen die Bewertung von Ange-
boten unberuumlhrt bleibt Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung sind mit dieser Richtlinie
vereinbar sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung bewirken und mit
den gemaumlszlig dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen in
Zusammenhang stehen Dies schlieszligt Anforderungen aus die die allgemeine Unternehmens-
politik betreffen Die Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung sollten in der Auftrags-
bekanntmachung der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auf-
tragsunterlagen angegeben werden Dazu kann eine Verpflichtung fuumlr Wirtschaftsteilnehmer
gehoumlren Ausgleichsmechanismen fuumlr Risiken vorzusehen die waumlhrend der Leistungs-
erbringung eintreten und wesentliche Auswirkungen auf die Leistung haben koumlnnen wie bei-
spielsweise Preisschwankungen Solche Ausgleichsmechanismen sind fuumlr die oumlffentlichen
Auftraggeber potenziell von Nutzen denn sie schuumltzen diese vor Zusatzkosten die durch die
Realisierung der abgesicherten Risiken ausgeloumlst werden
(39) Es ist auszligerordentlich wichtig das Potenzial der oumlffentlichen Auftragsvergabe in vollem
Umfang fuumlr die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 fuumlr nachhaltiges
Wachstum zu mobilisieren Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen
Maumlrkten bestehenden groszligen Unterschiede waumlre es jedoch nicht sinnvoll allgemein verbind-
liche Anforderungen an eine umweltfreundliche soziale und innovative Beschaffung zu defi-
nieren Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Errei-
chung spezifischer Ziele in den Sektoren Straszligenfahrzeuge (Richtlinie 200933EG des Euro-
paumlischen Parlaments und des Rates vom 23 April 2009 uumlber die Foumlrderung sauberer und
energieeffizienter Straszligenfahrzeuge12) und Buumlrogeraumlte (Verordnung (EG) Nr 1062008 des
Europaumlischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar 2008 uumlber ein gemeinschaftliches
Kennzeichnungsprogramm fuumlr Strom sparende Buumlrogeraumlte13) festgelegt Im Uumlbrigen wurden
bei der Festlegung gemeinsamer Methoden fuumlr die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche
Fortschritte gemacht
12 ABl L 120 vom 1552009 S 5 13 ABl L 39 vom 1322008 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 43 ANLAGE DG G 3B DE
Es erscheint daher angezeigt diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen
Rechtsetzung zu uumlberlassen in Abhaumlngigkeit von der spezifischen Politik und den spezi-
fischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren und die
Entwicklung und Anwendung europaumlischer Konzepte fuumlr die Lebenszykluskostenrechnung zu
foumlrdern um die Nutzung der oumlffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen
Wachstums zu untermauern
(40) Die sektorspezifischen Maszlignahmen sollten durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien
ergaumlnzt werden die es den oumlffentlichen Auftraggebern ermoumlglicht im Rahmen ihrer Beschaf-
fungsstrategien die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verfolgen Es sollte somit praumlzisiert
werden dass oumlffentliche Auftraggeber das wirtschaftlich guumlnstigste Angebot und den nied-
rigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen koumlnnen
Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden saumlmtliche uumlber den gesamten Lebenszyklus von
Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten beruumlcksichtigt Das
umfasst interne Kosten wie Kosten fuumlr Entwicklung Produktion Nutzung Wartung und Ent-
sorgung kann aber auch Kosten umfassen die oumlkologischen Externalitaumlten zugeschrieben
werden wie eine durch das Produkt selbst oder dessen Herstellung hervorgerufene Umwelt-
verschmutzung sofern diese sich finanziell bewerten und uumlberwachen lassen Die Methoden
die von den oumlffentlichen Auftraggebern fuumlr die Bewertung der oumlkologischen Externalitaumlten
zugeschriebenen Kosten verwendet werden sollten in einer objektiven und diskriminierungs-
freien Weise festgelegt und allen interessierten Parteien zugaumlnglich gemacht werden Solche
Methoden koumlnnen auf nationaler regionaler oder lokaler Ebene festgelegt werden um jedoch
Wettbewerbsverzerrungen durch speziell zugeschnittene Methoden zu vermeiden sollten sie
allgemein in dem Sinne gehalten werden dass sie nicht speziell fuumlr ein bestimmtes oumlffent-
liches Vergabeverfahren festgelegt werden sollten Es sollten gemeinsame Methoden auf
Unionsebene fuumlr die Berechnung der Lebenszykluskosten fuumlr bestimmte Kategorien von
Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden
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(41) Im Hinblick auf eine bessere Einbeziehung sozialer und oumlkologischer Uumlberlegungen in die
Vergabeverfahren sollte es den oumlffentlichen Auftraggebern daruumlber hinaus gestattet sein von
Zuschlagskriterien oder Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung betreffend die gemaumlszlig
oumlffentlichem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen in
jeder Hinsicht und in jeder Phase ihres Lebenszyklus Gebrauch zu machen einschlieszliglich von
Faktoren die unmittelbar mit dem konkreten Prozess der Herstellung Bereitstellung oder
Vermarktung solcher Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen oder einem konkreten
Prozess in einer spaumlteren Phase ihres Lebenszyklus zusammenhaumlngen auch wenn derartige
Faktoren nicht Teil von deren stofflicher Beschaffenheit sind Spezifikationen bezuumlglich eines
derartigen Produktions- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise dass zur Herstel-
lung der beschafften Guumlter keine giftigen Chemikalien verwendet wurden oder dass die
erworbenen Dienstleistungen unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen bereitgestellt
wurden Gemaumlszlig der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union gehoumlren dazu
auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung die sich auf die Liefe-
rung oder die Verwendung von fair gehandelten Produkten waumlhrend der Ausfuumlhrung des zu
vergebenden Auftrags beziehen Bedingungen fuumlr die Ausfuumlhrung eines Auftrags die sich auf
oumlkologische Aspekte beziehen koumlnnen beispielsweise auch die Anlieferung Verpackung und
Entsorgung von Produkten und im Falle von Bau- und Dienstleistungsauftraumlgen auch die
Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen
Die Bedingung eines unmittelbaren Bezugs zum Auftragsgegenstand schlieszligt allerdings
Spezifikationen bezuumlglich der allgemeinen Unternehmenspolitik aus da es sich dabei nicht
um einen Faktor handelt der den konkreten Prozess der Herstellung oder Bereitstellung der
beauftragten Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisiert Daher sollte es
oumlffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein von Bietern eine bestimmte Politik der sozi-
alen oder oumlkologischen Verantwortung zu verlangen
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(41a) Es ist von entscheidender Bedeutung dass sich Zuschlagskriterien oder Bedingungen fuumlr die
Auftragsausfuumlhrung die soziale Aspekte des Produktionsprozesses betreffen auf die gemaumlszlig
dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen
Ferner sollten sie gemaumlszlig der Richtlinie 9671EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates
vom 16 Dezember 1996 uumlber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen in der Auslegung des Europaumlischen Gerichtshofs angewandt werden und
sollten nicht in einer Weise ausgewaumlhlt oder angewandt werden durch die Wirtschaftsteil-
nehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten die Partei des Uumlbereinkommens
oder der Freihandelsuumlbereinkommen sind denen die Union angehoumlrt unmittelbar oder mit-
telbar diskriminiert werden Demnach sollten Spezifikationen hinsichtlich der in der Richt-
linie 9671EG geregelten grundlegenden Arbeitsbedingungen wie Mindestloumlhne in Uumlberein-
stimmung mit der genannten Richtlinie auf dem durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften
oder durch Tarifvertraumlge festgelegten Niveau bleiben Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen
und Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze Regelungen und
Tarifvertraumlge sollten waumlhrend der Ausfuumlhrung eines oumlffentlichen Auftrags Anwendung finden
vorausgesetzt dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht
vereinbar sind Diese Verpflichtungen koumlnnten sich demnach in Auftragserfuumlllungsklauseln
widerspiegeln Ferner sollte es moumlglich sein Klauseln zur Sicherstellung der Einhaltung von
Tarifvertraumlgen in oumlffentliche Auftraumlge aufzunehmen Die Nichteinhaltung solcher durch ein-
zelstaatliche Rechtsvorschriften oder Tarifvertraumlge festgelegter Verpflichtungen kann als
schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden die dessen
Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines oumlffentlichen Auftrags zur Folge haben kann
Hinter Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung kann auch die Absicht stehen den Umwelt-
oder Tierschutz zu beguumlnstigen und im Kern die grundlegenden Uumlbereinkommen der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu erfuumlllen und mehr benachteiligte Personen als nach
einzelstaatlichem Recht gefordert einzustellen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 46 ANLAGE DG G 3B DE
(41b) Maszlignahmen zum Schutz der Gesundheit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitskraumlfte
zur Foumlrderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehoumlrigen sozial
schwacher Gruppen unter den fuumlr die Ausfuumlhrung des Auftrags eingesetzten Personen oder
zur Schulung im Hinblick auf die fuumlr den betreffenden Auftrag benoumltigten Faumlhigkeiten koumlnnen
ebenfalls Gegenstand von Zuschlagskriterien oder von Bedingungen fuumlr die Auftragsaus-
fuumlhrung sein sofern sie mit den im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Bauleistungen
Lieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang stehen Derartige Kriterien oder
Bedingungen koumlnnen sich unter anderem auf die Beschaumlftigung von Langzeitarbeitslosen oder
die Umsetzung von Ausbildungsmaszlignahmen fuumlr Arbeitslose oder Jugendliche im Zuge der
Ausfuumlhrung des zu vergebenden Auftrags beziehen In technischen Spezifikationen koumlnnen
oumlffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen die das betreffende Pro-
dukt oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren wie das Kriterium der
Zugaumlnglichkeit fuumlr Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium Design fuumlr alle
(41c) Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maszlig-
nahmen die zum Schutz der oumlffentlichen Ordnung der oumlffentlichen Sittlichkeit und der
oumlffentlichen Sicherheit zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und
Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind oder von sonstigen Umwelt-
schutzmaszlignahmen insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung entgegenstehen
sofern diese Maszlignahmen mit dem Vertrag im Einklang stehen
(42) [in Erwaumlgungsgrund 44a aufgenommen]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 47 ANLAGE DG G 3B DE
(43) Oumlffentliche Auftraumlge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden die sich an
einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Bestechung des Betrugs zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union terroristischer Straftaten der Geldwaumlsche oder
der Terrorismusfinanzierung schuldig gemacht haben Die Nichtzahlung von Steuern oder
Sozialversicherungsbeitraumlgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Aus-
schlusses auf Unionsebene belegt werden Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen
von diesen obligatorischen Ausschluumlssen in Ausnahmesituationen vorsehen koumlnnen wenn es
zwingende Gruumlnde des Allgemeininteresses gibt die eine Auftragsvergabe unumgaumlnglich
machen Dies koumlnnte beispielsweise der Fall sein wenn dringend benoumltigte Impfstoffe oder
Notfallausruumlstungen nur von einem Wirtschaftsteilnehmer kaumluflich erworben werden koumlnnen
der einen der obligatorischen Ausschlussgruumlnde erfuumlllt
(43a) Oumlffentliche Auftraggeber sollten ferner die Moumlglichkeit erhalten Wirtschaftsteilnehmer aus-
zuschlieszligen die sich als unzuverlaumlssig erwiesen haben beispielsweise wegen Verstoszliges
gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen einschlieszliglich Vorschriften zur
Barrierefreiheit fuumlr Menschen mit Behinderungen oder wegen anderer Formen schwer-
wiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder
Rechten des geistigen Eigentums Unter Beruumlcksichtigung dessen dass der oumlffentliche Auf-
traggeber fuumlr die Folgen seiner moumlglicherweise falschen Entscheidung die Verantwortung zu
tragen hat sollte es oumlffentlichen Auftraggebern auch uumlberlassen bleiben festzustellen dass
ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vorliegt wenn sie vor einer endguumlltigen und
verbindlichen Entscheidung uumlber das Vorliegen obligatorischer Ausschlussgruumlnde gleich auf
welche Weise nachweisen koumlnnen dass der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflich-
tungen verstoszligen hat Es sollte ihnen auch moumlglich sein Bewerber oder Bieter auszu-
schlieszligen deren Leistung bei fruumlheren oumlffentlichen Auftraumlgen im Hinblick auf wesentliche
Anforderungen erhebliche Maumlngel aufwies zum Beispiel Lieferungsausfall oder Leistungs-
ausfall erhebliche Defizite der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen die sie fuumlr den
beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen oder Fehlverhalten das ernste Zweifel an der
Zuverlaumlssigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen laumlsst
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 48 ANLAGE DG G 3B DE
(44) Es sollte jedoch beruumlcksichtigt werden dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maszlignahmen
treffen koumlnnen um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstoumlszlige oder eines Fehlverhaltens zu
beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern Bei diesen Maszlignahmen kann es
sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaszlignahmen handeln wie den Abbruch
aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen geeig-
nete Personalreorganisationsmaszlignahmen die Einfuumlhrung von Berichts- und Kontroll-
systemen die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Uumlberwachung der Compliance oder
die Einfuumlhrung interner Haftungs- und Entschaumldigungsregelungen handeln Soweit derartige
Maszlignahmen ausreichende Garantien bieten sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht
laumlnger aus diesen Gruumlnden ausgeschlossen werden Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen
koumlnnen dass oumlffentliche Auftraggeber die getroffenen Compliance-Maszlignahmen im Hinblick
auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren pruumlfen
(44a) Angebote deren Preis im Verhaumlltnis zu den angebotenen Bauleistungen Lieferungen oder
Dienstleistungen ungewoumlhnlich niedrig erscheint koumlnnen auf technisch wirtschaftlich oder
rechtlich fragwuumlrdigen Annahmen oder Praktiken basieren Um etwaige Probleme waumlhrend
der Auftragsausfuumlhrung zu vermeiden sollten oumlffentliche Auftraggeber verpflichtet werden
eine Erlaumluterung des angesetzten Preises zu verlangen wenn ein Angebot erheblich unter den
von anderen Bietern verlangten Preisen liegt Kann der Bieter keine hinreichende Begruumlndung
geben so sollte der oumlffentliche Auftraggeber berechtigt sein das Angebot abzulehnen Eine
Ablehnung sollte obligatorisch sein in Faumlllen in denen der oumlffentliche Auftraggeber festge-
stellt hat dass die verlangten ungewoumlhnlich niedrigen Preise daraus resultieren dass verbind-
liche sozial- arbeits- oder umweltrechtliche Unionsvorschriften oder internationale arbeits-
rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 49 ANLAGE DG G 3B DE
(45) Es ist erforderlich die Bedingungen naumlher zu bestimmen unter denen Aumlnderungen eines Auf-
trags waumlhrend des Ausfuumlhrungszeitraums ein neues Vergabeverfahren erfordern dabei ist der
einschlaumlgigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaumlischen Union Rechnung zu tragen
Ein neues Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Aumlnderungen des urspruumlnglichen
Auftrags insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Parteien einschlieszliglich der Zuweisung der Rechte des geistigen
Eigentums Derartige Aumlnderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien wesentliche
Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln Dies ist insbesondere dann der
Fall wenn die geaumlnderten Bedingungen haumltten sie bereits fuumlr das urspruumlngliche Verfahren
gegolten dessen Ergebnis beeinflusst haumltten
(46) Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen
die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten In einem solchen Fall ist
ein gewisses Maszlig an Flexibilitaumlt erforderlich um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzu-
passen ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu muumlssen Der Begriff unvorhersehbare
Umstaumlnde bezeichnet Umstaumlnde die auch bei einer nach vernuumlnftigem Ermessen sorgfaumll-
tigen Vorbereitung der urspruumlnglichen Zuschlagserteilung durch den oumlffentlichen Auftrag-
geber unter Beruumlcksichtigung der diesem zur Verfuumlgung stehenden Mittel der Art und Merk-
male des spezifischen Projekts der bewaumlhrten Praxis im betreffenden Bereich und der Not-
wendigkeit ein angemessenes Verhaumlltnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlags-
erteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewaumlhrleisten nicht haumltten
vorausgesagt werden koumlnnen Dies kann jedoch nicht fuumlr Faumllle gelten in denen sich mit einer
Aumlnderung das Wesen des gesamten Auftrags veraumlndert ndash indem beispielsweise die zu beschaf-
fenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen
ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend aumlndert ndash da in einer
derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 50 ANLAGE DG G 3B DE
(47) Im Einklang mit den Grundsaumltzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolg-
reiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden ohne dass der
Auftrag erneut ausgeschrieben wird Der erfolgreiche Bieter der den Auftrag ausfuumlhrt kann
jedoch waumlhrend des Zeitraums der Auftragsausfuumlhrung gewisse strukturelle Veraumlnderungen
durchlaufen wie etwa eine rein interne Umstrukturierung eine Uumlbernahme einen Zusam-
menschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz Derartige strukturelle Veraumlnde-
rungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren fuumlr saumlmtliche von dem betreffenden
Unternehmen ausgefuumlhrten oumlffentlichen Auftraumlge erfordern
(48) Oumlffentliche Auftraggeber sollten uumlber die Moumlglichkeit verfuumlgen im einzelnen Vertrag in
Form von Uumlberpruumlfungsklauseln Vertragsaumlnderungen vorzusehen doch sollten derartige
Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einraumlumen Daher sollte in dieser
Richtlinie festgelegt werden inwieweit im urspruumlnglichen Vertrag die Moumlglichkeit von Aumlnde-
rungen vorgesehen werden kann
(49) Wie die Bewertung gezeigt hat gibt es noch erhebliche Verbesserungsmoumlglichkeiten bei der
Anwendung der Vergabevorschriften der Union Fuumlr eine effizientere und einheitlichere
Anwendung der Vorschriften ist es unerlaumlsslich sich einen guten Uumlberblick uumlber moumlgliche
strukturelle Probleme und allgemeine Muster des Auftragswesens in den einzelnen Mitglied-
staaten zu verschaffen um gezielter auf moumlgliche Probleme eingehen zu koumlnnen Dieser
Uumlberblick sollte durch eine geeignete Uumlberwachung gewonnen werden deren Ergebnisse
regelmaumlszligig veroumlffentlicht werden sollten um eine sachkundige Debatte daruumlber zu ermoumlg-
lichen wie Beschaffungsvorschriften und ndashverfahren verbessert werden koumlnnten Es sollte
den Mitgliedstaaten uumlberlassen bleiben zu entscheiden wie und durch wen diese Uumlber-
wachung praktisch durchgefuumlhrt werden soll dabei soll es ihnen ferner uumlberlassen bleiben zu
entscheiden ob die Uumlberwachung auf der Basis einer stichprobenartigen Ex-post-Kontrolle
oder einer systematischen Ex-ante-Kontrolle von oumlffentlichen Beschaffungsverfahren die in
den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen erfolgen soll Es sollte moumlglich sein den
potenzielle Probleme den geeigneten Instanzen zur Kenntnis zu bringen dazu sollte es nicht
notwendigerweise erforderlich sein dass diejenigen die die Uumlberwachung durchgefuumlhrt
haben ein unabhaumlngiges Klagerecht vor Gericht haben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 51 ANLAGE DG G 3B DE
Bessere Orientierungshilfen und Unterstuumltzung fuumlr oumlffentliche Auftraggeber und Wirtschafts-
teilnehmer koumlnnten ebenfalls in hohem Maszlige dazu beitragen die Effizienz des oumlffentlichen
Auftragswesens durch umfangreicheres Wissen staumlrkere Rechtssicherheit und professio-
nellere Vergabeverfahren zu steigern die Orientierungshilfen sollten den oumlffentlichen Auf-
traggebern und Wirtschaftsteilnehmern bei Bedarf jederzeit zur Verfuumlgung gestellt werden
um die korrekte Anwendung der Vorschriften zu verbessern Die bereitzustellenden Orien-
tierungshilfen koumlnnten alle Sachverhalte abdecken die fuumlr das oumlffentliche Auftragswesen
relevant sind wie die Beschaffungsplanung die Verfahrensorganisation die Wahl von
Methoden und Instrumenten und optimale Vorgehensweisen bei der Durchfuumlhrung der Ver-
fahren Im Hinblick auf rechtliche Fragen sollte die Orientierungshilfe nicht notwendiger-
weise den Umfang einer vollstaumlndigen rechtlichen Analyse des betreffenden Problems
annehmen sie koumlnnte begrenzt sein auf allgemeine Hinweise auf die Elemente die bei einer
spaumlteren Detailanalyse der Fragen beruumlcksichtigt werden sollten beispielsweise Hinweise auf
einschlaumlgige Rechtsprechung oder auf Leitfaumlden oder sonstige Quellen in denen die konkrete
Frage bereits untersucht wurde
(50) [hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 52 ANLAGE DG G 3B DE
(51) Die Richtlinie 89665EWG des Rates sieht vor dass bestimmte Nachpruumlfungsverfahren
zumindest jedem zur Verfuumlgung stehen der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat
oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoszlig gegen das Gemeinschaftsrecht im
Bereich des oumlffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieses Rechts ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht Diese Nach-
pruumlfungsverfahren sollten von dieser Richtlinie unberuumlhrt bleiben Jedoch haben Buumlrger
organisierte oder nicht organisierte Interessengruppen und andere Personen oder Stellen die
keinen Zugang zu Nachpruumlfungsverfahren gemaumlszlig der Richtlinie 89665EWG des Rates
haben als Steuerzahler dennoch ein begruumlndetes Interesse an soliden Vergabeverfahren
Ihnen sollte daher die Moumlglichkeit gegeben werden auf anderem Wege als dem des Nach-
pruumlfungssystems gemaumlszlig der Richtlinie 89665EWG und ohne dass sie zwingend vor Gericht
klagen koumlnnen muumlssten moumlgliche Verstoumlszlige gegen diese Richtlinie gegenuumlber einer zustaumln-
digen Behoumlrde oder Stelle anzuzeigen Um Uumlberschneidungen mit bestehenden Behoumlrden
oder Strukturen zu vermeiden sollte es den Mitgliedstaaten moumlglich sein auf allgemeine
Uumlberwachungsbehoumlrden oder -strukturen branchenspezifische Aufsichtsstellen kommunale
Aufsichtsbehoumlrden Wettbewerbsbehoumlrden den Buumlrgerbeauftragten oder nationale Pruumlf-
behoumlrden zuruumlckzugreifen
(51a) Um das Potenzial des oumlffentlichen Auftragswesens voll auszunutzen und so die Ziele der Stra-
tegie Europa 2020 fuumlr nachhaltiges Wachstum zu erreichen werden Aspekte des Umwelt-
schutzes soziale Aspekte und Innovationsaspekte eine wichtige Rolle bei der Beschaffung
spielen muumlssen Es ist daher wichtig einen Uumlberblick uumlber die Entwicklungen im Bereich der
strategischen Beschaffung zu gewinnen um sich uumlber allgemeine Trends auf uumlbergeordneter
(Makro-) Ebene in diesem Bereich eine fundierte Meinung bilden zu koumlnnen Jeder bereits
vorliegende geeignete Bericht kann in diesem Zusammenhang natuumlrlich ebenfalls herange-
zogen werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 53 ANLAGE DG G 3B DE
(51b) Angesichts des Potenzials von KMU bei der Schaffung von Arbeitsplaumltzen bei Wachstum
und Innovation ist es wichtig sie zur Beteiligung an oumlffentlichen Beschaffungsvorhaben zu
ermutigen sowohl durch geeignete Bestimmungen in dieser Richtlinie als auch durch Initia-
tiven auf nationaler Ebene Die neuen Bestimmungen in dieser Richtlinie sollten dazu bei-
tragen das Erfolgsniveau zu heben worunter der Anteil von KMU am Gesamtwert der verge-
benen Auftraumlge zu verstehen ist Aus einer Untersuchung von 2010 geht hervor dass die
Erfolgsquoten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zwischen 17 und 79 schwanken was
sehr unterschiedlichen Faktoren abhaumlngt wie der Zahl von Kleinst- und Kleinunternehmen
verglichen mit der Zahl von mittleren Unternehmen und ihrem jeweiligen Anteil an der
Gesamtwirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Daher erscheint es nicht angebracht obli-
gatorische Erfolgsquoten vorzuschreiben sondern stattdessen ein gemeinsames Ziel festzu-
setzen das angesichts seiner Bedeutung durchaus ambitioniert sein sollte Bereits nach den
derzeitigen Vorschriften rangiert mehr als die Haumllfte der Mitgliedstaaten entweder uumlber einer
Erfolgsquote von 50 oder weicht um houmlchstens 10 nach oben oder unten von diesem Wert
ab Angesichts der KMU-freundlicheren Bestimmungen dieser Richtlinie erscheint eine Ziel-
vorgabe von 50 angemessen und sollte in dieser Richtlinie festgesetzt werden Mitglied-
staaten deren Erfolgsquote unter der Zielvorgabe von 50 liegt sollten in ihrer allgemeinen
Darstellung zu ihrer nationalen strategischen Beschaffungspolitik angeben ob und wenn ja
welche Initiativen es gibt um die Erfolgsquote von KMU zu erhoumlhen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 54 ANLAGE DG G 3B DE
(51c) In Bezug auf die Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und ihre Kontakte zu
ihnen wie die Mitteilungen und Kontakte bezuumlglich der Verfahren gemaumlszlig Artikel 258 und
260 AEUV SOLVIT und EU Pilot die offenbar durch diese Richtlinie nicht geaumlndert
werden wurde bereits eine Reihe von Verfahren und Arbeitsmethoden festgelegt Sie sollten
jedoch durch die Benennung jeweils einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat
ergaumlnzt werden die als alleinige Anlaufstelle fuumlr Fragen hinsichtlich der oumlffentlichen
Beschaffung in dem betreffenden Mitgliedstaat fungieren sollte Diese Funktion koumlnnte von
Personen oder Strukturen uumlbernommen werden die zu Fragen betreffend das oumlffentliche Auf-
tragswesen bereits in regelmaumlszligigem Kontakt mit der Kommission stehen wie die Mitglieder
des Beratenden Ausschusses fuumlr oumlffentliche Auftraumlge die Mitglieder des Netzes fuumlr das Auf-
tragswesen (Procurement Network) oder nationale Koordinierungsstellen
(52) Ruumlckverfolgbarkeit und Transparenz von Entscheidungen in Vergabeverfahren sind entschei-
dend um solide Verfahren einschlieszliglich einer effizienten Bekaumlmpfung von Korruption und
Betrug zu gewaumlhrleisten Oumlffentliche Auftraggeber sollten daher Kopien von geschlossenen
Vertraumlgen mit hohem Wert aufbewahren um interessierten Parteien den Zugang zu diesen
Dokumenten im Einklang mit den geltenden Bestimmungen uumlber den Zugang zu Dokumenten
gewaumlhren zu koumlnnen Auszligerdem sollten die wesentlichen Elemente und Entscheidungen ein-
zelner Vergabeverfahren in einem Vergabebericht dokumentiert werden Um Verwaltungs-
aufwand weitestgehend zu vermeiden sollte es erlaubt sein dass der Vergabebericht auf
Informationen verweist die bereits in der entsprechenden Vergabebekanntmachung enthalten
sind Die von der Kommission verwalteten elektronischen Systeme zur Veroumlffentlichung
dieser Bekanntmachungen sollten auch verbessert werden um die Eingabe von Daten zu
erleichtern sowie das Extrahieren umfassender Berichte und den Datenaustausch zwischen
Systemen einfacher zu gestalten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 55 ANLAGE DG G 3B DE
(52a) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und um die Belastung der Mitgliedstaaten zu ver-
ringern sollte die Kommission in regelmaumlszligigen Abstaumlnden untersuchen ob die in den
Bekanntmachungen die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe oumlffentlicher Auf-
traumlge veroumlffentlicht werden enthaltenen Informationen qualitativ ausreichend und umfang-
reich genug sind damit die Kommission die statistischen Angaben die ansonsten von den
Mitgliedstaaten in ihren nationalen Jahresberichten uumlbermittelt werden muumlssten daraus ent-
nehmen kann
Um den Mitgliedstaaten unnoumltigen Verwaltungsaufwand zu ersparen sollten der Kommission
Durchfuumlhrungsbefugnisse uumlbertragen werden damit in Faumlllen in denen die Informationen
ausreichend sind der betreffende Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Bereitstellung der-
artiger Informationen im Jahresbericht befreit wird solange im Rahmen der entsprechenden
Uumlberpruumlfung festgestellt wird dass die Qualitaumlt und der Umfang der veroumlffentlichen Daten
weiterhin ausreichen
(53) [hellip]
(53a) Fuumlr den Austausch der zur Durchfuumlhrung von Vergabeverfahren in grenzuumlberschreitenden
Situationen noumltigen Informationen ist eine effektive Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene
unerlaumlsslich insbesondere hinsichtlich der Uumlberpruumlfung der Ausschlussgruumlnde und
Zuschlagskriterien der Anwendung von Qualitaumltsstandards und Umweltstandards und der
Liste zugelassener Wirtschaftsteilnehmer Das durch die Verordnung Nr des Europaumlischen
Parlaments und des Rates uumlber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems geschaffene IMI-System koumlnnte ein nuumltzliches elektronisches Hilfsmittel
sein um die Verwaltungszusammenarbeit beim Informationsmanagement auf der Grundlage
einfacher und einheitlicher Verfahren mit deren Hilfe sprachliche Barrieren uumlberwunden
werden koumlnnen zu erleichtern und zu verbessern Es sollte daher ein Pilotprojekt vorgesehen
werden um zu testen ob eine Ausdehnung des Binnenmarkt-Informationssystems ein geeig-
neter Schritt waumlre um den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zu
bewaumlltigen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 56 ANLAGE DG G 3B DE
(54) Zur Anpassung an rasche technische wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der
Kommission gemaumlszlig Artikel 290 des Vertrags uumlber die Arbeitsweise der Europaumlischen Union
die Befugnis uumlbertragen werden Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen
dieser Richtlinie zu erlassen Da es internationale Uumlbereinkommen einzuhalten gilt sollte die
Kommission ermaumlchtigt werden die den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte
zugrunde liegenden technischen Verfahren zu aumlndern die Schwellenwerte selbst in regel-
maumlszligigen Abstaumlnden zu uumlberpruumlfen und die Anhaumlnge V und XI entsprechend anzupassen die
Listen der zentralen Regierungsbehoumlrden sind Aumlnderungen unterworfen die sich aus admi-
nistrativen Veraumlnderungen auf nationaler Ebene ergeben Solche Veraumlnderungen sind der
Kommission mitzuteilen diese sollte ermaumlchtigt werden Anhang I entsprechend anzupassen
Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur koumlnnen rechtlichen Aumlnderungen auf EU-Ebene
unterworfen sein und diesen Aumlnderungen ist im Text dieser Richtlinie Rechnung zu tragen
die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen fuumlr eine elektronische Ent-
gegennahme sollten mit den technologischen Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung
Schritt halten auch ist es erforderlich die Kommission zu ermaumlchtigen unter Beruumlcksich-
tigung der technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der Verwaltung verbindliche
technische Standards fuumlr die elektronische Kommunikation vorzugeben um die Interopera-
bilitaumlt der technischen Formate Prozesse und Mitteilungssysteme bei Vergabeverfahren
sicherzustellen die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden das
Verzeichnis der Rechtsakte der Union zur Festlegung gemeinsamer Methoden fuumlr die Berech-
nung der Lebenszykluskosten sollte rasch angepasst und um sektorale Maszlignahmen erweitert
werden Um diesem Bedarf zu entsprechen sollte der Kommission die Befugnis uumlbertragen
werden das Verzeichnis der einschlaumlgigen Rechtsvorschriften einschlieszliglich LZK-Methoden
auf dem aktuellen Stand zu halten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 57 ANLAGE DG G 3B DE
(55) Besonders wichtig ist dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten ndash auch auf
Expertenebene ndash angemessene Konsultationen durchfuumlhrt Bei der Vorbereitung und Aus-
arbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafuumlr sorgen dass relevante Doku-
mente dem Europaumlischen Parlament und dem Rat zeitgleich rechtzeitig und ordnungsgemaumlszlig
uumlbermittelt werden
(56) Zur Gewaumlhrleistung einheitlicher Bedingungen fuumlr die Durchfuumlhrung dieser Richtlinie mit
Blick auf die Erstellung der Standardformulare fuumlr die Veroumlffentlichung von Bekannt-
machungen und der gemeinsamen Vorlage die fuumlr die Ausarbeitung des Durchfuumlhrungs- und
Statistikberichts zu verwenden ist sollten der Kommission entsprechende Durchfuumlhrungs-
befugnisse uumlbertragen werden Diese Befugnisse sollten gemaumlszlig der Verordnung (EU)
Nr 1822011 des Europaumlischen Parlaments und des Rates vom 16 Februar 2011 zur Fest-
legung der allgemeinen Regeln und Grundsaumltze nach denen die Mitgliedstaaten die Wahr-
nehmung der Durchfuumlhrungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren14 ausgeuumlbt
werden Die Durchfuumlhrungsrechtsakte die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und
Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken sollten im Wege
des Beratungsverfahrens verabschiedet werden Diese Rechtsakte erfuumlllen einen rein admi-
nistrativen Zweck und dienen dazu die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten
Vorschriften zu vereinfachen
(56a) Die Kommission sollte die Auswirkungen uumlberpruumlfen die die Anwendung der Schwellen-
werte auf den Binnenmarkt hat und dem Europaumlischen Parlament und dem Rat spaumltestens
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie daruumlber Bericht erstatten Dabei sollte sie
Faktoren wie den Umfang der grenzuumlberschreitenden Beschaffung die Beteiligung von
KMU Transaktionskosten und das Kosten-Nutzen-Verhaumlltnis beruumlcksichtigen
14 ABl L 55 vom 280211 S 13
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 58 ANLAGE DG G 3B DE
Gemaumlszlig Artikel XXII Absatz 7 ist das Uumlbereinkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten
und danach in regelmaumlszligigen Abstaumlnden Gegenstand weiterer Verhandlungen In diesem
Zusammenhang koumlnnte auch gepruumlft werden ob das Niveau der Schwellenwerte angemessen
ist wobei die Auswirkungen der Inflation beruumlcksichtigt werden sollten sollte sich daraus
eine Aumlnderung der Schwellenwerte ergeben so sollte die Kommission gegebenenfalls einen
Gesetzgebungsvorschlag zur Aumlnderung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte
annehmen
(57) Da das Ziel dieser Richtlinie naumlmlich die Koordinierung der fuumlr bestimmte oumlffentliche Ver-
gabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unions-
ebene zu verwirklichen ist kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
uumlber die Europaumlische Union niedergelegten Subsidiaritaumltsprinzip taumltig werden Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhaumlltnismaumlszligigkeit geht diese Richtlinie
nicht uumlber das fuumlr die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maszlig hinaus
(58) Die Richtlinie 200418EG sollte daher aufgehoben werden
(59) Gemaumlszlig der Gemeinsamen Politischen Erklaumlrung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu
erlaumluternden Dokumenten vom [Datum] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet in
begruumlndeten Faumlllen zusaumltzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaszlignahmen ein oder mehrere
Dokumente zu uumlbermitteln in dem bzw denen der Zusammenhang zwischen den Bestand-
teilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente
erlaumlutert wird In Bezug auf diese Richtlinie haumllt der Gesetzgeber die Uumlbermittlung derartiger
Dokumente fuumlr gerechtfertigt ndash
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 59 ANLAGE DG G 3B DE
[zu aktualisieren wenn der Text weitgehend feststeht]
TITEL I AWEDUGSBEREICH BEGRIFFSBESTIMMUGE UD ALLGEMEIE GRUDSAumlTZE
KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Vergabe gemischter oumlffentlicher Auftraumlge ABSCHNITT 2 Schwellenwerte Artikel 4 Schwellenwerte Artikel 5 Methoden zur Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts Artikel 6 Neufestsetzung der Schwellenwerte ABSCHNITT 3 Ausnahmen Artikel 7 Auftraumlge im Bereich der Wasser- Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Artikel 8 Besondere Ausschluumlsse im Telekommunikationsbereich Artikel 9 Nach internationalen Regeln vergebene Auftraumlge und ausgerichtete Wettbewerbe Artikel 10 Besondere Ausschluumlsse fuumlr Dienstleistungsauftraumlge Artikel 11 Beziehungen zwischen oumlffentlichen Stellen ABSCHNITT 4 BESONDERE SACHVERHALTE Artikel 12 Auftraumlge die zu mehr als 50 von oumlffentlichen Auftraggebern subventioniert werden Artikel 13 Forschung und Entwicklung Artikel 14 Verteidigung und Sicherheit KAPITEL II Allgemeine Vorschriften Artikel 15 Grundsaumltze der Auftragsvergabe Artikel 16 Wirtschaftsteilnehmer Artikel 17 Vorbehaltene Auftraumlge Artikel 18Vertraulichkeit
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 60 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 19 Vorschriften uumlber Mitteilungen Artikel 20 Nomenklaturen Artikel 21 Interessenkonflikte Artikel 22 Rechtswidriges Verhalten TITEL II VORSCHRIFTE FUumlR OumlFFETLICHE AUFTRAumlGE KAPITEL I Verfahren Artikel 23 Bedingungen betreffend das Uumlbereinkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Uumlbereinkommen Artikel 24 Wahl der Verfahren Artikel 25 Offenes Verfahren Artikel 26 Nichtoffenes Verfahren Artikel 27 Verhandlungsverfahren Artikel 28 Wettbewerblicher Dialog Artikel 29 Innovationspartnerschaft Artikel 30 Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veroumlffentlichung KAPITEL II Methoden und Instrumente fuumlr die elektronische Auftragsvergabe und fuumlr Sammelbeschaffungen Artikel 31 Rahmenvereinbarungen Artikel 32 Dynamische Beschaffungssysteme Artikel 33 Elektronische Auktionen Artikel 34 Elektronische Kataloge Artikel 35 Zentrale Beschaffungstaumltigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Artikel 36 Nebenbeschaffungstaumltigkeiten Artikel 37 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe Artikel 38Gemeinsame Auftragsvergabe durch oumlffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 61 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens ABSCHNITT 1 VORBEREITUNG Artikel 39 Vorherige Marktkonsultationen Artikel 40 Technische Spezifikationen Artikel 41 Guumltezeichen Artikel 42 Testberichte Zertifizierung und sonstige Nachweise Artikel 43 Varianten Artikel 44 Unterteilung von Auftraumlgen in Lose Artikel 45 Fristsetzung ABSCHNITT 2 VEROumlFFENTLICHUNG UND TRANSPARENZ Artikel 46 Vorinformation Artikel 47 Auftragsbekanntmachung Artikel 48 Vergabebekanntmachung Artikel 49 Abfassung und Modalitaumlten der Veroumlffentlichung von Bekanntmachungen Artikel 50 Veroumlffentlichung auf nationaler Ebene Artikel 51 Elektronische Verfuumlgbarkeit der Auftragsunterlagen Artikel 52 Aufforderung zur Angebotsabgabe zum Dialog oder zur Interessensbestaumltigung Artikel 53 Unterrichtung der Bewerber und Bieter ABSCHNITT 3 AUSWAHL DER TEILNEHMER UND AUFTRAGSVERGABE Artikel 54 Allgemeine Grundsaumltze Unterabschnitt 1 Qualitative Auswahlkriterien Artikel 55 Ausschlussgruumlnde Artikel 56 Auswahlkriterien Artikel 57 Eigenerklaumlrungen und sonstige Nachweise
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 62 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 58 Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) Artikel 59 Europaumlischer Pass fuumlr die Auftragsvergabe Artikel 60 Bescheinigungen Artikel 61 Normen fuumlr Qualitaumltssicherung und Umweltmanagement Artikel 62 Inanspruchnahme der Kapazitaumlten anderer Unternehmen Artikel 63 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch oumlffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen Unterabschnitt 2 Reduzierung der Zahl der Bewerber der Angebote und der Loumlsungen Artikel 64 Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen Artikel 65 Reduzierung der Zahl der Angebote und Loumlsungen Unterabschnitt 3 Zuschlagserteilung Artikel 66 Zuschlagskriterien Artikel 67 Lebenszykluskostenrechnung Artikel 68 Hindernisse fuumlr die Zuschlagserteilung Artikel 69 Ungewoumlhnlich niedrige Angebote KAPITEL IV Auftragsausfuumlhrung Artikel 70 Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung Artikel 71 Vergabe von Unterauftraumlgen Artikel 72 Auftragsaumlnderungen waumlhrend der Laufzeit Artikel 73 Kuumlndigung von Auftraumlgen TITEL III BESODERE BESCHAFFUGSREGELUGE KAPITEL I Soziale und andere besondere Dienstleistungen Artikel 74 Vergabe von Auftraumlgen fuumlr soziale oder andere besondere Dienstleistungen Artikel 75 Veroumlffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 76 Grundsaumltze fuumlr die Vergabe von Auftraumlgen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 63 ANLAGE DG G 3B DE
Kapitel II Vorschriften fuumlr Wettbewerbe Artikel 77 Allgemeine Bestimmungen Artikel 78 Anwendungsbereich Artikel 79 Bekanntmachungen Artikel 80 Vorschriften fuumlr die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer Artikel 81 Zusammensetzung des Preisgerichts Artikel 82 Entscheidungen des Preisgerichts TITEL IV GOVERACE Artikel 83 Durchsetzung Artikel 84 Oumlffentliche Aufsicht Artikel 85 Einzelberichte uumlber Vergabeverfahren Artikel 86 Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der oumlffentlichen Auftraggeber Artikel 87 Unterstuumltzung der oumlffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen Artikel 88 Verwaltungszusammenarbeit TITEL V BEFUGISUumlBERTRAGUG DURCHFUumlHRUGSBEFUGISSE UD SCHLUSSBESTIMMUGE Artikel 89 Ausuumlbung der uumlbertragenen Befugnisse Artikel 90 Dringlichkeitsverfahren Artikel 91 Ausschussverfahren Artikel 92 Umsetzung Artikel 93 Aufhebung von Rechtsakten Artikel 94 Uumlberpruumlfung Artikel 95 Inkrafttreten Artikel 96 Adressaten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 64 ANLAGE DG G 3B DE
AHAumlGE
ANHANG I ZENTRALE REGIERUNGSBEHOumlRDEN
ANHANG II VERZEICHNIS DER TAumlTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 8
BUCHSTABE a
ANHANG III VERZEICHNIS DER PRODUKTE NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b
BETREFFEND AUFTRAumlGE VON OumlFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN
DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN
ANHANG IV ANFORDERUNGEN AN VORRICHTUNGEN FUumlR DIE ELEKTRONISCHE
ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN TEILNAHMEANTRAumlGEN
ODER PLAumlNEN UND ENTWUumlRFEN FUumlR WETTBEWERBE
ANHANG V VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN UumlBEREINKOMMEN NACH
ARTIKEL 23
ANHANG VI IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFUumlHRENDE ANGABEN
ANHANG VII IN SPEZIFIKATIONEN FUumlR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN
AUFZUFUumlHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 33 ABSATZ 4)
ANHANG VIII TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN ndash BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ANHANG IX VORGABEN FUumlR DIE VEROumlFFENTLICHUNG
ANHANG X INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE ZUM
DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTAumlTIGUNG NACH ARTIKEL 52
ANHANG XI VERZEICHNIS INTERNATIONALER UumlBEREINKOMMEN IM SOZIAL-
UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 2 ARTIKEL 55
ABSATZ 3 BUCHSTABE a UND ARTIKEL 69 ABSATZ 4
ANHANG XII REGISTER
ANHANG XIII INHALT DES EUROPAumlISCHEN PASSES FUumlR DIE AUFTRAGSVERGABE
ANHANG XIV NACHWEISE UumlBER DIE ERFUumlLLUNG DER AUSWAHLKRITERIEN
ANHANG XV VERZEICHNIS DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 67
ABSATZ 4
ANHANG XVI DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74
ANHANG XVII ENTSPRECHUNGSTABELLE
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 65 ANLAGE DG G 3B DE
TITEL I AWEDUGSBEREICH BEGRIFFSBESTIMMUGE UD ALLGEMEIE
GRUDSAumlTZE
KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
ABSCHITT 1 GEGESTAD UD BEGRIFFSBESTIMMUGE
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Vorbehaltlich der Artikel 36 51 52 und 346 des Vertrags uumlber die Arbeitsweise der Euro-
paumlischen Union werden mit dieser Richtlinie Regeln fuumlr die Verfahren oumlffentlicher Auftrag-
geber bei der Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge und der Durchfuumlhrung von Wettbewerben fest-
gelegt deren geschaumltzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt
2 Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen
des Erwerbs von Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere
oumlffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern die von diesen oumlffentlichen Auftrag-
gebern ausgewaumlhlt werden unabhaumlngig davon ob diese Bauleistungen Lieferungen oder
Dienstleistungen fuumlr einen oumlffentlichen Zweck bestimmt sind
Die Gesamtheit der Bauleistungen Lieferungen undoder Dienstleistungen ndash auch wenn sie im
Rahmen verschiedener Auftraumlge beschafft werden ndash stellt eine einzige Auftragsvergabe im
Sinne dieser Richtlinie dar sofern die Auftraumlge Teil eines einzigen Projekts mit funktionaler
oder wirtschaftlicher Kontinuitaumlt sind welches die beabsichtigten technischen und wirt-
schaftlichen Funktionen der Bauleistungen Dienstleistungen oder Lieferungen beruumlcksichtigt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 66 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 1]
Fuumlr die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) oumlffentliche Auftraggeber staatliche regionale oder lokale Behoumlrden Einrichtungen des
oumlffentlichen Rechts sowie VerbaumlndeZusammenschluumlsse die aus einer oder mehreren solcher
Behoumlrden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des oumlffentlichen Rechts bestehen
(2) zentrale Regierungsbehoumlrden diejenigen oumlffentlichen Auftraggeber die in Anhang I aufge-
fuumlhrt sind und soweit auf innerstaatlicher Ebene Berichtigungen oder Aumlnderungen vorge-
nommen wurden die Stellen die in ihre Nachfolge treten
(3) subzentrale oumlffentliche Auftraggeber alle oumlffentlichen Auftraggeber die keine zentralen
Regierungsbehoumlrden sind dazu zaumlhlen regionale Behoumlrden und lokale Behoumlrden Regio-
nale Behoumlrden sind unter anderem die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG)
Nr 10592003 des Europaumlischen Parlaments und des Rates15 aufgefuumlhrten Behoumlrden und
lokale Behoumlrden saumlmtliche Behoumlrden der Verwaltungseinheiten die unter NUTS 3 fallen
sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr 10592003
[hellip]
15 ABl L 154 vom 2162003 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 67 ANLAGE DG G 3B DE
(6) Einrichtungen des oumlffentlichen Rechts Einrichtungen mit saumlmtlichen der folgenden
Merkmale
(a) sie wurden speziell zur Erfuumlllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht
gewerblicher Art gegruumlndet
(b) sie besitzen Rechtspersoumlnlichkeit und
(c) sie werden uumlberwiegend vom Staat von regionalen oder lokalen Behoumlrden oder von
anderen Einrichtungen des oumlffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich
ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen oder sie haben ein Verwaltungs-
Leitungs- bzw Aufsichtsorgan das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht die vom Staat
von regionalen oder lokalen Behoumlrden oder von anderen Einrichtungen des oumlffentlichen
Rechts ernannt worden sind
(7) oumlffentliche Auftraumlge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder
mehreren oumlffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Vertraumlge uumlber die
Ausfuumlhrung von Bauleistungen die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von
Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie
(8) oumlffentliche Bauauftraumlge oumlffentliche Auftraumlge mit einem der folgenden Ziele
(a) Ausfuumlhrung oder sowohl die Planung als auch die Ausfuumlhrung von Bauleistungen im
Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Taumltigkeiten
(b) Ausfuumlhrung oder sowohl die Planung als auch die Ausfuumlhrung eines Bauvorhabens
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 68 ANLAGE DG G 3B DE
(c) Realisierung eines Bauvorhabens ndash gleichguumlltig mit welchen Mitteln ndash gemaumlszlig den vom
oumlffentlichen Auftraggeber der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die
Planung des Vorhabens hat genannten Erfordernissen
(9) ein Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten das seinem
Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuumlllen soll
(10) oumlffentliche Lieferauftraumlge oumlffentliche Auftraumlge mit dem Ziel der Beschaffung des Leasings
der Miete der Pacht oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption von Produkten Ein
oumlffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten
umfassen
(11) oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge oumlffentliche Auftraumlge uumlber die Erbringung von Dienst-
leistungen bei denen es sich nicht um die unter Nummer 8 genannten Dienstleistungen
handelt
(12) Wirtschaftsteilnehmer eine natuumlrliche oder juristische Person oumlffentliche Einrichtung oder
Gruppe solcher Personen undoder Einrichtungen die auf dem Markt die Ausfuumlhrung von
Bauleistungen die Errichtung von Bauwerken die Lieferung von Produkten bzw die Erbrin-
gung von Dienstleistungen anbietet
(13) Bieter einen Wirtschaftsteilnehmer der ein Angebot vorgelegt hat
(14) Bewerber einen Wirtschaftsteilnehmer der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an
einem nichtoffenen Verfahren einem Verhandlungsverfahren oder einem Verhandlungs-
verfahren ohne vorherige Bekanntmachung einem wettbewerblichen Dialog oder einer Inno-
vationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 69 ANLAGE DG G 3B DE
(15) Auftragsunterlagen saumlmtliche Unterlagen die vom oumlffentlichen Auftraggeber erstellt
werden oder auf die er sich bezieht um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens
zu beschreiben oder festzulegen dazu zaumlhlen die Bekanntmachung die Vorinformationen
sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen die technischen Spezifikationen die Beschrei-
bung die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen Formate fuumlr die Darstellung von Unterlagen
seitens der Bewerber und Bieter Informationen uumlber allgemeinguumlltige Verpflichtungen sowie
sonstige zusaumltzliche Unterlagen
(16) zentrale Beschaffungstaumltigkeiten in einer der folgenden Formen auf kontinuierlicher Basis
durchgefuumlhrte Taumltigkeiten
(a) Erwerb von Lieferungen undoder Dienstleistungen fuumlr oumlffentliche Auftraggeber
(b) Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen uumlber Bau-
leistungen Lieferungen oder Dienstleistungen fuumlr oumlffentliche Auftraggeber
(17) Nebenbeschaffungstaumltigkeiten Taumltigkeiten zur Unterstuumltzung von Beschaffungstaumltigkeiten
insbesondere in einer der folgenden Formen
(a) Bereitstellung technischer Infrastruktur die es oumlffentlichen Auftraggebern ermoumlglicht
oumlffentliche Auftraumlge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen uumlber Bauleistungen
Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschlieszligen
(b) Beratung zur Ausfuumlhrung oder Planung von Verfahren zur Vergabe oumlffentlicher
Auftraumlge
(c) Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge im
Namen und fuumlr Rechnung des betreffenden oumlffentlichen Auftraggebers
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 70 ANLAGE DG G 3B DE
(18) zentrale Beschaffungsstelle einen oumlffentlichen Auftraggeber der zentrale Beschaffungs-
taumltigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstaumltigkeiten ausuumlbt
(19) Beschaffungsdienstleister eine oumlffentliche oder privatrechtliche Stelle die auf dem Markt
Nebenbeschaffungstaumltigkeiten anbietet
(20) schriftlich jeden aus Woumlrtern oder Ziffern bestehenden Ausdruck der gelesen reproduziert
und anschlieszligend mitgeteilt werden kann einschlieszliglich anhand elektronischer Mittel uumlber-
tragener und gespeicherter Informationen
(21) elektronische Mittel elektronische Geraumlte fuumlr die Verarbeitung (einschlieszliglich digitaler
Kompression) und Speicherung von Daten die uumlber Kabel per Funk mit optischen Verfahren
oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren uumlbertragen weitergeleitet und empfangen
werden
(22) Lebenszyklus alle aufeinander folgenden undoder miteinander verbundenen Stadien ein-
schlieszliglich der Produktion der Vermarktung des Transports der Nutzung und Wartung
waumlhrend der Lebensdauer eines Produkts bzw der Dauer einer Bauleistung oder einer
Dienstleistung angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen
bis hin zu Entsorgung Aufraumlumarbeiten und Beendigung
(23) Wettbewerbe Verfahren die dazu dienen dem oumlffentlichen Auftraggeber insbesondere auf
den Gebieten der Raumplanung der Stadtplanung der Architektur und des Bauwesens oder
der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen deren Auswahl durch ein
Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 71 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 3 Vergabe gemischter oumlffentlicher Auftraumlge
1 Auftraumlge die die Vergabe von zwei oder mehreren Arten oumlffentlicher Auftraumlge zum Gegen-
stand haben (Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen) werden gemaumlszlig den Bestim-
mungen fuumlr die Art von Beschaffungen vergeben die dem Hauptgegenstand des betreffenden
Auftrags zuzuordnen ist
Im Falle gemischter Auftraumlge die aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und
anderen Dienstleistungen oder aus Dienstleistungen und Lieferungen bestehen wird der
Hauptgegenstand danach bestimmt welcher der geschaumltzten Werte der jeweiligen Dienst-
leistungen oder Lieferungen am houmlchsten ist
2 Im Falle gemischter Auftraumlge die Elemente von oumlffentlichen Auftraumlgen und von Konzes-
sionen enthalten wird der Teil des Auftrags der einen unter diese Richtlinie fallenden oumlffent-
lichen Auftrag darstellt gemaumlszlig den Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben sofern sein in
Einklang mit Artikel 5 geschaumltzter Wert dem in Artikel 4 angegebenen Schwellenwert ent-
spricht oder diesen uumlbersteigt
3 Ein Auftrag der Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat die
in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und teilweise in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 200981EG fallen wird gemaumlszlig den Bestimmungen der Richtlinie 200981EG ver-
geben sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags durch objektive Gruumlnde gerechtfertigt ist
Die Zuschlagsentscheidung fuumlr einen Einzelauftrag darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen
werden Auftraumlge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 200981EG
auszunehmen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 72 ANLAGE DG G 3B DE
4 Im Falle von Auftraumlgen die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht
von ihr bzw von den Richtlinien [Ersatz der Richtlinie 200417EG] oder von der Richtlinie
200981EG16 erfasste Beschaffung oder andere nicht erfasste Bestandteile zum Gegenstand
haben wird der Teil des Auftrags der eine von der vorliegenden Richtlinie erfasste Beschaf-
fung darstellt gemaumlszlig ihren Bestimmungen vergeben sofern sein in Einklang mit Artikel 5
geschaumltzter Wert dem in Artikel 4 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen
uumlbersteigt
5 Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar wird die Anwend-
barkeit dieser Richtlinie anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt
ABSCHITT 2 SCHWELLEWERTE
Artikel 4 Schwellenwerte
Diese Richtlinie gilt fuumlr Auftraumlge deren geschaumltzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die fol-
genden Schwellenwerte nicht unterschreitet
(a) 5 000 000 EUR bei oumlffentlichen Bauauftraumlgen
(b) 130 000 EUR bei oumlffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftraumlgen die von zentralen Regie-
rungsbehoumlrden vergeben werden und bei von diesen Behoumlrden ausgerichteten Wettbewerben
bei oumlffentlichen Lieferauftraumlgen die von oumlffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich
vergeben werden gilt dieser Schwellenwert nur fuumlr Auftraumlge uumlber Produkte die in Anhang III
aufgefuumlhrt sind
16 ABl L 217 vom 2082009 S 76
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 73 ANLAGE DG G 3B DE
(c) 200 000 EUR bei oumlffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftraumlgen die von subzentralen
oumlffentlichen Auftraggebern vergeben werden und bei von diesen Behoumlrden ausgerichteten
Wettbewerben dieser Schwellenwert gilt auch bei oumlffentlichen Lieferauftraumlgen die von zent-
ralen Regierungsbehoumlrden im Verteidigungsbereich vergeben werden sofern diese Auftraumlge
Produkte betreffen die nicht in Anhang III aufgefuumlhrt sind
(d) 500 000 EUR bei oumlffentlichen Auftraumlgen betreffend soziale und andere besondere Dienst-
leistungen im Sinne von Anhang XVI
Artikel 5
Methoden zur Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts [Richtlinie 200418EG Artikel 9]
1 Grundlage fuumlr die Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts ist der vom oumlffentlichen Auf-
traggeber geschaumltzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt einschlieszliglich aller Optionen und
etwaigen Verlaumlngerungen des Auftrags wie in den Auftragsunterlagen ausdruumlcklich geregelt
Wenn der oumlffentliche Auftraggeber Praumlmien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor-
sieht hat er diese bei der Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts zu beruumlcksichtigen
1a Ist ein oumlffentlicher Auftraggeber in mehrere eigenstaumlndige Organisationseinheiten unter-
gliedert koumlnnen die Schwellenwerte auf der Ebene der einzelnen Organisationseinheit in
Bezug auf ihre Auftragsvergabe bzw bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe fuumlr die sie
selbstaumlndig zustaumlndig ist geschaumltzt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 74 ANLAGE DG G 3B DE
Ob eine Einheit selbstaumlndig fuumlr ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auf-
tragsvergabe zustaumlndig ist wird daran festgestellt ob
ndash die Verantwortung fuumlr die Auftragsvergabe an die Einheit uumlbertragen wurde damit
diese das Vergabeverfahren selbstaumlndig durchfuumlhren und die endguumlltige Kaufentschei-
dung unabhaumlngig von einem anderen Teil des oumlffentlichen Auftraggebers treffen kann
ndash sich die Uumlbertragung der Verantwortung fuumlr die Auftragsvergabe auch in getrennten
Haushalten widerspiegelt und dies den eigentlichen Auftragsabschluss durch die jewei-
lige Einheit und die Finanzierung aus ihren eigenen Mitteln umfasst
ndash die Vergabe zur Bedarfsdeckung allein dieser Einheit dient oder ob die Vergabe auch
den Bedarf anderer Einheiten bzw des oumlffentlichen Auftraggebers insgesamt decken
soll und lediglich dezentral durchgefuumlhrt wird
ndash der oumlffentliche Auftraggeber trotz der Uumlbertragung der Zustaumlndigkeit fuumlr die Auftrags-
vergabe an eine einzelne Organisationseinheit tatsaumlchlich dennoch versucht seine Posi-
tion als Groszligabnehmer geltend zu machen um bessere Bedingungen durchzusetzen
2 Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts darf nicht in der
Absicht erfolgen die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen Eine einzelne Auftrags-
vergabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 darf daher nicht so unterteilt werden
dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie faumlllt es sei denn es liegen objektive
Gruumlnde dafuumlr vor
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 75 ANLAGE DG G 3B DE
3 Fuumlr die Schaumltzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb
maszliggeblich oder falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist zum Zeitpunkt der
Einleitung des Vergabeverfahrens durch den oumlffentlichen Auftraggeber beispielsweise durch
Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Hinblick auf die Auftragsvergabe
4 Der zu beruumlcksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaf-
fungssystems ist gleich dem geschaumltzten Gesamtwert ohne MwSt aller fuumlr die gesamte Lauf-
zeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten
Auftraumlge
5 Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu beruumlcksichtigende Wert gleich dem
geschaumltzten Gesamtwert ohne MwSt der Forschungs- und Entwicklungstaumltigkeiten die waumlh-
rend saumlmtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen sowie der Lieferungen
Dienstleistungen oder Bauleistungen die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partner-
schaft zu beschaffen sind
6 Bei der Berechnung des geschaumltzten Auftragswerts von oumlffentlichen Bauauftraumlgen wird auszliger
den Kosten der Bauleistungen auch der geschaumltzte Gesamtwert der vom oumlffentlichen Auf-
traggeber dem Auftragnehmer zur Verfuumlgung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen
beruumlcksichtigt sofern diese fuumlr die Ausfuumlhrung der Bauleistungen erforderlich sind
7 Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Auftraumlgen
fuumlhren die gleichzeitig in mehreren Losen vergeben werden so ist der geschaumltzte Gesamtwert
aller dieser Lose zu beruumlcksichtigen
Erreicht oder uumlbersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 genannten Schwellen-
wert so gilt die Richtlinie fuumlr die Vergabe jedes Loses
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 76 ANLAGE DG G 3B DE
8 Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu Auftraumlgen fuumlhren
die gleichzeitig in mehreren Losen vergeben werden so wird bei der Anwendung von
Artikel 4 Buchstaben b und c der geschaumltzte Gesamtwert aller dieser Lose beruumlcksichtigt
Erreicht oder uumlbersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 genannten Schwellen-
wert so gilt die Richtlinie fuumlr die Vergabe jedes Loses
9 Unbeschadet der Absaumltze 7 und 8 koumlnnen oumlffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner
Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen wenn der geschaumltzte Wert des
betreffenden Loses ohne MwSt bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und
bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt Allerdings darf der kumulierte Wert der in
Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose 20 des kumulierten Werts saumlmtlicher
Lose in die das Bauvorhaben der vorgesehene Erwerb vergleichbarer Lieferungen oder die
vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde nicht uumlberschreiten
10 Bei regelmaumlszligig wiederkehrenden oumlffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlgen sowie bei
oumlffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlgen die innerhalb eines bestimmten Zeitraums
verlaumlngert werden sollen wird der geschaumltzte Auftragswert wie folgt berechnet
(a) entweder auf der Basis des tatsaumlchlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander fol-
gender Auftraumlge aus den vorangegangenen zwoumllf Monaten oder dem vorangegangenen
Haushaltsjahr dabei sind voraussichtliche Aumlnderungen bei Menge oder Wert waumlhrend
der auf den urspruumlnglichen Auftrag folgenden zwoumllf Monate nach Moumlglichkeit zu
beruumlcksichtigen
(b) oder auf der Basis des geschaumltzten Gesamtwerts aufeinander folgender Auftraumlge die
waumlhrend der auf die erste Lieferung folgenden zwoumllf Monate bzw waumlhrend des Haus-
haltsjahres soweit dieses laumlnger als zwoumllf Monate ist vergeben werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 77 ANLAGE DG G 3B DE
11 Bei oumlffentlichen Lieferauftraumlgen fuumlr Leasing Miete Pacht oder Mietkauf von Produkten wird
der geschaumltzte Auftragswert wie folgt berechnet
(a) bei zeitlich begrenzten oumlffentlichen Auftraumlgen mit houmlchstens zwoumllf Monaten Laufzeit auf
der Basis des geschaumltzten Gesamtwerts fuumlr die Laufzeit des Auftrags oder bei einer
Laufzeit von mehr als zwoumllf Monaten auf der Basis des Gesamtwerts einschlieszliglich des
geschaumltzten Restwerts
(b) bei oumlffentlichen Auftraumlgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Auftraumlgen deren Laufzeit
nicht bestimmt werden kann auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48
12 Bei oumlffentlichen Dienstleistungsauftraumlgen wird der geschaumltzte Auftragswert gegebenenfalls
wie folgt berechnet
(a) bei Versicherungsleistungen auf der Basis der zu zahlenden Versicherungspraumlmie und
sonstiger Entgelte
(b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen auf der Basis der Gebuumlhren Provisionen
und Zinsen sowie sonstiger Entgelte
(c) bei Auftraumlgen uumlber Planungsarbeiten auf der Basis der Gebuumlhren und Provisionen sowie
sonstiger Entgelte
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 78 ANLAGE DG G 3B DE
13 Bei oumlffentlichen Dienstleistungsauftraumlgen fuumlr die kein Gesamtpreis angegeben wird wird der
geschaumltzte Auftragswert wie folgt berechnet
(a) bei zeitlich begrenzten Auftraumlgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten auf der Basis
des Gesamtwerts fuumlr die gesamte Laufzeit des Auftrags
(b) bei Vertraumlgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als
48 Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48
Artikel 6 1eufestsetzung der Schwellenwerte
[Richtlinie 200418EG Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a]
1 Die Kommission uumlberpruumlft die in Artikel 4 Buchstaben a b und c genannten Schwellenwerte
alle zwei Jahre ab dem 30 Juni 2014 auf Uumlbereinstimmung mit dem Uumlbereinkommen uumlber das
oumlffentliche Beschaffungswesen und setzt sie erforderlichenfalls neu fest
In Uumlbereinstimmung mit der im Uumlbereinkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen
genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte
anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro ausgedruumlckt in Sonderziehungsrechten
(SZR) waumlhrend der 24 Monate die am letzten Augusttag enden der der Neufestsetzung zum
1 Januar vorausgeht Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird sofern erforderlich auf
volle Tausend Euro abgerundet um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewaumlhr-
leisten die in dem Uumlbereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedruumlckt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 79 ANLAGE DG G 3B DE
2 Bei der Durchfuumlhrung der Neufestsetzung gemaumlszlig Absatz 1 setzt die Kommission zudem Fol-
gendes neu fest
(a) den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert durch Anpassung an
den neu festgesetzten Schwellenwert fuumlr oumlffentliche Bauauftraumlge
(b) den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert durch Anpassung an
den neu festgesetzten Schwellenwert fuumlr von subzentralen oumlffentlichen Auftraggebern
vergebene oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge
3 Die Kommission legt ab dem 1 Januar 2015 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 4 Buch-
staben a b und c genannten und gemaumlszlig Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellen-
werte in den nationalen Waumlhrungen der Mitgliedstaaten fest die nicht an der Waumlhrungsunion
teilnehmen
Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 4 Buchstabe d genannten Schwel-
lenwerts in den nationalen Waumlhrungen der Mitgliedstaaten fest die nicht an der Waumlhrungs-
union teilnehmen
In Uumlbereinstimmung mit der im Uumlbereinkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen
dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren
Schwellenwert in Euro anhand des durchschnittlichen Tageskurses dieser Waumlhrungen in den
24 Monaten die am letzten Augusttag enden der der Neufestsetzung zum 1 Januar voraus-
geht berechnet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 80 ANLAGE DG G 3B DE
4 Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte ihr in Absatz 3 Unterabsatz 1
genannter Gegenwert in den nationalen Waumlhrungen der Mitgliedstaaten und der gemaumlszlig
Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegte Wert werden von der Kommission im Amtsblatt der Euro-
paumlischen Union zu Beginn des Monats November der auf die Neufestsetzung folgt veroumlf-
fentlicht
5 Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen delegierte Rechtsakte gemaumlszlig Artikel 89 zu
erlassen um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Methode an jede Aumlnderung der im Uumlber-
einkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Methode anzupassen und
so die in Artikel 4 Buchstaben a b und c genannten Schwellenwerte neu festzusetzen und die
Schwellenwerte gemaumlszlig Absatz 3 in den nationalen Waumlhrungen der Mitgliedstaaten die nicht
an der Waumlhrungsunion teilnehmen festzulegen
Auch wird sie befugt delegierte Rechtsakte nach Artikel 89 zu erlassen um die in Artikel 4
Buchstaben a b und c genannten Schwellenwerte gemaumlszlig Absatz 1 dieses Artikels neu festzu-
setzen Daruumlber hinaus wird sie befugt delegierte Rechtsakte nach Artikel 89 zu erlassen um
die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte gemaumlszlig Absatz 2
dieses Artikels neu festzusetzen
6 Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 4 Buchstaben a b und c genannten Schwellenwerte
und der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich
werden und sollten zeitliche Zwaumlnge den Ruumlckgriff auf das in Artikel 89 genannte Verfahren
verhindern so dass vordringliche Gruumlnde vorliegen wird das Verfahren gemaumlszlig Artikel 90 auf
gemaumlszlig Absatz 5 Unterabsatz 2 dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 81 ANLAGE DG G 3B DE
ABSCHITT 3 AUSAHME
Artikel 7 Auftraumlge im Bereich der Wasser- Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
[Richtlinie 200418EG Artikel 12]
Diese Richtlinie gilt weder fuumlr oumlffentliche Auftraumlge und Wettbewerbe die gemaumlszlig [der Richtlinie
die die Richtlinie 200417EG ersetzt] von oumlffentlichen Auftraggebern die eine oder mehrere
Taumltigkeiten gemaumlszlig Artikel [5 bis 11] der genannten Richtlinie ausuumlben vergeben bzw ausgerichtet
werden und die der Durchfuumlhrung dieser Taumltigkeiten dienen noch fuumlr oumlffentliche Auftraumlge die
gemaumlszlig [Artikel 15 20 und 27] der genannten Richtlinie nicht in ihren Anwendungsbereich fallen
Artikel 8 Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 Absatz 15 Artikel 13 und Artikel 68 Buchstabe b]
Diese Richtlinie gilt nicht fuumlr oumlffentliche Auftraumlge und Wettbewerbe die hauptsaumlchlich den Zweck
haben dem oumlffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb oumlffentlicher Kommunika-
tionsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste fuumlr
die Oumlffentlichkeit zu ermoumlglichen
Fuumlr die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(a) oumlffentliches Kommunikationsnetz ein elektronisches Kommunikationsnetz das ganz oder
uumlberwiegend der Bereitstellung oumlffentlich zugaumlnglicher elektronischer Kommunikations-
dienste dient die die Uumlbertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten
ermoumlglichen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 82 ANLAGE DG G 3B DE
(b) elektronisches Kommunikationsnetz Uumlbertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschlieszliglich der nicht
aktiven Netzbestandteile die die Uumlbertragung von Signalen uumlber Kabel Funk optische oder
andere elektromagnetische Einrichtungen ermoumlglichen einschlieszliglich Satellitennetze feste
(leitungs- und paketvermittelte einschlieszliglich Internet) und mobile terrestrische Netze
Stromleitungssysteme soweit sie zur Signaluumlbertragung genutzt werden Netze fuumlr Houmlr- und
Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze unabhaumlngig von der Art der uumlbertragenen Informa-
tionen
(c) Netzabschlusspunkt den physischen Punkt an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem
oumlffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird in Netzen in denen eine Vermittlung
oder Leitwegbestimmung erfolgt wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten
Netzadresse bezeichnet die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknuumlpft
sein kann
(d) elektronischer Kommunikationsdienst einen gewoumlhnlich gegen Entgelt erbrachten Dienst
der ganz oder uumlberwiegend in der Uumlbertragung von Signalen uumlber elektronische Kommunika-
tionsnetze besteht einschlieszliglich Telekommunikations- und Uumlbertragungsdienste in Rund-
funknetzen jedoch ausgenommen Dienste die Inhalte uumlber elektronische Kommunikations-
netze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle uumlber sie ausuumlben nicht dazu
gehoumlren die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie
9834EG die nicht ganz oder uumlberwiegend in der Uumlbertragung von Signalen uumlber elektro-
nische Kommunikationsnetze bestehen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 83 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 9 Auftraumlge und Wettbewerbe die nach internationalen Regeln vergeben bzw durchgefuumlhrt werden
[Richtlinie 200418EG Artikel 15 und Artikel 68 Buchstabe b]
1 Diese Richtlinie gilt nicht fuumlr oumlffentliche Auftraumlge und Wettbewerbe bei denen der oumlffent-
liche Auftraggeber verpflichtet ist die Vergabe bzw Durchfuumlhrung nach anderen als den
Vergabeverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen die durch Folgendes festgelegt sind
(a) eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Uumlbereinkunft oder Verein-
barung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten bzw ihren
Untereinheiten uumlber Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen fuumlr ein von den
Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt
(b) eine internationale Uumlbereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
die die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft
(c) eine internationale Organisation
Alle Uumlbereinkuumlnfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden der Kommission mitgeteilt die
hierzu den in Artikel 91 genannten Beratenden Ausschuss fuumlr oumlffentliche Auftraumlge anhoumlren
kann
2 Diese Richtlinie gilt nicht fuumlr oumlffentliche Auftraumlge und Wettbewerbe die der oumlffentliche Auf-
traggeber gemaumlszlig den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen
Finanzierungseinrichtung bei vollstaumlndiger Finanzierung der betreffenden oumlffentlichen Auf-
traumlge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt im Falle einer
uumlberwiegenden Kofinanzierung oumlffentlicher Auftraumlge und Wettbewerbe durch eine internatio-
nale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien
auf die anwendbaren Vergabeverfahren
[hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 84 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 10 Besondere Ausnahmen fuumlr Dienstleistungsauftraumlge
[Richtlinie 200418EG Artikel 16]
Diese Richtlinie gilt nicht fuumlr oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge die Folgendes zum Gegenstand
haben
(a) den Erwerb oder die Miete von Grundstuumlcken oder vorhandenen Gebaumluden oder anderem
unbeweglichen Vermoumlgen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitaumlten jedoch fallen
Finanzdienstleistungsvertraumlge jeder Form die gleichzeitig vor oder nach dem Kauf- oder
Mietvertrag abgeschlossen werden unter diese Richtlinie
(b) von audiovisuellen Mediendienstleistern oder Houmlrfunksendern vergebene Auftraumlge uumlber den
Erwerb die Entwicklung Produktion oder Koproduktion von Programm-Material das fuumlr
audiovisuelle Mediendienste oder Houmlrfunksendungen bestimmt ist sowie Auftraumlge uumlber Aus-
strahlungszeit oder Programmbereitstellung die an audiovisuelle Mediendienstleister oder
Houmlrfunksender vergeben werden
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen
(c a) einen der folgenden juristischen Dienste
(i) Rechtsvertretung eines Mandanten in Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten
Gerichtshoumlfen oder staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats durch einen Rechtsanwalt im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77249EWG
(ii) Beglaubigungsdienstleistungen die von Notaren zu erbringen sind
(iii) Rechtsdienstleistungen die von Treuhaumlndern ernannten Vormunden oder anderen
Rechtsdienstleistern erbracht werden deren Erbringer durch ein Gericht oder einen
Gerichtshof in dem betreffenden Mitgliedstaat ernannt werden
(iv) sonstige Rechtsdienstleistungen die in dem betreffenden Mitgliedstaat auch gelegent-
lich mit der Ausuumlbung oumlffentlicher Gewalt verbunden sind
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 85 ANLAGE DG G 3B DE
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe dem Verkauf dem Ankauf oder
der Uumlbertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie
200439EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates17 Dienstleistungen der Zentral-
banken sowie mit der Europaumlischen Finanzstabilisierungsfazilitaumlt durchgefuumlhrte Trans-
aktionen
(e) Arbeitsvertraumlge
(f) oumlffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn
Fuumlr die Zwecke dieses Artikels hat der Begriff audiovisuelle Mediendienste dieselbe Bedeutung
wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 201013EU des Europaumlischen Parlaments und
des Rates vom 10 Maumlrz 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten uumlber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie uumlber audio-
visuelle Mediendienste)18 Die Ausdruumlcke Programm und Programm-Material haben dieselbe
Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 201013EU umfassen jedoch
zusaumltzlich Houmlrfunkprogramme und Material fuumlr Houmlrfunkprogramme
[hellip]
17 ABl L 145 vom 3042004 S 1 18 ABl L 95 vom 1542010 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 86 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 11 Beziehungen zwischen oumlffentlichen Auftraggebern
1 Ein von einem oumlffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag
faumlllt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie wenn saumlmtliche der folgenden Bedin-
gungen erfuumlllt sind
(a) der oumlffentliche Auftraggeber uumlbt uumlber die betreffende juristische Person eine Kontrolle
aus die der gleichkommt die er uumlber seine eigenen Dienststellen ausuumlbt
(b) mindestens 90 der Taumltigkeiten der juristischen Person werden fuumlr den die Kontrolle
ausuumlbenden oumlffentlichen Auftraggeber oder fuumlr andere von diesem kontrollierte juris-
tische Personen ausgefuumlhrt Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Taumltigkeiten
wird der vom kontrollierten Unternehmen waumlhrend der letzten drei Jahre erzielte durch-
schnittliche Gesamtumsatz aus Dienstleistungen Lieferungen und Bauleistungen
herangezogen
(c) es besteht keine Beteiligung von privaten Wirtschaftsteilnehmern an der kontrollierten
juristischen Person
Bei einem oumlffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen dass er uumlber die betreffende
juristische Person eine Kontrolle ausuumlbt die der gleichkommt die er im Sinne von Unter-
absatz 1 Buchstabe a uumlber seine eigenen Dienststellen ausuumlbt wenn er einen maszliggeblichen
Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der
kontrollierten juristischen Person ausuumlbt Die Kontrolle kann auch durch eine andere Stelle
ausgeuumlbt werden die vom oumlffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 87 ANLAGE DG G 3B DE
2 Absatz 1 gilt auch wenn ein kontrolliertes Unternehmen bei dem es sich um einen oumlffent-
lichen Auftraggeber handelt einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine
andere von demselben oumlffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt
sofern keine Beteiligung von privaten Wirtschaftsteilnehmern an der juristischen Person
besteht die den oumlffentlichen Auftrag erhalten soll
3 Ein oumlffentlicher Auftraggeber der keine Kontrolle uumlber eine juristische Person im Sinne von
Absatz 1 ausuumlbt kann einen oumlffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an
eine von ihm zusammen mit anderen oumlffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische
Person vergeben wenn saumlmtliche der folgenden Bedingungen erfuumlllt sind
(a) die oumlffentlichen Auftraggeber uumlben gemeinsam uumlber die betreffende juristische Person
eine Kontrolle aus die der gleichkommt die sie uumlber ihre eigenen Dienststellen ausuumlben
(b) mindestens 90 der Taumltigkeiten der juristischen Person werden fuumlr die die Kontrolle
ausuumlbenden oumlffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben oumlffentlichen Auftrag-
gebern kontrollierte juristische Personen getaumltigt Zur Bestimmung des prozentualen
Anteils der Taumltigkeiten wird der vom kontrollierten Unternehmen waumlhrend der letzten
drei Jahre erzielte durchschnittliche Gesamtumsatz aus Dienstleistungen Lieferungen
und Bauleistungen herangezogen
(c) es besteht keine Beteiligung von privaten Wirtschaftsteilnehmern an der kontrollierten
juristischen Person
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 88 ANLAGE DG G 3B DE
Fuumlr die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen dass oumlffentliche Auftraggeber gemein-
sam eine juristische Person kontrollieren wenn saumlmtliche der folgenden Bedingungen erfuumlllt sind
(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Ver-
tretern saumlmtlicher beteiligter oumlffentlicher Auftraggeber zusammen Einzelne Vertreter
koumlnnen mehrere oder alle teilnehmenden oumlffentlichen Auftraggeber vertreten
(b) diese oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen folglich gemeinsam einen entscheidenden Ein-
fluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten
juristischen Person ausuumlben
(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen die sich von denen der mit
ihr verbundenen oumlffentlichen Stellen unterscheiden
(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als dieje-
nigen die sich aus der Ruumlckzahlung der tatsaumlchlich entstandenen Kosten im Zusammen-
hang mit den von den oumlffentlichen Auftraggebern vergebenen Auftraumlgen ergeben
4 Ein zwischen zwei oder mehreren oumlffentlichen Auftraggebern geschlossener entgeltlicher Ver-
trag ist nicht als oumlffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzu-
sehen wenn saumlmtliche der folgenden Bedingungen erfuumlllt sind
(a) der Vertrag ist Teil einer Vereinbarung die eine echte Zusammenarbeit zwischen den
beteiligten oumlffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel begruumlndet ihre oumlffentlichen Auf-
gaben gemeinsam wahrzunehmen und wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien
umfasst
(b) die Vereinbarung wird nur durch Uumlberlegungen im Zusammenhang mit dem oumlffentlichen
Interesse bestimmt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 89 ANLAGE DG G 3B DE
(c) die beteiligten oumlffentlichen Auftraggeber uumlben mindestens 90 ihrer im Zusammen-
hang mit der Vereinbarung relevanten Taumltigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung aus
Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Taumltigkeiten wird der waumlhrend der letzten
drei Jahre erzielte durchschnittliche Gesamtumsatz aus Dienstleistungen Lieferungen
und Bauleistungen herangezogen
(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten oumlffent-
lichen Auftraggebern als jene die die Ruumlckzahlung der tatsaumlchlichen Kosten der Bau-
leistungen Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen
(e) es besteht keine Beteiligung von privaten Wirtschaftsteilnehmern an den involvierten
oumlffentlichen Auftraggebern
5 Die Tatsache dass keine Beteiligung von privaten Wirtschaftsteilnehmern im Sinne der
Absaumltze 1 bis 4 besteht wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der
Vereinbarung uumlberpruumlft
Die in den Absaumltzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen finden ab dem Zeitpunkt des Ein-
gehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr so dass laufende Auftraumlge fuumlr den
Wettbewerb im Rahmen der uumlblichen Vergabeverfahren geoumlffnet werden muumlssen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 90 ANLAGE DG G 3B DE
ABSCHITT 4 BESODERE SACHVERHALTE
Artikel 12 Auftraumlge die von oumlffentlichen Auftraggebern subventioniert werden
[Richtlinie 200418EG Artikel 8]
Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden auf die Vergabe folgender Auftraumlge Anwendung
(a) Bauauftraumlge die zu mehr als 50 von oumlffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert
werden und deren geschaumltzter Wert ohne MwSt mindestens 5 000 000 EUR betraumlgt sofern
diese Auftraumlge eine der folgenden Taumltigkeiten umfassen
(i) Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhangs II
(ii) Bauleistungen fuumlr die Errichtung von Krankenhaumlusern Sport- Erholungs- und Freizeit-
anlagen Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebaumluden
(b) Dienstleistungsauftraumlge die zu mehr als 50 von oumlffentlichen Auftraggebern direkt subven-
tioniert werden und deren geschaumltzter Wert ohne MwSt mindestens 200 000 EUR betraumlgt
wenn diese Auftraumlge mit einem Bauauftrag im Sinne des Buchstabens a verbunden sind
Die oumlffentlichen Auftraggeber die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subven-
tionen gewaumlhren tragen fuumlr die Einhaltung dieser Richtlinie Sorge wenn die subventionierten Auf-
traumlge nicht von ihnen selbst oder im Namen und fuumlr Rechnung anderer Stellen vergeben werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 91 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 13 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 16]
1 Diese Richtlinie gilt fuumlr oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge uumlber Forschungs- und Entwick-
lungsdienstleistungen mit den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7 mit Aus-
nahme von 73200000-4 73210000-7 73220000-0 73424000-0 73425000-7 73434000-3
oder 73435000-0 vorausgesetzt dass beide der folgenden Bedingungen erfuumlllt sind
(a) die Ergebnisse stehen ausschlieszliglich dem oumlffentlichen Auftraggeber zu und sind fuumlr
seinen Gebrauch bei der Ausuumlbung seiner eigenen Taumltigkeit bestimmt
(b) die Dienstleistung wird vollstaumlndig durch den oumlffentlichen Auftraggeber verguumltet
[hellip]
2 Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu
erlassen um die in Absatz 1 genannten CPV-Referenznummern zu aumlndern wenn Aumlnderungen
in der CPV-Nomenklatur zu beruumlcksichtigen sind und die betreffenden Aumlnderungen keine
Aumlnderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 92 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 14 Verteidigung und Sicherheit
[Richtlinie 200418EG Artikel 10 Artikel 14 Artikel 68 Buchstabe b]
1 Diese Richtlinie gilt ndash vorbehaltlich des Artikels 346 des Vertrags uumlber die Arbeitsweise der
Europaumlischen Union ndash fuumlr die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge und fuumlr Wettbewerbe in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit mit Ausnahme der folgenden Auftraumlge
(a) Auftraumlge die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 200981EG fallen
(b) Auftraumlge auf die die Richtlinie 200981EG nach deren Artikeln 8 12 und 13 nicht
anwendbar ist
2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf oumlffentliche Auftraumlge und Wettbewerbe die nicht
anderweitig im Rahmen des Absatzes 1 ausgenommen sind soweit der Schutz wesentlicher
Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne
dieser Richtlinie nicht durch weniger einschneidende Maszlignahmen zB Anforderungen die
auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen die die oumlffentlichen
Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfuumlgung stellen gewaumlhrleistet werden
kann
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 93 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL II Allgemeine Vorschriften
Artikel 15 Grundsaumltze der Auftragsvergabe
Die oumlffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskrimi-
nierender Weise und handeln transparent und verhaumlltnismaumlszligig um Interessenkonflikte zu ver-
meiden oder zu beheben und der Korruption vorzubeugen
Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden es vom Anwendungsbereich
dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer bzw bestimmte Bau-
leistungen Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulaumlssige Weise zu bevorzugen oder zu
benachteiligen
Artikel 16 Wirtschaftsteilnehmer
1 Wirtschaftsteilnehmer die gemaumlszlig den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dem sie
niedergelassen sind zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind duumlrfen nicht
allein deshalb zuruumlckgewiesen werden weil sie gemaumlszlig den Rechtsvorschriften des Mitglied-
staats in dem der Auftrag vergeben wird eine natuumlrliche oder juristische Person sein muumlssten
Bei oumlffentlichen Dienstleistungs- und oumlffentlichen Bauauftraumlgen sowie bei oumlffentlichen
Lieferauftraumlgen die zusaumltzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten
umfassen koumlnnen juristische Personen jedoch verpflichtet werden in ihrem Angebot oder
ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter
anzugeben die fuumlr die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 94 ANLAGE DG G 3B DE
2 Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern koumlnnen an Vergabeverfahren teilnehmen Besondere
Bedingungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfaumlhigkeit gemaumlszlig
Artikel 56 Absatz 3 oder die Kriterien fuumlr die technische und berufliche Leistungsfaumlhigkeit
gemaumlszlig Artikel 56 Absatz 4 die oumlffentliche Auftraggeber fuumlr die Teilnahme solcher Gruppen
festlegen jedoch nicht fuumlr einzelne Teilnehmer gelten muumlssen durch objektive Gruumlnde
gerechtfertigt und angemessen sein Auch die Bedingungen in Bezug auf die Durchfuumlhrung
eines Auftrags durch diese Gruppen die nicht fuumlr einzelne Teilnehmer gelten muumlssen durch
objektive Gruumlnde gerechtfertigt und angemessen sein Diese Gruppen aufzufordern einen
gemeinsamen Vertreter fuumlr die Zwecke des Vergabeverfahrens zu ernennen oder Informa-
tionen uumlber ihre Zusammensetzung zu verlangen gilt als gerechtfertigt und angemessen
Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen nicht verlangen dass nur Gruppen von Wirtschaftsteil-
nehmern die eine bestimmte Rechtsform haben ein Angebot oder einen Antrag auf Teil-
nahme einreichen Es kann jedoch verlangt werden dass sie eine bestimmte Rechtsform
annehmen wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist sofern dies fuumlr die zufriedenstellende
Durchfuumlhrung des Auftrags erforderlich ist
Artikel 17 Vorbehaltene Auftraumlge
[Richtlinie 200418EG Artikel 19]
Die Mitgliedstaaten koumlnnen das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschuumltzten
Werkstaumltten und Wirtschaftsteilnehmern deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration
behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist vorbehalten oder vorsehen dass solche Auftraumlge
im Rahmen von Programmen mit geschuumltzten Beschaumlftigungsverhaumlltnissen durchgefuumlhrt werden
sofern mindestens 30 der Arbeitnehmer dieser Werkstaumltten Wirtschaftsteilnehmer oder Pro-
gramme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind
Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 95 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 18 Vertraulichkeit
1 Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht dem der oumlffentliche Auftraggeber unter-
liegt insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen nichts
anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung verge-
bener Auftraumlge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemaumlszlig den Artikeln 48 und 53
dieser Richtlinie gibt ein oumlffentlicher Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern
uumlbermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter wozu insbe-
sondere technische und handelsbezogene Geschaumlftsgeheimnisse sowie die vertraulichen
Aspekte der Angebote selbst gehoumlren
2 Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben die
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken die diese Auftraggeber im
Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfuumlgung stellen
Artikel 19 Vorschriften uumlber die Kommunikation
[Richtlinie 200418EG Artikel 42 Artikel 71 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe g]
1 [hellip] Die Mitgliedstaaten sorgen dafuumlr dass die gesamte Kommunikation und der gesamte
Informationsaustausch nach dieser Richtlinie insbesondere die elektronische Einreichung von
Unterlagen unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel [hellip] gemaumlszlig den Anfor-
derungen dieses Artikels erfolgen Die fuumlr die elektronische Kommunikation zu verwen-
denden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale muumlssen diskrimi-
nierungsfrei und allgemein zugaumlnglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der
Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und duumlrfen den Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschraumlnken
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 96 ANLAGE DG G 3B DE
[hellip]
[hellip] Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind oumlffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet die Nut-
zung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen wenn die
Kommunikation nur mit spezieller Buumlroausstattung verarbeitet werden kann die oumlffentlichen
Auftraggebern nicht generell zur Verfuumlgung steht oder wenn der Ruumlckgriff auf elektronische
Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern wuumlrde die nicht allgemein verfuumlg-
bar sind Dies trifft insbesondere in folgenden Faumlllen zu
(a) Die Beschreibung der Angebote kann aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe
nicht unter Verwendung von Dateiformaten geliefert werden die von allgemein verfuumlg-
baren Anwendungen unterstuumltzt werden
(b) Die Anwendungen die Dateiformate unterstuumltzen die sich fuumlr die Beschreibung der
Angebote eignen sind durch Lizenzen geschuumltzt und koumlnnen vom oumlffentlichen Auftrag-
geber nicht fuumlr das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfuumlgung gestellt
werden
(c) Die Anwendungen die Dateiformate unterstuumltzen die sich fuumlr die Beschreibung der
Angebote eignen verwenden Dateiformate die nicht mittels anderer offener oder
herunterladbarer Anwendungen gehandhabt werden koumlnnen [hellip]
Bei Kommunikationsvorgaumlngen bei denen nach den Unterabsaumltzen 2 und 3 elektronische
Kommunikationsmittel nicht genutzt werden erfolgt die Kommunikation per Post oder durch
eine Kombination aus Post und elektronischen Mitteln [hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 97 ANLAGE DG G 3B DE
Es obliegt den oumlffentlichen Auftraggebern die andere Kommunikationsmittel fuumlr die Einrei-
chung von Angeboten verwenden in den Auftragsunterlagen nachzuweisen dass der Ruumlck-
griff auf elektronische Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern
auszutauschenden Informationen die Nutzung besonderer Instrumente oder Dateiformate
erfordern wuumlrde die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfuumlgbar sind oder dass die
betreffende Kommunikation nur mit spezieller Buumlroausstattung verarbeitet werden kann
1a Ungeachtet des Absatzes 1 kann die muumlndliche Kommunikation genutzt werden wenn keine
wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens wie die Auftragsunterlagen Teilnahme-
antraumlge Interessensbekundungen und Angebote betroffen sind und der Inhalt der muumlndlichen
Kommunikation ausreichend dokumentiert wird Insbesondere muss die muumlndliche Kommu-
nikation mit Bietern die einen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben
koumlnnte in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden zB durch
Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente
der Kommunikation
2 Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informa-
tionen stellen die oumlffentlichen Auftraggeber sicher dass die Integritaumlt der Daten und die Ver-
traulichkeit der Angebote und der Teilnahmeantraumlge gewaumlhrleistet ist Sie uumlberpruumlfen den
Inhalt der Angebote und der Teilnahmeantraumlge erst nach Ablauf der Frist fuumlr ihre
Einreichung
4 Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten und
Vorrichtungen vorschreiben die nicht allgemein verfuumlgbar sind sofern die oumlffentlichen
Auftraggeber einen alternativen Zugang bieten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 98 ANLAGE DG G 3B DE
In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen dass oumlffentliche Auf-
traggeber geeignete alternative Zugangsmittel anbieten wenn sie
(a) ab dem Datum der Veroumlffentlichung der Bekanntmachung gemaumlszlig Anhang IX oder ab
dem Versanddatum der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung unentgeltlich einen
uneingeschraumlnkten und vollstaumlndigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen
Instrumenten und Vorrichtungen anbieten der Text der Bekanntmachung oder der Auf-
forderung zur Interessensbestaumltigung muss die Internet-Adresse uumlber die diese Instru-
mente abrufbar sind enthalten
(b) gewaumlhrleisten dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vor-
richtungen und ohne Moumlglichkeit diese innerhalb der einschlaumlgigen Fristen zu
beschaffen sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben
ist Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben die online
unentgeltlich zur Verfuumlgung gestellt werden oder
(c) einen alternativen Kanal fuumlr die elektronische Einreichung von Angeboten unterstuumltzen
5 Zusaumltzlich zu den Anforderungen des Anhangs IV gelten fuumlr die Instrumente und Vorrich-
tungen zur elektronischen Uumlbermittlung und fuumlr den elektronischen Eingang von Angeboten
sowie fuumlr die Instrumente und Vorrichtungen fuumlr den elektronischen Eingang der Teilnahme-
antraumlge die folgenden Vorschriften
(a) Die Informationen uumlber die Spezifikationen die fuumlr die elektronische Uumlbermittlung der
Angebote und Teilnahmeantraumlge erforderlich sind einschlieszliglich Verschluumlsselung und
Zeitstempelung muumlssen den Interessenten zugaumlnglich sein
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 99 ANLAGE DG G 3B DE
(c) Die oumlffentlichen Auftraggeber legen das fuumlr die elektronischen Kommunikationsmittel
in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderliche Sicher-
heitsniveau fest dieses Niveau muss im Verhaumlltnis zu den verbundenen Risiken stehen
(d) Fuumlr den Fall dass oumlffentliche Auftraggeber zu dem Schluss gelangen dass das gemaumlszlig
Buchstabe c eingeschaumltzte Risikoniveau dergestalt ist dass fortgeschrittene elektroni-
sche Signaturen im Sinne der Richtlinie 199993EG des Europaumlischen Parlaments und
des Rates19 erforderlich sind akzeptieren die oumlffentlichen Auftraggeber ndash solange die
Signatur guumlltig ist ndash Signaturen die sich auf ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat
stuumltzen das in der Vertrauensliste des Beschlusses 2009767EG der Kommission20
genannt wird und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wird sofern
die folgenden Bedingungen eingehalten werden
(i) sie muumlssen das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur auf der Grund-
lage der im Beschluss 2011130EU der Kommission21 festgelegten Formate
erstellen und die erforderlichen Maszlignahmen treffen um diese Formate technisch
bearbeiten zu koumlnnen
(ii) wird ein Angebot mit einem in der Vertrauensliste registrierten qualifizierten
Zertifikat unterzeichnet duumlrfen sie keine zusaumltzlichen Anforderungen fest-
schreiben die die Bieter an der Verwendung dieser Signaturen hindern
19 ABl L 13 vom 1912000 S 12 20 ABl L 274 vom 20102009 S 36 21 ABl L 53 vom 2622011 S 66
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 100 ANLAGE DG G 3B DE
7a Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte im
Hinblick auf die Aumlnderung der technischen Einzelheiten und Merkmale sowie der organisa-
torischen Anforderungen des Anhangs IV zu erlassen wenn es technische Entwicklungen gibt
oder die sachgerechten Verfahren fuumlr die Verwendung der Instrumente und Vorrichtungen fuumlr
den elektronischen Empfang vereinfacht werden sollen
Um die Interoperabilitaumlt technischer Formate sowie der Standards fuumlr die Verfahren und Mit-
teilungen vor allem auch im grenzuumlbergreifenden Zusammenhang zu gewaumlhrleisten wird der
Kommission die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte im Hinblick
auf die obligatorische Anwendung solcher technischen Standards zu erlassen dies gilt insbe-
sondere hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen der elektronischen
Kataloge und der Mittel fuumlr die elektronische Authentifizierung jedoch nur dann wenn die
technischen Standards gruumlndlich erprobt wurden und ihre Praxistauglichkeit unter Beweis
gestellt haben
[hellip]
Artikel 20 1omenklaturen
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 Absatz 14]
1 Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der oumlffentlichen Auftrags-
vergabe muumlssen unter Zugrundelegung des mit der Verordnung (EG) Nr 2195200222 ange-
nommenen Gemeinsamen Vokabulars fuumlr oumlffentliche Auftraumlge (CPV) erfolgen
2 Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu
erlassen um die in den Anhaumlngen II und XVI genannten Referenznummern zu aumlndern wenn
Aumlnderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu beruumlcksichtigen sind und sie
keine Aumlnderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken
22 ABl L 340 vom 16122002 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 101 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 21 Interessenkonflikte
Die oumlffentlichen Auftraggeber treffen geeignete Maszlignahmen zur wirksamen Verhinderung Auf-
deckung und Behebung von Interessenkonflikten die sich bei der Durchfuumlhrung von Vergabe-
verfahren ergeben um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller
Wirtschaftsteilnehmer zu gewaumlhrleisten
Der Begriff Interessenkonflikt deckt zumindest alle Situationen ab in denen Mitarbeiter des
oumlffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des oumlffentlichen Auftraggebers handelnden
Beschaffungsdienstleisters die an der Durchfuumlhrung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen koumlnnen direkt oder indirekt ein finanzielles
wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben von dem man annehmen koumlnnte dass es
ihre Unparteilichkeit und Unabhaumlngigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeintraumlchtigt
Artikel 22
[hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 102 ANLAGE DG G 3B DE
TITEL II
VORSCHRIFTE FUumlR OumlFFETLICHE AUFTRAumlGE
KAPITEL I Verfahren
Artikel 23 []
[hellip]
Artikel 24 Wahl der Verfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 28 Artikel 30 Absatz 1])
1 Bei der Vergabe ihrer oumlffentlichen Auftraumlge wenden die oumlffentlichen Auftraggeber die an
diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an sofern unbeschadet des Artikels 30 eine
Ausschreibung im Einklang mit dieser Richtlinie veroumlffentlicht wurde
1a Die Mitgliedstaaten schreiben vor dass die oumlffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene
Verfahren nach Maszliggabe dieser Richtlinie anwenden koumlnnen
1b Die Mitgliedstaaten koumlnnen vorschreiben dass die oumlffentlichen Auftraggeber Innovations-
partnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden koumlnnen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 103 ANLAGE DG G 3B DE
1c Die Mitgliedstaaten koumlnnen ebenfalls vorschreiben dass die oumlffentlichen Auftraggeber ein
Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog in den folgenden Faumlllen nutzen
koumlnnen
a) in Bezug auf Bau- Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlge bei denen eines der folgenden
Kriterien erfuumlllt ist
i) Die Beduumlrfnisse des oumlffentlichen Auftraggebers koumlnnen nicht ohne die Anpassung
bereits vorhandener Loumlsungen erfuumlllt werden
ii) die Auftraumlge umfassen konzeptionelle oder innovative Loumlsungen
iii) der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstaumlnde die mit der Art der Komplexitaumlt
oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden
Risiken zusammenhaumlngen nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden
iv) die technischen Spezifikationen koumlnnen von dem oumlffentlichen Auftraggeber nicht
mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm eine europaumlische
technische Bewertung (ETA) eine gemeinsame technische Spezifikation oder
technische Referenzen im Sinne des Anhangs VIII Nummern 2 bis 5 erstellt
werden
b) in Bezug auf Bau- Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlge bei denen im Rahmen eines
offenen oder nichtoffenen Verfahrens unregelmaumlszligige oder inakzeptable Angebote ein-
gereicht werden In solchen Faumlllen brauchen oumlffentliche Auftraggeber keine Auftrags-
bekanntmachung zu veroumlffentlichen wenn sie in das Verfahren alle die Bieter und nur
die Bieter in das Verfahren einbeziehen die die Kriterien der Artikel 55 bis 63 erfuumlllen
und im Verlauf des vorherigen offenen oder nichtoffenen Verfahrens den formalen
Anforderungen des Vergabeverfahrens genuumlgende Angebote eingereicht haben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 104 ANLAGE DG G 3B DE
2 Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt im Wege einer Auftragsbekanntmachung gemaumlszlig Artikel
47
Wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungs-
verfahrens von einem subzentralen oumlffentlichen Auftraggeber vergeben wird koumlnnen die Mit-
gliedstaaten unbeschadet des Unterabsatzes 1 vorsehen dass der Aufruf zum Wettbewerb
mittels einer Vorinformation gemaumlszlig Artikel 46 Absatz 2 erfolgen kann Sie koumlnnen sich diese
Moumlglichkeit auch fuumlr bestimmte Kategorien subzentraler oumlffentlicher Auftraggeber
vorbehalten
Erfolgt die Ausschreibung mittels einer Vorinformation gemaumlszlig Artikel 46 Absatz 2 sind
Wirtschaftsteilnehmer die auf die Veroumlffentlichung der Vorinformation hin ihr Interesse
bekundet haben mittels eines Aufrufs zur Interessensbestaumltigung gemaumlszlig Artikel 52 aufge-
fordert ihr Interesse schriftlich zu bestaumltigen
3 In den konkreten Faumlllen und unter den konkreten Umstaumlnden die in Artikel 30 ausdruumlcklich
genannt sind koumlnnen die Mitgliedstaaten vorschreiben dass oumlffentliche Auftraggeber auf ein
Verhandlungsverfahren ohne Veroumlffentlichung einer Bekanntmachung zuruumlckgreifen koumlnnen
Die Mitgliedstaaten duumlrfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in
Artikel 30 genannten Faumlllen gestatten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 105 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 25 Offenes Verfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 38 Absaumltze 2 4 und 8 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a]
1 Bei einem offenen Verfahren koumlnnen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Auf-
ruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben
Die Frist fuumlr den Eingang der Angebote betraumlgt mindestens 35 Tage gerechnet ab dem Tag
der Absendung der Bekanntmachung
Dem Angebot beizufuumlgen sind die Informationen fuumlr eine qualitative Auswahl die von dem
oumlffentlichen Auftraggeber verlangt werden
2 Haben die oumlffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veroumlffentlicht die selbst nicht als
Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde kann die Mindestfrist fuumlr den Eingang der Ange-
bote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkuumlrzt werden sofern beide der nachfolgend
genannten Bedingungen erfuumlllt sind
a) Die Vorinformation enthielt alle fuumlr die Bekanntmachung nach Anhang VI Teil B
Abschnitt I geforderten Informationen soweit diese zum Zeitpunkt der Veroumlffent-
lichung der Vorinformation vorlagen
b) die Vorinformation wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absen-
dung der Auftragsbekanntmachung zur Veroumlffentlichung uumlbermittelt
3 Fuumlr den Fall dass eine von den oumlffentlichen Auftraggebern gebuumlhrlich belegte Dringlichkeit
die Einhaltung der Frist gemaumlszlig Absatz 1 Unterabsatz 2 unmoumlglich macht koumlnnen sie eine
Frist festlegen die 15 Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht
unterschreiten darf
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 106 ANLAGE DG G 3B DE
4 Der oumlffentliche Auftraggeber kann die Frist fuumlr den Eingang der Angebote gemaumlszlig Absatz 1
Unterabsatz 2 um fuumlnf Tage verkuumlrzen wenn er die elektronische Uumlbermittlung der Angebote
gemaumlszlig Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 19 Absaumltze 4 und 5 akzeptiert
Artikel 26 1ichtoffenes Verfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 38 Absaumltze 3 4 und 8 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b]
1 Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wett-
bewerb hin einen Teilnahmeantrag uumlbermitteln indem er die Informationen fuumlr eine quali-
tative Auswahl vorlegt die von dem oumlffentlichen Auftraggeber verlangt werden
Die Mindestfrist fuumlr den Eingang der Teilnahmeantraumlge betraumlgt 30 Tage ab dem Tag an dem
die Bekanntmachung bzw ndash wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient ndash
der Aufruf zur Interessensbestaumltigung uumlbermittelt wird
2 Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer die von dem oumlffentlichen Auftraggeber infolge seiner
Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden koumlnnen ein Angebot
uumlbermitteln Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen die Zahl geeigneter Bewerber die zur
Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden gemaumlszlig Artikel 64 begrenzen
Die Frist fuumlr den Eingang der Angebote betraumlgt mindestens 30 Tage gerechnet ab dem Tag
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 107 ANLAGE DG G 3B DE
3 Haben die oumlffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veroumlffentlicht die selbst nicht als
Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde kann die Mindestfrist fuumlr den Eingang der Ange-
bote nach Absatz 2 Unterabsatz 2 auf 10 Tage verkuumlrzt werden sofern saumlmtliche der nach-
folgend genannten Bedingungen erfuumlllt sind
a) Die Vorinformation enthielt alle fuumlr die Bekanntmachung nach Anhang VI Teil B
Abschnitt I geforderten Informationen soweit diese zum Zeitpunkt der Veroumlffent-
lichung der Vorinformation vorlagen
b) die Vorinformation wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absen-
dung der Auftragsbekanntmachung zur Veroumlffentlichung uumlbermittelt
4 Die Mitgliedstaaten koumlnnen vorsehen dass alle oder bestimmte Kategorien von subzentralen
oumlffentlichen Auftraggebern die Frist fuumlr den Eingang von Angeboten im gegenseitigen Ein-
vernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewaumlhlten Bewerbern festlegen koumlnnen
vorausgesetzt dass allen Bewerbern dieselbe Frist fuumlr die Erstellung und Einreichung der
Angebote eingeraumlumt wird Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist fuumlr den Ein-
gang der Angebote setzt der oumlffentliche Auftraggeber eine Frist fest die mindestens 10 Tage
ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betraumlgt
5 Die Frist fuumlr den Eingang der Angebote gemaumlszlig Absatz 2 kann um fuumlnf Tage verkuumlrzt werden
wenn der oumlffentliche Auftraggeber die elektronische Uumlbermittlung der Angebote gemaumlszlig
Artikel 19 Absaumltze 1 4 und 5 akzeptiert
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 108 ANLAGE DG G 3B DE
6 Fuumlr den Fall dass eine von den oumlffentlichen Auftraggebern gebuumlhrlich belegte Dringlichkeit
die Einhaltung der Fristen gemaumlszlig diesem Artikel unmoumlglich macht koumlnnen sie Folgendes
festlegen
a) fuumlr den Eingang der Teilnahmeantraumlge eine Frist die mindestens 15 Tage betragen
muss gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung
b) fuumlr den Eingang der Angebote eine Frist die mindestens 10 Tage betraumlgt gerechnet ab
dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe
Artikel 27 Verhandlungsverfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 30 Absaumltze 2 3 und 4 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe d]
1 Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines Aufrufs zum
Wettbewerb einen Teilnahmeantrag der die in Anhang VI Teil B oder Teil C festgelegten
Informationen enthaumllt einreichen indem er die von dem oumlffentlichen Auftraggeber verlangten
Informationen fuumlr die qualitative Auswahl zur Verfuumlgung stellt In den Auftragsunterlagen
weisen die oumlffentlichen Auftraggeber darauf hin welche Bestandteile darin als einzuhaltende
Mindestanforderungen definiert sind []
Diese Hinweise muumlssen hinreichend genau sein damit die Wirtschaftsteilnehmer Art und
Umfang der Vergabe erkennen und entscheiden koumlnnen ob sie eine Teilnahme an dem
Verfahren beantragen
Die Mindestfrist fuumlr den Eingang der Teilnahmeantraumlge betraumlgt 30 Tage ab dem Tag an dem
die Auftragsbekanntmachung bzw ndash wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb
dient ndash der Aufruf zur Interessensbestaumltigung uumlbermittelt wird Die Frist fuumlr den Eingang der
Angebote betraumlgt mindestens 30 Tage gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs Es
gilt Artikel 26 Absaumltze 3 bis 6
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 109 ANLAGE DG G 3B DE
2 Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer die von dem oumlffentlichen Auftraggeber infolge seiner
Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden koumlnnen ein Erst-
angebot uumlbermitteln das die Grundlage fuumlr die spaumlteren Verhandlungen darstellt Die oumlffent-
lichen Auftraggeber koumlnnen die Zahl geeigneter Bewerber die zur Teilnahme am Verfahren
aufgefordert werden gemaumlszlig Artikel 64 begrenzen
3 Sofern in Absatz 3b nicht anders vorgegeben verhandeln die oumlffentlichen Auftraggeber mit
den Bietern uumlber die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote auszliger die
endguumlltigen Angebote im Sinne des Absatzes 6 um die Angebote inhaltlich zu verbessern so
dass die Bieter die in Auftragsunterlagen spezifizierten Zuschlagskriterien insgesamt besser
erfuumlllen
Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von
Verhandlungen
3a Nach Ablauf der Frist fuumlr die Einreichung von Angeboten koumlnnen die oumlffentlichen Auftrag-
geber bevor sie deren Inhalt eingesehen haben die Gewichtung der Unteruumlberschriften eines
vorab in Einklang mit Artikel 66 Absatz 5 festgelegten Zuschlagskriteriums bestimmen
sofern
a) dadurch die in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen
Zuschlagskriterien nicht geaumlndert werden
b) die Gewichtung keine Elemente beinhaltet die Einfluss auf die Vorbereitung der Ange-
bote gehabt haumltten waumlren sie den Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt
gewesen
c) die Gewichtung nicht auf der Grundlage von Sachverhalten erfolgte bei denen die
Moumlglichkeit besteht dass sie einen der Bieter benachteiligen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 110 ANLAGE DG G 3B DE
3b Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Auftraumlge auf der Grundlage der Erstangebote vergeben
ohne in Verhandlungen einzutreten wenn sie in der Auftragsbekanntmachung der Auffor-
derung zur Interessensbestaumltigung oder in anderen Auftragsunterlagen darauf hingewiesen
haben dass sie sich diese Moumlglichkeit vorbehalten
4 Die oumlffentlichen Auftraggeber tragen dafuumlr Sorge dass alle Bieter bei den Verhandlungen
gleich behandelt werden Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen durch die bestimmte Bieter gegenuumlber anderen beguumlnstigt werden koumlnnten
Insbesondere sorgen sie dafuumlr dass alle Bieter deren Angebote gemaumlszlig Absatz 5 nicht elimi-
niert wurden schriftlich und rechtzeitig uumlber etwaige Aumlnderungen der technischen Spezifi-
kationen oder anderer Auftragsunterlagen unterrichtet werden die nicht die Festlegung der
Mindestanforderungen betreffen so dass derlei Angebote geaumlndert und infolge dieser Aumlnde-
rungen modifizierte Angebote gegebenenfalls erneut eingereicht werden koumlnnen
In Uumlbereinstimmung mit Artikel 18 duumlrfen die oumlffentlichen Auftraggeber vertrauliche Infor-
mationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne
dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben Eine solche Zustimmung hat
keine allgemeine Guumlltigkeit sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung
bestimmter Informationen erteilt
5 Verhandlungsverfahren koumlnnen in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt
werden um die Zahl der Angebote uumlber die verhandelt wird anhand der in der Auftrags-
bekanntmachung der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung oder in anderen Auftrags-
unterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern In der Bekanntmachung der Auf-
forderung zur Interessensbestaumltigung oder in anderen Auftragsunterlagen kann der oumlffentliche
Auftraggeber angeben ob er von dieser Option Gebrauch machen wird
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 111 ANLAGE DG G 3B DE
6 Beabsichtigt der oumlffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen unterrichtet er
die uumlbrigen Bieter und legt eine gemeinsame Frist fuumlr die Einreichung neuer oder uumlber-
arbeiteter Angebote fest Er beurteilt die endguumlltigen Angebote anhand der urspruumlnglich fest-
gelegten Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemaumlszlig den Artikeln 66 bis 69
Artikel 28 Wettbewerblicher Dialog
[Richtlinie 200418EG Erwaumlgungsgrund 31 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Artikel 29 Artikel 38 Absaumltze 3 und 5]
1 Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag
stellen
Die Frist fuumlr den Eingang der Teilnahmeantraumlge betraumlgt mindestens 30 Tage gerechnet ab
dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer die vom oumlffentlichen Auftraggeber infolge der Bewer-
tung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden koumlnnen am Dialog teil-
nehmen Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen die Zahl geeigneter Bewerber die zur Teil-
nahme am Verfahren aufgefordert werden gemaumlszlig Artikel 64 begrenzen Der Zuschlag erfolgt
allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots im Einklang mit Artikel 66
Absatz 1 Buchstabe a
2 Die oumlffentlichen Auftraggeber veroumlffentlichen eine Auftragsbekanntmachung in der sie ihre
Beduumlrfnisse und Anforderungen formulieren die sie in dieser Bekanntmachung undoder in
einer Beschreibung naumlher erlaumlutern Gleichzeitig erlaumlutern und definieren sie in denselben
Unterlagen die zugrunde gelegten Auswahlkriterien
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 112 ANLAGE DG G 3B DE
Nach Ablauf der Frist fuumlr die Einreichung von Angeboten koumlnnen die oumlffentlichen Auftrag-
geber bevor sie in den Dialog gemaumlszlig Absatz 3 eingetreten sind die Gewichtung der Unter-
uumlberschriften eines vorab in Einklang mit Artikel 66 Absatz 5 festgelegten Zuschlags-
kriteriums bestimmen sofern
ndash dadurch die in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen
Zuschlagskriterien nicht geaumlndert werden
ndash dies keine Elemente beinhaltet die Einfluss auf die Vorbereitung der Angebote gehabt
haumltten waumlren sie den Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesen
ndash die Gewichtung nicht auf der Grundlage von Sachverhalten erfolgte bei denen die
Moumlglichkeit besteht dass sie einen der Bieter benachteiligen
3 Die oumlffentlichen Auftraggeber eroumlffnen mit den nach den einschlaumlgigen Bestimmungen der
Artikel 54 bis 65 ausgewaumlhlten Teilnehmern einen Dialog dessen Ziel es ist die Mittel mit
denen ihre Beduumlrfnisse am besten erfuumlllt werden koumlnnen zu ermitteln und festzulegen Bei
diesem Dialog koumlnnen sie mit den ausgewaumlhlten Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags
eroumlrtern
Die oumlffentlichen Auftraggeber tragen dafuumlr Sorge dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich
behandelt werden Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen durch die bestimmte Teilnehmer gegenuumlber anderen beguumlnstigt werden
koumlnnten
In Uumlbereinstimmung mit Artikel 18 duumlrfen die oumlffentlichen Auftraggeber Loumlsungsvorschlaumlge
oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne
dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben Eine solche Zustimmung hat
keine allgemeine Guumlltigkeit sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung
bestimmter Informationen erteilt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 113 ANLAGE DG G 3B DE
4 Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt
werden um die Zahl der in der Dialogphase zu eroumlrternden Loumlsungen anhand der in der
Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern In
der Bekanntmachung oder Beschreibung gibt der oumlffentliche Auftraggeber an ob er von dieser
Option Gebrauch machen wird
5 Der oumlffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort bis er die Loumlsung bzw die Loumlsungen
ermitteln kann mit denen seine Beduumlrfnisse erfuumlllt werden koumlnnen
6 Nachdem die oumlffentlichen Auftraggeber den Dialog fuumlr abgeschlossen erklaumlrt und die uumlbrigen
Teilnehmer entsprechend informiert haben fordern sie diese auf auf der Grundlage der ein-
gereichten und in der Dialogphase naumlher ausgefuumlhrten Loumlsungen ihr endguumlltiges Angebot ein-
zureichen Diese Angebote muumlssen alle zur Ausfuumlhrung des Projekts erforderlichen Einzel-
heiten enthalten
Diese Angebote koumlnnen auf Verlangen des oumlffentlichen Auftraggebers praumlzisiert konkretisiert
und durch Feinabstimmung optimiert werden Nicht zulaumlssig im Rahmen dieser Praumlzisierung
Konkretisierung oder Feinabstimmung oder der Bereitstellung zusaumltzlicher Informationen sind
Aumlnderungen an den wesentlichen Aspekten des Angebots oder des oumlffentlichen Auftrags ein-
schlieszliglich der in der Bekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Beduumlrfnisse und
Anforderungen wenn Abweichungen an diesen Bestandteilen Beduumlrfnissen und Anforde-
rungen den Wettbewerb verzerren oder diskriminierende Wirkung haben koumlnnen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 114 ANLAGE DG G 3B DE
7 Die oumlffentlichen Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Auf-
tragsbekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien
Um die finanziellen Verpflichtungen oder andere Auftragsbedingungen abschlieszligend fest-
zulegen darf der oumlffentliche Auftraggeber erforderlichenfalls die endguumlltigen Auftrags-
bedingungen mit dem Bieter aushandeln dessen Angebot als das wirtschaftlich guumlnstigste im
Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurde sofern diese Verhandlungen
nicht dazu fuumlhren dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der oumlffentlichen Auftrags-
vergabe geaumlndert werden einschlieszliglich der in der Auftragsbekanntmachung oder der
Beschreibung dargelegten Beduumlrfnisse und Anforderungen und sofern dies nicht die Gefahr
einer Wettbewerbsverzerrung oder Diskriminierung mit sich bringt
8 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Praumlmien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog
vorsehen
Artikel 29 Innovationspartnerschaften
[neu]
1 Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftrags-
bekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen um eine strukturierte Partnerschaft fuumlr
die Entwicklung eines innovativen Produkts bzw innovativer Bauleistungen oder Dienst-
leistungen und den anschlieszligenden Erwerb dieses Produkts bzw dieser Leistungen zu
bilden deren Nachfrage durch bereits auf dem Markt verfuumlgbare Loumlsungen nicht befriedigt
werden kann sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird Der die
Innovationspartnerschaft begruumlndende Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirt-
schaftlich guumlnstigsten Angebots im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 115 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in
aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Herstellung der zu liefernden Guumlter
die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung des Bauwerks umfassen Die
Innovationspartnerschaft legt die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zah-
lung der Verguumltung in angemessenen Tranchen fest Auf der Grundlage dieser Ziele kann der
oumlffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase daruumlber befinden ob er die Innovationspart-
nerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren fuumlr die uumlbrigen Phasen einleitet sofern der
oumlffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat dass er sich diese
Moumlglichkeit vorbehaumllt und unter welchen Umstaumlnden er davon Gebrauch machen kann
3 Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgegeben wird der Auftrag gemaumlszlig
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Satz Absatz 1 Unterabsatz 2 und
Absaumltze 3 3a 3b 4 und 5 vergeben
Bei der Auswahl der Bewerber achten die oumlffentlichen Auftraggeber insbesondere auf Krite-
rien die die Faumlhigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung
sowie die Ausarbeitung innovativer Loumlsungen betreffen Sie koumlnnen die Zahl der Bewerber
die sie zur Teilnahme am Verfahren einladen werden gemaumlszlig Artikel 64 begrenzen
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer die vom oumlffentlichen Auftraggeber infolge seiner
Bewertung der bereitgestellten Informationen eine Aufforderung erhalten haben koumlnnen For-
schungs- und Innovationsprojekte einreichen die auf die Abdeckung der vom oumlffentlichen
Auftraggeber genannten Beduumlrfnisse abzielen die von den bereits auf dem Markt verfuumlgbaren
Loumlsungen nicht erfuumlllt werden koumlnnen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 116 ANLAGE DG G 3B DE
4 Der oumlffentliche Auftraggeber stellt sicher dass die Struktur der Partnerschaft und insbe-
sondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschla-
genen Loumlsung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstaumltigkeiten die fuumlr die Ent-
wicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Loumlsung erforderlich sind
widerspiegeln Der Schaumltzwert der beschafften Lieferungen Dienstleistungen oder Bau-
leistungen darf gegenuumlber der Investition in ihre Entwicklung nicht unverhaumlltnismaumlszligig sein
Artikel 30 Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veroumlffentlichung
[Richtlinie 200418EG Artikel 31]
1 In den konkreten Faumlllen und unter den konkreten Umstaumlnden die in den Absaumltzen 2 bis 5
festgelegt sind koumlnnen die Mitgliedstaaten vorschreiben dass oumlffentliche Auftraggeber einen
oumlffentlichen Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekannt-
machung vergeben koumlnnen In allen uumlbrigen Faumlllen ist die Anwendung dieses Verfahrens
nicht erlaubt
2 Bei oumlffentlichen Bau- Liefer- und Dienstleistungsauftraumlgen kann in den folgenden Faumlllen auf
das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zuruumlckgegriffen werden
a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeig-
neten Angebote oder keine Teilnahmeantraumlge abgegeben worden sind sofern die
urspruumlnglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geaumlndert werden und sofern der
Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird
Ein Angebot gilt als ungeeignet wenn es irrelevant fuumlr den Auftrag ist und ohne
wesentliche Abaumlnderung die in den Auftragsunterlagen genannten Beduumlrfnisse des
oumlffentlichen Auftraggebers nicht decken kann
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 117 ANLAGE DG G 3B DE
b) wenn die Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden
Gruumlnde nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw bereitgestellt
werden koumlnnen
i) Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen
kuumlnstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe
ii) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gruumlnden
iii) Schutz von ausschlieszliglichen Rechten einschlieszliglich der Rechte an geistigem
Eigentum
Die in den Ziffern ii und iii festgelegten Ausnahmen gelten nur dann wenn es keine
vernuumlnftige Alternative oder Ersatzloumlsung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht
das Ergebnis einer kuumlnstlichen Einschraumlnkung der Auftragsvergabeparameter ist
c) soweit dies unbedingt erforderlich ist wenn aumluszligerst dringende fuumlr den oumlffentlichen
Auftraggeber nicht vorhersehbare Gruumlnde im Zusammenhang mit Ereignissen houmlherer
Gewalt es nicht zulassen die Fristen einzuhalten die fuumlr die offenen die nichtoffenen
oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind die angefuumlhrten Umstaumlnde zur
Begruumlndung der aumluszligersten Dringlichkeit duumlrfen auf keinen Fall den oumlffentlichen Auf-
traggebern zuzuschreiben sein
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 118 ANLAGE DG G 3B DE
3 Bei oumlffentlichen Lieferauftraumlgen kann unter folgenden Umstaumlnden auf das Verhandlungs-
verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zuruumlckgegriffen werden
a) wenn es sich um Erzeugnisse handelt die ausschlieszliglich zu Forschungs- Versuchs-
Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden allerdings umfassen
Auftraumlge die gemaumlszlig dieser Bestimmung vergeben wurden nicht die Serienfertigung
zum Nachweis der Marktfaumlhigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs-
und Entwicklungskosten
b) bei zusaumltzlichen Lieferungen des urspruumlnglichen Unternehmers die entweder zur teil-
weisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind wenn ein Wechsel des
Unternehmers dazu fuumlhren wuumlrde dass der oumlffentliche Auftraggeber Waren mit unter-
schiedlichen technischen Merkmalen kaufen muumlsste und dies eine technische Unverein-
barkeit oder unverhaumlltnismaumlszligige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
mit sich bringen wuumlrde die Laufzeit dieser Auftraumlge sowie der wiederkehrenden Auf-
traumlge darf in der Regel drei Jahre nicht uumlberschreiten
c) bei auf einer Warenboumlrse notierten und gekauften Waren
d) wenn Waren zu besonders guumlnstigen Bedingungen bei Lieferanten die ihre Geschaumlfts-
taumltigkeit endguumlltig einstellen oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenz-
verfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 119 ANLAGE DG G 3B DE
4 Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann fuumlr oumlffentliche Dienst-
leistungsauftraumlge verwendet werden wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen
gemaumlszlig dieser Richtlinie durchgefuumlhrten Wettbewerb nach den einschlaumlgigen Bestimmungen
an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird im letzteren Fall
muumlssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert
werden
5 Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder
Dienstleistungen vorgesehen werden die in der Wiederholung aumlhnlicher Bau- oder Dienst-
leistungen bestehen die von demselben oumlffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteil-
nehmer vergeben werden der den urspruumlnglichen Auftrag erhalten hat sofern sie einem
Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des urspruumlnglichen Auftrags war
der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 vergeben wurde Im Grund-
projekt sind der Umfang moumlglicher zusaumltzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedin-
gungen unter denen sie vergeben werden anzugeben
Die Moumlglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbe-
werb fuumlr das erste Projekt angegeben der fuumlr die Fortfuumlhrung der Bau- oder Dienstleistungen
in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom oumlffentlichen Auftraggeber bei der
Anwendung des Artikels 4 beruumlcksichtigt
Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des urspruumlnglichen Auf-
trags angewandt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 120 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL II Methoden und Instrumente fuumlr die elektronische Auftragsvergabe
und fuumlr Sammelbeschaffungen
Artikel 31 Rahmenvereinbarungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 Absatz 5 Artikel 32]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Rahmenvereinbarungen abschlieszligen sofern sie die in
dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder
mehreren oumlffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern die
dazu dient die Bedingungen fuumlr die Auftraumlge die im Laufe eines bestimmten Zeitraums ver-
geben werden sollen festzulegen insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die
in Aussicht genommene Menge
Mit Ausnahme angemessen begruumlndeter Sonderfaumllle in denen dies insbesondere aufgrund des
Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann betraumlgt die Laufzeit der
Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre
2 Auftraumlge die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen werden nach den in diesem Absatz und
in den Absaumltzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben
Diese Verfahren duumlrfen nur zwischen jenen oumlffentlichen Auftraggebern angewandt werden
die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessens-
bestaumltigung klar genannt werden und jenen Wirtschaftsteilnehmern die zum Zeitpunkt des
Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren
Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftraumlgen duumlrfen keinesfalls substanzielle
Aumlnderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden dies ist
insbesondere fuumlr den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 121 ANLAGE DG G 3B DE
3 Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen so
werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Auftraumlge entsprechend den Bedin-
gungen der Rahmenvereinbarung vergeben
Fuumlr die Vergabe der Auftraumlge kann der oumlffentliche Auftraggeber den an der Rahmenverein-
barung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern
sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollstaumlndigen
4 Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird
sie auf eine der nachfolgend genannten Weisen ausgefuumlhrt
a) gemaumlszlig den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne Neueroumlffnung des Wett-
bewerbs wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen fuumlr die Erbringung bzw
Bereitstellung der betreffenden Bauleistungen Dienstleistungen und Lieferungen sowie
die objektiven Bedingungen fuumlr die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt
werden die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausfuumlhren werden die letztge-
nannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung zu
nennen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 122 ANLAGE DG G 3B DE
aa) wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen fuumlr die Erbringung bzw Bereit-
stellung der betreffenden Bauleistungen Dienstleistungen und Lieferungen festgelegt
werden teilweise ohne Neueroumlffnung des Wettbewerbs gemaumlszlig Buchstabe a und teil-
weise mit Neueroumlffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern die
Partei der Rahmenvereinbarung sind gemaumlszlig Buchstabe b wenn diese Moumlglichkeit in
den Auftragsunterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung durch die oumlffentlichen Auftrag-
geber festgelegt ist Die Entscheidung ob bestimmte Bauleistungen Lieferungen oder
Dienstleistungen nach Neueroumlffnung des Wettbewerbs oder direkt entsprechend den
Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen wird nach objektiven
Kriterien getroffen die in den Auftragsunterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung fest-
gelegt sind In den Auftragsunterlagen ist auszligerdem festgelegt welche Bedingungen
einer Neueroumlffnung des Wettbewerbs unterliegen koumlnnen
b) sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen Dienstleistungen und
Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden mittels der Neueroumlffnung des
Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern die Parteien der Rahmenverein-
barung sind
5 Die in Absatz 4 Buchstaben aa und b genannten Wettbewerbe beruhen auf denselben Bedin-
gungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf praumlziser for-
mulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen die in den Auftrags-
unterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung in Uumlbereinstimmung mit dem folgenden Verfahren
genannt werden
a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die oumlffentlichen Auftraggeber schriftlich
die Wirtschaftsteilnehmer die in der Lage sind den Auftrag auszufuumlhren
b) Die oumlffentlichen Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist fuumlr die Abgabe der Ange-
bote fuumlr jeden Einzelauftrag fest dabei beruumlcksichtigen sie unter anderem die Komple-
xitaumlt des Auftragsgegenstands und die fuumlr die Uumlbermittlung der Angebote erforderliche
Zeit
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 123 ANLAGE DG G 3B DE
c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen und duumlrfen bis zum Ablauf der Einrei-
chungsfrist nicht geoumlffnet werden
d) Die oumlffentlichen Auftraggeber vergeben die einzelnen Auftraumlge an den Bieter der auf
der Grundlage der in den Auftragsunterlagen fuumlr die Rahmenvereinbarung genannten
Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat
Artikel 32 Dynamische Beschaffungssysteme
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 Absatz 6 Artikel 33]
1 Fuumlr Beschaffungen von marktuumlblichen Waren bzw Leistungen bei denen die allgemein auf
dem Markt verfuumlgbaren Merkmale den Anforderungen der oumlffentlichen Auftraggeber
genuumlgen koumlnnen letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zuruumlckgreifen Beim
dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren das
waumlhrend seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht der die Auswahlkriterien
erfuumlllt Es kann in Klassen untergliedert werden die anhand von Merkmalen der vorgese-
henen Vergabe in der betreffenden Klasse objektiv definiert werden Diese Merkmale koumlnnen
eine Bezugnahme auf den houmlchstzulaumlssigen Umfang spaumlterer konkreter Auftraumlge oder auf ein
spezifisches geografisches Gebiet in dem spaumltere konkrete Auftraumlge auszufuumlhren sind
enthalten
2 Bei der Auftragsvergabe uumlber ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die oumlffentlichen
Auftraggeber die Vorschriften fuumlr das nichtoffene Verfahren Alle Bewerber die die Aus-
wahlkriterien erfuumlllen werden zum System zugelassen die Zahl der zum System zugelas-
senen Bewerber darf nicht nach Artikel 64 begrenzt werden Haben oumlffentliche Auftraggeber
das System in Einklang mit Absatz 1 in Klassen untergliedert legen sie die geltenden Aus-
wahlkriterien fuumlr jede Klasse fest
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 124 ANLAGE DG G 3B DE
2a Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem
erfolgt ausschlieszliglich elektronisch im Einklang mit Artikel 19 Absaumltze 1 2 4 und 5
3 Fuumlr die Zwecke der Auftragsvergabe uumlber ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die
oumlffentlichen Auftraggeber wie folgt
a) Sie veroumlffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb in dem sie praumlzisieren dass es sich
um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt
b) in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschaumltzte Quantitaumlt der
geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das
Beschaffungssystem die verwendete elektronische Ausruumlstung und die technischen
Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung
ba) sie geben eine moumlgliche Klasseneinteilung sowie die entsprechenden Merkmale an
c) sie bieten gemaumlszlig Artikel 51 einen uneingeschraumlnkten und vollstaumlndigen direkten Zugang
zu den Auftragsunterlagen solange das System Guumlltigkeit hat
4 Die oumlffentlichen Auftraggeber raumlumen waumlhrend der gesamten Guumlltigkeitsdauer des dynami-
schen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Moumlglichkeit ein die Teilnahme
am System unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beantragen Die oumlffentlichen
Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Antraumlge auf der Grundlage der Auswahl-
kriterien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss Die Frist kann in
begruumlndeten Einzelfaumlllen auf 15 Arbeitstage verlaumlngert werden insbesondere wenn zusaumltz-
liche Unterlagen gepruumlft werden muumlssen oder um auf sonstige Art und Weise zu uumlberpruumlfen
ob die Auswahlkriterien erfuumlllt sind
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 125 ANLAGE DG G 3B DE
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 koumlnnen oumlffentliche Auftraggeber solange die Aufforderung
zur Angebotsabgabe fuumlr die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen
Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde die Bewertungsfrist verlaumlngern sofern
waumlhrend der verlaumlngerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe heraus-
gegeben wird In den Auftragsunterlagen geben sie die Laumlnge der Fristverlaumlngerung an die sie
anzuwenden gedenken
Der oumlffentliche Auftraggeber unterrichtet den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum fruuml-
hestmoumlglichen Zeitpunkt daruumlber ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem
zugelassen wurde
5 Die oumlffentlichen Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer gemaumlszlig Artikel 52 auf
ein Angebot fuumlr jede einzelne Auftragsvergabe uumlber das dynamische Beschaffungssystem zu
unterbreiten Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Klassen untergliedert fordern
die oumlffentlichen Auftraggeber alle Teilnehmer die fuumlr die dem betreffenden konkreten Auf-
trag entsprechende Klasse zugelassen wurden auf ein Angebot zu unterbreiten
Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der
Zuschlagskriterien die in der Bekanntmachung fuumlr das dynamische Beschaffungssystem bzw
ndash wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient ndash in der Aufforderung zur
Interessensbestaumltigung genannt wurden Diese Kriterien koumlnnen gegebenenfalls in der Auf-
forderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 126 ANLAGE DG G 3B DE
(5a) Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen zugelassene Teilnehmer waumlhrend der Laufzeit des
dynamischen Beschaffungssystems jederzeit auffordern innerhalb von fuumlnf Arbeitstagen nach
Uumlbermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte Eigenerklaumlrung gemaumlszlig Artikel
57 Absatz 1 einzureichen
Artikel 57 Absaumltze 2 bis 4 gilt waumlhrend der gesamten Guumlltigkeitsdauer des dynamischen
Beschaffungssystems
6 Die oumlffentlichen Auftraggeber geben im Aufruf zum Wettbewerb die Guumlltigkeitsdauer des
dynamischen Beschaffungssystems an Unter Verwendung folgender Standardformulare
unterrichten sie die Kommission uumlber eine etwaige Aumlnderung dieser Guumlltigkeitsdauer
a) Wird die Guumlltigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geaumlndert ist das urspruumlnglich
fuumlr den Aufruf zum Wettbewerb fuumlr das dynamische Beschaffungssystem verwendete
Formular zu nutzen
b) wird das System eingestellt muss eine Vergabebekanntmachung im Sinne des
Artikels 48 erfolgen
Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteil-
nehmern duumlrfen keine Bearbeitungsgebuumlhren in Rechnung gestellt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 127 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 33 Elektronische Auktionen
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 Absatz 7 Artikel 54]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen auf elektronische Auktionen zuruumlckgreifen bei denen
neue nach unten revidierte Preise undoder neue auf bestimmte Komponenten der Angebote
abstellende Werte vorgelegt werden
Zu diesem Zweck gestalten die oumlffentlichen Auftraggeber die elektronische Auktion als ein
repetitives elektronisches Verfahren das nach einer vollstaumlndigen ersten Bewertung der
Angebote eingesetzt wird denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge
zugewiesen wird
Da bestimmte oumlffentliche Dienstleistungsauftraumlge und bestimmte oumlffentliche Bauauftraumlge die
intellektuelle Leistungen z B die Gestaltung von Bauwerken zum Inhalt haben nicht mit-
hilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden koumlnnen sind derartige Auftraumlge
von elektronischen Auktionen ausgenommen
2 Bei der Anwendung des offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungs-
verfahrens koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber beschlieszligen dass dem Zuschlag fuumlr einen
oumlffentlichen Auftrag eine elektronische Auktion vorausgeht sofern die Spezifikationen des
Auftrags hinreichend praumlzise beschrieben werden koumlnnen
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einer Neueroumlffnung des
Wettbewerbs zwischen den Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 31 Absatz 4
Buchstabe aa oder b und bei der Eroumlffnung des Wettbewerbs hinsichtlich der im Rahmen des
in Artikel 32 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftraumlge durch-
gefuumlhrt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 128 ANLAGE DG G 3B DE
3 Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotselemente
a) allein auf dem Preis wenn das Angebot nach dem Zuschlagskriterium der guumlnstigsten
Kosten ausschlieszliglich auf der Basis des Preises den Zuschlag erhaumllt
b) auf dem Preis undoder auf den neuen Werten der in den Spezifikationen genannten
Angebotskomponenten wenn das wirtschaftlich guumlnstigste Angebot oder mittels eines
Kosten-Wirksamkeit-Ansatzes das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag fuumlr
den Auftrag erhaumllt
4 Oumlffentliche Auftraggeber die eine elektronische Auktion durchzufuumlhren beabsichtigen
weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung
darauf hin Die Angebotsunterlagen muumlssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen
Angaben enthalten
5 Vor der Durchfuumlhrung einer elektronischen Auktion nehmen die oumlffentlichen Auftraggeber
anhand des bzw der Zuschlagskriterien und der dafuumlr festgelegten Gewichtung eine erste
vollstaumlndige Bewertung der Angebote vor
Ein Angebot gilt als zulaumlssig wenn es von einem Bieter eingereicht wurde der nicht nach
Artikel 55 ausgeschlossen wurde und der die Auswahlkriterien erfuumlllt und dessen Angebot in
Uumlbereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde ohne unregel-
maumlszligig inakzeptabel oder ungeeignet zu sein
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 129 ANLAGE DG G 3B DE
Alle Bieter die zulaumlssige Angebote unterbreitet haben werden gleichzeitig auf elektro-
nischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert wobei ab dem
genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemaumlszlig der in der Aufforderung genannten
Anweisungen zu nutzen sind Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Phasen umfassen Sie darf fruumlhestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforde-
rungen beginnen
6 Erhaumllt das wirtschaftlich guumlnstigste Angebot den Zuschlag so wird der Aufforderung das
Ergebnis einer vollstaumlndigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters die entspre-
chend der Gewichtung nach Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgefuumlhrt wurde beigefuumlgt
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt nach der bei der
elektronischen Auktion die automatische Neueinordnung entsprechend den vorgelegten neuen
Preisen undoder den neuen Werten vorgenommen wird Aus dieser Formel geht auch die
Gewichtung aller Kriterien fuumlr die Ermittlung des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots hervor
so wie sie in der Bekanntmachung die als Aufruf zum Wettbewerb dient oder in den Spezifi-
kationen angegeben ist Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus fest-
gelegten Wert auszudruumlcken
Sind Varianten zulaumlssig so wird fuumlr jede einzelne Variante eine gesonderte Formel
angegeben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 130 ANLAGE DG G 3B DE
7 Die oumlffentlichen Auftraggeber uumlbermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der
elektronischen Auktion unverzuumlglich zumindest die Informationen die erforderlich sind
damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist auch koumlnnen sie sofern dies zuvor
mitgeteilt wurde weitere Informationen zu sonstigen uumlbermittelten Preisen oder Werten und
die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben Sie duumlrfen jedoch keinesfalls
waumlhrend der Phasen der elektronischen Auktion die Identitaumlt der Bieter offenlegen
8 Die oumlffentlichen Auftraggeber schlieszligen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren
der folgenden Vorgehensweisen ab
a) zum zuvor genannten Tag und Zeitpunkt
b) wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten die die Anforderungen fuumlr
die Mindestunterschiede erfuumlllen sofern sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben der
nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss bevor sie die elektronische
Auktion abschlieszligen oder
c) wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfuumlllt ist
Wenn die oumlffentlichen Auftraggeber beabsichtigen die elektronische Auktion gemaumlszlig Buch-
stabe c ndash gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b ndash abzuschlieszligen
wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan fuumlr jede Auktionsphase
angegeben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 131 ANLAGE DG G 3B DE
9 Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der oumlffentliche Auftraggeber den Auftrag
gemaumlszlig Artikel 66 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion
Artikel 34 Elektronische Kataloge
[1eu]
1 Ist der Ruumlckgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben koumlnnen die oumlffent-
lichen Auftraggeber festlegen dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs
uumlbermittelt werden
Die Mitgliedstaaten koumlnnen die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit
bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben
In Form eines elektronischen Katalogs uumlbermittelten Angeboten koumlnnen weitere das Angebot
ergaumlnzende Unterlagen beigefuumlgt werden
2 Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge um an einer gegebenen Auftrags-
vergabe gemaumlszlig den vom oumlffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen
und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen
Zudem muumlssen elektronische Kataloge den Anforderungen fuumlr elektronische Kommunika-
tionsmittel sowie etwaigen zusaumltzlichen vom oumlffentlichen Auftraggeber gemaumlszlig Artikel 19
festgelegten Bestimmungen genuumlgen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 132 ANLAGE DG G 3B DE
3 Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorge-
schrieben so
a) weisen die oumlffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung bzw - sofern
eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient ndash in der Aufforderung zur
Interessensbestaumltigung darauf hin
b) nennen sie in den Spezifikationen alle erforderlichen Informationen gemaumlszlig Artikel 19
Absatz 5 betreffend das Format die verwendete elektronische Ausruumlstung und die tech-
nischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung fuumlr den Katalog
4 Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im
Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen so
koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber vorschreiben dass die Neueroumlffnung des Wettbewerbs
fuumlr Einzelauftraumlge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt In einem solchen Fall
greifen die oumlffentlichen Auftraggeber auf eine der folgenden alternativen Methoden zuruumlck
a) Aufforderung an die Bieter ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des
besagten Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen
b) Unterrichtung der Bieter daruumlber dass sie den bereits eingereichten elektronischen
Katalogen die Informationen entnehmen werden die erforderlich sind um Angebote zu
erstellen die den Anforderungen des besagten Einzelauftrags angepasst sind dies setzt
voraus dass der Ruumlckgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen fuumlr die Rah-
menvereinbarung angekuumlndigt wurde
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 133 ANLAGE DG G 3B DE
5 Nehmen die oumlffentlichen Auftraggeber gemaumlszlig Absatz 4 Buchstabe b eine Neueroumlffnung des
Wettbewerbs fuumlr bestimmte Auftraumlge vor so nennen sie Tag und Zeitpunkt zu denen sie die
Informationen erheben werden die zur Erstellung der Angebote die den Anforderungen des
genannten konkreten Auftrags entsprechen notwendig sind und geben den Bietern die Moumlg-
lichkeit eine derartige Informationserhebung abzulehnen
Die oumlffentlichen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung
und der tatsaumlchlichen Erhebung der Informationen vor
Vor dem Zuschlag legen die oumlffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesam-
melten Informationen vor so dass er Gelegenheit erhaumllt zu bestaumltigen dass das dergestalt
erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthaumllt
6 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Auftraumlge auf der Basis eines dynamischen Beschaf-
fungssystems vergeben indem sie vorschreiben dass die Angebote zu einem bestimmten
Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs uumlbermittelt werden
Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Auftraumlge auch auf der Grundlage des dynamischen
Beschaffungssystems gemaumlszlig Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 erstellen sofern dem Antrag
auf Teilnahme an diesem System ein den vom oumlffentlichen Auftraggeber festgelegten tech-
nischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entsprechender elektro-
nischer Katalog beigefuumlgt ist Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufuumlllen sobald der
oumlffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt Angebote mittels des Ver-
fahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 134 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 35 Zentrale Beschaffungstaumltigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
[Richtlinie 200418EG Artikel 1 1ummer 10 Artikel 11]
1 Die Mitgliedstaaten koumlnnen festlegen dass die oumlffentlichen Auftraggeber Lieferungen
undoder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben duumlrfen welche die in
Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstaumltigkeit anbieten
Die Mitgliedstaaten koumlnnen ebenfalls festlegen dass die oumlffentlichen Auftraggeber Bau-
leistungen Lieferungen undoder Dienstleistungen anhand von Auftraumlgen die durch eine
zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden anhand von dynamischen Beschaffungs-
systemen die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden oder in dem in Artikel
31 Absatz 2 geregelten Umfang anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben duumlrfen die von
einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde welche die in Artikel 2 Absatz 16
Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstaumltigkeit anbietet Kann ein von einer
zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere
oumlffentliche Auftraggeber genutzt werden ist dies im Aufruf zum Wettbewerb mit dem das
System eingerichtet wird anzugeben
In Bezug auf die Unterabsaumltze 1 und 2 koumlnnen die Mitgliedstaaten festlegen dass bestimmte
Beschaffungen durch Ruumlckgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine bestimmte zentrale
Beschaffungsstelle durchzufuumlhren sind
3 Ein oumlffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemaumlszlig dieser Richtlinie nach
wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt
welche die in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstaumltigkeit
anbietet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 135 ANLAGE DG G 3B DE
Des Weiteren kommt ein oumlffentlicher Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemaumlszlig dieser
Richtlinie ebenfalls dann nach wenn er Bauleistungen Lieferungen undoder Dienst-
leistungen anhand von Auftraumlgen die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden
anhand von dynamischen Beschaffungssystemen die durch die zentrale Beschaffungsstelle
betrieben werden oder in dem in Artikel 31 Absatz 2 geregelten Umfang anhand einer Rah-
menvereinbarung erwirbt die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde
welche die in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstaumltigkeit
anbietet
Allerdings bleibt der betreffende oumlffentliche Auftraggeber fuumlr die Erfuumlllung der Verpflich-
tungen gemaumlszlig dieser Richtlinie fuumlr die von ihm selbst durchgefuumlhrten Teile verantwortlich
beispielsweise in folgenden Faumlllen
a) Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems das durch
eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird
b) Durchfuumlhrung einer Neueroumlffnung des Wettbewerbs gemaumlszlig einer Rahmenvereinbarung
die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde
c) Festlegung gemaumlszlig Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a oder aa welcher der Wirtschaftsteil-
nehmer der Partei der Rahmenvereinbarung ist eine gegebene Aufgabe nach einer
Rahmenvereinbarung die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde
ausfuumlhren soll
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 136 ANLAGE DG G 3B DE
4 Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgefuumlhrten Vergabeverfahren sind nach Maszlig-
gabe der Anforderungen des Artikels 19 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzu-
wickeln
5 Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzu-
wenden einen oumlffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausuumlbung zentraler Beschaffungstaumltig-
keiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben Derartige oumlffentliche Dienstleistungs-
auftraumlge koumlnnen auch die Ausuumlbung von Nebenbeschaffungstaumltigkeiten umfassen
Artikel 36
[]
Artikel 37 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
[1eu]
1 Die Mitgliedstaaten koumlnnen bestimmen dass sich zwei oder mehrere oumlffentliche Auftraggeber
darauf verstaumlndigen koumlnnen eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzufuumlhren
2 Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden oumlffentlichen Auf-
traggeber zur Gaumlnze gemeinsam durchgefuumlhrt sind sie fuumlr die Erfuumlllung ihrer Verpflichtungen
gemaumlszlig dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich Dies gilt auch wenn ein oumlffentlicher
Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betref-
fenden oumlffentlichen Auftraggeber allein ausfuumlhrt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 137 ANLAGE DG G 3B DE
Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gaumlnze im Namen und im Auftrag aller betreffenden
oumlffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgefuumlhrt so sind sie nur fuumlr jene Teile gemeinsam
verantwortlich die gemeinsam durchgefuumlhrt wurden Jeder oumlffentliche Auftraggeber ist allein
fuumlr die Erfuumlllung der Pflichten gemaumlszlig dieser Richtlinie fuumlr die Teile verantwortlich die er in
eigenem Namen und Auftrag durchfuumlhrt
[hellip]
Artikel 38 Auftragsvergabe unter Einbeziehung oumlffentlicher Auftraggeber
aus verschiedenen Mitgliedstaaten [1eu]
1 Unbeschadet des Artikels 11 koumlnnen oumlffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitglied-
staaten bei der Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge gemeinsam handeln indem sie auf eines der in
diesem Artikel genannten Mittel zuruumlckgreifen
2 Die Mitgliedstaaten untersagen ihren oumlffentlichen Auftraggebern nicht zentrale
Beschaffungstaumltigkeiten in Anspruch zu nehmen die von in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen zentralen Beschaffungsstellen angeboten werden dies gilt auch dann wenn
die Mitgliedstaaten festgelegt haben dass gemaumlszlig Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 auf eine
bestimmte zentrale Beschaffungsstelle zuruumlckgegriffen werden muss
In Bezug auf zentrale Beschaffungstaumltigkeiten die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat
als der oumlffentliche Auftraggeber niedergelassene zentrale Beschaffungsstelle angeboten
werden haben die Mitgliedstaaten jedoch die Wahl festzulegen dass ihre oumlffentlichen Auf-
traggeber nur von den in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe a oder b festgelegten zentralen
Beschaffungstaumltigkeiten Gebrauch machen duumlrfen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 138 ANLAGE DG G 3B DE
2a Die Ausuumlbung der in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe a oder b festgelegten zentralen Beschaf-
fungstaumltigkeiten durch eine in einem anderen Mitgliedstaat befindliche zentrale Beschaffungs-
stelle erfolgt im Einklang mit den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats in dem sich
die zentrale Beschaffungsstelle befindet
Die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats in dem sich die zentrale Beschaffungs-
stelle befindet gelten auch fuumlr Folgendes
a) Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems
b) Durchfuumlhrung einer Neueroumlffnung des Wettbewerbs gemaumlszlig einer Rahmenvereinbarung
c) Festlegung gemaumlszlig Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a oder aa welcher der Wirtschaftsteil-
nehmer die Partei der Rahmenvereinbarung sind eine gegebene Aufgabe ausfuumlhren
soll
3 Mehrere oumlffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten koumlnnen gemeinsam
einen oumlffentlichen Auftrag vergeben eine Rahmenvereinbarung schlieszligen oder ein dyna-
misches Beschaffungssystem betreiben Ebenfalls koumlnnen sie Auftraumlge auf der Basis der
Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 31
Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang vergeben Sofern die notwendigen Bestimmungen
nicht in einem internationalen Uumlbereinkommen geregelt sind das zwischen den betreffenden
Mitgliedstaaten geschlossen wurde schlieszligen die teilnehmenden oumlffentlichen Auftraggeber
eine Vereinbarung worin Folgendes festgelegt ist
a) die nationalen Bestimmungen die auf das Vergabeverfahren Anwendung finden
b) die interne Organisation des Vergabeverfahrens einschlieszliglich der Handhabung des
Verfahrens der Aufteilung der Zustaumlndigkeiten der Verteilung der zu beschaffenden
Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Auftraumlge
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 139 ANLAGE DG G 3B DE
Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemaumlszlig Buchstabe a koumlnnen die
oumlffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen eines Mitgliedstaats waumlhlen in dem zumindest
eine der beteiligten Behoumlrden belegen ist
4 Haben mehrere oumlffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame
juristische Person gegruumlndet einschlieszliglich eines Europaumlischen Verbunds fuumlr territoriale
Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr 10822006 des Europaumlischen Parlaments
und des Rates23 oder anderer Einrichtungen nach Unionsrecht so einigen sich die teilneh-
menden oumlffentlichen Auftraggeber per Beschluss der zustaumlndigen Stelle der gemeinsamen
juristischen Person auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden
Mitgliedstaaten
a) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats in dem die gemeinsame juristische
Person ihren eingetragenen Sitz hat
b) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats in dem die gemeinsame juristische
Person ihre Taumltigkeiten ausuumlbt
Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung gilt entweder fuumlr eine unbestimmte Frist wenn
dies im Gruumlndungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen Person festgelegt wurde oder kann
auf einen bestimmten Zeitraum bestimmte Arten von Auftraumlgen oder einen oder mehrere
Auftragszuschlaumlge beschraumlnkt werden
8 Beschluumlsse uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge bei der grenzuumlbergreifenden oumlffentlichen
Auftragsvergabe unterliegen den uumlblichen Nachpruumlfungsmechanismen die in dem einzel-
staatlichen Recht verankert sind das nach den Absaumltzen 2a 3 oder 4 auf das Vergabe-
verfahren Anwendung findet
23 ABl L 210 vom 3172006 S 19
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 140 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens
ABSCHITT 1 VORBEREITUG
Artikel 39 Vorherige Marktkonsultationen
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber Marktkonsul-
tationen durchfuumlhren um die Struktur die Moumlglichkeiten und die Faumlhigkeit des Marktes zu
bewerten und die Wirtschaftsteilnehmer uumlber ihre Auftragsvergabeplaumlne und -anforderungen zu
unterrichten
Zu diesem Zweck koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber den Rat von unabhaumlngigen Experten oder
Behoumlrden bzw von Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren der fuumlr die Planung und Durch-
fuumlhrung des Vergabeverfahrens genutzt werden kann sofern dieser Rat nicht wettbewerbs-
verzerrend ist und nicht zu einem Verstoszlig gegen die Grundsaumltze der Nichtdiskriminierung und der
Transparenz fuumlhrt
Artikel 39a Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern
Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den oumlffent-
lichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Ausarbeitung des Vergabe-
verfahrens beteiligt so ergreift der oumlffentliche Auftraggeber angemessene Maszlignahmen um sicher-
zustellen dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird
Derlei Maszlignahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf ein-
schlaumlgige Informationen die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters
in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen fuumlr den Ein-
gang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren Der betreffende Bewerber oder
Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen wenn keine andere Moumlglichkeit besteht die
Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewaumlhrleisten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 141 ANLAGE DG G 3B DE
Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Moumlglichkeit gegeben nach-
zuweisen dass ihre Einbeziehung in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht
verzerren kann Die ergriffenen Maszlignahmen werden im nach Artikel 85 geforderten Einzelbericht
dokumentiert
Artikel 40 Technische Spezifikationen
1 Die technischen Spezifikationen werden in den Auftragsunterlagen dargelegt In ihnen werden
die fuumlr die Bauleistungen Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale
beschrieben
Diese Merkmale koumlnnen sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode
zur Produktion bzw Erbringung der angeforderten Bauleistungen Lieferungen oder Dienst-
leistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklus-Stadiums davon
beziehen
Bei jeglicher Beschaffung die zur Nutzung durch natuumlrliche Personen ndash ganz gleich ob durch
die Allgemeinheit oder des Personal des oumlffentlichen Auftraggebers ndash vorgesehen ist werden
diese technischen Spezifikationen auszliger in ordnungsgemaumlszlig begruumlndeten Faumlllen so erstellt
dass die Zugaumlnglichkeitskriterien fuumlr Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption fuumlr
alle Verwendungsarten (Design for all) beruumlcksichtigt werden
Wenn vorgeschriebene Zugaumlnglichkeitsstandards mit einem Rechtsakt der Union ange-
nommen werden muumlssen die technischen Spezifikationen soweit die Kriterien der Zugaumlng-
lichkeit fuumlr Personen mit Behinderungen und der Konzeption fuumlr alle Nutzer betroffen sind
darauf Bezug nehmen
2 Die technischen Spezifikationen muumlssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang
zum Vergabeverfahren gewaumlhren und duumlrfen die Oumlffnung der oumlffentlichen Beschaffungs-
maumlrkte fuumlr den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 142 ANLAGE DG G 3B DE
3 Unbeschadet verbindlicher nationaler Vorschriften ndash soweit sie mit dem Unionsrecht verein-
bar sind ndash sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu
formulieren
a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschlieszliglich Umweltmerk-
malen sofern die Parameter hinreichend genau sind um den Bietern ein klares Bild
vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und den oumlffentlichen Auftraggebern die Ertei-
lung des Zuschlags zu ermoumlglichen
b) unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und ndash in dieser Rangfolge ndash nationale
Normen mit denen europaumlische Normen umgesetzt werden europaumlische technische
Bewertungen gemeinsame technische Spezifikationen internationale Normen und
andere technische Bezugssysteme die von den europaumlischen Normungsgremien erar-
beitet wurden oder ndash falls solche Normen und Spezifikationen fehlen ndash unter Bezug-
nahme auf nationale Normen nationale technische Zulassungen oder nationale tech-
nische Spezifikationen fuumlr die Planung Berechnung und Ausfuumlhrung von Bauleistungen
und den Einsatz von Lieferungen wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz oder
gleichwertig zu versehen ist
c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemaumlszlig Buchstabe a unter Bezug-
nahme auf die technischen Spezifikationen gemaumlszlig Buchstabe b als Grundlage fuumlr die
Vermutung der Konformitaumlt mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen
d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemaumlszlig Buchstabe b hinsichtlich
bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktions-
anforderungen gemaumlszlig Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 143 ANLAGE DG G 3B DE
4 Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist darf in technischen
Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Ver-
fahren das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Produkte oder
Dienstleistungen charakterisiert oder auf Marken Patente Typen einen bestimmten
Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden wenn dadurch bestimmte
Unternehmen oder bestimmte Produkte beguumlnstigt oder ausgeschlossen werden Solche Ver-
weise sind jedoch ausnahmsweise zulaumlssig wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht
hinreichend genau und allgemein verstaumlndlich beschrieben werden kann Solche Verweise
sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen
5 Macht der Auftraggeber von der Moumlglichkeit Gebrauch auf die in Absatz 3 Buchstabe a
genannten Spezifikationen zu verweisen so kann er ein Angebot nicht mit der Begruumlndung
ablehnen die angebotenen Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen entspraumlchen
nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen sofern der Bieter in seinem Angebot dem
Auftraggeber mit geeigneten Mitteln ndash einschlieszliglich der in Artikel 42 genannten ndash nachweist
dass die vorgeschlagenen Loumlsungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen auf
die Bezug genommen wurde gleichermaszligen entsprechen
6 Macht der oumlffentliche Auftraggeber von der Moumlglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a
Gebrauch die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
rungen zu formulieren so darf er ein Angebot uumlber Bauleistungen Lieferungen oder Dienst-
leistungen die einer nationalen Norm mit der eine europaumlische Norm umgesetzt wird oder
einer europaumlischen technischen Zulassung einer gemeinsamen technischen Spezifikation
einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem das von den europaumlischen
Normungsgremien erarbeitet wurde entsprechen nicht zuruumlckweisen wenn diese Spezifika-
tionen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln ndash einschlieszliglich der in
Artikel 42 genannten - nachweisen dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung
Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers
entspricht
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 144 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 41 Guumltezeichen
[Richtlinie 200418EG Artikel 23 Absatz 6]
1 Schreiben die oumlffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen den Zuschlags-
kriterien oder den Auftragserfuumlllungsklauseln umweltbezogene soziale oder sonstige Anfor-
derungen oder Kriterien vor so koumlnnen sie ein bestimmtes Guumltezeichen als Nachweis dafuumlr
verlangen dass die Bauleistungen Dienstleistungen oder Lieferungen derartigen Anforde-
rungen oder Kriterien entsprechen sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfuumlllt
sind
a) Die Anforderungen die erfuumlllt sein muumlssen um das Guumltezeichen zu erhalten betreffen
lediglich Kriterien die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und fuumlr die
Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen
geeignet sind die der Auftragsgegenstand sind
b) die Anforderungen die erfuumlllt sein muumlssen um das Guumltezeichen zu erhalten basieren
auf objektiv nachpruumlfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien
c) die Guumltezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erteilt
an dem alle relevanten interessierten Kreise ndash wie z B staatliche Stellen Verbraucher
Hersteller Haumlndler und Nichtregierungsorganisation ndash teilnehmen koumlnnen
d) die Guumltezeichen sind fuumlr alle Betroffenen zugaumlnglich
e) die Anforderungen die erfuumlllt sein muumlssen um das Guumltezeichen zu erhalten werden
von einem Dritten festgelegt der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhaumlngig ist der das
Guumltezeichen anwendet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 145 ANLAGE DG G 3B DE
Die oumlffentlichen Auftraggeber die ein spezifisches Guumltezeichen fordern akzeptieren alle
gleichwertigen Guumltezeichen die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte
spezifische Guumltezeichen genuumlgen Die oumlffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere geeignete
Nachweise solcher Anforderungen wie z B ein technisches Dossier des Herstellers wenn
der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu dem Guumltezeichen oder keine Moumlg-
lichkeit hat dieses innerhalb der einschlaumlgigen Fristen zu erwerben sofern der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat
2 Erfuumlllt ein Guumltezeichen die Bedingungen gemaumlszlig Absatz 1 Buchstaben b c d und e schreibt
aber gleichzeitig Anforderungen vor die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung
stehen so verlangen die oumlffentlichen Auftraggeber nicht das Guumltezeichen als solches sie
koumlnnen aber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen
dieses Guumltezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen die mit dem Auftragsgegen-
stand in Verbindung stehen und geeignet sind die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu
definieren
Artikel 42 Testberichte Zertifizierung und sonstige 1achweise
[Richtlinie 200418EG Artikel 23 Absaumltze 4 5 6 und 7]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben einen Test-
bericht einer Konformitaumltsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung
als Nachweis fuumlr die Konformitaumlt mit den Anforderungen oder Kriterien gemaumlszlig der tech-
nischen Spezifikationen den Zuschlagskriterien oder den Auftragserfuumlllungsklauseln beizu-
bringen
In Faumlllen in denen die oumlffentlichen Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer
bestimmten Konformitaumltsbewertungsstelle verlangen akzeptieren die oumlffentlichen Auftrag-
geber auch Zertifikate anderer Konformitaumltsbewertungsstellen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 146 ANLAGE DG G 3B DE
Im Sinne dieses Absatzes ist eine Konformitaumltsbewertungsstelle eine Stelle die Konformitaumlts-
bewertungstaumltigkeiten durchfuumlhrt wie z B Kalibrierung Versuche Zertifizierung und
Inspektion und die gemaumlszlig der Verordnung (EG) Nr 7652008 des Europaumlischen Parlaments
und des Rates24 akkreditiert ist
2 Die oumlffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in
Absatz 1 genannten wie z B ein technisches Dossier des Herstellers wenn der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Test-
berichten oder keine Moumlglichkeit hat diese innerhalb der einschlaumlgigen Fristen einzuholen
sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat
4 Die Mitgliedstaaten koumlnnen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im
Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfuumlgung stellen die gemaumlszlig
Artikel 40 Absatz 6 Artikel 41 und den Absaumltzen 1 und 2 dieses Artikels beizubringen sind
Die zustaumlndigen Behoumlrden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers
uumlbermitteln diese Informationen gemaumlszlig Artikel 88
Artikel 43 Varianten
[Richtlinie 200418EG Artikel 24]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen den Bietern die Moumlglichkeit einraumlumen oder ihnen vor-
schreiben Varianten vorzuschlagen Sie weisen in der Bekanntmachung oder ndash wenn eine
Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird ndash in der
Aufforderung zur Interessensbestaumltigung darauf hin ob sie Varianten zulassen oder nicht
Fehlt eine entsprechende Angabe so sind keine Varianten zugelassen
24 ABl L 218 vom 1382008 S 30
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 147 ANLAGE DG G 3B DE
2 Lassen die oumlffentlichen Auftraggeber Varianten zu oder schreiben sie diese vor so nennen sie
in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen die Varianten erfuumlllen muumlssen und
geben an in welcher Art und Weise sie einzureichen sind ndash insbesondere ob Varianten nur
vorgeschlagen werden duumlrfen wenn auch ein Angebot das keine Variante ist eingereicht
wurde Auch sorgen sie dafuumlr dass die gewaumlhlten Zuschlagskriterien sinnvoll auf die
Varianten angewandt werden koumlnnen die diese Mindestanforderungen erfuumlllen sowie auf
uumlbereinstimmende Angebote die keine Varianten sind
3 Die oumlffentlichen Auftraggeber beruumlcksichtigen nur Varianten die die von ihnen verlangten
Mindestanforderungen erfuumlllen
Bei den Verfahren zur Vergabe oumlffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlge duumlrfen
oumlffentliche Auftraggeber die Varianten zugelassen haben eine Variante nicht allein deshalb
zuruumlckweisen weil sie wenn sie den Zuschlag erhalten sollte entweder zu einem Dienst-
leistungsauftrag anstatt zu einem oumlffentlichen Lieferauftrag bzw zu einem Lieferauftrag
anstatt zu einem oumlffentlichen Dienstleistungsauftrag fuumlhren wuumlrde
Artikel 44 Unterteilung von Auftraumlgen in Lose
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie
Groumlszlige und Gegenstand der Lose bestimmen
Entscheidet sich der oumlffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsauftraumlgen deren
geschaumltzter Wert 500 000 EUR entspricht oder uumlbersteigt und bei Bauleistungsauftraumlgen
deren geschaumltzter Wert dem Schwellenwert gemaumlszlig Artikel 4 Buchstabe a entspricht oder
diesen uumlbersteigt so wie in Artikel 5 festgelegt gegen eine Vergabe in Form mehrerer Lose
so sind in den Auftragsunterlagen oder dem Einzelbericht nach Artikel 85 die wesentlichen
Gruumlnde fuumlr die Entscheidung des oumlffentlichen Auftraggebers aufzufuumlhren
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 148 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die oumlffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Auffor-
derung zur Interessensbestaumltigung an ob Angebote nur fuumlr ein Los oder fuumlr mehrere oder alle
Lose eingereicht werden koumlnnen
Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen auch wenn Angebote fuumlr mehrere oder alle Lose
eingereicht werden duumlrfen die Zahl der Lose beschraumlnken fuumlr die ein einzelner Bieter einen
Zuschlag erhalten kann sofern die Houmlchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekannt-
machung oder in der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung angegeben wurde Die oumlffent-
lichen Auftraggeber geben die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln
fuumlr die Vergabe verschiedener Lose in den Auftragsunterlagen an die sie bei der Vergabe von
Losen anzuwenden gedenken wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu fuumlhren
wuumlrde dass ein einzelner Bieter den Zuschlag fuumlr eine groumlszligere Zahl von Losen als die
Houmlchstzahl erhaumllt
3 Die Mitgliedstaaten koumlnnen vorsehen dass in Faumlllen in denen ein einziger Bieter den Zu-
schlag fuumlr mehr als ein Los erhalten kann die oumlffentlichen Auftraggeber Auftraumlge uumlber meh-
rere oder alle Lose vergeben koumlnnen wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der
Aufforderung zur Interessensbestaumltigung angegeben haben dass sie sich diese Moumlglichkeit
vorbehalten und die Lose oder Losgruppen genannt haben die kombiniert werden koumlnnen
Zu diesem Zweck legen die oumlffentlichen Auftraggeber zunaumlchst fest welche Angebote die
Auswahlkriterien nach Artikel 66 fuumlr jedes einzelne Los am besten erfuumlllen Stellt sich bei
einer vergleichenden Bewertung heraus dass die Angebote eines bestimmten Bieters fuumlr eine
bestimmte Kombination von Losen die Auswahlkriterien nach Artikel 66 in Bezug auf diese
Lose als Ganzes am besten erfuumlllen kann der oumlffentliche Auftraggeber diesem Bieter einen
Auftrag erteilen der die betreffenden Lose zusammenfasst Die oumlffentlichen Auftraggeber
legen die Methoden und Kriterien fest die sie fuumlr eine solche vergleichende Bewertung der
Auftragsunterlagen zu verwenden gedenken Diese Methoden und Kriterien muumlssen trans-
parent objektiv und nichtdiskriminierend sein
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 149 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 45 Fristsetzung
[Richtlinie 200418EG Artikel 38 Absaumltze 1 und 7]
1 Bei der Festsetzung der Fristen fuumlr den Eingang der Angebote und der Teilnahmeantraumlge
beruumlcksichtigt der oumlffentliche Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 25 bis 29 fest-
gelegten Mindestfristen die Komplexitaumlt des Auftrags und die Zeit die fuumlr die Ausarbeitung
der Angebote erforderlich ist
2 Koumlnnen die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu
den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden so sind die Fristen entsprechend zu verlaumln-
gern und zwar so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen die
fuumlr die Erstellung des Angebotes notwendig sind Kenntnis nehmen koumlnnen
3 Werden rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen aus irgendeinem Grund nicht innerhalb
der in Artikel 51 Absatz 2 festgelegten Fristen zur Verfuumlgung gestellt oder werden die Auf-
tragsunterlagen geaumlndert so wird die Frist fuumlr den Empfang von Angeboten verlaumlngert so
dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind die sie fuumlr die
Erstellung von Angeboten benoumltigen Die Fristverlaumlngerung muss in einem angemessenen
Verhaumlltnis zur Bedeutung der Informationen oder Aumlnderungen stehen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 150 ANLAGE DG G 3B DE
ABSCHITT 2 VEROumlFFETLICHUG UD TRASPAREZ
Artikel 46 Vorinformation
[Richtlinie 200418EG Artikel 35 Absatz 1 Artikel 36 Absatz 1]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels
der Veroumlffentlichung von Vorinformationen bekanntgeben Diese Bekanntmachungen ent-
halten die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I Sie werden entweder von der
Kommission oder den oumlffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen gemaumlszlig
Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veroumlffentlicht Wird die Bekanntmachung von den oumlffent-
lichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen veroumlffentlicht uumlbermitteln sie eine
Bekanntmachung der Veroumlffentlichung in ihrem Beschafferprofil gemaumlszlig Anhang IX
Nummer 3 Diese Bekanntmachungen muumlssen die in Anhang VI Teil A aufgefuumlhrten Angaben
enthalten
2 Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren koumlnnen subzentrale oumlffentliche
Auftraggeber die Bekanntmachung einer Vorinformation in dem in Artikel 24 Absatz 2
vorgesehenen Umfang als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 24 Absatz 2
verwenden sofern die Bekanntmachung saumlmtliche folgenden Bedingungen erfuumlllt
a) Sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen Bauleistungen oder Dienstleistungen die
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden
b) sie muss den Hinweis enthalten dass dieser Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im
Verhandlungsverfahren ohne spaumltere Veroumlffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb
vergeben wird sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer ihr
Interesse schriftlich mitzuteilen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 151 ANLAGE DG G 3B DE
c) sie muss daruumlber hinaus die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I und die
Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt II enthalten
d) sie muss spaumltestens 35 Tage und fruumlhestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absen-
dung der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Veroumlffentlichung freige-
geben werden
Derartige Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veroumlffentlicht aller-
dings kann gegebenenfalls die zusaumltzliche Veroumlffentlichung auf nationaler Ebene gemaumlszlig
Artikel 50 in einem Beschafferprofil erfolgen
Artikel 47 Auftragsbekanntmachungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 35 Absatz 2 Artikel 36 Absatz 1]
Auftragsbekanntmachungen werden unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 30 als
Mittel fuumlr den Aufruf zum Wettbewerb fuumlr alle Verfahren verwendet Auftragsbekanntmachungen
enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil C und werden gemaumlszlig Artikel 49 veroumlffentlicht
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 152 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 48 Vergabevermerke
[Richtlinie 200418EG Artikel 35 Absatz 4 Artikel 36 Absatz 1]
1 Ein oumlffentlicher Auftraggeber uumlbermittelt spaumltestens 48 Tage nachdem er infolge einer Ent-
scheidung zur Vergabe des Auftrags bzw zum Abschluss der Rahmenvereinbarung einen
Auftrag [] oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat einen Vergabevermerk mit
den Ergebnissen des Vergabeverfahrens
Derartige Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil D und
werden gemaumlszlig Artikel 49 veroumlffentlicht
2 Wurde der Aufruf zum Wettbewerb fuumlr den entsprechenden Auftrag in Form einer Vorinfor-
mation lanciert und der oumlffentliche Auftraggeber hat beschlossen keine weitere Auftrags-
vergabe waumlhrend des Zeitraums vorzunehmen der von der Vorinformation abgedeckt ist so
enthaumllt der Vergabevermerk einen entsprechenden Hinweis Der von der Vorinformation
abgedeckte Zeitraum betraumlgt houmlchstens 12 Monate ab dem Datum der Freigabe der Bekannt-
machung fuumlr die Veroumlffentlichung Bei oumlffentlichen Auftraumlgen die soziale und andere spezifi-
sche Dienstleistungen betreffen kann die Vorinformation gemaumlszlig Artikel 75 Absatz 1 Buch-
stabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen [Anpassung angesichts
von Aumlnderungen an Cluster 2 notwendig]
Bei gemaumlszlig Artikel 31 geschlossenen Rahmenvereinbarungen brauchen die oumlffentlichen Auf-
traggeber nicht fuumlr jeden Einzelauftrag der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird eine
Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu uumlbermitteln Die
Mitgliedstaaten koumlnnen vorsehen dass oumlffentliche Auftraggeber Vergabevermerke mit den
Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljaumlhrlich auf der Grundlage der Rahmenverein-
barung gebuumlndelt veroumlffentlichen In diesem Fall versenden die oumlffentlichen Auftraggeber die
Zusammenstellung spaumltestens 48 Tage nach Quartalsende
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 153 ANLAGE DG G 3B DE
3 Die oumlffentlichen Auftraggeber uumlbermitteln spaumltestens 48 Tage nach jeder Auftragsvergabe
eine Bekanntmachung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelauftraumlge die im Rahmen
eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden Sie koumlnnen diese Bekannt-
machungen jedoch auch quartalsweise buumlndeln In diesem Fall versenden sie die Zusammen-
stellung spaumltestens 48 Tage nach Quartalsende
4 Bestimmte Angaben uumlber die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinba-
rungen muumlssen jedoch nicht veroumlffentlicht werden wenn die Offenlegung dieser Angaben den
Gesetzesvollzug behindern dem oumlffentlichen Interesse zuwiderlaufen die berechtigten
geschaumlftlichen Interessen oumlffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schaumldigen oder den
lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeintraumlchtigen wuumlrde
Artikel 49 Form und Modalitaumlten der Veroumlffentlichung von Bekanntmachungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 36 Artikel 37 Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a]
1 Die Bekanntmachungen gemaumlszlig Artikel 46 47 und 48 enthalten die Informationen nach
Anhang VI im Format von Standardformularen einschlieszliglich Standardformularen fuumlr
Korrigenda
Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchfuumlhrungsrechts-
akten festgelegt Die entsprechenden Durchfuumlhrungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-
verfahren gemaumlszlig Artikel 91 erlassen
2 Die Bekanntmachungen gemaumlszlig Artikel 46 47 und 48 werden im Einklang mit Anhang IX
erstellt der Kommission elektronisch uumlbermittelt und veroumlffentlicht Die Bekanntmachungen
werden spaumltestens fuumlnf Tage nach ihrer Uumlbermittlung veroumlffentlicht Die Kosten fuumlr die Ver-
oumlffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Union
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 154 ANLAGE DG G 3B DE
3 Bekanntmachungen nach den Artikeln 46 47 und 48 werden vollstaumlndig in den vom oumlffent-
lichen Auftraggeber gewaumlhlten Amtssprachen der Union veroumlffentlicht Einzig diese Sprach-
fassungen sind verbindlich In den anderen Amtssprachen wird eine Zusammenfassung der
wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veroumlffentlicht
4 Die Kommission sorgt dafuumlr dass der vollstaumlndige Text und die Zusammenfassung der
Bekanntmachungen einer Vorinformation gemaumlszlig Artikel 46 Absatz 2 sowie Aufrufe zum
Wettbewerb in Bezug auf die Einsetzung eines dynamischen Beschaffungssystems gemaumlszlig
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a weiterhin veroumlffentlicht werden
a) im Falle von Bekanntmachungen einer Vorinformation waumlhrend eines Zeitraums von
zwoumllf Monaten oder bis zum Eingang einer Vergabebekanntmachung gemaumlszlig Artikel 48
mit dem Hinweis dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zwoumllf-
monatszeitraum keine weitere Auftragsvergabe geplant ist Bei oumlffentlichen Auftraumlgen
die soziale und andere spezifische Dienstleistungen betreffen wird die Vorinformation
gemaumlszlig Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer urspruumlnglichen Guumll-
tigkeitsdauer oder bis zum Empfang eines Vergabevermerks gemaumlszlig Artikel 48 fortge-
setzt wonach in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine
weiteren Auftraumlge mehr vergeben werden [Anpassung angesichts von Aumlnderungen an
Cluster 2 notwendig]
b) im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einsetzung eines dynamischen
Beschaffungssystems fuumlr den Guumlltigkeitszeitraum dieses Systems
5 Die oumlffentlichen Auftraggeber weisen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nach
Die Kommission stellt dem oumlffentlichen Auftraggeber eine Bestaumltigung des Erhalts der
Bekanntmachung und der Veroumlffentlichung der uumlbermittelten Informationen aus in denen der
Tag dieser Veroumlffentlichung angegeben ist Diese Bestaumltigung dient als Nachweis der
Veroumlffentlichung
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 155 ANLAGE DG G 3B DE
6 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Bekanntmachungen fuumlr oumlffentliche Auftraumlge veroumlffent-
lichen die nicht der Veroumlffentlichungsanforderung im Sinne dieser Richtlinie unterliegen
wenn diese Bekanntmachungen der Kommission auf elektronischem Wege in dem in
Anhang IX genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren uumlbermittelt werden
Artikel 50 Veroumlffentlichung auf nationaler Ebene
[Richtlinie 200418EG Artikel 36 Absatz 5]
1 Die in den Artikeln 46 47 und 48 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen
Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag veroumlffentlicht an dem sie der
Kommission uumlbermittelt werden
2 Die auf nationaler Ebene veroumlffentlichten Bekanntmachungen duumlrfen nur die Angaben ent-
halten die in den an die Kommission uumlbermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in
einem Beschafferprofil veroumlffentlicht wurden und muumlssen auf den Tag der Uumlbermittlung an
die Kommission bzw der Veroumlffentlichung im Beschafferprofil hinweisen
3 Die Vorinformationen werden nicht in einem Beschafferprofil veroumlffentlicht bevor die
Ankuumlndigung dieser Veroumlffentlichung an die Kommission uumlbermittelt wurde Dabei ist der
Tag der Uumlbermittlung anzugeben
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 156 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 51 Elektronische Verfuumlgbarkeit der Auftragsunterlagen
[Richtlinie 200418EG Artikel 38 Absatz 6 Artikel 39 Absatz 2]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veroumlffentlichung der Bekanntmachung
gemaumlszlig Artikel 49 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung unentgeltlich
einen uneingeschraumlnkten und vollstaumlndigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen
Auftragsunterlagen an Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessen-
bestaumltigung muss die Internet-Adresse uumlber die diese Unterlagen abrufbar sind enthalten
Kann aus einem der in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gruumlnde ein unentgelt-
licher uneingeschraumlnkter und vollstaumlndiger direkter Zugang zu bestimmten Auftragsunter-
lagen nicht angeboten werden koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung
oder der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung angeben dass die betreffenden Auftrags-
unterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch sondern durch andere Mittel uumlber-
mittelt werden In einem derartigen Fall wird die Frist fuumlr die Einreichung von Angeboten um
fuumlnf Tage verlaumlngert auszliger im Fall einer gebuumlhrlich belegten Dringlichkeit gemaumlszlig Artikel 25
Absatz 3 Artikel 26 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 1 letzter Unterabsatz
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Kann ein unentgeltlicher uneingeschraumlnkter und vollstaumlndiger direkter Zugang zu bestimmten
Auftragsunterlagen nicht angeboten werden weil die oumlffentlichen Auftraggeber beabsich-
tigen Artikel 18 Absatz 2 anzuwenden geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforde-
rung zur Interessensbestaumltigung an welche Maszlignahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der
Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann
In einem derartigen Fall wird die Frist fuumlr die Einreichung von Angeboten um fuumlnf Tage ver-
laumlngert auszliger im Fall einer gebuumlhrlich belegten Dringlichkeit gemaumlszlig Artikel 25 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 1 letzter Unterabsatz
2 Zusaumltzliche Auskuumlnfte zu den Spezifikationen und den unterstuumltzenden Unterlagen erteilen
die oumlffentlichen Auftraggeber sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind spaumltestens sechs
Tage vor Ablauf der Frist fuumlr den Eingang der Angebote Bei beschleunigten Verfahren im
Sinne des Artikels 25 Absatz 3 und des Artikels 26 Absatz 6 betraumlgt dieser Zeitraum vier
Tage
Artikel 52 Aufforderung zur Angebotsabgabe zum Dialog oder zur Interessensbestaumltigung
[Richtlinie 200418EG Artikel 40]
1 Bei nichtoffenen Verfahren beim wettbewerblichen Dialog Innovationspartnerschaften und
bei Verhandlungsverfahren fordern die oumlffentlichen Auftraggeber die ausgewaumlhlten Bewerber
gleichzeitig schriftlich auf ihre Angebote einzureichen oder ndash im Falle des wettbewerblichen
Dialogs ndash am Dialog teilzunehmen
Wird eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb gemaumlszlig Artikel 46 Absatz 2 genutzt
fordern die oumlffentlichen Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer die ihr Interesse an einer
weiteren Teilnahme bekundet haben gleichzeitig schriftlich zu einer Interessensbestaumltigung
auf
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2 Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische
Adresse uumlber die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfuumlgung gestellt wurden Den
Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufuumlgen wenn ein unentgeltlicher uneinge-
schraumlnkter und vollstaumlndiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 51
Absatz 1 Unterabsaumltze 2 und 3 genannten Gruumlnden nicht angeboten wurde und sie nicht
bereits auf andere Art und Weise zur Verfuumlgung gestellt wurden Daruumlber hinaus enthalten die
in Absatz 1 genannten Aufforderungen die in Anhang X vorgesehenen Angaben
Artikel 53 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
[Richtlinie 200418EG Artikel 41]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern schnellstmoumlglich ihre Ent-
scheidungen uumlber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung die Zuschlagserteilung oder die
Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit einschlieszliglich der
Gruumlnde aus denen beschlossen wurde auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die
Vergabe eines Auftrags fuumlr den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat zu verzichten
und das Verfahren erneut einzuleiten bzw kein dynamisches Beschaffungssystem
einzurichten
2 Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der oumlffentliche Auftraggeber so schnell wie moumlg-
lich in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage
a) jeden nicht beruumlcksichtigten Bieter uumlber die Gruumlnde fuumlr die Ablehnung seiner
Teilnahme
b) jeden nicht beruumlcksichtigten Bieter uumlber die Gruumlnde fuumlr die Ablehnung seines Angebots
dazu gehoumlrt in den Faumlllen nach Artikel 40 Absaumltze 5 und 6 auch eine Unterrichtung uumlber
die Gruumlnde fuumlr seine Entscheidung dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die
Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktions-
anforderungen entsprechen
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c) jeden Bieter der ein ordnungsgemaumlszliges Angebot eingereicht hat uumlber die Merkmale und
relativen Vorteile des ausgewaumlhlten Angebots sowie uumlber den Namen des erfolgreichen
Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung
d) jeden Bieter der ein ordnungsgemaumlszliges Angebot eingereicht hat uumlber den Verlauf und
die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern
3 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen beschlieszligen bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben
uumlber die Zuschlagserteilung den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung
zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen wenn die Offenlegung dieser
Angaben den Gesetzesvollzug behindern dem oumlffentlichen Interesse zuwiderlaufen die
berechtigten geschaumlftlichen Interessen oumlffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer
schaumldigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeintraumlchtigen wuumlrde Aus den-
selben Gruumlnden koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber auch beschlieszligen bestimmte in
Absatz 2 genannte Angaben nicht mitzuteilen
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ABSCHITT 3 AUSWAHL DER TEILEHMER UD AUFTRAGSVERGABE
Artikel 54
Allgemeine Grundsaumltze
[Richtlinie 200418EG Artikel 44 Absatz 1]
1 Die Auftraumlge werden auf der Grundlage von in Einklang mit den Artikeln 66 bis 69 festge-
legten Kriterien vergeben sofern der oumlffentliche Auftraggeber uumlberpruumlft hat dass saumlmtliche
nachfolgenden Bedingungen erfuumlllt sind
a) Das Angebot erfuumlllt die Anforderungen Bedingungen und Kriterien die in der Bekannt-
machung oder der Aufforderung zur Interessensbestaumltigung und in den Auftragsunter-
lagen genannt werden wobei gegebenenfalls Artikel 43 Rechnung zu tragen ist
b) das Angebot kommt von einem Bieter der gemaumlszlig Artikel 55 nicht ausgeschlossen ist
und die vom oumlffentlichen Auftraggeber in Artikel 56 genannten Auswahlkriterien sowie
gegebenenfalls die in Artikel 64 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und -kriterien
erfuumlllt
1a) Sind oder erscheinen von Wirtschaftsteilnehmern zu uumlbermittelnde Informationen oder Unter-
lagen unvollstaumlndig nicht vorhanden oder fehlerhaft so koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber
die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern die jeweiligen Informationen oder Unter-
lagen innerhalb einer angemessenen Frist zu uumlbermitteln zu ergaumlnzen zu erlaumlutern oder zu
vervollstaumlndigen sofern diese Anforderungen unter voller Einhaltung der Grundsaumltze der
Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen
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2 Bei offenen Verfahren koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber entscheiden Angebote vor der
Uumlberpruumlfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgruumlnden und der Einhaltung der Auswahl-
kriterien im Sinne von Unterabschnitt I dieses Abschnitts zu pruumlfen Wenn sie von dieser
Moumlglichkeit Gebrauch machen stellen sie sicher dass die Pruumlfung der Ausschlussgruumlnde und
die Auswahlkriterien unparteiisch und offen sind damit kein Auftrag an einen Bieter ver-
geben wird der gemaumlszlig Artikel 55 haumltte ausgeschlossen werden muumlssen bzw der die Aus-
wahlkriterien des oumlffentlichen Auftraggebers nicht einhaumllt
Die Mitgliedstaaten koumlnnen die Anwendung des Verfahrens gemaumlszlig Unterabsatz 1 fuumlr
bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstaumlnde ausschlieszligen oder darauf
beschraumlnken
3 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen einen Wirtschaftsteilnehmer zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens ausschlieszligen wenn sich herausstellt dass der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in
Bezug auf Handlungen vor oder waumlhrend des Verfahrens einen der in Artikel 55 Absaumltze 1
bis 3 genannten Tatbestaumlnde erfuumlllt
4 Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu uumlbermittelnde Informationen oder Unterlagen unvoll-
staumlndig nicht vorhanden oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollstaumlndig nicht vorhanden
oder fehlerhaft zu sein so koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber die betreffenden Wirt-
schaftsteilnehmer auffordern die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist zu uumlbermitteln zu ergaumlnzen zu erlaumlutern oder zu vervollstaumlndigen sofern
diese Anforderungen unter voller Einhaltung der Grundsaumltze der Transparenz und der Gleich-
behandlung erfolgen
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5 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen entscheiden einen Auftrag nicht an einen Bieter mit
dem besten Angebot zu vergeben wenn sie festgestellt haben dass der Bieter den Anforde-
rungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts
bzw der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nicht
genuumlgt Fuumlr die Zwecke dieses Absatzes bedeutet bestes Angebot jedes Angebot das besser
ist als das Angebot das von dem Bieter vorgelegt wurde dem der Zuschlag erteilt wurde
Soweit das Angebot nicht den Verpflichtungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Sozial-
und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw der in Anhang XI aufgefuumlhrten internationalen
Sozial- und Umweltrechtsvorschriften unterliegt koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber ent-
scheiden einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben wenn das
Angebot die Normen der genannten Rechtsvorschriften nicht gleichermaszligen erfuumlllt
6 Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu
erlassen um das Verzeichnis in Anhang XI anzupassen wenn dies aufgrund des Inkrafttretens
neuer internationaler Uumlbereinkommen oder der Aumlnderung bestehender internationaler Uumlber-
einkommen erforderlich ist
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UTERABSCHITT 1 QUALITATIVE AUSWAHLKRITERIE
Artikel 55 Ausschlussgruumlnde
[Richtlinie 200418EG Artikel 45 Absaumltze 1 2 und 4]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber schlieszligen einen Wirtschaftsteilnehmer der nach ihrer Kenntnis
aus einem der nachfolgenden Gruumlnde rechtskraumlftig verurteilt worden ist von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren aus
a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmen-
beschlusses 2008841JI des Rates25
b) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des Uumlbereinkommens uumlber die Bekaumlmpfung der
Bestechung an der Beamte der Europaumlischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten
der Europaumlischen Union beteiligt sind26 und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses
2003568JI des Rates27 sowie Bestechung im Sinne des einzelstaatlichen Rechts des
oumlffentlichen Auftraggebers oder des Wirtschaftsteilnehmers
25 ABl L 300 vom 11112008 S 42 26 ABl C 195 vom 2561997 S 1 27 ABl L 192 vom 3172003 S 54
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c) Betrug im Sinne des Artikels 1 des Uumlbereinkommens uumlber den Schutz der finanziellen
Interessen der Europaumlischen Gemeinschaften28
d) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivi-
taumlten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002475JI zur Terroris-
musbekaumlmpfung29 oder Anstiftung Mittaumlterschaft und Versuch im Sinne von Artikel 4
des genannten Rahmenbeschlusses
e) Geldwaumlsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
200560EG30
Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers findet auch dann Anwen-
dung wenn die rechtskraumlftige Verurteilung eine Person betraf die Mitglied im Verwaltungs-
Leitungs- oder Aufsichtsgremium dieses Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-
Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat
2 Ein Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen
wenn dem oumlffentlichen Auftraggeber bekannt ist dass der Wirtschaftsteilnehmer der Entrich-
tung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeitraumlge nicht nachgekommen ist und dies durch
eine endguumlltige und verbindliche Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gemaumlszlig den
Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung bzw des Mitgliedstaats des oumlffentlichen
Auftraggebers festgestellt wurde
28 ABl C 316 vom 27111995 S 48 29 ABl L 164 vom 2262002 S 3 30 ABl L 309 vom 25112005 S 15
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2a Die Mitgliedstaaten koumlnnen aus zwingenden Gruumlnden des Allgemeininteresses eine Abwei-
chung vom obligatorischen Ausschluss gemaumlszlig den Absaumltzen 1 und 2 vorsehen
Die Mitgliedstaaten koumlnnen ferner eine Abweichung vom obligatorischen Ausschluss gemaumlszlig
Absatz 2 vorsehen wenn nur geringfuumlgige Betraumlge an Steuern oder Sozialversicherungs-
beitraumlgen nicht gezahlt wurden
3 Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen in folgenden Situationen jeden Wirtschaftsteilnehmer von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlieszligen oder dazu von den Mitgliedstaaten
aufgefordert werden
a) wenn er Kenntnis von einem Verstoszlig gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw der in Anhang XI auf-
gefuumlhrten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften hat soweit das Angebot
nicht den Verpflichtungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeits-
rechts oder des Umweltrechts bzw der in Anhang XI aufgefuumlhrten internationalen
Sozial- und Umweltrechtsvorschriften unterliegt koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber
Wirtschaftsteilnehmer ausschlieszligen die Normen die denen in den genannten Vor-
schriften gleichwertig sind nicht erfuumlllen
b) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befin-
det seine Vermoumlgenswerte von einem Liquidator oder Gericht verwaltet werden er sich
in einem Vergleichsverfahren befindet seine gewerbliche Taumltigkeit eingestellt hat oder
sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleich-
artigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 166 ANLAGE DG G 3B DE
c) wenn der oumlffentliche Auftraggeber mit jeglichen Mitteln nachweisen kann dass der
Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat
d) wenn der oumlffentliche Auftraggeber nachweisen kann dass der Wirtschaftsteilnehmer mit
anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat die auf eine Verzerrung
des Wettbewerbs abzielen
e) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauerhafte Maumlngel bei der Durch-
fuumlhrung einer wesentlichen Bestimmung im Rahmen eines fruumlheren oumlffentlichen Auf-
trags die zu einer fruumlhzeitigen Beendigung dieses fruumlheren Auftrags zu Schadenersatz
oder zu anderen vergleichbaren Sanktionen fuumlhrten erkennen lieszlig
f) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer bei seinen Auskuumlnften zur Uumlberpruumlfung des Feh-
lens von Ausschlussgruumlnden und der Einhaltung der Auswahlkriterien einer schwerwie-
genden Taumluschung schuldig gemacht hat derartige Auskuumlnfte zuruumlckgehalten hat oder
nicht in der Lage war die gemaumlszlig Artikel 57 erforderlichen unterstuumltzenden Unterlagen
einzureichen
g) wenn der Wirtschaftsteilnehmer versucht hat ungebuumlhrlich Einfluss auf die Entschei-
dungsfindung des oumlffentlichen Auftraggebers zu nehmen vertrauliche Informationen zu
erhalten durch die er ungebuumlhrliche Vorteile beim Auftragsvergabeverfahren erlangen
koumlnnte oder willentlich irrefuumlhrende Informationen zu uumlbermitteln die die Entschei-
dungen uumlber Ausschluss Auswahl oder Auftragszuschlag erheblich beeinflussen
koumlnnten
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4 Jeder Wirtschaftsteilnehmer der sich in einer der in den Absaumltzen 1 2 und 3 genannten Situ-
ationen befindet kann dem oumlffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen anhand deren
der oumlffentliche Auftraggeber beurteilen kann ob die Maszlignahmen des Wirtschaftsteilnehmers
ausreichen um trotz der einschlaumlgigen Ausschlussgruumlnde seine Verlaumlsslichkeit nachzuweisen
Sollte der oumlffentliche Auftraggeber die Maszlignahmen fuumlr ausreichend befinden so wird der
betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht ausgeschlossen
Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach dass er jeglichen durch eine Straftat
oder eine Verfehlung begangenen Schaden behoben hat oder sich dazu verpflichtet hat die
Tatsachen und Umstaumlnde umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungs-
behoumlrden geklaumlrt hat sowie konkrete technische organisatorische und personelle Maszlignahmen
ergriffen hat die zweckmaumlszligig sind um weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden
Die oumlffentlichen Auftraggeber bewerten die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maszlig-
nahmen unter Beruumlcksichtigung der Schwere und besonderen Umstaumlnde der Straftat oder des
Fehlverhaltens Sollte der oumlffentliche Auftraggeber die Maszlignahmen fuumlr unzureichend
befinden so nennt er die Gruumlnde fuumlr seinen Beschluss
Ein Wirtschaftsteilnehmer der aufgrund einer rechtskraumlftigen Verurteilung von der Teilnahme
an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde ist in dem sich auf dieses Urteil gruumlndenden Aus-
schlusszeitraum nicht berechtigt von der in diesem Absatz gewaumlhrten Moumlglichkeit Gebrauch
zu machen
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4a Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter
Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen fuumlr die Anwendung dieses Absatzes fest Sie
bestimmen insbesondere den Ausschlusszeitraum Wurde im Urteil kein Ausschlusszeitraum
festgelegt so darf er in den in Absatz 1 genannten Faumlllen fuumlnf Jahre ab der rechtskraumlftigen
Verurteilung und in den in Absaumltzen 2 und 3 genannten Faumlllen drei Jahre ab dem betreffenden
Ereignis nicht uumlberschreiten
Artikel 56 Auswahlkriterien
[Richtlinie 200418EG Artikel 44 Absaumltze 1 und 2 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48]
1 Die Auswahlkriterien koumlnnen Folgendes betreffen
a) Befaumlhigung zur Berufsausuumlbung
b) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfaumlhigkeit
c) technische und berufliche Leistungsfaumlhigkeit
Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen Wirtschaftsteilnehmern nur die in den Absaumltzen 2 3
und 4 genannten Kriterien als Teilnahmebedingungen auferlegen Sie beschraumlnken die Anfor-
derungen auf jene die zweckmaumlszligig sind um sicherzustellen dass ein Bewerber oder Bieter
uumlber die juristischen und finanziellen Kapazitaumlten sowie die kommerziellen und technischen
Faumlhigkeiten zur Ausfuumlhrung des zu vergebenden Auftrags verfuumlgt Alle Anforderungen
muumlssen mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhaumlngen und in einem angemessenen
Verhaumlltnis dazu stehen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 169 ANLAGE DG G 3B DE
2 Im Hinblick auf die Befaumlhigung zur Berufsausuumlbung koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber
den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben in einem Berufs- oder Handelsregister ihres
Niederlassungsmitgliedstaats gemaumlszlig Anhang XII verzeichnet zu sein
Muumlssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer
bestimmten Organisation sein um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsmitglied-
staat erbringen zu koumlnnen so kann der oumlffentliche Auftraggeber bei der Vergabe oumlffentlicher
Dienstleistungsauftraumlge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen
3 Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfaumlhigkeit koumlnnen die oumlffentlichen
Auftraggeber Anforderungen stellen die sicherstellen dass die Wirtschaftsteilnehmer uumlber die
erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitaumlten fuumlr die Ausfuumlhrung des Auftrags
verfuumlgen
Zu diesem Zweck koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern ins-
besondere verlangen einen bestimmten Mindestjahresumsatz einschlieszliglich eines bestimmten
Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich oder in den Jahresabschluumlssen
einen Mindestwert nachzuweisen z B fuumlr das Verhaumlltnis zwischen Vermoumlgen und Verbind-
lichkeiten Sie koumlnnen auch eine Mindesthoumlhe fuumlr die Berufshaftpflichtversicherung
verlangen
Der Mindestjahresumsatz der von Wirtschaftsteilnehmern verlangt wird darf den geschaumltzten
Auftragswert nicht um das houmlchstens Dreifache des geschaumltzten Auftragswerts uumlbersteigen
auszliger in ordnungsgemaumlszlig begruumlndeten Faumlllen die spezielle mit der Wesensart der Bau-
leistungen Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen Der oumlffent-
liche Auftraggeber gibt derlei besondere Umstaumlnde in den Auftragsunterlagen an
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 170 ANLAGE DG G 3B DE
Ist ein Auftrag in Lose unterteilt findet dieser Artikel auf jedes einzelne Los Anwendung Der
oumlffentliche Auftraggeber kann jedoch den Mindestjahresumsatz der von Wirtschaftsteil-
nehmern verlangt wird unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen fuumlr den Fall festlegen
dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag fuumlr mehrere Lose erhaumllt die gleichzeitig auszu-
fuumlhren sind
Sind auf einer Rahmenvereinbarung basierende Auftraumlge infolge eines erneuten Aufrufs zum
Wettbewerb zu vergeben wird der in Unterabsatz 2 genannte Houmlchstjahresumsatz aufgrund
des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Auftraumlge vergeben die gleichzeitig ausge-
fuumlhrt werden oder ndash wenn dieser nicht bekannt ist ndash aufgrund des geschaumltzten Werts der
Rahmenvereinbarung Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der in Unterabsatz 2
genannte Houmlchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Houmlchstumfangs konkreter Beschaf-
fungen berechnet die nach dem System vergeben werden sollen
4 Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfaumlhigkeit koumlnnen die oumlffentlichen
Auftraggeber Anforderungen stellen die sicherstellen dass die Wirtschaftsteilnehmer uumlber die
erforderlichen Humanressourcen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen mit der Aus-
fuumlhrung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen Standard verfuumlgen
Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen von den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere
verlangen ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus fruumlher ausgefuumlhrten Auf-
traumlgen nachzuweisen Ein oumlffentlicher Auftraggeber kann davon ausgehen dass ein Wirt-
schaftsteilnehmer nicht uumlber die erforderliche berufliche Eignung verfuumlgt wenn der oumlffent-
liche Auftraggeber festgestellt hat dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer kollidierende
Interessen hat die die Auftragsausfuumlhrung negativ beeinflussen koumlnnen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 171 ANLAGE DG G 3B DE
Bei Vergabeverfahren die die Lieferung von Waren fuumlr die Verlege- oder Anbringarbeiten
erforderlich sind oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Bauleistungen zum Gegen-
stand haben kann die berufliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser
Leistungen oder zur Ausfuumlhrung der Verlege- und Anbringarbeiten anhand ihrer Fachkunde
Leistungsfaumlhigkeit Erfahrung und Zuverlaumlssigkeit beurteilt werden
5 Die oumlffentlichen Auftraggeber geben die zu erfuumlllenden Teilnahmebedingungen die in Form
von Mindestanforderungen an die Leistungsfaumlhigkeit ausgedruumlckt werden koumlnnen zusammen
mit den geeigneten Nachweisen in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur
Interessensbestaumltigung an
Artikel 56a 1achweise
[Richtlinie 200418EG Artikel 45 Absatz 3 Artikel 47 Artikel 48]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber koumlnnen die in den Absaumltzen 2 3 und 4 und in Anhang XIV
genannten Bescheinigungen Erklaumlrungen und anderen Nachweise als Beleg fuumlr das Nichtvor-
liegen von Ausschlussgruumlnden gemaumlszlig Artikel 55 Absatz 4 und fuumlr die Erfuumlllung der Auswahl-
kriterien gemaumlszlig Artikel 56 anfordern
Die oumlffentlichen Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in diesem Artikel
und in Artikel 61 genannten Ferner koumlnnen sich die Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf
Artikel 62 auf alle geeigneten Mittel stuumltzen um dem oumlffentlichen Auftraggeber nachzu-
weisen dass sie uumlber die erforderlichen Ressourcen verfuumlgen werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 172 ANLAGE DG G 3B DE
2 Als ausreichenden Nachweis dafuumlr dass die in Artikel 55 genannten Faumllle auf den Wirt-
schaftsteilnehmer nicht zutreffen akzeptiert der oumlffentliche Auftraggeber
a) im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlaumlgigen Register wie
dem Strafregister oder ndash in Ermangelung eines solchen ndash eine gleichwertige Urkunde
einer zustaumlndigen Gerichts- oder Verwaltungsbehoumlrde des Herkunftslands oder des
Landes in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist aus der hervorgeht dass
diese Anforderungen erfuumlllt sind
b) im Fall von Absatz 2 und Buchstabe b von Absatz 3 jenes Artikels eine von der zustaumln-
digen Behoumlrde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung
c) werden solche Unterlagen oder Bescheinigungen von dem betreffenden Land nicht aus-
gestellt oder werden darin nicht alle in den Absaumltzen 1 und 2 sowie in Absatz 3 Buch-
stabe b jenes Artikels vorgesehenen Faumllle erwaumlhnt so koumlnnen sie durch eine entspre-
chende eidesstattliche Erklaumlrung oder ndash in Mitgliedstaaten ohne Regelungen zu eides-
stattlichen Erklaumlrungen ndash durch eine foumlrmliche Erklaumlrung ersetzt werden die der Betref-
fende vor einer zustaumlndigen Justiz- oder Verwaltungsbehoumlrde oder vor einem Notar oder
einer entsprechend bevollmaumlchtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunfts-
lands oder des Landes in dem der Wirtschaftsteilnehmer angesiedelt ist abgegeben hat
Ein Mitgliedstaat gibt bei Bedarf eine amtliche Erklaumlrung daruumlber ab dass die in diesem
Absatz genannten Unterlagen oder Bescheinigungen nicht ausgestellt werden oder nicht alle
in den Absaumltzen 1 und 2 sowie in Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b genannten Faumllle abdecken
Diese amtlichen Erklaumlrungen werden in dem in Artikel 58 genannten Online-Dokumenten-
archiv (e-Certis) veroumlffentlicht
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 173 ANLAGE DG G 3B DE
3 Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfaumlhigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der
Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XIV Teil 1 aufgelisteten Nachweise belegt
werden
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom oumlffentlichen Auftrag-
geber geforderten Nachweise nicht beibringen so kann er den Nachweis seiner finanziellen
und wirtschaftlichen Leistungsfaumlhigkeit durch Vorlage jedes anderen vom oumlffentlichen Auf-
traggeber fuumlr geeignet erachteten Belegs erbringen
4 Der Nachweis der technischen Leistungsfaumlhigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach
Art Menge oder Umfang oder Verwendungszweck der Bauleistungen Lieferungen oder
Dienstleistungen auf eine oder mehrere der in Anhang XIV Teil 2 aufgelisteten Weisen
erbracht werden
5 Die Mitgliedstaaten koumlnnen den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen uumlber die Aus-
schlussgruumlnde gemaumlszlig Artikel 55 die Befaumlhigung zur Berufsausuumlbung die finanzielle und
technische Leistungsfaumlhigkeit der Bieter gemaumlszlig Artikel 56 sowie Informationen zu den in
diesem Artikel genannten Nachweisen zur Verfuumlgung stellen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 174 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 57 Eigenerklaumlrungen und sonstige unterstuumltzende Maszlignahmen
1 Zum Zeitpunkt der Uumlbermittlung von Teilnahmeantraumlgen und Angeboten akzeptieren die
oumlffentlichen Auftraggeber Eigenerklaumlrungen anstelle von Bescheinigungen von Behoumlrden oder
Dritten als vorlaumlufigen Nachweis dafuumlr dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfol-
gend genannten Bedingungen erfuumlllt
a) Er befindet sich in keiner der in Artikel 55 Absaumltze 1 und 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b
genannten Situationen in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausge-
schlossen werden koumlnnen
b) er erfuumlllt die Auswahlkriterien nach Artikel 56
c) er erfuumlllt erforderlichenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Artikel 64
Die Eigenerklaumlrung besteht aus einer foumlrmlichen Erklaumlrung des Wirtschaftsteilnehmers dass
der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt undoder dass das Auswahlkriterium erfuumlllt ist
und enthaumllt die einschlaumlgigen vom oumlffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen
Ferner sind darin der oumlffentliche Auftraggeber oder der fuumlr die Festlegung der unterstuumltzenden
Unterlagen zustaumlndige Dritte genannt und die entsprechende foumlrmliche Erklaumlrung enthalten
dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird auf Anfrage und unverzuumlglich diese
unterstuumltzenden Unterlagen beizubringen Wenn der oumlffentliche Auftraggeber die unter-
stuumltzenden Unterlagen gemaumlszlig Absatz 3 direkt uumlber eine Datenbank abrufen kann enthaumllt die
Eigenerklaumlrung auch die zu diesem Zweck benoumltigten Informationen wie z B die Internet-
adresse der Datenbank Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche
Einverstaumlndniserklaumlrung
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 175 ANLAGE DG G 3B DE
2 Ein oumlffentlicher Auftraggeber kann einen Wirtschaftsteilnehmer jederzeit waumlhrend des Ver-
fahrens auffordern saumlmtliche oder einen Teil der unterstuumltzenden Unterlagen beizubringen
wenn dies nach Ansicht des oumlffentlichen Auftraggebers zur angemessenen Durchfuumlhrung des
Verfahrens erforderlich ist
Vor der Auftragsvergabe fordert der oumlffentliche Auftraggeber den Bieter an den er den Auf-
trag vergeben will auf die unterstuumltzenden Unterlagen gemaumlszlig Artikel 56a sowie erforder-
lichenfalls gemaumlszlig Artikel 61 beizubringen es sei denn der oumlffentliche Auftraggeber kann
diese Unterlagen oder die noumltigen Informationen uumlber eine Datenbank gemaumlszlig Absatz 3
erlangen Der oumlffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern die gemaumlszlig den
Artikeln 56a und 61 erhaltenen Bescheinigungen zu vervollstaumlndigen oder zu erlaumlutern
3 Unbeschadet des Absatzes 2 muumlssen Wirtschaftsteilnehmer keine unterstuumltzenden Unterlagen
oder sonstigen dokumentarischen Nachweise vorlegen sofern und soweit der oumlffentliche Auf-
traggeber die Bescheinigungen oder die noumltigen Informationen direkt uumlber eine gebuumlhrenfreie
Datenbank in einem Mitgliedstaat der Europaumlischen Union z B ein nationales Vergabe-
register eine virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier) ein elektronisches
Dokumentenablagesystem oder ein Vorauswahlsystem erhalten kann
Fuumlr die Zwecke des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher dass die Datenbanken
mit relevanten Informationen uumlber Wirtschaftsteilnehmer die von ihren oumlffentlichen Auftrag-
gebern genutzt werden unter den gleichen Bedingungen auch von oumlffentlichen Auftraggebern
anderer Mitgliedstaaten genutzt werden koumlnnen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 176 ANLAGE DG G 3B DE
4 Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage saumlmtliche Informationen
in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Datenbanken zur Verfuumlgung
Artikel 58 Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)
[neu]
1 Um grenzuumlbergreifende Ausschreibungen zu erleichtern sorgen die Mitgliedstaaten dafuumlr
dass die Informationen uumlber Bescheinigungen und andere Formen dokumentarischer Nach-
weise die in e-Certis dem von der Kommission eingericheteten Online-Dokumentenarchiv
gespeichert sind kontinuierlich aktualisiert werden
2 Oumlffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zuruumlck und schreiben nur jene Arten von
Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen vor die von e-Certis abgedeckt sind
Artikel 59
[]
[hellip]
Artikel 60
[]
[hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 177 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 61 1ormen fuumlr Qualitaumltssicherung und Umweltmanagement
[Richtlinie 200418EG Artikel 49 Artikel 50]
1 Verlangen die oumlffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafuumlr dass der Wirtschaftsteilnehmer
bestimmte Qualitaumltssicherungsnormen ndash einschlieszliglich des Zugangs von Menschen mit
Behinderungen ndash erfuumlllt die Vorlage von Bescheinigungen unabhaumlngiger Stellen so nehmen
sie auf Qualitaumltssicherungssysteme Bezug die den einschlaumlgigen europaumlischen Normen
genuumlgen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind Gleichwertige Bescheinigungen von
Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen Die oumlffentlichen Auftraggeber muumlssen
auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitaumltssicherungsmaszlignahmen anerkennen wenn der
betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat
oder diese aus Gruumlnden die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden koumlnnen
innerhalb der einschlaumlgigen Fristen nicht erhalten kann
2 Verlangen die oumlffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafuumlr dass der Wirtschaftsteilnehmer
bestimmte Regelungen oder Normen fuumlr das Umweltmanagement erfuumlllt die Vorlage von
Bescheinigungen unabhaumlngiger Stellen so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem fuumlr das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruumlfung (EMAS) oder auf andere Systeme fuumlr
das Umweltmanagement die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr 12212009 des Euro-
paumlischen Parlaments und des Rates31 anerkannt sind oder auf andere Normen fuumlr das Umwelt-
management Bezug die auf den einschlaumlgigen Europaumlischen oder internationalen Normen
beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind Gleichwertige Bescheinigungen von
Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen Die oumlffentlichen Auftraggeber muumlssen
auch andere Nachweise gleichwertiger Umweltmanagementmaszlignahmen anerkennen wenn
der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen
hat oder diese aus Gruumlnden die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden
koumlnnen innerhalb der einschlaumlgigen Fristen nicht erhalten kann
31 ABl L 342 vom 22122009 S 1
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 178 ANLAGE DG G 3B DE
Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen uumlber
die Unterlagen zur Verfuumlgung die als Nachweis fuumlr die Einhaltung der in den Absaumltzen 1 und
2 genannten Qualitaumlts- und Umweltstandards beizubringen sind
Artikel 62 Inanspruchnahme der Kapazitaumlten anderer Unternehmen
[Richtlinie 200418EG Artikel 47 Absatz 2 Artikel 47 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 4]
1 In Bezug auf die Kriterien fuumlr die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfaumlhigkeit gemaumlszlig
Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien fuumlr die technische und berufliche Eignung gemaumlszlig
Artikel 56 Absatz 4 kann ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls fuumlr einen bestimmten
Auftrag die Kapazitaumlten anderer Unternehmen ndash ungeachtet des rechtlichen Charakters der
zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen ndash in Anspruch nehmen Er
weist in diesem Falle dem oumlffentlichen Auftraggeber gegenuumlber nach dass ihm die erforder-
lichen Mittel zur Verfuumlgung stehen werden indem er beispielsweise die diesbezuumlglichen
Zusagen dieser Unternehmen vorlegt Der oumlffentliche Auftraggeber uumlberpruumlft ob die anderen
Unternehmen deren Kapazitaumlten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen moumlchte die
entsprechenden Auswahlkriterien erfuumlllen
Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien fuumlr die wirtschaftliche und finan-
zielle Leistungsfaumlhigkeit die Kapazitaumlten anderer Unternehmen in Anspruch kann der oumlffent-
liche Auftraggeber vorschreiben dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen
gemeinsam fuumlr die Auftragsausfuumlhrung haften
Unter denselben Voraussetzungen koumlnnen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach
Artikel 16 die Kapazitaumlten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in
Anspruch nehmen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 179 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die Mitgliedstaaten koumlnnen bestimmen dass die oumlffentlichen Auftraggeber im Falle von Bau-
auftraumlgen Dienstleistungsauftraumlgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusam-
menhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben koumlnnen dass bestimmte kritische Aufgaben
direkt vom Bieter selbst oder ndash wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern
gemaumlszlig Artikel 16 angehoumlrt ndash von einem Gruppenteilnehmer ausgefuumlhrt werden
Artikel 63 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und
Zertifizierung durch oumlffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen [Richtlinie 200418EG Artikel 52]
1 Die Mitgliedstaaten koumlnnen entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer
Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch Zertifizierungsstellen
ein- oder fortfuumlhren die den Europaumlischen Zertifizierungsstandards im Sinne des
Anhangs VIII genuumlgen
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Anschrift der Zertifizierungs-
stelle oder der die amtlichen Verzeichnisse fuumlhrenden Stelle mit bei der die Antraumlge einge-
reicht werden koumlnnen
2 Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen fuumlr die Eintragung in diese in Absatz 1
genannten Verzeichnisse sowie fuumlr die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifi-
zierungsstellen an die Bestimmungen dieses Unterabschnitts an
Die Mitgliedstaaten passen diese Bedingungen ferner an die Bestimmungen des Artikels 62
an sofern Antraumlge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden die zu einer
Gruppe gehoumlren und die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitaumlten in
Anspruch nehmen Diese Wirtschaftsteilnehmer muumlssen in diesem Falle gegenuumlber der das
amtliche Verzeichnis herausgebenden Behoumlrde nachweisen dass sie waumlhrend der gesamten
Geltungsdauer der Bescheinigung uumlber ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis uumlber
diese Kapazitaumlten verfuumlgen und dass die qualitativen Auswahlkriterien auf die sie sich fuumlr
ihre Eintragung berufen von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum
fortlaufend erfuumlllt werden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 180 ANLAGE DG G 3B DE
3 Wirtschaftsteilnehmer die in solchen amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder uumlber
eine Bescheinigung verfuumlgen koumlnnen dem oumlffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine
Bescheinigung der zustaumlndigen Stelle uumlber die Eintragung oder die von der zustaumlndigen Zerti-
fizierungsstelle ausgestellten Bescheinigung vorlegen In diesen Bescheinigungen sind die
Nachweise aufgrund deren die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in das Verzeichnis
oder die Zertifizierung erfolgt ist sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifi-
zierung anzugeben
4 Die von den zustaumlndigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw
die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt nur eine Eignungs-
vermutung in Bezug auf die qualitativen Kriterien auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer fuumlr
ihre Eintragung berufen dar
5 Die Angaben die den amtlichen Verzeichnissen bzw der Zertifizierung zu entnehmen sind
werden nicht ohne Begruumlndung in Zweifel gezogen Hinsichtlich der Zahlung der Sozial-
beitraumlge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jedem zu vergebenden Auftrag
von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusaumltzliche Beschei-
nigung verlangt werden
Oumlffentliche Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des
Absatzes 3 und des Unterabsatzes 1 nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an die in dem
Mitgliedstaat ansaumlssig sind in dem das amtliche Verzeichnis gefuumlhrt wird
6 Die Nachweisanforderungen fuumlr die Eignungskriterien auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer
fuumlr ihre Eintragung in das Verzeichnis oder fuumlr die Bescheinigung berufen muumlssen die Anfor-
derungen des Artikels 56a und gegebenenfalls des Artikels 61 erfuumlllen Fuumlr die Eintragung
von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw fuumlr
ihre Zertifizierung koumlnnen nur die fuumlr inlaumlndische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nach-
weise und Erklaumlrungen gefordert werden
Die Wirtschaftsteilnehmer koumlnnen jederzeit ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder
die Ausstellung der Bescheinigung beantragen Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen
Frist von der Entscheidung der Stelle die das amtliche Verzeichnis fuumlhrt oder der zustaumlndigen
Zertifizierungsstelle zu unterrichten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 181 ANLAGE DG G 3B DE
7 Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mit-
gliedstaaten nicht zur Bedingung fuumlr ihre Teilnahme an einem oumlffentlichen Auftrag gemacht
werden Die oumlffentlichen Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen
in anderen Mitgliedstaaten an Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an
8 Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen uumlber
die als Nachweise vorgelegten Unterlagen zur Verfuumlgung aus denen hervorgeht dass die
Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen erfuumlllen um in das Verzeichnis zugelassener Wirt-
schaftsteilnehmer aufgenommen zu werden bzw die als Nachweis dafuumlr dienen dass Wirt-
schaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat uumlber eine gleichwertige Zertifizierung
verfuumlgen
UTERABSCHITT 2 VERRIGERUG DER ZAHL DER BEWERBER DER AGEBOTE UD LOumlSUGE
Artikel 64 Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen
[Richtlinie 200418EG Artikel 44 Absatz 3] 1 Bei den nichtoffenen Verfahren bei den Verhandlungsverfahren beim wettbewerblichen
Dialog und bei den Innovationspartnerschaften koumlnnen die oumlffentlichen Auftraggeber die Zahl
von Bewerbern die die Auswahlkriterien erfuumlllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auf-
fordern oder zum Dialog einladen werden begrenzen sofern geeignete Bewerber in ausrei-
chender Zahl zur Verfuumlgung stehen
2 Die oumlffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Auffor-
derung zur Interessenbestaumltigung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nichtdiskrimi-
nierenden Kriterien oder Vorschriften die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch
die Houmlchstzahl der einzuladenden Bewerber an
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 182 ANLAGE DG G 3B DE
Bei den nichtoffenen Verfahren betraumlgt die Anzahl mindestens fuumlnf Bewerber Bei den Ver-
handlungsverfahren beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft
betraumlgt die Anzahl mindestens drei Bewerber In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen
Bewerber ausreichend hoch sein damit ein echter Wettbewerb gewaumlhrleistet ist
Die oumlffentlichen Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein die zumindest der
bestimmten Mindestzahl an Bewerbern entspricht Sofern die Zahl von Bewerbern die die
Auswahlkriterien und Mindestanforderungen gemaumlszlig Artikel 56 Absatz 5 erfuumlllen unter der
Mindestzahl liegt kann der oumlffentliche Auftraggeber das Verfahren fortfuumlhren indem er den
oder die Bewerber einlaumldt die uumlber die geforderte Leistungsfaumlhigkeit verfuumlgen Der oumlffent-
liche Auftraggeber laumlsst andere Wirtschaftsteilnehmer die sich nicht um Teilnahme beworben
haben oder Bewerber die nicht uumlber die geforderte Leistungsfaumlhigkeit verfuumlgen nicht zu
demselben Verfahren zu
Artikel 65 Verringerung der Zahl der Angebote und Loumlsungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 44 Absatz 4]
Machen die oumlffentlichen Auftraggeber von der in Artikel 27 Absatz 5 und in Artikel 28
Absatz 4 vorgesehenen Moumlglichkeit Gebrauch die Zahl der zu eroumlrternden Loumlsungen oder der
Angebote uumlber die verhandelt wird zu verringern so tun sie dies aufgrund der Zuschlags-
kriterien die sie in den Auftragsunterlagen angegeben haben In der Schlussphase muumlssen
noch so viele Angebote vorliegen dass ein echter Wettbewerb gewaumlhrleistet ist sofern eine
ausreichende Zahl von Loumlsungen oder geeigneten Bewerbern oder Bietern vorliegt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 183 ANLAGE DG G 3B DE
UTERABSCHITT 3 ZUSCHLAGSERTEILUG
Artikel 66 Zuschlagskriterien
[Richtlinie 200418EG Artikel 53]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der fuumlr den Preis bestimmter Lieferungen
oder die Verguumltung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an
a) das wirtschaftlich guumlnstigste Angebot
b) die niedrigsten Kosten
Je nach Wahl des oumlffentlichen Auftraggebers koumlnnen die Kosten entweder nur auf der Grund-
lage des Preises oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes zB Lebenszykluskosten
gemaumlszlig den Bedingungen des Artikels 67 bewertet werden
Die Mitgliedstaaten koumlnnen vorschreiben dass alle oder bestimmte Arten von Auftraumlgen
anhand des Kriteriums des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots im Sinne des Absatzes 1
Buchstabe a und des Absatzes 2 zu vergeben sind
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 184 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die Bestimmung des wirtschaftlich guumlnstigsten Angebots gemaumlszlig Absatz 1 Buchstabe a erfolgt
anhand einer Bewertung auf der Grundlage von Zuschlagskriterien welche aus Sicht des
oumlffentlichen Auftraggebers den Wert des Angebots beeinflussen Zu diesen Kriterien zaumlhlen ndash
zusaumltzlich zu dem Preis oder den Kosten ndash weitere Kriterien die mit dem Auftragsgegenstand
des betreffenden oumlffentlichen Auftrags in Verbindung stehen wie z B Qualitaumlt (darunter der
technische Wert) Aumlsthetik Zweckmaumlszligigkeit Zugaumlnglichkeit Design fuumlr alle Umwelt-
eigenschaften und soziale Eigenschaften der innovative Charakter die Bedingungen fuumlr die
Vermarktung Kundendienst und technische Hilfe Lieferbedingungen wie Liefertermin
Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausfuumlhrungsfrist Wenn die Qualitaumlt des eingesetzten Per-
sonals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausfuumlhrung haben kann koumlnnen die
Organisation die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Durchfuumlhrung des betreffenden
Auftrags betrauten Personals ebenfalls beruumlcksichtigt werden
Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen je nach
dem welche Wirtschaftsteilnehmer ausschlieszliglich im Hinblick auf Qualitaumltskriterien mitein-
ander konkurrieren
3 Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des oumlffentlichen Auftrags in Verbin-
dung wenn sie sich in jeder Hinsicht und in jeder Phase ihres Lebenszyklus auf die gemaumlszlig
dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen
einschlieszliglich Faktoren die unmittelbar zusammenhaumlngen mit
bull dem konkreten Prozess der Herstellung Bereitstellung oder Vermarktung solcher Bau-
leistungen Lieferungen oder Dienstleistungen oder
bull einem bestimmten Prozess in Bezug auf eine andere Phase des Lebenszyklus
auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 185 ANLAGE DG G 3B DE
4 Die Zuschlagskriterien haben nicht zur Folge dass dem oumlffentlichen Auftraggeber uneinge-
schraumlnkte Wahlfreiheit uumlbertragen wird Sie muumlssen die Moumlglichkeit eines wirksamen Wett-
bewerbs gewaumlhrleisten und mit Spezifikationen einhergehen die eine effektive Uumlberpruumlfung
der von den Bietern uumlbermittelten Informationen gestatten damit bewertet werden kann wie
gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfuumlllen Im Zweifelsfall nehmen die oumlffentlichen
Auftraggeber eine effektive Uumlberpruumlfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten
Informationen und Nachweise vor
5 In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall gibt der oumlffentliche Auftraggeber in den Auf-
tragsunterlagen an wie er die einzelnen Kriterien gewichtet um das wirtschaftlich guumlnstigste
Angebot zu ermitteln
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden deren groumlszligte Bandbreite
angemessen sein muss
Ist die Gewichtung aus objektiven Gruumlnden nicht moumlglich so gibt der oumlffentliche Auftrag-
geber die Kriterien in absteigender Rangfolge an
Artikel 67 Lebenszykluskostenrechnung
1 Soweit relevant umfasst die Lebenszykluskostenrechnung die folgenden Kosten waumlhrend des
Lebenszyklus eines Produkts einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise
a) von dem oumlffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie
i) Anschaffungskosten
ii) Nutzungskosten wie z B Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen
iii) Wartungskosten
iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten)
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 186 ANLAGE DG G 3B DE
b) Kosten die oumlkologischen Externalitaumlten zugeschrieben werden die direkt mit dem Pro-
dukt der Dienstleistung oder der Bauleistung waumlhrend ihres Lebenszyklus in Verbin-
dung stehen sofern ihr Geldwert bestimmt und gepruumlft werden kann diese Kosten
koumlnnen Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie
sonstige Kosten fuumlr die Eindaumlmmung des Klimawandels umfassen
2 Bewerten die oumlffentlichen Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszyklus-Kostenansatz
nennen sie in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die
Methode die der oumlffentliche Auftraggeber zur Bestimmung der Lebenszyklus-Kosten auf der
Grundlage dieser Daten anwenden wird
Die Methode die zur Bewertung der oumlkologischen Externalitaumlten zugeschriebenen Kosten
angewandt wird muss folgende Bedingungen erfuumlllen
a) Sie beruht auf objektiv nachpruumlfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien
b) sie wurde fuumlr die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert
c) sie ist fuumlr alle interessierten Parteien zugaumlnglich
d) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern die ihrer Sorgfaltspflicht
in normalem Maszlige nachkommen einschlieszliglich Wirtschaftsteilnehmern aus Dritt-
staaten die diesem Uumlbereinkommen oder anderen fuumlr die Union bindenden internatio-
nalen Uumlbereinkommen beigetreten sind mit vertretbarem Aufwand bereitstellen
3 Fuumlr den Fall dass eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten durch
einen Rechtsakt der Union verbindlich vorgeschrieben worden ist findet diese gemeinsame
Methode bei der Bewertung der oumlkologischen Externalitaumlten zugeschriebenen Kosten Anwen-
dung
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 187 ANLAGE DG G 3B DE
Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und erforderlichenfalls der sie ergaumlnzenden delegierten
Rechtsakte ist in Anhang XV enthalten
Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur
Aktualisierung dieses Verzeichnisses zu erlassen wenn aufgrund der Annahme neuer Rechts-
vorschriften die eine gemeinsame Methode verbindlich vorschreiben oder der Aufhebung
oder Aumlnderung bestehender Rechtsvorschriften eine Aktualisierung erforderlich ist
Artikel 68 []
[hellip]
Artikel 69 Ungewoumlhnlich niedrige Angebote
1 Erscheint der Preis von Angeboten im Verhaumlltnis zu den angebotenen Bauleistungen Liefe-
rungen oder Dienstleistungen ungewoumlhnlich niedrig so kann der oumlffentliche Auftraggeber von
den Wirtschaftsteilnehmern verlangen die im Angebot vorgeschlagenen Preise bzw Kosten
zu erlaumlutern
[hellip]
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 188 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die Erklaumlrungen im Sinne des Absatzes 1 koumlnnen sich insbesondere auf Folgendes beziehen
a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung
der Dienstleistung
b) die gewaumlhlten technischen Loumlsungen oder alle auszligergewoumlhnlich guumlnstigen Bedin-
gungen uumlber die der Bieter bei der Durchfuumlhrung der Bauleistungen bzw der Lieferung
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfuumlgt
c) die Originalitaumlt der Bauleistungen der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom
Bieter angeboten
d) die mindestens gleichwertige Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw der
in Anhang XI aufgefuumlhrten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder
falls nicht anwendbar anderer Vorschriften zur Gewaumlhrleistung eines gleichwertigen
Schutzniveaus
e) die Moumlglichkeit fuumlr den Bieter staatliche Hilfe zu erhalten
3 Der oumlffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Ruumlcksprache
mit dem Bieter pruumlfen Er kann das Angebot nur dann ablehnen wenn die beigebrachten
Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises bzw der vorgeschlagenen
Kosten unter Beruumlcksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren nicht rechtfertigen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 189 ANLAGE DG G 3B DE
Die oumlffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab wenn sie festgestellt haben dass das
Angebot ungewoumlhnlich niedrig liegt weil es den Anforderungen des Unionsrechts auf dem
Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw der in Anhang XI aufge-
fuumlhrten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genuumlgt
4 Stellt der oumlffentliche Auftraggeber fest dass ein Angebot ungewoumlhnlich niedrig ist weil der
Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat so darf er das Angebot allein aus diesem Grund
nur nach Ruumlcksprache mit dem Bieter ablehnen sofern dieser binnen einer von dem oumlffent-
lichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann dass die
betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 des Vertrags vereinbar
war Lehnt der oumlffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umstaumlnden ab so teilt er
dies der Kommission mit
5 Die Mitgliedstaaten koumlnnen den anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verwaltungs-
zusammenarbeit auf Anfrage alle Informationen uumlber die Nachweise und Unterlagen uumlber-
mitteln die im Hinblick auf in Absatz 2 genannte Einzelheiten beigebracht wurden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 190 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL IV Auftragsausfuumlhrung
Artikel 70 Bedingungen fuumlr die Auftragsausfuumlhrung
Oumlffentliche Auftraggeber koumlnnen besondere Bedingungen fuumlr die Ausfuumlhrung eines Auftrags fest-
legen sofern diese gemaumlszlig Artikel 66 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden Diese Bedin-
gungen koumlnnen insbesondere Sozial- und Umweltbelange betreffen
Artikel 71
Vergabe von Unterauftraumlgen [Richtlinie 200418EG Artikel 25]
1 In den Auftragsunterlagen kann der oumlffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von
einem Mitgliedstaat verpflichtet werden den Bieter aufzufordern in seinem Angebot den Teil
des Auftrags den er gegebenenfalls im Wege von Unterauftraumlgen an Dritte zu vergeben
gedenkt sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben Die
Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von einer derartigen
Angabe unberuumlhrt
Artikel 72 Auftragsaumlnderungen waumlhrend der Laufzeit
1 Eine wesentliche Aumlnderung der Bestimmungen eines oumlffentlichen Auftrags oder einer Rah-
menvereinbarung waumlhrend seiner oder ihrer Laufzeit gilt fuumlr die Zwecke dieser Richtlinie als
Neuvergabe und erfordert die Durchfuumlhrung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit
dieser Richtlinie Die in den Absaumltzen 3 4 oder 5 genannten Faumllle gelten nicht als wesentliche
Aumlnderungen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 191 ANLAGE DG G 3B DE
2 Eine Aumlnderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung waumlhrend seiner bzw ihrer
Laufzeit ist als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 anzusehen wenn sie dazu fuumlhrt dass der
Auftrag oder die Rahmenvereinbarung sich seiner bzw ihrer Art nach wesentlich von dem
urspruumlnglich vergebenen Auftrag unterscheidet Unbeschadet der Absaumltze 3 4 und 5 ist eine
Aumlnderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfuumlllt ist
a) Mit der Aumlnderung werden Bedingungen eingefuumlhrt die wenn sie fuumlr das urspruumlngliche
Vergabeverfahren gegolten haumltten die Zulassung anderer als der urspruumlnglich ausge-
waumlhlten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des urspruumlnglich angenom-
menen Angebots ermoumlglicht haumltten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabe-
verfahren geweckt haumltten
b) mit der Aumlnderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der
Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben die im
urspruumlnglichen Auftrag bzw der urspruumlnglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen
war
c) mit der Aumlnderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheb-
lich ausgeweitet so dass er Lieferungen Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst
die urspruumlnglich nicht vorgesehen waren
3 Aumlnderungen sind nicht als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 zu betrachten wenn sie in den
Auftragsunterlagen in Form von klar praumlzise und eindeutig formulierten Uumlberpruumlfungs-
klauseln oder Optionen vorgesehen sind Entsprechende Klauseln muumlssen Angaben zu
Umfang und Art moumlglicher Aumlnderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten
unter denen sie zur Anwendung gelangen koumlnnen Sie duumlrfen keine Aumlnderungen oder
Optionen vorsehen die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ver-
aumlndern wuumlrden
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 192 ANLAGE DG G 3B DE
4 Kann der Wert einer Aumlnderung in Geldwert ausgedruumlckt werden ist eine Aumlnderung nicht als
wesentlich im Sinne des Absatzes 1 anzusehen wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 fest-
gelegten Schwellenwerte uumlberschreitet und wenn er weniger als 10 des urspruumlnglichen
Auftragswerts betraumlgt vorausgesetzt dass sich aufgrund der Aumlnderung nicht der Gesamt-
charakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung veraumlndert Im Falle mehrerer aufein-
anderfolgender Aumlnderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts
der aufeinanderfolgenden Aumlnderungen bestimmt
5 Eine Aumlnderung ist nicht als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 anzusehen wenn saumlmtliche
der folgenden Voraussetzungen erfuumlllt sind
a) Die Aumlnderung wurde erforderlich aufgrund von Umstaumlnden die ein seiner Sorgfalts-
pflicht nachkommender oumlffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte
b) aufgrund der Aumlnderung veraumlndert sich nicht der Gesamtcharakter des Auftrags
c) eine etwaige Preiserhoumlhung betraumlgt houmlchstens 50 des Werts des urspruumlnglichen Auf-
trags oder der urspruumlnglichen Rahmenvereinbarung
Die oumlffentlichen Auftraggeber machen derartige Aumlnderungen im Amtsblatt der Europaumlischen
Union bekannt Entsprechende Bekanntmachungen muumlssen die in Anhang VI Teil G genann-
ten Angaben enthalten und werden im Einklang mit Artikel 49 veroumlffentlicht
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 193 ANLAGE DG G 3B DE
6 Eine Ersetzung des Auftragnehmers an den der oumlffentliche Auftraggeber den Auftrag
urspruumlnglich vergeben hat durch einen neuen Auftragnehmer ist als wesentliche Aumlnderung im
Sinne des Absatzes 1 anzusehen
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht fuumlr den Fall dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer der die
urspruumlnglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfuumlllt im Zuge einer Unternehmens-
umstrukturierung ndash einschlieszliglich Uumlbernahme Fusion und Erwerb ndash oder einer Insolvenz
ganz oder teilweise an die Stelle des urspruumlnglichen Auftragnehmers tritt sofern dies keine
weiteren wesentlichen Aumlnderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient die
Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen
Artikel 73 Kuumlndigung von Auftraumlgen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass oumlffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen
die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind uumlber die Moumlglichkeit verfuumlgen einen oumlffent-
lichen Auftrag waumlhrend seiner Laufzeit zu kuumlndigen wenn sich Folgendes herausstellt
a) Die in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer Beteiligung eines privaten
Wirtschaftsteilnehmers an der juristischen Person die den Auftrag vergeben hat gemaumlszlig
Artikel 11 Absatz 5 nicht mehr anwendbar
b) am Auftrag wurde eine wesentliche Aumlnderung vorgenommen die eine neue Auftragsvergabe
im Sinne des Artikels 72 darstellt
c) der Auftragnehmer erfuumlllte zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe einen der in Artikel 55
Absatz 1 genannten Tatbestaumlnde und haumltte daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden muumlssen
d) der Auftrag haumltte aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den Vertraumlgen
und dieser Richtlinie die der Gerichtshof der Europaumlischen Union in einem Verfahren nach
Artikel 258 des Vertrags festgestellt hat nicht an den Auftragnehmer vergeben werden
duumlrfen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 194 ANLAGE DG G 3B DE
TITEL III
BESODERE BESCHAFFUGSREGELUGE
KAPITEL I Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Artikel 74 Vergabe von Auftraumlgen fuumlr soziale oder andere besondere Dienstleistungen
Oumlffentliche Auftraumlge die soziale und andere in Anhang XVI aufgefuumlhrte besondere Dienst-
leistungen betreffen wie Hotel- und Gaststaumlttendienstleistungen werden im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels vergeben sofern ihr Wert dem in Artikel 4 Buchstabe d ange-
gebenen Schwellenwert entspricht oder diesen uumlbersteigt
Artikel 75 Veroumlffentlichung der Bekanntmachungen
1 Oumlffentliche Auftraggeber die einen oumlffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74
aufgefuumlhrten Dienstleistungen planen teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden
genannten Arten mit
a) in einer Auftragsbekanntmachung in der die Informationen enthalten sind auf die in
Anhang VI Teil H Bezug genommen wird in Uumlbereinstimmung mit den Standard-
formularen gemaumlszlig Artikel 49
b) in einer Vorinformation die auf kontinuierlicher Basis veroumlffentlicht wird und die in
Anhang VI Teil I aufgefuumlhrten Informationen enthaumllt Die Vorinformation bezieht sich
speziell auf die Dienstleistungen die Gegenstand der zu vergebenden Auftraumlge sind Sie
muss den Hinweis enthalten dass diese Auftraumlge ohne weitere Veroumlffentlichung ver-
geben werden sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer ihr
Interesse schriftlich mitzuteilen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 195 ANLAGE DG G 3B DE
2 Oumlffentliche Auftraggeber die einen oumlffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74
aufgefuumlhrten Dienstleistungen vergeben haben teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens
in einer Vergabebekanntmachung mit in der die Informationen enthalten sind auf die in
Anhang VI Teil J Bezug genommen wird in Uumlbereinstimmung mit den Standardformularen
gemaumlszlig Artikel 49
3 Die Kommission erstellt die Standardformulare auf die in den Absaumltzen 1 und 2 Bezug
genommen wird in Form von Durchfuumlhrungsrechtsakten Die entsprechenden Durchfuumlhrungs-
rechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemaumlszlig Artikel 91 erlassen
4 Bekanntmachungen nach diesem Artikel werden im Einklang mit Artikel 49 veroumlffentlicht
Artikel 76 Grundsaumltze fuumlr die Vergabe von Auftraumlgen
1 Die Mitgliedstaaten fuumlhren einzelstaatliche Regeln fuumlr die Vergabe von unter dieses Kapitel
fallenden Auftraumlgen ein um sicherzustellen dass die oumlffentlichen Auftraggeber die Grund-
saumltze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer einhalten Es ist
den Mitgliedstaaten uumlberlassen die anwendbaren Verfahrensregeln festzulegen sofern derar-
tige Regeln es den oumlffentlichen Auftraggebern ermoumlglichen den Besonderheiten der jewei-
ligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen
2 Die Mitgliedstaaten gewaumlhrleisten dass die oumlffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit
Qualitaumlt Kontinuitaumlt Zugaumlnglichkeit Verfuumlgbarkeit und Vollstaumlndigkeit der Dienstleistungen
sicherzustellen sowie den spezifischen Beduumlrfnissen verschiedener Nutzerkategorien der
Einbeziehung und Ermaumlchtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen
koumlnnen Die Mitgliedstaaten koumlnnen auch vorsehen dass die Auswahl der Dienstleister nicht
allein auf der Grundlage des Preises fuumlr die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 196 ANLAGE DG G 3B DE
KAPITEL II VORSCHRIFTEamp FUumlR WETTBEWERBE
Artikel 77 Allgemeine Bestimmungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 66]
1 Die fuumlr die Durchfuumlhrung von Wettbewerben geltenden Regeln muumlssen den Bestimmungen
des Titels I und dieses Kapitels entsprechen und sind den an einer Teilnahme Interessierten
mitzuteilen
2 Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschraumlnkt werden
a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon
b) mit der Begruumlndung dass nach dem Recht des Mitgliedstaates in dem der Wettbewerb
ausgerichtet wird nur natuumlrliche oder nur juristische Personen teilnehmen duumlrften
Artikel 78 Anwendungsbereich
[Richtlinie 200418EG Artikel 67]
Dieses Kapitel gilt fuumlr
a) Wettbewerbe die im Rahmen der Vergabe eines oumlffentlichen Dienstleistungsauftrags durch-
gefuumlhrt werden
b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 197 ANLAGE DG G 3B DE
In den Faumlllen nach Buchstabe a wird der in Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des
geschaumltzten Werts des oumlffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschlieszliglich
etwaiger Preisgelder oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet
In den Faumlllen nach Buchstabe b ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zah-
lungen einschlieszliglich des geschaumltzten Wertes des oumlffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt
der spaumlter nach Artikel 30 Absatz 4 vergeben werden koumlnnte sofern der oumlffentliche Auftraggeber
seine Absicht einer derartigen Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angekuumlndigt hat
Artikel 79 Bekanntmachungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 69 Artikel 70]
1 Oumlffentliche Auftraggeber die die Durchfuumlhrung eines Wettbewerbs planen teilen ihre
Absicht in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit
Beabsichtigen sie einen anschlieszligenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 30 Absatz 4 zu
vergeben so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben
2 Oumlffentliche Auftraggeber die einen Wettbewerb durchgefuumlhrt haben uumlbermitteln eine
Bekanntmachung uumlber die Ergebnisse des Wettbewerbs im Einklang mit Artikel 49 und
muumlssen einen Nachweis uumlber das Datum der Absendung vorlegen koumlnnen
Angaben uumlber das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen jedoch nicht veroumlffentlicht zu werden
wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern dem oumlffentlichen Interesse zuwider-
laufen oder die legitimen geschaumlftlichen Interessen oumlffentlicher oder privater Unternehmen
schaumldigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeintraumlch-
tigen wuumlrde
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 198 ANLAGE DG G 3B DE
3 Die Bekanntmachungen nach den Absaumltzen 1 und 2 werden im Einklang mit Artikel 49
Absaumltze 2 bis 6 und Artikel 50 veroumlffentlicht Sie umfassen jeweils die in Anhang VI Teil E
bzw F festgelegten Angaben im Format der Standardformulare
Die Standardformulare werden von der Kommission in Form von Durchfuumlhrungsrechtsakten
festgelegt Die entsprechenden Durchfuumlhrungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-
verfahren gemaumlszlig Artikel 91 erlassen
Artikel 80 Vorschriften fuumlr die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer
[Richtlinie 200418EG Artikel 66 Artikel 72]
1 Bei der Durchfuumlhrung von Wettbewerben wenden die oumlffentlichen Auftraggeber Verfahren
an welche Titel I und diesem Kapitel entsprechen
2 Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschraumlnkt so legen die oumlffentlichen
Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest In jedem Fall muss die
Zahl der Bewerber die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden ausreichen um
einen echten Wettbewerb zu gewaumlhrleisten
Artikel 81 Zusammensetzung des Preisgerichts [Richtlinie 200418EG Artikel 73]
Das Preisgericht darf nur aus natuumlrlichen Personen bestehen die von den Teilnehmern des Wettbe-
werbs unabhaumlngig sind Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifi-
kation verlangt muss mindestens ein Drittel der Preisrichter uumlber dieselbe oder eine gleichwertige
Qualifikation verfuumlgen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 199 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 82 Entscheidungen des Preisgerichts
[Richtlinie 200418EG Artikel 74] 1 Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhaumlngig
2 Die von den Bewerbern vorgelegten Plaumlne und Entwuumlrfe werden vom Preisgericht unter Wah-
rung der Anonymitaumlt und nur aufgrund der Kriterien die in der Wettbewerbsbekanntmachung
genannt sind gepruumlft
3 Das Preisgericht erstellt uumlber die Rangfolge der von ihm ausgewaumlhlten Projekte einen von den
Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten
eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klauml-
rende Fragen aufgefuumlhrt sind
4 Die Anonymitaumlt ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren
5 Die Bewerber koumlnnen bei Bedarf aufgefordert werden zur Klaumlrung bestimmter Aspekte der
Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten die das Preisgericht in seinem Protokoll fest-
gehalten hat
6 Uumlber den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll
zu erstellen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 200 ANLAGE DG G 3B DE
TITEL IV VERWALTUGSRAHME
Artikel 83 Durchsetzung
[Richtlinie 200418EG Artikel 81]
1 Um wirksam eine korrekte und effiziente Umsetzung zu gewaumlhrleisten stellen die Mitglied-
staaten sicher dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder meh-
reren Behoumlrden Stellen oder Strukturen ausgefuumlhrt werden Sie nennen der Kommission alle
Behoumlrden und Strukturen die fuumlr diese Aufgaben verantwortlich sind
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass die Anwendung der Vorschriften fuumlr die oumlffentliche
Auftragsvergabe uumlberwacht wird Diese Uumlberwachung dient der Vermeidung und Aufdeckung
von Faumlllen von Betrug Bestechung Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden
Unregelmaumlszligigkeiten im Bereich des oumlffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen
Berichterstattung uumlber derartige Faumllle
Decken Uumlberwachungsbehoumlrden oder -strukturen bestimmte Verstoumlszlige oder systematische
Probleme auf so sind sie befugt nationale Pruumlfbehoumlrden Gerichte oder andere geeignete
Behoumlrden oder Strukturen z B den Ombudsmann nationale Parlamente oder parlamenta-
rische Ausschuumlsse auf diese Probleme hinzuweisen
3 Die Ergebnisse der Uumlberwachungstaumltigkeiten gemaumlszlig Absatz 2 werden der Oumlffentlichkeit mit-
hilfe geeigneter Informationsmittel zugaumlnglich gemacht Insbesondere veroumlffentlichen die
Mitgliedstaaten mindestens alle zwei Jahre eine Uumlbersicht uumlber die haumlufigsten Ursachen einer
falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit einschlieszliglich moumlglicher struktureller oder
wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften darunter moumlgliche Faumllle von
Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 201 ANLAGE DG G 3B DE
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre eine allgemeine Uumlbersicht uumlber
ihre nationalen strategischen Beschaffungsmaszlignahmen vor und beschreiben dabei die ent-
sprechenden nationalen Aktionsplaumlne und Vorhaben und soweit bekannt ihre praktische
Umsetzung Auf der Grundlage der vorgelegten Daten veroumlffentlicht die Kommission regel-
maumlszligig einen Bericht uumlber die Umsetzung solcher Maszlignahmen und diesbezuumlgliche bewaumlhrte
Verfahren im Binnenmarkt
Die Kommission veroumlffentlicht mindestens alle zwei Jahre die Erfolgsquote von KMU in
jedem Mitgliedstaat bei der oumlffentlichen Auftragsvergabe Fuumlr die Zwecke dieses Artikels ist
fuumlr KMU die Definition der Empfehlung 2003361EG der Kommission32 maszliggebend Mit-
gliedstaaten in denen die Erfolgsquote fuumlr die an KMU vergebenen Auftraumlge unter 50
liegt geben in der allgemeinen Darstellung ihrer nationalen Strategie im oumlffentlichen
Beschaffungswesen an ob Maszlignahmen ergriffen wurden um die Erfolgsquote zu erhoumlhen
[hellip]
4 Personen oder Stellen die keinen Zugang zu Nachpruumlfungsverfahren gemaumlszlig der Richtlinie
89665EWG des Rates haben erhalten eine Moumlglichkeit moumlgliche Verstoumlszlige gegen diese
Richtlinie einer zustaumlndigen Behoumlrde oder Struktur zu melden welche jede wesentliche und
ausreichend begruumlndete Beschwerde angemessen pruumlft entsprechend ihren Befugnissen und
Kompetenzen gemaumlszlig nationalem Recht ergreift sie geeignete Maszlignahmen
32 Empfehlung der Kommission vom 6 Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom 2052003 S 36)
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 202 ANLAGE DG G 3B DE
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass Orientierungshilfen zur Auslegung und Anwendung
des Vergaberechts der Union zur Verfuumlgung stehen um oumlffentliche Auftraggeber und Wirt-
schaftsteilnehmer bei der korrekten Anwendung der Vergabevorschriften der Union zu unter-
stuumltzen
6 Unbeschadet der von der Kommission fuumlr die Kommunikation und die Kontakte mit den Mit-
gliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mit-
gliedstaaten eine Kontaktstelle fuumlr die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der
Anwendung des Unionsrechts und der Ausfuumlhrung des Haushaltsplans der Union auf der
Grundlage des Artikels 17 des Vertrags uumlber die Europaumlische Union und des Artikel 317 des
Vertrags uumlber die Arbeitsweise der Europaumlischen Union
7 Die oumlffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens fuumlr die Dauer des Auftrags Kopien aller
vergebenen Auftraumlge auf die mindestens den folgenden Auftragswert haben
a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsauftraumlgen
b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsauftraumlgen
Sie gewaumlhren den Zugang zu diesen Auftraumlgen der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder
Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt
werden wie in den geltenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten uumlber den
Zugang zu Dokumenten und Datenschutz festgelegt ist
Artikel 84 []
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 203 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 85 Einzelberichte uumlber Vergabeverfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 43]
1 Die oumlffentlichen Auftraggeber fertigen uumlber jeden vergebenen Auftrag oder jede Rahmen-
vereinbarung gemaumlszlig dieser Richtlinie und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungs-
systems einen schriftlichen Bericht an der mindestens Folgendes enthaumllt
a) den Namen und die Anschrift des oumlffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und
Wert des Auftrags der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen
Beschaffungssystems
b) gegebenenfalls die Ergebnisse der qualitativen Auswahl undoder der Verringerung der
Anzahl gemaumlszlig den Artikeln 64 und 65 insbesondere
ndash die Namen der beruumlcksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gruumlnde fuumlr ihre
Auswahl
ndash die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gruumlnde fuumlr ihre
Ablehnung
c) die Gruumlnde fuumlr die Ablehnung von Angeboten die fuumlr ungewoumlhnlich niedrig befunden
wurden
d) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gruumlnde fuumlr die Auswahl seines Angebots
e) bei Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen und wettbewerblichen Dialogen die in
Artikel 24 genannten Umstaumlnde die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 204 ANLAGE DG G 3B DE
f) bei Verhandlungsverfahren die in Artikel 30 genannten Umstaumlnde die die Anwendung
dieses Verfahrens rechtfertigen
g) gegebenenfalls die Gruumlnde aus denen der oumlffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines
Auftrags den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dyna-
mischen Beschaffungssystems verzichtet hat
h) gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen
Abhilfemaszlignahmen
In dem Maszlige wie der Vergabevermerk gemaumlszlig Artikel 48 die in diesem Absatz geforderten
Informationen enthaumllt koumlnnen sich oumlffentliche Auftraggeber auf diesen Vermerk beziehen
2 Die oumlffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren unab-
haumlngig davon ob sie auf elektronischem Wege durchgefuumlhrt werden oder nicht Zu diesem
Zweck stellen sie sicher dass sie uumlber ausreichend Dokumentation verfuumlgen um Entschei-
dungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begruumlnden z B Dokumentation der
gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und saumlmtlicher interner Beratungen
der Vorbereitung der Auftragsunterlagen des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen der
Auswahl und der Zuschlagserteilung Die Dokumentation wird mindestens fuumlr die Dauer des
Auftrags aufbewahrt
3 Der Bericht bzw seine Hauptelemente sind der Kommission oder den in Artikel 83 genannten
nationalen Behoumlrden oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu uumlbermitteln
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 205 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 86 1ationale Berichterstattung und Verzeichnisse der oumlffentlichen Auftraggeber
[Richtlinie 200418EG Artikel 75 und 76]
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission fuumlr jedes Jahr spaumltestens am 31 Oktober des
Folgejahres eine statistische Aufstellung anhand eines Standardformulars vor
2 Bezuumlglich einer Beschaffung nach dieser Richtlinie enthaumllt die Aufstellung gemaumlszlig Absatz 1
mindestens Folgendes
a) eine Liste aller zentralen Regierungsbehoumlrden subzentralen oumlffentlichen Auftraggeber
und Einrichtungen des oumlffentlichen Rechts die im betreffenden Jahr oumlffentliche Auf-
traumlge vergeben oder Rahmenvereinbarungen geschlossen haben unter Angabe der ein-
heitlichen Identifikationsnummer sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vor-
gesehen ist diese Liste ist nach Art der Behoumlrden zu untergliedern
b) eine Liste aller zentralen Beschaffungsstellen die im betreffenden Jahr oumlffentliche Auf-
traumlge vergeben oder Rahmenvereinbarungen geschlossen haben
c) fuumlr alle Auftraumlge uumlber den in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerten
die geschaumltzte Anzahl und der geschaumltzte Wert der im betreffenden Jahr vergebenen
Auftraumlge fuumlr jede Art von Behoumlrde aufgeschluumlsselt nach Verfahren und nach Bau-
leistungen Lieferungen und Dienstleistungen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 206 ANLAGE DG G 3B DE
3 In der in Absatz 1 genannten Aufstellung wird fuumlr eine Beschaffung die ndash wenn ihr Wert den
geltenden Schwellenwert gemaumlszlig Artikel 4 dieser Richtlinie uumlberschritten haumltte ndash unter die
Richtlinie gefallen waumlre der geschaumltzte Gesamtwert einer solchen Beschaffung im betref-
fenden Jahr angegeben Diese Schaumltzung kann sich insbesondere auf Daten stuumltzen die gemaumlszlig
nationalen Veroumlffentlichungsvorschriften verfuumlgbar sind oder auf stichprobenartige
Schaumltzungen
4 Die Kommission uumlberpruumlft alle vier Jahre ab [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
die Qualitaumlt und Vollstaumlndigkeit der Daten aus den Bekanntmachungen gemaumlszlig den
Artikeln 46 47 48 75 und 79 die in Einklang mit Anhang IX veroumlffentlicht werden Die
Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Uumlberpruumlfung mit und kann sie zu
Informationszwecken veroumlffentlichen
Reicht die Qualitaumlt und Vollstaumlndigkeit der in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Daten
dafuumlr aus dass die Kommission fuumlr einen bestimmten Mitgliedstaat zuverlaumlssige Daten zu den
in Absatz 2 aufgefuumlhrten Punkten erhaumllt verabschiedet die Kommission einen Durchfuumlhrungs-
rechtsakt in dem festgestellt wird dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Bericht auf die
Informationen gemaumlszlig Absatz 3 beschraumlnken kann solange die Qualitaumlt und Vollstaumlndigkeit
weiterhin dafuumlr ausreicht dass die Kommission fuumlr den betreffenden Mitgliedstaat zuver-
laumlssige Daten zu den in Absatz 2 aufgefuumlhrten Punkten erhaumllt Entsprechende Durchfuumlhrungs-
rechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemaumlszlig Artikel 91 erlassen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 207 ANLAGE DG G 3B DE
5 Der Kommission wird die Befugnis uumlbertragen gemaumlszlig Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu
erlassen mit denen Anhang I geaumlndert wird um die Liste der oumlffentlichen Auftraggeber ent-
sprechend den von den Mitgliedstaaten uumlbermittelten Mitteilungen zu aktualisieren soweit die
betreffenden Aumlnderungen erforderlich sind um oumlffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln
Die Kommission veroumlffentlicht die gemaumlszlig Absatz 2 Buchstabe a uumlbermittelte Liste der Ein-
richtungen des oumlffentlichen Rechts informationshalber in regelmaumlszligigen Abstaumlnden im Amts-
blatt der Europaumlischen Union
6 Die Kommission erstellt das Standardformular fuumlr die jaumlhrliche statistische Aufstellung auf
die in Absatz 1 Bezug genommen wird in Form von Durchfuumlhrungsrechtsakten Die entspre-
chenden Durchfuumlhrungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemaumlszlig Artikel 91
erlassen
Artikel 87 []
[hellip]
Artikel 88
Verwaltungszusammenarbeit 1 Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maszlignahmen zur Begruumln-
dung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel den Informationsaustausch zu den in den
Artikeln 40 41 42 55 56a 57 61 63 und 69 genannten Aspekten zu gewaumlhrleisten Sie
stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 208 ANLAGE DG G 3B DE
2 Die zustaumlndigen Behoumlrden aller betroffenen Mitgliedstaaten halten beim Informationsaus-
tausch die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein die in der Richtlinie
9546EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates33 und in der Richtlinie 200258EG des
Europaumlischen Parlaments und des Rates34 niedergelegt sind
[hellip] [Ersetzt durch Erwaumlgungsgrund 53a]
33 ABl L 281 vom 23111995 S 31 34 ABl L 201 vom 3172002 S 37
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 209 ANLAGE DG G 3B DE
TITEL V BEFUGISUumlBERTRAGUG DURCHFUumlHRUGSBEFUGISSE
UD SCHLUSSBESTIMMUGE
Artikel 89 Ausuumlbung der Befugnisuumlbertragung
[Richtlinie 200418EG Artikel 77 Absaumltze 3 und 4]
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen uumlbertragen
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemaumlszlig den Artikeln 6 13 19 20 54 67
und 86 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem hellip[Tag des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] uumlbertragen
3 Die Befugnisuumlbertragung gemaumlszlig den Artikeln 6 13 19 20 54 67 und 86 kann vom Euro-
paumlischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden Der Beschluss uumlber den
Widerruf beendet die Uumlbertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis Er wird am
Tag nach seiner Veroumlffentlichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union oder zu einem in
dem Beschluss uumlber den Widerruf angegebenen spaumlteren Zeitpunkt wirksam Die Guumlltigkeit
von delegierten Rechtsakten die bereits in Kraft sind wird von dem Beschluss uumlber den
Widerruf nicht beruumlhrt
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 210 ANLAGE DG G 3B DE
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlaumlsst uumlbermittelt sie ihn gleichzeitig
dem Europaumlischen Parlament und dem Rat
5 Ein delegierter Rechtsakt der gemaumlszlig diesem Artikel erlassen wurde tritt nur in Kraft wenn
weder das Europaumlische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Uumlbermittlung dieses Rechtakts an das Europaumlische Parlament und den Rat Einwaumlnde erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europaumlische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben dass sie keine Einwaumlnde erheben werden Auf Initiative des
Europaumlischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlaumlngert
Artikel 90 Dringlichkeitsverfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 77 Absatz 5]
1 Delegierte Rechtsakte die nach diesem Artikel erlassen werden treten umgehend in Kraft
und sind anwendbar solange keine Einwaumlnde gemaumlszlig Absatz 2 erhoben werden Bei der
Uumlbermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europaumlische Parlament und den Rat werden
die Gruumlnde fuumlr die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben
2 Das Europaumlische Parlament und der Rat koumlnnen gemaumlszlig dem Verfahren des Artikel 89
Absatz 5 Einwaumlnde gegen einen delegierten Rechtsakt erheben In diesem Fall hebt die
Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Uumlbermittlung des Beschlusses des Euro-
paumlischen Parlaments oder des Rates Einwaumlnde zu erheben auf
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 211 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 91 Ausschussverfahren
[Richtlinie 200418EG Artikel 77 Absaumltze 1 und 2]
1 Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss fuumlr das oumlffentliche Auftragswesen der
durch den Beschluss 71306EWG des Rates35 eingesetzt wurde unterstuumltzt Dieser Aus-
schuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr 1822011
2 Wird auf diesen Artikel Bezug genommen so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr 1822011
Artikel 92 Umsetzung und Uumlbergangsbestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft die erforderlich
sind um dieser Richtlinie spaumltestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gemaumlszlig Artikel 95
nachzukommen Sie teilen der Kommission unverzuumlglich den Wortlaut dieser Vorschriften
mit
2 Unbeschadet des Absatzes 1 koumlnnen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 19
Absatz 1 bis zu zwei Jahren nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Termin aufschieben
35 ABl L 185 vom 1681971 S 15
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 212 ANLAGE DG G 3B DE
Beschlieszligt ein Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 aufzuschieben sieht
dieser Mitgliedstaat vor dass die oumlffentlichen Auftraggeber ndash auszliger fuumlr den Fall dass die
Verwendung elektronischer Mittel gemaumlszlig den Artikeln 32 33 34 Artikel 35 Absatz 4
Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 51 obligatorisch vorgeschrieben ist ndash fuumlr alle Mitteilungen
und fuumlr den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln
waumlhlen koumlnnen
a) elektronische Mittel gemaumlszlig Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 19 Absaumltze
4 und 5
b) Post
c) Fax
d) eine Kombination dieser Mittel
2a Unbeschadet des Absatzes 1 koumlnnen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 58
Absatz 2 bis zu [zwei Jahre nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Termin] aufschieben
3 Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absaumltzen 1 2 und 2a genannten Vorschriften erlassen
nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroumlffent-
lichung auf diese Richtlinie Bezug Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 213 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 93 Aufhebungen
[Richtlinie 200418EG Artikel 82]
Die Richtlinie 200418EG wird 18 Monate nach dem Inkrafttreten gemaumlszlig Artikel 95 aufgehoben
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richt-
linie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen
Artikel 94 Uumlberpruumlfung
[1eu]
Die Kommission uumlberpruumlft die wirtschaftlichen Auswirkungen die die Anwendung der in Artikel 4
festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat und erstattet dem Europaumlischen Parlament
und dem Rat [drei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin] daruumlber Bericht
Im Falle einer Aumlnderung der laut dem Beschaffungsuumlbereinkommen geltenden Schwellenwerte wird
im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Aumlnderung der in dieser
Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt
Artikel 95 Inkrafttreten
[Richtlinie 200418EG Artikel 83]
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentlichung im Amtsblatt der
Europaumlischen Union in Kraft
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 214 ANLAGE DG G 3B DE
Artikel 96 Adressaten
[Richtlinie 200418EG Artikel 84]
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
Geschehen zu Bruumlssel am
Im 1amen des Europaumlischen Parlaments Im 1amen des Rates
Der Praumlsident Der Praumlsident
________________________
ANHANG I
ZENTRALE REGIERUNGSBEHOumlRDEN
Belgien
1 Services publics feacutedeacuteraux (Ministerien) 1 Federale Overheidsdiensten
(Ministerien)
SPF Chancellerie du Premier Ministre FOD Kanselarij van de Eerste Minister
SPF Personnel et Organisation FOD Kanselarij Personeel en Organisatie
SPF Budget et Controcircle de la Gestion FOD Budget en Beheerscontrole
SPF Technologie de lrsquoInformation et de la
Communication (Fedict)
FOD Informatie- en
Communicatietechnologie (Fedict)
SPF Affaires eacutetrangegraveres Commerce
exteacuterieur et Coopeacuteration au
Deacuteveloppement
FOD Buitenlandse Zaken Buitenlandse
Handel en Ontwikkelingssamenwerking
SPF Inteacuterieur FOD Binnenlandse Zaken
SPF Finances FOD Financieumln
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 215 ANLAGE DG G 3B DE
SPF Mobiliteacute et Transports FOD Mobiliteit en Vervoer
SPF Emploi Travail et Concertation
sociale
FOD Werkgelegenheid Arbeid en sociaal
overleg
SPF Seacutecuriteacute Sociale et Institutions
publiques de Seacutecuriteacute Sociale
FOD Sociale Zekerheid en Openbare
Instellingen van sociale Zekerheid
SPF Santeacute publique Seacutecuriteacute de la Chaicircne
alimentaire et Environnement
FOD Volksgezondheid Veiligheid van de
Voedselketen en Leefmilieu
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 216 ANLAGE DG G 3B DE
SPF Justice FOD Justitie
SPF Economie PME Classes moyennes et
Energie
FOD Economie KMO Middenstand en
Energie
Ministegravere de la Deacutefense Ministerie van Landsverdediging
Service public de programmation
Inteacutegration sociale Lutte contre la
pauvreteacute et Economie sociale
Programmatorische Overheidsdienst
Maatschappelijke Integratie
Armoedsbestrijding en sociale Economie
Service public feacutedeacuteral de Programmation
Deacuteveloppement durable
Programmatorische federale
Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling
Service public feacutedeacuteral de Programmation
Politique scientifique
Programmatorische federale
Overheidsdienst Wetenschapsbeleid
2 Reacutegie des Bacirctiments 2 Regie der Gebouwen
Office national de Seacutecuriteacute sociale Rijksdienst voor sociale Zekerheid
Institut national drsquoAssurance sociales pour
travailleurs indeacutependants
Rijksinstituut voor de sociale
Verzekeringen der Zelfstandigen
Institut national drsquoAssurance Maladie-
Invaliditeacute
Rijksinstituut voor Ziekte- en
Invaliditeitsverzekering
Office national des Pensions Rijksdienst voor Pensioenen
Caisse auxiliaire drsquoAssurance Maladie-
Invaliditeacute
Hulpkas voor Ziekte-en
Invaliditeitsverzekering
Fond des Maladies professionnelles Fonds voor Beroepsziekten
Office national de lrsquoEmploi Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 217 ANLAGE DG G 3B DE
Bulgarien
ndash Администрация на Народното събрание
ndash Aдминистрация на Президента
ndash Администрация на Министерския съвет
ndash Конституционен съд
ndash Българска народна банка
ndash Министерство на външните работи
ndash Министерство на вътрешните работи
ndash Министерство на държавната администрация и административната реформа
ndash Министерство на извънредните ситуации
ndash Министерство на земеделието и храните
ndash Министерство на здравеопазването
ndash Министерство на икономиката и енергетиката
ndash Министерство на културата
ndash Министерство на образованието и науката
ndash Министерство на околната среда и водите
ndash Министерство на отбраната
ndash Министерство на правосъдието
ndash Министерство на регионалното развитие и благоустройството
ndash Министерство на транспорта
ndash Министерство на труда и социалната политика
ndash Министерство на финансите
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 218 ANLAGE DG G 3B DE
Staatliche Agenturen staatliche Kommissionen Exekutivagenturen und andere staatliche Behoumlrden
die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und Aufgaben im
Zusammenhang mit der Ausuumlbung der Exekutivbefugnisse wahrnehmen
ndash Агенция за ядрено регулиране
ndash Висшата атестационна комисия
ndash Държавна комисия за енергийно и водно регулиране
ndash Държавна комисия по сигурността на информацията
ndash Комисия за защита на конкуренцията
ndash Комисия за защита на личните данни
ndash Комисия за защита от дискриминация
ndash Комисия за регулиране на съобщенията
ndash Комисия за финансов надзор
ndash Патентно ведомство на Република България
ndash Сметна палата на Република България
ndash Агенция за приватизация
ndash Агенция за следприватизационен контрол
ndash Български институт по метрология
ndash Държавна агенция lsquoАрхивиrsquo
ndash Държавна агенция lsquoДържавен резерв и военновременни запасиrsquo
ndash Държавна агенция lsquoНационална сигурностrsquo
ndash Държавна агенция за бежанците
ndash Държавна агенция за българите в чужбина
ndash Държавна агенция за закрила на детето
ndash Държавна агенция за информационни технологии и съобщения
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 219 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Държавна агенция за метрологичен и технически надзор
ndash Държавна агенция за младежта и спорта
ndash Държавна агенция по горите
ndash Държавна агенция по туризма
ndash Държавна комисия по стоковите борси и тържища
ndash Институт по публична администрация и европейска интеграция
ndash Национален статистически институт
ndash Национална агенция за оценяване и акредитация
ndash Националната агенция за професионално образование и обучение
ndash Национална комисия за борба с трафика на хора
ndash Агенция lsquoМитнициrsquo
ndash Агенция за държавна и финансова инспекция
ndash Агенция за държавни вземания
ndash Агенция за социално подпомагане
ndash Агенция за хората с увреждания
ndash Агенция по вписванията
ndash Агенция по геодезия картография и кадастър
ndash Агенция по енергийна ефективност
ndash Агенция по заетостта
ndash Агенция по обществени поръчки
ndash Българска агенция за инвестиции
ndash Главна дирекция lsquoГражданска въздухоплавателна администрацияrsquo
ndash Дирекция lsquoМатериално-техническо осигуряване и социално обслужванеrsquo на Министерство на вътрешните работи
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 220 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Дирекция lsquoОперативно издирванеrsquo на Министерство на вътрешните работи
ndash Дирекция lsquoФинансово-ресурсно осигуряванеrsquo на Министерство на вътрешните работи
ndash Дирекция за национален строителен контрол
ndash Държавна комисия по хазарта
ndash Изпълнителна агенция lsquoАвтомобилна администрацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoБорба с градушкитеrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoБългарска служба за акредитацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoВоенни клубове и информацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoГлавна инспекция по трудаrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoДържавна собственост на Министерството на отбранатаrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoЖелезопътна администрацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoИзпитвания и контролни измервания на въоръжение техника и имуществаrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoМорска администрацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoНационален филмов центърrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoПристанищна администрацияrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoПроучване и поддържане на река Дунавrsquo
ndash Изпълнителна агенция lsquoСоциални дейности на Министерството на отбранатаrsquo
ndash Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози
ndash Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия
ndash Изпълнителна агенция по лекарствата
ndash Изпълнителна агенция по лозата и виното
ndash Изпълнителна агенция по околна среда
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 221 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Изпълнителна агенция по почвените ресурси
ndash Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури
ndash Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството
ndash Изпълнителна агенция по сортоизпитване апробация и семеконтрол
ndash Изпълнителна агенция по трансплантация
ndash Изпълнителна агенция по хидромелиорации
ndash Комисията за защита на потребителите
ndash Контролно-техническата инспекция
ndash Национален център за информация и документация
ndash Национален център по радиобиология и радиационна защита
ndash Национална агенция за приходите
ndash Национална ветеринарномедицинска служба
ndash Национална служба lsquoПолицияrsquo
ndash Национална служба lsquoПожарна безопасност и защита на населениетоrsquo
ndash Национална служба за растителна защита
ndash Национална служба за съвети в земеделието
ndash Национална служба по зърното и фуражите
ndash Служба lsquoВоенна информацияrsquo
ndash Служба lsquoВоенна полицияrsquo
ndash Фонд lsquoРепубликанска пътна инфраструктураrsquo
ndash Авиоотряд 28
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 222 ANLAGE DG G 3B DE
Tschechische Republik
ndash Ministerstvo dopravy
ndash Ministerstvo financiacute
ndash Ministerstvo kultury
ndash Ministerstvo obrany
ndash Ministerstvo pro miacutestniacute rozvoj
ndash Ministerstvo praacutece a sociaacutelniacutech věciacute
ndash Ministerstvo průmyslu a obchodu
ndash Ministerstvo spravedlnosti
ndash Ministerstvo školstviacute mlaacutedeže a tělovyacutechovy
ndash Ministerstvo vnitra
ndash Ministerstvo zahraničniacutech věciacute
ndash Ministerstvo zdravotnictviacute
ndash Ministerstvo zemědělstviacute
ndash Ministerstvo životniacuteho prostřediacute
ndash Poslaneckaacute sněmovna PČR
ndash Senaacutet PČR
ndash Kancelaacuteř prezidenta
ndash Českyacute statistickyacute uacuteřad
ndash Českyacute uacuteřad zeměměřičskyacute a katastraacutelniacute
ndash Uacuteřad průmysloveacuteho vlastnictviacute
ndash Uacuteřad pro ochranu osobniacutech uacutedajů
ndash Bezpečnostniacute informačniacute služba
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 223 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Naacuterodniacute bezpečnostniacute uacuteřad
ndash Českaacute akademie věd
ndash Vězeňskaacute služba
ndash Českyacute baacuteňskyacute uacuteřad
ndash Uacuteřad pro ochranu hospodaacuteřskeacute soutěže
ndash Spraacuteva staacutetniacutech hmotnyacutech rezerv
ndash Staacutetniacute uacuteřad pro jadernou bezpečnost
ndash Českaacute naacuterodniacute banka
ndash Energetickyacute regulačniacute uacuteřad
ndash Uacuteřad vlaacutedy Českeacute republiky
ndash Uacutestavniacute soud
ndash Nejvyššiacute soud
ndash Nejvyššiacute spraacutevniacute soud
ndash Nejvyššiacute staacutetniacute zastupitelstviacute
ndash Nejvyššiacute kontrolniacute uacuteřad
ndash Kancelaacuteř Veřejneacuteho ochraacutence praacutev
ndash Grantovaacute agentura Českeacute republiky
ndash Staacutetniacute uacuteřad inspekce praacutece
ndash Českyacute telekomunikačniacute uacuteřad
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 224 ANLAGE DG G 3B DE
Daumlnemark
ndash Folketinget
Rigsrevisionen
ndash Statsministeriet
ndash Udenrigsministeriet
ndash Beskaeligftigelsesministeriet
5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institutionen)
ndash Domstolsstyrelsen
ndash Finansministeriet
5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institutionen)
ndash Forsvarsministeriet
5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institutionen)
ndash Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse
Adskillige styrelser og institutioner herunder Statens Serum Institut (verschiedene Agenturen und
Institutionen darunter das Statens Serum Institut)
ndash Justitsministeriet
Rigspolitichefen anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (oberste
Polizeibehoumlrde Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und mehrere Agenturen)
ndash Kirkeministeriet
10 stiftsoslashvrigheder (10 Dioumlzesanbehoumlrden)
ndash Kulturministeriet
4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (4 Agenturen sowie mehrere staatliche Einrichtungen)
ndash Miljoslashministeriet
5 styrelser (5 Agenturen)
ndash Ministeriet for Flygtninge Invandrere og Integration
1 styrelse (1 Agentur)
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 225 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Ministeriet for Foslashdevarer Landbrug og Fiskeri
4 direktorater og institutioner (4 Direktionen und Institutionen)
ndash Ministeriet for Videnskab Teknologi og Udvikling
Adskillige styrelser og institutioner Forskningscenter Risoslash og Statens uddannelsesbygninger
(mehrere Agenturen und Institutionen darunter das Forschungszentrum Risoslash und die Staatlichen
Forschungs- und Unterrichtsgebaumlude)
ndash Skatteministeriet
1 styrelse og institutioner (1 Agentur und mehrere Institutionen)
ndash Velfaeligrdsministeriet
3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und mehrere Institutionen)
ndash Transportministeriet
7 styrelser og institutioner herunder Oslashresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Institutionen
darunter Oslashresundsbrokonsortiet)
ndash Undervisningsministeriet
3 styrelser 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (3 Agenturen
4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Institutionen)
ndash Oslashkonomi- og Erhvervsministeriet
Adskilligestyrelser og institutioner (mehrere Agenturen und Institutionen)
ndash Klima- og Energiministeriet
3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und Institutionen)
Deutschland
ndash Auswaumlrtiges Amt
ndash Bundeskanzleramt
ndash Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales
ndash Bundesministerium fuumlr Bildung und Forschung
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 226 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Bundesministerium fuumlr Ernaumlhrung Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ndash Bundesministerium der Finanzen
ndash Bundesministerium des Innern (nur zivile Guumlter)
ndash Bundesministerium fuumlr Gesundheit
ndash Bundesministerium fuumlr Familie Senioren Frauen und Jugend
ndash Bundesministerium der Justiz
ndash Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung
ndash Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie
ndash Bundesministerium fuumlr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ndash Bundesministerium der Verteidigung (keine militaumlrischen Guumlter)
ndash Bundesministerium fuumlr Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit
Estland
ndash Vabariigi Presidendi Kantselei
ndash Eesti Vabariigi Riigikogu
ndash Eesti Vabariigi Riigikohus
ndash Riigikontroll
ndash Otildeiguskantsler
ndash Riigikantselei
ndash Rahvusarhiiv
ndash Haridus- ja Teadusministeerium
ndash Justiitsministeerium
ndash Kaitseministeerium
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 227 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Keskkonnaministeerium
ndash Kultuuriministeerium
ndash Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
ndash Potildellumajandusministeerium
ndash Rahandusministeerium
ndash Siseministeerium
ndash Sotsiaalministeerium
ndash Vaumllisministeerium
ndash Keeleinspektsioon
ndash Riigiprokuratuur
ndash Teabeamet
ndash Maa-amet
ndash Keskkonnainspektsioon
ndash Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus
ndash Muinsuskaitseamet
ndash Patendiamet
ndash Tarbijakaitseamet
ndash Riigihangete Amet
ndash Taimetoodangu Inspektsioon
ndash Potildellumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet
ndash Veterinaar- ja Toiduamet
ndash Konkurentsiamet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 228 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Maksu ndashja Tolliamet
ndash Statistikaamet
ndash Kaitsepolitseiamet
ndash Kodakondsus- ja Migratsiooniamet
ndash Piirivalveamet
ndash Politseiamet
ndash Eesti Kohtuekspertiisi Instituut
ndash Keskkriminaalpolitsei
ndash Paumlaumlsteamet
ndash Andmekaitse Inspektsioon
ndash Ravimiamet
ndash Sotsiaalkindlustusamet
ndash Toumloumlturuamet
ndash Tervishoiuamet
ndash Tervisekaitseinspektsioon
ndash Toumloumlinspektsioon
ndash Lennuamet
ndash Maanteeamet
ndash Veeteede Amet
ndash Julgestuspolitsei
ndash Kaitseressursside Amet
ndash Kaitsevaumle Logistikakeskus
ndash Tehnilise Jaumlrelevalve Amet
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 229 ANLAGE DG G 3B DE
Irland
ndash Presidentrsquos Establishment
ndash Houses of the Oireachtas mdash [Parliament]
ndash Department of theTaoiseach mdash [Prime Minister]
ndash Central Statistics Office
ndash Department of Finance
ndash Office of the Comptroller and Auditor General
ndash Office of the Revenue Commissioners
ndash Office of Public Works
ndash State Laboratory
ndash Office of the Attorney General
ndash Office of the Director of Public Prosecutions
ndash Valuation Office
ndash Office of the Commission for Public Service Appointments
ndash Public Appointments Service
ndash Office of the Ombudsman
ndash Chief State Solicitorrsquos Office
ndash Department of Justice Equality and Law Reform
ndash Courts Service
ndash Prisons Service
ndash Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests
ndash Department of the Environment Heritage and Local Government
ndash Department of Education and Science
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 230 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Department of Communications Energy and Natural Resources
ndash Department of Agriculture Fisheries and Food
ndash Department of Transport
ndash Department of Health and Children
ndash Department of Enterprise Trade and Employment
ndash Department of Arts Sports and Tourism
ndash Department of Defence
ndash Department of Foreign Affairs
ndash Department of Social and Family Affairs
ndash Department of Community Rural and Gaeltacht mdash [Gaelic speaking regions] Affairs
ndash Arts Council
ndash National Gallery
Griechenland
ndash Υπουργείο Εσωτερικών
ndash Υπουργείο Εξωτερικών
ndash Υπουργείο Οικονοmicroίας και Οικονοmicroικών
ndash Υπουργείο Ανάπτυξης
ndash Υπουργείο ∆ικαιοσύνης
ndash Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευmicroάτων
ndash Υπουργείο Πολιτισmicroού
ndash Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης
ndash Υπουργείο Περιβάλλοντος Χωροταξίας και ∆ηmicroοσίων Έργων
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 231 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας
ndash Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών
ndash Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίmicroων
ndash Υπουργείο Εmicroπορικής Ναυτιλίας Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής
ndash Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Επικοινωνίας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Ενηmicroέρωσης
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Νέας Γενιάς
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Ισότητας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Απόδηmicroου Ελληνισmicroού
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Βιοmicroηχανίας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Έρευνας και Τεχνολογίας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Αθλητισmicroού
ndash Γενική Γραmicromicroατεία ∆ηmicroοσίων Έργων
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος
ndash Εθνικό Συmicroβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας
ndash Οργανισmicroός Εργατικής Κατοικίας
ndash Εθνικό Τυπογραφείο
ndash Γενικό Χηmicroείο του Κράτους
ndash Ταmicroείο Εθνικής Οδοποιίας
ndash Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήmicroιο Αθηνών
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 232 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Αριστοτέλειο Πανεπιστήmicroιο Θεσσαλονίκης
ndash ∆ηmicroοκρίτειο Πανεπιστήmicroιο Θράκης
ndash Πανεπιστήmicroιο Αιγαίου
ndash Πανεπιστήmicroιο Ιωαννίνων
ndash Πανεπιστήmicroιο Πατρών
ndash Πανεπιστήmicroιο Μακεδονίας
ndash Πολυτεχνείο Κρήτης
ndash Σιβιτανίδειος ∆ηmicroόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελmicroάτων
ndash Αιγινήτειο Νοσοκοmicroείο
ndash Αρεταίειο Νοσοκοmicroείο
ndash Εθνικό Κέντρο ∆ηmicroόσιας ∆ιοίκησης
ndash Οργανισmicroός ∆ιαχείρισης ∆ηmicroοσίου Υλικού
ndash Οργανισmicroός Γεωργικών Ασφαλίσεων
ndash Οργανισmicroός Σχολικών Κτιρίων
ndash Γενικό Επιτελείο Στρατού
ndash Γενικό Επιτελείο Ναυτικού
ndash Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας
ndash Ελληνική Επιτροπή Ατοmicroικής Ενέργειας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων
ndash Υπουργείο Εθνικής Άmicroυνας
ndash Γενική Γραmicromicroατεία Εmicroπορίου
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 233 ANLAGE DG G 3B DE
Spanien
ndash Presidencia de Gobierno
ndash Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperacioacuten
ndash Ministerio de Justicia
ndash Ministerio de Defensa
ndash Ministerio de Economiacutea y Hacienda
ndash Ministerio del Interior
ndash Ministerio de Fomento
ndash Ministerio de Educacioacuten Poliacutetica Social y Deportes
ndash Ministerio de Industria Turismo y Comercio
ndash Ministerio de Trabajo e Inmigracioacuten
ndash Ministerio de la Presidencia
ndash Ministerio de Administraciones Puacuteblicas
ndash Ministerio de Cultura
ndash Ministerio de Sanidad y Consumo
ndash Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino
ndash Ministerio de Vivienda
ndash Ministerio de Ciencia e Innovacioacuten
ndash Ministerio de Igualdad
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 234 ANLAGE DG G 3B DE
Frankreich
1 Ministerien
ndash Services du Premier ministre
ndash Ministegravere chargeacute de la santeacute de la jeunesse et des sports
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquointeacuterieur de lrsquooutre-mer et des collectiviteacutes territoriales
ndash Ministegravere chargeacute de la justice
ndash Ministegravere chargeacute de la deacutefense
ndash Ministegravere chargeacute des affaires eacutetrangegraveres et europeacuteennes
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoeacuteducation nationale
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoeacuteconomie des finances et de lrsquoemploi
ndash Secreacutetariat drsquoEtat aux transports
ndash Secreacutetariat drsquoEtat aux entreprises et au commerce exteacuterieur
ndash Ministegravere chargeacute du travail des relations sociales et de la solidariteacute
ndash Ministegravere chargeacute de la culture et de la communication
ndash Ministegravere chargeacute du budget des comptes publics et de la fonction publique
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoagriculture et de la pecircche
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoenseignement supeacuterieur et de la recherche
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoeacutecologie du deacuteveloppement et de lrsquoameacutenagement durables
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la fonction publique
ndash Ministegravere chargeacute du logement et de la ville
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la coopeacuteration et agrave la francophonie
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave lrsquooutre-mer
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la jeunesse des sports et de la vie associative
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 235 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Secreacutetariat drsquoEtat aux anciens combattants
ndash Ministegravere chargeacute de lrsquoimmigration de lrsquointeacutegration de lrsquoidentiteacute nationale et du co-deacuteveloppement
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge de la prospective et de lrsquoeacutevaluation des politiques publiques
ndash Secreacutetariat drsquoEtat aux affaires europeacuteennes
ndash Secreacutetariat drsquoEtat aux affaires eacutetrangegraveres et aux droits de lrsquohomme
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la consommation et au tourisme
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la politique de la ville
ndash Secreacutetariat drsquoEtat agrave la solidariteacute
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge de lrsquoindustrie et de la consommation
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge de lrsquoemploi
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge du commerce de lrsquoartisanat des PME du tourisme et des services
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge de lrsquoeacutecologie
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge du deacuteveloppement de la reacutegion-capitale
ndash Secreacutetariat drsquoEtat en charge de lrsquoameacutenagement du territoire
2 Einrichtungen unabhaumlngige Behoumlrden und Rechtsprechungsinstanzen
ndash Preacutesidence de la Reacutepublique
ndash Assembleacutee Nationale
ndash Seacutenat
ndash Conseil constitutionnel
ndash Conseil eacuteconomique et social
ndash Conseil supeacuterieur de la magistrature
ndash Agence franccedilaise contre le dopage
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 236 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Autoriteacute de controcircle des assurances et des mutuelles
ndash Autoriteacute de controcircle des nuisances sonores aeacuteroportuaires
ndash Autoriteacute de reacutegulation des communications eacutelectroniques et des postes
ndash Autoriteacute de sucircreteacute nucleacuteaire
ndash Autoriteacute indeacutependante des marcheacutes financiers
ndash Comiteacute national drsquoeacutevaluation des eacutetablissements publics agrave caractegravere scientifique culturel et professionnel
ndash Commission drsquoaccegraves aux documents administratifs
ndash Commission consultative du secret de la deacutefense nationale
ndash Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques
ndash Commission nationale de controcircle des interceptions de seacutecuriteacute
ndash Commission nationale de deacuteontologie de la seacutecuriteacute
ndash Commission nationale du deacutebat public
ndash Commission nationale de lrsquoinformatique et des liberteacutes
ndash Commission des participations et des transferts
ndash Commission de reacutegulation de lrsquoeacutenergie
ndash Commission de la seacutecuriteacute des consommateurs
ndash Commission des sondages
ndash Commission de la transparence financiegravere de la vie politique
ndash Conseil de la concurrence
ndash Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchegraveres publiques
ndash Conseil supeacuterieur de lrsquoaudiovisuel
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 237 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Deacutefenseur des enfants
ndash Haute autoriteacute de lutte contre les discriminations et pour lrsquoeacutegaliteacute
ndash Haute autoriteacute de santeacute
ndash Meacutediateur de la Reacutepublique
ndash Cour de justice de la Reacutepublique
ndash Tribunal des Conflits
ndash Conseil drsquoEtat
ndash Cours administratives drsquoappel
ndash Tribunaux administratifs
ndash Cour des Comptes
ndash Chambres reacutegionales des Comptes
ndash Cours et tribunaux de lrsquoordre judiciaire (Cour de Cassation Cours drsquoAppel Tribunaux drsquoinstance et Tribunaux de grande instance)
3 Staatliche oumlffentliche Einrichtungen
ndash Acadeacutemie de France agrave Rome
ndash Acadeacutemie de marine
ndash Acadeacutemie des sciences drsquooutre-mer
ndash Acadeacutemie des technologies
ndash Agence centrale des organismes de seacutecuriteacute sociale (ACOSS)
ndash Agence de biomeacutedicine
ndash Agence pour lrsquoenseignement du franccedilais agrave lrsquoeacutetranger
ndash Agence franccedilaise de seacutecuriteacute sanitaire des aliments
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 238 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Agence franccedilaise de seacutecuriteacute sanitaire de lrsquoenvironnement et du travail
ndash Agence Nationale pour la coheacutesion sociale et lrsquoeacutegaliteacute des chances
ndash Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs
ndash Agences de lrsquoeau
ndash Agence Nationale de lrsquoAccueil des Etrangers et des migrations
ndash Agence nationale pour lrsquoameacutelioration des conditions de travail (ANACT
ndash Agence nationale pour lrsquoameacutelioration de lrsquohabitat (ANAH)
ndash Agence Nationale pour la Coheacutesion Sociale et lrsquoEgaliteacute des Chances
ndash Agence nationale pour lrsquoindemnisation des franccedilais drsquooutre-mer (ANIFOM)
ndash Assembleacutee permanente des chambres drsquoagriculture (APCA)
ndash Bibliothegraveque publique drsquoinformation
ndash Bibliothegraveque nationale de France
ndash Bibliothegraveque nationale et universitaire de Strasbourg
ndash Caisse des Deacutepocircts et Consignations
ndash Caisse nationale des autoroutes (CNA)
ndash Caisse nationale militaire de seacutecuriteacute sociale (CNMSS)
ndash Caisse de garantie du logement locatif social
ndash Casa de Velasquez
ndash Centre drsquoenseignement zootechnique
ndash Centre drsquoeacutetudes de lrsquoemploi
ndash Centre drsquoeacutetudes supeacuterieures de la seacutecuriteacute sociale
ndash Centres de formation professionnelle et de promotion agricole
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 239 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Centre hospitalier des Quinze-Vingts
ndash Centre international drsquoeacutetudes supeacuterieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)
ndash Centre des liaisons europeacuteennes et internationales de seacutecuriteacute sociale
ndash Centre des Monuments Nationaux
ndash Centre national drsquoart et de culture Georges Pompidou
ndash Centre national des arts plastiques
ndash Centre national de la cineacutematographie
ndash Centre National drsquoEtudes et drsquoexpeacuterimentation du machinisme agricole du geacutenie rural des eaux et des forecircts (CEMAGREF)
ndash Centre national du livre
ndash Centre national de documentation peacutedagogique
ndash Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)
ndash Centre national professionnel de la proprieacuteteacute forestiegravere
ndash Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
ndash Centres drsquoeacuteducation populaire et de sport (CREPS)
ndash Centres reacutegionaux des œuvres universitaires (CROUS)
ndash Collegravege de France
ndash Conservatoire de lrsquoespace littoral et des rivages lacustres
ndash Conservatoire National des Arts et Meacutetiers
ndash Conservatoire national supeacuterieur de musique et de danse de Paris
ndash Conservatoire national supeacuterieur de musique et de danse de Lyon
ndash Conservatoire national supeacuterieur drsquoart dramatique
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 240 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Ecole centrale de Lille
ndash Ecole centrale de Lyon
ndash Eacutecole centrale des arts et manufactures
ndash Eacutecole franccedilaise drsquoarcheacuteologie drsquoAthegravenes
ndash Eacutecole franccedilaise drsquoExtrecircme-Orient
ndash Eacutecole franccedilaise de Rome
ndash Eacutecole des hautes eacutetudes en sciences sociales
ndash Ecole du Louvre
ndash Eacutecole nationale drsquoadministration
ndash Eacutecole nationale de lrsquoaviation civile (ENAC)
ndash Eacutecole nationale des Chartes
ndash Eacutecole nationale drsquoeacutequitation
ndash Ecole Nationale du Geacutenie de lrsquoEau et de lrsquoenvironnement de Strasbourg
ndash Eacutecoles nationales drsquoingeacutenieurs
ndash Ecole nationale drsquoingeacutenieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes
ndash Eacutecoles nationales drsquoingeacutenieurs des travaux agricoles
ndash Eacutecole nationale de la magistrature
ndash Eacutecoles nationales de la marine marchande
ndash Eacutecole nationale de la santeacute publique (ENSP)
ndash Eacutecole nationale de ski et drsquoalpinisme
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure des arts deacutecoratifs
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure des arts et techniques du theacuteacirctre
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 241 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure des arts et industries textiles Roubaix
ndash Eacutecoles nationales supeacuterieures drsquoarts et meacutetiers
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure des beaux-arts
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure de ceacuteramique industrielle
ndash Eacutecole nationale supeacuterieure de lrsquoeacutelectronique et de ses applications (ENSEA)
ndash Ecole nationale supeacuterieure du paysage de Versailles
ndash Ecole Nationale Supeacuterieure des Sciences de lrsquoinformation et des bibliotheacutecaires
ndash Ecole nationale supeacuterieure de la seacutecuriteacute sociale
ndash Eacutecoles nationales veacuteteacuterinaires
ndash Eacutecole nationale de voile
ndash Eacutecoles normales supeacuterieures
ndash Eacutecole polytechnique
ndash Eacutecole technique professionnelle agricole et forestiegravere de Meymac (Corregraveze)
ndash Eacutecole de sylviculture Crogny (Aube)
ndash Eacutecole de viticulture et drsquoœnologie de la Tour- Blanche (Gironde)
ndash Eacutecole de viticulture mdash Avize (Marne)
ndash Etablissement national drsquoenseignement agronomique de Dijon
ndash Eacutetablissement national des invalides de la marine (ENIM)
ndash Eacutetablissement national de bienfaisance Koenigswarter
ndash Eacutetablissement public du museacutee et du domaine national de Versailles
ndash Fondation Carnegie
ndash Fondation Singer-Polignac
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 242 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Haras nationaux
ndash Hocircpital national de Saint-Maurice
ndash Institut des hautes eacutetudes pour la science et la technologie
ndash Institut franccedilais drsquoarcheacuteologie orientale du Caire
ndash Institut geacuteographique national
ndash Institut National de lrsquoorigine et de la qualiteacute
ndash Institut national des hautes eacutetudes de seacutecuriteacute
ndash Institut de veille sanitaire
ndash Institut National drsquoenseignement supeacuterieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes
ndash Institut National drsquoEtudes Deacutemographiques (INED)
ndash Institut National drsquoHorticulture
ndash Institut National de la jeunesse et de lrsquoeacuteducation populaire
ndash Institut national des jeunes aveugles mdash Paris
ndash Institut national des jeunes sourds mdash Bordeaux
ndash Institut national des jeunes sourds mdash Chambeacutery
ndash Institut national des jeunes sourds mdash Metz
ndash Institut national des jeunes sourds mdash Paris
ndash Institut national de physique nucleacuteaire et de physique des particules (INPNPP)
ndash Institut national de la proprieacuteteacute industrielle
ndash Institut National de la Recherche Agronomique (INRA)
ndash Institut National de la Recherche Peacutedagogique (INRP)
ndash Institut National de la Santeacute et de la Recherche Meacutedicale (INSERM)
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 243 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Institut national drsquohistoire de lrsquoart (INHA)
ndash Institut national de recherches archeacuteologiques preacuteventives
ndash Institut National des Sciences de lrsquoUnivers
ndash Institut National des Sports et de lrsquoEducation Physique
ndash Institut national supeacuterieur de formation et de recherche pour lrsquoeacuteducation des jeunes handicapeacutes et les enseignements inadapteacutes
ndash Instituts nationaux polytechniques
ndash Instituts nationaux des sciences appliqueacutees
ndash Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)
ndash Institut national de recherche sur les transports et leur seacutecuriteacute (INRETS)
ndash Institut de Recherche pour le Deacuteveloppement
ndash Instituts reacutegionaux drsquoadministration
ndash Institut des Sciences et des Industries du vivant et de lrsquoenvironnement (Agro Paris Tech)
ndash Institut supeacuterieur de meacutecanique de Paris
ndash Institut Universitaires de Formation des Maicirctres
ndash Museacutee de lrsquoarmeacutee
ndash Museacutee Gustave-Moreau
ndash Museacutee national de la marine
ndash Museacutee national J-J-Henner
ndash Museacutee du Louvre
ndash Museacutee du Quai Branly
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 244 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Museacuteum National drsquoHistoire Naturelle
ndash Museacutee Auguste-Rodin
ndash Observatoire de Paris
ndash Office franccedilais de protection des reacutefugieacutes et apatrides
ndash Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)
ndash Office national de la chasse et de la faune sauvage
ndash Office National de lrsquoeau et des milieux aquatiques
ndash Office national drsquoinformation sur les enseignements et les professions (ONISEP)
ndash Office universitaire et culturel franccedilais pour lrsquoAlgeacuterie
ndash Ordre national de la Leacutegion drsquohonneur
ndash Palais de la deacutecouverte
ndash Parcs nationaux
ndash Universiteacutes
4 Sonstige staatliche oumlffentliche Einrichtungen
ndash Union des groupements drsquoachats publics (UGAP)
ndash Agence Nationale pour lrsquoemploi (ANPE)
ndash Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)
ndash Caisse Nationale drsquoAssurance Maladie des Travailleurs Salarieacutes (CNAMS)
ndash Caisse Nationale drsquoAssurance-Vieillesse des Travailleurs Salarieacutes (CNAVTS)
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 245 ANLAGE DG G 3B DE
Italien
bull Beschaffungsstellen
ndash Presidenza del Consiglio dei Ministri
ndash Ministero degli Affari Esteri
ndash Ministero dellrsquoInterno
ndash Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (mit Ausnahme der Friedensrichter)
ndash Ministero della Difesa
ndash Ministero dellrsquoEconomia e delle Finanze
ndash Ministero dello Sviluppo Economico
ndash Ministero delle Politiche Agricole Alimentari e Forestali
ndash Ministero dellrsquoAmbiente mdash Tutela del Territorio e del Mare
ndash Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti
ndash Ministero del Lavoro della Salute e delle Politiche Sociali
ndash Ministero dellrsquo Istruzione Universitagrave e Ricerca
ndash Ministero per i Beni e le Attivitagrave culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche
bull Sonstige staatliche oumlffentliche Einrichtungen
ndash CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici)
Zypern
ndash Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο
ndash Γραφείο Συντονιστή Εναρmicroόνισης
ndash Υπουργικό Συmicroβούλιο
ndash Βουλή των Αντιπροσώπων
ndash ∆ικαστική Υπηρεσία
ndash Νοmicroική Υπηρεσία της ∆ηmicroοκρατίας
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 246 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Ελεγκτική Υπηρεσία της ∆ηmicroοκρατίας
ndash Επιτροπή ∆ηmicroόσιας Υπηρεσίας
ndash Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας
ndash Γραφείο Επιτρόπου ∆ιοικήσεως
ndash Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισmicroού
ndash Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου
ndash Γραφείο Προγραmicromicroατισmicroού
ndash Γενικό Λογιστήριο της ∆ηmicroοκρατίας
ndash Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας ∆εδοmicroένων Προσωπικού Χαρακτήρα
ndash Γραφείο Εφόρου ∆ηmicroοσίων Ενισχύσεων
ndash Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών
ndash Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών
ndash Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων
ndash Υπουργείο Άmicroυνας
ndash Υπουργείο Γεωργίας Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος
ndash Τmicroήmicroα Γεωργίας
ndash Κτηνιατρικές Υπηρεσίες
ndash Τmicroήmicroα ∆ασών
ndash Τmicroήmicroα Αναπτύξεως Υδάτων
ndash Τmicroήmicroα Γεωλογικής Επισκόπησης
ndash Μετεωρολογική Υπηρεσία
ndash Τmicroήmicroα Αναδασmicroού
ndash Υπηρεσία Μεταλλείων
ndash Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών
ndash Τmicroήmicroα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών
1287812 dslhghaHBACHAhuuml 247 ANLAGE DG G 3B DE
ndash Υπουργείο ∆ικαιοσύνης και ∆ηmicroοσίας Τάξεως
ndash Αστυνοmicroία
ndash Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου
ndash Τmicroήmicroα Φυλακών
ndash Υπουργείο Εmicroπορίου Βιοmicroηχανίας και Τουρισmicroού
ndash Τmicroήmicroα Εφόρου Εταιρειών και Επίσηmicroου Παραλήπτη
ndash Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων
ndash Τmicroήmicroα Εργασίας
ndash Τmicroήmicroα Κοινωνικών Ασφαλίσεων
ndash Τmicroήmicroα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευηmicroερίας
ndash Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου
ndash Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου
ndash Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο
ndash Τmicroήmicroα Επιθεώρησης Εργασίας
ndash Τmicroήmicroα Εργασιακών Σχέσεων
ndash Υπουργείο Εσωτερικών
ndash Επαρχιακές ∆ιοικήσεις
ndash Τmicroήmicroα Πολεοδοmicroίας και Οικήσεως
ndash Τmicroήmicroα Αρχείου Πληθυσmicroού και Μεταναστεύσεως
ndash Τmicroήmicroα Κτηmicroατολογίου και Χωροmicroετρίας
ndash Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών
ndash Πολιτική Άmicroυνα
ndash Υπηρεσία Μέριmicroνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων
ndash Υπηρεσία Ασύλου